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{'item': '405-3/55/1/8-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.06.2016 Geschäftszahl405-3/55/1/8-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde der S. GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J., gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde X. vom 15.1.2016, Zahl 311/…-GV-2015, (mitbeteiligte Partei: I. GmbH, …)Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Thomas Thaller über die Beschwerde der S. GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J., gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Stadtgemeinde römisch zehn. vom 15.1.2016, Zahl 311/…-GV-2015, (mitbeteiligte Partei: römisch eins. GmbH, …) zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit am 7.9.2015 bei der Baubehörde eingelangtem Ansuchen um Baubewilligung vom 5.9.2015 beantragte die I. GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der Stadtgemeinde X. die baubehördliche Bewilligung der Errichtung von Wohnhäusern in Holzbauweise für die Unterbringung von 76 Flüchtlingen inklusive Gemeinschafts- und Verwaltungsnutzung auf Grundstück 316/7 KG X. Markt im vereinfachten Verfahren gemäß § 10 Baupolizeigesetz (BauPolG). Gleichzeitig beantragte die mitbeteiligte Partei die Bewilligung einer Abstandsunterschreitung zu den Grundstücken 316/26 und 316/27 sowie um Ausnahme von Vorschriften des Bautechnikgesetzes (BauTG). Mit am 7.9.2015 bei der Baubehörde eingelangtem Ansuchen um Baubewilligung vom 5.9.2015 beantragte die römisch eins. GmbH (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) bei der Stadtgemeinde römisch zehn. die baubehördliche Bewilligung der Errichtung von Wohnhäusern in Holzbauweise für die Unterbringung von 76 Flüchtlingen inklusive Gemeinschafts- und Verwaltungsnutzung auf Grundstück 316/7 KG römisch zehn. Markt im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 10, Baupolizeigesetz (BauPolG). Gleichzeitig beantragte die mitbeteiligte Partei die Bewilligung einer Abstandsunterschreitung zu den Grundstücken 316/26 und 316/27 sowie um Ausnahme von Vorschriften des Bautechnikgesetzes (BauTG). Das Baugrundstück 316/7 ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde X. als Bauland Betriebsgebiet ausgewiesen. Das Baugrundstück 316/7 ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde römisch zehn. als Bauland Betriebsgebiet ausgewiesen. Das westseitig an das Baugrundstück angrenzende Nachbargrundstück 316/6 steht im Eigentum der S. GmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin) und ist im Flächenwidmungsplan als Bauland Gewerbegebiet ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin betreibt dort eine gewerbliche Betriebsanlage für Gas-Wasser-Heizung und Edelstahlverarbeitung. Nach dem dem Bauansuchen der mitbeteiligten Partei beigelegten Einreichplan vom 5.9.2015 sollen zwei selbstständige dreigeschoßige Baukörper in Holzbauweise mit einer Traufenhöhe von 8,12 m errichtet werden. Die Fronten der Baukörper weisen nach dem Einreichplan (Grundriss M 1:100) einen Abstand zum westseitigen Grundstück der Beschwerdeführerin von 15,50 m auf. Die Fronten der auf der Westseite der Baukörper vorgelagerten als Stahlkonstruktion geplanten überdachten Stiegenhäuser weisen zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin dagegen einen Abstand von 12 m auf. Die Baubehörde beraumte aufgrund des Ansuchens der mitbeteiligten Partei für 21.9.2015 eine mündliche Bauverhandlung an, zu der die Beschwerdeführerin nicht geladen wurde. Mit Eingabe Ihrer Rechtsvertretung an die Baubehörde vom 18.9.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Feststellung ihrer Parteistellung im gegenständlichen Bauverfahren, beantragte Akteneinsicht und erhob Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Sie wendete eine "heranrückende Wohnbebauung" ein und führte dazu im Wesentlichen aus, dass ihr Grundstück im Gewerbegebiet und das zu bebauende Grundstück im Betriebsgebiet liege. Sie befürchte, dass ihr von der Gewerbebehörde zum Schutz der nun unmittelbar an der Grundstücksgrenze wohnenden Nachbarn lärmschutzdämmende Baumaßnahmen, Betriebszeiteneinschränkungen etc. vorgeschrieben werden, gegen die sie sich nicht wehren könnte. In der mündlichen Bauverhandlung an 21.9.2015 änderte der Vertreter der mitbeteiligten Partei das Bauansuchen dahingehend ab, dass die beiden Stiegenaufgänge von der Westseite der Baukörper auf die gegenüberliegende Ostseite versetzt werden. Von der mitbeteiligten Partei wurden dazu in weiterer Folge geänderte Einreichpläne vom 24.9.2015 vorgelegt. Mit Bescheid vom 29.9.2015 erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde X. als Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei in Spruchteil II. die baubehördliche Bewilligung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung von Wohnhäusern in Holzbauweise für die Unterbringung von 76 Flüchtlingen inklusive Gemeinschafts- und Verwaltungsnutzung bei gleichzeitiger Bewilligung einer Abstandsunterschreitung gemäß § 25 Abs 8 Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) (Spruchteil I.) und Bewilligung der Ausnahme von bautechnischen Bestimmungen (Spruchteil III.) und wies in Spruchteil IV. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteienstellung im Bauverfahren aufgrund des Abstandes des Grundstückes der Beschwerdeführerin zu den aufgehenden Fronten des geplanten Bauvorhabens von 15,50 m ab. Im Amtsexemplar der Baubehörde wurde versehentlich der ursprüngliche nicht mehr aktuelle Einreichplansatz vom 5.9.2015 mit Darstellung der vorgelagerten Stiegenhäuser auf der Westseite der Baukörper als Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vidiert. Der mitbeteiligten Partei wurde dagegen mit dem Baubewilligungsbescheid der mit Genehmigungsvermerk versehene Änderungsplansatz vom 24.9.2015 übermittelt. Mit Bescheid vom 29.9.2015 erteilte die Bürgermeisterin der Stadtgemeinde römisch zehn. als Baubehörde erster Instanz der mitbeteiligten Partei in Spruchteil römisch zwei. die baubehördliche Bewilligung im vereinfachten Verfahren für die Errichtung von Wohnhäusern in Holzbauweise für die Unterbringung von 76 Flüchtlingen inklusive Gemeinschafts- und Verwaltungsnutzung bei gleichzeitiger Bewilligung einer Abstandsunterschreitung gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Bebauungsgrundlagengesetz (BGG) (Spruchteil römisch eins.) und Bewilligung der Ausnahme von bautechnischen Bestimmungen (Spruchteil römisch drei.) und wies in Spruchteil römisch vier. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteienstellung im Bauverfahren aufgrund des Abstandes des Grundstückes der Beschwerdeführerin zu den aufgehenden Fronten des geplanten Bauvorhabens von 15,50 m ab. Im Amtsexemplar der Baubehörde wurde versehentlich der ursprüngliche nicht mehr aktuelle Einreichplansatz vom 5.9.2015 mit Darstellung der vorgelagerten Stiegenhäuser auf der Westseite der Baukörper als Bestandteil des Baubewilligungsbescheides vidiert. Der mitbeteiligten Partei wurde dagegen mit dem Baubewilligungsbescheid der mit Genehmigungsvermerk versehene Änderungsplansatz vom 24.9.2015 übermittelt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine fristgerechte Berufung an die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde X. als Baubehörde zweiter Instanz (im Folgenden: belangte Behörde). Mit Bescheid vom 15.1.2016 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 2.2.2016) wies die belangte Behörde nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretungssitzung am 10.12.2015 die eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die in Spruchteil IV. des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine fristgerechte Berufung an die Gemeindevertretung der Stadtgemeinde römisch zehn. als Baubehörde zweiter Instanz (im Folgenden: belangte Behörde). Mit Bescheid vom 15.1.2016 (dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 2.2.2016) wies die belangte Behörde nach Beschlussfassung in der Gemeindevertretungssitzung am 10.12.2015 die eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte die in Spruchteil römisch vier. des erstinstanzlichen Bescheides erfolgte Abweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im Bauverfahren. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 11.2.2016 bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Sie beantragte darin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ihrer Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr die Parteistellung zuerkannt und die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters regte sie an, das Verwaltungsgericht möge Anträge auf Aufhebung des § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG sowie auf Aufhebung der §§ 2 Z 1 und 3 Abs 3 Flüchtlingsunterkünftegesetz, LGBl Nr. 58/2015, wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof stellen. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 11.2.2016 bei der belangten Behörde eine fristgerechte Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein. Sie beantragte darin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ihrer Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihr die Parteistellung zuerkannt und die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Weiters regte sie an, das Verwaltungsgericht möge Anträge auf Aufhebung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG sowie auf Aufhebung der Paragraphen 2, Ziffer eins und 3 Absatz 3, Flüchtlingsunterkünftegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2015,, wegen Verfassungswidrigkeit an den Verfassungsgerichtshof stellen. Begründend verwies sie auf eine Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur heranrückenden Wohnbebauung. Daraus leite sie ab, dass ihr die Parteistellung im Bauverfahren zuzuerkennen sei, wolle man den gesetzlichen Regelungen keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Die Bestimmung über die Nachbarparteistellung in § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG (Parteistellung nur bei einem Abstand von den Baufronten von weniger als 15

  1. m)sei verfassungswidrig und sachwidrig. Ebenso sachwidrig sei die Bestimmung des § 2 Z 1 Flüchtlingsunterkünftegesetz, wonach Flüchtlingsunterkünfte in allen Baulandkategorien möglich seien. Als Verfahrensmangel werde moniert, dass die belangte Behörde zur Frage der Parteistellung die Einholung von Gutachten aus dem Fachgebiet der Vermessung bzw. der Umweltmedizin und Immissionstechnik nicht nachgekommen sei. Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne würden mit der Natur bzw. mit den entsprechenden Maßen nicht übereinstimmen und seien die Grenzen offensichtlich unrichtig in den Lageplan eingespielt worden. Zusätzlich zu den von ihr näher ausgeführten Einwendungen wegen der heranrückenden Wohnbebauung brachte die Beschwerdeführerin weitere Einwendungen wegen geänderter Abflussverhältnisse, gegen die Bauhöhe und gegen die der mitbeteiligten Partei gewährten bautechnischen Ausnahmen vor, wobei sie vorbrachte, dass die Ausführungen der Baubehörde mangels ihr gewährter Akteneinsicht nicht nachvollziehen seien. Sie behalte sich deshalb weitere Einwände vor.Begründend verwies sie auf eine Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur heranrückenden Wohnbebauung. Daraus leite sie ab, dass ihr die Parteistellung im Bauverfahren zuzuerkennen sei, wolle man den gesetzlichen Regelungen keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellen. Die Bestimmung über die Nachbarparteistellung in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG (Parteistellung nur bei einem Abstand von den Baufronten von weniger als 15
  2. m)sei verfassungswidrig und sachwidrig. Ebenso sachwidrig sei die Bestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, Flüchtlingsunterkünftegesetz, wonach Flüchtlingsunterkünfte in allen Baulandkategorien möglich seien. Als Verfahrensmangel werde moniert, dass die belangte Behörde zur Frage der Parteistellung die Einholung von Gutachten aus dem Fachgebiet der Vermessung bzw. der Umweltmedizin und Immissionstechnik nicht nachgekommen sei. Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne würden mit der Natur bzw. mit den entsprechenden Maßen nicht übereinstimmen und seien die Grenzen offensichtlich unrichtig in den Lageplan eingespielt worden. Zusätzlich zu den von ihr näher ausgeführten Einwendungen wegen der heranrückenden Wohnbebauung brachte die Beschwerdeführerin weitere Einwendungen wegen geänderter Abflussverhältnisse, gegen die Bauhöhe und gegen die der mitbeteiligten Partei gewährten bautechnischen Ausnahmen vor, wobei sie vorbrachte, dass die Ausführungen der Baubehörde mangels ihr gewährter Akteneinsicht nicht nachvollziehen seien. Sie behalte sich deshalb weitere Einwände vor. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem Bauverfahrensakt am 12.4.2016 dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 8.6.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In der Verhandlung wurde der von der belangten Behörde vorgelegte Bauverfahrensakt verlesen und erörtert. Die Vertreter der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei sowie der belangten Behörde gaben Stellungnahmen ab. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei stellte in der Verhandlung klar, dass Gegenstand des Baubewilligungsansuchens der vorgelegte Änderungsplansatz vom 24.9.2015 mit Situierung der Stiegenhäuser auf der Ostseite der Baukörper sei. In dem vom Vertreter der mitbeteiligten Partei in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Änderungsplansatz vom 24.9.2015 wurde Einsicht genommen. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt stützen sich auf den vorliegenden Bauakt, die dazu in der Beschwerdeverhandlung ergangenen unbestrittenen Feststellungen, die Angaben der Parteien, sowie Einsicht in den Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde X..Die Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt stützen sich auf den vorliegenden Bauakt, die dazu in der Beschwerdeverhandlung ergangenen unbestrittenen Feststellungen, die Angaben der Parteien, sowie Einsicht in den Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde römisch zehn.. Im angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung im von der mitbeteiligten Partei beantragten Baubewilligungsverfahren abgewiesen. Es ist daher im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zuerst die Frage der Parteistellung der Beschwerdeführerin als Grundstücksnachbarin zu prüfen. Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG haben im Bewilligungsverfahren als Nachbarn bei den im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen, Parteistellung. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m³ haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG haben im Bewilligungsverfahren als Nachbarn bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach Paragraph 25, Absatz 3, BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen, Parteistellung. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m³ haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind; Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfehlstellungen unter Berücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei am 21.9.2015 in der Bauverhandlung erfolgten Änderung des Bauansuchens ist davon auszugehen, dass nach dem maßgeblichen Einreichprojekt (Änderungsplansatz vom 24.9.2015) die Fronten der zu errichtenden Baukörper von der Grundstücksgrenze des Nachbargrundstückes der Beschwerdeführerin einen Abstand von 15,50 m aufweisen. Die ursprünglich auf der Westseite der Baukörper zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin situierten vorgelagerten Stiegenhäuser, deren (gedachte) Fronten zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin nach dem ursprünglichen Einreichplansatz vom 5.9.2015 einen Abstand von 12 m aufwiesen, wurden laut dem angeführten Änderungsantrag auf die Ostseite der Baukörper verlegt und wurden diesbezüglich von der mitbeteiligten Partei auch Änderungsplansätze vom 24.9.2015 vorgelegt, die von der Baubehörde erster Instanz mit einen Genehmigungsvermerk versehen wurden. In Widerspruch zum Änderungsantrag der mitbeteiligten Partei vom 21.9.2015 wurde im Amtsexemplar der Baubehörde der ursprünglich eingereichte Plansatz vom 5.9.2015 mit einem Genehmigungsvermerk versehen. Aufgrund der eindeutigen Antragstellung des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der Bauverhandlung am 21.9.2015 (vgl. dazu VwGH 27.08.2014, 2013/05/0191 mwN), der ausdrücklichen Klarstellung in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht und der vorgelegten genehmigten geänderten Einreichpläne vom 24.9.2015 ist für das Verwaltungsgericht klar, dass das im Bauakt der Behörde aufliegende Amtsexemplar versehentlich die ursprünglichen, nach dem Willen der mitbeteiligten Partei als Bauwerberin nicht mehr aktuellen, Einreichpläne vom 5.9.2015 enthält. Es sind daher die Änderungspläne vom 24.9.2015 für das vorliegende Bauansuchen und die erteilte Baubewilligung maßgeblich. Daraus ergibt sich, dass das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin außerhalb der für die Erlangung einer Nachbarparteistellung gesetzlich festgelegten Entfernung liegt.Nach den unbestrittenen Sachverhaltsfehlstellungen unter Berücksichtigung der von der mitbeteiligten Partei am 21.9.2015 in der Bauverhandlung erfolgten Änderung des Bauansuchens ist davon auszugehen, dass nach dem maßgeblichen Einreichprojekt (Änderungsplansatz vom 24.9.2015) die Fronten der zu errichtenden Baukörper von der Grundstücksgrenze des Nachbargrundstückes der Beschwerdeführerin einen Abstand von 15,50 m aufweisen. Die ursprünglich auf der Westseite der Baukörper zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin situierten vorgelagerten Stiegenhäuser, deren (gedachte) Fronten zur Grundgrenze der Beschwerdeführerin nach dem ursprünglichen Einreichplansatz vom 5.9.2015 einen Abstand von 12 m aufwiesen, wurden laut dem angeführten Änderungsantrag auf die Ostseite der Baukörper verlegt und wurden diesbezüglich von der mitbeteiligten Partei auch Änderungsplansätze vom 24.9.2015 vorgelegt, die von der Baubehörde erster Instanz mit einen Genehmigungsvermerk versehen wurden. In Widerspruch zum Änderungsantrag der mitbeteiligten Partei vom 21.9.2015 wurde im Amtsexemplar der Baubehörde der ursprünglich eingereichte Plansatz vom 5.9.2015 mit einem Genehmigungsvermerk versehen. Aufgrund der eindeutigen Antragstellung des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der Bauverhandlung am 21.9.2015 vergleiche dazu VwGH 27.08.2014, 2013/05/0191 mwN), der ausdrücklichen Klarstellung in der Beschwerdeverhandlung vor dem Verwaltungsgericht und der vorgelegten genehmigten geänderten Einreichpläne vom 24.9.2015 ist für das Verwaltungsgericht klar, dass das im Bauakt der Behörde aufliegende Amtsexemplar versehentlich die ursprünglichen, nach dem Willen der mitbeteiligten Partei als Bauwerberin nicht mehr aktuellen, Einreichpläne vom 5.9.2015 enthält. Es sind daher die Änderungspläne vom 24.9.2015 für das vorliegende Bauansuchen und die erteilte Baubewilligung maßgeblich. Daraus ergibt sich, dass das Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin außerhalb der für die Erlangung einer Nachbarparteistellung gesetzlich festgelegten Entfernung liegt. Mit ihrem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen, wonach die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Pläne mit der Natur bzw. mit den entsprechenden Maßen nicht übereinstimmen würden und die Grenzen offensichtlich unrichtig in den Lageplan eingespielt worden seien, kann die Beschwerdeführerin schon deshalb nichts gewinnen, da ein Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, bei dem ausschließlich das beantragte Projekt zu beurteilen ist. Maßgebend sind daher die Einreichpläne, nicht hingegen der tatsächliche Zustand in der Natur (VwGH 19.3.2015, 2013/06/0019) Im Baubewilligungsverfahren kann, angesichts der alleinigen Maßgeblichkeit der Einreichunterlagen, eine eventuell illegale Ausführung oder zukünftige Verwendung jedoch keine Rolle spielen (VwGH 27.2.2015, 2012/06/0049 mwN). Aus diesem Grund ist auch die Einholung des von der Beschwerdeführerin beantragten vermessungstechnischen Gutachtens zur tatsächlichen Situierung der Baukörper entbehrlich, da sich das Nichtvorliegen der Nachbarparteistellung der Beschwerdeführerin eindeutig schon aus den maßgeblichen Projektsunterlagen ergibt. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfassungswidrigkeit der in § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG vorgenommenen Abgrenzung der Nachbarparteistellung im Bauverfahren (sog. "15 m Regelung") wird vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die bereits zweimal erfolgte Prüfung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof (vgl. zuletzt VfGH vom 12.3.1997, B 1377/95ua unter Hinweis auf VfSlg. 10844/1986) nicht gesehen. Laut Leitsatz des VfGH besteht kein Widerspruch der (nach wie vor unverändert bestehenden) Regelung der Parteistellung der Nachbarn im BauPolG zu Art 6 EMRK und zum Gleichheitssatz. Der Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim VfGH wird daher nicht gefolgt.Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Verfassungswidrigkeit der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG vorgenommenen Abgrenzung der Nachbarparteistellung im Bauverfahren (sog. "15 m Regelung") wird vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die bereits zweimal erfolgte Prüfung dieser Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof vergleiche zuletzt VfGH vom 12.3.1997, B 1377/95ua unter Hinweis auf VfSlg. 10844 aus 1986,) nicht gesehen. Laut Leitsatz des VfGH besteht kein Widerspruch der (nach wie vor unverändert bestehenden) Regelung der Parteistellung der Nachbarn im BauPolG zu Artikel 6, EMRK und zum Gleichheitssatz. Der Anregung auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim VfGH wird daher nicht gefolgt. Zusammenfassend ist der Rechtsansicht der belangten Behörde und der Baubehörde erster Instanz, dass der Beschwerdeführerin im vorliegenden Bauverfahren der mitbeteiligten Partei keine Parteistellung zukommt, nicht entgegenzutreten. Die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der Parteistellung erfolgte zu Recht. Die Beschwerde ist daher, ohne auf das weitere Beschwerdevorbringen zum Bauverfahren der mitbeteiligten Partei eingehen zu müssen, als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 2013/06/0019, 2012/06/0049 mwN) noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche VwGH 2013/06/0019, 2012/06/0049 mwN) noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.3.55.1.8.2016

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