RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.06.2016 GeschäftszahlLVwG-7/623 und 625/5-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den
§ 18Abs 12 Z 1 und 2 Ausl
BG nicht erfüllt und für den Arbeitnehmer auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt war. Herr H. hat für die Firma K. L. M. N. mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in Slowenien, Arbeiten verrichtet, welche von Ihnen mit der Erneuerung der Wasser- und Heizungsinstallation beauftragt war.""Sie haben als Auftraggeber für Bauleistungen im Objekt G.-Allee, E., die Arbeitsleistung des bosnischen Staatsangehörigen H. römisch eins., geb. XY, zumindest am 18.6.2015 (Tag der Kontrolle) auf der Baustelle des ehemaligen J.-Wirtes in E. in Anspruch genommen,
Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG nicht erfüllt und für den Arbeitnehmer auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt war. Herr H. hat für die Firma K. L. M. N. mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich in Slowenien, Arbeiten verrichtet, welche von Ihnen mit der Erneuerung der Wasser- und Heizungsinstallation beauftragt war."
- Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils € 200,00 (20% des Strafbetrages) zu leisten.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG haben die Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von jeweils € 200,00 (20% des Strafbetrages) zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom
- 2015 wurde Herrn A. B. Folgendes zur Last gelegt: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: Kontrolle am
- 2015 um 09:20 Uhr Ort der Begehung: Baustelle des ehemaligen J.-Wirtes, G.-Allee, E. B. A. u C., G.-Allee, E. ● Sie haben es als Inhaber des Unternehmens B. A. u C., G.-Allee, E., zu verantworten, dass von diesem Unternehmen die Arbeitsleistung des bosnischen StA H. I., geb. am XY, zumindest am 18.06.2015 (Tag der Kontrolle) auf der Baustelle des ehemaligen J.-Wirtes in E. in Anspruch genommen wurde,
§ 18Abs. 12 Z. 1 oder 2 Ausl
BG nicht erfüllt war und für den Arbeitnehmer keine EU Entsendebestätigung ausgestellt wurde.Sie haben es als Inhaber des Unternehmens B. A. u C., G.-Allee, E., zu verantworten, dass von diesem Unternehmen die Arbeitsleistung des bosnischen StA H. römisch eins., geb. am XY, zumindest am 18.06.2015 (Tag der Kontrolle) auf der Baustelle des ehemaligen J.-Wirtes in E. in Anspruch genommen wurde,
Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 AuslBG nicht erfüllt war und für den Arbeitnehmer keine EU Entsendebestätigung ausgestellt wurde. Es wurde die Firma K. L. M. N., mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Euro-päischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich , Slowenien, für die verrichteten Arbeiten beauftragt. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung gemäß§ 18 Abs. 12 iVm § 28 Abs. 1 Z. 4 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz idgFÜbertretung gemäß, Paragraph 18, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe gemäß: § 28 Abs. 1 Z. 4 lit. b Ausländerbeschäftigungsgesetz idgFParagraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF Euro 1000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 100,00 Gesamtbetrag: Euro 1100,00 Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“ Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom selben Tag Zahl 30406-369/32286-2015 wurde Frau C. B., der Gattin des Erstbeschwerdeführers, dieselbe Verwaltungsübertretung zur Last gelegt. Die Beschuldigten haben hiegegen (gleichlautend) folgende Beschwerde gegen das jeweilige Straferkenntnis eingebracht: „In außen bezeichneter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft St.Johann im Pongau vom 30.10.2015 zur Zahl 30406-369/32285-2015, zugestellt am 3.11.2015, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Salzburg als zuständiges Rechtmittelgericht. Das genannte Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach, insbesondere wegen mangelnder Sachverhaltsdarstellung, sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten und seine Abänderung dahingehend beantragt, dass das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird. Zur Begründung wird vorgebracht wie folgt: Im angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe es als Inhaber des Unternehmens B. A. u. C., G.-Allee, E., zu verantworten, dass von diesem Unternehmen die Arbeitsleistung des bosnischen Staatsangehörigen H. I., geb. am XY zumindest am 18.6.2015 (Tag der Kontrolle) auf der Baustelle des ehemaligen J.-Wirtes in E. in Anspruch genommen zu haben,
§ 18Abs 12 Z. 1 oder 2 Ausl
BG nicht erfüllt war und für den Arbeitnehmer keine EU Entsendebestätigung ausgestellt wurde. Im angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe es als Inhaber des Unternehmens B. A. u. C., G.-Allee, E., zu verantworten, dass von diesem Unternehmen die Arbeitsleistung des bosnischen Staatsangehörigen H. römisch eins., geb. am XY zumindest am 18.6.2015 (Tag der Kontrolle) auf der Baustelle des ehemaligen J.-Wirtes in E. in Anspruch genommen zu haben,
Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 AuslBG nicht erfüllt war und für den Arbeitnehmer keine EU Entsendebestätigung ausgestellt wurde. Es sei hiefür die Fa. K. L., mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, nämlich Slowenien, für die verrichteten Arbeiten beauftragt worden. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach §§ 180Abs. 12 iVm 28 Abs. 1 Z. 4 lit b Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF begangen und sei er daher nach § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF durch Zahlung einer Strafe von EUR 1.000,00 zzgl. EUR 100,00 Kostenbeitrag gem § 64 Abs 2 VwStG zu bestrafen. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraphen 180 A, b, s, 12 in Verbindung mit 28 Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF begangen und sei er daher nach Paragraph 28, Ausländerbeschäftigungsgesetz idgF durch Zahlung einer Strafe von EUR 1.000,00 zzgl. EUR 100,00 Kostenbeitrag gem Paragraph 64, Absatz 2, VwStG zu bestrafen. Im angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe es zu verantworten, den bosnischen Staatsangehörigen H. I. im angegebenen Tatzeitraum entgegen den gültigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Anspruch genommen zu haben. Demnach sei am 18.6.2015 um 9.00 Uhr von den Organen der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See eine Beschäftigungskontrolle auf der Baustelle des ehemaligen J.-Wirtes, G.-Allee, E., Vermietungsgemeinschaft B. A. und C. Ges. n. b. R., durchgeführt worden. Demnach wurde die slowenische Firma K. L. M. N. auf der oben genannten Baustelle bei Intsallationsarbeiten angetroffen. Im angefochtenen Erkenntnis wird dem Beschwerdeführer zum Vorwurf gemacht, er habe es zu verantworten, den bosnischen Staatsangehörigen H. römisch eins. im angegebenen Tatzeitraum entgegen den gültigen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in Anspruch genommen zu haben. Demnach sei am 18.6.2015 um 9.00 Uhr von den Organen der Finanzpolizei St. Johann Tamsweg Zell am See eine Beschäftigungskontrolle auf der Baustelle des ehemaligen J.-Wirtes, G.-Allee, E., Vermietungsgemeinschaft B. A. und C. Ges. n. b. R., durchgeführt worden. Demnach wurde die slowenische Firma K. L. M. N. auf der oben genannten Baustelle bei Intsallationsarbeiten angetroffen. Ferner sei beim Eintreffen der Kontrollorgane Hr. H. I., geb. XY, bosn. Staatsbürger, mit dem Reinigen und Zusammenbauen eines Thermostats beschäftigt gewesen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme habe der Inhaber der slowenischen Firma N. M. angegeben, dass Herr H. der Freund seiner Tochter sei. So seien sie am Tag der Kontrolle gemeinsam mit dem Firmenbus auf die Baustelle nach E. gefahren, um einen Boiler anzuschließen. Auch sei es laut Herrn N. richtig, dass Herr H. einen alten Ofen und ein Thermostat gereinigt habe. Hr. H. sollte demnach Herrn N. ein bisschen helfen. Nach Arbeitsfertigstellung sollten demnach beide wieder mit dem Firmenbus nach Slowenien fahren. Das Essen für Herrn H. bezahle Herr N., Geld bekomme dieser für seine Arbeit nicht. Ferner sei beim Eintreffen der Kontrollorgane Hr. H. römisch eins., geb. XY, bosn. Staatsbürger, mit dem Reinigen und Zusammenbauen eines Thermostats beschäftigt gewesen. In seiner niederschriftlichen Einvernahme habe der Inhaber der slowenischen Firma N. M. angegeben, dass Herr H. der Freund seiner Tochter sei. So seien sie am Tag der Kontrolle gemeinsam mit dem Firmenbus auf die Baustelle nach E. gefahren, um einen Boiler anzuschließen. Auch sei es laut Herrn N. richtig, dass Herr H. einen alten Ofen und ein Thermostat gereinigt habe. Hr. H. sollte demnach Herrn N. ein bisschen helfen. Nach Arbeitsfertigstellung sollten demnach beide wieder mit dem Firmenbus nach Slowenien fahren. Das Essen für Herrn H. bezahle Herr N., Geld bekomme dieser für seine Arbeit nicht. Ferner führte die erkennende Behörde aus, dass bei der Kontrolle lediglich Kostenvoranschläge und Abrechnungen vorgelegt wurden, die die slowenische Firma an die Vermietungsgemeinschaft B. A. und C. gestellt hatte. Eine Meldung an die zentrale Koordinierungsstelle des BMF habe Hr. N. nicht erstattet. Zudem sei Herr H. in Slowenien auch nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Folglich vermeint die erkennende Behörde, ginge aus dem oben ausgeführten Sachverhalt hervor, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Entsendung des bosn. Staatsangehörigen H. I. von der slowenischen Firma K. L. M. N. auf die oben bezeichnete Baustelle in Österreich handle. So sei für die Tätigkeit innerhalb Österreichs die Entsendung des bosn. Staatsangehörigen H. I. im Rahmen einer Meldung gem. §§ 7b Abs 3 und 4 AVRAG bei der zentralen Koordinierungsstelle des Bundeministeriums für Finanzen zu melden gewesen. Es sei jedoch keine Meldung an die zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt. Folglich vermeint die erkennende Behörde, ginge aus dem oben ausgeführten Sachverhalt hervor, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Entsendung des bosn. Staatsangehörigen H. römisch eins. von der slowenischen Firma K. L. M. N. auf die oben bezeichnete Baustelle in Österreich handle. So sei für die Tätigkeit innerhalb Österreichs die Entsendung des bosn. Staatsangehörigen H. römisch eins. im Rahmen einer Meldung gem. Paragraphen 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG bei der zentralen Koordinierungsstelle des Bundeministeriums für Finanzen zu melden gewesen. Es sei jedoch keine Meldung an die zentrale Koordinationsstelle des Bundesministeriums für Finanzen erfolgt. Aus diesem Grunde sei auch nicht feststellbar gewesen, ob die Bestimmung des § 18 Abs 12 Z1 und 2 gegeben waren. Da Herr H. über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (EU-Entsendebestätigung) verfügt habe, habe zumindest am Kontrolltag der Verdacht einer unerlaubten Beschäftigung bestanden. Sohin ergebe sich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gegenüber Herrn A. B. als Gesellschafter der Vermietungsgemeinschaft B. A. und C. Ges.n.b.R. der Verdacht, Arbeitsleistungen von Herrn H. ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung in Anspruch genommen zu haben. Aus diesem Grunde sei auch nicht feststellbar gewesen, ob die Bestimmung des Paragraph 18, Absatz 12, Z1 und 2 gegeben waren. Da Herr H. über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung (EU-Entsendebestätigung) verfügt habe, habe zumindest am Kontrolltag der Verdacht einer unerlaubten Beschäftigung bestanden. Sohin ergebe sich aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes gegenüber Herrn A. B. als Gesellschafter der Vermietungsgemeinschaft B. A. und C. Ges.n.b.R. der Verdacht, Arbeitsleistungen von Herrn H. ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung in Anspruch genommen zu haben. Darüber hinaus stellte die erkennende Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass der Einschreiter es als Inhaber des Unternehmens B. A. u. C., G.-Allee, E. zu verantworten habe, dass von diesem Unternehmen die Arbeitsleistung des bosnischen StA H. I., geb. am XY zumindest am 18.6.2015 (Tag der Kontrolle) auf der Baustelle des ehemaligen J.-Wirtes in E. in Anspruch genommen wurde,
§ 18Abs 12 Z. 1 oder 2 Ausl
BG nicht erfüllt war und für den Arbeitnehmer keine EU Entsendebestätigung ausgestellt wurde. Darüber hinaus stellte die erkennende Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens fest, dass der Einschreiter es als Inhaber des Unternehmens B. A. u. C., G.-Allee, E. zu verantworten habe, dass von diesem Unternehmen die Arbeitsleistung des bosnischen StA H. römisch eins., geb. am XY zumindest am 18.6.2015 (Tag der Kontrolle) auf der Baustelle des ehemaligen J.-Wirtes in E. in Anspruch genommen wurde,
Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 AuslBG nicht erfüllt war und für den Arbeitnehmer keine EU Entsendebestätigung ausgestellt wurde. Es entspräche nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein bosnischer Staatsbürger nur zum Zeitvertreib mit dem Chef einer slowenischen Firma auf eine Baustelle nach Österreich führe. Auch sei Herr H. beim Eintreffen der Kontrollorgane mit dem Reinigen und Zusammenbauen eines Thermostates beschäftigt gewesen. Sohin sei davon aus-zugehen, dass dieser für die slowenische Firma gearbeitet habe. So hätte der Einschreiter als Inhaber des Unternehmens B. A. und C. sicherstellen müssen, dass die von Ihnen beauftragte slowenische Firma in Österreich nur solche ausländischen Arbeitnehmer einsetzt, welche ordnungsgemäß nach Österreich entsendet werden. Zudem wäre die Entsendung vor der Arbeitsaufnahme der ZKO anzuzeigen und die inländischen Lohn- und Arbeitsbedingungen einzuhalten gewesen. Sohin stünde aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest, dass der Einschreiter die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe. Rechtlich führte die erkennende Behörde nicht wirklich aus, sondern zitierte nur die Gesetzesstellen der §§ 18, 28 AuslBG sowie §§ 19, 40-46 VStG. Zur Strafzumessung führte die belangte Behörde lediglich aus, dass eindeutig der Gesetzeszweck verletzt worden sei und damit der Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering zu bezeichnen sei. Strafmilderungsgründe lägen nicht vor. Einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen schienen keine auf. Rechtlich führte die erkennende Behörde nicht wirklich aus, sondern zitierte nur die Gesetzesstellen der Paragraphen 18, 28, AuslBG sowie Paragraphen 19, 40 -, 46, VStG. Zur Strafzumessung führte die belangte Behörde lediglich aus, dass eindeutig der Gesetzeszweck verletzt worden sei und damit der Unrechtsgehalt der Tat nicht als gering zu bezeichnen sei. Strafmilderungsgründe lägen nicht vor. Einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen schienen keine auf. Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der angefochtene Bescheid ist sowohl materiell- als auch verfahrensrechtlich verfehlt. Wie bereits in der am 29.09.2015 eingelangten Stellungnahme umfassend ausgeführt und auf diese vollumfänglich bezugnehmend, hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung tatsächlich nicht begangen und ist weiters auszuführen wie folgt: Die Behörde hätte das Verfahren gemäß § 45 VStG einstellen müssen. Denn das Verfahren ist einzustellen, wenn die dem Beschwerdeführer/Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft bestehen. Eine Bestrafung ist nur dann zulässig, wenn dem Beschuldigten/Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Demnach hat die Bestrafung im Zweifel zu unterbleiben (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 485). Die Behörde hätte das Verfahren gemäß Paragraph 45, VStG einstellen müssen. Denn das Verfahren ist einzustellen, wenn die dem Beschwerdeführer/Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens noch Zweifel an der Täterschaft bestehen. Eine Bestrafung ist nur dann zulässig, wenn dem Beschuldigten/Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Demnach hat die Bestrafung im Zweifel zu unterbleiben (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, S. 485). So ergibt sich schon aus der Minimalbegründung des Erkenntnisses, dass hier Zeugenaussagen aus den Einvernahmen bewußt tendenziös ausgelegt wurden. Soweit nämlich die Behörde angibt, dass der Chef des beauftragen Installationsunternehmens gesagt haben soll, er sei mit Herrn H. gemeinsam auf die Baustelle gefahren, um einen Boiler anzuschließen, ergibt sich diese Aussage aus den Vernehmungen, respektive aus dem Akt gerade nicht. Vielmehr wurde von den Organen der erkennenden Behörde die Aussage des Hr. N. offenkundig in diese Richtung umgedeutet, jegliche andere, denklogische, lebensnahe Auslegung der tatsächlich getätigten Aussage im Kontext mit den anderen Aussagen, ignorierend. Diesbezüglich wurde von dem Beschwerdeführer ein umfangreiches Beweisanbot gestellt, welches von der belangten Behörde jedoch auch nicht nur im Geringsten beachtet wurde,
es grundsätzlich gar nicht an einem Beschuldigten ist, seine Unschuld zu beweisen, sondern für ihn die Unschuldsvermutung gilt, die die erkennende Behörde durch stichhaltige Beweise zweifelsfrei zu widerlegen hat, um ein Straferkenntnis zu erlassen. Es ist diesbezüglich dezidiert aufgezeigt worden, dass sämtliche Aussagen der von den Kontrollorganen unabhängig voneinander einvernommenen Personen ein klares Bild ergeben, welches eben gerade nicht den Schluss zulässt, dass der Zeuge H. mit dem Zeugen N. nach Österreich gefahren ist, um einen Boiler anzuschließen. Denn dies ist lediglich der zu kurz gegriffene Schluss der erkennenden Behörde. Denn wenn diese als einzigen Grund für ihren Schluss angibt, es sei außerhalb der Lebenserfahrung, dass jemand aus Bosnien mit einer slowenischen Firma deren Chef der Schwiegervater in spe ist, nach Österreich auf eine Baustelle fahre, so zeigt dies entweder eine sehr enge Lebenserfahrung bzw. distanzierte familiäre Verhältnisse auf oder aber, was vorliegend der Fall ist, dass die anderen offenkundigen Anhaltspunkte, die schon in der Stellungnahme aufgezeigt wurden, ignoriert worden sind. Die Fakten der Kernaussagen der vernommenen Zeugen waren nämlich:
- Der Zeuge H. ist der Freund der Tochter des Zeugen N.
- Der Zeuge H. ist KFZ-Mechaniker in Bosnien
- Der Zeuge H. ist in Bosnien beschäftigt und sozialversichert
- Der Zeuge H. ist in Slowenien, nicht! in Österreich im Urlaub
- Der Zeuge H. ist mit seinem Schwiegervater in spe mitgefahren, weil seine Freundin in Slowenien derzeit nicht da war, sondern arbeiten musste
- Der Zeuge H. bekam als Gast lediglich Essen vom Zeugen N.
- Der Zeuge H. hatte keinerlei Vereinbarung mit dem Vater seiner Freundin bzgl. Entlohnung
- Der Zeuge H. sprach nicht ansatzweise davon, dass der Zeuge N. sein Chef sei.
- Der Zeuge H. wurde von den Kontrollorganen in für Arbeitsleistungen der Installationsbranche denkbar ungünstiger Freizeitkleidung angetroffen
- Die Behörde führt divergierend an, der Zeuge H. habe "ein Thermostat und Ofen gereinigt"- Dann spricht sie wieder davon, dass der Zeuge "ein Thermostat auseinander gebaut" habe.
- Der Zeuge H. hat auf der Baustelle aus Langeweile diverse Teile in der Hand gehabt, die von der Behörde dargestellten Arbeiten wären jedoch sinnlos gewesen, da die uralte Heizung inklusive des Thermostats ausgebaut und entsorgt sowie durch eine neue Heizung auftragsgemäß ersetzt wurde.
- Die Behörde gibt an, dass nur Kostenvoranschläge vor Ort vorgelegen hätten, ohne zu eruieren, ob die beauftragten Arbeiten mittlerweile bezahlt wurden
- Die Behörde geht davon aus, dass die Beschuldigte als Inhaberin der Vermietungsgemeinschaft C. u. A. B. als gewerblich Tätige verwaltungsstrafrechtlich heranzuziehen sei, gleichwohl ein entsprechender, das Gegenteil indizierender Bescheid des Finanzamtes vorgelegt wurde. BEWEIS: • Beigeschlossene Rechnung der K. L. vom 11.7.2015 • ansonsten wie bisher Die erkennende Behörde hat sich mit den zuvor dargelegten Fakten nicht ansatzweise auseinandergesetzt, sondern vielmehr eine notwendige Begründung durch den Stehsatz der "Lebenserfahrung" ersetzt. Jedoch hat, wenn die Behörde dem Vorbringen des Beschuldigten keinen Glauben schenkt. sie die Gründe für diese Beweiswürdigung auszuführen (VwGH, Erkenntnis vom 30.11.1948, Sig 606 A). Denn schon objektiv ergibt sich bei Beachtung aller Fakten, dass durch den Zeugen H. schon das Tatbestandsmerkmal der Arbeitsleistung bzw. Beschäftigung iSd AuslBG sohin nicht erfüllt war. Doch eine Auseinandersetzung der Behörde mit den dargelegten Fakten, wurde von dieser offenkundig vermieden. Sohin scheidet eine Bestrafung des Beschuldigten/Beschwerdeführers auch inhaltlich aus. Ein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden des Einschreiters liegt nicht vor. Die subjektive Tatseite umfasst jene tatsächlichen Vorgänge in der Psyche des Täters, die nach dem Gesetz zur Verwirklichung des Deliktes vorliegen müssen. Gemäß § 5 VStG kommen hiebei Vorsatz und Fahrlässigkeit in Frage. Das VStG normiert unter grundsätzlicher Anwedung des Gedankens "keine Verwaltungsübertretung ohne Verschulden", dass zu jeder Verwaltungsübertretung auch Verschulden gehört (siehe etwa VwGH vom 24.4.1978, Zahl 2391/77; HauerLeukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Kommentar zu § 5 VStG, mit umfangreichen weiteren Verweisen). Fahrlässig handelt dabei, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt (VwGH vom 9.2.1978, Zahl 2038/76 u.v.a.). Im gegenständlichen Fall stellt sich nun die Frage, inwiefern ein Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers anzunehmen ist, der einer üblichen Fahrlässigkeit entspricht, da Vorsatzformen nicht erkennbar sind. Sohin scheidet eine Bestrafung des Beschuldigten/Beschwerdeführers auch inhaltlich aus. Ein verwaltungsstrafrechtliches Verschulden des Einschreiters liegt nicht vor. Die subjektive Tatseite umfasst jene tatsächlichen Vorgänge in der Psyche des Täters, die nach dem Gesetz zur Verwirklichung des Deliktes vorliegen müssen. Gemäß Paragraph 5, VStG kommen hiebei Vorsatz und Fahrlässigkeit in Frage. Das VStG normiert unter grundsätzlicher Anwedung des Gedankens "keine Verwaltungsübertretung ohne Verschulden", dass zu jeder Verwaltungsübertretung auch Verschulden gehört (siehe etwa VwGH vom 24.4.1978, Zahl 2391/77; HauerLeukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Kommentar zu Paragraph 5, VStG, mit umfangreichen weiteren Verweisen). Fahrlässig handelt dabei, wer einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, zwar ohne dies zu wollen, jedoch unter Außerachtlassung der ihm möglichen Sorgfalt (VwGH vom 9.2.1978, Zahl 2038/76 u.v.a.). Im gegenständlichen Fall stellt sich nun die Frage, inwiefern ein Sorgfaltsverstoß des Beschwerdeführers anzunehmen ist, der einer üblichen Fahrlässigkeit entspricht, da Vorsatzformen nicht erkennbar sind. Denn weder war dem Einschreiter bewusst, dass er gewerblich tätig wird, wenn er einen Unternehmer mit der Durchführung von Installationsarbeiten an einem privat genutzten Wohnhaus durchführen lässt. Zum anderen durfte der Einschreiter davon ausgehen und ging er davon aus, dass bei Vergabe eines solchen Auftrages der beauftragte Unternehmer verantwortlich ist, dass sämtliche, den Auftrag betreffende gesetzliche Vorgaben eingehalten werden. Zahlungen, entsprechend den der Behörde vorliegenden Kostenvoranschlägen bzw. Angeboten sind auch schließlich an das ausführende Installationsunternehmen aus Slowenien erfolgt. BEWEIS: • wie zuvor Dass die Zitierung gesetzlicher Stellen vermeintlich einschlägiger Normen, den Anforderungen einer rechtlichen Subsumtion nicht genügen, ist offenkundig von der erkennenden Behörde gleichfalls übersehen worden. Rechtlich auch verfehlt ist in diesem Kontext die vorgenommene Strafzumessung und zeigt sich die mangelnde Objektivität und Oberflächlichkeit der Behörde auch hier. Sollte man überhaupt- was nicht der Fall ist- von einer Strafbarkeit des Beschuldigten ausgehen, so ist unerfindlich, warum die erkennende Behörde, von einer Einzelstrafe des Beschuldigten von EUR 1.000,00 zzgl. Kostenbeitrag ausgeht, wenn das Finanzamt zuvor eine "Gesamtstrafe" von 1.500 € für den Beschuldigten und seine beschuldigte Ehefrau für ausreichend erachtete. Diese Abweichung nach oben ist ebenso ohne Begründung erfolgt, wie auch die aufgezeigte einschlägige Unbescholtenheit des Beschuldigten keinerlei Beachtung in der Strafzumessung geschenkt wurde, was jedoch nach § 34 Abs 1 Z 2 StGB hätte erfolgen müssen. Sollte man überhaupt- was nicht der Fall ist- von einer Strafbarkeit des Beschuldigten ausgehen, so ist unerfindlich, warum die erkennende Behörde, von einer Einzelstrafe des Beschuldigten von EUR 1.000,00 zzgl. Kostenbeitrag ausgeht, wenn das Finanzamt zuvor eine "Gesamtstrafe" von 1.500 € für den Beschuldigten und seine beschuldigte Ehefrau für ausreichend erachtete. Diese Abweichung nach oben ist ebenso ohne Begründung erfolgt, wie auch die aufgezeigte einschlägige Unbescholtenheit des Beschuldigten keinerlei Beachtung in der Strafzumessung geschenkt wurde, was jedoch nach Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB hätte erfolgen müssen. Das Verschulden im Sinne des § 5 VStG ist daher, wenn überhaupt, als äußerst geringfügig einzustufen und könnte im gegenständlichen Fall mit einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 VStG das Auslangen gefunden werden. Insofern jedoch tatsächlich eine Übertretung angenommen wird, so ist von einem äußerst geringen Verschulden auszugehen. Es wäre das Strafmaß daher am untersten Limit anzusetzen. Das bisherige Verfahren ist jedoch ausreichend, um den bislang einschlägig verwaltungsstrafrechtlich unbescholtenen Beschuldigten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen der gleichen Art abzuhalten. Hätte der Beschwerdeführer die Tat vorsätzlich oder zumindest fahrlässig herbeiführen wollen, so wäre er nicht derart daran bemüht, ihre Rechtfertigung auszusprechen. Das Verschulden im Sinne des Paragraph 5, VStG ist daher, wenn überhaupt, als äußerst geringfügig einzustufen und könnte im gegenständlichen Fall mit einer Ermahnung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG das Auslangen gefunden werden. Insofern jedoch tatsächlich eine Übertretung angenommen wird, so ist von einem äußerst geringen Verschulden auszugehen. Es wäre das Strafmaß daher am untersten Limit anzusetzen. Das bisherige Verfahren ist jedoch ausreichend, um den bislang einschlägig verwaltungsstrafrechtlich unbescholtenen Beschuldigten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen der gleichen Art abzuhalten. Hätte der Beschwerdeführer die Tat vorsätzlich oder zumindest fahrlässig herbeiführen wollen, so wäre er nicht derart daran bemüht, ihre Rechtfertigung auszusprechen. Es darf an dieser Stelle nochmalig ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer das angebliche "Verschulden" durch zahlreiche Beweise widerlegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es hiezu nicht eines Entlastungsbeweise durch den Beschuldigten, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend (VwGH 22.12.1992, ZI 91/01/0019, Gruber/Paliege Barfuß, GewO, 7 Auflage, § 366, E 82). Es darf an dieser Stelle nochmalig ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer das angebliche "Verschulden" durch zahlreiche Beweise widerlegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung bedarf es hiezu nicht eines Entlastungsbeweise durch den Beschuldigten, sondern es ist hiefür die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens ausreichend (VwGH 22.12.1992, ZI 91/01/0019, Gruber/Paliege Barfuß, GewO, 7 Auflage, Paragraph 366,, E 82). Aufgrund sämtlicher obiger Ausführungen kann die belangte Behörde das angefochtene Erkenntnis bereits im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung aufheben bzw. abändern und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einstellen. Es werden daher gestellt nachstehende A N T R Ä G E
- Das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen, in eventu
- mit einer Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 VStG vorzugehen, in eventu
- mit einer Ermahnung im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, VStG vorzugehen, in eventu
- die Strafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß zu reduzieren,
- für den Fall des Absehens von einer Beschwerdevorentscheidung eine mündliche Verhandlung anzuberaumen“ In der Sache wurde am 22.6.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Herr A. B. wurde darin als Partei gehört und war durch seinen Rechtsbeistand vertreten. Die Zweitbeschwerdeführerin ist zur Verhandlung nicht erschienen, ließ sich aber durch einen Rechtsbeistand vertreten. Das Finanzpolizeiteam 50 hat eine Vertreterin entsandt und ist für das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See eingeschritten. Diese hat im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen und die Aktenlage verwiesen. Zeugenschaftlich einvernommen wurde der Leiter der Kontrollteams. Die Beteiligten gaben in der Verhandlung an: Der Beschuldigtenvertreter in der Eingangsäußerung: "Ich verweise grundsätzlich auf unsere schriftlichen Ausführungen. Festhalten möchte ich im gegenständlichen Zusammenhang, dass die Firma K. L. bereits € 3.000,- in den österreichischen Staatssäckel, also Strafe, bezahlt hat. Festhalten möchte ich ebenfalls, dass es sich gegenständlich um keine gewerbliche Baustelle des Ehepaars B. gehandelt hat, sondern handelt es sich lediglich um eine Vermietung und um kein gewerbliches Unternehmen. Das ergibt sich insbesondere auch aus den von uns bereits vorgelegten Rechnungen. Aus dem Umstand, dass Herr N., der damals seinen zukünftigen Schwiegersohn auf die Baustelle mitgenommen hat, da ihm zuhause fad war und er sich Österreich einmal anschauen wollte, eine Schwarzarbeit zu konstruieren, kann wohl nicht angehen. Es war damals so, dass am Wochenende vor der gegenständlichen Kontrolle die Familie B. auf Urlaub gefahren ist und diese Herrn N. noch den Auftrag erteilte, die Zentralheizung fertig zu machen. Sie hatten in der Folge keine Möglichkeit während des Urlaubes zu kontrollieren, inwieweit Herr N. mit seiner Firma Mitarbeiter mitnimmt, die eventuell nicht berechtigt waren zu arbeiten. Zu dem, was Herr H. gemacht hat, ist festzuhalten, dass diese Arbeit lediglich dessen Freizeitbeschäftigung war. Er hat glaublich ein Thermostat der Heizung gereinigt. Dabei hat es sich allerdings um die alte Heizung gehandelt und ist diese ohnehin herausgerissen worden. Es hat sich also um nichts gehandelt, was eigentlich zum Auftrag gehörte. Festhalten möchte ich außerdem, dass meine Mandanten absolut nichts mit einer "Schwarzarbeit" im Sinn hatten. Sie wollten alle Aufträge an legale Unternehmen vergeben und nicht an irgendwelche Pfuscherpartien anstellen. Dass diese sich in diesem Zusammenhang bei günstigeren Unternehmen im EU-Ausland umgeschaut haben, kann ihnen dabei nicht zur Last fallen. Dies insbesondere deshalb, weil der vorliegende Unternehmer schon im Vorfeld gute Arbeit ohne Probleme erledigt hatte. Zudem wurde dieser auch offiziell bezahlt. Frau B. ist in der Sache lediglich zur Hälfte Miteigentümerin des Hauses. Den Bau an sich hat ihr Gatte, der heute anwesende Beschuldigte, abgewickelt. Ihr Erscheinen vor dem Gericht hätte auch heute keinen Zweck." Der Erstbeschwerdeführer über Befragen: "Ich habe Herrn N., das heißt der Firma K. L. Installationen in Slowenien, den gegenständlichen Auftrag zur Durchführung der Wasser- und Heizungsinstallationsarbeiten erteilt. Ich habe in diesem Zusammenhang sehr wohl Angebote von Herrn N. erhalten. Die Angebote wurden abschnittsweise von ihm erstellt und dann von mir angenommen. Es waren bei der Wasserinstallation die gesamten Leitungen sowie die Bäder und WCs zu erneuern. Bei der Heizungsinstallation war die Heizungsanlage selbst und die Heizkörper bzw. der Boiler zu erneuern. Es kann durchaus so gewesen sein, dass zu der Zeit, als die Kontrolle gewesen ist, der Boiler gewechselt wurde. Herr N. war eigentlich in der Zeit davor immer auf der Baustelle. Er ist täglich nach Slowenien heimgefahren bzw wieder auf die Baustelle gekommen und hat in E. nicht genächtigt. In der Zeit war ich eine Woche in Kroatien auf Urlaub und habe nachträglich von der Kontrolle erfahren. Über Befragen des Beschuldigtenvertreters: Ein Gewerbe für diese Vermietung haben wir nicht angemeldet. Es handelte sich nur um Wohneinheiten, die geschaffen wurden und nicht um eine gewerbliche Fremdenpension." Der Zeuge A. B. (Kontrollleiter Finanzpolizei): "Ich kann mich an die Kontrolle des ehemaligen Gasthauses J. in E. am
- Juni letzten Jahres noch erinnern. Die Kontrolle wurde durchgeführt, da es eine Anzeige wegen einer mutmaßlichen illegalen Beschäftigung gegeben hat. Wir sind am Vormittag (laut Strafantrag um 09:20 Uhr) zur Baustelle hingekommen und hat das ehemalige Gasthaus den Anschein einer Baustelle gemacht. Dieses Gasthaus wurde umgebaut und saniert. Vor dem Haus haben ist der Kastenwagen einer slowenischen Installationsfirma gestanden. Im Haus haben wir den Chef dieser Firma Herrn N. angetroffen. Die Unterhaltung mit Herrn N. war relativ mühsam. Wir haben uns zu erkennen gegeben und hat er auch verstanden, worum es geht. Für eine Niederschrift war es aber zu wenig. Wir haben deshalb die Fremdenpolizei (AGM) verständigt. Ich habe von Herrn N. auch eine Telefonnummer von einem Verwandten bekommen, der Deutsch versteht. Der hat mir am Telefon erklärt, dass das einfach eine Baustelle der Firma K. L. ist. Wir haben jedenfalls die Polizei verständigt und von der Polizeiinspektion E. wurde dann ein Dolmetscher vermittelt. Anzuführen ist noch, dass von der Kollegin P. Herr H. im Keller des Objektes angetroffen wurde, als er gerade den Thermometer eines Boilers gereinigt hat. Es wurden dann Niederschriften mit Herrn N. und mit Herrn H. aufgenommen, jeweils mit Dolmetscher. Beide wurden von mir geleitet. Es wurde angegeben, dass die Firma K. L. den Auftrag für die Installationsarbeiten bei diesem Objekt hatte. Bei Herrn H. handelt es sich angeblich um den Freund der Tochter des Herrn N. und sei dieser lediglich mitgefahren, weil ihm fad gewesen sei. Herr H. hat angegeben, dass er lediglich ein Thermostat gereinigt habe. Herr N. hat zusätzlich angegeben, dass der noch einen Ofen gereinigt habe. Herr H. bekomme für die Hilfe nichts, er sei lediglich mitgefahren weil ihm fad gewesen sei. Für uns war das Ganze relativ wenig glaubwürdig und haben wir natürlich auch nach den erforderlichen Bewilligungen bzw. nach der EU-Entsendebestätigung gefragt und gab es diesbezüglich nichts. Es gab auch keine ZKO-Meldung und EU-Entsendemeldung. Ich wollte an sich auch Kontakt mit den Bauherren aufnehmen, mir wurde aber gesagt, dass diese gerade derzeit auf Urlaub in Kroatien seien. An dem Tag wurde glaublich gerade ein Boiler installiert. Herr H. wurde im Keller angetroffen. Es wurde von diesem Bereich auch ein Foto gemacht (unter anderem wurde auch der Thermometer auf einer Kabelrolle fotografiert). Für mich hatte Herr H. keine Freizeitkleidung an. Er trug verschmutzte Kleidung und verschmutzte Schuhe und waren auch seine Hände verschmutzt. Bei Herrn H. handelt es sich um die Person, die auf den Fotos mit karierter knielanger Hose bzw. mit einem Bugatti-Gilet abgebildet ist. Über Befragen des Beschuldigtenvertreters: Bis zum Eintreffen des Dolmetschers wurde lediglich das Personenblatt des Herrn H. ausgefüllt. Das auch in Bosnisch ausgeführt ist. Der Dolmetscher Herr Q. wurde uns von der örtlichen Polizei empfohlen. Dass dieser nur mäßig Deutsch spricht, kann ich so nicht bestätigen. Ich hatte den Eindruck, dass die Verständigung problemlos möglich ist. Wenn ich gefragt werde, aus welchen Gründen ich von einer Weisungsgebundenheit des Herrn H. ausgehe, dann muss ich sagen, dies deshalb, weil er offenbar mit dem Firmenauto der Firma K. L. mitgefahren ist, der Chef der Firma auf der Baustelle war und sich Herr H. auch auf der Baustelle befunden hat und dort offensichtlich gearbeitet hat, was für mich eindeutig den Eindruck ergab, dass er dort auch in dieser Funktion so war. Wenn ich gefragt werde, ob sich die Aussagen des Herrn N. bzw. den Herrn H. mit unserem Eindruck gedeckt haben, dann muss ich sagen, nein, für mich hat Herr H. sehr wohl für die ausländische Firma gearbeitet. Die Weste des Herrn H. war sehr wohl schmutzig. Dies ist allerdings auf den Schwarzweißausdrucken der Fotos nicht gut zu sehen, wir hätten die Fotos aber auch in Farbe. Die Rechnungen bzw. Angebote, welche dem Strafantrag angeschlossen waren, habe ich glaublich von Herrn N. bekommen. Es war so, dass ich mit der Tochter von Herrn N. telefonieren konnte und glaublich diese dann Herrn N. per E-Mail geschickt hat. Im Bürobus der Finanz wurden die Niederschriften mit dem Dolmetscher aufgenommen und habe ich dabei auch mit Herrn N. gesprochen. Ich wollte die Angebote haben. In dem Zusammenhang wurde anschließend mit der Tochter von Herrn N. telefoniert und wurden dann die Angebote per E-Mail geschickt. Glaublich sind die relativ zeitnah gekommen. Wann, kann ich allerdings nicht sagen. Ich kann nicht sagen, ob das gegenständliche Thermostat zu dem Boiler gehörte, welcher zu installieren war. Herr N. hat angegeben, dass er schon 2 1/2 Monate auf der Baustelle ist. Wo im Haus der Boiler zu installieren war, kann ich nicht sagen. Wo Herr N. zum Zeitpunkt der Kontrolle gewesen ist, kann ich nicht genau sagen. Es war so, dass ich zu Beginn der Kontrolle in den oberen Stock gegangen bin und ich beim Heruntergehen Herrn N. im Erdgeschoß angetroffen habe. Da war er schon in Anwesenheit meiner Kollegen. Es könnte durchaus so gewesen sein, dass Herr N. vorher noch im Keller war." Der Beschuldigtenvertreter in der Schlussäußerung: "Unter voller Bezugnahme auf unsere bisherigen Ausführungen hat die heutige Einvernahme des Zeugen bestätigt, dass der Zeuge H. aufgrund der Tatsache, dass er der "Beinahe-Schwiegersohn" des Herrn N. ist, und aus seiner Einvernahme sich grade nichts anderes ergibt, sondern er wirklich einmalig ohne jegliche Beschäftigungsabsicht auf der Baustelle zugegen war. Hinzukommen die Fakten, dass Herr H. angetroffen wurde, als ein Thermostat in der Hand hielt, welches jedoch zur alten schrottreifen Zentralheizung gehörte. Während dieser Zeit wurde Herr N., der der eigentliche Auftragnehmer ist, im Obergeschoß angetroffen. Dafür, dass der Zeuge H. wirklich nur zwecks Zeitvertreib auf der Baustelle war, spricht der Umstand, dass er von Bosnien seine slowenische Freundin besucht hatte, diese jedoch arbeitsbedingt keine Zeit hatte. Zudem wäre Herr H. als Kfz-Techniker für Sanitärarbeiten keineswegs geeignet. Überdies sind die Beschuldigten nicht gehalten gewesen, nachdem sie schon etliche Aufträge an die Firma von Herrn N. ver-geben und entsprechend bezahlt hatten, es hierbei zu keinerlei Problemen oder Auf-fälligkeiten gekommen war, dafür Sorge zu tragen, erst dann in Urlaub zu fahren, wenn, wie auch immer das von Statten gehen sollte, sie sich versichert hatten, dass hinter ihrem Rücken keine Verstöße gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz begangen werden. Im Hinblick auf den Umstand, dass hier beide Beschuldigte eine Strafe von € 1.000,- vorgesehen ist und diese sich in einer ungünstigen finanziellen Situation befinden, ersuche ich allenfalls, um eine wesentliche Reduktion der Strafen." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hierzu erwogen: Die Ehegatten A. B. und C. B. haben gemeinsam das ehemalige Gasthaus J. in E., G.-Allee, erworben (sie sind jeweils Hälfteeigentümer) und das Gebäude in der Folge zum Zweck der Vermietung von Wohnungen umgebaut und renoviert. Ab April 2015 war die Firma K. L. M. N. mit Sitz in Slowenien (kurz: Fa K. L.), mit der Erneuerung der Wasser- und Heizungsinstallation beschäftigt. Am 18.6.2015 erfolgte ab 09:20 Uhr aufgrund einer anonymen Anzeige eine Kontrolle dieser Baustelle durch Organe des Finanzpolizei Teams
- Dabei wurde festgestellt, dass der bosnische Staatsangehörige I. H., geb. XY, mit Installationsarbeiten beschäftigt wurde, ohne das die Voraussetzungen des § 18 Abs 12 Z 1 und 2 AuslBG vorlagen. Der bosnische Staatsangehörige war in der entsendenden slowenischen Firma weder ordnungsgemäß beschäftigt, noch in Slowenien zur Beschäftigung zugelassen. Er war lediglich in seiner bosnischen Heimat als Kfz-Mechaniker zur Sozialversicherung gemeldet. Am 18.6.2015 erfolgte ab 09:20 Uhr aufgrund einer anonymen Anzeige eine Kontrolle dieser Baustelle durch Organe des Finanzpolizei Teams
- Dabei wurde festgestellt, dass der bosnische Staatsangehörige römisch eins. H., geb. XY, mit Installationsarbeiten beschäftigt wurde, ohne das die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins und 2 AuslBG vorlagen. Der bosnische Staatsangehörige war in der entsendenden slowenischen Firma weder ordnungsgemäß beschäftigt, noch in Slowenien zur Beschäftigung zugelassen. Er war lediglich in seiner bosnischen Heimat als Kfz-Mechaniker zur Sozialversicherung gemeldet. Dieser Sachverhalt war aufgrund der glaubhaften und schlüssigen Angaben des einvernommenen Kontrollorganes in Verbindung mit der unbestrittenen Sachaktenlage als erwiesen anzusehen. Rechtlich ist auszuführen: Die relevanten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl Nr 218/1975, in der zur Tatzeit geltenden Fassung des BGBl I Nr 72/2013 lauten:Die relevanten Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975,, in der zur Tatzeit geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2013, lauten: Voraussetzungen für die Beschäftigung von Ausländern§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.…Ein Arbeitgeber darf, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt., , … Betriebsentsandte AusländerVoraussetzungen für die Beschäftigung; Entsendebewilligung§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf. ….
(12)Absatz 12,Für Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Erbringung einer vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, ist keine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erforderlich, wenn 1.Ziffer eins sie ordnungsgemäß zu einer Beschäftigung im Staat des Betriebssitzes über die Dauer der Entsendung nach Österreich hinaus zugelassen und beim entsendenden Unternehmen rechtmäßig beschäftigt sind und 2.Ziffer 2 die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 2 des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. Nr. 459/1993, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts Anpassungsgesetzes (AVRAG), Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993,, sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbe-schäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG unver-züglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu be-stätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß § 7b Abs. 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden.Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbe-schäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung über die Beschäftigung betriebsentsandter Ausländer gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG unver-züglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat binnen zwei Wochen ab Einlangen der Meldung dem Unternehmen und dem Auftraggeber, der die Arbeitsleistungen in Anspruch nimmt, das Vorliegen der Voraussetzungen zu be-stätigen (EU-Entsendebestätigung) oder bei Nichtvorliegen die Entsendung zu untersagen. Unbeschadet der Meldepflicht gemäß Paragraph 7 b, Absatz 3 und 4 AVRAG darf die Beschäftigung bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ohne EU-Entsendebestätigung begonnen werden. Strafbestimmungen§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, 1.Ziffer eins wer a)Litera a entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oderentgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, oder b)Litera b entgegen § 18 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt,ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oderentgegen Paragraph 18, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt wird, in Anspruch nimmt,ohne dass für den Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder c)Litera c entgegen der Untersagung gemäß § 32a Abs. 8 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde,entgegen der Untersagung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 8, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine Freizügigkeitsbestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Aus-ländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro; … 4.Ziffer 4 wer a)Litera a entgegen § 18 Abs. 12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-päischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oderentgegen Paragraph 18, Absatz 12, als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Euro-päischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder b)Litera b entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,entgegen Paragraph 18, Absatz 12, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,
§ 18Abs.
12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geld-strafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;
Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der Litera b, – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geld-strafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro; 5.Ziffer 5 wer entgegen § 32a Abs. 4 einen Ausländer, der gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1 000 Euro.wer entgegen Paragraph 32 a, Absatz 4, einen Ausländer, der gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 unbeschränkten Arbeitsmarktzugang hat, ohne Freizügigkeitsbestätigung beschäftigt, mit Geldstrafe bis 1 000 Euro. (…)
(7)Absatz 7,Wird ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, daß eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Nach § 18 Abs 12 AuslBG bedürfen EU-Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR zur vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsendet werden, grundsätzlich keiner Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung nach den §§ 3 Abs 1 bzw 18 Abs 1 leg cit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ordnungsgemäß und dauerhaft über die Entsendung nach Österreich hinaus im entsendenden Betrieb rechtmäßig beschäftigt sind und bei der Entsendung die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 7b Abs 1 Z 1 bis 3 und Abs 2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Nach Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG bedürfen EU-Ausländer, die von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedsstaat des EWR zur vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsendet werden, grundsätzlich keiner Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung nach den Paragraphen 3, Absatz eins, bzw 18 Absatz eins, leg cit. Voraussetzung ist allerdings, dass sie ordnungsgemäß und dauerhaft über die Entsendung nach Österreich hinaus im entsendenden Betrieb rechtmäßig beschäftigt sind und bei der Entsendung die österreichischen Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 2, des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes sowie die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Im vorliegenden Verfahren war unbestritten, dass der bosnische Staatsangehörige I. H. bei der slowenischen Firma K. L. nicht im Sinne dieser Bestimmungen ordnungsgemäß beschäftigt war.Im vorliegenden Verfahren war unbestritten, dass der bosnische Staatsangehörige römisch eins. H. bei der slowenischen Firma K. L. nicht im Sinne dieser Bestimmungen ordnungsgemäß beschäftigt war. Er war weder im Betrieb rechtmäßig und über die Entsendung hinaus dauerhaft beschäftigt, noch besaß er eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für Slowenien. Nach Angaben des Herrn M. N. (des Inhabers der Firma K. L.) hat es sich bei Herrn H. lediglich um den Freund seiner Tochter gehandelt, welche am betreffenden Tag keine Zeit hatte, weshalb dieser aus Langeweile auf die Baustelle nach E. mitgefahren sei. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter der beiden Beschuldigten vorgebracht, dass Herr H. gar nicht im Sinne des Auftrages tätig geworden sei, sondern dieser lediglich ein altes Thermostat aus einem auszubauenden Boiler gereinigt habe und daher die Voraussetzungen des § 18 Abs 12 AuslBG nicht zuträfen. In diesem Zusammenhang hat der Vertreter der beiden Beschuldigten vorgebracht, dass Herr H. gar nicht im Sinne des Auftrages tätig geworden sei, sondern dieser lediglich ein altes Thermostat aus einem auszubauenden Boiler gereinigt habe und daher die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht zuträfen. Dazu ist anzuführen: Herr H. wurde bei der Kontrolle ca 1 ¼ Stunden nach Arbeitsbeginn im Keller des Objektes – also dort, wo am betreffenden Tag ein Boiler angeschlossen werden sollte – angetroffen, als er ein Thermostat mit einem Tuch reinigte. Er trug eine von der Arbeit verschmutzte Kleidung (siehe Aussage Kontrollorgan und Fotos)und wurde die Arbeit an sich im Rahmen der anschließenden Einvernahme gar nicht in Abrede gestellt, sondern habe dieser lediglich alte Teile wie das Thermostat und den Ofen gereinigt (siehe Niederschrift M. N.). Zur Beurteilung, ob diese Tätigkeit als "Beschäftigung" im Sinne des AuslBG zu werten ist, ist auf § 28 Abs 7 AuslBG zu verweisen, wonach eine unberechtigte Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz anzunehmen ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen und auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, solange der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Zur Beurteilung, ob diese Tätigkeit als "Beschäftigung" im Sinne des AuslBG zu werten ist, ist auf Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG zu verweisen, wonach eine unberechtigte Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz anzunehmen ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen und auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind, solange der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Diese gesetzliche Vermutung gilt auch für Tatbestände einer Beschäftigung iS des AuslBG also auch für § 18. Diese gesetzliche Vermutung gilt auch für Tatbestände einer Beschäftigung iS des AuslBG also auch für Paragraph 18, Der Ausländer muss an einer Örtlichkeit angetroffen werden, die in der Verfügungsgewalt des Beschäftigers liegt, von der somit Betriebsfremde ausgeschlossen werden können bzw an der solche Personen nicht ohne Weiteres als in den Betrieb eingegliedert erscheinen. Beispielsweise wurden das Antreffen bei Arbeiten auf einer auswärtigen Arbeitsstelle, mit denen ein Unternehmen beauftragt wurde, oder beim Lenken eines gewerblichen Fahrzeuges als Sachverhalte gesehen, in denen die gesetzliche Vermutung zutraf (vgl VwGH 25.3.2011, 2010/09/0048, bzw 17.11.2004, 2003/09/0025). Bei Zutreffen der betreffenden Tatbestandsmerkmale hat der Beschäftiger glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Glaubhaftmachen bedeutet, dafür eine plausible Erklärung anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen (VwGH 25.2.2010, 2008/09/0257). Beispielsweise wurden das Antreffen bei Arbeiten auf einer auswärtigen Arbeitsstelle, mit denen ein Unternehmen beauftragt wurde, oder beim Lenken eines gewerblichen Fahrzeuges als Sachverhalte gesehen, in denen die gesetzliche Vermutung zutraf vergleiche VwGH 25.3.2011, 2010/09/0048, bzw 17.11.2004, 2003/09/0025). Bei Zutreffen der betreffenden Tatbestandsmerkmale hat der Beschäftiger glaubhaft zu machen, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt. Glaubhaftmachen bedeutet, dafür eine plausible Erklärung anzubieten und diese durch Beweismittel zu unterlegen (VwGH 25.2.2010, 2008/09/0257). Diese gesetzliche Vermutung entbindet die Behörde (respektive das Verwaltungsgericht) zudem nicht vor ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein Art 6 MRK entsprechendes Verfahren durchzuführen (VwGH 22.4.2010, 2009/09/0103).Diese gesetzliche Vermutung entbindet die Behörde (respektive das Verwaltungsgericht) zudem nicht vor ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen festzustellen, die dafür notwendigen Beweise aufzunehmen, Parteiengehör einzuräumen und ein Artikel 6, MRK entsprechendes Verfahren durchzuführen (VwGH 22.4.2010, 2009/09/0103). Nach der angesprochenen Judikatur sind auswärtige Baustellen von Unternehmen als Arbeitsplätze im Sinne des § 28 Abs 7 AuslBG anzusehen und kann daher bei Tätigwerden eines Ausländers auf der Baustelle eines Unternehmens eine Beschäftigung angenommen werden. Auch vorliegend war zum gegenständlichen Zeitpunkt lediglich die Firma K. L. auf der Baustelle der Familie B. tätig und wurde gar nicht behauptet, dass der Bosnier nicht zum slowenischen Auftraggeber gehört. Nach der angesprochenen Judikatur sind auswärtige Baustellen von Unternehmen als Arbeitsplätze im Sinne des Paragraph 28, Absatz 7, AuslBG anzusehen und kann daher bei Tätigwerden eines Ausländers auf der Baustelle eines Unternehmens eine Beschäftigung angenommen werden. Auch vorliegend war zum gegenständlichen Zeitpunkt lediglich die Firma K. L. auf der Baustelle der Familie B. tätig und wurde gar nicht behauptet, dass der Bosnier nicht zum slowenischen Auftraggeber gehört. Die Behauptung, dass I. H. am 18.6.2015 seinen Schwiegervater in spe lediglich aus Langeweile begleitete und nicht, um diesem bei der in Erfüllung eines grenzüberschreitenden Auftrages zu helfen, ist lebensfremd und unglaubwürdig. Die Fa K. L. hatte einen 1000-Liter-Boiler zu installieren und offensichtlich den alten zu entsorgen (siehe Angebot für den Boiler vom 29.4.2015 über 1.540 €). Dass für diese Arbeit aufgrund der Größe und des Gewichtes des Wasserspeichers (das jedenfalls deutlich über 100 kg liegt) der Einsatz von zumindest zwei Arbeitskräften zeitweilig (nämlich für den tatsächlichen Einbau des Boilers) notwendig und die restliche Zeit zweckmäßig ist, bedarf keiner langwierigen Erörterung. Unerheblich war, ob H. die Tätigkeit unentgeltlich in seiner Freizeit ausübte oder ob tatsächlich ein Entgelt vereinbart worden war, weil nur zu prüfen war, inwiefern eine unselbständige Arbeit im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung erbracht wurde.Die Behauptung, dass römisch eins. H. am 18.6.2015 seinen Schwiegervater in spe lediglich aus Langeweile begleitete und nicht, um diesem bei der in Erfüllung eines grenzüberschreitenden Auftrages zu helfen, ist lebensfremd und unglaubwürdig. Die Fa K. L. hatte einen 1000-Liter-Boiler zu installieren und offensichtlich den alten zu entsorgen (siehe Angebot für den Boiler vom 29.4.2015 über 1.540 €). Dass für diese Arbeit aufgrund der Größe und des Gewichtes des Wasserspeichers (das jedenfalls deutlich über 100 kg liegt) der Einsatz von zumindest zwei Arbeitskräften zeitweilig (nämlich für den tatsächlichen Einbau des Boilers) notwendig und die restliche Zeit zweckmäßig ist, bedarf keiner langwierigen Erörterung. Unerheblich war, ob H. die Tätigkeit unentgeltlich in seiner Freizeit ausübte oder ob tatsächlich ein Entgelt vereinbart worden war, weil nur zu prüfen war, inwiefern eine unselbständige Arbeit im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung erbracht wurde. Auch wenn nicht nachweislich war, dass die einzelnen Arbeiten des Herrn H. tatsächlich notwendig für die beauftragte Installation waren, war dieser zweifelsfrei im Interesse des slowenischen Unternehmens in Erfüllung des Auftrages tätig. Dieser wurde sohin in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 AEUV eingesetzt und mussten sowohl der ausländische Dienstleistungserbringer als auch die inländischen Auftraggeber sich an die Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie und der auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften – insbesondere des AuslBG und des AVRAG – halten. Auch wenn nicht nachweislich war, dass die einzelnen Arbeiten des Herrn H. tatsächlich notwendig für die beauftragte Installation waren, war dieser zweifelsfrei im Interesse des slowenischen Unternehmens in Erfüllung des Auftrages tätig. Dieser wurde sohin in Ausübung der Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56, AEUV eingesetzt und mussten sowohl der ausländische Dienstleistungserbringer als auch die inländischen Auftraggeber sich an die Vorschriften der Dienstleistungsrichtlinie und der auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften – insbesondere des AuslBG und des AVRAG – halten. Damit war im Sinne der genannten gesetzlichen Vermutung aber von einer Entsendung bzw. Beschäftigung im Sinne des § 18 Abs 12 AuslBG auszugehen. Unerheblich im gegenständlichen Zusammenhang war, ob die Familie B. den gegenständlichen Auftrag im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens erteilte oder ob sie schlicht als Hauseigentümer Aufträge für Baudienstleistungen vergaben, weil sich § 28 Abs 1 Z 4 AuslBG an jeden richtet, der Arbeitsleistungen aus einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt. Damit war im Sinne der genannten gesetzlichen Vermutung aber von einer Entsendung bzw. Beschäftigung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG auszugehen. Unerheblich im gegenständlichen Zusammenhang war, ob die Familie B. den gegenständlichen Auftrag im Rahmen eines gewerblichen Unternehmens erteilte oder ob sie schlicht als Hauseigentümer Aufträge für Baudienstleistungen vergaben, weil sich Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG an jeden richtet, der Arbeitsleistungen aus einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes in Anspruch nimmt. Da die Beschuldigten ihren Auftrag zur Sanierung der Wasser- und Heizungsinstallation an ein Unternehmen in Slowenien vergaben, hätten sie sich um die Einhaltung der Vorschriften des § 18 Abs 12 AuslBG kümmern müssen. Bei der Übertretung des § 28 Abs 1 Z 4 AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs 1 VStG, bei welcher zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören. Im Fall der Zuwiderhandlung ist nach dieser Vorschrift Fahrlässigkeit des Täters solange anzunehmen, bis er glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Auftraggeber hätten sich daher nicht nur vom slowenischen Auftragnehmer zusichern lassen müssen, dass er ausschließlich Personal verwendet, das alle Voraussetzungen des § 18 Abs 12 leg cit erfüllt. Sie hätten vorab eine Kopie der EU-Entsendbestätigung verlangen und allenfalls selbst kontrollieren müssen, ob die eingesetzten Arbeitnehmer die Erfordernisse tatsächlich erfüllen. Dass es den Beschwerdeführern unmöglich gewesen sei, ihren Auftragnehmer während ihres Urlaubes in Kroatien zu kontrollieren, kann zudem nicht angenommen werden, da man beauftragte Personen hätte einsetzen können.Da die Beschuldigten ihren Auftrag zur Sanierung der Wasser- und Heizungsinstallation an ein Unternehmen in Slowenien vergaben, hätten sie sich um die Einhaltung der Vorschriften des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG kümmern müssen. Bei der Übertretung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, bei welcher zum Tatbestand der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehören. Im Fall der Zuwiderhandlung ist nach dieser Vorschrift Fahrlässigkeit des Täters solange anzunehmen, bis er glaubhaft macht, dass ihn kein Verschulden trifft. Die Auftraggeber hätten sich daher nicht nur vom slowenischen Auftragnehmer zusichern lassen müssen, dass er ausschließlich Personal verwendet, das alle Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, leg cit erfüllt. Sie hätten vorab eine Kopie der EU-Entsendbestätigung verlangen und allenfalls selbst kontrollieren müssen, ob die eingesetzten Arbeitnehmer die Erfordernisse tatsächlich erfüllen. Dass es den Beschwerdeführern unmöglich gewesen sei, ihren Auftragnehmer während ihres Urlaubes in Kroatien zu kontrollieren, kann zudem nicht angenommen werden, da man beauftragte Personen hätte einsetzen können. Vorliegend wurde aber nicht einmal behauptet, dass irgendwelche Maßnahmen in diese Richtung unternommen wurden und war daher die fahrlässige Begehung der Übertretung anzulasten (vgl VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0100).Vorliegend wurde aber nicht einmal behauptet, dass irgendwelche Maßnahmen in diese Richtung unternommen wurden und war daher die fahrlässige Begehung der Übertretung anzulasten vergleiche VwGH 25.11.2015, Ra 2015/09/0100). Im Tatvorwurf war klarzustellen, dass die beiden Beschuldigten als Auftraggeber bzw Inanspruchnehmer von Arbeitsleistungen aus einem anderen Mitgliedsstaat des EWR bestraft wurden. Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wegen der angelasteten Übertretung kann gemäß § 28 Abs 1 Z 4 AuslBG bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigten beschäftigten Ausländer Geldstrafe von € 1.000 bis zu € 10.000, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis € 20.000 verhängt werden. Über die beiden Beschuldigten wurde sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Wegen der angelasteten Übertretung kann gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, AuslBG bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigten beschäftigten Ausländer Geldstrafe von € 1.000 bis zu € 10.000, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis € 20.000 verhängt werden. Über die beiden Beschuldigten wurde sohin die gesetzliche Mindeststrafe verhängt. Unrichtig im gegenständlichen Zusammenhang ist die Beschwerdebehauptung, dass seitens der Bezirksbehörde höhere Strafen verhängt worden seien, als von der Finanz beantragt. Das begehrte Gesamtstrafausmaß von € 1.500 bezieht sich nämlich zweifelsfrei auf den einzelnen Beschuldigten und nicht beide. Übertretungen des § 18 Abs 12 AuslBG sind mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet, sind sie doch mit erheblichen sozialschädlichen Folgen verbunden (unlautere Konkurrenzierung inländischer Gewerbetreibender mit entsprechendem Entfall von Steuern und Abgaben, Beschäftigung von Ausländern zu ungesetzlichen Bedingungen, negative Beeinflussung des Arbeitsmarktes). Auch vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unrechtsgehalt der Tat gegenüber dem im Gesetz typisierten Tatbild erheblich abweicht. Die verhängten Mindeststrafen sind als schuld- und tatangemessen anzusehen. Übertretungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG sind mit einem erheblichen Unrechtsgehalt behaftet, sind sie doch mit erheblichen sozialschädlichen Folgen verbunden (unlautere Konkurrenzierung inländischer Gewerbetreibender mit entsprechendem Entfall von Steuern und Abgaben, Beschäftigung von Ausländern zu ungesetzlichen Bedingungen, negative Beeinflussung des Arbeitsmarktes). Auch vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Unrechtsgehalt der Tat gegenüber dem im Gesetz typisierten Tatbild erheblich abweicht. Die verhängten Mindeststrafen sind als schuld- und tatangemessen anzusehen. Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines außerordentlichen Strafmilderungsrechtes oder des Rechtes auf Absehen von einer Bestrafung nach §§ 20 bzw 45 Abs 1 Z 4 VStG lagen nicht vor, da weder von unbedeutenden Tatfolgen noch einem bloß geringen Verschulden auszugehen war, wenn die Beschuldigten sich nicht mit der betreffenden Rechtsproblematik auseinandergesetzt haben (vgl VwGH 23.4.2013, 2010/09/0095; 24.2.2011, 2009/09/0022). Auch eine bloß kurzzeitige illegale Beschäftigung rechtfertigt keine Unterschreitung der Mindeststrafe (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0152).Anhaltspunkte für die Anwendbarkeit eines außerordentlichen Strafmilderungsrechtes oder des Rechtes auf Absehen von einer Bestrafung nach Paragraphen 20, bzw 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG lagen nicht vor, da weder von unbedeutenden Tatfolgen noch einem bloß geringen Verschulden auszugehen war, wenn die Beschuldigten sich nicht mit der betreffenden Rechtsproblematik auseinandergesetzt haben vergleiche VwGH 23.4.2013, 2010/09/0095; 24.2.2011, 2009/09/0022). Auch eine bloß kurzzeitige illegale Beschäftigung rechtfertigt keine Unterschreitung der Mindeststrafe (VwGH 23.11.2005, 2004/09/0152). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erstbeschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen als Versicherungsangestellter € 2.500,-, ein nicht beziffertes Einkommen aus Vermietung, dem entsprechende Zins- und Schuldenlasten entgegenstanden, Hälftebesitz des Zinshauses, Sorgepflichtig für vier Kinder) waren zumindest als durchschnittlich anzusehen. Die wirtschaftliche Situation der Zweitbeschwerdeführerin (unbeziffertes Krankengeld als Arbeitslose; Einkommen aus Vermietung, der entsprechende Rückzahlungen u. Schulden entgegenstehen; Hälftebesitz des Zinshauses, Sorgepflicht für vier Kinder) war zwar ungünstiger einzustufen, doch rechtfertigen ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse im Normalfall keine Unterschreitung der Mindeststrafe (VwGH 15.4.2005, 2005/02/0086). Die Strafen sind somit als schuld- und tatangemessen anzusehen. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafen zu bemessen.Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafen zu bemessen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor (vgl VwGH 9.6.2015, Ro 2014/08/0083).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor vergleiche VwGH 9.6.2015, Ro 2014/08/0083). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.7.623.und.625.5.2016