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{'item': 'LVwG-1/225/17-2016'}

Obsah (10)§ 28§ 31§ 25a§ 17Art 130§ 8§ 7§ 53Art 20§ 117

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.05.2016 GeschäftszahlLVwG-1/225/17-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerden, sofern sie sich auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte beziehen, als unbegründet abgewiesen.zu Recht e r k a n n t :,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden, sofern sie sich auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte beziehen, als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. den B e s c h l u s s gefasst :

§ 31Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerden, sofern sich die Vorbringen nicht auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte stützen, als unzulässig zurückgewiesen.den B e s c h l u s s gefasst :,

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden, sofern sich die Vorbringen nicht auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte stützen, als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidungen ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidungen ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: In der Gemeinde B. wurden in den letzten Jahren verschiedene wasserbauliche Maßnahmen zur Errichtung eines Hochwasserschutzes für die Ortschaft bzw den Ortskern verwirklicht. Das gesamte Projekt wurde in mehrere Teilabschnitte gegliedert und jeweils gesondert zur Bewilligung eingereicht, darunter auch jene Maßnahmen, die unter der Bezeichnung "Hochwasserschutz B.,

  1. Teil" mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2036/60-2006, auf Antrag der Gemeinde B. wasserrechtlich (unter Auflagen und Bedingungen sowie der Einräumung von Zwangsrechten) genehmigt wurden. Dieser zweite Bauabschnitt umfasst im Wesentlichen die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes über den gesamten Talboden, die Schaffung eines Retentionsraumes flussaufwärts des Hauptdammes, die Errichtung zugehöriger Verschlussbau- und Entleerungsbauwerke, die Schaffung einer Notentlastung sowie Schutzmaßnahmen flussabwärts der J.-Ache. Diesem Bewilligungsbescheid liegt ein Projekt der Ziviltechnikergesellschaft K.Consult L. & M., N., vom März 2006, Projektnummer ZZZZ, zugrunde. Über die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen hat die Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, abgesprochen. Unter den damaligen Berufungswerbern fanden sich auch Herr F. A., Herr Ing. O. A. sowie die Wassergenossenschaft D.. Die Berufungen wurden teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden mit Erkenntnis vom 26.1.2011, 2007/07/0066, als unbegründet abgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wurde der Gemeinde B. wiederum die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich "Gewerbegebiet West", der Gemeinde B., erteilt. Zum Bewilligungsverfahren ist festzuhalten, dass die Gemeinde B. mit Schreiben vom 11.7.2007, unter Vorlage eines entsprechenden Einreichoperates (verfasst von der Ziviltechnikergesellschaft K.Consult L. & M., N., vom Juli 2007, Plannr YYYY), die wasserrechtliche Bewilligung für die im Projekt dargestellten Hochwasserschutzmaßnahmen (Abänderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006 bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich des Gewerbegebietes West) beantragte. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (ua wurden Gutachten und Stellungnahmen von wasserbautechnischen, hydrographischen und brückenbautechnischen Amtssachverständigen eingeholt) wurde diese beantragte Bewilligung mit oz Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See, unter Vorschreibung von im Bescheid näher ausgeführten Bedingungen und Auflagen, erteilt. Dieser Abänderungsbescheid vom 17.4.2008 wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern am 20.9.2014 zugestellt und haben diese innerhalb offener Frist dagegen Beschwerde erhoben. In der Beschwerde monieren die Beschwerdeführer, dass ihnen trotz Parteistellung die Entscheidung nicht übermittelt und zugestellt worden sei. Damit leide dieser an einem unheilbaren Verfahrensfehler und verliere dieser angefochtene Bescheid seine Rechtskraft. In der Folge wurde, nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges, vorgebracht (zusammengefasst), dass es der Gemeinde B. nach wie vor an einer entsprechenden Antragslegitimation mangle. Dies deshalb da für das eingereichte Projekt kein bewilligter Beschluss der Gemeindevertretung existiere und die Antragstellerin ohne Gemeinderatsbeschluss nicht handlungsunfähig sei. Der Antrag hätte also gar nicht gestellt werden dürfen und mangle es dem gesamten Projekt somit schon an der Wurzel. Die Antragstellerin habe ein Projekt "2005" eingereicht, letztlich jedoch ein Projekt aus dem Jahr 2006 realisiert. Auch aufgrund der inhaltlichen Kongruenz zwischen Antrag und der jetzigen Entscheidung sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dies deshalb, da eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht ändern sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden dürfe. In gegenständlicher Angelegenheit sei dies jedoch der Fall. Zwar habe der Bürger-meister in der Sitzung des Gemeindesrates vom 8.6.2006 über eine Änderung des Projektes berichtet, hierbei jedoch lediglich ausgeführt, dass der Entwurf für das Gesamtprojekt überarbeitet, verfeinert und an die Erkenntnisse des Hochwassers aus dem Jahr 2005 angepasst worden sei. Eine Bewilligung seitens der Gemeindevertretung erfolgte jedoch zu keinem Zeitpunkt. Die bloße Kenntnisnahme der Gemeindevertretung komme aber nicht einer Genehmigung gleich. Die Behörde hätte somit den Antrag bereits bei Einlangen von Amts wegen auf dessen Zulässigkeit prüfen müssen. Dies sei allerdings nicht geschehen und haftet dem angefochtenen Bescheid somit ein gravierender, unheilbarer Verfahrensmangel an. Hinzu komme, dass der
  2. Teil des Hochwasserschutzprojektes B. offenkundig auf dessen
  3. Teil, der mit Bescheid vom 30.1.2006 wasserrechtlich bewilligt wurde, aufbaue. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer am 13.5.2008 Berufung erhoben. Diese Berufungsentscheidung sei nach wie vor ausständig. Aufgrund des Zusammenhanges zwischen
  4. und
  5. Teil des Hochwasserschutzprojektes dürfe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Hochwasserschutzprojektes
  6. Teil über den
  7. Teil nicht entschieden werden. Erst recht dürfe kein Abänderungsbescheid des Hochwasserschutzprojektes
  8. Teil genehmigt werden. Auch dies würde Verfahrensmängel darstellen. Festzuhalten sei auch, dass das von der Antragstellerin eingereichte Projekt nicht den grundsätzlichen Voraussetzungen des WRG entspreche. Dies deshalb, da die durch die Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der dinglich Berechtigten entsprechend zu bezeichnen seien. Dies wurde unterlassen, obwohl sämtliche im Gebiet "R16" gelegenen Grundstücke jedenfalls beanspruchte Liegenschaften iS des § 103 WRG seien. Diese seien im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend angeführt worden und habe die Behörde hier ihre Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt.Festzuhalten sei auch, dass das von der Antragstellerin eingereichte Projekt nicht den grundsätzlichen Voraussetzungen des WRG entspreche. Dies deshalb, da die durch die Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der dinglich Berechtigten entsprechend zu bezeichnen seien. Dies wurde unterlassen, obwohl sämtliche im Gebiet "R16" gelegenen Grundstücke jedenfalls beanspruchte Liegenschaften iS des Paragraph 103, WRG seien. Diese seien im angefochtenen Bescheid nicht entsprechend angeführt worden und habe die Behörde hier ihre Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit verletzt. Ferner habe es die Wasserrechtsbehörde unterlassen, die Nutznießer des von der Antragstellerin eingereichten Projektes dem Verfahren beizuziehen. Diese Begünstigten seien bislang nicht ermittelt und dem Verfahren gesetzwidrig nicht beigezogen worden, obwohl diese durch Bescheid dazu zu verhalten seien, einen Kostenbeitrag im Verhältnis des erlangten Vorteils zu leisten. Weiters profitieren würden von gegenständlichem Projekt auch die Betreiber von Kraftwerken an der S. durch die Schaffung neuer Retentionsräume. Das Rückstaubecken würde verhindern, dass an den unterliegenden Kraftwerken große Wassermengen ungenutzt vorbei laufen würden, was natürlich den Betreibern der Kraftwerke zum Vorteil gereichen werde. Daher wäre die Energiewirtschaft dem gesamten Verfahren zwingend beizuziehen gewesen. Auch wären diese zu Entschädigungsleistungen heranzuziehen gewesen. Die belangte Behörde hätte also unter Beiziehung aller Nutznießer und aller nachteilig betroffener Personen zwingend eine mündliche Verhandlung abzuführen gehabt, bei der ein Interessensausgleich zu suchen gewesen wäre. Dieser Umstand belaste den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und einem Verfahrensmangel. Gänzlich außer Acht gelassen habe man, dass es sich beim eingereichten Projekt um eine rechtswidrige Umwidmung der im Retentionsraum gelegenen Grundstücke handle. Diese Liegenschaften sollen projektgemäß der gewerblichen Nutzung zugunsten der Energiewirtschaft und somit einer Verwendung als Gewerbegrund zugeführt werden. Dies, ohne dass darüber jemals ein raumordnungsrechtliches oder geweberechtliches Verfahren durchgeführt worden wäre. Was das Gutachten des brückenbautechnischen Amtssachverständigen angehe, so sei dieses in einigen Punkten ergänzungsbedürftig. So habe es der Sachverständige unterlassen, auf die Gründe für die Überbrückung in Form eines Wellblechdurchlasses einzugehen. Zudem würden dem Gutachten nachvollziehbare Berechnungen fehlen, so auch, ob das Verschlussbauwerk mit dem überdeckten Gerinne den Wassermengen standhalten könne. Es werde lediglich pauschal von einer zulässigen Belastbarkeit gesprochen. Ebenso sei der hydrographische Amtssachverständige nicht darauf eingegangen, dass die R.-Rohleitung unmittelbar in jenem Bereich verlegt sei, wo die konzentrierte Ausleitung künftiger Hochwasser erfolgen solle. Dies werde durch die Erweiterung des Gewerbegebietes B. nun noch erschwert. Bei diesem Thema führe der Sachverständige lediglich lapidar aus, dass keine wesentliche Änderung des Abflussverhaltens herbeigeführt würde und keine nachteilige Beeinflussung für die Unterlieger sowie auch für die Interessen der angrenzenden Liegenschaften zu erwarten seien. Die Konsequenzen, im Falle einer Beschädigung der R.-Rohölleitung, würden nicht angeführt, obwohl im Falle eines Hochwassers in der S. Unmengen an Material (Baumstämme, Treibholz, etc) mitgeführt werde und daher davon auszugehen sei, dass die Rohölleitung freigeschwemmt und in der Folge beschädigt werde. In einem solchen Fall würde das toxische Material den gesamten Bereich im Retentionsgebiet verunreinigen und eine weitere landwirtschaftliche Bewirtschaftung verunmöglichen. Das diesbezügliche Gutachten sei in dieser Hinsicht nicht ergänzt worden und habe sich die Behörde auch nicht mit dem Bestand dieser R.-Rohölleitung sowie den Auswirkungen einer allfälligen Beschädigung auseinander-gesetzt. Was die Berechnungen für die Absenkstrecke (alte S.-Straße) und den Querdamm angehe, so seien diese falsch. Geplant wäre gewesen, dass die S. in diesem Bereich bei einem Pegelstand von 5 m kontrolliert in den Bereich R 16 austritt. Tatsächlich hätten die Hochwasser-stände der letzten Jahre gezeigt, dass dies nicht der Fall sei. Selbst bei einem Pegelstand von 5,17 m sei es zu keinem Austritt gekommen. Es sei also unrichtig, dass die Verringerung von Retentionsraum durch die Vergrößerung des Rückhalteraumes, welche infolge der Verlegung der S.-Straße entstanden sei, vollständig ausgeglichen werde. Es werde im angefochtenen Bescheid lediglich davon ausgegangen, dass es infolge der Vergrößerung des Retentionsraumes östlich der neuen Trassenführung der S.-Straße zu einer Vergrößerung der Rückhaltekubatur kommen werde und dadurch eine neue Stauspiegellage nur unmerklich (5 mm) über den Spiegellagen im Bewilligungsprojekt zu liegen kommen würde. Konkrete Berechnungen dazu seien nicht offen gelegt worden, sondern werde nur lapidar dargelegt, dass es sich dabei um eine unmerkliche Änderung handle. Dabei übersehe die Behörde, dass aber genau jene 5 mm über die Tatsache entscheiden, ob im Falle einer Flutung Wasser im Wohnzimmer stehe oder nicht. Aus all diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet, deshalb aufzuheben und die damit bewilligten Baumaßnahmen rückgängig zu machen. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und antragsablehnend zu entscheiden. Wie aus dem bisher beschriebenen Verfahrensgang ersichtlich, wurden in der Sache "Hochwasserschutz B." seitens der belangten Behörde schon mehrere Bescheide erlassen und auch Rechtsmittel dagegen ergriffen. Zahlreiche Gutachten und ergänzende Stellungnahmen wurden sowohl von der belangten Behörde, dem Landeshauptmann von Salzburg (als Berufungsbehörde) als auch vom Landesverwaltungsgericht eingeholt. Aus diesem Grund wurde in gegenständlicher Angelegenheit, ohne hier vorab ergänzende Gutachten einzuholen, am 9.6.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführer waren persönlich anwesend, zudem Vertreter der belangten Behörde sowie der Bewilligungswerberin (Gemeinde B.). Als wasserbautechnische Sachverständige wurde Frau Dipl.-Ing. T. U. der Verhandlung beigezogen, als hydrografischer Sachverständiger Herr Dipl.-Ing. W. V.. Nach Eröffnung der Verhandlung und einer Darlegung (Abgrenzung) des Verhandlungsgegenstandes wurden die relevanten Akten der belangten Behörde (Zl 30603/202-2023 und 30603/202-2236) als auch der Landeshauptfrau (nunmehr des Landeshauptmannes) von Salzburg (Zl 5/06-40.268) verlesen bzw von den Anwesenden ausdrücklich dargelegt, dass der Inhalt dieser genannten Akte bekannt ist.Die Beschwerdeführer waren persönlich anwesend, zudem Vertreter der belangten Behörde sowie der Bewilligungswerberin (Gemeinde B.). Als wasserbautechnische Sachverständige wurde Frau Dipl.-Ing. T. U. der Verhandlung beigezogen, als hydrografischer Sachverständiger Herr Dipl.-Ing. W. römisch fünf.. Nach Eröffnung der Verhandlung und einer Darlegung (Abgrenzung) des Verhandlungsgegenstandes wurden die relevanten Akten der belangten Behörde (Zl 30603/202-2023 und 30603/202-2236) als auch der Landeshauptfrau (nunmehr des Landeshauptmannes) von Salzburg (Zl 5/06-40.268) verlesen bzw von den Anwesenden ausdrücklich dargelegt, dass der Inhalt dieser genannten Akte bekannt ist. Eingangs verweisen die Beschwerdeführer über Nachfrage inhaltlich auf die bisherigen Eingaben und Schriftsätze. Ergänzend dazu wird eine Stellungnahme von Herrn Prof. Dr. Ing. Th. Bl. vom 1.9.2010, unter Bezug auf die Stellungnahme der wasserbautechnischen Amtssach-verständigen vom 9.10.2009, vorgelegt und wird dieser Schriftsatz als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen. Über Nachfrage bestätigt die Vertreterin der Beschwerdeführer, dass im Zuge des gegenständlichen Vorhabens keine Anlagenteile auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer errichtet wurden. Das Vorbringen erstreckte sich zusammengefasst dahin, dass sich durch die Abänderung des Retentionsraumes geänderte Flutungs- und Einstauverhältnisse auf den genannten Grundstücken ergeben würden. In fachlicher Hinsicht führt der hydrografische Amtssachverständige dazu aus, dass die gegenständliche Projektänderung aus einer Erweiterung des Gewerbegebietes "B.-West" in Richtung Osten resultiere. Teil dieses Projektes sei auch die Verlegung der S.-Straße gewesen. Dadurch komme es zwangsläufig zu einer Reduzierung von Retentionsraum und seien daher entsprechende Maßnahmen zu ergreifen gewesen, um das Gesamtvolumen des Retentionsraumes beizubehalten. Diese Maßnahmen seien Teil des heute verfahrensgegenständlichen Änderungsprojektes aus dem Jahr
  9. Die Berechnungen hätten gezeigt, dass die Maßnahmen zu einer Reduzierung von insgesamt 6000 m³ führen würden, die sich allerdings über den gesamten Staubereich verteilen würden, wobei auf die Frage, welche Berechnungen diesen Kubaturverschiebungen zugrunde liegen würden, vom Sachverständigen auf die Berechnungen im Einreichprojekt der Firma K.Consult verwiesen wurde. In Hinblick auf ein Gesamtretentionsvolumen von 1,76 Millionen m³ würden diese 6000 m³ nur wenige Promille darstellen und habe er diese "Restmenge" daher als nicht maßgeblich beurteilt, da diese zu keiner wesentlichen Er-höhung, allenfalls im Millimeterbereich, der Einstauhöhe der betroffenen Grundstücke führen würde. Bei dieser Größenordnung bzw diesen Verhältniszahlen komme man ohnehin schon in den Bereich von Rechengenauigkeiten bei derartigen Hochwasserereignissen, da beispielsweise schon alleine der Wellenschlag, der bei solchen Ereignissen auftaucht, einige Millimeter aus-mache. Er könne daher aufgrund dieser Projektänderung keine zusätzliche Gefährdung von bestehenden Objekten oder eine zusätzliche Beeinträchtigung der betroffenen "Einstaugrundstücke" erkennen. Durch die Verlegung der S.-Straße komme es zu einer geringfügigen Verschiebung der Kubaturräume im Rückhalteraum R 16/1 (westlich der S.-Straße) und zu einer späteren Überflutung (als ursprünglich vorgesehen) des Rückhalteraumes R 16/2, in welchem sich die Grundstücke und Anlagen der Beschwerdeführer befinden. Da der Gesamteinstaupegel letztlich aber unverändert bleibe, bedeute dies weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglich geplanten Zustand, sondern nur, dass diese Grundstücke eben später überflutet würden. Hinsichtlich der Überströmstrecke vom Rückhalteraum R 16/1 in den Rückhalteraum R 16/2 führt die wasserbautechnische Amtssachverständige aus, dass die Überströmung im Bereich der Kreuzung S.-Straße/Ü.-Kanal erfolge und es in diesem Bereich - gegenüber der ursprünglich erteilten Bewilligung - im Wesentlichen keine Änderungen gegeben habe. Was die Überströmung des S. in den Rückhalteraum R 16/1 angehe, verwies sie auf die dies-bezüglichen Auflagen im Berufungsbescheid der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.
  10. Demnach sei eine 2-D-Abflussmodellierung gefordert worden und seien diese Berechnungen zwischenzeitig auch vorgelegt worden. Diese Berechnungen würden, was die „Schleppspannungsthematik" angehe, die im Projekt enthaltenen Daten bestätigen und würden diese Spannungen, die Werte zwischen 0 und 10 N/m² aufweisen, sogar unter den im Projekt angegebenen Werten liegen. Hinsichtlich der vom hydrographischen Amtssachverständigen beschriebenen möglichen Millimeterabweichung der Einstauhöhe bringt die Vertreterin der Beschwerdeführer vor, dass schon genau diese Abweichung die Entscheidung darüber bringe, ob das Objekt im Eigentum des Herrn A. überschwemmt werden würde oder nicht. Im Zuge dieser Diskussion wird festgestellt, dass das dem Abänderungsbescheid vom 17.4.2008 zugrunde liegende Projekt der Firma K.Consult, L. & M., vom Juli 2007 nicht in dem bei Gericht aufliegenden Aktenkonvolut enthalten ist. Dem Antrag der Vertreterin der Beschwerdeführer auf Projekteinsicht wird daher Folge gegeben und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, nach erfolgter Akteneinsicht hierzu eine Stellungnahme abzugeben. Mit E-Mail vom 10.6.2015 übermittelt der Amtsleiter der Gemeinde B., Herr MMag. An. Ö., die Beschlüsse der Gemeindevertretung hinsichtlich des Hochwasserschutzes. Der Beschluss vom 7.7.2005 betrifft die Einreichung des Projektes und ein weiterer Beschluss vom 23.4.2007 bildet die Grundlage für die Abänderung des Projektes im Bereich Tt.-Bach. Zudem verwies der Amtsleiter darauf, dass projektbegleitend eine Vielzahl von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz B. gefasst worden seien. Sollte die Vorlage weiterer Beschlüsse notwendig sein, werde er diesem Ersuchen gerne nachkommen. Mit Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführer vom 10.6.2015 wird die Niederschrift der Sitzung der Wassergenossenschaft D. vom 13.1.2006, aus welcher hervorgeht, dass der Beschluss gefasst wurde, gegen die Bescheide betreffend den Hochwasserschutz B. zu berufen, übermittelt. Nach erfolgter Akteneinsicht und mehreren Fristerstreckungen gaben die Beschwerdeführer letztlich mit Schriftsatz vom 5.10.2015 eine ergänzende Stellungnahme in gegenständlicher Angelegenheit ab. In der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf "völlig unbefangene Verwaltungsorgane" verletzt würden. Im gesamten Verfahren seien stets nur Amtssachverständige tätig gewesen, welche bei der belangten Behörde sogar in derselben Abteilung sitzen würden. Hier könne keinesfalls von einer Unbefangenheit gesprochen werden. Die Amtssachverständigen selbst hätten sich für unbefangen erklären müssen und sei es keinesfalls Aufgabe der Beschwerdeführer, den Beweis der Unbefangenheit anzutreten. Das Amt der Salzburger Landesregierung, Fachabteilung Wasserwirtschaft, habe von der Gemeinde B. den Auftrag zur Durchführung der Umsetzung des Hochwasserschutzprojektes B. übernommen, was ebenfalls eine Befangenheit in oben dargestelltem Sinne bedeute. Sowohl durch die kapitalmäßige Beteiligung des Amtes des Salzburger Landesregierung bei vielen Flusskraftwerken komme eine eklatante Befangenheit zum Ausdruck als auch durch die Sitzordnung der Sachverständigen im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht. Aus diesem Grund sei das Verfahren jedenfalls mangelhaft und mit Fehlern behaftet. Darüber hinaus verlange das Wasserrechtsgesetz HQ100 und HQ30 nachzuweisen. Eine rein rechnerische Darstellung, wie sie die Amtssachverständigen darzustellen versuchten, sei für den geforderten Nachweis nicht ausreichend. Auch daraus sei eine Befangenheit der Amtssachverständigen abzuleiten. Ergänzend dazu wurden Stellungnahmen des Dipl.-Ing. Wm. Pb. vom 1.10.2015 sowie des Herrn Ing. O. A. vorgelegt. Ing. A. führt in seiner Stellungnahme rechnerisch aus, welchen Vorteil seiner Meinung nach die unterliegenden Flusskraftwerke an S. und K. durch das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt erlangen würden. Nach Ansicht von Dipl.-Ing. Pb., staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, betrage die tatsächliche Flächenerweiterung im neuen Gewerbegebiet 2,8 ha und nicht wie im Befund des hydrographischen Amtssachverständigen dargelegt 3300 m². Der Flächenverlust betrage daher 29.000 m² und sei davon auszugehen, dass die Berechnungen für den Retentionsverlust für das HQ30 in Höhe von 200 m³ nicht stimmen würden. Auch könne in weiterer Folge die ausgeführte Bilanzierung für den HQ100-Bemessungsfall nicht nachvollzogen werden. Entscheidend für die betroffenen Grundeigentümer seien ohnehin die Veränderungen bei HQ30 und hätte für eine fachgerechte Beurteilung, in welchem Umfang (Einstauhöhe, Dauer des Einstaues, Häufigkeit des Einstaues) eine Veränderung der Retentionsfläche Auswirkungen auf die betroffenen Grundstücksflächen hat, erfolgen müssen. Im Bereich der Erweiterung des Gewerbegebietes und der Verlegung der S.-Straße hätten die Anschlagslinien für die Bemessungsereignisse vor und nach den Projektänderungen detailliert dargestellt werden müssen. Zum wiederholten Male verweist auch Dipl.-Ing. Pb., im Zusammenhang mit den unterliegenden Kraftwerken, auf den im Entleerungsbauwerk eingebauten Plattenschieber, wodurch eine Steuerung des Hochwasserrückhaltebeckens jederzeit möglich sei. Dadurch könne gezielt zum Nutzen und Vorteil der unterliegenden Kraftwerke wasserwirtschaftlich eingegriffen werden und bedeutet dies einen Nutzen für diese Kraftwerke. Bezüglich der R.-Rohleitung verwies er auf seine Stellungnahme vom 5.2.
  11. Die Verschlammung und das Nichtfunktionieren der Drainagen im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis im Jahr 2014 seien ein Hinweis darauf, dass entweder das Feststoffmanagement für den Retentionsraum falsch sei oder überhaupt nicht existiere. Zu den Schwebestoffen im Wasser komme eine Unmenge Material wie Baumstämme, Treibholz und Gegenstände aller Art. Die Auswirkungen der Sedimentation auf die Böden und auf die Einbauten (Drainagen) seien nachzuweisen und allenfalls Möglichkeiten einer Entfernung der eingetragenen Materialien aufzuzeigen.Ergänzend dazu wurden Stellungnahmen des Dipl.-Ing. Wm. Pb. vom 1.10.2015 sowie des Herrn Ing. O. A. vorgelegt. Ing. A. führt in seiner Stellungnahme rechnerisch aus, welchen Vorteil seiner Meinung nach die unterliegenden Flusskraftwerke an S. und K. durch das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt erlangen würden. Nach Ansicht von Dipl.-Ing. Pb., staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, betrage die tatsächliche Flächenerweiterung im neuen Gewerbegebiet 2,8 ha und nicht wie im Befund des hydrographischen Amtssachverständigen dargelegt 3300 m². Der Flächenverlust betrage daher 29.000 m² und sei davon auszugehen, dass die Berechnungen für den Retentionsverlust für das HQ30 in Höhe von 200 m³ nicht stimmen würden. Auch könne in weiterer Folge die ausgeführte Bilanzierung für den HQ100-Bemessungsfall nicht nachvollzogen werden. Entscheidend für die betroffenen Grundeigentümer seien ohnehin die Veränderungen bei HQ30 und hätte für eine fachgerechte Beurteilung, in welchem Umfang (Einstauhöhe, Dauer des Einstaues, Häufigkeit des Einstaues) eine Veränderung der Retentionsfläche Auswirkungen auf die betroffenen Grundstücksflächen hat, erfolgen müssen. Im Bereich der Erweiterung des Gewerbegebietes und der Verlegung der S.-Straße hätten die Anschlagslinien für die Bemessungsereignisse vor und nach den Projektänderungen detailliert dargestellt werden müssen. Zum wiederholten Male verweist auch Dipl.-Ing. Pb., im Zusammenhang mit den unterliegenden Kraftwerken, auf den im Entleerungsbauwerk eingebauten Plattenschieber, wodurch eine Steuerung des Hochwasserrückhaltebeckens jederzeit möglich sei. Dadurch könne gezielt zum Nutzen und Vorteil der unterliegenden Kraftwerke wasserwirtschaftlich eingegriffen werden und bedeutet dies einen Nutzen für diese Kraftwerke. Bezüglich der R.-Rohleitung verwies er auf seine Stellungnahme vom 5.2.
  12. Die Verschlammung und das Nichtfunktionieren der Drainagen im Zusammenhang mit dem Hochwasserereignis im Jahr 2014 seien ein Hinweis darauf, dass entweder das Feststoffmanagement für den Retentionsraum falsch sei oder überhaupt nicht existiere. Zu den Schwebestoffen im Wasser komme eine Unmenge Material wie Baumstämme, Treibholz und Gegenstände aller "Art". Die Auswirkungen der Sedimentation auf die Böden und auf die Einbauten (Drainagen) seien nachzuweisen und allenfalls Möglichkeiten einer Entfernung der eingetragenen Materialien aufzuzeigen. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Insbesondere wird ergänzend dazu zusammenfassend festgestellt: Wie eingangs erwähnt wurde das Hochwasserschutzprojekt B. in mehrere Teilabschnitte gegliedert und jeweils gesondert zur Bewilligung eingereicht, darunter auch jene Maßnahmen, die unter der Bezeichnung "Hochwasserschutz B.,
  13. Teil" mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2036/60-2006, wasserrechtlich (unter Auflagen und Bedingungen sowie der Einräumung von Zwangsrechten) genehmigt wurden. Dieser zweite Bauabschnitt umfasst im Wesentlichen die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes über den gesamten Talboden, die Schaffung eines Retentionsraumes flussaufwärts des Hauptdammes, die Errichtung zugehöriger Verschlussbau- und Entleerungsbauwerke, die Schaffung einer Notentlastung sowie Schutzmaßnahmen flussabwärts der J.-Ache. Diesem Bewilligungsbescheid liegt ein Projekt der Ziviltechnikergesellschaft K.Consult L. & M., GZ ZZZZ, vom März 2006, zugrunde. Im Zuge dieser Bewilligung wurden, wie bereits erwähnt, sofern die Zustimmung der betroffenen Rechteinhaber nicht vorgelegen ist und eine Beeinträchtigung ihrer Rechte festgestellt wurde, die notwendigen Zwangsrechte eingeräumt (auch was das Grundstück des Herrn F. A. angeht, GN 730, KG QQQQ) und die Entschädigungen festgesetzt. Über die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen hat die Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, abgesprochen. Unter den damaligen Berufungswerbern fanden sich auch Herr F. A., Herr Ing. O. A. sowie die Wassergenossenschaft D.. Die Berufungen wurden teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen. Die gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden mit Erkenntnis vom 26.1.2011, 2007/07/0066, als unbegründet abgewiesen. Dh, dass diese Bewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. Dazu ist festzuhalten, dass bereits im Zuge dieses Verfahrens eine Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der nunmehrigen Beschwerdeführer geprüft und (zumindest teilweise) auch bejaht wurde. Unbestritten ist, dass es aufgrund der mit den oz Bescheiden bewilligten Maßnahmen zu geänderten Abfluss-und Einstauverhältnissen sowie zu einer Änderung der Einstaudauer auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer und auf jenen Liegenschaften, auf die sie wasserrechtlich geschützte Rechte stützen, kommt. Vor allem durch die längere Einstaudauer kommt es zu einer verstärkten Sedimentabsetzung auf den Grundstücken und dadurch zu einer Beeinträchtigung dieser Grundstücke. Die zur Verwirklichung des Vorhabens notwendigen Zwangsrechte wurden, mangels Zustimmung der Beschwerdeführer, eingeräumt sowie die Höhe der Entschädigung festgesetzt und diese Entschädigungsleistung auch zugesprochen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wurde der Gemeinde B. wiederum die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, idF des Bescheides der Landeshauptfrau in Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich "Gewerbegebiet West", der Gemeinde B., erteilt. Die mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen umfassen im Wesentlichen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung der S.-Straße, die Querung des Bürgerkanals, Hochwasserschutzmaßnahmen an der Westgrenze des bestehenden Gewerbegebietes sowie Entwässerungsmaß-nahmen im Gewerbegebiet. Der Bewilligung selbst liegt ein Projekt der Ziviltechniker-gesellschaft K.Consult L. & M., Plannummer YYYY, zugrunde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wurde der Gemeinde B. wiederum die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, in der Fassung des Bescheides der Landeshauptfrau in Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich "Gewerbegebiet West", der Gemeinde B., erteilt. Die mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen umfassen im Wesentlichen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung der S.-Straße, die Querung des Bürgerkanals, Hochwasserschutzmaßnahmen an der Westgrenze des bestehenden Gewerbegebietes sowie Entwässerungsmaß-nahmen im Gewerbegebiet. Der Bewilligung selbst liegt ein Projekt der Ziviltechniker-gesellschaft K.Consult L. & M., Plannummer YYYY, zugrunde. Unbestritten ist, dass Herrn F. A. (Eigentümer des Grundstückes GN 730, KG QQQQ), Frau E. A.-C. (als Rechtsnachfolgerin von Herrn Ing. O. A., Weideberechtigte an den Grundstücken GN 319/1 und GN 321, je KG XY, im Eigentum der ÖBf) sowie der Wassergenossenschaft D. (Errichtung und Erhaltung einer Flächenentwässerung) Parteistellung im gegenständlichen Verfahren zukommt. Sämtliche Liegenschaften und Anlagen, auf welche die Beschwerdeführer ihre Rechte stützen, liegen im Retentionsraum R 16/
  14. Es kommt durch das gegenständliche Vorhaben zu keinerlei direkten Eingriffen in Grund und Boden der Beschwerdeführer bzw zu baulichen Maßnahmen auf deren Liegenschaften. Durch die mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17.4.2008 bewilligten Maßnahmen kommt es zu einer (geringfügigen) Verschiebung der Kubaturräume im Rückhalteraum R 16/1 (westlich der S.-Straße) und zu einer späteren Überflutung (als ursprünglich im Projekt 2006 vorgesehen) des Rückhalteraumes R 16/
  15. Insgesamt bewirken die Maßnahmen eine Volumensreduktion von 6.000 m³, welche sich über den gesamten Staubereich verteilen, wobei das Gesamtretentionsvolumen 1.760.000 m³ beträgt. Rechnerisch hat dies eine Erhöhung von ca 5 mm des Gesamteinstaupegels zur Folge. Festzuhalten ist, dass das gesamte Hochwasserschutzprojekt auf ein sogenanntes HQ100-Ereignis bemessen ist und die Datenerhebung und Projektausarbeitung nach dem Stand der Technik erfolgte. Festgestellt werden kann auch, vor allem im Hinblick auf die Hochwasserereignisse im Jahr 2014, dass das geplante und in der Zwischenzeit bereits umgesetzte Vorhaben seinen Zweck erfüllt und die dem Hochwasserschutzprojekt zugrunde liegenden Berechnungen sich im Großen und Ganzen als korrekt erwiesen haben. Unbestritten ist, dass im Retentionsraum R 16 ein Hochspannungsmast der Verbund GP. situiert ist und die R.-Rohölleitung verläuft. Festgestellt wurde, dass für beide Anlagen eine bodenmechanische Hochwassersicherheit gegeben ist. Vom brückenbautechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass beim Brückenobjekt "S.-Straße" den derzeitigen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen entsprochen wurde.Unbestritten ist, dass im Retentionsraum R 16 ein Hochspannungsmast der Verbund Gesetzgebungsperiode situiert ist und die R.-Rohölleitung verläuft. Festgestellt wurde, dass für beide Anlagen eine bodenmechanische Hochwassersicherheit gegeben ist. Vom brückenbautechnischen Amtssachverständigen wurde festgestellt, dass beim Brückenobjekt "S.-Straße" den derzeitigen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen entsprochen wurde. Festzuhalten ist auch, dass die Auswahl und Beiziehung der Amtssachverständigen durch den erkennenden Richter erfolgte. Der Verfahrensgang bzw Sachverhalt wurde nur insofern wiedergegeben, als dies für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Verfahrensgang zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten ergibt. Der festgestellte Sachverhalt wiederum basiert ebenfalls auf vorliegendem Aktenkonvolut, den Aussagen und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie insbesondere auf den Erkenntnissen und Ergebnissen, die im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnen wurden. Zu betonen ist, dass im Zuge des Verfahrens aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer, soweit es sich um fachliche Bedenken handelte, ergänzende Gutachten des wasserbautechnischen, hydrogeologischen und hydrographischen Dienstes eingeholt wurden. Diese Gutachten und Stellungnahmen haben in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise ganz konkret zu den aufgeworfenen Fragestellungen Bezug genommen und lassen diese letztlich auch keine Zweifel am oben festgestellten Sachverhalt aufkommen. An dieser Beurteilung vermag auch das von den Beschwerdeführern vorgelegte Gutachten - welches weniger auf die Beeinträchtigung von Rechten der Beschwerdeführer eingeht als vielmehr die Notwendigkeit und das Grundkonzept des Hochwasserschutzprojektes als Ganzes infrage stellt - des Prof. (em.) Dr.Ing. Th. Bl. vom Lehrstuhl und Versuchsanstalt für Wasserbau und Wasserwirtschaft der TU München vom 7.11.2008 (ergänzt durch die Stellungnahme vom 1.9.2010) nichts zu verändern. Gleiches gilt für die fachlichen Ausführungen des Herrn Dipl.-Ing. Wm. Pb., welche mit Stellungnahme vom 5.10.2015 vorgelegt wurden. Auch bei diesem Vorbringen handelt es sich um Ausführungen welche im Zuge des Verfahrens bereits mehrfach und wiederholt vorgebracht wurden. Einerseits handelt es sich dabei um Ausführungen die nicht auf den Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte der Beschwerdeführer abzielen (beispielsweise die Ausführungen zur R.-Rohölleitung oder den unterliegenden Kraftwerken). Andererseits wurden diese Themen schon mehrfach fachlich beurteilt (beispielsweise die Art des Projektes oder die Änderung des Retentionsraumes). Eine teilweise Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte (ua durch verstärkte Sedimentabsetzung) wurde ohnehin bereits mit dem "ursprünglichen" Bewilligungsbescheid vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, festgestellt, die erforderlichen Zwangsrechte eingeräumt und entschädigt. Unabhängig davon hat der hydrographische Amtssachverständige in seinen Stellungnahmen detailliert und klar darlegt, warum die Ausführungen in diesem Gutachten auf den gegenständlichen Sachverhalt so nicht umgelegt werden können und die Aussagen und Annahmen des Dr.Ing. Bl. nicht die Gesamtsituation widerspiegeln. Wenn der hydrographische Amtssachverständige eine Änderung (Reduktion) von 6000 m³ bei einem Gesamtretentionsvolumen von 1.760.000 m³ als nicht maßgeblich einstuft und es dadurch allenfalls zu einer rechnerischen Erhöhung der Einstauhöhe im Millimeterbereich kommt, die keine zusätzlichen Auswirkungen hat, scheint dies durchaus plausibel und nachvollziehbar. Dies vor dem Hintergrund, dass es sich bei Hochwasserereignissen die rechnerisch dem Schutzprojekt zugrunde liegen in der Praxis ausschließlich um Natur-und Extremereignisse handelt, deren tatsächliche Auswirkungen in der Theorie ohnehin nicht exakt nachgebildet werden können. So wird letztlich kein Hochwasserereignis dem anderen gleichen (was beispielsweise Wellenschlag, Wellenform, Dauer des Hochwasserwellendurchlaufes, usw angeht), auch wenn einige der charakteristischen Daten sich ähneln. Unabhängig von allfälligen Rechen(un)genauigkeiten und vorhandenen Daten gelangt man bei den genannten Zahlen in Größenordnungen und Änderungsbereiche, die bei einem realen Anlassfall wohl tatsächlich keine maßgebliche Rolle mehr spielen und auch nicht hinreichend genau erfasst werden können. Wenn der Amtssachverständige in diesem Zusammenhang die im Projekt enthaltenen Maßnahmen, in den Grenzen der numerischen Modellunschärfen, als wirkungsneutral einstuft, scheint dies nicht nur rechnerisch nachvollziehbar sondern auch durchaus lebensnah und mit seiner Erfahrung im Einklang stehend. Zusammenfassend ist zur Beweiswürdigung daher festzuhalten, dass sich das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der fachlichen Grundlagen an Befund und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen orientiert hat. Generell kann hierzu festgehalten werden, dass die Sachverständigen bei ihren Ausführungen nicht nur bloße Abschätzungen zugrunde gelegt haben, sondern diese in ihren Ausführungen ganz konkret auf die jeweilige örtliche Situation und die geplanten Maßnahmen Bezug genommen haben. Die Beschreibung der Örtlichkeit und der geplanten wasserbaulichen Maßnahmen lassen daran keinen Zweifel. Das dem Vorhaben zu Grunde liegende Projekt wurde (mehrfach) aus wasserbautechnischer, hydrographischer und geologisch-hydrogeologischer Sicht plausibel und nachvollziehbar, als dem Stand der Technik entsprechend, beurteilt. Glaubwürdig erscheint diese Beurteilung auch vor dem Hintergrund, dass allfällige Auswirkungen auf die Rechte der Beschwerdeführer durch das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt nicht grundsätzlich verneint werden, sondern werden diese durchaus beschrieben und dargelegt. Diese Rechte werden zweifelsfrei durch die "Stammbewilligung" des Bauabschnitt 2 des Vorhabens beeinträchtigt. An den fachlichen Ausführungen der Sachverständigen, dass es aufgrund der gegenständlichen (wasserrechtlich relevanten) Maßnahmen zu keiner weiteren Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer kommt, besteht daher kein Zweifel. Die Beschwerdeführer vermögen daher mit ihren Behauptungen und teilweise fachlich untermauerten Ausführungen den inhaltlichen Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass durch das Hochwasserereignis im Jahr 2014 die dem Projekt zugrunde gelegten Annahmen und Daten als auch die fachlichen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen im Großen und Ganzen bestätigt wurden. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Eingangs ist festzuhalten, dass die rechtzeitig bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein-gebrachte Berufung bzw das am 31.12.2013 noch offene Berufungsverfahren aufgrund der mit 1.1.2014 eingeführten Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I Nr 51/2012), nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (als Beschwerdeverfahren) weiterzuführen ist, wobei die Berufung als Beschwerde zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit in gegenständlicher Rechtssache liegt daher beim Landesverwaltungsgericht Salzburg.Eingangs ist festzuhalten, dass die rechtzeitig bei der zuständigen Wasserrechtsbehörde ein-gebrachte Berufung bzw das am 31.12.2013 noch offene Berufungsverfahren aufgrund der mit 1.1.2014 eingeführten Verwaltungsgerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 51 aus 2012,), nunmehr vom Landesverwaltungsgericht Salzburg (als Beschwerdeverfahren) weiterzuführen ist, wobei die Berufung als Beschwerde zu qualifizieren ist. Die Zuständigkeit in gegenständlicher Rechtssache liegt daher beim Landesverwaltungsgericht Salzburg. Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen in der Sache lauten: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs 1 Vw

GVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Art 132 Abs 1 B-VG bestimmt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30.Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden (§ 41 Abs 1 WRG).Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30.Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden (Paragraph 41, Absatz eins, WRG). § 12 WRG lautet wie folgt:Paragraph 12, WRG lautet wie folgt:

(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs 4 des § 19 Abs 1 und des § 40 Abs 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. Rechtlich folgt daraus: Zur Parteistellung:

§ 8

AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041).

Paragraph 8, AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann vergleiche VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041). § 102 WRG wiederum regelt die Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren, wobei sich Inhalt und Umfang der mit der Parteistellung verbundenen Rechte aus dem AVG sowie aus den auf das jeweilige Wasserrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des WRG ergibt.Paragraph 102, WRG wiederum regelt die Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren, wobei sich Inhalt und Umfang der mit der Parteistellung verbundenen Rechte aus dem AVG sowie aus den auf das jeweilige Wasserrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des WRG ergibt. Wie im Sachverhalt festgestellt, ist in gegenständlicher Angelegenheit ohnehin unstrittig, dass den Beschwerdeführern Parteistellung in gegenständlichem Verfahren zukommt. Frau E. A.-C. ist, nach einer Grundstücksübergabe, in die Rechtsposition des Herrn Ing. O. A. eingetreten, womit die oben genannten Beschwerdeführer grundsätzlich zur Erhebung der Beschwerde legitimiert sind. Der Einfachheit und Übersicht halber wird in der Folge, da ohnehin sämtliche Beschwerdevorbringen inhaltlich behandelt und auch einheitlich erhoben wurden, nicht mehr zwischen den Rechten der einzelnen Beschwerdeführer differenziert. Nachfolgende rechtliche Ausführungen beziehen sich somit auf die Beschwerdevorbringen aller Beschwerdeführer und wird bei diesen nur mehr bei besonderem Erfordernis auf die subjektiven Rechte der einzelnen Beschwerdeführer abgestellt. Die Beschwerdethemen werden thematisch, entsprechend den Beschwerdevorbringen und sofern für die nun gegenständliche Entscheidung erforderlich, inhaltlich behandelt, wobei Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062).Der Einfachheit und Übersicht halber wird in der Folge, da ohnehin sämtliche Beschwerdevorbringen inhaltlich behandelt und auch einheitlich erhoben wurden, nicht mehr zwischen den Rechten der einzelnen Beschwerdeführer differenziert. Nachfolgende rechtliche Ausführungen beziehen sich somit auf die Beschwerdevorbringen aller Beschwerdeführer und wird bei diesen nur mehr bei besonderem Erfordernis auf die subjektiven Rechte der einzelnen Beschwerdeführer abgestellt. Die Beschwerdethemen werden thematisch, entsprechend den Beschwerdevorbringen und sofern für die nun gegenständliche Entscheidung erforderlich, inhaltlich behandelt, wobei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Zum Verfahrensgegenstand: Im gegenständlichen Verfahren hat nun die bewilligungswerbende Partei (nunmehr die Gemeinde B.) das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt in mehrere Teilabschnitte gegliedert und gesondert zur Bewilligung eingereicht, wobei diese Vorgangsweise grundsätzlich im Gesetz Deckung findet (vgl VwGH vom 26.1.2011, 2007/07/006). Festzuhalten ist auch, dass bei Verwaltungsverfahren, die aufgrund eines entsprechenden Antrages des Bewilligungswerbers eingeleitet werden, der Inhalt dieses Antrages auch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt.Im gegenständlichen Verfahren hat nun die bewilligungswerbende Partei (nunmehr die Gemeinde B.) das gegenständliche Hochwasserschutzprojekt in mehrere Teilabschnitte gegliedert und gesondert zur Bewilligung eingereicht, wobei diese Vorgangsweise grundsätzlich im Gesetz Deckung findet vergleiche VwGH vom 26.1.2011, 2007/07/006). Festzuhalten ist auch, dass bei Verwaltungsverfahren, die aufgrund eines entsprechenden Antrages des Bewilligungswerbers eingeleitet werden, der Inhalt dieses Antrages auch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt. Verfahrensgegenstand im Beschwerdeverfahren wiederum ist jene Verwaltungssache, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides der Behörde gebildet hat und darf auch das Verwaltungsgericht dieses Verfahren nicht auf Bereiche ausdehnen, die nicht Gegenstand dieser Entscheidung waren. Eine Ausdehnung des Projektgegenstandes ist damit, wie dargelegt, jedenfalls unzulässig. Eine Einschränkung des Beschwerdeverfahrens kann aber aus zwei Gründen erfolgen, nämlich durch eine Teilanfechtung oder, wesentlich häufiger, aufgrund limitierter subjektiver Rechte der Beschwerdeführer. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wurde der Gemeinde B. die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung einiger mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, idF des Bescheides der Landeshauptfrau in Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich "Gewerbegebiet West", der Gemeinde B., erteilt. Die mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen umfassen im Wesentlichen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung der S.-Straße, die Querung des Bürgerkanals, Hochwasserschutzmaßnahmen an der Westgrenze des bestehenden Gewerbegebietes sowie Entwässerungsmaßnahmen im Gewerbegebiet. Der Bewilligung selbst liegt ein Projekt der Ziviltechnikergesellschaft K.Consult L. & M., Plannummer YYYY, zugrunde.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wurde der Gemeinde B. die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung einiger mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, in der Fassung des Bescheides der Landeshauptfrau in Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich "Gewerbegebiet West", der Gemeinde B., erteilt. Die mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen umfassen im Wesentlichen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung der S.-Straße, die Querung des Bürgerkanals, Hochwasserschutzmaßnahmen an der Westgrenze des bestehenden Gewerbegebietes sowie Entwässerungsmaßnahmen im Gewerbegebiet. Der Bewilligung selbst liegt ein Projekt der Ziviltechnikergesellschaft K.Consult L. & M., Plannummer YYYY, zugrunde. Ausdrücklich ist dazu festzuhalten, dass der immer wieder angesprochene Querdamm (Staudamm), welcher letztlich die Einstauung des Retentionsraumes "R 16" verursacht, zwar Teil des Vorhabens "Hochwasserschutzprojekt B., 2. Teil" ist, dieser allerdings nicht Gegenstand und Inhalt des nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheides ist. Dieser Teil des Vorhabens ist mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, in der Fassung des Bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16. März 2007, Zl 5/06-40.268/13-2007, bewilligt und war schon Gegenstand eines höchstgerichtlichen Verfahrens (VwGH vom 26.1.2011, 2007/07/0006). Auf dieses Vorhaben war aufgrund des Umstandes, dass hier "res iudicata" vorliegt, nicht einzugehen. Ebenso wenig sind die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006, Zahl 30603/202-2023/27-2006, bewilligten wasserbaulichen Maßnahmen Gegenstand dieses Verfahrens. Diesem Bescheid vom 30.1.2006 liegt ein Projekt der K.Consult, L. & M., vom Dezember 2005 zugrunde und besteht dieser Projektabschnitt im Wesentlichen aus Verbauungsmaßnahmen im Bereich der S. zur Ufersicherung, einer Aufweitung des Flussbettes sowie der Schaffung von kontrollierten Ausuferungsstrecken in den Gemeindegebieten von B. und Q.. Diese Maßnahmen sind im Vorhaben mit der Bezeichnung "Hochwasserschutzprojekt B., 1. Teil" zusammengefasst und bilden diese den Gegenstand eines gesondert anhängigen Beschwerdeverfahrens. Im Übrigen darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Projektbeschreibungen in den Abschnitten Verfahrensgang und Sachverhalt verwiesen werden. Zur Auswahl und "Notwendigkeit" des Hochwasserschutzprojektes: Eingangs ist bei diesem Thema darauf hinzuweisen, dass es sich bei gegenständlichem Verwaltungsverfahren um ein antragsbedürftiges Verfahren handelt und der Inhalt dieses Antrages auch den Gegenstand des Verfahrens bestimmt, der Antragsteller ist damit "Herr" über sein Begehren. In anhängiger Sache bedeutet dies, dass die antragstellende Partei (Gemeinde B.) mit ihrem Antrag den Verhandlungsgegenstand und auch das dem Projekt zugrunde liegende Bemessungsereignis (in diesem Fall ein sogenanntes HQ100-Ereignis, also ein Hochwasserereignis, welches statistisch gesehen einmal in 100 Jahren auftritt) bestimmt. Die Berechnung des Projektes erfolgte anhand konkreter Zahlen, Fakten und statistischen Größen, die einem solchen Ereignis zugrunde liegen. Weder werden durch die Wahl dieser Bemessungsgröße aktuelle Erkenntnisse zum Thema Klimawandel und Hochwasser ignoriert noch werden Prognosen außer Acht gelassen, ob es aufgrund der globalen Erwärmung häufiger zu derartigen Hochwasserereignissen kommen wird. Das Projekt ist schlicht auf eine bestimmte Bemessungsgröße ausgelegt, die der Bewilligungswerberin aufgrund des derzeitigen Standes der Wissenschaft sinnvoll, machbar und notwendig erschienen ist, nicht mehr, nicht weniger. Wenn nun die Beschwerdeführer die Auswahl oder Größe des dem Projekt zugrunde liegenden Hochwasserereignisses bemängeln, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich kein Mitspracherecht oder ein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerde führenden Parteien besteht. Die Gemeinde B. wurde in den Jahren 2005 (vor Errichtung des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes) sowie 2014 (nach Errichtung des gegenständlichen Hochwasserschutzprojektes) von einem derartigen Hochwasserereignis heimgesucht. Im Jahr 2005 standen weite Teile der Gemeinde inklusive des Stadtzentrums unter Wasser, während beim Hochwasserereignis 2014 die Stadt "mit dem Schrecken" davongekommen ist. Im Beschwerdeverfahren hat der hydrographische Amtssachverständige mehrfach bestätigt, dass ohne den zwischenzeitig errichteten Hochwasserschutz das Stadtzentrum wiederum überflutet worden wäre und ist dies, wenn man die Bilder von diesem Ereignis betrachtet, wohl auch für einen Laien erkennbar. Bereits damit erübrigt sich jegliche Diskussion über die Notwendigkeit des zwischenzeitig verwirklichten Hochwasserschutzprojektes. Zur Gefahr von Ausspülungen und Kontaminierung im Retentionsraum (ua Hochspannungsmast und TAL-Pipeline): In der diesbezüglichen geologischen Beurteilung führt der Amtssachverständige aus, dass der gegenständliche Hochspannungsmast (Nr 1081, von der Verbundgesellschaft errichtet) im Baugrundkataster des Landes Salzburg (5/194) dokumentiert und bereits geologisch erkundet worden ist. Der Mast ist

den Aussagen des hydrographischen Amtssachverständigen auf Pfählen tief gegründet und gegen jede Ausspülung, Überflutung oder Veränderung des Grundwasserspiegels unempfindlich. Die diesbezüglichen Untersuchungen wurden schon beim Bau der Anlage untersucht und kann daher ein Knicken des Mastes aufgrund einer Überflutung des umliegenden Geländes nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft ausgeschlossen werden. Gleiches gilt für die Rohrleitung der R.. Die Gründungsbedingungen der Pipeline sind ebenfalls darauf ausgelegt, vollständig vom Grundwasser geflutet zu werden. Isolations- und Dichtheitsprüfungen sind Teil des laufenden Betriebes. Daher gilt auch für diese Leitung eine boden-mechanische Hochwassersicherheit. Die dem Vorhaben zugrunde liegenden Schleppspannungsberechnungen (als Maß für die Beständigkeit gegen Erosion an der Wasserlaufsohle bzw jene Kraft des Wassers, die erforderlich ist um Sediment vorwärts zu bewegen), verfasst von der K.Consult, wurden von der beigezogenen wasserbautechnischen Amtssachverständigen überprüft und entsprechend tabellarisch gegenübergestellt. Demnach beträgt die maximale Schleppspannung bei einer Ausuferungsmenge von 26 m³ (HQ100) 14 N/m² und liegt diese damit unter der kritischen Grenzschleppspannung von 15-18 N/m². Festzuhalten hierzu ist, dass im Berufungsbescheid der Landeshauptfrau von Salzburg aus dem Jahr 2007 eine 2-D Abflussmodellierung gefordert worden ist und diese Berechnungen zwischenzeitig vorgelegt worden sind. Dabei hat sich gezeigt, dass die im Projekt enthaltenen Daten eingehalten werden konnten und dieses Berechnungsmodell Schleppspannungen im Abflussbereich zwischen 0 und 10 N/m² ausweist. Damit bleiben diese Spannungen erheblich unter dem Wert, der dem Projekt zugrunde gelegt wurde (14 N/m²), zurück. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass diese Aussagen auch durch Beobachtungen bei den Hochwasserereignissen in den Jahren 2005 und 2014 zumindest indirekt bestätigt wurden. Weder wurden Erosionserscheinungen im verfahrensgegenständlichen Abströmbereich gemeldet noch wurde über eine Ausspülung der Pipeline bzw Mastfundamente berichtet. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Befürchtungen (eine Ausspülung der Pipeline oder Mastfundamente, Abtransport von Humus, usw) erweisen sich damit als unbegründet. Insofern die Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung ihrer Rechte durch mögliche Kontaminationen im Falle eines Hochwasserereignisses, verursacht durch Ölaustritte oä, befürchten, ist gerade in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass mit den verfahrensgegenständlichen Vorhaben keinerlei Maßnahmen gesetzt oder getroffen werden, die in direkten Zusammenhang mit Ölleitungen oder Ölbehältern (Tanks) stehen. Anzumerken ist auch, dass das (Wasserrechts)Gesetz weder dem Bewilligungswerber noch der einschreitenden Wasserrechtsbehörde eine Garantie für den Nichteintritt unvorhergesehener - und durch das bewilligte Vorhaben keinesfalls intendierten - Umstände vorschreibt. Eine Beeinträchtigung ihrer Rechte können die Beschwerdeführer aus einer bloß befürchteten Katastrophe, die im Falle eines unkontrollierten Ölaustrittes oder dem Bersten eines Heizöltanks im Hochwasserfall wohl das gesamt S.tal betreffen würde, nicht ableiten. Damit geht auch dieses Vorbringen ins Leere. Zur Frage der Befangenheit der Amtssachverständigen:

§ 7

Abs 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

§ 53

Abs 1 erster Satz leg cit gilt dies auch für Amtssachverständige.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz leg cit gilt dies auch für Amtssachverständige. Da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält und

§ 17Vw

GVG 2014 somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen kommen, ist die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 19.3.2015, Ra 2015/06/0024).Da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VWGVG) keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält und

Paragraph 17, VwGVG 2014 somit die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 AVG zum Tragen kommen, ist die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 19.3.2015, Ra 2015/06/0024). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (ua VwGH vom 17.12.2015, 2012/07/0137, VwGH vom 24.1.1991, 89/06/0212; idS Kommentar Hengstschläger/Leeb zu § 7 AVG).Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (ua VwGH vom 17.12.2015, 2012/07/0137, VwGH vom 24.1.1991, 89/06/0212; idS Kommentar Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 7, AVG). Der VfGH hat in einer jüngeren Entscheidung vom 7.10.2014, E 707/2014, in der er feststellte, dass eine Heranziehung von Amtssachverständigen auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zulässig ist (§17 VwGVG iVm § 52 u§ 53 AVG), diese grundsätzlich

Art 20

Abs 1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden sind, festgehalten, dass die Amtssachverständigen allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl VfSlg 16567/2002, ua VwGH vom 24.9.2015, 2012/07/0167) bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind. Gutachten sind immer den sie erstellenden Amtssachverständigen persönlich zurechenbar. Trotz dieser fachlichen Weisungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls mit gebotener Sorgfalt zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen ist. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft.Der VfGH hat in einer jüngeren Entscheidung vom 7.10.2014, E 707 aus 2014,, in der er feststellte, dass eine Heranziehung von Amtssachverständigen auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zulässig ist (§17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, u§ 53 AVG), diese grundsätzlich

Artikel 20

, Absatz eins, B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden sind, festgehalten, dass die Amtssachverständigen allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte vergleiche VfSlg 16567 aus 2002,, ua VwGH vom 24.9.2015, 2012/07/0167) bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind. Gutachten sind immer den sie erstellenden Amtssachverständigen persönlich zurechenbar. Trotz dieser fachlichen Weisungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls mit gebotener Sorgfalt zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen ist. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft. Hingegen ist es aber auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Einbindung des Amtssachverständigen in die Amtshierarchie - ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen - für sich allein keine Befangenheit zu begründen vermag (VwGH 25.9.1995, 95/10/0034, 11.9.2003, 2002/07/0023 ua), desgleichen auch nicht allein der Umstand der dienstrechtlichen Weisungsgebundenheit von Amtssachverständigen (siehe oben VfGH vom 7.10.2014). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach den Maßgaben der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (zB VwGH vom 27.8.2013, 2010/06/0205, oder vom 18.2.2015, 2013/10/0113). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren darstellt, und sodass die Berufungsbehörde den gleichen Sachverständigen heranziehen könne (zB VwGH 11.11.2015, 2013/11/0206). Vorweg kann festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall der entscheidende Richter selbst die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen ausgewählt, sowie bereits die Prüfung der grundsätzlichen Qualifikation und eines allfälligen Vorliegens von Befangenheitsgründen vorgenommen hat. Auch sind im gesamten Verfahren weder Umstände hervorgekommen, noch wurden diesbezüglich konkrete besondere Vorbringen seitens der Beschwerdeführer – außer der behördlichen Zugehörigkeit – erstattet, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der herangezogenen Amtssachverständigen auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Der Umstand allein, dass die Amtssachverständigen bereits im behördlichen Verfahren herangezogen wurden bzw bei der belangten Behörde tätig sind – eine Beteiligung am gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt seitens der Amtssachverständigen hat weder in der Projektierung noch in der Durchführung oder in der Bauaufsicht stattgefunden - vermag daher keine Bedenken hinsichtlich einer Voreingenommenheit einer mangelnden Objektivität zu begründen (zB VwGH vom 29.1.2016, Ra 2016/06/0006, VwGH vom 19.5.2014, 2013/09/0054, oder vom 17.12.2015, 2012/07/0137, in der der VwGH aus dem Umstand, dass der Amtssachverständige als Organwalter der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Projektunterlagen vor deren Einreichung im Zuge eines Sprechtages überprüft bzw mit dem Projektanten bespricht, nicht den Schluss zieht, dass dessen volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen wäre, wobei dies in gegenständlicher Angelegenheit ohnehin nicht der Fall war). Da, wie bereits festgestellt, die allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung-achtung keinem Weisungsrecht unterliegt, kann den Amtssachverständigen auch als Bedienstete des Amtes der Salzburger Landesregierung zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Gutachten allein nach objektiven Kriterien dem Gesetz entsprechend erstellen (in diesem Sinne VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230), zumal Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Auch reicht die in den Beschwerdevorbringen ausgedrückte ersichtliche Unzufriedenheit mit den Gutachten allein zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (vgl VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230).Da, wie bereits festgestellt, die allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung-achtung keinem Weisungsrecht unterliegt, kann den Amtssachverständigen auch als Bedienstete des Amtes der Salzburger Landesregierung zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Gutachten allein nach objektiven Kriterien dem Gesetz entsprechend erstellen (in diesem Sinne VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230), zumal Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Auch reicht die in den Beschwerdevorbringen ausgedrückte ersichtliche Unzufriedenheit mit den Gutachten allein zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus vergleiche VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230). Da für den entscheidenden Richter die Gutachten der Amtssachverständigen weder mit den Denkgesetzen noch mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch stehen, kann aus fachlicher Sicht, auch wenn ein Privatgutachten zu anderen Ergebnissen führt, bei vernünftiger Würdigung aller konkreten Umstände kein Hinweis auf eine Befangenheit der Amtssachverständigen erkannt werden. Zur Frage des "Verschlußbauwerkes" und der "Überbrückung des Kanals": Inwieweit sich die Beschwerdeführer in dieser Frage in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als verletzt erachten, ist weder dem Beschwerdeschriftsatz noch den weiteren Beschwerdevorbringen zu entnehmen. Unabhängig davon, dass den Beschwerdeführern keine subjektiv-öffentlichen Rechte in der Frage der technischen Ausgestaltung einzelner Maßnahmen zukommt, und sich damit die diesbezüglichen Vorbringen als unzulässig erweisen, kann hierzu festgehalten werden, dass beide Maßnahmen von Sachverständigen fachlich beurteilt und begutachtet wurden. So bestätigt der brückenbautechnische Sachverständige dass das "Überbrückungsobjekt" für eine zulässige Belastbarkeit entsprechend der Brückenklasse I

ÖNorm B 4002 dimensioniert wurde und wurden zur Gewährleistung der Sicherheit-und Qualitätsanforderungen auch entsprechende Auflagen in die Bewilligung aufgenommen. Auch wenn von den Beschwerdeführern die Ausführungen des Amtssachverständigen in diesem Punkt in Zweifel gezogen wurden, so sind sie diesem doch nicht durch ein gleichwertiges Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Eine grundsätzliche Mangelhaftigkeit in den Ausführungen des Sachverständigen konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden.Unabhängig davon, dass den Beschwerdeführern keine subjektiv-öffentlichen Rechte in der Frage der technischen Ausgestaltung einzelner Maßnahmen zukommt, und sich damit die diesbezüglichen Vorbringen als unzulässig erweisen, kann hierzu festgehalten werden, dass beide Maßnahmen von Sachverständigen fachlich beurteilt und begutachtet wurden. So bestätigt der brückenbautechnische Sachverständige dass das "Überbrückungsobjekt" für eine zulässige Belastbarkeit entsprechend der Brückenklasse römisch eins

ÖNorm B 4002 dimensioniert wurde und wurden zur Gewährleistung der Sicherheit-und Qualitätsanforderungen auch entsprechende Auflagen in die Bewilligung aufgenommen. Auch wenn von den Beschwerdeführern die Ausführungen des Amtssachverständigen in diesem Punkt in Zweifel gezogen wurden, so sind sie diesem doch nicht durch ein gleichwertiges Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Eine grundsätzliche Mangelhaftigkeit in den Ausführungen des Sachverständigen konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden. Sofern im Zusammenhang mit dem Verschlussbauwerk auf eine gezielte Steuerung des Retentionsraumes zum Vorteil der unterliegenden Kraftwerke abgezielt wird, darf auf die Ausführungen "Zur "Nichtbeiziehung" von Nutznießern und Begünstigten" verwiesen werden. Zur Frage der Zunahme der Überschwemmungsgefahr sowie der Überflutung bzw Dotierung des Retentionsraumes: Wie sich nun aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt kommt es durch verfahrensgegenständliche Maßnahmen weder zu einer Zunahme der Überschwemmungsgefahr noch zu häufigeren Überflutungen als bisher. Diese Maßnahmen sind, in den Grenzen rechnerischer und numerischer Modellunschärfen, was die Überschwemmungshäufigkeit angeht, damit als wirkungsneutral anzusehen und kann eine Zunahme der Überschwemmungsgefahr keinesfalls daraus abgeleitet werden. Tatsächlich kommt es durch das nunmehrige Vorhaben, gegenüber den ursprünglich erteilten Bewilligungen, zu einer Veränderung des gesamten Retentionsraumes und einer geringfügigen Verschiebung der Retentionsvolumen zwischen den Rückhalteräumen R 16/1 und R 16/2. Dies hat zur Folge, dass es dadurch zu einer späteren Überflutung der Grundstücke im R 16/2 kommt. Da der Gesamteinstaupegel nahezu unverändert bleibt, kommt es letztlich dadurch aber zu keiner zusätzlichen oder anderen Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer, als wie ursprünglich geplant. Auch wird von den im Beschwerdeverfahren beigezogenen Amtssachverständigen bestätigt, dass es durch die gegenständlichen Maßnahmen zu keiner Verschlechterung bei der eigentlichen Dotierung des Retentionsraumes gegenüber der bestehenden Situation kommt. Aufgrund der dem Projekt zugrunde liegenden Berechnungen und Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen ist somit nicht zu erwarten, dass es zu häufigeren, eventuell auch außerhalb von Hochwasserereignissen gelegenen Fällen, Überflutungen im genannten Retentionsraum kommen wird. Gleiches gilt für die Sorge der Beschwerdeführer, es könnten (zugunsten von unterliegenden Kraftwerksbetreibern) "mutwillig und vorsätzlich Überflutungen" herbeigeführt werden und sei beabsichtigt, dass mehrmals jährlich Stauungen vorgenommen würden. Eine solche Vorgangsweise ist weder projektmäßig vorgesehen noch von der Wasserrechtsbehörde bewilligt worden und erweisen sich diese Befürchtungen somit als haltlos. Nochmals ist hiezu festzuhalten, dass es

dem bewilligten Projekt bis zu einem sogenannten HQ100-Ereignis zu keinen Ausleitungen im Bereich der geplanten Überströmstrecke kommt. Der Vollständigkeit halber ist zu diesem Thema festzuhalten, dass es im Zuge des Hochwasserereignisses im Jahre 2014, offensichtlich zu Abgrabungsarbeiten am S.damm gekommen ist und sehen die Beschwerdeführer dies als Beweis dafür, dass die Grundlagen für das Projekt nicht stimmen könnten. Festgehalten werden kann dazu, dass diese Maßnahmen und Abtragungsarbeiten nicht Bestandteil des bewilligten Hochwasserschutzprojektes waren oder sind. In diesem Zusammenhang erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen somit als unbegründet. Zur Frage von Entschädigungsleistungen: Wie ausgeführt, ist bei Umsetzung des gegenständlichen Vorhabens mit keiner (weiteren) Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführer zu rechnen. Zu betonen ist, dass keinerlei bauliche Anlagen auf den Grundstücken der Beschwerdeführer errichtet werden bzw wurden. Im Falle des Eintrittes eines Bemessungsereignisses kommt es durch die Veränderung der Retentionsräume zu einer späteren Überflutung der in Retentionsraum R 16/2 gelegenen Liegenschaften und Anlagen der Beschwerdeführer, der Gesamteinstaupegel bleibt letztlich aber nahezu unverändert. Die Änderung der Einstauhöhe wurde aus fachlicher Sicht als nicht maßgeblich beurteilt und konnte auch nicht festgestellt werden, dass diese Änderung der Einstauhöhe im rechnerischen Ausmaß von 0,5 cm eine zusätzliche oder andere Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer mit sich bringen sollte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es mit der Umsetzung des "Hochwasserschutzprojektes B., 2. Teil", mit der Errichtung des Querdammes, zu einer Beeinträchtigung von wasserrechtlich geschützten Rechten der Beschwerdeführer, durch längeren und höheren Einstau deren Grundstücke und Anlagen, kommt und wurde dies entsprechend im (ersten) Bewilligungsverfahren für den 2. Bauabschnitt berücksichtigt. Die zur Umsetzung des Projektes erforderlichen Zwangsrechte wurden eingeräumt und die Entschädigungen festgesetzt. Durch die verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen werden diese Rechte jedoch nicht anders oder zusätzlich beeinträchtigt, als im "ursprünglichen" Vorhaben vorgesehen bzw festgestellt. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass sich die Forderungen nach Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit gegenständlichem Vorhaben damit als unbegründet erweisen. Insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach § 26 WRG beziehen, erweisen sich diese mangels Zuständigkeit als unzulässig und darf hier auf den Weg zu den ordentlichen Gerichten

§ 117

WRG verwiesen werden.Insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG beziehen, erweisen sich diese mangels Zuständigkeit als unzulässig und darf hier auf den Weg zu den ordentlichen Gerichten

Paragraph 117, WRG verwiesen werden. Zur "Nichtbeiziehung" von Nutznießern und Begünstigten: Wenn die Beschwerde führenden Parteien, wie bereits annähernd wortident in ihrer Berufung vom 27.11.2006 (gerichtet gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft in Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, Hochwasserschutzprojekt B. -

  1. Teil), in der Beschwerde vorbringen, dass die Begünstigten im Sinne der §§ 42 Abs 2, 43 Abs 2 und 44 WRG nicht ermittelt und dem Verfahren beigezogen worden seien (gemeint sind damit offensichtlich die "unterliegenden" Kraftwerksbetreiber und Grundstückseigentümer), weshalb das Verfahren mangelhaft sei, ist ihnen zu erwidern, dass Fragen der Entschädigung im Zivilrechtsweg zu klären sind und, sollte dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass sich der Kostenanteil anderer Beteiligter verändern solle, diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerde führenden Parteien besteht (vgl VwGH vom 26.1.2011, Zl 2007/07/0066). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen erweisen sich somit als unzulässig und ist in diesem Verfahren daher auch nicht weiter darauf einzugehen.Wenn die Beschwerde führenden Parteien, wie bereits annähernd wortident in ihrer Berufung vom 27.11.2006 (gerichtet gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft in Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, Hochwasserschutzprojekt B. -
  2. Teil), in der Beschwerde vorbringen, dass die Begünstigten im Sinne der Paragraphen 42, Absatz 2, 43, Absatz 2 und 44 WRG nicht ermittelt und dem Verfahren beigezogen worden seien (gemeint sind damit offensichtlich die "unterliegenden" Kraftwerksbetreiber und Grundstückseigentümer), weshalb das Verfahren mangelhaft sei, ist ihnen zu erwidern, dass Fragen der Entschädigung im Zivilrechtsweg zu klären sind und, sollte dieses Vorbringen dahin zu verstehen sein, dass sich der Kostenanteil anderer Beteiligter verändern solle, diesbezüglich kein subjektiv-öffentliches Recht der Beschwerde führenden Parteien besteht vergleiche VwGH vom 26.1.2011, Zl 2007/07/0066). Die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen erweisen sich somit als unzulässig und ist in diesem Verfahren daher auch nicht weiter darauf einzugehen. Zur Antragslegitimation der Gemeinde: Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, der Antragstellerin, der Marktgemeinde (nunmehr Gemeinde) B., mangle es an der Antragslegitimation, dann kann diesbezüglich festgehalten werden, dass diese Thematik, annähernd wortident, bereits Gegenstand der Berufungsentscheidung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007 und in der Folge Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.1.2011, Zahl 2007/07/0066, gewesen ist. Nochmals darf hierzu festgehalten werden, dass die Gemeinde B. jedenfalls als Eigentümerin von Liegenschaften, die potentiell durch die S. gefährdet und wiederkehrenden Überschwemmungen ausgesetzt sind, zur Antragstellung im gegenständlichen Verfahren legitimiert ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Bestimmung des § 42 WRG.Nochmals darf hierzu festgehalten werden, dass die Gemeinde B. jedenfalls als Eigentümerin von Liegenschaften, die potentiell durch die S. gefährdet und wiederkehrenden Überschwemmungen ausgesetzt sind, zur Antragstellung im gegenständlichen Verfahren legitimiert ist. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Bestimmung des Paragraph 42, WRG. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass es, wie die vom Stadtamtsleiter vorgelegten Beschlüsse der Gemeindevertretung zeigen, auch an den allenfalls notwendigen Beschlüssen der Gemeindevertretung nicht mangelt. Die von den Beschwerdeführern behaupteten (objektiven) Rechtswidrigkeiten konnten daher, unabhängig von der Zulässigkeit, nicht festgestellt werden. Zusammenfassung: Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen kann zusammenfassend festgestellt werden, dass sich die Beschwerden einerseits als unbegründet und andererseits als unzulässig erwiesen haben. Wie ausführlich dargelegt, ist mit den von den Beschwerdeführern befürchteten Beeinträchtigungen ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte – verursacht durch gegenständliches Vorhaben - nicht zu rechnen. Unabhängig davon konnten auch keine wesentlichen Verfahrensmängel festgestellt werden, welche die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten würden. Insoweit es sich bei den Vorbringen um unzulässige Einwände gehandelt hat, wurden diese, im Hinblick auf die lange und umfangreiche Vorgeschichte des Projektes, zum besseren Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, auch wenn rechtlich nur eingeschränkt relevant, dennoch inhaltlich behandelt. Die zivilrechtlichen Begehren (wie zusätzliche oder höhere Entschädigung) sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nur der Vollständigkeit halber darf auch noch auf die Haftungsbestimmung des § 26 WRG hingewiesen werden.Insoweit es sich bei den Vorbringen um unzulässige Einwände gehandelt hat, wurden diese, im Hinblick auf die lange und umfangreiche Vorgeschichte des Projektes, zum besseren Verständnis und zur Nachvollziehbarkeit der Entscheidung, auch wenn rechtlich nur eingeschränkt relevant, dennoch inhaltlich behandelt. Die zivilrechtlichen Begehren (wie zusätzliche oder höhere Entschädigung) sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Nur der Vollständigkeit halber darf auch noch auf die Haftungsbestimmung des Paragraph 26, WRG hingewiesen werden. Zu Spruchpunkt III., Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Spruchpunkt römisch drei., Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei diesbezüglich auf die in der Begründung aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen hinreichend geklärt und weicht auch die vorliegende Entscheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb in gegenständlicher Angelegenheit die ordentliche Revision auszuschließen war.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei diesbezüglich auf die in der Begründung aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen hinreichend geklärt und weicht auch die vorliegende Entscheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb in gegenständlicher Angelegenheit die ordentliche Revision auszuschließen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.225.17.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.