dem Wort "gebettelt" die Wortfolge "da Sie am Boden saßen und die Hände bittend
vorne streckten" ergänzt und bei der verletzten Rechtsvorschrift das Wort "Betteln - Verordnung" durch die Wortfolge "iwVm der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.05.2015, Zahl yyyyy", ersetzt wird.Gemäß Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend teilweise Folge gegeben, dass der Verfallsausspruch ersatzlos entfällt, im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass
dem Wort "gebettelt" die Wortfolge "da Sie am Boden saßen und die Hände bittend
vorne streckten" ergänzt und bei der verletzten Rechtsvorschrift das Wort "Betteln - Verordnung" durch die Wortfolge "iwVm der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.05.2015, Zahl yyyyy", ersetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe am 19.11.2015 um 11.15 Uhr in Salzburg, im Bereich des …, nächst …, entgegen der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Salzburg vom 20.05.2015, Zahl yyyyy, gebettelt. Er habe dadurch § 29 Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, gemäß Er habe dadurch Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 2, Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 100, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag, gemäß § 29 Abs 5 Z 1 leg cit verhängt.Paragraph 29, Absatz 5, Ziffer eins, leg cit verhängt. Außerdem wurde der Verfall des erbettelten Geldes ausgesprochen. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Rechtsmittelwerber im Wege seiner rechtlichen Vertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Der Beschwerdeführer bestreite nicht, zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit gebettelt zu haben. Das in der streitgegenständlichen Verordnung geregelte absolute Bettelverbot sei jedoch gesetzwidrig. Er sehe sich in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Die Strafbehörde hätte aber auch im Übrigen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG zu verfügen gehabt,
welcher Bestimmung die Strafbehörde dann, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien, das Verfahren einstellen könne. Der Beschwerdeführer sei bislang verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten; auch sei ihm zum Tatzeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass gemäß der näher bezeichneten Verordnung das Betteln am …, …, in …Salzburg in der Zeit von 7.00 bis 14.00 Uhr verboten sei. Wäre ihm die Verordnung bekannt gewesen, hätte er sich an dieses Verbot gehalten. Zwar schütze die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift nicht vor Bestrafung, jedoch sei sein Verschulden als gering anzusehen, zumal die Verordnung erst "kürzlich" in Kraft getreten sei. Durch das Betteln habe er weder die öffentliche Ordnung gefährdet noch die Benützung des öffentlichen Raums beeinträchtigt. Es werde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Auch werde die Strafe ihrer Höhe
bekämpft, da sich der Beschwerdeführer in einer finanziellen Notlage befinde und die Strafe nicht bezahlen könne. Er verfüge über kein Einkommen und habe als rumänischer Staatsbürger in Österreich weder einen festen Wohnsitz noch einen festen Arbeitsplatz sowie aufgrund der dadurch fehlenden Meldezeiten auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe, genauso wenig wie er in Rumänien Sozialhilfe beziehe. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, zum Tatzeitpunkt an der Tatörtlichkeit gebettelt zu haben. Das in der streitgegenständlichen Verordnung geregelte absolute Bettelverbot sei jedoch gesetzwidrig. Er sehe sich in seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt. Die Strafbehörde hätte aber auch im Übrigen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zu verfügen gehabt,
welcher Bestimmung die Strafbehörde dann, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering seien, das Verfahren einstellen könne. Der Beschwerdeführer sei bislang verwaltungsstrafrechtlich nicht in Erscheinung getreten; auch sei ihm zum Tatzeitpunkt nicht bekannt gewesen, dass gemäß der näher bezeichneten Verordnung das Betteln am …, …, in …Salzburg in der Zeit von 7.00 bis 14.00 Uhr verboten sei. Wäre ihm die Verordnung bekannt gewesen, hätte er sich an dieses Verbot gehalten. Zwar schütze die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift nicht vor Bestrafung, jedoch sei sein Verschulden als gering anzusehen, zumal die Verordnung erst "kürzlich" in Kraft getreten sei. Durch das Betteln habe er weder die öffentliche Ordnung gefährdet noch die Benützung des öffentlichen Raums beeinträchtigt. Es werde die Einvernahme des Beschwerdeführers beantragt. Auch werde die Strafe ihrer Höhe
bekämpft, da sich der Beschwerdeführer in einer finanziellen Notlage befinde und die Strafe nicht bezahlen könne. Er verfüge über kein Einkommen und habe als rumänischer Staatsbürger in Österreich weder einen festen Wohnsitz noch einen festen Arbeitsplatz sowie aufgrund der dadurch fehlenden Meldezeiten auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe, genauso wenig wie er in Rumänien Sozialhilfe beziehe. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat aufgrund des vorgelegten Behördenaktes und ergänzender Ermittlungen in Zusammenhang mit der Bettelverbotsverordnungserlassung
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.05.2016, zu der der Beschwerdeführer selbst nicht erschien, aber vertreten war, und hinsichtlich derer die belangte Behörde auf eine Teilnahme von vornherein verzichtete, in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat aufgrund des vorgelegten Behördenaktes und ergänzender Ermittlungen in Zusammenhang mit der Bettelverbotsverordnungserlassung
Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.05.2016, zu der der Beschwerdeführer selbst nicht erschien, aber vertreten war, und hinsichtlich derer die belangte Behörde auf eine Teilnahme von vornherein verzichtete, in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer bettelte am 19.11.2015 um 11.15 Uhr in der Stadt Salzburg auf dem … im Bereich des Objektes … still. Er saß am Boden und streckte seine Hände bittend
vorn. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von € 300. Der Gemeinderat der Stadt Salzburg hat mit Verordnung vom 20.05.2015, Zahl yyyyy, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Salzburg vom 01.06.2015, gestützt auf § 29 Abs 2 LSG für den Bereich der Stadt Salzburg folgendes, am Tattag gültige, sektorale Bettelverbot, welcher das im Amtsbericht vom 04.05.2015 angeführte Ermittlungsverfahren zugrunde lag, erlassen:Der Gemeinderat der Stadt Salzburg hat mit Verordnung vom 20.05.2015, Zahl yyyyy, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Salzburg vom 01.06.2015, gestützt auf Paragraph 29, Absatz 2, LSG für den Bereich der Stadt Salzburg folgendes, am Tattag gültige, sektorale Bettelverbot, welcher das im Amtsbericht vom 04.05.2015 angeführte Ermittlungsverfahren zugrunde lag, erlassen: "In der Stadt Salzburg ist auch ein nicht unter § 29 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes fallendes Betteln an den in der Folge angeführten öffentlichen Orten und Zeiträumen untersagt:"In der Stadt Salzburg ist auch ein nicht unter Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes fallendes Betteln an den in der Folge angeführten öffentlichen Orten und Zeiträumen untersagt: - In der Linzergasse, am Platzl, in der Getreidegasse samt Durchgängen in Richtung Griesgasse und in Richtung Universitätsplatz, im Sterngässchen, im Badergässchen, am Rathausplatz, in der Judengasse, auf der Staatsbrücke, auf dem Makartsteg und am Kommunalfriedhof im Zeitraum von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr entsprechend der planlichen Darstellung (Anlage A und B), die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet. - Auf dem Schrannenmarkt, dem Grünmarkt und dem Lehener Wochenmarkt im Zeitraum von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr entsprechend der planlichen Darstellung (Anlage D), die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet. - Am Rupertikirtag und am Christkindlmarkt Altstadt im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 19.00 Uhr entsprechend der planlichen Darstellung (Anlage C und E), die einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung bildet. Die Pläne A – E liegen in der Zeit von 02.06.2015 bis inkl. 16.06.2015 in der Magistratsabteilung 1/00 – Allgemeine und Bezirksverwaltungsbehörde, …, während der Parteienverkehrszeiten zur Einsichtnahme auf." Der den Schrannenmarkt betreffende Übersichtsplan (Anlage D) zur sektoralen Bettelverbotsverordnung stellt sich wie folgt dar: Abbildung aus Datenschutzgründen entfernt Der der Beschlussfassung des Gemeinderates zugrunde liegende Verordnungsentwurf stützt sich laut Amtsbericht vom 04.05.2015 sowohl auf den Erschwerungs- als auch auf den Missstandstatbestand des § 29 Abs 2 LSG und begründet die zum Bettelverbot führenden Erwägungen insbesondere aufgrund der (zuletzt) eingeholten Äußerung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 04.05.2015 mit der in den Jahren zuvor permanent gestiegenen Anzahl von Bettlern, dies vor allem an den von der Verordnung betroffenen Örtlichkeiten. Es handelt sich demnach bei allen Standorten um solche, die durch eine hohe Anzahl von Bettlern, durch beengte Platzverhältnisse und/oder durch begrenzte Zu- und Ausgänge (Fluchtwege) gekennzeichnet sind und welche nicht geeignet sind, dauernd sitzende Personen und Passanten zu vereinen ohne gleichzeitig Abstriche für die Gesundheit und Sicherheit, das Vermögen, den Gemeingebrauch und die Bewegungsfreiheit zu machen, weil die Gefahr für Verletzungen und versperrte Fluchtwege bei Massenpaniken und Verunreinigungen massiv steigt. Der der Beschlussfassung des Gemeinderates zugrunde liegende Verordnungsentwurf stützt sich laut Amtsbericht vom 04.05.2015 sowohl auf den Erschwerungs- als auch auf den Missstandstatbestand des Paragraph 29, Absatz 2, LSG und begründet die zum Bettelverbot führenden Erwägungen insbesondere aufgrund der (zuletzt) eingeholten Äußerung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 04.05.2015 mit der in den Jahren zuvor permanent gestiegenen Anzahl von Bettlern, dies vor allem an den von der Verordnung betroffenen Örtlichkeiten. Es handelt sich demnach bei allen Standorten um solche, die durch eine hohe Anzahl von Bettlern, durch beengte Platzverhältnisse und/oder durch begrenzte Zu- und Ausgänge (Fluchtwege) gekennzeichnet sind und welche nicht geeignet sind, dauernd sitzende Personen und Passanten zu vereinen ohne gleichzeitig Abstriche für die Gesundheit und Sicherheit, das Vermögen, den Gemeingebrauch und die Bewegungsfreiheit zu machen, weil die Gefahr für Verletzungen und versperrte Fluchtwege bei Massenpaniken und Verunreinigungen massiv steigt. Die Landespolizeidirektion Salzburg führte in ihrer Äußerung an, Bettler würden ihrer Tätigkeit (unter anderem) vor allem in unmittelbarer Umgebung von Menschenansammlungen wie der Schranne
gehen und war demnach vor Inkrafttreten der das stille Betteln erlaubenden Bestimmung des § 29 LSG ein verstärktes Auftreten von Bettlern an Tagen wahrnehmbar, an denen im Innenstadtbereich solche Veranstaltungen, wie etwa der …, stattfinden.Die Landespolizeidirektion Salzburg führte in ihrer Äußerung an, Bettler würden ihrer Tätigkeit (unter anderem) vor allem in unmittelbarer Umgebung von Menschenansammlungen wie der Schranne
gehen und war demnach vor Inkrafttreten der das stille Betteln erlaubenden Bestimmung des Paragraph 29, LSG ein verstärktes Auftreten von Bettlern an Tagen wahrnehmbar, an denen im Innenstadtbereich solche Veranstaltungen, wie etwa der …, stattfinden. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den vorgelegten Behördenakt, betreffend die Verordnungserlassung auf die ergänzend eingeholten Unterlagen, welchen der Beschwerdeführer nicht substantiiert widersprach. Die zum Vorwurf gemachte Tathandlung wurde nicht bestritten und von den anzeigelegenden Organen deutlich umschrieben, sodass auch insoweit keine Bedenken bestanden, diese, wie dem Behördenverfahren zugrunde gelegt, als erwiesen anzunehmen. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Gemäß § 29 Abs 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF kann durch Verordnung der Gemeinde auch ein nicht unter Abs 1 fallendes Betteln ("stilles Betteln" – Anmerkung des erkennenden Gerichts) an bestimmten öffentlichen Orten untersagt werden, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder ein durch ein solches Betteln verursachter Missstand im Sinn des Art 118 Abs 6 B-VG bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist, wobei vor Erlassung einer solchen Verordnung der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF kann durch Verordnung der Gemeinde auch ein nicht unter Absatz eins, fallendes Betteln ("stilles Betteln" – Anmerkung des erkennenden Gerichts) an bestimmten öffentlichen Orten untersagt werden, wenn aufgrund der dort zu erwartenden Anzahl an bettelnden Personen und der örtlichen Verhältnisse zu befürchten ist, dass die Benützung des öffentlichen Orts durch andere Personen erschwert wird, oder ein durch ein solches Betteln verursachter Missstand im Sinn des Artikel 118, Absatz 6, B-VG bereits besteht oder unmittelbar zu erwarten ist, wobei vor Erlassung einer solchen Verordnung der Landespolizeidirektion Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist.
der Legaldefinition des Abs 3 dieser Bestimmung gilt als Betteln das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort …….… unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken.
der Legaldefinition des Absatz 3, dieser Bestimmung gilt als Betteln das Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen von fremden Personen an einem öffentlichen Ort …….… unter Berufung auf eine wirkliche oder angebliche Bedürftigkeit für sich oder andere zu eigennützigen Zwecken. Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß Abs 1 Z 4 dieser Bestimmung, wer entgegen einer Verordnung gemäß Abs 2 bettelt.Eine Verwaltungsübertretung begeht gemäß Absatz eins, Ziffer 4, dieser Bestimmung, wer entgegen einer Verordnung gemäß Absatz 2, bettelt.
Abs 5 Z 1 sind Verwaltungsübertretungen unter anderem des Abs 1 Z 4 mit Geldstrafe bis zu € 500 und für den Uneinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
Absatz 5, Ziffer eins, sind Verwaltungsübertretungen unter anderem des Absatz eins, Ziffer 4, mit Geldstrafe bis zu € 500 und für den Uneinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen.
LSG letzter Satz kann bei Vorliegen von Erschwerungsgründen auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden.
Paragraph 29, LSG letzter Satz kann bei Vorliegen von Erschwerungsgründen auch der Verfall des Erbettelten oder des daraus Erlösten ausgesprochen werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, die von der Behörde angezogene Verordnung stelle an den angegebenen Orten und Zeiten ein absolutes Bettelverbot dar und sei gesetzwidrig.
dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, dass der Beschuldigte durch die ihm zum Vorwurf gemachte Tathandlung in objektiver Hinsicht gegen das sektorale Bettelverbot am Schrannenmarkt verstoßen hat. Es war sohin zu untersuchen, ob Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Rechtsgrundlagen des Salzburger Landessicherheitsgesetzes oder solche gegen die Gesetzeskonformität der sektoralen Bettelverbotsverordnung gegeben sind. In beiden Fällen hätte das Landesverwaltungsgericht nämlich gestützt auf Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 B-VG mit einer Normenanfechtung an den Verfassungsgerichtshof vorzugehen. Solche, eine Gesetzes- bzw Verordnungsanfechtung tragende Bedenken sind im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen:Es war sohin zu untersuchen, ob Bedenken gegen die Verfassungskonformität der Rechtsgrundlagen des Salzburger Landessicherheitsgesetzes oder solche gegen die Gesetzeskonformität der sektoralen Bettelverbotsverordnung gegeben sind. In beiden Fällen hätte das Landesverwaltungsgericht nämlich gestützt auf Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG mit einer Normenanfechtung an den Verfassungsgerichtshof vorzugehen. Solche, eine Gesetzes- bzw Verordnungsanfechtung tragende Bedenken sind im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen:
gesetzlich gebotener Anhörung der Landespolizeidirektion Salzburg) durchgeführten "Erhebungen" ist – im Einklang mit der verordnungserlassenden Behörde - bezogen auf die verfahrensgegenständliche Tatörtlichkeit Schrannenmarkt sowohl das Vorliegen des Erschwernistatbestandes wie auch das Vorliegen des Missstandstatbestandes
Auffassung des Landesverwaltungsgerichts zu bejahen:
dem erstellten Amtsbericht steht fest, dass die Anzahl der Bettler seit Inkrafttreten des § 29 idF LGBl Nr 94/2012, also der Erlaubnis des örtlich unbeschränkten „stillen“ Bettelns, vor Verordnungserlassung erheblich gestiegen ist und dies insbesondere in unmittelbarer Umgebung von Menschenansammlungen, wie der … an Tagen, an denen Veranstaltungen, gegenständlich also der …, stattfinden.
dem erstellten Amtsbericht steht fest, dass die Anzahl der Bettler seit Inkrafttreten des Paragraph 29, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2012,, also der Erlaubnis des örtlich unbeschränkten „stillen“ Bettelns, vor Verordnungserlassung erheblich gestiegen ist und dies insbesondere in unmittelbarer Umgebung von Menschenansammlungen, wie der … an Tagen, an denen Veranstaltungen, gegenständlich also der …, stattfinden. Dass die Benützung der Tatörtlichkeit durch Besucher des, wie dem erkennenden Gericht als hoch frequentiert bekannten, … im Sinne des § 29 Abs 2 LSG in der Praxis vor Verordnungserlassung durch sitzende oder kniende Bettler bereits erschwert wurde bzw ohne sektorales Bettelverbot in diesem Bereich während der Betriebszeiten des … von 7.00 bis 14.00 Uhr erneut erschwert würde, liegt auf der Hand, macht es doch einen Unterschied, ob das notwendige Ausweichen um eine sitzende oder kniende Person herum innerhalb eines freien Platzes oder innerhalb wegen einer Menschansammlung beschränkter räumlicher Verhältnisse, wie an der Tatörtlichkeit, wo zu den Betriebszeiten des … von 7.00 bis 14.00 Uhr jeweils …stände aufgestellt sind, erforderlich ist. Dass die Benützung der Tatörtlichkeit durch Besucher des, wie dem erkennenden Gericht als hoch frequentiert bekannten, … im Sinne des Paragraph 29, Absatz 2, LSG in der Praxis vor Verordnungserlassung durch sitzende oder kniende Bettler bereits erschwert wurde bzw ohne sektorales Bettelverbot in diesem Bereich während der Betriebszeiten des … von 7.00 bis 14.00 Uhr erneut erschwert würde, liegt auf der Hand, macht es doch einen Unterschied, ob das notwendige Ausweichen um eine sitzende oder kniende Person herum innerhalb eines freien Platzes oder innerhalb wegen einer Menschansammlung beschränkter räumlicher Verhältnisse, wie an der Tatörtlichkeit, wo zu den Betriebszeiten des … von 7.00 bis 14.00 Uhr jeweils …stände aufgestellt sind, erforderlich ist. Die aufgrund der …stände und ihrer Besucher räumlich beengte Situation bringt es, wie dem erkennenden Gericht ebenfalls bekannt ist, mit sich, dass ein berührungsfreies Passieren von Personen bereits ohne die zusätzliche Anwesenheit von sitzenden oder knienden Bettlern nur eingeschränkt möglich ist. Im Lichte dessen hat die verordnungserlassende Behörde zu Recht das Vorliegen des Erschwernistatbestandes – unter anderem – im Bereich der Tatörtlichkeit zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung bejaht. Aber auch der Missstandstatbestand ist gegeben:
Verordnungen …………….. zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen …… .
, Absatz 6, B-VG, auf den Paragraph 29, Absatz 2, LSG verweist, hat die Gemeinde das Recht, …………….. Verordnungen …………….. zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen …… . Wie der Amtsbericht des Magistrats Salzburg – unter anderem - ausführt, behindern sitzende Menschen etwa bei Menschansammlungen, wie sie auf der … vorzufinden sind, ein Weiterkommen. Sie drängen daher andere Personen näher zusammen und verstärken sohin aufgrund der an sich schon intensiven räumlichen Nähe zueinander die Gefahr des Risikos für Taschendiebstähle zusätzlich.
dem plausibel erscheinenden Amtsbericht fällt der Griff in die Tasche eines Opfers in einer Situation, in der Menschen schon aufgrund ihrer Ansammlung häufig aneinander anstoßen viel weniger auf als in einem menschenarmen Bereich. Dass eine solche räumliche Bedrängnis durch in diesem Bereich sitzende Personen verstärkt wird, ist unschwer
vollziehbar. (Bereits) auf dem Boden dieser Ausführungen findet das Verwaltungsgericht, dass ohne sektorales Bettelverbot an der Tatörtlichkeit …, …, ein Missstand in der vom Magistrat geschilderten Weise unmittelbar zutage träte. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die erlassene und hier zur Anwendung kommende Verordnung auch im Lichte dieser Erwägungen als gesetzes- wie auch verfassungskonform zu erachten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es liege im Hinblick auf Örtlichkeit und Zeitdauer ein absolutes Bettelverbot vor, das der Verfassungsgerichtshof nicht toleriere, ist diesem Einwand entgegenzuhalten, dass gerade aus der höchstgerichtlichen Entscheidung G 155/10 vom 30.06.2012 der Schluss gezogen werden kann, dass Betteln in zeitlicher oder örtlicher Hinsicht – entsprechende Maßhaltung vorausgesetzt – durchaus einer Erlaubnisbeschränkung zugänglich ist; von einem „absoluten“ Bettelverbot könnte
Auffassung des Landesverwaltungsgerichts nur dann gesprochen werden, wenn es jedwedes Augenmaß vermissen ließe und Grundrechtsbeschränkungen in einer Intensität zuließe, die zur Hintanhaltung von Benützungserschwernissen bzw Missständen nicht (mehr) notwendig wären. Davon kann vorliegend aber nicht die Rede sein. Im Lichte dieser Erwägungen erkannte also das Landesverwaltungsgericht Salzburg keine Bedenken im Sinne des Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 135 Abs 4 B-VG, die geeignet wären, eine Grundlage für eine Gesetzes- oder eine Verordnungsanfechtung beim Verfassungsgerichtshof darzustellen.Im Lichte dieser Erwägungen erkannte also das Landesverwaltungsgericht Salzburg keine Bedenken im Sinne des Artikel 89, Absatz 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4, B-VG, die geeignet wären, eine Grundlage für eine Gesetzes- oder eine Verordnungsanfechtung beim Verfassungsgerichtshof darzustellen. 3. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung des vom Beschuldigten gesetzten Verhaltens: Der Beschuldigte hat also, wie dargestellt, das Tatbild eines Verstoßes gegen § 29 Abs 2 LSG in Zusammenhalt mit der zitierten, zum Tatzeitpunkt für den Tatort zur Anwendung kommenden sektoralen Bettelverbotsverordnung in objektiver Hinsicht verwirklicht, da er im Bereich des … nächst … durch Sitzen am Boden und bittendes Ausstrecken der Hände dieses Verbot missachtete. Der Beschuldigte hat also, wie dargestellt, das Tatbild eines Verstoßes gegen Paragraph 29, Absatz 2, LSG in Zusammenhalt mit der zitierten, zum Tatzeitpunkt für den Tatort zur Anwendung kommenden sektoralen Bettelverbotsverordnung in objektiver Hinsicht verwirklicht, da er im Bereich des … nächst … durch Sitzen am Boden und bittendes Ausstrecken der Hände dieses Verbot missachtete. Er hat dieses Verhalten aber auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten: Die Beschwerde bringt vor, der Rechtsmittelwerber habe nicht gewusst, dass er an der vorliegenden Stelle nicht betteln dürfe: Diesem Einwand ist entgegenzuhalten, dass einerseits, wie die weitgehende rechtliche Vertretung von Bettlern, insbesondere durch die auch nunmehr einschreitende Beschwerdeführervertreterin, zeigt, innerhalb der Stadt Salzburg eine gute Vernetzung besteht und sohin die Möglichkeit bestanden hätte, sich etwa beim Verein …, für den auch die Beschwerdeführervertreterin immer wieder tätig ist, zu erkundigen, wo Betteln zulässig ist und wo nicht. Rechtsunkenntnis entschuldigt nämlich lediglich dann, wenn sie unverschuldet ist. Unverschuldet ist sie
höchstgerichtlicher Judikatur aber nur, wenn ein Betroffener entsprechende Erkundigungen einholt (zB VwGH vom 25.02.1998, Zahl 98/12/0019 uva). Vorliegend hat der Beschwerdeführer aber nicht behauptet, sich, bei wem auch immer, erkundigt zu haben, wo und wann er betteln dürfe. Weder hat er dies beim genannten Verein … getan noch bei der Landespolizeidirektion Salzburg oder beim Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg als in Betracht kommenden Behörden. Insoweit der Rechtsmittelwerber eine Verfahrenseinstellung gestützt auf § 45 Abs 1 Z 4 VStG beantragt, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass das geschützte Rechtsgut in der Vermeidung der oben geschilderten Erschwernisse bzw Missstände bei Benützung des Tatortbereiches … besteht und als solches keineswegs als von geringer Bedeutung einzustufen ist, hält man sich – exemplarisch - vor Augen, dass aufgrund der räumlichen Beengtheit infolge einer Menschensammlung das Risiko von Taschendiebstählen, und sei es auch nicht durch Bettler selbst, sondern durch Dritte, erhöht würde. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens von immerhin bis zu € 500 (vgl dazu VwGH vom 20.11.2015, Zahl Ra 2015/02/0167). Bereits aufgrund der Verneinung dieser ersten Voraussetzung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG konnte die auf dieser Rechtsgrundlage beantragte Verfahrenseinstellung nicht erfolgen, da das beeinträchtigte Rechtsgut nicht von geringer Bedeutung ist.Insoweit der Rechtsmittelwerber eine Verfahrenseinstellung gestützt auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG beantragt, ist diesem Vorbringen zu entgegnen, dass das geschützte Rechtsgut in der Vermeidung der oben geschilderten Erschwernisse bzw Missstände bei Benützung des Tatortbereiches … besteht und als solches keineswegs als von geringer Bedeutung einzustufen ist, hält man sich – exemplarisch - vor Augen, dass aufgrund der räumlichen Beengtheit infolge einer Menschensammlung das Risiko von Taschendiebstählen, und sei es auch nicht durch Bettler selbst, sondern durch Dritte, erhöht würde. Die Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes findet ihren Ausdruck auch in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens von immerhin bis zu € 500 vergleiche dazu VwGH vom 20.11.2015, Zahl Ra 2015/02/0167). Bereits aufgrund der Verneinung dieser ersten Voraussetzung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG konnte die auf dieser Rechtsgrundlage beantragte Verfahrenseinstellung nicht erfolgen, da das beeinträchtigte Rechtsgut nicht von geringer Bedeutung ist. Das Landesverwaltungsgericht erachtet auch die ein Fünftel des vorgesehenen Strafrahmens umfassende Geldstrafe als angemessen: Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer in ungünstigen persönlichen Verhältnissen lebt, er hat – unbelegt – angegeben, monatlich bloß € 300 zu verdienen, ist insbesondere aus generalpräventiven Erwägungen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer nicht ganz unbedeutenden Geldstrafe geboten, soll diese Geldstrafe doch auch für zukünftiges Betteln eine abschreckende Wirkung zeigen. Abgesehen davon ist dem erkennenden Gericht aus Parallelverfahren bekannt, dass Bettlern um die Mittagszeit bzw am
mittag um die € 40 in Zusammenhang mit Kontrollen durch Exekutivorgane abgenommen wurden, was indiziert, dass an einem Tag durchaus auch Beträge von € 100 lukrierbar sein können. Auch im Lichte dessen gilt es, eine Verwaltungsstrafe in einer Höhe zu verhängen, die geeignet ist, delinquentem Verhalten in Zukunft Einhalt zu gebieten. Im Lichte dieser Erwägungen steht der von der Behörde bemessenen Strafe auch nicht der Milderungsgrund der Unbescholtenheit entgegen. Sonstige Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Verfall des erbettelten Geldes war ersatzlos zu beheben, da der letzte Satz des § 29 LSG einen Verfallsausspruch nur beim Vorliegen von Erschwerungsgründen vorsieht. Das Vorliegen solcher ist weder hervorgekommen noch wurde dieses von der belangten Behörde ins Treffen geführt, sodass keine Rechtsgrundlage für den Verfallsauspruch des erbettelten Geldes gegeben war. Der Verfall des erbettelten Geldes war ersatzlos zu beheben, da der letzte Satz des Paragraph 29, LSG einen Verfallsausspruch nur beim Vorliegen von Erschwerungsgründen vorsieht. Das Vorliegen solcher ist weder hervorgekommen noch wurde dieses von der belangten Behörde ins Treffen geführt, sodass keine Rechtsgrundlage für den Verfallsauspruch des erbettelten Geldes gegeben war. Die Spruchkorrektur war notwendig und zulässig. 4. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist für den Beschwerdeführer ex lege unzulässig. Für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei, die Salzburger Landesregierung, war sie aus folgenden Erwägungen nicht für zulässig zu erklären: Die Subsumierung der Tathandlung unter den Gesetzes- bzw den Verordnungstext konnte auf dem Boden der zugrunde liegenden Normen eindeutig und ohne Zweifel vorgenommen worden, sodass darin auch ohne das Vorliegen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage zu erblicken war, deren Lösung besondere Bedeutung zukäme. Die übrigen einfachgesetzlich zu klärenden Rechtsfragen, nämlich jene der begehrten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gestützt auf § 45 Abs 1 Z 4 VStG, zur Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums sowie zur Strafbemessung sind hinlänglich höchstgerichtlich durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt. Jene Fragen aber, die die Verfassungskonformität des Salzburger Landessicherheitsgesetzes einerseits bzw die Gesetzeskonformität der sektoralen Bettelverbotsverordnung andererseits anlangen, würden die Bejahung der - vom Verwaltungsgericht nicht geteilten – Bedenken des Beschwerdeführers vorausgesetzt ausschließlich verfassungsrechtliche Aspekte betreffen; für deren Beurteilung der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist (VwGH vom 26.11.2015, Zahl Ra 2015/15/0012).Die Subsumierung der Tathandlung unter den Gesetzes- bzw den Verordnungstext konnte auf dem Boden der zugrunde liegenden Normen eindeutig und ohne Zweifel vorgenommen worden, sodass darin auch ohne das Vorliegen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage zu erblicken war, deren Lösung besondere Bedeutung zukäme. Die übrigen einfachgesetzlich zu klärenden Rechtsfragen, nämlich jene der begehrten Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gestützt auf Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG, zur Entschuldbarkeit des Rechtsirrtums sowie zur Strafbemessung sind hinlänglich höchstgerichtlich durch den Verwaltungsgerichtshof geklärt. Jene Fragen aber, die die Verfassungskonformität des Salzburger Landessicherheitsgesetzes einerseits bzw die Gesetzeskonformität der sektoralen Bettelverbotsverordnung andererseits anlangen, würden die Bejahung der - vom Verwaltungsgericht nicht geteilten – Bedenken des Beschwerdeführers vorausgesetzt ausschließlich verfassungsrechtliche Aspekte betreffen; für deren Beurteilung der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist (VwGH vom 26.11.2015, Zahl Ra 2015/15/0012). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.54.1.9.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.