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{'item': 'LVwG-2/124/2-2016'}

Obsah (7)§ 50§ 45§ 25a§§ 3§ 64§ 44a§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-2/124/2-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richteri

§ 50Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.

Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. Den B e s c h l u s s gefasst: II.römisch zwei. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt.Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer folgende Ver-waltungsübertretung nach dem Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG) zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung (Tatzeit): 27.4.2015 - Nachmittag Ort der Begehung (Tatort): F., KG G., GP ZZF., KG G., Gesetzgebungsperiode ZZ Sie haben zur angeführten Zeit am angeführten Ort biogene Materialien verbrannt. Sie wurden von einem Vertreter der Bezirksforstinspektion St. Johann/Pg. zum Sachverhalt befragt und als Verursacher ausgeforscht. Sie haben dadurch entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz-BLRG, BGBl. 137/2002 biogene Materialien im Freien verbrannt, obwohl das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist.Sie haben dadurch entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, Bundesluftreinhaltegesetz-BLRG, Bundesgesetzblatt 137 aus 2002, biogene Materialien im Freien verbrannt, obwohl das punktuelle Verbrennen biogener Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen verboten ist. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung

§§ 3Abs. 1 i

Vm mit 8 Abs. 1 Z 2. Bundesluftreinhaltegesetz-BLRG, BGBl. 137/2002 Übertretung

, Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit mit 8 Absatz eins, Ziffer 2, Bundesluftreinhaltegesetz-BLRG, Bundesgesetzblatt 137 aus 2002, Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

: § 8 Abs. 1 Z 2. Bundesluftreinhaltegesetz-BLRG, BGBl. 137/2002 i.d.g.F.Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesluftreinhaltegesetz-BLRG, Bundesgesetzblatt 137 aus 2002, i.d.g.F. Euro 250,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64

(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 25,00 Gesamtbetrag: Euro 275,00" Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das verfahrensgegenständliche Grundstück in schwer zugänglicher Lage befinden würde, weshalb die belangte Behörde die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 3 Z 5 BLRG heranzuziehen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eines Lokalaugenscheines.Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass sich das verfahrensgegenständliche Grundstück in schwer zugänglicher Lage befinden würde, weshalb die belangte Behörde die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, BLRG heranzuziehen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer beantragte die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie eines Lokalaugenscheines. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde zusammen mit dem Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Rechtliche Grundlagen: § 3 Bundesluftreinhaltegesetz – Verbrennen von Materialien außerhalb von AnlagenParagraph 3, Bundesluftreinhaltegesetz – Verbrennen von Materialien außerhalb von Anlagen

(1)Sowohl das punktuelle als auch das flächenhafte Verbrennen von Materialien außerhalb dafür bestimmter Anlagen ist verboten.
(2)Im Falle des Verstoßes gegen Abs. 1 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(2)Im Falle des Verstoßes gegen Absatz eins, hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen und bei Nichtbefolgung des Auftrags die Löschung gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(3)Vom Verbot des Abs. 1 ausgenommen sind
(3)Vom Verbot des Absatz eins, ausgenommen sind 1.Ziffer eins das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung des Bundesheeres und der Feuerwehren sowie der von den Feuerwehren durchgeführten Selbstschutzaus-bildung von Zivilpersonen, 2.Ziffer 2 Lagerfeuer, 3.Ziffer 3 Grillfeuer, 4.Ziffer 4 das Abflammen im Sinne des § 1a Abs. 5 im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise unddas Abflammen im Sinne des Paragraph eins a, Absatz 5, im Rahmen der integrierten Produktion bzw. biologischen Wirtschaftsweise und 5.Ziffer 5 das punktuelle Verbrennen von geschwendetem Material in schwer zugänglichen alpinen Lagen zur Verhinderung der Verbuschung. § 8 Abs 1 Bundesluftreinhaltegesetz - StrafbestimmungenParagraph 8, Absatz eins, Bundesluftreinhaltegesetz - Strafbestimmungen
(1)Sofern die Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist oder den Tatbestand einer mit strengerer Strafe bedrohten Verwaltungsübertretung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer 1.Ziffer eins gegen die Bestimmungen des § 2 verstößt;gegen die Bestimmungen des Paragraph 2, verstößt; 2.Ziffer 2 biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 im Freien verbrennt oder einen

§ 3Abs.

2 erteilten Auftrag nicht befolgt;biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, im Freien verbrennt oder einen

Paragraph 3, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht befolgt; 3.Ziffer 3 die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im § 5 vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert;die Organe der zuständigen Behörden oder die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Ausübung der im Paragraph 5, vorgesehenen Kontrollbefugnisse hindert; 4.Ziffer 4 einer Anordnung

§ 3Abs.

4 und 5 zuwiderhandelt.einer Anordnung

Paragraph 3, Absatz 4 und 5 zuwiderhandelt. § 44a Verwaltungsstrafgesetz 1991Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1.Ziffer eins die als erwiesen angenommene Tat; 2.Ziffer 2 die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist; 3.Ziffer 3 die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung; 4.Ziffer 4 den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche; 5.Ziffer 5 im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten. Erwägungen und Ergebnis:

§ 44aZ 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt

G) hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort Begehung (VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Zu beurteilen ist daher unter anderem, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 15.10.1986, 84/01/0148). Damit der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, darf kein Zweifel daran bestehen bleiben, wofür der Täter bestraft worden ist, weshalb die Tatumschreibung präzise zu erfolgen hat (VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143).

Paragraph 44 a, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Sie bildet den den Deliktstatbestand erfüllenden Sachverhalt. Es bedarf daher im Bescheidspruch der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat und die dadurch verletzten Verwaltungsvorschriften erforderlich sind. Wesentlich für die Bezeichnung der Tat ist der Ausspruch über Zeit und Ort Begehung (VwGH 29.10.2015, Ra 2015/07/0097). Zu beurteilen ist daher unter anderem, ob die im Spruch des Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem Paragraph 44 a, lit 1 VStG genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (VwGH 15.10.1986, 84/01/0148). Damit der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist, darf kein Zweifel daran bestehen bleiben, wofür der Täter bestraft worden ist, weshalb die Tatumschreibung präzise zu erfolgen hat (VwGH 2.9.2015, Ra 2015/02/0143). Im konkreten Fall hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am Nachmittag des 27.4.2015 eine Übertretung des Bundesluftreinhaltegesetzes begangen zu haben. Die Tatzeit wurde von der Behörde sohin mit einem Tatzeitraum festgesetzt. Mit dem Begriff Nachmittag stellt die belangte Behörde auf einen Zeitraum von mehreren Stunden ab, wobei es für Beginn und Ende des Nachmittags keine allgemein gültige Definition gibt. Die konkrete Dauer ist vielmehr vom persönlichen Empfinden des Einzelnen abhängig. Aus dem Anzeigeninhalt, wonach der meldungslegende Beamte Rauchschwaden am Nachmittag des 27.4.2015 vom Amtsgebäude der belangten Behörde aus beobachtet habe und der Beschwerdeführer nach sofortigem telefonischen Kontakt die Feuerstellen gelöscht habe, geht hervor, dass das zur Last gelegte Verbrennen von biogenen Materialien jedenfalls nicht den ganzen Nachmittag über erfolgt ist. Aus Sicht des erkennenden Gerichts vermag der von der belangten Behörde zur Last gelegte Tatzeitraum dem Beschwerdeführer keinen hinreichenden Schutz vor einer unzulässigen Doppelbestrafung zu bieten, da aufgrund der unpräzisen Tatzeitangabe eine neuerliche Bestrafung denkmöglich wäre. Auch in Bezug auf die Umschreibung der Tathandlung sind Ungenauigkeiten festzustellen. In der verfahrensgegenständlichen Strafbestimmung des § 8 Abs 1 Z 2 BLRG wird festgelegt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des § 3 leg cit im Freien verbrennt.Auch in Bezug auf die Umschreibung der Tathandlung sind Ungenauigkeiten festzustellen. In der verfahrensgegenständlichen Strafbestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, BLRG wird festgelegt, dass eine Verwaltungsübertretung begeht, wer biogene oder nicht biogene Materialien entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, leg cit im Freien verbrennt. Es hätte somit einer Auseinandersetzung mit den in § 3 leg cit angeführten Ausnahmetatbeständen bedurft. Im konkreten Fall hat es die Behörde jedoch unterlassen die konkreten Umstände der zur Last gelegten Tat darzulegen. Insbesondere finden sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weder Angaben hinsichtlich der Art des konkret verbrannten biogenen Materials, noch wird dargetan, ob dem Beschwerdeführer bloß punktuelles oder flächenhaftes Verbrennen angelastet wird. Dies wäre aber insbesondere im Hinblick auf die in § 3 Abs 3 Z 5 BLRG normierte Ausnahmebestimmung erforderlich gewesen. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses finden sich zwar Feststellungen zur Art des verbrannten Materials, nach der Judikatur des VwGH hat jedoch die Umschreibung der Tat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0172).Es hätte somit einer Auseinandersetzung mit den in Paragraph 3, leg cit angeführten Ausnahmetatbeständen bedurft. Im konkreten Fall hat es die Behörde jedoch unterlassen die konkreten Umstände der zur Last gelegten Tat darzulegen. Insbesondere finden sich im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses weder Angaben hinsichtlich der Art des konkret verbrannten biogenen Materials, noch wird dargetan, ob dem Beschwerdeführer bloß punktuelles oder flächenhaftes Verbrennen angelastet wird. Dies wäre aber insbesondere im Hinblick auf die in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5, BLRG normierte Ausnahmebestimmung erforderlich gewesen. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses finden sich zwar Feststellungen zur Art des verbrannten Materials, nach der Judikatur des VwGH hat jedoch die Umschreibung der Tat bereits im Spruch und nicht erst in der Begründung - so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist (VwGH 18.12.2015, Ra 2015/02/0172). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der Verwaltungsbehörde richtig zu stellen oder zu ergänzen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 20.5.2015, Ra 2014/ 09/0033). Da dem Akt der Verwaltungsbehörde nicht entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens, insbesondere die Tatzeit in konkretisierter Form angelastet worden wäre, war im konkreten Fall auch keine Spruchergänzung bzw –richtigstellung möglich. Mangels ausreichender Spruchkonkretisierung im Sinne des § 44a VStG war das angefochtene Straferkenntnis daher spruchgemäß aufzuheben. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung war das Strafverfahren einzustellen. Mangels ausreichender Spruchkonkretisierung im Sinne des Paragraph 44 a, VStG war das angefochtene Straferkenntnis daher spruchgemäß aufzuheben. Im Hinblick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verfolgungsverjährung war das Strafverfahren einzustellen.

§ 44Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) konnte auf Grund des Verfahrensergebnisses von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden.

Paragraph 44, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) konnte auf Grund des Verfahrensergebnisses von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, beispielhaft oben angeführten Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, beispielhaft oben angeführten Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen oder ist diese als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.2.124.2.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.