GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.3.2016 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG) verhängt. Der Spruch lautet: Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: Dezember 2014 bis 24.02.2015 Ort der Begehung: … Lokal „K.“ P. X. hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. GmbH mit Sitz in …, - diese ist wiederum die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X. GmbH & Co KG -
G) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die X. GmbH & Co KG mit Sitz in 5600 St. Johann im Pongau, Ober-Alpendorf Nr. 100, als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG), wie im Zuge einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.02.2015 in dem vom K. betriebenen Lokal an der Adresse …, festgestellt wurde, von zumindest Dezember 2014 bis zum Tag der Kontrolle am 24.02.2015, verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG in Form eines elektronischen Glücksrades, ohne dass die dafür erforderliche Konzession und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
G gegeben war, entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus, auf eigene Rechnung und Risiko, mit dem in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten des oben bezeichneten Lokales vorgefundenen, betriebsbereiten und funktionsfähigen P. römisch zehn. hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch zehn. GmbH mit Sitz in …, - diese ist wiederum die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch zehn. GmbH & Co KG -
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die römisch zehn. GmbH & Co KG mit Sitz in 5600 St. Johann im Pongau, Ober-Alpendorf Nr. 100, als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG), wie im Zuge einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.02.2015 in dem vom K. betriebenen Lokal an der Adresse …, festgestellt wurde, von zumindest Dezember 2014 bis zum Tag der Kontrolle am 24.02.2015, verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Form eines elektronischen Glücksrades, ohne dass die dafür erforderliche Konzession und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG gegeben war, entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus, auf eigene Rechnung und Risiko, mit dem in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten des oben bezeichneten Lokales vorgefundenen, betriebsbereiten und funktionsfähigen Glücksspielautomat mit der internen Bezeichnung FA Nr. 2, Gehäusebezeichnung: Afric 2 Go, Typenbezeichnung: Afric 2 Go, Seriennummer: GS080012, Versiegelungsplaketten-Nr.: A 012442 – A 012447 veranstaltet hat. Mit diesem Glücksspielgerät wurde den Spielern für einen geldwerten Einsatz Gewinne in Aussicht gestellt und hing deren Spielergebnis ausschließlich vom Zufall ab. P. X. hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:P. römisch zehn. hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung
G), BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 iVm § 52 Abs 1 Z 1 1. Tatbild iVm § 2 Abs 2 und 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl 620/1989 idF BGBl I 105/2014Übertretung
, Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014, Deshalb wird gegen P. X. folgende Verwaltungsstrafe verhängt:Deshalb wird gegen P. römisch zehn. folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (zweiter Strafrahmen) GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 105/2014Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (zweiter Strafrahmen) GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014, Euro 4000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 400,00 Gesamtbetrag: Euro 4400,00 Das Straferkenntnis wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 23.3.2016 zugestellt. Mit bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 19.4.2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Er beantragte das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen. Begründend führte er aus, dass auf dem gegenständlichen "afric2go"-Gerät keine Ausspielung nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei, da der Einräumung einer Gewinnchance keine vermögensrechtliche Leistung des Kunden gegenüberstehe. Der Leistungsaustausch finde ausschließlich zwischen Kauf einer Ware (Lied) und Bezahlung des hierfür üblichen Marktpreises statt. Die Kunden erhalten eine gratis eingeräumte Gewinnchance, ohne dass sie eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit dieser Gewinnchance erbringen. Fehlt es an dieser handle es sich um keine Ausspielung und damit wegen der Ausnahmebestimmung des § 4 GSpG auch um kein Glücksspiel. Die Kunden kaufen ein Lied um einen Euro, welches sie auch konsumieren müssen. Das Lied werde in jedem Fall zur Gänze abgespielt. Der Leistungsaustausch zwischen Kunden und Musikbox-Betreiber finde aufgrund eines Kaufvertrages statt, die Gewinnchance sei eine erlaubte Zugabe, die mit keiner weiteren Leistung des Konsumenten verbunden sei. Für die Anwendung der angeführten Strafbestimmung bleibe daher kein Raum. Er beantragte das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen. Begründend führte er aus, dass auf dem gegenständlichen "afric2go"-Gerät keine Ausspielung nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei, da der Einräumung einer Gewinnchance keine vermögensrechtliche Leistung des Kunden gegenüberstehe. Der Leistungsaustausch finde ausschließlich zwischen Kauf einer Ware (Lied) und Bezahlung des hierfür üblichen Marktpreises statt. Die Kunden erhalten eine gratis eingeräumte Gewinnchance, ohne dass sie eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit dieser Gewinnchance erbringen. Fehlt es an dieser handle es sich um keine Ausspielung und damit wegen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, GSpG auch um kein Glücksspiel. Die Kunden kaufen ein Lied um einen Euro, welches sie auch konsumieren müssen. Das Lied werde in jedem Fall zur Gänze abgespielt. Der Leistungsaustausch zwischen Kunden und Musikbox-Betreiber finde aufgrund eines Kaufvertrages statt, die Gewinnchance sei eine erlaubte Zugabe, die mit keiner weiteren Leistung des Konsumenten verbunden sei. Für die Anwendung der angeführten Strafbestimmung bleibe daher kein Raum. Selbst wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass der Betrieb der "afric2go"- Geräte eine verbotene Ausspielung darstelle, so lasse sie außer Acht, dass nach überwiegender Ansicht von Lehre und Judikatur die Monopolvorschriften des GSpG EU-widrig seien und somit nicht angewendet werden dürfen und zwar auch dann, wenn kein Unionsrechtsbezug vorhanden sei. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt ihn nach § 52 Abs 1 GSpG zu bestrafen, während ein EU Staatsangehöriger, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könne, wegen derselben Tat nicht zu bestrafen wäre.Selbst wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass der Betrieb der "afric2go"- Geräte eine verbotene Ausspielung darstelle, so lasse sie außer Acht, dass nach überwiegender Ansicht von Lehre und Judikatur die Monopolvorschriften des GSpG EU-widrig seien und somit nicht angewendet werden dürfen und zwar auch dann, wenn kein Unionsrechtsbezug vorhanden sei. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt ihn nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zu bestrafen, während ein EU Staatsangehöriger, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könne, wegen derselben Tat nicht zu bestrafen wäre. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, dass jede Ermittlungstätigkeit unterlassen worden sei, die sich mit der Hauptfunktion dieser Geräte befasst hätte, nämlich des adäquaten Synallagmas zwischen Leistung und Gegenleistung, also ein Lied zum Preis von einem Euro. Wäre dies festgestellt worden, wäre leicht ersichtlich gewesen, dass eine Gratiszugabe vorliege und somit ein Glücksspiel mangels Gegenleistung nicht vorliege. Er verwies dazu auf eine Stellungnahme des Leiters der Stabsstelle Finanzpolizei, wonach nichts dagegen spreche, die Automaten als Musikbox einzustufen unter der Voraussetzung, dass sie so wie im Gutachten des Herrn Marton vom 11.2.2013 beschrieben funktionieren würden. Die belangte Behörde hätte dies zu prüfen gehabt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht am 21.4.2016 vor. Am 1.6.2016 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Es wurden der Verfahrensakt der belangten Behörde, der Auszug aus der Vorstrafenevidenz des Beschwerdeführers, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols vom 20.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 bis 2013, sowie das Informationsschrieben der Stabsstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" verlesen. Das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 24.2.2015 die Testbespielung des gegenständlichen Spielautomaten durchführte, wurde als Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin sind zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der X. GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X. GmbH & Co KG mit Unternehmenssitz in …. ist. Die X. GmbH & Co KG ist Eigentümerin des gegenständlichen Spielautomaten mit der Gehäusebezeichnung "afric2go". Dieses Gerät war zumindest seit Dezember 2014 im von Herrn I.T. (im Folgenden: Lokalinhaber) betriebenen Vereinslokal "K." im Standort …, betriebsbereit aufgestellt. Es wurde von der X. GmbH & Co KG betrieben, welche mit dem Lokalinhaber eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, wonach diesem für die Zurverfügungstellung des Aufstellungsplatzes im Lokal ein prozentualer Anteil (45 Prozent) an den aus den Ausspielungen des Spielautomaten erzielten Einnahmen zugesichert wurde. Der Beschwerdeführer ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der römisch zehn. GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch zehn. GmbH & Co KG mit Unternehmenssitz in …. ist. Die römisch zehn. GmbH & Co KG ist Eigentümerin des gegenständlichen Spielautomaten mit der Gehäusebezeichnung "afric2go". Dieses Gerät war zumindest seit Dezember 2014 im von Herrn römisch eins.T. (im Folgenden: Lokalinhaber) betriebenen Vereinslokal "K." im Standort …, betriebsbereit aufgestellt. Es wurde von der römisch zehn. GmbH & Co KG betrieben, welche mit dem Lokalinhaber eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, wonach diesem für die Zurverfügungstellung des Aufstellungsplatzes im Lokal ein prozentualer Anteil (45 Prozent) an den aus den Ausspielungen des Spielautomaten erzielten Einnahmen zugesichert wurde. Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei Salzburg Land am 24.2.2015 im genannten Lokal wurde der "afric2go"-Spielautomat von einem Organ der Finanzpolizei probebespielt. Die Probebespielung wurde im dafür vorgesehenen GSp 26 Formular und in einer Fotodokumentation dokumentiert. Das gegenständliche "afric2go" –Gerät wies neben einer Geldwechsel- und Musikwiedergabefunktion auch die Möglichkeit der Durchführung von Gewinnspielen auf. Es wies sowohl einen Geldscheineinzug als auch einen Münzeinwurf auf, über die der Spieler einen Kredit aufladen konnte. Ein Credit entsprach dabei einem Euro. Durch Drücken der grünen Taste "Rückgabe, Wählen ½" konnte vom Spieler zunächst der Spieleinsatz mit € 1 oder € 2 ausgewählt werden. Die in Aussicht gestellten Gewinne waren bei einem Einsatz von einem Euro 2, 4, 6, 8 oder 20 Credits. Beim ausgewählten Einsatz von zwei Euro waren die in Aussicht gestellten Gewinne doppelt so hoch. Bei kurzem Drücken der roten Taste "Musik kopieren/hören" (Kaufen-Taste) wurden (je nach vorheriger Auswahl des Spieleinsatzes) € 1 oder € 2 vom Kredit abgezogen, startete die Musikwiedergabe eines im Gerät gespeicherten (afrikanischen) Liedes (bei einem Einsatz von zwei Euro wurden zwei Lieder hintereinander abgespielt) und begann gleichzeitig auch das Gewinnspiel zu laufen. Beim Gewinnspiel wurde ein abwechselndes Lichtsignal ohne Zutun des Spielers in Gang gesetzt und begannen die am Gerät aufscheinenden Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 für kurze Zeit abwechselnd zu blinken. Der Vorgang konnte vom Spieler selbst nicht mehr unterbrochen oder beeinflusst werden. Blieb das Lichtsignal nach dem Blinken auf einer Zahl permanent stehen, hatte der Spieler die entsprechende Zahl an Liedern (multipliziert nach Einsatzhöhe) gewonnen und wurde dies im Display als "Rabatt" angezeigt. Der Spieler hatte dann die Möglichkeit weitere Lieder zu kaufen bzw. auf einen USB-Stick herunterzuladen und weitere Gewinnspiele durchzuführen, konnte sich aber auch durch längeres Drücken der Rückgabetaste (grüne Taste) den im Kredit bzw Rabatt aufscheinenden gewonnenen Betrag am Gerät in Bargeld ausbezahlen lassen. Leuchtete nach dem Blinken keine Ziffer auf, hatte man verloren, wobei sich das zu dieser Zeit abgespielte Lied nicht geändert hat. Das Abspielen der Lieder wurde vom Gerät nach Betätigen der roten Taste "Musik kopieren/hören" (Kaufen Taste) selbstständig gestartet. Es wurden dabei die Lieder zur Gänze (Dauer 3 bis 5 Minuten je Lied) abgespielt. Der Spieler konnte aber jederzeit vor Beendigung des abgespielten Liedes durch neuerliches Betätigen der roten Taste weitere Gewinnspiele starten, ohne das Ende des gerade abgespielten Liedes abwarten zu müssen. Bei der Probebespielung durch die Finanzpolizei am 24.2.2015 wurde das Lokal durch einen im Raum aufgehängten Fernseher beschallt. Die Musik am "afric2go" Gerät war dagegen nur sehr leise hörbar. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66 % sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8 % der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9 % der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8 % waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3 % der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutz-maßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom 1.6.2016, die verlesenen Verfahrensakten und Unterlagen, die Einsicht in das Firmenbuch und in die Verwaltungsvorstrafenevidenz des Landes Salzburg. Die Feststellungen zum Spielablauf des gegenständlichen Spielgerätes gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt zum Gerät "afric2go" aufliegende Fotodokumentation mit Beschreibung der Finanzpolizei, das dem Verwaltungsgericht aus früheren Beschwerdeverfahren zu "afric2go2-Geräten bekannte Privatgutachten des Glücksspielsachverständigen Franz Marton vom 11.2.2013 und die in der Beschwerdeverhandlung erfolgte Zeugeneinvernahme des Organs der Finanzpolizei, welches am 24.2.2015 die Testbespielung durchführte. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass das Ergebnis des auf dem gegenständlichen Spielautomaten angebotenen Gewinnspiels (Bonusspiel) zufallsabhängig ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem von ihm verwiesenen Gutachten des Glücksspielsachverständigen Franz Marton. Außer Streit steht, dass der gegenständliche Spielautomat im Eigentum der X. GmbH & Co KG steht und von dieser betrieben wurde. Der von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum wurde nicht bestritten. Die Feststellungen über die bestehende Vereinbarung mit dem Lokalinhaber zu dessen prozentueller Beteiligung an den Einnahmen aus den Ausspielungen stützen sich auf die in der Beschwerde nicht bestrittenen Angaben der Auskunftsperson in der aktenkundigen Einvernahme durch die Finanzpolizei am 24.2.2015. Die Feststellungen zum Spielablauf des gegenständlichen Spielgerätes gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt zum Gerät "afric2go" aufliegende Fotodokumentation mit Beschreibung der Finanzpolizei, das dem Verwaltungsgericht aus früheren Beschwerdeverfahren zu "afric2go2-Geräten bekannte Privatgutachten des Glücksspielsachverständigen Franz Marton vom 11.2.2013 und die in der Beschwerdeverhandlung erfolgte Zeugeneinvernahme des Organs der Finanzpolizei, welches am 24.2.2015 die Testbespielung durchführte. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass das Ergebnis des auf dem gegenständlichen Spielautomaten angebotenen Gewinnspiels (Bonusspiel) zufallsabhängig ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem von ihm verwiesenen Gutachten des Glücksspielsachverständigen Franz Marton. Außer Streit steht, dass der gegenständliche Spielautomat im Eigentum der römisch zehn. GmbH & Co KG steht und von dieser betrieben wurde. Der von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum wurde nicht bestritten. Die Feststellungen über die bestehende Vereinbarung mit dem Lokalinhaber zu dessen prozentueller Beteiligung an den Einnahmen aus den Ausspielungen stützen sich auf die in der Beschwerde nicht bestrittenen Angaben der Auskunftsperson in der aktenkundigen Einvernahme durch die Finanzpolizei am 24.2.2015. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich insb. auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt. Rechtliche Beurteilung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach den Sachverhaltsfestellungen handelt es sich beim gegenständlichen "afric2go"-Gerät um ein Geldwechselgerät, welches neben einer Geldwechsel- und einer Musikwiedergabefunktion auch zusätzliche Gewinnspiele (vom Beschwerdeführer als "Gratiszugabe" bezeichnet) ermöglicht, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Das bei diesen Spielen über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Zahlensymbols wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dem Spieler wird jedenfalls die Möglichkeit geboten, für seinen Einsatz (€ 1 oder € 2) über eine elektronische Glücksradfunktion maximal € 20 oder € 40 zu gewinnen und vor allem sich seinen Gewinn auch in Bargeld direkt am Gerät auszahlen zu lassen. Schon aus diesem Grund ist das mit näheren Hinweis auf ein Schreiben des BMF und auf ein Privatgutachten erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass kein dem Glücksspielgesetz unterliegendes Gerät vorliege, da der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis durch die volle Wiedergabe eines oder mehrerer Musikstücke und die Möglichkeit, diese auf ein digitales Speichermedium herunterzuladen, jedenfalls eine adäquate Gegenleistung erhalte, für das Verwaltungsgericht nicht überzeugend. Mit herkömmlichen Musikboxen lässt sich das gegenständliche Gerät schon deshalb nicht vergleichen, da die Gewinnspiele jederzeit und unabhängig vom Abspielen der Lieder ausgelöst werden können. Der Spieler muss auch nicht abwarten, bis das von ihm "gekaufte" Lied zu Ende gespielt wurde, um ein neues Gewinnspiel zu starten. Der im Sachverhalt festgestellte Umstand, dass das Lokal durch den lokaleigenen Fernseher und nicht durch das gegenständliche Gerät beschallt wurde, spricht im Übrigen eindeutig dafür, dass beim Gerät weder die Wiedergabe noch der Erwerb von - im Wesentlichen unbekannter afrikanischer - Musik, sondern die Durchführung der zufallsabhängigen Gewinnspiele im Vordergrund stand. Das gegenständliche "afric2go"-Gerät ist daher als Glücksspielautomat im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft der "afric2go"- Spielautomaten siehe jüngst VwGH vom 4.5.2016, Ra 2014/17/0005 und vom 20.4.2016, Ro 2015/17/0020).Das gegenständliche "afric2go"-Gerät ist daher als Glücksspielautomat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft der "afric2go"- Spielautomaten siehe jüngst VwGH vom 4.5.2016, Ra 2014/17/0005 und vom 20.4.2016, Ro 2015/17/0020).
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei den auf dem angeführten Glücksspielgerät von der X. GmbH & Co KG insbesondere am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (elektronisches Glücksrad) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen. Bei den auf dem angeführten Glücksspielgerät von der römisch zehn. GmbH & Co KG insbesondere am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (elektronisches Glücksrad) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen. Der Beschwerdeführer ist als der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der X. GmbH & Co KG als Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen
G für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist als der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der römisch zehn. GmbH & Co KG als Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen
Paragraph 9, VStG für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung liegt somit vor und ist im vorliegenden Sachverhalt beim Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite verwirklicht. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitraum Dezember2014 bis 24.2.2015 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt an die X. GmbH & Co KG bereits erlassenen Beschlagnahmeentscheidungen des Verwaltungsgerichtes zu gleichartigen "afric2go"-Geräten vom 27.1.2014, Zahl LVwG-3/8/3-2014, und vom 3.2.2014, Zahl LVwG-10/30/7-2014, in Kenntnis der maßgeblichen Rechtsansicht des für die Beurteilung der Rechtsfrage zur Eigenschaft der "afric2go"-Geräte zuständigen Verwaltungsgerichtes. Er musste aufgrund dieser Entscheidungen davon ausgehen, dass es sich auch beim gegenständlichen "afric2go"-Gerät um einen Glücksspielautomaten handelt und dass die darauf angebotenen "Bonusgewinnspiele" verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG sind. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitraum Dezember2014 bis 24.2.2015 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt an die römisch zehn. GmbH & Co KG bereits erlassenen Beschlagnahmeentscheidungen des Verwaltungsgerichtes zu gleichartigen "afric2go"-Geräten vom 27.1.2014, Zahl LVwG-3/8/3-2014, und vom 3.2.2014, Zahl LVwG-10/30/7-2014, in Kenntnis der maßgeblichen Rechtsansicht des für die Beurteilung der Rechtsfrage zur Eigenschaft der "afric2go"-Geräte zuständigen Verwaltungsgerichtes. Er musste aufgrund dieser Entscheidungen davon ausgehen, dass es sich auch beim gegenständlichen "afric2go"-Gerät um einen Glücksspielautomaten handelt und dass die darauf angebotenen "Bonusgewinnspiele" verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind. Es ist daher von einem vorsätzlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, worin er die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopoles behauptet, woraus er ein Anwendungsverbot der nationalen Strafnormen ableiten will, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH ist zwar von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall für sich einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein derartiger den Beschwerdeführerin betreffender Auslandsbezug ist im vorliegenden Sachverhalt auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Er hat als verantwortlicher Geschäftsführer einer österreichischen Personengesellschaft zu verantworten, dass in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG veranstaltet wurden. Auch mit seiner Berufung auf ein Verbot der Inländerdiskriminierung kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Für das Verwaltungsgericht liegen die von ihm allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003).Für das Verwaltungsgericht liegen die von ihm allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann vergleiche VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003). Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage.Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Laut Firmenbuch weist diese ein Stammkapital von € 35.000 auf.Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die römisch zehn. GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch zehn. GmbH & Co KG ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Laut Firmenbuch weist diese ein Stammkapital von € 35.000 auf. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier im Ergebnis der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) und jüngst dem VwGH (sehr ausführlich Erk. 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielgerät zu verantworten. Nach der Verwaltungsvorstrafenevidenz des Landes liegt gegen ihn zum Tatzeitpunkt zumindest eine einschlägige rechtkräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen einer Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG vor (Erk des LVwG Salzburg vom 4.11.2014, LVwG-10/28/4-2014, rechtskräftig mit 12.11.2014) vor. Es kommt daher der zweite Strafrahmen des § 52 Abs 2 GSpG, der im Wiederholungsfall eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht, zur Anwendung. Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von € 4.000 wurde im vorliegenden Fall somit die gesetzliche Mindeststrafe nur unbeträchtlich überschritten.Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielgerät zu verantworten. Nach der Verwaltungsvorstrafenevidenz des Landes liegt gegen ihn zum Tatzeitpunkt zumindest eine einschlägige rechtkräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vor (Erk des LVwG Salzburg vom 4.11.2014, LVwG-10/28/4-2014, rechtskräftig mit 12.11.2014) vor. Es kommt daher der zweite Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG, der im Wiederholungsfall eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht, zur Anwendung. Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von € 4.000 wurde im vorliegenden Fall somit die gesetzliche Mindeststrafe nur unbeträchtlich überschritten. Im Hinblick auf den im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Tatzeitraum von mehr als zwei Monaten und vor allem die Möglichkeit, die Gewinnspiele am Glücksspielautomaten unmittelbar und unbeschränkt nacheinander durchzuführen, ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen. Besondere Milderungsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen, während sein anzunehmendes vorsätzliches Verschulden als erschwerend zu werten ist. Zu seinen Einkommensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben, sodass jedenfalls durchschnittliche Verhältnisse angenommen werden. Das Verwaltungsgericht erachtet daher für das gegenständliche Glücksspielgerät eine über der Mindeststrafe verhängte Geldstrafe grundsätzlich für gerechtfertigt, wobei die von der belangte Behörde ausgesprochene Geldstrafe von € 4.000 ohnehin nur knapp über der Mindeststrafe liegt und nicht als unangemessen erachtet wird. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen, um den Beschwerdeführer von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Es war daher die Beschwerde abzuweisen. In diesem Fall waren dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
GVG pauschalierte Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.In diesem Fall waren dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG pauschalierte Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insb. Ro 2015/17/0020 zur Glücksspieleigenschaft der "afric2go"-Geräte, Ro 2017/17/0022 zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem EU-Recht), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche insb. Ro 2015/17/0020 zur Glücksspieleigenschaft der "afric2go"-Geräte, Ro 2017/17/0022 zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem EU-Recht), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.87.1.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.