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{'item': '405-14/4/1/4-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.06.2016 Geschäftszahl405-14/4/1/4-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch seine Präsid

§ 6

der Satzung der Versorgungseinrichtung der Salzburger Rechtsanwaltskammer Teil B (im Weiteren: Satzung Teil B) an sie als durch den am XXX verstorbenen ehemaligen Rechtsanwalt Dr. G. F. bekannt gegebene bezugsberechtigte Person.1.1. Mit Schreiben vom 21.1.2016 beantragte Frau Rechtsanwältin Mag. B. A., die nunmehrige Beschwerdeführerin, (unter anderem) die Auszahlung der

Paragraph 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung der Salzburger Rechtsanwaltskammer Teil B (im Weiteren: Satzung Teil B) an sie als durch den am römisch 30 verstorbenen ehemaligen Rechtsanwalt Dr. G. F. bekannt gegebene bezugsberechtigte Person. 1.

  1. Mit Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 2.2.2016 wurde dieser Antrag auf Auszahlung der Abfindung auf den Todesfall gemäß § 6 der Satzung Teil B nach dem am XXX verstorbenen ehemaligen Rechtsanwalt Dr. G. F. abgewiesen. 1.
  2. Mit Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 2.2.2016 wurde dieser Antrag auf Auszahlung der Abfindung auf den Todesfall gemäß Paragraph 6, der Satzung Teil B nach dem am römisch 30 verstorbenen ehemaligen Rechtsanwalt Dr. G. F. abgewiesen. 1.
  3. Die Beschwerdeführerin erhob am 18.2.2016 dagegen Vorstellung, und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 21.1.2016 auf Auszahlung der Abfindung auf den Todesfall nach § 6 der Satzung Teil B stattgegeben werde.1.
  4. Die Beschwerdeführerin erhob am 18.2.2016 dagegen Vorstellung, und beantragte, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag vom 21.1.2016 auf Auszahlung der Abfindung auf den Todesfall nach Paragraph 6, der Satzung Teil B stattgegeben werde. 1.
  5. Mit Bescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 1.3.2016 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 18.2.2016 gegen den Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 2.2.2016, nicht Folge gegeben. Begründend wurde nach Wiedergabe des Antrags der Beschwerdeführerin, der tragenden Gründe der bekämpften Entscheidung und der Vorstellung ausgeführt, dass Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruches auf

§ 6

der Satzung Teil B sei, dass der Rechtsanwalt vor Inanspruchnahme einer Leistung versterbe. Eine Leistung aus der Versorgungseinrichtung sei gemäß § 2 Abs 1 lit b der Satzung Teil B (unter anderem) Berufsunfähigkeitsrente, wobei nicht zwischen befristeter und unbefristeter Berufsunfähigkeitsrente unterschieden werde. Dem Standpunkt der Vorstellungswerberin, wonach mit einer Leistung im Sinn des § 6 erster Satz der Satzung Teil B nicht auch die Inanspruchnahme einer (befristeten) Berufsunfähigkeitspension gemeint sein könne, stehe daher die insoweit klare Rechtslage entgegen. Wenn die Vorstellungswerberin weiter argumentiere, dass es unbillig sei, als Leistung im Sinn des § 6 der Satzung Teil B auch eine (vorläufige) Berufsunfähigkeitsrente zu verstehen, da ansonsten jeder Kollege dazu angehalten sei, während seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt niemals eine Berufsunfähigkeitsrente, sei es auch nur für die Mindestdauer von drei Monaten, in Anspruch zu nehmen, ansonsten eine von ihm gemäß § 6 erster Satz Satzung Teil B bestimmte Person niemals in den Genuss einer Abfindung gelangen könne, so sei darauf hinzuweisen, dass dieser Fall gegenständlich schon deshalb nicht vorläge, weil Rechtsanwalt Dr. G. F. nicht irgendwann vormals eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen habe, sondern im Zeitpunkt seines Ablebens.1.4. Mit Bescheid des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer vom 1.3.2016 wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 18.2.2016 gegen den Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer vom 2.2.2016, nicht Folge gegeben. , Begründend wurde nach Wiedergabe des Antrags der Beschwerdeführerin, der tragenden Gründe der bekämpften Entscheidung und der Vorstellung ausgeführt, dass Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruches auf

Paragraph 6, der Satzung Teil B sei, dass der Rechtsanwalt vor Inanspruchnahme einer Leistung versterbe. Eine Leistung aus der Versorgungseinrichtung sei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, der Satzung Teil B (unter anderem) Berufsunfähigkeitsrente, wobei nicht zwischen befristeter und unbefristeter Berufsunfähigkeitsrente unterschieden werde. Dem Standpunkt der Vorstellungswerberin, wonach mit einer Leistung im Sinn des Paragraph 6, erster Satz der Satzung Teil B nicht auch die Inanspruchnahme einer (befristeten) Berufsunfähigkeitspension gemeint sein könne, stehe daher die insoweit klare Rechtslage entgegen. Wenn die Vorstellungswerberin weiter argumentiere, dass es unbillig sei, als Leistung im Sinn des Paragraph 6, der Satzung Teil B auch eine (vorläufige) Berufsunfähigkeitsrente zu verstehen, da ansonsten jeder Kollege dazu angehalten sei, während seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt niemals eine Berufsunfähigkeitsrente, sei es auch nur für die Mindestdauer von drei Monaten, in Anspruch zu nehmen, ansonsten eine von ihm gemäß Paragraph 6, erster Satz Satzung Teil B bestimmte Person niemals in den Genuss einer Abfindung gelangen könne, so sei darauf hinzuweisen, dass dieser Fall gegenständlich schon deshalb nicht vorläge, weil Rechtsanwalt Dr. G. F. nicht irgendwann vormals eine Berufsunfähigkeitsrente bezogen habe, sondern im Zeitpunkt seines Ablebens. 1.

  1. In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass § 7 der Satzung Teil B vorsehe, dass der Rechtsanwalt (selbst) bei Antritt der Alterspension einen Antrag auf Abfindung in Höhe von höchstens 50 % der auf dem Konto des Rechtsanwalts verbuchten Beträge stellen könne. Die vom verstorbenen Dr. G. F. selbst zum Zeitpunkt der Gewährung der vorläufig befristeten Berufsunfähigkeitsrente begehrte Abfindung sei seitens der Salzburger Rechtsanwaltskammer abgelehnt worden, da keine Abfindung beim Antritt einer vorläufigen Berufsunfähigkeitsrente, sondern erst zum Zeitpunkt des Antritts der Altersrente im Sinn des § 3 Abs 1 der Satzung Teil B möglich sei. Unabhängig von einer (vorläufigen, vorübergehenden oder dauerhaften) Berufsunfähigkeitsrente habe ein Rechtsanwalt selbst daher Anspruch auf Abfindung bei Eintritt in die Alterspension. 1.
  2. In der dagegen erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass Paragraph 7, der Satzung Teil B vorsehe, dass der Rechtsanwalt (selbst) bei Antritt der Alterspension einen Antrag auf Abfindung in Höhe von höchstens 50 % der auf dem Konto des Rechtsanwalts verbuchten Beträge stellen könne. Die vom verstorbenen Dr. G. F. selbst zum Zeitpunkt der Gewährung der vorläufig befristeten Berufsunfähigkeitsrente begehrte Abfindung sei seitens der Salzburger Rechtsanwaltskammer abgelehnt worden, da keine Abfindung beim Antritt einer vorläufigen Berufsunfähigkeitsrente, sondern erst zum Zeitpunkt des Antritts der Altersrente im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, der Satzung Teil B möglich sei. Unabhängig von einer (vorläufigen, vorübergehenden oder dauerhaften) Berufsunfähigkeitsrente habe ein Rechtsanwalt selbst daher Anspruch auf Abfindung bei Eintritt in die Alterspension. Soweit der Rechtsanwalt zuvor, ohne Hinterlassung von anspruchsberechtigten nahen Verwandten (Witwen und/oder Waisen) versterbe, enthalte § 6 der Satzung Teil B mit der Möglichkeit der Auszahlung der Abfindung an eine zuvor bekannt gegebene Berechtigte, das Pendant zu § 7 der Satzung Teil B (Auszahlung an den Rechtsanwalt selbst). Soweit der Rechtsanwalt zuvor, ohne Hinterlassung von anspruchsberechtigten nahen Verwandten (Witwen und/oder Waisen) versterbe, enthalte Paragraph 6, der Satzung Teil B mit der Möglichkeit der Auszahlung der Abfindung an eine zuvor bekannt gegebene Berechtigte, das Pendant zu Paragraph 7, der Satzung Teil B (Auszahlung an den Rechtsanwalt selbst). Nach der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht schließe die im vorliegenden Fall vorläufig befristet gewährte Berufsunfähigkeit eine Auszahlung der Abfindung für den Todesfall aus, da es sich hiebei bereits um die Inanspruchnahme einer Leistung handle. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne mit einer Leistung im Sinne des § 6 Satzung Teil B aber nicht auch die Inanspruchnahme einer vorläufig befristeten Berufsunfähigkeitspension gemeint sein, da in diesem Fall dem Rechtsanwalt selbst verwehrt sei, die Abfindung bei Antritt der Berufsunfähigkeitspensionsantritt nach § 7 in Anspruch zu nehmen, umgekehrt aber jede auch nur kurzfristige, vorläufige Berufsunfähigkeitspension zur Konsequenz hätte, dass damit eine Abfindung im Todesfall niemals an die als Begünstige genannte Person ausbezahlt würde, dies sogar in dem Fall, als eine kurzfristige Berufsunfähigkeit im Todeszeitpunkt beispielweise bereits 30 Jahre zurückliege. Konsequenz daraus wäre, dass jedem Rechtsanwalt anzuraten wäre, lieber todkrank von sonstigen Ersparnissen zu leben als trotz Erfüllung der Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeitspension in Anspruch zu nehmen, da ansonsten auch bei nur kurzem und vorläufigen Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente eine für die Abfindung bezugsberechtigt bestimmte Person niemals in den Genuss einer Abfindung gelangen könnte. Darüber hinaus sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung auch deshalb unrichtig, als der Bescheid der Vorstellung lediglich "nicht Folge gebe". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre anlässlich der Vorstellung ein neuer Bescheid zu erlassen, der an die Stelle des ursprünglichen Bescheides vom 2.2.2016 trete. Eine inhaltliche Erledigung des zugrunde liegenden Antrages vom 21.1.2016 sei jedoch mit dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt, sondern wurde lediglich in Verkennung der Rechtslage sozusagen als "Rechtsmittelinstanz" entschieden, obwohl der Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses vom 2.2.2016 infolge Vorstellung auch inhaltlich zu ersetzen gewesen wäre. Nach der im angefochtenen Bescheid vertretenen Rechtsansicht schließe die im vorliegenden Fall vorläufig befristet gewährte Berufsunfähigkeit eine Auszahlung der Abfindung für den Todesfall aus, da es sich hiebei bereits um die Inanspruchnahme einer Leistung handle. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin könne mit einer Leistung im Sinne des Paragraph 6, Satzung Teil B aber nicht auch die Inanspruchnahme einer vorläufig befristeten Berufsunfähigkeitspension gemeint sein, da in diesem Fall dem Rechtsanwalt selbst verwehrt sei, die Abfindung bei Antritt der Berufsunfähigkeitspensionsantritt nach Paragraph 7, in Anspruch zu nehmen, umgekehrt aber jede auch nur kurzfristige, vorläufige Berufsunfähigkeitspension zur Konsequenz hätte, dass damit eine Abfindung im Todesfall niemals an die als Begünstige genannte Person ausbezahlt würde, dies sogar in dem Fall, als eine kurzfristige Berufsunfähigkeit im Todeszeitpunkt beispielweise bereits 30 Jahre zurückliege. Konsequenz daraus wäre, dass jedem Rechtsanwalt anzuraten wäre, lieber todkrank von sonstigen Ersparnissen zu leben als trotz Erfüllung der Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeitspension in Anspruch zu nehmen, da ansonsten auch bei nur kurzem und vorläufigen Bezug einer Berufsunfähigkeitsrente eine für die Abfindung bezugsberechtigt bestimmte Person niemals in den Genuss einer Abfindung gelangen könnte. Darüber hinaus sei nach Ansicht der Beschwerdeführerin die angefochtene Entscheidung auch deshalb unrichtig, als der Bescheid der Vorstellung lediglich "nicht Folge gebe". Nach Ansicht der Beschwerdeführerin wäre anlässlich der Vorstellung ein neuer Bescheid zu erlassen, der an die Stelle des ursprünglichen Bescheides vom 2.2.2016 trete. Eine inhaltliche Erledigung des zugrunde liegenden Antrages vom 21.1.2016 sei jedoch mit dem angefochtenen Bescheid nicht erfolgt, sondern wurde lediglich in Verkennung der Rechtslage sozusagen als "Rechtsmittelinstanz" entschieden, obwohl der Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses vom 2.2.2016 infolge Vorstellung auch inhaltlich zu ersetzen gewesen wäre. Beantragt werde daher, ● in der Sache selbst zu erkennen, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Auszahlung der Abfindung für den Todesfall stattgegeben werde, ● in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Bescheiderlassung an den Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer zurückzuverweisen, ● eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Weiters werde angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "vor Inanspruchnahme einer Leistung" in § 6 der Satzung Teil B wegen Gesetzwidrigkeit und/oder Verfassungswidrigkeit richten, da die damit verbundene Rechtsfolge, dass bei auch nur kurzer vorübergehender und allenfalls jahrzehntelang zurückliegender Berufsunfähigkeit in keinem Fall die Auszahlung einer Abfindung im Todesfall an zuvor bestimmte begünstigte Personen erfolge, was sowohl dem Gleichheitsgebot als auch der Unversehrbarkeit des Eigentums widerspreche und in keinster Weise der gemäß § 49 RAO vorgeschriebenen Berücksichtigung wohl erworbener Rechte und Wahrung des Vertrauensschutzes entspreche. Weiters werde angeregt, das Landesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Aufhebung der Wortfolge "vor Inanspruchnahme einer Leistung" in Paragraph 6, der Satzung Teil B wegen Gesetzwidrigkeit und/oder Verfassungswidrigkeit richten, da die damit verbundene Rechtsfolge, dass bei auch nur kurzer vorübergehender und allenfalls jahrzehntelang zurückliegender Berufsunfähigkeit in keinem Fall die Auszahlung einer Abfindung im Todesfall an zuvor bestimmte begünstigte Personen erfolge, was sowohl dem Gleichheitsgebot als auch der Unversehrbarkeit des Eigentums widerspreche und in keinster Weise der gemäß Paragraph 49, RAO vorgeschriebenen Berücksichtigung wohl erworbener Rechte und Wahrung des Vertrauensschutzes entspreche. 1.
  3. Über diese Beschwerde wurde am 13.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der die Beschwerdeführerin sowie ein Vertreter der Salzburger Rechtsanwaltskammer teilnahmen.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: 2.
  5. Beweis wurde erhoben durch: ● Einsichtnahme in die vorliegenden Akten der Salzburger Rechtsanwaltskammer, ● das in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 13.6.2016 durchgeführte Beweisverfahren. 2.
  6. Unter Verweis auf die angeführten, für die jeweilige Sachverhaltsannahme den vollen Beweis bietenden Beweismittel ist als erwiesen festzustellen, dass der in die Liste der Salzburger Rechtsanwälte eingetragen gewesene Rechtsanwalt Dr. G. F. am XXX verstorben ist, und vor seinem Ableben mit Schreiben vom 29.12.2014 die Beschwerdeführerin sowohl gemäß § 11 der Satzung Teil A als auch gemäß § 6 der Satzung Teil B als Begünstigte und als Bezugsberechtigte bestimmt hatte. Unstrittig ist weiter, dass Rechtsanwalt Dr. G. F. bis zu seinem Ableben eine vorläufig von YYY bis ZZZ gewährte Berufsunfähigkeitspension bezogen hatte.2.
  7. Unter Verweis auf die angeführten, für die jeweilige Sachverhaltsannahme den vollen Beweis bietenden Beweismittel ist als erwiesen festzustellen, dass der in die Liste der Salzburger Rechtsanwälte eingetragen gewesene Rechtsanwalt Dr. G. F. am römisch 30 verstorben ist, und vor seinem Ableben mit Schreiben vom 29.12.2014 die Beschwerdeführerin sowohl gemäß Paragraph 11, der Satzung Teil A als auch gemäß Paragraph 6, der Satzung Teil B als Begünstigte und als Bezugsberechtigte bestimmt hatte. Unstrittig ist weiter, dass Rechtsanwalt Dr. G. F. bis zu seinem Ableben eine vorläufig von YYY bis ZZZ gewährte Berufsunfähigkeitspension bezogen hatte.
  8. Rechtslage: 3.
  9. Die Bezug habenden Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl Nr 96/1868 idF BGBl I Nr 39/2016, lauten wie folgt:3.
  10. Die Bezug habenden Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung - RAO, RGBl Nr 96 aus 1868, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 39 aus 2016,, lauten wie folgt: § 23Paragraph 23

(1)Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die in die Listen dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss. (…)
(5)Die Rechtsanwaltskammer hat die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. (…)
(6)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar.
(6)Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die aufgrund dieses Gesetzes , ergehenden Bescheide mittels Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes anfechtbar. § 26Paragraph 26
(1)Der Ausschuss besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste der Rechtsanwälte am 31. Dezember des der Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern, mit 251 bis 1 000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1 000 Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind Mitglieder des Ausschusses.
(2)Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(2)Besteht der Ausschuss aus mindestens zehn Mitgliedern, so sind die in Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, d, f, g, h, i und m aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Beschlussfassung nach Paragraph 16, Absatz 5, sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung für den Ausschuss durch eine seiner Abteilungen zu erledigen, soweit dies ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens möglich ist. Die Abteilungen setzen sich aus zumindest drei Mitgliedern des Ausschusses zusammen; ferner sind jeweils zumindest zwei Mitglieder des Ausschusses als Ersatzmitglieder vorzusehen. Der Ausschuss hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen. (…)
(5)Gegen den von einer Abteilung für den Ausschuss gefassten Beschluss kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Vorstellung an den Ausschuss erhoben werden. § 28Paragraph 28 (…)
(2)Dem Ausschuss obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. § 49Paragraph 49
(1)Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.
(1)Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter für den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen für den Fall des Todes des Rechtsanwalts oder des Rechtsanwaltsanwärters mit einer zu beschließenden Satzung zu schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen haben – unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen – vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der Anzahl der , erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente nicht unterschreiten. Änderungen der Satzungen der Versorgungseinrichtungen sind , unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen. § 50Paragraph 50 (…)
(3)In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs. 2 festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden.
(3)In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Absatz 2, festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden. § 54Paragraph 54 Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden. 3.2. Die Bezug habenden Bestimmungen der Satzung der Versorgungseinrichtung der Salzburger Rechtsanwaltskammer Teil B: Zusatzpensionen sehen verfahrensrelevant vor: § 4 BerufsunfähigkeitsrenteParagraph 4, Berufsunfähigkeitsrente
(1)Berufsunfähigkeitsrenten werden bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 5 Abs 3 und 4 sowie § 7 Abs 1 bis 5 Satzung Teil A jenen Rechtsanwälten gewährt, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet haben. Die Abgabe der Verzichtserklärung mit Wirksamkeit für den Fall der Feststellung der Berufsunfähigkeit ist möglich.
(1)Berufsunfähigkeitsrenten werden bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 7, Absatz eins bis 5 Satzung Teil A jenen Rechtsanwälten gewährt, die infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig sind, sofern und solange sie auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes verzichtet haben. Die Abgabe der Verzichtserklärung mit Wirksamkeit für den Fall der Feststellung der Berufsunfähigkeit ist möglich.
(1a)Rechtsanwälte haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach Abs 1 weiter nur unter der Voraussetzung, dass weder im Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit noch im Zeitpunkt der Antragstellung die Befreiung nach § 12 Abs 6 in Anspruch genommen worden ist. Diese Bestimmung geht der Bestimmung des Abs 5 vor.
(1a)Rechtsanwälte haben Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente nach Absatz eins, weiter nur unter der Voraussetzung, dass weder im Zeitpunkt des Eintrittes der Berufsunfähigkeit noch im Zeitpunkt der Antragstellung die Befreiung nach Paragraph 12, Absatz 6, in Anspruch genommen worden ist. Diese Bestimmung geht der Bestimmung des Absatz 5, vor.
(2)Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet die Rechtsanwaltskammer, allenfalls unter Bedachtnahme auf von ihr eingeholte Gutachten von ihr bestellter Vertrauensärzte. Die Kosten der Begutachtung sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen.
(4)Ein gleichzeitiger Bezug einer Altersrente und einer Berufsunfähigkeitsrente ist unzulässig. § 6 Abfindung für den Todesfall, Paragraph 6, Abfindung für den Todesfall Rechtsanwälte und ehemalige Rechtsanwälte können zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung und ohne Hinterlassung von Anspruchsberechtigten durch eine schriftliche an die Rechtsanwaltskammer zu richtende Erklärung eine Person bestimmen, an die die Abfindung auszuzahlen ist. Die Abfindung beträgt 40 % der auf den Konten des Rechtsanwaltes verbuchten Beträge. Im Falle der Umwandlung der Anwartschaft in eine beitragsfreigestellte Anwartschaft infolge des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft gemäß § 34 RAO beträgt die Abfindung 40 % der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beträge. Rechtsanwälte und ehemalige Rechtsanwälte können zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung und ohne Hinterlassung von Anspruchsberechtigten durch eine schriftliche an die Rechtsanwaltskammer zu richtende Erklärung eine Person bestimmen, an die die Abfindung auszuzahlen ist. Die Abfindung beträgt 40 % der auf den Konten des Rechtsanwaltes verbuchten Beträge. Im Falle der Umwandlung der Anwartschaft in eine beitragsfreigestellte Anwartschaft infolge des Erlöschens oder Ruhens der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 34, RAO beträgt die Abfindung 40 % der auf dem Konto des Rechtsanwaltes verbuchten Beträge.
  1. Erwägungen: 4.
  2. Die Beschwerdeführerin rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, dass der Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer in Behandlung ihrer Vorstellung keine inhaltliche Entscheidung getroffen, sondern diese in Verkennung der Rechtslage als "Rechtsmittel-instanz" abgewiesen habe. 4.
  3. Hier ist die Beschwerdeführerin auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/044) zu verweisen, wonach es sich bei der in § 26 Abs 5 RAO normierten Vorstellung um kein aufsteigendes Rechtsmittel handelt. Sie dient vielmehr – vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach § 57 AVG – dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehöres ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.4.
  4. Hier ist die Beschwerdeführerin auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.1.2016, Ro 2015/03/044) zu verweisen, wonach es sich bei der in Paragraph 26, Absatz 5, RAO normierten Vorstellung um kein aufsteigendes Rechtsmittel handelt. Sie dient vielmehr – vergleichbar der Vorstellung gegen Mandatsbescheide nach Paragraph 57, AVG – dazu, auf der Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehöres ermittelten Sachverhalts bescheidmäßig neu zu entscheiden. Dabei ist im Vorstellungsbescheid grundsätzlich auszusprechen ob die Entscheidung der Abteilung des Ausschusses aufrecht bleibt oder ob sie behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit der Bescheid der Abteilung des Ausschusses; dieser ist in jeder Richtung auf seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. 4.
  5. Das Plenum des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer war daher gehalten, auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin über die

§ 6

der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B zu entscheiden, also den Antrag der Beschwerdeführerin entweder abzuweisen, indem der Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer aufrechterhalten wird, oder diesem Antrag in Abänderung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides – allenfalls teilweise – stattzugeben. Der Spruch des Vorstellungsbescheides, mit dem der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben wird, und der durch die Vorstellung auch nicht außer Kraft getreten ist, ist im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend deutlich dahin zu verstehen, dass der Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer den Bescheid der Abteilung 1 aufrecht erhalten wollte. Der gewählten Formulierung begegnen daher keine Bedenken.4.3. Das Plenum des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer war daher gehalten, auf Grund der Vorstellung der Beschwerdeführerin über die

Paragraph 6, der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B zu entscheiden, also den Antrag der Beschwerdeführerin entweder abzuweisen, indem der Bescheid der Abteilung 1 des Ausschusses der Salzburger Rechtsanwaltskammer aufrechterhalten wird, , oder diesem Antrag in Abänderung des mit Vorstellung angefochtenen Bescheides – allenfalls teilweise – stattzugeben. Der Spruch des Vorstellungsbescheides, mit dem der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben wird, und der durch die Vorstellung auch nicht außer Kraft getreten ist, ist im Sinne der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ausreichend deutlich dahin zu verstehen, dass der Ausschuss der Salzburger Rechtsanwaltskammer den Bescheid der Abteilung 1 aufrecht erhalten wollte. Der gewählten Formulierung begegnen daher keine Bedenken. 4.

  1. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Abfindung ist darauf zu verweisen, dass § 6 der Satzung Teil B festlegt, dass Rechtsanwälte und ehemalige Rechtsanwälte für den Fall ihres Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung durch Erklärung eine Person bestimmen können an die eine Abfindung auszuzahlen ist. Die Wortfolge "vor Inanspruchnahme einer Leistung" differenziert nicht danach, welcher Art die einmal beanspruchte Leistung ist; notwendige Voraussetzung eines Anspruches auf Abfindung ist jedoch nach der insoweit keiner anderen Interpretation zugänglichen Bestimmung, dass zum Zeitpunkt des Todes des betroffenen Rechtsanwaltes dieser noch keine der in § 2 der Satzung Teil B angeführten Leistungen in Anspruch genommen hatte. Dafür, dass vorläufig oder kurzfristig gewährte Leistungen hier außer Acht zu bleiben hätten, finden sich in der anzuwendenden Bestimmung keinerlei Anhaltspunkte.4.
  2. Zu den Voraussetzungen der Gewährung einer Abfindung ist darauf zu verweisen, dass Paragraph 6, der Satzung Teil B festlegt, dass Rechtsanwälte und ehemalige Rechtsanwälte für den Fall ihres Ablebens vor Inanspruchnahme einer Leistung durch Erklärung eine Person bestimmen können an die eine Abfindung auszuzahlen ist. Die Wortfolge "vor Inanspruchnahme einer Leistung" differenziert nicht danach, welcher Art die einmal beanspruchte Leistung ist; notwendige Voraussetzung eines Anspruches auf Abfindung ist jedoch nach der insoweit keiner anderen Interpretation zugänglichen Bestimmung, dass zum Zeitpunkt des Todes des betroffenen Rechtsanwaltes dieser noch keine der in Paragraph 2, der Satzung Teil B angeführten Leistungen in Anspruch genommen hatte. Dafür, dass vorläufig oder kurzfristig gewährte Leistungen hier außer Acht zu bleiben hätten, finden sich in der anzuwendenden Bestimmung keinerlei Anhaltspunkte.
  3. Ergebnis: 5.
  4. Da der am XXX verstorbene Rechtsanwalt Dr. G. F. vor seinem Ableben eine Berufsunfähigkeitspension bezogen hatte, liegen die Voraussetzungen des § 6 der Satzungen Teil B für die Auszahlung einer Abfindung nicht vor. Es war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 5.
  5. Da der am römisch 30 verstorbene Rechtsanwalt Dr. G. F. vor seinem Ableben eine Berufsunfähigkeitspension bezogen hatte, liegen die Voraussetzungen des Paragraph 6, der Satzungen Teil B für die Auszahlung einer Abfindung nicht vor. Es war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. 5.
  6. Zur Anregung auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofes wegen der monierten Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge der anzuwendenden Bestimmung des § 6 der Satzung Teil B ist darauf zu verweisen, dass das Landesverwaltungsgericht die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, da von dem bestehenden Gestaltungsspielraum bei Erstellung dieser Satzungen nicht in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht wurde.5.
  7. Zur Anregung auf Anrufung des Verfassungsgerichtshofes wegen der monierten Verfassungswidrigkeit einer Wortfolge der anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 6, der Satzung Teil B ist darauf zu verweisen, dass das Landesverwaltungsgericht die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilt, da von dem bestehenden Gestaltungsspielraum bei Erstellung dieser Satzungen nicht in unsachlicher Weise Gebrauch gemacht wurde.
  8. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die zu lösende Rechtsfrage der Voraussetzungen für die Gewährung einer Abfindung in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet wurde.Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die zu lösende Rechtsfrage der Voraussetzungen für die Gewährung einer Abfindung in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht beantwortet wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.14.4.1.4.2016

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