GVG werden die Beschwerden, sofern sich die Vorbringen auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte sowie auf die wasserrechtliche Überprüfungsfeststellung beziehen, als unbegründet abgewiesen.zu Recht e r k a n n t :,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden, sofern sich die Vorbringen auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte sowie auf die wasserrechtliche Überprüfungsfeststellung beziehen, als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. den B e s c h l u s s gefasst :
GVG werden die Beschwerden, sofern sich die Vorbringen nicht auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte, sie sich auf rechtsgestaltende Elemente (bzw die ursprüngliche erteilt Bewilligung) und nicht auf den Gegenstand des Überprüfungsverfahrens beziehen, als unzulässig zurückgewiesen.den B e s c h l u s s gefasst :,
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden, sofern sich die Vorbringen nicht auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte, sie sich auf rechtsgestaltende Elemente (bzw die ursprüngliche erteilt Bewilligung) und nicht auf den Gegenstand des Überprüfungsverfahrens beziehen, als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidungen ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidungen ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: In der B. A. wurden in den letzten Jahren verschiedene wasserbauliche Maßnahmen zur Errichtung eines Hochwasserschutzes für die Ortschaft bzw den Ortskern verwirklicht. Das gesamte Projekt wurde in mehrere Teilabschnitte gegliedert und jeweils gesondert zur Bewilligung eingereicht, darunter auch jene Maßnahmen, mit der Bezeichnung "Hochwasserschutz A.,
Abs 5 WRG der Ausführungsanzeige zwingend eine, von einem gewerberechtlichen oder nach dem Ziviltechnikergesetz Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sei, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage anzuschließen. Ein solches Gutachten konnte seitens der belangten Behörde nicht vorgelegt und seitens der Beschwerdeführer, zumindest bei der Akteneinsicht am 20.11.2013, auch nicht im Akt gefunden werden. Es seien dem Verfahren keine Sachverständigen, welche mit dem Projekt bis dato nicht befasst gewesen seien, bei-gezogen worden. Weder seien für sämtliche technische Bereiche fundierte, mit nachvollziehbaren Berechnungen unterlegte Gutachten angeschlossen worden, noch hätten unbeteiligte Sach-verständige hierzu Stellung genommen.Wenn der wasserbauliche Sachverständige unter Auflage bzw Vorschreibung Nr 12 ausführe, dass bei Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken oder bewohnten Objekten rechtzeitig vor Baubeginn eine Beweissicherung durchzuführen und eine solche auch durchgeführt worden sei, handle es sich dabei lediglich um eine Angabe. Jedenfalls seien keine diesbezüglichen Überprüfungen seitens der belangten Behörde durchgeführt worden und seien diese Behauptungen ungeprüft der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Auch sei
Paragraph 121, Absatz 5, WRG der Ausführungsanzeige zwingend eine, von einem gewerberechtlichen oder nach dem Ziviltechnikergesetz Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sei, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage anzuschließen. Ein solches Gutachten konnte seitens der belangten Behörde nicht vorgelegt und seitens der Beschwerdeführer, zumindest bei der Akteneinsicht am 20.11.2013, auch nicht im Akt gefunden werden. Es seien dem Verfahren keine Sachverständigen, welche mit dem Projekt bis dato nicht befasst gewesen seien, bei-gezogen worden. Weder seien für sämtliche technische Bereiche fundierte, mit nachvollziehbaren Berechnungen unterlegte Gutachten angeschlossen worden, noch hätten unbeteiligte Sach-verständige hierzu Stellung genommen. Aus all diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und deshalb aufzuheben. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und antragsablehnend zu entscheiden. Wie aus dem bisher beschriebenen Verfahrensgang ersichtlich, wurden in der Sache "Hochwasserschutz A." seitens der belangten Behörde schon mehrere Bescheide erlassen und auch Rechtsmittel dagegen ergriffen. Zahlreiche Gutachten und ergänzende Stellungnahmen wurden sowohl von der belangten Behörde, dem Landeshauptmann von Salzburg (als Berufungs-behörde) als auch vom Landesverwaltungsgericht eingeholt. Aus diesem Grund wurde in gegenständlicher Angelegenheit, ohne hier vorab ergänzende Gutachten einzuholen, am 9.6.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführer waren persönlich anwesend, zudem Herr Dipl.-Ing. M. N. als Vertreter der belangten Behörde sowie Herr MMag. O. P. für die Bewilligungswerberin (B. A.). Als wasserbautechnische Sachverständige wurde Frau Dipl.-Ing. Q. R. der Verhandlung beigezogen, als hydrografischer Sachverständiger Herr Dipl.-Ing. S. T.. Nach Eröffnung der Verhandlung und einer Darlegung (Abgrenzung) des Verhandlungsgegenstandes wurden die relevanten Akten der belangten Behörde (Zahlen 30603/202-2023 und 30603/202-2236) als auch der Landeshauptfrau (nunmehr des Landeshauptmannes) von Salzburg (Zahl 5/06-40.268) verlesen bzw von den Anwesenden ausdrücklich dargelegt, dass der Inhalt dieser genannten Akte bekannt ist. Eingangs verwies die Vertreterin der Beschwerdeführer auf den Beschwerdeschriftsatz vom 21.10.2014 und die darin enthaltenen Ausführungen. Der Beschwerdeführer C. bestätigte, dass er im Zusammenhang mit seinem Beschwerdevorbringen betreffend der Aufschüttungen im Retentionsraum R 16 jene Aufschüttungen meint, die im Zuge der Erweiterung des Gewerbegebietes A.-West getätigt worden seien. Auch verwies er auf von Herrn U. vorgenommene Aufschüttungen im Bereich des Gewerbegebietes. Diese Aufschüttungen würden sich zwar außerhalb des HQ100-Bereiches befinden, allerdings gehe er dennoch davon aus, dass er davon betroffen sei, wenn die ganze Anlage in "Vollstau" stehe. Herr Dipl.-Ing. N., der als Vertreter der belangten Behörde zur Verhandlung erschienen ist, bestätigte, dass er im Zuge des Überprüfungsverfahrens die wasserbautechnischen Agenden, ausgenommen der Dammanlagen, beurteilt habe und könne er diesbezüglich auf seine Aus-führungen im Befund und Gutachten, die er im Zuge des Verfahrens abgegeben hätte, verweisen. Die Dammanlagen selbst seien von der Staubeckenkommission beurteilt worden und hätte diese eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. In diesem Zusammenhang wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführer moniert, dass im Verfahren wohl nicht der Vertreter der belangten Behörde als Sachverständiger befragt werden könne und werde im Verfahren ohnehin ein Gutachten vermisst, welches von einem externen unabhängigen Sachverständigen im Sinne des § 121 Abs 5 WRG verfasst worden sei. Diesbezüglich stellte sie den Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens, da es bei gegenständlichem Projekt sehr wohl Abweichungen gegeben habe.Herr Dipl.-Ing. N., der als Vertreter der belangten Behörde zur Verhandlung erschienen ist, bestätigte, dass er im Zuge des Überprüfungsverfahrens die wasserbautechnischen Agenden, ausgenommen der Dammanlagen, beurteilt habe und könne er diesbezüglich auf seine Aus-führungen im Befund und Gutachten, die er im Zuge des Verfahrens abgegeben hätte, verweisen. Die Dammanlagen selbst seien von der Staubeckenkommission beurteilt worden und hätte diese eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. In diesem Zusammenhang wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführer moniert, dass im Verfahren wohl nicht der Vertreter der belangten Behörde als Sachverständiger befragt werden könne und werde im Verfahren ohnehin ein Gutachten vermisst, welches von einem externen unabhängigen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 121, Absatz 5, WRG verfasst worden sei. Diesbezüglich stellte sie den Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens, da es bei gegenständlichem Projekt sehr wohl Abweichungen gegeben habe. In der Folge wurden von den Beschwerdeführern ergänzende Unterlagen, dabei handelt es sich offensichtlich um eine Stellungnahme des Vertreters der Bezirksbauernkammer, vorgelegt. Da aufgrund fehlender Kennzeichnungen dieser Unterlagen eine Zuordnung nicht möglich ist bestätigt die Vertreterin der Beschwerdeführer über Nachfrage, dass es sich dabei um einen Forderungskatalog des Vertreters der Bezirksbauernkammer handle, den dieser zugunsten der Wassergenossenschaft F. im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren eingebracht habe. Allerdings seien diese Forderungen bislang von der Behörde unbehandelt geblieben und würden diese eben im nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diesbezügliche Ergänzungen für die Zuordnung der Unterlagen würden binnen 10 Tagen, gemeinsam mit der Beschlussfassung der Wassergenossenschaft F. (hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Obmannes), vorgelegt werden. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Wasser-genossenschaft F., bei der es sich um eine behördlich genehmigte Wassergenossenschaft handle, rechtswidriger Weise von der Behörde dem Verfahren nicht beigezogen worden sei und daher auch die entsprechenden Vorbringen, die vom Vertreter der Bezirksbauernkammer gemacht worden sein sollten, nicht behandelt worden seien. Mit E-Mail vom 10.6.2015 übermittelte der Amtsleiter der B. A., Herr MMag. O. P., die Beschlüsse der Gemeindevertretung hinsichtlich des Hochwasserschutzes. Der Beschluss vom 7.7.2005 betrifft die Einreichung des Projektes und ein weiterer Beschluss vom 23.4.2007 bildet die Grundlage für die Abänderung des Projektes im Bereich V.-Bach. Zudem verwies der Amtsleiter darauf, dass projektbegleitend eine Vielzahl von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz A. gefasst worden seien. Sollte die Vorlage weiterer Beschlüsse notwendig sein, werde er diesem Ersuchen gerne nachkommen.Mit E-Mail vom 10.6.2015 übermittelte der Amtsleiter der B. A., Herr MMag. O. P., die Beschlüsse der Gemeindevertretung hinsichtlich des Hochwasserschutzes. Der Beschluss vom 7.7.2005 betrifft die Einreichung des Projektes und ein weiterer Beschluss vom 23.4.2007 bildet die Grundlage für die Abänderung des Projektes im Bereich römisch fünf.-Bach. Zudem verwies der Amtsleiter darauf, dass projektbegleitend eine Vielzahl von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz A. gefasst worden seien. Sollte die Vorlage weiterer Beschlüsse notwendig sein, werde er diesem Ersuchen gerne nachkommen. Mit Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführer vom 10.6.2015 wurde die Niederschrift der Sitzung der Wassergenossenschaft F. vom 13.1.2006, aus welcher hervorgeht, dass der Beschluss gefasst wurde, gegen die Bescheide betreffend den Hochwasserschutz A. zu berufen, übermittelt. Ergänzungen oder Informationen, die eine (genauere) Zuordnung der im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (vermeintliche Forderungen des Vertreters der Bezirksbauernkammer zugunsten der Wassergenossenschaft F.) ermöglichen würden, wurden nicht vorgelegt. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Insbesondere wird ergänzend dazu zusammenfassend festgestellt: Wie eingangs erwähnt wurde das Hochwasserschutzprojekt A. in mehrere Teilabschnitte gegliedert und jeweils gesondert zur Bewilligung eingereicht, darunter auch jene Maßnahmen, die unter der Bezeichnung "Hochwasserschutz A.,
GVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
GVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Art 132 Abs 1 B-VG bestimmt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30.Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden (§ 41 Abs 1 WRG).Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30.Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden (Paragraph 41, Absatz eins, WRG).
Abs 1 WRG ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis der Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.
Paragraph 121, Absatz eins, WRG ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis der Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Rechtlich folgt daraus: Zum Verfahrensgegenstand: Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (VwGH vom 28.2.2013, 2010/07/0023, ua). Bereits aus diesem Rechtssatz ergibt sich, dass das Überprüfungsverfahren nicht dazu dient, im Bewilligungsverfahren versäumte Handlungen vorzunehmen oder Vorschreibungen nachzuholen.Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (VwGH vom 28.2.2013, 2010/07/0023, ua). Bereits aus diesem Rechtssatz ergibt sich, dass das Überprüfungsverfahren nicht dazu dient, im Bewilligungsverfahren versäumte Handlungen vorzunehmen oder Vorschreibungen nachzuholen.
ständiger und einheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Kollaudierungsverfahren zu prüfen, ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und – wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind – nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen. Es ist die bewilligte Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; dh der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen (vgl VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050).
ständiger und einheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Kollaudierungsverfahren zu prüfen, ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und – wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind – nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen. Es ist die bewilligte Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; dh der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen vergleiche VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050). Die in § 121 Abs 1 WRG 1959 vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (Hinweis VwGH 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg 13919 A/1993; VwGH 26.6.1996, 93/07/0107). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens (VwGH 15.09.2011, 2007/07/0057). Die in Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (Hinweis VwGH 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg 13919 A/1993; VwGH 26.6.1996, 93/07/0107). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens (VwGH 15.09.2011, 2007/07/0057). Aus oben wiedergegebenen Rechtssätzen ergeben sich nun zweifelsfrei die wesentlichen Aufgaben einer wasserrechtlichen Überprüfung iSd § 121 WRG. Demnach ist neben der Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage auch die Frage der Mängelbeseitigung sowie, im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Abweichungen, der Abspruch der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG notwendig.Aus oben wiedergegebenen Rechtssätzen ergeben sich nun zweifelsfrei die wesentlichen Aufgaben einer wasserrechtlichen Überprüfung iSd Paragraph 121, WRG. Demnach ist neben der Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage auch die Frage der Mängelbeseitigung sowie, im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Abweichungen, der Abspruch der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG notwendig. Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist somit die wasserrechtliche Überprüfung jener wasserbaulichen Maßnahmen (Regulierungsbauten), die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2036/60-2006, idF des Berufungsbescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, sowie vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wasserrechtlich bewilligt wurden. Die Frage, ob das durch das Vorhaben angestrebte Regulierungsziel tatsächlich erreicht worden ist, ist wiederum nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens (vgl VwGH vom 9.9.1980, 699/80).Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist somit die wasserrechtliche Überprüfung jener wasserbaulichen Maßnahmen (Regulierungsbauten), die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2036/60-2006, in der Fassung des Berufungsbescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, sowie vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wasserrechtlich bewilligt wurden. Die Frage, ob das durch das Vorhaben angestrebte Regulierungsziel tatsächlich erreicht worden ist, ist wiederum nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens vergleiche VwGH vom 9.9.1980, 699/80). Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006, Zahl 30603/202-2023/27-2006, bewilligten wasserbaulichen Maßnahmen sind hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Hochwassersschutz A., 1. Teil). Im Übrigen darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Projektbeschreibungen in den Abschnitten Verfahrensgang und Sachverhalt verwiesen werden. Zur Parteistellung:
AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041).
Paragraph 8, AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann vergleiche VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041). § 102 WRG wiederum regelt die Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren, wobei sich Inhalt und Umfang der mit der Parteistellung verbundenen Rechte aus dem AVG sowie aus den auf das jeweilige Wasserrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des WRG ergibt. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu (vgl VwGH vom
den der Überprüfung zugrunde liegenden Projekten keinerlei Flussaufweitungen vorgesehen sind. Diese Maßnahmen sind, wie in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, Teil des Vorhabens "Hochwasserschutz A., 1. Teil". Diese Einwendungen verfehlen daher im Überprüfungsverfahren den Gegenstand der zu beurteilenden Angelegenheit und erweisen sich diese als unzulässig. Gleiches gilt für die Vorbringen hinsichtlich der Fragen von Entschädigungsleistungen, zusätzlichen Forderungen (vgl die Forderungen der WG F. im Zuge der mündlichen Verhandlung), der "Nichtbeiziehung" von Nutznießern und Begünstigten sowie der Antragslegitimation der B. A.. Diese Einwendungen richten sich offensichtlich gegen das Vorhaben selbst bzw gegen die dem Überprüfungsverfahren zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide und sind diese ebenso unzulässig, wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen. Die diesbezüglichen Bestimmungen (beispielsweise §§ 60 ff WRG) haben ihren Anwendungsbereich im Bewilligungsverfahren und bieten diese keine rechtliche Handhabe für eine die Rechtskraft der Bewilligungsbescheide durchbrechende zusätzliche Belastung der Konsenswerberin mit neuen Auflagen oder Verpflichtungen. Auch die Frage, ob das mit den wasserbaulichen Vorhaben gesetzte Regulierungsziel letztlich erreicht worden ist (also das Projekt "richtig" gewählt wurde), ist ebenso wenig Gegenstand des Überprüfungsverfahrens, wie die Frage nach privat-rechtlichen Vereinbarungen und Zusagen, die bescheidmäßig nicht beurkundet oder berücksichtigt wurden. Sämtliche dieser Einwendungen verfehlen den Gegenstand der zu beur-teilenden Angelegenheit und erweisen sich diese als unzulässig.Gleiches gilt für die Vorbringen hinsichtlich der Fragen von Entschädigungsleistungen, zusätzlichen Forderungen vergleiche die Forderungen der WG F. im Zuge der mündlichen Verhandlung), der "Nichtbeiziehung" von Nutznießern und Begünstigten sowie der Antragslegitimation der B. A.. Diese Einwendungen richten sich offensichtlich gegen das Vorhaben selbst bzw gegen die dem Überprüfungsverfahren zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide und sind diese ebenso unzulässig, wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen. Die diesbezüglichen Bestimmungen (beispielsweise Paragraphen 60, ff WRG) haben ihren Anwendungsbereich im Bewilligungsverfahren und bieten diese keine rechtliche Handhabe für eine die Rechtskraft der Bewilligungsbescheide durchbrechende zusätzliche Belastung der Konsenswerberin mit neuen Auflagen oder Verpflichtungen. Auch die Frage, ob das mit den wasserbaulichen Vorhaben gesetzte Regulierungsziel letztlich erreicht worden ist (also das Projekt "richtig" gewählt wurde), ist ebenso wenig Gegenstand des Überprüfungsverfahrens, wie die Frage nach privat-rechtlichen Vereinbarungen und Zusagen, die bescheidmäßig nicht beurkundet oder berücksichtigt wurden. Sämtliche dieser Einwendungen verfehlen den Gegenstand der zu beur-teilenden Angelegenheit und erweisen sich diese als unzulässig. Wenn die Beschwerdeführer Forderungen iSd § 121 Abs 5 WRG stellen bzw auf diese Bestimmung verweisen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im anhängigen Überprüfungsverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Dies deshalb, da der verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutzanlage jedenfalls besondere Bedeutung zukommt und diese nicht nur fremde Rechte sondern auch öffentliche Interessen in größerem Umfang berührt. Auch hat die Behörde (rechtskonform) im Bewilligungsbescheid nicht vorgeschrieben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs 4 oder nach Abs 5 bekannt zu geben ist. In diesem Fall hat daher die wasserrechtliche Überprüfung
Sd Paragraph 121, Absatz 5, WRG stellen bzw auf diese Bestimmung verweisen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im anhängigen Überprüfungsverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Dies deshalb, da der verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutzanlage jedenfalls besondere Bedeutung zukommt und diese nicht nur fremde Rechte sondern auch öffentliche Interessen in größerem Umfang berührt. Auch hat die Behörde (rechtskonform) im Bewilligungsbescheid nicht vorgeschrieben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Absatz 4, oder nach Absatz 5, bekannt zu geben ist. In diesem Fall hat daher die wasserrechtliche Überprüfung
Paragraph 121, Absatz eins, WRG zu erfolgen. Zur Befangenheit der (Amts-)Sachverständigen:
Abs 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Abs 1 erster Satz leg cit gilt dies auch für Amtssachverständige.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz leg cit gilt dies auch für Amtssachverständige. Da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält und
GVG 2014 somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen kommen, ist die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 19.3.2015, Ra 2015/06/0024).Da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält und
Paragraph 17, VwGVG 2014 somit die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 AVG zum Tragen kommen, ist die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 19.3.2015, Ra 2015/06/0024). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (ua VwGH vom 17.12.2015, 2012/07/0137, VwGH vom 24.1.1991, 89/06/0212; idS Kommentar Hengstschläger/Leeb zu § 7 AVG).Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (ua VwGH vom 17.12.2015, 2012/07/0137, VwGH vom 24.1.1991, 89/06/0212; idS Kommentar Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 7, AVG). Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 7.10.2014, E 707/2014, festgehalten, dass eine Heranziehung von Amtssachverständigen auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zulässig ist (§17 VwGVG iVm § 52 und § 53 AVG), diese grundsätzlich
Abs 1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden sind, die Amtssachverständigen allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl VfSlg 16567/2002, ua VwGH vom 24.9.2015, 2012/07/0167) bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind. Gutachten sind immer den sie erstellenden Amtssachverständigen persönlich zurechenbar. Trotz dieser fachlichen Weisungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls mit gebotener Sorgfalt zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen ist. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft.Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 7.10.2014, E 707 aus 2014,, festgehalten, dass eine Heranziehung von Amtssachverständigen auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zulässig ist (§17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52 und Paragraph 53, AVG), diese grundsätzlich
, Absatz eins, B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden sind, die Amtssachverständigen allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte vergleiche VfSlg 16567 aus 2002,, ua VwGH vom 24.9.2015, 2012/07/0167) bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind. Gutachten sind immer den sie erstellenden Amtssachverständigen persönlich zurechenbar. Trotz dieser fachlichen Weisungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls mit gebotener Sorgfalt zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen ist. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft. Hingegen ist es aber auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Einbindung des Amtssachverständigen in die Amtshierarchie - ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen - für sich allein keine Befangenheit zu begründen vermag (VwGH 25.9.1995, 95/10/0034, 11.9.2003, 2002/07/0023 ua), desgleichen auch nicht allein der Umstand der dienstrechtlichen Weisungsgebundenheit von Amtssachverständigen (siehe oben VfGH vom 7.10.2014). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach den Maßgaben der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (zB VwGH vom 27.8.2013, 2010/06/0205, oder vom 18.2.2015, 2013/10/0113). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren darstellt, und sodass die Berufungsbehörde den gleichen Sachverständigen heranziehen könne (zB VwGH 11.11.2015, 2013/11/0206). Vorweg kann festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall der entscheidende Richter selbst die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen ausgewählt, sowie bereits die Prüfung der grundsätzlichen Qualifikation und eines allfälligen Vorliegens von Befangenheitsgründen vorgenommen hat. Auch sind im gesamten Verfahren weder Umstände hervorgekommen, noch wurden diesbezüglich konkrete besondere Vorbringen seitens der Beschwerdeführer – außer der behördlichen Zugehörigkeit – erstattet, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der herangezogenen Amtssachverständigen auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Der Umstand allein, dass die Amtssachverständigen bereits im behördlichen Verfahren herangezogen wurden bzw bei der belangten Behörde tätig sind – eine Beteiligung am gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt seitens der Amtssachverständigen hat weder in der Projektierung noch in der Durchführung oder in der Bauaufsicht stattgefunden - vermag daher keine Bedenken hinsichtlich einer Voreingenommenheit einer mangelnden Objektivität zu begründen (zB VwGH vom 29.1.2016, Ra 2016/06/0006, VwGH vom 19.5.2014, 2013/09/0054, oder vom 17.12.2015, 2012/07/0137, in der der VwGH aus dem Umstand, dass der Amtssachverständige als Organwalter der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Projektunterlagen vor deren Einreichung im Zuge eines Sprechtages überprüft bzw mit dem Projektanten bespricht, nicht den Schluss zieht, dass dessen volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen wäre, wobei dies in gegenständlicher Angelegenheit ohnehin nicht der Fall war). Da, wie bereits festgestellt, die allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt, kann den Amtssachverständigen auch als Bediensteten des Amtes der Salzburger Landesregierung zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Gutachten allein nach objektiven Kriterien dem Gesetz entsprechend erstellen (in diesem Sinne VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230), zumal Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Auch reicht die in den Beschwerdevorbringen ausgedrückte ersichtliche Unzufriedenheit mit den Gutachten allein zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (vgl VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230).Da, wie bereits festgestellt, die allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt, kann den Amtssachverständigen auch als Bediensteten des Amtes der Salzburger Landesregierung zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Gutachten allein nach objektiven Kriterien dem Gesetz entsprechend erstellen (in diesem Sinne VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230), zumal Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Auch reicht die in den Beschwerdevorbringen ausgedrückte ersichtliche Unzufriedenheit mit den Gutachten allein zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus vergleiche VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230). Zusammenfassung: Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen kann zusammenfassend festgestellt werden, dass sich die Beschwerden einerseits als unbegründet und andererseits als unzulässig erwiesen haben. Wie ausführlich dargelegt, erwiesen sich die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen, sofern sie sich auf (vermeintlich) nachteilige Abweichungen vom bewilligten Projekt beziehen, als unbegründet. Insoweit es sich bei den Vorbringen um Einwände gehandelt hat, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen sind, hinsichtlich derer Präklusion eingetreten ist und die sich gegen die Erteilung der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligungen richten, wurden diese, als unzulässig zurückgewiesen. Unabhängig davon konnten auch keine wesentlichen Verfahrensmängel festgestellt werden, welche die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten würden. Zur vermeintlich fehlenden Rechtskraft der der wasserrechtlichen Überprüfung zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide ist festzuhalten, dass spätestens mit Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.5.2016, Zahl LVwG-1/225/17-2016, sämtliche Bewilligungsbescheide im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Hochwasserschutzprojekt A., 2. Teil", auch gegenüber den Beschwerdeführern, in Rechtskraft erwachsen sind. Unabhängig davon ist jener Bewilligungsbescheid, der tatsächlich für eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer maßgebend ist, nämlich jener vom 10.11.2006, bereits mit Berufungsentscheidung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007 in Rechtskraft erwachsen. Damit vermag auch dieses Vorbringen den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen darf, was die Rechts- und Teilrechtskraft dieser Bescheide angeht, auf obige Ausführungen sowie die Sachverhaltsfeststellung verwiesen werden. Insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach § 26 WRG beziehen, erweisen sich diese mangels Zuständigkeit als unzulässig und darf hier auf den Weg zu den ordentlichen Gerichten
WRG verwiesen werden.Insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG beziehen, erweisen sich diese mangels Zuständigkeit als unzulässig und darf hier auf den Weg zu den ordentlichen Gerichten
Paragraph 117, WRG verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund der spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt III., Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Spruchpunkt römisch drei., Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei diesbezüglich auf die in der Begründung aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen hinreichend geklärt und weicht auch die vorliegende Entscheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb in gegenständlicher Angelegenheit die ordentliche Revision auszuschließen war.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei diesbezüglich auf die in der Begründung aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen hinreichend geklärt und weicht auch die vorliegende Entscheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb in gegenständlicher Angelegenheit die ordentliche Revision auszuschließen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.251.15.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.