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{'item': '405-3/43/1/10-2016'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§ 9§ 33§ 30§ 38§ 45

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum30.05.2016 Geschäftszahl405-3/43/1/10-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 16.11.2015 hat die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde um baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines neuen Hotels mit drei oberirdischen Geschoßen, einem Dachgeschoß und einer Tiefgarage auf Gst. Nr. x/y, KG B., unter Beischluss des Einreichplanes der Architekten G. vom 16.11.2015 angesucht. In der im Einreichplan enthaltenen Baubeschreibung ist unter anderem wie folgt ausgeführt: "(…) Beschreibung: Das Gebäude hat ein Untergeschoß, drei Vollgeschoße und ein Dachgeschoß. Das Gebäude wird behindertengerecht ausgeführt. In den Eingangsbereich im Erdgeschoß gelangt man über eine Rampe mit 10%, die vertikale Erschließung erfolgt durch einen Aufzug mit Zustiegen in allen Geschoßen. Den Hotelzimmern sind jeweils ein Balkon bzw. eine Terrasse zugeordnet. Die Tiefgarage ist über eine ampelgesteuerte und beheizte Zu- und Abfahrtsrampe mit 13%, sowie einem Stehbereich von 5,00 m mit 3% Gefälle zum öffentlichen Straße hin, erreichbar. Nutzungsbereiche: UG: Tiefgarage mit 12 Stellplätzen (1 Platz behindertengerecht) Mittelgarage natürlich belüftet (Zuluft über Rampe, Abluftöffnung 4,50 m² gegenüber. Personalraum, Heizraum, Wäscheraum, Sanitärräume, Reinigung, Gang, und Lagerräume. EG: Eingang, Rezeption, Frühstücksraum, Terrassen allgemein 6 Gästezimmer 18 Betten

  1. OG: 8 Gästezimmer 21 Betten
  2. OG: 7 Gästezimmer 16 Betten DG: 2 Gästezimmer (1 behindertengerecht) 7 Betten (…)" Mit Schreiben vom 2.12.2015 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Stellungnahme der Magistratsabteilung 5/03, Amt für Stadtplanung und Verkehr, (diese war beigeschlossen) hinsichtlich des Bauvorhabens ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege. Nach § 30 Abs 6 Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) seien bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzung im Gewerbegebiet nicht zulässig. Insbesondere auch aufgrund der bislang seitens der Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde mitgeteilten Rechtsauffassung würden Hotelnutzungen unter baulichen Anlagen für Erholungs- und Freizeitnutzungen fallen. Die Beschwerdeführerin werde zur Wahrung des Parteiengehörs eingeladen, zu dieser Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. Insbesondere erscheine es zweckmäßig darzulegen, in welcher Form die geplante Hotelnutzung zur Ausführung gelangen solle. In diesem Sinne möge beschrieben werden, welche Aspekte das Hotelprojekt bezüglich Erholungs- und Freizeitnutzung aufweise. Mit Schreiben vom 2.12.2015 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass laut Stellungnahme der Magistratsabteilung 5/03, Amt für Stadtplanung und Verkehr, (diese war beigeschlossen) hinsichtlich des Bauvorhabens ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan vorliege. Nach Paragraph 30, Absatz 6, Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009) seien bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzung im Gewerbegebiet nicht zulässig. Insbesondere auch aufgrund der bislang seitens der Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde mitgeteilten Rechtsauffassung würden Hotelnutzungen unter baulichen Anlagen für Erholungs- und Freizeitnutzungen fallen. Die Beschwerdeführerin werde zur Wahrung des Parteiengehörs eingeladen, zu dieser Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen. Insbesondere erscheine es zweckmäßig darzulegen, in welcher Form die geplante Hotelnutzung zur Ausführung gelangen solle. In diesem Sinne möge beschrieben werden, welche Aspekte das Hotelprojekt bezüglich Erholungs- und Freizeitnutzung aufweise. Mit Eingabe vom 4.12.2015 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr bewusst sei, dass eine von der Stadt Salzburg festgelegte Nutzungsbeschränkung im Gewerbebiet für Erholungs- und Freizeitnutzung bestehe. Hingewiesen werde jedoch darauf, dass das eingereichte Projekt diese Bereiche explizit ausschließe. Im Übrigen wurde von der Beschwerdeführerin ausgeführt wie folgt (wörtliche Wiedergabe): "Das projektierte Hotel ist als Businesshotel konzipiert. Die bedeutet, dass die gesamte Anlage als Betrieb für kurz- und mittelfristige Aufenthaltszeiten ausgelegt ist. Im Objekt ist keine Form von Gastronomie und Barbetrieb vorgesehen. Das Hotel bietet ausschließlich Nächtigung und bei Bedarf Frühstück an. Es gibt im Objekt keinerlei Räumlichkeiten bzw. Freiflächen für Erholung und Freizeitgestaltung wie beispielsweise Saunalandschaft oder Wellnessbereich. Der Betrieb wird mit wenig Personal geführt. Die Aufgaben des Personales beschränken sich auf den administrativen Bereich, Frühstücksausgabe, der Reinigung und Instandhaltung des Hauses. Darüberhinausgehende Serviceleistungen werden nicht angeboten." Am 20.1.2016 hat die Beschwerdeführerin diese (wörtlich wiedergegebene) Beschreibung des Bauvorhabens laut Schreiben vom 4.12.2015 in der im Einreichplan vom 16.11.2015 enthaltenen Baubeschreibung ergänzt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.1.2016 hat die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin

§ 9Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 (Bau

PolG 1997) iVm § 45 Abs 1 ROG 2009 abgewiesen und die baubehördliche Bewilligung versagt. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass unstrittig sich die beantragte bauliche Maßnahme im Bauland/Gewerbegebiet befinde und keine Zonierung im Sinne des § 38 Z 2 ROG 2009 vorgenommen worden sei. Die Ansicht und Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass das eingereichte Projekt die Bereiche Erholungs- und Freizeitnutzung ausschließe und damit im Gewerbegebiet zulässig sei, werde an sich auch von der belangten Behörde geteilt. In einem Schreiben an die Salzburger Landesregierung vom 18.1.2011 sei sinngemäß untenstehende Argumentationslinie vertreten worden (es habe sich damals um einen Anlassfall an der Innsbrucker Bundesstraße gehandelt). Die damaligen Gründe für die Befassung der Landesregierung seien neben einem politischen Auftrag zur Einholung der Rechtsmeinung der Aufsichtsbehörde insbesondere auch das Ziel gewesen, Rechtssicherheit für den Bauwerber zu erreichen. Schließlich würden Baubewilligungen, die entgegen den Festlegungen im Flächenwidmungsplan erteilt werden würden (vgl § 45 Abs 1 ROG 2009) an einem mit Nichtigkeit bedrohtem Fehler leiden (vgl § 45 Abs 3 ROG 2009 iVm § 68 Abs 4 Z 4 AVG). In diesem Sinne sei die Magistratsabteilung 5 beauftragt worden, an die Salzburger Landesregierung heranzutreten und um eine Stellungnahme zur Klärung dieser Rechtsfrage zu ersuchen. Im oben genannten Schreiben an die Landesregierung sei die Rechtsauffassung vertreten worden, dass bestimmte Hotelformen keine Erholungsfunktion aufweisen würden und somit auch im Gewerbegebiet zulässig seien. Dies sei sinngemäß (ohne wörtliche Wiedergabe) wie folgt begründet worden, wobei das damals beantragte Hotel 116 Zweibettzimmer umfasst habe und somit kein Beherbergungsgroßbetrieb

§ 33ROG 2009 vorgelegen sei: (wörtliche Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid)

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.1.2016 hat die belangte Behörde das Ansuchen der Beschwerdeführerin

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, ROG 2009 abgewiesen und die baubehördliche Bewilligung versagt. Begründend führt die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass unstrittig sich die beantragte bauliche Maßnahme im Bauland/Gewerbegebiet befinde und keine Zonierung im Sinne des Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 vorgenommen worden sei. Die Ansicht und Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin, dass das eingereichte Projekt die Bereiche Erholungs- und Freizeitnutzung ausschließe und damit im Gewerbegebiet zulässig sei, werde an sich auch von der belangten Behörde geteilt. In einem Schreiben an die Salzburger Landesregierung vom 18.1.2011 sei sinngemäß untenstehende Argumentationslinie vertreten worden (es habe sich damals um einen Anlassfall an der Innsbrucker Bundesstraße gehandelt). Die damaligen Gründe für die Befassung der Landesregierung seien neben einem politischen Auftrag zur Einholung der Rechtsmeinung der Aufsichtsbehörde insbesondere auch das Ziel gewesen, Rechtssicherheit für den Bauwerber zu erreichen. Schließlich würden Baubewilligungen, die entgegen den Festlegungen im Flächenwidmungsplan erteilt werden würden vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, ROG 2009) an einem mit Nichtigkeit bedrohtem Fehler leiden vergleiche , Paragraph 45, Absatz 3, ROG 2009 in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG). In diesem Sinne sei die Magistratsabteilung 5 beauftragt worden, an die Salzburger Landesregierung heranzutreten und um eine Stellungnahme zur Klärung dieser Rechtsfrage zu ersuchen. Im oben genannten Schreiben an die Landesregierung sei die Rechtsauffassung vertreten worden, dass bestimmte Hotelformen keine Erholungsfunktion aufweisen würden und somit auch im Gewerbegebiet zulässig seien. Dies sei sinngemäß (ohne wörtliche Wiedergabe) wie folgt begründet worden, wobei das damals beantragte Hotel 116 Zweibettzimmer umfasst habe und somit kein Beherbergungsgroßbetrieb

Paragraph 33, ROG 2009 vorgelegen sei: (wörtliche Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) „Entsprechend der Rechtsansicht der MA 5 – Raumplanung und Baubehörde erweist sich die Errichtung eines Hotels in der dargelegten Konzeption aus folgenden Gründen auch in einem Gebewerbegebiet zulässig:

§ 30

Abs 1 Z 7 ROG 2009 sind in einem Gewerbegebiet zulässig:

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ROG 2009 sind in einem Gewerbegebiet zulässig:

  1. a)bauliche Anlagen für Betriebe, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen;
  2. b)bauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;
  3. c)betrieblich bedingte Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen.

§ 30

Abs 6 ROG 2009 sind in der Kategorie Gewerbegebiet bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig.

Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 sind in der Kategorie Gewerbegebiet bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig.

§ 38

ROG 2009 können in der Kategorie Gewerbegebiet Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen werden.

Paragraph 38, ROG 2009 können in der Kategorie Gewerbegebiet Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen werden. Der Ausschluss kann sich

Z 2 auf Freizeit- und Erholungsnutzungen (wie Tourismusnutzungen, Veranstaltungsstätten udgl.) beziehen. Der Ausschluss kann sich

Ziffer 2, auf Freizeit- und Erholungsnutzungen (wie Tourismusnutzungen, Veranstaltungsstätten udgl.) beziehen. Aus der Zusammenschau dieser gesetzlichen Bestimmungen ergibt sich eindeutig, dass nicht jede Hotelnutzung in einem Gewerbegebiet schlechthin als unzulässig angesehen werden kann. Dies zum einen deshalb, da die Textierung des § 30 Abs 1 Z 7 kein (ausdrückliches) Verbot für die Errichtung von Hotels enthält und zum anderen deshalb, da ein Hotelbetrieb (Hotel ohne Restaurant und ohne weitere Räumlichkeiten für eine Freizeitnutzung) auf Grund seiner typischen Emissionen erfahrungsgemäß im Grundsätzlichen nicht dazu geeignet ist, die Umgebung übermäßig zu beeinträchtigen. Vielfach wurden in der Landeshauptstadt in den vergangenen Jahren auch in der Widmungskategorie des erweiterten Wohngebietes derartige Betriebe baubewilligt, da diese selbst die für diese Widmungskategorie geltenden (niedrigeren) Emissionsobergrenzen nicht überschreiten. Somit erweisen sich solche Bauten auch hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Emissionen als zulässige Betriebe im Sinne dieser Bestimmung. Dies zum einen deshalb, da die Textierung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, kein (ausdrückliches) Verbot für die Errichtung von Hotels enthält und zum anderen deshalb, da ein Hotelbetrieb (Hotel ohne Restaurant und ohne weitere Räumlichkeiten für eine Freizeitnutzung) auf Grund seiner typischen Emissionen erfahrungsgemäß im Grundsätzlichen nicht dazu geeignet ist, die Umgebung übermäßig zu beeinträchtigen. Vielfach wurden in der Landeshauptstadt in den vergangenen Jahren auch in der Widmungskategorie des erweiterten Wohngebietes derartige Betriebe baubewilligt, da diese selbst die für diese Widmungskategorie geltenden (niedrigeren) Emissionsobergrenzen nicht überschreiten. Somit erweisen sich solche Bauten auch hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Emissionen als zulässige Betriebe im Sinne dieser Bestimmung. Weiters erachtet § 38 Z 2 ROG 2009 Gebäude mit Freizeit- und Erholungsnutzungen an sich in einem Gewerbegebiet als zulässig und kann eine solche Nutzung von Gebäuden erst bei Vorliegen der Festlegung einer Zonierung im Flächenwidmungsplan für konkrete (Teil-)Bereiche eines Gewerbegebietes ausgeschlossen werden. Eine solche Zonierung ist im geltenden Flächenwidmungsplan aber nicht ausgewiesen, weshalb daraus der Schluss gezogen wird, dass eine Hotelnutzung demnach grundsätzlich möglich sein muss. Weiters erachtet Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 Gebäude mit Freizeit- und Erholungsnutzungen an sich in einem Gewerbegebiet als zulässig und kann eine solche Nutzung von Gebäuden erst bei Vorliegen der Festlegung einer Zonierung im Flächenwidmungsplan für konkrete (Teil-)Bereiche eines Gewerbegebietes ausgeschlossen werden. Eine solche Zonierung ist im geltenden Flächenwidmungsplan aber nicht ausgewiesen, weshalb daraus der Schluss gezogen wird, dass eine Hotelnutzung demnach grundsätzlich möglich sein muss. Da in den gesetzlichen Bestimmungen des § 30 Abs 6 und § 38 Z 2 ROG 2009 dieselbe Begrifflichkeit verwendet wird (arg: Freizeit- und Erholungsnutzungen) und diese Bestimmungen denselben Themenkreis regeln, stehen diese Bestimmungen jedenfalls in einem systematischen Zusammenhang. Weiters kann dem Raumordnungsgesetzgeber prima vista auch keine Widersprüchlichkeit in seinen Regelungsinhalten unterstellt werden, vielmehr ist daher bezüglich des Verständnisses und der Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen mittels Gesetzesinterpretation eine Lösung zu finden. Dazu ist Folgendes festzustellen: Da in den gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 6 und Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 dieselbe Begrifflichkeit verwendet wird (arg: Freizeit- und Erholungsnutzungen) und diese Bestimmungen denselben Themenkreis regeln, stehen diese Bestimmungen jedenfalls in einem systematischen Zusammenhang. Weiters kann dem Raumordnungsgesetzgeber prima vista auch keine Widersprüchlichkeit in seinen Regelungsinhalten unterstellt werden, vielmehr ist daher bezüglich des Verständnisses und der Anwendung dieser gesetzlichen Regelungen mittels Gesetzesinterpretation eine Lösung zu finden. Dazu ist Folgendes festzustellen: Die vor dem Inkrafttreten des ROG 2009 am 1.4.2009 geltenden Bestimmungen des ROG 1998 haben in § 17 Abs 1 die Baulandkategorien definiert. Die Systematik der Widmungskategorien und deren Inhalte wurden, was die Zulässigkeit von Betrieben in Gewerbegebieten betraf, im Wesentlichen unverändert in das ROG 2009 übernommen (siehe dazu die nachstehend angeführte Passage aus der Regierungsvorlage 2009). Es war somit weder in den Vorschriften des ROG 1998 eine Unzulässigkeit von Hotelbetrieben in Gewerbegebieten normiert, noch ist in § 30 Abs 1 ROG 2009 eine solche Verbotsnorm enthalten bzw. auch gar nicht intendiert gewesen. In der Regierungsvorlage zum ROG 2009 (RV 2009) findet sich zu § 30 folgende Aussage: "die bisherigen Widmungskategorien werden im Abs 1 unter Vornahme sprachlicher Adaptierungen weitgehend aufrecht erhalten". Die vor dem Inkrafttreten des ROG 2009 am 1.4.2009 geltenden Bestimmungen des ROG 1998 haben in Paragraph 17, Absatz eins, die Baulandkategorien definiert. Die Systematik der Widmungskategorien und deren Inhalte wurden, was die Zulässigkeit von Betrieben in Gewerbegebieten betraf, im Wesentlichen unverändert in das ROG 2009 übernommen (siehe dazu die nachstehend angeführte Passage aus der Regierungsvorlage 2009). Es war somit weder in den Vorschriften des ROG 1998 eine Unzulässigkeit von Hotelbetrieben in Gewerbegebieten normiert, noch ist in Paragraph 30, Absatz eins, ROG 2009 eine solche Verbotsnorm enthalten bzw. auch gar nicht intendiert gewesen. In der Regierungsvorlage zum ROG 2009 Regierungsvorlage 2009) findet sich zu Paragraph 30, folgende Aussage: "die bisherigen Widmungskategorien werden im Absatz eins, unter Vornahme sprachlicher Adaptierungen weitgehend aufrecht erhalten". Wenn nun § 30 Abs 6 ROG 2009 ein Verbot für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen in Gewerbegebieten normiert, so kann es sich unter Berücksichtigung der Inhalte des § 38 Z 2 leg.cit. nach ha. Rechtansicht hier offensichtlich nur um ein Verbot für bestimmte Hotel(betriebe) handeln, nämlich für solche, die über die (ursächliche) Gästebeherbergung hinausgehend, auch der Erholungs- und Freizeitnutzung dienen und somit ein entsprechendes Angebot (wie z.B. Wellnessbereich, Hallenbad, Außenbecken mit Liegebereichen, Bars, Räume für Veranstaltungen etc.) aufweisen. Solche Nutzungsmöglichkeiten sind aber bei einem Hotelbetrieb wie dem gegenständlichen, welcher außer der Gästebeherbergung selbst, weder ein Restaurant noch weitere Räumlichkeiten für eine Freizeit- bzw. Erholungsnutzung vorsieht, jedenfalls nicht vorhanden.Wenn nun Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 ein Verbot für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen in Gewerbegebieten normiert, so kann es sich unter Berücksichtigung der Inhalte des Paragraph 38, Ziffer 2, leg.cit. nach ha. Rechtansicht hier offensichtlich nur um ein Verbot für bestimmte Hotel(betriebe) handeln, nämlich für solche, die über die (ursächliche) Gästebeherbergung hinausgehend, auch der Erholungs- und Freizeitnutzung dienen und somit ein entsprechendes Angebot (wie z.B. Wellnessbereich, Hallenbad, Außenbecken mit Liegebereichen, Bars, Räume für Veranstaltungen etc.) aufweisen. Solche Nutzungsmöglichkeiten sind aber bei einem Hotelbetrieb wie dem gegenständlichen, welcher außer der Gästebeherbergung selbst, weder ein Restaurant noch weitere Räumlichkeiten für eine Freizeit- bzw. Erholungsnutzung vorsieht, jedenfalls nicht vorhanden. Diese Argumentation findet ihren Rückhalt ebenfalls in der Regierungsvorlage 2009 zu § 30 Abs 6: "In Gewerbegebieten werden künftig bauliche Anlagen für Erholungs- und Freizeitnutzungen (z.B. Veranstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht mehr möglich sein". Der hier verwendete Begriff der Hotelanlage (oder auch: Resort), wird dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend folgender Maßen definiert (Quelle: de.wikipedia.org/wiki):Diese Argumentation findet ihren Rückhalt ebenfalls in der Regierungsvorlage 2009 zu Paragraph 30, Absatz 6 :, "In Gewerbegebieten werden künftig bauliche Anlagen für Erholungs- und Freizeitnutzungen (z.B. Veranstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht mehr möglich sein". Der hier verwendete Begriff der Hotelanlage (oder auch: Resort), wird dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechend folgender Maßen definiert (Quelle: de.wikipedia.org/wiki): "Ein Resort ist eine touristische Hotelanlage mit über den reinen Beherbergungsbetrieb hinausgehendem Angebot. Resorts gehören sowohl zum Repertoire im Sektor des gehobensten Tourismus (5-Sterne-Kategorie, dort dann auch Residence genannt), wie auch im Massentourismus. Meist verfügen Resorts über erweiterte Sport-, Garten- und Freizeiteinrichtungen. Resorts finden sich in den Sparten Badeurlaub, Unterhaltung (z. B. Walt Disney World Resort), Sport (z. B. Golf-Resort oder Ski-Resort) oder Gesundheit (Spa- oder Wellness-Resort) und anderen. In vielen Urlaubsgebieten werden Resorts als geschlossene und bewachte Anlagen konzipiert, typisch für Resorts sind Areale mit Zutrittskontrolle. Dadurch soll den Gästen eine eigene Welt abseits der zum Teil unterentwickelten und gefährlichen Außenwelt geboten werden. Weiterhin wird so erreicht, dass die Gäste hoteleigene Angebote wie Gastronomie, Sport, Unterhaltung und Einkäufe nutzen. Seit den 1990er Jahren ist die Form des Alles-inklusiv-Angebots üblich, d. h. die Gäste müssen nur Sonderleistungen wie beispielsweise Ausflüge und Kurse zahlen". Vergleicht man den Nutzungsumfang einer solchen Anlage mit einem (klassischen) "City Hotel" so liegt klar auf der Hand, dass dermaßen gestaltete Hotelanlagen mit ihrem Angebot an Zusatznutzungen in erster Linie der Erholungs- und Freizeitnutzung der Gäste dienen und in Gewerbegebieten naturgemäß nicht zur Errichtung kommen sollen. In solchen Hotelanlagen verbringen die Gäste ihren (Haupt-)urlaub, also im Allgemeinen meist 2 - 3 Wochen, und soll durch das Angebot an verschiedenen Nutzungen auch ein möglichst großer Erholungseffekt garantiert werden. Dass das Umfeld eines Gewerbegebietes auf Grund dessen Erscheinungsbildes und der betrieblichen Emissionen zur Erreichung eines möglich großen Erholungseffektes kontraproduktiv ist, und somit vermieden werden soll, liegt auf der Hand. Ein "City Hotel", welches ausschließlich dem Zweck der Gästebeherbergung dient, keine zusätzlichen Nutzungen aufweist und in dem erfahrungsgemäß nur ein paar Tage, sei es aus geschäftlichen Gründen oder zur Stadtbesichtigung gewohnt wird und welches die Gäste im Wesentlichen nur für Übernachtungszwecke nutzen, erfüllt diesen hohen touristischen Anspruch nicht und ist daher (nach wie vor) auch in Gewerbegebieten unbestrittener Weise zulässig.“ Seitens der Salzburger Landesregierung sei mit Schreiben vom 9.2.2011 folgende Beantwortung übermittelt worden, wobei diese Beantwortung im angefochtenen Bescheid „weitgehend wörtlich“ wiedergegeben wird: (wörtliche Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid) „Zu Ihrer Anfrage betreffend die Zulässigkeit der Errichtung eines Low-budget-Hotels im Gewerbegebiet, darf Ihnen nachfolgende Rechtsauskunft übermittelt werden: Rechtsauskunft § 30 Abs 6 ROG 2009 lautet: Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 lautet: "In der Widmungskategorie Gewerbegebiet sind bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig." In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird dazu angeführt: "In Gewerbegebieten werden künftig bauliche Anlagen für Erholungs- und Freizeitnutzungen (zB Veranstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht mehr möglich sein. Damit sollen diese Flächen verstärkt für Zwecke des produzierenden Gewerbes gesichert werden." Die im Rahmen der Anfrage der Stadtgemeinde mitgeteilte Rechtsansicht der Zulässigkeit der Hotelanlage fußt im Wesentlichen darauf, dass es sich bei Hotels im Sinne der Bestimmung des § 30 Abs 1 Z 7 lit a ROG 2009 um Betriebe handelt, deren Emissionscharakteristik in aller Regel die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen. Dieser Feststellung der Stadtgemeinde kann beigetreten werden. Allerdings ist diese Feststellung für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage betreffend § 30 Abs 6 ROG 2009 irrelevant, weil im Falle einer generellen Unzulässigkeit von Hotelanlagen in der Widmungskategorie GG die gesetzliche Anordnung des § 30 Abs 6 ROG 2009 gar nicht erforderlich gewesen wäre. Insofern ist aus der angeführten prinzipiellen Zulässigkeit von Hotel anlagen für die Beurteilung des Umfangs der Wirkung des § 30 Abs 6 ROG 2009 nichts zu gewinnen. Die im Rahmen der Anfrage der Stadtgemeinde mitgeteilte Rechtsansicht der Zulässigkeit der Hotelanlage fußt im Wesentlichen darauf, dass es sich bei Hotels im Sinne der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, ROG 2009 um Betriebe handelt, deren Emissionscharakteristik in aller Regel die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen. Dieser Feststellung der Stadtgemeinde kann beigetreten werden. Allerdings ist diese Feststellung für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage betreffend Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 irrelevant, weil im Falle einer generellen Unzulässigkeit von Hotelanlagen in der Widmungskategorie GG die gesetzliche Anordnung des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 gar nicht erforderlich gewesen wäre. Insofern ist aus der angeführten prinzipiellen Zulässigkeit von Hotel anlagen für die Beurteilung des Umfangs der Wirkung des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 nichts zu gewinnen. Hinsichtlich der Argumentation, wonach die Bestimmung betreffend die Zonierung von Gewerbegebieten (§ 38 ROG 2009) in ihrer Z 2 weiterhin den Ausschluss von "Freizeit­ und Erholungsnutzungen (wie Tourismusnutzungen, Veranstaltungsstätten udgl)" vorsieht und daraus abzuleiten, dass das Verbot des § 30 Abs 6 ROG 2009 einschränkend zu interpretieren sei, indem nur solche Betriebe unzulässig seien, die neben der Beherbergungsfunktion auch noch über Einrichtungen der Erholungs- und Freizeitgestaltung verfügen, kann seitens der Abteilung 7 nicht beigetreten werden. Hinsichtlich der Argumentation, wonach die Bestimmung betreffend die Zonierung von Gewerbegebieten (Paragraph 38, ROG 2009) in ihrer Ziffer 2, weiterhin den Ausschluss von "Freizeit­ und Erholungsnutzungen (wie Tourismusnutzungen, Veranstaltungsstätten udgl)" vorsieht und daraus abzuleiten, dass das Verbot des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 einschränkend zu interpretieren sei, indem nur solche Betriebe unzulässig seien, die neben der Beherbergungsfunktion auch noch über Einrichtungen der Erholungs- und Freizeitgestaltung verfügen, kann seitens der Abteilung 7 nicht beigetreten werden. Die Bestimmung über die Zonierung gehört seit der Novelle LGBl 13/2004 dem Rechtsbestand des Raumordnungsgesetzes an und wurde bis auf die Hinzufügung der Z 5 (Möglichkeit des Ausschlusses von Tankstellen) unverändert in das ROG 2009 übernommen. Die Bestimmung über die Zonierung gehört seit der Novelle Landesgesetzblatt 13 aus 2004, dem Rechtsbestand des Raumordnungsgesetzes an und wurde bis auf die Hinzufügung der Ziffer 5, (Möglichkeit des Ausschlusses von Tankstellen) unverändert in das ROG 2009 übernommen. Da sowohl die Wortfolge "Freizeit- und Erholungsnutzungen" in § 30 Abs 6 und § 38 Z 2 ROG 2009 ident sind und dem zu § 38 Z 2 beigefügten Klammerausdruck nur erläuternde Funktion - erkennbar durch das Wort "wie" und die angefügte Abkürzung udgl) - zukommt, kann dieser Wortfolge nur ein Wortsinn beigemessen werden, zumal der Gesetzgeber bei beiden Bestimmungen von einer gleichlautenden Regelungsabsicht ausgegangen ist. Dies ergibt sich bei § 38 Z 2 aus dem Einleitungssatz in Form der zweiten Alternative betreffend die Festlegung einer Zonierung (Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe) und hinsichtlich der Bestimmung des § 30 Abs 6 ROG 2009 aus den erläuternden Bemerkungen - Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe. Da sowohl die Wortfolge "Freizeit- und Erholungsnutzungen" in Paragraph 30, Absatz 6 und Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 ident sind und dem zu Paragraph 38, Ziffer 2, beigefügten Klammerausdruck nur erläuternde Funktion - erkennbar durch das Wort "wie" und die angefügte Abkürzung udgl) - zukommt, kann dieser Wortfolge nur ein Wortsinn beigemessen werden, zumal der Gesetzgeber bei beiden Bestimmungen von einer gleichlautenden Regelungsabsicht ausgegangen ist. Dies ergibt sich bei Paragraph 38, Ziffer 2, aus dem Einleitungssatz in Form der zweiten Alternative betreffend die Festlegung einer Zonierung (Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe) und hinsichtlich der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 aus den erläuternden Bemerkungen - Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe. Es bedürfte eines gewichtigen Grundes, um bei gleichem Wortlaut und identem Regelungszweck von einer differenzierenden Regelung ausgehen zu können. Dieser kann weder aus dem Ergebnis der Wortinterpretation noch der systematischen Interpretation der Bestimmungen abgeleitet werden, weil die vorgeschlagene Differenzierung bloß auf Grundlage des in den erläuternden Bemerkungen zu § 30 Abs 6 ROG 2009 verwendeten Begriffs der "Hotelanlage" fußt. Der Anlagenbegriff wurde aber im Zuge der Neufassung der Widmungskategorien im ROG 2009 generell für die Beschreibung der zulässigen Bauführungen eingeführt, sodass sich auch aus der Verwendung dieses Begriffs kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung ergibt. Es bedürfte eines gewichtigen Grundes, um bei gleichem Wortlaut und identem Regelungszweck von einer differenzierenden Regelung ausgehen zu können. Dieser kann weder aus dem Ergebnis der Wortinterpretation noch der systematischen Interpretation der Bestimmungen abgeleitet werden, weil die vorgeschlagene Differenzierung bloß auf Grundlage des in den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 verwendeten Begriffs der "Hotelanlage" fußt. Der Anlagenbegriff wurde aber im Zuge der Neufassung der Widmungskategorien im ROG 2009 generell für die Beschreibung der zulässigen Bauführungen eingeführt, sodass sich auch aus der Verwendung dieses Begriffs kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung ergibt. Daher wird seitens der Abteilung 7 davon ausgegangen, dass die Bestimmung des § 38 Z 2 ROG 2009 auf Grund von § 30 Abs 6 ROG 2009 ineffektiv geworden ist, weil der Gesetzgeber die im Rahmen der Novelle 13/2004 den Planungsträgern eingeräumte Möglichkeit mittels Zonierung eine Beschränkung der Zulässigkeit von Freizeit- und Erholungsnutzungen in Gewerbegebieten zu verfügen, zugunsten einer abschließenden gesetzlichen Regelung beseitigt hat. Daher wird seitens der Abteilung 7 davon ausgegangen, dass die Bestimmung des Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 auf Grund von Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 ineffektiv geworden ist, weil der Gesetzgeber die im Rahmen der Novelle 13 aus 2004, den Planungsträgern eingeräumte Möglichkeit mittels Zonierung eine Beschränkung der Zulässigkeit von Freizeit- und Erholungsnutzungen in Gewerbegebieten zu verfügen, zugunsten einer abschließenden gesetzlichen Regelung beseitigt hat. Die Beibehaltung des § 38 Z 2 ROG 2009 kann damit erklärt werden, dass im Zuge der Diskussion des ROG 2009 die Beschlussfassung des § 30 Abs 6 ROG 2009 in der nun gegebenen Form nicht gesichert war, aber die Zulässigkeit der Ausweisung Gewerbegebieten im Nahbereich von SevesoII-Anlagen untrennbar mit der mittels Zonierung einhergehenden Möglichkeit des Ausschlusses sensibler Nutzungen im Sinne der SevesoII-RL verbunden ist. Insofern wurden bei Ausarbeitung des Entwurfes des ROG 2009 beide Bestimmungen beibehalten und die Zonierung nicht um den Aspekt der Freizeit- und Erholungsnutzungen reduziert. Die Beibehaltung des Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 kann damit erklärt werden, dass im Zuge der Diskussion des ROG 2009 die Beschlussfassung des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 in der nun gegebenen Form nicht gesichert war, aber die Zulässigkeit der Ausweisung Gewerbegebieten im Nahbereich von SevesoII-Anlagen untrennbar mit der mittels Zonierung einhergehenden Möglichkeit des Ausschlusses sensibler Nutzungen im Sinne der SevesoII-RL verbunden ist. Insofern wurden bei Ausarbeitung des Entwurfes des ROG 2009 beide Bestimmungen beibehalten und die Zonierung nicht um den Aspekt der Freizeit- und Erholungsnutzungen reduziert. Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft gedient zu haben.“ Zusammengefasst werde von der belangten Behörde aufgrund folgender entscheidender Argumentationslinien das beantragte Hotel auch in der Kategorie Gewerbegebiet als widmungskonform angesehen: -

§ 30

Abs 6 ROG 2009 seien im Gewerbegebiet bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig. Der Wortlaut dieser Bestimmung enthalte jedenfalls kein Verbot, das dezidiert für sämtliche Hoteltypen gelte. Der Begriff des Hotels finde hier – im Gegenteil – überhaupt keine namentliche Nennung.

Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 seien im Gewerbegebiet bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig. Der Wortlaut dieser Bestimmung enthalte jedenfalls kein Verbot, das dezidiert für sämtliche Hoteltypen gelte. Der Begriff des Hotels finde hier – im Gegenteil – überhaupt keine namentliche Nennung. - In (intensiver) Erweiterung des Gesetzeswortlautes spreche die Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung von der Unzulässigkeit von „Hotelanlagen“. Es werde offenbar somit selbst im Gesetz bzw. in der Regierungsvorlage zwischen verschiedenen Hoteltypen unterschieden. Sonst könnte anstelle des Begriffs der „Hotelanlage“ schlicht der Oberbegriff „Hotel“ verwendet werden. Der Hinweis in den Ausführungen der Salzburger Landesregierung, dass der Anlagebegriff im Zuge der Neufassung der Widmungskategorien im ROG 2009 generell für die Beschreibung der zulässigen Bauführungen eingeführt worden sei, sodass sich auch aus der Verwendung dieses Begriffs kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung ergebe, könne nicht nachvollzogen werden. Die Verwendung des Begriffs der baulichen Maßnahme in § 30 Abs 1 ROG 2009 stehe in einem völlig anderen Zusammenhang und erkläre somit nicht die Verwendung des Begriffs der „Hotelanlage“ in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Absatz

  1. Unzulässig im Sinne des § 30 Abs 6 ROG 2009 könnten somit nur jene Hoteltypen sein, die entsprechende Freizeit- bzw. Erholungsfunktionen aufweisen würden. Entsprechend dem Inhalt der Einreichunterlage (vgl die Ergänzung der Baubeschreibung) bzw. der Stellungnahme der Beschwerdeführerin weise das beantragte Hotel jedoch keine derartigen Funktionen auf.In (intensiver) Erweiterung des Gesetzeswortlautes spreche die Regierungsvorlage zu dieser Bestimmung von der Unzulässigkeit von „Hotelanlagen“. Es werde offenbar somit selbst im Gesetz bzw. in der Regierungsvorlage zwischen verschiedenen Hoteltypen unterschieden. Sonst könnte anstelle des Begriffs der „Hotelanlage“ schlicht der Oberbegriff „Hotel“ verwendet werden. Der Hinweis in den Ausführungen der Salzburger Landesregierung, dass der Anlagebegriff im Zuge der Neufassung der Widmungskategorien im ROG 2009 generell für die Beschreibung der zulässigen Bauführungen eingeführt worden sei, sodass sich auch aus der Verwendung dieses Begriffs kein Anhaltspunkt für eine Differenzierung ergebe, könne nicht nachvollzogen werden. Die Verwendung des Begriffs der baulichen Maßnahme in Paragraph 30, Absatz eins, ROG 2009 stehe in einem völlig anderen Zusammenhang und erkläre somit nicht die Verwendung des Begriffs der „Hotelanlage“ in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zu Absatz
  2. Unzulässig im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 könnten somit nur jene Hoteltypen sein, die entsprechende Freizeit- bzw. Erholungsfunktionen aufweisen würden. Entsprechend dem Inhalt der Einreichunterlage vergleiche die Ergänzung der Baubeschreibung) bzw. der Stellungnahme der Beschwerdeführerin weise das beantragte Hotel jedoch keine derartigen Funktionen auf. In Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28.4.2009, Zahl 2009/06/0022 (vorletzter Absatz), sei es im Rahmen eines etwaigen fortgesetzten Verfahrens – allenfalls nach Aufhebung und Zurückverweisung der gegenständlichen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht – erforderlich, das Vorhaben nicht nur positiv zu umschreiben, sondern auch „negativ“ abzugrenzen (vgl dazu schon die jetzigen Einschränkungen in der Baubeschreibung). Es würde zu definieren sein, welche Nutzungen im Falle einer Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung des Hotels nun ausdrücklich ausgeschlossen sein sollen. Eine derartige Vorgangsweise, nämlich eine Baubewilligung dahingehend zu konkretisieren bzw. einzuschränken, wurde im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.2009 ausdrücklich für zulässig erklärt. Damit solle verhindert werden, dass eine nachträgliche Nutzungsänderung (nachträgliche Aufnahme von Erholungs- oder Freizeitnutzungen) einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan bewirke. Jedenfalls würde in einem solchen Fall (bei einer eindeutigen „Negativabgrenzung“ in der Baubeschreibung) unstrittig ein Widerspruch zur erteilten Baubewilligung gegeben sein.In Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 28.4.2009, Zahl 2009/06/0022 (vorletzter Absatz), sei es im Rahmen eines etwaigen fortgesetzten Verfahrens – allenfalls nach Aufhebung und Zurückverweisung der gegenständlichen Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht – erforderlich, das Vorhaben nicht nur positiv zu umschreiben, sondern auch „negativ“ abzugrenzen vergleiche dazu schon die jetzigen Einschränkungen in der Baubeschreibung). Es würde zu definieren sein, welche Nutzungen im Falle einer Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung des Hotels nun ausdrücklich ausgeschlossen sein sollen. Eine derartige Vorgangsweise, nämlich eine Baubewilligung dahingehend zu konkretisieren bzw. einzuschränken, wurde im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.2009 ausdrücklich für zulässig erklärt. Damit solle verhindert werden, dass eine nachträgliche Nutzungsänderung (nachträgliche Aufnahme von Erholungs- oder Freizeitnutzungen) einen Widerspruch zum Flächenwidmungsplan bewirke. Jedenfalls würde in einem solchen Fall (bei einer eindeutigen „Negativabgrenzung“ in der Baubeschreibung) unstrittig ein Widerspruch zur erteilten Baubewilligung gegeben sein. - Weiters erachte § 38 Z 2 ROG 2009 ein Gebäude mit Freizeit- und Erholungsnutzung an sich in einem Gewerbegebiet für zulässig und kann eine solche Nutzung von Gebäuden erst bei Vorliegen der Festlegung einer Zonierung im Flächenwidmungsplan für konkrete (Teil-)Bereiche eines Gewerbegebietes ausgeschlossen werden. Wenn nun § 30 Abs 6 leg cit ein Verbot für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzung in Gewerbegebieten normiere, so könne es sich unter Berücksichtigung der Inhalte des § 38 Z 2 leg cit hier offensichtlich nur um ein Verbot für bestimmte Hotel(betriebe) handeln, nämlich für solche die über die (ursächliche) Gästebeherbergung hinausgehend auch der Erholungs- und Freizeitnutzung dienen und somit ein entsprechendes Angebot (wie zB Wellnessbereich, Hallenbad, Außenbecken mit Liegenbereichen, Bars, Räume für Veranstaltungen etc.) aufweisen würden. Solche Nutzungsmöglichkeiten seien aber bei einem Hotelbetrieb wie dem gegenständlichen, welcher außer der Gästebeherbergung selbst, weder ein Restaurant noch weitere Räumlichkeiten für eine Freizeit- bzw. Erholungsnutzung vorsehe, jedenfalls nicht vorhanden. Die Anmerkung im Schreiben der Landesregierung vom 9.2.2011, dass die Bestimmung des § 38 Z 2 leg cit aufgrund von § 30 Abs 6 leg cit ineffektiv geworden sei, könne jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Die Beibehaltung des § 38 Z 2 leg cit könne nach Ansicht der Landesregierung damit erklärt werden, dass im Zuge der Diskussion des ROG 2009 die Beschlussfassung des § 30 Abs 6 leg cit in der nun gegebenen Form nicht gesichert gewesen sei, aber die Zulässigkeit der Ausweisung Gewerbegebieten im Nahbereich von SevesoII-Anlagen untrennbar mit der mittels Zonierung einhergehenden Möglichkeit des Ausschlusses sensibler Nutzungen im Sinne der SevesoII-Richtlinie verbunden sei. Insofern seien bei Ausarbeitung des Entwurfes des ROG 2009 beide Bestimmungen beibehalten und die Zonierung nicht um den Aspekt der Freizeit- und Erholungsnutzungen reduziert worden. Dieser Argumentation könne nach Ansicht der Magistratsabteilung 5 keine rechtliche Bedeutung zuerkannt werden. Wenn überhaupt seien dies politische Überlegungen, die im Rahmen der Interpretation von Rechtsnormen keine entscheidende Bedeutung haben könnten. Weiters erachte Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 ein Gebäude mit Freizeit- und Erholungsnutzung an sich in einem Gewerbegebiet für zulässig und kann eine solche Nutzung von Gebäuden erst bei Vorliegen der Festlegung einer Zonierung im Flächenwidmungsplan für konkrete (Teil-)Bereiche eines Gewerbegebietes ausgeschlossen werden. Wenn nun Paragraph 30, Absatz 6, leg cit ein Verbot für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzung in Gewerbegebieten normiere, so könne es sich unter Berücksichtigung der Inhalte des Paragraph 38, Ziffer 2, leg cit hier offensichtlich nur um ein Verbot für bestimmte Hotel(betriebe) handeln, nämlich für solche die über die (ursächliche) Gästebeherbergung hinausgehend auch der Erholungs- und Freizeitnutzung dienen und somit ein entsprechendes Angebot (wie zB Wellnessbereich, Hallenbad, Außenbecken mit Liegenbereichen, Bars, Räume für Veranstaltungen etc.) aufweisen würden. Solche Nutzungsmöglichkeiten seien aber bei einem Hotelbetrieb wie dem gegenständlichen, welcher außer der Gästebeherbergung selbst, weder ein Restaurant noch weitere Räumlichkeiten für eine Freizeit- bzw. Erholungsnutzung vorsehe, jedenfalls nicht vorhanden. Die Anmerkung im Schreiben der Landesregierung vom 9.2.2011, dass die Bestimmung des Paragraph 38, Ziffer 2, leg cit aufgrund von Paragraph 30, Absatz 6, leg cit ineffektiv geworden sei, könne jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Die Beibehaltung des Paragraph 38, Ziffer 2, leg cit könne nach Ansicht der Landesregierung damit erklärt werden, dass im Zuge der Diskussion des ROG 2009 die Beschlussfassung des Paragraph 30, Absatz 6, leg cit in der nun gegebenen Form nicht gesichert gewesen sei, aber die Zulässigkeit der Ausweisung Gewerbegebieten im Nahbereich von SevesoII-Anlagen untrennbar mit der mittels Zonierung einhergehenden Möglichkeit des Ausschlusses sensibler Nutzungen im Sinne der SevesoII-Richtlinie verbunden sei. Insofern seien bei Ausarbeitung des Entwurfes des ROG 2009 beide Bestimmungen beibehalten und die Zonierung nicht um den Aspekt der Freizeit- und Erholungsnutzungen reduziert worden. Dieser Argumentation könne nach Ansicht der Magistratsabteilung 5 keine rechtliche Bedeutung zuerkannt werden. Wenn überhaupt seien dies politische Überlegungen, die im Rahmen der Interpretation von Rechtsnormen keine entscheidende Bedeutung haben könnten. Dennoch sei im gegenständlichen Fall anders zu entscheiden, da die Landesregierung eine gegenteilige Rechtsauffassung vertrete und in diesem Zusammenhang eine Entscheidung der Baubehörde unter der Androhung einer Nichtigerklärung

§ 45Abs 3 ROG 2009 leide.

Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die beantragte bauliche Maßnahme dem Flächenwidmungsplan widerspreche und dieser Widerspruch einen zwingenden Versagungsgrund für die beantragte Baubewilligung darstelle. Dennoch sei im gegenständlichen Fall anders zu entscheiden, da die Landesregierung eine gegenteilige Rechtsauffassung vertrete und in diesem Zusammenhang eine Entscheidung der Baubehörde unter der Androhung einer Nichtigerklärung

Paragraph 45, Absatz 3, ROG 2009 leide. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die beantragte bauliche Maßnahme dem Flächenwidmungsplan widerspreche und dieser Widerspruch einen zwingenden Versagungsgrund für die beantragte Baubewilligung darstelle. Gegen den angefochtenen Bescheid hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23.2.2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie führt in Bezug auf die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Hotels im Gewerbegebiet im Wesentlichen gleichlautend wie in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus. Sie beantragt die Stattgebung des Ansuchens der Beschwerdeführerin vom 16.11.2015 samt Ergänzung vom 20.1.2016, eventualiter die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Verwaltungssache an die belangte Behörde, sowie den gesamten Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch die belangte Behörde. Mit Schreiben vom 2.3.2016 hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vorgelegt. Sie hat im Vorlageschreiben ausgeführt, dass bislang kein umfassendes Ermittlungsverfahren bzw. keine Vorprüfung im Sinne des § 8 BauPolG 1997 durchgeführt, sondern nur die Frage der Übereinstimmung mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes geprüft und erörtert worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheine es zweckmäßig, dass ein allenfalls erforderliches weiteres Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde durchgeführt werde.

§ 28Abs 3 Vw

GVG werde daher Widerspruch gegen eine Entscheidung in der Sache selbst erhoben. Beantragt wurde von der belangten Behörde im Vorlageschreiben, den „Baubewilligungsbescheid“ (gemeint: den das Bauansuchen abweisenden Bescheid) vom 25.1.2016 aufzuheben, damit im weiteren Verfahren durch die belangte Behörde unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes eine inhaltliche Entscheidung ergehen könne.Mit Schreiben vom 2.3.2016 hat die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vorgelegt. Sie hat im Vorlageschreiben ausgeführt, dass bislang kein umfassendes Ermittlungsverfahren bzw. keine Vorprüfung im Sinne des Paragraph 8, BauPolG 1997 durchgeführt, sondern nur die Frage der Übereinstimmung mit den Festlegungen des Flächenwidmungsplanes geprüft und erörtert worden seien. Vor diesem Hintergrund erscheine es zweckmäßig, dass ein allenfalls erforderliches weiteres Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde durchgeführt werde.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG werde daher Widerspruch gegen eine Entscheidung in der Sache selbst erhoben. Beantragt wurde von der belangten Behörde im Vorlageschreiben, den „Baubewilligungsbescheid“ (gemeint: den das Bauansuchen abweisenden Bescheid) vom 25.1.2016 aufzuheben, damit im weiteren Verfahren durch die belangte Behörde unter Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes eine inhaltliche Entscheidung ergehen könne. Am 13.4.2016 hat vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und die Vertreter der Beschwerdeführerin sowie die Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen:, Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Ergänzend zum oben dargestellten Verfahrensgang stellt das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt fest: Die Grundfläche des Grundstückes-Nr x/y, KG B., ist nach dem Flächenwidmungsplan 1997, am 8.7.1998 durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Salzburg beschlossen, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 15/1998 vom 17.8.1998, aktuell in der Fassung der 133. Änderung, als Gewerbegebiet (im Sinne des § 30 Abs 1 Z 7 ROG 2009) ausgewiesen. Eine Zonierung

§ 38ROG 2009 liegt für den gegenständlichen Bereich nicht vor.

Das gegenständlich beantragte Bauvorhaben sieht einen Hotelbetrieb, wie er entsprechend den obigen Ausführungen im Verfahrensgang beschrieben wird, vor.Die Grundfläche des Grundstückes-Nr x/y, KG B., ist nach dem Flächenwidmungsplan 1997, am 8.7.1998 durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Salzburg beschlossen, kundgemacht im Amtsblatt Nr. 15 aus 1998, vom 17.8.1998, aktuell in der Fassung der 133. Änderung, als Gewerbegebiet (im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ROG 2009) ausgewiesen. Eine Zonierung

Paragraph 38, ROG 2009 liegt für den gegenständlichen Bereich nicht vor. Das gegenständlich beantragte Bauvorhaben sieht einen Hotelbetrieb, wie er entsprechend den obigen Ausführungen im Verfahrensgang beschrieben wird, vor. Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass diese auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt gründen. Dass das Grundstück-Nr x/y, KG B., im maßgeblichen Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen ist und keine Kennzeichnung im Sinne des § 38 ROG 2009 („Zonierung“) existiert, ergibt sich durch Einsichtnahme in den genannten Flächenwidmungsplan, wird aber ohnedies weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen. Im Übrigen ergeben sich auch die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen, insbesondere zum Inhalt des Bauansuchens der Beschwerdeführerin, aus den von der belangten Behörde vorgelegten und insoweit unbedenklichen Verfahrensakten. Zu Widersprüchen auf Sachverhaltsebene, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, ist es nicht gekommen.Beweiswürdigend ist zu den Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass diese auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt gründen. Dass das Grundstück-Nr x/y, KG B., im maßgeblichen Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen ist und keine Kennzeichnung im Sinne des Paragraph 38, ROG 2009 („Zonierung“) existiert, ergibt sich durch Einsichtnahme in den genannten Flächenwidmungsplan, wird aber ohnedies weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde in Zweifel gezogen. Im Übrigen ergeben sich auch die im Verfahrensgang enthaltenen Feststellungen, insbesondere zum Inhalt des Bauansuchens der Beschwerdeführerin, aus den von der belangten Behörde vorgelegten und insoweit unbedenklichen Verfahrensakten. Zu Widersprüchen auf Sachverhaltsebene, die beweiswürdigend aufzulösen gewesen wären, ist es nicht gekommen. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt:, Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: 1.

§ 9Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 (Bau

PolG 1997), LGBl Nr 40/1997 in der Fassung LGBl Nr 31/2009, ist die baubehördliche Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, was der Fall ist, wenn die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (§§ 40 Abs. 4, 46 und 47 ROG 2009) handelt.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997), Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2009,, ist die baubehördliche Bewilligung zu versagen, wenn die bauliche Maßnahme vom Standpunkt des öffentlichen Interesses unzulässig erscheint, was der Fall ist, wenn die bauliche Maßnahme der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung oder der jeweiligen Kennzeichnung widerspricht, sofern es sich nicht um eine im Einzelfall zulässige Verwendung (Paragraphen 40, Absatz 4, 46 und 47 ROG 2009) handelt.

§ 30

Abs 1 Z 7 Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009), LGBl Nr 30/2009 in der Fassung LGBl Nr 9/2016, gliedert sich die Nutzungsart Bauland in folgende Kategorien:

Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, Raumordnungsgesetz 2009 (ROG 2009), Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2016,, gliedert sich die Nutzungsart Bauland in folgende Kategorien: (…) 7. Gewerbegebiet (GG): In einem solchen sind zulässig:

  1. a)bauliche Anlagen für Betriebe, die die Umgebung nicht übermäßig beeinträchtigen;
  2. b)bauliche Anlagen der öffentlichen Verwaltung;
  3. c)betrieblich bedingte Wohnbauten und dazu gehörige Nebenanlagen; (…). Nach § 30 Abs 6 ROG 2009 sind in der Kategorie Gewerbegebiet bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig.Nach Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 sind in der Kategorie Gewerbegebiet bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen nicht zulässig.

§ 38

Z 2 ROG 2009 können im Bauland der Kategorie Gewerbegebiet zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Immissionen und Gefährdungen sowie zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Der Ausschluss kann sich beziehen auf:

Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 können im Bauland der Kategorie Gewerbegebiet zum Schutz der Bevölkerung und der Umwelt vor Immissionen und Gefährdungen sowie zur Sicherung von Flächen für Produktionsbetriebe Zonen gekennzeichnet werden, in denen bestimmte an sich zulässige Nutzungen ausgeschlossen sind. Der Ausschluss kann sich beziehen auf: (…) 2. Freizeit- und Erholungsnutzungen (wie Tourismusnutzungen, Veranstaltungsstätten udgl), (…).

§ 45

Abs 1 erster Satz ROG 2009 dürfen ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Flächenwidmungsplan (Widmungen und Kennzeichnungen) erteilt werden.

Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz ROG 2009 dürfen ab Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans Bauplatzerklärungen und nach baurechtlichen Vorschriften des Landes erforderliche Bewilligungen nur in Übereinstimmung mit den Festlegungen im Flächenwidmungsplan (Widmungen und Kennzeichnungen) erteilt werden. Nach § 45 Abs 3 erster bis dritter Satz ROG 2009 leiden Bauplatzerklärungen und Bewilligungen, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 leg cit erteilt werden, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (§ 68 Abs 4 Z 4 AVG). Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren ab dem im § 63 Abs 5 AVG bezeichneten Zeitpunkt zulässig. Sie kann auch durch die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts erfolgen. Nach Paragraph 45, Absatz 3, erster bis dritter Satz ROG 2009 leiden Bauplatzerklärungen und Bewilligungen, die entgegen den Bestimmungen des Absatz eins, leg cit erteilt werden, an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler (Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG). Eine Nichtigerklärung ist nur innerhalb von drei Jahren ab dem im Paragraph 63, Absatz 5, AVG bezeichneten Zeitpunkt zulässig. Sie kann auch durch die Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechts erfolgen.

  1. Verfahrensgegenständlich stellt sich die Rechtsfrage, ob der vorliegend beantragte Hotelbetrieb im Hinblick auf § 38 Z 2 ROG 2009 – mangels Zonierung – raumordnungsrechtlich zulässig oder vor dem Hintergrund des § 30 Abs 6 ROG 2009 in der Baulandkategorie Gewerbegebiet unzulässig ist.Verfahrensgegenständlich stellt sich die Rechtsfrage, ob der vorliegend beantragte Hotelbetrieb im Hinblick auf Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 – mangels Zonierung – raumordnungsrechtlich zulässig oder vor dem Hintergrund des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 in der Baulandkategorie Gewerbegebiet unzulässig ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Regelung des § 38 Z 2 ROG 2009 mit dem LGBl Nr 13/2004 in das damalige Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) als § 17 Abs 7b Z 2 aufgenommen wurde. Die Regelung des § 17 Abs 7b ROG 1998 wurde in der Folge – unter Ergänzung der Z 5 (Tankstellen und Betriebstankstellen im Sinn des § 30 Abs 7 zweiter Satz ROG 2009) – wortgleich in das ROG 2009, und zwar in § 38 ROG 2009, übernommen. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 17 Abs 7b ROG 1998, eingefügt durch das LGBl Nr 13/2004, wird unter anderem ausgeführt, dass mit dieser neuen Bestimmung eine lang erhobene Forderung der Gemeinden und der Wirtschaftskammer Salzburg erfüllt werde, wonach es möglich sein soll, auch Gewerbegebiete den produzierenden Betrieben vorzubehalten, die einer solchen Widmung bedürfen, wozu es in Hinkunft möglich sein soll, in Gewerbegebieten bestimmte an sich zulässige Nutzungen auszuschließen. Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Inhalt der Regelung des Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 mit dem Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2004, in das damalige Salzburger Raumordnungsgesetz 1998 (ROG 1998) als Paragraph 17, Absatz 7 b, Ziffer 2, aufgenommen wurde. Die Regelung des Paragraph 17, Absatz 7 b, ROG 1998 wurde in der Folge – unter Ergänzung der Ziffer 5, (Tankstellen und Betriebstankstellen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 7, zweiter Satz ROG 2009) – wortgleich in das ROG 2009, und zwar in Paragraph 38, ROG 2009, übernommen. In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 17, Absatz 7 b, ROG 1998, eingefügt durch das Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2004,, wird unter anderem ausgeführt, dass mit dieser neuen Bestimmung eine lang erhobene Forderung der Gemeinden und der Wirtschaftskammer Salzburg erfüllt werde, wonach es möglich sein soll, auch Gewerbegebiete den produzierenden Betrieben vorzubehalten, die einer solchen Widmung bedürfen, wozu es in Hinkunft möglich sein soll, in Gewerbegebieten bestimmte an sich zulässige Nutzungen auszuschließen. § 30 Abs 6 ROG 2009 ist am 1.4.2009 in Kraft getreten, und zwar mit dem ROG 2009, LGBl Nr 30/
  2. In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu festgehalten, dass in Gewerbegebieten künftig bauliche Anlagen für Erholungs- und Freizeitnutzungen (zB Veranstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht mehr möglich sein werden, womit diese Flächen verstärkt für Zwecke des produzierenden Gewerbes gesichert werden sollen. Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 ist am 1.4.2009 in Kraft getreten, und zwar mit dem ROG 2009, Landesgesetzblatt Nr 30 aus 2009,. In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu festgehalten, dass in Gewerbegebieten künftig bauliche Anlagen für Erholungs- und Freizeitnutzungen (zB Veranstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht mehr möglich sein werden, womit diese Flächen verstärkt für Zwecke des produzierenden Gewerbes gesichert werden sollen. Der Inhalt der Regelung des § 38 Z 2 ROG 2009 (vormals: § 17 Abs 7b Z 2 ROG 1998) existiert somit seit 1.5.2004 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des LGBl Nr 13/2004), jener des § 30 Abs 6 ROG 2009 seit 1.4.2009.Der Inhalt der Regelung des Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 (vormals: Paragraph 17, Absatz 7 b, Ziffer 2, ROG 1998) existiert somit seit 1.5.2004 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2004,), jener des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 seit 1.4.
  3. Inhaltlich widersprechen sich die Regelungen insoweit, als nach § 38 Z 2 ROG 2009 die Freizeit- und Erholungsnutzung nur bei entsprechender Zonierung ausgeschlossen und mangels Zonierung – wie vorliegend – eine solche Nutzung somit raumordnungsrechtlich zulässig ist, wohingegen nach § 30 Abs 6 ROG 2009 bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen in der Kategorie Gewerbegebiet generell unzulässig sind. Inhaltlich widersprechen sich die Regelungen insoweit, als nach Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 die Freizeit- und Erholungsnutzung nur bei entsprechender Zonierung ausgeschlossen und mangels Zonierung – wie vorliegend – eine solche Nutzung somit raumordnungsrechtlich zulässig ist, wohingegen nach Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 bauliche Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen in der Kategorie Gewerbegebiet generell unzulässig sind. Im Hinblick auf den jeweiligen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelungen ist zu untersuchen, ob dieser Widerspruch im Wege der Auslegung nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ aufgelöst werden kann. Nach der Rechtsprechung gilt die Regel „lex posterior derogat legi priori“ nur, wenn die ältere und die jüngere Regelung denselben Gegenstand betreffen und denselben Geltungsbereich haben (vgl VfGH G88/89).Nach der Rechtsprechung gilt die Regel „lex posterior derogat legi priori“ nur, wenn die ältere und die jüngere Regelung denselben Gegenstand betreffen und denselben Geltungsbereich haben vergleiche VfGH G88/89). Nach der Judikatur kann auf das Verhältnis einer späteren generellen (lex posterior generalis) zu einer früheren speziellen Norm (lex specialis) der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ nicht ohne weiteres angewendet werden. In einem solchen Fall können nämlich die beiden Normen auch so gedeutet werden, dass die ältere spezielle als Ausnahme zu der jüngeren generellen Norm betrachtet wird, sodass ihre Derogation durch die spätere generelle Norm gerade nicht anzunehmen ist (vgl VwGH Ro 2014/11/0083).Nach der Judikatur kann auf das Verhältnis einer späteren generellen (lex posterior generalis) zu einer früheren speziellen Norm (lex specialis) der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ nicht ohne weiteres angewendet werden. In einem solchen Fall können nämlich die beiden Normen auch so gedeutet werden, dass die ältere spezielle als Ausnahme zu der jüngeren generellen Norm betrachtet wird, sodass ihre Derogation durch die spätere generelle Norm gerade nicht anzunehmen ist vergleiche VwGH Ro 2014/11/0083). Vorliegend ist anzunehmen, dass im Sinne der obgenannten Rechtsprechung die Regelungen in § 30 Abs 6 und § 38 Z 2 ROG 2009 denselben Geltungsbereich haben. Sachlich regeln beide Bestimmungen die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit von Freizeit- und Erholungsnutzungen in der Baulandkategorie Gewerbegebiet. Während § 38 Z 2 ROG 2009 Freizeit- und Erholungsnutzungen ohne Zonierung zulässt, ist eine derartige Nutzung nach § 30 Abs 6 ROG 2009 generell unzulässig. Auch der persönliche Geltungsbereich ist bei beiden Bestimmungen derselbe, weil sie sich an dieselben Personen richten. Der Geltungsbereich ist auch in zeitlicher Hinsicht derselbe, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes beide Bestimmungen formell in Kraft sind. Räumlich betreffen die Bestimmungen ebenfalls denselben Geltungsbereich, da sich beide Regelungen – ohne nähere Konkretisierung – auf Grundflächen im Bundesland Salzburg beziehen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet im Sinne des § 30 Abs 1 Z 7 ROG 2009 ausgewiesen sind. Vorliegend ist anzunehmen, dass im Sinne der obgenannten Rechtsprechung die Regelungen in Paragraph 30, Absatz 6 und Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 denselben Geltungsbereich haben. Sachlich regeln beide Bestimmungen die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit von Freizeit- und Erholungsnutzungen in der Baulandkategorie Gewerbegebiet. Während Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 Freizeit- und Erholungsnutzungen ohne Zonierung zulässt, ist eine derartige Nutzung nach Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 generell unzulässig. Auch der persönliche Geltungsbereich ist bei beiden Bestimmungen derselbe, weil sie sich an dieselben Personen richten. Der Geltungsbereich ist auch in zeitlicher Hinsicht derselbe, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes beide Bestimmungen formell in Kraft sind. Räumlich betreffen die Bestimmungen ebenfalls denselben Geltungsbereich, da sich beide Regelungen – ohne nähere Konkretisierung – auf Grundflächen im Bundesland Salzburg beziehen, die im Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ROG 2009 ausgewiesen sind. Betrachtet man die Frage, ob die ältere (§ 38 Z 2 ROG 2009) und die jüngere (§ 30 Abs 6 ROG 2009) Regelung denselben Gegenstand betreffen, also denselben Regelungsgegenstand haben, ist zunächst festzuhalten, dass § 30 Abs 6 ROG 2009 von „Erholungs- und Freizeitnutzungen“ und § 38 Z 2 ROG 2009 von „Freizeit- und Erholungsnutzungen“ sprechen. Vom Gesetzgeber wurden somit in den Regelungen die Wortbestandteile Freizeitnutzung und Erholungsnutzung in ihrer Reihenfolge vertauscht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann aus diesem Umstand an sich jedoch nicht abgeleitet werden, dass bereits deshalb ein unterschiedlicher Regelungsgegenstand umschrieben sein soll. Im Gegenteil sollte offenbar durch Verwendung der gleichlautenden Begrifflichkeiten (Freizeit- und Erholungsnutzungen bzw Erholungs- und Freizeitnutzungen) offenbar derselbe Gegenstand geregelt werden. Betrachtet man die Frage, ob die ältere (Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009) und die jüngere (Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009) Regelung denselben Gegenstand betreffen, also denselben Regelungsgegenstand haben, ist zunächst festzuhalten, dass Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 von „Erholungs- und Freizeitnutzungen“ und Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 von „Freizeit- und Erholungsnutzungen“ sprechen. Vom Gesetzgeber wurden somit in den Regelungen die Wortbestandteile Freizeitnutzung und Erholungsnutzung in ihrer Reihenfolge vertauscht. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann aus diesem Umstand an sich jedoch nicht abgeleitet werden, dass bereits deshalb ein unterschiedlicher Regelungsgegenstand umschrieben sein soll. Im Gegenteil sollte offenbar durch Verwendung der gleichlautenden Begrifflichkeiten (Freizeit- und Erholungsnutzungen bzw Erholungs- und Freizeitnutzungen) offenbar derselbe Gegenstand geregelt werden. Dass beide Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand haben, kann aber auch aus dem vom Gesetzgeber angeführten Zweck beider Regelungen abgeleitet werden. In beiden Fällen – bei § 38 Z 2 ROG 2009 ausdrücklich im Gesetz, bei § 30 Abs 6 ROG 2009 in den Erläuternden Bemerkungen – ist Zweck der Regelungen die Sicherung von Flächen für das produzierende Gewerbe. Dass beide Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand haben, kann aber auch aus dem vom Gesetzgeber angeführten Zweck beider Regelungen abgeleitet werden. In beiden Fällen – bei Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 ausdrücklich im Gesetz, bei Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 in den Erläuternden Bemerkungen – ist Zweck der Regelungen die Sicherung von Flächen für das produzierende Gewerbe. Auch die bei beiden Regelungen beispielhaft angeführten Nutzungen, und zwar bei § 30 Abs 6 ROG 2009 wiederum in den Erläuternden Bemerkungen und bei § 38 Z 2 ROG 2009 im Gesetzestext, sprechen dafür, dass der Gesetzgeber bei beiden Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand vor Augen hatte. In beiden Regelungen ist angeführt, dass beispielsweise Veranstaltungsstätten unter einer Nutzung im Sinne dieser Bestimmungen verstanden werden sollen. Des Weiteren ist aus den für eine Freizeit- und Erholungsnutzung beispielhaft angeführten „Tourismusnutzungen“ und „Hotelanlagen“ ableitbar, dass in beiden Fällen touristische, also fremdenverkehrsmäßige Nutzungen, worunter eben auch ein Hotel fällt, umfasst sein sollen.Auch die bei beiden Regelungen beispielhaft angeführten Nutzungen, und zwar bei Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 wiederum in den Erläuternden Bemerkungen und bei Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 im Gesetzestext, sprechen dafür, dass der Gesetzgeber bei beiden Bestimmungen denselben Regelungsgegenstand vor Augen hatte. In beiden Regelungen ist angeführt, dass beispielsweise Veranstaltungsstätten unter einer Nutzung im Sinne dieser Bestimmungen verstanden werden sollen. Des Weiteren ist aus den für eine Freizeit- und Erholungsnutzung beispielhaft angeführten „Tourismusnutzungen“ und „Hotelanlagen“ ableitbar, dass in beiden Fällen touristische, also fremdenverkehrsmäßige Nutzungen, worunter eben auch ein Hotel fällt, umfasst sein sollen. Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit argumentiert wird, dass Hotelbetriebe aufgrund ihrer typischen Emissionen erfahrungsgemäß schon grundsätzlich nicht dazu geeignet seien, die Umgebung übermäßig zu beeinträchtigen, weshalb solche Hotelbetriebe zulässige Betriebe im Sinne des § 30 Abs 1 Z 7 ROG 2009 seien, ist – was auch die Salzburger Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 9.2.2011 anmerkt – darauf hinzuweisen, dass damit für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin nichts gewonnen ist, weil bei der Annahme der generellen Unzulässigkeit eines Hotelbetriebes im Gewerbegebiet weder § 38 Z 2 ROG 2009 noch § 30 Abs 6 ROG 2009 notwendig wären. Gerade, weil Hotelbetriebe im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig wären, wurden die Regelungen der §§ 38 Z 2 und 30 Abs 6 ROG 2009 getroffen.Wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides damit argumentiert wird, dass Hotelbetriebe aufgrund ihrer typischen Emissionen erfahrungsgemäß schon grundsätzlich nicht dazu geeignet seien, die Umgebung übermäßig zu beeinträchtigen, weshalb solche Hotelbetriebe zulässige Betriebe im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, ROG 2009 seien, ist – was auch die Salzburger Landesregierung in ihrer Stellungnahme vom 9.2.2011 anmerkt – darauf hinzuweisen, dass damit für den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin nichts gewonnen ist, weil bei der Annahme der generellen Unzulässigkeit eines Hotelbetriebes im Gewerbegebiet weder Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 noch Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 notwendig wären. Gerade, weil Hotelbetriebe im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig wären, wurden die Regelungen der Paragraphen 38, Ziffer 2 und 30 Absatz 6, ROG 2009 getroffen. Wenn die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin damit argumentieren, dass – auch nach den Erläuternden Bemerkungen – die bisherigen Widmungskategorien in § 30 Abs 1 ROG 2009 unter Vornahme sprachlicher Adaptierungen weitgehend aufrechterhalten worden wären und die Systematik der Widmungskategorien und deren Inhalte, was die Zulässigkeit von Betrieben in Gewerbegebieten betroffen habe, unverändert in das ROG 2009 übernommen worden seien, sind sie darauf zu verweisen, dass gerade das Fehlen einer „Verbotsnorm“ der Unzulässigkeit von Hotelbetrieben in Gewerbebieten vor dem 1.4.2009 offenbar den Gesetzgeber – aus den in den Erläuternden Bemerkungen angeführten rechtspolitischen Gründen – dazu veranlasst hat, diese generelle Unzulässigkeit von Erholungs- und Freizeitnutzungen in Gewerbegebieten nun in § 30 Abs 6 ROG 2009 anzuordnen. Aus dem Umstand, dass das ROG 2009 die Widmungskategorien im Wesentlichen aus dem ROG 1998 übernommen hat, kann somit für das Verhältnis des § 30 Abs 6 ROG 2009 zu § 38 Z 2 ROG 2009 nichts abgeleitet werden. Wenn die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin damit argumentieren, dass – auch nach den Erläuternden Bemerkungen – die bisherigen Widmungskategorien in Paragraph 30, Absatz eins, ROG 2009 unter Vornahme sprachlicher Adaptierungen weitgehend aufrechterhalten worden wären und die Systematik der Widmungskategorien und deren Inhalte, was die Zulässigkeit von Betrieben in Gewerbegebieten betroffen habe, unverändert in das ROG 2009 übernommen worden seien, sind sie darauf zu verweisen, dass gerade das Fehlen einer „Verbotsnorm“ der Unzulässigkeit von Hotelbetrieben in Gewerbebieten vor dem 1.4.2009 offenbar den Gesetzgeber – aus den in den Erläuternden Bemerkungen angeführten rechtspolitischen Gründen – dazu veranlasst hat, diese generelle Unzulässigkeit von Erholungs- und Freizeitnutzungen in Gewerbegebieten nun in Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 anzuordnen. Aus dem Umstand, dass das ROG 2009 die Widmungskategorien im Wesentlichen aus dem ROG 1998 übernommen hat, kann somit für das Verhältnis des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 zu Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 nichts abgeleitet werden. Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin begründen ihre Annahme, die Erholungs- und Freizeitnutzung im Sinne des § 30 Abs 6 ROG 2009 sei enger zu verstehen als die Freizeit- und Erholungsnutzung im Sinne des § 38 Z 2 ROG 2009 – § 30 Abs 6 ROG 2009 stelle daher die lex specialis zu § 38 Z 2 ROG 2009 dar – im Wesentlichen damit, dass in den Erläuternden Bemerkungen zu § 30 Abs 6 ROG 2009 von „Hotelanlagen“ die Rede ist. Hierunter seien nur Resorts mit einem über den reinen Beherbergungsbetrieb hinausgehenden Angebot zu verstehen.Die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin begründen ihre Annahme, die Erholungs- und Freizeitnutzung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 sei enger zu verstehen als die Freizeit- und Erholungsnutzung im Sinne des Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 – Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 stelle daher die lex specialis zu Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 dar – im Wesentlichen damit, dass in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 von „Hotelanlagen“ die Rede ist. Hierunter seien nur Resorts mit einem über den reinen Beherbergungsbetrieb hinausgehenden Angebot zu verstehen. Dazu ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auszuführen, dass sich aus der bloßen Anführung des Begriffes „Hotelanlagen“ insbesondere aufgrund des Gesamtzusammenhanges, einer systematischen Zusammenschau der übrigen Bestimmungen in Zusammenhang mit der Flächenwidmung in den §§ 27 ff ROG 2009 und des dargestellten Zweckes der Bestimmung nicht ableiten lässt, dass § 30 Abs 6 ROG 2009 nur für bestimmte Hotelbetriebe eines gewissen Typs (mit speziellen Ausstattungsmerkmalen) Anwendung finden soll. Gegen eine solche Auslegung spricht einerseits, dass sich der Begriff der „Hotelanlage“ nur in den Erläuternden Bemerkungen und nicht im Gesetzestext selbst befindet, andererseits, dass mit Anführung von „Hotelanlagen“ wiederum nur beispielhaft, also demonstrativ, Erholungs- und Freizeitnutzungen aufgezählt sein sollen. Verwendet der Gesetzgeber dieselben Begrifflichkeiten (Erholungs- bzw Freizeitnutzungen) auf Gesetzesebene, kann mit einer beispielhaft angeführten Erläuterung zu diesen Begriffen nichts für die Auslegung zu einer anderen Norm gewonnen werden, die auf Gesetzestextebene wiederum dieselbe Begrifflichkeit (Freizeit- bzw. Erholungsnutzungen) verwendet. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Gesetzgeber den Begriff „Hotelanlagen“ in den Erläuternden Bemerkungen zu § 30 Abs 6 ROG 2009 so verstanden wissen wollte, dass damit nur „Resorts“ im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemeint sein sollen und letztlich nur derartige „Resorts“ unter diese Regelung fallen sollen. Vielmehr sollte damit offenbar verdeutlicht werden, dass insbesondere Hotelbetriebe in den Anwendungsbereich des § 30 Abs 6 ROG 2009 fallen, die nun typischerweise als „Anlage“ im Sinne einer örtlich gebundenen Einrichtung betrieben werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Anführung von „Hotelanlagen“ in den Erläuternden Bemerkungen zu § 30 Abs 6 ROG 2009 nur einzelne bestimmte Hoteltypen als Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen im Sinne des § 30 Abs 6 leg cit erfassen wollte, liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes somit nicht vor.Dazu ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes auszuführen, dass sich aus der bloßen Anführung des Begriffes „Hotelanlagen“ insbesondere aufgrund des Gesamtzusammenhanges, einer systematischen Zusammenschau der übrigen Bestimmungen in Zusammenhang mit der Flächenwidmung in den Paragraphen 27, ff ROG 2009 und des dargestellten Zweckes der Bestimmung nicht ableiten lässt, dass Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 nur für bestimmte Hotelbetriebe eines gewissen Typs (mit speziellen Ausstattungsmerkmalen) Anwendung finden soll. Gegen eine solche Auslegung spricht einerseits, dass sich der Begriff der „Hotelanlage“ nur in den Erläuternden Bemerkungen und nicht im Gesetzestext selbst befindet, andererseits, dass mit Anführung von „Hotelanlagen“ wiederum nur beispielhaft, also demonstrativ, Erholungs- und Freizeitnutzungen aufgezählt sein sollen. Verwendet der Gesetzgeber dieselben Begrifflichkeiten (Erholungs- bzw Freizeitnutzungen) auf Gesetzesebene, kann mit einer beispielhaft angeführten Erläuterung zu diesen Begriffen nichts für die Auslegung zu einer anderen Norm gewonnen werden, die auf Gesetzestextebene wiederum dieselbe Begrifflichkeit (Freizeit- bzw. Erholungsnutzungen) verwendet. Im Übrigen geht das Verwaltungsgericht nicht davon aus, dass der Gesetzgeber den Begriff „Hotelanlagen“ in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 so verstanden wissen wollte, dass damit nur „Resorts“ im Sinne der Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemeint sein sollen und letztlich nur derartige „Resorts“ unter diese Regelung fallen sollen. Vielmehr sollte damit offenbar verdeutlicht werden, dass insbesondere Hotelbetriebe in den Anwendungsbereich des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 fallen, die nun typischerweise als „Anlage“ im Sinne einer örtlich gebundenen Einrichtung betrieben werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch die Anführung von „Hotelanlagen“ in den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 nur einzelne bestimmte Hoteltypen als Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, leg cit erfassen wollte, liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes somit nicht vor. Insgesamt geht daher das Verwaltungsgericht davon aus, dass § 38 Z 2 ROG 2009 und § 30 Abs 6 ROG 2009 denselben Regelungsgegenstand haben. Insgesamt geht daher das Verwaltungsgericht davon aus, dass Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 und Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 denselben Regelungsgegenstand haben. § 30 Abs 6 ROG 2009 als neuere Regel derogiert nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ aufgrund desselben Regelungsgegenstandes und desselben Geltungsbereiches damit materiell der Bestimmung des § 38 Z 2 ROG 2009 als ältere Regel.Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 als neuere Regel derogiert nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ aufgrund desselben Regelungsgegenstandes und desselben Geltungsbereiches damit materiell der Bestimmung des Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 als ältere Regel.
  4. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wird dieses Auslegungsergebnis auch nicht dadurch gehindert, dass sowohl § 30 Abs 6 ROG 2009 als auch § 38 Z 2 ROG 2009 formell betrachtet zum selben Zeitpunkt, nämlich am 1.4.2009, in Kraft getreten sind. Der Inhalt des § 38 ROG 2009 besteht – wie oben ausgeführt – bereit seit 1.5.2004, und zwar als § 17 Abs 7b ROG 1998, eingefügt durch das LGBl Nr 13/
  5. § 17 Abs 7b ROG 1998 wurde wortident (unter Ergänzung der Z 5) in das ROG 2009 übernommen; die Regelung existiert somit inhaltlich seit 1.5.
  6. Im Gegensatz zur formellen Derogation, bei der namentlich bezeichnete Anordnungen durch entgegenstehende Anordnungen derselben Rechtsetzungsautorität ausdrücklich aufgehoben werden, stellt die materielle Derogation eine inhaltliche Auslegungsmethode dar, etwa, wenn sich einfachgesetzliche Vorschriften inhaltlich widersprechen, ohne selbst ausdrücklich etwas zum (Auslegungs-)Verhältnis zur jeweils anderen Norm zu bestimmen. Die materielle Derogation stellt somit eine Auslegungsmethode für den Fall des inhaltlichen Widerspruchs zweier Bestimmungen dar. Inhaltlich betrachtet besteht nun die Anordnung des § 38 Z 2 ROG 2009 seit 2004 und somit länger als die Anordnung des § 30 Abs 6 ROG 2009, die erst seit 2009 existiert. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes hindert insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Gesetz, das die örtliche und überörtliche Raumplanung des Landes Salzburg als Kodifikation regelt (ROG 1998), durch ein neues Gesetz wiederum als Kodifikation (ROG 2009) abgelöst wird und eine bestehende Regel unverändert in die neue Kodifikation übernommen wird und diese frühere Regel in Widerspruch zu einer inhaltlich neuen Regel steht, selbst der formell gleiche Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser beiden Regelungen nicht die Annahme der materiellen Derogationsregel nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes wird dieses Auslegungsergebnis auch nicht dadurch gehindert, dass sowohl Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 als auch Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 formell betrachtet zum selben Zeitpunkt, nämlich am 1.4.2009, in Kraft getreten sind. Der Inhalt des Paragraph 38, ROG 2009 besteht – wie oben ausgeführt – bereit seit 1.5.2004, und zwar als Paragraph 17, Absatz 7 b, ROG 1998, eingefügt durch das Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2004,. Paragraph 17, Absatz 7 b, ROG 1998 wurde wortident (unter Ergänzung der Ziffer 5,) in das ROG 2009 übernommen; die Regelung existiert somit inhaltlich seit 1.5.
  7. Im Gegensatz zur formellen Derogation, bei der namentlich bezeichnete Anordnungen durch entgegenstehende Anordnungen derselben Rechtsetzungsautorität ausdrücklich aufgehoben werden, stellt die materielle Derogation eine inhaltliche Auslegungsmethode dar, etwa, wenn sich einfachgesetzliche Vorschriften inhaltlich widersprechen, ohne selbst ausdrücklich etwas zum (Auslegungs-)Verhältnis zur jeweils anderen Norm zu bestimmen. Die materielle Derogation stellt somit eine Auslegungsmethode für den Fall des inhaltlichen Widerspruchs zweier Bestimmungen dar. Inhaltlich betrachtet besteht nun die Anordnung des Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 seit 2004 und somit länger als die Anordnung des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009, die erst seit 2009 existiert. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes hindert insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem ein Gesetz, das die örtliche und überörtliche Raumplanung des Landes Salzburg als Kodifikation regelt (ROG 1998), durch ein neues Gesetz wiederum als Kodifikation (ROG 2009) abgelöst wird und eine bestehende Regel unverändert in die neue Kodifikation übernommen wird und diese frühere Regel in Widerspruch zu einer inhaltlich neuen Regel steht, selbst der formell gleiche Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser beiden Regelungen nicht die Annahme der materiellen Derogationsregel nach dem Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“. Die Annahme der materiellen Derogation (§ 30 Abs 6 ROG 2009 derogiert der Regelung des § 38 Z 2 ROG 2009) wird auch durch eine historische und teleologische Interpretation gestützt. In den Erläuternden Bemerkungen zu § 30 Abs 6 ROG 2009 ist nämlich zu lesen, dass in Gewerbegebieten künftig bauliche Anlagen für Erholungs- und Freizeitnutzungen (zB Veranstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht mehr möglich sein werden. Durch Benützung der Wendung „werden künftig … nicht mehr möglich sein“ bringt der Gesetzgeber erkennbar zum Ausdruck, dass anders als nach der bisherigen Rechtslage nach dem ROG 1998 (§ 17 Abs 7b ROG 1998) nunmehr solche baulichen Anlagen im Gewerbegebiet generell nicht mehr zulässig sein sollen. Es wird somit ausdrücklich festgehalten, dass mit Inkrafttreten des ROG 2009 hinsichtlich Erholungs- und Freizeitnutzungen im Gewerbegebiet eine inhaltlich neue Regelung getroffen werden soll, die eben die generelle Unzulässigkeit vorsieht. Somit ist sowohl nach einer Auslegung nach dem Zweck des § 30 Abs 6 ROG 2009, aber auch nach einer Interpretation nach dem Willen des Gesetzgebers davon auszugehen, dass mit dem ROG 2009 die generelle Unzulässigkeit von baulichen Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen in der Kategorie Gewerbegebiet an die Stelle der früheren Rechtslage bis zum 31.3.2009 treten soll, nach der die Freizeit- und Erholungsnutzung im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig und nur bei Zonierung ausgeschlossen war. Die Annahme der materiellen Derogation (Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 derogiert der Regelung des Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009) wird auch durch eine historische und teleologische Interpretation gestützt. In den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 ist nämlich zu lesen, dass in Gewerbegebieten künftig bauliche Anlagen für Erholungs- und Freizeitnutzungen (zB Veranstaltungsstätten, Hotelanlagen) nicht mehr möglich sein werden. Durch Benützung der Wendung „werden künftig … nicht mehr möglich sein“ bringt der Gesetzgeber erkennbar zum Ausdruck, dass anders als nach der bisherigen Rechtslage nach dem ROG 1998 (Paragraph 17, Absatz 7 b, ROG 1998) nunmehr solche baulichen Anlagen im Gewerbegebiet generell nicht mehr zulässig sein sollen. Es wird somit ausdrücklich festgehalten, dass mit Inkrafttreten des ROG 2009 hinsichtlich Erholungs- und Freizeitnutzungen im Gewerbegebiet eine inhaltlich neue Regelung getroffen werden soll, die eben die generelle Unzulässigkeit vorsieht. Somit ist sowohl nach einer Auslegung nach dem Zweck des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009, aber auch nach einer Interpretation nach dem Willen des Gesetzgebers davon auszugehen, dass mit dem ROG 2009 die generelle Unzulässigkeit von baulichen Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen in der Kategorie Gewerbegebiet an die Stelle der früheren Rechtslage bis zum 31.3.2009 treten soll, nach der die Freizeit- und Erholungsnutzung im Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig und nur bei Zonierung ausgeschlossen war. In diesem Sinne geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass nichts gegen die Annahme spricht, dass im vorliegenden Fall eine materielle Derogation auch „gesollt“ ist. Diese „Derogationsabsicht“ des Gesetzgebers ergibt sich klar aus den Erläuternden Bemerkungen, wonach „künftig“ bauliche Anlagen wie die gegenständliche „nicht mehr möglich sein“ werden. Auch aus dem Umstand, dass in § 30 Abs 6 ROG 2009 von „bauliche(n) Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“ die Rede ist und in § 38 Z 2 ROG 2009 nur von „Freizeit- und Erholungsnutzungen“, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu schließen, dass damit unterschiedliche Sachverhalte geregelt sein sollen. Offenbar wird mit den angeführten „bauliche(n) Anlagen für Betriebe“ in § 30 Abs 6 ROG 2009 auf § 30 Abs 1 Z 7 lit a ROG 2009 Bezug genommen, in welcher Regelung ebenfalls von „bauliche(n) Anlagen für Betriebe“ gesprochen wird. Dabei wird – nach den Erläuternden Bemerkungen zu § 30 Abs 1 ROG 2009 – auf den Begriff der „baulichen Anlage“ in § 1 BauPolG 1997 Bezug genommen und der Kontext zum Baurecht unmittelbar zum Ausdruck gebracht. Im Vergleich zu § 17 Abs 1 ROG 1998 sollte damit aber offenbar lediglich eine sprachliche Adaptierung vorgenommen werden.Auch aus dem Umstand, dass in Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 von „bauliche(n) Anlagen für Betriebe für Erholungs- und Freizeitnutzungen“ die Rede ist und in Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 nur von „Freizeit- und Erholungsnutzungen“, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht zu schließen, dass damit unterschiedliche Sachverhalte geregelt sein sollen. Offenbar wird mit den angeführten „bauliche(n) Anlagen für Betriebe“ in Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 auf Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, ROG 2009 Bezug genommen, in welcher Regelung ebenfalls von „bauliche(n) Anlagen für Betriebe“ gesprochen wird. Dabei wird – nach den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 30, Absatz eins, ROG 2009 – auf den Begriff der „baulichen Anlage“ in Paragraph eins, BauPolG 1997 Bezug genommen und der Kontext zum Baurecht unmittelbar zum Ausdruck gebracht. Im Vergleich zu Paragraph 17, Absatz eins, ROG 1998 sollte damit aber offenbar lediglich eine sprachliche Adaptierung vorgenommen werden. Zumal der Regelungswiderspruch in § 30 Abs 6 und § 38 Z 2 ROG 2009 im Wege der Gesetzesinterpretation aufgelöst werden kann, war ein Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof nach Art 89 Abs 2 iVm Art 135 Abs 4 iVm Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG, etwa wegen Unbestimmtheit der anzuwendenden Rechtslage, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich (vgl dazu Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, Rz 604). Zumal der Regelungswiderspruch in Paragraph 30, Absatz 6 und Paragraph 38, Ziffer 2, ROG 2009 im Wege der Gesetzesinterpretation aufgelöst werden kann, war ein Normenprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof nach Artikel 89, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 140, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, B-VG, etwa wegen Unbestimmtheit der anzuwendenden Rechtslage, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes nicht erforderlich vergleiche dazu Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, Rz 604).
  8. Zum Vorbringen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zur negativen Abgrenzung eines Bauvorhabens ist noch auszuführen, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.2009, Zahl 2009/06/0022, auf das sich die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin beziehen, in Zusammenhang mit § 24 Abs 3 ROG 1998 ergangen ist. Demnach konnten (ähnlich wie nach § 46 ROG 2009) für ein genau bezeichnetes Vorhaben für bestimmte Grundflächen die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes ausgeschlossen werden. Für die Zulässigkeit von Hotelbetrieben im Gewerbegebiet ohne Zonierung ist aus dieser Entscheidung jedoch nicht abzuleiten, dass eine negative Abgrenzung eines Bauvorhabens in der Form eines Hotelbetriebes dazu führt, dass dieser Hotelbetrieb nicht mehr in die Erholungs- und Freizeitnutzung fällt (und zwar jedenfalls, solange die Baubeschreibung eines Hotelbetriebes nicht so ausgestaltet ist, dass seinem Wesen nach gar kein Hotelbetrieb mehr vorliegen würde). Auch wenn in der vorliegenden Baubeschreibung im Einreichplan angeführt ist, dass das projektierte Hotel als Businesshotel konzipiert sei, ist mit dieser Beschreibung des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen, dass auch Städtetouristen, also Touristen, die etwa die Stadt Salzburg besuchen und die dortigen touristischen Angebote in Anspruch nehmen, das verfahrensgegenständliche Hotel nutzen. Dass eine derartige Nutzung im Rahmen einer Städtereise, etwa zum Besuch der Salzburger Altstadt wie bei einem Städtetouristen samt Unterkunft in einem Hotel wie dem vorliegenden, eine Nutzung darstellt, die typischerweise in der Freizeit und als Erholung ausgestaltet ist, somit eine Erholungs- und Freizeitnutzung im Sinne des § 30 Abs 6 ROG 2009 darstellt, liegt auf der Hand. Ob daher ein Hotel über einen Wellnessbereich, ein Hallenbad, Außenbecken mit Liegebereichen, Bars oder über Räume für Veranstaltungen etc verfügt, ist im Hinblick darauf, dass auch der Städtetourismus eine Freizeit- und Erholungsnutzung darstellt und für diesen regelmäßig ein Wellnessbereich und ähnliches als Angebot in einem Hotel nicht erforderlich sind, für die Qualifikation eines Hotelbetriebes als eine mögliche Form der Erholungs- und Freizeitnutzung im Sinne des § 30 Abs 6 ROG 2009 irrelevant. Zum Vorbringen der belangten Behörde und der Beschwerdeführerin zur negativen Abgrenzung eines Bauvorhabens ist noch auszuführen, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.4.2009, Zahl 2009/06/0022, auf das sich die belangte Behörde und die Beschwerdeführerin beziehen, in Zusammenhang mit Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 ergangen ist. Demnach konnten (ähnlich wie nach Paragraph 46, ROG 2009) für ein genau bezeichnetes Vorhaben für bestimmte Grundflächen die Wirkungen des Flächenwidmungsplanes ausgeschlossen werden. Für die Zulässigkeit von Hotelbetrieben im Gewerbegebiet ohne Zonierung ist aus dieser Entscheidung jedoch nicht abzuleiten, dass eine negative Abgrenzung eines Bauvorhabens in der Form eines Hotelbetriebes dazu führt, dass dieser Hotelbetrieb nicht mehr in die Erholungs- und Freizeitnutzung fällt (und zwar jedenfalls, solange die Baubeschreibung eines Hotelbetriebes nicht so ausgestaltet ist, dass seinem Wesen nach gar kein Hotelbetrieb mehr vorliegen würde). Auch wenn in der vorliegenden Baubeschreibung im Einreichplan angeführt ist, dass das projektierte Hotel als Businesshotel konzipiert sei, ist mit dieser Beschreibung des Bauvorhabens nicht ausgeschlossen, dass auch Städtetouristen, also Touristen, die etwa die Stadt Salzburg besuchen und die dortigen touristischen Angebote in Anspruch nehmen, das verfahrensgegenständliche Hotel nutzen. Dass eine derartige Nutzung im Rahmen einer Städtereise, etwa zum Besuch der Salzburger Altstadt wie bei einem Städtetouristen samt Unterkunft in einem Hotel wie dem vorliegenden, eine Nutzung darstellt, die typischerweise in der Freizeit und als Erholung ausgestaltet ist, somit eine Erholungs- und Freizeitnutzung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 darstellt, liegt auf der Hand. Ob daher ein Hotel über einen Wellnessbereich, ein Hallenbad, Außenbecken mit Liegebereichen, Bars oder über Räume für Veranstaltungen etc verfügt, ist im Hinblick darauf, dass auch der Städtetourismus eine Freizeit- und Erholungsnutzung darstellt und für diesen regelmäßig ein Wellnessbereich und ähnliches als Angebot in einem Hotel nicht erforderlich sind, für die Qualifikation eines Hotelbetriebes als eine mögliche Form der Erholungs- und Freizeitnutzung im Sinne des Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 irrelevant.
  9. Da zusammengefasst der von der Beschwerdeführerin beantragte Hotelbetrieb als Betrieb für Erholungs- und Freizeitnutzungen in der Baulandkategorie Gewerbegebiet

§ 30

Abs 6 ROG 2009 nicht zulässig ist, hat die belangte Behörde die baubehördliche Bewilligung im Hinblick auf § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 infolge Widerspruchs der baulichen Maßnahme zu der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung zutreffend versagt. Da zusammengefasst der von der Beschwerdeführerin beantragte Hotelbetrieb als Betrieb für Erholungs- und Freizeitnutzungen in der Baulandkategorie Gewerbegebiet

Paragraph 30, Absatz 6, ROG 2009 nicht zulässig ist, hat die belangte Behörde die baubehördliche Bewilligung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 infolge Widerspruchs der baulichen Maßnahme zu der durch den Flächenwidmungsplan gegebenen Widmung zutreffend versagt. 6. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist auszuführen, dass im AVG-Verfahren, aber auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Kostenersatz nicht stattfindet (vgl § 17 VwGVG iVm § 74 Abs 1 AVG).Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz der Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist auszuführen, dass im AVG-Verfahren, aber auch im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht grundsätzlich ein Kostenersatz nicht stattfindet vergleiche Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz eins, AVG). Betreffend den Antrag der belangten Behörde im Vorlageschreiben, den angefochtenen Bescheid vom 25.1.2016 aufzuheben (und offenbar die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen), ist auszuführen, dass die belangte Behörde nach § 14 Abs 2 VwGVG, sofern sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, ohne dass anzunehmen wäre, dass das Verwaltungsgericht an einen (im Vorlageschreiben enthaltenen) Antrag der belangten Behörde etwa auf (ersatzlose) Behebung, auf Ab- oder Zurückweisung oder auf Aufhebung der Beschwerde und Zurückverweisung der Sache insoweit gebunden wäre, als die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde im Umfang eines solchen Antrages beschränkt wäre.Betreffend den Antrag der belangten Behörde im Vorlageschreiben, den angefochtenen Bescheid vom 25.1.2016 aufzuheben (und offenbar die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen), ist auszuführen, dass die belangte Behörde nach Paragraph 14, Absatz 2, VwGVG, sofern sie von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen hat, ohne dass anzunehmen wäre, dass das Verwaltungsgericht an einen (im Vorlageschreiben enthaltenen) Antrag der belangten Behörde etwa auf (ersatzlose) Behebung, auf Ab- oder Zurückweisung oder auf Aufhebung der Beschwerde und Zurückverweisung der Sache insoweit gebunden wäre, als die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes über die Beschwerde im Umfang eines solchen Antrages beschränkt wäre. Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde war auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht grundsätzlich an einen Widerspruch der belangten Behörde gegen eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes

§ 28Abs 3 erster Satz Vw

GVG gebunden ist (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 14 zu § 28 VwGVG), nicht einzugehen.Im Hinblick auf die Abweisung der Beschwerde war auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht grundsätzlich an einen Widerspruch der belangten Behörde gegen eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichtes

Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG gebunden ist vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 14 zu Paragraph 28, VwGVG), nicht einzugehen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt im Regelungszusammenhang der §§ 30 Abs 1 Z 7, 30 Abs 6 und 38 Z 2 ROG 2009 eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit eines Hotelbetriebes in der Baulandkategorie Gewerbegebiet. Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich fehlt im Regelungszusammenhang der Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer 7, 30, Absatz 6 und 38 Ziffer 2, ROG 2009 eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit eines Hotelbetriebes in der Baulandkategorie Gewerbegebiet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.3.43.1.10.2016

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