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LVwG-2/118/7-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2/118/7-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde von Herrn B. A., E., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. C., E., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pg. vom 26.8.2015, Zahl 30403-369/31-2015, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG)römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nichtdie ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Tat zur Last gelegt: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 16.04.2015, ca. 10:50 Ort der Begehung: E., KG F., XY Sie haben am 16.04.2015, ca. 10:50 auf einer Teilfläche von XY, KG F. - diese Teilfläche ist ausgewiesen als Dauerweide gemäß H.-GIS der I. Agrarmarkt - mindestens drei Haufen aus Reisig verbrannt.Sie haben am 16.04.2015, ca. 10:50 auf einer Teilfläche von XY, KG F. - diese Teilfläche ist ausgewiesen als Dauerweide gemäß H.-GIS der römisch eins. Agrarmarkt - mindestens drei Haufen aus Reisig verbrannt. Sie wurden von einem Vertreter der Bezirksforstinspektion auf frischer Tat betreten, zum Sachverhalt befragt und als Verursacher ausgeforscht. Sie haben dadurch entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. 137/2002 biogene Materialien im Freien verbrannt, obwohl das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist.Sie haben dadurch entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, Bundesgesetzblatt 137 aus 2002, biogene Materialien im Freien verbrannt, obwohl das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung gemäß §§ 3 Abs. 1 iVm mit 8 Abs. 1 Z 2. Bundesluftreinhaltegesetz-BLRG, BGBl. 137/2002 Übertretung gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit 8 Absatz eins, Ziffer 2, Bundesluftreinhaltegesetz-BLRG, Bundesgesetzblatt 137 aus 2002, Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß: § 8 Abs. 1 Z 2. Bundesluftreinhaltegesetz-BLRG, BGBl. 137/2002 i.d.g.F. Euro 600,00Strafe gemäß: Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesluftreinhaltegesetz-BLRG, Bundesgesetzblatt 137 aus 2002, i.d.g.F. Euro 600,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64

(2)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 60,00 Gesamtbetrag:Euro 660,00“ In der dagegen fristgerecht vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten Beschwerde wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde ihr Straferkenntnis auf mangelhafte und unrichtige Tatsachenfeststellungen sowie einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung stütze. Aus den nun vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass eine Zufahrt zur verfahrensgegenständlichen Weidefläche, auf der das Windwurfmaterial liegengeblieben sei, mit einem Fahrzeug nicht möglich sei, da dorthin nur ein Geh,- bzw. Triebweg führe. Da der Beschwerdeführer keine Möglichkeit hatte, das angefallene Astmaterial abzutransportieren habe er im Sinne der Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes entsprechend dem Rundschreiben des BMLFUW von der Ausnahmebestimmung des punktuellen Verbrennens von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen Gebrauch gemacht, da das Entfernen des durch Wind- und Schneedruck im Bereich von Hut- oder Dauerweiden angefallenen Astwerks und Reisigs der Aufrechterhaltung des Weidebetriebs nötig sei und deshalb vom Begriff Schwenden miterfasst sei. Mit der Beschwerde wurden auch Lichtbilder über die Örtlichkeit, ein Auszug aus H.-GIS sowie ein Schreiben der Landwirtschaftskammer Salzburg vom 29.4.2015 vorgelegt. Am 09.06.2016 wurde durch den erkennenden Richter im Beisein des vom Gericht beauftragten Amtssachverständigen für Land- und Forstwirtschaft DI K. M., des Beschwerdeführers und dessen rechtsfreundlichen Vertreter, des Zeugen und Anzeigers Leiter der Forstdirektion Pongau, DI N. O. sowie eines Vertreters der Landwirtschaftskammer und der Stadtgemeinde E. und des Ortsbauernobmann von E. ein Lokalaugenschein zur Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist aus terminlichen Gründen nicht erschienen. Im Anschluss an den Ortsaugenschein wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung mit den oa. Teilnehmern, mit Ausnahme des DI O., der die Verhandlung nach Durchführung des Ortsaugenscheines und Abgabe seiner Stellungnahme verließ, durchgeführt. Im Zuge des Ortsaugenscheines wurde Folgendes festgestellt: „Nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage am Ort zwischen den Reisighaufen wird festgestellt, dass eine reine Befahrung der Dauerweide eventuell mit einem landwirtschaftlichen Spezialfahrzeug (zB. Metrac) nur in Falllinie des Hanges möglich sei; zusätzliches Gewicht, etwa durch Zuladung von Astmaterial, würde eine Befahrung erschweren bzw. möglicherweise unmöglich machen; sämtliche Beteiligte gelangen zur Ansicht, dass eine Querbefahrung des Hanges mit Ladung, speziell im oberen Bereich der Weide über die dortigen Hangrücken, so gut wie ausgeschlossen gilt; ohne Querung des Hanges gelangt man jedoch nicht zu den Asthaufen. Der Zeuge und damalige Sachverständige der BH St. Johann, Herr DI O. gibt an, dass er grundsätzlich auf seine bisherigen schriftlichen Ausführungen verweist und auch nach wie vor zu seinem Standpunkt und seiner damaligen Beurteilung stehe. DI O. ist der Ansicht, dass die Reisighaufen auch am Rand der Weidefläche gelagert werden hätten können, wobei er sich nicht mit den Förderrichtlinien oder den Auswirkungen auf die H. Registrierung als Dauerweide auseinander-gesetzt habe. Weiters räumt er ein, dass es sich bei dem gegenständlichen Fall durchaus um einen Grenzfall handelt und es sowohl in seinem eigenen und auch im Interesse der Behörde sei, dass es hier eine gerichtliche Entscheidung gibt, wie in künftigen derartigen Fällen vorzugehen ist. Weiters werden mit den Anwesenden noch über die Begriffe „Schwenden“ und die Frage, ob ein Metrac mit Heuschweif als „geeignetes Fahrzeug“ zur Verbringung von Asthaufen darstellt oder nicht, diskutiert. Die Verhandlungsteilnehmer begehen auf dem Rückweg zum Hof noch einen zweiten weiteren Weg zu dieser Dauerweide und es kann festgestellt werden, dass dieser weitere bergseitige Viehtriebweg mit mehrspurigen Fahrzeugen (zB: Traktor, Metrac) nicht befahrbar ist.“ Befund und Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen DI K. M.: „Auftrag: Beurteilung der Erreichbarkeit von Asthaufen auf XY, KG F. mittels landwirtschaftlicher Spezialfahrzeuge (zum Zwecke des Abtransportes des Ast- und Reisigmaterials) bzw ob eine Zufahrtsmöglichkeit zur XY, KG F. gegeben ist. Rechtliche Grundlage: Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG) StF: BGBl. I Nr. 137/2002Bundesgesetz über das Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen (Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2002, § 3 Verbrennen von Materialien außerhalb von AnlagenParagraph 3, Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen
(1)Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
(3)Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind
(3)Vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen sind
  1. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung. Erläuternde Bemerkungen aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.03.2011 zu § 3 Abs. 3 Z 5 betreffend das Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen:Erläuternde Bemerkungen aus dem Rundschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.03.2011 zu Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, betreffend das Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen: „Sollte es zB auf Grund des Fehlens von Forststraßen absolut unmöglich sein, das zur Verhinderung des Zuwachsens von Almen gerodete Holz ins Tal einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen, ist in Ausnahmefällen in alpinen Lagen das Verbrennen von geschwendetem Material erlaubt. Unter „Schwenden“ versteht man das „periodische Entfernen unerwünschten Bewuchses auf Weideflächen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes“ (vgl. § 5 Z 27 Sbg. NaturschutzG 1999).“„Sollte es zB auf Grund des Fehlens von Forststraßen absolut unmöglich sein, das zur Verhinderung des Zuwachsens von Almen gerodete Holz ins Tal einer ordnungsgemäßen Verwertung zuzuführen, ist in Ausnahmefällen in alpinen Lagen das Verbrennen von geschwendetem Material erlaubt. Unter „Schwenden“ versteht man das „periodische Entfernen unerwünschten Bewuchses auf Weideflächen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes“ vergleiche Paragraph 5, Ziffer 27, Sbg. NaturschutzG 1999).“ Sofern das Schwenden auf Hut- oder Dauerweiden und das Entfernen des durch Wind- und Schneedruck im Bereich von Lärchenwiesen und Hut- oder Dauerweiden angefallenen Astwerks und Reisigs zur Aufrechterhaltung des Weidebetriebes nötig ist, wird es hier miterfasst. Zur Anwendung kommen kann die Ausnahme gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 BLRG auf einem Teil der Weidefläche, sofernZur Anwendung kommen kann die Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, BLRG auf einem Teil der Weidefläche, sofern
  2. die Weidefläche im Almkataster oder als Hut- oder Dauerweide oder Lärchenwiese im H. geführt wird und dort als Futterfläche ausgewiesen ist und
  3. der Teil der Weidefläche, von dem das geschwendete Material stammt, schwer zugänglich ist. Als schwer zugänglich gilt ein Teil der Weidefläche, wenn a.) die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (zB Traktor mit Anhänger) möglich ist, mehr als 50 m
(3)beträgt oder b.) die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (zB Traktor mit Anhänger) möglich ist, 50 Meter oder weniger beträgt, jedoch der Einsatz einer Seilwinde geländetechnisch nicht durchführbar ist
(4).
(3)In der Praxis durch eine übliche Seilwindenlänge abgedeckt.
(4)Dh bedingt durch Geländesprünge oder Hindernisse unmöglich ist. Lokalaugenschein: Gemäß Auftrag des Landesgerichtes erfolgte eine Befundaufnahme vor der eigentlichen Verhandlung am 20.5.2016 in Beisein von Herrn A.. Dabei wurden ausgehend von der Hofstelle des Betriebes die gegenständlichen Flächen begangen. Nutzung: Die Grundparzelle XY/KG F. wird seit ca 15 Jahren und damit auch im Jahre 2015 als Dauerweide (Feldstück 6, Schlag 7 mit ca 2,37
  1. ha)im Rahmen des landw. Betriebes ZZZ bewirtschaftet und so im H. geführt. Die Dauerweide befindet sich (Ausnahme der dzt noch vorhandenen Räumhaufen) in einem sehr gepflegten Zustand. RIS-Plan entfernt Erreichbarkeit der Fläche: Der Güterweg endet bei der Hofstelle des Betriebes und geht in der Folge in einen Feldweg über (Bild 1). Dieser Feldweg verliert sich rasch in der als Wiese genutzten Grundstücke TTT, UUU und VVV. Ab dem Grundstück VVV ist aufgrund der Querneigungen und der Geländemulden eine Befahrung mit Traktor und Anhänger nur mehr sehr erschwert und bei idealen Bodenbedingungen möglich (Bild 2). Eine Weganlage ist nicht mehr vorhanden. Am Übergang zu dem als Dauerweide genutzten XY befindet sich ein Gatter. In der Folge ist ein aufgrund des Viehtriebes erdoffener Weg erkennbar (Bild 3). Dieser Weg ist mit Traktor oder Muli aufgrund der Breite, der Bodenverhältnisse und der Geländestufen nicht befahrbar. Die Breite beträgt deutlich unter 2 m. In der Folge befindet sich die Dauerweidefläche, welche aufgrund der Hangneigungen grundsätzlich mit Spezialfahrzeugen (Muli oder Metrac) zumindest in Fallrichtung befahrbar wäre – die durchschnittlichen Hangneigungen betragen hier zwischen 35% und 60%. Ein weiterer Zugang zum Grundstück besteht über einen bergseitigen Viehtriebweg welcher mit zweispurigen Fahrzeugen (Traktor) nicht befahrbar ist (Bild 6). Der Standort der Räumhaufen ist in Bild 5 wiedergegeben. Bild 8 zeigt einen Triebweg im unteren Hangbereich, welcher ebenfalls nicht befahrbar ist. Maschinen- und Gerätebestand des Betriebes: Der Betrieb A. verfügt ua über einen Allradtraktor (Breite mit Doppelbereifung 2,70 m), einem Anhänger (Breite 2,15
  2. m)und einem Metrac (Breite 2,40 m). Beurteilung der Erreichbarkeit der Fläche: Eine Erreichbarkeit des Grundstückes XY mit Fahrzeugen ist nur bis zum Grenzbereich der Grundstücke UUU zu XY gegeben. Aufgrund der Querneigungen ist allerdings nur eine bedingte Befahrbarkeit mit zweispurigen Fahrzeugen gegeben. Ein Holztransport mit Traktor und Anhänger erscheint auch unter Berücksichtigung eines vertretbaren Risikos sowie unter Berücksichtigung von dabei zu verursachenden Bodenschäden nicht zweckmäßig. Im Übergangsbereich von GP UUU zu XY bzw in der Folge auf XY ist eine Befahrbarkeit des Viehtriebweges mit zweispurigen Fahrzeugen aufgrund der Breite (unter 2 m), der Querneigungen und der Nassstellen nicht möglich. Hier wären zunächst wegebauliche Maßnahmen für eine Befahrbarkeit zu ergreifen. Im Übergangsbereich von Gesetzgebungsperiode UUU zu XY bzw in der Folge auf XY ist eine Befahrbarkeit des Viehtriebweges mit zweispurigen Fahrzeugen aufgrund der Breite (unter 2 m), der Querneigungen und der Nassstellen nicht möglich. Hier wären zunächst wegebauliche Maßnahmen für eine Befahrbarkeit zu ergreifen. Die Entfernung vom Gatter (maximale Befahrbarkeit mit Traktor und Seilwinde) bis zu den Räumhaufen beträgt 100 bis 150 m (Luftlinie). Aus landwirtschaftlicher Sicht ist eine Erreichbarkeit der gegenständlichen Räumhaufen auf XY, KG F. unter Berücksichtigung der im Rundschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.03.2011 festgehaltenen Erläuterungen nicht möglich.“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Fest steht, dass der Beschwerdeführer (Mit-)Eigentümer der Grundparzelle XY/KG F., Kulturgattung Weide, ist wobei dieses Grundstück im Jahre 2015 als Dauerweide (Feldstück 6, Schlag 7 mit ca 2,37
  3. ha)im Rahmen des landw. Betriebes ZZZ bewirtschaftet und so im H. geführt wird. Fest steht, dass am 21.10.14 aufgrund eines heftigen Sturmes ein Windwurfereignis direkt oberhalb dieser Weidefläche stattgefunden hat und auch mehrere Bäume (jedenfalls mehr als zehn) auf die direkt darunterliegende gegenständliche Dauerweide gefallen und liegengeblieben sind. Nach dem Abtransport der Schadholzmenge mittels Standseilbahn auf die oberhalb liegende Forststraße sind die gegenständlichen Äste als Rückstände auf der Weidefläche liegengeblieben. Der Beschwerdeführer hatte die weit verstreuten Äste auf mehreren Haufen, vorwiegend am östlichen oberen Rand der Dauerweide, gesammelt und gelagert. Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 16.4.2015, um ca. 10.50 Uhr, auf einer Teil-fläche des Grundstücks XY, KG F., biogene Materialien in Form von drei Haufen aus Reisig verbrannt hat. Festgestellt werden konnte, dass eine Erreichbarkeit des Grundstückes XY mit mehrspurigen Fahrzeugen nur bis zum Grenzbereich der Grundstücke UUU zu XY gegeben ist. Aufgrund der Querneigungen ist allerdings nur eine bedingte Befahrbarkeit mit mehrspurigen Fahrzeugen gegeben. Ein Holztransport mit Traktor und Anhänger erscheint auch unter Berücksichtigung eines vertretbaren Risikos sowie unter Berücksichtigung von dabei zu verursachenden Bodenschäden nicht zweckmäßig. Im Übergangsbereich von GP UUU zu XY bzw in der Folge auf XY ist eine Befahrbarkeit des Viehtriebweges mit zweispurigen Fahrzeugen aufgrund der Breite (unter 2 m), der Querneigungen und der Nassstellen nicht möglich. Hier wären zunächst wegebauliche Maßnahmen für eine Befahrbarkeit zu ergreifen. Im Übergangsbereich von Gesetzgebungsperiode UUU zu XY bzw in der Folge auf XY ist eine Befahrbarkeit des Viehtriebweges mit zweispurigen Fahrzeugen aufgrund der Breite (unter 2 m), der Querneigungen und der Nassstellen nicht möglich. Hier wären zunächst wegebauliche Maßnahmen für eine Befahrbarkeit zu ergreifen. Festgestellt wurde, dass die Entfernung vom Gatter (maximale Befahrbarkeit mit Traktor und Seilwinde) bis zu den Räumhaufen 100 bis 150 m (Luftlinie) beträgt. Festgestellt werden konnte, dass eine Erreichbarkeit der gegenständlichen Reisighaufen auf XY, KG F. unter Berücksichtigung der im Rundschreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 30.03.2011 festgehaltenen Erläuterungen nicht möglich ist. Die vorstehend angeführten Feststellungen fußen auf dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie auf den Feststellungen des Amtssachverständigen für Land- und Forstwirtschaft sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichts samt durchgeführtem Ortsaugenschein. In rechtlicher Hinsicht: Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Gemäß § 38 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 idgF) sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen unter anderem (mit Ausnahme des fünften Abschnittes des II. Teiles) die Bestimmungen des VStG (Verwaltungsstrafgesetzes 1991) anzuwenden. Gemäß Paragraph 38, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF) sind auf das Verfahren über Beschwerden in Verwaltungsstrafsachen unter anderem (mit Ausnahme des fünften Abschnittes des römisch zwei. Teiles) die Bestimmungen des VStG (Verwaltungsstrafgesetzes 1991) anzuwenden. § 50 VwGVG:Paragraph 50, VwGVG: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die maßglichen Bestimmungen des Bundeslauftreinhaltegesetz, BGBl. 137/2002 i.d.g.F. – hier auszugsweise – lauten:Die maßglichen Bestimmungen des Bundeslauftreinhaltegesetz, Bundesgesetzblatt 137 aus 2002, i.d.g.F. – hier auszugsweise – lauten: Verpflichtung zur Reinhaltung der Luft § 2.
(1)Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des § 2 Abs. 1 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, BGBl. I Nr. 115/1997 in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.Paragraph 2,
(1)Jedermann ist verpflichtet, bei allen seinen Handlungen und Unterlassungen darauf zu achten, dass die natürliche Zusammensetzung der Luft durch Luftschadstoffe im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Immissionsschutzgesetzes-Luft, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung, wie Partikel, Gase, Dämpfe, Geruchsstoffe und Aerosole, nicht in einem dem Ziel dieses Bundesgesetzes widersprechenden Ausmaß verändert wird.
(2)Beeinträchtigungen und Belästigungen Dritter durch Rauch und üble Gerüche sind - soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist - zu vermeiden. Bloß geringfügige Geruchs- und Rauchentwicklung gilt nicht als Beeinträchtigung oder Belästigung.
(3)Ausgenommen von den Bestimmungen in Abs. 1 und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen.
(3)Ausgenommen von den Bestimmungen in Absatz eins und 2 sind Emissionen von Luftschadstoffen, die durch eine luftreinhalterechtliche Genehmigung gedeckt sind oder bei ordnungsgemäßer landwirtschaftlicher Bewirtschaftung entstehen. Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen § 3.
(1)Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.Paragraph 3,
(1)Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von biogenen Materialien sowie das Verbrennen nicht biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
(2)Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(2)Im Falle des Verstoßes gegen Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind
(3)Vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen sind
  1. das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen,
  2. Lagerfeuer,
  3. Grillfeuer,
  4. das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und
  5. das Abflammen im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 5, im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und
  6. das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung. Strafbestimmungen § 8.
(1)Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, werParagraph 8,
(1)Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer
  1. gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;
  2. gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, verstößt;
  3. biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen gemäß § 3 Abs. 2 erteilten Auftrag nicht befolgt;
  4. biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, im Freien verbrennt oder einen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht befolgt;
  5. die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;
  6. die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im Paragraph 5, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;
  7. einer Anordnung gemäß § 3 Abs. 4 und 5 zuwiderhandelt.
  8. einer Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und 5 zuwiderhandelt. Die rechtlich maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) BGBl Nr 52/1991 idgF, lautet:Die rechtlich maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, idgF, lautet: § 45 Abs 1 VStG:Paragraph 45, Absatz eins, VStG: Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Z 1: die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; …Ziffer eins :, die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet; … Zu dem Begriff der schwer zugänglichen alpinen Lage sowie zu jenem des Schwendens wird im Erlass des BMLFUW zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs wie folgt festgehalten: Das punktuelle Verbrennen von geschwendetem, biogenem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung ist gem § 3 Abs 3 Z 5 Bundesluftreinhaltegesetz (kurz: BLRG) vom Verbrennungsverbot gem § 3 Abs 1 leg cit ausgenommen. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das BLRG geändert und die aktuelle Rechtslage geschaffen wurde (BGBl I Nr 77/2010), haben sich mangels gesetzlicher Definition der Begriffe „geschwendetes Material“, „schwer zugänglich“ und „alpine Lage“ Fragen zum Vollzug der Ausnahmebestimmung nach § 3 Abs 3 Z 5 BLRG ergeben. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Gesetzesvollzuges in der Verwaltungspraxis stellte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit seinem Erlass vom 30.03.2011, GZ: BNLFUW-UW.1.3.3/0032- V/4/2011, Folgendes fest:Das punktuelle Verbrennen von geschwendetem, biogenem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung ist gem Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, Bundesluftreinhaltegesetz (kurz: BLRG) vom Verbrennungsverbot gem Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ausgenommen. Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das BLRG geändert und die aktuelle Rechtslage geschaffen wurde Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2010,), haben sich mangels gesetzlicher Definition der Begriffe „geschwendetes Material“, „schwer zugänglich“ und „alpine Lage“ Fragen zum Vollzug der Ausnahmebestimmung nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, BLRG ergeben. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Gesetzesvollzuges in der Verwaltungspraxis stellte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft mit seinem Erlass vom 30.03.2011, GZ: BNLFUW-UW.1.3.3/0032- V/4/2011, Folgendes fest: „(...) Die Ausnahme gemäß § 3 Abs 3 Z 5 des BLRG wurde vor dem Hintergrund geschaffen, dass die Offenhaltung der Kulturlandschaft und die Bewahrung der Almflächen vor Verwaldung oder Zuwachsen mit strauchartiger Vegetation im Sinne der Kulturlandschaftserhaltung, des Tourismus und der pflanzlichen und tierischen Biodiversität gesichert werden soll. Wie in den Erläuternden Bemerkungen angeführt, ist unter „Schwenden“ das periodische Entfernen unerwünschten Bewuchses (Jungbäume, Gebüsch und Zwergsträucher) auf Weideflächen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes zu verstehen. Sofern das Schwenden auf Hut- oder Dauerweiden und das Entfernen des durch Wind- und Schneedruck im Bereich von Lärchenwiesen und Hut- oder Dauerweiden anfallenden Astwerks und Reisigs zur Aufrechterhaltung des Weidebetriebes nötig ist wird es hier miterfasst. (...)„(...) Die Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, des BLRG wurde vor dem Hintergrund geschaffen, dass die Offenhaltung der Kulturlandschaft und die Bewahrung der Almflächen vor Verwaldung oder Zuwachsen mit strauchartiger Vegetation im Sinne der Kulturlandschaftserhaltung, des Tourismus und der pflanzlichen und tierischen Biodiversität gesichert werden soll. Wie in den Erläuternden Bemerkungen angeführt, ist unter „Schwenden“ das periodische Entfernen unerwünschten Bewuchses (Jungbäume, Gebüsch und Zwergsträucher) auf Weideflächen zum Zweck der Aufrechterhaltung des Weidebetriebes zu verstehen. Sofern das Schwenden auf Hut- oder Dauerweiden und das Entfernen des durch Wind- und Schneedruck im Bereich von Lärchenwiesen und Hut- oder Dauerweiden anfallenden Astwerks und Reisigs zur Aufrechterhaltung des Weidebetriebes nötig ist wird es hier miterfasst. (...) Zur Anwendung kommen kann die Ausnahme gemäß § 3 Abs 3 Z 5 BLRG auf einem Teil der Weidefläche, sofernZur Anwendung kommen kann die Ausnahme gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, BLRG auf einem Teil der Weidefläche, sofern
  9. die Weidefläche im Almkataster oder als Hut- oder Dauerweide oder Lärchenwiese im H. geführt wird und dort als Futterfläche ausgewiesen ist und
  10. der Teil der Weidefläche, von dem das geschwendete Material stammt, schwer zugänglich ist. Als schwer zugänglich gilt ein Teil der Weidefläche, wenn a. die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (zB Traktor mit Anhänger) möglich ist, mehr als 50 Meter beträgt oder b. die Strecke bis zu dem Punkt, ab dem ein motorisierter Abtransport mit geländetauglichen Fahrzeugen (zB Traktor mit Anhänger) möglich ist, 50 Meter oder weniger beträgt, jedoch der Einsatz einer Seilwinde geländetechnisch nicht durchführbar ist. (...) “ Das Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß § 3 Abs 3 Z 5 BLRG vor-liegen:Das Landesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, BLRG vor-liegen: Bei dem verbrannten biogenen Material handelt es sich um Astwerk und Reisig, das überwiegend durch ein Windwurfereignis am 21.10.2014 vom damaligen oberhalb der Dauerweide gelegenen Waldstück auf die Weideflächen gefallen ist. Sämtliche Flächen, auf denen das Astwerk und das Reisig angefallen sind und auf der das Material verbrannt wurde, sind Teil dieser Futter- und Weideflächen. Die gegenständliche Fläche ist im Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Europäischen Union im Rahmen des Österreichischen Programms für umwelt-gerechte Landwirtschaft 2007 als Hut- oder Dauerweide bzw Lärchenwiese und damit als Futterfläche geführt. Wie sich aus dem Gutachten des land- und forstwirtschaftlichen Amtssachverständigen zweifelsfrei ergibt und wovon sich die Verhandlungsteilnehmer auch im Rahmen des Ortsaugenscheines überzeugen konnten, sind die gegenständlichen Flächen schwer zugänglich und sämtliche Bereiche liegen derart im alpinen Gelände eingebettet, dass das Material mit einem geeigneten landwirtschaftlichen Fahrzeug (zB. Traktor samt Hänger) nicht hätte abtransportiert und von der Dauerweide entfernt werden können. Die Entfernung vom Gatter (maximale Befahrbarkeit mit Traktor und Seilwinde) bis zu den Reisighaufen beträgt 100 bis 150 m und somit jedenfalls mehr als 50 Meter. Im Zuge des Verfahrens konnte zwar festgestellt werden, dass die Befahrbarkeit der gegenständlichen Dauerweide mittels landwirtschaftlichen Spezialfahrzeugen (zB: Muli, Metrac) grundsätzlich aufgrund der Hangneignung von 35-60% in Falllinie möglich ist, jedoch wäre im konkreten Fall auch eine Querbefahrung des Hanges notwendig um zu den Reisighaufen zu gelangen und wurde daher eine Querbefahrung samt Spezialaufbau und Zuladung vom Sachverständigen ausgeschlossen. Das Gericht folgt dem Leiter der Bezirksforstdirektion insoferne nicht, wenn dieser der Meinung ist, dass der Beschwerdeführer die Asthaufen auch in Falllinie an den Rand der Dauerweide hätte bringen können um diese dort zu lagern, als eine derartige Lagerung der Asthaufen eindeutig der gegenständlichen Nutzung als Dauerweide (H.) widersprechen würde und es dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar wäre, die betreffenden Flächen aus der Bewirtschaftung zu nehmen um dort Reisighaufen ablagern zu können. Ebenso wenig ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, eine mit mehrspurigen Fahrzeugen befahrbare Wegeanlage errichten zu müssen, um zu den Reisighaufen bzw. in deren Nähe zu gelangen und diese maschinell abtransportieren zu können. Dass das gegenständliche Astwerk überwiegend nicht ursprünglich von der Dauerweide selbst sondern vom direkt bergseitig angrenzenden Waldstück stammt, schadet aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht, zumal das Astwerk zum Großteil von der Aufarbeitung des Windwurfholzes stammt und somit aufgrund eines durch höhere Gewalt entstandenen Windwurfereignisses jedenfalls auf der gegenständliche Dauerweide angefallen ist. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall für das Verbrennen der drei Reisighaufen die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 Z 5 des Bundesluftreinehaltegesetz vorliegt und somit das punktuelle Verbrennen des biogenen Materials zulässig war. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass im gegenständlichen Fall für das Verbrennen der drei Reisighaufen die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, des Bundesluftreinehaltegesetz vorliegt und somit das punktuelle Verbrennen des biogenen Materials zulässig war. Aus den genannten Gründen konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die dem Beschwerdeführer gegenständlich vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet und diese daher auch nicht zu verantworten hat. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.Aus den genannten Gründen konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass die dem Beschwerdeführer gegenständlich vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet und diese daher auch nicht zu verantworten hat. Aus diesem Grund war der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.2.118.7.2016

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