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{'item': 'LVwG-4/1918/10-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum08.06.2016 GeschäftszahlLVwG-4/1918/10-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Dr. Peter Brauhart über die Beschwerde von Herrn B. A., Deutschland, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 31.03.2015, Zahl 30506-369/2847-2014, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,- zu leisten.römisch zwei. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer dafür bestraft, er habe am 09.09.2013, 00.12 Uhr, in Zederhaus, A 10, Strkm 089,580, Tauernautobahn, Fahrtrichtung Salzburg, das Kraftfahrzeug über 3,5 t mit dem Kennzeichen ZZ (D) auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Es sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät (GO-Box) ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden war. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 iVm §§ 6 und 7 Abs 1 des Bundesstraßen-Mautgesetzes sowie Punkt 8.2 der Mautordnung, Teil B, der ASFINAG begangen und wurde deshalb über ihn gemäß § 20 Abs 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes, BGBl 109/2002 idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt.Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 Absatz eins, des Bundesstraßen-Mautgesetzes sowie Punkt 8.2 der Mautordnung, Teil B, der ASFINAG begangen und wurde deshalb über ihn gemäß Paragraph 20, Absatz 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes, Bundesgesetzblatt 109 aus 2002, idgF, eine Geldstrafe in der Höhe von € 300 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Die belangte Behörde stützte diese Bestrafung auf die Anzeige der ASFINAG Salzburg vom 04.02.2014, Geschäftszahl GZ-P 5857306,wonach die Übertretung mit einem automatischen Überwachungssystem festgestellt und in der Folge zur Anzeige gebracht worden war. In der gegen das Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Er wolle Widerspruch erheben, weil das Gerät (GO-Box) damals ein Guthaben von € 0,08 aufgewiesen hätte. Er sei bei der Tankstelle gewesen, um die GO-Box zurückzugeben und habe gefragt, wie viel noch an Nachzahlung geleistet werden müsse. Der Kassier der Tankstelle habe gemeint, es gäbe keine Nachzahlung, sondern ein Guthaben von € 0,

  1. Der Kassier habe dann auch einen entsprechenden Händlerbeleg übergeben. Am 23.05.2016 führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Beschwerdeverhandlung durch. Der Beschwerdeführer ist zu dieser nicht erschienen. Aus dem Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg ist zu ersehen, dass die entsprechende Ladung zur Verhandlung vom Beschwerdeführer nicht behoben wurde. Der Beschwerdeführer ist auch sonst mit dem Landesverwaltungsgericht Salzburg nicht in Kontakt getreten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zu diesem Sachverhalt in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes erwogen: Sachverhalt: Laut unbedenklicher und nachgewiesener Anzeige der ASFINAG vom 04.02.2014 wurde mittels dem automatischen Überwachungssystem festgestellt, dass im gegenständlichen Fall das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde. Im Zuge einer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren teilte die ASFINAG dann in ihrem Schreiben vom 15.07.2014 Folgendes mit: "Bezugnehmend auf das im Betreff genannte Schreiben, dürfen wir Ihnen nachfolgend den Sachverhalt darstellen: Im Zuge einer Fahrt auf dem mautpflichtigen Straßennetz wurde das von dem Beschuldigten aufgeladene Mautguthaben beinahe zur Gänze aufgebraucht. Daher konnten keine Mautabbuchungen mehr vorgenommen werden. Für die verschiedenen Mautabschnitte sind unterschiedliche Beträge zu bezahlen. Kostet beispielsweise ein Abschnitt € 1,90 und auf der GO-Box sind nur mehr € 1,70 vorhanden, so kann die Maut für diesen Mautabschnitt nicht abgebucht werden. Wir erlauben uns darauf hinzuweisen, dass in den gesetzlichen Grundlagen eine Mitwirkungspflicht des Fahrers verankert ist. So hat er während der Fahrt auf die von der GO-Box abgegebenen Signal-Töne zu achten. Die GO-Box gibt zwei Signal-Töne ab,sobald das Guthaben Euro 30,-- unterschreitet und in Folge vier Signal-Töne, wenn das Guthaben gänzlich aufgebraucht ist. Sollte dieser Fall eintreten, so ist sofort die nächste Vertriebsstelle aufzusuchen. Dort kann die GO-Box mit neuem Guthaben aufgeladen werden und die geschuldete Maut nachentrichtet werden. Da keine Nachzahlung gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung durch den Beschuldigten erfolgte, kam es wie in der Mautordnung festgelegt zu einem Delikt. Der von uns übermittelten Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut für das tatgegenständliche Delikt wurde nicht nachgekommen, weshalb wie in der Mautordnung festgelegt, die Anzeige erstattet werden musste." Dem Schreiben der ASFINAG ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch zur Zahlung einer Ersatzmaut aufgefordert wurde, dem aber nicht nachgekommen ist. Im Beschwerdeverfahren wurde die ASFINAG nochmals um Stellungnahme ersucht und hat einen Einzelleistungsnachweis übermittelt: Dazu erklärte die ASFINAG weiterführend in ihrem e-mail vom 20.04.2016, dass dieser Einzelleistungsnachweis so zu sehen sei, dass zu Fahrtbeginn die GO-Box ein Guthaben von € 2,83 aufwies. Wenn das Guthaben auf der GO-Box ausreichend ist, wird dies im Einzelleistungsnachweis mit "fehlerfrei" angegeben. Dies bedeutet, dass die Maut für den entsprechenden Mautabschnitt entrichtet wurde. Der Mautabschnitt Zederhaus – Flachauwinkel habe € 5,93 gekostet. Da auf der GO-Box das Guthaben niedriger war, habe für diesen Abschnitt keine Maut entrichtet werden können ("Kontostand zu niedrig"). Der nächste Abschnitt habe wieder weniger gekostet, sodass die Maut für diesen Abschnitt wieder entrichtet wurde. Ab dem Mautabschnitt Eben – Lammertal Hüttau sei das Guthaben so niedrig gewesen, dass überhaupt keine Abbuchungen mehr hätten durchgeführt werden können. Dieser Einzelleistungsnachweis mit der entsprechenden Erklärung der ASFINAG zeigt deutlich auf, dass auf der vom Beschwerdeführer verwendeten GO-Box im tatörtlichen Bereich nur ein ungenügendes Mautguthaben vorhanden war. Dass bei der Rückgabe der GO-Box vier Tage nach der Übertretung, nämlich am 13.
  2. 2013, noch ein Guthaben von € 0,08 vorhanden war, bedeutet eben nicht, dass zum Tatzeitpunkt im angegebenen Bereich das Mautguthaben ausreichend war. Dies hat die ASFINAG deutlich dargestellt und mittels des Einzelleistungsnachweises dokumentiert. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich folgende rechtliche Würdigung: Die auf den gegenständlichen Fall anwendbaren maßgeblichen Rechtsvorschriften des Bundesstraßen-Mautgesetzes lauten: Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 Fahrleistungsabhängige Maut Mautpflicht §
  3. Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Paragraph 6, Die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, unterliegt der fahrleistungsabhängigen Maut. Mehrspurige Kraftfahrzeuge, die noch nie zum Verkehr zugelassen waren und ein Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen führen, unterliegen der fahrleistungsabhängigen Maut, sofern ihr Eigengewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt. Sofern kein Nachweis des Eigengewichtes erbracht wird, gelten diese Fahrzeuge als solche mit einem Eigengewicht von mehr als 3,5 Tonnen. Mautentrichtung § 7.

(1)Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können. Paragraph 7,
(1)Die Maut ist durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Es ist dafür Sorge zu tragen, dass die Kraftfahrzeuglenker ihre Fahrzeuge vor der Benützung von Mautstrecken mit diesen Geräten ausstatten können.
(2)Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Abs. 3 und des Artikels 7j Abs. 2 der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.
(2)Für die Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut kann ein angemessener Kostenersatz gefordert werden, der mit den Anforderungen des Artikels 7 Absatz 3 und des Artikels 7j Absatz 2, der Richtlinie 1999/62/EG vereinbar ist. Andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz dieser Geräte können zusätzlich zugelassen werden.
(3)Der Mautgläubiger setzt zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik ein und gewährleistet die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG. Im Einklang mit Anhang I der Entscheidung 2009/750/EG erstellt er Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (Mautdienstanbieter) und räumt ihnen Zugang zu den Mautstrecken ein, wenn sie diese Vorgaben und die in § 8a Abs. 4 genannten Verpflichtungen erfüllen. Er führt im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener Mautdienstanbieter, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat.
(3)Der Mautgläubiger setzt zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik ein und gewährleistet die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Europäischen Union nach Maßgabe der Artikel 2 bis 4 sowie des Anhanges der Richtlinie 2004/52/EG. Im Einklang mit Anhang römisch eins der Entscheidung 2009/750/EG erstellt er Vorgaben für Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes (Mautdienstanbieter) und räumt ihnen Zugang zu den Mautstrecken ein, wenn sie diese Vorgaben und die in Paragraph 8 a, Absatz 4, genannten Verpflichtungen erfüllen. Er führt im Internet unter der Adresse www.asfinag.at eine Liste jener Mautdienstanbieter, mit denen er einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat. Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge II bis IV der Entscheidung 2009/750/EG sind in der Mautordnung zu treffen. Die näheren Bestimmungen über Geräte, deren Zulassung und Einsatz, über Abbuchung, Verrechnung und andere Formen der Mautentrichtung ohne Einsatz von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut sowie über den europäischen elektronischen Mautdienst nach Maßgabe der Artikel 5, 7, 9, 12 bis 14 sowie der Anhänge römisch zwei bis römisch vier der Entscheidung 2009/750/EG sind in der Mautordnung zu treffen. Pflichten der Fahrzeuglenker und Arbeitgeber § 8.
(1)Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten. Paragraph 8,
(1)Soweit Lenker nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, haben sie vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.
(2)Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß § 9 Abs. 3 letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß § 9 Abs. 5 und 6 ermöglichen.
(2)Sie haben sich bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden, die Anzahl der Achsen ihres Fahrzeuges und - mit Ausnahme des Falles gemäß Paragraph 9, Absatz 3, letzter Satz - des von diesem gezogenen Anhängers auf dem Gerät zur elektronischen Entrichtung der Maut einzustellen und Nachweise mitzuführen, die eine Zuordnung des Fahrzeuges zu einer Tarifgruppe gemäß Paragraph 9, Absatz 5 und 6 ermöglichen.
(3)Die näheren Bestimmungen über die Pflichten der Fahrzeuglenker sind in der Mautordnung zu treffen.
(4)Arbeitgeber haben die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen, sofern sie diese zu Fahrten auf Mautstrecken veranlassen, über den ordnungsgemäßen Einsatz des Gerätes zur elektronischen Entrichtung der Maut zu informieren. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständig sind. 4. Teil Mautordnung Erlassung § 14.
(1)Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung). Paragraph 14,
(1)Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat Bestimmungen über die Benützung der Mautstrecken festzulegen (Mautordnung).
(2)Die Mautordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Mautordnung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und wenn sie den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht zuwiderläuft. Ersatzmaut § 19.
(1)In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf. Paragraph 19,
(1)In der Mautordnung ist für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen, die den Betrag von 250 € einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf.
(2)Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 und 2 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs. 1 den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(2)Die Mautaufsichtsorgane sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins und 2 mündlich den Lenker zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Die Organe der Straßenaufsicht sind ermächtigt, anlässlich der Betretung bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, den Lenker mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern. Der Aufforderung wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die entsprechende Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(3)Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Bundesrecht konsolidiert Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
(3)Die Mautaufsichtsorgane sind im Fall, dass wegen einer von ihnen dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, keine bestimmte Person beanstandet werden kann, ermächtigt, am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Bundesrecht konsolidiert Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
(4)Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
(4)Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, zu keiner Betretung, so ist die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ermächtigt, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung beruht, im Falle einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen vier Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält.
(5)Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 und 3 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(5)Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 zu keiner Betretung, so sind die Mautaufsichtsorgane ermächtigt, anlässlich einer Kontrolle der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut jenes Fahrzeuges, mit dem die Tat begangen wurde, den Zulassungsbesitzer mündlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2 und 3 auf automatischer Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht und die Tat nicht bereits verjährt ist. Die Aufforderung ist an den Lenker zu richten, der bei der Leistung der Ersatzmaut als Vertreter des Zulassungsbesitzers fungiert. Ihr wird entsprochen, wenn der Lenker unverzüglich die Ersatzmaut zahlt. Hierüber ist eine Bescheinigung auszustellen.
(6)Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht.
(7)Soweit in der Mautordnung bestimmt ist, dass die Ersatzmaut auch in bestimmten fremden Währungen gezahlt oder unbar beglichen werden kann, sind von den Mautaufsichtsorganen Zahlungen auch in diesen Formen entgegenzunehmen. Gebühren, Spesen und Abschläge sind vom Mautgläubiger zu tragen. Strafbestimmungen Mautprellerei § 20.
(1)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. Paragraph 20,
(1)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 10, geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen.
(2)Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach Paragraph 6, geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 € bis zu 3000 € zu bestrafen. In Punkt 8.2 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs der ASFINAG wird die ordnungsgemäße Bedienung der GO-Box beschrieben. In dieser sind auch die Verhaltenspflichten der Kraftfahrzeuglenker dargelegt, unter anderem, dass sich die Kraftfahrzeuglenker gemäß § 8 Abs 2 BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen haben, etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, die Anzahl der Achsen auf der GO-Box einzustellen sowie jene Nachweise gemäß Punkt 5.2.3 mitzuführen, die eine Überprüfung der Zuordnung einer Euro-Emissionsklasse zu einer Tarifgruppe erlauben. Die Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeuglenkers umfassen generell auch die Verpflichtung, sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Signaltöne der GO-Box gemäß Punkt 8.2.4.3 vertraut zu machen und das im Einzelnen in den nachfolgenden Punkten 8.2.4.2 bis 8.2.4.4 festgelegte Verhalten zu setzen.In Punkt 8.2 der Mautordnung für die Autobahnen und Schnellstraßen Österreichs der ASFINAG wird die ordnungsgemäße Bedienung der GO-Box beschrieben. In dieser sind auch die Verhaltenspflichten der Kraftfahrzeuglenker dargelegt, unter anderem, dass sich die Kraftfahrzeuglenker gemäß Paragraph 8, Absatz 2, BStMG vor, während und nach jeder Fahrt auf mautpflichtigen Strecken von der technischen Funktionstüchtigkeit der GO-Box zu überzeugen haben, etwaige Funktionsstörungen umgehend zu melden, die Anzahl der Achsen auf der GO-Box einzustellen sowie jene Nachweise gemäß Punkt 5.2.3 mitzuführen, die eine Überprüfung der Zuordnung einer Euro-Emissionsklasse zu einer Tarifgruppe erlauben. Die Verhaltenspflichten des Kraftfahrzeuglenkers umfassen generell auch die Verpflichtung, sich mit der Bedeutung der unterschiedlichen Signaltöne der GO-Box gemäß Punkt 8.2.4.3 vertraut zu machen und das im Einzelnen in den nachfolgenden Punkten 8.2.4.2 bis 8.2.4.4 festgelegte Verhalten zu setzen. In Punkt 8.2.4.3.1 und 8.2.4.3.2 werden auch die Bedeutungen der von der GO-Box ausgesandten Signaltöne dargestellt. Die GO-Box gibt demnach zwei Signaltöne ab, sobald das Guthaben € 30 unterschreitet und in der Folge vier Signaltöne, wenn das Guthaben gänzlich aufgebraucht ist. In einem solchen Fall hat der Kraftfahrzeuglenker seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 in vollem Umfange nachzukommen, andernfalls wird der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht. Aus der Anzeige bzw Mitteilung der ASFINAG vom 15.07.2014 und dem übermittelten Teilleistungsnachweis ist zu ersehen, dass eine Nachzahlung gemäß der zum Tatzeitpunkt geltenden Mautordnung durch den Beschwerdeführer nicht erfolgte. Auch einer Aufforderung zur Zahlung der Ersatzmaut wurde nicht nachgekommen, weshalb die ASFINAG, wie in der Mautordnung festgelegt, die Anzeige zu erstatten hatte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde nicht behauptet, dass für den tatörtlichen Bereich ein ausreichendes Mautguthaben vorhanden gewesen wäre. Er bezieht sich nur darauf, dass bei Rückgabe der GO-Box noch eine sehr geringe Gutschrift vorhanden gewesen sei. Dass dies aber nicht bedeutet, dass im tatörtlichen Bereich ein ausreichendes Mautguthaben vorhanden war, wurde oben bereits dargelegt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht bestritten, die Ersatzmaut nicht bezahlt zu haben. Zu diesem Vorgang tätigte er keine Ausführungen. Dass die Go-Box etwa nicht ordnungsgemäß funktioniert hätte, wurde ebenfalls nicht vorgebracht und ergibt sich Derartiges auch nicht aus dem zugrundeliegenden Sachverhalt. Es steht sohin aufgrund des vorliegenden, unbedenklichen erstinstanzlichen Akteninhaltes in Verbindung mit den Ermittlungsergebnissen im Beschwerdeverfahren als in freier Beweiswürdigung erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer die gegenständliche Übertretung gesetzt hat. Die Bestrafung erfolgte daher zu Recht. Zur Strafbemessung ist auszuführen: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Abs 1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Abs 2).Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Absatz eins,). Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Absatz 2,). Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers sind nicht bekannt, da dieser auch nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist, wo er dazu entsprechende Angaben hätte tätigen können. Sie werden daher als durchschnittlich eingestuft. Die belangte Behörde hat als Strafmilderungsgrund die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit (zumindest im Inland) angenommen, Straferschwerungsgründe liegen keine vor. An Verschulden ist von fahrlässigem Verhalten auszugehen, der Beschwerdeführer hätte als Lenker um die Bedeutung der GO-Box und deren genaue Bedienung Bescheid wissen und somit Kenntnis über die entsprechenden Bestimmungen des BStMG und der Mautordnung haben müssen. § 20 Abs 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes in der Fassung, welche zum Tatzeitpunkt in Geltung stand, sah für eine Übertretung, wie sie der Beschuldigte begangen hat, bereits eine Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 vor.Paragraph 20, Absatz 2, des Bundesstraßen-Mautgesetzes in der Fassung, welche zum Tatzeitpunkt in Geltung stand, sah für eine Übertretung, wie sie der Beschuldigte begangen hat, bereits eine Geldstrafe von € 300 bis zu € 3.000 vor. Die belangte Behörde hat daher im vorliegenden Fall ohnehin nur die Mindeststrafe verhängt. Die Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes birgt einen nicht unwesentlichen Unrechtsgehalt in sich, dies kommt schon dadurch zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber eben für derartige Übertretungen eine Mindeststrafe von € 300 vorgesehen hat. Die Einnahmen der Maut werden zur Erhaltung und Verbesserung des befahrenen Straßennetzes und der Sicherheitseinrichtungen verwendet und ist daher die entsprechend richtige Bezahlung dafür wesentlich. Die Maut beruht generell auf der stärkeren Beanspruchung der Straßen unter anderem durch mehrachsige Lastkraftfahrzeuge, als auch dem Verbrauch. Durch eine entsprechende Bestrafung soll gewährleistet werden, dass entsprechende Delikte entscheidend zurückgedrängt werden. Gemäß § 20 des Verwaltungsstrafgesetzes (außerordentliche Milderung der Strafe) kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.Gemäß Paragraph 20, des Verwaltungsstrafgesetzes (außerordentliche Milderung der Strafe) kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist. Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher und wenngleich Straferschwerungsgründe nicht gegeben sind, bedeutet das Vorliegen der Unbescholtenheit als einzigem Strafmilderungsgrund noch kein beträchtliches Überwiegen im Sinne des § 20 VStG (vgl etwa VwGH 19.07.2013, 2013/02/0101).Eine derartige Konstellation liegt hier nicht vor. Der Beschwerdeführer ist kein Jugendlicher und wenngleich Straferschwerungsgründe nicht gegeben sind, bedeutet das Vorliegen der Unbescholtenheit als einzigem Strafmilderungsgrund noch kein beträchtliches Überwiegen im Sinne des Paragraph 20, VStG vergleiche etwa VwGH 19.07.2013, 2013/02/0101). Die Verhängung der Mindeststrafe kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die von der Behörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden ist im Rahmen des § 16 Abs 2 VStG zu bewerten und kann ebenfalls nicht als erhöht eingestuft werden, befindet sie sich doch ebenfalls noch im untersten Bereich des vorgegebenen Rahmens.Die von der Behörde festgelegte Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden ist im Rahmen des Paragraph 16, Absatz 2, VStG zu bewerten und kann ebenfalls nicht als erhöht eingestuft werden, befindet sie sich doch ebenfalls noch im untersten Bereich des vorgegebenen Rahmens. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die im Erkenntnis wiedergegeben wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die im Erkenntnis wiedergegeben wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.4.1918.10.2016

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