GVG iVm § 20 Abs 1 BStMG (Bundesstraßenmautgesetz 2002) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz eins, BStMG (Bundesstraßenmautgesetz 2002) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 15.12.2015, Zahl 30308-369/53689-2015, wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 14.3.2015 um 10.25 Uhr in Hallwang, auf der Westautobahn A1 in Fahrtrichtung Wien bei Strkm 284,870 das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx (A) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten ist. Es war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette aufwies (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette). Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung
Vm § 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 BStMG und Punkt 7.1 der Mautordnung der ASFINAG, Teil A I begangen. Deshalb werde gegen ihn eine Verwaltungsstrafe
MG iHv € 150, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden, verhängt.Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG und Punkt 7.1 der Mautordnung der ASFINAG, Teil A römisch eins begangen. Deshalb werde gegen ihn eine Verwaltungsstrafe
Paragraph 20, Absatz eins, BStMG iHv € 150, sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden, verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass vom Beschuldigten die Vignette nicht ordnungsgemäß (durch falsche Handhabung) auf der Windschutzscheibe aufgeklebt worden sei, weshalb die ASFINAG am 28.7.2015 eine Ersatzvignette zur Verfügung gestellt habe. Der Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut sei nicht Folge geleistet worden, weshalb eine Anzeige von der ASFINAG bei der belangten Behörde eingebracht worden sei. 1.2. Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten werde und beantragt werde, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, sowie, dass aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers es bei einer Ermahnung
GVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG belassen werden solle.Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig eine Beschwerde bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ein. Im Wesentlichen wurde damit vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten werde und beantragt werde, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde, sowie, dass aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie aufgrund des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers es bei einer Ermahnung
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG belassen werden solle. Der Beschwerdeführer habe eine Jahresvignette erworben und bezahlt, diese
den Anbringungsempfehlungen und der Mautordnung angebracht und habe als Laie die Beschädigung der Vignette nicht erkennen können. Die Behörde sei
G zur Ermessensausübung nicht ermächtigt, sondern verpflichtet diese Bestimmungen anzuwenden (VwGH 99/9/264). Aufgrund des geringen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen sei die Behörde verpflichtet gewesen die Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG anzuwenden und sei dies daher eine an Willkür grenzende Ermessensüberschreitung der belangten Behörde.Die Behörde sei
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zur Ermessensausübung nicht ermächtigt, sondern verpflichtet diese Bestimmungen anzuwenden (VwGH 99/9/264). Aufgrund des geringen Verschuldens und der unbedeutenden Folgen sei die Behörde verpflichtet gewesen die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG anzuwenden und sei dies daher eine an Willkür grenzende Ermessensüberschreitung der belangten Behörde. Dem Beschuldigten könne kein Vorwurf gemacht werden, weil sein Verhalten, hinter dem in § 20 BStMG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der „Mautprellerei“ erheblich zurückbleibe (VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129; VwGH 12.9.2001, 2001/03/0175). Der Beschuldigte habe etwa 6 bis 8 Wochen vor dem Tatzeitpunkt die Jahresvignette erworben und ordnungsgemäß angebracht. Es sei keine Beschädigung aufgefallen, sowie auch auf den Fotos der ASFINAG vom 6.10.2015 für einen Laien keine Beschädigung ersichtlich sei. Der kostenlose Ersatz der Vignette durch die ASFINAG sei ein Indiz dafür, dass den Beschuldigten kein Verschulden anzulasten sei, weil entsprechend der Mautordnung der ASFINAG eine Ersatzvignette nur dann auszustellen sei, wenn die Ungültigkeit oder Zerstörung im Verantwortungsbereich des Vignettenproduzenten liege. Dem Beschuldigten könne kein Vorwurf gemacht werden, weil sein Verhalten, hinter dem in Paragraph 20, BStMG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der „Mautprellerei“ erheblich zurückbleibe (VwGH 23.6.2010, 2009/06/0129; VwGH 12.9.2001, 2001/03/0175). Der Beschuldigte habe etwa 6 bis 8 Wochen vor dem Tatzeitpunkt die Jahresvignette erworben und ordnungsgemäß angebracht. Es sei keine Beschädigung aufgefallen, sowie auch auf den Fotos der ASFINAG vom 6.10.2015 für einen Laien keine Beschädigung ersichtlich sei. Der kostenlose Ersatz der Vignette durch die ASFINAG sei ein Indiz dafür, dass den Beschuldigten kein Verschulden anzulasten sei, weil entsprechend der Mautordnung der ASFINAG eine Ersatzvignette nur dann auszustellen sei, wenn die Ungültigkeit oder Zerstörung im Verantwortungsbereich des Vignettenproduzenten liege. Die dem Beschuldigten am 22.4.2015 zugesandte Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut sei mit dem postalischen Vermerk „nicht behoben“ am 18.5.2015 an die ASFINAG retourniert worden. Erst durch den Erhalt der Strafverfügung am 14.7.2015 erlangte der Beschuldigte Kenntnis davon, dass die angebrachte Jahresvignette offenbar fehlende oder beschädigte Elemente der Sicherheitsstanzung aufweise. 1.
MG 2002 am 22.4.2015 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut zugestellt. Dieser Aufforderung der ASFINAG Maut Service GmbH, Alpenstraße 99, 5020 Salzburg, wurde innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entsprochen.Diese mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellte Verwaltungsübertretung wurde dem Zulassungsbesitzer
Paragraph 19, Absatz 4, BStMG 2002 am 22.4.2015 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut zugestellt. Dieser Aufforderung der ASFINAG Maut Service GmbH, Alpenstraße 99, 5020 Salzburg, wurde innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entsprochen. Aufgrund der Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 29.5.2015, wegen der Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entsprechend § 20 Abs 1 iVm § 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 BStMG entrichtet zu haben bzw am Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx (A) keine gültige Mautvignette angebracht zu haben, wurde der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges mit Schreiben vom 25.6.2015, der nunmehrige Beschwerdeführer, aufgefordert, binnen zwei Wochen im Sinne des § 103 Abs 2 KFG bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bekanntzugeben, wer am 14.3.2015 um 10.25 Uhr in Hallwang auf der Westautobahn A1 bei StrKm 284,870 Richtung Wien gelenkt hat. Es war am Fahrzeug eine ungültige Mautvignette angebracht.Aufgrund der Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 29.5.2015, wegen der Benützung einer mautpflichtigen Straße ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entsprechend Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG entrichtet zu haben bzw am Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx (A) keine gültige Mautvignette angebracht zu haben, wurde der Zulassungsbesitzer dieses Fahrzeuges mit Schreiben vom 25.6.2015, der nunmehrige Beschwerdeführer, aufgefordert, binnen zwei Wochen im Sinne des Paragraph 103, Absatz 2, KFG bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung bekanntzugeben, wer am 14.3.2015 um 10.25 Uhr in Hallwang auf der Westautobahn A1 bei StrKm 284,870 Richtung Wien gelenkt hat. Es war am Fahrzeug eine ungültige Mautvignette angebracht. Telefonisch wurde der belangten Behörde am 14.7.2015 die Auskunft erteilt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer selbst das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug am gegenständlichen Ort gelenkt hat. Telefonisch wurde der belangten Behörde am 14.7.2015 die Auskunft erteilt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer selbst das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug am gegenständlichen Ort gelenkt hat. , Die belangte Behörde hat die Strafverfügung Zl 30308-369/53689-2015 vom 14.7.2015 dem Beschuldigten am 17.7.2015 mittels Hinterlegung bei der Postfiliale 5025 zugestellt. Mit Schreiben vom 28.7.2015 an die belangte Behörde, welches am 29.7.2015 bei der Behörde eingelangt ist, monierte der Beschwerdeführer, dass er „bis zur endgültigen technischen Klärung der Sache Einspruch gegen die Strafverfügung einlege. Lichtbilder der Vignette beigelegt.“ Am 28.7.2015 wurde von der ASFINAG die als ungültig festgestellte Vignette durch eine Ersatzvignette ersetzt. Mit Schreiben der ASFINAG Maut Service GmbH vom 7.8.2015 wurde bestätigt, dass die angebrachte Vignette am ggst Kraftfahrzeug durch ausgelöste Sicherheitsmerkmale ungültig war. Mit Schreiben vom 22.9.2015 wurde ergänzend von der ASFINAG ausgeführt, dass der Beschuldigte am 28.7.2015 eine Ersatzvignette wegen falscher Handhabung (Vignette wurde über die Reste der Vignetten der Vorjahre geklebt) erhalten hat. Aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erließ die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung das ggst bekämpfte Straferkenntnis vom 15.12.2015, Zahl 30308-369/53689-2015. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, wie oben bereits inhaltlich ausgeführt. Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer der Zulassungsbesitzer und Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zum Tatzeitpunkt war. Letztlich auch, dass die Sicherheitsmerkmale (UNGÜLTIG, INVALID und verschobene Zahl 5) auf den Lichtbildern, welche der Beschuldigte mit Schreiben vom 28.7.2015 an die belangte Behörde gesandt hat, sichtbar waren. 3. Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund der insoweit unstrittigen Aktenlage zu treffen. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Behauptung, dass er die Vignette ordnungsgemäß angebracht hatte, steht die Tatsache gegenüber, dass zum Tatzeitpunkt jedenfalls die Sicherheitsmerkmale ausgelöst waren. Dies ist auch auf den vom Beschuldigten vorgelegten Beweisbildern eindeutig ersichtlich. Auch sind die von der ASFINAG ausgeführten Erläuterungen, dass ein Fehler in der Handhabung vorliege, zweifelsfrei nachvollziehbar. 4. In rechtlicher Hinsicht: 4.1. Die verfahrensrelevante Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
GVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgF) sind auf das Verfahren über Beschwerden und Verwaltungsstrafsachen ua (mit Ausnahme des 5. Abschnittes des zweiten Teiles) die Bestimmungen des VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl 52/1991) anzuwenden. Im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF) sind auf das Verfahren über Beschwerden und Verwaltungsstrafsachen ua (mit Ausnahme des 5. Abschnittes des zweiten Teiles) die Bestimmungen des VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,) anzuwenden. Im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren anzuwenden hat oder anzuwenden gehabt hätte., § 50 VwGVG:Paragraph 50, VwGVG: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des BStMG (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, BGBl I Nr 109/2002 idgF) lauten:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des BStMG (Bundesstraßen-Mautgesetz 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr 109 aus 2002, idgF) lauten:, Mautpflicht § 10 Abs 1:Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut.Paragraph 10, Absatz eins :,, Die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der zeitabhängigen Maut. Mautentrichtung § 11 Abs 1:Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.Paragraph 11, Absatz eins :,, Die zeitabhängige Maut ist vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten. Nach § 11 Abs 5 BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten anstelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen, welche
MG von der ASFINAG festzulegen ist. Nach Paragraph 11, Absatz 5, BStMG sind die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Mautvignetten, über ihre Anbringung an den Fahrzeugen und über das Mitführen der Mautvignetten anstelle der Anbringung in der Mautordnung zu treffen, welche
Paragraph 14, BStMG von der ASFINAG festzulegen ist. Punkt 7.1 sowie Punkt 10.1 der Mautordnung der ASFINAG, Teil A I (Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht) in seiner zum Tatzeitpunkt gültigen Version 32 lauten:Punkt 7.1 sowie Punkt 10.1 der Mautordnung der ASFINAG, Teil A römisch eins (Kraftfahrzeuge bis einschließlich 3,5 t höchst zulässiges Gesamtgewicht) in seiner zum Tatzeitpunkt gültigen Version 32 lauten: "7.1 Art und Ort der Anbringung An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A I) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). An jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug (unter Berücksichtigung des Punktes 7.2 Mautordnung Teil A römisch eins) ist vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige der jeweiligen Fahrzeugkategorie entsprechende Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Jede andere Art der Anbringung (zB durch [zusätzliche] Klebestreifen, andere Arten von Fixierungen oder ein Überkleben der Vignette mit einer zusätzlichen Schutzfolie) ist nicht gestattet, verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung und verwirklicht den Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10). Die Vignette für mehrspurige Fahrzeuge ist - nach vollständigem Ablösen von der Trägerfolie - unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist (z.B. kein Ankleben hinter einem dunklen Tönungsstreifen). Bei Nichtbeachtung der Anbringungsvorschriften (zB nicht vollständiges Ablösen von der Trägerfolie oder nicht vollständige Anbringung der Vignette) wird der Tatbestand der Mautprellerei (siehe Punkt 10) verwirklicht. Auf die Anbringungsempfehlung auf der Vignettenrückseite wird hingewiesen.“ Strafbestimmungen Mautprellerei § 20 Abs 1:Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.Paragraph 20, Absatz eins :,, Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. 4.2. In rechtlicher Erwägung des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen:
MG unterliegt der verfahrensgegenständliche Streckenabschnitt der Westautobahn der zeitabhängigen Maut. Ebenso ist
MG eindeutig geregelt, dass vor Benützung der Mautstrecke die Mautvignette ordnungsgemäß und zwar von außen gut sicht- und kontrollierbar am Fahrzeug anzukleben ist.
Paragraph 10, Absatz eins, BStMG unterliegt der verfahrensgegenständliche Streckenabschnitt der Westautobahn der zeitabhängigen Maut. Ebenso ist
Paragraph 11, Absatz eins, BStMG eindeutig geregelt, dass vor Benützung der Mautstrecke die Mautvignette ordnungsgemäß und zwar von außen gut sicht- und kontrollierbar am Fahrzeug anzukleben ist. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, die erforderlichen Anweisungen auf der Rück- und Vorderseite der käuflich erworbenen Vignette zu lesen und dann die Vignette vom Trägerpapier zu lösen und direkt auf die Windschutzscheibe aufzukleben sowie nachfolgend auch von außen sich zu überzeugen, dass die Anbringung unbeschadet erfolgt ist und die Vignette ordnungsgemäß angebracht wurde. , Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, die erforderlichen Anweisungen auf der Rück- und Vorderseite der käuflich erworbenen Vignette zu lesen und dann die Vignette vom Trägerpapier zu lösen und direkt auf die Windschutzscheibe aufzukleben sowie nachfolgend auch von außen sich zu überzeugen, dass die Anbringung unbeschadet erfolgt ist und die Vignette ordnungsgemäß angebracht wurde. Sodann auch vom automatischen Kontrollsystem der ASFINAG die Verwaltungsübertretung nicht festgestellt worden wäre. Zumal die nachweislich angebrachte Jahresvignette den gegenständlichen Zeitraum abgedeckt hätte. Dem Ermittlungsergebnis zufolge jedoch der Beschwerdeführer die zum Zeitpunkt der festgestellten Verwaltungsübertretung mangelhaft aufgeklebte Vignette als ungültige Vignette zu verantworten hat. Auch wenn dies ohne Manipulationsabsicht erfolgte. , Sodann auch vom automatischen Kontrollsystem der ASFINAG die Verwaltungsübertretung nicht festgestellt worden wäre. Zumal die nachweislich angebrachte Jahresvignette den gegenständlichen Zeitraum abgedeckt hätte. Dem Ermittlungsergebnis zufolge jedoch der Beschwerdeführer die zum Zeitpunkt der festgestellten Verwaltungsübertretung mangelhaft aufgeklebte Vignette als ungültige Vignette zu verantworten hat. Auch wenn dies ohne Manipulationsabsicht erfolgte. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt daher in Ansehung der subjektiven Tatseite zumindest fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne des § 5 Abs 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, im Folgenden kurz: VStG, vor, weshalb der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat., Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegt daher in Ansehung der subjektiven Tatseite zumindest fahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, im Folgenden kurz: VStG, vor, weshalb der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch zu verantworten hat. Da es sich bei der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, vermag auch die Tatsache, dass eine für den Tatzeitpunkt gültige Vignette gekauft worden war, das zumindest fahrlässige Verschulden des Beschwerdeführers weder zu entkräften noch zu relativieren. Auf den durch den Beschuldigten vorgelegten Lichtbildern sind eindeutig die ausgelösten Sicherheitsmerkmale der Vignette sichtbar. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut wegen Ortsabwesenheit nicht zugegangen ist, stellt keinen Strafaufhebungsgrund dar, was bedeutet, dass die Tat dann nicht straflos wird, wenn die in der Mautordnung genannten Beträge nicht entrichtet werden, auch wenn die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut aus welchen Gründen immer unterblieb (vgl. VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0016)., Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut wegen Ortsabwesenheit nicht zugegangen ist, stellt keinen Strafaufhebungsgrund dar, was bedeutet, dass die Tat dann nicht straflos wird, wenn die in der Mautordnung genannten Beträge nicht entrichtet werden, auch wenn die Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut aus welchen Gründen immer unterblieb vergleiche VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0016). Folglich das gegenständlich angefochtene Erkenntnis zu Recht erlassen wurde; die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie oben bereits ausgeführt, ist die Übertretung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift mit einer Geldstrafe von € 300,00 bis zu € 3.000,00 zu ahnden. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis ohnehin lediglich die Hälfte des Mindestbetrages der gesetzlich vorgesehenen Geldstrafe in Höhe von € 300 verhängt. Auch sind weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich die Ermöglichung der Finanzierung und Aufrechterhaltung des hochrangigen Straßennetzes in Österreich, noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat als gering anzusehen sind, zumal – wie oben ausgeführt – die Vignette nicht ordnungsgemäß aufgeklebt war und dadurch die Vignette ungültig wurde. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer nicht bekanntgegeben, weshalb die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen ist. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich wurde durch die belangte Behörde entsprechend berücksichtigt. Aus general- und spezialpräventiven Überlegungen erscheint die verhängte Strafe jedenfalls erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafhöhe erscheint auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um künftig derartige Verwaltungsübertretungen wirksam zurück zu drängen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 5. Zu Spruchpunkt II über die Kosten:Die Kostenentscheidung gründet sich in den dort zitierten Gesetzesvorschriften. Zu Spruchpunkt römisch zwei über die Kosten:, Die Kostenentscheidung gründet sich in den dort zitierten Gesetzesvorschriften. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.57.1.5.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.