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{'item': '405-10/87/1/6-2016'}

Obsah (13)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 4§ 64§ 5§ 25§ 1§ 2§ 21§ 14§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum02.06.2016 Geschäftszahl405-10/87/1/6-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 800 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.3.2016 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG) verhängt. Der Spruch lautet: Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: Dezember 2014 bis 24.02.2015 Ort der Begehung: … Lokal „K.“ P. X. hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der X. GmbH mit Sitz in …, - diese ist wiederum die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X. GmbH & Co KG -

§ 9Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die X. GmbH & Co KG mit Sitz in 5600 St. Johann im Pongau, Ober-Alpendorf Nr. 100, als Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs 2 Glücksspielgesetz (GSpG), wie im Zuge einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.02.2015 in dem vom K. betriebenen Lokal an der Adresse …, festgestellt wurde, von zumindest Dezember 2014 bis zum Tag der Kontrolle am 24.02.2015, verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG in Form eines elektronischen Glücksrades, ohne dass die dafür erforderliche Konzession und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4GSp

G gegeben war, entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus, auf eigene Rechnung und Risiko, mit dem in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten des oben bezeichneten Lokales vorgefundenen, betriebsbereiten und funktionsfähigen P. römisch zehn. hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der römisch zehn. GmbH mit Sitz in …, - diese ist wiederum die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch zehn. GmbH & Co KG -

Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass die römisch zehn. GmbH & Co KG mit Sitz in 5600 St. Johann im Pongau, Ober-Alpendorf Nr. 100, als Unternehmerin im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Glücksspielgesetz (GSpG), wie im Zuge einer Kontrolle durch das Finanzamt Salzburg-Land, Finanzpolizei, am 24.02.2015 in dem vom K. betriebenen Lokal an der Adresse …, festgestellt wurde, von zumindest Dezember 2014 bis zum Tag der Kontrolle am 24.02.2015, verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG in Form eines elektronischen Glücksrades, ohne dass die dafür erforderliche Konzession und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, GSpG gegeben war, entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus, auf eigene Rechnung und Risiko, mit dem in den öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten des oben bezeichneten Lokales vorgefundenen, betriebsbereiten und funktionsfähigen Glücksspielautomat mit der internen Bezeichnung FA Nr. 2, Gehäusebezeichnung: Afric 2 Go, Typenbezeichnung: Afric 2 Go, Seriennummer: GS080012, Versiegelungsplaketten-Nr.: A 012442 – A 012447 veranstaltet hat. Mit diesem Glücksspielgerät wurde den Spielern für einen geldwerten Einsatz Gewinne in Aussicht gestellt und hing deren Spielergebnis ausschließlich vom Zufall ab. P. X. hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:P. römisch zehn. hat dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung

§ 9Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), BGBl 52/1991 idF BGBl I 33/2013 iVm § 52 Abs 1 Z 1 1. Tatbild iVm § 2 Abs 2 und 4 Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl 620/1989 idF BGBl I 105/2014Übertretung

, Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, 1. Tatbild in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2 und 4 Glücksspielgesetz (GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014, Deshalb wird gegen P. X. folgende Verwaltungsstrafe verhängt:Deshalb wird gegen P. römisch zehn. folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 (zweiter Strafrahmen) GSpG, BGBl 620/1989, idF BGBl I 105/2014Paragraph 52, Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, (zweiter Strafrahmen) GSpG, Bundesgesetzblatt 620 aus 1989,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2014, Euro 4000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 44 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 400,00 Gesamtbetrag: Euro 4400,00 Das Straferkenntnis wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 23.3.2016 zugestellt. Mit bei der belangten Behörde eingebrachtem Schriftsatz seiner Rechtsvertreterin vom 19.4.2016 erhob der Beschwerdeführer dagegen eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht). Er beantragte das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen. Begründend führte er aus, dass auf dem gegenständlichen "afric2go"-Gerät keine Ausspielung nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei, da der Einräumung einer Gewinnchance keine vermögensrechtliche Leistung des Kunden gegenüberstehe. Der Leistungsaustausch finde ausschließlich zwischen Kauf einer Ware (Lied) und Bezahlung des hierfür üblichen Marktpreises statt. Die Kunden erhalten eine gratis eingeräumte Gewinnchance, ohne dass sie eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit dieser Gewinnchance erbringen. Fehlt es an dieser handle es sich um keine Ausspielung und damit wegen der Ausnahmebestimmung des § 4 GSpG auch um kein Glücksspiel. Die Kunden kaufen ein Lied um einen Euro, welches sie auch konsumieren müssen. Das Lied werde in jedem Fall zur Gänze abgespielt. Der Leistungsaustausch zwischen Kunden und Musikbox-Betreiber finde aufgrund eines Kaufvertrages statt, die Gewinnchance sei eine erlaubte Zugabe, die mit keiner weiteren Leistung des Konsumenten verbunden sei. Für die Anwendung der angeführten Strafbestimmung bleibe daher kein Raum. Er beantragte das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze aufzuheben und das Strafverfahren gegen ihn einzustellen. Begründend führte er aus, dass auf dem gegenständlichen "afric2go"-Gerät keine Ausspielung nach dem Glücksspielgesetz durchgeführt worden sei, da der Einräumung einer Gewinnchance keine vermögensrechtliche Leistung des Kunden gegenüberstehe. Der Leistungsaustausch finde ausschließlich zwischen Kauf einer Ware (Lied) und Bezahlung des hierfür üblichen Marktpreises statt. Die Kunden erhalten eine gratis eingeräumte Gewinnchance, ohne dass sie eine vermögenswerte Leistung im Zusammenhang mit dieser Gewinnchance erbringen. Fehlt es an dieser handle es sich um keine Ausspielung und damit wegen der Ausnahmebestimmung des Paragraph 4, GSpG auch um kein Glücksspiel. Die Kunden kaufen ein Lied um einen Euro, welches sie auch konsumieren müssen. Das Lied werde in jedem Fall zur Gänze abgespielt. Der Leistungsaustausch zwischen Kunden und Musikbox-Betreiber finde aufgrund eines Kaufvertrages statt, die Gewinnchance sei eine erlaubte Zugabe, die mit keiner weiteren Leistung des Konsumenten verbunden sei. Für die Anwendung der angeführten Strafbestimmung bleibe daher kein Raum. Selbst wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass der Betrieb der "afric2go"- Geräte eine verbotene Ausspielung darstelle, so lasse sie außer Acht, dass nach überwiegender Ansicht von Lehre und Judikatur die Monopolvorschriften des GSpG EU-widrig seien und somit nicht angewendet werden dürfen und zwar auch dann, wenn kein Unionsrechtsbezug vorhanden sei. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt ihn nach § 52 Abs 1 GSpG zu bestrafen, während ein EU Staatsangehöriger, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könne, wegen derselben Tat nicht zu bestrafen wäre.Selbst wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrete, dass der Betrieb der "afric2go"- Geräte eine verbotene Ausspielung darstelle, so lasse sie außer Acht, dass nach überwiegender Ansicht von Lehre und Judikatur die Monopolvorschriften des GSpG EU-widrig seien und somit nicht angewendet werden dürfen und zwar auch dann, wenn kein Unionsrechtsbezug vorhanden sei. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt ihn nach Paragraph 52, Absatz eins, GSpG zu bestrafen, während ein EU Staatsangehöriger, der sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen könne, wegen derselben Tat nicht zu bestrafen wäre. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften wird gerügt, dass jede Ermittlungstätigkeit unterlassen worden sei, die sich mit der Hauptfunktion dieser Geräte befasst hätte, nämlich des adäquaten Synallagmas zwischen Leistung und Gegenleistung, also ein Lied zum Preis von einem Euro. Wäre dies festgestellt worden, wäre leicht ersichtlich gewesen, dass eine Gratiszugabe vorliege und somit ein Glücksspiel mangels Gegenleistung nicht vorliege. Er verwies dazu auf eine Stellungnahme des Leiters der Stabsstelle Finanzpolizei, wonach nichts dagegen spreche, die Automaten als Musikbox einzustufen unter der Voraussetzung, dass sie so wie im Gutachten des Herrn Marton vom 11.2.2013 beschrieben funktionieren würden. Die belangte Behörde hätte dies zu prüfen gehabt. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht am 21.4.2016 vor. Am 1.6.2016 fand in der Sache eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt. Es wurden der Verfahrensakt der belangten Behörde, der Auszug aus der Vorstrafenevidenz des Beschwerdeführers, die Stellungnahme des Bundesministeriums für Finanzen betreffend Ziel und Zweck des Glücksspielmonopols vom 20.5.2015 mit dem Glücksspielbericht 2010 bis 2013, sowie das Informationsschrieben der Stabsstelle für Spielerschutz vom 30.10.2015 mit der Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" verlesen. Das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 24.2.2015 die Testbespielung des gegenständlichen Spielautomaten durchführte, wurde als Zeuge einvernommen. Der Beschwerdeführer bzw. seiner Rechtsvertreterin sind zur Beschwerdeverhandlung nicht erschienen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der X. GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X. GmbH & Co KG mit Unternehmenssitz in …. ist. Die X. GmbH & Co KG ist Eigentümerin des gegenständlichen Spielautomaten mit der Gehäusebezeichnung "afric2go". Dieses Gerät war zumindest seit Dezember 2014 im von Herrn I.T. (im Folgenden: Lokalinhaber) betriebenen Vereinslokal "K." im Standort …, betriebsbereit aufgestellt. Es wurde von der X. GmbH & Co KG betrieben, welche mit dem Lokalinhaber eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, wonach diesem für die Zurverfügungstellung des Aufstellungsplatzes im Lokal ein prozentualer Anteil (45 Prozent) an den aus den Ausspielungen des Spielautomaten erzielten Einnahmen zugesichert wurde. Der Beschwerdeführer ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der römisch zehn. GmbH, welche wiederum unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch zehn. GmbH & Co KG mit Unternehmenssitz in …. ist. Die römisch zehn. GmbH & Co KG ist Eigentümerin des gegenständlichen Spielautomaten mit der Gehäusebezeichnung "afric2go". Dieses Gerät war zumindest seit Dezember 2014 im von Herrn römisch eins.T. (im Folgenden: Lokalinhaber) betriebenen Vereinslokal "K." im Standort …, betriebsbereit aufgestellt. Es wurde von der römisch zehn. GmbH & Co KG betrieben, welche mit dem Lokalinhaber eine Vereinbarung abgeschlossen hatte, wonach diesem für die Zurverfügungstellung des Aufstellungsplatzes im Lokal ein prozentualer Anteil (45 Prozent) an den aus den Ausspielungen des Spielautomaten erzielten Einnahmen zugesichert wurde. Bei einer Kontrolle der Finanzpolizei Salzburg Land am 24.2.2015 im genannten Lokal wurde der "afric2go"-Spielautomat von einem Organ der Finanzpolizei probebespielt. Die Probebespielung wurde im dafür vorgesehenen GSp 26 Formular und in einer Fotodokumentation dokumentiert. Das gegenständliche "afric2go" –Gerät wies neben einer Geldwechsel- und Musikwiedergabefunktion auch die Möglichkeit der Durchführung von Gewinnspielen auf. Es wies sowohl einen Geldscheineinzug als auch einen Münzeinwurf auf, über die der Spieler einen Kredit aufladen konnte. Ein Credit entsprach dabei einem Euro. Durch Drücken der grünen Taste "Rückgabe, Wählen ½" konnte vom Spieler zunächst der Spieleinsatz mit € 1 oder € 2 ausgewählt werden. Die in Aussicht gestellten Gewinne waren bei einem Einsatz von einem Euro 2, 4, 6, 8 oder 20 Credits. Beim ausgewählten Einsatz von zwei Euro waren die in Aussicht gestellten Gewinne doppelt so hoch. Bei kurzem Drücken der roten Taste "Musik kopieren/hören" (Kaufen-Taste) wurden (je nach vorheriger Auswahl des Spieleinsatzes) € 1 oder € 2 vom Kredit abgezogen, startete die Musikwiedergabe eines im Gerät gespeicherten (afrikanischen) Liedes (bei einem Einsatz von zwei Euro wurden zwei Lieder hintereinander abgespielt) und begann gleichzeitig auch das Gewinnspiel zu laufen. Beim Gewinnspiel wurde ein abwechselndes Lichtsignal ohne Zutun des Spielers in Gang gesetzt und begannen die am Gerät aufscheinenden Zahlen 2, 4, 6, 8 und 20 für kurze Zeit abwechselnd zu blinken. Der Vorgang konnte vom Spieler selbst nicht mehr unterbrochen oder beeinflusst werden. Blieb das Lichtsignal nach dem Blinken auf einer Zahl permanent stehen, hatte der Spieler die entsprechende Zahl an Liedern (multipliziert nach Einsatzhöhe) gewonnen und wurde dies im Display als "Rabatt" angezeigt. Der Spieler hatte dann die Möglichkeit weitere Lieder zu kaufen bzw. auf einen USB-Stick herunterzuladen und weitere Gewinnspiele durchzuführen, konnte sich aber auch durch längeres Drücken der Rückgabetaste (grüne Taste) den im Kredit bzw Rabatt aufscheinenden gewonnenen Betrag am Gerät in Bargeld ausbezahlen lassen. Leuchtete nach dem Blinken keine Ziffer auf, hatte man verloren, wobei sich das zu dieser Zeit abgespielte Lied nicht geändert hat. Das Abspielen der Lieder wurde vom Gerät nach Betätigen der roten Taste "Musik kopieren/hören" (Kaufen Taste) selbstständig gestartet. Es wurden dabei die Lieder zur Gänze (Dauer 3 bis 5 Minuten je Lied) abgespielt. Der Spieler konnte aber jederzeit vor Beendigung des abgespielten Liedes durch neuerliches Betätigen der roten Taste weitere Gewinnspiele starten, ohne das Ende des gerade abgespielten Liedes abwarten zu müssen. Bei der Probebespielung durch die Finanzpolizei am 24.2.2015 wurde das Lokal durch einen im Raum aufgehängten Fernseher beschallt. Die Musik am "afric2go" Gerät war dagegen nur sehr leise hörbar. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66 % sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8 % der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9 % der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8 % waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3 % der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutz-maßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (

GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben

§ 25GSp

G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben

Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der durchgeführten Beschwerdeverhandlung vom 1.6.2016, die verlesenen Verfahrensakten und Unterlagen, die Einsicht in das Firmenbuch und in die Verwaltungsvorstrafenevidenz des Landes Salzburg. Die Feststellungen zum Spielablauf des gegenständlichen Spielgerätes gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt zum Gerät "afric2go" aufliegende Fotodokumentation mit Beschreibung der Finanzpolizei, das dem Verwaltungsgericht aus früheren Beschwerdeverfahren zu "afric2go2-Geräten bekannte Privatgutachten des Glücksspielsachverständigen Franz Marton vom 11.2.2013 und die in der Beschwerdeverhandlung erfolgte Zeugeneinvernahme des Organs der Finanzpolizei, welches am 24.2.2015 die Testbespielung durchführte. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass das Ergebnis des auf dem gegenständlichen Spielautomaten angebotenen Gewinnspiels (Bonusspiel) zufallsabhängig ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem von ihm verwiesenen Gutachten des Glücksspielsachverständigen Franz Marton. Außer Streit steht, dass der gegenständliche Spielautomat im Eigentum der X. GmbH & Co KG steht und von dieser betrieben wurde. Der von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum wurde nicht bestritten. Die Feststellungen über die bestehende Vereinbarung mit dem Lokalinhaber zu dessen prozentueller Beteiligung an den Einnahmen aus den Ausspielungen stützen sich auf die in der Beschwerde nicht bestrittenen Angaben der Auskunftsperson in der aktenkundigen Einvernahme durch die Finanzpolizei am 24.2.2015. Die Feststellungen zum Spielablauf des gegenständlichen Spielgerätes gründen sich auf die im erstinstanzlichen Verfahrensakt zum Gerät "afric2go" aufliegende Fotodokumentation mit Beschreibung der Finanzpolizei, das dem Verwaltungsgericht aus früheren Beschwerdeverfahren zu "afric2go2-Geräten bekannte Privatgutachten des Glücksspielsachverständigen Franz Marton vom 11.2.2013 und die in der Beschwerdeverhandlung erfolgte Zeugeneinvernahme des Organs der Finanzpolizei, welches am 24.2.2015 die Testbespielung durchführte. Der Beschwerdeführer stellte nicht in Abrede, dass das Ergebnis des auf dem gegenständlichen Spielautomaten angebotenen Gewinnspiels (Bonusspiel) zufallsabhängig ist. Dies ergibt sich insbesondere auch aus dem von ihm verwiesenen Gutachten des Glücksspielsachverständigen Franz Marton. Außer Streit steht, dass der gegenständliche Spielautomat im Eigentum der römisch zehn. GmbH & Co KG steht und von dieser betrieben wurde. Der von der belangten Behörde vorgeworfene Tatzeitraum wurde nicht bestritten. Die Feststellungen über die bestehende Vereinbarung mit dem Lokalinhaber zu dessen prozentueller Beteiligung an den Einnahmen aus den Ausspielungen stützen sich auf die in der Beschwerde nicht bestrittenen Angaben der Auskunftsperson in der aktenkundigen Einvernahme durch die Finanzpolizei am 24.2.2015. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich insb. auf die Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"

(2013)von Franz Marton an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien, das Informationsschreiben des BMF vom 30.10.2015 mit der neueste Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich, Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015" von Kalke /Wurst, Institut für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung. Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G erteilt.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG erteilt. Rechtliche Beurteilung:

§ 1Abs 1 Glücksspielgesetz idg

F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.

Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach den Sachverhaltsfestellungen handelt es sich beim gegenständlichen "afric2go"-Gerät um ein Geldwechselgerät, welches neben einer Geldwechsel- und einer Musikwiedergabefunktion auch zusätzliche Gewinnspiele (vom Beschwerdeführer als "Gratiszugabe" bezeichnet) ermöglicht, deren Ausgang vom Spieler nicht beeinflusst werden kann. Das bei diesen Spielen über einen Gewinn entscheidende Aufleuchten eines Zahlensymbols wird vom Apparat selbsttätig herbeigeführt. Dem Spieler wird jedenfalls die Möglichkeit geboten, für seinen Einsatz (€ 1 oder € 2) über eine elektronische Glücksradfunktion maximal € 20 oder € 40 zu gewinnen und vor allem sich seinen Gewinn auch in Bargeld direkt am Gerät auszahlen zu lassen. Schon aus diesem Grund ist das mit näheren Hinweis auf ein Schreiben des BMF und auf ein Privatgutachten erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers, dass kein dem Glücksspielgesetz unterliegendes Gerät vorliege, da der Kunde für den von ihm geleisteten Kaufpreis durch die volle Wiedergabe eines oder mehrerer Musikstücke und die Möglichkeit, diese auf ein digitales Speichermedium herunterzuladen, jedenfalls eine adäquate Gegenleistung erhalte, für das Verwaltungsgericht nicht überzeugend. Mit herkömmlichen Musikboxen lässt sich das gegenständliche Gerät schon deshalb nicht vergleichen, da die Gewinnspiele jederzeit und unabhängig vom Abspielen der Lieder ausgelöst werden können. Der Spieler muss auch nicht abwarten, bis das von ihm "gekaufte" Lied zu Ende gespielt wurde, um ein neues Gewinnspiel zu starten. Der im Sachverhalt festgestellte Umstand, dass das Lokal durch den lokaleigenen Fernseher und nicht durch das gegenständliche Gerät beschallt wurde, spricht im Übrigen eindeutig dafür, dass beim Gerät weder die Wiedergabe noch der Erwerb von - im Wesentlichen unbekannter afrikanischer - Musik, sondern die Durchführung der zufallsabhängigen Gewinnspiele im Vordergrund stand. Das gegenständliche "afric2go"-Gerät ist daher als Glücksspielautomat im Sinne des § 2 Abs 3 GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft der "afric2go"- Spielautomaten siehe jüngst VwGH vom 4.5.2016, Ra 2014/17/0005 und vom 20.4.2016, Ro 2015/17/0020).Das gegenständliche "afric2go"-Gerät ist daher als Glücksspielautomat im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, GSpG einzustufen. Dabei ist es aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht erheblich, dass das Gerät auch zu Geldwechselzwecken und/oder zur Unterhaltung mit Musikstücken betrieben werden kann, sondern einzig und allein, dass es jedenfalls auch zu Spielzwecken mit einer einsatzabhängigen Gewinnchance verwendet werden kann, wobei dem Spieler ein Spiel geboten wird, dessen Ausgang nicht vorhersehbar und von ihm auch nicht beeinflussbar ist. Der festgestellte Spielablauf des gegenständlichen "afric2go"-Gerätes ist in seinen wesentlichen Zügen mit dem Spielablauf der sogenannten "Fun-Wechsler" vergleichbar (zur Glücksspielgeräteeigenschaft der "afric2go"- Spielautomaten siehe jüngst VwGH vom 4.5.2016, Ra 2014/17/0005 und vom 20.4.2016, Ro 2015/17/0020).

§ 2Abs 1 GSp

G sind Ausspielungen Glücksspiele,

Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

  1. die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und
  2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und
  3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn). Unternehmer ist

§ 2Abs 2 GSp

G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist

Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind

§ 2Abs 4 GSp

G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

§ 4

ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind

Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes

Paragraph 4, ausgenommen sind.

§ 52Abs 1 Z 1 GSp

G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;

§ 52Abs 2 GSp

G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist

§ 52Abs 3 GSp

G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist

Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei den auf dem angeführten Glücksspielgerät von der X. GmbH & Co KG insbesondere am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (elektronisches Glücksrad) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen. Bei den auf dem angeführten Glücksspielgerät von der römisch zehn. GmbH & Co KG insbesondere am Tag der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Glücksspielen (elektronisches Glücksrad) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Da für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, ist von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen. Der Beschwerdeführer ist als der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der X. GmbH & Co KG als Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen

§ 9VSt

G für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Der Beschwerdeführer ist als der zur Vertretung nach außen berufene handelsrechtliche Geschäftsführer der römisch zehn. GmbH & Co KG als Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen

Paragraph 9, VStG für die vorgeworfene Verwaltungsübertretung verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Die objektive Tatseite der vorgeworfenen Übertretung liegt somit vor und ist im vorliegenden Sachverhalt beim Beschwerdeführer auch die subjektive Tatseite verwirklicht. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitraum Dezember2014 bis 24.2.2015 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt an die X. GmbH & Co KG bereits erlassenen Beschlagnahmeentscheidungen des Verwaltungsgerichtes zu gleichartigen "afric2go"-Geräten vom 27.1.2014, Zahl LVwG-3/8/3-2014, und vom 3.2.2014, Zahl LVwG-10/30/7-2014, in Kenntnis der maßgeblichen Rechtsansicht des für die Beurteilung der Rechtsfrage zur Eigenschaft der "afric2go"-Geräte zuständigen Verwaltungsgerichtes. Er musste aufgrund dieser Entscheidungen davon ausgehen, dass es sich auch beim gegenständlichen "afric2go"-Gerät um einen Glücksspielautomaten handelt und dass die darauf angebotenen "Bonusgewinnspiele" verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG sind. Der Beschwerdeführer war im gegenständlich vorgeworfenen Tatzeitraum Dezember2014 bis 24.2.2015 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt an die römisch zehn. GmbH & Co KG bereits erlassenen Beschlagnahmeentscheidungen des Verwaltungsgerichtes zu gleichartigen "afric2go"-Geräten vom 27.1.2014, Zahl LVwG-3/8/3-2014, und vom 3.2.2014, Zahl LVwG-10/30/7-2014, in Kenntnis der maßgeblichen Rechtsansicht des für die Beurteilung der Rechtsfrage zur Eigenschaft der "afric2go"-Geräte zuständigen Verwaltungsgerichtes. Er musste aufgrund dieser Entscheidungen davon ausgehen, dass es sich auch beim gegenständlichen "afric2go"-Gerät um einen Glücksspielautomaten handelt und dass die darauf angebotenen "Bonusgewinnspiele" verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG sind. Es ist daher von einem vorsätzlichen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, worin er die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopoles behauptet, woraus er ein Anwendungsverbot der nationalen Strafnormen ableiten will, kann der Beschwerdeführer nicht durchdringen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH ist zwar von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall für sich einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein derartiger den Beschwerdeführerin betreffender Auslandsbezug ist im vorliegenden Sachverhalt auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Er hat als verantwortlicher Geschäftsführer einer österreichischen Personengesellschaft zu verantworten, dass in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG veranstaltet wurden. Auch mit seiner Berufung auf ein Verbot der Inländerdiskriminierung kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Für das Verwaltungsgericht liegen die von ihm allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann (vgl. VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003).Für das Verwaltungsgericht liegen die von ihm allgemein geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wegen Inländerdiskriminierung schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes nicht erkannt wird und folglich (selbst bei Vorliegen eines relevanten Auslandsbezugs) kein Anwendungsverbot der Sanktionsnormen des GSpG abgeleitet werden kann vergleiche VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003). Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

§ 5GSp

G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession

§ 21GSp

G möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage.Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten

Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession

Paragraph 21, GSpG möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR

  1. GP zu § 14 und zu § 21 GSpG). Für die Erteilung einer Konzession nach Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach Paragraph 21, Absatz 2, GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" Regierungsvorlage 981 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 14 und zu Paragraph 21, GSpG). Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die X. GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der X. GmbH & Co KG ein

§ 21Abs 2 GSp

G ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Laut Firmenbuch weist diese ein Stammkapital von € 35.000 auf.Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die römisch zehn. GmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der römisch zehn. GmbH & Co KG ein

Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfüge. Laut Firmenbuch weist diese ein Stammkapital von € 35.000 auf. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches

§ 21Abs 2 Z 3 GSp

G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufweist - als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügen würde, welches

Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier im Ergebnis der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) und jüngst dem VwGH (sehr ausführlich Erk. 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom

  1. September 2011 (vgl RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom
  2. September 2010 (vgl RN 88, 97, 98).Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
  3. September 2011 vergleiche RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom
  4. September 2010 vergleiche RN 88, 97, 98). Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. EuGH C-390/12 - Pfleger ua).Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspielbereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Artikel 56, AEUV nicht vereinbar ist vergleiche EuGH C-390/12 - Pfleger ua). Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob das österreichische Glücksspielgesetz das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Zur Zielsetzung des österreichischen Glücksspielmonopols: Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen (vgl VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Salzburg vom 20.5.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.9.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: § 5 (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), § 14 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), § 16 (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien), § 21 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), § 22 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), §§ 25 und 25a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), § 26 (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), § 31 (Aufsicht über Spielbanken), § 31b (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und § 56 (Werbebeschränkungen).Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen vergleiche VwGH 4.8.2005, 2004/17/0035). Der Bundesminister für Finanzen teilte in diesem Zusammenhang in seiner Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Salzburg vom 20.5.2015 (entspricht der über Aufforderung durch das LVwG Oberösterreich abgegebenen Stellungnahme vom 18.9.2014) unter anderem mit, dass das österreichische Glücksspielmonopol den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw allgemein Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe. Exemplarisch verweist die angesprochene Stellungnahme zur Untermauerung der Darstellung auf folgende Normen des GSpG: Paragraph 5, (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten), Paragraph 14, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession), Paragraph 16, (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), Paragraph 19, GSpG (Aufsicht über Lotterien), Paragraph 21, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spielbankenkonzessionen), Paragraph 22, (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), Paragraphen 25 und 25 a (Spielbankenbesucher; Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), Paragraph 26, (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spielordnung), Paragraph 31, (Aufsicht über Spielbanken), Paragraph 31 b, (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und Paragraph 56, (Werbebeschränkungen). Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr 73/2010, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GspG bzw der Novelle sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof (4.11.2009, 2009/17/0147) ging bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolge, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20.3.2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes der Schutz des einzelnen Spielers sei. Für das Verwaltungsgericht sind diese Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen nachvollziehbar, dienen doch die zitierten Normen tatsächlich den genannten Zielen, insbesondere auch der Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel und Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft bzw dem Spielerschutz und der Hintanhaltung der Kriminalität. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 73 aus 2010,, welche unter anderem festhalten, dass "Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle" zentrale Anliegen des GspG bzw der Novelle sind. Auch der Verwaltungsgerichtshof (4.11.2009, 2009/17/0147) ging bereits davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrechterhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolge, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen. In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung vom 20.3.2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetzgebers oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes der Schutz des einzelnen Spielers sei. In seiner Entscheidung vom 7.3.2013, 2011/17/0304 hat der Verwaltungsgerichtshof zudem das in Österreich errichtete Konzessionssystem als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen und in der jüngsten Entscheidung vom 16.3.2016, Ro 2015/17/0022, ausgesprochen, dass das Glücksspielgesetz mit EU Recht vereinbar und weiterhin anzuwenden ist. Der Verfassungsgerichtshof (06.12.2012, B1337/11 ua; 12.3.2015, G 205/2014-15 ua) führt zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen Folgendes aus: "Die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, liegen angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse". Da es sich bei den genannten Zielsetzungen zweifellos um solche handelt, die nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen (vgl hier insbesondere auch Rechtssache C-176/11 Hit u.a.), vermag das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall insoweit keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen (ebenso VwG Wien 12.08.2014, VGW-001/023/5739/2014, 11.12.2014, VGW-001/059/28733/2014ua.; aA LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu ua.). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das etwa in der abweichenden Entscheidung des LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, angesprochene Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwar nicht rechtfertigen kann. Dass jedoch ein anderer Normzweck primär für die Regelung ausschlaggebend sein müsste, geht aus der Judikatur des EuGH nicht hervor und es genügt daher zur Rechtfertigung der Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten, dass der Spielerschutz oder die Hintanhaltung der Kriminalität auch ein ausschlaggebendes Ziel des verfahrensgegenständlichen Konzessionssystems sind.Da es sich bei den genannten Zielsetzungen zweifellos um solche handelt, die nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen vergleiche hier insbesondere auch Rechtssache C-176/11 Hit u.a.), vermag das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall insoweit keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen (ebenso VwG Wien 12.08.2014, VGW-001/023/5739/2014, 11.12.2014, VGW-001/059/28733/2014ua.; aA LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu ua.). In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass das etwa in der abweichenden Entscheidung des LVwG OÖ 29.5.2015, LVwG-410287/42/Gf/Mu, angesprochene Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zwar nicht rechtfertigen kann. Dass jedoch ein anderer Normzweck primär für die Regelung ausschlaggebend sein müsste, geht aus der Judikatur des EuGH nicht hervor und es genügt daher zur Rechtfertigung der Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten, dass der Spielerschutz oder die Hintanhaltung der Kriminalität auch ein ausschlaggebendes Ziel des verfahrensgegenständlichen Konzessionssystems sind. Zumal – wie oben dargestellt – bereits von sämtlichen österreichischen Höchstgerichten festgehalten wurde, dass der Spielerschutz ein wesentliches Ziel des durch das GSpG geregelten Glücksspielmonopols darstellt, ist diese Frage für das Verwaltungsgericht hinreichend geklärt. Zur Umsetzung dieser Zielsetzungen: Spielerschutz: Der Bundesminister für Finanzen verweist in der Stellungnahme vom 20.5.2015 weiters auf die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie von Kalke/ Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011, nach der rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem
  5. und dem
  6. Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Nach dieser Studie weisen 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten auf und sind 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig. Schon diese Angaben zeigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Spielsucht ein tatsächliches Problem darstellt. Dies ergibt sich auch aus dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. insb. Beilagen .7 bis .12).Der Bundesminister für Finanzen verweist in der Stellungnahme vom 20.5.2015 weiters auf die im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsuchtstudie von Kalke/ Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011, nach der rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem
  7. und dem
  8. Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen sind. Nach dieser Studie weisen 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten auf und sind 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig. Schon diese Angaben zeigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass Spielsucht ein tatsächliches Problem darstellt. Dies ergibt sich auch aus dem ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin vergleiche insb. Beilagen .7 bis .12). Wie sich aus der zitierten Studie aus dem Jahr 2011 ergibt, ist auch der durch das Monopol ausgeübte Lenkungseffekt insofern von Bedeutung, als es die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. Durch das Monopol kann auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz weg von den Problembereichen hin zu anderen Bereichen gelenkt werden, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch ist. Dieser Lenkungseffekt wird durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit
  9. Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten (sog. "kleines Glücksspiel") bestätigt: Dieses Verbot führte dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen (vgl wien.orf.at/news/stories/2 690841). Dieser Lenkungseffekt wird durch die jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem seit
  10. Jänner 2014 in Wien geltenden Verbot von Glückspielautomaten (sog. "kleines Glücksspiel") bestätigt: Dieses Verbot führte dazu, dass Spieler vermehrt das Innenstadtcasino in der Kärntnerstraße in Wien aufsuchen vergleiche wien.orf.at/news/stories/2 690841). Weitere Bestätigungen ergeben sich auch aus der Halbjahresbilanz 2015 der Spielsuchthilfe Wien, wonach nicht zuletzt dank der Gesetzesänderung in Wien die Anzahl an "süchtigen Automatenzockern" um 8,8 Prozent abgenommen habe (Kronenzeitung vom 26.7.2015) und der neuesten Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich - Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015", worauf die Stabstelle für Spielerschutz beim BMF in einem Informationsschreiben vom 30.10.2015 verweist. So ist darin ein Rückgang des mit besonderem Suchtgefährdungspotential behafteten Automatenglücksspiel in Spielbanken von 0,6%

(2009)auf 0,5%
(2015), außerhalb von Spielbanken (Spielhallen, Einzelaufstellungen, illegale Glücksspielautomaten) von 1,2%
(2009)auf 1%
(2015)dokumentiert (auch in der von der Beschwerdeführerin in ihrem ergänzenden Vorbringen vorgelegten grafischen Darstellung der Kreutzer Fischer & Partner Consulting GmbH ist ein deutlicher Rückgang der Erlöse aus dem Automatenglücksspiel dargestellt). Noch deutlicher zeigt sich dieser Effekt bei der Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens: hier ging die Rate bei Automaten in Casinos von 13,5%
(2009)auf 8,1%
(2015), in Automatenaufstellungen außerhalb von Casinos von 33,2%
(2009)auf 27,2%
(2015)zurück. Der Rückgang der Automatenspielsüchtigen in Wien nach dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot der "privaten Glücksspielautomaten" wird insb. auch durch Recherchen des ORF bestätigt (siehe die ORF-Reportage "Am Schauplatz: Ausgespielt" vom 5.11.2015). Für das Verwaltungsgericht ist dadurch ausreichend nachgewiesen, dass das Verbot (hinsichtlich Landesausspielungen) bzw. die Beschränkung des Automatenglücksspiels durch ein Konzessionssystem auch tatsächlich dem Spielerschutz dient. Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in § 56 GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Aus dem Glücksspielbericht ergibt sich auch, dass Spielbankbetriebe stichprobenartig und unangekündigt nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen werden. Der Spielbetrieb wird einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"), wobei diese Einschauen mehrmals jährlich stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der BMF-Fachabteilung bzw. des Finanzamt für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (FAGVG) erfolgen. Weiters wird in der Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen unter anderem ausgeführt, dass ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken auch die Werbung betrifft, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in Paragraph 56, GSpG geregelt ist. Dieser wird laut dem Bundesminister für Finanzen durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert. Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden (vgl Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Im Jahr 2015 kam es zu einer weiteren Steigerung der Glückspielkontrollen durch die Finanzpolizei mit 988 Razzien und Beschlagnahme von mehr als 2000 Glücksspielgeräten (s. Salzburger Nachrichten vom 11.12.2015).Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden vergleiche Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen und Glücksspiel Bericht 2010-2013). Im Jahr 2015 kam es zu einer weiteren Steigerung der Glückspielkontrollen durch die Finanzpolizei mit 988 Razzien und Beschlagnahme von mehr als 2000 Glücksspielgeräten (s. Salzburger Nachrichten vom 11.12.2015). Bereits aufgrund dieser vorläufigen Beschlagnahmen wurden aber grundsätzlich weitere Glücksspiele mit betroffenen Glücksspielgeräten (zumindest für die Dauer der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme) verhindert und insoweit die Zugänglichkeit zu Ausspielungen beschränkt. Ferner ist auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.3.2015, G 205/2014-15, hinzuweisen, in der das Höchstgericht unter RN 68 ausführt, dass es ein taugliches Mittel (zur Erhöhung) des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes darstelle, wenn der (ursprünglich bewilligte) Betrieb von Glücksspielautomaten (nach Ablauf der Bewilligungsfristen) das Tatbild des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die Strafandrohung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG für bestimmte Verhaltensweisen an sich schon der Umsetzung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes dient. Ferner ist auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.3.2015, G 205/2014-15, hinzuweisen, in der das Höchstgericht unter RN 68 ausführt, dass es ein taugliches Mittel (zur Erhöhung) des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes darstelle, wenn der (ursprünglich bewilligte) Betrieb von Glücksspielautomaten (nach Ablauf der Bewilligungsfristen) das Tatbild des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG erfüllt. Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die Strafandrohung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG für bestimmte Verhaltensweisen an sich schon der Umsetzung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes dient. Bei diesem Ergebnis besteht für das Verwaltungsgericht kein Zweifel, dass das Ziel des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes durch das Glücksspielgesetz sowohl verfolgt wird als auch, dass das Glücksspielgesetz den geeigneten rechtlichen Rahmen bildet, dieses Ziel umzusetzen. Kriminalitätsbekämpfung: Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität (vgl Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl; siehe auch die Nachweise bei Marton, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche besteht ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt. Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungskriminalität vergleiche Glücksspiel Bericht 2010-2013, S 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl; siehe auch die Nachweise bei Marton, Glücksspiel und Begleitkriminalität, Seiten 8f), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht. Ob zusätzlich das Problem der Geldwäsche besteht ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungskriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl VfGH 6.12.2012, B1337/11).Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist vergleiche VfGH 6.12.2012, B1337/11). Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können.Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden. Eine allenfalls mögliche Umgehung des Spielerschutzes durch einzelne Spieler ist für die Beurteilung der generellen Eignung des Kontrollsystems zur Erreichung des Spielerschutzes nicht von Relevanz. Sowohl die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungskriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – als auch der Spielerschutz können durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können. Verhältnismäßigkeit Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205/2014 ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank

§ 21GSp

G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien

§ 14GSp

G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die kürzlich ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank

Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien

Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom

  1. März 2007, Placanica, hat der EuGH ausgesprochen, dass ein Konzessionssystem ein Hemmnis darstellt, das geeignet sein könne, Gelegenheiten zum Spielen tatsächlich vermindern und diese Tätigkeiten daher kohärent und systematisch zu begrenzen. Eine expansive Politik könne ebenfalls dazu geeignet sein, Glücksspieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, um ihre Ausnützung zu kriminellen und betrügerischen Zwecken vorzubeugen. Sie könne dazu führen, dass Spieler, die geheimen Spielen und Wetten nachgingen, dazu veranlasst würden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Zur Erreichung dieses Zieles könne es erforderlich sein, dass zugelassene Betreiber eine attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereitstellten, was als solches das Anbot einer breiten Palette von Spielen und einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen könne. Kohl (Das österreichische Glücksspielmonopol [2013]), führt unter Berufung auf den EuGH aus, dass Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, welche die Grundlagen für das Verhalten des Konzessionärs bilden, sind, wobei eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols nicht unmittelbar auf die Werbepolitik der Konzessionäre, sondern auf den diese Werbepolitik ermöglichenden normativen Rahmen und auf die behördliche Handhabung desselben zurückzuführen wäre. Es liegt diese Beurteilung auf der Hand, zumal schon aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verhalten eines Normunterworfenen (Konzessionär) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann. § 56 GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Paragraph 56, GSpG verlangt bei der Werbung einen "verantwortungsvollen Maßstab" und folgt dabei, dem Sinngehalt nach, annähernd der Diktion des EuGH, welcher von "maßvoller Werbung" spricht. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben wurden. Laut Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen bzw dem Glücksspiel Bericht 2010-2013 gelten die Standards für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Aufgrund dieser umfassend festgelegten Standards würde selbst die Annahme, dass einzelne Werbungen der Konzessionäre einen besonderen Anreiz zum Spiel bieten allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen Paragraph 56, GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden, jedenfalls aber nicht dazu, dass es aufgrund dieser Einzelfälle zu einer unionsrechtlichen Überlagerung des Gesamtsystems des GSpG kommen könnte. Nicht übersehen werden darf zudem, dass der EuGH die Grenze hinsichtlich einer Beschränkung der Werbung der Glücksspielanbieter (die für sich wiederum eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten könnte) in die andere Richtung, nämlich dahingehend welche Beschränkungen hinsichtlich der Werbung unionskonform sind ohne eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu bewirken, mit seiner Entscheidung C-176/11 vom
  2. Juli 2012, HIT hoteli u.a. gesetzt hat. Aus dieser Entscheidung folgt, dass der EuGH Beschränkungen der Werbefreiheit nur insofern zulassen will, als diese nicht über den Verbraucherschutz hinausgehen. Der Konzessionär muss demnach nach Ansicht des Gerichtes zumindest in jener Form werben dürfen, die den Praktiken außerhalb des Konzessionssystems agierender Betreiber entspricht, als ansonsten die vom EuGH dargestellte Funktionsfähigkeit der Werbemaßnahmen, Spieler zu den legalen Angeboten zu bewegen, nicht gegeben wäre. Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Art 56 AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung.Im Ergebnis geht das Verwaltungsgericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Artikel 56, AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung. Für das Verwaltungsgericht steht aufgrund der vorliegenden oben näher angeführten Unterlagen zur Glücksspielsituation in Österreich und zum Glücksspielverhalten außer Zweifel, dass die vom Beschwerdeführer vertretene Rechtsansicht zur Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols, welche darauf ausläuft, in jedem glücksspielrechtlichen Sachverhalt undifferenziert ein generelles Anwendungsverbot der Sanktionsbestimmungen des GSpG anzunehmen, im Ergebnis - da damit eine wirksame Kontrolle nicht mehr möglich wäre - zu einem massiven Anstieg von unreglementierten Glücksspieleinrichtungen unter Ausschaltung des Spielerschutzes und damit zu einer massiven Verschärfung des anerkannten Problems der Glücksspielsucht und der damit zusammenhängenden Probleme (wie z.B. Anstieg der Begleitkriminalität) führen würde. Eine derartige Auslegung kann aus der näher zit Jud. des EuGH denkmöglich nicht abgeleitet werden. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt. Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen, und es ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielmonopols stützt sich auf eine unzutreffende Rechtsansicht (siehe dazu sehr ausführlich VwGH 22.3.2016, Ro 2015/17/0022). Der Schuldspruch war daher zu bestätigen. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielgerät zu verantworten. Nach der Verwaltungsvorstrafenevidenz des Landes liegt gegen ihn zum Tatzeitpunkt zumindest eine einschlägige rechtkräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen einer Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG vor (Erk des LVwG Salzburg vom 4.11.2014, LVwG-10/28/4-2014, rechtskräftig mit 12.11.2014) vor. Es kommt daher der zweite Strafrahmen des § 52 Abs 2 GSpG, der im Wiederholungsfall eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht, zur Anwendung. Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von € 4.000 wurde im vorliegenden Fall somit die gesetzliche Mindeststrafe nur unbeträchtlich überschritten.Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit einem Glücksspielgerät zu verantworten. Nach der Verwaltungsvorstrafenevidenz des Landes liegt gegen ihn zum Tatzeitpunkt zumindest eine einschlägige rechtkräftige Verwaltungsstrafvormerkung wegen einer Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG vor (Erk des LVwG Salzburg vom 4.11.2014, LVwG-10/28/4-2014, rechtskräftig mit 12.11.2014) vor. Es kommt daher der zweite Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG, der im Wiederholungsfall eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000 bis zu € 30.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht, zur Anwendung. Mit der gegenständlich verhängten Geldstrafe von € 4.000 wurde im vorliegenden Fall somit die gesetzliche Mindeststrafe nur unbeträchtlich überschritten. Im Hinblick auf den im angefochtenen Bescheid zur Last gelegten Tatzeitraum von mehr als zwei Monaten und vor allem die Möglichkeit, die Gewinnspiele am Glücksspielautomaten unmittelbar und unbeschränkt nacheinander durchzuführen, ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das geschützte Rechtsgut auszugehen. Besondere Milderungsgründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sind auch nicht hervorgekommen, während sein anzunehmendes vorsätzliches Verschulden als erschwerend zu werten ist. Zu seinen Einkommensverhältnissen machte der Beschwerdeführer keine näheren Angaben, sodass jedenfalls durchschnittliche Verhältnisse angenommen werden. Das Verwaltungsgericht erachtet daher für das gegenständliche Glücksspielgerät eine über der Mindeststrafe verhängte Geldstrafe grundsätzlich für gerechtfertigt, wobei die von der belangte Behörde ausgesprochene Geldstrafe von € 4.000 ohnehin nur knapp über der Mindeststrafe liegt und nicht als unangemessen erachtet wird. Gegen eine Strafherabsetzung sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen, um den Beschwerdeführer von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Es war daher die Beschwerde abzuweisen. In diesem Fall waren dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG pauschalierte Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.In diesem Fall waren dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG pauschalierte Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. insb. Ro 2015/17/0020 zur Glücksspieleigenschaft der "afric2go"-Geräte, Ro 2017/17/0022 zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem EU-Recht), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche insb. Ro 2015/17/0020 zur Glücksspieleigenschaft der "afric2go"-Geräte, Ro 2017/17/0022 zur Vereinbarkeit des GSpG mit dem EU-Recht), noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.87.1.6.2016

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