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{'item': '405-1/5/1/14-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 62§ 25§ 50§ 55

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum10.05.2016 Geschäftszahl405-1/5/1/14-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch Richter Mag.

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die unter Spruchteil I. A) „Auflagen und Bedingungen“ angeführte Ziffer 2 durch nachfolgende Auflagen ersetzt wird:

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die unter Spruchteil römisch eins. A) „Auflagen und Bedingungen“ angeführte Ziffer 2 durch nachfolgende Auflagen ersetzt wird:, 1. Die Beleuchtungsanlage ist

der ÖNORMEN O 1052 "Lichtimmissionen -Messung und Beurteilung" sowie EN 13201 "Straßenbeleuchtung" zu errichten.

  1. Als Leuchtmittel sind warmweiße LEDs mit einer Farbtemperatur von  3000 Kelvin in staubdichter Ausführung (Schutzklasse mind. IP 54) und mit einer Oberflächentemperatur von max. 60°C zu verwenden.
  2. Die maximale Beleuchtungsstärke der einzelnen LED-Leuchten darf eine Beleuchtungsstärke von 4 LUX nicht überschreiten.
  3. Die Leuchtpunkthöhe darf eine Höhe von 2,50 m nicht überschreiten.
  4. Die Beleuchtung hat sich auf die Straße zu beschränken. Umliegende Vegetation darf nicht angestrahlt werden. Sämtliche Leuchten sind seitlich und nach oben so scharf von der Umgebung abzuschirmen, dass ihr Licht ausschließlich auf die zu beleuchtende Fläche fällt. Der Abstrahlwinkel zur Vertikalen ist auf 70° zu begrenzen. Für die einzelnen Leuchten sind sogenannte Abstrahlbleche vorzusehen, um Abstrahlungen nach oben und zur Seite hin zu vermeiden.
  5. Nach Fertigstellung ist von einer fachlich geeigneten Person ein Prüfbericht über die norm- und auflagengemäße Errichtung der Beleuchtungsanlage unaufgefordert der Behörde vorzulegen. Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
  6. Nach Fertigstellung ist von einer fachlich geeigneten Person ein Prüfbericht über die norm- und auflagengemäße Errichtung der Beleuchtungsanlage unaufgefordert der Behörde vorzulegen. , , Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. , II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.11.2015, Zahl xxx, wurde der Bewilligungswerberin, Frau C. T. die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Hofzufahrt auf GP aa, KG U. unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme und Setzung von Fristen erteilt. Diese Bewilligung umfasste auch die Errichtung einer Beleuchtungsanlage für die gegenständliche Weganlage. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.11.2015, Zahl xxx, wurde der Bewilligungswerberin, Frau C. T. die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Hofzufahrt auf Gesetzgebungsperiode aa, KG U. unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme und Setzung von Fristen erteilt. Diese Bewilligung umfasste auch die Errichtung einer Beleuchtungsanlage für die gegenständliche Weganlage. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11.01.2016, Zahl yyy, wurde die vorliegende naturschutzrechtliche Bewilligung von Amts wegen

§ 62

Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass sich der Spruchteil I der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Hofzufahrt auf GP aa nicht auf wie ursprünglich zitiert auf KG U., sondern richtigerweise auf KG W. beziehen muss. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11.01.2016, Zahl yyy, wurde die vorliegende naturschutzrechtliche Bewilligung von Amts wegen

Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass sich der Spruchteil römisch eins der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Hofzufahrt auf Gesetzgebungsperiode aa nicht auf wie ursprünglich zitiert auf KG U., sondern richtigerweise auf KG W. beziehen muss. Gegen diese naturschutzrechtliche Bewilligung der belangten Behörde wurde von der Salzburger Landesumweltanwaltschaft fristgerecht Beschwerde bezüglich Spruchteil I. A) "Auflagen und Bedingungen:

  1. Für die Beleuchtung sind ausschließlich warmweiße LED-Lampen in staubdichter Ausführung zu verwenden.
  2. Die Beleuchtung ist nur bei Bedarf zu verwenden und so zu steuern, dass sie automatisch 10 min nach dem Einschalten sich wieder ausschaltet" eingebracht und gleichzeitig beantragt, die Abänderung dieser Auflagen bezüglich der Beleuchtung dahingehend abzuändern bzw einzuschränken, dass ausgesprochen werden möge, dass eine Beleuchtung der Hofzufahrt nicht zulässig sei. Begründend führte die LUA zusammenfassend aus, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit der Auswirkung der Beleuchtung auf die Schutzgüter des Naturschutzgesetzes und mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt habe. Da sich durch die Beleuchtung erhebliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt, auf den geschützten Lebensraum sowie auf zahlreiche Tierarten ergeben würden, sei die Beleuchtung nicht bewilligungs- und auch nicht ausgleichsfähig. Gegen diese naturschutzrechtliche Bewilligung der belangten Behörde wurde von der Salzburger Landesumweltanwaltschaft fristgerecht Beschwerde bezüglich Spruchteil römisch eins. A) "Auflagen und Bedingungen:
  3. Für die Beleuchtung sind ausschließlich warmweiße LED-Lampen in staubdichter Ausführung zu verwenden.
  4. Die Beleuchtung ist nur bei Bedarf zu verwenden und so zu steuern, dass sie automatisch 10 min nach dem Einschalten sich wieder ausschaltet" eingebracht und gleichzeitig beantragt, die Abänderung dieser Auflagen bezüglich der Beleuchtung dahingehend abzuändern bzw einzuschränken, dass ausgesprochen werden möge, dass eine Beleuchtung der Hofzufahrt nicht zulässig sei. Begründend führte die LUA zusammenfassend aus, dass sich die Behörde nicht ausreichend mit der Auswirkung der Beleuchtung auf die Schutzgüter des Naturschutzgesetzes und mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen auseinandergesetzt habe. Da sich durch die Beleuchtung erhebliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt, auf den geschützten Lebensraum sowie auf zahlreiche Tierarten ergeben würden, sei die Beleuchtung nicht bewilligungs- und auch nicht ausgleichsfähig. Mit Schreiben vom 02.02.2016 des Landesverwaltungsgerichts Salzburg wurde das Referat 5/06 für Naturschutzgrundlagen und Sachverständigendienst beim Amt der Salzburger Landesregierung mit der Prüfung und Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme unter Vorgabe einer konkreten Frage- und Aufgabenstellung beauftragt. Insbesondere sollte sich bei dieser Prüfung der naturschutzfachlich-zoologische Sachverständigendienst mit der Frage der Beleuchtung sowie einer möglichen Beeinträchtigung von geschützten Tierarten und deren Lebensräume auseinandersetzen. Weiters sollte auch eine mögliche Beeinträchtigung des Naturhaushaltes sowie Auswirkungen auf mögliche andere Schutzgüter des Naturschutzgesetzes geprüft werden. Für den Fall von möglichen Beeinträchtigungen wurde seitens des Gerichts auch um die Erstellung von Vorschlägen für mögliche Auflagen hinsichtlich einer Minderung von negativen Auswirkungen der Beleuchtung als geeignete Mittel ersucht. Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurde von der naturschutzfachlich-zoologischen Amtssachverständigen, Frau Dr. B. V. eine entsprechende gutachtliche Stellungnahme abgeben. Zusammenfassend wurde von der Amtssachverständigen festgestellt, dass bei Einhaltung entsprechender Auflagen, Bedingungen und Befristungen davon auszugehen ist, dass aus fachlicher Sicht mit keinen erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt geschützter Lebensräume zu rechnen ist und es auch zu keinen Verbotstatbeständen der Tierartenschutzverordnung kommt. Mit Schreiben vom 25.02.2016 wurde von der naturschutzfachlich-zoologischen Amtssachverständigen, Frau Dr. B. römisch fünf. eine entsprechende gutachtliche Stellungnahme abgeben. Zusammenfassend wurde von der Amtssachverständigen festgestellt, dass bei Einhaltung entsprechender Auflagen, Bedingungen und Befristungen davon auszugehen ist, dass aus fachlicher Sicht mit keinen erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt geschützter Lebensräume zu rechnen ist und es auch zu keinen Verbotstatbeständen der Tierartenschutzverordnung kommt. Am 07.04.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der mündlichen Verhandlung nahmen als Vertretung für die Beschwerdeführerin (LUA) Frau Mag.DI Y. sowie Mag. Z., die Bewilligungswerberin Frau C. T., Herr Ing. A. als Vertreter für die belangte Behörde sowie Frau Dr. V. als naturschutzfachlich-zoologische Amtssachverständige teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem das Sachverständigengutachten von Frau Dr. V. erörtert, wobei von Seiten der LUA der ursprüngliche Antrag auf völlige Untersagung der Beleuchtungsanlage mit einem Eventualantrag unter Vorschreibung entsprechend formulierten Auflagen ergänzt wurde. Nach Übermittlung des Verhandlungsprotokolls an die Verfahrensparteien langte mit Schriftsatz der LUA vom 27.04.2016 ein Antrag zur Protokollberichtigung beim Gericht ein. Konkret wurde dabei die Aussage der Vertreterin der LUA in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Beleuchtung der Hofzufahrt und der Aussage bezüglich "ein subjektives Sicherheitsempfinden der Antragstellerin" bzw über die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit richtiggestellt. Weiters wurden von der LUA dazu auch erläuternde weitere Bemerkungen sowie ein Auszug aus einem Leitfaden des Landes Oberösterreich mit dem Titel "Leitfaden – Besseres Licht" erstattet. Der Protokollberichtigungsvermerk wurde zur Kenntnis genommen und zum Akt gegeben. Am 07.04.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der mündlichen Verhandlung nahmen als Vertretung für die Beschwerdeführerin (LUA) Frau Mag.DI Y. sowie Mag. Z., die Bewilligungswerberin Frau C. T., Herr Ing. A. als Vertreter für die belangte Behörde sowie Frau Dr. römisch fünf. als naturschutzfachlich-zoologische Amtssachverständige teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde unter anderem das Sachverständigengutachten von Frau Dr. römisch fünf. erörtert, wobei von Seiten der LUA der ursprüngliche Antrag auf völlige Untersagung der Beleuchtungsanlage mit einem Eventualantrag unter Vorschreibung entsprechend formulierten Auflagen ergänzt wurde. Nach Übermittlung des Verhandlungsprotokolls an die Verfahrensparteien langte mit Schriftsatz der LUA vom 27.04.2016 ein Antrag zur Protokollberichtigung beim Gericht ein. Konkret wurde dabei die Aussage der Vertreterin der LUA in der mündlichen Verhandlung bezüglich der Beleuchtung der Hofzufahrt und der Aussage bezüglich "ein subjektives Sicherheitsempfinden der Antragstellerin" bzw über die Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit richtiggestellt. Weiters wurden von der LUA dazu auch erläuternde weitere Bemerkungen sowie ein Auszug aus einem Leitfaden des Landes Oberösterreich mit dem Titel "Leitfaden – Besseres Licht" erstattet. Der Protokollberichtigungsvermerk wurde zur Kenntnis genommen und zum Akt gegeben. Mit Schreiben vom 02.05.2016 teilte die Bewilligungswerberin dem Gericht mit, dass sie ihren Antrag bezüglich der Beleuchtungsanlage aufrechterhalte und die von der Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen zur Kenntnis nehme und im Fall der Bewilligung umsetzen werde. Mitunter wurde auch mitgeteilt, dass die Leuchtkörper eine Höhe von 2,40 m haben. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Eingangs wird festgestellt, dass sich die gegenständliche Beschwerde der LUA ausschließlich gegen die Bewilligung der Beleuchtungsanlage (unter Spruchteil I. A) „Auflagen und Bedingungen:“ Z.
  5. und Z. 3.) richten. Die naturschutzrechtliche Bewilligung der Hofzufahrt (Straße) samt Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme war nicht Gegenstand der Anfechtung.Eingangs wird festgestellt, dass sich die gegenständliche Beschwerde der LUA ausschließlich gegen die Bewilligung der Beleuchtungsanlage (unter Spruchteil römisch eins. A) „Auflagen und Bedingungen:“ Ziffer 2, und Ziffer 3,) richten. Die naturschutzrechtliche Bewilligung der Hofzufahrt (Straße) samt Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme war nicht Gegenstand der Anfechtung. Mit der angefochtenen naturschutzrechtlichen Bewilligung der belangten Behörde wurde die Errichtung einer Hauszufahrt auf dem Grundstück aa, KG W., Gemeinde U. erteilt. Die neue Zufahrt wurde in Form einer asphaltierten Straße mit einer Länge von ca. 70 m und einer durchschnittlichen Breite von ca. 3,5 m errichtet. Entlang der bestehenden und der neu errichteten Zufahrt (insgesamt ca. 300 m) wurde eine Beleuchtungsanlage mit insgesamt 5 einzelnen Leuchtkörpern installiert. Auf dieser Wegstrecke (ab der Landesstraße) liegen insgesamt 3 Wohnobjekte, wobei das Objekt der Bewilligungswerberin am Ende dieser Zufahrt liegt. Die gegenständliche Straße befindet sich im Grünland und dient der Erschließung eines landwirtschaftlichen Objektes, das von der Bewilligungswerberin genutzt wird. Die Errichtung der Straße war mit erheblichen Bodenverwundungen verbunden. Im oberen Bereich der Straße wird die neue Straße am Rand eines Magerstandortes vorbeigeführt (westlich des landwirtschaftlichen Objektes bzw. nördlich der Zufahrt), wobei im Umfeld des Hofes

der derzeit gültigen und relevanten Biotopkartierung lediglich ein Biotop (Magerstandort) östlich des Bauplatzes aufscheint. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen festzustellen. In beweiswürdigender Hinsicht, ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz/Zoologie in sich schlüssig und widerspruchsfrei waren und diese daher als Basis für die zu treffende Entscheidung herangezogen werden. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 25

Abs 1 lit d Salzburger Naturschutzgesetz bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen;

Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, Salzburger Naturschutzgesetz bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen; einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.

§ 50

Abs 2 Salzburger Naturschutzgesetz können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

Paragraph 50, Absatz 2, Salzburger Naturschutzgesetz können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.

§ 55

Abs 1 kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes) Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 55, Absatz eins, kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Paragraph eins, des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes) Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Rechtlich folgt daraus:

der oben zitierten Bestimmung des § 50 Salzburger Naturschutzgesetz kann die Behörde Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Von dieser gesetzlich eingeräumten Ermächtigung hat die belangte Behörde, auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz Gebrauch gemacht und der Bewilligungswerberin für die Errichtung der Hofzufahrt samt Beleuchtungsanlage entsprechende Auflagen erteilt.

der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 50, Salzburger Naturschutzgesetz kann die Behörde Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Von dieser gesetzlich eingeräumten Ermächtigung hat die belangte Behörde, auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz Gebrauch gemacht und der Bewilligungswerberin für die Errichtung der Hofzufahrt samt Beleuchtungsanlage entsprechende Auflagen erteilt. Aufgrund der Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gegen die Errichtung der Beleuchtungsanlage wurde vom Gericht ein ergänzendes naturschutzfachlich-zoologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige bestätigte – so wie bereits der Amtssachverständige der belangten Behörde – das Vorliegen von botanisch wertvollen Magerwiesenbiotopen (Trespenhalbtrockenrasen) im Nahebereich der Hofzufahrt. Trotz fehlender Erhebungen zu nachtaktiven Tierarten für die konkreten Standorte ging die Sachverständige mit höchster Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Magerrasenbereiche (sowie die umliegenden Bereiche: Wald/Waldrand, Bach, Streuobstwiese) Lebensraum für eine vielseitige nachtaktive Insektenfauna bieten. Allgemein gestützt auf zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen wies die Sachverständige auf die negativen Auswirkungen von Licht auf die Tierwelt hin, räumte jedoch mit dem Hinweis, dass es grundsätzlich keine uneingeschränkt insektenfreundliche Beleuchtung gibt, ein, dass es sehr wohl Leuchtmittel mit geringeren Auswirkungen gibt. Bei der Beleuchtung im Umfeld von Lebensräumen, die viele nachtaktive Insekten beherbergen, soll deshalb auf eine Beleuchtung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Tierwelt geachtet werden. Die Amtssachverständige konnte mit ihren Ausführungen und dem Vorschlag von entsprechenden Auflagen schlüssig darlegen, dass mögliche negative Auswirkungen des Lichts auf die Insektenwelt auf das beeinflussbare Mindestmaß reduziert werden. Durch die Vorschreibung von warmweißen LED-Leuchtmittel mit einer maximalen Leuchtstärke von 4 Lux in staubdichter Ausführung sowie einer maximalen Leuchtdauer von 10 Minuten und der Verwendung nur im Bedarfsfall wird der Forderung der Sachverständigen nach Reduzierung der negativen Auswirkungen jedenfalls Rechnung getragen. Durch die zusätzliche Vorschreibung einer Maximalhöhe von 2,50 Metern sowie der Montage von Abstrahlblechen auf den einzelnen Lampen wird zudem sichergestellt, dass sich die Beleuchtung ausschließlich auf die Straße und nicht auf die umliegende Vegetation beschränkt. Die Amtssachverständige konnte schlüssig darlegen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen davon auszugehen ist, dass mit keinen erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt geschützter Lebensräume zu rechnen ist und es auch zu keinem Verstoß gegen artenschutzrechtlichen Bestimmungen - wie von der LUA allgemein, ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen – kommt. Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft forderte in ihrem Eventualantrag zwar die Ergänzung der vorgeschriebenen Auflagen, jedoch konnte eine weitere Begrenzung (zB.; UV-Anteil, mittlere Beleuchtungsstärke, Farbtemperatur) entfallen, da bereits die Verwendung von warmweißen LEDs (LED 3000k), max. 4 Lux, vorgeschrieben wurden. Von der geforderten Einschränkung der Beleuchtungszeit auf 22.00 Uhr wurde ebenfalls Abstand genommen, da die beabsichtigte Beleuchtungsanlage für die Wegeanlage gerade im Bedarfsfall während der Nachtstunden auch nach 22.00 Uhr (während der Wintermonate auch davor) genützt wird. Durch die Anbringung einer Abschaltautomatik (nach max. 10 Minuten) wird auch gewährleistet, dass die Beleuchtung nur im Bedarfsfall verwendet und nicht durchgehend in Betrieb ist. Durch die Mitteilung der Bewilligungswerberin, dass die einzelnen Leuchtkörper eine Höhe von 2, 40 m besitzen, war die Maximalhöhe der Leuchten von den ursprünglich geforderten 6 Metern auf max. 2,50 Meter zu beschränken. Die Amtssachverständige konnte mit ihren Ausführungen zu den notwendigen Auflagen bezüglich der Beleuchtung in schlüssiger Weise die daraus resultierende Reduzierung möglicher negativer Auswirkungen auf ein Mindestmaß darlegen, weshalb auch auf die weitere Beiziehung eines Sachverständigen für Lichttechnik – wie von der LUA beantragt – verzichtet werden konnte. Mit den nunmehr vorgeschriebenen Auflagenpunkten konnte die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Beleuchtungsanlage für die Hofzufahrt unter Berücksichtigung des Schutzes von Insekten aber auch der Lichtverschmutzung erteilt werden. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.5.1.14.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.