Obsah (9)
§ 28§ 25a§ 58§ 17Art 130§ 45§ 7§ 8§ 2RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum24.06.2016 GeschäftszahlLVwG-1/366/35-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt ergänzt/abgeändert:
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., , Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt ergänzt/abgeändert:
- Im Spruchabschnitt I lautet die Wortfolge „nach Maßgabe der Einreichunterlagen der J. K. GmbH & Co KG vom 06.07.2015“ neu „nach Maßgabe der abgeänderten Ein-reichunterlagen der J. K. GmbH & Co KG vom 06.07.2015“Im Spruchabschnitt römisch eins lautet die Wortfolge „nach Maßgabe der Einreichunterlagen der J. K. GmbH & Co KG vom 06.07.2015“ neu „nach Maßgabe der abgeänderten Ein-reichunterlagen der J. K. GmbH & Co KG vom 06.07.2015“,
- Im Spruchabschnitt II Auflagen und Bedingungen lautet die Auflage Nr. 2 der Auf-lagen des nationalparkfachlichen Amtssachverständigen neu:„
- Das Blechdach ist mit dunkelgrauer Farbe (RAL 7015 oder 7016) auszuführen. Die Farbgebung muss auf Dauer erhalten bleiben. Sollten Rosttendenzen auftreten hat umgehend eine Nachbehandlung zu erfolgen.“Im Spruchabschnitt römisch zwei Auflagen und Bedingungen lautet die Auflage Nr. 2 der Auf-lagen des nationalparkfachlichen Amtssachverständigen neu:, „
- Das Blechdach ist mit dunkelgrauer Farbe (RAL 7015 oder 7016) auszuführen. Die Farbgebung muss auf Dauer erhalten bleiben. Sollten Rosttendenzen auftreten hat umgehend eine Nachbehandlung zu erfolgen.“, II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See „als Behörde für die Außenzone des Nationalparks Hohe Hohe Tauern“ vom 11.09.2015 wurde den Ehegatten A. und E. B. die nationalparkrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung/Ersatzbau einer Almhütte und eines Almstalles auf GN 380/1 und .102 je KG G. nach Maßgabe der Einreichunterlagen (Anm: Abänderungsprojekt) der Projektantin J. K. GmbH & Co KG vom 6.7.2015 unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See „als Behörde für die Außenzone des Nationalparks Hohe Hohe Tauern“ vom 11.09.2015 wurde den Ehegatten A. und E. B. die nationalparkrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung/Ersatzbau einer Almhütte und eines Almstalles auf GN 380/1 und .102 je KG G. nach Maßgabe der Einreichunterlagen Anmerkung, Abänderungsprojekt) der Projektantin J. K. GmbH & Co KG vom 6.7.2015 unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. Unter Spruchabschnitt II Auflagen des nationalparkfachlichen Amtssachverständigen Punkt 2 wurde folgendes vorgeschrieben:Unter Spruchabschnitt römisch zwei Auflagen des nationalparkfachlichen Amtssachverständigen Punkt 2 wurde folgendes vorgeschrieben: „Das Dach ist entweder als Schindeldach oder als Blechdach mit dunkelgrauer Farbe (RAL 7015 oder 7016) auszuführen“. In der Begründung wurde nach wörtlicher Wiedergabe aller im Verfahren abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen in rechtlicher Hinsicht nach Anführung der Rechtsgrundlagen der §§ 2, 4, 8 und 25 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern LGBL Nr. 106/1983 und § 46 des Salzburger Nationalparkgesetzes LGBL Nr. 45/2015 ausgeführt, dass die Behörde die Bewilligung erteilen kann, wenn hierdurch die Ziel-setzungen des Nationalparks im Sinne der Bestimmung des § 2 weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird. Die Behörde „schließe sich dem Gutachten des Amts-sachverständigen für Nationalparkfragen vollinhaltlich an und nehme die Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft Salzburg., des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und Bezirksarchitektin zur Kenntnis“. In der Begründung wurde nach wörtlicher Wiedergabe aller im Verfahren abgegebenen Gutachten und Stellungnahmen in rechtlicher Hinsicht nach Anführung der Rechtsgrundlagen der Paragraphen 2, 4, 8 und 25 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern LGBL Nr. 106 aus 1983, und Paragraph 46, des Salzburger Nationalparkgesetzes LGBL Nr. 45 aus 2015, ausgeführt, dass die Behörde die Bewilligung erteilen kann, wenn hierdurch die Ziel-setzungen des Nationalparks im Sinne der Bestimmung des Paragraph 2, weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird. Die Behörde „schließe sich dem Gutachten des Amts-sachverständigen für Nationalparkfragen vollinhaltlich an und nehme die Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft Salzburg., des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen und Bezirksarchitektin zur Kenntnis“. Der Bescheid stütze sich auf die zitierten Gesetzes- und Verordnungsstellen und „auf das einwandlose Ergebnis des Ermittlungsverfahrens“, sodass eine weitere Begründung
§ 58
Abs 2 AVG unterbleiben könne.Der Bescheid stütze sich auf die zitierten Gesetzes- und Verordnungsstellen und „auf das einwandlose Ergebnis des Ermittlungsverfahrens“, sodass eine weitere Begründung
Paragraph 58, Absatz 2, AVG unterbleiben könne. 1.
- Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 wurde von der Landesumweltanwaltschaft Salzburg rechtzeitig Beschwerde erhoben, wobei sich die Beschwerde hinsichtlich des Umfangs der Anfechtung ausdrücklich nur gegen den Auflagenpunkt im Spruchpunkt II Punkt 2 der Auflagen des nationalparkrechtlichen Amtssachverständigen richtet.Mit Schriftsatz vom 24.09.2015 wurde von der Landesumweltanwaltschaft Salzburg rechtzeitig Beschwerde erhoben, wobei sich die Beschwerde hinsichtlich des Umfangs der Anfechtung ausdrücklich nur gegen den Auflagenpunkt im Spruchpunkt römisch zwei Punkt 2 der Auflagen des nationalparkrechtlichen Amtssachverständigen richtet. Beantragt wurde die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass hinsichtlich der Dacheindeckung vorgeschrieben werden möge, dass „das Dach als Holzschindeldach auszuführen“ sei. In der Begründung wurde nach umfangreicher Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensganges (unter Punkt 1 der Beschwerde) letztlich (unter Punkt 2) die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und zusammengefasst unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen des § 7 Abs 2 Z 1 S.NPG 2014 iVm § 8 NPG 1983 alt (Pkt. 2.1) vorgebracht, dass das Gutachten des nationalpark-fachlichen Sachverständige unschlüssige Gutachtensbestandteile hinsichtlich der Dacheindeckung aufweise.(Pkt. 2.2). Der Sachverständige stelle zuerst fest, dass im Bereich der Almen landschaftsangepasste Almgebäude mit typischer Bauweise aus boden-ständigem Material das Landschaftsbild prägen würden und es wurde eine landschafts-gebundene, traditionelle Bauweise als wesentlich angesehen, um sie in die Natur- und Kulturlandschaft eingliedern zu können. Der Standort sei als Kulturlandschaft, die sich von einer weitgehenden Ursprünglichkeit auszeichne, als erhaltenswürdig beurteilt worden. Es sei daher bei dem geplanten Neubau darauf zu achten, dass sich die baulichen Maß-nahmen bestmöglich in die Landschaft einfügen würden. Der Sachverständige habe schließlich auch festgestellt, dass eine Eindeckung mit Holzschindeln wünschenswert sei, komme aber aufgrund der Dachneigung zu dem fachlich und sachlich nicht nachvoll-ziehbaren Schluss, dass auch einem mit dunkelgrauer Farbe gestrichenen Blechdach zugestimmt werden könne. Wie schon im Verfahren darauf hingewiesen, sei ein Blechdach in dieser Gegend weder eine typische Bauweise aus bodenständigem Material noch eine landschaftsgebundene traditionelle Bauweise. Ein Stallgebäude und eine Almhütte mit Blechdach in der geplanten Dimension (500 m² plus 70 m² Grundfläche) trete auf jeden Fall in dieser erhaltenswürdigen, weitgehend ursprünglichen, sehr schönen, naturnahen Kulturlandschaft in einem vom Landschaftsbild her besonders reizvollen und sensiblen Teil des Nationalparks als auffälliger Fremdkörper technisch und die Schönheit der Landschaft extrem störend in Erscheinung und widerspreche somit den Zielsetzungen des NPG. Im Umfeld befinde sich bisher auch kein Gebäude mit Blechdach und handle es sich um die im Tal letzte Bebauung. Durch eine dunkle Farbgebung könne der für diese Landschaft fremde Charakter des Blechdachs nicht herabgemindert werden. Aufgrund der vom Sachverständigen formulierten Notwendigkeiten (typisch, bodenständig, landschaftsgebunden, traditionell) könne nur eine Ausführung mit Holzschindeln bewilligungsfähig sein. Ein Blechdach in dieser Umgebung würde die Zielsetzungen des Nationalparks auf jeden Fall sowohl abträglich beeinflussen als auch gefährden. Der Sachverständige sei fälschlicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Bewilligung eines Blechdachs möglich sei, da er davon ausgegangen sei, dass die Gebäude bei Eindeckung mit Holzschindeln höher und damit optisch stärker in Erscheinung treten würden. Es handle sich aber bei einer größeren Dachneigung keinesfalls um eine technische Notwendigkeit. In der Begründung wurde nach umfangreicher Darstellung des Sachverhalts und des Verfahrensganges (unter Punkt 1 der Beschwerde) letztlich (unter Punkt 2) die Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und zusammengefasst unter Hinweis auf die Rechtsgrundlagen des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, S.NPG 2014 in Verbindung mit Paragraph 8, NPG 1983 alt (Pkt. 2.1) vorgebracht, dass das Gutachten des nationalpark-fachlichen Sachverständige unschlüssige Gutachtensbestandteile hinsichtlich der Dacheindeckung aufweise.(Pkt. 2.2). Der Sachverständige stelle zuerst fest, dass im Bereich der Almen landschaftsangepasste Almgebäude mit typischer Bauweise aus boden-ständigem Material das Landschaftsbild prägen würden und es wurde eine landschafts-gebundene, traditionelle Bauweise als wesentlich angesehen, um sie in die Natur- und Kulturlandschaft eingliedern zu können. Der Standort sei als Kulturlandschaft, die sich von einer weitgehenden Ursprünglichkeit auszeichne, als erhaltenswürdig beurteilt worden. Es sei daher bei dem geplanten Neubau darauf zu achten, dass sich die baulichen Maß-nahmen bestmöglich in die Landschaft einfügen würden. Der Sachverständige habe schließlich auch festgestellt, dass eine Eindeckung mit Holzschindeln wünschenswert sei, komme aber aufgrund der Dachneigung zu dem fachlich und sachlich nicht nachvoll-ziehbaren Schluss, dass auch einem mit dunkelgrauer Farbe gestrichenen Blechdach zugestimmt werden könne. Wie schon im Verfahren darauf hingewiesen, sei ein Blechdach in dieser Gegend weder eine typische Bauweise aus bodenständigem Material noch eine landschaftsgebundene traditionelle Bauweise. Ein Stallgebäude und eine Almhütte mit Blechdach in der geplanten Dimension (500 m² plus 70 m² Grundfläche) trete auf jeden Fall in dieser erhaltenswürdigen, weitgehend ursprünglichen, sehr schönen, naturnahen Kulturlandschaft in einem vom Landschaftsbild her besonders reizvollen und sensiblen Teil des Nationalparks als auffälliger Fremdkörper technisch und die Schönheit der Landschaft extrem störend in Erscheinung und widerspreche somit den Zielsetzungen des NPG. Im Umfeld befinde sich bisher auch kein Gebäude mit Blechdach und handle es sich um die im Tal letzte Bebauung. Durch eine dunkle Farbgebung könne der für diese Landschaft fremde Charakter des Blechdachs nicht herabgemindert werden. Aufgrund der vom Sachverständigen formulierten Notwendigkeiten (typisch, bodenständig, landschaftsgebunden, traditionell) könne nur eine Ausführung mit Holzschindeln bewilligungsfähig sein. Ein Blechdach in dieser Umgebung würde die Zielsetzungen des Nationalparks auf jeden Fall sowohl abträglich beeinflussen als auch gefährden. Der Sachverständige sei fälschlicherweise zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Bewilligung eines Blechdachs möglich sei, da er davon ausgegangen sei, dass die Gebäude bei Eindeckung mit Holzschindeln höher und damit optisch stärker in Erscheinung treten würden. Es handle sich aber bei einer größeren Dachneigung keinesfalls um eine technische Notwendigkeit. Gleichermaßen sei der Schluss des Sachverständigen betreffend Auswirkungen auf das Naturerlebnis fachlich und sachlich nicht nachvollziehbar, da durch das landschaftsfremde und deshalb störende, riesige, flach geneigte Blechdach natürlich negative Auswirkungen auf das Naturerlebnis von Nationalparkbesuchern zu erwarten seien und der Ausblick auf die wunderschöne, sehr naturnahe Kulturlandschaft und die im Hintergrund befindliche ursprüngliche Naturlandschaft auf jeden Fall negativ beeinträchtigt werde. Zudem sei die Holzschindeldachalternative nicht nach § 8 Abs 4 NPG 1983 alt geprüft worden. Die Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, da der angestrebte Zweck des Alm- und Stallgebäudes mit Ausgestaltung des Daches mit natürlich vergrauenden Holzschindeln und einer mit natürlichen Materialien vielfältig strukturierten und landschaftsangepassten Dachfläche zu einer geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und somit des Schutzzweckes komme, als mit einem landschaftsfremden homogenen Blechdach. Zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit werde zum einen auf die Fördermöglichkeiten verwiesen und zum anderen auf Gebäude im Tal, die ebenfalls mit Holzschindeln eingedeckt seien.Zudem sei die Holzschindeldachalternative nicht nach Paragraph 8, Absatz 4, NPG 1983 alt geprüft worden. Die Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, da der angestrebte Zweck des Alm- und Stallgebäudes mit Ausgestaltung des Daches mit natürlich vergrauenden Holzschindeln und einer mit natürlichen Materialien vielfältig strukturierten und landschaftsangepassten Dachfläche zu einer geringeren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und somit des Schutzzweckes komme, als mit einem landschaftsfremden homogenen Blechdach. Zur wirtschaftlichen Vertretbarkeit werde zum einen auf die Fördermöglichkeiten verwiesen und zum anderen auf Gebäude im Tal, die ebenfalls mit Holzschindeln eingedeckt seien. Zum bautechnischen Gutachten wurde (unter Pkt. 2.3.) ausgeführt, dass die Bezirks-architektin Aussagen getroffen habe, die ihr als bautechnische Amtssachverständige gar nicht zustünden. Sie wäre nur für die Überprüfung der technischen Machbarkeit sowie für einen Vergleich mit anderen im Tal befindlichen Objekten zuständig gewesen. Beides habe sie aber nicht gemacht. Es werde zudem auf ein mit ihr geführtes Telefonat verwiesen, wo sie bestätigt habe, dass sie gar nicht vor Ort gewesen sei und die Gebäude nicht in Beziehung zur Umgebung beurteilt habe, sondern nur aufgrund der Pläne fest-gestellt habe, ob sie einen Zweckbau darstellen würden bzw. Almcharakter hätten. Die Beurteilung des Widerspruchs mit den Zielsetzungen des NPG stehe der Bezirks-architektin nicht zu, da sie diesbezüglich keine Fachkenntnisse habe. Schließlich wurde (unter Pkt. 2.4.) noch gerügt, dass eine nähere Begründung unter-lassen worden sei mit dem Hinweis auf „einwandloses Ergebnis des Ermittlungsergebnisses“. Tatsächlich das Ermittlungsergebnis aber nicht einwandlos gewesen, da die Landesumweltanwaltschaft bereits in der Verhandlung und in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 immer wieder eingewendet habe, dass eine Eindeckung des Daches mit Blech nicht bewilligungsfähig sei. Darüber hinaus sei der Landesumweltanwaltschaft das Gutachten der Bezirksarchitektin im Verfahren nicht zur Kenntnis gebracht worden, ansonsten hätten diesbezügliche Einwendungen schon im behördlichen Verfahren geltend gemacht werden können. 1.
- Mit Schreiben vom 07.10.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerde wurde den Bewilligungswerbern mit Schreiben vom 15.10.2015 zur Kenntnis und Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt. Zudem erging der Hinweis, dass die erteilte Bewilligung nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Email vom 27.10.2015 gaben die Bewilligungswerber dahingehend eine Stellungnahme ab, als sie darauf hinwiesen, dass es entgegen dem Beschwerdevorbringen in der näheren Umgebung sehr wohl Baulichkeiten mit Blechdach gäbe (Wirtschaftsgebäude der Ochsenalm 10 Gehminuten; Wildbeobachtungsstand des NPHT 100 m hinter geplantem Neubau; Neue Thüringer Hütte Kernzone). Hinsichtlich der wirtschaftlichen Vertretbarkeit müsse für die Kostenberechnung die gesamte Dachfläche und nicht nur die Grundfläche wie von der Landesumweltanwaltschaft berechnet herangezogen werden und weiters, dass zum Schindeldach zusätzlich ein Dachaufbau errichtet werden müsse. Es folgt eine Kostengegenüberstellung, wonach einem Schindeldach mit Dachaufbau Kosten von € 112,-/m² einem Blechdach von € 23,-/m² gegenüberstünden. Förder-möglichkeiten eines Schindeldaches wurden angeführt. Ein Blechdach habe gegenüber dem Schindeldach bei 16° Dachneigung zudem die doppelte Lebensdauer. Da es sich um einen pauschalierten Betrieb handle komme die MwSt noch dazu. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 17.11.2015 erging das Ersuchen um gutachtliche Stellungnahme an den naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zu der Frage, ob das gegenständliche Ansuchen nur unter Vorschreibung der Auflage der Er-richtung eines Holzschindeldaches bewilligungsfähig sei. Mit Schreiben vom
- 2016 lag die naturschutzfachliche Stellungnahme vor, in welcher der Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis kam, dass betreffend der Auswirkungen auf die Schönheit und Ursprünglichkeit des Gebietes die Strukturierung und die Blend- und Spiegelungseffekte des Daches relevant seien. Der Unterschied der Strukturierung sei jedoch nur bei naher Sichtbeziehung, Blend- und Spiegelungseffekte sowohl bei Nah- und Fernbeziehungen gegeben. Der Unterschied sei jedoch bei Voraussetzung des Nichtrostens des Blechdachs nicht übermäßig groß, eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks sei bei einem Holzschindeldach jedoch in einem geringeren Ausmaß vorhanden. Hinsichtlich des Schutzzweckes des eindrucksvollen Naturerlebnisses ergäbe sich ein Unterschied in erster Linie nur bei Nahsichtbeziehung und würde auch hier eine Beeinträchtigung bei Verwendung eines Holzschindeldaches im geringeren Ausmaß gegeben sein. Insgesamt zusammengefasst würde sich aus fachlicher Sicht eine Beeinträchtigung im geringeren Ausmaß bei Eindeckung mit Holzschindeln erfolgen als durch Eindeckung mittels Trapezblech in RAL
- Am 25.02.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der einer Vertreterin der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegner, ein Vertreter der belangten Behörde sowie der naturschutzfachliche Amtssachverständige teilnahmen. Eingangs wurde festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäude bereits fertiggestellt worden sind und eine Eindeckung mit einem Trapezblechdach RAL 7016 erfolgt ist. In Folge gab der Beschwerdegegner bekannt, dass die Ausführung laut Einreichplan erfolgt ist dh die Haushöhe 6,68 m und die Stallhöhe 5,18 m betragen. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde zum schriftlichen Vorbringen ergänzend die Einholung eines bautechnischen Gutachtens hinsichtlich der vom Beschwerdegegner angegebenen Kostengegenüberstellung unter Hinweis auf § 8 Abs 4 Nationalparkgesetz alt beantragt und ausgeführt, dass selbst wenn es bei der vor-liegenden Kostenschätzung bliebe, eine wirtschaftliche Vertretbarkeit und keine Existenzbedrohung gegeben sei. Sollte dies von den Beschwerdegegnern geltend gemacht werden, werde die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage beantragt. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde zum schriftlichen Vorbringen ergänzend die Einholung eines bautechnischen Gutachtens hinsichtlich der vom Beschwerdegegner angegebenen Kostengegenüberstellung unter Hinweis auf Paragraph 8, Absatz 4, Nationalparkgesetz alt beantragt und ausgeführt, dass selbst wenn es bei der vor-liegenden Kostenschätzung bliebe, eine wirtschaftliche Vertretbarkeit und keine Existenzbedrohung gegeben sei. Sollte dies von den Beschwerdegegnern geltend gemacht werden, werde die Einholung eines Gutachtens zu dieser Frage beantragt. Vom Vertreter der belangten Behörde wurde auf die Bescheidausführungen und voll-inhaltlich auf das Gutachten des nationalparkfachlichen Sachverständigen verwiesen, welcher sehr wohl eine Abwägung hinsichtlich Eindeckung Blechdach versus Schindeldach vorgenommen habe und zum Ergebnis gekommen sei, dass beide Varianten zu einer Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens führen können. In Folge wurde das vom Landesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten des naturschutzfachlichen Sachverständigen zusammenfassend erläutert. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde zur gutachtlichen Beurteilung des Sachverständigen der belangten Behörde darauf verwiesen, dass dieser von der Prämisse ausgegangen sei, dass die Gebäude bei Holzschindeleindeckung höher werden müssten, was aber nicht zwingend sein müsse. Selbst wenn die Gebäude zB um 2 m höher werden müssten, wäre die Beeinträchtigung mit Holzschindeln eine geringere. Der Beschwerdegegner führt aus, dass auch die Lebensdauer der Dachvarianten berücksichtigt werden müsse, da bei einem Blechdach diese bis zu 30 Jahre betrage, bei einem Schindeldach mit Dachneigung von 16° betrage diese ein Jahr pro Grad. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde dazu angemerkt, dass sich die O.-Alm auf 1.400 m Seehöhe befände und in dieser Höhe die Vegetationsdauer verkürzt sei, was bedeute, dass die Lebensdauer des Schindeldaches sich verlängere. Dem wird vom Vertreter der belangten Behörde entgegen getreten, denn es handle sich beim gegenständlichen Tal um ein Föhntal dh die Gebäude seien verstärkt dem Wind ausgesetzt, was die Lebensdauer wieder verkürze. Bei einer Erhöhung der Gebäude um 2 m müsse die gesamte Veränderung der Kubatur berücksichtigt werden, was wiederum eine Frage der Wirtschaftlichkeit wäre. Auf Frage der Richterin an den Sachverständigen, ob die Beeinträchtigung „im geringeren Ausmaß“ noch besser qualifiziert bzw. quantifiziert werden könne und zwar im Rahmen dass einerseits die Bewilligung nur unter der zwingenden Auflage der Vorschreibung der Eindeckung mit Holzschindeln bzw. andererseits dass es zu überhaupt keiner Beeinträchtigung der Schutzzwecke durch die Dacheindeckung komme. Vom Sachverständigen wird hinsichtlich des Schutzzweckes 1 bei einer Skala von 0 bis 10 eine Beeinträchtigung von 4 und hinsichtlich des Schutzzweckes 3 eine Beeinträchtigung im Wert von 5 angenommen werden könne. Diese Bewertung beziehe sich ausschließlich auf den Unterschied betreffend Blechdach- bzw. Schindeldach. Von der Richterin wird unter Hinweis auf die Aktenlage festgestellt, dass die neuen Gebäude deutlich größer als die Altgebäude seien, welche mit Holzschindeldach eingedeckt sind. Die alten Gebäude haben seit mehr als 200 Jahren Bestand. Die Neuerrichtung werde von der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht in Frage gestellt, es gehe einzig um die Frage der Dacheindeckung. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wird unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen im Verfahren vor dem LVwG ausgeführt, dass die Bewilligungsfähigkeit des Vorhabens nur unter der Vorschreibung der Auflage der Eindeckung mit Holzschindeln gegeben sei. Der Sachverständige habe die Fern- und Nahebeziehungen in seine Beurteilung einfließen lassen und sei die Nahebeziehung im gegenständlichen Fall insbesondere wichtig, da es sich um einen Talschluss handle und Erholungssuchende dort hinkommen würden. Aufgrund der in der Verhandlung vorgenommenen Quantifizierung der Beeinträchtigung werde seitens der Beschwerdeführerin schon davon ausgegangen, dass es sich um eine wesentliche Beeinträchtigung handle. Hinsichtlich der Kosten verwies der Beschwerdegegner unter Hinweis auf seine Stellungnahme vom 27.10.2015 darauf, dass die Kosten für ein Schindeldach fünf Mal so teuer seien. Vom Sachverständigen wird dazu angemerkt, dass eine Fördermöglichkeit des Nationalparks nur dann gegeben sei, wenn die Eindeckung nicht in Form einer Auflage erfolge. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wird auf die erfolgten Bemühungen hinsichtlich Förderung verwiesen, der Beschwerdegegner habe sich aber letztlich für die Einreichung der Blechdachvariante entschieden. Die höheren Kosten würden laut Ausführungen des Beschwerdegegners und des Sachverständigen daraus resultieren, dass der Dachaufbau deutlich teurer sei als für ein Blechdach, welches direkt auf die Sporren verlegt werde. Zudem bedürfe es mehr Holzmaterials und eines höheren Aufbaus. Dieser erweiterte Dachaufbaus sei deshalb notwendig, da es einer Rauschalung, einer Dachpapplage und einer Konterlattung bedürfe. Abschließend wurde dem Antrag auf Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Kostengegenüberstellung mittels verfahrensleitendem Beschluss stattgegeben und die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Mit Schreiben vom 02.03.2016 wurde ein bautechnischer Amtssachverständige zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 13.04.2016 lag das bautechnische Gutachten vor. Unter Zugrundelegung des Einreichprojektes sei die Gesamtfläche aller Dachflächen mit 818,7 m² zu berechnen. Aufgrund der hochalpinen Lage sei davon auszugehen, dass durch die anzusetzenden Wind- und Schneelasten in beiden Fällen ein standfestes Unterdach auszuführen sei. Hinsichtlich der Baukosten seien Abrechnungen von Bauvorhaben des Landes Salzburg im hochalpinen Bereich durchgesehen worden die ca. im gleichen Zeitraum errichtet worden seien und ergäben sich hinsichtlich der Baukosten für eine Dacheindeckung mit Blech oder mit Holzschindeln folgende Kosten: Blechdach: 50,00 Euro zuzüglich 20% Ust sind € 60,00 Euro/m² Holzschindeldach: 140,00 Euro zuzüglich 20% Ust sind € 168,00 Euro/m² Diese Kosten würden sich auf das Dacheindeckungsmaterial für alle drei Baukörper beziehen. Bezogen auf die Gesamtfläche von 818,7 m² ergäben sich folgende Bruttowerte: Blechdach: 49.122,00 Euro Holzschindeldach: 137.541,60 Euro Zur Frage ob es bei der Holzschindeleindeckung zu einer wesentlichen Änderung des eingereichten Projektes, welches mit „Blecheindeckung“ beantragt worden sei, komme werde auf eine Entscheidung des VwGH vom 20.06.2013, 2012/06/0098 verwiesen. Demnach stelle die Änderung einer Dacheindeckung eine erhebliche Änderung dar, ohne dass es dazu der Einholung eines Gutachtens bedürfe. Aus dieser Sicht sei der Unterschied zwischen Blechdach- und einer Holzschindeleindeckung jedenfalls als erhebliche Änderung zu bezeichnen. Am 10.06.2016 fand die fortgesetzte öffentlich mündliche Verhandlung statt, an der zwei Vertreterinnen der Beschwerdeführerin, wiederum die Bewilligungswerber, der naturschutzfachliche Amtssachverständige sowie der bautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Ergänzend wurden vom bautechnischen Amtssachverständigen Skizzen der Firma J. K. mit beiden Varianten der Dacheindeckung vorgelegt (Beilage A). Zu der Frage, ob bei der Ausführung eines Holzschindeldaches eine erhöhte Gebäudeausführung notwendig sei, wird vom Bautechniker ausgeführt, dass die ausführende Firma nicht zwingend davon ausgegangen sei, jedoch die Schindeln besser halten würden, je mehr die Dachfläche geneigt sei. Es sei eine Dachneigung von 24°empfohlen worden, die Dachneigung des Stalles betrage derzeit 16°, die des Almgebäudes 18°. Eine wesentliche Änderung würde bei einer Holzschindeldacheindeckung bei einer Dachneigung von 18° nicht vorliegen, bei der empfohlenen Dachneigung von 24° jedoch schon, da eine Firstanhebung notwendig wäre. Dies würde einem Totalumbau gleichkommen. Hinsichtlich der Kosten werde auf seine Stellungnahme, in welcher von einer gleichen Dachneigung ausgegangen worden sei, verwiesen. Die Änderung eines Daches könne eine wesentliche Änderung sein, die auch eine Bewilligungspflicht auslöse. Es werde auf einen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts (Anm: LVwG-1/212/46-2015 vom 02.02.2015) verwiesen, in welchem ein bestehendes Gebäude mit einem ehemaligen Holzschindeldach mit einem Blechdach eingedeckt worden sei und diese wesentliche Änderung den ehemaligen Baukonsens zum Untergang gebracht habe.Ergänzend wurden vom bautechnischen Amtssachverständigen Skizzen der Firma J. K. mit beiden Varianten der Dacheindeckung vorgelegt (Beilage A). Zu der Frage, ob bei der Ausführung eines Holzschindeldaches eine erhöhte Gebäudeausführung notwendig sei, wird vom Bautechniker ausgeführt, dass die ausführende Firma nicht zwingend davon ausgegangen sei, jedoch die Schindeln besser halten würden, je mehr die Dachfläche geneigt sei. Es sei eine Dachneigung von 24°empfohlen worden, die Dachneigung des Stalles betrage derzeit 16°, die des Almgebäudes 18°. Eine wesentliche Änderung würde bei einer Holzschindeldacheindeckung bei einer Dachneigung von 18° nicht vorliegen, bei der empfohlenen Dachneigung von 24° jedoch schon, da eine Firstanhebung notwendig wäre. Dies würde einem Totalumbau gleichkommen. Hinsichtlich der Kosten werde auf seine Stellungnahme, in welcher von einer gleichen Dachneigung ausgegangen worden sei, verwiesen. Die Änderung eines Daches könne eine wesentliche Änderung sein, die auch eine Bewilligungspflicht auslöse. Es werde auf einen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Anmerkung, LVwG-1/212/46-2015 vom 02.02.2015) verwiesen, in welchem ein bestehendes Gebäude mit einem ehemaligen Holzschindeldach mit einem Blechdach eingedeckt worden sei und diese wesentliche Änderung den ehemaligen Baukonsens zum Untergang gebracht habe. An die heutige Landwirtschaft würden andere Anforderungen gestellt als damals dh aus Sicht des Naturschutzes würde „zu groß“ gebaut. Rein aus wirtschaftlichen Gründen sei offenbar eine Schindeldacheindeckung bei größeren Dachflächen nicht mehr vertretbar, da heute mit anderen Materialien und in anderen Dimensionen gebaut werde. Beispielsweise würden heute mit Leimbinder andere Spannweiten erreicht als früher mit Holzstämmen. Bei einer Dachneigung von nur 18° sei nur eine Anbringung von Legeschindeln (Fichtenschindeln) möglich, welche alle sieben Jahre gedreht werden müssten. Lärchenschindeln seien genagelt. Je flacher ein Dach desto mehr Überdeckung würden die einzelnen Schindeln benötigen. Früher seien auch alte Gebäude flach gedeckt worden, jedoch hätten die Schindeln eine Länge von 70 cm aufgewiesen, um die größere Über-deckung zu erreichen. Technisch wäre es grundsätzlich möglich, wirtschaftlich vertretbar auf dieser Fläche nicht. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin weiters befragt, ob der Kostenschätzung Lärchen- oder Fichtenschindel zugrunde gelegt worden seien, gibt der Bausachverständige an, dass in dieser Lage von Lärchenschindeln auszugehen sei. Die Fichtenschindeleindeckung komme von früher von der Deckung mit Brettern im Sinne einer historischen Bauweise. Die Lebensdauer der einzelnen Dachdeckungsvarianten sei nicht, sondern nur die Bauausführung sei beurteilt worden, wobei festzustellen sei, dass Blechdächer sicherlich eine deutlich längere Lebensdauer hätten als Holzschindeldacheindeckungen. Befragt von der Vertreterin der belangten Behörde zum Problem der Struktur des Blechdaches, ob nicht durch zusätzliche Elemente eine Strukturierung geschaffen werden könne, wird ausgeführt, dass diese Frage, ob eine technische Applizierung die Struktur verbessern könnte, ohne Vorlage von konkreten Vorschlägen nicht beurteilt werden könne. Auf das Blechdach könnten jedenfalls keine Holzschindel montiert werde, da hiefür das Blechdach durchlöchert werden müsste. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde zu dem in der Stellungnahme angeführten Verwaltungsgerichtshoferkenntnis angemerkt, dass diesem ein anderer Sach-verhalt zugrunde liegen würde, da es ausschließlich um die Neueindeckung eines be-stehenden Gebäudes gegangen sei. Desweiteren sei der Sachverständige der belangten Behörde bei seiner gutachtlichen Beurteilung von der technischen Notwendigkeit einer erhöhten Gebäudeausführung durch eine höhere Dachneigung ausgegangen, wobei sich die Frage stelle, ob dies technisch wirklich notwendig sei. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin werde – sollte das Landesverwaltungsgericht zur Ansicht kommen, dass es sich um eine projektändernde Auflage handeln würde – der Antrag gestellt, dass die beantragte Bewilligung versagt werde. Hinsichtlich des Antrages auf Vorschreibung der Auflage der Holzschindeleindeckung liege es in der Entscheidung der Bewilligungswerber, welche Holzschindel verwendet würden und sei der Antrag auf Nachfrage der Vertreterin der belangten Behörde nicht weiter zu konkretisieren. Zu dem Hinweis der Einschreiterin, dass zwei Täler weiter die Errichtung eines Blech-daches bei einem Gebäude von der Landesumweltanwaltschaft nicht beeinsprucht worden sei, wird ausgeführt, dass dieses Tal bzw. die Örtlichkeit mit der gegenständlichen nicht vergleichbar sei. Im gegenständlichen Fall sei das Gebäude durch seine Lage wesentlich besser einsichtig bzw. liege in einer anderen Landschaftsstruktur. Ausdrücklich befragt geben die Bewilligungswerber an, dass die Ausführung mit Holzschindel nach wie vor keine Option für sie aus wirtschaftlichen Gründen sei. Vom Bewilligungswerber wurde zusammengefasst darauf hingewiesen, dass bei einer Holzschindeldacheindeckung der gesamte Bau höher werde und damit auch mehr Holz verwendet werden müsste. Desweiteren würde auch die Dachhaut schwerer werden, da ein Quadratmeter Holzschindel schwerer sei, als ein Quadratmeter Blech; zudem würde es auch statisch einer völlig anderen Konstruktion bedürfen. Aus seiner Sicht würden mehrere Faktoren gegen ein Holzschindeldach sprechen: bei einer 16° Neigung und nach der Faustregel ein Grad = ein Jahr würde das eine Haltbarkeit von 16 Jahren ergeben. Ein Blechdach sei „nahezu unverwüstlich“, wie dies vom Bausachverständigen ausgeführt worden sei. Desweiteren sei auch die Erhaltung wesentlich umfangreicher und aufwändiger dh nicht nur die Errichtungskosten seien höher, sondern auch die Folgekosten. Beim alten Gebäude habe eine Umdeckung alle sieben Jahre erfolgen müssen. Es gäbe nun nicht mehr das Personal, um diesen Aufwand zu betreiben. Vom Sachverständigen der Behörde sei dargelegt worden, dass ein Blechdach ebenfalls bewilligungsfähig erscheine und es werde auf dessen Ausführungen verwiesen. Zur Frage der Struktur des Daches werde auf die Lichtbilder als Beilage zur Stellungnahme des naturschutzfachlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren verwiesen. Bei der Abbildung 2 sei die Aufnahme sehr nahe gemacht worden, bei der Abbildung 1 in weiterer Entfernung. Würde man bei Aufnahmen mit derselben Entfernung machen würden die Strukturunterschiede nicht mehr so auffallen. Zudem sei die Aufnahme kurz nach der Errichtung des Blechdaches erfolgt. Zwischenzeitig sei die optische Erscheinung des Blechdaches durch die Abwitterung und die vergangene Zeit schon viel stumpfer. Schließlich wurde noch darauf verwiesen, dass sich die rechtlichen Grundlagen auf EU-Ebene dahingehend geändert hätten, dass die Abrechnung anders als früher erfolge. Früher sei vom Nationalpark die entsprechend abgemessen Dachfläche mit einer Förderung von € 38,-/m² unterstützt worden. Jetzt sei die Abrechnung eine andere, da Eigenleistungen wie Arbeit und Material nicht mehr anerkannt würden, da eine Förderung nur mit offiziellen Rechnungen erfolge. Befragt von der Richterin, ob es durch die Blechdachvariante zu einer abträglichen Beeinflussung der Zielsetzungen des Nationalparks komme führt der naturschutzfachliche Sachverständige zusammengefasst aus, dass es zu einer Beeinträchtigung durch die Blechdachvariante komme, durch die Holzschindeleindeckung würde es zu einer geringeren Beeinträchtigung kommen. Zu der Frage, ob ein Gebäude mit Holzschindeleindeckung im Sinne des § 8 Abs 1 die Zielsetzungen des Nationalparks weder abträglich beeinflusse noch gefährde müsste er eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Befragt zu möglichen Alternativlösungen bei der Dacheindeckung gab der Sachverständige an, dass er dazu keine Angaben machen könne, welche Alternativen in dieser Höhe bzw. Lage denkmöglich seien. Das (bestehende) Blechdach habe durch die Trapezblechbahnen eine gewisse Struktur, ob eine Strukturverbesserung durch eine andere Dacheindeckung möglich sei, könne heute nicht beurteilt werden.Befragt von der Richterin, ob es durch die Blechdachvariante zu einer abträglichen Beeinflussung der Zielsetzungen des Nationalparks komme führt der naturschutzfachliche Sachverständige zusammengefasst aus, dass es zu einer Beeinträchtigung durch die Blechdachvariante komme, durch die Holzschindeleindeckung würde es zu einer geringeren Beeinträchtigung kommen. Zu der Frage, ob ein Gebäude mit Holzschindeleindeckung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, die Zielsetzungen des Nationalparks weder abträglich beeinflusse noch gefährde müsste er eine gesonderte Stellungnahme abgeben. Befragt zu möglichen Alternativlösungen bei der Dacheindeckung gab der Sachverständige an, dass er dazu keine Angaben machen könne, welche Alternativen in dieser Höhe bzw. Lage denkmöglich seien. Das (bestehende) Blechdach habe durch die Trapezblechbahnen eine gewisse Struktur, ob eine Strukturverbesserung durch eine andere Dacheindeckung möglich sei, könne heute nicht beurteilt werden.
- Sachverhalt, Beweiswürdigung: Hinsichtlich des Sachverhaltes darf zum einen – um Wiederholungen zu vermeiden - auf den dargestellten Verfahrensgang verwiesen werden und darüber hinaus folgendes festgestellt werden: Mit Ansuchen, ohne Datum, am 19.01.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See eingelangt wurde von A. und E. B. unter Vorlage von Projekten (J. K., F. vom
- Oktober 2014) um die Erteilung der nationalparkrechtlichen Bewilligung für die Neu-errichtung/Ersatzbau einer Almhütte und eines Almstalles auf der GN 830/1 und .102 je KG G. angesucht. Von der Landesumweltanwaltschaft Salzburg wurde auf behördliche Aufforderung mit Email vom 26.01.2015 mitgeteilt, dass die Parteistellung wahrgenommen wird. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor Ort am 30.06.2015 wurde im Ergebnis festgehalten, dass das eingereichte Projekt in dieser Form nicht bewilligungsfähig ist, wobei ein Neubau grundsätzlich von der Landesumweltanwaltschaft Salzburg nicht in Frage gestellt worden ist. Am 08.07.2015 (Aktenvermerk) wurden von einem Vertreter des Bewilligungswerbers abgeänderte Projekte mit Datum 06.07.2015, 2fach bei der Behörde eingereicht. Hinsichtlich der Art der Dacheindeckung wurde Blecheindeckung und hinsichtlich der Art der Dachkonstruktion für den Stall ein Satteldach mit 16° und für die Almhütte ein Satteldach mit 18° Neigung beantragt. Das gegenständliche Vorhaben, die O.-Alm liegt auf einer Seehöhe von 1.410 m und unstrittig in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern im P.-Tal. Da sich die bestehenden Gebäude in einem desolaten Bauzustand befinden und die Anforderung an die Unterkunft und sanitären Einrichtungen wie auch der Tierhaltung zeitgemäßen Ansprüchen nicht mehr genügen, ist die Neuerrichtung des almwirtschaftlichen Wohn- und Wirtschafts-gebäudes notwendig, was letztlich im gesamten Verfahren außer Streit gestellt wurde. Die alten Almgebäude bestehend aus Almhütte mit Rauchkuchl aus dem Jahre 1771 und Almstall, welche mit Legeschindeln eingedeckt sind, bilden gemeinsam mit dem Wasserrad und dem Almkreuz eine harmonische und dem Landschaftsbilde bestens angepasste Einheit. Der Neubau erfolgt ca. 40 m hangseitig verschoben auf einem neuen, von der Wildbach- und Lawinenverbauung empfohlenen Standort am Schwemmkegel des Q.-Baches. Der alte Almstall soll abgerissen werden, die kulturhistorisch wertvolle Almhütte mit dem alten Wasserrad und dem Almkreuz sollen weiterhin erhalten bleiben. Die neue Almhütte wird mit dem Ausmaß von 8,00 m x 8,70 m eine geringere Fläche als die alte Almhütte beanspruchen, dafür wird sie aber mit einem Obergeschoß ausgeführt. Der Almstall wird als moderner Laufstall errichtet und wird erweitert. Das P.-Tal ist ein modellhaftes Trogtal mit breitem Talboden, der almwirtschaftlich relativ intensiv genutzt wird und die Beweidungsintensität durchgehend hoch ist. Vorallem wegen der O.-Alm hat das P.-Tal almwirtschaftliche Bekanntheit erlangt, da sie eine der ersten Musteralmen im Nationalpark war, ausgezeichnet durch ihre nachhaltige Bewirtschaftung, ihrer Pinzgauer Rinder Herde, ihrer Milchverarbeitung zu Käse und Butter und deren Verkauf an die Wanderer sowie ihrem kulturhistorischen Almenensemble. Die alte O.-Alm mit ihren traditionellen Almengebäuden im imposanten Talschluss des P.-Tales stellt ein beliebtes Foto- und Filmmotiv dar; sie ziert viele Prospekte, Bildbände, Ausstellungen etc. Von der O.-Alm bieten sich herrliche Blicke in das innere glaziale Trogtal, auf den Talschluss und das eindrucksvolle P.kees. Die Bewirtschaftung der Alm hat sich allerdings vor mehreren Jahren geändert, die Viehherde wurde umgestellt, die Milchverarbeitung auf der Alm und somit der Verkauf der Almspezialitäten eingestellt und wird die Milch seither zur Molkerei geliefert. Das Projektgebiet wird geprägt von der almwirtschaftlichen Nutzung im Grenzbereich zur wilden Hochgebirgsnaturlandschaft mit deren hohen natürlichen Dynamik. Je nach Standort und natürlichen Ereignissen befindet sich ein Mosaik unterschiedlicher Bewirtschaftungsintensitäten mit alten Kulturlandschaftselementen wie Steinhoage und Lesesteinhaufen eine hohe Pflanzenvielfalt und artenreiche Fauna. Das innere P.-Tal bietet Lebensräume für die charakteristische Tierwelt der Hohen Tauern (zB auch Wiedereinbürgerungsprojekt Bartgeier). Aus naturschutzfachlicher Sicht ist jedes Bauwerk als fremdes Element im Nationalpark Hohe Tauern zwangsläufig eine Beeinträchtigung der Schönheit und Ursprünglichkeit der Hochgebirgslandschaft und stellt durch den Verbau von bisher unberührtem Grund und Boden einen Eingriff in die Natur dar. Almgebäude treten im Landschaftsbild als anthropogene Strukturen deutlich in Erscheinung. Sie sind andererseits imagebildend für „die Alm“. Im Bereich der Almen zählen landschaftsangepasste Almgebäude als Zweckbauten zur charakteristischen Kulturlandschaft und prägen mit ihrer typischen Bauweise aus bodenständigem Material das Landschaftsbild. Eine landschaftsgebundene, traditionelle Bauweise von Almgebäuden wird als wesentlich angesehen, um sie bezogen auf das Landschaftsbild in die Natur- und Kulturlandschaft eingliedern zu können. Ohne zeitgemäße Alm-gebäude ist eine Führung der Almwirtschaft nicht möglich, wobei die oftmals über-proportional Größenentwicklung, Ausstattung von Almgebäuden und deren äußere Gebäudegestaltung sowie in deren Folge eine Intensivierung der Almwirtschaft mit Ver-größerung des Viehbestandes etc. Konfliktpunkte darstellen. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Ursprünglichkeit und Schönheit der Landschaft wurde aus fachlicher Sicht festgestellt, dass grundsätzlich kein unberührter Landschaftsraum beansprucht wird, da die neuen Almgebäude nur ca. 40 m hangwärts verschoben werden. Die betroffenen Grundflächen sind als Kulturlandschaft und nicht als Urlandschaft (Ödland) zu werten. Die Ursprünglichkeit des Gebietes ist aufgrund der menschlichen Nutzungsaktivitäten nicht mehr in dem Ausmaß gegeben wie dies im Bereich der Urlandschaft der Fall wäre. Die anthropogenen Landschaftselemente in Kombination mit den ausgeübten Nutzungsformen wirken nicht maßgeblich störend und ergeben diese das stimmige Gesamtbild einer naturnahen Kulturlandschaft. Das neue Almensemble orientiert sich an regionalen Bauformen und wird sich trotz seiner Größe in die Umgebung unter Ausnützung der vorhandenen Geländesituation einbinden. Eine möglichst gedrungene Bauform erschien für den Sachverständigen der belangten Behörde im gegenständlichen Fall für das Landschaftsbild der entscheidende Faktor. Deshalb konnte auch einem Blechdach zugestimmt werden. Eine Eindeckung mit Holz-schindeln wäre zwar aus Sachverständigensicht wünschenswert, hätte aber zur Folge, dass die Gebäude entsprechend höher gebaut werden müssten und somit optisch stärker in Erscheinung treten. Die Holzeindeckung hat sich in der Vergangenheit als traditionelle Bauweise etabliert, da Holz vor Ort verfügbar war und die Bearbeitung in Eigenleistung erfolgen konnte. Relevant ist nach Beurteilung des im Beschwerdeverfahren beigezogenen Sachverständigen, wie sich die Dachflächen in die Landschaft und das Landschaftsbilde einfügen. Der optisch-ästhetische Unterschied ergibt sich weniger aus der Farbwirkung der Dächer, sondern vielmehr aus deren Strukturierung. Beim Holzschindeldach ergibt sich durch die Vielzahl der Schindel eine Untergliederung, während das Blechdach als „Einheitsfläche“ in Erscheinung tritt. Das Holzschindeldach fügt sich besser in das um-gebende Landschaftsbild ein, da dieses im P.-Tal arm an homogenen Flächen ist und vielfältige Strukturen aufweist. Dieser Unterschied ist nur bei Sichtbeziehung aus der Nähe feststellbar. Bei Sichtbeziehungen aus größerer Entfernung ist dieser Unterscheid von geringer Relevanz. Eine landschaftliche Beeinträchtigung durch das Blechdach sowohl bei Nah- als auch bei Fernsichtbeziehung kann sich durch Blend- und Spiegelungseffekte der glänzenden Oberfläche ergeben. Entscheidend ist, dass bei der Verwendung eines Blechdaches die Farbgebung RAL 7016 auf Dauer erhalten bleibt. Bei Auftreten von Rost-tendenzen muss eine Nachbehandlung des Daches erfolgen, da rostige Dächer deutlich negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild entfalten. Auch wenn der Unterschied nicht übermäßig groß ist, ist eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks „Schönheit und Ursprünglichkeit“ bei Verwendung eines Holzschindeldaches in geringerem Ausmaß gegeben als bei Verwendung eines Trapezblechdaches im Farbton RAL 7016 mit der Gewährleistung des „Nichtrostens“. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Tier- und Pflanzenwelt ergibt sich, dass an jener Stelle, an der ein Gebäude Bodenoberfläche versiegelt, jedes Gedeihen der ursprünglichen Pflanzen und Tiere ausgeschlossen ist, aber es kommt zu einer vertretbaren Neuversiegelung von Boden. Durch die standortsgemäße Rekultivierung des durch den Abriss des alten Almstalles wieder zur Verfügung stehenden Bodens werde die Summe des neu versiegelten Bodens etwas reduziert. Bei Sicherstellung, dass es zu keiner Intensivierung der Almflächen kommt, sind keine neuen Beeinträchtigungen zu erwarten. Touristisch wird das Gebiet der O.-Alm sehr gerne genutzt und stellt für den Großteil der Besucher des P.-Tales einen Fixpunkt dar. Bei projektgemäßer Ausführung und Einhaltung der Auflagen kommt es nach Ansicht des Sachverständigen der belangten Behörde zu keinen negativen Auswirkungen auf das Naturerlebnis von Nationalpark-besuchern. Der im Beschwerdeverfahren zur Frage der Dacheindeckung beigezogene Sachverständige kam zu dem Schluss, dass bei Verwendung eines Holzschindeldaches, welches seine Wirkung nur bei Nahsichtbeziehung entfaltet, den Schutzzweck in geringerem Ausmaß beeinträchtigt, da sich dieses besser in das Landschaftsbild einfügt und emotional als naturnäher und daher weniger fremdkörperartig wahrgenommen wird. Vergleichbare Gebäude im P.-Tal weisen großteils Holzschindeldacheindeckungen auf und wird eine einheitliche Material- und Formensprache von Menschen grundsätzlich als „schön“ wahrgenommen. Bezogen auf die Dacheindeckung wurde aus fachlicher Sicht zusammenfassend festgestellt, dass eine Beeinträchtigung dieses Schutzzweckes durch die Eindeckung der Almgebäude in Holzschindelbauweise in geringerem Ausmaß erfolgt als durch Eindeckung mit Trapezblech in RAL
- Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Europaschutzgebiet Nationalpark Hohe Tauern ist nicht zu erwarten, dass die beantragte Maßnahme das Natura 2000-Gebiet in seinem für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile erheblich beeinträchtigt bzw. beeinträchtigt wird. Durch die Errichtung dieser neuen Almgebäude werden sich die Lebensraum-qualitäten für die hier vorkommenden Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtern. Es besteht kein Widerspruch zu den Schutzzielen des Natura 2000-Gebiets. Vom bautechnischen Sachverständigen des Beschwerdeverfahrens wurde unter der Annahme dass in jedem Fall aufgrund der Wind- und Schneelast ein standfestes Unterdach herzustellen ist und bei der Annahme der gleichen Dachneigung dargelegt, dass die Kosten für die Eindeckung der Dachflächen im Gesamtausmaß von ca. 820 m² mit Lärchenschindeln ca. 3x so hoch sind wie für eine Eindeckung mit Trapezblech. Die Lebensdauer eines Blechdaches ist deutlich länger als für ein Holzdach. Technisch zwingend ist bei einem Holzschindeldach eine höhere Dachneigung und damit eine größere Gebäudehöhe als bei einem Blechdach nicht, allerdings verkürzt eine geringere Dachneigung die Lebensdauer des Holzdaches. Empfohlen wurde von der Herstellerfirma eine Dachneigung von 24°, die Dachneigungen beim Blechdach betragen 18° beim Almgebäude und 16° beim Almstall. Bei einem Holzschindeldach gilt die Faustregel ein Grad Dachneigung entspricht einem Jahr an Lebensdauer. In dieser (Höhen)lage ist nur eine Eindeckung mit Lärchenschindeln sinnvoll, welche im Gegensatz zu Fichtenschindeln nicht gelegt, sondern genagelt werden. Bei einer geringeren Dachneigung ist allerdings nur eine Ver-wendung von Legeschindeln mit einer Länge von 70 cm sinnvoll, da eine größere Über-deckung erforderlich ist. Die Schindeln müssen jedoch alle 7 Jahren gedreht werden. Alte Gebäude sind früher flach gedeckt worden, da früher die Deckung mit Brettern erfolgt ist. Alte Almgebäude in den Tälern wiesen und weisen weitestgehend eine Holzschindeldacheindeckung aufgrund der Tatsache auf, dass Holz im Gegensatz zu anderen Materialien vor Ort verfügbar war und die Bearbeitung in Eigenleistung erfolgen konnte. Aus diesem Grund hat sich diese Dacheindeckung in der Vergangenheit nach Ausführung des naturschutzfachlichen Sachverständigen im Beschwerdeverfahren als traditionelle Bauweise etabliert. An die heutige Landwirtschaft würden andere Anforderungen gestellt als damals. Rein aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Schindeldacheindeckung bei größeren Dachflächen nicht mehr vertretbar, da aus bautechnischer Sicht heute mit anderen Materialien und in anderen Dimensionen gebaut wird. Es würden zB heute mit Leimbinder andere Spannweiten erzielt als früher mit Holzstämmen. Zur Frage ob es sich um eine wesentliche Abänderung des eingereichten Projektes handeln würde, wenn statt der beantragten Blechdacheindeckung eine Holzschindeldacheindeckung erfolgen würde, führte der bautechnische Sachverständige aus, dass bei gleicher Dachneigung dies nicht der Fall wäre, allerdings bei der empfohlenen Dachneigung von 24° schon. Dies kommt einem Totalumbau gleich, da eine Firstanhebung notwendig ist. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage und der eingeholten Gutachten durch die belangte Behörde sowie durch das Ergebnis des im Beschwerdeverfahren durchgeführten Beweisverfahren ins-besondere dem Ergebnis der beiden öffentlichen mündlichen Verhandlungen sowie den ergänzend eingeholten Gutachten ergibt. Die Ausführungen der Sachverständigen waren plausibel und nachvollziehbar, insbesondere die Feststellungen des im Beschwerde-verfahren zur Frage der Dacheindeckung beigezogenen Sachverständigen sind in sich schlüssig, vollständig und nachvollziehbar. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Unschlüssigkeit des Gutachtens des naturschutzfachlichen Sachverständigen der belangten Behörde hinsichtlich der Be-wertung der Auswirkungen der Dacheindeckung auf die Schönheit der Landschaft, wonach einerseits die traditionelle Bauweise der Almgebäude als landschaftsangepasst beschrieben wurde und andererseits dann der Schluss gezogen wurde, dass einem mit dunkelgrauer Farbe gestrichenem Blechdach zugestimmt werden kann ist zu entgegnen, dass der Sachverständige diesen Schluss aufgrund der nachvollziehbaren Einbeziehung der Gebäudehöhen und deren (Gesamt)Wirkung auf das Landschaftsbild getroffen hat. Der Sachverständige im Beschwerdeverfahren hat die Auswirkungen noch detaillierter beschrieben, in dem er auf Nah- und Fernsichtbeziehungen eingegangen ist und eine Differenzierung der Erscheinungswirkung der Dachvarianten betreffend ihrer Strukturunterschiede und der Blend- und Spiegelungseffekte eines Blechdaches vorgenommen hat. Die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen im Beschwerdeverfahren, welche sich auch zum Teil mit den Ausführungen der Bewilligungswerber decken, waren ebenfalls als nachvollziehbar und schlüssig zu bewerten und wurde diesen letztlich von der Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 17Vw
GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art 130
Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Anzuwendende Rechtslage Mit LGBL Nr. 3/2015 wurde am 16.01.2015 das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG kundgemacht, welches
seines § 45 Abs 1 am 01.02.2015 in Kraft getreten ist. Mit LGBL Nr. 3 aus 2015, wurde am 16.01.2015 das Salzburger Nationalparkgesetz 2014 – S.NPG kundgemacht, welches
seines Paragraph 45, Absatz eins, am 01.02.2015 in Kraft getreten ist.
der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 2 S.NPG 2014 sind die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 (2. Unterabschnitt) nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt
§ 45
Abs 1 anhängig werden.
der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, S.NPG 2014 sind die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 20 (2. Unterabschnitt) nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt
Paragraph 45, Absatz eins, anhängig werden. Auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt (= 01.02.2015) bereits anhängig sind, finden die §§ 8, 25 und 29 Abs 2 lit j des
§ 45
Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes (Anm: Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg LGBl 106/1983 idF LGBL Nr. 106/2013 - in der Folge als „NPG 1983 alt“ bezeichnet) weiterhin Anwendung. Auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt (= 01.02.2015) bereits anhängig sind, finden die Paragraphen 8, 25 und 29 Absatz 2, Litera j, des
Paragraph 45, Absatz 2, außer Kraft getretenen Gesetzes Anmerkung, Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg Landesgesetzblatt 106 aus 1983, in der Fassung LGBL Nr. 106 aus 2013, - in der Folge als „NPG 1983 alt“ bezeichnet) weiterhin Anwendung. Der verfahrensgegenständliche Bewilligungsantrag ging am 19.01.2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See dh somit vor dem 01.02.2015 ein. Die überarbeiteten Projekte (datiert mit 06.07.2015) wurden am 08.07.2015 bei der belangten Behörde eingereicht. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt unstrittig in der Außenzone des Nationalparks Hohe Tauern. Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, da die in § 16 Abs 1 S.NPG 2014 geregelte Zuständigkeit der Landesregierung erst für Verfahren gilt, die nach dem 1.2.2015 anhängig geworden sind.Zuständige Bewilligungsbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde, da die in Paragraph 16, Absatz eins, S.NPG 2014 geregelte Zuständigkeit der Landesregierung erst für Verfahren gilt, die nach dem 1.2.2015 anhängig geworden sind.
§ 7
Abs 1 S.NPG 2014 umfassen die Außenzonen weitgehend die im Nationalpark gelegene Kulturlandschaft, in der die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentlichen Interesse liegen.
Paragraph 7, Absatz eins, S.NPG 2014 umfassen die Außenzonen weitgehend die im Nationalpark gelegene Kulturlandschaft, in der die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentlichen Interesse liegen.
§ 7
Abs 2 S.NPG 2014 - welcher im Wesentlichen gleichlautet wie § 4 Abs 2 NPG 1983 alt – sind in der Außenzone folgende Maßnahmen, soweit sich aus Abs 3 und 4 nicht anderes ergibt, nur mit Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig:
Paragraph 7, Absatz 2, S.NPG 2014 - welcher im Wesentlichen gleichlautet wie Paragraph 4, Absatz 2, NPG 1983 alt – sind in der Außenzone folgende Maßnahmen, soweit sich aus Absatz 3 und 4 nicht anderes ergibt, nur mit Bewilligung der Nationalparkbehörde zulässig:
- die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (§ 1 des Bau-polizeigesetz 1997);die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen (Paragraph eins, des Bau-polizeigesetz 1997);
- …
§ 8
Abs 1 NPG 1983 alt kann die Behörde Maßnahmen nach § 4 Abs 2 … be-willigen, wenn hiedurch die Zielsetzung des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des § 2 weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.
Paragraph 8, Absatz eins, NPG 1983 alt kann die Behörde Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 2, … be-willigen, wenn hiedurch die Zielsetzung des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 2, weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.
§ 8
Abs 2 NPG 1983 alt kann die Bewilligung auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen oder befristet erteilt werden.
Paragraph 8, Absatz 2, NPG 1983 alt kann die Bewilligung auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen oder befristet erteilt werden.
§ 8Abs 4 leg.
cit ist die Bewilligung nicht zu erteilen, wenn der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann und dadurch eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks entweder überhaupt nicht oder nur in geringerem Ausmaß erfolgt.
Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit ist die Bewilligung nicht zu erteilen, wenn der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann und dadurch eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks entweder überhaupt nicht oder nur in geringerem Ausmaß erfolgt.
§ 2
NPG 1983 alt dient das Gesetz folgenden Zielen:
Paragraph 2, NPG 1983 alt dient das Gesetz folgenden Zielen:
- Das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern ist in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten.
- Die für das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume sind zu bewahren.
- Der Nationalpark Hohe Tauern soll einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglichen. Zulässigkeit der Einwendungen Die Landesumweltanwaltschaft besitzt keine eigene, gegen den Staat – als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete – Interessenssphäre, sodass in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht (vgl auch VwGH 04.03.2008, 2008/05/0028; vgl. weiters Hopfgartner, Parteistellung der Umweltanwaltschaft im Verfahren nach dem Sbg. Landeselektrizitätsgesetz, RdU 2013/57).Die Landesumweltanwaltschaft besitzt keine eigene, gegen den Staat – als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete – Interessenssphäre, sodass in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht vergleiche auch VwGH 04.03.2008, 2008/05/0028; vergleiche weiters Hopfgartner, Parteistellung der Umweltanwaltschaft im Verfahren nach dem Sbg. Landeselektrizitätsgesetz, RdU 2013/57). Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg als beschwerdelegitimierte Formalpartei oder Legalpartei hat daher in einem Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, nicht subjektive Rechte geltend zu machen, sondern die Interessen des Naturschutzes zu wahren. Eine Einwendung der Landesumweltanwaltschaft liegt demnach dann vor, wenn sie ein Vorbringen erstattet, dem die Behauptung zu entnehmen ist, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt in der vor-liegenden Form nicht den im betreffenden Verfahren anzuwenden Rechtsvorschriften entspricht (VwGH 27.08.2002, 2001/10/0239). Ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung in der jeweiligen Sache ist der Salzburger Landesumweltanwaltschaft durch das Gesetz nicht eingeräumt (VwGH 23.09.1991, 91/10/0193). Die Landesumweltanwaltschaft kann im Recht auf Versagung der Bewilligung von Maßnahmen nicht verletzt sein, ein (solches) subjektives Recht steht ihr nämlich nicht zu (VwGH 05.07.1993, 92/10/0047). Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen allerdings subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei dar. Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts können hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0096). In inhaltlicher Hinsicht zum Beschwerdevorbringen ist unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen und der vorangeführten Grundsätze folgendes festzustellen: Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen die mangelhafte Begründung des an-gefochtenen Bescheides und die Verletzung des Parteiengehörs richtet (Pkt. 2.4.) ist diesem nichts entgegenzuhalten, da sich aus dem Verfahrensablauf vor der belangten Behörde und der entsprechenden Aktenlage klar ergibt, dass zum einen das Gutachten der beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen vom 10.09.2015 der Beschwerdeführerin nicht vor Bescheiderlassung zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde und zum anderen die Voraussetzungen des § 58 Abs 2 AVG nicht vorlagen, da kein „einwandloses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens“ vorlag. Die Landesumweltanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 zum übermittelten Gutachten des nationalparkfachlichen und almwirtschaftlichen Sachverständigen klar und deutlich zu der Problematik der Dacheindeckung der Gebäude geäußert und letztlich festgestellt, dass eine Bewilligungsfähigkeit nur unter der Voraussetzung einer Eindeckung aller Gebäude mit Holzschindeln gegeben sein kann, sodass die Vorschreibung einer entsprechenden Auf-lage beantragt wurde. In inhaltlicher Hinsicht zum Beschwerdevorbringen ist unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen und der vorangeführten Grundsätze folgendes festzustellen: Soweit sich das Beschwerdevorbringen gegen die mangelhafte Begründung des an-gefochtenen Bescheides und die Verletzung des Parteiengehörs richtet (Pkt. 2.4.) ist diesem nichts entgegenzuhalten, da sich aus dem Verfahrensablauf vor der belangten Behörde und der entsprechenden Aktenlage klar ergibt, dass zum einen das Gutachten der beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen vom 10.09.2015 der Beschwerdeführerin nicht vor Bescheiderlassung zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurde und zum anderen die Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht vorlagen, da kein „einwandloses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens“ vorlag. Die Landesumweltanwaltschaft hat sich in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 zum übermittelten Gutachten des nationalparkfachlichen und almwirtschaftlichen Sachverständigen klar und deutlich zu der Problematik der Dacheindeckung der Gebäude geäußert und letztlich festgestellt, dass eine Bewilligungsfähigkeit nur unter der Voraussetzung einer Eindeckung aller Gebäude mit Holzschindeln gegeben sein kann, sodass die Vorschreibung einer entsprechenden Auf-lage beantragt wurde.
§ 58
Abs 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Das Beschwerdevorbringen betreffend Verletzung von Verfahrensvorschriften ist als zulässige Einwendung zu qualifizieren, da der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung
§ 8AVG zukommt (§ 8 Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, LGBL 67/1998 idg
F) und mit der eingeräumten Parteistellung prozessuale Rechte wie das Recht auf Gehör zukommt. Das Beschwerdevorbringen betreffend Verletzung von Verfahrensvorschriften ist als zulässige Einwendung zu qualifizieren, da der Landesumweltanwaltschaft Parteistellung
Paragraph 8, AVG zukommt (Paragraph 8, Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, LGBL 67 aus 1998, idgF) und mit der eingeräumten Parteistellung prozessuale Rechte wie das Recht auf Gehör zukommt. Der Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs wurde allerdings letztlich durch die wortwörtliche Übernahme der Stellungnahme der bautechnischen Sachverständigen (Bezirksarchitektin) in den angefochtenen Bescheid und der Möglichkeit der Stellungnahme im nunmehrigen Beschwerdeverfahren geheilt. Hinsichtlich des Begründungsmangel
§ 58
Abs 2 AVG wurde ausgeführt, dass „der Verhandlungsleiter sich nicht ausreichend mit der Frage der Dacheindeckung, deren technischen Machbarkeit und daraus ergebenden Beeinträchtigung der Schutzziele sowie der Alternativprüfung und Förderungsmöglichkeit der Holzschindeln auseinander gesetzt habe. Ansonsten hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Bewilligung nur unter der Bedingung der Dacheindeckung mit Holzschindeln möglich sei“.Hinsichtlich des Begründungsmangel
Paragraph 58, Absatz 2, AVG wurde ausgeführt, dass „der Verhandlungsleiter sich nicht ausreichend mit der Frage der Dacheindeckung, deren technischen Machbarkeit und daraus ergebenden Beeinträchtigung der Schutzziele sowie der Alternativprüfung und Förderungsmöglichkeit der Holzschindeln auseinander gesetzt habe. Ansonsten hätte er zu dem Ergebnis kommen müssen, dass eine Bewilligung nur unter der Bedingung der Dacheindeckung mit Holzschindeln möglich sei“. Ein Begründungsmangel führt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nur dann zur Aufhebung des Bescheides wenn Wesentlichkeit vorliegt. Wesentlich ist ein solcher Verfahrensmangel dann, wenn er den Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit oder aber den Bescheidadressaten an der Verfolgung seiner Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof hindert (VwGH 21.02.2005, 2001/17/0078, VwGH 17.10.2002, 2002/17/0033 ua). Eine solche Wesentlichkeit ist für das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, da im vorliegenden Fall zwar eine sehr knappe Begründung und im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin keine ausreichende bzw. falsche Begründung vorliegt, jedoch dies die Überprüfung des Bescheides auf seine Rechtmäßigkeit nicht hindert. Zu dem weiteren Vorbringen, dass die Holzschindeldachvariante nicht aufgrund der Rechtsgrundlage des § 8 Abs 4 NPG 1983 alt geprüft worden sei (Pkt. 2.
- und 2.2.) ist zu entgegnen:Zu dem weiteren Vorbringen, dass die Holzschindeldachvariante nicht aufgrund der Rechtsgrundlage des Paragraph 8, Absatz 4, NPG 1983 alt geprüft worden sei (Pkt. 2.
- und 2.2.) ist zu entgegnen: § 8 Abs 4 NPG 1983 alt normiert, dass eine Bewilligung nicht zu erteilen ist, wenn der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann … Unter „angestrebten Zweck“ kann nur verstanden werden, der angestrebte Zweck der zur Bewilligung beantragten Maßnahme oder des zur Bewilligung beantragten Vorhabens im Gesamten. Diese Rechtsgrundlage als Basis für die Vorschreibung einer einzelnen Auflage zur Ausgestaltung des Vorhabens, im gegenständlichen Fall zur Gestaltung der Dacheindeckung der Gebäude heranzuziehen, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts rechtlich verfehlt.Paragraph 8, Absatz 4, NPG 1983 alt normiert, dass eine Bewilligung nicht zu erteilen ist, wenn der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann … Unter „angestrebten Zweck“ kann nur verstanden werden, der angestrebte Zweck der zur Bewilligung beantragten Maßnahme oder des zur Bewilligung beantragten Vorhabens im Gesamten. Diese Rechtsgrundlage als Basis für die Vorschreibung einer einzelnen Auflage zur Ausgestaltung des Vorhabens, im gegenständlichen Fall zur Gestaltung der Dacheindeckung der Gebäude heranzuziehen, ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts rechtlich verfehlt. Der angestrebte Zweck im gegenständlichen Fall und das zur Bewilligung eingereichte Vorhaben ist die Errichtung von neuen Gebäuden (Alm- und Stallgebäude) als Ersatz-bauten für die bestehenden alten baufälligen Gebäude aus dem
- Jahrhundert. Für diese Rechtsansicht spricht auch, dass sich in dem seit 1.2.2015 in Kraft stehenden neue S.NPG 2014 die Regelung in dieser Form nicht mehr findet (siehe § 14 Bewilligungen, Bewilligungsvoraussetzungen, Verträglichkeitsprüfung). Die Alternativ-prüfung ist neu im § 14 Abs 1 Ziffer 3 geregelt und eine von mehreren Bewilligungs-voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen. Für diese Rechtsansicht spricht auch, dass sich in dem seit 1.2.2015 in Kraft stehenden neue S.NPG 2014 die Regelung in dieser Form nicht mehr findet (siehe Paragraph 14, Bewilligungen, Bewilligungsvoraussetzungen, Verträglichkeitsprüfung). Die Alternativ-prüfung ist neu im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 geregelt und eine von mehreren Bewilligungs-voraussetzungen, welche kumulativ vorliegen müssen. Eine Alternativprüfung betreffend Dacheindeckung Blech versus Holzschindel war daher auf Basis dieser Rechtsgrundlage nicht durchzuführen sowie auch Fördermöglichkeiten weder von der Bewilligungsbehörde noch von der Landesumweltanwaltschaft in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen sind. Zum zentralen Beschwerdevorbringen, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin die nationalparkrechtliche Bewilligung für den Neubau der Gebäude (Alm- und Stallgebäude) nur unter Vorschreibung der Auflage der Dacheindeckung mit Holzschindeln hätte er-folgen dürfen ist folgendes auszuführen: Wie schon einleitend dargestellt hat die Landesumweltanwaltschaft kein Recht auf eine bestimmte Sachentscheidung dh auch kein Recht auf die Vorschreibung einer konkreten Auflage. Der diesbezügliche Beschwerdeantrag geht daher ins Leere. Ob es sich daher bei dem Vorbringen betreffend der Dacheindeckung um eine zulässige Einwendung handelt oder nicht ist daran zu messen, ob das Vorbringen geeignet ist zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes zu dienen, sprich diesem zu entnehmen ist, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt in der vorliegenden Form nicht den im betreffenden Verfahren anzuwenden Rechtsvorschriften entspricht. Maßstab für die Erteilung einer nationalparkrechtlichen Bewilligung ist im gegenständlichen Fall die Bestimmung des § 8 Abs 1 NPG 1983 alt wonach die Behörde Maßnahmen bewilligen kann, wenn hiedurch die Zielsetzungen des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des § 2 weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.Maßstab für die Erteilung einer nationalparkrechtlichen Bewilligung ist im gegenständlichen Fall die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, NPG 1983 alt wonach die Behörde Maßnahmen bewilligen kann, wenn hiedurch die Zielsetzungen des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 2, weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird. Die relevanten Zielsetzungen nach § 2 NPG 1983 alt sind im gegenständlichen Fall insbesondere Ziffer 1 (Erhalt der Schönheit und Ursprünglichkeit) und Ziffer 3 (Ermöglichung des eindrucksvollen Naturerlebnisses für einen möglichst großen Kreis von Menschen).Die relevanten Zielsetzungen nach Paragraph 2, NPG 1983 alt sind im gegenständlichen Fall insbesondere Ziffer 1 (Erhalt der Schönheit und Ursprünglichkeit) und Ziffer 3 (Ermöglichung des eindrucksvollen Naturerlebnisses für einen möglichst großen Kreis von Menschen). Ziffer 2 leg cit (Bewahrung von charakteristischen Tieren und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume) ist unstrittig auf Basis beider naturschutzfachlicher Gutachten gegeben und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht aufgegriffen. Von der Beschwerdeführerin wurde in ihrer Beschwerde ausführlich dargelegt, dass nach ihrer Ansicht die in § 2 Z 1 und Z 3 NPG 1983 alt angeführten Ziele durch die Errichtung eines Blechdaches negativ beeinträchtigt werden (auffälliger Fremdkörper im Landschaftsbild eines besonders reizvollen und sensiblen Teil des Nationalparks; landschaftsfremdes homogenes Blechdach; weitgehend ursprüngliche Kulturlandschaft; beim Blechdach handelt es sich weder um eine typische Bauweise aus bodenständigem Material noch um eine landschaftsgebundene traditionelle Bauweise etc). Für das Landesverwaltungsgericht dient dieses Vorbringen zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes in concreto der Einhaltung der Zielsetzungen des Schutzes des Nationalparks Hohe Tauern und ist damit als zulässig zu sehen. Von der Beschwerdeführerin wurde in ihrer Beschwerde ausführlich dargelegt, dass nach ihrer Ansicht die in Paragraph 2, Ziffer eins und Ziffer 3, NPG 1983 alt angeführten Ziele durch die Errichtung eines Blechdaches negativ beeinträchtigt werden (auffälliger Fremdkörper im Landschaftsbild eines besonders reizvollen und sensiblen Teil des Nationalparks; landschaftsfremdes homogenes Blechdach; weitgehend ursprüngliche Kulturlandschaft; beim Blechdach handelt es sich weder um eine typische Bauweise aus bodenständigem Material noch um eine landschaftsgebundene traditionelle Bauweise etc). Für das Landesverwaltungsgericht dient dieses Vorbringen zur Wahrung der Interessen des Naturschutzes in concreto der Einhaltung der Zielsetzungen des Schutzes des Nationalparks Hohe Tauern und ist damit als zulässig zu sehen. Kernfrage des Verfahrens ist daher, ob die Erteilung der Bewilligung ohne Auflage der ausschließlichen Errichtung der Gebäude mit einer Dacheindeckung mit Holzschindeln zu Recht erfolgt ist oder nicht bzw. eine solche Auflage überhaupt als zulässig zu bewerten wäre.
§ 8
Abs 1 NPG 1983 alt kann die Behörde Maßnahmen nach § 4 Abs 2 und Abs 4 letzter Satz, § 5 Abs 3 und § 6 Abs 2 bewilligen, wenn hiedurch die Zielsetzungen des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des § 2 weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.
Paragraph 8, Absatz eins, NPG 1983 alt kann die Behörde Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 6, Absatz 2, bewilligen, wenn hiedurch die Zielsetzungen des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 2, weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.
§ 8
Abs 2 NPG alt kann die Bewilligung auch entsprechend der Zielsetzungen des Nationalparks unter Auflagen oder befristet erteilt werden.
Paragraph 8, Absatz 2, NPG alt kann die Bewilligung auch entsprechend der Zielsetzungen des Nationalparks unter Auflagen oder befristet erteilt werden. Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechtes ist die Aufnahme von Auflagen im Bescheidspruch nur soweit zulässig, als dies entweder - gesetzlich ausdrücklich vorgesehen oder - mit dem Sinn der zu treffenden Hauptentscheidung untrennbar verbunden ist oder - dem Antrag der Partei entspricht (siehe Hengstsschläger/Leeb, AVG² § 59 Stand 1.1.2014, rdb.at RZ 36).- dem Antrag der Partei entspricht (siehe Hengstsschläger/Leeb, AVG² Paragraph 59, Stand 1.1.2014, rdb.at RZ 36). Gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung einer Auflage nach dem Nationalparkgesetz kann nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts nur die Bestimmung des § 8 Abs 2 NPG 1983 alt sein.Gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung einer Auflage nach dem Nationalparkgesetz kann nach Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts nur die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, NPG 1983 alt sein. Anders als im Salzburger Naturschutzgesetz 1999 in seinem § 50 Abs 2 NSchG, wonach im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können, nimmt § 8 Abs 2 NPG 1983 alt Bezug auf die Zielsetzungen des Nationalparks. Darüber hinaus hat die Vorschreibung von Auflagen nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen im Verwaltungsverfahren (§§ 58 ff AVG) zu erfolgen.Anders als im Salzburger Naturschutzgesetz 1999 in seinem Paragraph 50, Absatz 2, NSchG, wonach im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können, nimmt Paragraph 8, Absatz 2, NPG 1983 alt Bezug auf die Zielsetzungen des Nationalparks. Darüber hinaus hat die Vorschreibung von Auflagen nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen im Verwaltungsverfahren (Paragraphen 58, ff AVG) zu erfolgen. Die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen – die als Nebenbestimmungen, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören - unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Sinne des § 59 AVG (siehe VwGH 02.10.2007, 2004/10/0183
- ua)dh bei der Vorschreibung von Auflagen ist zu beachten, dass aufgrund ihres Eingriffscharakters auf erforderliche Maßnahmen dem allgemeinen Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz unterliegen. Die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen – die als Nebenbestimmungen, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören - unterliegt dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Sinne des Paragraph 59, AVG (siehe VwGH 02.10.2007, 2004/10/0183
- ua)dh bei der Vorschreibung von Auflagen ist zu beachten, dass aufgrund ihres Eingriffscharakters auf erforderliche Maßnahmen dem allgemeinen Verhältnis-mäßigkeitsgrundsatz unterliegen. Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden, also Rechte begründenden Bescheid auch konkrete belastende Ge- oder Verbote verbunden werden. Der Zweck von Auflagen besteht oftmals darin, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens herbeizuführen. Jedoch darf ein Vorhaben durch Auflagen (nur) insoweit modifiziert werden, als dieses in seinem „Wesen“ unberührt bleibt. Kann das Vorhaben ohne eine wesensverändernde „Auflage“ nicht bewilligt werden, so ist der Antrag abzuweisen (Hengstschläger/Leeb AVG² § 59 Stand 1.1.2014, rdb.at RZ 28 ff).Das Wesen einer Auflage besteht darin, dass mit einem nach dem Hauptinhalt für den Antragsteller begünstigenden rechtsgestaltenden, also Rechte begründenden Bescheid auch konkrete belastende Ge- oder Verbote verbunden werden. Der Zweck von Auflagen besteht oftmals darin, die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens herbeizuführen. Jedoch darf ein Vorhaben durch Auflagen (nur) insoweit modifiziert werden, als dieses in seinem „Wesen“ unberührt bleibt. Kann das Vorhaben ohne eine wesensverändernde „Auflage“ nicht bewilligt werden, so ist der Antrag abzuweisen (Hengstschläger/Leeb AVG² Paragraph 59, Stand 1.1.2014, rdb.at RZ 28 ff). Die Grenzen und damit die Zulässigkeit für die Vorschreibung einer Auflage finden sich daher zum einen in ihrer Verhältnismäßigkeit und zum anderen darin, dass es sich um keine projektändernde Auflage handeln darf. Kann ein Vorhaben ohne eine „wesensverändernde Auflage“ nicht bewilligt werden, so ist der diesbezügliche Genehmigungsantrag abzuweisen (VwGH 26.01.2012, 1010/07/018). Als projektändernde Auflage versteht man solche, die den vom Bewilligungswerber in seinem Antrag festgelegten Verfahrensgegenstand derartig wesentlich verändern, dass man von einem „aliud“ sprechen muss (VWGH 06.07.2010, 2008/05/0115). Unter Zugrundelegung einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorarlberger Bauordnung zur Frage der Dacheindeckung mit Blech oder Holzschindel ergibt sich, dass es sich bei der Änderung der Dacheindeckung um eine wesentliche Änderung von Gebäuden handeln kann (siehe VwGH 20.06.2013, 2012/06/0098). Wie auch im gegenständlichen Verfahren relevant wurde alleine schon das unterschied-liche Material und das äußere Erscheinungsbild des Bauwerkes als wesentliche Änderung qualifiziert. Auch eine allenfalls notwendige Erhöhung der Gebäude und ein geänderte Dachaufbau sind als wesentliche Änderungen zu qualifizieren. Argumentierbar bleibt aber, dass es sich trotzdem weiterhin um ein Alm- bzw Stallgebäude, um dessen Bewilligung angesucht wird, handelt. Eine abschließende Beurteilung kann aber aus nachstehenden rechtlichen Erwägungen offen bleiben. Eine Auflage ist nur zulässig, wenn der damit verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht (VwGH 22.06.2004, 2003/06/0201). In Anlehnung an die Rechtsprechung zum Wasserrechtsgesetz bei behördlichen Aufträgen (VwGH 20.02.2014, 2011/07/0080) handelt es sich bei der Frage der wirtschaftlichen Zumutbarkeit und Adäquanz nicht um eine subjektive, auf die jeweilige finanzielle Situation des Betroffenen abstellende, sondern um eine objektive Zumutbarkeit im Sinne einer Verhältnismäßigkeit von Mitteleinsatz zum „Erfolg“. Der „Erfolg“ im gegenständlichen Fall besteht darin, dass die Zielsetzungen des Nationalparks und zwar konkret die Schönheit und Ursprünglichkeit des Gebiets einerseits (§ 2 Ziffer 1) und das eindrucksvolle Naturerlebnis andererseits (§ 2 Ziffer 3) weder abträglich beeinflusst (dh nicht erkennbare Auswirkungen sind wahrscheinlich) noch gefährdet werden. Der „Erfolg“ im gegenständlichen Fall besteht darin, dass die Zielsetzungen des Nationalparks und zwar konkret die Schönheit und Ursprünglichkeit des Gebiets einerseits (Paragraph 2, Ziffer 1) und das eindrucksvolle Naturerlebnis andererseits (Paragraph 2, Ziffer 3) weder abträglich beeinflusst (dh nicht erkennbare Auswirkungen sind wahrscheinlich) noch gefährdet werden. Auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahren ergibt sich, dass der Mitteleinsatz der Errichtung eines Holzschindeldaches für die verfahrensgegenständlichen Almgebäude mit einer vom bautechnischen Amtssachverständigen
Einreichunterlagen festgestellten Gesamtfläche von fast 820 m² Dachfläche im Vergleich zur Errichtung und Er-haltung eines Blechdaches sehr hoch ist. Im Sinne einer Nachhaltigkeit wäre von der Errichtung eines Lärchen-Holzschindeldaches mit der von der Fachfirma empfohlenen Dachneigung von 24° auszugehen, wofür alleine für die Materialkosten der Dacheindeckung selbst Kosten in dreifacher Höhe im Vergleich zu den Kosten eines Blechdaches auszugehen ist. Dabei sind die Kosten für die dafür notwendige Dachkonstruktion mit einer entsprechenden Firsthöhe der Gebäude noch nicht berücksichtigt. Auch hinsichtlich der Erhaltungskosten durch die an sich kürzere Lebensdauer eines Holzschindeldaches unabhängig auch von dem Faktum der Höhenlage und Ausrichtung der Gebäude im P.-Tal (Föhntal) ergibt sich ein deutlich höherer Aufwand für die Holzvariante. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass eine erhöhte Dachneigung für ein Holzschindeldach technisch nicht zwingend ist muss entgegengehalten werden, dass bei einer geringeren Dachneigung als 24° nach den fachlich fundierten Darlegungen des Bau-sachverständigen und nachvollziehbaren Angaben der Bewilligungswerber und Almbetreiber eine Holzeindeckung nur mit (Fichten-)Legeschindeln mit einer entsprechenden Überdeckung und dem Aufwand des Wendens nach einer bestimmten Anzahl von Jahren mit entsprechendem Personaleinsatz möglich wäre. Die Lebensdauer dieser Variante würde im Vergleich zu dem beantragten Blechdach ebenfalls deutlich verkürzt sein. Haben Holzschindeldächer nun schon von vornherein eine kürzere Lebensdauer würde man diese bei einer geringeren Dachneigung nochmals verkürzen, was im Sinne der Verhältnismäßigkeit sehr bedenklich erscheint. Dem steht aus naturschutzfachlicher Sicht als „Erfolg“ gegenüber, dass zwar wie vom Sachverständigen im Beschwerdeverfahren dargelegt sich ein Holzschindeldach durch seine Strukturierung besser in das umgebende Landschaftsbild einfügt, dies aber in erster Linie bei naher Sichtbeziehung und der Unterschied letztlich bei Gewährleistung des „Nichtrostens“ des Blechdaches als „nicht übermäßig groß“ bewertet wurde. Ein Blend- und Spiegelungseffekt des Blechdaches, welches Trapezbahnen und damit nur eine sehr geringe Struktur aufweist, wurde bei Nah- und Fernbeziehung attestiert, wobei dieser Effekt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts sowohl standort- als auch wetter-bezogen und nur saisonal wirksam ist. Die Ursprünglichkeit des Gebietes ist aufgrund menschlicher Nutzungsaktivitäten (die bestehende Almhütte stammt aus dem Jahr 1771) nicht mehr in dem Ausmaß gegeben und wirken die anthropogenen Landschaftselemente in Kombination mit der ausgeübten Nutzungsform der Almwirtschaft nach Ausführung des Sachverständigen nicht maßgeblich störend. Generell wurde die Dachdeckung mit Holzschindel als ehemalige traditionelle Form aufgrund der früheren Gegebenheiten beurteilt, wobei Holz als traditionelles Baumaterial allerdings emotional als naturnäher und weniger als Fremdkörper wahrgenommen wird. Zusammenfassend ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht, dass der Mitteleinsatz für die Errichtung und Erhaltung eines Lärchen- oder Fichten-Holzschindeldaches für eine Dachfläche wie im verfahrensgegenständlichen Ausmaß in keinem vertretbaren Verhältnis zum erzielbaren Erfolg steht. Es handelt sich bei den gegenständlichen Almgebäuden um Neuerrichtungen neben den bestehenden alten Gebäuden, was vom Gesetzesgeber des Nationalparkgesetzes durch die Möglichkeit des Ansuchens um eine entsprechenden Bewilligung dem Grunde nach in der Außenzone des Nationalparks nicht ausgeschlossen ist. Es erscheint nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts nicht zulässig, den Bewertungsmaßstab hinsichtlich der Gefährdung und negativen Beeinflussung der Ziel-setzungen des Nationalparks dahingehend anzusetzen, dass eine Neuerrichtung nur ausschließlich im traditionellen Stil zulässig sein kann. Es muss eine Form einer zeitgemäßen, für die Almwirtschaft im unbedingten Ausmaß notwendigen Errichtung von Almgebäuden geben, bei welcher aber sichergestellt werden kann, dass es zu keiner Gefährdung oder einer abträglichen Beeinflussung der Schutzgüter kommt. Jede Neuerrichtung einer baulichen Anlage im Sinne des § 7 Abs 2 Z 1 S.NPG 2014 tritt in der Landschaft in Erscheinung, sodass der Ansatz des naturschutzfachlichen Sachverständigen eine niedrige Gebäudehöhe als wesentlich zu erachten nicht falsch erscheint. Die gewählte Bauform in möglichst gedrungener Form unter Ausnützung der Gelände-situation und mit Orientierung an regionale Bauformen wurde letztlich auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Jede Neuerrichtung einer baulichen Anlage im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, S.NPG 2014 tritt in der Landschaft in Erscheinung, sodass der Ansatz des naturschutzfachlichen Sachverständigen eine niedrige Gebäudehöhe als wesentlich zu erachten nicht falsch erscheint. Die gewählte Bauform in möglichst gedrungener Form unter Ausnützung der Gelände-situation und mit Orientierung an regionale Bauformen wurde letztlich auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Wesentlich ist daher nun die Klärung der Frage, ob eine Genehmigungsfähigkeit des gegenständlichen Vorhabens in der beantragten Form gegeben war oder nicht, was die Beschwerdeführerin bestreitet. Von der Beschwerdeführerin wurde letztlich der Antrag auf Abweisung des Bewilligungsansuchens gestellt, dem aus folgenden Gründen nicht nachzukommen war: Eine Bewilligung ist
§ 8
Abs 1 NPG 1983 alt zu erteilen, wenn hiedurch die Zielsetzung des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des § 2 weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.Eine Bewilligung ist
Paragraph 8, Absatz eins, NPG 1983 alt zu erteilen, wenn hiedurch die Zielsetzung des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 2, weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird. Eine Gefährdung des Nationalparkgebietes in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit kann durch das Vorhaben nicht gesehen werden, da Almgebäude als typische Gebäude für eine Almwirtschaft im P.-Tal anzusehen sind, welche dort seit Jahrzehnten betrieben wird und letztlich auch dem Erhalt, der Pflege und der Gestaltung der Kulturlandschaft im Sinne des § 7 Abs 1 S.NPG 2014 dient. Ebenso wenig kann eine Gefährdung des eindrucksvollen Naturerlebnisses gesehen werden, da sich die vom Sachverständigen beschriebenen großartigen Blicke von der O.-Alm in das innere glaziale Rt.-Tal, auf den Talschluss und das Hk. nach wie vor bieten. Auch das Ziel, einem möglichst großen Kreis von Menschen dieses Naturerlebnis zu ermöglichen, ist durch das Vorhaben nicht gefährdet.Eine Gefährdung des Nationalparkgebietes in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit kann durch das Vorhaben nicht gesehen werden, da Almgebäude als typische Gebäude für eine Almwirtschaft im P.-Tal anzusehen sind, welche dort seit Jahrzehnten betrieben wird und letztlich auch dem Erhalt, der Pflege und der Gestaltung der Kulturlandschaft im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, S.NPG 2014 dient. Ebenso wenig kann eine Gefährdung des eindrucksvollen Naturerlebnisses gesehen werden, da sich die vom Sachverständigen beschriebenen großartigen Blicke von der O.-Alm in das innere glaziale Rt.-Tal, auf den Talschluss und das Hk. nach wie vor bieten. Auch das Ziel, einem möglichst großen Kreis von Menschen dieses Naturerlebnis zu ermöglichen, ist durch das Vorhaben nicht gefährdet. Hinsichtlich der abträglichen Beeinflussung kann der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, dass eine Bewilligungsfähigkeit nur bei Ausgestaltung der Gebäude mit einem Holzschindeldach gegeben ist. Das von den naturschutzfachlichen Sachverständigen beschriebene P.-Tal wird almwirtschaftlich relativ intensiv genutzt andererseits liegt der verfahrensgegenständliche Almbereich im Grenzbereich zur wilden Hochgebirgsnaturlandschaft. Insgesamt wurde das stimmige Gesamtbild einer naturnahen Kulturlandschaft festgestellt. Eine Beeinträchtigung des Naturerlebnisses durch die mit einem Blechdach in entsprechender Farbgebung eingedeckten Almgebäude kann nicht gesehen werden, da – wie schon zuvor ausgeführt – dieses nach wie vor gegeben ist und Almgebäude von Besuchern des Nationalparks - losgelöst von ihrer Dachgestaltung - wohl nicht als Fremdkörper per se in einem Gebirgstal mit Almwirtschaft angesehen und wahrgenommen werden. Die Beeinträchtigung der Ursprünglichkeit und der Schönheit des Gebietes relativiert sich in diesem Sinne ebenso, da im gegenständlichen Bereich des P.-Tals das Gebiet schon durch Jahrzehnte durch Almwirtschaft anthropogen geprägt und damit nicht mehr als Urlandschaft gegeben ist. Aus fachlicher Sicht wesentlich war, dass die vorgeschriebene Farbgebung des Blechdachs auf Dauer erhalten bleibt, da rostige Dächer deutlich negative Auswirkungen entfalten. Aus Sachverständigensicht wurde ein Holzschindeldach als sicherlich naturnäher und mit geringeren Auswirkungen bewertet, was aber nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht die Zulässigkeit im Sinne einer Bewilligungsfähigkeit eines Blechdaches nicht ausschließt unter Hinweis auf die Ausführungen zu nicht gegebenen Zulässigkeit der Vorschreibung eines Holzschindeldaches. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften des Nationalparkgesetz entsprechend berücksichtigt und angewendet hat und auch das Landesverwaltungs-gericht unter Hinweis auf die dargelegten Gründe zu keiner anderen Rechtsansicht, sprich Versagung der Bewilligung gelangt ist. Die Auflage im Spruchabschnitt II Punkt 2 des angefochtenen Bescheides war entsprechend abzuändern.Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die belangte Behörde die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden materiellen Rechtsvorschriften des Nationalparkgesetz entsprechend berücksichtigt und angewendet hat und auch das Landesverwaltungs-gericht unter Hinweis auf die dargelegten Gründe zu keiner anderen Rechtsansicht, sprich Versagung der Bewilligung gelangt ist. Die Auflage im Spruchabschnitt römisch zwei Punkt 2 des angefochtenen Bescheides war entsprechend abzuändern. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren war die Bewertung des festgesellten Sachverhaltes in Bezug auf eine Bewilligungsfähigkeit
§ 8NPG 1983 alt mit oder ohne der Auflage i
S des § 59 AVG iVm § 8 Abs 2 NPG 1983 alt eines Holzschindeldaches als Einzelfallprüfung relevant.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren war die Bewertung des festgesellten Sachverhaltes in Bezug auf eine Bewilligungsfähigkeit
Paragraph 8, NPG 1983 alt mit oder ohne der Auflage iS des Paragraph 59, AVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, NPG 1983 alt eines Holzschindeldaches als Einzelfallprüfung relevant. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.366.35.2016