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{'item': '405-7/90/1/5-2016'}

Obsah (11)§ 9§ 25a§ 18§ 28Artikel 3§ 8Art 16Artikel 34§ 11Art 1§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.06.2016 Geschäftszahl405-7/90/1/5-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher

§ 9Abs 1 Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Deželno upravno sodišče v Salzburgu, je v zastopstvu sodnika Mag. Walter Oberascher, o pritožbi gsp. F. E., G., Dobrova, Slovenija, proti sodbi Okrajnega Glavarstva Zell am See od 13.7.2015, pod številko 30606-369/9374-2015, sklenilo sledeče: Sklep I.römisch eins. Pritožba se v skladu z

  1. členom
  2. odst. Zakona Upravnega sodišča o postopkih kot nedopustna odkloni. II.römisch zwei. Poštena revizija na naslov Upravnega sodišča na podlagi člena 133 odst. 4 Avstrijske Ustave, proti tem sklepu, v skladu s členom 25a Zakona Upravnega sodišča o postopkih, ni dopustna. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.7.2015 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der Firma H. d.o.o. mit Sitz in Ljubljana, Slowenien, und somit als

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenes Organ, zu verantworten, dass entgegen § 18 Abs 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes am 17.7.2014 um 13:45 Uhr (Kontrollzeitpunkt) auf der Baustelle Familienhaus J./K., L. 8, M., die bosnischen Staatsangehörigen N. O., P. Q. und R. S. in Österreich beschäftigt wurden, obwohl die Voraussetzungen des § 18 Abs 12 Z 1 oder 2 AuslBG nicht erfüllt waren. Die Beschäftigten seien nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt gewesen. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen

§ 18Abs 12 i

Vm § 28 Abs 1 Z 4 lit a AuslBG begangen und wurde

§ 28

Abs 1 Z 4 leg cit pro beschäftigtem Ausländer eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 13.7.2015 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe als Geschäftsführer der Firma H. d.o.o. mit Sitz in Ljubljana, Slowenien, und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ, zu verantworten, dass entgegen Paragraph 18, Absatz 12, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes am 17.7.2014 um 13:45 Uhr (Kontrollzeitpunkt) auf der Baustelle Familienhaus J./K., L. 8, M., die bosnischen Staatsangehörigen N. O., P. Q. und R. S. in Österreich beschäftigt wurden, obwohl die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 AuslBG nicht erfüllt waren. Die Beschäftigten seien nicht ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen nicht rechtmäßig beschäftigt gewesen. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen

Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, AuslBG begangen und wurde

Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit pro beschäftigtem Ausländer eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 33 Stunden) verhängt. Nachdem eine unmittelbare Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, ersuchte die belangte Behörde das örtlich zuständige Bezirksgericht Ljubljana (Okrožno sodišče v Ljubljani)

Artikel 3

und 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2000/C 197/01) in Verbindung mit Artikel 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 um Zustellung des Straferkenntnisses. Mit Schreiben vom 10.9.2015 ersuchte das Bezirksgericht zur Klärung der Zuständigkeit im Sinne dieses Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen um eine kurze Beschreibung des Falles in slowenischer oder englischer Sprache.Nachdem eine unmittelbare Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, ersuchte , die belangte Behörde das örtlich zuständige Bezirksgericht Ljubljana (Okrožno sodišče v Ljubljani)

Artikel 3

und 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (2000/C 197/01) in Verbindung mit Artikel 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 um Zustellung des Straferkenntnisses. Mit Schreiben vom 10.9.2015 ersuchte das Bezirksgericht zur Klärung der Zuständigkeit im Sinne dieses Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen um eine kurze Beschreibung des Falles in slowenischer oder englischer Sprache. Daraufhin teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.9.2015 in englischer Sprache mit, der Beschuldigte sei einer von zwei Managern der Firma H. d.o.o, welche einige Arbeitnehmer des Unternehmens auf eine Baustelle in Österreich entsandte; bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle hätten die erforderlichen Dokumente nicht gezeigt werden können. Da die Verwaltungsstrafen nicht zugestellt werden konnten, werde ersucht, die Briefe Herrn F. E., I. 9, Ljubljana, mit Empfangsbestätigung zuzustellen.Daraufhin teilte die belangte Behörde mit Schreiben vom 15.9.2015 in englischer Sprache mit, der Beschuldigte sei einer von zwei Managern der Firma H. d.o.o, welche einige Arbeitnehmer des Unternehmens auf eine Baustelle in Österreich entsandte; bei einer finanzpolizeilichen Kontrolle hätten die erforderlichen Dokumente nicht gezeigt werden können. Da die Verwaltungsstrafen nicht zugestellt werden konnten, werde ersucht, die Briefe Herrn F. E., römisch eins. 9, Ljubljana, mit Empfangsbestätigung zuzustellen. Mit Schreiben vom 4.12.2015 übermittelte das Bezirksgericht Laibach ein Protokoll/eine Aufzeichnung der Zustellung von Schriftstücken, die Anfrage der Behörde mit Anhängen sowie einen Ausdruck "Iskanje v CRP" mit der Adresse des Beschuldigten in Škofljica sowie der Mitteilung, dass die Dokumente nicht in die slowenische Sprache übersetzt worden seien und das Gericht klarstelle, dass es notwendig sei, in Übereinstimmung mit Art 52 des Übereinkommens von Schengen vom 14.6.1985, in dem Fall, wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass der Empfänger die Sprache, in der das Dokument geschrieben ist, nicht versteht, das Dokument oder zumindest die wichtigsten Teile des Dokuments in die Sprache der Partei zu übersetzten, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält. Aus dem als Beilage übermittelten Protokoll vom 3.12.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Gericht erklärt hat, die Dokumente nicht zu übernehmen, weil er die deutsche Sprache nicht verstehe.Mit Schreiben vom 4.12.2015 übermittelte das Bezirksgericht Laibach ein Protokoll/eine Aufzeichnung der Zustellung von Schriftstücken, die Anfrage der Behörde mit Anhängen sowie einen Ausdruck "Iskanje v CRP" mit der Adresse des Beschuldigten in Škofljica sowie der Mitteilung, dass die Dokumente nicht in die slowenische Sprache übersetzt worden seien und das Gericht klarstelle, dass es notwendig sei, in Übereinstimmung mit Artikel 52, des Übereinkommens von Schengen vom 14.6.1985, in dem Fall, wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass der Empfänger die Sprache, in der das Dokument geschrieben ist, nicht versteht, das Dokument oder zumindest die wichtigsten Teile des Dokuments in die Sprache der Partei zu übersetzten, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält. Aus dem als Beilage übermittelten Protokoll vom 3.12.2015 ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte gegenüber dem Gericht erklärt hat, die Dokumente nicht zu übernehmen, weil er die deutsche Sprache nicht verstehe. In der Folge hielt die belangte Behörde im Aktenvermerk vom 5.1.2016 Folgendes fest: "Der Beschuldigte hat laut E-Mail von der Firma H. vom 12.03.2015 (dieses ging Cc an den Beschuldigten) vom Verfahren jedenfalls Kenntnis erlangt. Er ist seiner Verpflichtung

§ 8

Abs 1 Zustellgesetz nicht nachgekommen, da er die Änderung der Abgabestelle der Behörde nicht mitteilt hat."Der Beschuldigte hat laut E-Mail von der Firma H. vom 12.03.2015 (dieses ging Cc an den Beschuldigten) vom Verfahren jedenfalls Kenntnis erlangt. Er ist seiner Verpflichtung

Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz nicht nachgekommen, da er die Änderung der Abgabestelle der Behörde nicht mitteilt hat. Im Sinne des § 8 Abs 2 Zustellgesetz ist eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen. Die Zustellung wird daher durch Hinterlegung im Akt vorgenommen."Im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz ist eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen. Die Zustellung wird daher durch Hinterlegung im Akt vorgenommen." Am 7.3.2016 übermittelte die belangte Behörde eine Mahnung an den Beschuldigten, welcher mit dem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 18.4.2016 zusammengefasst im Wesentlichen mitteilte, die drei angeführten Arbeiter N. O., P. Q. und R. S. seien keine Arbeitnehmer der Firma H., weshalb die Strafen für diese Arbeiter beeinsprucht werden. Die Firma H. habe einen Vertrag mit der Firma T. U., V. s.p. gemacht, worin die Verpflichtung des Auftragnehmers enthalten sei, die für die Auslandsarbeit notwendigen Dokumente für die Beschäftigten und dessen Unternehmen auf eigene Kosten zu beschaffen. Das Fehlen dieser notwendigen Dokumente falle in die Verantwortung der T. U., V. s.p. Gleichzeitig übermittelte der Beschuldigte diesen Vertrag in slowenischer Sprache und einen Auszug daraus in deutscher Übersetzung.Am 7.3.2016 übermittelte die belangte Behörde eine Mahnung an den Beschuldigten, welcher mit dem in englischer Sprache verfassten Schreiben vom 18.4.2016 zusammengefasst im Wesentlichen mitteilte, die drei angeführten Arbeiter N. O., P. Q. und R. S. seien keine Arbeitnehmer der Firma H., weshalb die Strafen für diese Arbeiter beeinsprucht werden. Die Firma H. habe einen Vertrag mit der Firma T. U., römisch fünf. s.p. gemacht, worin die Verpflichtung des Auftragnehmers enthalten sei, die für die Auslandsarbeit notwendigen Dokumente für die Beschäftigten und dessen Unternehmen auf eigene Kosten zu beschaffen. Das Fehlen dieser notwendigen Dokumente falle in die Verantwortung der T. U., römisch fünf. s.p. Gleichzeitig übermittelte der Beschuldigte diesen Vertrag in slowenischer Sprache und einen Auszug daraus in deutscher Übersetzung. Das Landesverwaltungsgericht hat hiezu erwogen: Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1959, BGBl Nr 41/1969, enthält in Artikel 7 folgende Regelungen über die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen:Das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1959, Bundesgesetzblatt Nr 41 aus 1969,, enthält in Artikel 7 folgende Regelungen über die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen: "

(1)Der ersuchte Staat bewirkt die Zustellung von Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen, die ihm zu diesem Zweck vom ersuchenden Staat übermittelt werden. Die Zustellung kann durch einfache Übergabe der Urkunde oder der Entscheidung an den Empfänger erfolgen. Auf ausdrückliches Verlangen des ersuchenden Staates bewirkt der ersuchte Staat die Zustellung in einer der in seinen Rechtsvorschriften für die Zustellung gleichartiger Schriftstücke vorgesehenen Formen oder in einer besonderen Form, die sich mit diesen Rechtsvorschriften vereinbaren lässt.
(2)Die Zustellung wird durch eine datierte und vom Empfänger unterschriebene Empfangsbestätigung nachgewiesen oder durch eine Erklärung des ersuchten Staates, welche die Tatsache, die Form und das Datum der Zustellung beurkundet. Die eine oder die andere dieser Urkunden wird dem ersuchenden Staat unverzüglich übermittelt. Auf dessen Verlangen gibt der ersuchte Staat an, ob die Zustellung seinem Recht

erfolgt ist. Konnte die Zustellung nicht vorgenommen werden, so teilt der ersuchte Staat den Grund dem ersuchenden Staat unverzüglich mit." In der Erklärung

Art 16

Abs 2 dieses Übereinkommens behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen.In der Erklärung

Artikel 16

, Absatz 2, dieses Übereinkommens behält sich die Republik Slowenien das Recht vor zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen. Artikel 5 des Übereinkommens –

Artikel 34

des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2000, BGBl III Nr 65/2005, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:Artikel 5 des Übereinkommens –

Artikel 34

des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt – über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union 2000, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 65 aus 2005,, hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut: "Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden

(1)Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.
(2)Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn
  1. a)die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
  2. b)die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,
  3. c)eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
  4. d)der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, dass der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.
(3)Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, dass der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen."

§ 11Abs 1 Zustellgesetz, BGBl Nr 200/1982 id

F BGBl I Nr 33/2013, sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen.

Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, sind Zustellungen im Ausland nach den bestehenden internationalen Vereinbarungen oder allenfalls auf dem Weg, den die Gesetze oder sonstigen Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, oder die internationale Übung zulassen, erforderlichenfalls unter Mitwirkung der österreichischen Vertretungsbehörden, vorzunehmen. Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen (vgl zB VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0097).Aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind daher in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen vergleiche zB VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0097). Im gegenständlichen Fall ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, dessen Art 16 die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken regelt, auf eine Verwaltungsstrafsache betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich

Art 1

Abs 1 dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind (vgl VwGH vom 21.3.2016, Ra 2015/11/0110). Der Erklärung

Art 16

Abs 2 dieses Übereinkommens, wonach sich die Republik Slowenien das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen, kommt verfahrensgegenständlich daher keine Bedeutung zu. Dennoch sieht das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 – diese Vorschriften sollen dazu dienen, die Anwendung (u.a.) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom

  1. April 1959 zu "erleichtern" (VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0097) – in seinem Art 5 Abs 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist.Im gegenständlichen Fall ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
  2. April 1959, dessen Artikel 16, die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken regelt, auf eine Verwaltungsstrafsache betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich

Artikel eins, Absatz eins, dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind vergleiche VwGH vom 21.3.2016, Ra 2015/11/0110). Der Erklärung

Artikel 16

, Absatz 2, dieses Übereinkommens, wonach sich die Republik Slowenien das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen, kommt verfahrensgegenständlich daher keine Bedeutung zu. Dennoch sieht das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 – diese Vorschriften sollen dazu dienen, die Anwendung (u.a.) des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 zu "erleichtern" (VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0097) – in seinem Artikel 5, Absatz 3, das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde das Straferkenntnis vom 13.7.2015 bzw dessen wesentlicher Inhalt nicht in die slowenische Sprache übersetzt. Nachdem auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.2.2015 ebenso wie auf das Schreiben der Behörde vom 20.3.2015 in englischer Sprache geantwortet worden ist, hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Darüber hinaus ist dem Protokoll des im Rechtshilfeweg um Zustellung ersuchten Bezirksgerichtes Laibach vom 3.12.2015 zu entnehmen, dass der Beschuldigte als Empfänger des Schreibens erklärt hat, die deutsche Sprache nicht zu verstehen. Die Zustellung des Straferkenntnisses ohne Übersetzung zumindest des wesentlichen Inhalts verstößt daher gegen § 11 Abs 1 Zustellgesetz in Verbindung mit Art 5 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde das Straferkenntnis vom 13.7.2015 bzw dessen wesentlicher Inhalt nicht in die slowenische Sprache übersetzt. Nachdem auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 26.2.2015 ebenso wie auf das Schreiben der Behörde vom 20.3.2015 in englischer Sprache geantwortet worden ist, hätte die Behörde davon ausgehen müssen, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Darüber hinaus ist dem Protokoll des im Rechtshilfeweg um Zustellung ersuchten Bezirksgerichtes Laibach vom 3.12.2015 zu entnehmen, dass der Beschuldigte als Empfänger des Schreibens erklärt hat, die deutsche Sprache nicht zu verstehen. Die Zustellung des Straferkenntnisses ohne Übersetzung zumindest des wesentlichen Inhalts verstößt daher gegen Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz in Verbindung mit Artikel 5, des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Im Hinblick auf die Unvollständigkeit des Schriftstückes im Sinne des § 7 Zustellgesetz konnte eine Heilung dieses Zustellmangels nicht bewirkt werden (vgl VwGH 19.5.1988, 87/16/0110, Slg 6319 F). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Behörde auch nicht berechtigt gewesen ist, die Zustellung durch Hinterlegung im Akt vorzunehmen (Aktenvermerk vom 5.1.2016), zumal die dauerhafte Wohnadresse des Beschuldigten vom Bezirksgericht Laibach mit Schreiben vom 14.12.2015 mitgeteilt und ein Ausdruck aus dem Melderegister übermittelt worden ist, weshalb die Voraussetzung, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, nicht vorgelegen ist (vgl zB VwGH vom 2.7.1998, 96/20/0017).Im Hinblick auf die Unvollständigkeit des Schriftstückes im Sinne des Paragraph 7, Zustellgesetz konnte eine Heilung dieses Zustellmangels nicht bewirkt werden vergleiche VwGH 19.5.1988, 87/16/0110, Slg 6319 F). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Behörde auch nicht berechtigt gewesen ist, die Zustellung durch Hinterlegung im Akt vorzunehmen (Aktenvermerk vom 5.1.2016), zumal die dauerhafte Wohnadresse des Beschuldigten vom Bezirksgericht Laibach mit Schreiben vom 14.12.2015 mitgeteilt und ein Ausdruck aus dem Melderegister übermittelt worden ist, weshalb die Voraussetzung, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, nicht vorgelegen ist vergleiche zB VwGH vom 2.7.1998, 96/20/0017). Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass nach der Aktenlage davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte der deutschen Sprache nicht mächtig ist und somit aufgrund der fehlenden Übersetzung (zumindest des wesentlichen Inhalts) keine rechtswirksame Zustellung des Straferkenntnisses vom 13.7.2015 erfolgt ist. Die vom Beschuldigten dagegen eingebrachte Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

§ 44Abs 2 Vw

GVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen und war auf das inhaltliche Vorbringen des Beschuldigten nicht weiter einzugehen.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen und war auf das inhaltliche Vorbringen des Beschuldigten nicht weiter einzugehen. Povzetek vzrokov odločitve (Zusammenfassung der Entscheidungsgründe): Na podlagi dokaznega gradiva obdolženec ne obvlada nemščine. Zaradi manjkajočega prevoda (vsaj bistvene vsebine) sodbe 13.7.2015 , na podlagi

  1. člena, odst. 1 Zakona o dostavi v zvezi s
  2. členom Sporazuma o pravni pomoči v kazenskih zadevah med državami –članicami Evropske unije, dostava ni bila pravomočna. Proti temu vložena pritožba obdolženca je zaradi tega bila nedopustna in zato zavrnjena. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nedopustnost redne revizije: Redna revizija ni bila dopustna, ker ni bilo treba presojati o pravnem vprašanju v smislu uporabe člena 133 odst. 4 Avstrijske ustave, ki bi bilo bistvenega pomena. Niti ne odstopa tozadevna odločitev od dosedajšnega pravosodja Upravnega sodišča, niti pravosodja ne manjka. Obstoječe pravosodje Upravnega sodišča tudi ni neenotno v oceni. Ravno tako ni dodatnih znakov, ki bi prikazovali osnovni pomen pravnega vprašanja, ki se obravnava. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.7.90.1.5.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.