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{'item': 'LVwG-14/24/17-2016'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§§ 98§ 85§ 77

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum09.06.2016 GeschäftszahlLVwG-14/24/17-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seine Präsi

§ 28Abs 2 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
  2. Verfahrensgang und Sachverhalt:, 1.
  3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 23.2.2011, Zl yyyyy, wurde die freiwillige Vereinbarung von (nach der im Verfahrensakt der Behörde einliegenden Liste) 195 Interessenten zum Zusammenschluss zu einer freiwilligen Genossenschaft

§§ 98

, 73 Abs 1 lit a, 74 Abs 1 lit a und Abs 2, 77 und 78 WRG 1959 anerkannt und festgestellt, dass die von den Mitgliedern dieser Wassergenossenschaft bei der Gründungsversammlung am 25.5.2010 beschlossenen Satzungen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden.1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 23.2.2011, Zl yyyyy, wurde die freiwillige Vereinbarung von (nach der im Verfahrensakt der Behörde einliegenden Liste) 195 Interessenten zum Zusammenschluss zu einer freiwilligen Genossenschaft

Paragraphen 98, 73, Absatz eins, Litera a,, 74 Absatz eins, Litera a und Absatz 2, 77 und 78 WRG 1959 anerkannt und festgestellt, dass die von den Mitgliedern dieser Wassergenossenschaft bei der Gründungsversammlung am 25.5.2010 beschlossenen Satzungen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. 1.

  1. Frau D. C. F. und Herr G. F. als zu diesem Zeitpunkt grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ P., GN aaa/6, KG H. I., wurde als freiwillig beigetretenen Mitgliedern dieser Wassergenossenschaft jeweils dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. zugestellt. 1.
  2. Frau D. C. F. und Herr G. F. als zu diesem Zeitpunkt grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ P., GN aaa/6, KG H. römisch eins., wurde als freiwillig beigetretenen Mitgliedern dieser Wassergenossenschaft jeweils dieser Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. zugestellt. 1.
  3. Mit Eingabe vom 25.3.2015 stellte Frau A. B. als nunmehrige grundbücherliche Eigentümerin der obgenannten Liegenschaft den Antrag auf Feststellung des Ausmaßes der "Besserstellung" auf Grund der Verbauungsmaßnahme des J. Graben auf das GN aaa/6 KG H. I. und führte aus, dass an die Wassergenossenschaft ein Ansuchen um Kostenminderung um 50 % gestellt worden sei, da für die Liegenschaft

Mitteilung der M. durch die im Baubewilligungsverfahren zwingend vorgeschriebenen Eigenschutzmaßnahmen bereits "ausreichend Sicherheit" gegeben sei, wie das Herr Dipl.-Ing. K. L. von der M. in seiner Mitteilung vom 27.5.204 ausführe. Es werde von ihrer Seite eine Besserstellung im Ausmaß von 100 % für die betroffene Liegenschaft auf Grund der Grabenverbauung aus mehreren Gründen in Frage gestellt. Es seien die Vorschreibungen der Wassergenossenschaft nicht zwingend an die Empfehlung des Gefahrenzonenplanes der M. gebunden, denn es seien auch Vorschreibungen nach gänzlichem Herausfallen aus dem Gefahrenzonenplan möglich. Daher müsse auch der Umkehrschluss gelten, dass trotz Einstufung in der gelben Zone keine oder nur eine geringe Besserstellung durch die Grabenverbauung gegeben sein könne. Aufgrund der vorgenommenen Eigenschutzmaßnahmen sei das Objekt laut Beschreibung der M. ausreichend geschützt. Es sei daher anzunehmen, dass durch die Grabenverbauung keine Besserstellung durch die Liegenschaft gegeben sei, da bereits der Status ausreichende Sicherheit durch die vorgeschriebenen Eigenmaßnahmen erreicht sei. Außerdem sei das Gebäude an einer Hanglage errichtet, sodass das Gefährdungspotential nicht die gesamte Liegenschaft beträfe, da ein beträchtlicher Niveauunterschied gegeben sei. Es gelte auch zu berücksichtigen, dass das Flussbeet der N.-Ache, in welcher der O.-Bach zuvor münde, einige Meter niedriger gelegen sei als ihre Liegenschaft gegenüber. Es befinde sich an diesem niedriger gelegenen Gebiet auch ein großer Flutungsbereich, sodass auch dieser Aspekt eine Gefährdung auf Grund des O.-Baches nahezu ausschließe. Jedenfalls sollten bei der Berechnung der Punktezahl die eigenen Objektschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. 1.3. Mit Eingabe vom 25.3.2015 stellte Frau A. B. als nunmehrige grundbücherliche Eigentümerin der obgenannten Liegenschaft den Antrag auf Feststellung des Ausmaßes der "Besserstellung" auf Grund der Verbauungsmaßnahme des J. Graben auf das GN aaa/6 KG H. römisch eins. und führte aus, dass an die Wassergenossenschaft ein Ansuchen um Kostenminderung um 50 % gestellt worden sei, da für die Liegenschaft

Mitteilung der M. durch die im Baubewilligungsverfahren zwingend vorgeschriebenen Eigenschutzmaßnahmen bereits "ausreichend Sicherheit" gegeben sei, wie das Herr Dipl.-Ing. K. L. von der M. in seiner Mitteilung vom 27.5.204 ausführe. Es werde von ihrer Seite eine Besserstellung im Ausmaß von 100 % für die betroffene Liegenschaft auf Grund der Grabenverbauung aus mehreren Gründen in Frage gestellt. Es seien die Vorschreibungen der Wassergenossenschaft nicht zwingend an die Empfehlung des Gefahrenzonenplanes der M. gebunden, denn es seien auch Vorschreibungen nach gänzlichem Herausfallen aus dem Gefahrenzonenplan möglich. Daher müsse auch der Umkehrschluss gelten, dass trotz Einstufung in der gelben Zone keine oder nur eine geringe Besserstellung durch die Grabenverbauung gegeben sein könne. Aufgrund der vorgenommenen Eigenschutzmaßnahmen sei das Objekt laut Beschreibung der M. ausreichend geschützt. Es sei daher anzunehmen, dass durch die Grabenverbauung keine Besserstellung durch die Liegenschaft gegeben sei, da bereits der Status ausreichende Sicherheit durch die vorgeschriebenen Eigenmaßnahmen erreicht sei. Außerdem sei das Gebäude an einer Hanglage errichtet, sodass das Gefährdungspotential nicht die gesamte Liegenschaft beträfe, da ein beträchtlicher Niveauunterschied gegeben sei. Es gelte auch zu berücksichtigen, dass das Flussbeet der N.-Ache, in welcher der O.-Bach zuvor münde, einige Meter niedriger gelegen sei als ihre Liegenschaft gegenüber. Es befinde sich an diesem niedriger gelegenen Gebiet auch ein großer Flutungsbereich, sodass auch dieser Aspekt eine Gefährdung auf Grund des O.-Baches nahezu ausschließe. Jedenfalls sollten bei der Berechnung der Punktezahl die eigenen Objektschutzmaßnahmen berücksichtigt werden. 1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 19.8.2015, Zahl xxxxx, wurde

§§ 98, 84 und 85 WRG 1959 festgestellt, dass die Liegenschaft EZ P.

KG H. im Gemeindegebiet von E. Vorteile aus der Verbauungsmaßnahme der Wassergenossenschaft J. Graben und somit Nutznießerin mit allen Rechten und Pflichten in vollem Umfang sei. Der Beschluss der Wassergenossenschaft J. Graben zur Vorschreibung des Kostenbeitrages nach dem in den Satzungen vorgesehenen Aufteilungsschlüssel sei somit gültig zustande gekommen.1.4. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 19.8.2015, Zahl xxxxx, wurde

Paragraphen 98, 84 und 85 WRG 1959 festgestellt, dass die Liegenschaft EZ P. KG H. im Gemeindegebiet von E. Vorteile aus der Verbauungsmaßnahme der Wassergenossenschaft J. Graben und somit Nutznießerin mit allen Rechten und Pflichten in vollem Umfang sei. Der Beschluss der Wassergenossenschaft J. Graben zur Vorschreibung des Kostenbeitrages nach dem in den Satzungen vorgesehenen Aufteilungsschlüssel sei somit gültig zustande gekommen. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob Frau A. B. fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führte aus, dass die im Bescheid vom 19.8.2015 angeführten Vorteile aus der Verbauung des J. Grabens für sie nicht erkennbar seien. Es sei nicht nachvollziehbar, dass seitens der Behörde wie der M. im Zuge des Bauverfahrens Sicherungsmaßnahmen vorgeschrieben würden und diese nach gänzlicher Erfüllung keine Berücksichtigung am Ausmaß des Gefährdungspotentials fänden. Es sei im Zuge des Bauverfahrens die M. schriftlich ersucht worden, "mobile Hochwasserschutzmaßnahmen" zu akzeptieren, eben auch auf den Umstand verweisend, dass die Verbauung des J. Graben längst im Gange sei und zu diesem Zeitpunkt auch schon weit fortgeschritten gewesen sei. Dies sei seitens der M. in keiner Weise berücksichtigt worden. Stattdessen sei weiterhin auf die Umsetzung dieser kostenintensiven und baulich langfristig sehr nachteiligen Sicherungsmaßnahme gedrängt worden. Die betroffene Liegenschaft EZ P. als auch das darauf befindliche Objekt sei sehr viel höher gelegen als das Niveau des O.-Baches und der N.-Ache und des angrenzenden Umgebungsgeländes. Durch die Umsetzung der vorgeschriebenen Bauauflagen sei das Gefährdungspotential zusätzlich verringert worden. Nach Ansicht der O.-Bach Genossenschaft verringere sich auf Grund dieser aktuellen Verbauung das Gefahrenpotential "erheblich". Die allgemeine Formulierung "erheblich" sei für die Beschwerdeführerin keine messbare Größe und werde auch grundsätzlich in Frage gestellt, ob überhaupt eine Gefahrenreduzierung für die Liegenschaft gegeben sei. Falls doch, dann werde maximal eine Kostenbeteiligung im Ausmaß der Besserstellung erwogen. Die O.-Bach Genossenschaft stütze sich auf die Auskunft seitens der M.. Diese habe der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27.5.2014 mitgeteilt, dass die auferlegten Objektschutzmaßnahmen vorgeschrieben worden seien, "um eine ausreichende Sicherheit" zu erreichen. Diese "ausreichende Sicherheit" sei demnach auch als ausreichend zu werten, und solle nicht durch zusätzliche Kostenvorschreibungen belastet werden. Die Beschwerdeführerin ersuche diese Argumente und jene, welche sie bereits im Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft vom 25.3.2015 dargelegt habe, nochmals zu überarbeiten und in der mündlichen Verhandlung inhaltlich zu würdigen. Weiters ersuche sie ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen. Da die M. ein wirtschaftliches Interesse an der Erstellung der entsprechenden Gutachten habe, könne sie in dieser Sache eine Befangenheit erkennen. 1.
  2. Über diese Beschwerde wurde am 28.1.2016 und am 4.5.2016 jeweils eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung am 28.1.2016 nahm die Beschwerdeführerin und ihr (zwischenzeitig) anwaltlicher Vertreter, der Obmann der Wassergenossenschaft J. Graben sowie ein Vertreter der M. Pongau, Flachgau, Tennengau, teil. Nach Beischaffung von Unterlagen wurde die öffentliche mündliche Verhandlung am 3.5.2016 fortgesetzt, wobei an dieser neben dem Obmann der Wasser-genossenschaft, die Beschwerdeführerin, ihr Gatte und ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. teilnahmen.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: 2.1 Beweis wurde erhoben durch:  Einsichtnahme in die vorliegenden Akten der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg.,  Einsichtnahme in das Salzburger geografische Informationssystem,  Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen,  das in den öffentlichen mündlichen Verhandlungen vom 28.1.2016 und vom 3.5.2016 durchgeführte Beweisverfahren. 2.
  4. Unter Verweis auf die angeführten, für die jeweilige Annahme vollen Beweis bietenden unbedenklichen Beweismittel ist festzustellen, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 23.2.2011, Zahl yyyyy, die auf Grund freier Vereinbarung der daran Beteiligten als freiwillige Genossenschaft im Sinne des § 74 Abs 1 lit a WRG 1959 gegründete Wassergenossenschaft J. Graben wasserrechtsbehördlich anerkannt wurde. 2.
  5. Unter Verweis auf die angeführten, für die jeweilige Annahme vollen Beweis bietenden unbedenklichen Beweismittel ist festzustellen, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 23.2.2011, Zahl yyyyy, die auf Grund freier Vereinbarung der daran Beteiligten als freiwillige Genossenschaft im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 gegründete Wassergenossenschaft J. Graben wasserrechtsbehördlich anerkannt wurde. 2.
  6. Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern Eigentümerin der EZ P. KG H. I. Mitglied der Wassergenossenschaft J. Graben. Die gegenständliche Liegenschaft ist im Gefahrenzonenplan für den wie folgt ausgewiesen:2.
  7. Die Beschwerdeführerin ist als Rechtsnachfolgerin ihrer Eltern Eigentümerin der EZ P. KG H. römisch eins. Mitglied der Wassergenossenschaft J. Graben. Die gegenständliche Liegenschaft ist im Gefahrenzonenplan für den wie folgt ausgewiesen: Gefahrenzonenplan entfernt 2.
  8. Über den an die Wassergenossenschaft J. Graben gestellten Antrag der Beschwerdeführerin auf Minderung des Mitgliedsbeitrages um die Hälfte wurde durch den eingesetzten Schlichtungsausschuss am 17.2.2015 nach der im Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. enthaltenen Niederschrift (nur) das Ergebnis erzielt, dass der Genossenschaftsausschuss überprüfe, ob das Objekt nicht zu hoch bewertet wurde. 2.
  9. Mit ebenfalls vorliegendem Schreiben des Obmannes der Wassergenossenschaft J. Graben vom 9.3.2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass entsprechend der Satzungen der Verbauungsgenossenschaft und der Stellungnahme von Dipl.-Ing. L. von der M. keine Verminderung der Punkteanzahl möglich sei, weshalb der offene Betrag gemeinsam mit dem Mitgliedsbeitrag für 2015 erneut vorgeschrieben werde.
  10. Rechtslage: 3.1 Folgende relevante Gesetzesbestimmungen sind gegenständlich anzuwenden:

§ 85Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 idg

F obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaft der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des § 77 Abs 3 lit i beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die zweckmäßige Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (§ 50 Abs 7 sowie § 105) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; § 120 findet sinngemäß Anwendung.

Paragraph 85, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959 idgF obliegt die Aufsicht über die Wassergenossenschaft der zuständigen Wasserrechtsbehörde, die auch über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden hat, die nicht im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, beigelegt werden. Die Wasserrechtsbehörde ist in Wahrnehmung der Aufsicht berechtigt, die Tätigkeit der Genossenschaft zu überwachen, Einsicht in deren Unterlagen sowie entsprechende Auskünfte zu verlangen und an Versammlungen der Genossenschaftsmitglieder teilzunehmen. Sie hat dabei die Einhaltung dieses Bundesgesetzes durch die Genossenschaft zu überwachen, die zweckmäßige Tätigkeit der Genossenschaft sowie deren finanzielle Gebarung nur insoweit, als hiedurch öffentliche Interessen (Paragraph 50, Absatz 7, sowie Paragraph 105,) berührt werden. Sie kann sich zur Aufsicht über die Genossenschaften geeigneter Personen oder Einrichtungen bedienen; Paragraph 120, findet sinngemäß Anwendung.

§ 77Abs 3 lit i WRG 1959 idg

F haben die Satzungen Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten.

Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, WRG 1959 idgF haben die Satzungen Bestimmungen über die Schlichtung der zwischen den Mitgliedern oder zwischen ihnen und der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstandenen Streitigkeiten zu enthalten.

§ 77

Abs 5 WRG 1959 bedürfen Änderungen der Satzungen nach Abs 3 lit g oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (§ 78) wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Abs. 2 sinngemäß Anwendung.

Paragraph 77, Absatz 5, WRG 1959 bedürfen Änderungen der Satzungen nach Absatz 3, Litera g, oder des Maßstabes für die Aufteilung der Kosten (Paragraph 78,) wenigstens der Zweidrittelmehrheit der Stimmen der bei einer hierüber einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, im Falle eines Umlaufbeschlusses der Zweidrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Sie werden erst nach Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde wirksam. Bei Zwangsgenossenschaften findet Absatz 2, sinngemäß Anwendung.

§ 77

Abs 7 WRG 1959 ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden.

Paragraph 77, Absatz 7, WRG 1959 ist einer Satzungsänderung die Genehmigung zu versagen, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Widerspruch steht, oder wenn sie nicht satzungsgemäß zustande gekommen ist. Auf sonstige Mängel kann die Wassergenossenschaft hingewiesen werden. 3.2. In den im Verwaltungsakt der Wassergenossenschaft J. Graben einliegenden, aufsichtsbehördlich genehmigten Satzungen ist verfahrensrelevant ausgeführt: „Sitz und Zweck der Genossenschaft § 1Paragraph eins Die Genossenschaft ist auf Grund freier Vereinbarung der Beteiligten nach den einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes gebildet, hat ihren Sitz in E., Gemeinde E. und bezweckt die Herstellung und Erhaltung von Schutz- und Regulierungsbauten. (…) Mitgliedschaft § 3Paragraph 3

(1)Mitglieder der Genossenschaft sind die Eigentümer all jener Liegenschaften und An-lagen, die sich im Gefahrenbereich und Überschwemmungsgebiet des Gewässers J. Graben befinden. (…) Pflichten der Genossenschaftsmitglieder § 5Paragraph 5
(1)Die Genossenschaftsmitglieder haben nach Gesetz und Satzung zu den Kosten der Herstellung, der Erhaltung und des Betriebs der gemeinsamen Anlagen beizutragen. (…) Aufbringung der Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der genossenschaftlichen Anlagen § 6Paragraph 6 (…)
(3)Die Leistungen der Mitglieder werden nach folgendem Maßstab (Schlüssel) ermittelt: Bauland 150,00 je m2 Grünland 10,00 je m2 Wald 2,50 je m2 Landesstraße 875,00 je m Güterweg 260,00 je m Wohngebäude 40.000,00 je Kanalpunkt Betriebsfläche 2.000,00 je m2 andere Gebäude 500,00 je m2 Die ermittelten Werte werden entsprechend der roten Zone des Gefahrenzonenplanes mit 100 % und in der gelben Zone mit 50 % zur Aufteilung der Kosten herangezogen. Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis § 20Paragraph 20
(1)Streitigkeiten, die zwischen Mitgliedern untereinander oder zwischen Mitgliedern der Genossenschaft aus dem Genossenschaftsverhältnis entstehen, sind durch einen fallweise zu bestellenden Schlichtungsausschuss zu schlichten.
(2)Der Schlichtungsausschuss wird in der Weise gebildet, dass jede Streitpartei eine Vertrauensperson wählt und diese beiden Vertrauensleute sodann ihrerseits einen Dritten als Obmann des Schlichtungsausschusses wählen. Genossenschaftsmitglieder sind zur Annahme der Wahl verpflichtet. Sofern an einem Streitfall die Genossenschaft als solche nicht beteiligt ist, hat bei den Beratungen des Schlichtungsausschusses auch der Ob-mann der Genossenschaft oder ein anderes Mitglied des Genossenschaftsausschusses als weiteres Mitglied des Schlichtungsausschusses mitzuwirken.
(3)Der Schlichtungsausschuss hat unter Einberufung der Leitung durch den Obmann dieses Ausschusses sowie unter Beiziehung und Anhörung der Streitteile über den Streitfall zu beraten und sodann zu versuchen, den Streitfall gütlich beizulegen. Die Auf-fassung des Schlichtungsausschusses ist samt Begründung und mit dem Ergebnis des Schlichtungsversuches in einer von allen Mitgliedern des Schlichtungsausschusses zu fertigenden Niederschrift festzuhalten, die sodann dem Obmann der Genossenschaft zu übergeben und im Genossenschaftsbuch aufzubewahren ist.“
  1. Erwägungen: 4.
  2. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin eine Minderung des von ihr zu erbringenden Anteils an den Kosten für die Herstellung und Erhaltung von Schutz- und Regulierungsbauten der für diesen Zweck gegründeten Wassergenossenschaft J. Graben, und wurde in einem darüber durchgeführten Schlichtungsausschuss nach § 20 der Satzungen diesem Antrag nicht entsprochen. Über die Höhe der zu leistenden Beiträge bzw den aus der Verbauungsmaßnahme gezogenen Nutzen liegt damit eine „Streitigkeit“ aus dem Genossenschaftsverhältnis zwischen der Wassergenossenschaft J. Graben und der Beschwerdeführerin, die Mitglied dieser Genossenschaft ist, vor. 4.
  3. Gegenständlich beantragte die Beschwerdeführerin eine Minderung des von ihr zu erbringenden Anteils an den Kosten für die Herstellung und Erhaltung von Schutz- und Regulierungsbauten der für diesen Zweck gegründeten Wassergenossenschaft J. Graben, und wurde in einem darüber durchgeführten Schlichtungsausschuss nach Paragraph 20, der Satzungen diesem Antrag nicht entsprochen. Über die Höhe der zu leistenden Beiträge bzw den aus der Verbauungsmaßnahme gezogenen Nutzen liegt damit eine „Streitigkeit“ aus dem Genossenschaftsverhältnis zwischen der Wassergenossenschaft J. Graben und der Beschwerdeführerin, die Mitglied dieser Genossenschaft ist, vor. 4.
  4. Die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Entscheidung des Streites zwischen Genossenschaftsmitglied und Genossenschaft ist deshalb gegeben, da das in der Satzung vorgesehene Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, jedoch nicht zur Bei-legung des "Streites" geführt hat (VwGH 23.9.2004, 2001/07/0150). Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ist dabei auf den an das Schiedsorgan herangetragenen Sachantrag beschränkt. Das Genossenschaftsmitglied hat daher bereits in seinem Streitschlichtungsbegehren konkret darzulegen, welche Entscheidung begehrt wird (VwGH 7.7.2005, 2002/07/0008). 4.
  5. Die Beschwerdeführerin begehrt zusammengefasst (dies auch schon im Schlichtungsverfahren), dass sie wegen baubehördlich vorgeschriebener Sicherungsmaßnahmen am hier gegenständlichen Objekt auf EZ P., GN aaa/6, KG H. I., lediglich zur Hälfte des regulären Kostenbeitrags zu verpflichten wäre. Begründet wird dies damit, dass die gesetzten Sicherungsmaßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung der Hochwasser-sicherheit der gegenständlichen Grundparzelle geführt hätten, und somit der Vorteil der Beschwerdeführerin aus der Wassergenossenschaft vergleichsweise geringer sei. 4.
  6. Die Beschwerdeführerin begehrt zusammengefasst (dies auch schon im Schlichtungsverfahren), dass sie wegen baubehördlich vorgeschriebener Sicherungsmaßnahmen am hier gegenständlichen Objekt auf EZ P., GN aaa/6, KG H. römisch eins., lediglich zur Hälfte des regulären Kostenbeitrags zu verpflichten wäre. Begründet wird dies damit, dass die gesetzten Sicherungsmaßnahmen zu einer wesentlichen Verbesserung der Hochwasser-sicherheit der gegenständlichen Grundparzelle geführt hätten, und somit der Vorteil der Beschwerdeführerin aus der Wassergenossenschaft vergleichsweise geringer sei. 4.
  7. Dem ist entgegen zu halten, dass die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin nach dem hier vorliegenden Gefahrenzonenplan in der gelben Zone für die Gewässer E.-Ache (und deren Zubringer R.-Bach) liegt, wobei das Landesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass dieser Gefahrenzonenplan nach den entsprechenden technischen Vorgaben sach- und fachgerecht erstellt wurde. 4.
  8. Das Verfahren hinsichtlich der strittigen Aufteilung der Kosten einer Verbauungsmaßnahme bietet nicht die Möglichkeit, die seinerzeitige Gefahrenzonenplanung zur Gänze in Frage zu stellen oder auch nur die Gefährdung von einzelnen Liegenschaften neu zu beurteilen. Vielmehr ist das Landesverwaltungsgericht dahingehend beschränkt, entsprechend des seinerzeitigen Gegenstandes des Schlichtungsverfahrens über die beantragte Kostenminderung zu entscheiden. 4.
  9. In den vorliegenden Satzungen der Wassergenossenschaft J. Graben ist ein konkreter Aufteilungsschlüssel für die Aufbringung der Mittel zur Errichtung, zur Erhaltung und zum Betrieb der genossenschaftlichen Anlagen festgelegt, der sich nach feststehenden Größen wie der Quadratmeteranzahl der betroffenen Grundflächen richtet, und erfolgt nur noch eine Abstufung dahin gehend, dass Grundflächen in der „roten“ und in der „gelben“ Zone des Gefahrenzonenplans unterschiedlich behandelt werden. Weitere Abstufungen des angesprochenen Gefährdungspotentials werden nicht getroffen. Die Satzungen bieten daher keinerlei Möglichkeiten, allfällige "Minderungen" aufgrund der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Argumentation zusätzlicher Schutzmaßnahmen zu gewähren. Hier hätte die Genossenschaft keine Möglichkeit - ohne in Konflikt mit den geltenden Satzungen zu kommen - Nachlässe zu gewähren.
  10. Ergebnis: Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung ist daher in richtiger Anwendung der Bestimmungen des WRG 1959 getroffen worden. Dies auch deshalb, da eine Vorschreibung von Beiträgen nach § 6 der Satzungen durch die Wassergenossenschaft in der Form eines Rückstandsausweises erfolgt, weshalb in der Angelegenheit mittels Feststellungsbescheides eine Entscheidung zu treffen war. Die von der belangten Behörde getroffene Feststellung ist daher in richtiger Anwendung der Bestimmungen des WRG 1959 getroffen worden. Dies auch deshalb, da eine Vorschreibung von Beiträgen nach Paragraph 6, der Satzungen durch die Wassergenossenschaft in der Form eines Rückstandsausweises erfolgt, weshalb in der Angelegenheit mittels Feststellungsbescheides eine Entscheidung zu treffen war. Es war über die Beschwerde sohin spruchgemäß zu entscheiden.
  11. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.14.24.17.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.