GVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die unter Spruchteil I. A) „Auflagen und Bedingungen“ angeführte Ziffer 2 durch nachfolgende Auflagen ersetzt wird:
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, dass die unter Spruchteil römisch eins. A) „Auflagen und Bedingungen“ angeführte Ziffer 2 durch nachfolgende Auflagen ersetzt wird:, 1. Die Beleuchtungsanlage ist
der ÖNORMEN O 1052 "Lichtimmissionen -Messung und Beurteilung" sowie EN 13201 "Straßenbeleuchtung" zu errichten.
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.11.2015, Zahl xxx, wurde der Bewilligungswerberin, Frau C. T. die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Hofzufahrt auf GP aa, KG U. unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme und Setzung von Fristen erteilt. Diese Bewilligung umfasste auch die Errichtung einer Beleuchtungsanlage für die gegenständliche Weganlage. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 17.11.2015, Zahl xxx, wurde der Bewilligungswerberin, Frau C. T. die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Hofzufahrt auf Gesetzgebungsperiode aa, KG U. unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sowie Vorschreibung einer Ausgleichsmaßnahme und Setzung von Fristen erteilt. Diese Bewilligung umfasste auch die Errichtung einer Beleuchtungsanlage für die gegenständliche Weganlage. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11.01.2016, Zahl yyy, wurde die vorliegende naturschutzrechtliche Bewilligung von Amts wegen
Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass sich der Spruchteil I der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Hofzufahrt auf GP aa nicht auf wie ursprünglich zitiert auf KG U., sondern richtigerweise auf KG W. beziehen muss. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11.01.2016, Zahl yyy, wurde die vorliegende naturschutzrechtliche Bewilligung von Amts wegen
Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass sich der Spruchteil römisch eins der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Hofzufahrt auf Gesetzgebungsperiode aa nicht auf wie ursprünglich zitiert auf KG U., sondern richtigerweise auf KG W. beziehen muss. Gegen diese naturschutzrechtliche Bewilligung der belangten Behörde wurde von der Salzburger Landesumweltanwaltschaft fristgerecht Beschwerde bezüglich Spruchteil I. A) "Auflagen und Bedingungen:
der derzeit gültigen und relevanten Biotopkartierung lediglich ein Biotop (Magerstandort) östlich des Bauplatzes aufscheint. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens insbesondere aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung als erwiesen festzustellen. In beweiswürdigender Hinsicht, ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Amtssachverständigen für Naturschutz/Zoologie in sich schlüssig und widerspruchsfrei waren und diese daher als Basis für die zu treffende Entscheidung herangezogen werden. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Abs 1 lit d Salzburger Naturschutzgesetz bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen;
Paragraph 25, Absatz eins, Litera d, Salzburger Naturschutzgesetz bedarf die mit erheblichen Bodenverwundungen, Abtragungen oder Aufschüttungen verbundene Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen, Straßen und Wegen einschließlich ihrer jeweiligen Nebenanlagen, ausgenommen nicht mit Lastkraftwagen befahrbare unbefestigte Rückewege zur Holzbringung, sofern damit keine größeren Abtragungen oder Aufschüttungen verbunden sind; alle sonstigen Gelände verändernden Maßnahmen dann, wenn diese Maßnahmen auf einer Fläche von insgesamt mehr als 5.000 m2 erfolgen; einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.
Abs 2 Salzburger Naturschutzgesetz können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
Paragraph 50, Absatz 2, Salzburger Naturschutzgesetz können im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
Abs 1 kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (§ 1 des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes) Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Paragraph 55, Absatz eins, kommt der Salzburger Landesumweltanwaltschaft (Paragraph eins, des Landesumweltanwaltschafts-Gesetzes) Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist. Rechtlich folgt daraus:
der oben zitierten Bestimmung des § 50 Salzburger Naturschutzgesetz kann die Behörde Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Von dieser gesetzlich eingeräumten Ermächtigung hat die belangte Behörde, auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz Gebrauch gemacht und der Bewilligungswerberin für die Errichtung der Hofzufahrt samt Beleuchtungsanlage entsprechende Auflagen erteilt.
der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 50, Salzburger Naturschutzgesetz kann die Behörde Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Von dieser gesetzlich eingeräumten Ermächtigung hat die belangte Behörde, auf Basis des Gutachtens des Amtssachverständigen für Naturschutz Gebrauch gemacht und der Bewilligungswerberin für die Errichtung der Hofzufahrt samt Beleuchtungsanlage entsprechende Auflagen erteilt. Aufgrund der Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft gegen die Errichtung der Beleuchtungsanlage wurde vom Gericht ein ergänzendes naturschutzfachlich-zoologisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Sachverständige bestätigte – so wie bereits der Amtssachverständige der belangten Behörde – das Vorliegen von botanisch wertvollen Magerwiesenbiotopen (Trespenhalbtrockenrasen) im Nahebereich der Hofzufahrt. Trotz fehlender Erhebungen zu nachtaktiven Tierarten für die konkreten Standorte ging die Sachverständige mit höchster Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die Magerrasenbereiche (sowie die umliegenden Bereiche: Wald/Waldrand, Bach, Streuobstwiese) Lebensraum für eine vielseitige nachtaktive Insektenfauna bieten. Allgemein gestützt auf zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen wies die Sachverständige auf die negativen Auswirkungen von Licht auf die Tierwelt hin, räumte jedoch mit dem Hinweis, dass es grundsätzlich keine uneingeschränkt insektenfreundliche Beleuchtung gibt, ein, dass es sehr wohl Leuchtmittel mit geringeren Auswirkungen gibt. Bei der Beleuchtung im Umfeld von Lebensräumen, die viele nachtaktive Insekten beherbergen, soll deshalb auf eine Beleuchtung mit geringstmöglichen Auswirkungen auf die Tierwelt geachtet werden. Die Amtssachverständige konnte mit ihren Ausführungen und dem Vorschlag von entsprechenden Auflagen schlüssig darlegen, dass mögliche negative Auswirkungen des Lichts auf die Insektenwelt auf das beeinflussbare Mindestmaß reduziert werden. Durch die Vorschreibung von warmweißen LED-Leuchtmittel mit einer maximalen Leuchtstärke von 4 Lux in staubdichter Ausführung sowie einer maximalen Leuchtdauer von 10 Minuten und der Verwendung nur im Bedarfsfall wird der Forderung der Sachverständigen nach Reduzierung der negativen Auswirkungen jedenfalls Rechnung getragen. Durch die zusätzliche Vorschreibung einer Maximalhöhe von 2,50 Metern sowie der Montage von Abstrahlblechen auf den einzelnen Lampen wird zudem sichergestellt, dass sich die Beleuchtung ausschließlich auf die Straße und nicht auf die umliegende Vegetation beschränkt. Die Amtssachverständige konnte schlüssig darlegen, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen davon auszugehen ist, dass mit keinen erheblichen Auswirkungen auf den Naturhaushalt geschützter Lebensräume zu rechnen ist und es auch zu keinem Verstoß gegen artenschutzrechtlichen Bestimmungen - wie von der LUA allgemein, ohne konkrete Anhaltspunkte angenommen – kommt. Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft forderte in ihrem Eventualantrag zwar die Ergänzung der vorgeschriebenen Auflagen, jedoch konnte eine weitere Begrenzung (zB.; UV-Anteil, mittlere Beleuchtungsstärke, Farbtemperatur) entfallen, da bereits die Verwendung von warmweißen LEDs (LED 3000k), max. 4 Lux, vorgeschrieben wurden. Von der geforderten Einschränkung der Beleuchtungszeit auf 22.00 Uhr wurde ebenfalls Abstand genommen, da die beabsichtigte Beleuchtungsanlage für die Wegeanlage gerade im Bedarfsfall während der Nachtstunden auch nach 22.00 Uhr (während der Wintermonate auch davor) genützt wird. Durch die Anbringung einer Abschaltautomatik (nach max. 10 Minuten) wird auch gewährleistet, dass die Beleuchtung nur im Bedarfsfall verwendet und nicht durchgehend in Betrieb ist. Durch die Mitteilung der Bewilligungswerberin, dass die einzelnen Leuchtkörper eine Höhe von 2, 40 m besitzen, war die Maximalhöhe der Leuchten von den ursprünglich geforderten 6 Metern auf max. 2,50 Meter zu beschränken. Die Amtssachverständige konnte mit ihren Ausführungen zu den notwendigen Auflagen bezüglich der Beleuchtung in schlüssiger Weise die daraus resultierende Reduzierung möglicher negativer Auswirkungen auf ein Mindestmaß darlegen, weshalb auch auf die weitere Beiziehung eines Sachverständigen für Lichttechnik – wie von der LUA beantragt – verzichtet werden konnte. Mit den nunmehr vorgeschriebenen Auflagenpunkten konnte die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung der Beleuchtungsanlage für die Hofzufahrt unter Berücksichtigung des Schutzes von Insekten aber auch der Lichtverschmutzung erteilt werden. Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.5.1.14.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.