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§ 28§ 25a§ 80§ 119§ 25§ 17§§ 81§ 10§§ 3§ 5§ 171§ 118RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2/125/35-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Erwin Ziermann ü
§ 28Abs 3 Satz 2 i
Vm Abs 2 Z 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zurückverwiesen.
Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung zurückverwiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : A. Verwaltungsverfahren: I. Zum Genehmigungsansuchen:römisch eins. Zum Genehmigungsansuchen: Mit Eingabe vom 20.12.2011 hat die A. B. GmbH, W. 1, Salzburg (in der Folge: Konsenswerberin), bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den nachstehend angeführten Antrag gestellt: "Sehr geehrte Damen und Herren, unser Unternehmen begehrt auf Teilflächen der Grundparzellen aaa, Katastralgemeinde O. sowie bb/1, Katastralgemeinde B. einen Festgesteinsabbau samt den dafür notwendigen bergbaulichen Anlagen zu errichten. Der Tagbaurand mit einer Gesamtfläche von ca. 11,88 ha mit dem sich darin befindlichen eigentlichen Abbaugebiet, in einem Flächenausmaß von ca. 7,3 ha, soll sich auf eine Dauer von ca. 32 Jahren erstrecken und Zug um Zug mit hinterherschreitender Rekultivierung durchgeführt werden. Die jeweils offene Fläche beträgt ca. 2,0 ha. Des Weiteren soll die Erschließung des Festgesteinsabbaues durch die bestehende Forststraße, welche auf Teilflächen der Grundparzellen ccc/1, ddd, eee und aaa, Katastralgemeinde O. verläuft, erfolgen. Für den Betrieb des geplanten Festgesteinsabbaues, ist die Errichtung von diversen Bergbauanlagen, wie Betriebstankanlage, Mannschaftscontainer, sanitäre Einrichtungen, Einstellhalle für die Gewinnungsgeräte im Abbaugebiet, ein Bevorratungssilo auf dem Verladeareal sowie eine Förderbandanlage als Verbindung zwischen Abbaugebiet und Verladeareal zur Abförderung des hereingewonnenen bzw. aufbereiteten Rohstoffs geplant. Die hierfür benötigten Grundstücke umfassen Teilflächen der Grundparzellen ccc/1, ddd, eee, fff/1, ggg/1 und aaa, Katastralgemeinde O. Wir ersuchen hiermit um die Erteilung der Bewilligung
MinroG für die Grundparzellen ccc/1, ddd, eee, fff/1, ggg/1 und aaa, alle in der Katastralgemeinde O. sowie Grundparzelle bb/1, Katastralgemeinde B., zum Zwecke des Festgesteinsabbaues samt den dafür notwendigen bergbaulichen Anlagen." Anlagen: Einreichprojekt 4-fach Das angeschlossene "Einreichprojekt" wurde im Antrag nicht näher bezeichnet. II. Zu den Einreichunterlagen:römisch zwei. Zu den Einreichunterlagen: Der Verfahrensakt enthält folgende Einreichunterlagen: Ordner 1: "Gewinnungsbetriebsplan
§ 80
Mineralrohstoffgesetz" und "Einreichprojekt
§ 119
Mineralrohstoffgesetz,
§ 25
Naturschutzgesetz des Landes Salzburg und
§ 17
Forstrecht" "Gewinnungsbetriebsplan
Paragraph 80, Mineralrohstoffgesetz" und "Einreichprojekt
Paragraph 119, Mineralrohstoffgesetz,
Paragraph 25, Naturschutzgesetz des Landes Salzburg und
Paragraph 17, Forstrecht" Ordner 2: - Unterlagen zur Emissionsabschätzung Lärm - Unterlagen zur Emissionsabschätzung Lärm – Projektsergänzung vom 12.10.2012 - Unterlagen zur Emissionsabschätzung Staub - geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung - geologisch-geotechn. Stellungnahme - hydrogeologisches Gutachten - Grundriss-Schnitt Bürocontainer vom 10.5.2012 - Ergänzungspläne M 1:1000 vom 13.12.2013" III. Zum Genehmigungsbescheid:römisch drei. Zum Genehmigungsbescheid: 1. Zum Bescheidspruch: Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid zwei Genehmigungen erteilt, nämlich eine Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan und eine (gemeinsame) Genehmigung für mehrere Bergbauanlagen. Die Genehmigungen wurden nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (im Wesentlichen § 116 iVm §§ 82, 83 und § 119 MinroG) erteilt.Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Bescheid zwei Genehmigungen erteilt, nämlich eine Genehmigung für den Gewinnungsbetriebsplan und eine (gemeinsame) Genehmigung für mehrere Bergbauanlagen. Die Genehmigungen wurden nach unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (im Wesentlichen Paragraph 116, in Verbindung mit Paragraphen 82, 83 und Paragraph 119, MinroG) erteilt. Unter Spruchteil I. a.) wird die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zur Gewinnung von grundeigenem mineralischem Rohstoff mit einer Abbaufläche von 6,6 ha auf den Grundstücken Nr aaa KG xxx O. und bb/1 KG yyy B. befristet auf einen Zeitraum von 30 Jahren, gerechnet ab Beginn des Abbaus,
§§ 81, 82, 83 i
Vm § 116 Mineralrohstoffgesetz – MinroG idgF iVm § 93 Abs 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz idgF erteilt.Unter Spruchteil römisch eins. a.) wird die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes zur Gewinnung von grundeigenem mineralischem Rohstoff mit einer Abbaufläche von 6,6 ha auf den Grundstücken Nr aaa KG xxx O. und bb/1 KG yyy B. befristet auf einen Zeitraum von 30 Jahren, gerechnet ab Beginn des Abbaus,
Paragraphen 81, 82, 83, in Verbindung mit Paragraph 116, Mineralrohstoffgesetz – MinroG idgF in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz idgF erteilt. Unter Spruchteil I. b.) wird die Genehmigung zur Errichtung von Bergbauanlagen (Bergbaustraße, Betriebstankanlage, Mannschaftscontainer, sanitäre Einrichtungen, Einstellhalle, Bevorratungssilo auf dem Verladeareal, Förderbandanlage) auf den Grundstücken Nr ccc/1, ddd, eee, fff/1, ggg/1 und aaa je KG O.
§ 119Mineralrohstoffgesetz idg
F iVm § 93 Abs 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erteilt.Unter Spruchteil römisch eins. b.) wird die Genehmigung zur Errichtung von Bergbauanlagen (Bergbaustraße, Betriebstankanlage, Mannschaftscontainer, sanitäre Einrichtungen, Einstellhalle, Bevorratungssilo auf dem Verladeareal, Förderbandanlage) auf den Grundstücken Nr ccc/1, ddd, eee, fff/1, ggg/1 und aaa je KG O.
Paragraph 119, Mineralrohstoffgesetz idgF in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz 2 und 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz erteilt.
- Zur Bescheidbegründung: In der Begründung des angefochtenen Bescheides führt die Behörde auf Seite 80 unter dem als erwiesen angenommenen Sachverhalt aus, der Gewinnungsbetriebsplan beziehe sich auf den Abbau des Rohstoffes Kalkstein auf einer Abbaufläche von 6,6220 ha (ursprünglich 7,29 ha) im Gemeindegebiet O. in Form eines Kulissenabbaus im Spreng- und Bohrbetrieb mit einer projektierten Aushubkubatur von ca. 1,9 Mio. m3 (ursprünglich 2,0 Mio. m³), einer Rohstoffkubatur von ca. 1,5 Mio. m³ (ursprünglich 1,6 Mio. m³) mit einer projektierten Abbaudauer von ca. 29 Jahren (ursprünglich 32 Jahre). Die zur Ersteinreichung geringfügigen Änderungen könnten als Präzisierungen und Anpassungen durch Forderungen von Sachverständigen gewertet werden und hätten keine Auswirkungen auf das Ermittlungsergebnis und die Sachverständigenbeurteilung. Die Bergbauanlagen bestehend aus Bergbaustraße, Betriebstankanlage, Mannschaftscontainer, sanitäre Einrichtungen, Einstellhalle, Bevorratungssilo und Förderbandanlage auf dem Gemeindegebiet O. seien Bestandteil des Bewilligungsverfahrens und seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens diesbezüglich keine Projektänderungen erfolgt. Die eingereichten Projekte seien auf ihre Genehmigungsfähigkeit geprüft und seien zur Beurteilung Amtssachverständige auf den Gebieten der Geologie, der Sprengtechnik, des Gewässerschutzes, der Luftreinhaltung und Lärm herangezogen worden. Die Einreichprojekte seien von der Wasserrechtsbehörde der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vorgeprüft worden und sei keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht erkannt worden. Für die Beurteilung des Anrainerschutzes sei eine Begutachtung durch den maschinenbautechnischen Amtssachverständigen in Bezug auf Lärm, durch den Amtssachverständigen für Sprengtechnik in Bezug auf Lärm und Erschütterungen, den chemisch-umwelttechnischen Amtssachverständigen für Staub und abschließend durch die Humanmedizinerin sowie durch den Veterinärmediziner in Bezug auf Eigentumsgefährdung erfolgt. Aus dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sei zu schließen, dass bei projektgemäßer Ausführung den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen beim Abbau entsprochen werde, dass die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen ausreichend seien, dass die den besten Stand der Technik vermeidbaren Emissionen unterblieben, keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten sei, dass keine Eigentumsgefährdung und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern zu erwarten sei, dass die Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen seien und dass keine Abfälle entstünden, die nach dem besten Stand der Technik vermeid- oder nicht verwertbar sind. Das gleiche Ergebnis habe sich auch bei der Beurteilung der Bergbauanlagen ergeben. Alle Einwendungen der Nachbarn hinsichtlich Naturschutz, Tourismus, Wasserrecht, UVP-Pflicht, Verkehrssicherheit, Raumordnung wurden als unzulässig zurückzuweisen, weil sie nicht als subjektiv öffentliche Nachbarrechte qualifiziert wurden. Die Ausführungen der Behörde zur Frage der Lärmbeurteilung und zur Beurteilung einer Beeinträchtigung des Pferdwirtschaftsbetriebes des
- Beschwerdeführers werden (soweit verfahrensrelevant) in der Folge unter D IV.
- und D V. wiedergegeben.Die Ausführungen der Behörde zur Frage der Lärmbeurteilung und zur Beurteilung einer Beeinträchtigung des Pferdwirtschaftsbetriebes des
- Beschwerdeführers werden (soweit verfahrensrelevant) in der Folge unter D römisch vier.
- und D römisch fünf. wiedergegeben. Die Ausführungen der belangten Behörde zu den öffentlichen Interessen werden (soweit verfahrensrelevant) unter den Punkten D IV
- bis
- wiedergegeben.Die Ausführungen der belangten Behörde zu den öffentlichen Interessen werden (soweit verfahrensrelevant) unter den Punkten D römisch vier
- bis
- wiedergegeben. B. Beschwerde: Gegen diesen Bescheid wurde von den im Einleitungssatz dieses Beschlusses angeführten Beschwerdeführern eine gemeinsame Beschwerde erhoben. Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen beide Spruchteile des angefochtenen Bescheides. Verfahrensrelevant wird in der Beschwerde (zusammengefasst) die Unzuständigkeit der Behörde, die unterlassene Interessenabwägung sowie das Unterlassen der Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens moniert und werden die einzelnen Beschwerdegründe näher ausgeführt. Unter der Überschrift „Unterlassene Interessenabwägung“ werden das fehlende öffentliche Interesse am Abbau des gegenständlichen Rohstoffes, die nicht ausreichende Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Raumordnung und Raumplanung (insbesondere des Räumlichen Entwicklungskonzepts der Gemeinde O.), die fehlende Berücksichtigung des öffentlichen Interesses der Wasserwirtschaft und die wasserrechtliche Genehmigungspflicht des beantragten Projektes sowie eine bestehende Gefährdung des Eigentums an zahlreichen Wasserquellen, eine Beeinträchtigung und unzumutbare Belästigung der Bevölkerung durch Spreng- und Verkehrslärm und eine massive Beeinträchtigung und Gefährdung der Pferde des
- Beschwerdeführers vorgetragen. Der konkrete Inhalt der verfahrensrelevanten Beschwerdevorbringen wird unten (unter D II. bis V.) gesondert dargestellt und beurteilt.Der konkrete Inhalt der verfahrensrelevanten Beschwerdevorbringen wird unten (unter D römisch zwei. bis römisch fünf.) gesondert dargestellt und beurteilt. C. Gang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens: Die Beschwerde wurde der Konsenswerberin zur Kenntnis gebracht und wurde von dieser zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Ergänzend wurde von der Konsenswerberin eine geologische Erläuterung der Projektanten X. und Y. (vom 26.01.2016) zur Einstufung des beantragten mineralischen Rohstoffes vorgelegt.Die Beschwerde wurde der Konsenswerberin zur Kenntnis gebracht und wurde von dieser zum Beschwerdevorbringen Stellung genommen. Ergänzend wurde von der Konsenswerberin eine geologische Erläuterung der Projektanten römisch zehn. und Y. (vom 26.01.2016) zur Einstufung des beantragten mineralischen Rohstoffes vorgelegt. Vom Verwaltungsgericht wurden ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom lärmtechnischen Amtssachverständigen Ing. Z. (zu zahlreichen lärmtechnischen Fragen), von der Sachverständigen für Gewässerschutz Dr. AE. (zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des Projektes), vom Amtstierarzt Dr. AG. (zur Frage der Beurteilung der Auswirkung des Projektes auf die in Rede stehenden Pferde) und vom geologischen Sachverständigen Dr. AC. (zu den Kriterien für die Beurteilung des Rohstoffbedarfs) eingeholt, auf die unten (D II. bis V.) in der rechtlichen Beurteilung auch näher eingegangen wird.Vom Verwaltungsgericht wurden ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom lärmtechnischen Amtssachverständigen Ing. Z. (zu zahlreichen lärmtechnischen Fragen), von der Sachverständigen für Gewässerschutz Dr. AE. (zur wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des Projektes), vom Amtstierarzt Dr. AG. (zur Frage der Beurteilung der Auswirkung des Projektes auf die in Rede stehenden Pferde) und vom geologischen Sachverständigen Dr. AC. (zu den Kriterien für die Beurteilung des Rohstoffbedarfs) eingeholt, auf die unten (D römisch zwei. bis römisch fünf.) in der rechtlichen Beurteilung auch näher eingegangen wird. Überdies wurde vom Verwaltungsgericht beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Sektion III Energie und Bergbau, Abteilung III/7 Rohstoff- und Grundstoffpolitik (Dr. AC.) im Amtshilfeweg ein Gutachten betreffend die Einstufung von mineralischen Rohstoffen innerhalb der von der A. B. GmbH für den Kalksteinbergbau B./Salzburg begehrten Berechtigung in Auftrag gegeben.Überdies wurde vom Verwaltungsgericht beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Sektion römisch drei Energie und Bergbau, Abteilung III/7 Rohstoff- und Grundstoffpolitik (Dr. AC.) im Amtshilfeweg ein Gutachten betreffend die Einstufung von mineralischen Rohstoffen innerhalb der von der A. B. GmbH für den Kalksteinbergbau B./Salzburg begehrten Berechtigung in Auftrag gegeben. Weiters wurden Unterlagen bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, Referat Umwelt und Forst (als zuständiger Wasserrechtsbehörde) zur Frage der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht des gegenständlichen Projektes eingeholt. Die ergänzend vorgelegten Unterlagen, das Gutachten des Dr. AC. und das gesamte Beschwerdevorbringen wurden in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2016 mit den Verfahrensparteien ausführlich erörtert. Zum Gutachten Dr. AC. wurde in der Verhandlung von den Beschwerdeführern ein geologisches Gegengutachten des Dr. BC. vorgelegt, welches ebenfalls in der Verhandlung erörtert wurde. Vom Gutachter Dr. AC. wurde zum Gegengutachten in der Verhandlung inhaltlich Stellung genommen. Verlesen wurde der UVP-Akt des Amtes der Salzburger Landesregierung (ehemalige) Abteilung 5 Umweltschutz und Gewerbe, yyyyy-
- D. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes: I. Rechtslage:römisch eins. Rechtslage: Die vorliegend maßgeblichen Normen des Mineralrohstoffgesetzes - MinroG haben (auszugsweise) folgenden Inhalt: "Begriffsbestimmungen §
- Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist Paragraph eins, Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist ...
- 'Gewinnen' das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
- 'Aufbereiten' das trocken und/oder naß durchgeführte Verarbeiten von mineralischen Rohstoffen zu verkaufsfähigen Mineralprodukten mittels physikalischer, physikalisch-chemischer und/oder chemischer Verfahren, insbesondere das Zerkleinern, das Trennen, das Anreichern, das Entwässern (Eindicken, Filtern, Trocknen, Eindampfen), das Stückigmachen (Agglomerieren, Brikettieren, Pelletieren) und das Laugen, sowie die mit den genannten Verfahren zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ... Obertägiges Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Gewinnungsbetriebsplan - Inhalt § 80.
(1)Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Abs. 2 Z 5 und 6 sowie §§ 81 Z 1, 82 Abs. 1, 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 und § 85 für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).Paragraph 80,
(1)Natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die beabsichtigen, grundeigene mineralische Rohstoffe obertägig zu gewinnen, haben der Behörde einen Gewinnungsbetriebsplan zur Genehmigung vorzulegen. Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen begonnen werden. Soweit sich ein Gewinnungsbetriebsplan auf einen Grundstücksteil (auf Grundstücksteile) bezieht, gelten Absatz 2, Ziffer 5 und 6 sowie Paragraphen 81, Ziffer eins, 82, Absatz eins, 2 und 3, 83 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3 und Paragraph 85, für den Grundstücksteil (die Grundstücksteile).
(2)Anstelle der im § 113 Abs. 2 angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:
(2)Anstelle der im Paragraph 113, Absatz 2, angeführten Unterlagen sind dem Ansuchen um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes anzuschließen:
- eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden verlassenen Halde sowie Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens oder der verlassenen Halde,
- ein Verzeichnis der Nummern der Grundstücke, auf die oder auf deren Teile sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, mit Angabe der Katastral- und Ortsgemeinde sowie des politischen Bezirkes, in dem sich die Grundstücke befinden, der Einlagezahlen des Grundbuches und der Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
- ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug,
- Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe,
- ein von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder Vermessungswesen angefertigter Lageplan im Maßstab einer Katastralmappe mit eingetragenen Grundstücken, mit der Lage der Eckpunkte der Grundstücke im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie dem Flächeninhalt der Grundstücke in Quadratmetern in dreifacher Ausfertigung.
- Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Z 2 sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
- Angaben über Gewinnungsberechtigungen und Speicherbewilligungen auf den Grundstücken nach Ziffer 2, sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten sowie allfällige Zustimmungserklärungen der Gewinnungs- oder Speicherberechtigten,
- wenn der Anzeigende im Firmenbuch eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug,
- ein Lageplan mit den beabsichtigten Aufschluß- und Abbauabschnitten und den zu erwartenden Vorkehrungen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeiten, in dreifacher Ausfertigung,
- ...
- ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Z 8 angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 82 Abs. 1 auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
- ein Konzept über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Ziffer 8, angeführten Abbauen, das nach von der Standortgemeinde und bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz eins, auch nach von der an den vorgesehenen Aufschluß und/oder Abbau unmittelbar angrenzenden Gemeinde (Gemeinden) bekanntgegebenen Verkehrsgrundsätzen (Routenwahl, Transportgewicht, Transportzeiten u. dgl.) ausgearbeitet worden ist, sowie
- dem besten Stand der Technik entsprechende technische Unterlagen für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen an Lärm und den Luftschadstoff Staub. Parteistellung §
- Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien: Paragraph 81, Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im Paragraph 116, Absatz 3, genannten Parteien:
- das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
- die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
- die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 sowie Paragraphen 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
- Gewinnungs- und Speicherberechtigte, soweit sie durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes in der Ausübung ihrer Tätigkeiten berührt werden. Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung § 82.
(1)Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke alsParagraph 82,
(1)Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen, diese Grundstücke als
- Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
- erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,
- Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder
- Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.
(2)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn
(2)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn
- diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder
- diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder
- sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte
IG-L einzuhalten sind. 3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte
IG-L einzuhalten sind.
(3)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 1 genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht verkleinert wird.
(3)Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht, ist abweichend von Absatz eins, zu genehmigen, wenn seit der Genehmigung des bestehenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz eins, genannte Entfernung von 300 m zu den vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken durch zwischenzeitig erfolgte Widmungen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins bis 3 verringert wurde und durch die Erweiterung der bestehende Abstand zu den Gebieten nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht verkleinert wird.
(4)Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird.
(4)Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Absatz 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird. Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen § 83.
(1)Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennParagraph 83,
(1)Neben den in Paragraph 116, Absatz eins und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
- das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,
- die Einhaltung des nach § 80 Abs. 2 Z 10 vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in § 80 Abs. 2 Z 8 angeführten Abbauen sichergestellt ist,
- die Einhaltung des nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 10, vorgelegten Konzeptes über den Abtransport grundeigener mineralischer Rohstoffe von den in Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, angeführten Abbauen sichergestellt ist,
- die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (§ 81 Z 3) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
- die Gewinnungs- und Speichertätigkeit anderer (Paragraph 81, Ziffer 3,) nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes zu.
(2)Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
(2)Öffentliche Interessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.
(3)Haben die Grundeigentümer das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung auf eine bestimmte Zeitdauer überlassen, ist die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für die betroffenen Grundstücke nur auf diese Zeitdauer zu erteilen. Bezieht sich die Zustimmung nur auf einzelne grundeigene mineralische Rohstoffe, ist der Gewinnungsbetriebsplan auf diese zu beschränken. Betriebspläne § 112.
(1)Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. ...Paragraph 112,
(1)Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. ... ... Gewinnungsbetriebsplan § 113.
(1)Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 insbesondereParagraph 113,
(1)Der Bergbauberechtigte oder die in Paragraph 80, Absatz eins, genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz gilt, anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Gewinnungsbetriebsplan beizufügen, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 112, Absatz eins, insbesondere
- den Planungszeitraum,
- die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralischen Rohstoffe, sowie des vorgesehenen Speicherns,
- die vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen,
- Angaben über die zu erwartenden Emissionen durch den vorgesehenen Aufschluss und/oder Abbau und Angaben zu deren Minderung,
- die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (§ 159) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie
- die Beschreibung der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus (Paragraph 159,) samt Angaben über die für diese Maßnahmen erforderlichen Kosten sowie
- Angaben über die vorgesehene Nutzung des Tagbaugeländes nach Einstellung der Bergbautätigkeit enthalten muss. ... Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen § 116.
(1)Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennParagraph 116,
(1)Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
- die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
- sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
- gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
- ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
- im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
- nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
- keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,
- keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,
- die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
- beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden. …
(3)Parteien im Genehmigungsverfahren sind:
- der Genehmigungswerber,
- die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche der Aufschluss und/oder der Abbau erfolgt,
- Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Gebietes, auf dem der Aufschluss/Abbau beabsichtigt ist, aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
- Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
- Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluss und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.
(4)Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Abs. 3 Z 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Abs. 1 Z 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
(4)Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für bergfreie und bundeseigene mineralische Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, haben im Verfahren zur Genehmigung eines nachfolgenden Gewinnungsbetriebsplanes die im Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 genannten Personen nur Parteistellung, wenn durch eine wesentliche horizontale oder vertikale Ausweitung des Abbaus die Schutzinteressen nach Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 beeinträchtigt werden.
(5)Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in § 149 Abs. 4 genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(5)Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt insbesondere für die in Paragraph 149, Absatz 4, genannten Fälle. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(6)Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(7)Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 3 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluss und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.
(7)Über die Anzeige um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Absatz 3, Ziffer 3, sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen der Aufschluss und/oder der Abbau beabsichtigt ist, bekanntzugeben.
(8)Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden. …
(9)Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht § 113 Abs. 1 gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
(9)Jede länger als sechs Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Gewinnens, soweit nicht Paragraph 113, Absatz eins, gilt, sind der Behörde unverzüglich anzuzeigen. Bei Unterbrechung der Gewinnung ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben.
(10)Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.
(10)Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die Paragraphen 81, 82 und 83 anzuwenden. … Bergbauanlagen § 118. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.Paragraph 118, Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist. Bewilligung von Bergbauanlagen § 119.
(1)Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs )Bewilligung hat zu enthalten:Paragraph 119,
(1)Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. Das Ansuchen um Erteilung einer Herstellungs-(Errichtungs )Bewilligung hat zu enthalten:
- eine Beschreibung der geplanten Bergbauanlage,
- die erforderlichen Pläne und Berechnungen in dreifacher Ausfertigung,
- ein Verzeichnis der Grundstücke, auf denen die Bergbauanlage geplant ist, mit den Namen und Anschriften der Grundeigentümer,
- Angaben über die beim Betrieb der geplanten Bergbauanlage zu erwartenden Abfälle, über Vorkehrungen zu deren Vermeidung oder Verwertung sowie der ordnungsgemäßen Entsorgung der Abfälle,
- handelt es sich um Bergbauanlagen mit Emissionsquellen, auch die für die Beurteilung der zu erwartenden Emissionen erforderlichen Unterlagen sowie
- gegebenenfalls einen Alarmplan für schwere Unfälle (gefährliche Ereignisse, bei denen das Leben oder die Gesundheit von Personen oder im großen Ausmaß dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassene Sachen oder die Umwelt bedroht werden oder bedroht werden können). Im Bedarfsfall kann die Behörde weitere Ausfertigungen verlangen.
(2)Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Abs. 6 Z 3 sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.
(2)Über das Ansuchen ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen. Den Nachbarn nach Absatz 6, Ziffer 3, sind Gegenstand, Zeit und Ort der mündlichen Verhandlung durch Anschlag in der Gemeinde sowie durch Verlautbarung in einer weitverbreiteten Tageszeitung oder einer wöchentlich erscheinenden Bezirkszeitung im politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, auf denen die Bergbauanlage errichtet werden soll, bekanntzugeben.
(3)Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn
- die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,
- die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach Paragraphen 148 bis 150 vorliegt,
- im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
- im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (Paragraph 109, Absatz 3,) vermeidbare Emissionen unterbleiben,
- nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
- keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,
- keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Absatz 5,) zu erwarten ist,
- entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder – soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist – gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und
- Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung
§ 10des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), BGBl.
I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. 6. Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung
Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes- Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. …
(4)Unter einer Gefährdung von Sachen ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes der Sache nicht zu verstehen.
(5)Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt § 109 Abs. 3 sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
(5)Eine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt liegt hinsichtlich Bergbauzwecken dienender Grundstücke vor, wenn sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß erheblich überschreitet. Für benachbarte Grundstücke gilt Paragraph 109, Absatz 3, sinngemäß. Den Immissionsschutz betreffende Rechtsvorschriften bleiben hievon unberührt. Das zumutbare Maß der Beeinträchtigung von Gewässern ergibt sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften.
(6)Parteien im Bewilligungsverfahren sind:
- der Bewilligungswerber,
- die Eigentümer der Grundstücke, auf deren Oberfläche oder in deren oberflächennahem Bereich die Bergbauanlage errichtet und betrieben wird,
- Nachbarn: das sind im Sinne dieser Bestimmung alle Personen, die durch die Herstellung (Errichtung) oder den Betrieb (die Benützung) der Bergbauanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Bergbauanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
- Bergbauberechtigte, soweit sie durch die Bergbauanlage in der Ausübung der Bergbauberechtigungen behindert werden könnten.
(7)Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des § 149 Abs. 4 und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(7)Vor Erteilung der Bewilligung sind, soweit hiedurch öffentliche Interessen berührt werden, die zu ihrer Wahrnehmung berufenen Verwaltungsbehörden zu hören. Dies gilt besonders in den Fällen des Paragraph 149, Absatz 4, und, soweit es sich um obertägige Bergbauanlagen handelt, für die den Gemeinden zur Vollziehung zukommenden Angelegenheiten der örtlichen Gesundheitspolizei, vor allem aus dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes, und der örtlichen Raumplanung. Werden wasserwirtschaftliche Interessen, insbesondere durch Lagerung oder Leitung wassergefährdender Stoffe, berührt, so ist auch das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. Ist eine qualitative oder quantitative Beeinträchtigung von Gewässern oder eine Gefährdung des Wasserhaushaltes zu befürchten, so ist dem Verfahren ein wasserfachlicher Sachverständiger beizuziehen, soweit nicht eine Bewilligungspflicht nach wasserrechtlichen Vorschriften gegeben ist.
(8)Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs)Bescheid anzuordnen, dass die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs)Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Abs. 3 angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Abs. 3 Z 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im § 174 Abs. 1 außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7.
(8)Die Behörde hat im Herstellungs-(Errichtungs)Bescheid anzuordnen, dass die Bergbauanlage erst auf Grund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden darf, wenn zum Zeitpunkt der Herstellungs-(Errichtungs)Bewilligung nicht ausreichend beurteilt werden kann, ob die die Auswirkungen des Betriebes der bewilligten Bergbauanlage betreffenden Auflagen des Bescheides die in Absatz 3, angeführten Interessen hinreichend schützen oder zur Erreichung dieses Schutzes andere oder zusätzliche Auflagen erforderlich sind. Die Behörde kann zu diesem Zweck auch einen befristeten Probebetrieb zulassen oder anordnen. Dieser darf höchstens zwei Jahre und im Falle einer Fristverlängerung insgesamt höchstens drei Jahre dauern. Im Betriebsbewilligungsbescheid ist unter Bedachtnahme auf Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 auch festzusetzen, ob, in welchen Abständen und durch wen die Bergbauanlage auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen ist. Soweit in den im Paragraph 174, Absatz eins, außer diesem Bundesgesetz angeführten Rechtsvorschriften keine kürzeren Fristen vorgesehen sind, darf der Abstand der Überprüfungen von Bergbauanlagen nicht größer als fünf Jahre sein. Für das Verfahren zur Erteilung einer Betriebsbewilligung gelten die Absätze 2, 6 und 7. …
(10)Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs )Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Abs. 8. Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des § 179 Abs. 1 und 2 sind anzuwenden.
(10)Bergbauanlagen, für die im Herstellungs-(Errichtungs )Bescheid keine Betriebsbewilligung vorgeschrieben ist, dürfen nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides betrieben werden, wenn die Auflagen bei der Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage erfüllt worden sind bzw. eingehalten werden. Für die Überprüfung des ordnungsgemäßen Zustandes gelten der vierte und fünfte Satz des Absatz 8, Der Inhaber der Bergbauanlage hat die projektsgemäße Ausführung, die Erfüllung bzw. Einhaltung der Auflagen sowie die beabsichtigte Inbetriebnahme der Behörde anzuzeigen. Diese hat sich längstens binnen Jahresfrist ab Einlangen der Anzeige in geeigneter Weise von der Übereinstimmung der Bergbauanlage mit der erteilten Bewilligung zu überzeugen und das Ergebnis dieser Überprüfung dem Inhaber der Bergbauanlage bekanntzugeben. Stellt die Behörde bei der Überprüfung fest, daß die bei der Erteilung der Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Bergbauanlage festgesetzten Auflagen nicht erfüllt worden sind bzw. nicht eingehalten werden, hat die Behörde bis zur Behebung dieser Mängel die Benützung der Bergbauanlage im erforderlichen Umfang zu untersagen. Die Bestimmungen des Paragraph 179, Absatz eins und 2 sind anzuwenden. Zuständigkeit der Behörden I. AbschnittZuständigkeit der Behörden römisch eins. Abschnitt § ccc. Soweit im § 171 oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde.Paragraph ccc. Soweit im Paragraph 171, oder in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes vorgesehen ist, ist Behörde im Sinne dieses Gesetzes der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit als Montanbehörde. § 171.
(1)Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach § 80 Abs. 2 Z 2 flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.Paragraph 171,
(1)Für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist, soweit in den folgenden Absätzen und in einer anderen Bestimmung dieses Bundesgesetzes nichts anderes bestimmt ist, Behörde die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Verwaltungsbezirk die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, liegen. Wäre danach die Zuständigkeit von zwei oder mehreren Bezirksverwaltungsbehörden gegeben, so ist diejenige Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, auf deren Verwaltungsbezirk sich die bekannt gegebenen Grundstücke (Grundstücksteile) nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 2, flächenmäßig zum überwiegenden Teil erstrecken.
(2)Soweit es sich um das ausschließlich obertägige Gewinnen und Aufbereiten grundeigener mineralischer Rohstoffe handelt, ist der Landeshauptmann in folgenden Fällen zuständig:
- Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
- Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Verwaltungsbezirke erstrecken.
(3)Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ist außer in den in diesem Bundesgesetz ausdrücklich angeführten Fällen zuständig:
- Genehmigung von Betriebsplänen, wenn sich die in diesen vorgesehenen Arbeiten und Maßnahmen über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
- Bewilligung von Bergbauanlagen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken.
- Wenn ein natürliches Vorkommen mineralischer Rohstoffe unter- und obertags gewonnen wird und eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist. II. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde:römisch zwei. Zur Zuständigkeit der belangten Behörde: Die sachliche Zuständigkeit der belangten Behörde war in zweifacher Hinsicht zu beurteilen. In einem ersten Schritt war zu prüfen, ob das verfahrensgegenständliche Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zu unterziehen ist. Diese wäre nach dem UVP-G 2000 von der zuständigen Landesregierung und nicht von der belangten Behörde durchzuführen gewesen wäre. In einem weiteren Schritt war sodann zu beurteilen, ob der zum Abbau beantragte mineralische Rohstoff als grundeigener oder als bergfreier mineralischer Rohstoff (iSd §§3 bis 5 MinroG) einzustufen ist, zumal die belangte Behörde nur für Verfahren betreffend grundeigene mineralische Rohstoffe zuständig ist. Die Zuständigkeit der Behörde für die wasserrechtliche Beurteilung (Eigentumsgefährdung der Quellen) wird unten (unter IV. 4.) gesondert geprüft.Die Zuständigkeit der Behörde für die wasserrechtliche Beurteilung (Eigentumsgefährdung der Quellen) wird unten (unter römisch vier. 4.) gesondert geprüft.
- Zur UVP-Pflicht: 1.
- Aus dem Inhalt des gegenständlichen Verfahrensaktes und dem Inhalt des beigeschafften UVP-Aktes, welcher in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2016 vom Verwaltungsgericht verlesen wurde und bei den Verfahrensparteien als bekannt vorausgesetzt werden kann, ergibt sich, dass die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 06.09.2010
§§ 3
Abs 7, 3 Abs 2 und 39 Abs 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 in der letztgültigen Fassung BGBl I Nr 87/2009 im Zusammenhang mit der Z 25 lit a und Spalte 1 sowie Z 46 lit a von Spalte 2 des Anhangs zum UVP-Gesetz 2000 idgF festgestellt hat, dass für die beabsichtigte Neuaufschließung des Festgesteinsabbaus B. auf diversen Grundstücken der KG B. sowie KG O. im Gemeindegebiet O. und den damit verbundenen Rodungsmaßnahmen keine Einzelfallprüfungspflicht und in weiterer Folge keine UVP-Pflicht besteht und kein Tatbestand der Z 25 lit a Spalte 1 sowie Z 46 lit a von Spalte 2 des Anhangs des UVP-G 2000 idgF verwirklicht ist.1.1. Aus dem Inhalt des gegenständlichen Verfahrensaktes und dem Inhalt des beigeschafften UVP-Aktes, welcher in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2016 vom Verwaltungsgericht verlesen wurde und bei den Verfahrensparteien als bekannt vorausgesetzt werden kann, ergibt sich, dass die Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 06.09.2010
Paragraphen 3, Absatz 7, 3, Absatz 2 und 39 Absatz eins, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000 in der letztgültigen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2009, im Zusammenhang mit der Ziffer 25, Litera a und Spalte 1 sowie Ziffer 46, Litera a, von Spalte 2 des Anhangs zum UVP-Gesetz 2000 idgF festgestellt hat, dass für die beabsichtigte Neuaufschließung des Festgesteinsabbaus B. auf diversen Grundstücken der KG B. sowie KG O. im Gemeindegebiet O. und den damit verbundenen Rodungsmaßnahmen keine Einzelfallprüfungspflicht und in weiterer Folge keine UVP-Pflicht besteht und kein Tatbestand der Ziffer 25, Litera a, Spalte 1 sowie Ziffer 46, Litera a, von Spalte 2 des Anhangs des UVP-G 2000 idgF verwirklicht ist. Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens war eine Fläche des geplanten A.es im Ausmaß von 11,8796 ha. Berücksichtigt wurde ein im räumlichen Zusammenhang liegender A. CC. der Firma BU. GmbH mit einer Fläche der Aufschluss- und Abbauabschnitte
§ 80Abs 2 Z 8 Minro
G von 7,4166 ha. Somit wurde eine Fläche beider Gewinnungsstätten im Ausmaß von 19,3 ha berücksichtigt.Gegenstand dieses Feststellungsverfahrens war eine Fläche des geplanten A.es im Ausmaß von 11,8796 ha. Berücksichtigt wurde ein im räumlichen Zusammenhang liegender A. CC. der Firma BU. GmbH mit einer Fläche der Aufschluss- und Abbauabschnitte
Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, MinroG von 7,4166 ha. Somit wurde eine Fläche beider Gewinnungsstätten im Ausmaß von 19,3 ha berücksichtigt. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Umweltsenates vom 28.03.2011, Zahl zzzzz-16, abgewiesen. 1.
- In der gegenständlichen Beschwerde wird hinsichtlich der UVP-Pflicht (zusammengefasst) im Wesentlichen lediglich ausgeführt, im gegenständlichen Verwaltungsverfahren sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass das verfahrensgegenständliche Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei und die Behörde insbesondere aufgrund der Änderungen der Einreichunterlagen in den materiell-rechtlichen Genehmigungsverfahren verpflichtet sei, einen neuerlichen Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu stellen. Dieser Pflicht sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Eine Bindungswirkung des von der Landesregierung erlassenen und vom Umweltsenat bestätigten Feststellungsbescheid bestehe in Anbetracht des Urteils des EuGH vom 16.04.2015 in der Rechtssache C-570/13 (Fall Caroline Gruber) nicht, zumal der EuGH die Bestimmung des § 3 Abs 7 UVP-Gesetz als unionswidrig erklärt habe. Diese Entscheidung, welche auch vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2015/04/0002-18 bestätigt worden sei, habe auf das gegenständliche Verfahren insofern erheblichen Einfluss, als die gegenständlichen Beschwerdeführer als Nachbarn zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Art 1 Abs 2 der Richtlinie 2011/92 gehörten. Den Beschwerdeführern sei die Möglichkeit genommen gewesen, gegen den Feststellungsbescheid ein Rechtsmittel zu erheben. Wegen der fehlenden Bindungswirkung wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, einen neuerlichen Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu stellen, in welchem die Beschwerdeführer bzw sämtliche vom gegenständlichen Projekt betroffenen Nachbarn als Partei zu laden gewesen wären.1.
- In der gegenständlichen Beschwerde wird hinsichtlich der UVP-Pflicht (zusammengefasst) im Wesentlichen lediglich ausgeführt, im gegenständlichen Verwaltungsverfahren sei mehrmals darauf hingewiesen worden, dass das verfahrensgegenständliche Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei und die Behörde insbesondere aufgrund der Änderungen der Einreichunterlagen in den materiell-rechtlichen Genehmigungsverfahren verpflichtet sei, einen neuerlichen Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu stellen. Dieser Pflicht sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Eine Bindungswirkung des von der Landesregierung erlassenen und vom Umweltsenat bestätigten Feststellungsbescheid bestehe in Anbetracht des Urteils des EuGH vom 16.04.2015 in der Rechtssache C-570/13 (Fall Caroline Gruber) nicht, zumal der EuGH die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-Gesetz als unionswidrig erklärt habe. Diese Entscheidung, welche auch vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2015/04/0002-18 bestätigt worden sei, habe auf das gegenständliche Verfahren insofern erheblichen Einfluss, als die gegenständlichen Beschwerdeführer als Nachbarn zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne des Artikel eins, Absatz 2, der Richtlinie 2011/92 gehörten. Den Beschwerdeführern sei die Möglichkeit genommen gewesen, gegen den Feststellungsbescheid ein Rechtsmittel zu erheben. Wegen der fehlenden Bindungswirkung wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, einen neuerlichen Antrag auf Durchführung eines Feststellungsverfahrens zu stellen, in welchem die Beschwerdeführer bzw sämtliche vom gegenständlichen Projekt betroffenen Nachbarn als Partei zu laden gewesen wären. 1.
- Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid diesbezüglich (zutreffend) aus, zum gegenständlichen Vorhaben lägen rechtskräftige Entscheidungen des Landes Salzburg und des Umweltsenates vor, wonach die Durchführung eines UVP-Verfahrens nicht erforderlich sei. Maßgeblich für die Beurteilung des zu berechnenden Flächenausmaßes seien die
den näheren Bestimmungen des § 80 Abs 2 Z 8 MinroG entsprechenden und vorgelegten Lagepläne gewesen. Dazu werde in einem VwGH-Erkenntnis vom 02.02.2012, Zahl 2009/04/0235, und vom 12.09.2007, Zahl 2005/04/0115-0117, für die maßgebliche Berechnung der Entnahme von mineralischen Rohstoffen auf die Fläche dieser Entnahmen abgestellt, zu deren Berechnung wiederum die in den Lageplänen bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen seien. Der Umweltsenat sei in seiner ergänzenden Feststellung zum Sachverhalt von einer Abbaufläche nach § 80 Abs 2 Z 8 MinroG von einer Fläche von 11,8796 ha ausgegangen und einer Gesamtrodungsfläche für dieses Vorhaben einschließlich Abbaubereich, Zwischenlager, Bergbaustraße und Aufbereitungsanlage von 11,46 ha. Das nunmehrige Projekt sehe eine reduzierte Abbaufläche von 6,6 ha vor. Außer der Reduktion der Abbaufläche habe sich im Hinblick auf das gegenständliche Projekt (Abbau und Größe der Bergbauanlagen samt den dazugehörigen Flächen) keine Änderung seit der Entscheidung des Umweltsenates ergeben. Entgegen der Behauptung der Gemeinde O. seien im benachbarten A. CC. nachweislich keine Erweiterungen der Abbauflächen in den letzten Jahren genehmigt worden. Die Abbau- und Rodungsflächen des gegenständlichen Projekts hätten sich verringert und seien hinsichtlich ihres Flächenausmaßes dem Einreichprojekt angepasst worden. Eine UVP-Pflicht könne aus diesen Gründen nicht erkannt werden.1.3. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Bescheid diesbezüglich (zutreffend) aus, zum gegenständlichen Vorhaben lägen rechtskräftige Entscheidungen des Landes Salzburg und des Umweltsenates vor, wonach die Durchführung eines UVP-Verfahrens nicht erforderlich sei. Maßgeblich für die Beurteilung des zu berechnenden Flächenausmaßes seien die
den näheren Bestimmungen des Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, MinroG entsprechenden und vorgelegten Lagepläne gewesen. Dazu werde in einem VwGH-Erkenntnis vom 02.02.2012, Zahl 2009/04/0235, und vom 12.09.2007, Zahl 2005/04/0115-0117, für die maßgebliche Berechnung der Entnahme von mineralischen Rohstoffen auf die Fläche dieser Entnahmen abgestellt, zu deren Berechnung wiederum die in den Lageplänen bekanntzugebenden Aufschluss- und Abbauabschnitte heranzuziehen seien. Der Umweltsenat sei in seiner ergänzenden Feststellung zum Sachverhalt von einer Abbaufläche nach Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer 8, MinroG von einer Fläche von 11,8796 ha ausgegangen und einer Gesamtrodungsfläche für dieses Vorhaben einschließlich Abbaubereich, Zwischenlager, Bergbaustraße und Aufbereitungsanlage von 11,46 ha. Das nunmehrige Projekt sehe eine reduzierte Abbaufläche von 6,6 ha vor. Außer der Reduktion der Abbaufläche habe sich im Hinblick auf das gegenständliche Projekt (Abbau und Größe der Bergbauanlagen samt den dazugehörigen Flächen) keine Änderung seit der Entscheidung des Umweltsenates ergeben. Entgegen der Behauptung der Gemeinde O. seien im benachbarten A. CC. nachweislich keine Erweiterungen der Abbauflächen in den letzten Jahren genehmigt worden. Die Abbau- und Rodungsflächen des gegenständlichen Projekts hätten sich verringert und seien hinsichtlich ihres Flächenausmaßes dem Einreichprojekt angepasst worden. Eine UVP-Pflicht könne aus diesen Gründen nicht erkannt werden. 1.
- Vor dem Hintergrund ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde nicht etwa auf eine Bindungswirkung des vorliegenden Feststellungsbescheides gestützt, sondern (in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – vgl 22.06.2015, 2015/04/0002) eine allfällige UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens selbständig geprüft und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen dargelegt hat. Unter Bezugnahme auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Umweltsenates ist sie zum Ergebnis gelangt, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliege.1.
- Vor dem Hintergrund ist festzustellen, dass sich die belangte Behörde nicht etwa auf eine Bindungswirkung des vorliegenden Feststellungsbescheides gestützt, sondern (in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes – vergleiche 22.06.2015, 2015/04/0002) eine allfällige UVP-Pflicht des eingereichten Vorhabens selbständig geprüft und aufgrund nachvollziehbarer Feststellungen dargelegt hat. Unter Bezugnahme auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Umweltsenates ist sie zum Ergebnis gelangt, dass eine UVP-Pflicht nicht vorliege. Da diese Beurteilung somit rechtskonform erfolgte und im Beschwerdevorbringen weder die inhaltliche Beurteilung der nicht erforderlichen UVP im Feststellungsbescheid, noch die diesbezügliche inhaltliche Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid konkret in Zweifel gezogen wurde, war die belangte Behörde (zumal auch für das Verwaltungsgericht keine diesbezüglichen Bedenken hervorgekommen sind) zur Durchführung des gegenständlichen Verfahrens nach dem MinroG zuständig. Der in der Beschwerde verlangte Antrag der belangten Behörde bei der UVP-Behörde auf Durchführung eines neuerlichen Feststellungsverfahrens ist weder im Gesetz vorgesehen, noch ist ein derartiger Antrag erforderlich, zumal die belangte Behörde vor Durchführung des gegenständlichen Verfahrens ihre Zuständigkeit als Vorfrage selbständig zu beurteilen hat. Da die verfahrensrelevante Fläche seit der Erlassung des Feststellungsbescheides nicht erweitert sondern verringert wurde, liegen keine Anhaltspunkte für eine neuerliche Durchführung eines Feststellungsverfahrens vor.
- Zur Einstufung des mineralischen Rohstoffes: 2.
- Vorab ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht auch diese allfällige sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde (iSd der §§ ccc, 171 iVm §§ 3 bis 5 Mineralrohstoffgesetz - MinroG) von Amts wegen zu prüfen hatte. Im Falle einer tatsächlich bestehenden Unzuständigkeit wäre die Genehmigung ersatzlos zu beheben gewesen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen gewesen wäre.Vorab ist festzustellen, dass das Verwaltungsgericht auch diese allfällige sachliche Unzuständigkeit der belangten Behörde (iSd der Paragraphen ccc, 171 in Verbindung mit Paragraphen 3 bis 5 Mineralrohstoffgesetz - MinroG) von Amts wegen zu prüfen hatte. Im Falle einer tatsächlich bestehenden Unzuständigkeit wäre die Genehmigung ersatzlos zu beheben gewesen, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen gewesen wäre. 2.
- Unbestritten blieb, dass die verfahrensgegenständliche Rohstoffgewinnung und Aufbereitung ausschließlich obertägig erfolgt. Bestritten wurde, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um die Gewinnung und Aufbereitung eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes iSd § 5 MinroG handelt.Unbestritten blieb, dass die verfahrensgegenständliche Rohstoffgewinnung und Aufbereitung ausschließlich obertägig erfolgt. Bestritten wurde, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben um die Gewinnung und Aufbereitung eines grundeigenen mineralischen Rohstoffes iSd Paragraph 5, MinroG handelt. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind
§ 5Minro
G alle in den §§ 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.
§ 3Abs 1 Z 4 Minro
G ist Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer 95 % als bergfreier mineralischer Rohstoff zu qualifizieren. Somit ist Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von weniger als 95 % als grundeigener mineralischer Rohstoff einzustufen.Grundeigene mineralische Rohstoffe sind
Paragraph 5, MinroG alle in den Paragraphen 3 und 4 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, MinroG ist Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer 95 % als bergfreier mineralischer Rohstoff zu qualifizieren. Somit ist Kalkstein mit einem CaCO3-Anteil von weniger als 95 % als grundeigener mineralischer Rohstoff einzustufen. 2.3. In der Beschwerde wird dazu (zusammengefasst) ausgeführt, entgegen der üblichen Vorgehensweise seien die entsprechenden Analysen und Probeentnahmen der Rohstoffe von der Projektwerberin selbst und nicht von einer unabhängigen Behörde vorgenommen worden. Diese Vorgehensweise entspreche nicht dem Erfordernis repräsentativer Proben
ÖNORM G 1020 Teil
- Eine fachlich fundierte Einstufung des begehrten Kalksteins im beantragten Abbaugebiet als grundeigener oder bergfreier mineralischer Rohstoff sei nicht geklärt. Die Gemeinde O. als
- Beschwerdeführerin habe mehrmals im Genehmigungsverfahren beantragt, die Einstufung der begehrten Kalksteine für das gegenständliche Projekt von der Montanbehörde gutachtlich klären zu lassen. Dies, um sichergehen zu können, ob es sich um grundeigene oder bergfreie mineralische Stoffe handle. Dazu komme, dass die Probenentnahmen außerhalb der geplanten Abbaufläche erfolgt seien. Lediglich jene, die über 95 % CaCO3 aufweisen, stammten aus der Abbaufläche. Dazu komme, dass die Untersuchungsergebnisse der Projektwerberin nicht nachvollziehbar seien. Abgesehen davon, dass die Projektwerberin nicht erkennbar dargestellt habe, wo genau die Probeentnahmen erfolgten, deuteten die spärlichen Analyseergebnisse auf einen Kalziumcarbonatgehalt von mehr als 95 % des Wertgesteines hin, was bedeute, dass ein bergfreier mineralischer Rohstoff vorliege. Es sei darüber hinaus ständige Praxis, dass bereits dann, wenn teilweise derart reiner Dachsteinkalk vorliege, von einem bergfreien Material auszugehen und sohin bereits bei teilweisen Vorkommen von Reinkalk die Zuständigkeit der Montanbehörde gegeben sei. Zur Erhärtung der Beschwerdeausführungen wird auf ein der Beschwerde beigefügtes Privatgutachten des Sachverständigen Dr. BC BC. vom GEOsolutions Ingenieurbüro für Geologie verwiesen. In diesem Gutachten wird im Wesentlichen ausgeführt, der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung sei zu entnehmen, dass aus dem beantragten Abbaugebiet und der Abbaufläche nahezu keine Untersuchungsergebnisse und Proben vorliegen, weshalb aus dieser Abbaufläche keine repräsentativen Proben
ÖNORM G 1020 Teil 1 gezogen worden seien. 2.4.1. In der Begründung des angefochtenen Genehmigungsbescheides führt die belangte Behörde aus, die Einordnung der mineralischen Rohstoffe sei sach- und fachgerecht vorgenommen worden und seien die Ergebnisse (Zuordnung zu grundeigenen Rohstoffen), wie vom geologischen Amtssachverständigen schlüssig begründet, nicht in Zweifel zu ziehen. Warum es sich bei dem zur Genehmigung beantragten Vorhaben um einen grundeigenen mineralischen Rohstoff handelt, begründet die belangte Behörde in dieser knappen, allgemein gehaltenen Aussage jedoch nicht. Sie lässt auch offen, auf welche schlüssige Begründung des geologischen Amtssachverständigen Bezug genommen wird. Insoweit sich die Behörde (erschließbar) auf die Stellungnahme des geologischen Amtssachverständigen vom 10.05.2013 bezieht, ist festzuhalten, dass in dieser Stellungnahme verfahrensrelevant lediglich ausgeführt wird,
den eingereichten Projektunterlagen, den geologischen Erhebungen sowie den vorgelegten Untersuchungen könne am B. kein Reinkalk von mehr als 95 % CaCO3-Gehalt abgebaut werden und es liege eindeutig ein grundeigener mineralischer Rohstoff vor. Im gegenständlichen Verfahren seien bei früheren Erkundungen Proben aus dem Aufschließungsgebiet aufgesammelt worden, die einen Kalzitgehalt von mehr als 95 % aufwiesen. In weiterer Folge sei durch Bohrungen das gesamte Schichtpaket aufgeschlossen worden, welches abgebaut werden solle. Dabei habe festgestellt werden müssen, dass kein Reinkalk vorliege, sondern die Kalzitgehalte auf unter 65 % sinken könnten. Weiters seien Mergelzwischenlagen sowie mit Residualsedimenten gefüllte Karsthohlräume angebohrt worden, womit kein Reinkalk von mehr als 95 % CaCO3-Gehalt vorliege. 2.4.
- Diese Ausführungen sind schon deshalb nicht schlüssig und nachvollziehbar, weil Proben mit einem CaCO3-Gehalt von mehr als 95 % und solche mit einem CaCO3-Gehalt von weniger als 95 % erwähnt werden und auf ein allfälliges Überwiegen einer Rohstoffart oder eine getrennte Abbaubarkeit nicht einmal ansatzweise eingegangen wird. Mit der in der Beschwerde genannten (auf gleicher fachlicher Ebene erfolgten) geologisch-lagerstättenkundlichen und bergbautechnischen Begutachtung des Privatsachverständigen Dr. BC., welche vom 12.08.2012 stammt und der der Behörde somit bereits drei Jahre (!) vor Erlassung des gegenständlichen Genehmigungsbescheides vorlag, hat sich die belangte Behörde in ihren Begründungserwägungen nicht konkret auseinandergesetzt, sondern lediglich knapp auf Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen verwiesen, welche jedoch eine detaillierte und tiefgründige Auseinandersetzung mit den vorgetragenen fachlichen Bedenken vermissen lassen. 2.
- Zumal das Landesverwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit vorab von Amts wegen zu prüfen hatte, bevor es die Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens aufnehmen konnte, wurde im Wege der Amtshilfe beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Sektion III Energie und Bergbau, Abteilung III/7 Rohstoff- und Grundstoffpolitik eine gutachterliche Beurteilung betreffend die Einstufung von mineralischen Rohstoffen innerhalb der von der A. B. GmbH für den Kalksteinbergbau B./Salzburg begehrten Berechtigung in Auftrag gegeben. Das von Dr. AC. erstattete diesbezügliche schriftliche Gutachten wurde dem Verwaltungsgericht am 25.04.2016 übermittelt.Zumal das Landesverwaltungsgericht die Frage der Zuständigkeit vorab von Amts wegen zu prüfen hatte, bevor es die Prüfung des weiteren Beschwerdevorbringens aufnehmen konnte, wurde im Wege der Amtshilfe beim Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, Sektion römisch drei Energie und Bergbau, Abteilung III/7 Rohstoff- und Grundstoffpolitik eine gutachterliche Beurteilung betreffend die Einstufung von mineralischen Rohstoffen innerhalb der von der A. B. GmbH für den Kalksteinbergbau B./Salzburg begehrten Berechtigung in Auftrag gegeben. Das von Dr. AC. erstattete diesbezügliche schriftliche Gutachten wurde dem Verwaltungsgericht am 25.04.2016 übermittelt. 2.
- Zum Gutachten des Dr. AC.: 2.6.
- Zunächst ist festzustellen, dass das in Auftrag gegebene Gutachten unter Berücksichtigung sämtlicher Einreichunterlagen sowie einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahme der Projektanten X. und Y. vom 26.01.2016 und unter Heranziehung von näher angeführten Vorgaben in ÖNORMEN sowie unter Heranziehung näher genannter geologischer Literatur und nach Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie nach stichprobenartiger Überprüfung der örtlichen Verhältnisse erstattet wurde.Zunächst ist festzustellen, dass das in Auftrag gegebene Gutachten unter Berücksichtigung sämtlicher Einreichunterlagen sowie einer im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ergänzenden Stellungnahme der Projektanten römisch zehn. und Y. vom 26.01.2016 und unter Heranziehung von näher angeführten Vorgaben in ÖNORMEN sowie unter Heranziehung näher genannter geologischer Literatur und nach Durchführung eines Lokalaugenscheines sowie nach stichprobenartiger Überprüfung der örtlichen Verhältnisse erstattet wurde. 2.6.
- Das Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht und in der mündlichen Verhandlung am 28.04.2016 in Anwesenheit des Gutachters sowie des von den Beschwerdeführern beigezogenen Privatsachverständigen Dr. BC. mit den Verfahrensparteien ausführlich erörtert. 2.6.
- Der Gutachter kommt (zusammengefasst) zu folgendem Ergebnis: "Bei dem innerhalb der gegenständlichen, etwa 6,6 ha großen Abbaufläche vorkommenden Rohstoff, handelt es sich im überwiegenden Ausmaß um einen karbonatischen Rohstoff, der einen Calciumkarbonatgehalt (CaCO3-Gehalt) von weniger als 95 % aufweist. Jene kalkigen Anteile, von denen aufgrund der vorliegenden Analysen und der lithologischen Ansprache infolge der Bohrkernaufnahme anzunehmen sind, dass sie einen CaCO3-Gehalt von mehr als 95 % aufweisen, nehmen einen untergeordneten Anteil an der gesamten Abfolge ein. Jene Karbonate mit einem CaCO3-Gehalt von weniger als 95 % weisen dolomitische Anteile auf. Das prozentuelle Verhältnis von dolomitisch geprägten Karbonaten zu kalkig geprägten Karbonaten beträgt etwa 60:
- Die unterschiedlichen Lithologien liegen in ausgeprägter Wechsellagerung vor. Aufgrund der lithologischen Ausprägung (Wechsellagerung von dolomitischen und kalkigen Schichten, stromatolithischer Habitus) und auch aufgrund der stratigraphischen Position im Hangenden des Hauptdolomits ist davon auszugehen, dass das in der Abbaufläche vorkommende karbonatische Schichtpaket nicht als Dachsteinkalk sondern als Plattenkalk zu bezeichnen ist. In der Geologischen Karte Blatt 64 - Strasswalchen, wird jene geologische Einheit, welche die gegenständliche Abbaufläche und einen Teil des B.berges einnimmt, als Dachsteinkalk/Plattenkalk ausgeschieden. Plattenkalke werden in der Literatur (z.B. M. Moser, 2014) mit höheren dolomitischen Anteilen assoziiert. Dies entspricht auch der persönlichen Erfahrung des Gefertigten. Die lithologische Ausprägung dieser Karbonatabfolge ist durch die Bildungsbedingungen vorgegeben. Die in der Bohrung 3 erschlossene Schichtfolge ist repräsentativ für die, die Abbaufläche einnehmende Lagerstätte. Daher kann die Beschreibung des lithologischen Aufbaus des Bohrkerns aus der Bohrung 3 als repräsentativ erachtet werden. Die Bohrung 2 ist als repräsentativ für die südlichen Teile der Abbaufläche zu werten. Mit der Bohrung 1 werden die nach Südosten streichenden äußersten nordöstlichen Lithologien erfasst. Die lithologische Ausbildung und strukturelle Prägung der Karbonate lässt keine Unterschiede in der Verwendbarkeit der unterschiedlichen Anteile an mineralischen Rohstoffen vermuten. In den Bohrprofilen sind kaum dickbankige bis massige Lagen verzeichnet, die sich ohne gesteinstechnologische Untersuchungen in Betracht zu ziehen, allein aufgrund ihrer Mächtigkeit beispielsweise als Wasserbausteine eignen. Somit kommen in der gegenständlichen Lagerstätte keine Rohstoffe vor, die im Vergleich zu den dolomitisch ausgebildeten, grundeigenen mineralischen Rohstoffen eine höhere volkswirtschaftliche Bedeutung hätten. Infolge der engen Wechsellagerung, ist eine vollständig getrennte Gewinnung von grundeigenen und bergfreien Anteilen technisch nicht möglich und ökonomisch nicht zweckmäßig. Der überwiegende Anteil an hereinzugewinnenden Rohstoffen sind grundeigene mineralische Rohstoffe. Die bergfreien mineralischen Rohstoffe sind als beibrechend zu bezeichnen. Die gegenständliche Lagerstätte ist somit überwiegend aus grundeigenen und untergeordnet aus bergfreien mineralischen Rohstoffen aufgebaut. Die – in dem oben angeführten Resümee zusammengefassten - Ausführungen des geologischen Sachverständigen Dr. AC. werden im Gutachten detailliert, ausführlich, schlüssig und nachvollziehbar begründet. 2.
- Der gutachterlichen Beurteilung des Dr. AC. wurde vom geologischen Sachverständigen Dr. BC. in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht (zusammengefasst) im Wesentlichen entgegnet, es sei in der gutachterlichen Stellungnahme eindeutig festgehalten, dass die im Einreichprojekt der B. GmbH vorgelegten Unterlagen zur Einstufung des Rohstoffes
§ 5Minro
G in großen Teilen unplausibel, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien, sodass den geltenden Normen und Richtlinien nicht entsprochen werde. 2.6. Der gutachterlichen Beurteilung des Dr. AC. wurde vom geologischen Sachverständigen Dr. BC. in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht (zusammengefasst) im Wesentlichen entgegnet, es sei in der gutachterlichen Stellungnahme eindeutig festgehalten, dass die im Einreichprojekt der B. GmbH vorgelegten Unterlagen zur Einstufung des Rohstoffes
Paragraph 5, MinroG in großen Teilen unplausibel, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien, sodass den geltenden Normen und Richtlinien nicht entsprochen werde. Weiters werde im Gutachten AC. mehrfach darauf hingewiesen, dass die in der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung von Mag. X. (Einreichprojekt) angeführten Gesteinsproben (Oberflächenprobennahmen und Bohrkernproben) nicht innerhalb des begehrten Abbaugebietes lägen. Vom Verfasser sei nicht berücksichtigt worden, dass das Abbaugebiet und die Abbaufläche im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach MinroG nachträglich abgeändert worden seien. Die untersuchten abgeteuften Kernbohrungen BL 1 und BL 2 lägen nicht in der beantragten Abbaufläche, die Bohrung BL 3 sei am NE-Rand der Abbaufläche auf 1.052 m ü.A. angesetzt, die tiefste Abbausohle der beantragten Abbaufläche liege auf 1.028 m ü.A., damit seien nur 24 m der Lagerstätte innerhalb der Abbaufläche mit der Kernbohrung 3 erkundet worden. Nur die gezogene und analysierte Probe 19 bis 23 lfm (Mischprobe aus Bohrung 3) liege innerhalb der Abbaufläche, die restlichen Bohrungen lägen unterhalb oder außerhalb der beantragten Abbaufläche.Weiters werde im Gutachten AC. mehrfach darauf hingewiesen, dass die in der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung von Mag. römisch zehn. (Einreichprojekt) angeführten Gesteinsproben (Oberflächenprobennahmen und Bohrkernproben) nicht innerhalb des begehrten Abbaugebietes lägen. Vom Verfasser sei nicht berücksichtigt worden, dass das Abbaugebiet und die Abbaufläche im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach MinroG nachträglich abgeändert worden seien. Die untersuchten abgeteuften Kernbohrungen BL 1 und BL 2 lägen nicht in der beantragten Abbaufläche, die Bohrung BL 3 sei am NE-Rand der Abbaufläche auf 1.052 m ü.A. angesetzt, die tiefste Abbausohle der beantragten Abbaufläche liege auf 1.028 m ü.A., damit seien nur 24 m der Lagerstätte innerhalb der Abbaufläche mit der Kernbohrung 3 erkundet worden. Nur die gezogene und analysierte Probe 19 bis 23 lfm (Mischprobe aus Bohrung 3) liege innerhalb der Abbaufläche, die restlichen Bohrungen lägen unterhalb oder außerhalb der beantragten Abbaufläche. In den Abbildungen 1 bis 9 der gutachterlichen Stellungnahme seien bei einem Lokalaugenschein am 07.04.2016 die (leeren) Kernkisten der Bohrungen BL 1 bis BL 3, aus denen Gesteinsproben entnommen worden seien, fotografisch dokumentiert worden. Auf den Fotos sei erkennbar, dass bis auf rudimentäre Reste das gesamte Kernmaterial in den beprobten Bereichen entnommen worden sei, Belegmaterial dazu also nicht mehr vorhanden sei. Diese Beprobung entspreche nicht dem internationalen Standard für Prospektionsarbeiten, bei denen der Kern längs halbiert und nur ein Teil für analytische Zwecke entnommen werde, um weiter repräsentatives Belegmaterial zu behalten. Im gegenständlichen Fall habe eine Überprüfung der Bohrungen und des erbohrten und beprobten Gesteinsmaterials vom Gutachter nicht vorgenommen werden können, sodass über die beprobten Kernabschnitte keine Informationen mehr vorlägen. Es lägen auch keine Probenahmeprotokolle der Bohrkerne vor. Aus den drei je 150 m langen Kernbohrungen seien insgesamt nur 49 lfm beprobt worden (17 lfm in Bohrung 1, 16 lfm in Bohrung 2 und 16 lfm in Bohrung 3). Somit seien nur 14 % des Bohrkernmaterials für weitere Untersuchungen ausgewählt worden. Über die Auswahlkriterien der Beprobungsabschnitte lägen keinerlei Informationen vor, ebenso wenig über die Aufbereitungsschritte und Analytik der gezogenen Gesteinsproben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie die chemischen Analysen der beprobten Kernabschnitte zustande gekommen seien und ob diese repräsentativ für das Vorkommen seien. Innerhalb des Abbaugebietes lägen lediglich eine chemische Analyse einer Oberflächenprobe sowie die Bohrkernanalyse von lfm 19 bis 23 der Bohrung BL 3 vor. Diese Analysen zeigten, dass CaCO3-Gehalte von mehr als 95 % vorliegen, nämlich in der Oberflächenprobe 97,32 % und in einer Probe BL 3 zu lfm 19 bis 23 96,26 %. Für die Unterscheidung, ob die Bohrkerne und Oberflächenaufschlüsse eher kalkig oder eher dolomitisch geprägt seien, sei eine "subjektive Kalkbestimmung" mittels verdünnter Salzsäure durchgeführt worden. Diese Kalkbestimmung entspreche jedoch nicht den einschlägigen Normen und Richtlinien zur Bestimmung des CaCO3-Gehalts von Gesteinen und insbesondere nicht dem Erlass des damaligen Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 09.02.1999, GZ 62.206/2-VII/A/4/99, in der Fassung des Erlasses vom 13.12.2001, GZ 62.012/189-3/B/13/01. 2.7. Diesen Einwänden des Sachverständigen Dr. BC. entgegnete Dr. AC. in der mündlichen Verhandlung (zusammengefasst), aufgrund der örtlichen geologischen Lagerungsverhältnisse, wonach die Schichten einförmig von Nordwest nach Südost streichen und mit etwa 40 Grad nach Nordosten einfallen, könne eine dreidimensionale Interpretation des Aufbaus der gegenständlichen Lagerstätte auf Basis der Bohrungen 1 bis 3 vorgenommen werden. Auf Basis der vorliegenden lithologischen Beschreibung des Projektanten der Konsenswerberin sei ein lithologischer Vergleich der beprobten Kernstrecken mit den nicht beprobten Abschnitten vorgenommen worden. Die lithologische Beschreibung sei in den Bohrprofilen der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung (März 2011) dokumentiert. Die Projektanten X. und Y. hätten in der Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 26.01.2016 (welche den Verfahrensparteien bekannt ist) ausgeführt, dass der CaCO3-Anteil der analysierten Proben
Erlass des BMwA vom 09.02.1999, GZ 62.206/2-VII/A/4/99 in der Fassung des Erlasses vom 13.12.2001, GZ 62.012/189-III/B/13/01, berechnet worden sei. Der Gutachter habe keinen Grund, diese Aussage anzuzweifeln. Auch eine stichprobenartige Überprüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse habe die erlasskonforme Berechnung durch die Projektanten bestätigt. In der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung vom März 2011 sei auch ausgeführt, dass die chemischen Analysen von der ARP Aufbereitung Recycling und Prüftechnik GesmbH durchgeführt worden seien. Aufgrund der persönlichen Erfahrungen des Gutachters bestehe auch kein Grund, an der Qualität dieser Analysen zu zweifeln.Diesen Einwänden des Sachverständigen Dr. BC. entgegnete Dr. AC. in der mündlichen Verhandlung (zusammengefasst), aufgrund der örtlichen geologischen Lagerungsverhältnisse, wonach die Schichten einförmig von Nordwest nach Südost streichen und mit etwa 40 Grad nach Nordosten einfallen, könne eine dreidimensionale Interpretation des Aufbaus der gegenständlichen Lagerstätte auf Basis der Bohrungen 1 bis 3 vorgenommen werden. Auf Basis der vorliegenden lithologischen Beschreibung des Projektanten der Konsenswerberin sei ein lithologischer Vergleich der beprobten Kernstrecken mit den nicht beprobten Abschnitten vorgenommen worden. Die lithologische Beschreibung sei in den Bohrprofilen der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung (März 2011) dokumentiert. Die Projektanten römisch zehn. und Y. hätten in der Stellungnahme gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 26.01.2016 (welche den Verfahrensparteien bekannt ist) ausgeführt, dass der CaCO3-Anteil der analysierten Proben
Erlass des BMwA vom 09.02.1999, GZ 62.206/2-VII/A/4/99 in der Fassung des Erlasses vom 13.12.2001, GZ 62.012/189-III/B/13/01, berechnet worden sei. Der Gutachter habe keinen Grund, diese Aussage anzuzweifeln. Auch eine stichprobenartige Überprüfung der vorgelegten Untersuchungsergebnisse habe die erlasskonforme Berechnung durch die Projektanten bestätigt. In der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung vom März 2011 sei auch ausgeführt, dass die chemischen Analysen von der ARP Aufbereitung Recycling und Prüftechnik GesmbH durchgeführt worden seien. Aufgrund der persönlichen Erfahrungen des Gutachters bestehe auch kein Grund, an der Qualität dieser Analysen zu zweifeln. Zudem werde auf die gesetzliche Definition von Grubenmaßen und Überscharen in den §§ 24 und 33 MinroG verwiesen, wonach diese nach der Tiefe nicht beschränkte Räume darstellen. Daher sei der Aufschluss durch die gegenständlichen Bohrungen, die zu einem großen Teil unterhalb des vorgesehenen Abbauplanums den Raum erkunden, sehr wohl repräsentativ für die Lagerstätte. Aufgrund der vorgefundenen und überprüften Lagerungsverhältnisse sei davon auszugehen, dass sich die Lagerstätte in die Teufe fortsetze. Aus der vorgenommenen Begutachtung der Bohrkerne ergäben sich sedimentologische Indizien (Orientierung der Lamination in Kombination mit der angegebenen Bohrrichtung), die darauf hinweisen, dass die Lagerungsverhältnisse als homogen zu interpretieren seien. Wenngleich aus der geologisch-geotechnischen Stellungnahme des Mag. X. hervorgehe, dass neun Gefügemessungen zu sedimentären Schicht- und Bankungsflächen vorlägen, sei aufgrund der vor der gegenständlichen Einstufungsbeurteilung durchgeführten Begehung im Zuge eines Ortsaugenscheines festzustellen, dass sich die Lagerungsverhältnisse als homogen darstellen. Im Zuge des Lokalaugenscheins seien die Angaben des Projektanten X. zu den Lagerungsverhältnissen überprüft worden und sei dabei eine Übereinstimmung der tatsächlich vorgefundenen Verhältnisse mit den Angaben in der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung festgestellt worden. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe unzweifelhaft hervor, dass die gegenständliche Lagerstätte in enger Wechsellagerung Anteile von unter 95 % CaCO3 und über 95 % CaCO3 enthalte.Zudem werde auf die gesetzliche Definition von Grubenmaßen und Überscharen in den Paragraphen 24 und 33 MinroG verwiesen, wonach diese nach der Tiefe nicht beschränkte Räume darstellen. Daher sei der Aufschluss durch die gegenständlichen Bohrungen, die zu einem großen Teil unterhalb des vorgesehenen Abbauplanums den Raum erkunden, sehr wohl repräsentativ für die Lagerstätte. Aufgrund der vorgefundenen und überprüften Lagerungsverhältnisse sei davon auszugehen, dass sich die Lagerstätte in die Teufe fortsetze. Aus der vorgenommenen Begutachtung der Bohrkerne ergäben sich sedimentologische Indizien (Orientierung der Lamination in Kombination mit der angegebenen Bohrrichtung), die darauf hinweisen, dass die Lagerungsverhältnisse als homogen zu interpretieren seien. Wenngleich aus der geologisch-geotechnischen Stellungnahme des Mag. römisch zehn. hervorgehe, dass neun Gefügemessungen zu sedimentären Schicht- und Bankungsflächen vorlägen, sei aufgrund der vor der gegenständlichen Einstufungsbeurteilung durchgeführten Begehung im Zuge eines Ortsaugenscheines festzustellen, dass sich die Lagerungsverhältnisse als homogen darstellen. Im Zuge des Lokalaugenscheins seien die Angaben des Projektanten römisch zehn. zu den Lagerungsverhältnissen überprüft worden und sei dabei eine Übereinstimmung der tatsächlich vorgefundenen Verhältnisse mit den Angaben in der geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung festgestellt worden. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe unzweifelhaft hervor, dass die gegenständliche Lagerstätte in enger Wechsellagerung Anteile von unter 95 % CaCO3 und über 95 % CaCO3 enthalte. Ein Festgesteinsvorkommen sei so zu beproben, dass die entnommenen Proben für die gesamte Lagerstätte als repräsentativ anzusehen seien. Gesetzliche Vorgaben, wonach Aufschlüsse in einer Lagerstätte, wie beispielsweise die vorliegenden Kernstrecken durchgehend zu beproben seien, gäbe es nicht. Aus gutachterlicher Sicht sei festzustellen, dass die beprobten Abschnitte die lithologischen Variabilitäten in der Lagerstätte repräsentativ abbilden. Die von den Projektwerbern vorgelegten (wenngleich mangelhaften) Unterlagen seien in Zusammenhang mit den im Gutachten angeführten weiteren Unterlagen sowie den vom Sachverständigen durchgeführten ergänzenden Erhebungen (Lokalaugenschein mit den im Gutachten angeführten Tätigkeiten) sowie im Zusammenhalt mit dem Sachverstand des Sachverständigen jedoch für eine Beurteilung der Einstufung des mineralischen Rohstoffes insgesamt ausreichend gewesen. 2.
- Vom Landesverwaltungsgericht werden die Ausführungen der Sachverständigen wie folgt beurteilt: 2.9.
- Die detaillierten Ausführungen des Gutachters Dr. AC. im schriftlich vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht erörterten und ergänzten Gutachten werden als schlüssig und nachvollziehbar erachtet. Vom Privatgutachter Dr. BC. wurde lediglich in Zweifel gezogen, dass die Proben und deren Analyse für den in der Abbaufläche enthaltenen mineralischen Rohstoff repräsentativ seien und wurde behauptet, dass die Beprobung nicht dem näher zitierten Erlass des ehemaligen Bundesministeriums für Wirtschaft sowie einem in Deutschland vorhandenen ad-hoc-Arbeitspapier entsprächen. Einen Gegenbeweis, wonach in der Abbaufläche überwiegend Kalkstein mit mehr als 95 % CaCO3-Gehalt enthalten sei, vermochte er nicht zu erbringen. 2.9.
- Das Verwaltungsgericht folgt den gutachterlichen Aussagen des Dr. AC.; es hat keinen Anlass, an den nachvollziehbaren fachlichen Erläuterungen des Gutachters zu zweifeln: Insbesondere hat der Gutachter Dr. AC. nachvollziehbar dargestellt, dass die gezogenen Proben, wenngleich sie teilweise außerhalb der gegenständlichen Abbaufläche liegen, für die zum Abbau beantragte Fläche repräsentativ sind, zumal sich die Lagerungsverhältnisse insgesamt als homogen darstellen und sich die Lagerstätte in die Tiefe unterhalb der Abbaufläche, in welcher ebenfalls Proben gezogen wurden, fortsetzt. Er legte auch nachvollziehbar dar, warum – trotz fehlender diesbezüglicher Protokolle - aufgrund der glaubwürdigen Stellungnahme der Projektanten X. und Y. davon ausgegangen werden könne, dass die Beprobung und Analyse den gesetzlichen und bergbehördlichen Vorgaben entsprechend erfolgte.Er legte auch nachvollziehbar dar, warum – trotz fehlender diesbezüglicher Protokolle - aufgrund der glaubwürdigen Stellungnahme der Projektanten römisch zehn. und Y. davon ausgegangen werden könne, dass die Beprobung und Analyse den gesetzlichen und bergbehördlichen Vorgaben entsprechend erfolgte. Schließlich ist auch wesentlich, dass er die eingereichten Projektunterlagen (wie sich aus dem vorgelegten Gutachten ergibt) ausführlich studiert und (auch) nach Durchführung eines Ortsaugenscheines sowie anhand der vor Ort vorgefundenen geologischen Lagerungsverhältnisse und der vorhandenen Bohrkerne beurteilt hat. 2.9.
- Der Gutachter Dr. BC. konnte die Ausführungen des Gutachters Dr. AC. nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht mit der erforderlichen Nachvollziehbarkeit entkräften. Somit war hinsichtlich der Einstufung des verfahrensgegenständlichen mineralischen Rohstoffes die gutachterliche Tatsachenfeststellung des Dr. AC. der rechtlichen Einstufungsbeurteilung zugrunde zu legen. 2.9.
- Vor diesem Hintergrund wird als erwiesen angenommen, dass in der gegenständlichen Abbaufläche ein karbonatischer (grundeigener) Rohstoff mit einem CaCO3-Gehalt von weniger als 95 % und ein karbonatischer (bergfreier) Rohstoff mit einem CaCO3-Gehalt von mehr 95 % vorliegt, wobei das Verhältnis der beiden Rohstoffe 60:40 % beträgt. Da der Anteil des (bergfreien) Rohstoffes mit einem CaCO3-Gehalt von mehr als 95 % somit lediglich 40 % beträgt und infolge der – im Gutachten Dr. AC. nachvollziehbar dargestellten - engen Wechsellagerung der Rohstoffe eine vollständig getrennte Gewinnung von grundeigenen und bergfreien Anteilen weder technisch möglich, noch ökonomisch sinnvoll ist, ist der karbonatische Rohstoff mit einem CaCO3-Gehalt von mehr als 95 % als beibrechender mineralischer Rohstoff zu qualifizieren (vgl § 104 MinroG). Da es sich aufgrund der nachvollziehbaren Darstellung des Gutachters Dr. AC. nicht lohnt, den mit grundeigenem mineralischem Rohstoff zusammen vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoff selbständig zu gewinnen, darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte auch den bergfreien mineralischen Rohstoff (mit einem CaCO3-Gehalt von mehr als 95 %) aneignen.Da der Anteil des (bergfreien) Rohstoffes mit einem CaCO3-Gehalt von mehr als 95 % somit lediglich 40 % beträgt und infolge der – im Gutachten Dr. AC. nachvollziehbar dargestellten - engen Wechsellagerung der Rohstoffe eine vollständig getrennte Gewinnung von grundeigenen und bergfreien Anteilen weder technisch möglich, noch ökonomisch sinnvoll ist, ist der karbonatische Rohstoff mit einem CaCO3-Gehalt von mehr als 95 % als beibrechender mineralischer Rohstoff zu qualifizieren vergleiche Paragraph 104, MinroG). Da es sich aufgrund der nachvollziehbaren Darstellung des Gutachters Dr. AC. nicht lohnt, den mit grundeigenem mineralischem Rohstoff zusammen vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoff selbständig zu gewinnen, darf sich der zum Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe Berechtigte auch den bergfreien mineralischen Rohstoff (mit einem CaCO3-Gehalt von mehr als 95 %) aneignen. 2.9.
- Somit ist die belangte Behörde die
§ 171Abs 1 Minro
G für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe zuständige Behörde und geht daher das Vorbringen der Unzuständigkeit der belangten Behörde für die gegenständliche Genehmigung ins Leere.Somit ist die belangte Behörde die
Paragraph 171, Absatz eins, MinroG für die ausschließlich obertägige Gewinnung und Aufbereitung grundeigener mineralischer Rohstoffe zuständige Behörde und geht daher das Vorbringen der Unzuständigkeit der belangten Behörde für die gegenständliche Genehmigung ins Leere. III.römisch drei. Zum Verfahrensgegenstand, zum Genehmigungsumfang und zum Beurteilungsumfang der in den beiden Spruchteilen erteilten Genehmigungen: 1. Im Genehmigungsansuchen wird der gegenständliche Abbau kurz umschrieben und wird ausgeführt, für den Festgesteinsabbau seien diverse Bergbauanlagen, wie Bergbaustraße, Betriebstankanlage, Mannschaftscontainer, sanitäre Einrichtungen, Einstellhalle, Bevorratungssilo auf dem Verladeareal, Förderbandanlage geplant. In der Folge wird "um Erteilung der Genehmigung
MinroG zum Zwecke des Festgesteinsabbaus samt den dafür notwendigen bergbaulichen Anlagen" ersucht. 2.1. Im angefochtenen Bescheid genehmigt die Behörde sodann unter Spruchteil I.
- a)den näher bezeichneten Gewinnungsbetriebsplan und unter Spruchteil I.
- b)die Bergbauanlagen „Bergbaustraße, Betriebstankanlage, Mannschaftscontainer, sanitäre Einrichtungen, Einstellhalle, Bevorratungssilo auf dem Verladeareal, Förderbandanlage“.Im angefochtenen Bescheid genehmigt die Behörde sodann unter Spruchteil römisch eins.
- a)den näher bezeichneten Gewinnungsbetriebsplan und unter Spruchteil römisch eins.
- b)die Bergbauanlagen „Bergbaustraße, Betriebstankanlage, Mannschaftscontainer, sanitäre Einrichtungen, Einstellhalle, Bevorratungssilo auf dem Verladeareal, Förderbandanlage“. 2.2. Wenngleich im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich festgestellt wird, dass die Genehmigungen nach Maßgabe angeführter Projektunterlagen erteilt werde, werden im Anschluss an die Spruchteile I. a.) und I. b.) folgende Projektunterlagen angeführt:Wenngleich im Spruch des angefochtenen Bescheides nicht ausdrücklich festgestellt wird, dass die Genehmigungen nach Maßgabe angeführter Projektunterlagen erteilt werde, werden im Anschluss an die Spruchteile römisch eins. a.) und römisch eins. b.) folgende Projektunterlagen angeführt: "Einreichprojekte verfasst durch die CD. ZT GmbH, CE. vom 23.12.2011: Ordner 1: Gewinnungsbetriebsplan; Ordner 2: - Unterlagen zur Emissionsabschätzung Lärm - Unterlagen zur Emissionsabschätzung Staub - geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung - geologisch-geotechn. Stellungnahme - hydrogeologisches Gutachten - Grundriss-Schnitt Bürocontainer vom 10.5.2012 Ergänzungspläne M 1:1000 vom 13.12.2013" 2.3. Ein Vergleich der tatsächlich vorgelegten (mit einem Vidierungsvermerk der Behörde versehenen) und der im Bescheidspruch angeführten Unterlagen zeigt, dass der "Ordner 1" nicht nur den "Gewinnungsbetriebsplan" sondern auch Unterlagen über Bergbauanlagen enthält und auch mit "Gewinnungsbetriebsplan
§ 80
Mineralrohstoffgesetz und Einreichprojekt
§ 119
Mineralrohstoffgesetz,
§ 25
Naturschutzgesetz des Landes Salzburg und
§ 17
Forstrecht“ bezeichnet ist.Ein Vergleich der tatsächlich vorgelegten (mit einem Vidierungsvermerk der Behörde versehenen) und der im Bescheidspruch angeführten Unterlagen zeigt, dass der "Ordner 1" nicht nur den "Gewinnungsbetriebsplan" sondern auch Unterlagen über Bergbauanlagen enthält und auch mit "Gewinnungsbetriebsplan
Paragraph 80, Mineralrohstoffgesetz und Einreichprojekt
Paragraph 119, Mineralrohstoffgesetz,
Paragraph 25, Naturschutzgesetz des Landes Salzburg und
Paragraph 17, Forstrecht“ bezeichnet ist. Da im Bescheid jedoch ausdrücklich nur der Gewinnungsbetriebsplan angeführt ist, hat das Projekt betreffend die Bergbauanlagen keinen Eingang in den Genehmigungsbescheid gefunden. 2.4. Die in Spruchteil I.
- b)angeführten Bergbauanlagen entsprechen zwar den im Genehmigungsansuchen angeführten Anlagen, sie werden jedoch weder im Genehmigungsansuchen noch im angefochtenen Bescheid näher dargestellt bzw umschrieben.Die in Spruchteil römisch eins.
- b)angeführten Bergbauanlagen entsprechen zwar den im Genehmigungsansuchen angeführten Anlagen, sie werden jedoch weder im Genehmigungsansuchen noch im angefochtenen Bescheid näher dargestellt bzw umschrieben. Eine nähere Darstellung der Bergbauanlagen erfolgt jedoch im Unterlagenkonvolut "Einreichprojekt
§ 119
Mineralrohstoffgesetz", welches mit dem Antrag eingereicht, jedoch im angefochtenen Bescheid nicht als Projektunterlage angeführt ist. Eine nähere Darstellung der Bergbauanlagen erfolgt jedoch im Unterlagenkonvolut "Einreichprojekt
Paragraph 119, Mineralrohstoffgesetz", welches mit dem Antrag eingereicht, jedoch im angefochtenen Bescheid nicht als Projektunterlage angeführt ist. Im Einreichprojekt werden folgende Bergbauanlagen angeführt und näher umschrieben: "Verladesiloanlage und Verladeareal, Bergbaustraße, Förderbandanlage, Fahrzeugabstellhalle mit Betriebstankstelle". Vergleicht man nun das Genehmigungsansuchen (sowie den inhaltsgleichen Spruch des Genehmigungsbescheides) mit dem Inhalt der Einreichunterlagen, fällt zunächst auf, dass der genehmigte Mannschaftscontainer sowie die (nicht näher umschriebenen) sanitären Einrichtungen in den Einreichunterlagen nicht dargestellt sind. Zudem fällt auf, dass in der Genehmigung ein "Bevorratungssilo auf dem Verladeareal" als Bergbauanlage genehmigt wurde, während die Einreichunterlagen von einer Bergbauanlage "Verladesiloanlage und Verladeareal" sprechen. Zudem fällt auf, dass im Genehmigungsbescheid eine Betriebstankanlage und eine Einstellhalle als gesonderte Bergbauanlagen angeführt sind, während die Einreichunterlagen von einer "Fahrzeugabstellhalle mit Betriebstankstelle" sprechen, wobei in der Beschreibung dargestellt wird, dass es sich bei der Betriebstankstelle im Wesentlichen um die Errichtung und Ausführung einer dichten und überdachten Betankungsfläche handle, welche in die geplante Einstellhalle integriert sei, sowie um die Aufstellung eines doppelwandigen Lagerbehälters zur Kraftstofflagerung, einer Zapfsäule, eines Tankautomatensystems und den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen, wobei der Kraftstofflagerbehälter parallel zur nördlich rückseitigen Außenwand der Einstellhalle zur Aufstellung gebracht werde. 2.
- Die im angefochtenen Bescheid unter der Überschrift "Ordner 2" angeführten vorgelegten Einreichunterlagen enthalten - zusätzlich zu den im angefochtenen Bescheid angeführten Unterlagen - auch "Unterlagen zur Emissionsabschätzung Lärm – Projektsergänzung vom 12.10.2012". Da die im Spruch des angefochtenen Bescheides dargestellten gesamten Projektunterlagen als "Einreichprojekte, verfasst durch die CD. ZT GmbH, CE. vom 23.12.2011" bezeichnet werden, ist die nicht gesondert angeführte Projektergänzung vom 12.10.2012 nicht Bescheidbestandteil geworden. 2.
- Dieser Umstand ist jedoch insoweit verfahrensrelevant als in der (von der CD. ZT GmbH Rohstoff- und Umweltconsulting, CE., verfassten) Projektergänzung von der Verfasserin unter Punkt 3.
- sowie unter Punkt
- zahlreiche Lärmschutzmaßnahmen (wie Wallschüttung, Einhausung der Förderbandanlagen etc) "empfohlen" wurden, deren Umsetzung der gewerbetechnische Amtssachverständige bei der lärmtechnischen Beurteilung des Projektes (Lärm durch Abbaugeräte, Fördereinrichtungen und Transporte – vgl die Wiedergabe des Gutachtens im angefochtenen Bescheid, insbesondere Seite 43) vorausgesetzt und in seine Beurteilung miteinbezogen hat.Dieser Umstand ist jedoch insoweit verfahrensrelevant als in der (von der CD. ZT GmbH Rohstoff- und Umweltconsulting, CE., verfassten) Projektergänzung von der Verfasserin unter Punkt 3.
- sowie unter Punkt
- zahlreiche Lärmschutzmaßnahmen (wie Wallschüttung, Einhausung der Förderbandanlagen etc) "empfohlen" wurden, deren Umsetzung der gewerbetechnische Amtssachverständige bei der lärmtechnischen Beurteilung des Projektes (Lärm durch Abbaugeräte, Fördereinrichtungen und Transporte – vergleiche die Wiedergabe des Gutachtens im angefochtenen Bescheid, insbesondere Seite 43) vorausgesetzt und in seine Beurteilung miteinbezogen hat. Da die ergänzenden Unterlagen der belangten Behörde von der Konsenswerberin mit Schreiben vom 18.10.2012 (mit dem bloßen Wortlaut: "Hiermit möchten wir Ihnen die ergänzenden Unterlagen zur Emissionsabschätzung Lärm nachreichen.") vorgelegt wurden, liegt kein Hinweis darauf vor, dass die Konsenswerberin die "empfohlenen" Lärmschutzmaßnahmen zum Projektbestandteil erklärt hat. 2.
- Selbst wenn die lärmtechnische Beurteilung des gewerbetechnische Amtssachverständigen hinsichtlich der einzelnen Emissionsquellen ausreichend wäre – was aus den unten (unter IV 5.) dargestellten Gründen nicht der Fall ist - weil keine gesonderte Beurteilung des Abbaus und der Bergbauanlage erfolgte und auch andere Fragen offen blieben - wäre das Ergebnis dieser Beurteilung schon deshalb nicht verwertbar, weil der Amtssachverständige ausdrücklich von der Umsetzung der vom Verfasser der Projektergänzung empfohlenen umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen ausgegangen ist, obwohl dem Verfahrensakt kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass diese Empfehlungen in das beantragte Projekt nachträglich eingeflossen seien. Vielmehr stellen die Empfehlungen lediglich einen Vorschlag des Projektverfassers dar und sind sie nicht erkennbar zum Projektwillen der Konsenswerberin erklärt worden. Selbst wenn die lärmtechnische Beurteilung des gewerbetechnische Amtssachverständigen hinsichtlich der einzelnen Emissionsquellen ausreichend wäre – was aus den unten (unter römisch vier 5.) dargestellten Gründen nicht der Fall ist - weil keine gesonderte Beurteilung des Abbaus und der Bergbauanlage erfolgte und auch andere Fragen offen blieben - wäre das Ergebnis dieser Beurteilung schon deshalb nicht verwertbar, weil der Amtssachverständige ausdrücklich von der Umsetzung der vom Verfasser der Projektergänzung empfohlenen umfangreichen Lärmschutzmaßnahmen ausgegangen ist, obwohl dem Verfahrensakt kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen ist, dass diese Empfehlungen in das beantragte Projekt nachträglich eingeflossen seien. Vielmehr stellen die Empfehlungen lediglich einen Vorschlag des Projektverfassers dar und sind sie nicht erkennbar zum Projektwillen der Konsenswerberin erklärt worden. 3.
- Zumal unter einer Bergbauanlage
§ 118Minro
G jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen ist, das den im § 2 Abs 1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist, bleibt im gegenständlichen Fall unklar, warum die in den Einreichunterlagen gesondert dargestellten und beschriebenen vier Bergbauanlagen (Verladesilo und Verladeareal; Bergbaustraße; Förderbandanlage, bestehend aus Aufgabepunker, Transportförderbänder 1 bis 4, Beschicker- und Verteilerförderband; Fahrzeugabstellhalle mit Betriebstankstelle) nicht jeweils als "für sich bestehendes Objekt" beurteilt und genehmigt, sondern als ein gemeinsames selbständiges Ganzes qualifiziert wurde. Zumal unter einer Bergbauanlage
Paragraph 118, MinroG jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen ist, das den im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist, bleibt im gegenständlichen Fall unklar, warum die in den Einreichunterlagen gesondert dargestellten und beschriebenen vier Bergbauanlagen (Verladesilo und Verladeareal; Bergbaustraße; Förderbandanlage, bestehend aus Aufgabepunker, Transportförderbänder 1 bis 4, Beschicker- und Verteilerförderband; Fahrzeugabstellhalle mit Be