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{'item': '405-10/43/1/3-2016'}

Obsah (5)§ 50§ 52§ 25a§ 28§ 2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.05.2016 Geschäftszahl405-10/43/1/3-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 50Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14 zu leisten.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 14 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 09.08.2015 von 23:45 Uhr bis 10.08.2015 01:00 Uhr Ort der Begehung: D., J.straße - K.straße Feld entlang der K.straße ● Sie haben ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, indem Sie während der Nachtruhe Silopressarbeiten durchführten. Die Bewohner des Hauses K.straße 16 wurden dadurch aus dem Schlaf gerissen. Trotz Aufforderung durch die Polizei wurden die Arbeiten nicht eingestellt. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§ 28Sbg. Landessicherheitsgesetz, LGBl.Nr. 58/1975 idg

F. LGBl.Nr. 57/2009Paragraph 28, Sbg. Landessicherheitsgesetz, LGBl.Nr. 58 aus 1975, idgF. LGBl.Nr. 57/2009 Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 28 Sbg. Landessicherheitsgesetz, Euro 70,00Strafe

: Paragraph 28, Sbg. Landessicherheitsgesetz, Euro 70,00 LGBl.Nr. 58/1975 idgF. LGBl.Nr. 57/2009 LGBl.Nr. 58 aus 1975, idgF. LGBl.Nr. 57/2009 Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Euro 10,00§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je Euro 10,00 € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Euro 10,00, Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, , mindestens jedoch je Euro 10,00 € 10,- (je ein Tag Arrest wird , gleich € 100,- angerechnet) Gesamtbetrag: Euro 80,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen." Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und begründend auf seine bisherigen Ausführungen in dieser Angelegenheit verwiesen. Ergänzend führte er aus, dass die Lärmerregung seiner Ansicht nach nicht so störend gewesen sein könne, ansonsten wäre wohl anzunehmen, dass sich von den zahlreichen Anrainern auch andere belästigt gefühlt hätten. Dies sei offensichtlich nicht der Fall gewesen. Seiner Ansicht nach sei die Einbringung der landwirtschaftlichen Ernte für einen Menschen mit durchschnittlichem Lärmempfinden, wovon im allgemeinen Rechtsverkehr auszugehen sei, nicht so erheblich störend, dass sich davon ein Verstoß gegen das Salzburger Landessicherheitsgesetz ableiten ließe. Er ersuche diesen Aspekt zusätzlich zu berücksichtigen und beantrage die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses. Am 14.4.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschuldigte wurde als Partei gehört und führte Folgendes aus: "Ich habe bereits den ganzen Tag auf den Feldern gearbeitet und ungefähr um 22:20 Uhr bis 22:30 Uhr wollte ich auf dem gegenständlichen Grundstück mit der Arbeit beginnen. Ich habe mich aber mit der Presse nicht ausgekannt und habe ich einige Zeit gebraucht, bis ich beginnen konnte. Ich glaube, ich habe circa um 23:20 Uhr bzw 23:30 Uhr mit den Mäh- bzw. Silierarbeiten begonnen. Auf einem der angrenzenden Grundstücke, und zwar auf dem, wo letztlich dann die Anzeige an die Polizei erstattet wurde, befanden sich mehrere Personen. Diese haben dann ein Licht auf mich gerichtet und etwas geschrien. Da mein Deutsch sehr schlecht ist, konnte ich sie nicht beruhigen. Ich sagte ihnen aber, dass ich glaube, es sei erlaubt, landwirtschaftliche Arbeiten auch zu dieser Nachtzeit durchzuführen. Die Polizei kam dann rund eine Stunde, nachdem ich begonnen hatte zu arbeiten. Zu dem Zeitpunkt als die Polizei kam, befand ich mich circa in der Mitte des Feldes. Ich hatte die Arbeit unterbrechen müssen, da die Presse gebrochen war. Das Polizeifahrzeug fuhr über das Feld, auf dem das Gras bereits gemäht war und zur weiteren Verarbeitung vorbereitet war. Es war bereits in Schwaden geordnet. Ich hatte Bedenken, ob nicht etwa durch diese Fahrt Öl auf das Feld kommt. Ich habe dann Frau F. angerufen und bat sie zu kommen, da wie gesagt mein Deutsch schlecht ist. Der Polizist hat sich gleich aggressiv verhalten mir gegenüber. Als dann Frau F. kam, rief sie auch ihre Mutter an. Wir haben diskutiert, ob wir weitermachen sollen oder nicht. Die Mutter von Frau F. sagte dann, es sei erlaubt um diese Zeit noch zu arbeiten und wir sollen weitermachen. Ergänzend möchte ich noch angeben, dass ich auf einem Bauernhof aufgewachsen bin und in England auch als Polizeibeamter gearbeitet habe. Ich verstehe daher einerseits die Polizei, andererseits ist es aber auch so, dass ich weiß, wenn die Ernte und auch Gras fällt darunter, verdirbt, weil man sich nicht rechtzeitig darum kümmert und die Ernte einbringt. Damals war das Gras sehr trocken und es war dringend notwendig, es zu verarbeiten. Ich hatte keine Angst wegen schlechtem Wetter, sondern war es wie gesagt dringend notwendig, das Gras zu silieren." Zeugenschaftlich befragt wurden GA G., AI HA H. sowie FA F. GA G.: "Wir bewohnen das Eckhaus, welches direkt an das gegenständliche Feld angrenzt. Am gegenständlichen Tag wurde auf dem Feld bis circa 18:00 Uhr gearbeitet und "Riedl" gemacht. Ob Herr C. das gemacht hat, kann ich nicht sagen. Es wurde dann bis circa 24:00 Uhr nicht auf dem Feld gearbeitet und erst dann begonnen Ballen zu machen. Vor allem das Einwickeln der Ballen war sehr laut und ich bin immer wieder aus dem Schlaf geschreckt. Ich habe dann mit der Taschenlampe hinausgeleuchtet. Herr C. hat mir dann auf Deutsch gesagt, er sei Landwirt und er dürfe das. Viel mehr haben wir nicht gesprochen. Nachdem das nicht das erste Mal war sondern mindestens einmal jährlich vorkommt und wie gesagt zwischen 18:00 und 24:00 Uhr nicht auf dem Feld gearbeitet wurde und darüber hinaus die ganze Woche heißes Wetter angesagt war, habe ich dann letztlich die Polizei angerufen. Der Polizist hat Herrn C. dann aufgefordert, die Arbeiten zu unterlassen. Ich war zu diesem Zeitpunkt bereits wieder in meinem Schlafzimmer, konnte aber Teile des Gesprächs verstehen, da sich das ganze rund 30 bis 40 Meter von mir abgespielt hat. Es ist dann auch Frau F. gekommen. Nachdem der Polizist wieder gefahren ist, habe ich gehört, wie sich Frau F. und Herr C. unterhalten und gesagt haben, dass er weitermachen solle. Frau F. ist dann gegangen und hat Herr C. circa eine halbe Stunde weitergearbeitet. Ergänzende Stellungnahme von Frau G.: Eine Kollegin hat mir dann später erzählt, dass Frau F. gesagt haben soll, wenn ich die Anzeige nicht zurückziehe, dass sie dann immer hinter uns auf dem Feld fahren würden". AI HA H.: "Ich bin damals mit meinem Kollegen Sektor-Streife gefahren und wurden wir von der BLS verständigt wegen einer Lärmerregung durch Heuarbeiten im Bereich der …. Wir sind circa um 00:30 Uhr bei dem gegenständlichen Feld eingetroffen, an welches neben der … auch mehrere Wohnhäuser angrenzen. Auf dem Feld stand der Traktor mit laufendem Motor und saß Herr C. im Traktor. Er drückte am Steuergerät für die Rundballenpresse herum, ich nehme an, dass er Probleme mit der Presse hatte. Ich habe ihn aufgefordert, die Arbeiten einzustellen, da die Leute schlafen wollen. Herr C. gab an, dass er die Arbeiten fertigmachen müsse wegen des Wetters. Er sagte auch, dass Landwirte in der Nacht arbeiten dürfen. Er hat Deutsch gesprochen. Es ist dann Frau F. gekommen, ob er sie angerufen hat, kann ich jetzt nicht mehr sagen. Ich habe Frau F. dann die Situation erklärt und sie aufgefordert, dass die Arbeiten eingestellt werden. Sie hat gesagt, sie hat zu Herrn C. gesagt, er solle weitermachen. Soweit ich mich erinnern kann, hat Frau F. zwischenzeitlich auch telefoniert. Ich weiß aber nicht, mit wem. Nachdem sie Herrn C. aufgefordert hatte, die Arbeiten fortzusetzen, habe ich ihr dann gesagt, dass wir eine Anzeige erstatten würden und sind wir dann gefahren. Über Befragen durch den Beschuldigten: Herr C. saß im Traktor, wie schon gesagt, und drückte am Steuergerät. Wenn mir vorgehalten wird, dass Herr C. angibt, er sei zu diesem Zeitpunkt auf der Presse gewesen und habe das Netz repariert, ist das nicht zutreffend. Der Traktor ist gestanden. Wie gesagt habe ich nicht wahrgenommen, dass Herr C. Frau F. angerufen hat." FA F.: "Meine Mutter ist die Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes. Mein Lebensgefährte, Herr C., ist unter anderem für das Mähen und Silieren zuständig und hat am gegenständlichen Tag entsprechende Arbeiten auf verschiedenen landwirtschaftlichen Grundstücken, die im Eigentum meiner Mutter stehen, durchgeführt. Unser Melker war auf der Alm und konnte ihn deshalb nicht unterstützen. Ich lege dazu einen Plan vor, welcher in Kopie als Beilage A zum Akt genommen wird. Herr C. hat ungefähr in dem Bereich gemäht bzw siliert und gepresst, wo das Grundstück der Familie G. angrenzt. Ich kann jetzt nicht genau sagen, wann er dort zu arbeiten begonnen hat. Ich bin damals schon ins Bett gegangen. Ich habe Herrn C. schon vorher gesagt, er solle weitermachen, weil es sich nur mehr um ein paar Ballen gehandelt hat. Nachdem meine Mutter dies dann auch so gesehen hat, hat er die Arbeit fortgesetzt. Der Polizist hat mehrmals gesagt, wir sollen die Arbeiten einstellen. Ich habe ihm aber auch mehrmals gesagt, wir würden die Arbeit abschließen, da es sich nur mehr um ein paar Ballen handeln würde und wir auch am nächsten Tag weiterarbeiten müssten. Es ist auch zu bedenken, dass sich nur eine Familie bzw nur eine Frau aufgeregt hat, obwohl sich mehrere Häuser entlang des gegenständlichen Feldes befinden. Es war damals so, dass ich mit meiner Mutter auf der Gemeinde war und gegenüber Frau I. den damaligen Vorfall zur Sprache gebracht habe und dabei unter anderem gesagt habe, ob nicht Frau G. ihre Anzeige zurückziehen würde, wir könnten ja auch ständig mit dem Güllewagen vor ihrem Haus herumfahren. Ich habe das aber dann gleich wieder zurückgenommen. Im Übrigen möchte ich sagen, dass wir ja nicht absichtlich so spät gefahren sind. Wir würden auch lieber schon früher Feierabend machen."Es war damals so, dass ich mit meiner Mutter auf der Gemeinde war und gegenüber Frau römisch eins. den damaligen Vorfall zur Sprache gebracht habe und dabei unter anderem gesagt habe, ob nicht Frau G. ihre Anzeige zurückziehen würde, wir könnten ja auch ständig mit dem Güllewagen vor ihrem Haus herumfahren. Ich habe das aber dann gleich wieder zurückgenommen. Im Übrigen möchte ich sagen, dass wir ja nicht absichtlich so spät gefahren sind. Wir würden auch lieber schon früher Feierabend machen." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

§ 2Vw

GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer

Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer ist der Lebensgefährte der Zeugin FA F., deren Mutter Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebes ist, zu welchem auch das gegenständliche Feld in D., J.straße – K.straße entlang der K.straße gehört. Er hatte bereits den ganzen Tag (9.8.2015) auf verschiedenen Feldern gearbeitet, wobei er auf dem spruchgegenständlichen Feld bis zirka 18:00 Uhr arbeitete (Mähen und Schwaden) und dann die Arbeiten auf diesem Feld bis zirka 23:45 Uhr unterbrach. In weiterer Folge führte er dann in der Zeit von 23.45 Uhr bis 10.8.2015 01:00 Uhr mit dem Traktor und der Siloballenpresse Silopressarbeiten auf diesem Feld durch. Der Zeuge Abteilungsinspektor HA H. traf um zirka 0:30 Uhr vor Ort ein, nachdem die Anrainerin GA G. die Bezirksleitstelle wegen einer Lärmerregung durch Heuarbeiten im Bereich ihres Wohnhaues verständigt hatte. Er forderte den Beschuldigten, welcher auf dem Feld auf dem Traktor saß und offensichtlich zu diesem Zeitpunkt Probleme mit der Siloballenpresse hatte, auf, die Arbeiten einzustellen. Der Beschuldigte gab dazu an, dass er die Arbeiten wegen des Wetters fertigmachen müsse. Die Zeugin FA F., welche zwischenzeitig ebenfalls eingetroffen war, forderte den Beschuldigten auf weiterzumachen und die Arbeiten zu beenden. Ihre Mutter gab in einem anschließenden Telefonat mit ihrer Tochter ebenfalls an, dass die Arbeiten fortgesetzt werden sollten. Trotz Aufforderung des Zeugen HA H., die Siloarbeiten einzustellen, setzte Herr C. auf Aufforderung bzw. mit Zustimmung von Frau FA F. die Siloarbeiten fort. Laut Schreiben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 9.10.2015 herrschte am 9. und 10.8.2015 im Raum D. hochsommerliches Hochdruckwetter mit viel Sonnenschein und hielt das stabile Wetter bis einschließlich 14.8.2015 an. Die Zeugin GA G. bewohnt das Eckhaus, welches direkt an das gegenständliche Feld angrenzt. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren und insbesondere auf die Angaben des Beschuldigten selbst, der im Übrigen den Lärm, der durch die Silopressarbeiten entstanden ist, nicht bestreitet. Auch den übrigen Sachverhalt ließ er im Wesentlichen unbestritten und werden seine Ausführungen diesbezüglich auch von den Zeugen GA G. und FA F. bestätigt. Zur Intensität des Lärmes durch die Pressung der Ballen führte die Zeugin GA G. glaubhaft aus, dass sie durch das sehr laute Einwickeln der Ballen immer wieder aus dem Schlaf geschreckt sei. Es wäre lebensfremd, anzunehmen, die Zeugin würde deutlich nach Mitternacht die Exekutive rufen, ohne tatsächlich von Lärm in der Nachtruhe beeinträchtigt gewesen zu sein. Der Beschuldigte ließ auch unbestritten, selbst nach der Aufforderung durch den Polizeibeamten, die Arbeiten einzustellen, diese mit Zustimmung bzw. auf Aufforderung durch die Zeugin FA F. fortgesetzt zu haben. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu nachstehenden Erwägungen:

§ 28

Salzburger Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und ist dafür mit einer Geldstrafe bis zu Euro 500 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.

Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und ist dafür mit einer Geldstrafe bis zu Euro 500 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Gegenständlich wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, bei landwirtschaftlichen Arbeiten (Silopressarbeiten) in den Nachtstunden von 23:45 Uhr bis 01:00 Uhr morgens ungebührlicherweise störenden Lärm verursacht zu haben, wobei der Tatzeitraum in einer Zeit liegt, in der sich der Großteil der Bevölkerung der Nachtruhe widmet. Unter störendem Lärm sind nach der ständigen gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigen der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl. unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden (vgl etwa VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149). Unter störendem Lärm sind nach der ständigen gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretende Geräusche zu verstehen, mögen sie durch Betätigen der menschlichen Sprechorgane oder durch Anwendung von Werkzeugen und dgl. unmittelbar oder mittelbar hervorgerufen werden vergleiche etwa VwGH 1.7.2010, 2008/09/0149). Bei üblichen Ernte- und Feldbestellungsarbeiten kann davon zumeist keine Rede sein. Es ist zweifellos zutreffend, dass Nachbarn gewisse Beeinträchtigungen, die mit Erntearbeiten zwangsläufig verbunden sind, hinnehmen müssen. Im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann dies jedoch nicht für landwirtschaftliche Arbeiten gelten, die zu einer Zeit gesetzt werden, die den Nachbarn das Finden der Nachtruhe nicht ermöglicht. Vorliegend wurden die gegenständlichen Arbeiten unbestritten deutlich nach 22:00 Uhr begonnen und mehr als eine Stunde durchgeführt. Dass die Durchführung von Silopressarbeiten in den Nachstunden störenden Lärm verursacht und das Finden einer Nachtruhe aus diesem Grund verunmöglicht wird, liegt auf der Hand und entspricht der gängigen Judikatur des Höchstgerichtes. Dass nur ein Nachbar die Lärmerregung zum Anlass genommen hat, eine Anzeige zu erstatten bedeutet auch nicht automatisch, dass sie nicht durch den Lärm gestört waren. In diesem Zusammenhang wird auch ausdrücklich festgestellt, dass es für die Beurteilung, ob eine störende Lärmerregung vorliegt, nicht auf die Anzahl der diesbezüglichen Anzeigen ankommt. Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Lärm ist dann in ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, dass zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann (vgl VwGH 29.3.1993, 90/10/0153; 18.2.2015, Ra 2014/03/0050). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher – ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes – in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (VwGH 14.9.1995, 94/10/0166; 29.1.2009, 2006/09/0202). Nur dann, wenn die Lärmerregung gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann, liegt ein Verstoß der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen vor. Ob das Ausmaß der Ungebührlichkeit erfüllt ist, richtet sich einerseits nach der Art der Lärmerregung, andererseits nach dem Zeitpunkt desselben und schließlich nach der Zeitdauer.Nicht schon die Erregung von störendem Lärm ist aber strafbar, sondern es muss noch ein zweites Tatbestandsmerkmal hinzukommen, dass nämlich dieser störende Lärm ungebührlicherweise erregt wurde. Lärm ist dann in ungebührlicher Weise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, dass zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann vergleiche VwGH 29.3.1993, 90/10/0153; 18.2.2015, Ra 2014/03/0050). Ob diese Voraussetzungen zur Beurteilung eines Geräusches als ungebührlicher Weise störender Lärm in einem konkreten Fall erfüllt sind, ist daher – ähnlich wie im Fall der Verletzung des öffentlichen Anstandes – in jedem einzelnen Fall nach seinen konkreten Begleitumständen zu beurteilen (VwGH 14.9.1995, 94/10/0166; 29.1.2009, 2006/09/0202). Nur dann, wenn die Lärmerregung gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss und jene Rücksichtnahme vermissen lässt, die die Umwelt verlangen kann, liegt ein Verstoß der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen vor. Ob das Ausmaß der Ungebührlichkeit erfüllt ist, richtet sich einerseits nach der Art der Lärmerregung, andererseits nach dem Zeitpunkt desselben und schließlich nach der Zeitdauer. Das Verwaltungsgericht vertritt hier die Meinung, dass bei der Erregung von störendem Lärm durch Silopressarbeiten auf einem Feld, welches an ein Wohngebiet angrenzt, in den Nachstunden die Schwelle der Ungebührlichkeit niedrig anzusetzen ist. Es ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes daher jedenfalls ungebührlich im Sinne der Bestimmung des § 28 Landessicherheitsgesetz, wenn in der dargestellten Form in den späten Nachtstunden, in welchen sich der Großteil der Bevölkerung zur Nachtruhe begeben hat, Lärm in der dargestellten Form durch Silopressarbeiten hörbar ist. Das Verwaltungsgericht vertritt hier die Meinung, dass bei der Erregung von störendem Lärm durch Silopressarbeiten auf einem Feld, welches an ein Wohngebiet angrenzt, in den Nachstunden die Schwelle der Ungebührlichkeit niedrig anzusetzen ist. Es ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes daher jedenfalls ungebührlich im Sinne der Bestimmung des Paragraph 28, Landessicherheitsgesetz, wenn in der dargestellten Form in den späten Nachtstunden, in welchen sich der Großteil der Bevölkerung zur Nachtruhe begeben hat, Lärm in der dargestellten Form durch Silopressarbeiten hörbar ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der heißen Witterung die Arbeiten zu diesen Nachtstunden durchführen müssen um die Ernte nicht zu gefährden, kann seinem Verhalten nicht das Tatbestandsmerkmal der Ungebührlichkeit nehmen. Tätigkeiten die nur nach 22:00 Uhr gesetzt werden könnten, sind grundsätzlich zu unterlassen (VwGH 30.10.1956, Sammlung Nr. 4186/A; 17.9.1968, 414, 415, 446/68; VfGH 30.10.1967, B1767/Sammlung Nr. 5611). Soweit der Beschwerdeführer versucht, die Ungebührlichkeit des Lärms dadurch in Frage zu stellen, dass er einerseits aufgrund der Vielzahl der zu bestellenden Felder als auch aufgrund der Witterungssituation außer Stande gewesen sei, die Silopressarbeiten zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, bedeutet dies eine Geltendmachung von Notstandsgründen, deren Vorliegen nach § 6 VStG zu beurteilen ist. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes versteht man unter Notstand einen Fall der Kollision von Pflichten und Rechten, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehen einer im Allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlungen behoben werden kann und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Gerade dies liegt aber nicht vor. Der Beschuldigte muss den betrieblichen Ablauf so gestalten, dass eben das inkriminierte Verhalten verhindert wird, d.h. eben verhindern, dass derart lärmintensive Arbeiten in den Nachtstunden durchgeführt werden. Durch eine bessere Zeiteinteilung bzw. Beiziehung weiterer Arbeiter wäre es durchaus möglich gewesen, die Silopressarbeiten bis 22:00 Uhr zu beenden (VwGH 18.2.1975, 468/74).Soweit der Beschwerdeführer versucht, die Ungebührlichkeit des Lärms dadurch in Frage zu stellen, dass er einerseits aufgrund der Vielzahl der zu bestellenden Felder als auch aufgrund der Witterungssituation außer Stande gewesen sei, die Silopressarbeiten zu einem früheren Zeitpunkt vorzunehmen, bedeutet dies eine Geltendmachung von Notstandsgründen, deren Vorliegen nach Paragraph 6, VStG zu beurteilen ist. Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes versteht man unter Notstand einen Fall der Kollision von Pflichten und Rechten, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein durch Begehen einer im Allgemeinen strafbaren Handlung retten kann. Weiters gehört es zum Wesen des Notstandes, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht anders als durch die Begehung der objektiv strafbaren Handlungen behoben werden kann und die Zwangslage nicht selbst verschuldet ist. Gerade dies liegt aber nicht vor. Der Beschuldigte muss den betrieblichen Ablauf so gestalten, dass eben das inkriminierte Verhalten verhindert wird, d.h. eben verhindern, dass derart lärmintensive Arbeiten in den Nachtstunden durchgeführt werden. Durch eine bessere Zeiteinteilung bzw. Beiziehung weiterer Arbeiter wäre es durchaus möglich gewesen, die Silopressarbeiten bis 22:00 Uhr zu beenden (VwGH 18.2.1975, 468/74). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, auf landwirtschaftliche Arbeiten sei die Gewerbeordnung nicht anzuwenden, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm vorliegend eine Übertretung nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz zum Vorwurf gemacht wird und nicht eine Übertretung nach der Gewerbeordnung. Der Beschuldigte hat diese Lärmerregung vorsätzlich zu verantworten, hat er doch die Lärmerregung in der besonders zu schützenden Nachtruhe der Anrainer begonnen und trotz Intervention durch Polizeibeamte nicht beendet sondern bis 01:00 Uhr morgens fortgesetzt. Zur Strafbemessung: § 19 VStG Paragraph 19, VStG

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Straf-drohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens bis zu € 500 verhängt. Strafmildernd hat die belangte Behörde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet. Im Hinblick auf die Dauer der Lärmerregung von rund einer Stunde und der Tatsache, dass der Lärm zwischen 23:45 Uhr und 01:00 Uhr morgens erregt wurde, ist die gegenständliche Strafe jedenfalls als äußerst niedrig bemessen zu werten. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung durch den Polizeibeamten die gegenständlichen lärmerregenden Arbeiten nicht eingestellt hat. Mangels diesbezüglicher Angaben ist von durchschnittlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers auszugehen und wären selbst ungünstigste persönliche Verhältnisse bei einer derart niedrig bemessenen Strafe nicht geeignet diese zu ändern. Schließlich ist die behördlich verhängte Strafe auch deshalb angemessen, weil der Beschuldigte keinerlei Einsicht für das ihm zum Vorwurf gemachte Tatverhalten erkennen ließ, was er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zum Ausdruck brachte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.43.1.3.2016

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