RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.06.2016 Geschäftszahl405-1/29/1/11-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde von B. und C. A., D., D., vertreten durch E. Rechtsanwälte GmbH, F., 5020 Salzburg gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.01.2016, Zahl xxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, yyy, wurde der G. GmbH & CoKG, H., die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Sommerbetrieb sowie zur Winterabstellung (kein Winterbetrieb) eines Campingplatzes unter anderem auf den GN aa und bb, je KG J. unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. Unter Spruchabschnitt A) Z 8 wurde als Auflage bzw Bedingung formuliert, dass "das Aufstellen von Wohnwägen und Vorzelten pro Stellplatz von je einem Stück zulässig ist …". Unter Spruchabschnitt A) wurde weiters als Auflagen und Bedingungen für den Sommerbetrieb unter Z 12 festgelegt, dass "der Sommerbetrieb bzw Sommerabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
- und 31.
- jedes Jahr zulässig ist". Hinsichtlich der Winterabstellung wurde in Z 18 festgelegt, dass "die Winterabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
- bis 31.
- jedes Jahr zulässig ist". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, yyy, wurde der G. GmbH & CoKG, H., die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Sommerbetrieb sowie zur Winterabstellung (kein Winterbetrieb) eines Campingplatzes unter anderem auf den GN aa und bb, je KG J. unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. Unter Spruchabschnitt A) Ziffer 8, wurde als Auflage bzw Bedingung formuliert, dass "das Aufstellen von Wohnwägen und Vorzelten pro Stellplatz von je einem Stück zulässig ist …". Unter Spruchabschnitt A) wurde weiters als Auflagen und Bedingungen für den Sommerbetrieb unter Ziffer 12, festgelegt, dass "der Sommerbetrieb bzw Sommerabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
- und 31.
- jedes Jahr zulässig ist". Hinsichtlich der Winterabstellung wurde in Ziffer 18, festgelegt, dass "die Winterabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
- bis 31.
- jedes Jahr zulässig ist". Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.01.2016 wurde den Eigentümern, Herrn B. und Frau C. A., der naturschutzbehördliche Auftrag erteilt, auf den GP aa und bb, je KG J., befindlichen Objekte, nämlich das im Wesentlichen auf GP aa bzw im nördlichen Bereich der GP bb abgestellte Objekt, bestehend aus zwei miteinander verbundenen Einheiten, im Gesamtausmaß von ca 5 x 8 m und einem gemeinsamen Satteldach (Bau/bauliche Anlage), bis längstens vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und bis dahin den bescheidgemäßen Zustand wiederherzustellen. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 28.01.2016 wurde den Eigentümern, Herrn B. und Frau C. A., der naturschutzbehördliche Auftrag erteilt, auf den Gesetzgebungsperiode aa und bb, je KG J., befindlichen Objekte, nämlich das im Wesentlichen auf Gesetzgebungsperiode aa bzw im nördlichen Bereich der Gesetzgebungsperiode bb abgestellte Objekt, bestehend aus zwei miteinander verbundenen Einheiten, im Gesamtausmaß von ca 5 x 8 m und einem gemeinsamen Satteldach (Bau/bauliche Anlage), bis längstens vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu entfernen und bis dahin den bescheidgemäßen Zustand wiederherzustellen. In der Begründung wurde auf den naturschutzrechtlichen Bewilligungsbescheid vom November 2011 verwiesen. Im September 2013 sei bei der Naturschutzbehörde angezeigt worden, dass am Campingplatz im Bereich des Naturstrandbades S. Carports, Holzbauten und weitere Bauwerke errichtet worden seien. Im Jänner 2014 sei ein erster Ortsaugenschein mit Vertretern der Bau- und Naturschutzbehörde durchgeführt worden und sei vom bautechnischen Amtssachverständigen zu den verfahrensgegenständlichen Parzellen ausgeführt worden, dass diese gemeinsam genutzt werden und dass sich auf diesen ein Objekt im Ausmaß von ca. 5 x 8 m, welches sich aus zwei fahrbaren „mobile homes“ zusammensetze, befinde. Diese seien fix miteinander verbunden. Eine Sockelkonstruktion decke das Fahrwerk ab. Darüber befinde sich eine gemeinsame Satteldachkonstruktion. Es sei der Vermerk „Bau/bauliche Anlage“ erfolgt. Am 25.02.2015 habe eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in dessen Rahmen der bautechnische Amtssachverständige nach Begutachtung festgestellt habe, dass „auf den ggstl. Parzellen ein Objekt errichtet worden sei, dass aus zwei jeweils für sich fahrbaren mobile homes zusammengesetzt seien. Das Gesamtausmaß dieses Objektes umfasse ca. 5 x 8 m und besitze jedes der Bauteile eine Satteldachhälfte, wodurch durch Koppelung ein gemeinsamer Satteldachabschluss entstehe. Der Sockelbereich sei mit OSB-Platten verschalt und mit Inspektionsöffnungen versehen. Nach Angaben des Besitzers der Liegenschaft sei das Objekt in Form von zwei Elementen auf die Grundstücke gebracht und anschließend miteinander verbunden worden. Eine Deichsel oder ein Fahrwerk sei von außen nicht erkennbar. Um die Ortsbeweglichkeit herzustellen werde jedenfalls erforderlich sein, entsprechende Umbauten vorzunehmen. Dadurch sei die unmittelbare Ortsbeweglichkeit nicht anzunehmen bzw. sei sowohl auf Grund der örtlichen Verhältnisse als auch auf Grund des Gesamtausmaßes und der Konstruktion ein Abtransportieren der Anlage in einem Stück (zwei Fahrwerke, zwei Deichsel) nicht möglich. Aus Sachverständigensicht sei daher per Definition bei diesem Objekt von einem Bau auszugehen, da der Begriff des Wohnwagens oder einer fahrbaren Anlage nicht mehr gegeben sei.“ Von der Behörde wurde den Beschwerdeführern eine Frist zur Behebung der Missstände bis spätestens 31.10.2015 eingeräumt. Aufgrund der Übermittlung von Fotos durch die Beschwerdeführer, mit denen die Nachrüstung von Rädern und Deichsel zur Herstellung der Ortsbeweglichkeit dokumentiert werden sollte, fand am 30.11.2015 ein neuerlicher Ortsaugenschein statt. Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige hielt fest, dass bei der gegenständlichen Anlage aufgrund der umlaufenden Sockelverkleidung, die auf den Fotos der Beschwerdeführer dargestellte Montage der Achsen und Räder nicht feststellbar sei. Aus baufachlicher Sicht sei zweifelhaft, dass die zusammengesetzte Konstruktion als unmittelbar ortsbeweglich einzustufen sei. Typischerweise werden die Elemente für die Manipulation bzw. den Transport voneinander getrennt und jeweils mit Deichseln versehen. Bauartbedingt durch die jeweils zwei Achsen bzw. vier Räder könne zB. die gekoppelte Konstruktion ohne übermäßige Beanspruchung der Fahrwerke nicht am Stand gedreht werden. Der Definition wäre somit mangels unmittelbarer Ortsbeweglichkeit von einem Bau auszugehen und diese Anlage nicht als Wohnwagen einzuordnen. Dadurch sei ein entsprechender Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen, baurechtlichen und den naturschutzrechtlichen Bestimmungen gegeben.“ Derzeit würden jedoch zur Herstellung der unmittelbaren Ortsbeweglichkeit noch die aufsteckbaren Räder fehlen. Nach Angaben der Einschreitervertreter würden diese bereitliegen und wären zur Herstellung des naturschutzrechtlichen bzw baurechtlichen Konsenses noch anzubringen. In rechtlicher Hinsicht wurde nach Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen ausgeführt, dass das Salzburger Naturschutzgesetz keine Legaldefinitionen zu den Begriffen Bau/bauliche Anlage und Wohnwagen habe. Unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme es darauf an, ob die Einrichtung ortsbeweglich ausgestaltet sei. Das heißt, ob sie objektiv geeignet sei, über eine nennenswerte Strecke, auf eigenen Rädern, leicht und gefahrlos sowie ohne unverhältnismäßig großen Aufwand fortbewegt zu werden. Gemeinsam mit der zuständigen Baubehörde sei festgestellt worden, dass anhand dieser Definition die Abgrenzung zwischen Bau und Wohnwagen zu erfolgen habe. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen sei das im Spruch angeführte Objekt nicht als Wohnwagen, sondern als Bau zu qualifizieren. Da das Objekt der rechtskräftigen naturschutzbehördlichen Bewilligung sowie der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung widerspreche, war die Entfernung vorzuschreiben. Gegen diese Entscheidung wurde rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 24.02.2016 Beschwerde erhoben und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass gemäß § 58 Abs 2 und 60 AVG Bescheide zu begründen seien. Die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung finde. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass das Mobile-Wohnheim aus 2 miteinander gekoppelten Einheiten bestehe, die zur leichteren Fortbewegung jederzeit mit einem Akkuschrauber und einem Stanleymesser getrennt werden können. Darüber hinaus verfüge das Mobilheim über Achsen und Räder und könne für die Manipulation bzw. den Transport mit derzeit ansteckbaren Deichseln versehen werden. Zur Frage des diesbezüglichen (Zeit-)Aufwandes würden weder der naturschutzfachliche noch der bautechnische Amtssachverständige irgendwelche Feststellungen treffen. Dies wäre zweifellos möglich gewesen, sofern man sich zumindest mit Bau- und Konstruktionsplänen sowie Herstellerangaben und der Einschätzung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte. Die belangte Behörde habe dies aber völlig außer acht gelassen und keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob und mit welchem (geringen) Aufwand die Ortsbeweglichkeit tatsächlich hergestellt werden könne. Gegen diese Entscheidung wurde rechtsfreundlich vertreten mit Schriftsatz vom 24.02.2016 Beschwerde erhoben und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. In inhaltlicher Hinsicht wurde zusammengefasst vorgebracht, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 60 AVG Bescheide zu begründen seien. Die belangte Behörde habe sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt ihren Rechtsstandpunkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung finde. Die belangte Behörde habe keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass das Mobile-Wohnheim aus 2 miteinander gekoppelten Einheiten bestehe, die zur leichteren Fortbewegung jederzeit mit einem Akkuschrauber und einem Stanleymesser getrennt werden können. Darüber hinaus verfüge das Mobilheim über Achsen und Räder und könne für die Manipulation bzw. den Transport mit derzeit ansteckbaren Deichseln versehen werden. Zur Frage des diesbezüglichen (Zeit-)Aufwandes würden weder der naturschutzfachliche noch der bautechnische Amtssachverständige irgendwelche Feststellungen treffen. Dies wäre zweifellos möglich gewesen, sofern man sich zumindest mit Bau- und Konstruktionsplänen sowie Herstellerangaben und der Einschätzung der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt hätte. Die belangte Behörde habe dies aber völlig außer acht gelassen und keine Feststellungen dahingehend getroffen, ob und mit welchem (geringen) Aufwand die Ortsbeweglichkeit tatsächlich hergestellt werden könne. Sie hätte ohne weiteres zur Kenntnis gelangen können, dass aufgrund der Ausgestaltung der Konstruktion und der jederzeitigen Aufsteckbarkeit von Deichseln aufgrund des mobilen Fahrwerks die Ortsbeweglichkeit sowohl jeder einzelnen Einheit, aber auch komplett ohne erhebliche Mühe und erheblichen Zeitaufwand herstellt werden könne. Die Behörde hätte bei näheren Ermittlungen zweifellos feststellen können, dass - das gegenständliche Mobilheim über Achsen und Räder verfüge - das gegenständliche Mobilheim mit einem Akkuschrauber und einem Stanleymesser innerhalb kürzester Zeit entweder in 2 Teile geteilt, manövrierfähig und verbringbar sei; - auch ohne Trennung, das Mobilheim komplett mit einer steckbaren Deichsel ohne Aufwand kurzfristig verbracht werden könne; - die steckbare Deichsel bei einer erforderlichen Verbringung ohne Aufwand kurzfristig montiert werden könne; - ein einfacher Ringschlüssel zur Verbringung des Mobilheims ausreichend sei; - weder spezielles Werkzeug noch eine besondere technische Schulung für die Fortbewegung erforderlich sei; - auch bei nicht beanstandeten Wohnwägen von Dauerpächtern die montierten Räder abmontiert, repariert, aufgepumpt und neuerlich montiert werden müssten; - dieser Zeitaufwand zumindest gleich hoch sei, wie bei den nicht montierten Rädern des Mobilheims. Der auch der belangten Behörde vorliegenden Fotodokumentation zufolge stehe das Mobilheim auf einem fix montierten Fahrgestellt, dessen Räder lediglich mit Platten verdeckt worden seien, damit kleinere Tiere sich nicht verstecken können. Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt könne eine Bauwerkseigenschaft des Mobilheims nicht ohne weitere Ermittlung und Begründung angenommen werden. Auch aus den Feststellungen des den Verfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen sei diesbezüglich nichts zur Frage des Zeitaufwandes zur Herstellung der Ortsbeweglichkeit zu gewinnen. Sachverständigenermittlungen zur verfahrenswesentlichen Frage, aus welchem Grund es sich beim gegenständlichen Mobilheim um ein Bauwerk handeln solle, sei von der belangten Behörde nicht bzw nicht vollständig durchgeführt worden. Die verallgemeinernde Feststellung, dass es sich bei dem konkreten Mobilheim um ein Gebäude handle entspreche den Anforderungen im Hinblick auf die dargestellte höchstgerichtliche Rechtsprechung jedenfalls nicht. Hätte die belangte Behörde beispielsweise der konkreten Stellungnahme des Mobilheimherstellers Roman K. Beachtung geschenkt, hätte sie zur Auffassung gelangen müssen, dass das Mobilheim innerhalb kürzester Zeit bewegt werden könne und es sich um eine Art vergrößerten Wohnwagen handle, der ohne Verletzung der Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden könne. Um das Mobilheim fortzubewegen reiche demgemäß ein einfacher Ringschlüssel, der jederzeit in einem Baumarkt erworben werden könne. Es sei weder ein spezielles Werkzeug noch eine besondere technische Schulung für die Fortbewegung erforderlich. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.1980, 192/79 sowie vom 22.09.1992, 89/06/0201 sei nicht nachvollziehbar und diese Judikatur bereits überholt. Bei dem auf Parzelle bb und bb, KG I. (richtig: J.) abgestellten vermeintlichen Baukörper handle es sich tatsächlich um ein sogenanntes "Mobilheim". Ausgerüstet mit Rädern und Achsen sei es jederzeit innerhalb kürzester Zeit manövrierfähig und verbringbar. Das mobil home könnte auch in 2 Einheiten mit einem Akkuschrauber und einem Stanleymesser binnen kürzester Zeit auseinandergeteilt und ohne Sonderbewilligung für überbreite Fahrzeuge ohne größeren Aufwand verbracht werden. Die steckbare Deichsel sei ebenfalls abmontiert und könne jederzeit kurzfristig montiert werden. Im Vergleich zu nicht beanstandeten Wohnwägen von Dauerpächtern auf dem gegenständlichen Campingplatz sei eine kurzfristige Verbringung ebenfalls nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die montierten Räder abmontiert, aufgepumpt und neuerlich montiert würden, was nicht als übermäßiger Aufwand einzustufen sei. Dieser Zeitaufwand sei aber zumindest gleich hoch – wenn nicht sogar höher – wie beim gegenständlichen Mobilheim. Eine einschlägige zum Salzburger Baurecht ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2004, Zahl 2003/06/0195 bestätige, dass für die Frage, ob ein Bauwerk vorliege oder nicht es ausschließlich darauf ankomme, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen sei, dass es objektiv geeignet sei nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern dass es über eine Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt werden könne. Diese Grundsätze dürften nach Ansicht des VwGH auch nicht überspannt werden. Dem Gesetz sei nämlich nicht zu entnehmen, dass eine ortsbewegliche Ausgestaltung nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich sei. Eine ortsbewegliche Ausgestaltung sei in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden könnte. Der Umstand, dass Räder zunächst rund 30 cm eingegraben wurden und der Wagen unterstellt gewesen sei, wurde vom VwGH ausdrücklich nicht als solches Hindernis angesehen. Auch die Tatsache, dass der Zustand von Reifen schlecht gewesen sei und die Bremsen nicht angeschlossen worden seien, stelle nach Ansicht des VwGH kein solches Hindernis dar. Reifen und auch Räder könnten nach Ansicht des VwGH jederzeit gewechselt und im Bedarfsfall die Bremsen wieder angeschlossen werden, was vorweg nicht als unverhältnismäßige Maßnahme angesehen werden könne. Auch eine erhebliche Überbreite des Objekts hat der VwGH nicht als Hindernis angenommen. Diese stehe der Annahme einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit und damit einer ortsbeweglichen Ausgestaltung nicht entgegen, zumal solche Objekte mit entsprechender Bewilligung nach § 104 Abs 7 KFG 1967 über öffentliche Straßen gezogen werden dürfen und diese Bewilligung jederzeit beantragt werden könne. Die von der belangten Behörde zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.03.1980, 192/79 sowie vom 22.09.1992, 89/06/0201 sei nicht nachvollziehbar und diese Judikatur bereits überholt. Bei dem auf Parzelle bb und bb, KG römisch eins. (richtig: J.) abgestellten vermeintlichen Baukörper handle es sich tatsächlich um ein sogenanntes "Mobilheim". Ausgerüstet mit Rädern und Achsen sei es jederzeit innerhalb kürzester Zeit manövrierfähig und verbringbar. Das mobil home könnte auch in 2 Einheiten mit einem Akkuschrauber und einem Stanleymesser binnen kürzester Zeit auseinandergeteilt und ohne Sonderbewilligung für überbreite Fahrzeuge ohne größeren Aufwand verbracht werden. Die steckbare Deichsel sei ebenfalls abmontiert und könne jederzeit kurzfristig montiert werden. Im Vergleich zu nicht beanstandeten Wohnwägen von Dauerpächtern auf dem gegenständlichen Campingplatz sei eine kurzfristige Verbringung ebenfalls nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die montierten Räder abmontiert, aufgepumpt und neuerlich montiert würden, was nicht als übermäßiger Aufwand einzustufen sei. Dieser Zeitaufwand sei aber zumindest gleich hoch – wenn nicht sogar höher – wie beim gegenständlichen Mobilheim. Eine einschlägige zum Salzburger Baurecht ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2004, Zahl 2003/06/0195 bestätige, dass für die Frage, ob ein Bauwerk vorliege oder nicht es ausschließlich darauf ankomme, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen sei, dass es objektiv geeignet sei nicht nur eine relativ kurze Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückzulegen, sondern dass es über eine Strecke leicht und gefahrlos auf öffentlichen Verkehrsflächen fortbewegt werden könne. Diese Grundsätze dürften nach Ansicht des VwGH auch nicht überspannt werden. Dem Gesetz sei nämlich nicht zu entnehmen, dass eine ortsbewegliche Ausgestaltung nur dann gegeben wäre, wenn das Objekt sofort und jederzeit fahrtauglich sei. Eine ortsbewegliche Ausgestaltung sei in der Regel dann nicht anzunehmen, wenn die Fahrtüchtigkeit nur mit unverhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden könnte. Der Umstand, dass Räder zunächst rund 30 cm eingegraben wurden und der Wagen unterstellt gewesen sei, wurde vom VwGH ausdrücklich nicht als solches Hindernis angesehen. Auch die Tatsache, dass der Zustand von Reifen schlecht gewesen sei und die Bremsen nicht angeschlossen worden seien, stelle nach Ansicht des VwGH kein solches Hindernis dar. Reifen und auch Räder könnten nach Ansicht des VwGH jederzeit gewechselt und im Bedarfsfall die Bremsen wieder angeschlossen werden, was vorweg nicht als unverhältnismäßige Maßnahme angesehen werden könne. Auch eine erhebliche Überbreite des Objekts hat der VwGH nicht als Hindernis angenommen. Diese stehe der Annahme einer gefahrlosen Fortbewegungsmöglichkeit und damit einer ortsbeweglichen Ausgestaltung nicht entgegen, zumal solche Objekte mit entsprechender Bewilligung nach Paragraph 104, Absatz 7, KFG 1967 über öffentliche Straßen gezogen werden dürfen und diese Bewilligung jederzeit beantragt werden könne. Zusammenfassend sei daher davon auszugehen, dass im konkreten Fall, bei dem die Wohneinheiten des Mobilheims mit Achsen und Rädern versehen sowie die Deichsel jederzeit ohne großen Aufwand angebracht werden können und das Mobilheim in kürzester Zeit manövrierfähig und transportfähig gemacht werden könne der aktuellen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach dem Erfordernis der Ortsbeweglichkeit entspreche. Unabhängig davon, ob die 2 Einheiten noch mit einem Akkuschrauber und einem Stanleymesser getrennt werden oder als Fahrzeug komplett verbracht werden soll. Eine jederzeitige und sofortige Fahrtauglichkeit des Objekts wie nach der überholten und von der belangten Behörde zitierten Judikatur sei hingegen nicht mehr erforderlich, zumal auch bei üblichen dauerhaft abgestellten Campingwägen – die zweifellos als ortsbeweglich einzustufen sind – zumindest ein Reifenwechsel, gegebenenfalls der Abbau des Vorzeltes und das Anschließen der Bremsen zur Fortbewegung erforderlich seien. Es werde daher der Antrag auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides gestellt. Der Beschwerde ist ein Schreiben der K. GesmbH, Mobilheimbau Tischlerei-Meisterbetrieb vom 15.02.2016 angeschlossen. Mit Schreiben vom 16.03.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurde mit Email vom 06.04.2016 der im angefochtenen Bescheid angesprochene naturschutzbehördliche Bewilligungsbescheid vom 12.01.2011 übermittelt. Am 16.06.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer samt rechtsfreundlicher Vertretung, Herr Mag. A. L. als Vertreter der belangten Behörde, Herr DI R. M. als bautechnischer Amtssachverständiger teilnahmen. Weiters wurde Herr R. K. als Zeuge einvernommen. Die Verhandlung wurde gemäß § 18 der aktuellen Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-405-1/28/1-2016 wegen des nahezu identen Sachverhaltes und Beschwerdevorbringens verhandelt.Am 16.06.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführer samt rechtsfreundlicher Vertretung, Herr Mag. A. L. als Vertreter der belangten Behörde, Herr DI R. M. als bautechnischer Amtssachverständiger teilnahmen. Weiters wurde Herr R. K. als Zeuge einvernommen. Die Verhandlung wurde gemäß Paragraph 18, der aktuellen Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg gemeinsam mit dem Verfahren LVwG-405-1/28/1-2016 wegen des nahezu identen Sachverhaltes und Beschwerdevorbringens verhandelt. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg entschuldigte sich aufgrund einer Terminkollision an der Teilnahme an der Verhandlung und gab im Vorfeld der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme ab in der inhaltlich ausgeführt wurde, dass ein augenfälliges Maß an Objektgröße überschritten werde und demzufolge das Objekt nicht mehr unter den Begriff eines „Mobilheimes“ falle und daher bau- und raumordnungsrechtlich zu beurteilen wäre. Es sei von größeren Umbauten für die Herstellung der Beweglichkeit auszugehen. Die Landesumweltanwaltschaft folge daher der Beurteilung als „Bau“ iSd gesetzlichen Bestimmungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der vom Gericht beauftragte bautechnische Amtssachverständige entsprechende Lichtbilder, aufgenommen am 15.6.2016, über den gegenwärtigen Zustand des beschwerdegegenständlichen mobile homes auf den Grundstücksparzellen der Beschwerdeführer vor. Laut Wahrnehmung des Sachverständigen habe sich die Sachlage gegenüber dem Verfahren vor der Erstbehörde nicht geändert. Der als Zeuge einvernommene Herr K., der auch Hersteller des gegenständlichen mobilhomes ist, machte konkrete Ausführungen zur Bauweise sowie zur Lieferung und Aufstellung des mobile homes. Der Zeuge führte dabei aus, dass ca. 90 Prozent der in seiner Firma hergestellten Mobilheime, aufgrund der Überbreiten und der mit dem Transport verbundenen Schwierigkeiten, in zwei Teilen mittels LKW an den jeweiligen Aufstellort geliefert würden. In Ausnamefällen und im Nahebereich des Firmenstandortes wäre auch eine Auslieferung in einem Stück möglich. Grundsätzlich würden die zwei Teile des Mobilheimes mittels Seilwinde oder zum Teil auch mittels Kran vom Lkw entladen und die Einzelteile anschließend mittels geeignetem Zugfahrzeug an den vorgesehenen Platz gebracht. Am Aufstellort würden die Teile mittels Waage in gerade Position gebracht, wobei die Teile aufgebockt und auf Eisenstützen befestigt würden. Anschließend werden die zwei Einzelteile des Mobilheims durch Verschrauben verbunden. Jedes Einzelteil verfüge über ein Satteldach, wobei diese durch Flämmen eines Bitumenstreifens verbunden und wasserdicht gemacht werden. Der Zeuge führte aus, dass eine längere Abstellung des Mobilheimes auf den eigenen Rädern und der Achse nicht geeignet sei, da das Mobilheim in diesem Fall schaukeln würde. Im Falle des Abtransportes des aufgestellten Mobilheimes wären die beiden Teile wieder zu trennen und die Durchlässe zu den beiden Einzelteilen mittels Plastikplane zu verschließen. Der Zeuge bezifferte das Eigengewicht des Mobilheims der Beschwerdeführer, bestehend aus 2 Hälften, mit insgesamt ca. 6 Tonnen. Die Herstellung der Transportbereitschaft des aufgestellten Mobilheimes der Beschwerdeführer könne lt Hersteller in ca. 2 Stunden bewerkstelligt werden, wobei die Deinstallation der verschiedenen Anschlüsse (zB: für Strom, Kanal, etc) noch dazukomme. Der Zeuge führte auch aus, dass ein Mobilheim grundsätzlich beliebig weit auf den eigenen Rädern und Achsen bewegt werden könne, wobei auf öffentlichen Verkehrsflächen mangels Zulassung nicht gefahren werden dürfe. Es gäbe auch die Möglichkeit das Mobilheim durch Anbringung einer 10 km/h-Tafel auf öffentlichen Straßen zu ziehen, jedoch müsse man auf die zulässigen Breiten aufpassen; weitere kraftfahrrechtliche Vorgaben (zB: Bremsen, Beleuchtung) seien dem Zeugen nicht bekannt. Der Zeuge führte aus, dass ein Mobilheim hinsichtlich der Ausstattung und Konstruktion mit einem Wohnwagen vergleichbar sei. Der Zeuge gab jedoch an, dass aber nicht gedacht sei, mit einem Mobilheim beispielsweise nach Italien auf einen Campingplatz zu fahren. Auch würden bei der Herstellung der Mobilheime die Kriterien einer Straßenzulassung keine Rolle spielen bzw. nicht berücksichtigt; bei den Mobilheimen gäbe es weder Bremsen, Federung noch Beleuchtung. Der Amtssachverständige verwies auf seine bisherigen Stellungnahmen im Verfahren und führte ergänzend aus, dass beim Begriff Wohnwagen aufgrund der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen von einem in sich geschlossenen und abgenommen System ausgegangen werden könne und ein Mobilheim viele dieser Kriterien des Wohnwagens nicht erfülle. Vor allem sei es nicht dafür gedacht, größere Strecken zu fahren, zumal auch die Konstruktion (zB: Reifen, Statik des Fahrgestells) typischerweise nicht für weite Strecken ausgelegt sei. In den gegenständlichen Verfahren seien zwei Gesichtspunkte relevant: Zum einen die Naturschutzseite, wo sich aus dem Bewilligungsbescheid klar der Begriff des Wohnwagens ergebe; zum anderen war zu prüfen, ob es baurechtliche Anknüpfungspunkte gebe. Im Baupolizeigesetz finde sich die Bestimmung "Wohnwagen und dergleichen", sodass auf dieser Grundlage von einem weiteren Begriff auszugehen wäre. Dies sei auch der Grund warum Mobilheime in die Betrachtung miteinbezogen worden seien. Gegenständlich sei die Frage der Ortsbeweglichkeit relevant, da es auch Anlagen mit drei oder mehr Teilen gebe und eine modulare Bauweise denkmöglich sei. Jedes der Teile habe dann schon eine Achse, aber man müsse von einer eingeschränkten Ortsbeweglichkeit ausgehen. Beim Wegtransport würde bei nur einem Chassis sich das Objekt verschieben lassen. „Abbildungen aus datenschutzrechtlichen Gründen entfernt“ Vom Amtssachverständigen wurde weiters ausgeführt, dass bei der Betrachtung schon das Produkt an sich in seiner ursprünglichen Konstruktion bewertet worden sei, ob es sich um einen Wohnwagen oder ein Mobilheim handle. Eingeräumt werde, dass sich der Zustand einiger Wohnwägen auf dem gegenständlichen Campingplatz zwar sehr bedenklich darstelle, Ausgangspunkt zur Beurteilung sei jedoch, wie sich die Objekte in der ursprünglichen Konstruktion darstellen. Wesentlich für die Beurteilung der Ortsbeweglichkeit sei, ob zusätzliche Manipulationsarbeiten nötig seien oder nicht. Dies beziehe sich auf Reifen, Abdichtungen entfernen, andere Baumaßnahmen, um das Objekt ortsbeweglich zu machen. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin wies abschließend darauf hin, dass aus dem Gesetz keine Legaldefinition von Wohnwagen ableitbar sei und lt. Judikatur des VwGH es auf die Ortsbeweglichkeit ankomme, wobei keine unmittelbare Ortsbeweglichkeit gefordert werde. Im gegenständlichen Fall sei jedoch die Ortsbeweglichkeit gegeben, wobei maßgeblich sei, dass diese leicht und gefahrlos bzw. über eine gewisse Strecke mit verhältnismäßigen Mitteln hergestellt werden könne. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: Das Verwaltungsgericht hat, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Das Verwaltungsgericht hat, gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, … , und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 46 SbgNSchG - WiederherstellungParagraph 46, SbgNSchG - Wiederherstellung
(1)Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.
(1)Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach Paragraph 3 a, Absatz 4, bzw Paragraph 51, nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst. … Festgestellt werden konnte, dass auf den Parzellen der Beschwerdeführer GN aa und bb, je KG J., die sich auf dem naturschutzrechtlich bewilligten Campingplatz im Bereich Naturstrandbad S. befinden, ein Objekt errichtet wurde, dass aus zwei jeweils für sich fahrbaren sogenannten „mobile homes“ zusammengesetzt wurde. Das Gesamtausmaß dieses Objektes umfasst ca. 5 x 8 m und jedes der Bauteile besitzt eine Satteldachhälfte, wobei durch Koppelung mittels geflämmten Bitumenstreifen ein gemeinsamer Satteldachabschluss errichtet wurde. Der Sockelbereich ist ringsum mit OSB-Platten verschalt und mit Inspektionsöffnungen versehen. Das Objekt wurde in Form von zwei getrennten Elementen mittels LKW auf die Grundstücke gebracht und anschließend miteinander verbunden. Eine Deichsel oder ein Fahrwerk ist gemäß aktuellen Feststellungen von außen nicht erkennbar. Um die Ortsbeweglichkeit dieses Objektes herstellen zu können, sind jedenfalls entsprechende Umbauten vorzunehmen. Das gegenständliche Objekt wurde von der Fa. K. im Auftrag der Beschwerdeführer errichtet. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, yyy, wurde der G. GmbH & CoKG, H., die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Sommerbetrieb sowie zur Winterabstellung (kein Winterbetrieb) eines Campingplatzes unter anderem auf den GN aa und bb, je KG J. unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. Unter Spruchabschnitt A) Z 8 wurde als Auflage bzw Bedingung formuliert, dass "das Aufstellen von Wohnwägen und Vorzelten pro Stellplatz von je einem Stück zulässig ist …". Unter Spruchabschnitt A) wurde weiters als Auflagen und Bedingungen für den Sommerbetrieb unter Z 12 festgelegt, dass "der Sommerbetrieb bzw Sommerabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
- und 31.
- jedes Jahr zulässig ist". Hinsichtlich der Winterabstellung wurde in Z 18 festgelegt, dass "die Winterabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
- bis 31.
- jedes Jahr zulässig ist". Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, yyy, wurde der G. GmbH & CoKG, H., die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Sommerbetrieb sowie zur Winterabstellung (kein Winterbetrieb) eines Campingplatzes unter anderem auf den GN aa und bb, je KG J. unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. Unter Spruchabschnitt A) Ziffer 8, wurde als Auflage bzw Bedingung formuliert, dass "das Aufstellen von Wohnwägen und Vorzelten pro Stellplatz von je einem Stück zulässig ist …". Unter Spruchabschnitt A) wurde weiters als Auflagen und Bedingungen für den Sommerbetrieb unter Ziffer 12, festgelegt, dass "der Sommerbetrieb bzw Sommerabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
- und 31.
- jedes Jahr zulässig ist". Hinsichtlich der Winterabstellung wurde in Ziffer 18, festgelegt, dass "die Winterabstellung von Wohnwägen und Vorzelten im Zeitraum zwischen 01.
- bis 31.
- jedes Jahr zulässig ist". Beweiswürdigung: Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Gesamtakt der belangten Behörde sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg. Insbesondere werden die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen vom erkennenden Gericht nicht in Zweifel gezogen. Der Zeuge als Vertreter einer Herstellerfirma von Mobilheimen hat nachvollziehbar und glaubwürdig die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Mobilheimen geschildert. Ein Widerspruch zur Beurteilung des bautechnischen Amtssachverständigen ergab sich nur hinsichtlich der Aussage, dass mit einem Mobilheim unbeschränkt gefahren werden kann mit der Maßgabe, dass es sich um keine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Der Bautechniker hat dargelegt, dass die Konstruktion eines Mobilheims zB hinsichtlich Räder und Fahrgestell nicht für weitere Strecken ausgelegt ist, was als glaubwürdiger angesehen wird, zumal offenbar in der Praxis nur in Einzelfällen und offenbar nur bei sehr kurzen Wegstrecken ein Mobilheim nicht mit einem LKW angeliefert wird. Auch im gegenständlichen Fall wurde das Mobilheim mit dem LKW nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer in zwei Teilen angeliefert und am Stellplatz montiert. Wurden gemäß § 46 Abs 1 NSchG in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (…) nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen.Wurden gemäß Paragraph 46, Absatz eins, NSchG in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen (…) nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw den bescheidmäßigen Zustand herzustellen. Vom erkennenden Gericht wurde gegenständlich geprüft, ob durch die Errichtung des Objektes auf den GN aa und bb, je KG J., die im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.01.2011, yyy, verfügten Bedingungen oder Auflagen nicht eingehalten wurden. Wie oben dargestellt, wurde im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid mittels Auflagen bzw. Bedingung statuiert, dass „das Aufstellen von Wohnwägen und Vorzelten pro Stellplatz von je einem Stück zulässig ist …"; dies gilt sowohl für den Sommerbetrieb bzw. Sommeraufstellung als auch für die Winterabstellung von Wohnwägen und Vorzelten, jedoch ohne Winterbetrieb. Für das erkennende Gericht war daher die Frage zu klären, ob das gegenständliche von den Beschwerdeführern errichtet Objekt auf GN aa und bb, je KG J., unter den im naturschutzbehördlichen Bewilligungsbescheid verwendeten Begriff „Wohnwagen“ subsumiert werden kann oder nicht. Das Salzburger Naturschutzgesetz 1999 enthält keine Legaldefinition des Begriffs "Wohnwagen", weshalb zunächst von der allgemeinen Wortbedeutung dieses Begriffs auszugehen ist. Unter dem Begriff der mobilen Heime und Wohnwagen sind alle Objekte zu verstehen, die nach ihrer Ausstattung dem Aufenthalt oder der Unterkunft von Personen dienen können und ortsbeweglich ausgestaltet sind. Als Wohnwagen ist ein solches Objekt dann anzusehen, wenn es den regelmäßig vorausgesetzten Merkmalen eines auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verwendenden Anhängers iSd KFG 1967 entspricht. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Objekt auf den GN aa und bb, je KG J., um ein sogenanntes Mobilheim im Gesamtausmaß von ca. 5 x 8 m handelt, wobei dieses Objekt aus zwei separaten für sich beweglichen Einzelteilen zu einem Ganzen zusammengesetzt und aufgestellt wurde. Der Hersteller des gegenständlichen Mobilheimes führte klar aus, dass zwar die (innere) Ausstattung der eines Wohnwagens entspreche, jedoch grundsätzlich bei der Herstellung der Mobilheime die Kriterien einer Straßenzulassung nicht berücksichtigt werden. Die Mobilheime verfügen weder über Bremsen, Federung noch einer Beleuchtung iSd. KFG und sind auch laut Hersteller nicht dafür gedacht und gebaut, über eine längere Wegstrecke auf öffentlichen Verkehrsflächen gezogen zu werden, sondern für eine dauerhafte Abstellung vorgesehen. Der Hersteller des gegenständlichen Mobilheimes räumte zwar ein, dass es grundsätzlich möglich sei, das Mobilheim als Ganzes oder jeweils in Einzelteilen auf dessen eigenen Rädern zu bewegen, jedoch werden die Mobilheime aufgrund ihrer Breite grundsätzlich und überwiegend mittels Lkw in getrennten Teilen vom Werk zum Aufstellungsort transportiert. Je nach Erreichbarkeit des Aufstellortes werden die Einzelteile im Nahebereich vom Lkw mittels Winde oder Kran entladen und die Einzelteile entweder mittels Zugfahrzeug zum endgültigen Abstellort gezogen bzw. rangiert oder auch mittels Kran dorthin gehoben. Letztlich bestätigten sowohl der Hersteller als auch die Beschwerdeführer, dass für das gegenständliche Mobilheim keine (Einzel-)-Genehmigung und damit auch keine Zulassung nach den kraftfahrrechtlichen Bestimmungen vorliegt. Wie bereits oben ausgeführt, hatte der Hersteller des Mobilheimes bei der Konstruktion die Kriterien einer Straßenzulassung nicht berücksichtigt und eine solche aufgrund der Bauweise auch nicht angedacht. Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein Wohnwagen iSd naturschutzrechtlichen Bewilligung für diesen Campingplatz vorliegt, ist es ohne Belang, ob ein der Definition des § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG 1967 zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 2 KFG 1967 auf die "Bauart und Ausrüstung" des Fahrzeuges ab.Im Zusammenhang mit der Beurteilung, ob ein Wohnwagen iSd naturschutzrechtlichen Bewilligung für diesen Campingplatz vorliegt, ist es ohne Belang, ob ein der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG 1967 genügendes Objekt nach wie vor zum Verkehr nach den Bestimmungen des KFG 1967 zugelassen ist, stellt doch die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, KFG 1967 auf die "Bauart und Ausrüstung" des Fahrzeuges ab. (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0259). Wie bereits ausgeführt, erfüllt das gegenständliche Mobilheim aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung (ua. fehlende Bremsanlage, Federung, Beleuchtung) diese Kriterien nicht; mangels kraftfahrrechtlicher Genehmigung ist im gegenständlichen Fall auch nicht relevant, ob das Objekt nach wie vor zum Verkehr zugelassen sei oder nicht, da es tatsächlich noch nie eine Zulassung gab. Bei der Qualifikation eines Objektes als "Wohnwagen" ist lediglich die objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich (vgl. VwGH vom
- 2004, 2003/06/0195; VwGH 27.
- 2007, 2005/06/0350; VwGH vom
- 2010, 2008/06/0135).Bei der Qualifikation eines Objektes als "Wohnwagen" ist lediglich die objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort ohne unverhältnismäßigen Aufwand auf öffentlichen Verkehrsflächen maßgeblich vergleiche VwGH vom
- 2004, 2003/06/0195; VwGH 27.
- 2007, 2005/06/0350; VwGH vom
- 2010, 2008/06/0135). Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, liegt beim gegenständlichen Mobilheim, das zudem aus zwei separaten und für sich beweglichen Teilen besteht, aus Sicht des Gerichts - unter Hinweis auf das oben ausgeführte - keine objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung über eine nennenswerte Strecke auf öffentlichen Verkehrsflächen vor. Sowohl die Fortbewegung des gegenständlichen Mobilheims selbst als auch bereits die Herstellung der Ortsbeweglichkeit ist nicht ohne unverhältnismäßigem Aufwand zu bewerkstelligen. Der Hersteller des Mobilheimes führte aus, dass der Transport durch Anlieferung von zwei Einzelteilen mittels Lkw erfolgt und diese Einzelteile am Standort zusammengefügt werden, wobei der überwiegende Teil der Mobilheime auf diese Art geliefert und aufgestellt werde. Schon daraus lässt sich erkennen, dass dieser Art der „Fortbewegung durch Transport“ keine objektive Eignung einer leichten und gefahrlosen Fortbewegung darstellt. Für einen Abtransport des bereits aufgestellten Mobilheimes sind wiederum entsprechend aufwändige Manipulationsarbeiten, wie zB.: Entfernung der Holzplattenverkleidung im Bereich der Unterkonstruktion, Entfernung der Aufpackung des Fahrgestells, Teilung der Satteldachhälften durch Zerteilen der geflämmten Bitumenverbindung, Lösung der mechanischen Verbindungen der beiden Mobilheim-Hälften, Verschließen der Durchlässe (Fenster, Türen) zwischen den beiden Hälften mittels Plastikplanen, Anstecken von Deichseln, notwendig. In einer Gesamtschau kam das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass das gegenständliche Mobilheim der Beschwerdeführer nicht der Qualifikation eines „Wohnwagens“ iSd naturschutzrechtlichen Bewilligung für die Aufstellung auf den beschwerdegegenständlichen Grundstücksparzellen der Beschwerdeführer entspricht. Durch die Aufstellung des gegenständlichen Objekts (Mobilheim) wurde im vorliegenden Fall gegen die Auflagen bzw. Bedingungen dieser naturschutzrechtlichen Bewilligung, in der explizit nur die Aufstellung von Wohnwagen erlaubt wird, zuwidergehandelt, weshalb die belangte Behörde berechtigt war, den angefochtenen naturschutzrechtlichen Wiederherstellungsauftrag gegenüber den Beschwerdeführern zu erlassen. Da bereits vorliegender Verstoß gegen Auflagen die Erlassung des Wiederherstellungsauftrages iSd. § 46 NSchG rechtfertigte, erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf mögliche weitere Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen.Da bereits vorliegender Verstoß gegen Auflagen die Erlassung des Wiederherstellungsauftrages iSd. Paragraph 46, NSchG rechtfertigte, erübrigte sich ein weiteres Eingehen auf mögliche weitere Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen. Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass nach dem Salzburger Campingplatzgesetz – S.Camp, LGBl Nr. 44/2013 idgF nach der Begriffsbestimmung des § 2 Z 1 unter Campieren nur das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthalts und des Übernachtens zu verstehen ist sowie nach der Bestimmung der Z 2 leg cit ein Campingplatz als ein Grundstück .. oder mehrere Grundstücke, das bzw. die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen … zu verstehen ist. Schließlich wird ein Stellplatz nach § 2 Z 4 S.Camp als Fläche für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobils definiert.Abschließend darf noch darauf hingewiesen werden, dass nach dem Salzburger Campingplatzgesetz – S.Camp, Landesgesetzblatt Nr. 44 aus 2013, idgF nach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Ziffer eins, unter Campieren nur das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen und Wohnmobilen zum Zweck des Aufenthalts und des Übernachtens zu verstehen ist sowie nach der Bestimmung der Ziffer 2, leg cit ein Campingplatz als ein Grundstück .. oder mehrere Grundstücke, das bzw. die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnwagen oder Wohnmobilen einschließlich des damit verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen … zu verstehen ist. Schließlich wird ein Stellplatz nach Paragraph 2, Ziffer 4, S.Camp als Fläche für die Aufstellung eines Zeltes, eines Wohnwagens oder eines Wohnmobils definiert. Daraus ergibt sich, dass das Aufstellen von Mobilheimen – anders beispielsweise nach dem Tiroler Campinggesetz 2001 – nicht umfasst ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war die Beurteilung der Frage der Einhaltung einer rechtskräftigen Bescheidauflage gemäß § 46 NSchG zu klären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weshalb in diesem Zusammenhang auf die zahlreich vorliegende und zum Teil zitierte Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Fall war die Beurteilung der Frage der Einhaltung einer rechtskräftigen Bescheidauflage gemäß Paragraph 46, NSchG zu klären. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weshalb in diesem Zusammenhang auf die zahlreich vorliegende und zum Teil zitierte Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.29.1.11.2016