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{'item': '405-6/6/1/2-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum22.06.2016 Geschäftszahl405-6/6/1/2-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde des Herrn A. B., Landesbeamter i.R., L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. C., E., gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4.

  1. 2015, Zahl xxxxx/51-2015, I.römisch eins. den Beschluss gefasst: Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde in Bezug auf den Feststellungszeitraum 1.1.2011 bis 31.10.2011 als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde in Bezug auf den Feststellungszeitraum 1.1.2011 bis 31.10.2011 als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. zu Recht erkannt: Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde in Bezug auf den Feststellungs-zeitraum 1.11.2011 bis 30.11.2015 als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde in Bezug auf den Feststellungs-zeitraum 1.11.2011 bis 30.11.2015 als unbegründet abgewiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diese Entscheidung ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zum Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 11.8.2015, eingelangt bei der Behörde am 14.8.2015, stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde den Antrag, über den ihm ab 1.1.2011 gebührenden Ruhebezug bescheidmäßig (feststellend) abzusprechen. Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 4.11.2015, Zahl xxxxx/51-2015, und stellte darin den dem Antragsteller gebührenden Ruhebezug gemäß §§ 3ff Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz ab 1.11.2011 fest und führte jeweils den Ruhegenuss brutto, die Nebengebührenzulage brutto und den Ruhebezug brutto für November bis Dezember 2011, Jänner 2012 bis Dezember 2012, Jänner 2013 bis Dezember 2013, Jänner 2014 bis Dezember 2014 und Jänner 2015 bis Dezember 2015 an. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Höhe des Ruhebezuges sei mit Bescheid vom 12.5.1995, Zahl xxxxx/0038-1995, festgelegt worden und ergäben sich die Ruhebezüge für die darauffolgenden Jahre aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Erhöhung der Ruhebezüge gemäß §§ 37ff Salzburger Landes-beamten-Pensionsgesetz, LBGl Nr 17/2001, idgF, in der im Spruch angeführten Höhe. Da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne eine weitere Begründung entfallen.Daraufhin erließ die belangte Behörde den Bescheid vom 4.11.2015, Zahl xxxxx/51-2015, und stellte darin den dem Antragsteller gebührenden Ruhebezug gemäß Paragraphen 3 f, f, Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz ab 1.11.2011 fest und führte jeweils den Ruhegenuss brutto, die Nebengebührenzulage brutto und den Ruhebezug brutto für November bis Dezember 2011, Jänner 2012 bis Dezember 2012, Jänner 2013 bis Dezember 2013, Jänner 2014 bis Dezember 2014 und Jänner 2015 bis Dezember 2015 an. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die Höhe des Ruhebezuges sei mit Bescheid vom 12.5.1995, Zahl xxxxx/0038-1995, festgelegt worden und ergäben sich die Ruhebezüge für die darauffolgenden Jahre aus den gesetzlichen Bestimmungen über die Erhöhung der Ruhebezüge gemäß Paragraphen 37 f, f, Salzburger Landes-beamten-Pensionsgesetz, LBGl Nr 17 aus 2001,, idgF, in der im Spruch angeführten Höhe. Da dem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, könne eine weitere Begründung entfallen. Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, seit seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 1.7.1995 sei das Beamtenpensionsrecht im Abstand von wenigen Jahren in gleichheitswidriger Weise immer weiter verschlechtert worden und eine Reihe jährlicher Pensionsanpassungen entgegen der Bestimmung des Abs 1 des § 37 Landesbeamten-Pensionsgesetz in der Stammfassung LGBl Nr 17/2001 erfolgt und die Inflation nicht ausgeglichen worden, was zu einer Reduzierung seines Ruhebezuges um mehr als 25 Prozent geführt habe.Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte zusammengefasst im Wesentlichen aus, seit seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 1.7.1995 sei das Beamtenpensionsrecht im Abstand von wenigen Jahren in gleichheitswidriger Weise immer weiter verschlechtert worden und eine Reihe jährlicher Pensionsanpassungen entgegen der Bestimmung des Absatz eins, des Paragraph 37, Landesbeamten-Pensionsgesetz in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2001, erfolgt und die Inflation nicht ausgeglichen worden, was zu einer Reduzierung seines Ruhebezuges um mehr als 25 Prozent geführt habe. Das Land habe, seine Gesetzgebungskompetenz ausnützend und missbrauchend, sich zu seinen Lasten bereichert und stelle die Vorgangsweise im Hinblick auf das Prinzip der Lebensverdienstsumme eine grundrechtswidrige Altersdiskriminierung dar. Die Berechnung sei auf Basis verfassungswidriger Gesetze bzw aufgrund von nicht ausreichend de-terminierten Verordnungen erfolgt, weshalb er beantrage, den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass seine Ruhebezüge für die Zeit ab 1.1.2011 ohne Anwendung der inkriminierten Normen, also unter Zugrundelegung einer jährlichen Anhebung (iSd § 37 Abs 1 LB-PG) gemäß dem Verbraucherpreisindex, festgesetzt werden.Das Land habe, seine Gesetzgebungskompetenz ausnützend und missbrauchend, sich zu seinen Lasten bereichert und stelle die Vorgangsweise im Hinblick auf das Prinzip der Lebensverdienstsumme eine grundrechtswidrige Altersdiskriminierung dar. Die Berechnung sei auf Basis verfassungswidriger Gesetze bzw aufgrund von nicht ausreichend de-terminierten Verordnungen erfolgt, weshalb er beantrage, den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass seine Ruhebezüge für die Zeit ab 1.1.2011 ohne Anwendung der inkriminierten Normen, also unter Zugrundelegung einer jährlichen Anhebung (iSd Paragraph 37, Absatz eins, LB-PG) gemäß dem Verbraucherpreisindex, festgesetzt werden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer trat am 1.1.1967 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg ein. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12.5.1995, Zahl xxxxx/ 0038-1995, wurde er auf Antrag mit Ablauf des 30.6.1995 in den Ruhestand versetzt. Die Bemessung seines Ruhebezuges sowie der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wurde in einem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Ruhegenussbemessungsblatt dargestellt. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige (feststellende) Absprache des ihm seit 1.1.2011 gebührenden Ruhebezugs vom 11.8.2015 stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.11.2015, Zahl xxxxx/51-2015, die Ruhebezüge gemäß §§ 3ff Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz für den Zeitraum von 1.11.2011 bis November 2015 betragsmäßig fest.Der Beschwerdeführer trat am 1.1.1967 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Salzburg ein. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 12.5.1995, Zahl xxxxx/ 0038-1995, wurde er auf Antrag mit Ablauf des 30.6.1995 in den Ruhestand versetzt. Die Bemessung seines Ruhebezuges sowie der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit wurde in einem einen Bestandteil des Bescheides bildenden Ruhegenussbemessungsblatt dargestellt. Aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers auf bescheidmäßige (feststellende) Absprache des ihm seit 1.1.2011 gebührenden Ruhebezugs vom 11.8.2015 stellte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4.11.2015, Zahl xxxxx/51-2015, die Ruhebezüge gemäß Paragraphen 3 f, f, Salzburger Landesbeamten-Pensionsgesetz für den Zeitraum von 1.11.2011 bis November 2015 betragsmäßig fest. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund der insoferne unbedenklichen Aktenlage zu treffen. Vom Beschwerdeführer wurde nicht vorgebracht, dass der ihm gebührende Ruhebezug auf der Grundlage der geltenden Bestimmungen nicht korrekt berechnet worden wäre, sondern er inkriminiert in seiner gegen diese bescheidmäßige Festsetzung gerichteten Beschwerde eine Reihe der herangezogenen Gesetzesbestimmungen samt den Pensionsverordnungen 2012, 2013 und 2014 als exzessiv (eine exzessive Benachteiligung bewirkend) und damit als verfassungswidrig. In rechtlicher Hinsicht ist dazu Folgendes auszuführen: Nach der auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren insoweit übertragbaren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG (zB VwGH vom 8.9.1994, 94/18/0013; 12.12.1997, 96/19/3389) ist "Sache" iSd § 66 Abs 4 erster Satz leg cit für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unter-behörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. Darüber hinaus stellt ein Berufungsantrag, mit dem von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer "Sache" begehrt wird, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war, keinen zulässigen Berufungsantrag dar und ist eine einen derartigen Antrag enthaltende Berufung wegen des Mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen (vgl zB VwGH vom 9.10.1969, 0784/68, VwSlg 7655 A/1969; 23.5.1989, 87/04/0193). Für den Fall, dass Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden sind, ist die Berufungsbehörde nicht befugt, über die nicht behandelten Anträge bzw die unerledigten Teile abzusprechen, weil sie nicht zur "Sache", dh zum Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides, gehören (VwGH vom 23.5.1989, 87/04/0193). Ebenso wenig darf die Berufungsbehörde ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand ihrer Entscheidung machen, das über den in erster Instanz gestellten und entschiedenen Antrag hinausgeht (vgl zB VwGH vom 12.11.1974, 1218/72; 17.5.1989, 89/03/0019; 23.10.1990, 90/11/0085).Nach der auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren insoweit übertragbaren ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG (zB VwGH vom 8.9.1994, 94/18/0013; 12.12.1997, 96/19/3389) ist "Sache" iSd Paragraph 66, Absatz 4, erster Satz leg cit für die Berufungsbehörde die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unter-behörde gebildet hat und nicht das, was der Berufungswerber zum Inhalt der Berufungsschrift gemacht hat. Darüber hinaus stellt ein Berufungsantrag, mit dem von der Berufungsinstanz die Entscheidung ausschließlich in einer "Sache" begehrt wird, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Unterinstanz war, keinen zulässigen Berufungsantrag dar und ist eine einen derartigen Antrag enthaltende Berufung wegen des Mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückzuweisen vergleiche zB VwGH vom 9.10.1969, 0784/68, VwSlg 7655 A/1969; 23.5.1989, 87/04/0193). Für den Fall, dass Anträge der Partei im angefochtenen Bescheid nicht oder nur zum Teil erledigt worden sind, ist die Berufungsbehörde nicht befugt, über die nicht behandelten Anträge bzw die unerledigten Teile abzusprechen, weil sie nicht zur "Sache", dh zum Inhalt des Spruches des bekämpften Bescheides, gehören (VwGH vom 23.5.1989, 87/04/0193). Ebenso wenig darf die Berufungsbehörde ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand ihrer Entscheidung machen, das über den in erster Instanz gestellten und entschiedenen Antrag hinausgeht vergleiche zB VwGH vom 12.11.1974, 1218/72; 17.5.1989, 89/03/0019; 23.10.1990, 90/11/0085). Im Sinne dieser auf das Beschwerdeverfahren übertragbaren ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war die Beschwerde in Bezug auf den Feststellungszeitraum 1.1.2011 bis 31.10.2011 somit zurückzuweisen, zumal über diesen Zeitraum von der Behörde keine Feststellungen getroffen worden sind. "Sache" des Beschwerdeverfahrens ist demnach nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der belangten Behörde gebildet hat, sohin der Feststellungszeitraum November 2011 bis November
  2. Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass es durch gezielte, die Inflationsabgeltung verweigernde Gesetzesbestimmungen (§ 37, § 37a, § 37b und § 37 c Landesbeamten-Pensionsgesetz – LB-PG), spätestens ab 1.11.2011 zu exzessiven Realkürzungen insbesondere der höheren Ruhebezüge gekommen sei; ob diese Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig seien, sei auf der Grundlage zu beurteilen, dass es durch vorangegangene Maßnahmen vielfältiger Art auch ohne die nicht abgegoltenen Inflationsverluste bereits empfindliche pensionsmindernde Maßnahmen gegeben habe. Durch diese Maßnahmen – besondere Beiträge, Anhebung des Pensionsantrittsalters, Durchrechnung und Abkoppelung der Anpassungen von den Aktivbezügen – habe sich ein Gesamteinsparungseffekt für das Land Salzburg von mindestens 15 Prozent ergeben (Stand 31.12.2010); dazu seien noch den Beschwerdeführer betreffende Inflationsverluste gekommen, was in der demoskopisch-budgetären Gesamtbetrachtung eine Verminderung von mehr als 25 Prozent ergebe.Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, dass es durch gezielte, die Inflationsabgeltung verweigernde Gesetzesbestimmungen (Paragraph 37,, Paragraph 37 a,, Paragraph 37 b und Paragraph 37, c Landesbeamten-Pensionsgesetz – LB-PG), spätestens ab 1.11.2011 zu exzessiven Realkürzungen insbesondere der höheren Ruhebezüge gekommen sei; ob diese Gesetzesbestimmungen verfassungswidrig seien, sei auf der Grundlage zu beurteilen, dass es durch vorangegangene Maßnahmen vielfältiger Art auch ohne die nicht abgegoltenen Inflationsverluste bereits empfindliche pensionsmindernde Maßnahmen gegeben habe. Durch diese Maßnahmen – besondere Beiträge, Anhebung des Pensionsantrittsalters, Durchrechnung und Abkoppelung der Anpassungen von den Aktivbezügen – habe sich ein Gesamteinsparungseffekt für das Land Salzburg von mindestens 15 Prozent ergeben (Stand 31.12.2010); dazu seien noch den Beschwerdeführer betreffende Inflationsverluste gekommen, was in der demoskopisch-budgetären Gesamtbetrachtung eine Verminderung von mehr als 25 Prozent ergebe. Dazu im Einzelnen: Die geltende Bestimmung des § 37 Abs 1 und 2 Landesbeamten-Pensionsgesetz, LGBl Nr 17/2001 idF LGBl Nr 111/2008, sieht eine jährliche Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen) nach diesem Gesetz um einen Anpassungsfaktor vor, der der Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an dessen Stelle tretenden Index entspricht. Davon abweichend wurden, um eine Dämpfung der Mehrkosten aus den Ruhe- und Versorgungsbezügen zu erreichen, ua für mehrere der hier verfahrens-gegenständlichen Jahre (ab 1.11.2011) eigene Bestimmungen geschaffen:Die geltende Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins und 2 Landesbeamten-Pensionsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 111 aus 2008,, sieht eine jährliche Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge (mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ergänzungszulage, jedoch einschließlich der Nebengebührenzulagen) nach diesem Gesetz um einen Anpassungsfaktor vor, der der Erhöhung des Verbraucherpreisindex 2000 oder des an dessen Stelle tretenden Index entspricht. Davon abweichend wurden, um eine Dämpfung der Mehrkosten aus den Ruhe- und Versorgungsbezügen zu erreichen, ua für mehrere der hier verfahrens-gegenständlichen Jahre (ab 1.11.2011) eigene Bestimmungen geschaffen: § 37b Abs 3 LB-PG in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr 90/2010 samt Pensionsverordnung 2011 idF LGBl Nr 33/2011; § 37c LB-PG idF des Gesetzes LGBL Nr 118/2011 samt Pensions-verordnung 2012 idF LGBl Nr 113/2011; § 37c LB-PG idF LGBL Nr 98/2012 samt Pensionsverordnung 2013 idF LGBl Nr 6/2013 sowie Pensionsverordnung idF LGBl Nr 6/2014; Pensionsverordnung 2015).Paragraph 37 b, Absatz 3, LB-PG in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr 90 aus 2010, samt Pensionsverordnung 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2011,; Paragraph 37 c, LB-PG in der Fassung des Gesetzes LGBL Nr 118 aus 2011, samt Pensions-verordnung 2012 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 113 aus 2011,; Paragraph 37 c, LB-PG in der Fassung LGBL Nr 98 aus 2012, samt Pensionsverordnung 2013 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2013, sowie Pensionsverordnung in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2014,; Pensionsverordnung 2015). In den Erläuterungen zu LGBl Nr 90/2010 (Nr 143 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages) heißt es dazu:In den Erläuterungen zu Landesgesetzblatt Nr 90 aus 2010, (Nr 143 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages) heißt es dazu: "Da sich die landesrechtlichen Anpassungen der Ruhe- und Versorgungsbezüge stets an der für Bundesbeamtinnen und- beamten geltenden Rechtslage orientiert haben, die wiederum dynamisch auf die ASVG-Regelung verweist (§ 41 Abs 2 des Pensionsgesetzes 1965), soll auch diese Pensionserhöhung (Pensionserhöhung für das Jahr 2011 auf Bundesebene/Anmerkung des erkennenden Gerichtes) nachvollzogen werden. Dazu ist auch eine Gesetzesänderung erforderlich, da die derzeitige Bestimmung über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge (§ 37 des Landesbeamten-Pensionsgesetzes) die geschilderte Vorgangsweise nicht abdeckt.""Da sich die landesrechtlichen Anpassungen der Ruhe- und Versorgungsbezüge stets an der für Bundesbeamtinnen und- beamten geltenden Rechtslage orientiert haben, die wiederum dynamisch auf die ASVG-Regelung verweist (Paragraph 41, Absatz 2, des Pensionsgesetzes 1965), soll auch diese Pensionserhöhung (Pensionserhöhung für das Jahr 2011 auf Bundesebene/Anmerkung des erkennenden Gerichtes) nachvollzogen werden. Dazu ist auch eine Gesetzesänderung erforderlich, da die derzeitige Bestimmung über die Erhöhung der Ruhe- und Versorgungsbezüge (Paragraph 37, des Landesbeamten-Pensionsgesetzes) die geschilderte Vorgangsweise nicht abdeckt." Der Anpassungsfaktor (arithmetisches Mittel der Inflationsraten August 2009 bis einschließlich Juli 2010, dh 1,2 Prozent) gemäß § 1 der Pensionsverordnung 2011 in der Fassung LGBl Nr 33/2011 beträgt gemäß § 37 Abs 1 LB-PG für das Jahr 2011 1,012; die Schaffung eigener gesetzlicher Bestimmungen setzte sich sodann bis 2014 fort. Für das Jahr 2015 gibt es keine lex specialis zu § 37 LB-PG. Die Pensionsverordnung 2015, LGBl Nr 6/2015, sieht den Anpassungsfaktor 1.017 vor, die Erhöhung der Ruhebezüge um 1,7 Prozent liegt daher über der Inflationsrate, welche im relevanten Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 1,67 Prozent betrug.Der Anpassungsfaktor (arithmetisches Mittel der Inflationsraten August 2009 bis einschließlich Juli 2010, dh 1,2 Prozent) gemäß Paragraph eins, der Pensionsverordnung 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 33 aus 2011, beträgt gemäß Paragraph 37, Absatz eins, LB-PG für das Jahr 2011 1,012; die Schaffung eigener gesetzlicher Bestimmungen setzte sich sodann bis 2014 fort. Für das Jahr 2015 gibt es keine lex specialis zu Paragraph 37, LB-PG. Die Pensionsverordnung 2015, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2015,, sieht den Anpassungsfaktor 1.017 vor, die Erhöhung der Ruhebezüge um 1,7 Prozent liegt daher über der Inflationsrate, welche im relevanten Zeitraum von Oktober 2013 bis September 2014 1,67 Prozent betrug. Wenn der Beschwerdeführer (Beschwerde Seite 6, erster Absatz) eine Gleichheitswidrigkeit darin erachtet, dass § 37 Abs 1 LB-PG in seiner Stammfassung LGBl Nr 17/2001 noch eine jährliche Pensionsanpassung mit dem Ziel des Inflationsausgleiches vorsah, durch die Novelle LGBl Nr 95/2005 jedoch eine Einschränkung dieser Bestimmung infolge des letztes Satzes der Z 2 des § 37 Abs 1 leg cit erfolgte, so ist dazu festzustellen, dass diese Bestimmung auf die Berechnung des Ruhebezugs des Beschwerdeführers, der mit Ablauf des 30.6.1995 in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht anzuwenden und daher nicht präjudiziell ist.Wenn der Beschwerdeführer (Beschwerde Seite 6, erster Absatz) eine Gleichheitswidrigkeit darin erachtet, dass Paragraph 37, Absatz eins, LB-PG in seiner Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2001, noch eine jährliche Pensionsanpassung mit dem Ziel des Inflationsausgleiches vorsah, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 95 aus 2005, jedoch eine Einschränkung dieser Bestimmung infolge des letztes Satzes der Ziffer 2, des Paragraph 37, Absatz eins, leg cit erfolgte, so ist dazu festzustellen, dass diese Bestimmung auf die Berechnung des Ruhebezugs des Beschwerdeführers, der mit Ablauf des 30.6.1995 in den Ruhestand versetzt worden ist, nicht anzuwenden und daher nicht präjudiziell ist. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei verfassungswidrig, dass die in § 37 LB-PG grundsätzlich vorgesehene jährliche Valorisierung durch Sondergesetze annulliert bzw eingeschränkt wurde, ist festzuhalten, dass aufgrund des auf Lebenszeit ausgerichteten Beamtendienstverhältnisses davon auszugehen ist, dass die Beamten des Dienst und des Ruhestandes eine Dienstnehmergemeinschaft bilden, in der auch die Beamten des Ruhestandes im Sinne einer intergenerativen Gerechtigkeit ihren Beitrag zur Finanzierung des Pensionssystems zu leisten haben (vgl Tomandl, Rechtspolitische Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers bei der Pensionsreform, ZAS 1996, 73ff).Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei verfassungswidrig, dass die in Paragraph 37, LB-PG grundsätzlich vorgesehene jährliche Valorisierung durch Sondergesetze annulliert bzw eingeschränkt wurde, ist festzuhalten, dass aufgrund des auf Lebenszeit ausgerichteten Beamtendienstverhältnisses davon auszugehen ist, dass die Beamten des Dienst und des Ruhestandes eine Dienstnehmergemeinschaft bilden, in der auch die Beamten des Ruhestandes im Sinne einer intergenerativen Gerechtigkeit ihren Beitrag zur Finanzierung des Pensionssystems zu leisten haben vergleiche Tomandl, Rechtspolitische Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers bei der Pensionsreform, ZAS 1996, 73ff). Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg 17.254/2004 S 1201 mwN) die Auffassung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Auch an sich unbedenkliche Eingriffe in bestehende Rechtspositionen können aber nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich rechtfertigen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Diesem – aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten – Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Bei der Änderung von Regelungen, die Pensionen betreffen, ist nämlich zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung (Ruhebezüge) zu beziehen. Eine Missachtung dieses Vertrauens durch eine plötzliche, die (künftige) Lebensführung direkt treffende Maßnahme des Gesetzgebers wiegt bei Pensionsbeziehern besonders schwer, weil es diesem Personenkreis meist nicht mehr möglich ist, sich im Nachhinein auf geänderte Umstände einzustellen.Der Verfassungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (zB VfSlg 17.254 aus 2004, S 1201 mwN) die Auffassung, dass keine Verfassungsvorschrift den Schutz erworbener Rechtspositionen gewährleistet, sodass es im Prinzip in den politischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers fällt, eine einmal geschaffene Rechtsposition auch zu Lasten des Betroffenen zu verändern. Die Aufhebung oder Abänderung von Rechten, die der Gesetzgeber zunächst eingeräumt hat, muss jedoch jeweils sachlich begründbar sein. Auch an sich unbedenkliche Eingriffe in bestehende Rechtspositionen können aber nicht die Minderung erworbener Rechte jedweder Art und in jedweder Intensität sachlich rechtfertigen. Unter diesem zuletzt genannten Gesichtspunkt verletzt ein Gesetz den Gleichheitssatz, wenn es bei Änderung der Rechtslage plötzlich und intensiv in erworbene Rechtspositionen eingreift. Diesem – aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten – Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu. Bei der Änderung von Regelungen, die Pensionen betreffen, ist nämlich zu beachten, dass sich die in Betracht kommenden Personen schon während ihres Erwerbslebens im Vertrauen darauf eingerichtet haben, später eine am Erwerbseinkommen orientierte Pensionsleistung (Ruhebezüge) zu beziehen. Eine Missachtung dieses Vertrauens durch eine plötzliche, die (künftige) Lebensführung direkt treffende Maßnahme des Gesetzgebers wiegt bei Pensionsbeziehern besonders schwer, weil es diesem Personenkreis meist nicht mehr möglich ist, sich im Nachhinein auf geänderte Umstände einzustellen. Über die Motive des Gesetzgebers, die den vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen zu Grunde liegen, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (ua Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung – Nr 143 der Beilagen – Nr 171 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages) im Wesentlichen Folgendes: Diese Vorschriften verfolgten vor allem das Ziel, die Finanzierung des Pensionssystems nachhaltig zu sichern, zumal aus der, aus der Altersstatistik abzuleitenden, steigenden Zahl der Ruhebezugsbezieher sowie aus dem Ansteigen der Lebenserwartung ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Pensionsaufwandes resultiere. Dieses Ziel sollte durch verschiedene, die soziale Ausgewogenheit berücksichtigende und entsprechend breit gestreute Maßnahmen erreicht werden. Das Herausgreifen einzelner Maßnahmen durch den Beschwerdeführer geht in diesem Zusammenhang insoferne ins Leere, als der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon abhängt, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt, sondern dass bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist und sich ergebende einzelne Härtefälle nicht die Verfassungswidrigkeit einer Norm begründen können (zB VfSlg 11.665/1988, 12.568/1990, 14.846/1997, 16.485/2002 und 16.764/2002).Über die Motive des Gesetzgebers, die den vom Beschwerdeführer als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen zu Grunde liegen, ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (ua Bericht des Verfassungs- und Verwaltungsausschusses zur Vorlage der Landesregierung – Nr 143 der Beilagen – Nr 171 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages) im Wesentlichen Folgendes: Diese Vorschriften verfolgten vor allem das Ziel, die Finanzierung des Pensionssystems nachhaltig zu sichern, zumal aus der, aus der Altersstatistik abzuleitenden, steigenden Zahl der Ruhebezugsbezieher sowie aus dem Ansteigen der Lebenserwartung ein wesentlich größerer Finanzierungsbedarf für die Bestreitung des künftigen Pensionsaufwandes resultiere. Dieses Ziel sollte durch verschiedene, die soziale Ausgewogenheit berücksichtigende und entsprechend breit gestreute Maßnahmen erreicht werden. Das Herausgreifen einzelner Maßnahmen durch den Beschwerdeführer geht in diesem Zusammenhang insoferne ins Leere, als der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Norm nicht davon abhängt, wie sie sich auf einzelne Anlassfälle auswirkt, sondern dass bei der Beurteilung einer Norm unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen ist und sich ergebende einzelne Härtefälle nicht die Verfassungswidrigkeit einer Norm begründen können (zB VfSlg 11.665 aus 1988,, 12.568 aus 1990,, 14.846 aus 1997,, 16.485 aus 2002, und 16.764 aus 2002,). Unter diesem Gesichtspunkt vermag das erkennende Gericht, ebenso wie deshalb, weil das vom Landesgesetzgeber verfolgte Ziel der Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems durch Dämpfung der zu erwartenden hohen Pensionslasten zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt und Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich rechtfertigt, keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 37a, 37b und 37c LB-PG zu erkennen.Unter diesem Gesichtspunkt vermag das erkennende Gericht, ebenso wie deshalb, weil das vom Landesgesetzgeber verfolgte Ziel der Sicherung der Finanzierung des Pensionssystems durch Dämpfung der zu erwartenden hohen Pensionslasten zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse darstellt und Eingriffe in bestehende Rechtspositionen sachlich rechtfertigt, keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der Paragraphen 37 a, 37 b und 37 c LB-PG zu erkennen. Der klar formulierte gesetzliche Auftrag in den hier anzuwendenden Bestimmungen der §§ 37 ff LB-PG, bei denen überdies kein Ermessen besteht, führt in der Folge dazu, dass aufgrund der vorliegenden Umstände der dem Beschwerdeführer gebührende Ruhebezug ab 1.11.2011 richtig berechnet wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurde lediglich vorgebracht, dass die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig seien. Eine Verfassungswidrigkeit der §§ 37ff LB-PG konnte der Beschwerdeführer – gemessen an der dazu vorliegenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – in seinem Beschwerdevorbringen nicht aufzeigen. Nicht zuletzt aufgrund der Aktualität der höchstgerichtlichen Entscheidung teilt das Landesverwaltungsgericht Salzburg die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht. Dem Beschwerdevorbringen zur Verfassungswidrigkeit der §§ 37ff LB-PG kommt deshalb keine Berechtigung zu und war die Beschwerde diesbezüglich daher als unbegründet abzuweisen.Der klar formulierte gesetzliche Auftrag in den hier anzuwendenden Bestimmungen der Paragraphen 37, ff LB-PG, bei denen überdies kein Ermessen besteht, führt in der Folge dazu, dass aufgrund der vorliegenden Umstände der dem Beschwerdeführer gebührende Ruhebezug ab 1.11.2011 richtig berechnet wurde. Seitens des Beschwerdeführers wurde lediglich vorgebracht, dass die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig seien. Eine Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 37 f, f, LB-PG konnte der Beschwerdeführer – gemessen an der dazu vorliegenden Judikatur des Verfassungsgerichtshofes – in seinem Beschwerdevorbringen nicht aufzeigen. Nicht zuletzt aufgrund der Aktualität der höchstgerichtlichen Entscheidung teilt das Landesverwaltungsgericht Salzburg die verfassungsrechtlichen Bedenken des Beschwerdeführers nicht. Dem Beschwerdevorbringen zur Verfassungswidrigkeit der Paragraphen 37 f, f, LB-PG kommt deshalb keine Berechtigung zu und war die Beschwerde diesbezüglich daher als unbegründet abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte das Landesverwaltungsgericht Salzburg gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von einer solchen abgesehen, weil der Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte das Landesverwaltungsgericht Salzburg gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer solchen abgesehen, weil der Verwaltungsakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In Bezug auf Spruchpunkt II. ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus den eindeutigen Gesetzesbestimmungen der §§ 37ff LB-PG; einer weiteren Interpretation ist dieser Gesetzestext nicht zugänglich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorDie ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. ergibt sich die Lösung der Rechtsfrage aus den eindeutigen Gesetzesbestimmungen der Paragraphen 37 f, f, LB-PG; einer weiteren Interpretation ist dieser Gesetzestext nicht zugänglich. Es liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.6.6.1.2.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.