Obsah (7)
§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 2§ 4§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum18.05.2016 GeschäftszahlLVwG-10/394/8-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) wird der Beschwerde insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe betreffend die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses auf jeweils € 1.000 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 24 Stunden herabgesetzt werden.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe betreffend die Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses auf jeweils € 1.000 und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 24 Stunden herabgesetzt werden. Ansonsten wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
§ 52Abs 8 Vw
GVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau den Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
§ 9Abs 1 VSt
G verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der I. J. s.r.o., L., K. 993/8a, zu verantworten hat, dass am 30.04.2014, 21:10 in O., im Lokal "M.", N. 10, mit im Spruch folgend genannten 2 Glücksspielautomaten, welche im Eigentum der I. J. s.r.o. stehen, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet wurden, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgte und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des § 4 Abs 2 GSpG fallen.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau den Beschwerdeführer dafür bestraft, dass er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der römisch eins. J. s.r.o., L., K. 993/8a, zu verantworten hat, dass am 30.04.2014, 21:10 in O., im Lokal "M.", N. 10, mit im Spruch folgend genannten 2 Glücksspielautomaten, welche im Eigentum der römisch eins. J. s.r.o. stehen, zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet wurden, da die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgte und diese Automaten auch nicht in die Ausnahme des Paragraph 4, Absatz 2, GSpG fallen. Er habe dadurch jeweils eine Übertretung gem § 9
(1)VStG iVm § 52
(1)Z 1 iVm § 1
(1), § 2, § 3 und § 4
(2)des Glücksspielgesetzes begangen und wurde deshalb über ihn
§ 52
(1)Eileitungssatz und
(2)des Glücksspielgesetzes eine Geldstrafe von je € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt.Er habe dadurch jeweils eine Übertretung gem Paragraph 9 (, eins,) VStG in Verbindung mit Paragraph 52 (, eins,) Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph eins (, eins,), Paragraph 2,, Paragraph 3 und Paragraph 4 (, 2,) des Glücksspielgesetzes begangen und wurde deshalb über ihn
Paragraph 52 (, eins,) Eileitungssatz und
(2)des Glücksspielgesetzes eine Geldstrafe von je € 1.500 (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Beschwerde brachte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Abgesehen davon, dass auf den Geräten grundsätzlich keine Glücksspiele iSd GSpG spielbar gewesen wären, seien die gegenständlichen Geräte aktenkundig erst kurz vor der Kontrolle angeliefert worden und seien die Geräte noch nicht einmal für potentielle Spieler betriebsbereit aufgestellt gewesen. Wie der Niederschrift vom 30.04.2014 eindeutig entnommen werden könne, wären die Geräte frühestens am der Kontrolle folgenden Montag in Betrieb genommen worden und wären allenfalls dann die Verträge unterzeichnet worden. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG. So sei etwa nicht erkennbar, worin das Veranstalten durch die I. J. s.r.o. gelegen haben solle; dies im Besonderen auch im Hinblick darauf, dass die Geräte erst unmittelbar von der Kontrolle ins Lokal verbracht worden seien und offenkundig noch kein Spieler an den Geräten gespielt habe; somit seien aber auch auf der Hand liegend keine Spiele durchgeführt und somit auch nicht "veranstaltet".Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. So sei etwa nicht erkennbar, worin das Veranstalten durch die römisch eins. J. s.r.o. gelegen haben solle; dies im Besonderen auch im Hinblick darauf, dass die Geräte erst unmittelbar von der Kontrolle ins Lokal verbracht worden seien und offenkundig noch kein Spieler an den Geräten gespielt habe; somit seien aber auch auf der Hand liegend keine Spiele durchgeführt und somit auch nicht "veranstaltet". Es läge auch der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG vor. Selbst wenn die Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen – in objektiver Hinsicht – verwirklicht worden wären, läge bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage – in subjektiver Hinsicht – sowie die Geräte spielbereit gewesen wären, jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG vor, da der Beschwerdeführer aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten sowie einer Vielzahl an (verwaltungs)gerichtlichen Judikaten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot de das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe – und infolge der wohl nicht anzuzweifelnden Kompetenz der wissenschaftlich höchst renommierten Autoren auch berechtigterweise darauf vertrauen hätte dürfen – dass ihm – soweit man vom Vorliegen von Glücksspielen iSd GSpG ausgehen wollte – das hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei.Es läge auch der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor. Selbst wenn die Tatbestände der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen – in objektiver Hinsicht – verwirklicht worden wären, läge bei richtiger rechtlicher Beurteilung der Schuldfrage – in subjektiver Hinsicht – sowie die Geräte spielbereit gewesen wären, jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da der Beschwerdeführer aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten sowie einer Vielzahl an (verwaltungs)gerichtlichen Judikaten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot de das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe – und infolge der wohl nicht anzuzweifelnden Kompetenz der wissenschaftlich höchst renommierten Autoren auch berechtigterweise darauf vertrauen hätte dürfen – dass ihm – soweit man vom Vorliegen von Glücksspielen iSd GSpG ausgehen wollte – das hier nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Auch sei die verhängte Strafe überhöht. Aber selbst für den Fall, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde.Aber selbst für den Fall, dass er die ihm angelastete Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da mit einem Straferkenntnis – in unvertretbarer Rechtsansicht – gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen werden würde. Es folgen dann in der Beschwerde umfangreiche Ausführungen und Zitate von Entscheidungen des EuGH (etwa Rechtssache Pfleger C-390/12, Rechtssache Dickinger und Öhmer C-347/09) sowie des OGH, allesamt zum Beweise dafür, es liege eine Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes vor. Zusätzlich wurde noch ein weiteres schriftliches Vorbringen (samt Beilagen), datiert mit 18.02.2016, durch den Rechtsvertreter erstattet, welches im Beschwerdeakt als Subzahl 3 protokolliert ist. In diesem Schriftsatz wird umfangreich noch genauer dargelegt, dass aus Sicht der Beschwerdeführerin das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. Am 24.02.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch. Der erschienene Rechtsvertreter verwies auf das schriftliche Vorbringen samt dem noch eingebrachten ergänzenden Schriftsatz. Der Vertreter der Finanzpolizei verwies auf die zugrundeliegende Anzeige und die entsprechenden Ermittlungsergebnisse. Verlesen wurde die Verhandlungsschrift des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 30.10.2014, Zahl LVwG-10/200/3-2014 betreffend das Beschlagnahmeverfahren der gegenständlichen Glücksspielgeräte und der dort erfolgten Einvernahme des Zeugen Stefan P. (Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See), der die Geräte bespielt hatte. Die in diesem Verfahren getätigte Aussage lautete: " Ich habe bei der gegenständlichen Kontrolle im Lokal M. die Fotodokumentation durchgeführt und die Geräte bespielt. Die Kontrolle ist derart abgelaufen, dass sich der Einsatzleiter zunächst beim Chef vorgestellt hat und die Kontrolle angekündigt hat. Mein Kollege und ich sind dann in einem weiteren Raum neben dem Bar-Raum gegangen, in welchem ebenfalls Tische aufgestellt waren. Dort waren auch die beiden gegenständlichen Geräte aufgestellt. Die Geräte waren eingeschaltet und betriebsbereit. Bei unserem Eintreffen konnte ich keine Spieler an den Geräten wahrnehmen. Es konnten vorwiegend Walzenspiele gespielt werden. Wir haben beide Geräte gleich bespielt, das heißt, jedes Gerät wurde mit € 20,00 aufgeladen. Ich habe dann jeweils ein Spiel ausgewählt und den Mindest- sowie den Höchsteinsatz bespielt. Weiters habe ich den Gewinnplan fotografiert. Nach Eingabe des Geldes und Wahl des Einsatzes habe ich dann die Starttaste gedrückt und haben die virtuellen Walzen begonnen sich zu drehen. Nach ein paar Sekunden sind die Walzen stehen geblieben und konnte ich dann dem Gewinnplan entnehmen, ob ich gewonnen habe oder nicht. Auf den Ablauf des Spiels hatte ich keine Einflussmöglichkeit. Ich habe am Touchscreen gedrückt und es versucht, aber dies ist nicht gelungen. Die baugleichen Geräte haben über virtuelle Tasten verfügt, wie "Start", "Einsatzerhöhung". Darunter hat sich eine Computertastatur befunden, weil man mit den Geräten auch ins Internet gehen konnte. Ob die Geräte über eine Autostarttaste verfügen, weiß ich heute nicht mehr. Es ist aber entsprechend dokumentiert. Falls die Geräte über eine Autostarttaste verfügt haben, habe ich diese jedenfalls verwendet. Aus der mir vorgelegten Dokumentation ist ersichtlich, dass eine Autostarttaste vorhanden ist. Wie gesagt, haben wir bei jedem Gerät nur ein Testspiel durchgeführt. Die anderen Spiele habe ich nur durchgeklickt. Den Höchsteinsatz des Spieles "Golden Card" kann ich nicht sagen. Bei den anderen Spielen habe ich die Höchsteinsätze nicht erhoben. Ich kann nicht sagen, ob Serienspiele gespielt werden können." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
§ 2Vw
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Sachverhalt: Laut Anzeige der Finanzpolizei des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 06.06.2014, Geschäftszahl 090/70012/11/5014 fand am 30.04.2014 um 21: 10 Uhr im Lokal mit der Bezeichnung "Cafe Bar M." in O., N. 10, eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz statt. Bei dieser Kontrolle wurden im genannten Lokal zwei Glücksspielgeräte vorgefunden und von einem Organ der Finanzpolizei auch bespielt. Die beiden Geräte wurden mit den internen Finanzamtnummern 1 und 2 versehen und wurden über die Bespielung ein Aktenvermerk, eine Beschreibung der auf den Geräten durchgeführten Spiele (Art des Spieles, Mindesteinsatz, Maximaleinsatz, in Aussicht gestellter Höchstgewinn) und eine Fotodokumentation, welche die aufgerufenen Spiele und den Spielablauf dokumentieren, angefertigt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der I. J. s.r.o., L., die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen, beschlagnahmten Glücksspielgeräte ist, wie dies vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2014 außer Streit gestellt und damit bestätigt wurde.Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch eins. J. s.r.o., L., die Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen, beschlagnahmten Glücksspielgeräte ist, wie dies vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.06.2014 außer Streit gestellt und damit bestätigt wurde. Sämtliche gegenständlichen Spielautomaten waren zum Zeitpunkt der Kontrolle betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig. Die Geräte wurden von den kontrollierenden Beamten katalogisiert und Probebespielungen durchgeführt. Darüber wurde eine umfangreiche Fotodokumentation angefertigt. Der Spielablauf wurde von den Organen der Finanzpolizei in den vorgesehenen Formularen dokumentiert. Dabei wird festgehalten, um welchen Automaten es sich handelt und schließlich ein Spiel zur Probe ausgewählt. Dabei werden Mindest- und Höchsteinsatz, sowie die zugehörigen Gewinne (entsprechend der Gewinntabelle) festgestellt. Beispielsweise wurde
vorliegender Dokumentation beim Gerät FA Nr 1 als Testspiel das virtuelle Walzenspiel "Wild Seven" gespielt. Laut Spieldokumentation der Finanzpolizei habe an jedem Gerät durch Betätigung mechanischer Tasten oder virtueller Bildschirmtasten das virtuelle Walzenspiel aufgerufen werden können. Nach Eingabe von Geld, Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und Auslösung des Spieles durch die Starttaste oder die Automatikstarttaste seien die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht und in ihrer Lage verändert worden, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstanden sei. Nach etwa einer Sekunde sei der "Walzenlauf" zum Stillstand gekommen. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ergäbe nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes. Es habe keine Möglichkeit gegeben, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es sei nur möglich gewesen, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Starttaste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst worden sei und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Dieser Ablauf wurde vom Zeugen Stefan P. (Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See), der die Geräte bespielt hatte, in der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 30.10.2014, Zahl LVwG-10/200/3-2014 (Beschlagnahmeverfahren) nochmals glaubhaft dargestellt. Der Zeuge hatte noch eine gute Erinnerung an diesen Fall und war imstande, sehr genaue Angaben hinsichtlich der von ihm vorgenommenen Bespielung der Apparate zu machen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg sieht somit keine Gründe, das im Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 23.4.2014, den Glücksspielformularen "26" und der Fotodokumentation festgehaltene Ergebnis der Bespielung, welches vom Zeugen nochmals bestätigt wurde, zu bezweifeln. Es geht daher davon aus, dass auf den Geräten FA 1 und 2 sogenannte Walzensimulationsspiele mit unterschiedlichen Einsatzhöhen gespielt werden konnten, wobei der Spieler keine Möglichkeit hatte, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. Den Spielern wurden dabei je nach Einsatzhöhe die in den Glücksspielformularen 26 näher dokumentierten vermögenswerten Leistungen (Gewinne) in Aussicht gestellt. Der von der Finanzpolizei in den Formularen festgehaltene Spielablauf der Walzengeräte wird von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt. Zu den möglichen Einsätzen im Einzelnen: Es wurde jeweils ein Testspiel auf jedem der Geräte durchgeführt und insbesondere die Einsatzmöglichkeiten der anderen Spiele im Rahmen der Amtshandlung geprüft. Bei den Testspielen selbst wurden unterschiedlich mögliche Einsatzhöhen von € 0,05 bis € 5,00 festgestellt. Die Geräte verfügen darüber hinaus jeweils über eine funktionsfähige Automatikstarttaste. Die Funktionsweise der Automatikstarttaste und die damit verbundene Möglichkeit von Serienspielen ist dem Gericht amtsbekannt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg sieht es als erwiesen an, dass durch Betätigung der "Automatik-Start-Taste" oder durch selbständiges Starten des Automatik-Modus bei Erreichen eines Freispieles die in Rede stehenden Glücksspielgeräte in der Lage waren, selbständig ohne weiteres Zutun des Spielers nach Beendigung eines Einzelspieles jeweils wieder einen neues Spiel zu starten, wobei die Zeitspanne zwischen dem Ende eines Spieles und dem automatischen Beginn des nächsten Spieles nur wenige Sekunden betrug. Durch diesen Automatik-Modus konnten sogenannte "Serienspiele" durchgeführt werden. Diese Serienspiele ermöglichen es, dass Spielguthaben von über € 10,- ohne weiteren Eingriff durch den Spieler "heruntergespielt" werden, wodurch zusammengerechnet Spieleinsätze von mehr als € 10,- möglich sind. Ob der Spieler sich während dieses automatisierten Herunterspielens des Spielguthabens dem Spielablauf widmet, oder beispielsweise mehrere Meter vom Glücksspielgerät entfernt an einer vorhandenen Bar eine Getränk konsumiert und keine Notiz von dem Spielvorgang nimmt, ist für den Ausgang des automatisierten Spieles völlig unmaßgeblich. Rechtliche Würdigung: Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Rechtsvorschriften des Glücksspielgesetzes lauten: § 1.
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.Paragraph eins,
(1)Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.
(2)Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Absatz eins, zu bezeichnen. § 2.
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,Paragraph 2,
(1)Ausspielungen sind Glücksspiele,
- die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
- bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
- bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).
(2)Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.
(3)Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt…..
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
§ 4ausgenommen sind.
(4)Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind. § 52.
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,Paragraph 52,
(1)Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Ziffer eins, mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Ziffer 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;
- wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt; ………..
(2)Bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(2)Bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(3)Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. …
(5)Absatz 5,Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 13.03.2010, 2010/17/0017) zu § 44a Z 1 VStG. Sie war so präzise – so wurden die einzelnen Spiele, die auf den Apparaten gespielt wurden, der in Aussicht gestellte Höchstgewinn und der Maximaleinsatz angeführt und weiters dargelegt, dass es sich jeweils um ein Gerät handelte, mit dem wiederholt Glücksspiele in Form von Walzenspielen durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer war damit in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt und unterlag auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 13.03.2010, 2010/17/0017) zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Sie war so präzise – so wurden die einzelnen Spiele, die auf den Apparaten gespielt wurden, der in Aussicht gestellte Höchstgewinn und der Maximaleinsatz angeführt und weiters dargelegt, dass es sich jeweils um ein Gerät handelte, mit dem wiederholt Glücksspiele in Form von Walzenspielen durchgeführt wurden. Der Beschwerdeführer war damit in seinen Verteidigungsrechten nicht beschränkt und unterlag auch nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung. Dass die Geräte (noch) nicht betriebsbereit aufgestellt gewesen wären, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, konnte durch die Ermittlungen der Finanzpolizei und auch durch die Einvernahme des Zeugen P., der beide Geräte bespielen konnte und diese auch betriebsbereit vorfand, eindeutig widerlegt werden. Auch kommt es für den Eingriff bzw die Übertretung des Glücksspielgesetzes nicht darauf an, ob an den jeweiligen Geräten tatsächlich Spieler aktiv waren, sondern nur darum, ob verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht wurden bzw man sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt hat.Dass die Geräte (noch) nicht betriebsbereit aufgestellt gewesen wären, wie dies in der Beschwerde behauptet wird, konnte durch die Ermittlungen der Finanzpolizei und auch durch die Einvernahme des Zeugen P., der beide Geräte bespielen konnte und diese auch betriebsbereit vorfand, eindeutig widerlegt werden. Auch kommt es für den Eingriff bzw die Übertretung des Glücksspielgesetzes nicht darauf an, ob an den jeweiligen Geräten tatsächlich Spieler aktiv waren, sondern nur darum, ob verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich gemacht wurden bzw man sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt hat. Was das übrige Vorbringen, vor allem dargelegt im ergänzenden Schriftsatz hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit des vorliegenden Glücksspielmonopols, betrifft, ist auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022-7, zum Ergebnis gelangt, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines – sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden – Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.Was das übrige Vorbringen, vor allem dargelegt im ergänzenden Schriftsatz hinsichtlich der Unionsrechtswidrigkeit des vorliegenden Glücksspielmonopols, betrifft, ist auf die jüngste Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, der in seinem Erkenntnis vom 16.03.2016, Ro 2015/17/0022-7, zum Ergebnis gelangt, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines – sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden – Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (Paragraph 52 f, GSpG), die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG werde somit ausgehend von den Verfahrensergebnissen nicht erkannt. Auch liege eine Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, weil nach den als unionsrechtskonform erachteten Regelungen des österreichischen GSpG Inländer und Ausländer gleich behandelt würden. Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der I. J. s.r.o. unter anderem bei Herrn Univ.Prof. Dr. Franz Q. ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches Niederschlag in wissenschaftlichen Zeitungen, zB "Medien und Recht", gefunden habe und welches die EU-Rechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes darstelle, sowie, dass er weiters bei zahlreichen Veranstaltungen der Wirtschaftskammer, unter anderem einer Veranstaltung der Wirtschaftskammer Niederösterreich (Mödling), anwesend gewesen sei, bei welcher die österreichische Glücksspielproblematik und Unionsrechtswidrigkeit, unter anderem von Univ.Prof. Dr. R., Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes iR, dargelegt worden war und hinsichtlich der im Nachhang zur Beschwerdeverhandlung diesbezüglich am 10.05.2016 übermittelten Unterlagen, sei ausgeführt:Zum Vorbringen, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der römisch eins. J. s.r.o. unter anderem bei Herrn Univ.Prof. Dr. Franz Q. ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches Niederschlag in wissenschaftlichen Zeitungen, zB "Medien und Recht", gefunden habe und welches die EU-Rechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes darstelle, sowie, dass er weiters bei zahlreichen Veranstaltungen der Wirtschaftskammer, unter anderem einer Veranstaltung der Wirtschaftskammer Niederösterreich (Mödling), anwesend gewesen sei, bei welcher die österreichische Glücksspielproblematik und Unionsrechtswidrigkeit, unter anderem von Univ.Prof. Dr. R., Senatspräsident des Verwaltungsgerichtshofes iR, dargelegt worden war und hinsichtlich der im Nachhang zur Beschwerdeverhandlung diesbezüglich am 10.05.2016 übermittelten Unterlagen, sei ausgeführt: Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gestand in der Beschwerdeverhandlung zu, Erkundigungen bei der Behörde nicht eingeholt zu haben. Auch habe der Beschwerdeführer etwa die einschlägig erlassenen Judikate des Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht eingesehen, wohl aber jene des LVwG Niederösterreich. Faktum ist, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer in Kenntnis der entsprechenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes sein musste, welches ja in Geltung steht und daher für Rechtsunterworfene anzuwenden ist. Daran vermögen Rechtsmeinungen von Rechtsgelehrten oder etwa Anwälten oder der Besuch einer "Informationsveranstaltung für die Automatenbranche" der WKO nichts zu ändern, die Zweifel an der geltenden Rechtslage hegen. Es wäre der Sorgfalt des Beschwerdeführers oblegen - bei dem wohl jedenfalls vorliegenden Zweifel an der Rechtsauslegung - entsprechende Erkundigungen bei der zuständigen Behörde oder etwa auch beim Bundesminister für Finanzen einzuholen. Dies hat er aber nicht gemacht und damit jedenfalls in zumindest fahrlässiger Weise in Kauf genommen, dass der Betrieb der gegenständlichen Glücksspielautomaten nicht dem Gesetz entspricht und hat er somit auch die vorliegenden Übertretungen zu verantworten. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer gab an, er beziehe ein durchschnittliches Einkommen und habe er kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Damit liegen hier durchschnittliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse vor, die der Strafbemessung zugrunde gelegt werden. Der Schutzzweck des § 52 Abs 1 GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Schutzzweck des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG liegt erkennbar in der Suchtprävention und dem Spielerschutz, mit dem Ziel, durch eine spürbare Strafsanktion den mit dem unkontrollierten Glücksspiel verbundenen sozialschädlichen Effekten sowie dem aus dem verpönten Verhalten erzielbaren wirtschaftlichen Nutzen wirksam zu begegnen. Diese legitimen staatlichen und auch gesellschaftlichen Interessen werden insbesondere durch das Automatenspiel in einem nicht unerheblichen Ausmaß gefährdet, zumal bekannt ist, dass gerade diese Glücksspielart eine hohe Suchtgefahr aufweist. Aufgrund dessen ist es eine sozial- und gesellschaftspolitisch notwendige Staatsaufgabe, Glücksspieleinrichtungen zu kontrollieren. Der Beschwerdeführer hat mit seinem Verhalten diese legitimen staatlichen Interessen nicht unerheblich geschädigt, wenngleich im vorliegenden Sachverhalt im Ergebnis die Glücksspielgeräte grundsätzlich noch von der Finanzpolizei bespielt werden konnten, sodass nicht die gleiche Eingriffsintensität angenommen werden kann, als bei einer durch die mangelnde Mitwirkung bedingten gänzlichen Vereitelung der Bespielung. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung zur Recht vom Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen. An Verschulden ist von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen, wie oben bereits dargelegt wurde. Es handelt sich bei den vorliegenden Übertretungen um Ungehorsamsdelikte, bei denen für die Strafbarkeit Fahrlässigkeit ausreicht. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit zwei Glücksspielgeräten zu verantworten, sodass der Strafrahmen hiefür
§ 52Abs 2, erster Fall, leg.cit.
von € 1.000 bis zu € 10.000 reicht. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit zwei Glücksspielgeräten zu verantworten, sodass der Strafrahmen hiefür
Paragraph 52, Absatz 2,, erster Fall, leg.cit. von € 1.000 bis zu € 10.000 reicht. Unter Zugrundelegung der oberwähnten Strafbemessungskriterien und des gegebenen Sachverhaltes ist nun kein Grund zu sehen, weshalb hier bei der erstmaligen derartigen Übertretung nicht mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden werden könnte. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass dem Beschwerdeführer die Übertretung jeweils auch nur für einen Tag angelastet wurde. Es wurde daher die jeweilige Geldstrafe auf das gesetzlich normierte Mindestmaß von € 1.000 herabgesetzt und wurde auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend reduziert. Das neu festgesetzte Strafausmaß wird in seiner Höhe als der General-wie auch Spezialprävention und dem Grad des Verschuldens adäquat und ausreichend erachtet. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (vor allem jüngsten, oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben zitiert wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (vor allem jüngsten, oben zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die oben zitiert wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.10.394.8.2016