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{'item': 'LVwG-2/119/10-2016'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 2§ 81§ 74§ 79

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2/119/10-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird derrömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und wird diese als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Bisheriger Verfahrensgang/Sachverhalt: 1.
  2. Mit Bescheid vom 03.04.2014, Zahl 30402-152/2614/103-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau der Familie H. GmbH in E. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "F.-Hotel G." in E., auf den Grundstücken Nr. 442/3 und 442/6, je KG E., und Nr. 48/7, KG I., durch Änderung der Freizeitanlage (kleiner Fußballplatz, Volleyballplatz, Trampolin, Slackline, Tischtennis, Schaukel) samt Einfriedung und Festlegung einer Betriebszeit von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf Grundstück Nr. 442/6, KG E., erteilt. Mit Bescheid vom 03.04.2014, Zahl 30402-152/2614/103-2014, hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau der Familie H. GmbH in E. die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage "F.-Hotel G." in E., auf den Grundstücken Nr. 442/3 und 442/6, je KG E., und Nr. 48/7, KG römisch eins., durch Änderung der Freizeitanlage (kleiner Fußballplatz, Volleyballplatz, Trampolin, Slackline, Tischtennis, Schaukel) samt Einfriedung und Festlegung einer Betriebszeit von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf Grundstück Nr. 442/6, KG E., erteilt. Die belangte Behörde stützte diese Genehmigung auf die eingereichten und einen Genehmigungsbestandteil bildenden Pläne und Unterlagen, die im Bescheid auch genannt werden sowie die Gutachten des bautechnischen und des gewerbetechnischen Amtssachverständigen, welche dieser in der Verhandlung vom 24.10.2013 erstattet wurden. 1.
  3. Voranzustellen ist dabei, dass die gastgewerbliche Betriebsanlage "Haus G." am Standort in E. (früher E. Nr. XY) durch die im Rahmen der Konzessions-erteilung durchgeführten Lokaleignungsfeststellungen, zuletzt mit Gutachten vom 19.08.1985 aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 376 Gewerbeordnung 1994 als genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage gilt. Das "Haus G." wurde von der J. – H. KG gemeinsam mit den unmittelbar benachbarten Objekten mit den Adressen "E. ZZ" (bis Juli 1999) sowie "E. QQ" und E. YY" (bis März 2002) als Jugendheim betrieben, wobei zu diesen Jugendheimen ein großer gemeinsamer Sportplatz im Ausmaß eines regulären Fußballplatzes gehörte (ehemals GP 442/1). Diese Fläche ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde E. seit 1997 als Sportplatz gewidmet. Voranzustellen ist dabei, dass die gastgewerbliche Betriebsanlage "Haus G." am Standort in E. (früher E. Nr. XY) durch die im Rahmen der Konzessions-erteilung durchgeführten Lokaleignungsfeststellungen, zuletzt mit Gutachten vom 19.08.1985 aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 376, Gewerbeordnung 1994 als genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage gilt. Das "Haus G." wurde von der J. – H. KG gemeinsam mit den unmittelbar benachbarten Objekten mit den Adressen "E. ZZ" (bis Juli 1999) sowie "E. QQ" und E. YY" (bis März 2002) als Jugendheim betrieben, wobei zu diesen Jugendheimen ein großer gemeinsamer Sportplatz im Ausmaß eines regulären Fußballplatzes gehörte (ehemals Gesetzgebungsperiode 442/1). Diese Fläche ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde E. seit 1997 als Sportplatz gewidmet. In den Jahren 1999 bzw 2002 erfolgte eine übergabebedingte Trennung der Betriebe, wobei seither das Objekt K.-Gasse von der Familie J. GmbH, das Objekt L.-Straße von der Familie M. GmbH, das Objekt N.-Gasse von der F.-Hotel O. GmbH und das Objekt "G." von der Familie H. GmbH betrieben werden. Der Sportplatz wurde weiterhin von allen Gästen dieser Jugendgästehäuser gemeinsam genutzt, erst im Jahr 2010 erfolgte eine sowohl eigentumsrechtliche als auch faktische Teilung. Gegen diesen Bescheid brachten die die Nachbarn D. A., C. A. und B. A., allesamt wohnhaft in E., vertreten durch die (damals lautende) F. Rechtsanwälte GmbH, G., Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg ein. Wesentlicher Inhalt der Beschwerde waren behauptete ungebührliche Lärmbelästigungen, die durch den Betrieb der genehmigten Freizeitanlage entstehen würden. Um den Mindesterfordernissen eines Ermittlungsverfahren genüge zu tun, hätte die Veränderung des Dauerschallpegels durch die Betriebsanlage der Konsenswerberin tatsächlich ermittelt werden müssen und nicht eine Vergleichsberechnung angestellt werden, die von einem Lärmpegel eines vormals bestandenen großen Fußballplatzes ausgeht, so der Kern der Beschwerde. Die Beschwerde lautet im Gesamten wie folgt: "In außen bezeichneter Verwaltungssache erheben die umseits näher bezeichneten Einschreiter im Folgenden Beschwerdeführer genannt, durch ihre bereits ausgewiesene Rechtsvertretung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 03.04.2014 zur Zahl 30402-152/2614/103-2014, zugestellt am 14.
  4. 2014, sohin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht in Salzburg. Der Bescheid wird wiederrum seinem gesamten Inhalte nach, wie bereits in der Berufung vom 06.10.201 O!, angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt als der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebs-anlage "F.-Hotel G." in E., auf den Grundstücken Nr. 442/3 und 442/6 je KG E. und Nr. 48/7 KG I. durch Änderung der Freizeitanlage (kleiner Fußballplatz, Volleyballplatz, Trampolin, Slackline, Tischtennis, Schaukel) samt Ein-friedung und Festlegung einer Betriebszeit von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf Grundstück 442/6 KG E. nicht erteilt werde.Der Bescheid wird wiederrum seinem gesamten Inhalte nach, wie bereits in der Berufung vom 06.10.201 O!, angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt als der Konsenswerberin die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der gastgewerblichen Betriebs-anlage "F.-Hotel G." in E., auf den Grundstücken Nr. 442/3 und 442/6 je KG E. und Nr. 48/7 KG römisch eins. durch Änderung der Freizeitanlage (kleiner Fußballplatz, Volleyballplatz, Trampolin, Slackline, Tischtennis, Schaukel) samt Ein-friedung und Festlegung einer Betriebszeit von 08:00 Uhr bis 22:00 Uhr auf Grundstück 442/6 KG E. nicht erteilt werde. Zur Begründung wird vorgebracht: Mit dem angefochtenen Bescheid wird dem Antrag vom 07.04.2010 samt Antragsergänzung vom 26.04.2013 aufgrund Lage, der Betriebsbeschreibung, dem Grundrissplan, der schalltechnischen Vergleichsberechnung vom September 2013, der Stellungnahme der Amtsärztin vom 07.11.2014? und der Stellungnahme des bauchtechnischen Amtssachverständigen vom 02.06.2010 Folge gegeben. Für die Beschwerdeführer relevant führt die Behörde aus, dass aufgrund einer - nicht auf tatsächlichen Messungen sondern empirischen Lärmwerten basierenden - von der Konsenswerberin beauftragten theoretischen Lärmimmissionsprognose keine Erhöhung vom Spitzen- und Dauerschallpegel der vormals auf der Gesamtfläche eines Fußballplatz genutzten Anlage zu erwarten sei. Basierend auf dem medizinischen amtssachverständigen Gutachten hätte sich daher aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens keine zu erwartende Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn bzw. der Kunden oder zu einer Gefährdung des Eigentums- oder sonstiger dinglicher Rechte ergeben. Die Beschwerdeführer haben sowohl in der Verhandlung vom 24.10.2013 als auch in Stellungnahmen dezidiert und vehement beantragt, dass durch die Behörde eine Lärmimmissionsmessung während des Vollbetriebes der in der Zwischenzeit in dreifacher Form bestehenden Sportanlage, unter Hinweis auf eine relevante Gesamtbettenanzahlerhöhung für alle vier Jugendgästehäuser von vormals 250 Betten auf nunmehr 480 Betten, durchgeführt wird. Dem wurde seitens des bautechnischen Amtssachverständigen in seiner Stellungnahme in der Verhandlung vom 24.10.2013 damit begegnet, dass für den Fall einer Durchführung von Lärmmessungen eine schlüssige und nachvollziehbare Prognose der Auswirkungen der Änderungen kaum möglich sei, da die Ergebnisse sehr von den jeweiligen momentanen Schallsituationen während der jeweiligen Schallpegelmessung abhängig wären. Zu erwähnen sei, dass es sich sowohl bei einem südöstlich bestehenden Platz als auch bei einem nordwestlich bestehenden um genehmigte Freizeitanlagen handle. Dem folgte die Behörde in ihrer Bescheidbegründung. Der vorliegende Bescheid ist sowohl verfahrensrechtlich als auch materiellrechtlich verfehlt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass zunächst zu Unrecht sowohl von SV-Seite als auch von der Behörde nicht von einem Dauerschallpegel als Umgebungslärm bei der Beurteilung-teilung, der Betriebsanlagenimmission ausgegangen wurde, sondern von einem Schallleistungspegel und der Genehmigung des ursprünglichen auf der gesamten Fläche bestandenen Fußballplatzes ausgegangen wird. Tatsächlich hätte, wie beantragt, der Dauerschallpegel ohne Betrieb der Anlage durch Messung erhoben werden müssen, um dann demgegenüber die Veränderung von Spitzen- und Dauerschallpegel bei Betrieb der Anlage feststellen zu können. Auch die Stellungnahme der Amtsärztin geht mit keinem Wort auf die von Beschwerdeführerseite monierte Gesundheitsgefährdung in Bezug auf Schmerzwirkung, Schlafstörung (Betrieb bis 22:00 Uhr) und psychische Wirkung ein und berücksichtigt auch in keinem Fall die Situierung der Betriebsanlage in der Mitte eines verbauten Wohngebietes. Bereits mehrfach wurde (Vergleiche etwa Verwaltungsgerichtshof vom 10.09.2008 GZ 2007/05/ 0109) aus lärmhygienischer Sicht in Gebieten mit ständiger Wohnnutzung folgende Mindestanforderungen festgestellt: (Tags im Freien) LA, eq = 55 dB, (nachts) bis 45 dB, (nachts im Raum) LA max = 45 dB; LA, eq = 35 dB. Am störanfälligsten ist bekanntermaßen der Schlaf, wobei zur Wahrung eines erholsamen Schlafes von Experten der Weltgesundheitsorganisation ein Dauerschallpegel LA, eq von unter 35 dB genannt wird, wobei dieser Wert für den Innenraum sehr gut mit bestehenden Richtlinien zur Begrenzung des Außenschallpegels von LA, eq 45 dB bei Nacht übereinstimmt. Um also den Mindesterfordernissen eines Ermittlungsverfahren genüge zu tun, hätte daher die Veränderung des Dauerschallpegels durch die Betriebsanlage der Konsenswerberin tatsächlich ermittelt werden müssen und nicht eine Vergleichsberechnung angestellt werden, die von einem Lärmpegel eines vormals bestandenen großen Fußballplatzes ausgeht. In der Stellungnahme der Amtsärztin wurde mit keinem Wort auf die Gefahr einer Gesundheits-gefährdung, das Aufzeigen der Schallpegelgrenzen unter denen eine derartige Gefahr nicht anzunehmen sei und bei welcher Art von Lärmimmission mit welchem Pegelwert von einer Gefahr für die Gesundheit der Beschwerdeführer ausgegangen werden müsse, erwähnt. Der Bescheid irrt auch wenn er meint, dass der Konsenswerberin bereits ein erhöhter Dauerschallpegel aus dem seinerzeit vorhandenen großen Fußballplatz "zur Verfügung steht". Tatsächlich stellt der verfahrensgegenständliche Teil der Betriebsanlage eine völlig neue zu genehmigende und nach Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Ermittlungsverfahren zu entscheidende Betriebsanlagenerweiterung dar. Nach den Bestimmungen des AVG besteht für Bescheide eine Begründungspflicht insbesondere dann, wenn den Parteienanträge, wie vorliegend, nicht stattgegeben wird. Ein Verweis darauf, dass eine Lärmmessung des ursprünglich genehmigten Zustandes nicht mehr möglich sei, weil die angrenzenden Grundstücke, die Teil des ursprünglichen großen Sportplatzes waren, bereits umgestaltet wurden, sodass eine Simulierung des ursprünglichen Zustandes nicht mehr möglich wäre (Seite 11 letzter Absatz des angefochtenen Bescheides) ist ebenso wenig eine nachvollziehbare Bescheidbegründung wie der Verweis auf die Stellungnahme der Amtsärztin. Insbesondere die Floskel, dass aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch die beantragte Änderung der Betriebsanlage keine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Nachbarn bzw. der Kunden oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dienlicher Rechte zu erwarten sei, (Seite 12 zweiter Absatz des angefochtenen Bescheides) basiert auf keinen Beweisergebnissen. Nicht einmal die Amtsärztin gelangt in ihrer Stellungnahme zu einem derartigen Ergebnis. Vielmehr gibt sie die Vergleichsberechnung des Büros "S. & T." wieder; wonach sich die Spitzenpegelquellen hinsichtlich ihrer Lage ihres Schalleistungspegels und ihrer Charakteristik gegenüber dem vorher bestandenen Fußballplatz nicht verändern würden. Der vorliegende Bescheid ist daher mit gravierenden Verfahrensmängeln belastet, die geeignet sind eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlagenänderung im Sinne der Bestimmungen des § 74 ff Gewerbeordnung 1994 idgF zu verhindern.Der vorliegende Bescheid ist daher mit gravierenden Verfahrensmängeln belastet, die geeignet sind eine Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlagenänderung im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 74, ff Gewerbeordnung 1994 idgF zu verhindern. Aber auch in materiellrechtlicher Hinsicht übersieht die Behörde erster Instanz, dass der angenommene Beurteilungspegel von 63,7 dB (A) von dem offensichtlich bis 22:00 Uhr ausgegangen werden muss, eine Gesundheitsgefährdung für die Beschwerdeführer darzustellen geeignet ist, wie sich dies aus zahlreichen anderen Verfahren, denen ein nachvollziehbares medizinisches SV-Gutachten basierend auf den durch Messung festgestellten Lärmimmissionen zu Grunde liegt, ergibt. Es wird daher gestellt der ANTRAG den vorliegenden Bescheid aufzuheben und die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage "Haus G." durch die Änderung der Freizeitanlage auf Grundstück 442/6 KG E. nicht zu erteilen." 1.
  5. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat mit Erkenntnis vom 09.02.2016, Zahl LVwG-2/47/2-2015, diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg baut im Wesentlichen darauf auf, dass durch einen lärmtechnischen Amtssachverständigen ein Gutachten erstattet wurde, welches eine von diesem durchgeführte Vergleichsberechnung zur Grundlage hatte (nachdem der ursprüngliche Fußballplatz, der nunmehr eben unterteilt wurde, in natura nicht mehr vorhanden war). Dabei wurden allen Objekten ihre akustischen Eigenschaften zugeordnet. Immissions- bzw Berechnungspunkte wurden vor den Fenstern der exponierten Nachbargebäude südwestlich der Sportanlage berücksichtigt. Auf Grundlage eines Orthofotos aus dem Jahr 2008 sowie den vorliegenden Planunterlagen der neuen Sportanlage wurden in zwei Berechnungsvarianten der ursprüngliche Fußballplatz und die neue, aufgeteilte Sportanlage simuliert. Es wurde weiters dargestellt, dass von einer unwesentlichen Veränderung der örtlichen Lärmverhältnisse ausgegangen werden kann und wurde schlussendlich das Projekt als aus lärmtechnischer Sicht positiv beurteilt. Herangezogen wurde in diesem Gutachten auch die von der Antragstellerin vorgelegte schalltechnische Vergleichsberechnung der S. & T. Technisches Büro GesbR vom September
  6. Gegen dieses Erkenntnis wurde seitens der Beschwerdeführer außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. 1.
  7. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09.09.2015, Zahl Ra 2015/04/0030-10 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts behoben. Der wesentliche Inhalt der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes besteht darin, dass für den Fall, dass eine Messung am entscheidenden Immissionspunkt möglich ist, es – von Ausnahmefällen ab-gesehen – unzulässig ist, die dort zu erwartenden Immissionen aus den Ergebnissen einer Messung an einem anderen Ort zu prognostizieren. Grundsätzlich sei daher der Durchführung von Messungen – soweit diese möglich seien – der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen. "Grundsätzlich" bedeute, dass diese Verpflichtung nicht allgemein bestehe, sobald eine Messung (technisch) möglich sei, allerdings könne nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliege, sei auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen. Mit der vorliegenden Begründung des gewerbetechnischen Amtssachverständigen könne aber ein Ausnahmefall im Sinne der auch angeführten Rechtsprechung nicht dargetan werden. Die Ergebnisse einer Schallmessung seien nämlich schon nach dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in jedem Fall von der Schallsituation während der Messung abhängig. Somit träfen die Über-legungen des Sachverständigen auf den Regelfall zu und könnten daher schon aus diesem Grund einen Ausnahmefall nicht schlüssig dartun.
  8. Am 30.05.2016 führte das Landesverwaltungsgericht eine Verhandlung durch. Dieser wurde der Amtssachverständige für Gewerbetechnik, Ing. U., beigezogen und wohnte seitens der Betreiberin (Antragstellerin Familie H. GmbH) der Privatsachverständige Ing. T. bei. Wesentliches Ziel dieser Verhandlung war es, die Sachverständigen – im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – mit der Frage zu konfrontieren, ob im gegenständlichen Fall entsprechende Messungen vorgenommen werden könnten und verneinendenfalls, aus welchem fachlichen Grund. Der Privatsachverständige Ing. T., tätigte seinerseits in der Verhandlung Ausführungen (auch auf Fragen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer), die sich wie folgt darstellen: Man habe damals für den nicht mehr existenten Fußballplatz eben keine Messungen mehr durchführen können, aber man habe Vergleichswerte herangezogen (ÖAL 37 bzw die Deutsche Fachpublikation 2301 der LfU). Dies seien anerkannte Berechnungsgrößen bzw Berechnungsvorschriften für die ordnungsgemäße Nutzung von Sportanlagen. Für den Bestand sei der geringste, für einen Fußballplatz empfohlene Schalleistungspegel im Spielbetrieb angenommen worden. Man habe angenommen, dass es früher beim bestehenden Fußballplatz eine günstige, weil eher tendenziell leisere Nutzung war. Zuschauer seien nicht berücksichtigt worden, weil diese hinsichtlich ihrer Anzahl und Situierung nicht festgelegt waren. Bezüglich des beantragten Spielplatzes habe er für die Spielflächen die in der Literatur ungünstigsten, weil höchsten Werte angenommen. Der Bolzplatz habe laut Literatur einen empfohlenen Schallleistungspegel zwischen 88 und 95 dB, wobei für die Berechnung der höchste Wert, also 95 dB angenommen worden war. Für beide Berechnungsvarianten sei dann noch ein Pegelzuschlag von 5 dB berücksichtigt worden. Der Pegelzuschlag wäre für die Vergleichsberechnung aber nicht zwingend erforderlich gewesen, weil auf beiden Seiten 5 dB dazukommen. Dieser Informationszuschlag sei sowohl für den nicht mehr bestehenden Fußballplatz, als auch für den gegenständlichen Spielplatz hinzuzurechnen, sodass sich eine Differenz nicht ergebe. Für diese Vergleichsberechnung sei er immer von einem Vollbetrieb des Fußballplatzes bzw des neu genehmigten Spielplatzes über eine beliebige Zeit ausgegangen. Der Vollbetrieb bei einem Fußballplatz sei dabei der normale Spielbetrieb mit 22 Mann. Da seien dann die Zurufe der Spieler, die Ballgeräusche, die Schussgeräusche udgl miteingerechnet. Die Zuschauer seien nicht explizit berücksichtigt worden, weil er hier wiederum für beide Plätze das Gleiche hätte annehmen können und sich somit wiederum das bereits oben beschriebene "Nullsummenspiel" ergeben hätte. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bolzplatzes sei er hinsichtlich der Größe von der Umschreibung in Wikipedia ausgegangen, wo beschrieben werde, dass ein Bolzplatz wesentlich kleiner als ein Fußballplatz sei. Er verweise hier auf die vorliegende schalltechnische Vergleichsberechnung vom September 2013, Seite 6, Punkt 2.
  9. Hinsichtlich der Lärmbelastung habe er auch hier den höchstmöglichen Wert von 95 dB seiner Berechnung zugrunde gelegt (siehe zitierte schalltechnische Vergleichsberechnung, Punkt 3.2.1). Für den Beachvolleyballplatz, der ja auch dort betrieben werde, habe er dann die Werte der LfU-Studie herangezogen (siehe Punkt 3.2.2). Die nicht zu Spielzwecken definierte, verbleibende Restfläche sei als Ballspielplatz mit dem in der ÖAL-Richtlinie empfohlenen Mittelwert berechnet worden. Das seien 93 dB im Mittel und entspreche damit auch dem Wert, der für den Beachvolleyballplatz angenommen worden war. Die Vergleichsberechnung basiere auf der Annahme eines durchgehenden Vollbetriebes aller Anlagenteile, also des Bolzplatzes, des Beachvolleyballplatzes und der verbleibenden Restfläche. In der Berechnung seien alle Immissionsanteile der einzelnen Spielflächen berücksichtigt. Das sei ein Summenpegel aus allen berücksichtigten Einzelquellen. In den herangezogenen Publikationen sei bezüglich des Betriebes jedes einzelnen Spielfeldes keine bestimmte Anzahl von Spielern festgelegt. Bezüglich eines Bolzplatzes sei ebenfalls keine Anzahl von Spielern festgelegt. Hier gehe die Literatur von 8 bis 12 Spielern aus, das sei eine Annahme von ihm, er habe hier den höchsten Lärmpegelwert, der in der Literatur vorgegeben sei, verwendet, wie bereits oben dargelegt. Er könne eben den (ursprünglichen) Fußballplatz als Beurteilungsgrundlage im Genehmigungsverfahren nicht heranziehen, weil es diesen Fußballplatz nicht mehr gebe. Bezüglich der nunmehr in Rede stehenden Sportanlage mit Bolzplatz und Beachvolleyballplatz sei eine Messung nicht möglich, weil dieser ja noch nicht projektgemäß errichtet sei. Er verweise aber nochmals darauf, dass er bei der Vergleichsberechnung sowohl für den Altbestand, als auch für den Neu-bestand von einer Vollauslastung rechnerisch ausgegangen sei. Einen Vollbetrieb auf dieser beantragten Fläche habe er selbst nicht gesehen, dies sei aber auch unerheblich, weil er ja nur eine Berechnung aufgrund des beantragten Projektes vornehmen könne und nicht etwa aufgrund eines konsenswidrigen tatsächlichen Betriebes. Die von ihm herangezogenen Werte seien als Emissionswerte zu verstehen, eine Emission bei einer normalen konsensgemäßen Nutzung im Vollbetrieb. 2.
  10. Der gewerbetechnische Amtssachverständige tätigte anschließend seine gutachtlichen Ausführungen. Diesbezüglich wird auf die Verhandlungsschrift vom 30.05.2016, Seite 5ff verwiesen und werden hier nur die Kernaussagen wiedergegeben: "Zur grundsätzlichen Thematik einer Vergleichsberechnung anstatt einer Prognoseberechnung unter Grundlage von einer konkreten Erhebung der örtlichen Schallverhältnisse durch Vornahme von Schallpegelmessungen ist in Ergänzung zu den ursprünglichen Ausführungen in der VHS vom 24.10.2013 auszuführen, dass im gegebenen Fall eine Vornahme von Schallmessungen des ursprünglichen Sportplatzes bzw Fußballplatzes zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich war, da die derzeit bestehenden baulichen Abtrennungen in Form von Zäunen einschließlich einer Trennung der Rasenfläche durch eine bereits errichtete asphaltierte Zufahrtstraße bestanden. Aus diesem Grund liegt im gegenständlichen Fall aus Sachverständigensicht ein Ausnahmefall vor. Schallpegelmessungen wären nur in der Form möglich, dass man die Flächen in der derzeit betriebenen Form benutzt, was aber keine Rückschlüsse auf die Änderungen der Betriebsanlage im Rahmen des beantragten Umfanges zulassen würde, da der Fußballplatz in seiner ursprünglichen Form nicht mehr besteht. Zusammenfassend ist aus Sachverständigensicht festzustellen, dass das angewendete Verfahren einer Vergleichsberechnung im gegebenen Einzelfall nicht nur zielführend zu sehen ist, sondern als einzige repräsentative Vergleichsmöglichkeit. Unter Berücksichtigung der als nachvollziehbar und schlüssig anzusehenden Ergebnisse der schalltechnischen Vergleichsberechnung des Technischen Büros S. & T. ist das gegenständliche Vorhaben schalltechnisch positiv zu beurteilen." 2.
  11. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wiederholte abschließend seinen Antrag auf Durchführung einer Lärmimmissionsmessung auf ihrem Grundstück V.-Gasse an den Außenfronten des dort errichteten Hauses. Und zwar einerseits, wenn Betrieb auf allen drei vorhandenen Spielplätzen stattfinde, andererseits wenn nur der nordwestliche und der südöstliche Spielplatz nicht aber der der Konsenswerberin betrieben werde und drittens nur bei Betrieb des Spielplatzes der Konsenswerberin bspw vor 8.00 Uhr morgens und zwischen 12.00 und 13.00 Uhr mittags oder während der Zeit des Abendessens der nordwestlich und südöstlich des Betriebes der Konsenswerberin ebenfalls etablierten gleichartigen (Jugendgästehäuser mit Sportflächen). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wiederholte abschließend seinen Antrag auf Durchführung einer Lärmimmissionsmessung auf ihrem Grundstück römisch fünf.-Gasse an den Außenfronten des dort errichteten Hauses. Und zwar einerseits, wenn Betrieb auf allen drei vorhandenen Spielplätzen stattfinde, andererseits wenn nur der nordwestliche und der südöstliche Spielplatz nicht aber der der Konsenswerberin betrieben werde und drittens nur bei Betrieb des Spielplatzes der Konsenswerberin bspw vor 8.00 Uhr morgens und zwischen 12.00 und 13.00 Uhr mittags oder während der Zeit des Abendessens der nordwestlich und südöstlich des Betriebes der Konsenswerberin ebenfalls etablierten gleichartigen (Jugendgästehäuser mit Sportflächen). Diese Messergebnisse seien sodann mit dem angenommenen Umgebungslärmwerten aus dem Privat-SV-Gutachten S. & T. vom September 2013 gegenüberzustellen und einer medizinischen Begutachtung zu unterziehen. Weiters werde beantragt, amtswegig den Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde E. für die Zeit vor dem April 2010 zu erheben. Dies deshalb, da sich aus dem vorliegenden Behördenakt von einer Widmung der ehemaligen Grundstücksfläche Nr 442/1 als Fußballplatz/Sportanlage ausgegangen werde. Ein behördlicher Nachweis, dass diese Annahme auch richtig sei, lasse sich aus dem Akt nicht entnehmen. Dies sei deshalb von Relevanz, da der theoretische Lärm eines Fußballplatzes dem zu erwartenden Lärm aus der von der Konsenswerberin beantragten Betriebsanlagenerweiterung gegenübergestellt wurde. Falle jedoch die Grundlage eines genehmigten Fußballplatzes weg, bedürfe es einerseits einer ganz anderen schalltechnischen Vergleichsberechnung und damit auch einer ganz anderen Amtssachverständigenbegutachtung. 2.
  12. Zu diesen Anträgen erstattete der gewerbetechnische Amtssachverständige folgende abschließende gutachtliche Stellungnahme: "Zu den beantragten Schallmessungen ist aus schalltechnischer Sicht festzustellen, dass weder die Messung eines gleichzeitigen Betriebes auf den drei Sportanlagen, noch eine Einzelmessung des Sportplatzes der Antragstellerin ohne die beiden anderen Sportplätze einen Aufschluss für das gegenständliche Verfahren bilden würden. Dies deshalb, da bei gleichzeitiger Messung der drei Sportanlagen keine Änderung des dem ursprünglichen Konsens entsprechenden Zustandes feststellbar bzw beurteilbar wäre. Umgekehrt würde bei alleiniger Messung des Sportplatzes der Antragstellerin davon ausgegangen, dass die umgebenden Sportanlagen keinerlei Emissionen, welche ebenso als Bestandteil der örtlichen Lärmverhältnisse anzusehen sind, verursachen würden." 2.
  13. Eine nach der Verhandlung an die Marktgemeinde E. bezüglich des Flächenwidmungsplanes gestellte Anfrage wurde durch den dortigen Bauamtsleiter unter Beilage einer Plankopie aus dem Jahre 1997 dahingehend beantwortet, dass aus dieser Beilage zu entnehmen ist, dass bereits im Jahre 1997 die Flächenwidmung "Sportplatz" bestand.
  14. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zu diesem Sachverhalt in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Ent-scheidung Folgendes erwogen:einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Ent-scheidung Folgendes erwogen: 3.

  1. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist nochmals – entsprechend der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.09.2015, Zahl Ra 2015/04/0030-10 – darüber abzusprechen, ob es durch den Betrieb der gegenständlich beantragten Freizeitanlage (kleiner Fußballplatz, Volleyballplatz, Slackline, Tischtennis und Schaukel) zu einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn durch ungebührlichen Lärm kommen kann und ob es dazu vorzunehmender Messungen bedarf oder (ausnahmsweise) Vergleichsberechnungen herangezogen werden können. 3.
  2. Vorweg ist auszuführen, dass die Einschreiter in der Verhandlung vom 12.04.2010, Zahl 30402-152/2614/36-2010 ihr eingereichtes Projekt dahingehend einschränkten, als sie angaben, das Trampolin nicht zur Ausführung zu bringen und dies aus dem Plan zu streichen sei. Der Beachvolleyplatz solle mit einem Sandbett ausgeführt werden. Die nunmehr zu beurteilende Freizeitanlage ist Teil eines ehemaligen Fußballplatzes. 3.
  3. Wie aus der Begründung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen, gilt die gastgewerbliche Betriebsanlage "Haus G." am Standort in E. (früher E. Nr. XY) durch die im Rahmen der Konzessionserteilung durchgeführten Lokaleignungsfeststellungen, zuletzt mit Gutachten vom 19.08.1985 aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 376 Gewerbeordnung 1994 als genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage. Das "Haus G." wurde von der J. – H. KG gemeinsam mit den unmittelbar benachbarten Objekten mit den Adressen "E. ZZ" (bis Juli 1999),"E. QQ" und E. YY" (bis März 2002) als Jugendheim betrieben, wobei zu diesen Jugendheimen ein großer gemeinsamer Sportplatz im Ausmaß eines regulären Fußballplatzes gehörte (ehemals GP 442/1). Diese Fläche ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde E. als Sportplatz gewidmet. Wie aus der Begründung der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung zu entnehmen, gilt die gastgewerbliche Betriebsanlage "Haus G." am Standort in E. (früher E. Nr. XY) durch die im Rahmen der Konzessionserteilung durchgeführten Lokaleignungsfeststellungen, zuletzt mit Gutachten vom 19.08.1985 aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 376, Gewerbeordnung 1994 als genehmigte gastgewerbliche Betriebsanlage. Das "Haus G." wurde von der J. – H. KG gemeinsam mit den unmittelbar benachbarten Objekten mit den Adressen "E. ZZ" (bis Juli 1999),"E. QQ" und E. YY" (bis März 2002) als Jugendheim betrieben, wobei zu diesen Jugendheimen ein großer gemeinsamer Sportplatz im Ausmaß eines regulären Fußballplatzes gehörte (ehemals Gesetzgebungsperiode 442/1). Diese Fläche ist im Flächenwidmungsplan der Gemeinde E. als Sportplatz gewidmet. In den Jahren 1999 bzw 2002 erfolgte eine übergabebedingte Trennung der Betriebe, wobei seither das Objekt K.-Gasse von der Familie J. GmbH, das Objekt L.-Straße von der Familie M. GmbH, das Objekt N.-Gasse von der F.-Hotel O. GmbH und das Objekt "G." von der Familie H. GmbH betrieben werden. Der verfahrensgegenständlich abgegrenzte Teil der Freizeitanlage beinhaltet das Grundstück 442/6 KG E.. 3.
  4. Die belangte Behörde hat am 24.10.2013 eine Verhandlung durchgeführt. In dieser haben der bau- und der gewerbetechnische Amtssachverständige folgenden Befund und Gutachten erstattet: "

den vorliegenden Projektsunterlagen, bestehend aus einer schalltechnischen Vergleichsberechnung bzw. Immissionsprognose, verfasst vom Technischen Büro S. & T. GesbR, datiert mit September 2013, ist beabsichtigt, den durch die Teilung eines ursprünglich bestehenden Fußballplatzes entstandenen Bereich südwestlich des F.-Hotels G. als Fußballfeld, einen Beachvolleyballplatz, einen Aufstellungsbereich für ein bodenbündig im Erdreich versenktes Trampolin und Aufstellungsbereiche für einen Tischtennistisch, eine Slackline und eine Schaukel zu nutzen. Die Platzeinteilung ist in der Lageplandarstellung auf Seite 5. der Immissionsprognose dargestellt. Aufgrund der vorangegangenen Verfahren wurde unter Hinweis auf das Erkenntnis des UVS vom 8.4.2011 und die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft St. Johann/Pg. vom 26.7.2012die gegenständlich erstellte, schalltechnische Vergleichsberechnung angestellt. In der Vergleichsberechnung wird gegenübergestellt, wie sich die Immissionssituation des urspr. gesamten genutzten Fußballplatzes auf den Grundstücks Nr. 442/1,442/6 und 442/7, je KG E., gegenüber den unterteilten Plätzen auf den Grundstücks Nr. 442/1 und 442/6 verändert. Im Einzelnen wurden in der schalltechnischen Berechnung Schallleistungspegel

der ÖAL Richtlinie Nr. 37, Ausgabe März 2003, herangezogen. Dabei erfolgte die Berechnung für den urspr. Fußballplatz mit einem Schallleistungspegel von 100 dB(A), für die Einzelflächen Fußballplatz (bezeichnet als Bolzplatz) von 95 dB(A), für den Beachvolleyballplatz von 93 dB(A) und für die Restflächen des Ballspielplatzes (Trampolin, Slackline und Schaukel bzw. Tischtennisplatz) von 93 dB(A). Bei der Betrachtung des geplanten Beachvolleyballplatzes wurde ein Anpassungswert von 9 dB aufgeschlagen, dieser Wert stammt aus der Publikation des bayrischen Landesamtes für Umwelt BayLfU Projekt 2301. Bei allen Berechnungen wurde für die Ermittlung des Beurteilungspegels ein Anpassungswert von +5 dB für Informationsgehalt berücksichtigt. Als Immissionspunkte wurde der Fassadenbereich des nächstliegenden, südwestlich gelegenen Nachbarwohnobjektes auf Grundstücks Nr. 440/7, KG E., in Höhen von 2,2 bzw. 5,0 m gewählt. Die näheren Berechnungseingaben bzw. Annahmen können detailliert der vorliegenden Immissionsprognose entnommen werden. Die Berechnungsergebnisse zeigen, dass am ungünstigsten Immissionspunkt (Immissionspunkt 1 - Erdgeschoß) ein Beurteilungspegel von 63,2 dB(A) bei Berechnung der Bestandssituation (großer Fußballplatz) entsteht und dieser bei Berechnung der neuen Situation um 0,5 dB auf einen Beurteilungspegel von 63,7 dB(A) angehoben werden kann. Dabei wurde als Bezugszeit eine ungünstigste Stunde betrachtet, wodurch die errechneten Werte auch bei Heranziehung einer mehrstündigeren Beurteilungszeit in gleicher Weise auftreten würden. Schalltechnisch ist zur errechneten Veränderung festzustellen, dass sich diese im Bereich der Messtoleranz eines dem Stand der Technik entsprechenden Schallpegelanalysators befindet und damit von einer unwesentlichen Veränderung der örtlichen Lärmverhältnisse ausgegangen werden kann. Für sämtliche Berechnungen wurden die ungünstigsten Annahmen getroffen. Die Berechnung des urspr. großen Fußballplatzes wäre auch bei Heranziehung eines höheren Schallleistungspegels korrekt zu bezeichnen, da

der herangezogenen Richtlinie bei Plätzen ab 30 Zuschauern ein Schallleistungspegel von zumindest 104 dB(A) eingesetzt werden könnte. Weiters wurden für die schalltechnisch nicht relevanten bzw. untergeordnet relevanten Bereiche, wie z.B. die Slackline, die Mittelwerte für Ballspielplätze eingesetzt. Insgesamt beinhalten die angestellten Vergleichsberechnungen damit gewisse Sicherheiten, wodurch die berechneten Veränderungen in der Praxis niedriger ausfallen werden. Zusammenfassend ist aus schalltechnischer Sicht festzustellen, dass die vorliegenden schalltechnischen Vergleichsberechnungen die behördlichen Beurteilungsgrundlagen in der Form, dass die gesamte Fläche vormals als Fußballplatz genutzt wurde, in entsprechender Weise berücksichtigen. Die Berechnungen erfolgten unter Berücksichtigung des anwendbaren Standes der Schalltechnik. Die Ergebnisse sind schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen. Die Flächennutzungen der Berechnungsgrundlagen entsprechen dem ursprünglich eingereichten Lageplan vom 16.8.

  1. Aus schalltechnischer Sicht bestehen damit insgesamt keine Bedenken gegen die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für die Änderung der Freizeitanlage in der beantragten Form. Abschließend wird erwähnt, dass die schalltechnischen Ausführungen keine Rückschlüsse auf tatsächlich auftretende Schallimmissionen, sondern ausschließlich auf die vorliegenden Vergleichsberechnungen beinhalten. Für die gegenständliche Problematik ist eine Vergleichsberechnung der angestellten Art durchaus legitim und zielführend zu bezeichnen. Für den Fall der Durchführung von Lärmmessungen wäre eine schlüssige und nachvollziehbare Prognose der Auswirkungen der Änderungen kaum möglich, da die Ergebnisse sehr von der jeweiligen momentanen Schallsituation während der jeweiligen Schallpegelmessung abhängig wären. Zu erwähnen ist auch, dass es sich sowohl bei dem südöstlich bestehenden Platz, als auch dem nordwestlichen um bestehende und genehmigte Freizeitanlagen handelt." 3.
  2. Der gewerbetechnische Amtssachverständige legte auch die von der Antragstellerin beigelegte schalltechnische Vergleichsberechnung der S. & T. Technisches Büro GesbR vom September 2013 seinem Gutachten zugrunde. Für diese Vergleichsberechnung wurde mit dem Computerberechnungsprogramm Cadna/A 4.3.144 aufbauend auf dem vorliegenden digitalen Lageplan eine Fotodokumentation sowie ein dreidimensionales Berechnungsmodell der Umgebung des ursprünglichen Fußballplatzes mit der Umgebungsbebauung erstellt. Dabei wurden allen Objekten ihre akustischen Eigenschaften zugeordnet. Immissions- bzw Berechnungspunkte wurden vor den Fenstern der exponierten Nachbargebäude südwestlich der Sportanlage berücksichtigt. Auf Grundlage eines Orthofotos aus dem Jahr 2008 sowie den vorliegenden Planunterlagen der neuen Sportanlage wurden in zwei Berechnungsvarianten der ursprüngliche Fußballplatz und die neue, aufgeteilte Sportanlage simuliert. Für die Darstellung der maßgeblichen Schallquellen wurden die ungünstigsten Vorgabewerte der ÖAL Richtlinie Nr. 37, Ausgabe März 2003, sowie die Publikation des bayrischen Landesamtes für Umwelt BayLfU 2301: Geräusche von Trendsportanlagen Teil 2: Beachvolleyball, Bolzplätze, Inline-Skaterhockey, Streetball, herangezogen. Dabei wurden die einzelnen Spielflächen durch Flächenschallquellen mit dem der jeweiligen Nutzungsart entsprechenden Schallleistungspegel dargestellt. Für die Bildung der Beurteilungspegel wurde der jeweilige Pegelzuschlag für die Geräuschcharakteristik berücksichtigt. In der Berechnung wurde in beiden Varianten ein Normalbetrieb aller Spielflächen angenommen, Zuschauer wurden weder im Altbestand, noch im Neuprojekt berücksichtigt, weil sich diese in beiden Fällen an den Spielfeldrändern in gleicher Anzahl und mit dem gleichen Verhalten aufhalten können, wodurch keine änderten Immissionsanteile zu ermitteln wären. Als Ergebnis zeigt die Vergleichsberechnung auf, dass unter Zugrundelegung einer normalen, den einschlägigen Richtlinien entsprechende Nutzung der neuen, aufgeteilten Sportanlage mit mehreren kleineren Spielflächen unter ungünstigsten Annahmen gegenüber dem ursprünglichen Bestand als Fußballplatz Pegelerhöhungen bis max. 0,5 dB zu erwarten sind. Das heißt, dass der ursprüngliche Bestand (Fußballplatz) bei vergleichbaren Immissionspunkten einen um rechnerisch 0,5 dB geringeren Beurteilungspegel verursacht, als die gleichzeitige Nutzung der nunmehrigen Spielflächen. Diese Erhöhung basiert aber auch auf der (hypothetischen) Annahme, dass alle Spielflächen gleichzeitig betrieben werden, was also dem ungünstigsten Zustand entspricht. Nach der allgemeinen Beurteilungspraxis gelten – entsprechend dieser Darstellung – Pegelerhöhungen bis 1 dB als geringfügig, weil die Veränderungen kaum wahrnehmbar und messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar sind. Spitzenpegel blieben weitgehend unverändert, weil sich die Spitzenpegelquellen hinsichtlich ihrer Lage, ihres Schallleistungspegels und ihrer Charakteristik nicht verändern. 3.
  3. Der gewerbetechnische Amtssachverständige hat diese schalltechnische Vergleichsberechnung seiner Begutachtung zugrunde gelegt. Er führt unter anderem aus, dass als Bezugszeit eine ungünstigste Stunde betrachtet wurde, wodurch die errechneten Werte auch bei Heranziehung einer mehrstündigen Beurteilungszeit in gleicher Weise auftreten würden. Es wird weiter dargestellt, dass von einer unwesentlichen Veränderung der örtlichen Lärmverhältnisse ausgegangen werden kann. Für sämtliche Berechnungen wurden die ungünstigsten Annahmen getroffen. Die Berechnung des ursprünglichen großen Fußballplatzes wäre – diesem Gutachten

– auch bei Heranziehung eines höheren Schallleistungspegels korrekt zu bezeichnen, da

der herangezogenen Richtlinie bei Plätzen ab 30 Zuschauern ein Schallleistungspegel von zumindest 104 dB(A) eingesetzt werden könnte. Weiters wurden für die schalltechnisch nicht relevanten bzw untergeordnet relevanten Bereiche, wie zB die Slackline Mittelwerte für Ballspielplätze eingesetzt. Der Gutachter führt aus, dass insgesamt die angestellten Vergleichsberechnungen damit gewisse Sicherheiten beinhalten, wodurch die berechneten Veränderungen in der Praxis niedriger ausfallen werden. 3.

  1. Die amtsärztliche Sachverständige hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 07.11.2013, Zahl 30405-500/1/1641-2013, zusammenfassend festgehalten, dass durch die verkleinerte Fläche des Sportplatzes es auch sehr unwahrscheinlich ist, dass alle 110 Bewohner des F.-Hotels G. sich gleichzeitig auf dem Sportplatz befinden bzw sich längere Zeit – das heißt mehrere Stunden pro Tag jeden Tag - dort aufhalten und lautstark spielen. Es könne von keiner Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden.
  2. Wie bereits oben wiedergegeben, war im gegebenen Fall eine Vornahme von Schallmessungen des ursprünglichen Sportplatzes bzw Fußballplatzes zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich, da die derzeit bestehenden baulichen Abtrennungen in Form von Zäunen einschließlich einer Trennung der Rasenfläche durch eine bereits errichtete asphaltierte Zufahrtstraße bestanden. Der gewerbetechnische Amtssachverständige führte dazu, wie bereits oben wiedergegeben und an dieser Stelle nochmals wiederholt, aus, Schallpegelmessungen wären nur in der Form möglich, dass man die Flächen in der derzeit betriebenen Form benutze, was aber keine Rückschlüsse auf die Änderungen der Betriebsanlage im Rahmen des beantragten Umfanges zulassen würde, da der Fußballplatz in seiner ursprünglichen Form eben nicht mehr bestehe. Schalltechnisch sei es zwar grundsätzlich möglich, eine Langzeitmessung im Bereich des Nachbarobjekts der Beschwerdeführer vorzunehmen, allerdings wäre ein derartiges Ergebnis für das gegenständliche Verfahren, in welchem es um die Änderung einer Betriebsanlage bzw die sich dadurch ergebenden Auswirkungen gehe, nicht verwertbar, da die Grundlage des schalltechnischen Konsenses des ursprünglichen Zustands im Vergleich dazu nicht messtechnisch erhoben werden könne. Als Grundlage für die Vergleichsberechnung werde davon ausgegangen, dass der ursprüngliche Fußballplatz (das ist die Spielfläche des Fußballplatzes) das ortsübliche Ausmaß der Immissionsbelastung beim Anrainer bilde. 4.
  3. Auch der Privatsachverständige führte aus, dass eine Messung der ursprünglichen örtlichen Verhältnisse, also des nicht mehr bestehenden Fußballplatzes als solchem nicht möglich ist: "Ich kann eben den (ursprünglichen) Fußballplatz als Beurteilungsgrundlage im Genehmigungsverfahren nicht heranziehen, weil es diesen Fußballplatz nicht mehr gibt. Bezüglich der nunmehr in Rede stehenden Sportanlage mit Bolzplatz und Beachvolleyballplatz ist eine Messung nicht möglich, weil dieser ja noch nicht projektgemäß errichtet ist. Ich verweise aber nochmals darauf, dass ich bei der Vergleichsberechnung sowohl für den Altbestand als auch für den Neubestand von einer Vollauslastung rechnerisch ausgegangen bin. Einen Vollbetrieb auf dieser beantragten Fläche habe ich selbst nicht gesehen, dies ist aber auch unerheblich, weil ich ja nur eine Berechnung aufgrund des beantragten Projektes vornehmen kann und nicht etwa aufgrund eines konsenswidrigen tatsächlichen Betriebes. Die von mir herangezogenen Werte sind als Emissionswerte zu verstehen, eine Emission bei einer normalen konsensgemäßen Nutzung im Vollbetrieb. In der Vergleichswertberechnung haben neben dem Fußballplatz auch die Nebenflächen Berücksichtigung gefunden." 4.
  4. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen ist zusammengefasst somit klargestellt, dass die Durchführung von Messungen aus sachverständiger Sicht nicht zu verwertbaren Ergebnissen führen kann, sodass im vorliegenden Fall den lärmtechnischen Berechnungen der Vorrang zu geben war. Somit ist hier vom Vorliegen eines Ausnahmefalles iS der zugrundeliegenden aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen. Als Ergebnis zeigt die (bereits im erstinstanzlichen Verfahren durchgeführte) Vergleichsberechnung auf, dass unter Zugrundelegung einer normalen, den einschlägigen Richtlinien entsprechende Nutzung der neuen, aufgeteilten Sportanlage mit mehreren kleineren Spielflächen unter ungünstigsten Annahmen gegenüber dem ursprünglichen Bestand als Fußballplatz Pegelerhöhungen bis max. 0,5 dB zu erwarten sind. Das heißt, dass der ursprüngliche Bestand (Fußballplatz) bei vergleichbaren Immissionspunkten einen um rechnerisch 0,5 dB geringeren Beurteilungspegel verursacht, als die gleichzeitige Nutzung der nunmehrigen Spielflächen. Diese Erhöhung basiert aber auch auf der (hypothetischen) Annahme, dass alle Spielflächen gleichzeitig betrieben werden, was also dem ungünstigsten Zustand entspricht. Nach der allgemeinen Beurteilungspraxis gelten – entsprechend dieser Darstellung – Pegelerhöhungen bis 1 dB als geringfügig, weil die Veränderungen kaum wahrnehmbar und messtechnisch nicht eindeutig nachweisbar sind. Spitzenpegel blieben weitgehend unverändert, weil sich die Spitzenpegelquellen hinsichtlich ihrer Lage, ihres Schallleistungspegels und ihrer Charakteristik nicht verändern.
  5. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses kann daher hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Lärmbelästigung, Gesundheitsgefährdung der Beschwerdeführer) auf die Ausführungen, wie sie vom Landesverwaltungsgericht Salzburg bereits mit der vom Verwaltungsgerichtshof behobenen Entscheidung vom 09.02-2015 getroffen wurden, verwiesen werden:

§ 81Abs 1 Gewerbeordnung 1994 idg

F bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

Paragraph 81, Absatz eins, Gewerbeordnung 1994 idgF bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

§ 74

Abs 2 Z 2 leg cit dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, leg cit dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen. 5.

  1. Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 bewirken, hängt nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan ab (VwGH 21.11.2001, 98/04/0075). Die Beurteilung, ob es zu die Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährdenden Lärmimmissionen kommt, ist auch nicht vom "Widmungsmaß" eines Grundstückes abhängig, sondern von Art und Ausmaß der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen und auf die Nachbarn einwirkenden Immissionen (VwGH 31.07.2006, 2004/05/0003). Die Lösung der Frage, ob von einer Betriebsanlage ausgehende Emissionen eine Gefährdung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, bewirken, hängt nicht von der Widmung des Betriebsstandortes im Flächenwidmungsplan ab (VwGH 21.11.2001, 98/04/0075). Die Beurteilung, ob es zu die Nachbarn in ihrer Gesundheit gefährdenden Lärmimmissionen kommt, ist auch nicht vom "Widmungsmaß" eines Grundstückes abhängig, sondern von Art und Ausmaß der von der Betriebsanlage ausgehenden Emissionen und auf die Nachbarn einwirkenden Immissionen (VwGH 31.07.2006, 2004/05/0003). Die Feststellung des relevanten Sachverhaltes, ob Gefährdungen im Sinn des Gesetzes vermieden und Belästigungen usf. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, sowie die Abgrenzung von Gefährdungen und Belästigungen ist von der Behörde unter Heranziehung von entsprechenden Sachverständigen vorzunehmen. Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 77 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sach-verständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. Die Feststellung des relevanten Sachverhaltes, ob Gefährdungen im Sinn des Gesetzes vermieden und Belästigungen usf. auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, sowie die Abgrenzung von Gefährdungen und Belästigungen ist von der Behörde unter Heranziehung von entsprechenden Sachverständigen vorzunehmen. Die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 77, vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Den Sach-verständigen obliegt es, aufgrund ihres Fachwissens ein Urteil (Gutachten) über diese Fragen abzugeben. 5.
  2. Die belangte Behörde hat – wie bereits dargelegt – dem Verfahren einen bautechnischen, gewerbetechnischen und ärztlichen Sachverständigen beigezogen und hat deren Befunde und Gutachten als Grundlage ihrer Entscheidung herangezogen. Die Beschwerdeführer beantragen, die Änderung der Freizeitanlage auf Grundstück Nr. 442/6, KG E., nicht zu erteilen und führen diesbezüglich aus, dass "der angenommene Beurteilungspegel von 63,7 dB(A), von dem offensichtlich bis 22:00 Uhr ausgegangen werden muss, eine Gesundheitsgefährdung für die Beschwerdeführer darzustellen geeignet ist". 5.
  3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die einer Sachverständigengrundlage entbehrt, das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden. Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann unter anderem durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist oder den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft widerspricht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung – und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten fachlichen Einwände – durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden (vgl etwa VwGH 25.04.2002, 98/07/0103)Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann durch eine bloße gegenteilige Behauptung, die einer Sachverständigengrundlage entbehrt, das Gutachten eines Amtssachverständigen nicht entkräftet werden. Die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens kann unter anderem durch den Nachweis erschüttert werden, dass es mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang zu bringen ist oder den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft widerspricht. Wird jedoch vorgebracht, das Gutachten stehe mit den Erfahrungen der in Betracht kommenden Wissenschaft im Widerspruch, so muss diese Behauptung – und zwar tunlichst unter präziser Darstellung der gegen das Gutachten gerichteten fachlichen Einwände – durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen unter Beweis gestellt werden vergleiche etwa VwGH 25.04.2002, 98/07/0103) Das vorliegende erwähnte Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen ist schlüssig, nachvollziehbar und ist auch mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des täglichen Lebens durchaus in Einklang zu bringen. Dass eine Messung der Lärmemissionen, die vom ursprünglichen Fußballplatz herrühren nicht möglich ist, wurde wie oben bereits dargelegt (4.2.), vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen ausführlich – unter Einbeziehung der Ausführungen und Berechnungen des Privatsachverständigen – erörtert und gutachtlich dargestellt. Aus der im erstinstanzlichen Verfahren bereits getätigten sanitätspolizeilichen Stellungnahme, die auf die Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen Bezug nahm, ergibt sich schlüssig, dass eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn bei den vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen errechneten Werten und dargestellten Bedingungen nicht ausgegangen werden kann. 5.
  4. Zusammengefasst kann demnach eine Gesundheitsgefährdung oder sonstige Belästigung im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 laut diesen gutachtlichen Ausführungen durch die beantragte Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage nicht entstehen. Zusammengefasst kann demnach eine Gesundheitsgefährdung oder sonstige Belästigung im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, Gewerbeordnung 1994 laut diesen gutachtlichen Ausführungen durch die beantragte Änderung der gastgewerblichen Betriebsanlage nicht entstehen. Die Beschwerdeausführungen, die eine gesundheitsgefährdende Lärmbelästigung durch den Betrieb der Freizeitanlage aufzuzeigen versuchen, fußen nicht auf sachverständigen Darlegungen und sind daher – unter Zugrundelegung der oben angeführten höchstgerichtlichen Judikatur – unbeachtlich. 5.
  5. Dem Ansinnen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg auf Durchführung einer Lärmimmissionsmessung auf dem Grundstück V.-Gasse an den Außenfronten des dort errichteten Hauses konnte nicht nachgekommen werden, da eben seitens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen gutachtlich dargelegt wurde, dass (zusammengefasst) derartige Messungen nicht repräsentativ wären und keinen Aufschluss für das gegenständliche Verfahren geben würden.Dem Ansinnen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg auf Durchführung einer Lärmimmissionsmessung auf dem Grundstück römisch fünf.-Gasse an den Außenfronten des dort errichteten Hauses konnte nicht nachgekommen werden, da eben seitens des gewerbetechnischen Amtssachverständigen gutachtlich dargelegt wurde, dass (zusammengefasst) derartige Messungen nicht repräsentativ wären und keinen Aufschluss für das gegenständliche Verfahren geben würden. 5.
  6. Sollte sich bei bestehendem Betrieb herausstellen, dass die Anlage nicht konsensgemäß errichtet/betrieben wird bzw wider Erwarten ungebührlicher Lärm entsteht, wäre die Behörde ohnehin verpflichtet, die hiezu in der Gewerbeordnung vorgesehenen Instrumentarien (etwa Verfahren

§ 79Gew

O) anzuwenden.Sollte sich bei bestehendem Betrieb herausstellen, dass die Anlage nicht konsensgemäß errichtet/betrieben wird bzw wider Erwarten ungebührlicher Lärm entsteht, wäre die Behörde ohnehin verpflichtet, die hiezu in der Gewerbeordnung vorgesehenen Instrumentarien (etwa Verfahren

Paragraph 79, GewO) anzuwenden. Es war der vorliegenden Beschwerde daher kein Erfolg beschieden und war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die im Erkenntnis entsprechend zitiert wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, die im Erkenntnis entsprechend zitiert wurde, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.2.119.10.2016

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