← Österreich

{'item': '405-4/98/1/15-2016'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 84Art. 130§ 24Art 131Art 11§ 7§ 9§ 82

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.06.2016 Geschäftszahl405-4/98/1/15-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 23.9.2015 hat die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 84Abs 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) für die Aufstellung von zwei Hinweistafeln für das „M.“ entlang der Tauernautobahn A10, und zwar auf der Richtungsfahrbahn Villach bei Straßenkilometer 4,900 und auf der Richtungsfahrbahn Salzburg bei Straßenkilometer 10,200, angesucht. Sie hat dazu vorgebracht, dass das M. mit rund 100.000 Besuchern jährlich zu den Hauptsehenswürdigkeiten im Süden Salzburgs zähle. Das Museum, der Blick auf das Atelier, die Veranstaltungen von Handwerksmärkten über Konzerte und Kabaretts, das historische Gebäude, daher das Gesamtpaket, habe es sowohl vor Ort wie auch international bekannt gemacht. Um den Besuchern die Anreise zu erleichtern, würden nun auf der Tauernautobahn zwei Hinweistafeln beantragt werden. Die zwei vorgeschlagenen Standorte der Hinweistafeln seien mit der ASFINAG abgestimmt. Als kulturelle Sehenswürdigkeit solle es eine Ankündigungstafel in der Abmessung 2000 x 2000 mm sein. Die stilisierte Darstellung werde noch erarbeitet und ehestmöglich nachgereicht. Mit Eingabe vom 23.9.2015 hat die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 84, Absatz 3, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für die Aufstellung von zwei Hinweistafeln für das „M.“ entlang der Tauernautobahn A10, und zwar auf der Richtungsfahrbahn Villach bei Straßenkilometer 4,900 und auf der Richtungsfahrbahn Salzburg bei Straßenkilometer 10,200, angesucht. Sie hat dazu vorgebracht, dass das M. mit rund 100.000 Besuchern jährlich zu den Hauptsehenswürdigkeiten im Süden Salzburgs zähle. Das Museum, der Blick auf das Atelier, die Veranstaltungen von Handwerksmärkten über Konzerte und Kabaretts, das historische Gebäude, daher das Gesamtpaket, habe es sowohl vor Ort wie auch international bekannt gemacht. Um den Besuchern die Anreise zu erleichtern, würden nun auf der Tauernautobahn zwei Hinweistafeln beantragt werden. Die zwei vorgeschlagenen Standorte der Hinweistafeln seien mit der ASFINAG abgestimmt. Als kulturelle Sehenswürdigkeit solle es eine Ankündigungstafel in der Abmessung 2000 x 2000 mm sein. Die stilisierte Darstellung werde noch erarbeitet und ehestmöglich nachgereicht. Am 30.9.2015 bzw. am 14.10.2015 hat die belangte Behörde die ASFINAG (die Autobahnmeisterei Salzburg sowie die Autobahnmeisterei Golling) und die Autobahnpolizeiinspektion Anif um Abgabe von Stellungnahmen zum Antrag der Beschwerdeführerin ersucht. Die Autobahnpolizeiinspektion Anif hat mit E-Mail vom 1.10.2015 ausgeführt, dass von Seiten der Autobahnpolizeiinspektion Anif die Erteilung eines positiven Bescheides nicht befürwortet werde. Jede zusätzliche Information auf der Autobahn, und sei sie von noch so großer „Wichtigkeit“, stelle eine unnötige Ablenkung der Verkehrsteilnehmer dar und berge ein hohes Gefahrenpotenzial in sich. Mit den E-Mails vom 12.10. und 19.10.2015 hat die ASFINAG mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht die Standorte für eine Aufstellung möglich seien bzw. den Standorten „stattgegeben“ werden könne. Am 23.10.2015 hat die Beschwerdeführerin ein E-Mail mit nachstehendem Inhalt an die belangte Behörde gerichtet: "vielen Dank erst einmal, dass Sie sich die Zeit für unser Telefonat genommen haben. Nachdem Sie noch nie im M. waren, kann ich mir gut vorstellen, dass es schwierig ist sich das richtige Bild zu machen. Mit rund 100.000 Besuchern jährlich im Veranstaltungssaal, dem Museum, der Greisslerei sowie dem Geschäft zählt das M. neben Hellbrunn und dem Zoo zu den wichtigsten Sehenswürdigkeiten Salzburgs. Wir haben sehr gute Methoden zur Erfassung unserer Besucher (wie viele, woher etc.). Daraus konnten wir ermitteln, dass lediglich 20% unserer Gäste in Salzburg leben, daher 80% von weiter weg anreisen (viele auch aus Bayern). Weiters fanden wir heraus, dass ein großer Teil der Gäste Erstbesucher im M. sind. Nach mehrmaligem Anraten unserer Besucher möchten wir nun, wie Sie bereits wissen, auf der Autobahn Tafeln anbringen, die eine Orientierung vereinfachen. Damit kann man dem regelmäßigen Verpassen der Ausfahrt bzw. einem Verfahren auf der ohnehin schon stark befahrenen Stadtautobahn vorbeugen. Dies wäre auch ein kleiner Beitrag dem großen Verkehrsaufkommen entgegen zu wirken. Wie sie mir mitgeteilt haben, befürchten Sie, es geht hier darum eine Werbung für H. auf der Autobahn zu installieren. Die Hinweistafel soll jedoch auf eine relevante touristische Destination, das M. und nicht auf H. hinweisen. Gerne sende ich Ihnen im Anhang den Staatspreis Tourismus mit, der 2005 dem M. verliehen wurde und würde mich über eine positive Bescheinigung des Antrages freuen." Dem E-Mail vom 23.10.2015 war eine Urkunde des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit in Fotokopie über die Verleihung des Staatspreises für Tourismus 2005 hinsichtlich „»Kultur und Tourismus - Synergien« Kategorie 2: Innovative kulturtouristische Angebote »M. für Bayern und Österreich« H. GmbH“ angeschlossen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.1.2016 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Aufstellung von zwei kulturellen Ankündigungstafeln

§ 84Abs 3 St

VO 1960 abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Bestimmungen der §§ 84 Abs 2 und Abs 3 StVO 1960 ausgeführt, dass unter Werbung die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen usw. zu verstehen sei. Zum Begriff der Ankündigung gehöre der Hinweis auf einen anderen Ort. Das konkrete Aussehen der Tafeln sei der Behörde bis dato nicht bekannt gegeben worden. Aufgrund des Akteninhaltes (es solle für die Verkehrsteilnehmer die Orientierung erleichtert werden) sei aber davon auszugehen, dass es sich jeweils um eine Ankündigung handeln solle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs 3 StVO 1960, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Informationen, sondern ein solches an der konkreten Information bestehe. Es rechtfertige nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse müsse zumindest erheblich sein. Es sei zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liege, die Ausnahmebewilligung sei aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet sei. Bei der Beurteilung der nach der Gesetzesstelle erforderlichen Voraussetzungen sei ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen. Für die Behörde seien die angegebenen 100.000 Besucher pro Jahr nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Laut eigenem Internetauftritt verfüge das M. über einen Veranstaltungsraum, in welchem je nach Bestuhlungsvariante zwischen 45 und 198 Personen Platz finden würden. Im Internet habe kein Hinweis auf Konzerte oder Kabaretts gefunden werden können. Die vom M. selbst bzw von der Greisslerei angebotenen Veranstaltungen seien alle nur kleinerer Art (z.B. Weihnachtskästen selber basteln, Geschenke durch eine Künstlerin verpacken lassen, Weinverkostung von zwei Winzern aus der Steiermark, Ideenwerkstatt für Weihnachten - Schätze selber machen, Eisstockschießen und Schneemannbauen etc.). Auch der Adventmarkt an den vier Adventwochenenden sei als klein zu bezeichnen, da er nur im Veranstaltungssaal und im Foyer des M. abgehalten worden sei. Über das Museum würden sich nur allgemeine Ausführungen finden. Bei der Greisslerei handle es sich wie schon der Name sage um ein kleines Geschäft. Als solches werde es im Internet auch selbst benannt. Ein Restaurant sei im M. nicht (mehr) vorhanden, sondern könne in der Greisslerei nur gefrühstückt und die angebotenen Delikatessen verkostet werden. Aufgrund dieser Umstände könne trotz der angeblich 100.000 Besucher pro Jahr beim M. von keiner kulturell so bedeutenden Sehenswürdigkeit, auch wenn es sich um ein vor 1650 errichtetes herrschaftliches Anwesen handle, gesprochen werden, dass eine Beschilderung auf einem internationalen Hauptverkehrsweg im zumindest erheblichen Interesse der Verkehrsteilnehmer liege. Es würden die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung nicht vorliegen. Ob durch die Ankündigung eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit zu erwarten sei, müsse aus diesem Grund nicht mehr geprüft werden. Auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung

§ 84Abs 3 Z 3 St

VO 1960 würden nicht vorliegen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.1.2016 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Aufstellung von zwei kulturellen Ankündigungstafeln

Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen Bestimmungen der Paragraphen 84, Absatz 2 und Absatz 3, StVO 1960 ausgeführt, dass unter Werbung die Anpreisung von Waren, Dienstleistungen usw. zu verstehen sei. Zum Begriff der Ankündigung gehöre der Hinweis auf einen anderen Ort. Das konkrete Aussehen der Tafeln sei der Behörde bis dato nicht bekannt gegeben worden. Aufgrund des Akteninhaltes (es solle für die Verkehrsteilnehmer die Orientierung erleichtert werden) sei aber davon auszugehen, dass es sich jeweils um eine Ankündigung handeln solle. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Informationen, sondern ein solches an der konkreten Information bestehe. Es rechtfertige nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse müsse zumindest erheblich sein. Es sei zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liege, die Ausnahmebewilligung sei aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet sei. Bei der Beurteilung der nach der Gesetzesstelle erforderlichen Voraussetzungen sei ein entsprechend strenger Maßstab anzulegen. Für die Behörde seien die angegebenen 100.000 Besucher pro Jahr nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig. Laut eigenem Internetauftritt verfüge das M. über einen Veranstaltungsraum, in welchem je nach Bestuhlungsvariante zwischen 45 und 198 Personen Platz finden würden. Im Internet habe kein Hinweis auf Konzerte oder Kabaretts gefunden werden können. Die vom M. selbst bzw von der Greisslerei angebotenen Veranstaltungen seien alle nur kleinerer Art (z.B. Weihnachtskästen selber basteln, Geschenke durch eine Künstlerin verpacken lassen, Weinverkostung von zwei Winzern aus der Steiermark, Ideenwerkstatt für Weihnachten - Schätze selber machen, Eisstockschießen und Schneemannbauen etc.). Auch der Adventmarkt an den vier Adventwochenenden sei als klein zu bezeichnen, da er nur im Veranstaltungssaal und im Foyer des M. abgehalten worden sei. Über das Museum würden sich nur allgemeine Ausführungen finden. Bei der Greisslerei handle es sich wie schon der Name sage um ein kleines Geschäft. Als solches werde es im Internet auch selbst benannt. Ein Restaurant sei im M. nicht (mehr) vorhanden, sondern könne in der Greisslerei nur gefrühstückt und die angebotenen Delikatessen verkostet werden. Aufgrund dieser Umstände könne trotz der angeblich 100.000 Besucher pro Jahr beim M. von keiner kulturell so bedeutenden Sehenswürdigkeit, auch wenn es sich um ein vor 1650 errichtetes herrschaftliches Anwesen handle, gesprochen werden, dass eine Beschilderung auf einem internationalen Hauptverkehrsweg im zumindest erheblichen Interesse der Verkehrsteilnehmer liege. Es würden die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Bewilligung nicht vorliegen. Ob durch die Ankündigung eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit zu erwarten sei, müsse aus diesem Grund nicht mehr geprüft werden. Auch die Voraussetzungen für eine Bewilligung

Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 3, StVO 1960 würden nicht vorliegen. Gegen den angefochtenen Bescheid vom 5.1.2016 hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1.2.2016 rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: "Wir erheben durch unsere bevollmächtigten Rechtsvertreter gegen den am 08.01.2016 zugestellten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 05.01.2016, GZ 30306-367/11813/10-2016, wegen Verletzung unserer Rechte in offener Frist BESCHEIDBESCHWERDE

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VGgemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Wir stellen den ANTRAG a) Das Verwaltungsgericht möge

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann Das Verwaltungsgericht möge

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann b)

§ 28Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahin gehend abändern, dass dem Antrag um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Aufstellung von zwei kulturellen Ankündigungstafeln in Weiß auf braunem Tafelgrund im Ausmaß von jeweils 2000 mm x 2000 mm für das M. in Salzburg, I., auf der A 10 - Tauernautobahn bei km 10,2 RFB Salzburg und km 4,9 RFB, Villach, gem § 84 Abs. 3 StVO vollinhaltlich stattgegen wird.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den Bescheid dahin gehend abändern, dass dem Antrag um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Aufstellung von zwei kulturellen Ankündigungstafeln in Weiß auf braunem Tafelgrund im Ausmaß von jeweils 2000 mm x 2000 mm für das M. in Salzburg, römisch eins., auf der A 10 - Tauernautobahn bei km 10,2 RFB Salzburg und km 4,9 RFB, Villach, gem Paragraph 84, Absatz 3, StVO vollinhaltlich stattgegen wird. in eventu c) den Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur notwendigen Ermittlung des Sachverhalts und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. den Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur notwendigen Ermittlung des Sachverhalts und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Der angefochtene Bescheid leidet aus nachstehenden Gründen an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Darüber hinaus wird auch die Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Begründung: I. Sachverhalt römisch eins. Sachverhalt Mit Schreiben vom 22.09.2015 und einem schriftlichen Nachtrag vom 23.09.2015 suchten wir um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Aufstellung von zwei kulturellen Ankündigungstafeln in Weiß auf braunem Tafelgrund im Ausmaß von jeweils 2000 mm x 2000 mm für das M. in Salzburg, I. auf der A 10 - Tauernautobahn bei km 10,2 RFB Salzburg und km 4,9 RFB, Villach an. Mit Schreiben vom 22.09.2015 und einem schriftlichen Nachtrag vom 23.09.2015 suchten wir um Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung zur Aufstellung von zwei kulturellen Ankündigungstafeln in Weiß auf braunem Tafelgrund im Ausmaß von jeweils 2000 mm x 2000 mm für das M. in Salzburg, römisch eins. auf der A 10 - Tauernautobahn bei km 10,2 RFB Salzburg und km 4,9 RFB, Villach an. Das aus dem 17. Jahrhundert stammende und unter Denkmalschutz stehende Gebäude ("M.") stellt eine der wichtigsten Sehenswürdigkeiten im Süden Salzburgs dar. Neben einem Geschäft für P. werden den Besuchern im Schneideratelier und im Museum die Entstehungsgeschichte der Tracht, deren Handarbeit und historische Vorbilder geboten. Ein Veranstaltungssaal mit 240 qm bietet Platz für bis zu 350 Personen und wird für Empfänge, Seminare, Präsentationen, Hochzeiten, Konzerte, Kleinkunst, Filmvorführungen etc. genutzt. Zahlreiche Veranstaltungen im Veranstaltungssaal sowie im Park des M. über das ganze Jahr locken rund 100.000 Besucher aus dem In- und Ausland zum M. nach Salzburg. In der Greisslerei haben diese Besucher die Gelegenheit, mit Blick auf das Bergpanorama heimische Delikatessen zu verkosten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 05.01.2016, GZ 30306- 367/11813/10-2016, wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass es sich beim M. um keine kulturell so bedeutende Sehenswürdigkeit handle, dass eine Beschilderung auf einem internationalen Hauptverkehrsweg im zumindest erheblichen Interesse der Verkehrsteilnehmer läge und schon damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO 1960 nicht gegeben seien. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 05.01.2016, GZ 30306- 367/11813/10-2016, wurde der Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass es sich beim M. um keine kulturell so bedeutende Sehenswürdigkeit handle, dass eine Beschilderung auf einem internationalen Hauptverkehrsweg im zumindest erheblichen Interesse der Verkehrsteilnehmer läge und schon damit die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 nicht gegeben seien. Das konkrete Aussehen der Ankündigungstafeln war der Bezirkshauptmannschaft SalzburgUmgebung bei Erlassung des Bescheides nicht bekannt. Ein Entwurf für das Aussehen der Ankündigungstafeln ist gegenständlicher Beschwerde beigelegt und wird um Äußerung bezüglich der Geeignetheit des Erscheinungsbildes dieses Entwurfes ersucht. II. Zulässigkeit: römisch zwei. Zulässigkeit:

Art 131

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Unsere Beschwerdelegitimation ergibt sich aus unserer Parteistellung.

Artikel 131

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden. Unsere Beschwerdelegitimation ergibt sich aus unserer Parteistellung. Die Bescheidbeschwerde ist zulässig, weil wir durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 05.01.2016, GZ 30306-367/11813/10-2016, in unserem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

§ 84Abs 3 St

VO 1960 trotz Vorliegens der dafür vorgesehenen Voraussetzungen verletzt wurden. Die Bescheidbeschwerde ist zulässig, weil wir durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 05.01.2016, GZ 30306-367/11813/10-2016, in unserem subjektiv-öffentlichen Recht auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 trotz Vorliegens der dafür vorgesehenen Voraussetzungen verletzt wurden. Das angerufene Landesverwaltungsgericht ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen wurde - es handelt sich gegenständlich um eine Angelegenheit der Straßenpolizei, welche

Art 11Abs 1 Z 4 B-VG Landessache in Vollziehung ist.

Das angerufene Landesverwaltungsgericht ist zuständig, weil der bekämpfte Bescheid in mittelbarer Bundesverwaltung erlassen wurde - es handelt sich gegenständlich um eine Angelegenheit der Straßenpolizei, welche

Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG Landessache in Vollziehung ist.

Die Bescheidbeschwerde wird fristgerecht

§ 7Abs 4 Vw

GVG innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides (Zustellungsdatum: 08.01.2016) bei der belangten Behörde

§ 9Abs 2 Z 1 Vw

GVG eingebracht. Die Bescheidbeschwerde wird fristgerecht

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung des Bescheides (Zustellungsdatum: 08.01.2016) bei der belangten Behörde

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eingebracht. III. Rechtsausführungen römisch drei. Rechtsausführungen Einleitend festgehalten wird, dass sich der Antrag auf eine Ankündigung im Sinne des § 84 Abs 2 StVO 1960 bezieht. Mit dem gegenständlichen Antrag auf Bewilligung zur Aufstellung einer Ankündigungstafel

§ 84Abs 3 St

VO 1960 soll auf das M. als kulturelle und touristisch relevante Sehenswürdigkeit hingewiesen werden. Nach den Erläuternden Bemerkungen (EB 97 BlgNR 10. GP.) ist unter einer Ankündigung im Gegensatz zu einer Werbung im Sinne dieser Gesetzesstelle, bei welcher die Anpreisung bestimmter Waren und Dienstleistungen im Vordergrund steht und mit welcher die Erzielung eines höheren Umsatzes angestrebt wird, der Hinweis auf einen anderen Ort oder einer Verweisung auf die Zukunft zu verstehen. Einleitend festgehalten wird, dass sich der Antrag auf eine Ankündigung im Sinne des Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 bezieht. Mit dem gegenständlichen Antrag auf Bewilligung zur Aufstellung einer Ankündigungstafel

Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 soll auf das M. als kulturelle und touristisch relevante Sehenswürdigkeit hingewiesen werden. Nach den Erläuternden Bemerkungen (EB 97 BlgNR 10. Gesetzgebungsperiode ist unter einer Ankündigung im Gegensatz zu einer Werbung im Sinne dieser Gesetzesstelle, bei welcher die Anpreisung bestimmter Waren und Dienstleistungen im Vordergrund steht und mit welcher die Erzielung eines höheren Umsatzes angestrebt wird, der Hinweis auf einen anderen Ort oder einer Verweisung auf die Zukunft zu verstehen.

§ 84Abs. 2 St

VO 1960 sind - von hier nicht gegenständlichen Ausnahmen in Abs 1 leg cit. abgesehen - außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat die Behörde von diesem Verbot Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist.

Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 sind - von hier nicht gegenständlichen Ausnahmen in Absatz eins, leg cit. abgesehen - außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat die Behörde von diesem Verbot Ausnahmen zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Interesses für die Straßenbenützer wurde durch die StVO-Novelle 1964, BGBl. Nr. 204, in die Stammfassung des § 84 Abs 3 StVO 1960 eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur StVO-Novelle, 97 BlgNR X. GP wird wie folgt ausgeführt: "Die bisherige Bestimmung des § 84 Abs. 3 hat sich im Hinblick auf den stets zunehmenden Fremdenverkehr als zu streng erwiesen. Künftig sollen unter der Voraussetzung, daß eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, auch für Ankündigungen Ausnahmen bewilligt werden dürfen, die zwar nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen, aber doch für sie von erheblichem Interesse sind (z.B. Hinweise ohne Reklamecharakter auf Fremdenverkehrseinrichtungen oder besondere Sehenswürdigkeiten und Hinweise auf Beginnzeiten für Gottesdienste)." Das Tatbestandsmerkmal des erheblichen Interesses für die Straßenbenützer wurde durch die StVO-Novelle 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 204, in die Stammfassung des Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 eingefügt. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur StVO-Novelle, 97 BlgNR römisch zehn. Gesetzgebungsperiode wird wie folgt ausgeführt: "Die bisherige Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 3, hat sich im Hinblick auf den stets zunehmenden Fremdenverkehr als zu streng erwiesen. Künftig sollen unter der Voraussetzung, daß eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist, auch für Ankündigungen Ausnahmen bewilligt werden dürfen, die zwar nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen, aber doch für sie von erheblichem Interesse sind (z.B. Hinweise ohne Reklamecharakter auf Fremdenverkehrseinrichtungen oder besondere Sehenswürdigkeiten und Hinweise auf Beginnzeiten für Gottesdienste)." Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO 1960 dann nicht zu erteilen ist, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass eine Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liegt - eine derart restriktive Auslegung des § 84 Abs 3 StVO 1960 würde dazu führen, dass Ausnahmebewilligungen entgegen dem Willen des Gesetzgebers überhaupt nicht erteilt werden würden, weil Ankündigungen wohl nie im Interesse aller Straßenbenützer liegen. Richtig ist, dass nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 dann nicht zu erteilen ist, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist. Es ist aber nicht erforderlich, dass eine Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liegt - eine derart restriktive Auslegung des Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 würde dazu führen, dass Ausnahmebewilligungen entgegen dem Willen des Gesetzgebers überhaupt nicht erteilt werden würden, weil Ankündigungen wohl nie im Interesse aller Straßenbenützer liegen. Ein die Ausnahmebewilligung rechtfertigendes erhebliches Interesse an einer Ankündigung liegt im gegenständlichen Fall vor, der abweisende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ist insofern inhaltlich rechtswidrig. Entgegen den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ist an der Glaubwürdigkeit der angegebenen Besucherzahlen (rund 100.000 Personen pro Jahr) nicht zu zweifeln und sollen nachstehende Ausführungen dies nachvollziehbar machen, außerdem soll der Ansicht entgegengetreten werden, dass es sich bei allen Veranstaltungen im M. lediglich um solche kleinerer Art handle. Die Behörde geht aufgrund von Internetrecherchen davon aus, dass im Veranstaltungsraum des M. lediglich zwischen 45 und 198 Personen Platz finden, verkennt dabei allerdings, dass sich diese Zahlen auf verschiedene angebotene Ausstattungsvarianten mit Tischen und Stühlen beziehen, während bei Veranstaltungen ohne Tischen und Stühlen bis zu 350 Personen Platz im 240 qm umfassenden Veranstaltungsraum finden. Daneben bietet nicht nur das Foyer weiteren Platz für Zusammenkünfte, sondern auch das hauseigene Cafe mit dazugehöriger großer Freiterrasse. Dazu kommen die zahlreichen Freiluftveranstaltungen im Park des M. Das ganze Jahr über finden im M. und im Park des M. Veranstaltungen verschiedenster Art und Größe statt. Die Bescheid erlassende Behörde vertritt fälschlicherweise den Standpunkt, dass es sich bei all diesen Veranstaltungen um solche "nur kleinerer Art“ handle und führt zur Begründung dieser Ansicht einzelne Beispiele der letzten drei Monate an. (Weihnachtskästen selber basteln am 06.11.2015, Geschenke durch eine Künstlerin verpacken lassen am 18.12.2015, Weinverkostung von zwei Winzern aus der Steiermark am 04.11.2015, Ideenwerkstatt für Weihnachten - Schätze selber machen am 23. und 24.11.2015, Eisstockschießen und Schneemannbauen am 09.01.2016). Richtig ist, dass im M. auch viele kleinere Veranstaltungen stattfinden, doch dürfen die großen -von einer Vielzahl an Personen besuchten- Veranstaltungen nicht außer Acht gelassen werden. Zum jährlich im Sommer stattfindenden "Dirndlflugtag" kommen rund 2000 Besucher, den Adventmarkt besuchen 3000 Besucher an zwei Wochenenden, zum Ostermarkt kommen jährlich 2000 Besucher, auch Charityveranstaltungen wie "AMREF" sind mit rund 1 000 Gästen gut besucht, Lederhosendonnerstage werden von jeweils etwa 300 Besuchern frequentiert. Das Museum darf 18.000 gezählte Besucher im Jahr begrüßen Die angeführten Besucherzahlen werden mittels verlässlicher Methoden ermittelt, welche es auch ermöglichen, die Herkunft der Besucher zu erfassen. Es konnte festgestellt werden, dass lediglich 20 % der Gäste aus Salzburg kommen, die restlichen 80 % von weiter weg anreisen. Ebenfalls feststellen ließ sich, dass ein erheblicher Teil der Gäste Erstbesucher im M. sind. Das M. ist äußerst bemüht, sein kulturelles Angebot ständig zu erweitern und zu verbessern, um interessierte Gäste aus dem In- und Ausland an den Standort zu locken und den Fremdenverkehr der Region weiterhin nachhaltig zu fördern (so wird etwa aktuell ein Poloturnier auf dem Nachbargrundstück geplant, zu welchem ca. 1000 Besucher erwartet werden). Diese Bemühen und die erzielten Erfolge wurden schon im Jahr 2005 mit dem Staatspreis Tourismus, "Kultur und Tourismus - Synergien" -Kategorie 2: Innovative kultur-touristische Angebote- vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit gewürdigt. Diese Würdigung zeigt, dass das M. einen wichtigen Beitrag zur Förderung des Fremdenverkehrs der Region Salzburg leistet. Das M. zählt neben dem Schloss Hellbrunn und dem Zoo Salzburg mittlerweile zu den wichtigsten Sehenswürdigkeiten im Süden Salzburgs, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Großzahl der Besucher unabhängig von Veranstaltungen das M. ob seiner historischen Architektur, seiner attraktiven Lage, dem laufenden kulturellen und musealen Angebot und nicht zu Letzt dem sich bietenden Bergpanorama aufsuchen. All diese Umstände hätte die Behörde im Zweifelsfall durch weitere Erhebungen, jedenfalls aber auch durch die Parteieneinvernahme zu klären gehabt. Die Unterlassung dieser Beweisaufnahme stellt einen Verfahrensmangel dar. Vorstehende Ausführungen untermauern jedenfalls die Tatsache, dass es sich beim M. um eine kulturell so bedeutende Sehenswürdigkeit handelt, dass eine Bewilligung zur Aufstellung von zwei kulturellen Ankündigungstafeln für das M. auf der A 10 - Tauernautobahn bei km 10,2 RFB Salzburg und km 4,9 RFB Villach- im erheblichen Interesse der Straßenbenützer

§ 84Abs 3 Z 2 St

VO 1960 liegt. Gerade Einrichtungen wie das M. hatte der Gesetzgeber bei Einführung des Ausnahmetatbestandes nach § 84 Abs 3 StVO 1960 im Sinn, wenn er von „Hinweisen ohne Reklamecharakter auf Fremdenverkehrseinrichtungen oder besondere Sehenswürdigkeiten“ spricht. Vorstehende Ausführungen untermauern jedenfalls die Tatsache, dass es sich beim M. um eine kulturell so bedeutende Sehenswürdigkeit handelt, dass eine Bewilligung zur Aufstellung von zwei kulturellen Ankündigungstafeln für das M. auf der A 10 - Tauernautobahn bei km 10,2 RFB Salzburg und km 4,9 RFB Villach- im erheblichen Interesse der Straßenbenützer

Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 2, StVO 1960 liegt. Gerade Einrichtungen wie das M. hatte der Gesetzgeber bei Einführung des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 im Sinn, wenn er von „Hinweisen ohne Reklamecharakter auf Fremdenverkehrseinrichtungen oder besondere Sehenswürdigkeiten“ spricht. Beweis: Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn Mag. B. H., p.A. H. GmbH, I., Salzburg Einvernahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn Mag. B. H., p.A. H. GmbH, römisch eins., Salzburg Richtig führt die Bescheid erlassende Behörde aus, dass eine Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs 3 StVO 1960 ist, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Art an den in der Ankündigung enthaltenen Informationen, sondern ein Interesse an der konkreten Information besteht. Es kommt demgemäß darauf an, ob ein erhebliches Interesse an der Auffindbarkeit gerade der Sehenswürdigkeit M. besteht. Die beantragte Ausnahmebewilligung für die Ankündigungstafeln soll im Gebiet Salzburg-Süd die rasche Erreichbarkeit des M. gewährleisten, weil diese aktuell nicht gegeben ist. Zahlreiche Besucher des M., insbesondere jene 80 % der Besucher, welche aus dem Ausland anreisen, sowie eine große Anzahl der Erstbesucher, wiesen uns darauf hin, dass aufgrund mangelnder Beschilderung eine Orientierung deutlich erschwert ist und das M. gerade deshalb nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Das gegebene erhebliche Interesse der Straßenbenützer bezieht sich somit auf die in der gegenständlich beantragten Ankündigung enthaltene konkrete Information über die Lage und Erreichbarkeit der Sehenswürdigkeit M.. Richtig führt die Bescheid erlassende Behörde aus, dass eine Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 ist, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Art an den in der Ankündigung enthaltenen Informationen, sondern ein Interesse an der konkreten Information besteht. Es kommt demgemäß darauf an, ob ein erhebliches Interesse an der Auffindbarkeit gerade der Sehenswürdigkeit M. besteht. Die beantragte Ausnahmebewilligung für die Ankündigungstafeln soll im Gebiet Salzburg-Süd die rasche Erreichbarkeit des M. gewährleisten, weil diese aktuell nicht gegeben ist. Zahlreiche Besucher des M., insbesondere jene 80 % der Besucher, welche aus dem Ausland anreisen, sowie eine große Anzahl der Erstbesucher, wiesen uns darauf hin, dass aufgrund mangelnder Beschilderung eine Orientierung deutlich erschwert ist und das M. gerade deshalb nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. Das gegebene erhebliche Interesse der Straßenbenützer bezieht sich somit auf die in der gegenständlich beantragten Ankündigung enthaltene konkrete Information über die Lage und Erreichbarkeit der Sehenswürdigkeit M.. Somit ist die Voraussetzung des erheblichen Interesses der Straßenbenützer für eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO 1960 vollinhaltlich gegeben. Somit ist die Voraussetzung des erheblichen Interesses der Straßenbenützer für eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 vollinhaltlich gegeben. Weitere Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung

§ 84Abs 3 St

VO 1960 ist, dass von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit nicht zu erwarten ist. Nach § 82 Abs 5 StVO 1960 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Im Bereich der Verkehrssicherheit sind qualitative Kriterien der Beeinträchtigung maßgeblich und wäre eine Beeinträchtigung dann wesentlich, wenn die Einflussnahme auf das Fahrverhalten eines Lenkers zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit großer Wahrscheinlichkeit führen würde. Bei den beantragten Ankündigungen ist von einer solchen gefährdenden Einflussnahme auf Straßenbenützer mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen. Ankündigungstafeln gegenständlicher Art, welche auf kulturelle Sehenswürdigkeiten hinweisen, finden sich auf Österreichischen Autobahnen in großer Menge, ihr einheitliches Erscheinungsbild (schematische Darstellungen in Weiß auf braunem Hintergrund) lässt ihren Informationsgehalt rasch auch schon von weiter Entfernung erkennen und ist somit eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu befürchten. Im Gegenteil sollen die gegenständlichen Ankündigungstafeln als Orientierungshilfen für Straßenbenützer dienen und Sicherheit, Leichtigkeit sowie Flüssigkeit des Verkehrs sogar fördern. Weitere Voraussetzung einer Ausnahmebewilligung

Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 ist, dass von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit nicht zu erwarten ist. Nach Paragraph 82, Absatz 5, StVO 1960 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn dadurch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Im Bereich der Verkehrssicherheit sind qualitative Kriterien der Beeinträchtigung maßgeblich und wäre eine Beeinträchtigung dann wesentlich, wenn die Einflussnahme auf das Fahrverhalten eines Lenkers zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit großer Wahrscheinlichkeit führen würde. Bei den beantragten Ankündigungen ist von einer solchen gefährdenden Einflussnahme auf Straßenbenützer mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu rechnen. Ankündigungstafeln gegenständlicher Art, welche auf kulturelle Sehenswürdigkeiten hinweisen, finden sich auf Österreichischen Autobahnen in großer Menge, ihr einheitliches Erscheinungsbild (schematische Darstellungen in Weiß auf braunem Hintergrund) lässt ihren Informationsgehalt rasch auch schon von weiter Entfernung erkennen und ist somit eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu befürchten. Im Gegenteil sollen die gegenständlichen Ankündigungstafeln als Orientierungshilfen für Straßenbenützer dienen und Sicherheit, Leichtigkeit sowie Flüssigkeit des Verkehrs sogar fördern. Damit ist auch die weitere Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO 1960 gegeben, da von gegenständlichen Ankündigungstafeln eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit nicht zu erwarten ist. Damit ist auch die weitere Voraussetzung für eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 gegeben, da von gegenständlichen Ankündigungstafeln eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit nicht zu erwarten ist. Somit haben wir einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO 1960.“Somit haben wir einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960.“ Der Beschwerde vom 1.2.2016 war ein graphischer Entwurf der Ankündigungstafeln angeschlossen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht hat die Beschwerdeführerin über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes vom 24.2.2016 zunächst mit Eingabe vom 21.3.2016 eine Äußerung mit nachstehendem Inhalt abgegeben: „Mit Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 24.02.2016, der Beschwerdeführerin am 01.03.2016 zugestellt, wurde diese aufgefordert, sich binnen 3 Wochen zu nachstehenden Fragen zu äußern.

  1. Wer ist Eigentümer des Objektes „M.“? Ist die Beschwerdeführerin Mieterin/Pächterin des Objektes? Wird das gesamte Objekt von der Beschwerdeführerin gemietet/gepachtet? Werden einzelne Teile/ einzelne Räumlichkeiten im Objekt von anderen Personen gemietet/gepachtet? Grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 44, KG I., Bezirksgericht Salzburg (= M.), bestehend aus GST-NR 147/1 und GST-NR 149 mit einer Gesamtfläche von 13.894m2 ist zu einem 1/1 Anteil die O. Besitzgesellschaft mbH & Co KEG. Ein aktueller Grundbuchsauszug ist dieser Äußerung ebenso beigelegt, wie ein Firmenbuchauszug der O. Besitzgesellschaft mbH & Co KG. Grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 44, KG römisch eins., Bezirksgericht Salzburg (= M.), bestehend aus GST-NR 147/1 und GST-NR 149 mit einer Gesamtfläche von 13.894m2 ist zu einem 1/1 Anteil die O. Besitzgesellschaft mbH & Co KEG. Ein aktueller Grundbuchsauszug ist dieser Äußerung ebenso beigelegt, wie ein Firmenbuchauszug der O. Besitzgesellschaft mbH & Co KG. Die H. GmbH ist Mieterin des gesamten Objektes.
  2. Was ist der Geschäftszweig bzw der Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin? Unternehmensgegenstand der H. GmbH ist neben der Erzeugung und dem Vertrieb von P. der Betrieb eines sog. „Brand-Land“ im M., also die Pflege einer Marken-Erlebniswelt. Neben einem Geschäft wird u.a. im Besucherzentrum ein gut angenommenes P.-Museum betrieben. Wesentliche Räumlichkeiten im M., sowie die Außenanlagen werden immer wieder für Veranstaltungen im Zusammenhang mit der Pflege des Brauchtums genutzt und wird diesbezüglich auf die beiliegende veranstaltungsbehördliche Genehmigung verwiesen.
  3. Können zu den Angaben und Zahlen in der Beschwerde konkrete Nachweise vorgelegt werden? Die Besucherzahlen werden hausintern laufend aufgenommen und erfasst und wird in diesem Zusammenhang auf die beiliegende interne Besucheraufzeichnung für das Jahr 2015 verwiesen.
  4. In welchem Umfang liegen beim Betrieb des „M.“ gewerbebehördliche Beschränkungen vor? Die gewerbebehördlichen Beschränkungen sind in der beiliegenden veranstaltungsbehördlichen Genehmigung vom 18.11.2005 ersichtlich.“ Mit der Äußerung wurde ein Grundbuchsauszug der EZ 44, KG I., Firmenbuchauszüge betreffend die Beschwerdeführerin und betreffend die O. Besitzgesellschaft mbH & Co.KG, eine Tabelle über „Besucheraufzeichnungen 2015“ sowie eine Fotokopie des Protokolles der mündlichen Verhandlung über die veranstaltungsbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Veranstaltungssaales im M. vom 18.11.2005 beinhaltend den mündlich verkündeten Bescheid vorgelegt.Mit der Äußerung wurde ein Grundbuchsauszug der EZ 44, KG römisch eins., Firmenbuchauszüge betreffend die Beschwerdeführerin und betreffend die O. Besitzgesellschaft mbH & Co.KG, eine Tabelle über „Besucheraufzeichnungen 2015“ sowie eine Fotokopie des Protokolles der mündlichen Verhandlung über die veranstaltungsbehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Veranstaltungssaales im M. vom 18.11.2005 beinhaltend den mündlich verkündeten Bescheid vorgelegt. Zu dieser Äußerung der Beschwerdeführerin vom 21.3.2016 hat die belangte Behörde mit Eingabe vom 24.3.2016 eine Stellungnahme abgegeben. Am 6.4.2016 hat vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der der Akt der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin angehört wurden. Vorgelegt wurden in der mündlichen Verhandlung zwei Kalenderblätter vom 19.3.2016 und vom 20.3.2016 zeigend jeweils eine „Stricherlliste“, ein Artikel über das M. in Salzburg und ein Artikel über die M-Häuser von Dresden sowie der Veranstaltungskalender des M. für Jänner bis März
  5. Mit Eingabe vom 26.4.2016 hat die Beschwerdeführerin noch zwei alternative Vorschläge für die grafische Gestaltung des Hinweisschildes, Fotokopien von Eingaben an den Magistrat Salzburg samt einer Fotomontage sowie eine Fotokopie des Schreibens der Q. GmbH vom 14.4.2016 vorgelegt. In Letzterem wird wie folgt ausgeführt: „M. als Besuchermagnet Sehr geehrter Herr Mag. H.! Das M. für Salzburg und Bayern hat sich in den letzten Jahren zu einem äußerst attraktiven Besuchermagnet für regionale und internationale kulturelle Aktivitäten etabliert. Das umfangreiche Jahresprogramm bietet zu den Themen Brauchtum, Tracht und Volkskultur einen attraktiven Besuchsgrund und begeistert Jahr für Jahr eine Vielzahl internationaler und österreichischer Gäste. Darüber hinaus ist das M. ein gern gebuchter Veranstaltungsort für Tagungen, Symposien und Workshops zu den unterschiedlichsten gesellschaftlichen Themen. Aufgrund der einzigartigen Lage mit herrlichen Blick auf Tennen- und Hagengebirge sowie das hochwertig Angebot regionaler Kulinarik hat sich das M. als Fixpunkt im Reigen der Salzburger Attraktionen etabliert. Es freut mich, dass das M. bei den vielen gemeinsamen Initiativen zur stärkeren Internationalisierung unserer Gästestruktur maßgeblich beiträgt und viele Initiativen für eine qualitätsvolle Weiterentwicklung des touristischen Angebotes hier seinen Ausgangspunkt finden. So haben beispielsweise unsere Veranstaltungsserien zum Thema „Sommerfrische im SalzburgerLand“ in Kooperation mit lokalen Handwerker/Designern und Gastronomen im M. gestartet und eine Reihe von internationalen Pressekonferenzen und Fotoshootings haben in den letzten Jahren mitgeholfen, das SalzburgerLand im Fernsehen und den elektronischen Medien wertig in Szene zu setzen. Wir wünschen dem M. weiterhin so viel Erfolg und freuen uns darauf, dass wir weiterhin viele gemeinsame Aktivitäten für die Zukunft umsetzen können.“ Mit Eingabe vom 23.5.2016 hat die Beschwerdeführerin noch einen Vertragsentwurf über die Zustimmung der Landesstraßenverwaltung

§ 28Bundesstraßengesetz (BSt

G) „zur Benützung von Landesstraßengrund zwecks Anbringung eines grünen Hinweis[s]es mit dem Text „M.“ auf dem Vorwegweiser bei km 12,23 der B150 Salzburger Straße neben dem Symbol „ORF““ vorgelegt. Am Vertragsentwurf ist unter dem Datum 18.5.2016 der Firmenstempel der Beschwerdeführerin und der Name des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in Blockschrift ersichtlich; beim vorgesehenen Feld für die Landesregierung fehlt sowohl ein Datum als auch eine Unterfertigung (Unterschrift).Mit Eingabe vom 23.5.2016 hat die Beschwerdeführerin noch einen Vertragsentwurf über die Zustimmung der Landesstraßenverwaltung

Paragraph 28, Bundesstraßengesetz (BStG) „zur Benützung von Landesstraßengrund zwecks Anbringung eines grünen Hinweis[s]es mit dem Text „M.“ auf dem Vorwegweiser bei km 12,23 der B150 Salzburger Straße neben dem Symbol „ORF““ vorgelegt. Am Vertragsentwurf ist unter dem Datum 18.5.2016 der Firmenstempel der Beschwerdeführerin und der Name des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin in Blockschrift ersichtlich; beim vorgesehenen Feld für die Landesregierung fehlt sowohl ein Datum als auch eine Unterfertigung (Unterschrift). Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Ergänzend zum dargestellten Verfahrensgang nimmt das Verwaltungsgericht den nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an: Das sogenannte „M.“ im Stadtteil I. im Süden der Stadt Salzburg ist auf dem Grundstück-Nr 149, das in der EZ 44, KG I., vorgetragen ist, errichtet und hat die Liegenschaftsanschrift Salzburg, I. . Das Objekt steht im Eigentum der O. Besitzgesellschaft mbH & Co.KG. Die Beschwerdeführerin hat das gesamte Objekt von der O. Besitzgesellschaft mbH & Co.KG gemietet; die sich im M. befindlichen Räumlichkeiten der „Greißlerei“ hat die Beschwerdeführerin wiederum untervermietet.Das sogenannte „M.“ im Stadtteil römisch eins. im Süden der Stadt Salzburg ist auf dem Grundstück-Nr 149, das in der EZ 44, KG römisch eins., vorgetragen ist, errichtet und hat die Liegenschaftsanschrift Salzburg, römisch eins. . Das Objekt steht im Eigentum der O. Besitzgesellschaft mbH & Co.KG. Die Beschwerdeführerin hat das gesamte Objekt von der O. Besitzgesellschaft mbH & Co.KG gemietet; die sich im M. befindlichen Räumlichkeiten der „Greißlerei“ hat die Beschwerdeführerin wiederum untervermietet. Die Beschwerdeführerin hat ihren Firmensitz im M.. Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin ist die Erzeugung und der Vertrieb von P. Sie betreibt aber auch das M. als sogenanntes „Brand-Land“, also die Pflege einer Marken-Erlebniswelt. Das M. verfügt im Außenbereich über eine parkartig angelegte Anlage. Insgesamt verfügt es über eine Freifläche von ca 13.000 m². Im Inneren des Gebäudes werden im „H. Geschäft“ die P. der Beschwerdeführerin, und zwar verschiedene Kollektionen, verkauft. Neben diesem Geschäft befindet sich eine Galerie bzw. ein Museum (unter der „Galerie im M.“ und dem „Museum“ ist dasselbe gemeint), in der bzw. in dem Exponate ausgestellt sind. Das H. Geschäft und das Museum haben jeweils täglich von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen, geöffnet. Des Weiteren befindet sich im M. die „Greißlerei A.“, ein (kleiner) Feinkostladen samt Café und Frühstücksangebot. Schließlich befindet sich im Gebäude des M. ein Veranstaltungssaal samt Foyer, der ca 240 m² misst und in verschiedene Bestuhlungs- und Ausstattungsvarianten von der Beschwerdeführerin für Veranstaltungen genutzt oder fremdvermietet wird (etwa für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Kleinkongresse oder Firmenveranstaltungen, etc.). Je nach Nutzungsvariante kann der Veranstaltungssaal samt Foyer für bis zu ca 350 Personen genutzt werden. Bei „Kinobestuhlung“ verfügt der Veranstaltungssaal etwa über eine Kapazität von ca 150 Personen, bei einer Belegung mit Stehplätzen bietet der Veranstaltungssaal Platz für bis zu ca 350 Personen, bei „Seminarbestuhlung“ für ca 120 Personen, bei „Hochzeitsbestuhlung“ für ca 144 Personen. Wie viele Personen jährlich das M. insgesamt besuchen, kann nicht festgestellt werden. Ebenso kann nicht festgestellt werden, in welchem Umfang und in welchem Verhältnis das M. von einheimischen oder von nicht einheimischen Personen besucht wird und welcher Anteil der Gäste Erstbesucher im M. sind. Das M. verfügt über zumindest 48 KFZ-Stellplätze. Wie viele KFZ-Stellplätze für Gäste des M. tatsächlich (darüber hinaus) zur Verfügung stehen, kann nicht festgestellt werden., Das M. verfügt über zumindest 48 KFZ-Stellplätze. Wie viele KFZ-Stellplätze für Gäste des M. tatsächlich (darüber hinaus) zur Verfügung stehen, kann nicht festgestellt werden. Für das M. hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2005 den Staatspreis für Tourismus in der Kategorie „Kultur- und Tourismus - Synergien“ in der Subkategorie 2 „Innovative kulturtouristische Angebote“ erhalten. Nach dem Veranstaltungskalender für Jänner bis März 2016 haben im M. folgende Veranstaltungen stattgefunden: - 9.1.: „Winterfest in der Greißlerei“ (Eisstockschießen und Schneemann bauen bei Punsch, Glühwein und Gulaschkanone), - An einem Samstag im Februar: „1. M. Eisstockturnier“, - 9.2.: „Gschnas am Faschingsdienstag“ in der Greißlerei, - 1.2 bis 14.2.: „Süßes zum Valentinstag“ im Geschäft H., - 14.2.: „Romantisches Valentinstag Champagner Frühstück“ in der Greißlerei, - 12.3, 13.3 und 19.3, 20.3.: „Traditioneller Ostermarkt im M.“ (23 Aussteller), - 27.3.: „Ostereier suchen im M.“, - 28.3.: „Osterbrunch“ in der Greißlerei. Wie viele Personen an den genannten Veranstaltungen teilgenommen haben, kann ebenso wenig festgestellt werden wie die Anzahl der Personen, die allenfalls Veranstaltungen besucht haben, die nicht im Veranstaltungskalender angeführt sind. Weder an der Kreuzung der Bundesstraße B 150 mit der B 159 bzw. der Hellbrunner Straße im Ortsgebiet von Anif noch entlang der B 150 von der Autobahnabfahrt Salzburg-Süd kommend bis zu dieser Kreuzung (B 150 mit der B 159/Hellbrunner Straße) befindet sich ein Hinweisschild darauf, dass an der Kreuzung B 150 und B 159/Hellbrunner Straße von der Autobahnabfahrt Salzburg-Süd kommend, um zum M. zu gelangen, links (in die Hellbrunner Straße) abgebogen werden muss. Ob bei der Gemeinde Anif vor der Kreuzung B 150 und B 159/Hellbrunner Straße die Aufstellung eines diesbezüglichen Hinweisschildes von der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (§ 4 Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999), kann nicht festgestellt werden. Zuletzt hat die Landesstraßenverwaltung der Beschwerdeführerin einen Entwurf eines Sondernutzungsvertrages (§ 28 BStG) über die Zustimmung zur Benützung von Landesstraßengrund zwecks Anbringung eines Hinweises auf einem Vorwegweiser entlang der B 150 außerhalb des Ortsgebietes von Anif vor der Kreuzung B 150 und B 159/Hellbrunner Straße übermittelt.Weder an der Kreuzung der Bundesstraße B 150 mit der B 159 bzw. der Hellbrunner Straße im Ortsgebiet von Anif noch entlang der B 150 von der Autobahnabfahrt Salzburg-Süd kommend bis zu dieser Kreuzung (B 150 mit der B 159/Hellbrunner Straße) befindet sich ein Hinweisschild darauf, dass an der Kreuzung B 150 und B 159/Hellbrunner Straße von der Autobahnabfahrt Salzburg-Süd kommend, um zum M. zu gelangen, links (in die Hellbrunner Straße) abgebogen werden muss. Ob bei der Gemeinde Anif vor der Kreuzung B 150 und B 159/Hellbrunner Straße die Aufstellung eines diesbezüglichen Hinweisschildes von der Beschwerdeführerin angezeigt wurde (Paragraph 4, Salzburger Ortsbildschutzgesetz 1999), kann nicht festgestellt werden. Zuletzt hat die Landesstraßenverwaltung der Beschwerdeführerin einen Entwurf eines Sondernutzungsvertrages (Paragraph 28, BStG) über die Zustimmung zur Benützung von Landesstraßengrund zwecks Anbringung eines Hinweises auf einem Vorwegweiser entlang der B 150 außerhalb des Ortsgebietes von Anif vor der Kreuzung B 150 und B 159/Hellbrunner Straße übermittelt. Der beantragte Aufstellungsort an der Richtungsfahrbahn Villach bei Straßenkilometer 4,900 befindet sich im Gemeindegebiet von Grödig, der Aufstellungsort an der Richtungsfahrbahn Salzburg bei Straßenkilometer 10,200 im Gemeindegebiet von Anif. Beide Aufstellungsorte sind raumordnungsrechtlich als „Ländliches Gebiet“, also als Grünland (§ 36 Abs 1 Z 1 Raumordnungsgesetz 2009), gewidmet. Der beantragte Aufstellungsort an der Richtungsfahrbahn Villach bei Straßenkilometer 4,900 befindet sich im Gemeindegebiet von Grödig, der Aufstellungsort an der Richtungsfahrbahn Salzburg bei Straßenkilometer 10,200 im Gemeindegebiet von Anif. Beide Aufstellungsorte sind raumordnungsrechtlich als „Ländliches Gebiet“, also als Grünland (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, Raumordnungsgesetz 2009), gewidmet. Beweiswürdigend ist zu diesen Feststellungen wie folgt auszuführen: Die Feststellungen betreffend die Lage sowie betreffend die Eigentums- und Mietverhältnisse am M. gründen auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Grundbuchs- und Firmenbuchauszüge sowie auf die Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, Herrn Mag. B. H.. Dass die Beschwerdeführerin ihren Firmensitz im M. hat, ist aus dem Firmenbuchauszug betreffend die Beschwerdeführerin ersichtlich. Ihren Unternehmensgegenstand hat die Beschwerdeführerin selbst mit Eingabe vom 21.3.2016 beschrieben, ebenso wie den Umstand, dass im M. ein sogenanntes „Brand-Land“ betrieben wird. Die Feststellungen betreffend den Außenbereich und die Freifläche des M. gründen einerseits auf die im Verwaltungsakt befindlichen Lichtbilder und andererseits auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Grundbuchsauszug, in dem die Flächenangaben angeführt sind. Die Feststellungen betreffend die Nutzung der Räumlichkeiten im M. gründen ebenfalls auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, aber auch auf die Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Dieser hat insbesondere angegeben, dass der Veranstaltungssaal für Hochzeiten, Geburtstagsfeiern, Kleinkongresse oder Firmenveranstaltungen fremdvermietet wird, außerdem hat er ausgeführt, dass bei der Kinobestuhlung ca. 150 Personen im Veranstaltungssaal Platz finden, bei einer Belegung mit Stehplätzen bis zu 350 Personen. Die Seminarbestuhlung und die Hochzeitsbestuhlung ergeben sich aus den Ausdrucken, die sich im Verwaltungsakt befinden. In Bezug auf die Feststellungen, wonach nicht festgestellt werden kann, wie viele Personen das M. jährlich besuchen, in welchem Umfang diese von weiter weg anreisen und wie viele Personen erstmals das M. besuchen, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Verfahren vor der belangten Behörde zwar die diesbezüglichen Behauptungen aufgestellt hat, und zwar, dass rund 100.000 Besucher jährlich das M. besuchen, wovon 80 % von weiter weg anreisen und einer großer Teil der Gäste Erstbesucher sei. Diesbezüglich wurde von der Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde auch ausgeführt, dass diese angeführten Besucherzahlen mittels verlässlicher Methode ermittelt worden wären, die es auch ermöglichen würden, die Herkunft der Besucher zu erfassen. Erst über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes wurde sodann eine Aufstellung betreffend Besucheraufzeichnungen für das Jahr 2015 vorgelegt, in der aufgegliedert nach Monaten Besucherzahlen für das Geschäft, für das Haus sowie für die Greißlerei angeführt sind. Wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nun aber in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.4.2016 Kalenderblätter für Samstag den 19.3.2016 und Sonntag den 20.3.2016 (Palmsonntag) beinhaltend eine Aufzeichnung der Besucher mittels Stricherlliste vorlegt, kann nicht davon gesprochen werden, dass die angeführten Besucherzahlen mittels einer verlässlichen Methode ermittelt worden wären. Zum einen sind der Palmsonntag und der Samstag davor im Vergleich zu den restlichen Tagen im Jahr für sich genommen nicht repräsentativ, das heißt, es kann nicht angenommen werden, dass auch an den übrigen Tagen im Jahr die gleiche Besucherfrequenz herrscht wie am Palmsonntag-Wochenende. Zum anderen kann bereits die Zählung der Besucher durch einen Mitarbeiter mittels Führung einer „Stricherlliste“ an sich nicht als Ermittlung von Besucherzahlen „mittels verlässlicher Methode“ bezeichnet werden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat dazu in der mündlichen Verhandlung am 6.4.2016 ausgeführt, dass in diesen Aufzeichnungen jeweils ein Strich in jener Stunde im Kalenderblatt des jeweiligen Tages gemacht worden wäre, zu der ein Besucher des M. gezählt worden sei. Hat aber das Museum, aber auch das H. Geschäft wie festgestellt bis 20:00 Uhr geöffnet, ist es nicht nachvollziehbar, dass – so wie in der Stricherlliste ersichtlich – etwa in den letzten Stunden der Öffnungszeit überhaupt kein Gast mehr das „Museum“ besucht hätte. Ebenso ist es nicht nachvollziehbar, dass etwa am Samstag, den 19.3.2016, noch in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr ca. 112 Personen, in der Zeit von 16:00 bis 17:00 Uhr 59 Personen und in der Zeit von 17:00 bis 18:00 Uhr keine einzige Person und in der Zeit von 18:00 bis 19:00 Uhr wiederrum 11 Personen das Museum besucht haben sollen. Die diesbezüglichen Schwankungen bei den Aufzeichnungen der Stricherllisten (in einer Stunde 112 Personen, dann 59 Personen und in der nächsten Stunde 0 Personen) sind nicht nachvollziehbar und zeigen, dass eine derartige Methode schlicht nicht als valide Messmethode bezeichnet werden kann. Hinzukommt dabei, dass – im Detail betrachtet – zum Teil offenbar 4 Personen (4 „Stricherl“) als 5 Besucher gezählt wurden (etwa am 19.3.2016 in der Zeit von 15:00 bis 16:00 Uhr). Aufgrund der offensichtlichen Fehleranfälligkeit einer derartigen Stricherliste kann eine solche Zählmethode für den verlässlichen Nachweis von Besucherzahlen, noch dazu wenn damit nicht repräsentative Tage auf ein gesamtes Jahr hochgerechnet werden, nicht herangezogen werden. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin führt auch selbst aus, dass Aufzeichnungen, wie viele Personen das Objekt insgesamt besuchen, nicht geführt werden. Vielmehr befinde sich der Mitarbeiter, der die Stricherlliste anfertigt, im Dachgeschoss beim Museum. Wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ausführt, aus statistischen Erhebungen ergebe sich, dass etwa jeder zehnte Besucher des M. auch das Museum besuche, so bleibt im Dunklen, welche statistischen Erhebungen diese Annahme belegen sollen. Ebenfalls ist die Annahme des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht belegt, dass jeder Besucher des Museums auch das Geschäft besucht und daher die in der Besucheraufzeichnung 2015 unter der Spalte „Geschäft“ angeführten Zahlen mit jenen des Museums gleichgesetzt werden könnten. Führt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin aus, dass sich aus der Gesamtzahl der Besucher des M. laut Besucheraufzeichnung 2015 im Vergleich zu der Gesamtzahl der Besucher des Geschäftes ergebe, dass eben jeder zehnte Besucher des M. auch das Museum besuche, ist dazu auszuführen, dass damit – und zwar mit der schlichten Anführung der Gesamtzahl der Besucher des M. in der Tabelle Besucheraufzeichnung 2015 – nicht die Annahme belegt ist, dass jeder zehnte Besucher des M. auch das Museum besucht. Weshalb somit anzunehmen ist, dass etwa im Jahr 2015 106.005 Gäste das M. besucht haben, so wie dies in der Besucheraufzeichnung 2015 dargestellt ist, ist schlicht nicht erklärbar, weil eben gerade nicht belegt ist, dass jeder zehnte Besucher des M. auch das Museum besucht. Selbst wenn man also der Annahme der Beschwerdeführerin folgen würde, 2015 hätten 11.029 Personen das Geschäft besucht, ist nicht ersichtlich, weshalb angenommen werden kann, dass 2015 insgesamt 106.005 Personen das M. besucht haben. Zudem ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes zu berücksichtigen, dass bei der Aufstellung der Besucherzahlen aus 2015 Doppelzählungen nicht ausgeschlossen sind. Es ist nämlich durchaus lebensnah, dass etwa Besucher des Geschäftes bzw. des Museums auch die Greißlerei besuchen. Zählt man die jeweiligen Zahlen zum Geschäft, zum Haus und zur Greißlerei nun einfach zusammen und soll diese Summe die Gesamtzahl der Besucher des M. darstellen, liegt es auf der Hand, dass dabei Besucher doppelt gezählt werden. Weshalb vor diesem Hintergrund Doppelzählungen ausgeschlossen sein sollen, konnte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar erklären. Wie die Beschwerdeführerin zur Annahme kommt, rund 80 % der Besucher würden von weiter weg anreisen, ist nicht belegt. Führt der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin dazu aus, dass aus den auf Namen und Anschrift ausgestellten Rechnungen im Geschäft des M. ersichtlich wäre, dass etwa 80 % der Kunden von weiter weg anreisen, so ist ihm zu entgegnen, dass laut der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Besucheraufzeichnung für 2015 die Besucher des Geschäftes nur einen im Vergleich zum Haus und zur Greißlerei kleinen Anteil ausmachen. Besuchen nun nach den eigenen Aufzeichnungen die Greißlerei etwa dreimal so viele Personen wie das Geschäft, ist nicht zwingend, sondern eher sogar unwahrscheinlich, dass die Besucher der Greißlerei ebenfalls zu 80 % von weiter weg anreisen. Es ist nämlich durchaus lebensnah, dass beispielsweise Personen, die in der Hellbrunner Allee spazieren gehen und überwiegend einheimisch sind, in der Greißlerei nur einen Kaffee oder ähnliches trinken. Für die Behauptung, ein großer Teil der Besucher des M. seien Erstbesucher, zieht der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wiederum nur Rechnungsadressen des Geschäftes heran und lässt unberücksichtigt, dass nach ihren eigenen Aufzeichnungen 2015 die Besucher des Geschäftes nur etwa 10 % der Gesamtbesucher des M. ausmachen. Es kann somit nicht gesagt werden, dass etwa bloße Besucher des Hauses und der Greißlerei nicht doch widerkehrende, also regelmäßige Besucher des M. wären. Besucht nach den eigenen Angaben nur ein kleiner Teil der Besucher des M. auch das Geschäft und werden die Annahme über die Herkunft der Gäste und die Annahme der Anzahl der Gäste, die das M. zum ersten Mal besuchen, ausschließlich anhand Besucher bzw. Kunden des Geschäftes ermittelt, so kann dies nicht als valide Methode zur Ermittlung der Herkunft der Besucher des gesamten Hauses und zur Ermittlung betrachtet werden, ob diese erstmals das M. besuchen, und zwar noch dazu, wenn nach den Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin nicht einmal bei allen Kunden des Geschäftes eine Rechnung mit Anschrift erstellt wird. Hinsichtlich der Feststellung betreffend die KFZ-Stellplätze ist auf den veranstaltungsbehördlichen Genehmigungsbescheid vom 18.11.2005 zu verweisen; in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift wird von 48 Stellplätzen ausgegangen. Die Feststellung betreffend den Erhalt des Staatspreises im Jahr 2005 gründet auf die im Verwaltungsverfahren vorgelegte Urkunde. Die Feststellungen betreffend die Veranstaltungen ergeben sich aus dem von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung am 6.4.2016 in Fotokopie vorgelegten Veranstaltungskalender. Mangels diesbezüglicher Beweisergebnisse konnte seitens des Verwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden, wie viele Besucher bei diesen Veranstaltungen oder bei anderen von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführte Veranstaltungen anwesend waren. Hinsichtlich der Feststellungen betreffend Hinweisschilder an und vor der Kreuzung in Anif ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zwar Anträge auf Bewilligung zur Anbringung eines Hinweisschildes und eine Fotomontage vorgelegt hat. Diese Anzeigen bzw. Ansuchen sind aber an den Magistrat Salzburg gerichtet und betreffen einerseits die Kreuzung I. mit dem Fürstenweg und andererseits die Kreuzung L104 Nonntaler Hauptstraße mit der L201, der I. Diese Anzeigen bzw. Ansuchen betreffen somit nicht – wie dies von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26.4.2016 angeführt wird – die Straßenkreuzung in Anif. Wenn die Beschwerdeführerin eine Fotomontage eines Hinweisschildes entlang der Bundesstraße B150 vorlegt, ist daraus zu schließen, dass dort tatsächlich bislang kein Schild aufgestellt ist. Hinsichtlich der Feststellungen betreffend Hinweisschilder an und vor der Kreuzung in Anif ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich zwar Anträge auf Bewilligung zur Anbringung eines Hinweisschildes und eine Fotomontage vorgelegt hat. Diese Anzeigen bzw. Ansuchen sind aber an den Magistrat Salzburg gerichtet und betreffen einerseits die Kreuzung römisch eins. mit dem Fürstenweg und andererseits die Kreuzung L104 Nonntaler Hauptstraße mit der L201, der römisch eins. Diese Anzeigen bzw. Ansuchen betreffen somit nicht – wie dies von der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 26.4.2016 angeführt wird – die Straßenkreuzung in Anif. Wenn die Beschwerdeführerin eine Fotomontage eines Hinweisschildes entlang der Bundesstraße B150 vorlegt, ist daraus zu schließen, dass dort tatsächlich bislang kein Schild aufgestellt ist. Die Feststellung betreffend den Vertragsentwurf über den Hinweis auf dem Vorwegweiser war aufgrund des von der Beschwerdeführerin noch vorgelegten Vertragsentwurfes zu treffen. Die Feststellung betreffend die raumordnungsrechtliche Widmung der Aufstellungsorte war aufgrund einer Einsichtnahme in das Salzburger Geoinformationssystem SAGIS zu treffen. Dass sich die Aufstellungsorte im Bauland befinden würden, hat die Beschwerdeführerin ohnedies nicht behauptet. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: Nach § 84 Abs 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 123/2015 dürfen Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat. Nach Abs 2 dieser Norm sind ansonsten außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken

§ 82Abs 3 lit f leg cit.Nach Paragraph 84, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2015, dürfen Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4,), „Verkehrsfunk“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 a,) beziehungsweise „Tankstelle“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6,) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind ansonsten außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken

Paragraph 82, Absatz 3, Litera f, leg cit.

§ 84Abs 3 St

VO 1960 hat die Behörde Ausnahmen von dem in § 84 Abs 2 leg cit enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und AnkündigungenGemäß Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 hat die Behörde Ausnahmen von dem in Paragraph 84, Absatz 2, leg cit enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen

  1. einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder
  2. für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder
  3. in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist, und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs 5 letzter Satz StVO 1960 sinngemäß.und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, letzter Satz StVO 1960 sinngemäß. Nach § 82 Abs 5 letzter Satz StVO 1960 ist die Bewilligung, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.Nach Paragraph 82, Absatz 5, letzter Satz StVO 1960 ist die Bewilligung, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind. Verfahrensgegenständlich erachtet die Beschwerdeführerin zusammengefasst das M. als eine kulturell so bedeutende Sehenswürdigkeit, dass zwei Ankündigungstafeln entlang der A10 Tauernautobahn für die Straßenbenützer von erheblichem Interesse im Sinne des § 84 Abs 3 Z 2 StVO 1960 liegen würden.Verfahrensgegenständlich erachtet die Beschwerdeführerin zusammengefasst das M. als eine kulturell so bedeutende Sehenswürdigkeit, dass zwei Ankündigungstafeln entlang der A10 Tauernautobahn für die Straßenbenützer von erheblichem Interesse im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 2, StVO 1960 liegen würden. Die in § 84 Abs 3 Z 2 StVO 1960 vorgesehene Voraussetzung des zumindest („immerhin“) erheblichen Interesses für die Straßenbenützer zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung wurde durch das BGBl Nr 204/1964 in § 84 StVO 1960 aufgenommen. Demnach kann eine Ausnahmebewilligung

§ 84Abs 3 St

VO 1960 auch dann erteilt werden, wenn das Vorhaben („die Werbungen und Ankündigungen“) für die Straßenbenützer immerhin von erheblichem Interesse ist. In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu ausgeführt, dass sich die bisherige Bestimmung des § 84 Abs 3 leg cit (der nur bei einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer eine Ausnahmebewilligung vorgesehen hat) im Hinblick auf den stets zunehmenden Fremdenverkehr als zu streng erwiesen habe. Künftig sollen demnach unter der Voraussetzung, dass eine Beeinträchtigung des Straßenverkehr nicht zu erwarten ist, auch für Ankündigungen Ausnahmen bewilligt werden dürfen, die zwar nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen, aber doch für sie von erheblichem Interesse sind (zB Hinweise ohne Reklamecharakter auf Fremdenverkehrseinrichtungen oder besondere Sehenswürdigkeiten und Hinweise auf Beginnzeiten für Gottesdienste). Die in Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 2, StVO 1960 vorgesehene Voraussetzung des zumindest („immerhin“) erheblichen Interesses für die Straßenbenützer zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung wurde durch das Bundesgesetzblatt Nr 204 aus 1964, in Paragraph 84, StVO 1960 aufgenommen. Demnach kann eine Ausnahmebewilligung

Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 auch dann erteilt werden, wenn das Vorhaben („die Werbungen und Ankündigungen“) für die Straßenbenützer immerhin von erheblichem Interesse ist. In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu ausgeführt, dass sich die bisherige Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 3, leg cit (der nur bei einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer eine Ausnahmebewilligung vorgesehen hat) im Hinblick auf den stets zunehmenden Fremdenverkehr als zu streng erwiesen habe. Künftig sollen demnach unter der Voraussetzung, dass eine Beeinträchtigung des Straßenverkehr nicht zu erwarten ist, auch für Ankündigungen Ausnahmen bewilligt werden dürfen, die zwar nicht einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen, aber doch für sie von erheblichem Interesse sind (zB Hinweise ohne Reklamecharakter auf Fremdenverkehrseinrichtungen oder besondere Sehenswürdigkeiten und Hinweise auf Beginnzeiten für Gottesdienste). Zu prüfen ist damit, ob die Ankündigung des M. auf der Tauernautobahn für die Straßenbenützer von erheblichem Interesse ist, weil diese Ankündigung ohne Reklamecharakter auf eine Fremdenverkehrseinrichtung bzw eine besondere Sehenswürdigkeit hinweist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der im § 84 Abs 3 StVO 1960 genannten Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 93/03/0021; 2002/02/0134). Ausnahmebewilligungen sind nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen (vgl VwGH 81/02/0280).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der im Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 genannten Voraussetzungen ein strenger Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 93/03/0021; 2002/02/0134). Ausnahmebewilligungen sind nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen vergleiche VwGH 81/02/0280). Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs 3 StVO 1960 ist nach der Judikatur, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der an der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muss zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liegt, die Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO 1960 ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist (vgl VwGH 2000/03/0209; 2001/03/0339; 2006/02/0160).Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 ist nach der Judikatur, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der an der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches an der konkreten Information besteht. Es rechtfertigt nicht jedes Interesse der Straßenbenützer eine Ausnahmegenehmigung, sondern das Interesse muss zumindest erheblich sein. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Ankündigung im Interesse sämtlicher Straßenbenützer liegt, die Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 ist aber dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist vergleiche VwGH 2000/03/0209; 2001/03/0339; 2006/02/0160). Die mit der Ankündigung verbundene Erwartung einer gewissen Förderung des Geschäftsganges des Unternehmens der Antragstellerin steht einer Ausnahmegenehmigung nicht entgegen. Es ist möglich, dass Werbungen und Ankündigungen dem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sind, auch wenn sie nur zum Zwecke der Erzielung eines höheren Einkommens angebracht werden. Der unter anderem mit der Tafel verbundene Zweck der Werbung rechtfertigt allein eine Versagung einer Ausnahmebewilligung nicht (vgl VwGH 83/03/0120; 1597/78).Die mit der Ankündigung verbundene Erwartung einer gewissen Förderung des Geschäftsganges des Unternehmens der Antragstellerin steht einer Ausnahmegenehmigung nicht entgegen. Es ist möglich, dass Werbungen und Ankündigungen dem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sind, auch wenn sie nur zum Zwecke der Erzielung eines höheren Einkommens angebracht werden. Der unter anderem mit der Tafel verbundene Zweck der Werbung rechtfertigt allein eine Versagung einer Ausnahmebewilligung nicht vergleiche VwGH 83/03/0120; 1597/78). Ankündigungen über die Auffindbarkeit einer Sehenswürdigkeit können grundsätzlich von erheblichem Interesse im Sinne des § 84 Abs 3 StVO 1960 sein. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Norm ist aber stets, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches für die konkrete Ankündigung besteht (vgl VwGH 98/03/0210). Ankündigungen über die Auffindbarkeit einer Sehenswürdigkeit können grundsätzlich von erheblichem Interesse im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 sein. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach dieser Norm ist aber stets, dass nicht bloß ein Interesse allgemeiner Natur an der Art der in der Ankündigung enthaltenen Information, sondern ein solches für die konkrete Ankündigung besteht vergleiche VwGH 98/03/0210). Vorliegend war es nicht als erwiesen anzusehen, dass es sich beim M. um eine kulturell oder fremdenverkehrsmäßig so bedeutende Sehenswürdigkeit handeln würde, dass eine Ausnahme zum Verbot nach § 84 Abs 2 StVO 1960 im erheblichen Interesse der Straßenbenützer gelegen wäre. Entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen waren die von der Beschwerdeführerin behaupteten Besucherzahlen, die Angaben über das Verhältnis von nicht einheimischen und einheimischen Gästen sowie der Umstand, ob überwiegend Erstbesucher das M. besuchen, nicht als erwiesen anzunehmen, sodass letztlich nicht davon ausgegangen werden konnte, dass eine Ankündigung des M. als besondere Sehenswürdigkeit oder Fremdenverkehrseinrichtung im erheblichen Interesse der Benützer der A10 Tauernautobahn liegen würde.Vorliegend war es nicht als erwiesen anzusehen, dass es sich beim M. um eine kulturell oder fremdenverkehrsmäßig so bedeutende Sehenswürdigkeit handeln würde, dass eine Ausnahme zum Verbot nach Paragraph 84, Absatz 2, StVO 1960 im erheblichen Interesse der Straßenbenützer gelegen wäre. Entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen waren die von der Beschwerdeführerin behaupteten Besucherzahlen, die Angaben über das Verhältnis von nicht einheimischen und einheimischen Gästen sowie der Umstand, ob überwiegend Erstbesucher das M. besuchen, nicht als erwiesen anzunehmen, sodass letztlich nicht davon ausgegangen werden konnte, dass eine Ankündigung des M. als besondere Sehenswürdigkeit oder Fremdenverkehrseinrichtung im erheblichen Interesse der Benützer der A10 Tauernautobahn liegen würde. Dazu ist auszuführen, dass zwar sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf § 39 Abs 2 AVG (iVm § 17 VwGVG) eine amtswegige Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung trifft. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl etwa VwGH 2007/09/0233; 2013/03/0092)., Dazu ist auszuführen, dass zwar sowohl die belangte Behörde als auch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG) eine amtswegige Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung trifft. Mit der amtswegigen Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung korrespondiert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch die Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime entbindet daher die Parteien nicht davon, durch ein substantiiertes Vorbringen zur Ermittlung des Sachverhaltes beizutragen, wenn es einer solchen Mitwirkung bedarf. Dort wo es der Behörde nicht möglich ist, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ohne Mitwirkung der Partei festzustellen, ist von einer Mitwirkungspflicht der Partei auszugehen, was insbesondere bei jenen betriebsbezogenen und personenbezogenen Umständen der Fall sein wird, deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann vergleiche etwa VwGH 2007/09/0233; 2013/03/0092). Ob nun im vorliegenden Fall – wie von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren behauptet – davon auszugehen ist, dass das M. neben Hellbrunn und dem Zoo zu den wichtigsten Sehenswürdigkeiten im Süden Salzburgs zählt und damit eine touristische Bedeutung vorliegen würde, die eine Ankündigung an der Autobahn rechtfertigen würde, hängt maßgeblich davon ab, von wie vielen Personen das M. in einem gewissen Zeitraum besucht wird. Würden nämlich nur wenige tausende Besucher im Jahr das M. besuchen, könnte nicht von einer touristisch oder kulturell so bedeutsamen Sehenswürdigkeit gesprochen werden, dass dies eine Ausnahme nach § 84 Abs 3 StVO 1960 rechtfertigen würde. Würden die Besucherzahlen des M. hingegen nachweisbar (vergleichsweise) beträchtlich bzw hoch sein, könnte durchaus eine entsprechende Hinweistafel im erheblichen Interesse der Straßenbenützer liegen, um die Auffindbarkeit dieser besonderen Sehenswürdigkeit zu ermöglichen.Ob nun im vorliegenden Fall – wie von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren behauptet – davon auszugehen ist, dass das M. neben Hellbrunn und dem Zoo zu den wichtigsten Sehenswürdigkeiten im Süden Salzburgs zählt und damit eine touristische Bedeutung vorliegen würde, die eine Ankündigung an der Autobahn rechtfertigen würde, hängt maßgeblich davon ab, von wie vielen Personen das M. in einem gewissen Zeitraum besucht wird. Würden nämlich nur wenige tausende Besucher im Jahr das M. besuchen, könnte nicht von einer touristisch oder kulturell so bedeutsamen Sehenswürdigkeit gesprochen werden, dass dies eine Ausnahme nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 rechtfertigen würde. Würden die Besucherzahlen des M. hingegen nachweisbar (vergleichsweise) beträchtlich bzw hoch sein, könnte durchaus eine entsprechende Hinweistafel im erheblichen Interesse der Straßenbenützer liegen, um die Auffindbarkeit dieser besonderen Sehenswürdigkeit zu ermöglichen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes liegt es an der Beschwerdeführerin als Betreiberin des M., im Sinne ihrer Mitwirkungspflicht belegbare und plausible Besucherzahlen, die durch eine entsprechend valide Messung erhoben wurden, darzulegen, um in der Folge beurteilen zu können, ob eine besondere Sehenswürdigkeit vorliegt, für die eine Ankündigung im erheblichen Interesse der Straßenbenützer liegt. Bei diesen Besucherzahlen handelt es sich nämlich um auf den Betrieb des M. bezogene Umstände, hinsichtlich derer es der Beschwerdeführerin zumutbar ist, für deren Ermittlung in nachweisbarer und nachvollziehbarer Weise zu sorgen, um im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens damit die allfällige Bedeutsamkeit des M. darlegen zu können. Dem gegenüber sind sowohl dem Verwaltungsgericht als auch der Verwaltungsbehörde im Ermittlungsverfahren zur Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes in Bezug auf die Besucherzahlen und in Bezug etwa auf die Herkunft der Gäste rein faktisch Grenzen gesetzt, weil es für das Verwaltungsgericht bzw für die Verwaltungsbehörde einen unzumutbaren Aufwand darstellen würde, im Zuge des Ermittlungsverfahrens erst einmal die Anzahl der Besucher des M. für einen längeren Zeitraum zu eruieren. Da die maßgeblichen Umstände über die Besucherzahlen und über die Herkunft der Gäste in der Sphäre der Beschwerdeführerin liegen, kann nicht angenommen werden, dass die amtswegige Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes so weit geht, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht erstmals die Anzahl der Besucher, das Verhältnis der Besucher zwischen einheimischen und nicht einheimischen Personen und die Anzahl der Erstbesucher ermitteln müsste. Von dieser amtswegigen Ermittlungspflicht kann aber auch nicht umfasst sein, dass die Verwaltungsbehörde oder das Verwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin als Antragstellerin im Verfahren behaupteten, an sich aber nicht plausibel gemachten Besucherzahlen erstmals nachvollziehbar belegen oder gar entkräften müsste. Hinzu kommt auch, dass – zumindest bislang – ein Hinweis an oder vor der Kreuzung im Ortsgebiet von Anif nach der Autobahnabfahrt Salzburg-Süd nicht vorhanden ist. Vor dem Hintergrund, dass an dieser Kreuzung links abgebogen werden muss, kann (noch) nicht davon gesprochen werden, dass mit den Ankündigungstafeln an der Tauernautobahn Irrfahrten von Besuchern hintangehalten werden würden, da selbst bei Hinweistafeln entlang der Autobahn ortsunkundige Autofahrer an der Kreuzung in Anif nicht wüssten, dass dort links abzubiegen ist. Aufgrund der Grünlandwidmung der Aufstellungsorte liegt die Voraussetzung des § 84 Abs 3 Z 3 StVO 1960 nicht vor. Dass die Hinweistafeln einem dringenden Bedürfnis der Straßenbenützer im Sinne des § 84 Abs 3 Z 1 StVO 1960 dienen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, ist aber auch im Verfahren nicht hervorgekommen.Aufgrund der Grünlandwidmung der Aufstellungsorte liegt die Voraussetzung des Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer 3, StVO 1960 nicht vor. Dass die Hinweistafeln einem dringenden Bedürfnis der Straßenbenützer im Sinne des Paragraph 84, Absatz 3, Ziffer eins, StVO 1960 dienen würden, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet, ist aber auch im Verfahren nicht hervorgekommen. Da es zusammengefasst für das Verwaltungsgericht nicht erwiesen ist, dass das M. eine so bedeutsame Fremdenverkehrseinrichtung oder eine so bedeutende Sehenswürdigkeit wäre, dass zwei Hinweistafeln entlang der Tauernautobahn A10 im erheblichen Interesse der Straßenbenützer gelegen seien, ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO 1960 abgewiesen hat.Da es zusammengefasst für das Verwaltungsgericht nicht erwiesen ist, dass das M. eine so bedeutsame Fremdenverkehrseinrichtung oder eine so bedeutende Sehenswürdigkeit wäre, dass zwei Hinweistafeln entlang der Tauernautobahn A10 im erheblichen Interesse der Straßenbenützer gelegen seien, ist es nicht zu beanstanden, dass die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 abgewiesen hat. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs 3 StVO 1960 vorliegen oder nicht, ist eine Frage, die typischerweise für den Einzelfall zu beantworten ist. Dass der vorliegenden rechtlichen Beurteilung über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen würde, ist nicht anzunehmen. Auch die Frage der Mitwirkungspflicht einer Partei wie der Beschwerdeführerin als Antragstellerin ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO 1960 vorliegen oder nicht, ist eine Frage, die typischerweise für den Einzelfall zu beantworten ist. Dass der vorliegenden rechtlichen Beurteilung über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen würde, ist nicht anzunehmen. Auch die Frage der Mitwirkungspflicht einer Partei wie der Beschwerdeführerin als Antragstellerin ist durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinreichend geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.98.1.15.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.