Obsah (7)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 2§ 28§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.06.2016 Geschäftszahl405-10/51/1/8-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter
§ 50Vw
GVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
§ 45Abs 1 Z 3 VSt
G eingestellt.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II.römisch zwei.
§ 50Vw
GVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses zum Schuldausspruch als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass zu Spruchpunkt
- die Geldstrafe auf € 70,00, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden, sowie zu Spruchpunkt
- die Geldstrafe auf € 80,00, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden, herabgesetzt wird.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte
- und
- des angefochtenen Straferkenntnisses zum Schuldausspruch als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des Strafausspruches wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass zu Spruchpunkt
- die Geldstrafe auf € 70,00, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 18 Stunden, sowie zu Spruchpunkt
- die Geldstrafe auf € 80,00, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 24 Stunden, herabgesetzt wird. III.römisch drei.
§ 52Abs 8 Vw
GVG fallen im Beschwerdeverfahren keine Kosten an.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG fallen im Beschwerdeverfahren keine Kosten an. IV.römisch vier. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionslegitimierten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin angelastet wie folgt: "
- Sie haben sich am 14.03.2014 um 15.00 Uhr in …, durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe war nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben die Amtshandlung mit AR U. trotz mehrmaliger Abmahnung weiter behindert und Ihr aggressives Verhalten, welches sich durch heftiges Gestikulieren zeigte, nicht eingestellt.
- Sie haben sich am 14.03.2014 um 17.05 Uhr in … 12, durch das unten beschriebene Verhalten trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahr nahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert. Sie haben die Amtshandlung mit AR U. trotz mehrmaliger Abmahnung weiter behindert und Ihr aggressives Verhalten, welches sich durch heftiges Gestikulieren zeigte, nicht eingestellt.
- Sie haben am 14.03.2014 um 5.00 Uhr in …, durch lautes Schreien in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, der nicht notwendig und somit vermeidbar gewesen wäre.
- Sie haben am 14.03.2014 um 17.05 Uhr in … 12, durch lautes Schreien in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, der nicht notwendig und somit vermeidbar gewesen wäre. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz, BGBl. 566/91 § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF LGBI. 57/2009 Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF LGBI. 57 aus 2009, § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF LGBI. 57/2009 Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF LGBI. 57 aus 2009, Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist
€ 100,00 1 Tag 12 Stunden § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz € 100,00 1 Tag 12 Stunden Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz € 100,00 1 Tag 12 Stunden § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz€ 100,00 1 Tag 12 Stunden Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz € 100,00…………..1 Tag 12 Stunden…………………§ 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF LGBl 57/2009€ 100,00…………..1 Tag 12 Stunden…………………§ 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF Landesgesetzblatt 57 aus 2009, € 100,00 1 Tag 12 Stunden § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF LGBl 57/2009"€ 100,00 1 Tag 12 Stunden Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF LGBl 57/2009" Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und unter Vorlage eines Auszuges der Kartenverfolgung ihrer Schikarte ausgeführt, dass sie hinsichtlich dem in den Spruchpunkten
- und.
- angegebenen Zeitpunkt nicht in … gewesen sei. In Beantwortung des Verbesserungsauftrages des Verwaltungsgerichtes vom 17.3.2016 erstattete die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nachstehendes ergänzendes Vorbringen: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache teilt die Beschwerdeführerin mit, Rechtsanwalt Dr. S. R., T., Salzburg Vollmacht erteilt zu haben. Durch diesen hiermit ausgewiesenen Vertreter, der sich auf die ihm erteilte Vollmacht beruft, teilt die Beschwerdeführerin in fristgerechter Entsprechung der Aufforderung des LVwG vom 17.03.2016, zugestellt am 29.03.2016, so hin innerhalb offener Frist nachstehendes mit: Die, anlässlich der persönlichen Vorsprache bei der LPD am 09.03.2016 erhobene Beschwerde bezieht sich auf alle Punkte des Straferkenntnisses vom 26.02.
- Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, ohne Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes nicht wegen §82 Abs. 1 bzw. §28 S.LSG verurteilt zu werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht verletzt, ohne Vorliegen eines entsprechenden Sachverhaltes nicht wegen §82 Absatz eins, bzw. §28 S.LSG verurteilt zu werden. Der Sachverhalt, von welchem die belangte Behörde ausgeht, berücksichtigt lediglich subjektive Wahrnehmungen bzw. Angaben des Meldungslegers bzw. von vor Ort anwesenden Personen, ohne zu berücksichtigen, dass damals, auch für die Beschwerdeführerin eine Extremsituation vorgelegen hat, mit welcher wohl niemand der damals Beteiligten umzugehen wusste. Der Freund der Beschwerdeführerin, AR U., hat nämlich damals nach einem Skitag, an welchem er sich zuvor von der Beschwerdeführerin getrennt hatte, weil er eine falsche Abfahrt in … genommen hatte, er im Rahmen seiner Grunderkrankung, einer bipolar affektiven Störung, einen psychotischen Durchbruch erlitten, einhergehend mit Derealisationsphänomenen. Im Zuge dessen wurde er gegen einen Busfahrer tätlich, beschädigte den Bus leicht und wurde sodann in Polizeigewahrsam genommen, wodurch sich sein Krankheitsphänomen noch steigerte, zumal er panische Angst davor hat, angefasst und fixiert zu werden, dies aufgrund frühkindlicher Erfahrungen. Da er sich nicht ausweisen konnte, rief er die Beschwerdeführerin zu Hilfe, die entsprechende Ausweise beibrachte, die von der Polizei allerdings nicht für ausreichend befunden wurden und sie und ihr Freund aufgefordert wurden, zur Polizeiwache bzw. auch zum Sprengelarzt zu kommen, der, ohne irgendeine Untersuchung Hrn. U. einen Alkoholhaltigen Spray ins Gesicht sprühte und eine Injektion verpasste, wodurch die Beschwerdeführerin den Eindruck gewann, dass der Zustand ihres Freundes durch eine unsachgemäße Behandlung durch die Polizeibehörde und auch durch den Sprengelarzt laufend verschlimmert wird. Im Grunde schrien damals alle durcheinander, nämlich sowohl Polizeibeamte als auch der Sprengelarzt selbst und erhob daher auch die Beschwerdeführerin ihre Stimme, um sich über die aus ihrer Sicht unsachgemäße Behandlung ihres Freundes zu beschweren. Dieser wurde sodann am 14.03.2014 in das … Krankenhaus eingeliefert, wo er sich bis zum Folgetag befand, und wo er sich dann wieder beruhigte. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin reagierten damals weder die Polizeibehörden noch der Sprengelarzt deeskalierend, wodurch sich der Krankheitsausbruch ihres Freund massiv steigerte und die Beschwerdeführerin daher nicht versuchte, die Behörde bei ihrer Handlung zu behindern, sondern viel mehr versuchte, darauf hinzuweisen, dass ihr Freund unsachgemäß behandelt wird. Das vorliegende Straferkenntnis ist auch deshalb rechtswidrig, zumal sich die Beschwerdeführerin am 14.03.2014 um 15.00 Uhr gar nicht in … aufgehalten hat, sondern noch auf der Skipiste war, dies in …, wobei sie um 15.16 Uhr die Pendelbahn Talstation betreten und mit dieser bergwärts gefahren war. Die Tatbegehung zu
- und
- war daher schon zeitlich nicht möglich. Das Straferkenntnis ist auch deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, zumal aus diesem kein Sachverhalt zu entnehmen ist, aus dem beurteilt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin Übertretungen nach §82 Abs. 1 SPG und §28 S.LSG begangen hätte. Das Straferkenntnis enthält ausschließlich Leerfloskeln, die eine Überprüfung, ob die belangte Behörde den Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt hat, überhaupt nicht zulässt. Das Straferkenntnis ist auch deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet, zumal aus diesem kein Sachverhalt zu entnehmen ist, aus dem beurteilt werden könnte, dass die Beschwerdeführerin Übertretungen nach §82 Absatz eins, SPG und §28 S.LSG begangen hätte. Das Straferkenntnis enthält ausschließlich Leerfloskeln, die eine Überprüfung, ob die belangte Behörde den Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt hat, überhaupt nicht zulässt. Schlussendlich wiederholt die Beschwerdeführerin noch einmal, dass sie subjektiv am 14.03.2014 gegen 17.00 Uhr der Ansicht war, dass Hr. U. sowohl von Polizeibehörden als auch vom Sprengelarzt unsachgemäß behandelt wurde bzw. dessen Krankheitsausbruch durch die unsachgemäße Behandlung durch Behörden überhaupt erst ausgelöst und verursacht war, sodass sie lediglich versuchte, dies aufzuzeigen, keinesfalls aber durch aggressives Verhalten einer Amtshandlung behindern wollte. Hätten auch sämtliche damals einschreitenden Polizeibeamten und auch der Sprengelarzt sich ruhig und angemessen verhalten und hätten nicht alle durcheinander geschrien, wäre es ihrerseits auch nicht notwendig gewesen, ihre Stimme zu erheben, um sich Gehör zu verschaffen. Es liegt daher keinesfalls das behauptete tat bildmäßige Verhalten, insbesondere nicht auf der inneren Tatseite vor. Im Übrigen ist das behauptete Verhalten der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht richtig geschildert, zumal sie entscheidend versucht hat, daran mitzuwirken, ihren Freund zu beruhigen. Gegen Hrn. U. wurde zu GZ yyyyy ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und gefährlicher Drohung eingeleitet, nach Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie durch Dr. VA V., der bestätigte, dass sich Hr. U. zum Tatzeitpunkt in einem Zustand fehlender Diskretions- und Dispositionsfähigkeit befunden hat, mit Beschluss des LG Salzburg vom 30.09.2014 eingestellt, nachdem die StA Salzburg am 28.04.2014 erklärt hatte, vom Strafantrag zurückzutreten. Im Übrigen ist das behauptete Verhalten der Beschwerdeführerin schon deshalb nicht richtig geschildert, zumal sie entscheidend versucht hat, daran mitzuwirken, ihren Freund zu beruhigen. Gegen Hrn. U. wurde zu GZ yyyyy ein Strafverfahren wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und gefährlicher Drohung eingeleitet, nach Einholung eines medizinischen SV-Gutachtens aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie durch Dr. VA römisch fünf., der bestätigte, dass sich Hr. U. zum Tatzeitpunkt in einem Zustand fehlender Diskretions- und Dispositionsfähigkeit befunden hat, mit Beschluss des LG Salzburg vom 30.09.2014 eingestellt, nachdem die StA Salzburg am 28.04.2014 erklärt hatte, vom Strafantrag zurückzutreten. Es ist daher mehr als verständlich, dass auch die Beschwerdeführerin mit dieser Situation nicht zurechtkam und überfordert war und allenfalls ein Verhalten gesetzt hat, das unter normalen Umständen möglicherweise Übertretungen nach dem Landespolizeigesetz darstellen könnte, das ihr allerdings aufgrund des konkreten Sachverhaltes und der Ausnahmesituation nicht vor zuwerfen ist. Es wird beantragt, den Strafakt zu GZ yyyyy beizuschaffen und insbesondere das SV-Gutachten Dr. V. zu verlesen. Es ist daher mehr als verständlich, dass auch die Beschwerdeführerin mit dieser Situation nicht zurechtkam und überfordert war und allenfalls ein Verhalten gesetzt hat, das unter normalen Umständen möglicherweise Übertretungen nach dem Landespolizeigesetz darstellen könnte, das ihr allerdings aufgrund des konkreten Sachverhaltes und der Ausnahmesituation nicht vor zuwerfen ist. Es wird beantragt, den Strafakt zu GZ yyyyy beizuschaffen und insbesondere das SV-Gutachten Dr. römisch fünf. zu verlesen. Es wird sohin wiederholt der ANTRAG Das Straferkenntnis vom 26.02.2016 ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.“ Am 08.06.2016 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Beschuldigte wurde als Partei gehört. Zeugenschaftlich befragt wurden der Meldungsleger sowie AR U. Diese gaben Folgendes an: WA W.: „Vorweg ist zu sagen, dass seit dem damaligen Vorfall eine relativ lange Zeit vergangen ist. Ich kann mich noch erinnern, dass es eine Anzeige von Anrainern gab wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung gab. Die Kollegen Bezirksinspektor XA X. und Revierinspektor YA Y. haben die Amtshandlung geführt, zur Unterstützung waren Bezirksinspektor ZA Z. und ich beigezogen. Bei unserem Eintreffen bei der Bushaltestelle trafen wir Herrn U. und einen Freund von ihm an. Wir haben ihn zur Identitätsfeststellung zur Ausweisleistung aufgefordert. Er hat sich sehr unkooperativ hinsichtlich der Identitätsfeststellung verhalten. Er hat uns keinen Ausweis gezeigt, nur einen Namen genannt. Dazu konnten wir keine Meldeadresse in Österreich feststellen. Wir haben ihm dann gesagt, dass er zur sofortigen Vernehmung wegen der angezeigten Sachverhalte vorgeführt werde. Nach kurzer Zeit ist Frau P. dazugekommen. In weiterer Folge hat dann Herr U. seinen Ausweis gezeigt. Er hat sich aber nach wie vor unkooperativ verhalten und nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt. Die anderen Polizisten wurden von ihm beschimpft nach nationalsozialistischen Kriterien. Nach dem er Widerstand geleistet hat, wurde er zu Boden gebracht und ihm die Handfessel angelegt. Er wurde in weiterer Folge auch wegen Widerstands angezeigt. Im Zuge der Festnahme von Herrn U. hat sich Frau P. äußerst unkooperativ verhalten. Sie war äußerst aggressiv und wollte die Amtshandlung verhindern. Sie hat heftig gestikuliert. Dazu ist zu sagen, dass sich der Vorfall in einer sehr belebten Gasse mit vielen Passanten ereignet hat. Passanten haben sich wegen ihrem lautstarken Schreien auch umgedreht. Frau P. wurde mehrmals abgemahnt, sie hat ihr Verhalten aber trotzdem nicht eingestellt. Wir waren jedoch vorrangig mit Herrn U. beschäftigt. Wenn ich in der Anzeige als diesen Tatzeitpunkt 15:55 Uhr eingetragen habe, so ist dieser Tatzeitpunkt richtig. Es ist dann die Ambulanz gekommen und hat Herrn U. in die Praxis von Herrn Dr. A. in … verbracht. Bei ihm in der Ambulanz sind zwei Polizeibeamte mitgefahren, zwei weitere sind im Auto in die Praxis gefolgt. Herr U. hat sich in der Praxis von Herrn Dr. A. äußerst renitent verhalten. Er hat unter anderem mit den Füßen einen Zuckerlbehälter weggetreten. Herr Dr. A. hat festgestellt, dass eine Unterbringung nach § 8 UbG erforderlich sei. Es ist dann Frau P. mit dem anderen Freund in die Praxis gekommen. Sie ist gleich zu ihrem Freund hin und wollte ihm offensichtlich helfen. Der Arzt hat Herrn U. aber gerade untersucht und durfte sie nicht zu ihm hingehen. Sie hat bereits beim Hereinkommen lautstark geschrien. Zur Örtlichkeit ist zu sagen, dass die Praxis über einen kleinen Vorraum verfügt, durch den man in einen Warteraum kommt. Über einen Gang kommt man in die Behandlungsräume. Die gegenständliche Untersuchung von Herrn U. erfolgte im Gangbereich. Herr U. hat Frau P. auf Englisch zugerufen, dass er eine Spritze bekommen habe. Dazu ist zu sagen, dass sie bereits bei ihrem Hereinkommen sehr aufgebracht war. Sie wurde mehrmals aufgefordert, ihr Verhalten einzustellen. Dem ist sie aber nicht nachgekommen. Es war grundsätzlich sehr laut in der Praxis und hat auch der Arzt lautstark Frau P. aufgefordert, sie solle die Praxis verlassen. Dies unter Hinweis auf sein Hausrecht. Frau P. hat mit ihrem Schreien aber alles übertönt. Der Arzt hat sich auch mit Herrn U. sehr lautstark unterhalten, da wie gesagt, der Lärmpegel insgesamt sehr hoch war, nachdem sich viele Personen in dem kleinen Gangbereich befunden haben.„Vorweg ist zu sagen, dass seit dem damaligen Vorfall eine relativ lange Zeit vergangen ist. Ich kann mich noch erinnern, dass es eine Anzeige von Anrainern gab wegen Sachbeschädigung und Körperverletzung gab. Die Kollegen Bezirksinspektor XA römisch zehn. und Revierinspektor YA Y. haben die Amtshandlung geführt, zur Unterstützung waren Bezirksinspektor ZA Z. und ich beigezogen. Bei unserem Eintreffen bei der Bushaltestelle trafen wir Herrn U. und einen Freund von ihm an. Wir haben ihn zur Identitätsfeststellung zur Ausweisleistung aufgefordert. Er hat sich sehr unkooperativ hinsichtlich der Identitätsfeststellung verhalten. Er hat uns keinen Ausweis gezeigt, nur einen Namen genannt. Dazu konnten wir keine Meldeadresse in Österreich feststellen. Wir haben ihm dann gesagt, dass er zur sofortigen Vernehmung wegen der angezeigten Sachverhalte vorgeführt werde. Nach kurzer Zeit ist Frau P. dazugekommen. In weiterer Folge hat dann Herr U. seinen Ausweis gezeigt. Er hat sich aber nach wie vor unkooperativ verhalten und nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt. Die anderen Polizisten wurden von ihm beschimpft nach nationalsozialistischen Kriterien. Nach dem er Widerstand geleistet hat, wurde er zu Boden gebracht und ihm die Handfessel angelegt. Er wurde in weiterer Folge auch wegen Widerstands angezeigt. Im Zuge der Festnahme von Herrn U. hat sich Frau P. äußerst unkooperativ verhalten. Sie war äußerst aggressiv und wollte die Amtshandlung verhindern. Sie hat heftig gestikuliert. Dazu ist zu sagen, dass sich der Vorfall in einer sehr belebten Gasse mit vielen Passanten ereignet hat. Passanten haben sich wegen ihrem lautstarken Schreien auch umgedreht. Frau P. wurde mehrmals abgemahnt, sie hat ihr Verhalten aber trotzdem nicht eingestellt. Wir waren jedoch vorrangig mit Herrn U. beschäftigt. Wenn ich in der Anzeige als diesen Tatzeitpunkt 15:55 Uhr eingetragen habe, so ist dieser Tatzeitpunkt richtig. Es ist dann die Ambulanz gekommen und hat Herrn U. in die Praxis von Herrn Dr. A. in … verbracht. Bei ihm in der Ambulanz sind zwei Polizeibeamte mitgefahren, zwei weitere sind im Auto in die Praxis gefolgt. Herr U. hat sich in der Praxis von Herrn Dr. A. äußerst renitent verhalten. Er hat unter anderem mit den Füßen einen Zuckerlbehälter weggetreten. Herr Dr. A. hat festgestellt, dass eine Unterbringung nach Paragraph 8, UbG erforderlich sei. Es ist dann Frau P. mit dem anderen Freund in die Praxis gekommen. Sie ist gleich zu ihrem Freund hin und wollte ihm offensichtlich helfen. Der Arzt hat Herrn U. aber gerade untersucht und durfte sie nicht zu ihm hingehen. Sie hat bereits beim Hereinkommen lautstark geschrien. Zur Örtlichkeit ist zu sagen, dass die Praxis über einen kleinen Vorraum verfügt, durch den man in einen Warteraum kommt. Über einen Gang kommt man in die Behandlungsräume. Die gegenständliche Untersuchung von Herrn U. erfolgte im Gangbereich. Herr U. hat Frau P. auf Englisch zugerufen, dass er eine Spritze bekommen habe. Dazu ist zu sagen, dass sie bereits bei ihrem Hereinkommen sehr aufgebracht war. Sie wurde mehrmals aufgefordert, ihr Verhalten einzustellen. Dem ist sie aber nicht nachgekommen. Es war grundsätzlich sehr laut in der Praxis und hat auch der Arzt lautstark Frau P. aufgefordert, sie solle die Praxis verlassen. Dies unter Hinweis auf sein Hausrecht. Frau P. hat mit ihrem Schreien aber alles übertönt. Der Arzt hat sich auch mit Herrn U. sehr lautstark unterhalten, da wie gesagt, der Lärmpegel insgesamt sehr hoch war, nachdem sich viele Personen in dem kleinen Gangbereich befunden haben. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Nach dem Herrn U. – als er zu Boden verbracht worden war – Handfesseln am Rücken angelegt wurden, versuchte er mit den Schischuhen gegen mich zu treten. Im Zuge des Aufstehens hat er dann über Schmerzen geklagt und wurde er sofort wieder niedergesetzt. Diese von ihm behaupteten Schmerzen waren auch der Anlass für die Verständigung der Ambulanz. An sich wäre vorgesehen gewesen, Herrn U. zur Dienststelle zu verbringen, wegen der Anzeige nach der StPO. Gegenständlich ging aber die ärztliche Versorgung vor. Ich kann mich nicht erinnern, dass einer der Polizisten Frau P. am Arm gepackt hätte. Es war aber auch nicht vorgesehen, Frau P. zur Dienststelle zu verbringen. Die Erstanfrage betreffend Meldung in Österreich betreffend U. und P. ergab, dass beide nicht in Österreich gemeldet wären. Dies hat sich dann aber im Rahmen der Amtshandlung geklärt und wurde festgestellt, dass Frau P. in Österreich gemeldet ist. Deshalb war auch nicht vorgesehen, sie zur Polizeiinspektion zu verbringen. Ich kann jetzt nach dieser langen Zeit nicht mehr genau sagen, was Frau P. in der Praxis geschrien hat. Es war sicher auch Kritik an der Spritzensetzung seitens des Arztes dabei. Wie gesagt ist Frau P. gar nicht zu Herrn U. bzw. dem Arzt vorgedrungen, da sich dazwischen im Gang noch die Polizeibeamten befunden haben. Frau P. war sicher aufgebracht. Sie hat sich aber gleichzeitig auch aggressiv verhalten. Sie hat die Fäuste geballt. Sie hat mit Handbewegungen Gesten gemacht, um an den Polizeibeamten vorbeizukommen. Dies wurde aber seitens der Polizeibeamten verhindert. Über Befragen durch die Beschuldigte: Ich weiß heute nicht mehr, ob jemand Frau P. dann gesagt habe, dass ihre aufrechte Meldung in Österreich nunmehr bekannt sei.“ AR U.: „Ich habe damals mit einem Freund nach dem Schifahren auf den Bus gewartet und kam es zu einem Gespräch mit dem Busfahrer. Ich habe mich nicht ausgekannt. Der Busfahrer ist dann ausgestiegen. Ich weiß jetzt nicht, warum die Polizei gekommen ist. Ich war nicht laut. Die Polizei hat dann nach meinem Ausweis gefragt, ich hatte aber keinen dabei. Nachdem ich auch Probleme mit der Sprache hatte, habe ich dann meine Freundin Frau P. angerufen, dass sie kommen solle. Ich hatte damals Angst. Als Frau P. kam, wurde sie wegen ihres Autos verschiedene Sache gefragt. Frau P. war nicht laut, sondern sie hat versucht zu beruhigen. Ich war dann auch bereit, zur Polizei zu gehen. Wir waren schon auf dem Weg, als mich die Polizeibeamten gepackt und zu Boden gebracht haben. Ich habe mich dann am Knie verletzt und dann laut wegen Schmerzen und Angst geschrien. Vorher war ich nicht laut. An das Verhalten von Frau P. kann ich mich in diesem Zeitpunkt nicht erinnern. Ich weiß noch, dass ich im Rettungswagen Angst hatte, ob mir meine Freunde folgen würden oder nicht. In der Praxis hat mir der Arzt dann einen alkoholhältigen Spray ins Gesicht gesprüht. Nachdem ich seit 15 Jahren keinen Alkohol trinke, habe ich den Geruch besonders stark empfunden. Er hat mir dann auch eine Spritze in den Oberarm gegeben. Ich habe um mich geschlagen, als ich die Spritze bekam. Vorher war ich ganz ruhig. Es ist dann Frau P. herein gekommen in die Praxis. Sie hat nicht geschrien, sondern nur gefragt, was los sei. Eigentlich war nur der Doktor aufgeregt. Laut war es grundsätzlich nur dann, wenn mehrere Leute gleichzeitig geredet haben. Über Befragen durch den Rechtsvertreter: Der Arzt hat nicht auf mein Knie geschaut. In der Praxis hatte ich keinen Blick auf Frau P.. Ich kann zu ihrem Verhalten eigentlich nichts sagen, weil sie sich hinter mir befunden hat. Ich kann definitiv nicht mehr sagen, was sie damals gesagt hat. Es hat sich alles hinter meinem Rücken abgespielt. Ich kann deshalb dazu nichts sagen. Ich muss dazu sagen, dass ich als Kind einmal an einen Stuhl gefesselt wurde. Das hat mich in der Arztpraxis daran erinnert. Die Polizisten standen ganz still rund um mich herum und ich habe mich nicht ausgekannt. Ich habe ihnen gesagt, dass mich der Arzt in die Wange gezwickt und sie haben darauf nicht reagiert. Erst als Frau P. und mein Freund B. in die Praxis kamen, haben die Polzisten zu reden begonnen. Nachdem es auf Deutsch war, kann ich nicht sagen, was sie gesagt haben. Es wurde dann lauter, als Frau P. und Herr B. C. in die Praxis kamen, weil alle zu reden begonnen haben. Auch der Doktor war dann so aufgebracht als Frau P. kam.“ Der Rechtsvertreter legte eine Stellungnahme von Herrn B. C. sowie eine CD mit Handyaufzeichnungen über die gegenständlichen Vorfälle vor . Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
§ 2Vw
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Zu Spruchpunkten
- und 3.: Der Beschuldigten wurde hier zum Vorwurf gemacht, am 14.03.2014 um 15:00 Uhr in …, sich gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht während dieses seine gesetzliche Aufgabe wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung behindert zu haben. Weiters habe sie durch lautes Schreien um 15:00 Uhr in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, der nicht notwendig und somit vermeidbar gewesen wäre. Nach § 44a VStG hat eine Tat hinsichtlich Tatort, Tatzeit und Tathandlung so konkret umschrieben zu werden, dass einem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist klar ist, welches Verhalten ihm in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zum Vorwurf gemacht wird. Nach Paragraph 44 a, VStG hat eine Tat hinsichtlich Tatort, Tatzeit und Tathandlung so konkret umschrieben zu werden, dass einem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist klar ist, welches Verhalten ihm in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zum Vorwurf gemacht wird. Vorliegend ist in der Anzeige vom 21.06.2014, GZP: zzzzz, als Tatzeit zu den gegenständlichen Tatvorwürfen angeführt: „14.03.2014, 15:55 Uhr“. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Salzburg vom 22.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin in den Spruchpunkten
- und
- Ebenfalls eine Tatzeit „15:00 Uhr“ vorgeworfen, gleichlautend wurde im angefochtenen Straferkenntnis in den Spruchpunkten
- und
- eine Tatzeit von 15:00 Uhr angeführt. Aus dem von der Beschuldigten vorgelegten Auszug betreffend die Kartenverfolgung ihrer Schikarte ist zu entnehmen, dass sie sich um 15:00 Uhr im Bereich … auf der Schipiste befunden hat. Weiters hat der Meldungsleger in seiner zeugenschaftlichen Befragung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, dass er in der Anzeige als Tatzeitpunkt richtig 15:55 Uhr eingegeben habe. Offensichtlich ist der belangten Behörde bei der Tatzeit hinsichtlich der Spruchpunkte
- und.
- ein Übertragungsfehler passiert. Hinsichtlich des zum Vorwurf gemachten Tatzeitpunktes ist von einem nicht berichtigungsfähigen Fehler auszugehen, da eine Tatzeitkorrektur in Ansehung der mittlerweile abgelaufenen Verfolgungsverjährungsfrist nicht mehr möglich war, weswegen das Verwaltungsstrafverfahren aufgrund eingetretener Verfolgungsverjährung in diesen Punkten zur Einstellung zu bringen war, ohne dass es eines Eingehens auf die diesbezüglichen Beschwerdegründe bedurft hätte. Zu Spruchpunkten
- und 4.: Nach dem sich der Zeuge AR U. im Rahmen einer Amtshandlung am 14.03.2014 um 15:55 Uhr in …, am Knie verletzt hatte, wurde er durch die Ambulanz in Begleitung von vier Polizeibeamten zur Arztpraxis Dr. A. in …, zur ärztlichen Behandlung gebracht. Die Beschwerdeführerin folgte ihrem Freund U. mit dem eigenen Auto und traf in der Praxis ein, als ihr Freund gerade vom Arzt untersucht wurde. Bereits beim Betreten der Praxis hat sie lautstark geschrien und in weiterer Folge versucht, heftig gestikulierend an den Polizeibeamten vorbei zu ihrem Freund vorzudringen. Sie wurde seitens der Polizeibeamten mehrmals aufgefordert, ihr Verhalten einzustellen, sie ist dem jedoch nicht nachgekommen, sondern setzte ihr lautstarkes Schreien und Herumgestikulieren gegenüber den Polizeibeamten fort. Der Lärmpegel war insgesamt sehr hoch, da sich viele Personen in dem kleinen Gangbereich der Arztpraxis befunden haben, in dem der Zeuge U. untersucht wurde. Nachdem sich dieser sehr renitent und aggressiv verhalten hatte, sprach auch der Arzt lautstark mit ihm. Diesen Lärmpegel hat Frau P. mit ihrem Schreien aber noch übertönt. Sie hat trotz mehrmaliger Abmahnung ihr aggressives Verhalten, welches sich durch heftiges Gestikulieren zeigte, nicht eingestellt. In beweiswürdigender Hinsicht gründen die getroffenen Feststellungen zum Geschehensablauf auf die Angaben des einvernommenen Exekutivorgans, der die Anzeige verfasste und hinsichtlich dessen das Verwaltungsgericht sohin davon ausging, dass sich dieser von allen vier Polizeiorganen am besten an den Vorfall zu erinnern vermochte. Der Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelt und wirkten seine Aussagen plausibel, nachvollziehbar und überzeugend. In Widerspruch dazu waren die Angaben der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin anders als die Zeugen nicht der Wahrheitspflicht unterliegt und es zu ihrem Schutz vor Strafverfolgung nicht fernliegend erscheint, dass sie unwahre Behauptungen tätigt, hat sich ihr Vorbringen, wonach sie alleine deshalb lauter geworden wäre, da ihr Freund Alexander U. bei ihrem Eintreffen ihr zugerufen habe, dass er eine Spritze vom Arzt in indiziert bekommen habe, den glaubwürdigen Angaben des Zeugen W. entgegensteht, wonach sie bereits bei Eintreffen in der Praxis sofort herumgeschrien habe. Der Zeuge U. konnte mit seiner Aussage zum Geschehen, insbesondere auch zum Vorwurf des heftigen Gestikulierens der Beschwerdeführerin gegenüber den Polizeibeamten nicht zweckdienlich beitragen, gab er doch im Rahmen seiner Zeugenbefragung an, dass er zum Verhalten der Beschwerdeführerin eigentlich nichts sagen könne, weil sie sich in der Praxis hinter ihm befunden habe. Auch mit der vorgelegten Stellungnahme von Herrn B. C. kann die Beschwerdeführerin nichts für sich gewinnen, hat dieser doch zum Verhalten der Beschwerdeführerin in der Arztpraxis keinerlei Aussage getroffen. Auch die von der Beschwerdeführerin und Herr C. mit ihren Handys getätigten Aufnahmen sind nicht aussagekräftig, handelt es sich dabei doch um Aufzeichnungen, die nicht das Verhalten der Beschwerdeführerin im vorgeworfenen Zeitraum aufzeigen. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Zu Spruchpunkt 2.: Eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält. Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG begeht, wer sich trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber einem Organ der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber einem militärischen Organ im Wachdienst, während diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen, aggressiv verhält. Das zentrale Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 1 SPG besteht in einem aggressiven Verhalten. Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann durch das Einschreiten eines behördlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zu Folge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden muss (VwGH 21.02.1994, 93/10/0092, 20.12.1990, 90/10/0056). Ein heftiges Gestikulieren gegenüber einem im Dienst befindlichen Organ der öffentlichen Aufsicht nach erfolgter Abmahnung stellen schon an sich, ohne dass es einer näheren Umschreibung bedürfte, ein ungestümes Benehmen dar und ist dieses Verhalten als Ausdruck der Aggressivität zu werten.Das zentrale Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 82, Absatz eins, SPG besteht in einem aggressiven Verhalten. Darunter ist ein Verhalten zu verstehen, durch das die jedermann durch das Einschreiten eines behördlichen Organs zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, dass diese Abwehr zu Folge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als aggressives Verhalten gedeutet werden muss (VwGH 21.02.1994, 93/10/0092, 20.12.1990, 90/10/0056). Ein heftiges Gestikulieren gegenüber einem im Dienst befindlichen Organ der öffentlichen Aufsicht nach erfolgter Abmahnung stellen schon an sich, ohne dass es einer näheren Umschreibung bedürfte, ein ungestümes Benehmen dar und ist dieses Verhalten als Ausdruck der Aggressivität zu werten. Die Beschwerdeführerin hat sich destruktiv und unkooperativ verhalten, indem sie versucht hat, sich in die ärztliche Untersuchung einzumischen. Dabei versuchte sie trotz mehrmaliger Abmahnung sich an den Polizeibeamten durch heftiges Gestikulieren diesen gegenüber vorbei zu drängen und zu ihrem Freund zu gelangen. Unzweifelhaft geht das Verhalten der Beschuldigten über bloße Unmutsäußerungen hinaus und stellt ihr Verhalten gegenüber den Polizeibeamten vielmehr ein aggressives Verhalten dar, welches der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten darstellt. Es war daher von der gegenständlichen Verwaltungsübertretung auszugehen. An Verschulden liegt jedenfalls Fahrlässigkeit vor. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin gab es keinerlei Grund, sich in derart unangemessener Art zu benehmen. Der Zeuge U., welcher sich selbst äußerst renitent in der Arztpraxis verhielt, wurde vom Arzt behandelt und hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die Beschwerdeführerin sofort bei ihrem Eintreffen lautstark zu schreien und sich zu artikulieren und gestikulieren begonnen hatte. Die Tatsache das der Zeuge U. eine Spritze im Rahmen der ärztlichen Versorgung erhielt, rechtfertigt keinesfalls ein Verhalten, wie es die Beschwerdeführerin an den Tag gelegt hat. Zu Spruchpunkt 4.: Wer
§ 28
Salzburger Landessicherheitsgesetz (LSG) ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 1 Woche zu bestrafen.Wer
Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz (LSG) ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist dafür mit Geldstrafe bis zu € 500,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 1 Woche zu bestrafen. Unter störenden Lärm sind nach höchstgerichtlicher Judikatur Geräusche zu verstehen, die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung treten. Lärm ist demnach dann störend, wenn er wegen seiner Art und/oder seiner Intensität geeignet ist, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu stören, wobei die Erfahrungen eines täglichen Lebens ausreichen, dies zu beurteilen. Ob Lärm geeignet ist, von unbeteiligten Personen als störend empfunden zu werden, richtet sich nach den Erfahrungen des täglichen Lebens (VwGH 01.07.2010, Zahl 2008/09/0149). Im Lichte derer konnte bei der Aussage des amtlichen Zeugen, in dem er Art und Ausmaß des Lärms beschrieb, den die Beschwerdeführerin erregte, nicht von Wertungen ausgegangen werden, sondern handelt es vielmehr um Angaben über deren Wahrnehmungen. Nach den Sachverhaltsfeststellungen hatte die Beschwerdeführerin lautstark geschrien. Im Lichte der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur kann es einem Exekutivbeamten sehr wohl zugetraut werden, zu erkennen, ob es sich beim Schreien der Beschwerdeführerin um einen störenden Lärm oder um (noch) nicht störendes lautes Sprechen handelt. Ungebührlich ist Lärm nach höchstgerichtlicher Judikatur im Sinne dieser Bestimmung, wenn das Tun oder Unterlassen, dass zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit Anderen verlangt werden muss, das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Merkmal der Ungebührlichkeit läge schon deshalb nicht vor, weil sie aufgebracht gewesen sei, dass der Zeuge U. eine Spritze erhalten habe. Wie bereits ausgeführt kann aber aus der Tatsache, dass ein Patient von einem Arzt eine Spritze bekommt, kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund für ein derart lautstarkes Schreien erblickt werden. Die Beschwerdeführerin hat sohin die ihr zum Vorwurf gemachte Tat fahrlässig zu verantworten. Zur Strafbemessung:
§ 19Abs 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat jeweils Geldstrafen im unteren Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens verhängt. Mildernd wurde die Unbescholtenheit der Beschuldigten berücksichtigt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind als durchschnittlich zu werten. Im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer war jedoch eine Strafherabsetzung im spruchgegenständlichen Ausmaß geboten. Die nunmehr verhängten Geldstrafen sind in dieser Höhe jedoch erforderlich, um der Beschuldigten das Unrecht ihrer Taten vor Augen zu halten und sie und die Allgemeinheit in Hinkunft vor weiteren ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.51.1.8.2016