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{'item': 'LVwG-1/251/15-2016'}

Obsah (11)§ 28§ 31§ 25a§ 121§ 17Art 130§ 8§ 7§ 53Art 20§ 117

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum25.05.2016 GeschäftszahlLVwG-1/251/15-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerden, sofern sich die Vorbringen auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte sowie auf die wasserrechtliche Überprüfungsfeststellung beziehen, als unbegründet abgewiesen.zu Recht e r k a n n t :,

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden, sofern sich die Vorbringen auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte sowie auf die wasserrechtliche Überprüfungsfeststellung beziehen, als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. den B e s c h l u s s gefasst :

§ 31Abs 1 Vw

GVG werden die Beschwerden, sofern sich die Vorbringen nicht auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte, sie sich auf rechtsgestaltende Elemente (bzw die ursprüngliche erteilt Bewilligung) und nicht auf den Gegenstand des Überprüfungsverfahrens beziehen, als unzulässig zurückgewiesen.den B e s c h l u s s gefasst :,

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG werden die Beschwerden, sofern sich die Vorbringen nicht auf durch das Wasserrecht geschützte subjektiv-öffentliche Rechte, sie sich auf rechtsgestaltende Elemente (bzw die ursprüngliche erteilt Bewilligung) und nicht auf den Gegenstand des Überprüfungsverfahrens beziehen, als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidungen ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidungen ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: In der B. A. wurden in den letzten Jahren verschiedene wasserbauliche Maßnahmen zur Errichtung eines Hochwasserschutzes für die Ortschaft bzw den Ortskern verwirklicht. Das gesamte Projekt wurde in mehrere Teilabschnitte gegliedert und jeweils gesondert zur Bewilligung eingereicht, darunter auch jene Maßnahmen, mit der Bezeichnung "Hochwasserschutz A.,

  1. Teil". Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5.5.2014, Zahl 30603-202/2236/174-2014, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2013 sowie aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Ermittlungsverfahren, es wurden Gutachten von den Mitgliedern der Staubeckenkommission sowie von den erforderlichen Amtssachverständigen eingeholt, festgestellt, dass die wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutz A.,
  2. Teil), plangemäß und den Bewilligungen entsprechend fertiggestellt worden sind (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Bewilligungswerberin aufgetragen, die angeführten und festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben und die Wasserrechtsbehörde nach Behebung der Mängel davon zu verständigen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5.5.2014, Zahl 30603-202/2236/174-2014, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2013 sowie aufgrund der Erkenntnisse aus diesem Ermittlungsverfahren, es wurden Gutachten von den Mitgliedern der Staubeckenkommission sowie von den erforderlichen Amtssachverständigen eingeholt, festgestellt, dass die wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutz A.,
  3. Teil), plangemäß und den Bewilligungen entsprechend fertiggestellt worden sind (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Bewilligungswerberin aufgetragen, die angeführten und festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben und die Wasserrechtsbehörde nach Behebung der Mängel davon zu verständigen. Mit diesem Überprüfungsbescheid wurden die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2036/60-2006, idF des Bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, sowie vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wasserrechtlich bewilligten Anlagen kollaudiert.Mit diesem Überprüfungsbescheid wurden die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2036/60-2006, in der Fassung des Bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, sowie vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wasserrechtlich bewilligten Anlagen kollaudiert. Zum Überprüfungsverfahren ist festzuhalten, dass Herr G. C. an der am 23.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, auch in Vertretung der Frau C.-D. und für die Wassergenossenschaft F., teilgenommen hat. Für die Wassergenossenschaft F. gab Herr C. zu Protokoll, dass zugesagt worden sei, dass die Drainagen zusammengefasst würden und beim Auslauf ein Verschlussbauwerk errichtet werde, damit der Schlamm nicht in die Drainageanlage eindringen könne. Diesbezüglich sei die Genossenschaft aber nicht kontaktiert worden und verlange daher diese, dass diese verbindliche Zusage und fachlich notwendige Maßnahme als Auflage in den Kollaudierungsbescheid aufgenommen werde. In Vertretung der Frau C.-D. führte Herr C. in der Verhandlung aus, dass diese auf den verfahrensgegenständlichen bundesforstlichen Grundstücken einforstungsberechtigt sei. Im ursprünglichen Projekt sei keine dauernde Grundinanspruchnahme vorgesehen, jedoch habe aufgrund der Anhebung der Bundesstraße eine solche stattgefunden. Es handele sich also um eine Änderung des genehmigten Projektes und werde eine Klärung dieser Angelegenheit verlangt. Eine entschädigungslose Enteignung kenne die österreichische Rechtsordnung nicht und werde daher eine Entschädigung verlangt. Die betreffenden Grundstücksnummern habe der Projektant fahrlässigerweise nicht bekannt gegeben und sei daher dieser aufzufordern, dies nach-zuholen. Auch als Grundeigentümer (GN 730, KG K.) hat Herr C. eine Stellungnahme abgegeben. Demnach habe er festgestellt, dass im Retentionsraum R 16 umfangreiche Aufschüttungen stattgefunden hätten, die im Bewilligungsverfahren vom 10.11.2006 nicht vorgesehen gewesen seien und sich nachteilig auf seine Grundstücke auswirken würden. Um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für diese Änderung sei offensichtlich nicht angesucht worden und scheine auch im Kollaudierungsverfahren kein diesbezüglicher Antrag auf. Im Gegenteil, es werde sogar gutachterlich bestätigt, dass keine Abänderungen stattgefunden hätten und dies bei Aufschüttungen, die schätzungsweise 50.000 bis 100.000 m³ betragen würden. Die Behörde solle daher die Antragstellerin auffordern, den Umfang dieser Aufschüttungen vermessungstechnisch zu ermitteln und könne vor Erledigung dieser Angelegenheit eine Zustimmung zum gegenständlichen Verfahren nicht erteilt werden. Dieser Überprüfungsbescheid vom 5.5.2014, Zahl 30603-202/2236/174-2014, wurde, über Antrag vom 16.6.2014, den Beschwerdeführern am 24.9.2014 zugestellt. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen, nun verfahrensgegenständlichen, Beschwerde bringen die Beschwerdeführer vor, dass dieser sowohl an Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensmängeln als auch an Rechtswidrigkeit des Inhaltes leide. In der Folge wurde dies, nach kurzer Darstellung des Verfahrensganges, (zusammengefasst) damit begründet, dass es der B. A. nach wie vor an einer entsprechenden Antragslegitimation mangle. Dies deshalb da für das eingereichte Projekt kein bewilligter Beschluss der Gemeindevertretung existiere und die Antragstellerin ohne Gemeinderatsbeschluss nicht handlungsfähig sei. Der Antrag hätte also gar nicht gestellt werden dürfen und mangle es dem gesamten Projekt somit schon an der Wurzel. Die Antragstellerin habe ein Projekt "2005" eingereicht, letztlich jedoch ein Projekt aus dem Jahr 2006 realisiert. Auch aufgrund der inhaltlichen Kongruenz zwischen Antrag und der jetzigen Entscheidung sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Dies deshalb, da eine Antragsänderung die Sache ihrem Wesen nach nicht ändern sowie die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden dürfe. In gegenständlicher Angelegenheit sei dies jedoch der Fall. Zwar habe der Bürgermeister in der Sitzung des Gemeindesrates vom 8.6.2006 über eine Änderung des Projektes berichtet, hierbei jedoch lediglich ausgeführt, dass der Entwurf für das Gesamtprojekt überarbeitet, verfeinert und an die Erkenntnisse des Hochwassers aus dem Jahr 2005 angepasst worden sei. Eine Bewilligung seitens der Gemeindevertretung erfolgte jedoch zu keinem Zeitpunkt. Die bloße Kenntnisnahme der Gemeindevertretung komme aber nicht einer Genehmigung gleich. Die Behörde hätte somit den Antrag bereits bei Einlangen von Amts wegen auf dessen Zulässigkeit prüfen müssen. Dem angefochtenen Bescheid hafte somit ein gravierender Verfahrensmangel an. Auch sei der Abänderungsbescheid vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, noch nicht in Rechtskraft erwachsen und liege dadurch auch noch keine Bewilligung vor. Mangels Existenz einer Bewilligung könne daher auch nicht eine Übereinstimmung mit der "bewilligten" Anlage festgestellt bzw ein Überprüfungsverfahren durchgeführt werden. Hinzu komme, dass der
  4. Teil des Hochwasserschutzprojektes A. offenkundig auf dessen
  5. Teil, der mit Bescheid vom 30.1.2006 wasserrechtlich bewilligt wurde, aufbaue. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer am 13.5.2008 Berufung erhoben. Diese Berufungsentscheidung sei nach wie vor ausständig. Aufgrund des Zusammenhanges zwischen
  6. und
  7. Teil des Hochwasserschutzprojektes dürfe bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Hochwasserschutzprojektes
  8. Teil über den
  9. Teil nicht entschieden werden. Erst recht dürfe kein Abänderungsbescheid des Hochwasserschutzprojektes
  10. Teil genehmigt werden. Auch dies würde Verfahrensmängel darstellen. Ferner habe es die Wasserrechtsbehörde unterlassen, die Nutznießer des von der Antragstellerin eingereichten Projektes dem Verfahren beizuziehen. Diese Begünstigten seien bislang nicht ermittelt und dem Verfahren gesetzwidrig nicht beigezogen worden, obwohl diese durch Bescheid dazu zu verhalten seien, einen Kostenbeitrag im Verhältnis des erlangten Vorteils zu leisten. Weiters profitieren würden von gegenständlichem Projekt auch die Betreiber von Kraftwerken an der Salzach durch die Schaffung neuer Retentionsräume. Das Rückstaubecken würde verhindern, dass an den unterliegenden Kraftwerken große Wassermengen ungenutzt vorbei laufen würden, was natürlich den Betreibern der Kraftwerke zum Vorteil gereichen werde. Daher wäre die Energiewirtschaft dem gesamten Verfahren zwingend beizuziehen gewesen. Auch wären diese zu Entschädigungsleistungen heranzuziehen gewesen. Die belangte Behörde hätte also unter Beiziehung aller Nutznießer und aller nachteilig betroffener Personen zwingend eine mündliche Verhandlung abzuführen gehabt, bei der ein Interessensausgleich zu suchen gewesen wäre. Dieser Umstand belaste den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und einem Verfahrensmangel. Die Parteistellung der Beschwerdeführer sei bereits mit rechtskräftiger Berufungsentscheidung vom 15.4.2008, Zahl 5/06-40.268/26-2008, anerkannt worden. Wenn nun das Landesverwaltungsgericht gegen diese rechtskräftige Berufungsentscheidung argumentiere, wider-spreche dies sämtlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und mute dies geradezu willkürlich an. Es sei mehrmals dargelegt worden, auf welche Rechte die Beschwerdeführer ihre Parteistellung im Verfahren stützen würden und könne kein Zweifel daran bestehen, dass diese auch Parteien im gegenständlichen Verfahren seien. Da dies im angefochtenen Bescheid erneut infrage gestellt worden sei, haftet diesem Bescheid ein Verfahrensmangel an und sei dieser demnach aufzuheben. Das Projekt sei entgegen der bescheidmäßigen Feststellung wesentlich verändert worden. So sei es in keinem bisherigen Bescheid, weder Teil 1 noch Teil 2, vorgesehen, dass es zu einer dauernden Grundinanspruchnahme komme. Durch das gegenständliche Verfahren sei es somit zu Grundenteignungen gekommen, da es den Eigentümern der Liegenschaften nicht mehr möglich sei, mit den in ihrem Eigentum befindlichen Liegenschaften nach ihrem Willen zu schalten und zu walten. Auch sei für diese Enteignung eine Entschädigung auszusprechen und sei dies nicht geschehen, weshalb der angefochtene Bescheid an einem weiteren Verfahrensmangel leide. In einem Verfahren wie dem gegenständlichen solle in rechtsrichtiger Weise die Überein-stimmung zwischen genehmigter Anlage und tatsächlicher Umsetzung überprüft werden. In diesem Zusammenhang sei es die Aufgabe der Behörde, die Projektanten aufzufordern, konkrete Zahlen und Berechnungen der Ausführung vorzulegen, damit ein Vergleich mit den beantragten Maßnahmen möglich sei. Diesem Zweck habe die Behörde zuwider gehandelt, da bereits eine Veränderung im Millimeterbereich eine enorme Beeinträchtigung darstelle und in Rechte eingegriffen werde. Bereits eine kleine Veränderung des Pegelstandes in diesem Bereich führe dazu, dass sich Objekte der Beschwerdeführer mit Wasser füllen und zu enormen Sachschäden führen würde. Das genehmigte Projekt stimme sohin nicht mit dem tatsächlich ausgeführten überein, weshalb der angefochtene Überprüfungsbescheid aufgrund falscher Feststellungen rechtswidrig sei. Im Retentionsraum R 16 sei es zu mehreren Aufschüttungen im Ausmaß von 50.000 bis 100.000 m³ gekommen, obwohl in keinen der Projektunterlagen eine derartige Aufschüttung vorgesehen sei noch sei eine derartige Aufschüttung genehmigt worden. Auch aus diesem Grund sei der angefochtene Überprüfungsbescheid aufzuheben. Entgegen dem bewilligten Projekt sei es auch zur Verbreiterung des Flussbettes der Salzach gekommen. Ein Geh-, Fahr- und Viehtriebsrecht der Beschwerdeführer am Salzachdamm sei dadurch wesentlich eingeschränkt worden. Durch die Verengung bzw Verkleinerung dieses Weges könne es zu Problemen und Zeitverzögerungen kommen, da dieser Weg nicht nur von landwirtschaftlichen Nutzfahrzeugen sondern auch von Wanderern und Radfahrern benützt werde. Diese Problematik sei bislang überhaupt noch nicht erörtert worden, geschweige denn durch ein Sachverständigengutachten einer Prüfung unterzogen. Durch diese Verbreiterung der Salzach sei es zu erheblichen Aufschüttungen auf der Liegenschaft GN 730 gekommen und dadurch hochwertiger Humusboden unwiederbringlich in Verlust geraten. Nach Fertigstellung der Anlage sei aufgrund einer Forderung des wasserbaulichen Sachverständigen zur Kontrolle der Füllung des Hochwasserretentionsraumes R 16 auf der wasserseitigen Böschung des Hauptdammes, im Einvernehmen mit der Wasserrechtsbehörde, ein auch im Hochwasserfall gut beobachtbares Staumaß anzubringen. Die Pegellatte sei allerdings nicht wasserseitig, sondern im Schützenschacht angebracht worden. Eine einwandfreie Pegelmessung sei daher nicht möglich. Auch hier hafte dem Projekt ein Mangel an. Wenn der Sachverständige auch noch ausführt, dass von der wasserrechtlichen Bauaufsicht keine nachteiligen Auswirkungen auf anliegende Grundstücke hinsichtlich der Abflussverhältnisse der Straßenentwässerungen und landwirtschaftlichen Entwässerungsleitungen beobachtet hätte werden können und seien somit sämtliche Maßnahmen zu einer ordnungsgemäßen Ableitung der Oberflächengewässer ausgeführt worden, sei dem entgegenzuhalten, dass hier offensichtlich keinerlei Maßnahmen gesetzt worden seien. Die Straßenentwässerung erfolge über die jeweils angrenzenden Liegenschaften und sei eine genaue Regelung der Ab-leitung der Straßenwässer jedenfalls notwendig. Mit dieser Frage habe sich die Behörde im angefochtenen Bescheid nicht auseinander gesetzt. Auch würden durch die Überflutungen sämtliche Entwässerungsanlagen und Dränagen, welche zum F.-Kanal führen, durch die Über-flutungen regelmäßig verschlammt. Dadurch würden sie ihre Funktion verlieren und führe dies zu einer Versumpfung der betroffenen Gebiete. Diesen Punkt habe die belangte Behörde fachlich nicht einwandfrei behandelt und diese ihre Ermittlungspflichten schlicht übergangen. Bereits aus diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. Im Zuge des letzten Hochwassers im Juli 2014 wurden Vertiefungen im Überströmstreckenbereich vorgenommen. Dies obwohl dadurch die Standsicherheit des Bauwerkes gefährdet worden sei und durch diese Handlungen auch ungenehmigte und ungeprüfte Veränderungen am Projekt vorgenommen worden seien. Auch sei die Bewilligungswerberin zwingend verpflichtet worden, sämtliche Baumaßnahmen in diesem Bereich unverzüglich einzustellen. Diese baulichen Veränderungen erfolgten somit jedenfalls ohne entsprechende Bewilligung. Zudem habe sich beim letzten Hochwasser im Juli 2014 vor dem Querdamm kein Tropfen Wasser befunden. Der Wassereinstau sei letztlich zum Nutzen der Energiewirtschaft herbeigeführt worden, indem der dort befindliche Bürgerkanal konsenswidrigen geschlossen worden sei. Wenn der wasserbauliche Sachverständige unter Auflage bzw Vorschreibung Nr 12 ausführe, dass bei Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken oder bewohnten Objekten rechtzeitig vor Baubeginn eine Beweissicherung durchzuführen und eine solche auch durchgeführt worden sei, handle es sich dabei lediglich um eine Angabe. Jedenfalls seien keine diesbezüglichen Überprüfungen seitens der belangten Behörde durchgeführt worden und seien diese Behauptungen ungeprüft der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Auch sei

§ 121

Abs 5 WRG der Ausführungsanzeige zwingend eine, von einem gewerberechtlichen oder nach dem Ziviltechnikergesetz Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sei, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage anzuschließen. Ein solches Gutachten konnte seitens der belangten Behörde nicht vorgelegt und seitens der Beschwerdeführer, zumindest bei der Akteneinsicht am 20.11.2013, auch nicht im Akt gefunden werden. Es seien dem Verfahren keine Sachverständigen, welche mit dem Projekt bis dato nicht befasst gewesen seien, bei-gezogen worden. Weder seien für sämtliche technische Bereiche fundierte, mit nachvollziehbaren Berechnungen unterlegte Gutachten angeschlossen worden, noch hätten unbeteiligte Sach-verständige hierzu Stellung genommen.Wenn der wasserbauliche Sachverständige unter Auflage bzw Vorschreibung Nr 12 ausführe, dass bei Bauarbeiten in unmittelbarer Nähe von Bauwerken oder bewohnten Objekten rechtzeitig vor Baubeginn eine Beweissicherung durchzuführen und eine solche auch durchgeführt worden sei, handle es sich dabei lediglich um eine Angabe. Jedenfalls seien keine diesbezüglichen Überprüfungen seitens der belangten Behörde durchgeführt worden und seien diese Behauptungen ungeprüft der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Auch sei

Paragraph 121, Absatz 5, WRG der Ausführungsanzeige zwingend eine, von einem gewerberechtlichen oder nach dem Ziviltechnikergesetz Befugten des einschlägigen Fachbereiches, der an der Ausführung der Anlage nicht beteiligt gewesen sei, ausgestellte Bestätigung über die bewilligungsgemäße und fachtechnische Ausführung der Wasseranlage anzuschließen. Ein solches Gutachten konnte seitens der belangten Behörde nicht vorgelegt und seitens der Beschwerdeführer, zumindest bei der Akteneinsicht am 20.11.2013, auch nicht im Akt gefunden werden. Es seien dem Verfahren keine Sachverständigen, welche mit dem Projekt bis dato nicht befasst gewesen seien, bei-gezogen worden. Weder seien für sämtliche technische Bereiche fundierte, mit nachvollziehbaren Berechnungen unterlegte Gutachten angeschlossen worden, noch hätten unbeteiligte Sach-verständige hierzu Stellung genommen. Aus all diesen Gründen sei der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und deshalb aufzuheben. Es werde daher beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und antragsablehnend zu entscheiden. Wie aus dem bisher beschriebenen Verfahrensgang ersichtlich, wurden in der Sache "Hochwasserschutz A." seitens der belangten Behörde schon mehrere Bescheide erlassen und auch Rechtsmittel dagegen ergriffen. Zahlreiche Gutachten und ergänzende Stellungnahmen wurden sowohl von der belangten Behörde, dem Landeshauptmann von Salzburg (als Berufungs-behörde) als auch vom Landesverwaltungsgericht eingeholt. Aus diesem Grund wurde in gegenständlicher Angelegenheit, ohne hier vorab ergänzende Gutachten einzuholen, am 9.6.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführer waren persönlich anwesend, zudem Herr Dipl.-Ing. M. N. als Vertreter der belangten Behörde sowie Herr MMag. O. P. für die Bewilligungswerberin (B. A.). Als wasserbautechnische Sachverständige wurde Frau Dipl.-Ing. Q. R. der Verhandlung beigezogen, als hydrografischer Sachverständiger Herr Dipl.-Ing. S. T.. Nach Eröffnung der Verhandlung und einer Darlegung (Abgrenzung) des Verhandlungsgegenstandes wurden die relevanten Akten der belangten Behörde (Zahlen 30603/202-2023 und 30603/202-2236) als auch der Landeshauptfrau (nunmehr des Landeshauptmannes) von Salzburg (Zahl 5/06-40.268) verlesen bzw von den Anwesenden ausdrücklich dargelegt, dass der Inhalt dieser genannten Akte bekannt ist. Eingangs verwies die Vertreterin der Beschwerdeführer auf den Beschwerdeschriftsatz vom 21.10.2014 und die darin enthaltenen Ausführungen. Der Beschwerdeführer C. bestätigte, dass er im Zusammenhang mit seinem Beschwerdevorbringen betreffend der Aufschüttungen im Retentionsraum R 16 jene Aufschüttungen meint, die im Zuge der Erweiterung des Gewerbegebietes A.-West getätigt worden seien. Auch verwies er auf von Herrn U. vorgenommene Aufschüttungen im Bereich des Gewerbegebietes. Diese Aufschüttungen würden sich zwar außerhalb des HQ100-Bereiches befinden, allerdings gehe er dennoch davon aus, dass er davon betroffen sei, wenn die ganze Anlage in "Vollstau" stehe. Herr Dipl.-Ing. N., der als Vertreter der belangten Behörde zur Verhandlung erschienen ist, bestätigte, dass er im Zuge des Überprüfungsverfahrens die wasserbautechnischen Agenden, ausgenommen der Dammanlagen, beurteilt habe und könne er diesbezüglich auf seine Aus-führungen im Befund und Gutachten, die er im Zuge des Verfahrens abgegeben hätte, verweisen. Die Dammanlagen selbst seien von der Staubeckenkommission beurteilt worden und hätte diese eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. In diesem Zusammenhang wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführer moniert, dass im Verfahren wohl nicht der Vertreter der belangten Behörde als Sachverständiger befragt werden könne und werde im Verfahren ohnehin ein Gutachten vermisst, welches von einem externen unabhängigen Sachverständigen im Sinne des § 121 Abs 5 WRG verfasst worden sei. Diesbezüglich stellte sie den Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens, da es bei gegenständlichem Projekt sehr wohl Abweichungen gegeben habe.Herr Dipl.-Ing. N., der als Vertreter der belangten Behörde zur Verhandlung erschienen ist, bestätigte, dass er im Zuge des Überprüfungsverfahrens die wasserbautechnischen Agenden, ausgenommen der Dammanlagen, beurteilt habe und könne er diesbezüglich auf seine Aus-führungen im Befund und Gutachten, die er im Zuge des Verfahrens abgegeben hätte, verweisen. Die Dammanlagen selbst seien von der Staubeckenkommission beurteilt worden und hätte diese eine entsprechende Stellungnahme abgegeben. In diesem Zusammenhang wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführer moniert, dass im Verfahren wohl nicht der Vertreter der belangten Behörde als Sachverständiger befragt werden könne und werde im Verfahren ohnehin ein Gutachten vermisst, welches von einem externen unabhängigen Sachverständigen im Sinne des Paragraph 121, Absatz 5, WRG verfasst worden sei. Diesbezüglich stellte sie den Antrag auf Einholung eines solchen Gutachtens, da es bei gegenständlichem Projekt sehr wohl Abweichungen gegeben habe. In der Folge wurden von den Beschwerdeführern ergänzende Unterlagen, dabei handelt es sich offensichtlich um eine Stellungnahme des Vertreters der Bezirksbauernkammer, vorgelegt. Da aufgrund fehlender Kennzeichnungen dieser Unterlagen eine Zuordnung nicht möglich ist bestätigt die Vertreterin der Beschwerdeführer über Nachfrage, dass es sich dabei um einen Forderungskatalog des Vertreters der Bezirksbauernkammer handle, den dieser zugunsten der Wassergenossenschaft F. im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren eingebracht habe. Allerdings seien diese Forderungen bislang von der Behörde unbehandelt geblieben und würden diese eben im nunmehr anhängigen Beschwerdeverfahren vorgebracht. Diesbezügliche Ergänzungen für die Zuordnung der Unterlagen würden binnen 10 Tagen, gemeinsam mit der Beschlussfassung der Wassergenossenschaft F. (hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Obmannes), vorgelegt werden. Es wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Wasser-genossenschaft F., bei der es sich um eine behördlich genehmigte Wassergenossenschaft handle, rechtswidriger Weise von der Behörde dem Verfahren nicht beigezogen worden sei und daher auch die entsprechenden Vorbringen, die vom Vertreter der Bezirksbauernkammer gemacht worden sein sollten, nicht behandelt worden seien. Mit E-Mail vom 10.6.2015 übermittelte der Amtsleiter der B. A., Herr MMag. O. P., die Beschlüsse der Gemeindevertretung hinsichtlich des Hochwasserschutzes. Der Beschluss vom 7.7.2005 betrifft die Einreichung des Projektes und ein weiterer Beschluss vom 23.4.2007 bildet die Grundlage für die Abänderung des Projektes im Bereich V.-Bach. Zudem verwies der Amtsleiter darauf, dass projektbegleitend eine Vielzahl von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz A. gefasst worden seien. Sollte die Vorlage weiterer Beschlüsse notwendig sein, werde er diesem Ersuchen gerne nachkommen.Mit E-Mail vom 10.6.2015 übermittelte der Amtsleiter der B. A., Herr MMag. O. P., die Beschlüsse der Gemeindevertretung hinsichtlich des Hochwasserschutzes. Der Beschluss vom 7.7.2005 betrifft die Einreichung des Projektes und ein weiterer Beschluss vom 23.4.2007 bildet die Grundlage für die Abänderung des Projektes im Bereich römisch fünf.-Bach. Zudem verwies der Amtsleiter darauf, dass projektbegleitend eine Vielzahl von Beschlüssen im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz A. gefasst worden seien. Sollte die Vorlage weiterer Beschlüsse notwendig sein, werde er diesem Ersuchen gerne nachkommen. Mit Eingabe des Vertreters der Beschwerdeführer vom 10.6.2015 wurde die Niederschrift der Sitzung der Wassergenossenschaft F. vom 13.1.2006, aus welcher hervorgeht, dass der Beschluss gefasst wurde, gegen die Bescheide betreffend den Hochwasserschutz A. zu berufen, übermittelt. Ergänzungen oder Informationen, die eine (genauere) Zuordnung der im Zuge der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (vermeintliche Forderungen des Vertreters der Bezirksbauernkammer zugunsten der Wassergenossenschaft F.) ermöglichen würden, wurden nicht vorgelegt. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Was nun den maßgeblichen Sachverhalt angeht ist im Wesentlichen (und um Wiederholungen zu vermeiden) auf den vorher beschriebenen Verfahrensgang zu verweisen. Insbesondere wird ergänzend dazu zusammenfassend festgestellt: Wie eingangs erwähnt wurde das Hochwasserschutzprojekt A. in mehrere Teilabschnitte gegliedert und jeweils gesondert zur Bewilligung eingereicht, darunter auch jene Maßnahmen, die unter der Bezeichnung "Hochwasserschutz A.,

  1. Teil" mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2036/60-2006, wasserrechtlich (unter Auflagen und Bedingungen sowie der Einräumung von Zwangsrechten) genehmigt wurden. Dieser zweite Bauabschnitt umfasst im Wesentlichen die Errichtung eines Hochwasserschutzdammes über den gesamten Talboden, die Schaffung eines Retentionsraumes flussaufwärts des Hauptdammes, die Errichtung zugehöriger Verschlussbau- und Entleerungsbauwerke, die Schaffung einer Notentlastung sowie Schutzmaßnahmen flussabwärts der W.-Ache. Diesem Bewilligungsbescheid liegt ein Projekt der Ziviltechnikergesellschaft Cn. Tl. & Be., GZ vvv, vom März 2006, zugrunde. Im Zuge dieser Bewilligung wurden, wie bereits erwähnt, sofern die Zustimmung der betroffenen Rechteinhaber nicht vorgelegen ist und eine Beeinträchtigung ihrer Rechte festgestellt wurde, die notwendigen Zwangsrechte eingeräumt (auch was das Grundstück des Herrn G. C. angeht, GN 730, KG XY) und die Entschädigungen festgesetzt. Über die gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen hat die Landeshauptfrau von Salzburg mit Bescheid vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, abgesprochen. Unter den damaligen Berufungswerbern fanden sich auch Herr G. C., Herr Ing. C. sowie die Wassergenossenschaft F.. Die Berufungen wurden teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen. Eine Beeinträchtigung der Weiderechte der Frau Av. C.-D. (als Rechtsnachfolgerin von Herrn Ing. C., Weideberechtigte an den Grundstücken GN 319/1 und GN 321, je KG YYY, im Eigentum der Öo.) sowie von wasserrechtlich geschützten Rechten der Wassergenossenschaft F. (Errichtung und Erhaltung einer Flächenentwässerung) wurde nicht festgestellt. Die gegen den Berufungsbescheid erhobenen Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof wurden mit Erkenntnis vom 26.1.2011, 2007/07/0066, als unbegründet abgewiesen. Dh, diese Bewilligung ist in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wurde der B. A. wiederum die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, idF des Bescheides der Landeshauptfrau in Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich "Gewerbegebiet West", der B. A., erteilt. Die mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen umfassen im Wesentlichen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung der V.-Bachstraße, die Querung des Bürgerkanals, Hochwasserschutzmaßnahmen an der Westgrenze des bestehenden Gewerbegebietes (Aufschüttungen) sowie Entwässerungsmaßnahmen im Gewerbegebiet. Durch diese Maßnahmen kommt es zu einer (geringfügigen) Verschiebung der Kubaturräume im Rückhalteraum R 16/1 (westlich der V.-Bachstraße) und zu einer späteren Überflutung (als ursprünglich im Projekt 2006 vorgesehen) des Rückhalteraumes R 16/
  2. Insgesamt bewirken die Maßnahmen eine Volumensreduktion von 6.000 m³, welche sich über den gesamten Staubereich verteilen, wobei das Gesamtretentionsvolumen 1.760.000 m³ beträgt. Rechnerisch hat dies eine Erhöhung von ca 5 mm des Gesamteinstaupegels zur Folge. Der Bewilligung selbst liegt ein Projekt der Ziviltechnikergesellschaft Cn. Tl. & Be., Plannummer qqq, zugrunde.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wurde der B. A. wiederum die wasserrechtliche Bewilligung zur Abänderung der mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, in der Fassung des Bescheides der Landeshauptfrau in Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen im Bereich "Gewerbegebiet West", der B. A., erteilt. Die mit diesem Bescheid bewilligten Maßnahmen umfassen im Wesentlichen die wasserrechtliche Bewilligung zur Verlegung der römisch fünf.-Bachstraße, die Querung des Bürgerkanals, Hochwasserschutzmaßnahmen an der Westgrenze des bestehenden Gewerbegebietes (Aufschüttungen) sowie Entwässerungsmaßnahmen im Gewerbegebiet. Durch diese Maßnahmen kommt es zu einer (geringfügigen) Verschiebung der Kubaturräume im Rückhalteraum R 16/1 (westlich der römisch fünf.-Bachstraße) und zu einer späteren Überflutung (als ursprünglich im Projekt 2006 vorgesehen) des Rückhalteraumes R 16/
  3. Insgesamt bewirken die Maßnahmen eine Volumensreduktion von 6.000 m³, welche sich über den gesamten Staubereich verteilen, wobei das Gesamtretentionsvolumen 1.760.000 m³ beträgt. Rechnerisch hat dies eine Erhöhung von ca 5 mm des Gesamteinstaupegels zur Folge. Der Bewilligung selbst liegt ein Projekt der Ziviltechnikergesellschaft Cn. Tl. & Be., Plannummer qqq, zugrunde. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wurden mit Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.5.2016, Zahl LVwG-1/225/17-2016, als unbegründet abgewiesen bzw als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5.5.2014, Zahl 30603-202/2236/174-2014, wurde festgestellt, dass die mit oz Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutz A.,
  4. Teil), plangemäß und den Bewilligungen entsprechend fertiggestellt worden sind (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde der Bewilligungswerberin aufgetragen, die angeführten und festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben und die Wasserrechtsbehörde nach Behebung der Mängel davon zu verständigen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 5.5.2014, Zahl 30603-202/2236/174-2014, wurde festgestellt, dass die mit oz Bescheiden wasserrechtlich bewilligten Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutz A.,
  5. Teil), plangemäß und den Bewilligungen entsprechend fertiggestellt worden sind (Spruchpunkt römisch eins.). In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Bewilligungswerberin aufgetragen, die angeführten und festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben und die Wasserrechtsbehörde nach Behebung der Mängel davon zu verständigen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Herr G. C. an der am 23.10.2013 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, auch in Vertretung der Frau C.-D. und für die Wassergenossenschaft F., teilgenommen hat, wobei hinsichtlich des Inhaltes der Vorbringen auf die Beschreibungen im Abschnitt "Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen" verwiesen werden darf. Ein Vertreter der Bezirksbauernkammer Zell am See hat an der am 23.10.2013 durchgeführten mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Dieser teilte am Tag der Verhandlung telefonisch mit, dass eine Teilnahme aus terminlichen Gründen nicht möglich ist. Dem Akt ist nicht zu entnehmen, dass dieser im Zuge des behördlichen Verfahrens eine Stellungnahme abgegeben hat. Sämtliche Liegenschaften und Anlagen, auf welche die Beschwerdeführer ihre Rechte stützen [Herrn G. C. (Eigentümer des Grundstückes GN 730, KG XY), Frau Av. C.-D. (Weideberechtigte an den Grundstücken GN 319/1 und GN 321, je KG YYY, im Eigentum der Öo.) sowie der Wassergenossenschaft F. (Errichtung und Erhaltung einer Flächenentwässerung)], liegen im Retentionsraum R 16/
  6. Der wasserrechtlichen Überprüfung lagen folgende Unterlagen zugrunde: Ausführungsbericht, Lagepläne und Querprofile, Betriebsordnung, Abschlussbericht der geotechnischen Bauaufsicht sowie die Berichte der wasserrechtlichen Bauaufsicht. Nennenswerte Abweichungen bei Ausführung und Errichtung der Anlage gegenüber den zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungen konnten durch die beigezogenen Sachverständigen nicht festgestellt werden. Aus den im Akt aufliegenden Gutachten und Stellungnahmen geht hervor, dass einige Auflagenpunkte "sinngemäß erfüllt" und einige Auflagenpunkte noch nicht vollständig umgesetzt worden sind. In Abgrenzung des Verhandlungsgegenstandes ist noch festzustellen, dass die linearen Ausbaumaßnahmen an der Salzach (ua Flussaufweitungen, die Errichtung von Überfallschwellen, usw) nicht Teil der gegenständlichen Hochwasserschutzmaßnahmen (Hochwasserschutz A.,
  7. Teil) sind. Diese Maßnahmen sind Teil des Vorhabens "Hochwasserschutz A.,
  8. Teil". Festzuhalten ist auch, dass das gesamte Hochwasserschutzprojekt auf ein sogenanntes HQ100-Ereignis bemessen ist und die Datenerhebung und Projektausarbeitung nach dem Stand der Technik erfolgte. Festgestellt werden kann auch, vor allem im Hinblick auf die Hochwasserereignisse im Jahr 2014, dass das geplante und in der Zwischenzeit bereits umgesetzte Vorhaben seinen Zweck erfüllt und die dem Hochwasserschutzprojekt zugrunde liegenden Berechnungen sich im Großen und Ganzen als korrekt erwiesen haben. Die im Bereich des Hochwasserschutzdammes auf Grundstück GN 324, KG A., vorhandenen Aufschüttungen mit Bodenaushubmaterial wurden von Herrn Sa.-St. veranlasst und sind diese nicht Teil jener Bewilligungen, die gegenständlicher wasserrechtlicher Überprüfung zugrunde liegen. Die Auswahl und Beiziehung der Amtssachverständigen erfolgte durch den erkennenden Richter. Der Verfahrensgang bzw Sachverhalt wurde nur insofern wiedergegeben, als dies für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich oben wiedergegebener Verfahrensgang zweifelsfrei aus den vorliegenden Akten ergibt. Der festgestellte Sachverhalt wiederum basiert ebenfalls auf vorliegendem Aktenkonvolut, den Aussagen und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen sowie auf den Erkenntnissen und Ergebnissen, die im Zuge der mündlichen Verhandlung gewonnen wurden. Unbestritten ist, dass den Beschwerdeführern Parteistellung im gegenständlichen Überprüfungsverfahren zukommt. Das Landesverwaltungsgericht hat für die Beurteilung der fachlichen Grundlagen Befund und Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen herangezogen. Diese Gutachten und Stellungnahmen haben in schlüssiger und nachvollziehbarer Art und Weise ganz konkret zu den aufgeworfenen Fragestellungen Bezug genommen und lassen diese letztlich auch keine Zweifel am oben festgestellten Sachverhalt aufkommen. Generell kann hierzu festgehalten werden, dass die Sachverständigen bei ihren Ausführungen nicht nur bloße Abschätzungen zugrunde gelegt haben, sondern diese in ihren Ausführungen ganz konkret auf die jeweilige örtliche Situation und die geplanten Maßnahmen Bezug genommen haben. Die Beschreibung der Örtlichkeit und der geplanten wasserbaulichen Maßnahmen lassen daran keinen Zweifel. An den fachlichen Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen, dass das bewilligte Projekt mit der ausgeführten Anlage übereinstimmt, besteht daher kein Zweifel. Die Beschwerdeführer vermögen daher mit ihren Behauptungen den inhaltlichen Aussagen der beigezogenen Amtssachverständigen nicht in tauglicher Art und Weise entgegentreten, wobei sich der Großteil der Einwendungen ohnehin gegen eine Bewilligung des Projektes selbst richten. Oben festgestellten Sachverhalt wird daher als erwiesen angenommen. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen in der Sache lauten: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

§ 31Abs 1 Vw

GVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Art 132 Abs 1 B-VG bestimmt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Artikel 132, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben kann, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30.Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden (§ 41 Abs 1 WRG).Zu allen Schutz- und Regulierungswasserbauten in öffentlichen Gewässern einschließlich der Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern nach dem Gesetze vom 30.Juni 1884, RGBl Nr 117, muss, sofern sie nicht unter die Bestimmungen des Paragraph 127, fallen, vor ihrer Ausführung die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt werden (Paragraph 41, Absatz eins, WRG).

§ 121

Abs 1 WRG ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis der Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden.

Paragraph 121, Absatz eins, WRG ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis der Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Rechtlich folgt daraus: Zum Verfahrensgegenstand: Gegenstand des Verfahrens nach § 121 Abs 1 WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (VwGH vom 28.2.2013, 2010/07/0023, ua). Bereits aus diesem Rechtssatz ergibt sich, dass das Überprüfungsverfahren nicht dazu dient, im Bewilligungsverfahren versäumte Handlungen vorzunehmen oder Vorschreibungen nachzuholen.Gegenstand des Verfahrens nach Paragraph 121, Absatz eins, WRG und des dieses Verfahren abschließenden Bescheides ist ausschließlich die Frage der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage. Die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheides ist nicht mehr zu überprüfen. Dieser bildet die Grundlage für das Überprüfungsverfahren und den Überprüfungsbescheid (VwGH vom 28.2.2013, 2010/07/0023, ua). Bereits aus diesem Rechtssatz ergibt sich, dass das Überprüfungsverfahren nicht dazu dient, im Bewilligungsverfahren versäumte Handlungen vorzunehmen oder Vorschreibungen nachzuholen.

ständiger und einheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Kollaudierungsverfahren zu prüfen, ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und – wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind – nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen. Es ist die bewilligte Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; dh der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen (vgl VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050).

ständiger und einheitlicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist im Kollaudierungsverfahren zu prüfen, ob die Anlage dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und – wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind – nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen. Es ist die bewilligte Anlage anhand des Bewilligungsbescheides mit der tatsächlich errichteten Anlage zu vergleichen; dh der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen vergleiche VwGH 25.06.2009, 2007/07/0050). Die in § 121 Abs 1 WRG 1959 vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (Hinweis VwGH 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg 13919 A/1993; VwGH 26.6.1996, 93/07/0107). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens (VwGH 15.09.2011, 2007/07/0057). Die in Paragraph 121, Absatz eins, WRG 1959 vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist es, die Beseitigung wahrgenommener Mängel und wahrgenommener, nicht genehmigungsfähiger Abweichungen vom Konsens zu veranlassen (Hinweis VwGH 12.10.1993, 91/07/0087, VwSlg 13919 A/1993; VwGH 26.6.1996, 93/07/0107). Wesentlicher Bestandteil des Überprüfungsbescheides ist daher neben der Feststellung (des Ergebnisses der Überprüfung) der Auftrag zur Beseitigung der Mängel und der nicht genehmigungsfähigen Abweichungen vom Konsens (VwGH 15.09.2011, 2007/07/0057). Aus oben wiedergegebenen Rechtssätzen ergeben sich nun zweifelsfrei die wesentlichen Aufgaben einer wasserrechtlichen Überprüfung iSd § 121 WRG. Demnach ist neben der Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage auch die Frage der Mängelbeseitigung sowie, im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Abweichungen, der Abspruch der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des § 121 Abs 1 WRG notwendig.Aus oben wiedergegebenen Rechtssätzen ergeben sich nun zweifelsfrei die wesentlichen Aufgaben einer wasserrechtlichen Überprüfung iSd Paragraph 121, WRG. Demnach ist neben der Feststellung der Übereinstimmung der ausgeführten mit der bewilligten Anlage auch die Frage der Mängelbeseitigung sowie, im Falle des Vorliegens genehmigungsfähiger Abweichungen, der Abspruch der nachträglichen Genehmigung iSd zweiten Satzes des Paragraph 121, Absatz eins, WRG notwendig. Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist somit die wasserrechtliche Überprüfung jener wasserbaulichen Maßnahmen (Regulierungsbauten), die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2036/60-2006, idF des Berufungsbescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, sowie vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wasserrechtlich bewilligt wurden. Die Frage, ob das durch das Vorhaben angestrebte Regulierungsziel tatsächlich erreicht worden ist, ist wiederum nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens (vgl VwGH vom 9.9.1980, 699/80).Gegenstand des anhängigen Beschwerdeverfahrens ist somit die wasserrechtliche Überprüfung jener wasserbaulichen Maßnahmen (Regulierungsbauten), die mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2036/60-2006, in der Fassung des Berufungsbescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, sowie vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, wasserrechtlich bewilligt wurden. Die Frage, ob das durch das Vorhaben angestrebte Regulierungsziel tatsächlich erreicht worden ist, ist wiederum nicht Gegenstand des wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens vergleiche VwGH vom 9.9.1980, 699/80). Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 30.1.2006, Zahl 30603/202-2023/27-2006, bewilligten wasserbaulichen Maßnahmen sind hingegen nicht Gegenstand dieses Verfahrens (Hochwassersschutz A., 1. Teil). Im Übrigen darf, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Projektbeschreibungen in den Abschnitten Verfahrensgang und Sachverhalt verwiesen werden. Zur Parteistellung:

§ 8

AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann (vgl VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041).

Paragraph 8, AVG kommt Parteistellung demjenigen zu, der an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist. Nach ständiger Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist davon auszugehen, dass die genannte Verfahrensvorschrift selbst keine Auskunft darüber gibt, wann im Einzelfall ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse gegeben ist. Diese beiden Begriffe gewinnen erst durch die im jeweiligen Fall in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift einen konkreten Inhalt, wonach allein die Frage der Parteistellung beantwortet werden kann vergleiche VwGH 30.6.2015, 2013/03/0041). § 102 WRG wiederum regelt die Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren, wobei sich Inhalt und Umfang der mit der Parteistellung verbundenen Rechte aus dem AVG sowie aus den auf das jeweilige Wasserrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des WRG ergibt. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu (vgl VwGH vom

  1. November 2000,2 1000/07/0216, ua), wobei die Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen wird.Paragraph 102, WRG wiederum regelt die Parteistellung in wasserrechtlichen Verfahren, wobei sich Inhalt und Umfang der mit der Parteistellung verbundenen Rechte aus dem AVG sowie aus den auf das jeweilige Wasserrechtsverfahren anzuwendenden Bestimmungen des WRG ergibt. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu vergleiche VwGH vom
  2. November 2000,2 1000/07/0216, ua), wobei die Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht in Zweifel gezogen wird. Unabhängig von dieser Feststellung sind die Einwendungen der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt. Nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, also ihren Rechten nachteilige Abweichungen vom bewilligten Projekt, und andererseits insoweit, als sie taugliche Einwendungen innerhalb des Überprüfungsverfahrens erhoben haben, um den Eintritt der Präklusion nach § 42 AVG abzuwenden.Unabhängig von dieser Feststellung sind die Einwendungen der Beschwerdeführer im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren in zweifacher Richtung rechtlich eingeschränkt. Nämlich einerseits auf das Fehlen der Übereinstimmung der tatsächlich ausgeführten Anlage mit der Bewilligung, also ihren Rechten nachteilige Abweichungen vom bewilligten Projekt, und andererseits insoweit, als sie taugliche Einwendungen innerhalb des Überprüfungsverfahrens erhoben haben, um den Eintritt der Präklusion nach Paragraph 42, AVG abzuwenden. Der Einfachheit und Übersicht halber wird in der Folge, da ohnehin sämtliche Beschwerdevorbringen inhaltlich behandelt und auch einheitlich erhoben wurden, nicht mehr zwischen den Rechten der einzelnen Beschwerdeführer differenziert. Auch wurde bei den Ausführungen auf Differenzierungen hinsichtlich der teilweise eingetretenen Präklusionsfolgen der Beschwerdeführer, da durch diese Vorgangsweise subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer ohnehin nicht verletzt werden, verzichtet. Nachfolgende rechtliche Ausführungen beziehen sich somit auf die Beschwerdevorbringen aller Beschwerdeführer und wird bei diesen nur mehr bei besonderem Erfordernis auf die subjektiven Rechte der einzelnen Beschwerdeführer abgestellt. Die Beschwerdethemen werden thematisch, entsprechend den Beschwerdevorbringen und sofern für die nun gegenständliche Entscheidung erforderlich, inhaltlich behandelt, wobei Parteibeschwerden im Sinne des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (vgl VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062).Der Einfachheit und Übersicht halber wird in der Folge, da ohnehin sämtliche Beschwerdevorbringen inhaltlich behandelt und auch einheitlich erhoben wurden, nicht mehr zwischen den Rechten der einzelnen Beschwerdeführer differenziert. Auch wurde bei den Ausführungen auf Differenzierungen hinsichtlich der teilweise eingetretenen Präklusionsfolgen der Beschwerdeführer, da durch diese Vorgangsweise subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer ohnehin nicht verletzt werden, verzichtet. Nachfolgende rechtliche Ausführungen beziehen sich somit auf die Beschwerdevorbringen aller Beschwerdeführer und wird bei diesen nur mehr bei besonderem Erfordernis auf die subjektiven Rechte der einzelnen Beschwerdeführer abgestellt. Die Beschwerdethemen werden thematisch, entsprechend den Beschwerdevorbringen und sofern für die nun gegenständliche Entscheidung erforderlich, inhaltlich behandelt, wobei Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist vergleiche VwGH vom 27.8.2014, Ro 2014/05/0062). Zur Ausführung der Anlage: Was nun den gegenständlichen Bescheid angeht, so enthält dieser die Feststellung (Spruchpunkt I.), dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, idF des Bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen, abgeändert bzw ergänzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, plangemäß und den Bescheiden entsprechend fertiggestellt worden sind.Was nun den gegenständlichen Bescheid angeht, so enthält dieser die Feststellung (Spruchpunkt römisch eins.), dass die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006, in der Fassung des Bescheides der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007, Zahl 5/06-40.268/13-2007, wasserrechtlich bewilligten Maßnahmen, abgeändert bzw ergänzt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, plangemäß und den Bescheiden entsprechend fertiggestellt worden sind. Diese Feststellung beruht auf Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. M. N., des hydrographischen Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S. T., des geologischen Amtssachverständigen Mag. Fg. sowie der Stellungnahme der Referenten der Staubeckenkommission [Geologie (Dr. Cb.), Dammbau (Dr. Zi.), Wasserbau (Prof. Dr. Rd.)]. Bezugnehmend auf die jeweiligen Fachbereiche der beigezogenen Sachverständigen wurde anhand der vorgelegten Unterlagen und Berichte (und des im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2013 durchgeführten Ortsaugenscheines) die Ausführung der Anlage Punkt für Punkt mit dem bewilligten Projekt verglichen. Jeder einzelne Auflagenpunkt wurde hinsichtlich seiner Umsetzung kontrolliert. Abweichungen der ausgeführten Anlage zum bewilligten Projekt konnten dabei nicht festgestellt werden. Große Teile der im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen gelangten in Übereinstimmung mit der Bewilligung zur Ausführung und wiederum andere Auflagenpunkte sind nur zum Teil ausgeführt worden. Diese Mängel wurden aufgelistet und deren Beseitigung in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, wie gesetzlich vorgesehen, aufgetragen.Bezugnehmend auf die jeweiligen Fachbereiche der beigezogenen Sachverständigen wurde anhand der vorgelegten Unterlagen und Berichte (und des im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2013 durchgeführten Ortsaugenscheines) die Ausführung der Anlage Punkt für Punkt mit dem bewilligten Projekt verglichen. Jeder einzelne Auflagenpunkt wurde hinsichtlich seiner Umsetzung kontrolliert. Abweichungen der ausgeführten Anlage zum bewilligten Projekt konnten dabei nicht festgestellt werden. Große Teile der im Zuge der wasserrechtlichen Bewilligung vorgeschriebenen Auflagen gelangten in Übereinstimmung mit der Bewilligung zur Ausführung und wiederum andere Auflagenpunkte sind nur zum Teil ausgeführt worden. Diese Mängel wurden aufgelistet und deren Beseitigung in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, wie gesetzlich vorgesehen, aufgetragen. Da der angefochtene Überprüfungsbescheid keine dezidierte Aussage darüber enthält, dass es sich bei den nicht zur Gänze umgesetzten Auflagenpunkten um Abweichungen vom bewilligten Projekt handelt, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde dies nicht als Abweichung vom bewilligten Projekt eingestuft hat. Diese Rechtsansicht kann sich das Landesverwaltungsgericht nicht anschließen, zumal auch die Auflagen zu einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gehören. Eine Abweichung iSd § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG stellt daher auch die Nichtausführung oder nicht vollständige Ausführung einer Auflage dar (vgl VwGH vom 21.6.1994, 93/07/00 79). Auch bietet § 121 Abs 1 WRG für eine Feststellung der Erfüllung eines Auflagenpunktes bloß "dem Grunde nach" keine Grundlage (vgl VwGH vom 20.12.1994, 94/07/0082).Da der angefochtene Überprüfungsbescheid keine dezidierte Aussage darüber enthält, dass es sich bei den nicht zur Gänze umgesetzten Auflagenpunkten um Abweichungen vom bewilligten Projekt handelt, ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde dies nicht als Abweichung vom bewilligten Projekt eingestuft hat. Diese Rechtsansicht kann sich das Landesverwaltungsgericht nicht anschließen, zumal auch die Auflagen zu einer erteilten wasserrechtlichen Bewilligung gehören. Eine Abweichung iSd Paragraph 121, Absatz eins, zweiter Satz WRG stellt daher auch die Nichtausführung oder nicht vollständige Ausführung einer Auflage dar vergleiche VwGH vom 21.6.1994, 93/07/00 79). Auch bietet Paragraph 121, Absatz eins, WRG für eine Feststellung der Erfüllung eines Auflagenpunktes bloß "dem Grunde nach" keine Grundlage vergleiche VwGH vom 20.12.1994, 94/07/0082). Wie sich aus den Feststellungen und Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen ergibt, sind diese vorgefundenen Abweichungen fremden Rechten (und auch den Rechten der Beschwerdeführer) nicht nachteilig. Durch diese Abweichungen wird weder Grundfläche der Beschwerdeführer in Anspruch genommen noch, über die erteilte Bewilligung hinausgehend, deren Rechte beeinträchtigt. Dies deshalb, da durch diese Abweichungen keine Änderung der Überströmung oder Einstauung von Grundstücken und Anlagen im Retentionsraum R 16/2 verursacht bzw herbeigeführt wird. Dh, diese Abänderungen bedeuten somit keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid und erweisen sich diese als geringfügig, weshalb sie grundsätzlich nachträglich iSd § 121 Abs 1 zweiter Satz WRG genehmigt werden könnten. Da es den Beschwerdeführern jedoch an den subjektiv-öffentlichen Rechten fehlt dies pauschal im Verfahren rechtswirksam einzuwenden, es auch im Detail durch die geringfügigen Abweichungen zu keiner (nachteiligen) Berührung der Rechte der Beschwerdeführer kommt (diese damit ohnehin unbegründet sind) und der Spruch des angefochtenen Bescheides zudem gegenüber den zahlreichen weiteren mitbeteiligten Parteien in Rechtskraft erwachsen ist, blieb es auch dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, hier eine Spruchkorrektur vorzunehmen.Wie sich aus den Feststellungen und Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen ergibt, sind diese vorgefundenen Abweichungen fremden Rechten (und auch den Rechten der Beschwerdeführer) nicht nachteilig. Durch diese Abweichungen wird weder Grundfläche der Beschwerdeführer in Anspruch genommen noch, über die erteilte Bewilligung hinausgehend, deren Rechte beeinträchtigt. Dies deshalb, da durch diese Abweichungen keine Änderung der Überströmung oder Einstauung von Grundstücken und Anlagen im Retentionsraum R 16/2 verursacht bzw herbeigeführt wird. Dh, diese Abänderungen bedeuten somit keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid und erweisen sich diese als geringfügig, weshalb sie grundsätzlich nachträglich iSd Paragraph 121, Absatz eins, zweiter Satz WRG genehmigt werden könnten. Da es den Beschwerdeführern jedoch an den subjektiv-öffentlichen Rechten fehlt dies pauschal im Verfahren rechtswirksam einzuwenden, es auch im Detail durch die geringfügigen Abweichungen zu keiner (nachteiligen) Berührung der Rechte der Beschwerdeführer kommt (diese damit ohnehin unbegründet sind) und der Spruch des angefochtenen Bescheides zudem gegenüber den zahlreichen weiteren mitbeteiligten Parteien in Rechtskraft erwachsen ist, blieb es auch dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, hier eine Spruchkorrektur vorzunehmen. Im Zuge des Überprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass von Herrn Sa.-St. im Bereich seines Grundstückes GN 324, KG A., Aufschüttungen mit Bodenaushubmaterial durchgeführt wurden. Diese Aufschüttungen sind nicht Teil des bewilligten Projektes und auch nicht Gegenstand des anhängigen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens. Diesbezüglich wird die belangte Behörde, sofern dieses Vorhaben der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt und bislang nicht wasserrechtlich bewilligt wurde, unter Anwendung der Bestimmung des § 138 WRG vorzugehen haben.Im Zuge des Überprüfungsverfahrens wurde festgestellt, dass von Herrn Sa.-St. im Bereich seines Grundstückes GN 324, KG A., Aufschüttungen mit Bodenaushubmaterial durchgeführt wurden. Diese Aufschüttungen sind nicht Teil des bewilligten Projektes und auch nicht Gegenstand des anhängigen wasserrechtlichen Überprüfungsverfahrens. Diesbezüglich wird die belangte Behörde, sofern dieses Vorhaben der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht unterliegt und bislang nicht wasserrechtlich bewilligt wurde, unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 138, WRG vorzugehen haben. Zu den Beschwerdevorbringen: Was die Ausführung der bewilligten Anlage anbelangt, bringen die Beschwerdeführer pauschal zwar mehrfach vor, dass die wasserbaulichen Maßnahmen nicht in Übereinstimmung mit der genehmigten Anlage zur Ausführung gelangt seien, konkret wird jedoch nur auf Materialaufschüttungen im Ausmaß von 50.000 bis 100.000 m³ im Retentionsraum R 16 sowie auf eine Verbreiterung des Flussbettes der Salzach hingewiesen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich nun herausgestellt, dass die Beschwerdeführer mit den Materialaufschüttungen jene Maßnahmen meinen, die im Zusammenhang mit Abänderungen im Projektgebiet "Gewerbegebiet A. West", genehmigt mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.4.2008, Zahl 30603/202-2236/113-2008, vorgenommen wurden. Die von den Beschwerdeführern angesprochenen Aufschüttungsmaßnahmen sind also Teil der bewilligten Anlage. Ihren Rechten nachteilige Abweichungen vom bewilligten Vorhaben konnten sie damit nicht aufzeigen und erweist sich das Beschwerdevorbringen in diesem Punkt als unbegründet. In Hinblick auf die auf Grundstück GN 324, KG A., festgestellten Aufschüttungen, darf auf obige Ausführungen verwiesen werden. Wenn die Beschwerdeführer nun monieren, dass die Pegellatte (als gut beobachtbares Staumaß) nicht wie vorgesehen auf der wasserseitigen Böschung des Hauptdammes sondern im Schützenschacht angebracht wurde (vgl Auflagenpunkt
  3. des Bescheides vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006) und damit einen einwandfreie Pegelmessung nicht möglich sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bedenken von Sachverständigenseite nicht geteilt wurden und Univ. Prof. Dipl.-Ing. Dr. Rd. in seiner Stellungnahme vom 23.10.2013 dazu feststellte, dass die vorgesehene Anbringung auf der wasserseitigen Böschung des Hauptdammes wegen der Nutzung der Flächen als Viehweide unzweckmäßig ist und mit Anbringung der Pegellatte im Schützenschacht des Verschlussbauwerkes "A. 2" die Auflage sinngemäß erfüllt wurde. Damit erweist sich dieses Vorbringen, unabhängig von dessen Unzulässigkeit mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer, als unbegründet.Wenn die Beschwerdeführer nun monieren, dass die Pegellatte (als gut beobachtbares Staumaß) nicht wie vorgesehen auf der wasserseitigen Böschung des Hauptdammes sondern im Schützenschacht angebracht wurde vergleiche Auflagenpunkt
  4. des Bescheides vom 10.11.2006, Zahl 30603/202-2236/60-2006) und damit einen einwandfreie Pegelmessung nicht möglich sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Bedenken von Sachverständigenseite nicht geteilt wurden und Univ. Prof. Dipl.-Ing. Dr. Rd. in seiner Stellungnahme vom 23.10.2013 dazu feststellte, dass die vorgesehene Anbringung auf der wasserseitigen Böschung des Hauptdammes wegen der Nutzung der Flächen als Viehweide unzweckmäßig ist und mit Anbringung der Pegellatte im Schützenschacht des Verschlussbauwerkes "A. 2" die Auflage sinngemäß erfüllt wurde. Damit erweist sich dieses Vorbringen, unabhängig von dessen Unzulässigkeit mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführer, als unbegründet. Was nun die Verbreiterung des Flussbettes der Salzach angeht so ist in diesem Punkt festzuhalten, dass

den der Überprüfung zugrunde liegenden Projekten keinerlei Flussaufweitungen vorgesehen sind. Diese Maßnahmen sind, wie in den Sachverhaltsfeststellungen dargelegt, Teil des Vorhabens "Hochwasserschutz A., 1. Teil". Diese Einwendungen verfehlen daher im Überprüfungsverfahren den Gegenstand der zu beurteilenden Angelegenheit und erweisen sich diese als unzulässig. Gleiches gilt für die Vorbringen hinsichtlich der Fragen von Entschädigungsleistungen, zusätzlichen Forderungen (vgl die Forderungen der WG F. im Zuge der mündlichen Verhandlung), der "Nichtbeiziehung" von Nutznießern und Begünstigten sowie der Antragslegitimation der B. A.. Diese Einwendungen richten sich offensichtlich gegen das Vorhaben selbst bzw gegen die dem Überprüfungsverfahren zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide und sind diese ebenso unzulässig, wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen. Die diesbezüglichen Bestimmungen (beispielsweise §§ 60 ff WRG) haben ihren Anwendungsbereich im Bewilligungsverfahren und bieten diese keine rechtliche Handhabe für eine die Rechtskraft der Bewilligungsbescheide durchbrechende zusätzliche Belastung der Konsenswerberin mit neuen Auflagen oder Verpflichtungen. Auch die Frage, ob das mit den wasserbaulichen Vorhaben gesetzte Regulierungsziel letztlich erreicht worden ist (also das Projekt "richtig" gewählt wurde), ist ebenso wenig Gegenstand des Überprüfungsverfahrens, wie die Frage nach privat-rechtlichen Vereinbarungen und Zusagen, die bescheidmäßig nicht beurkundet oder berücksichtigt wurden. Sämtliche dieser Einwendungen verfehlen den Gegenstand der zu beur-teilenden Angelegenheit und erweisen sich diese als unzulässig.Gleiches gilt für die Vorbringen hinsichtlich der Fragen von Entschädigungsleistungen, zusätzlichen Forderungen vergleiche die Forderungen der WG F. im Zuge der mündlichen Verhandlung), der "Nichtbeiziehung" von Nutznießern und Begünstigten sowie der Antragslegitimation der B. A.. Diese Einwendungen richten sich offensichtlich gegen das Vorhaben selbst bzw gegen die dem Überprüfungsverfahren zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide und sind diese ebenso unzulässig, wie (nachträgliche) Entschädigungsforderungen. Die diesbezüglichen Bestimmungen (beispielsweise Paragraphen 60, ff WRG) haben ihren Anwendungsbereich im Bewilligungsverfahren und bieten diese keine rechtliche Handhabe für eine die Rechtskraft der Bewilligungsbescheide durchbrechende zusätzliche Belastung der Konsenswerberin mit neuen Auflagen oder Verpflichtungen. Auch die Frage, ob das mit den wasserbaulichen Vorhaben gesetzte Regulierungsziel letztlich erreicht worden ist (also das Projekt "richtig" gewählt wurde), ist ebenso wenig Gegenstand des Überprüfungsverfahrens, wie die Frage nach privat-rechtlichen Vereinbarungen und Zusagen, die bescheidmäßig nicht beurkundet oder berücksichtigt wurden. Sämtliche dieser Einwendungen verfehlen den Gegenstand der zu beur-teilenden Angelegenheit und erweisen sich diese als unzulässig. Wenn die Beschwerdeführer Forderungen iSd § 121 Abs 5 WRG stellen bzw auf diese Bestimmung verweisen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im anhängigen Überprüfungsverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Dies deshalb, da der verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutzanlage jedenfalls besondere Bedeutung zukommt und diese nicht nur fremde Rechte sondern auch öffentliche Interessen in größerem Umfang berührt. Auch hat die Behörde (rechtskonform) im Bewilligungsbescheid nicht vorgeschrieben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Abs 4 oder nach Abs 5 bekannt zu geben ist. In diesem Fall hat daher die wasserrechtliche Überprüfung

§ 121Abs 1 WRG zu erfolgen.Wenn die Beschwerdeführer Forderungen i

Sd Paragraph 121, Absatz 5, WRG stellen bzw auf diese Bestimmung verweisen, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung im anhängigen Überprüfungsverfahren nicht zur Anwendung gelangt. Dies deshalb, da der verfahrensgegenständlichen Hochwasserschutzanlage jedenfalls besondere Bedeutung zukommt und diese nicht nur fremde Rechte sondern auch öffentliche Interessen in größerem Umfang berührt. Auch hat die Behörde (rechtskonform) im Bewilligungsbescheid nicht vorgeschrieben, dass die Ausführung der Wasseranlage entweder nach Absatz 4, oder nach Absatz 5, bekannt zu geben ist. In diesem Fall hat daher die wasserrechtliche Überprüfung

Paragraph 121, Absatz eins, WRG zu erfolgen. Zur Befangenheit der (Amts-)Sachverständigen:

§ 7

Abs 1 Z 3 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

§ 53

Abs 1 erster Satz leg cit gilt dies auch für Amtssachverständige.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

Paragraph 53, Absatz eins, erster Satz leg cit gilt dies auch für Amtssachverständige. Da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält und

§ 17Vw

GVG 2014 somit die Bestimmungen der §§ 52 und 53 AVG zum Tragen kommen, ist die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 19.3.2015, Ra 2015/06/0024).Da das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine eigenen Bestimmungen betreffend die Beiziehung von Sachverständigen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht enthält und

Paragraph 17, VwGVG 2014 somit die Bestimmungen der Paragraphen 52 und 53 AVG zum Tragen kommen, ist die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene höchstgerichtliche Judikatur auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu übertragen (VwGH 19.3.2015, Ra 2015/06/0024). Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (ua VwGH vom 17.12.2015, 2012/07/0137, VwGH vom 24.1.1991, 89/06/0212; idS Kommentar Hengstschläger/Leeb zu § 7 AVG).Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss (ua VwGH vom 17.12.2015, 2012/07/0137, VwGH vom 24.1.1991, 89/06/0212; idS Kommentar Hengstschläger/Leeb zu Paragraph 7, AVG). Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 7.10.2014, E 707/2014, festgehalten, dass eine Heranziehung von Amtssachverständigen auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zulässig ist (§17 VwGVG iVm § 52 und § 53 AVG), diese grundsätzlich

Art 20

Abs 1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden sind, die Amtssachverständigen allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte (vgl VfSlg 16567/2002, ua VwGH vom 24.9.2015, 2012/07/0167) bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind. Gutachten sind immer den sie erstellenden Amtssachverständigen persönlich zurechenbar. Trotz dieser fachlichen Weisungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls mit gebotener Sorgfalt zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen ist. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft.Der VfGH hat in seiner Entscheidung vom 7.10.2014, E 707 aus 2014,, festgehalten, dass eine Heranziehung von Amtssachverständigen auch in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zulässig ist (§17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52 und Paragraph 53, AVG), diese grundsätzlich

Artikel 20

, Absatz eins, B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden sind, die Amtssachverständigen allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte vergleiche VfSlg 16567 aus 2002,, ua VwGH vom 24.9.2015, 2012/07/0167) bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden sind. Gutachten sind immer den sie erstellenden Amtssachverständigen persönlich zurechenbar. Trotz dieser fachlichen Weisungsfreiheit hat das Verwaltungsgericht nach den Umständen des Einzelfalls mit gebotener Sorgfalt zu prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen ist. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft. Hingegen ist es aber auch ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Einbindung des Amtssachverständigen in die Amtshierarchie - ein wesentliches Kennzeichen des Amtssachverständigen - für sich allein keine Befangenheit zu begründen vermag (VwGH 25.9.1995, 95/10/0034, 11.9.2003, 2002/07/0023 ua), desgleichen auch nicht allein der Umstand der dienstrechtlichen Weisungsgebundenheit von Amtssachverständigen (siehe oben VfGH vom 7.10.2014). Jeder Vorwurf einer Befangenheit hat konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach den Maßgaben der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (zB VwGH vom 27.8.2013, 2010/06/0205, oder vom 18.2.2015, 2013/10/0113). In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch festgestellt, dass die Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen keine Mitwirkung an der Entscheidung, sondern am Beweisverfahren darstellt, und sodass die Berufungsbehörde den gleichen Sachverständigen heranziehen könne (zB VwGH 11.11.2015, 2013/11/0206). Vorweg kann festgehalten werden, dass im gegenständlichen Fall der entscheidende Richter selbst die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht herangezogenen Amtssachverständigen ausgewählt, sowie bereits die Prüfung der grundsätzlichen Qualifikation und eines allfälligen Vorliegens von Befangenheitsgründen vorgenommen hat. Auch sind im gesamten Verfahren weder Umstände hervorgekommen, noch wurden diesbezüglich konkrete besondere Vorbringen seitens der Beschwerdeführer – außer der behördlichen Zugehörigkeit – erstattet, die geeignet wären, die volle Unbefangenheit der herangezogenen Amtssachverständigen auch nur ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Der Umstand allein, dass die Amtssachverständigen bereits im behördlichen Verfahren herangezogen wurden bzw bei der belangten Behörde tätig sind – eine Beteiligung am gegenständlichen Hochwasserschutzprojekt seitens der Amtssachverständigen hat weder in der Projektierung noch in der Durchführung oder in der Bauaufsicht stattgefunden - vermag daher keine Bedenken hinsichtlich einer Voreingenommenheit einer mangelnden Objektivität zu begründen (zB VwGH vom 29.1.2016, Ra 2016/06/0006, VwGH vom 19.5.2014, 2013/09/0054, oder vom 17.12.2015, 2012/07/0137, in der der VwGH aus dem Umstand, dass der Amtssachverständige als Organwalter der erstinstanzlichen Behörde im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses Projektunterlagen vor deren Einreichung im Zuge eines Sprechtages überprüft bzw mit dem Projektanten bespricht, nicht den Schluss zieht, dass dessen volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen wäre, wobei dies in gegenständlicher Angelegenheit ohnehin nicht der Fall war). Da, wie bereits festgestellt, die allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt, kann den Amtssachverständigen auch als Bediensteten des Amtes der Salzburger Landesregierung zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Gutachten allein nach objektiven Kriterien dem Gesetz entsprechend erstellen (in diesem Sinne VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230), zumal Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Auch reicht die in den Beschwerdevorbringen ausgedrückte ersichtliche Unzufriedenheit mit den Gutachten allein zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus (vgl VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230).Da, wie bereits festgestellt, die allein auf ihrer fachlichen Qualifikation beruhende Begutachtung keinem Weisungsrecht unterliegt, kann den Amtssachverständigen auch als Bediensteten des Amtes der Salzburger Landesregierung zugebilligt werden, dass sie ungeachtet der jeweiligen Interessenlage ihres Dienstgebers ihre Gutachten allein nach objektiven Kriterien dem Gesetz entsprechend erstellen (in diesem Sinne VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230), zumal Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Auch reicht die in den Beschwerdevorbringen ausgedrückte ersichtliche Unzufriedenheit mit den Gutachten allein zur Annahme einer mangelnden Objektivität eines Amtssachverständigen jedenfalls nicht aus vergleiche VwGH vom 29.4.2011, 2010/09/0230). Zusammenfassung: Unter Bezugnahme auf obige Ausführungen kann zusammenfassend festgestellt werden, dass sich die Beschwerden einerseits als unbegründet und andererseits als unzulässig erwiesen haben. Wie ausführlich dargelegt, erwiesen sich die von den Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen, sofern sie sich auf (vermeintlich) nachteilige Abweichungen vom bewilligten Projekt beziehen, als unbegründet. Insoweit es sich bei den Vorbringen um Einwände gehandelt hat, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen sind, hinsichtlich derer Präklusion eingetreten ist und die sich gegen die Erteilung der ursprünglichen wasserrechtlichen Bewilligungen richten, wurden diese, als unzulässig zurückgewiesen. Unabhängig davon konnten auch keine wesentlichen Verfahrensmängel festgestellt werden, welche die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belasten würden. Zur vermeintlich fehlenden Rechtskraft der der wasserrechtlichen Überprüfung zugrunde liegenden Bewilligungsbescheide ist festzuhalten, dass spätestens mit Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 11.5.2016, Zahl LVwG-1/225/17-2016, sämtliche Bewilligungsbescheide im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Hochwasserschutzprojekt A., 2. Teil", auch gegenüber den Beschwerdeführern, in Rechtskraft erwachsen sind. Unabhängig davon ist jener Bewilligungsbescheid, der tatsächlich für eine mögliche Beeinträchtigung der Rechte der Beschwerdeführer maßgebend ist, nämlich jener vom 10.11.2006, bereits mit Berufungsentscheidung der Landeshauptfrau von Salzburg vom 16.3.2007 in Rechtskraft erwachsen. Damit vermag auch dieses Vorbringen den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg zu verhelfen. Im Übrigen darf, was die Rechts- und Teilrechtskraft dieser Bescheide angeht, auf obige Ausführungen sowie die Sachverhaltsfeststellung verwiesen werden. Insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach § 26 WRG beziehen, erweisen sich diese mangels Zuständigkeit als unzulässig und darf hier auf den Weg zu den ordentlichen Gerichten

§ 117

WRG verwiesen werden.Insoweit sich die Vorbringen auf die Höhe einer Entschädigungsleistung sowie auf allfällige Schadensersatzansprüche nach Paragraph 26, WRG beziehen, erweisen sich diese mangels Zuständigkeit als unzulässig und darf hier auf den Weg zu den ordentlichen Gerichten

Paragraph 117, WRG verwiesen werden. Vor diesem Hintergrund der spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt III., Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Spruchpunkt römisch drei., Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei diesbezüglich auf die in der Begründung aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen hinreichend geklärt und weicht auch die vorliegende Entscheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb in gegenständlicher Angelegenheit die ordentliche Revision auszuschließen war.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei diesbezüglich auf die in der Begründung aufgezeigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage und der vorhandenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheinen die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen hinreichend geklärt und weicht auch die vorliegende Entscheidung von der aufgezeigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, weshalb in gegenständlicher Angelegenheit die ordentliche Revision auszuschließen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.251.15.2016

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