← Österreich

{'item': '405-1/28/1/12-2016'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 58§ 18§ 17Art 130§ 46§ 37

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.06.2016 Geschäftszahl405-1/28/1/12-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen: 1.
  2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, Zahl yyy, wurde der A. GmbH & Co KG, B., die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Sommerbetrieb sowie zur Winterabstellung (kein Winterbetrieb) eines Campingplatzes unter anderem auf den GN aa KG C. unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. 1.
  3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 29.01.2016 wurde der A. GmbH & Co KG aufgetragen, den Baukörper auf GN aa KG C. im Ausmaß von ca. 10 x 4 m, bei dem die Wände, die Fußbodenkonstruktion sowie das Dach mittels Brettschichtholz bzw Kreuzlagenholz ausgebildet ist und ein schlossermäßig gefertigtes Chassis nachgerüstet wurde, bis längstens vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und bis dahin den bescheidgemäßen Zustand wiederherzustellen. In der Begründung wurde auf den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom November 2011 verwiesen. Im September 2013 sei bei der Naturschutzbehörde angezeigt worden, dass am Campingplatz im Bereich des Naturstrandbades J. Carports, Holzbauten und weitere Bauwerke errichtet worden seien. Im Jänner 2014 sei ein erster Ortsaugenschein mit Vertretern der Bau- und Naturschutzbehörde durchgeführt worden. Am 04.03.2015 habe ein neuerlicher Ortsaugenschein stattgefunden, in dessen Rahmen der bautechnische Amtssachverständige nach Begutachtung festgestellt habe, dass es sich um "einen Baukörper in zimmermannsmäßig gefertigter Bauweise, wobei die Wände sowie die Fußbodenkonstruktion und das Dach mittels Brettschichtholz bzw Kreuzlagenholz ausgebildet sind handle. Der Baukörper umfasse ein grundrissliches Ausmaß von ca. 10 x 4 m und weise kein fix installiertes Fahrwerk bzw Chassis auf. Um das Volumen an Ort und Stelle zu bewegen bzw das vorgefertigte System auf dem Platz zu manövrieren, sei es erforderlich die gesamte Konstruktion anzuheben und ein mobiles Fahrwerk unterzuschieben. Dieses könne in Verbindung mit einer aufsteckbaren Deichsel entfernt werden. Vor der Anlage sei eine Holzterrasse errichtet worden. Diese könne als Unterkonstruktion für ein Vorzelt Verwendung finden. Da die beschriebene Hauptanlage aus Sachverständigensicht als nicht ortsbeweglich wie Wohnwagen udgl einzustufen sei, werde nach wie vor per Definition von einem Bau ausgegangen." Das Ergebnis des Ortsaugenscheines wurde der Bewilligungswerberin mitgeteilt und eine Frist zur Behebung der Missstände bis spätestens 31.10.2015 eingeräumt. Aufgrund der Übermittlung von Fotos durch die Bewilligungswerberinnen, mit denen die Nachrüstung eines Chassis zur Herstellung der Ortsbeweglichkeit dokumentiert werden sollte, fand am 30.11.2015 ein neuerlicher Ortsaugenschein statt. Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige stellte fest, dass bei der gegenständlichen Anlage ein schlossermäßig gefertigtes Chassis nachgerüstet worden sei. Derzeit würden jedoch zur Herstellung der unmittelbaren Ortsbeweglichkeit noch die aufsteckbaren Räder fehlen. Nach Angaben der Einschreitervertreter würden diese bereitliegen und wären zur Herstellung des naturschutzrechtlichen bzw baurechtlichen Konsenses noch anzubringen. Am 11.01.2016 seien Fotos übermittelt worden auf denen ersichtlich sei, dass die Räder nicht montiert neben den Achsen liegen. Eine dauerhafte Anbringung von Rädern sei aus verschiedenen Gründen als nicht sinnvoll erschienen. Am 13.01.2016 erfolgte eine neuerliche Besichtigung der Grundparzelle und sei zum Baukörper festgestellt worden, dass die unmittelbare Ortsbeweglichkeit durch direktes Aufliegen des Chassis am Untergrund nicht gegeben sei bzw erst durch entsprechendes Anheben zur Montage der Laufräder hergestellt werden könne. Am 19.02.2016 sei von der Rechtsvertreterin der Bewilligungswerberin mitgeteilt worden, dass diese Empfängerin eines allfälligen Wiederherstellungsauftrages sein solle. In rechtlicher Hinsicht wurde nach Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass das Salzburger Naturschutzgesetz keine Legaldefinitionen zu den Begriffen Bau/bauliche Anlage und Wohnwagen habe. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es darauf an, ob die Einrichtung ortsbeweglich ausgestaltet sei. Das heißt, ob sie objektiv geeignet sei, über eine nennenswerte Strecke, auf eigenen Rädern, leicht und gefahrlos sowie ohne unverhältnismäßig großen Aufwand fortbewegt zu werden. Gemeinsam mit der zuständigen Baubehörde sei festgestellt worden, dass anhand dieser Definition die Abgrenzung zwischen Bau und Wohnwagen zu erfolgen habe. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen sei das im Spruch angeführte Objekt nicht als Wohnwagen, sondern als Bau zu qualifizieren. Da das Objekt der rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligung sowie der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung widerspreche war die Entfernung vorzuschreiben. 1.
  4. Gegen diese Entscheidung wurde rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 23.02.2016 Beschwerde erhoben und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass

§ 58Abs 2 und 60 AVG Bescheide zu begründen seien.

Die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung finde. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass der bautechnische Amtssachverständige zur Ortsbeweglichkeit festgestellt habe, dass die Konstruktion angehoben und ein mobiles Fahrwerk (Chassis) unterzuschieben wäre und die Deichsel aufgesteckt werden müssen. Zur Frage des diesbezüglichen (Zeit-)Aufwandes würden weder der naturschutzfachliche noch der bautechnische Amtssachverständige irgendwelche Feststellungen treffen. Dies wäre zweifellos möglich gewesen, sofern man sich zumindest mit Bau- und Konstruktionsplänen sowie Herstellerangaben und der Einschätzung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte. Die belangte Behörde habe dies aber völlig außer Acht gelassen und keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob und mit welchem (geringen) Aufwand die Ortsbeweglichkeit tatsächlich hergestellt werden könne. Gegen diese Entscheidung wurde rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 23.02.2016 Beschwerde erhoben und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass

Paragraph 58, Absatz 2 und 60 AVG Bescheide zu begründen seien. Die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung finde. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass der bautechnische Amtssachverständige zur Ortsbeweglichkeit festgestellt habe, dass die Konstruktion angehoben und ein mobiles Fahrwerk (Chassis) unterzuschieben wäre und die Deichsel aufgesteckt werden müssen. Zur Frage des diesbezüglichen (Zeit-)Aufwandes würden weder der naturschutzfachliche noch der bautechnische Amtssachverständige irgendwelche Feststellungen treffen. Dies wäre zweifellos möglich gewesen, sofern man sich zumindest mit Bau- und Konstruktionsplänen sowie Herstellerangaben und der Einschätzung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte. Die belangte Behörde habe dies aber völlig außer Acht gelassen und keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob und mit welchem (geringen) Aufwand die Ortsbeweglichkeit tatsächlich hergestellt werden könne. Sie hätte ohne weiteres zur Kenntnis gelangen können, dass aufgrund der Ausgestaltung der Konstruktion, der bereits erfolgten Montage eines schlossermäßigen Chassis und der jederzeitigen Aufsteckbarkeit von Deichseln und Rädern die Ortsbeweglichkeit ohne erhebliche Mühe und erheblichen Zeitaufwand herstellt werden könne. Dass diese Ortsbeweglichkeit jederzeit und unmittelbar vorliegen müsse beruhe allein auf dem Rechtsstandpunkt der belangten Behörde, nicht aber auf qualifizierten Feststellungen bzw einer Auseinandersetzung mit dem Begriff Ortsbeweglichkeit. Die Behörde hätte bei näheren Ermittlungen zweifellos feststellen können, dass - das gegenständliche Mobilheim mit einem montierten Chassis und 2 Halbachsen ausgerüstet und damit jederzeit innerhalb kürzester Zeit manövrierfähig und verbringbar sei; - die aufsteckbaren Räder ohnehin neben der Chassis-Konstruktion zur jederzeitigen Verbringung liegen; - eine dauerhafte Anbringung der Räder auf die vorgesehenen Achsen die Räder und hier im Speziellen die Karkasse durch die lange Standzeit und Gewichtsbelastung nur schädigen würde; - eine dauernde Anbringung der Räder die Gesamthöhe nochmals steigern, das Gesamtbild verändern und die Zugänglichkeit erschweren würde; - die steckbare Deichsel bei einer erforderlichen Verbringung ohne Aufwand kurzfristig montiert werden könne; - auch bei nicht beanstandeten Wohnwägen von Dauerpächtern die montierten Räder abmontiert, repariert, aufgepumpt und neuerlich montiert werden müssten; - dieser Zeitaufwand zumindest gleich hoch sei, wie bei den nicht montierten Rädern des Mobilheims. Der auch der belangten Behörde vorliegenden Fotodokumentation zufolge stehe das Mobilheim auf einem fix montierten Fahrgestellt, dessen Räder lediglich aufgrund sonst notwendiger Reparatur- und Wartungszwecke abmontiert worden sei. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt könne eine Bauwerkseigenschaft des Mobilheims nicht ohne weitere Ermittlung und Begründung angenommen werden. Auch aus den Feststellungen des den Verfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen sei diesbezüglich nichts zur Frage des Zeitaufwandes zur Herstellung der Ortsbeweglichkeit zu gewinnen. Sachverständigenermittlungen zur verfahrenswesentlichen Frage, aus welchem Grund es sich beim gegenständlichen Mobilheim um ein Bauwerk handeln solle, sei von der belangten Behörde nicht bzw nicht vollständig durchgeführt worden. Die verallgemeinernde Feststellung, dass es sich bei dem konkreten Mobilheim um ein Gebäude handle entspreche den Anforderungen im Hinblick auf die dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls nicht. Hätte die belangte Behörde beispielsweise der konkreten Stellungnahme des Mobilheimherstellers Roman G. Beachtung geschenkt, hätte sie zur Auffassung gelangen müssen, dass das Mobilheim innerhalb kürzester Zeit bewegt werden könne und es sich um eine Art vergrößerten Wohnwagen handle, der ohne Verletzung der Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden könne. Um das Mobilheim fortzubewegen reiche demgemäß ein einfacher Ringschlüssel, der jederzeit in einem Baumarkt erworben werden könne. Es sei weder ein spezielles Werkzeug noch eine besondere technische Schulung für die Fortbewegung erforderlich. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.1980, 192/79 sowie vom 22.09.1992, 89/06/0201 sei nicht nachvollziehbar und diese Judikatur bereits überholt. Bei dem auf Parzelle aa KG C. abgestellten vermeintlichen Baukörper handle es sich tatsächlich um ein sogenanntes "Mobilheim". Ausgerüstet durch ein montiertes Chassis an 2 Halbachsen sei es jederzeit innerhalb kürzester Zeit manövrierfähig und verbringbar. Die aufsteckbaren Räder würden bis zu einer eventuellen Verbringung neben der Chassis-Konstruktion liegen. Eine dauernde Anbringung der Räder auf die vorgesehenen Achsen würde die Räder und hier im speziellen die Karkasse durch die langen Stehzeiten und Gewichtsbelastungen dauerhaft schädigen. Dadurch wäre die angeführte und nach der Judikatur des VwGH auch erforderliche Ortsbeweglichkeit nicht gegeben, da dies eine vorangehende Räderreparatur voraussetzen würde. Desweiteren würde diese dauernde Anbringung der Räder die Gesamthöhe um ca. 20 bis 25 cm erhöhen und das Gesamtbild verändern sowie die Zugänglichkeit erheblich erschweren. Die steckbare Deichsel sei ebenfalls abmontiert und könne jederzeit kurzfristig montiert werden. Im Vergleich zu nicht beanstandeten Wohnwägen von Dauerpächtern auf dem gegenständlichen Campingplatz sei eine kurzfristige Verbringung ebenfalls nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die montierten Räder abmontiert, aufgepumpt und neuerlich montiert würden, was nicht als übermäßiger Aufwand einzustufen sei. Dieser Zeitaufwand sei aber zumindest gleich hoch – wenn nicht sogar höher – wie bei den nicht montierten Rädern des Mobilheimes. Eine einschlägige zum Salzburger Baurecht ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2004, Zahl 2003/06/0195 bestätige, dass für die Frage, ob ein Bauwerk vorliege oder nicht es ausschließlich darauf ankomme, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen sei, dass es objektiv geeignet sei nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern dass es über eine Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt werden könne. Diese Grundsätze dürften nach Ansicht des VwGH auch nicht überspannt werden. Dem Gesetz sei nämlich nicht zu entnehmen, dass eine ortsbewegliche Ausgestaltung nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich sei. Eine ortsbewegliche Ausgestaltung sei in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden könnte. Der Umstand, dass Räder zunächst rund 30 cm eingegraben wurden und der Wagen unterstellt gewesen sei, wurde vom VwGH ausdrücklich nicht als solches Hindernis angesehen. Auch die Tatsache, dass der Zustand von Reifen schlecht gewesen sei und die Bremsen nicht angeschlossen worden seien, stelle nach Ansicht des VwGH kein solches Hindernis dar. Reifen und auch Räder könnten nach Ansicht des VwGH jederzeit gewechselt und im Bedarfsfall die Bremsen wieder angeschlossen werden, was vorweg nicht als unverhältnismäßige Maßnahme angesehen werden könne. Auch eine erhebliche Überbreite des Objekts hat der VwGH nicht als Hindernis angenommen. Diese stehe der Annahme einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit und damit einer ortsbeweglichen Ausgestaltung nicht entgegen, zumal solche Objekte mit entsprechender Bewilligung nach § 104 Abs 7 KFG 1967 über öffentliche Straßen gezogen werden dürfen und diese Bewilligung jederzeit beantragt werden könne. Diese Grundsätze dürften nach Ansicht des VwGH auch nicht überspannt werden. Dem Gesetz sei nämlich nicht zu entnehmen, dass eine ortsbewegliche Ausgestaltung nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich sei. Eine ortsbewegliche Ausgestaltung sei in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden könnte. Der Umstand, dass Räder zunächst rund 30 cm eingegraben wurden und der Wagen unterstellt gewesen sei, wurde vom VwGH ausdrücklich nicht als solches Hindernis angesehen. Auch die Tatsache, dass der Zustand von Reifen schlecht gewesen sei und die Bremsen nicht angeschlossen worden seien, stelle nach Ansicht des VwGH kein solches Hindernis dar. Reifen und auch Räder könnten nach Ansicht des VwGH jederzeit gewechselt und im Bedarfsfall die Bremsen wieder angeschlossen werden, was vorweg nicht als unverhältnismäßige Maßnahme angesehen werden könne. Auch eine erhebliche Überbreite des Objekts hat der VwGH nicht als Hindernis angenommen. Diese stehe der Annahme einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit und damit einer ortsbeweglichen Ausgestaltung nicht entgegen, zumal solche Objekte mit entsprechender Bewilligung nach Paragraph 104, Absatz 7, KFG 1967 über öffentliche Straßen gezogen werden dürfen und diese Bewilligung jederzeit beantragt werden könne. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass im konkreten Fall, bei dem die Räder sowie die Deichsel jederzeit ohne großen Aufwand angebracht werden können und das Mobilheim aufgrund seines montierten Fahrwerkes in kürzester Zeit manövrierfähig und transportfähig gemacht werden könne der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Erfordernis der Ortsbeweglichkeit entspreche. Eine jederzeitige und sofortige Fahrtauglichkeit des Objekts wie nach der überholten und von der belangten Behörde zitierten Judikatur sei hingegen nicht mehr erforderlich, zumal auch bei üblichen dauerhaft abgestellten Campingwägen – die zweifellos als ortsbeweglich einzustufen sind – zumindest ein Reifenwechsel, gegebenenfalls der Abbau des Vorzeltes und das Anschließen der Bremsen zur Fortbewegung erforderlich seien. Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt. Der Beschwerde ist ein Schreiben der G. GesmbH, Mobilheimbau Tischlerei-Meisterbetrieb vom 15.02.2016 angeschlossen. 1.4. Mit Schreiben vom 16.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurde mit Email vom 06.04.2016 der im angefochtenen Bescheid angesprochene naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid vom 12.01.2011 übermittelt. Am 15.06.2016 langte eine Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft Salzburg ein mit welcher zum einen mitgeteilt wurde, dass eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung aus terminlichen Gründen nicht möglich ist und zum anderen inhaltlich ausgeführt wurde, dass ein augenfälliges Maß an Objektgröße überschritten werde und demzufolge das Objekt nicht mehr unter den Begriff eines „Mobilheimes“ falle und daher bau- und raumordnungsrechtlich zu beurteilen wäre. Es sei von größeren Umbauten für die Herstellung der Beweglichkeit auszugehen. Die Landesumweltanwaltschaft folge daher der Beurteilung als „Bau“ iSd gesetzlichen Bestimmungen und beantrage die Abweisung der Beschwerde. Am 16.06.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der zwei Vertreter der Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde und der bautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Die Verhandlung wurde

§ 18der aktuellen Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg gemeinsam mit dem Verfahren LVw

G-405-1/29/10/-2016 wegen des nahezu identen Sachverhaltes und Beschwerdevorbringens verhandelt.Am 16.06.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der zwei Vertreter der Beschwerdeführerin mit ihrer Rechtsvertreterin, ein Vertreter der belangten Behörde und der bautechnische Amtssachverständige teilnahmen. Die Verhandlung wurde

Paragraph 18, der aktuellen Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-405-1/29/10/-2016 wegen des nahezu identen Sachverhaltes und Beschwerdevorbringens verhandelt. Eingangs bestätigte der bautechnische Sachverständige nach Durchführung eines aktuellen Ortsaugescheins am 13.06.2016, dass er einen unveränderten Zustand seit Bescheiderlassung vorgefunden habe und legte Lichtbilder vor (Beilage A). Von der Rechtsvertreterin werden ebenfalls drei Lichtbilder vorgelegt (Beilagen C, D, E), welche zwar nicht das verfahrensgegenständliche Mobilheim zeigen, aber exemplarisch darstellen, wie das Mobilheim bewegt werde. Von der Rechtsvertreterin wurde zur heutigen Verhandlung der Hersteller von Mobilheimen, Herr R. G., eingeladen und als Zeuge namhaft gemacht. Das verfahrensgegenständliche Mobilheim der A. GmbH sei allerdings nicht von der Fa. G. hergestellt worden. Das der Beschwerde beigeschlossene Schreiben der Fa. G. sei nur exemplarisch beigeschlossen worden. Vom Zeugen wurde befragt zur Konstruktion, Erzeugung und Lieferung eines Mobilheims zusammengefasst ausgeführt, dass dieses auf einem Stahlrahmen gebaut und die entsprechende Größe festgelegt werde. Darauf komme eine Holzkonstruktion. Die Achse sei fix mit dem Objekt verbunden. Die Achse mit den Rädern stünde nicht über die Chassis- bzw. die Rahmenbreite. Mit einem LKW-Anhänger werde das Mobilheim auf der Straße zum Zielort transportiert, was zu 90 Prozent und insbesondere bei weiten Strecken beispielweise auch von Salzburg nach Seekirchen so gemacht werde. Mobilheime werde zum Teil auch in zwei Teilen transportiert, um die vorgeschriebene Breite von 2,65 Meter einzuhalten. Auf öffentlichen Verkehrsflächen erfolge der Transport immer mit LKW, da es keine Straßenzulassung gäbe. Vor Ort werde das Mobilheim mit Hilfe einer am LKW befestigten Seilwinde heruntergelassen und mit einem Fahrzeug mit Anhängerkupplung zum Stellplatz gezogen. Eine Anlieferung unter Zuhilfenahme eines Kranes erfolge weniger auf Campingplätzen, sondern eher auf fixen Bauplätzen. Vor Ort würden dann – wenn ein Mobilheim in zwei Teilen geliefert werde – diese in eine gerade Position gebracht, aufgebockt, auf Eisenstützen befestigt und letztlich verschraubt. Durch Abflämmen nach Anbringung von 20 cm breiten Bitumenstreifen werde das Dach wasserdicht gemacht. Eine längere Abstellung auf den eigenen Rädern und Achse sei nicht gedacht, da das Mobilheim in diesem Fall schaukeln würde. Man könne das Mobilheim aber am Stand auf seinen Rädern drehen. Ein Abtransport würde wie der Antransport erfolgen. Befragt zur Dauer der Herstellung der Transportbereitschaft wird angegeben, dass die Stützen beseitigt, das Mobilheim auf jeder Seite angehoben werden müsse, um die Räder entsprechend anzubringen und die Anschlüsse seien zu beseitigen. Dies dauere ca. eine halbe Stunde bis Stunde, bei einem geteilten Mobilheim müsse man noch eine Stunde hinzurechnen. Befragt wie weit man mit einem Mobilheim fahren könne, gibt der Zeuge an, dass dies unbeschränkt möglich sei allerdings nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Es sei aber beispielsweise nicht gedacht mit einem Mobilheim nach Italien auf einen Campingplatz zu fahren. Kriterien der Straßenzulassung würden bei der Konstruktion nicht berücksichtigt. Ein Mobilheim sei ein Wohnwagen für eine dauerhafte Abstellung. Das Stützen und Aufpacken des Mobilheims sei vergleichbar wie bei einem Wohnwagen, welcher auch aufgepackt und mit Stützen versehen werde. Das Mobilheim komme letztlich vom Wohnwagen, es sei nur größer und heiße statt Wohnwagen nun Mobilheim. Grundsätzlich wäre es möglich ein Mobilheim mit einer 10 km/h Tafel ausstatten und mit einem Zugfahrzeug zu bewegen, allerdings müsse man wegen der Breite aufpassen. Weitere Voraussetzungen aus kraftfahrrechtlicher Sicht wisse er nicht. Bei den Mobilheimen gäbe es keine Bremsen, keine Federung oder Beleuchtung. Vom bautechnischen Amtssachverständigen wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im gesamten Verfahren immer zwischen Wohnwagen und Mobilheim unterschieden worden sei. Der Begriff des Wohnwagens ergäbe sich über das Kraftfahrgesetz sehr klar und abgegrenzt und könne man von einem in sich abgenommenen System ausgehen. Ein Mobilheim erfülle viele dieser Kriterien nicht. Vor allem sei es nicht dafür gedacht größere Strecken zu fahren und sei es typischerweise von der Konstruktion her zB Reifen oder auch Statik des Fahrgestells nicht für weite Strecken ausgelegt. In den gegenständlichen Verfahren seien zwei Gesichtspunkte relevant: zum einen die Naturschutzseite, wo sich aus dem Bewilligungsbescheid klar der Begriff des Wohnwagens ergäbe und zum anderen die Prüfung der Frage, ob es baurechtliche Anknüpfungspunkte gäbe. Im Baupolizeigesetz finde sich die Bestimmung „Wohnwagen udgl“, sodass auf dieser Grundlage von einem weiteren Begriff auszugehen gewesen sei. Dies sei auch der Grund gewesen warum Mobilheime in die Betrachtung miteinbezogen worden seien. Die Frage der Ortsbeweglichkeit sei relevant, da es auch Anlagen mit drei oder noch mehr Teilen gäbe und eine modulare Bauweise denkmöglich sei. Jedes der Teile habe zwar schon eine Achse, aber man müsse von einer eingeschränkten Ortsbeweglichkeit ausgehen. Bei nur einem Chassis würde sich beim Wegtransport das Objekt verschieben. Es müsse schon das Produkt nach seiner ursprünglichen Konstruktion bewertet werden, ob es sich um einen Wohnwagen oder ein Mobilheim handle. Es sei richtig, dass der Zustand einiger Wohnwägen auf dem Campingplatz sehr bedenklich sei, aber Ausgangspunkt sei die ursprüngliche Konstruktion. Im Verfahren sei das maßgebliche Kriterium die unmittelbare Ortsbeweglichkeit gewesen und dabei sei wesentlich für die Beurteilung gewesen, ob zusätzliche Manipulationsarbeiten nötig seien oder nicht. Dies beziehe sich auf die Reifen, das Entfernen von Abdichtungen oder andere Baumaßnahmen um das Objekt ortsbeweglich zu machen. Die Abgrenzung sei auch erfolgt, dass bei einem Wohnwagen lediglich ein Absenken bzw. Verkeilen notwendig sei, was bei einem Mobilheim in einem Stück ein ähnlicher Aufwand sei. Nur im speziellen Fall der A. GmbH habe es keine Montage der Räder gegeben bzw. sei das Objekt mit dem Erdboden verbunden gewesen. Die Bodenverbundenheit sei dadurch gegeben, dass es acht Auflagepunkte gibt ohne Räder. Das Chassis sei nachträglich untergeschoben und das ganze entsprechend aufgebockt worden. Wenn Räder montiert wären würde es unter den Begriff des Mobilheims fallen. Vom Vertreter der Beschwerdeführerin DI P. H. wurde klargestellt, dass das verfahrensgegenständliche Mobilheim in einem Stück mit LKW geliefert worden sei, da es nicht straßentauglich sei. Es sei nicht zwingend ein Mobilheim in zwei Teilen zu transportieren, wie es von der Firma G. offensichtlich gemacht werde, um sich die Kosten für einen Sondertransport zu sparen. Er kenne ein Beispiel aus Rust, wo ein Mobilheim ca. 10 Kilometer verbracht worden sei und die Frage gewesen sei ob selbstfahrend oder auf dem Tieflader. Es sei letztlich aus Handlinggründen die Variante des Tiefladers gewählt worden, von der Spedition sei aber von einem Erfordernis von Bremsen etc. keine Rede gewesen. Das Mobilheim habe ca. ein Gewicht von 4,8 Tonnen. Zur Frage der Ortsbeweglichkeit werden darauf hingewiesen, dass zwar ein Wohnwagen zum Zeitpunkt seiner Auslieferung der Straßenzulassung entspreche, aber beispielsweise bei ihnen am Campingplatz alle Wohnwägen keine Zulassung oder Überprüfungsplakette mehr hätten und demgemäß auch nicht ortsbeweglich wären bzw. könnten diese auch nicht rasch fortbewegt werden. Diese Wohnwagen würden einmal hingestellt werden und würden dann – für Jahrzehnte - stehen bleiben. Insofern bestehe ein gleicher Zustand wie bei den Mobilheimen und es würde derselbe Aufwand bei der Entfernung vorliegen. Das gegenständliche Mobilheim werde saisonal weitervermietet. Von der Rechtsvertreterin wurde abschließend darauf verwiesen, dass es keine Legaldefinition von Wohnwägen gäbe und es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf die Ortsbeweglichkeit ankomme, die aber nicht unmittelbar gefordert werde. Es sei dargelegt worden, dass eine entsprechende Ortsbeweglichkeit gegeben sei. Wie auf den öffentlichen Verkehrsflächen diese zu bewerkstelligen sei werde vom Verwaltungsgerichtshof nicht näher ausgeführt. Die maßgeblichen Kriterien seien, dass diese leicht und gefahrlos bzw. über eine gewisse Strecke mit verhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden könne.

  1. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Hinsichtlich des Sachverhalts wird – um Wiederholungen zu vermeiden - auf den wiedergegebenen Verfahrensgang verwiesen und darüber hinaus folgendes festgestellt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 12.01.2011, Zl. xxx wurde zuletzt nach Ablauf des Konsenses der vormaligen Bewilligung der A. GmbH & Co KG die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Sommerbetrieb sowie zur Winterabstellung (kein Winterbetrieb) eines Campingplatzes mit maximal 180 Stellplätzen unter anderem auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück GN aa KG C. mit Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt (Campingplatz im Bereich Naturstrandbad J.). Unter Spruchabschnitt A) Z 8 wurde als Auflage bzw Bedingung formuliert, dass "das Aufstellen von Wohnwägen und Vorzelten pro Stellplatz von je einem Stück zulässig ist …". Unter Spruchabschnitt A) wurde weiters als Auflagen und Bedingungen für den Sommerbetrieb unter Z 12 festgelegt, dass "der Sommerbetrieb bzw Sommerabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
  2. und 31.
  3. jedes Jahr zulässig ist". Hinsichtlich der Winterabstellung wurde in Z 18 festgelegt, dass "die Winterabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
  4. bis 31.
  5. jedes Jahr zulässig ist". Unter Spruchabschnitt A) Ziffer 8, wurde als Auflage bzw Bedingung formuliert, dass "das Aufstellen von Wohnwägen und Vorzelten pro Stellplatz von je einem Stück zulässig ist …". Unter Spruchabschnitt A) wurde weiters als Auflagen und Bedingungen für den Sommerbetrieb unter Ziffer 12, festgelegt, dass "der Sommerbetrieb bzw Sommerabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
  6. und 31.
  7. jedes Jahr zulässig ist". Hinsichtlich der Winterabstellung wurde in Ziffer 18, festgelegt, dass "die Winterabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
  8. bis 31.
  9. jedes Jahr zulässig ist". Auf der GN aa KG C. wurde ein Mobilheim in den Ausmaßen 10 x 4 Metern und einem Gewicht von 4,8 Tonnen aufgestellt, welches mittels LKW in einem Stück angeliefert und zum Stellplatz verbracht wurde. Es handelt sich um eine Dauerabstellung dh auch eine Winterabstellung und wird das Mobilheim von der A. GmbH saisonal vermietet. Von der Konstruktion besteht ein Mobilheim aus einem Stahlrahmen mit aufgebauter Holzkonstruktion. Die Wände sowie die Fußbodenkonstruktion und das Dach sind im gegenständlichen Fall mittels Brettschichtholz bzw Kreuzlagenholz ausgebildet. Anfang März 2015 hatte das Objekt kein fix installiertes Fahrwerk bzw Chassis aufgewiesen. Es war die Anhebung der gesamten Konstruktion nötig, um ein mobiles Fahrwerk unterschieben zu können. Vor der Anlage wurde eine Holzterrasse errichtet. Eine Ortsbeweglichkeit konnte vom beigezogenen Sachverständigen nicht festgestellt werden. Das gegenständliche Mobilheim wurde in der Folge mit einem schlossermäßig gefertigten Chassis nachgerüstet, was bei einem neuerlichen Ortsaugenschein am 30.11.2015 festgestellt werden konnte. Allerdings fehlten aufsteckbare Räder. Anfang Jänner 2016 wurde Fotos von der Beschwerdeführerin übermittelt, aus denen ersichtlich war, dass die Räder nicht montiert neben den Achsen liegen. Eine dauerhafte Anbringung wurde aus verschiedensten Gründen für nicht sinnvoll erachtet. Am 13.01.2016 erfolgte eine neuerliche Besichtigung der Grundparzelle bei welcher festgestellt wurde, dass die unmittelbare Ortsbeweglichkeit durch direktes Aufliegen des Chassis am Untergrund nicht gegeben ist bzw. erst durch ein entsprechendes Aufheben die Montage der Laufräder hergestellt werden kann. Mobilheime werden vorgefertigt in der Regel mittels LKW an den Zielort gebracht, vor Ort am Campingplatz mit einer Seilwinde oder Kran abgeladen und dann mit einem Zugfahrzeug mit Anhängerkupplung zum Stellplatz gebracht. Ein Fahren auf öffentlichen Verkehrsflächen ist nicht möglich, da die Mobilheime keine Straßenzulassung haben. Kriterien für die Straßenzulassung wie Bremsen, Federung, Beleuchtung werden bei der Konstruktion nicht berücksichtigt. Es ist nicht dafür gedacht mit einem Mobilheim beispielsweise auf einen Campingurlaub nach Italien zu fahren. Vom bautechnischen Sachverständigen wurde dazu ausgeführt, dass ein Mobilheim seiner Konstruktion nach zB Reifen oder Fahrgestell nicht dafür gedacht ist weitere Strecken zu fahren. Der Begriff des Wohnwagens ergibt sich sehr klar abgegrenzt aus dem Kraftfahrgesetz. Der Abtransport eines Mobilheims erfolgt wie der Antransport. Um eine Transportbereitschaft zu erreichen müssen die Stützen beseitigt und das Mobilheim auf jeder Seite angehoben werden, um die Räder entsprechend anzubringen. Weiters müssen die Anschlüsse beseitigt werden, was ca. eine halbe Stunde bis Stunde dauert. Der Zeitaufwand bei einem dauerhaft aufgestellten Wohnwagen, der keine Zulassung oder Überprüfungsplakette (mehr) hat ist hinsichtlich der Herstellung der Ortsbeweglichkeit vergleichbar. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der klaren und unwidersprüchlichen Aktenlage und insbesondere auch aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren im Beschwerdeverfahren sprich dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ergibt. Der Zeuge als Vertreter einer Herstellerfirma von Mobilheimen hat nachvollziehbar und glaubwürdig die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Mobilheimen geschildert. Ein Widerspruch zur Beurteilung des bautechnischen Amtssachverständigen ergab sich nur hinsichtlich der Aussage, dass mit einem Mobilheim unbeschränkt gefahren werden kann mit der Maßgabe, dass es sich um keine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Der Bautechniker hat dargelegt, dass die Konstruktion eines Mobilheims zB hinsichtlich Räder und Fahrgestell nicht für weitere Strecken ausgelegt ist, was als glaubwürdiger angesehen wird, zumal offenbar in der Praxis nur in Einzelfällen und offenbar nur bei sehr kurzen Wegstrecken ein Mobilheim nicht mit einem LKW angeliefert wird. Auch im gegenständlichen Fall wurde das Mobilheim mit dem LKW nach den eigenen Angaben des Vertreters der Beschwerdeführerin angeliefert und lediglich zum Stellplatz rangiert. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 46Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSch

G, LGBL 73/1999 idgF kann die Behörde, wenn … in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen … nicht eingehalten werden unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen … mit Bescheid auftragen binnen angemessenen Frist auf seine Kosten ... den bescheidgemäßen Zustand herzustellen …

Paragraph 46, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 – NSchG, LGBL 73 aus 1999, idgF kann die Behörde, wenn … in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen … nicht eingehalten werden unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen … mit Bescheid auftragen binnen angemessenen Frist auf seine Kosten ... den bescheidgemäßen Zustand herzustellen … Unstrittig ist, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt nicht um einen Wohnwagen im klassischen Sinn handelt, sondern das Objekt als Mobilheim bezeichnet wird. Strittig ist allerdings, ob es sich – wie von der Beschwerdeführerin argumentiert - um einen „größeren Wohnwagen“ bzw wie vom Zeugen benannt um einen „Wohnwagen zur dauerhaften Abstellung“ handelt. Entscheidungsrelevant ist die Frage insofern, als in der aufrechten rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb eines Campingplatzes mit Winterabstellung ausschließlich in den diversen Auflagen von Wohnwägen (und Vorzelten) die Rede ist. Der naturschutzbehördliche Auftrag

§ 46Abs 1 NSch

G wurde ua auf die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen gestützt.Unstrittig ist, dass es sich bei dem gegenständlichen Objekt nicht um einen Wohnwagen im klassischen Sinn handelt, sondern das Objekt als Mobilheim bezeichnet wird. Strittig ist allerdings, ob es sich – wie von der Beschwerdeführerin argumentiert - um einen „größeren Wohnwagen“ bzw wie vom Zeugen benannt um einen „Wohnwagen zur dauerhaften Abstellung“ handelt. Entscheidungsrelevant ist die Frage insofern, als in der aufrechten rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung und den Betrieb eines Campingplatzes mit Winterabstellung ausschließlich in den diversen Auflagen von Wohnwägen (und Vorzelten) die Rede ist. Der naturschutzbehördliche Auftrag

Paragraph 46, Absatz eins, NSchG wurde ua auf die Nichteinhaltung von Bescheidauflagen gestützt. Unstrittig ist weiters dass das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 keine Legaldefinition des Begriffs „Wohnwagen“ beinhaltet, sodass von der allgemeinen Wortbedeutung dieses Begriffs auszugehen ist bzw. von der diesbezüglichen Judikatur. Ein Wohnwagen ist ein Anhänger für Kraftfahrzeuge, in dem sich eine Wohnungseinrichtung befindet. Wesentlicher Unterschied zu den Wohnmobilen (Reisemobilen) ist das Fehlen eines eigenen Antriebs.

der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 2 Kraftfahrgesetz 1967 ist ein Anhänger ein nicht unter Z 1 fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird.

der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Kraftfahrgesetz 1967 ist ein Anhänger ein nicht unter Ziffer eins, fallendes Fahrzeug, das nach seiner Bauart und Ausrüstung dazu bestimmt ist, mit Kraftfahrzeugen auf Straßen gezogen zu werden, oder mit einem Kraftfahrzeug auf Straßen gezogen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1978 offenbar zwischen Wohnwagen und Mobilheimen unterschieden und ausgesprochen, dass ein „Wohnwagen“ den – nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften – regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendeten „Anhänger“ entsprechen müssen, was im Beschwerdefall für das aufgestellte Mobilheim als nicht zu treffend gesehen wurde (VwGH 08.11.1978, 1041/77). In einer weiteren Entscheidung aus dem Jahr 1979 wurden als Kriterien zu den Begriffen Mobilheim und Wohnwagen die „rasche Transportbereitschaft“ und die „objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen“ genannt (VwGH 21.02.1979, 2131/76). Weiters wurde judiziert, dass ein Wohnwagen den kraftfahrgesetzlichen Bestimmungen entsprechen muss (VwGH 30.09.1980, 1628/79). Dieser Ansatz findet sich auch in einer jüngeren Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2012, 2009/10/0259 wieder, wonach unter dem Begriff eines Wohnwagens alle Objekte verstehen zu sind, die nach ihrer Ausstattung oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Darunter könnte auch ein Mobilheim noch fallen, allerdings wurde als zusätzliches Kriterium ausgeführt, dass ein Wohnwagen nur dann ein solches Objekt ist, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entspricht. Unstrittig ist, dass hinsichtlich ihrer Verwendung im gegenständlichen Fall zwischen einem auf dem Campingplatz abgestellten Wohnwagen und einem Mobilheim kein wesentlicher Unterschied besteht, dienen doch beide nach ihrer Ausstattung zum Aufenthalt und zur Unterkunft von Menschen. Im gegenständlichen Fall dürfte das Problem der Aufstellung von Mobilheimen auch erst dadurch schlagend geworden sein, als eine Dauerabstellung von Wohnwägen auch im Winter dh eine sog. Winterabstellung behördliche genehmigt wurde. Wäre dies nicht der Fall müssten alle Objekte am Ende des Sommerbetriebes vom Campingplatz entfernt werden. Bei der Unterscheidung der Begriffe Wohnwagen und Mobilheim kommt es unter Zugrundlegung der angeführten Grundsätze und höchstgerichtlichen Judikatur daher nicht allein auf den Begriff der Ortsbeweglichkeit an, sondern ist ein weiteres wesentliches Merkmal der Abgrenzung, dass ein Wohnwagen den kraftfahrrechtlichen Anforderungen als Anhänger für die Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entspricht. Zu dem Einwand, dass auch ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen allenfalls nicht mehr zugelassen ist, ist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es ohne Belang ist, ob ein der Definition des § 2 Abs 1 Z 2 KFG 1967 genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG 1967 zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 auf die „Bauart und Ausrüstung“ des Fahrzeuges ab. Dies wurde auch vom bautechnischen Amtssachverständigen so beurteilt. Von dem Zeugen der Herstellerfirma wurde unwidersprochen dargelegt, dass ein Mobilheim von seiner Konstruktion her nicht für eine Straßenzulassung konzipiert ist. Aufgrund des Fehlens einer Bremsanlage, einer Federung und einer Beleuchtung ist davon auszugehen, dass eine Zulassung zum Verkehr

§ 37KFG 1967 ausgeschlossen ist.

Zu dem Einwand, dass auch ein auf Dauer abgestellter Wohnwagen allenfalls nicht mehr zugelassen ist, ist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es ohne Belang ist, ob ein der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG 1967 genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG 1967 zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 auf die „Bauart und Ausrüstung“ des Fahrzeuges ab. Dies wurde auch vom bautechnischen Amtssachverständigen so beurteilt. Von dem Zeugen der Herstellerfirma wurde unwidersprochen dargelegt, dass ein Mobilheim von seiner Konstruktion her nicht für eine Straßenzulassung konzipiert ist. Aufgrund des Fehlens einer Bremsanlage, einer Federung und einer Beleuchtung ist davon auszugehen, dass eine Zulassung zum Verkehr

Paragraph 37, KFG 1967 ausgeschlossen ist. Das verfahrensgegenständliche, 4,6 Tonnen schwere Mobilheim ist dauerhaft am Campingplatz abgestellt und wird vermietet. Von einem Wohnwagen kann nach der Judikatur auch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn eine Verbindung mit dem Standort in der Weise für jedermann erkennbar vorgenommen wird, dass er fortan nicht mehr fortbewegt werden soll und ohne Vornahme neuerlicher Abänderungen auch nicht mehr fortbewegt werden kann (VwGH 30.09.1980, 1628/79). Vom Sachverständigen wurde festgestellt, dass das Objekt dadurch mit dem Erdboden verbunden ist, dass es acht Auflagenpunkte gibt ohne Räder, welche seitlich gelagert sind (siehe auch Fotos Beilage A der Verhandlungsschrift). Die Art und Weise wie das Mobilheim konstruiert und aufgestellt ist bzw. wie es wieder beweglich gemacht werden kann spricht eher dafür bzw. wurde das letztlich auch nicht bestritten, dass es für eine dauerhafte Aufstellung gedacht ist und nicht mehr fortbewegt werden soll. Bei der Qualifikation eines Objektes als „Wohnwagen“ ist die objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen von Bedeutung bzw. anders ausgedrückt, ob die Fortbewegung des Objektes über eine nennenswerte Strecke gefahrlos und ohne unverhältnismäßigen Aufwand (beispielsweise ohne Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist (VwGH 23.11.2010, 2008/06/0135 mit Verweisen auf VwGH 27.03.2007, 2005/06/0359 ua). Es mag dahingestellt bleiben, ob der Aufwand zur Herstellung der Fortbeweglichkeit eines einteiligen Mobilheims in etwa einem Aufwand für einen dauerhaft abgestellten Wohnwagen entspricht (bei mehrteiligen Mobilheimen ist dies sicherlich differenzierter zu sehen), wobei die Fortbeweglichkeit des verfahrensgegenständlichen Mobilheim sich nur auf den eingegrenzten Rahmen einer nicht öffentlichen Verkehrsfläche de facto auf den Campingplatzbereich beziehen kann. Die Ortsbeweglichkeit kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts auch nicht nur darin bestehen, dass das Objekt mit Hilfe eines Krans oder einer Seilwinde auf einen LKW verladen und damit seine Fortbeweglichkeit erlangt, sondern ist hier schon eine Unmittelbarkeit der Beweglichkeit des Objektes selbst auf eigenen Rädern und zwar über eine nennenswerte Strecke gemeint. Offenkundig dienen die an den Mobilheimen montierten Räder nur dem vorübergehenden Transport nach Anlieferung mit dem LKW zur Verbringung an den jeweiligen Stellplatz. Auch ob die Ortsbeweglichkeit unmittelbar gegeben sein muss oder nicht - wobei der Verwaltungsgerichtshof schon von einer „raschen Transportbereitschaft“ spricht, andererseits aber nicht zwingend das dauernde Vorhandensein von funktionstüchtigen Reifen oder Rädern fordert (vgl VwGH 22.06.2004, 2003/06/0195) kann offen bleiben. Auch ob die Ortsbeweglichkeit unmittelbar gegeben sein muss oder nicht - wobei der Verwaltungsgerichtshof schon von einer „raschen Transportbereitschaft“ spricht, andererseits aber nicht zwingend das dauernde Vorhandensein von funktionstüchtigen Reifen , oder Rädern fordert vergleiche VwGH 22.06.2004, 2003/06/0195) kann offen bleiben. Im Ergebnis mangelt es dem verfahrensgegenständlichen Mobilheim nämlich unstrittig an der Möglichkeit der Fortbewegung auf öffentlichen Straßen, sodass schon aus diesem Grund dieses nicht unter den Begriff des „Wohnwagens“ fällt, sondern einen eigenen Typus einer „bewegbaren Unterkunft“ darstellt. Da die naturschutzbehördliche Bewilligung aber ausschließlich Wohnwagen umfasst wurde durch die Aufstellung des gegenständlichen Mobilheims gegen die Auflagen der naturschutzbehördlichen Bewilligung verstoßen, sodass schon aus diesem Grund der angefochtene naturschutzbehördliche Beseitigungsauftrag zur Recht erging und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass nach dem Salzburger Campingplatzgesetz – S.Camp, LGBl Nr. 44/2013 idgF nach der Begriffsbestimmung des § 2 Z 1 unter Campieren nur das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthalts und des Übernachtens zu verstehen ist sowie nach der Bestimmung der Z 2 leg cit ein Campingplatz als ein Grundstück … oder mehrere Grundstücke, das bzw. die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen … zu verstehen ist. Schließlich wird ein Stellplatz nach § 2 Z 4 S.Camp als Fläche für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobils definiert.Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass nach dem Salzburger Campingplatzgesetz – S.Camp, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, idgF nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, unter Campieren nur das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthalts und des Übernachtens zu verstehen ist sowie nach der Bestimmung der Ziffer 2, leg cit ein Campingplatz als ein Grundstück … oder mehrere Grundstücke, das bzw. die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen … zu verstehen ist. Schließlich wird ein Stellplatz nach Paragraph 2, Ziffer 4, S.Camp als Fläche für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobils definiert. Daraus ergibt sich, dass das Aufstellen von Mobilheimen – anders beispielsweise nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 – nicht umfasst ist. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war die Beurteilung der Frage der Einhaltung einer rechtskräftigen Bescheidauflage

§ 46NSch

G zu klären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzungsfrage des Begriffs Wohnwagen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war die Beurteilung der Frage der Einhaltung einer rechtskräftigen Bescheidauflage

Paragraph 46, NSchG zu klären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzungsfrage des Begriffs Wohnwagen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.28.1.12.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.