RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.05.2016 GeschäftszahlLVwG-9/273/11-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Frau A. B., geb XY, L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 5.11.2015, Zahl 3/01-BMS/xy103/8-2015, zu Recht e r k a n n t:
- Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt: Der Antrag vom 17.9.2015 von Frau A. B., geboren am XY, L., auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung nach dem Salzburger Mindestsicherungs-gesetz wird als unbegründet abgewiesen. Für den Zeitraum September und Oktober 2015 besteht somit kein Anspruch auf eine Geldleistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 5.11.2015, Zahl 3/01-BMS/xy103/8-2015, wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum 1.9.2015 bis 30.9.2015 keine Leistung nach dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz zuerkannt, für den Zeitraum 1.10.2015 bis 31.10.2015 eine Leistung in der Höhe von € 50,
- In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 29.7.2015 bis 15.9.2015 im Ausland (Türkei) aufgehalten habe. Für die Dauer des Auslandsaufenthaltes ruhe allerdings der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen für September 2015 ist daher ersichtlich, dass auf Grund des Auslandsaufenthaltes die Mindestsicherung nur für den Zeitraum von 16.
- bis 30.
- berechnet wurde. Berücksichtigt wurde unter Anwendung von § 10 Abs 1 Z 2 MSG eine Pension in der Höhe von € 388,40, Wohnbedarf wurde der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt. Demensprechend ergab sich nach Berechnung der belangten Behörde für den Zeitraum September 2015 kein Anspruch auf Mindestsicherung. Aus dem Berechnungsbogen für Oktober 2015 ist ersichtlich, dass an Pension ein Betrag von € 415,08 berücksichtigt wurde, die sonstigen Berechnungsgrundlagen sind gleich verblieben. Für den Monat Oktober 2015 ergab die Berechnung somit einen Anspruch auf eine Leistung von € 50,57.In der Begründung führt die belangte Behörde aus, dass sich die Beschwerdeführerin vom 29.7.2015 bis 15.9.2015 im Ausland (Türkei) aufgehalten habe. Für die Dauer des Auslandsaufenthaltes ruhe allerdings der Anspruch auf Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen für September 2015 ist daher ersichtlich, dass auf Grund des Auslandsaufenthaltes die Mindestsicherung nur für den Zeitraum von 16.
- bis 30.
- berechnet wurde. Berücksichtigt wurde unter Anwendung von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSG eine Pension in der Höhe von € 388,40, Wohnbedarf wurde der Beschwerdeführerin nicht zuerkannt. Demensprechend ergab sich nach Berechnung der belangten Behörde für den Zeitraum September 2015 kein Anspruch auf Mindestsicherung. Aus dem Berechnungsbogen für Oktober 2015 ist ersichtlich, dass an Pension ein Betrag von € 415,08 berücksichtigt wurde, die sonstigen Berechnungsgrundlagen sind gleich verblieben. Für den Monat Oktober 2015 ergab die Berechnung somit einen Anspruch auf eine Leistung von € 50,
- Gegen diesen Bescheid wurde am 26.11.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die monatlichen Wohnkosten der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 450,- (davon € 300 Mietkosten und € 150 Betriebskosten) nicht berücksichtigt worden seien. Die Beschwerdeführerin wohne im Haus des Sohnes E. B. in einer eigenen Wohnung (mit einem eigenen Schlaf- und Wohnzimmer und einem eigenen Bad/WC). Die Küche und die Kellerräume seien in gemeinsamer Benützung der Hausbewohner. Die monatliche Miete in der Höhe von € 450,- sei von der Beschwerdeführerin bis dato in bar beglichen worden. Dazu werde in Kopie der Mietvertrag vom 7.7.2015 vorgelegt. Darüber hinaus sei vom Sozialamt bei der Berechnung des Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung lediglich der monatliche Mindeststandard für volljährige Personen, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, in Höhe von € 620,87 herangezogen worden. Die Beschwerdeführerin führe allerdings mit dem Sohn keinen gemeinsamen Haushalt, alle Kosten seien zwischen ihnen aufgeteilt. Lediglich die Einkäufe der Lebensmittel würden gemeinsam getätigt und vom Sohn bezahlt werden. Der Anteil für diese Aufwendungen werde jedoch über die monatlichen Mietkosten beglichen. Durch die Mietwohnung im Haus des Sohnes würden für die Beschwerdeführerin keine finanziellen Erleichterungen entstehen. Daher sei der monatliche Mindeststandard für Alleinstehende in der Höhe von € 827,82 heranzuziehen. Die Beschwerdeführerin beantrage daher der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid vom 5.11.2015 aufzuheben, den gegebenen Sachverhalt zu prüfen und den Anspruch auf eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung neu festzusetzen. Diese Beschwerde wurde am 22.12.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass beim Erstantrag am 12.5.2015 keine Angaben über einen Mietvertrag oder Mietzahlungen gemacht worden seien. Auch im Antrag zum gegenständlichen Bescheid seien weder Mietvertrag noch Belege über Mietzahlungen eingereicht worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der mit dem Beschwerdeschreiben eingereichte Mietvertrag nicht vergebührt sei. Es seien auch zu keinem Zeitpunkt Zahlungsbelege vorgelegt worden, weshalb aus Sicht des Sozialamtes keine Wohnkosten anrechenbar seien. Laut Hauserhebung vom 13.11.2015 sei die Küche des Hauses von allen Hausbewohnern in gemeinsamer Benützung. Es sei daher zumindest von einer teilweisen Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Deshalb sei der Mindeststandard gemäß § 10 Abs 1 Z 2 zu berechnen. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht getroffen worden, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen relevanten Entscheidungssachverhalte bekanntgeworden seien.Diese Beschwerde wurde am 22.12.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass beim Erstantrag am 12.5.2015 keine Angaben über einen Mietvertrag oder Mietzahlungen gemacht worden seien. Auch im Antrag zum gegenständlichen Bescheid seien weder Mietvertrag noch Belege über Mietzahlungen eingereicht worden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass der mit dem Beschwerdeschreiben eingereichte Mietvertrag nicht vergebührt sei. Es seien auch zu keinem Zeitpunkt Zahlungsbelege vorgelegt worden, weshalb aus Sicht des Sozialamtes keine Wohnkosten anrechenbar seien. Laut Hauserhebung vom 13.11.2015 sei die Küche des Hauses von allen Hausbewohnern in gemeinsamer Benützung. Es sei daher zumindest von einer teilweisen Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen. Deshalb sei der Mindeststandard gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, zu berechnen. Eine Beschwerdevorentscheidung sei nicht getroffen worden, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen relevanten Entscheidungssachverhalte bekanntgeworden seien. In dieser Angelegenheit fand am 15.3.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt, an der die Beschwerdeführerin persönlich, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der Sohn Herr E. B. als Zeuge teilgenommen haben. Der vorgelegte Verwaltungsakt sowie der Akt des Landesverwaltungsgerichts wurden verlesen und der Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin Frau A. B., geboren am XY, ist österreichische Staatsbürgerin und bewohnt im Haus in L. die Wohnung im Erdgeschoss. Das Haus steht im Eigentum des Sohnes der Beschwerdeführerin, Herrn E. B., geboren am ZZ. Die Wohnung der Beschwerdeführerin verfügt über ein Wohn- und Schlafzimmer sowie Bad und WC. Die Küche, die sich ebenfalls im Erdgeschoss der Wohnung befindet, wird von sämtlichen Hausbewohnern gemeinsam benützt. Auch die Kellerräumlichkeiten stehen in gemeinsamer Benützung durch die Hausbewohner. Der Sohn der Beschwerdeführerin kauft die Lebensmittel ein und unterstützt auch ansonsten seine Mutter. Die Beschwerdeführerin bezieht eine Pension aus der Türkei in der Höhe von € 415,08 monatlich. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin angegeben, im Besitz einer Wohnung, in der Türkei, zu sein. Gemäß ergänzender Stellungnahme zur Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vom 13.4.2016 steht die Wohnung im Alleineigentum der Beschwerdeführerin. Der Ehegatte der Beschwerde-führerin Herr M. B. ist nutzungsberechtigt. Aktuell ist die Wohnung nicht vermietet und es gibt auch keine anderweitigen Einkünfte daraus. Im Jahr 2001 wurde die Wohnung um ca 53.000 Deutsche Mark gekauft. Ein aktueller Wert ist nach Angabe der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Diese ergänzende Stellungnahme wurde der belangten Behörde am 15.4.2016 im Sinne des Parteiengehörs übermittelt. Es wurde dazu allerdings seitens der belangten Behörde keine Stellungnahme abgegeben. Zum vorgelegten Mietvertrag vom 7.7.2015 haben die Beschwerdeführerin und der Zeuge übereinstimmend ausgesagt, dass im Bedarfszeitraum noch keine Mietkosten an den Sohn der Beschwerdeführerin, der Vermieter der Wohnung ist, bezahlt wurden. Da sich früher der Ehemann der Beschwerdeführerin an den Kosten des Hauses beteiligt hat, und dies auf Grund der anstehenden Scheidung nun nicht mehr der Fall ist, ist man übereingekommen, dass sich die Beschwerdeführerin an den Mietkosten beteiligt. Da sie dazu allerdings finanziell nicht in der Lage ist, ist es bis dato noch zu keinen regelmäßigen Mietzahlungen gekommen. Lediglich für Mai, Juni und Juli 2015 wurden € 200,- für die Wohnung bezahlt, in weiterer Folge ist allerdings keine Mietzahlung mehr erfolgt. Der folgende Sachverhalt hat sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Ermittlungsergebnissen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und der ergänzenden Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 24.3.2016 ergeben. Da sich daraus keine entscheidungserheblichen Widersprüche ergeben haben und der Akteninhalt über weite Teile unbestritten ist, konnte dieser in dieser Form dem Erkenntnis zugrunde gelegt werden. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - GrundsätzeParagraph 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - Grundsätze
(1)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
- Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
- Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise er-reichen lässt.
(4)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. § 6 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Einsatz des EinkommensParagraph 6, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Einsatz des Einkommens
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das Einkommen der Hilfesuchenden nach Maßgabe der folgenden Absätze zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert sowie eine allfällig gewährte (erweiterte) Wohnbeihilfe gemäß den Salzburger Wohnbauförderungsgesetzen.
(2)Nicht zum Einkommen zählen:
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (§ 38j FLAG 1967);
- Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, außer es handelt sich um Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich (Paragraph 38 j, FLAG 1967); 2.Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs 3 EStG 1988);2.Kinderabsetzbeträge (Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988);
- Pflegegelder nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen für die Hilfe suchende Person;
- Einkünfte aus Ferialbeschäftigungen;
- Lehrlingsentschädigungen für Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben, bis zu einer Höhe von 150 €.
- Sonderzahlungen, die Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Arbeitslohn erhalten;
- Sonderzahlungen, die Pensionistinnen oder Pensionisten als
- und
- Monatsbezug, gegebenenfalls in Teilzahlungen davon, neben dem laufenden Pensionsbezug erhalten.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß § 291b EO in Abzug zu bringen.
(3)Auf Grund einer Unterhaltsverpflichtung zu leistende Zahlungen sind bei der Bemessung des Einkommens der Hilfe suchenden Person bis zur Grenze des Unterhaltsexistenzminimums gemäß Paragraph 291 b, EO in Abzug zu bringen.
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 1:
(4)Hilfesuchenden, die Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist ein Freibetrag einzuräumen. Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine Tätigkeit zum Zweck der Erzielung eines Entgelts am allgemeinen Arbeitsmarkt ausgeübt wird. Die Höhe des Freibetrags beträgt je nach Ausmaß der Beschäftigung in Prozent des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins : 1.bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden 9 %, 2.bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden 18 %. Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß § 10 Abs 4 im Landesgesetzblatt kundzumachen.Die Landesregierung hat die sich danach ergebenden Beträge gemeinsam mit den jeweiligen Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gemäß Paragraph 10, Absatz 4, im Landesgesetzblatt kundzumachen. § 7 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Einsatz des VermögensParagraph 7, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Einsatz des Vermögens
(1)Bei der Bemessung von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung ist das verwertbare Vermögen der Hilfesuchenden einzusetzen. Davon ausgenommen sind: 1.Ziffer eins Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; 2.Ziffer 2 Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3.Ziffer 3 Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind; 4.Ziffer 4 Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (§ 10 Abs 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2).Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder -erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,).
(2)Haben Hilfesuchende unbewegliches Vermögen, ist von dessen Verwertung vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfs der Hilfesuchenden oder der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Werden Leistungen länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate bezogen, ist die weitere Leistungsgewährung von der pfandrecht-lichen Sicherstellung der bis dahin bezogenen und künftigen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung im Grundbuch abhängig zu machen. In die Sechsmonatsfrist sind auch frühere ununterbrochene Zeiten des Bezuges von Leistungen von jeweils mindestens zwei Monaten einzurechnen, wenn sie nicht länger als zwei Jahre vor dem neuerlichen Bezugsbeginn liegen. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Gemäß § 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Im Allgemeinen sind die Leistungen somit vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. Dazu konkretisiert § 7 MSG, dass ein Hilfesuchender das verwertbare Vermögen einzusetzen hat. Von diesem verwertbaren Vermögen ausgenommen sind gemäß § 7 Abs 1 MSG: Gemäß Paragraph 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz sind die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung subsidiär. Im Allgemeinen sind die Leistungen somit vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig. Dazu konkretisiert Paragraph 7, MSG, dass ein Hilfesuchender das verwertbare Vermögen einzusetzen hat. Von diesem verwertbaren Vermögen ausgenommen sind gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MSG: - Z 1 Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; Ziffer eins, Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; - Z 2 Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; Ziffer 2, Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; - Z 3 Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind und Ziffer 3, Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (zB einer Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich und angemessen sind und - Z 4 Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder –erziehende (§ 10 Abs 1 Z 1), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Abs 2). Ziffer 4, Ersparnisse und sonstiges Vermögen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Mindeststandards für Alleinstehende oder –erziehende (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,), ausgenommen unbewegliches Vermögen (Absatz 2,). Zum unbeweglichen Vermögen konkretisiert § 7 Abs 2 MSG, dass von dessen Verwertung vorerst abzusehen ist, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfesuchenden oder der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung in der Türkei, die nicht dem unmittelbaren Wohnbedarf dient, fällt daher nicht unter § 7 Abs 1 MSG, sondern unter die Sonderbestimmung für unbewegliches Vermögen in Abs
- Dazu ist in den Erläuterungen zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Nr 577 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
- Session der
- Gesetzgebungsperiode, zu § 7 MSG) festgelegt, dass Immobilien, die der Hilfe suchenden Person nicht zur Deckung des unmittelbaren eigenen Wohnbedarfs dienen, als sofort verwertbares Vermögen gelten. Gleiches ist auch in den Erläuterungen zur Art 15a B-VG - Vereinbarung für die Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (677 der Beilagen XXIV. GP) zu Art 13 zu lesen, wo explizit festgelegt ist, dass wenn ein Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über weitere Immobilien (die nicht zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes dienen) verfügt, diese als verwertbares Vermögen anzusehen sind, welches nicht der sechsmonatigen Schonfrist nach Abs 4 unterliegt. Diese Bestimmung korrespondiert mit der Vorgabe in § 7 Abs 2 MSG, wonach von der Verwertung von Vermögen, das zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes dient, eben vorerst abgesehen wird, bei einem längeren Bezug von sechs unmittelbar aufeinanderfolgenden Monaten allerdings die weitere Leistungsgewährung von einer pfandrechtlichen Sicherstellung abhängt. Diese 6-Monats-Frist kommt allerdings bei sonstigem verwertbaren Vermögen im Sinne von Immobilien, die nicht der Deckung des unmittelbaren Wohn-bedarfs dienen, nicht zur Anwendung.Zum unbeweglichen Vermögen konkretisiert Paragraph 7, Absatz 2, MSG, dass von dessen Verwertung vorerst abzusehen ist, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes der Hilfesuchenden oder der mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient. Die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Wohnung in der Türkei, die nicht dem unmittelbaren Wohnbedarf dient, fällt daher nicht unter Paragraph 7, Absatz eins, MSG, sondern unter die Sonderbestimmung für unbewegliches Vermögen in Absatz 2, Dazu ist in den Erläuterungen zum Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Nr 577 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
- Session der
- Gesetzgebungsperiode, zu Paragraph 7, MSG) festgelegt, dass Immobilien, die der Hilfe suchenden Person nicht zur Deckung des unmittelbaren eigenen Wohnbedarfs dienen, als sofort verwertbares Vermögen gelten. Gleiches ist auch in den Erläuterungen zur Artikel 15 a, B-VG - Vereinbarung für die Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung (677 der Beilagen römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Artikel 13, zu lesen, wo explizit festgelegt ist, dass wenn ein Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung über weitere Immobilien (die nicht zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes dienen) verfügt, diese als verwertbares Vermögen anzusehen sind, welches nicht der sechsmonatigen Schonfrist nach Absatz 4, unterliegt. Diese Bestimmung korrespondiert mit der Vorgabe in Paragraph 7, Absatz 2, MSG, wonach von der Verwertung von Vermögen, das zur Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes dient, eben vorerst abgesehen wird, bei einem längeren Bezug von sechs unmittelbar aufeinanderfolgenden Monaten allerdings die weitere Leistungsgewährung von einer pfandrechtlichen Sicherstellung abhängt. Diese 6-Monats-Frist kommt allerdings bei sonstigem verwertbaren Vermögen im Sinne von Immobilien, die nicht der Deckung des unmittelbaren Wohn-bedarfs dienen, nicht zur Anwendung. Da nun die Beschwerdeführerin im Besitz einer Wohnung in der Türkei mit einem geschätzten Wert von 53.000 Deutschen Mark im Jahr 2001 (€ 27.089,47) ist, schließt dies somit unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen eine Leistung aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung aus, da die Wohnung in der Türkei der Beschwerdeführerin nicht zur Deckung des unmittelbaren eigenen Wohnbedarfes dient und daher als sofort verwertbares Vermögen anzusehen ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf Grund des eindeutigen Wortlautes des Mindestsicherungsgesetzes in Zusammenschau mit den entsprechenden Erläuterungen und der Grundlage in der Art 15a B-VG -Vereinbarung über eine Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung war nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen.Auf Grund des eindeutigen Wortlautes des Mindestsicherungsgesetzes in Zusammenschau mit den entsprechenden Erläuterungen und der Grundlage in der Artikel 15 a, B-VG -Vereinbarung über eine Bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung war nach Ansicht der erkennenden Richterin nicht von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.9.273.11.2016