GVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und werden die zu den einzelnen Spruchpunkten I. bis IV. jeweils verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von 14 Tagen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass im Tatvorwurf der Name der betreibenden Gesellschaft auf "X. GmbH" richtig gestellt wird.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und werden die zu den einzelnen Spruchpunkten römisch eins. bis römisch vier. jeweils verhängten Ersatzfreiheitsstrafen von 14 Tagen auf jeweils 2 Tage herabgesetzt. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass im Tatvorwurf der Name der betreibenden Gesellschaft auf "X. GmbH" richtig gestellt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 26.11.2016 verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) über Frau D. S. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 erstes Tatbild iVm § 52 Abs 2 iVm 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) in vier Spruchpunkten (I. bis IV.) jeweils
Vm § 52 Abs 2 eine Geldstrafe von € 4.000 (insgesamt somit € 16.000), sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Tagen. Mit Straferkenntnis vom 26.11.2016 verhängte die Landespolizeidirektion Salzburg (im Folgenden: belangte Behörde) über Frau D. S. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wegen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erstes Tatbild in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit 2 Absatz 4, Glücksspielgesetz (GSpG) in vier Spruchpunkten (römisch eins. bis römisch vier.) jeweils
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, eine Geldstrafe von € 4.000 (insgesamt somit € 16.000), sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 14 Tagen. Die belangte Behörde legte darin der Beschwerdeführerin zur Last, als handelsrechtliche GeschäftsführerlN und somit als das
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma 2X. GmbH", mit Sitz in …, als Betreiber der Glückspielgeräte mit der Bezeichnung FPT51-1 bis FPT51-4 im Lokal mit der Bezeichnung ."... Sportwetten", in 5020 Salzburg, ... etb., zu verantworten zu haben, dass am 15.01.2015, um 12.37 Uhr, in der zum Lokal gehörigen Räumlichkeit verbotene Ausspielungen mit vier nach Seriennummern näher bezeichneten Glücskspielgeräten jeweils mit der Gehäusebezeichnung "Multigame 7" im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet worden seien.Die belangte Behörde legte darin der Beschwerdeführerin zur Last, als handelsrechtliche GeschäftsführerlN und somit als das
Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma 2X. GmbH", mit Sitz in …, als Betreiber der Glückspielgeräte mit der Bezeichnung FPT51-1 bis FPT51-4 im Lokal mit der Bezeichnung ."... Sportwetten", in 5020 Salzburg, ... etb., zu verantworten zu haben, dass am 15.01.2015, um 12.37 Uhr, in der zum Lokal gehörigen Räumlichkeit verbotene Ausspielungen mit vier nach Seriennummern näher bezeichneten Glücskspielgeräten jeweils mit der Gehäusebezeichnung "Multigame 7" im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet worden seien. Zu den Glücksspielgeräten (interne Bezeichnung FPT51-1 bis FPT51-4) führte die belangte Behörde jeweils aus, dass auf diesen Spielgeräten von einem Spieler 9 verschiedene Walzensimulationsspiele (ua. das Spiel "Hot Scatter") in 9 Risikostufen mit vorgeschaltenen Würfelspielen durchgeführt werden haben können. Dem Spieler sei dabei bei einem Mindestspieleinsatz von 0,30 € je nach gewählter Risikostufe bei bestimmten Kombinationen von 3 bis 5 Walzensymbolen ein Maximalgewinn von 20,00 € + 13 Supergames und bei einem Höchsteinsatz von 4,50 € eine maximale Gewinnmöglichkeit von 20 € + 248 Supergames (höchste Risikostufe) in Aussicht gestellt worden. Die Super Games stellen vermögenswerte Leistungen dar. Nach Auswahl der Risikostufe und Betätigung einer Starttaste starte das Walzenspiel bzw. auch das vorgeschaltene Würfelspiel (bei Auswahl höherer Risikostufen). Das Durchlaufen der Walzen dauere etwa 3-4 Sekunden, das Würfelspiel etwa 1,5 Sekunden. Der Spieler habe dabei nicht die Möglichkeit, das Ergebnis der Würfel bzw. der Walzenkombinationen zu beeinflussen. Bei den genannten Geräten handle es sich allesamt um sogenannte Walzenspielgeräte, mit welchem Glückspiele in Form von Walzenspielen durchgeführt worden seien. Nach Eingabe von Geld für das Spielguthaben, Auswahl des Spieles und Aufruf zur Durchführung habe ein Spieleinsatz gewählt werden können, dem jeweils ein entsprechender Gewinnplan mit den in Aussicht gestellten, unterschiedlich hohen Gewinnen in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen zugeordnet gewesen seien. Das jeweilige Spiel sei mit der Starttaste ausgelöst worden. Damit sei zunächst der gewählte Einsatzbetrag vom Spielguthaben abgezogen und danach das Walzenspiel ausgelöst worden. Dabei seien die in senkrechten Reihen angeordneten Symbole so in ihrer Lage verändert worden, dass der optische Eindruck von rotierenden Walzen entstanden sei. Eine Einsatzsteigerung habe durch Betätigung einer entsprechenden mechanischen oder einer virtuellen Bildschirmtaste vorgenommen werden können. Mit jeder Steigerung des Einsatzbetrages seien auch sämtliche Werte im zugehörigen Gewinnplan erhöht worden. Der Spielerfolg habe nach jedem Stillstand der Walzen in Form eines Gewinnes oder des Verlustes des getätigten Einsatzes festgestanden. Den Spielern sei keine Möglichkeit geboten worden, bewusst Einfluss auf den Ausgang der Spiele zu nehmen, sondern die Entscheidung über das Spielergebnis hing ausschließlich vom Zufall ab. Die Spieler haben nur einen Einsatz und den dazugehörigen Gewinnplan auswählen und die Start-Taste betätigen können. Das Straferkenntnis wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 3.3.2016 zugestellt. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 31.3.2016 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Sie beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte sie aus, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen habe und ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG nicht vorliege. Sie sei zu keinem Zeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin einer 2X. GmbH gewesen und sei ihr ein Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung auch nicht bekannt. Mit Schriftsatz ihres Rechtsvertreters vom 31.3.2016 brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Sie beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte sie aus, dass sie die ihr vorgeworfene Tat nicht begangen habe und ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Paragraph 52, Absatz eins, GSpG nicht vorliege. Sie sei zu keinem Zeitpunkt handelsrechtliche Geschäftsführerin einer 2X. GmbH gewesen und sei ihr ein Unternehmen mit dieser Firmenbezeichnung auch nicht bekannt. Unrichtig sei auch, dass die X. GmbH verbotene Ausspielungen veranstaltet habe. Veranstalter (von Ausspielungen) sei jene Person, die das wirtschaftliche Risiko trage. Weshalb die belangte Behörde die X. GmbH als Veranstalterin ansehe, sei unerfindlich, dies im Besonderen auch, da im Straferkenntnis auch nicht angelastet worden sei, dass die X. GmbH das wirtschaftliche Risiko aus dem Betrieb trage. Unrichtig wäre im Übrigen auch, dass die X. GmbH ein anderes Tatbild des § 52 Absatz 1 Z 1 GSpG verwirklicht habe. Es seien keine Glücksspiele im Sinne des GSpG angeboten worden. Eine konkrete Spielbeschreibung der einzelnen Spielprogramme liege nicht vor, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum die belangte Behörde nun tatsächlich davon ausgehe, dass Glücksspiele angeboten worden sein. Die generalisierend wiedergegebene Spielbeschreibung treffe nicht zu.Unrichtig sei auch, dass die römisch zehn. GmbH verbotene Ausspielungen veranstaltet habe. Veranstalter (von Ausspielungen) sei jene Person, die das wirtschaftliche Risiko trage. Weshalb die belangte Behörde die römisch zehn. GmbH als Veranstalterin ansehe, sei unerfindlich, dies im Besonderen auch, da im Straferkenntnis auch nicht angelastet worden sei, dass die römisch zehn. GmbH das wirtschaftliche Risiko aus dem Betrieb trage. Unrichtig wäre im Übrigen auch, dass die römisch zehn. GmbH ein anderes Tatbild des Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer eins, GSpG verwirklicht habe. Es seien keine Glücksspiele im Sinne des GSpG angeboten worden. Eine konkrete Spielbeschreibung der einzelnen Spielprogramme liege nicht vor, weshalb dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, warum die belangte Behörde nun tatsächlich davon ausgehe, dass Glücksspiele angeboten worden sein. Die generalisierend wiedergegebene Spielbeschreibung treffe nicht zu. Selbst für den Fall, dass sie die Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßen würde, was sie weitwendig ausführte. Selbst dann wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der GRC (insb Art 51) kein anderes Ergebnis vor.Selbst für den Fall, dass sie die Verwaltungsübertretung zu verantworten hätte, sei das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, da in unvertretbarer Rechtsansicht gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßen würde, was sie weitwendig ausführte. Selbst dann wenn ein reiner innerstaatlicher Sachverhalt zu beurteilen wäre, läge aufgrund des Verbots der Inländerdiskriminierung als auch der Anwendbarkeit der GRC (insb Artikel 51,) kein anderes Ergebnis vor. Die Tatanlastung sei unschlüssig und unklar. Ebenfalls sei unklar worin das inkriminierte Veranstalten von Ausspielungen gelegen haben soll. Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach § 9 Abs 2 StGB seien auf den Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn die Tatbestände der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, läge in subjektiver Hinsicht jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG vor, da sie aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten sowie einer Vielzahl an (verwaltungs)gerichtlichen Judikaten zum unionsrechtlichem Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe und berechtigterweise darauf vertrauen habe dürfen, dass ihr das nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Die verhängte Strafen - sowie auch die Ersatzfreiheitsstrafen - sei zudem weit überhöht. Soweit tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorliegen sollte, was jedoch nicht der Fall sei – lägen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vor. Erschwerungsgründe lägen zudem nicht vor.Die Tatanlastung sei unschlüssig und unklar. Ebenfalls sei unklar worin das inkriminierte Veranstalten von Ausspielungen gelegen haben soll. Die Kriterien zum Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 9, Absatz 2, StGB seien auf den Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG in gleicher Weise anzuwenden. Selbst wenn die Tatbestände der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, läge in subjektiver Hinsicht jedenfalls der Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da sie aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten sowie einer Vielzahl an (verwaltungs)gerichtlichen Judikaten zum unionsrechtlichem Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe und berechtigterweise darauf vertrauen habe dürfen, dass ihr das nunmehr als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Die verhängte Strafen - sowie auch die Ersatzfreiheitsstrafen - sei zudem weit überhöht. Soweit tatsächlich eine Verwaltungsübertretung vorliegen sollte, was jedoch nicht der Fall sei – lägen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhängung einer Strafe vor. Erschwerungsgründe lägen zudem nicht vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Verwaltungsstrafakt am 11.4.2016 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht beraumte in der Sache für 25.5.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 20.5.2016 erstattete die Beschwerdeführerin ein umfangreiches ergänzendes Vorbringen mit zahlreichen Beilagen zur Vorbereitung der Beschwerdeverhandlung, worin sie weitwendig ausführte, dass ihrer Ansicht das österreichische Glücksspielmonopol in seiner Ausgestaltung unionsrechtswidrig sei. In der Beschwerdeverhandlung vom 25.5.2016 wurden das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verfahrensakt, die von der Finanzpolizei übermittelte Dokumentation über die Bespielung, die die Beschwerdeführerin bzw. die X. GmbH betreffenden Verwaltungsstrafregister- und Gewerberegisterauszüge, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols vom 20.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 bis 2013, sowie das Informationsschrieben der Stabsstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" verlesen. Das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 15.1.2015 die Testbespielung der gegenständlichen Glückspielgeräte durchführte, wurde als Zeuge einvernommen. Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sind zur Verhandlung nicht erschienen.In der Beschwerdeverhandlung vom 25.5.2016 wurden das ergänzende Vorbringen der Beschwerdeführerin, der Verfahrensakt, die von der Finanzpolizei übermittelte Dokumentation über die Bespielung, die die Beschwerdeführerin bzw. die römisch zehn. GmbH betreffenden Verwaltungsstrafregister- und Gewerberegisterauszüge, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols vom 20.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 bis 2013, sowie das Informationsschrieben der Stabsstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" verlesen. Das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 15.1.2015 die Testbespielung der gegenständlichen Glückspielgeräte durchführte, wurde als Zeuge einvernommen. Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter sind zur Verhandlung nicht erschienen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war von 11.3.2014 bis 28.4.2015 und von 6.7.2015 bis 19.10.2015 handelsrechtliche Geschäftsführerin der X. GmbH, einer österreichischen GmbH mit Unternehmenssitz in Wien und einem Stammkapital von € 35.000. Die X. GmbH war von 28.4.2011 bis 19.1.2015 Inhaberin eines freien Gewebes "Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten" und betrieb seit 29.3.2102 im Standort 5020 Salzburg, ..., ein Wettlokal mit der Bezeichnung "... Sportwetten" als weitere Betriebsstätte. Im Wettlokal waren seit ca. Mitte September 2014 vier baugleiche Walzenspielgeräte mit der Bezeichnung Multi Game 7 betriebsbereit aufgestellt, die von Mitarbeitern der Lokalinhaberin betreut wurden.Die Beschwerdeführerin war von 11.3.2014 bis 28.4.2015 und von 6.7.2015 bis 19.10.2015 handelsrechtliche Geschäftsführerin der römisch zehn. GmbH, einer österreichischen GmbH mit Unternehmenssitz in Wien und einem Stammkapital von € 35.000. Die römisch zehn. GmbH war von 28.4.2011 bis 19.1.2015 Inhaberin eines freien Gewebes "Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeiten" und betrieb seit 29.3.2102 im Standort 5020 Salzburg, ..., ein Wettlokal mit der Bezeichnung "... Sportwetten" als weitere Betriebsstätte. Im Wettlokal waren seit ca. Mitte September 2014 vier baugleiche Walzenspielgeräte mit der Bezeichnung Multi Game 7 betriebsbereit aufgestellt, die von Mitarbeitern der Lokalinhaberin betreut wurden. Am 15.1.2015 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Stadt im Lokal "... Sportwetten" eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch, wobei die vier Multi Game 7-Geräte betriebsbereit vorgefunden wurden. Sie wurden mit den internen Nummern FPT51 1 bis FPT51 4 versehen und in weiterer Folge von der Finanzpolizei probebespielt. Die im Lokal angetroffene Angestellte der X. GmbH wurde von der Finanzpolizei als Auskunftsperson
G einvernommen. Am 15.1.2015 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Stadt im Lokal "... Sportwetten" eine Kontrolle nach dem Glücksspielgesetz durch, wobei die vier Multi Game 7-Geräte betriebsbereit vorgefunden wurden. Sie wurden mit den internen Nummern FPT51 1 bis FPT51 4 versehen und in weiterer Folge von der Finanzpolizei probebespielt. Die im Lokal angetroffene Angestellte der römisch zehn. GmbH wurde von der Finanzpolizei als Auskunftsperson
Paragraph 50, Absatz 4, GSpG einvernommen. Bei den bespielten Geräten handelte es sich um baugleiche Spielautomaten, auf denen Walzenspiele gespielt werden konnten. Nach Eingabe von Geld und Betätigung einer Starttaste begannen Walzen mit unterschiedlichen Symbolen zu rotieren und kamen nach einer kurzen Zeit ohne Einflussmöglichkeit des Spielers zum Stillstand, wobei je nach Anordnung der Symbole entweder ein Gewinn aufgebucht wurde oder der Einsatz abgebucht wurde. Bei den Probespielen der Finanzpolizei mit einem Testspielguthaben von jeweils 20 Euro wurden mögliche Einsätze pro Spiel von € 0,30 bis € 5,00 festgestellt. Die in Aussicht gestellten Höchstgewinne pro Spiel variierten je nach Spieleinsatz von € 20 + 28 Supergames bis € 20 + 498 Supergames. Nach der Probebespielung erfolgte durch die Finanzpolizei
G die vorläufige Beschlagnahme der Geräte FPT51 1 bis FPT51 4. Nach der Probebespielung erfolgte durch die Finanzpolizei
Paragraph 53, Absatz 2, GSpG die vorläufige Beschlagnahme der Geräte FPT51 1 bis FPT51 4. Die beschlagnahmten Geräte wurden zumindest seit Mitte September2014 bis zum Kontrollzeitpunkt am 15.1.2015 im Lokal "... Sportwetten" von der X. GmbH betrieben. Die beschlagnahmten Geräte wurden zumindest seit Mitte September2014 bis zum Kontrollzeitpunkt am 15.1.2015 im Lokal "... Sportwetten" von der römisch zehn. GmbH betrieben. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66 % sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8 % der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9 % der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8 % waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3 % der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich zum Spielablauf der beschlagnahmten Spielgeräte auf die verlesene ausführliche Spieldokumentation der Finanzpolizei (Fotodokumentation und GSp 26 Formulare), die nicht bestrittenen niederschriftlichen Angaben der Auskunftsperson (eine Angestellte der Beschwerdeführerin) bei der Glücksspielamtshandlung am 15.1.2015, und die Zeugeneinvernahme des Bespielorgans in der Beschwerdeverhandlung vom 25.5.2016. Außer Streit steht, dass das gegenständliche Lokal "... Sportwetten" in Salzburg, ..., im Tatzeitraum von der X. GmbH als Wettlokal betrieben wurde (es scheinen diesbezüglich im Gewerbeinformationssystem - GISA auch Gewerbeberechtigungen der X. GmbH auf) und die Beschwerdeführerin im Kontrollzeitpunkt ihre handelsrechtliche Geschäftsführerin war. Die Feststellungen zur Aufstellung und den Betrieb der gegenständlichen Walzenspielgeräte von zumindest Mitte September 2014 bis zum Kontrollzeitpunkt, stützen sich auf die nicht bestrittenen Angaben der Auskunftsperson in der niederschriftlichen Einvernahme durch die Finanzpolizei. Diese gab auch an, dass die Betreuung der Geräte wie zum Beispiel die Entnahme der Geldbeträge aus den Geräten und die Auszahlung der Gewinne an die Spieler von den Angestellten der X. GmbH erfolgt sei. Daraus folgt für das Verwaltungsgericht, dass die Geräte von der X. GmbH auch betrieben wurden, zumal ein anderer Betreiber nicht hervorgekommen ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht angeführt wurde. Die Feststellungen zur Rechtsnatur der X. GmbH stützen sich auf die Einsicht in das Firmenbuch. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich insb. auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt. Rechtliche Beurteilung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, wobei die Frage, ob das Spielergebnis im Glücksspielautomaten selbst oder zentralseitig über eine Internetverbindung herbeigeführt wird, für die Annahme einer Ausspielung nicht von Bedeutung ist (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074). Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Glücksspielgeräten bei der Probebespielung festgestellten virtuellen Walzenspielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, wobei die Frage, ob das Spielergebnis im Glücksspielautomaten selbst oder zentralseitig über eine Internetverbindung herbeigeführt wird, für die Annahme einer Ausspielung nicht von Bedeutung ist vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074).
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Lokal der X. GmbH jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten im Lokal der römisch zehn. GmbH jedenfalls am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen. Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Lokalinhaberin
G verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Lokalinhaberin zur angeführten Tatzeit verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet habe (erste Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG).Die belangte Behörde stellte der Beschwerdeführerin im angefochtenen Straferkenntnis zur Last, als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Lokalinhaberin
Paragraph 9, Absatz eins, VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die Lokalinhaberin zur angeführten Tatzeit verbotene Ausspielungen mit den näher angeführten Glücksspielgeräten zur Teilnahme vom Inland aus veranstaltet habe (erste Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG). In Anbetracht der Sachverhaltsfestellungen (Betrieb der Glücksspielgeräte, Entnahme der Geldbeträge, Auszahlung der Gewinne durch die Angestellten,) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von § 2 Abs 2 GSpG der Subsumtion der belangten Behörde nicht entgegentreten, zumal die Beschwerdeführerin einen sonstigen Veranstalter der in ihrem Geschäftslokal stattgefundenen Ausspielungen nicht bekannt gegeben hat. In Anbetracht der Sachverhaltsfestellungen (Betrieb der Glücksspielgeräte, Entnahme der Geldbeträge, Auszahlung der Gewinne durch die Angestellten,) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, GSpG der Subsumtion der belangten Behörde nicht entgegentreten, zumal die Beschwerdeführerin einen sonstigen Veranstalter der in ihrem Geschäftslokal stattgefundenen Ausspielungen nicht bekannt gegeben hat. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu § 44a Z 1 VStG. Sie war so präzise, dass die Beschwerdeführerin ihre Verteidigungsrechte wahren konnte und sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Das Verwaltungsgericht kann die behauptete Unklarheit des Spruches und der Tatanlastung nicht erkennen.Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Sie war so präzise, dass die Beschwerdeführerin ihre Verteidigungsrechte wahren konnte und sie nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Das Verwaltungsgericht kann die behauptete Unklarheit des Spruches und der Tatanlastung nicht erkennen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass mit den gegenständlichen Geräten nicht gegen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes verstoßen hätte werden können und auch keine Glücksspiele angeboten worden seien, ist nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens widerlegt. Auch mit ihrem weiteren Vorbringen, das Straferkenntnis verstoße gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG, kann die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt im Ergebnis nichts gewinnen: Die Beschwerdeführerin versucht in der Beschwerde und in ihren ergänzenden Ausführungen vom 20.5.2016 weitwendig darzulegen, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes in Widerspruch zum Unionsrecht stehen und deshalb auch ihr gegenüber unangewendet zu bleiben hätten. Das gegenständliche Straferkenntnis sei daher wegen Widerspruches der nationalen Regelung zum Unionsrecht aufzuheben. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH nicht abzuleiten ist, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist (ausführlich dazu VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die §§ 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten.Es ist daher die in der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung überschießend, dass die Paragraphen 52 bis 54 des Glücksspielgesetzes jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten. Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvorschriften besteht nach der Rechtsprechung des EuGH (nur) für solche Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte (VwGH 28.6.2011, 2011/17/0068). Es ist aber von Amts wegen wahrzunehmen, wenn eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Nach den Sachverhaltsfeststellungen hat eine österreichische haftungsbeschränkte Gesellschaft in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG veranstaltet. Dadurch liegt im vorliegenden Fall ein unionsrechtlich relevanter Auslandsbezug nicht vor. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesen Fall auf ein Verbot der Inländerdiskriminierung. Für das Verwaltungsgericht liegen die von ihr allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 53 GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann.Für das Verwaltungsgericht liegen die von ihr allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 53, GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann. Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnten, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass die Veranstalterin über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würden, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnten, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier im Ergebnis der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) und jüngst dem VwGH (sehr ausführlich Erk. 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom
G (bzw § 9 Abs 2 StGB) geltend. Auch damit kann sie nicht durchdringen:Die Beschwerdeführerin machte weiters das Vorliegen von Schuldausschließungsgründen
Paragraph 5, Absatz 2, VStG (bzw Paragraph 9, Absatz 2, StGB) geltend. Auch damit kann sie nicht durchdringen:
G entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrem Vorbringen auf eine ihrer Ansicht nach einhellige Lehrmeinung zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen und will daraus ableiten, dass sie vertrauen durfte, dass ihr Verhalten keinen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle noch sonst rechtswidrig sei. Das Verwaltungsgericht kann einen unverschuldeten Rechtsirrtum zur Frage der Anwendbarkeit (bzw Nichtanwendbarkeit) der ihr zur Last gelegten Strafbestimmungen des GSpG nicht erkennen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung entschuldigt
G die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. (VwGH 27.1.2014, 2011/17/0073 mwN).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung entschuldigt
Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. (VwGH 27.1.2014, 2011/17/0073 mwN). Diese besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage ist auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Die Beschwerdeführerin durfte daher nicht nur auf die von ihr vorgetragenen Lehrmeinungen vertrauen, sie musste dazu auch die entsprechende Judikatur berücksichtigen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Diese besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage ist auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Die Beschwerdeführerin durfte daher nicht nur auf die von ihr vorgetragenen Lehrmeinungen vertrauen, sie musste dazu auch die entsprechende Judikatur berücksichtigen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Diese Judikatur ist nach wie vor aktuell. Die Beschwerdeführerin kann daher schon daraus keinen schuldausschließenden Vertrauensschutz im Hinblick auf eine generelle Nichtanwendbarkeit der Strafbestimmungen des GSpG ableiten. Die der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die näher angeführten vier Glücksspielgeräten jeweils vorgeworfenen Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 erste Tatvariante GSpG sind daher als erwiesen anzunehmen, wobei der Beschwerdeführerin nach den Sachverhaltsfeststellungen bewusst war, dass es sich bei den Ausspielungen um Glücksspiele handelt, sodass ihr vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist.Die der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die näher angeführten vier Glücksspielgeräten jeweils vorgeworfenen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, erste Tatvariante GSpG sind daher als erwiesen anzunehmen, wobei der Beschwerdeführerin nach den Sachverhaltsfeststellungen bewusst war, dass es sich bei den Ausspielungen um Glücksspiele handelt, sodass ihr vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist. Der Schuldspruch war daher zu bestätigen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Zur verhängten Geldstrafe: Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit vier Glücksspielgeräten zu verantworten. Sie ist nach Aktenlage nicht unbescholten. Es ist daher der dritte Strafrahmen des § 52 Abs 2 GSpG anzuwenden, der bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von je € 4.000 wurde im vorliegenden Fall die gesetzliche Mindeststrafe je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand unwesentlich überschritten.Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit vier Glücksspielgeräten zu verantworten. Sie ist nach Aktenlage nicht unbescholten. Es ist daher der dritte Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG anzuwenden, der bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder Eingriffsgegenständen eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von je € 4.000 wurde im vorliegenden Fall die gesetzliche Mindeststrafe je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand unwesentlich überschritten. Im Hinblick auf den festgestellten mehrmonatigen Betrieb und die bei den Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielgeräten festgestellten möglichen Spieleinsätze und Höchstgewinne ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen. Besondere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, während ihr anzunehmendes vorsätzliches Verschulden (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/09/0243) als erschwerend zu werten ist. Sie hat Ihre Einkommensverhältnisse nicht bekannt gegeben, sodass jedenfalls durchschnittliche Verhältnisse angenommen werden.Besondere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen, während ihr anzunehmendes vorsätzliches Verschulden vergleiche VwGH 27.1.2011, 2010/09/0243) als erschwerend zu werten ist. Sie hat Ihre Einkommensverhältnisse nicht bekannt gegeben, sodass jedenfalls durchschnittliche Verhältnisse angenommen werden. Das Verwaltungsgericht erachtet daher für die gegenständlichen Glücksspielgeräte jeweils über der Mindeststrafe verhängte Geldstrafen grundsätzlich für gerechtfertigt, wobei die von der belangte Behörde ausgesprochenen Geldstrafen von € 4.000 je Glücksspielgerät ohnehin nur knapp über den jeweiligen Mindeststrafen liegen und daher nicht als unangemessen erachtet werden. Gegen eine weitere Herabsetzung der Geldstrafen sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen um die Beschwerdeführerin von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Zur Ersatzfreiheitsstrafe:
G darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Paragraph 16, Absatz 2, VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Da in § 52 Abs 1 und 2 GSpG eine Freiheitsstrafe nicht angedroht ist, gilt für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe § 16 Abs 2 erster Satz VStG, wonach die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Da in Paragraph 52, Absatz eins und 2 GSpG eine Freiheitsstrafe nicht angedroht ist, gilt für die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe Paragraph 16, Absatz 2, erster Satz VStG, wonach die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe zwei Wochen nicht übersteigen darf. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 14 Tagen, somit im Höchstausmaß verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der festgesetzten Geldstrafen, die jeweils im unteren Bereich des von € 3.000 bis zu € 30.000 reichenden Strafrahmens des dritten Strafsatzes des § 52 Abs 2 GSpG angesetzt wurden. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 14 Tagen, somit im Höchstausmaß verhängt. Diese Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafen steht in einem auffallenden Missverhältnis zur Höhe der festgesetzten Geldstrafen, die jeweils im unteren Bereich des von € 3.000 bis zu € 30.000 reichenden Strafrahmens des dritten Strafsatzes des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG angesetzt wurden. Es lässt sich dem Gesetz zwar nicht entnehmen, dass - innerhalb der gesetzlichen Mindestsätze und Höchstsätze - ein bestimmtes Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen bestehen müsse und die für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist (VwGH 15.12.2011, 2008/03/0098). Wenn zwischen der Höhe der verhängten Geldstrafe (hier 16,6 % der Höchststrafe) und der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe (hier 100 % der Höchststrafe) aber ein erheblicher, nach dem Verhältnis zur Höchststrafe zu bemessender Unterschied besteht, ist dafür zumindest eine Begründung erforderlich (VwGH 22.3.2012, 2009/09/0214 mwN). Eine Begründung für das gegenständlich festgesetzte hohe Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Besondere Gründe, weshalb im vorliegenden Sachverhalt die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen im Höchstmaß des
G festgelegten Ersatzfreiheitsstrafrahmens von zwei Wochen jeweils geboten waren, können vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden.Eine Begründung für das gegenständlich festgesetzte hohe Ausmaß der Ersatzfreiheitsstrafen ist im angefochtenen Bescheid nicht enthalten. Besondere Gründe, weshalb im vorliegenden Sachverhalt die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafen im Höchstmaß des
Paragraph 16, Absatz 2, VStG festgelegten Ersatzfreiheitsstrafrahmens von zwei Wochen jeweils geboten waren, können vom Verwaltungsgericht nicht erkannt werden. Der Beschwerde ist daher im Hinblick auf das Ausmaß der verhängten Ersatzfreiheitsstrafen Folge zu geben und sind diese entsprechend herabzusetzen, wobei vom Verwaltungsgericht bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ein Ausmaß von 2 Tagen je Spruchteil im Verhältnis zur ausgesprochenen Geldstrafe als angemessen angesehen wird. Es waren daher spruchgemäß die Ersatzfreiheitsstrafen herabzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde dagegen abzuweisen. Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen
GVG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an.Da der Beschwerde zumindest teilweise Folge gegeben wurde, fallen
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG für das Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskosten an. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 2011/17/0238 zum geltend gemachten Schuldausschließungsgrund; 2009/09/0214 zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zB 2011/17/0074 zur Ausspielung und zur Glücksspieleigenschaft von Walzenspielgeräten; Ro 2015/17/0022 zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit; 2011/17/0238 zum geltend gemachten Schuldausschließungsgrund; 2009/09/0214 zur Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.81.1.9.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.