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{'item': 'LVwG-1/379/23-2016'}

Obsah (14)§ 28§ 25a§ 2§ 6§ 13§ 38Art. 130§ 17§ 45§ 7§ 14§ 8§ 52§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum06.07.2016 GeschäftszahlLVwG-1/379/23-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen., Die Auflage II B) 3 im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert als die Transportflüge im Zeitraum vom 17.10.2016 – 13.11.2016 zulässig sind. Im Übrigen bleibt diese Auflage unverändert.Der Spruchteil V Dingliche Gebundenheit hat zu entfallen.Die Auflage römisch zwei B) 3 im Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend geändert als die Transportflüge im Zeitraum vom 17.10.2016 – 13.11.2016 zulässig sind. Im Übrigen bleibt diese Auflage unverändert., Der Spruchteil römisch fünf Dingliche Gebundenheit hat zu entfallen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen 1.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015 wurde von der Salzburger Landesregierung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens (mündliche Verhandlung vor Ort am 10.08.2015 im Beisein des Einschreiters, des betroffenen Grundeigentümers, der Sachverständigen, einer Vertreterin der Landesumweltanwaltschaft sowie eines Vertreters der Gemeinde, schriftliches Gutachten des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 14.08.2015, schriftliches Gutachten des nationalparkfachlichen Amtssachverständigen vom 02.09.2015, schriftliche Stellungnahme der Landesumweltanwaltschaft Salzburg vom 21.09.2015) die beantragte Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Fristen erteilt. In der Begründung wurde nach Anführung der Rechtsgrundlagen zusammengefasst ausgeführt, dass das Nationalparkgesetz die Errichtung von Alm- und Schutzhütten sowie von Notunterkünften als Bewilligungstatbestände vorsehe. Ebenso seien in der Kernzone Tätigkeiten im Rahmen der zeitgemäßen Almwirtschaft weiterhin zulässig. Die Grundparzelle .106, auf der die Notunterkunft errichtet werden solle, befinde sich auf der Hinteren E.alm im F. in der Kernzone des Nationalparks. Bei dem Gebiet handle es sich nach den Ausführungen der Sachverständigen um ein seit jeher almwirtschaftlich genutztes Gebiet. Davon würden die Reste der Grundmauern der alten Hinteren E.hütte sowie die vorhandene Vegetation, die deutliche Spuren extensiver Beweidung aufweise, zeugen. Dies werde durch die im Nahbereich des Hüttenstandorts ausgewiesenen Biotope Nr. 5702xxxxx und 5702xxxxx belegt. Belege würden sich weiters aus den Aufzeichnungen des Almkatasters Almerhebung 1956 und der wissenschaftlichen Arbeit von Dagmar G.

(1978)ergeben. Eine Nichtbeweidung der Flächen sei nur während der letzten 4 Jahre erfolgt. Naturbedingt aufgrund der Höhenlage und des kurzen Zeitraumes sei eine Zurückeroberung der Natur in ihren Urzustand nicht möglich. Die vom Einschreiter geplante Bewirtschaftung auf 250 ha und die Beweidung mit 250 Schafen (= 0,05 GVE/ha) entspreche dem natürlichen Beweidungspotential, welches nicht überschritten werden dürfe. Der Hüttenstandort befinde sich auf einer Steinplatte in einer kleinen Geländemulde, sodass kein unberührter Boden beansprucht werde und es zu keiner Beeinträchtigung der dortigen Fauna und Flora komme. Durch die Situierung, Dimensionierung und landschaftsangepasste Bauweise füge sich die Notunterkunft bestmöglich in das Landschaftsbild ein. Es seien auch keine abträglichen Auswirkungen auf das Naturerlebnis zu erwarten, da das Gebiet alpintouristisch kaum genutzt werde und nur eine punktuelle Einsehbarkeit vom Talboden aus gegeben sei. Aufgrund der hochalpinen Lage sei eine Notunterkunft zur Betreuung der Schafe in den Sommermonaten und als Lager für Zaunmaterial im Winter als nutzungsnotwendig anzusehen. Die Notunterkunft entspreche hinsichtlich Größe und Ausführung den akkordierten Richtlinien für die Errichtung von Jagd- und Hirterhütten aus dem Jahr
  1. Die von der Landesumweltanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aufgeworfenen Fragen 1 bis 8 seien für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit teils nicht relevant bzw. seien die Auswirkungen der almwirtschaftlichen Nutzung schlüssig vom landwirtschaftlichen Sachverständigen dargelegt und entsprechende Auflagen vorgeschrieben worden.Die von der Landesumweltanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aufgeworfenen Fragen , 1 bis 8 seien für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit teils nicht relevant bzw. seien die Auswirkungen der almwirtschaftlichen Nutzung schlüssig vom landwirtschaftlichen Sachverständigen dargelegt und entsprechende Auflagen vorgeschrieben worden. Zu den Hubschrauberflügen wurden noch ausgeführt, dass der Auftransport der Holzelemente, Schindeln und des Baumaterials nur mit Hubschrauber auf wirtschaftlich vertretbare Weise erfolgen könne, die Beeinträchtigungen für die Tierwelt und das Naturerlebnis seien jedoch durch die Vorschreibung von Auflagen minimiert worden. Bei Einhaltung der Auflagen könne von einer abträglichen Beeinflussung bzw. Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks (Schutzziel, Erhaltungsziel) nicht ausgegangen werden. 1.
  2. Gegen diesen Bewilligungsbescheid brachte die Landesumweltanwaltschaft Salzburg mit Schreiben vom 04.11.2015 Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des Bescheides und die Versagung der Bewilligung. Als Beschwerdevorbringen wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und des Sachverhalts (Punkt 1 der Beschwerde) zusammengefasst folgendes vorgebracht (Punkt 2 und teilweise Punkt 1 der Beschwerde): Während die Zielsetzungen des § 2 Z 1 NPG weitgehend gleichrangig nebeneinander stünden würden in der Kernzone (§ 6) und in den Außenzonen (§ 7) jeweils Gewichtungen mittel der Zuweisung öffentlicher Interessen getroffen werden; während in der Außenzone die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentlichen Interesse stünde, werde in der Kernzone „der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit als öffentliches Interesse“ hervorgehoben. Es sei daher davon auszugehen, dass in der Kernzone dem Schutz der Natur in ihrer Ganzheit eine Vorrangstellung auch vor der nachhaltigen Sicherung der naturnahen Kulturlandschaft zur Erhaltung der Biodiversität zukomme. In der Kernzone seien zwar Tätigkeiten im Rahmen der zeitgemäßen Almwirtschaft weiterhin zulässig, aber diese Ausnahme beziehe sich auf ohnedies bestehende und nicht darüberhinausgehende Tätigkeiten. Es bestehe daher auch nach dem Ziel der Sicherung der naturnahen Kulturlandschaft

§ 2NPG kein ableitbarer Anspruch auf eine zeitgemäße Almwirtschaft in der Kernzone.

Es seien zwar laut nationalparkfachlichen Amtssachverständigen noch Weidezeiger vorhanden, aber hole sich die Natur bereits das Gebiet zurück und sei die natürliche Sukzession am Laufen. Der Sachverständige sei nicht näher auf die Weidezeiger eingegangen und habe keine Arten und auch kein Ausmaß, in dem sie vorhanden seien, genannt. Das Gebiet sei als weitgehend ursprünglich bezeichnet worden und sei diese im Sinne der Judikatur des VwGH (94/10/0081) für den Schutzzweck der Ursprünglichkeit ausreichend. Dies sei kein Zustand der nie von Änderungen betroffen gewesen sei, sondern ein solcher, der sich durch ein völliges oder weitgehendes Freisein direkter menschlicher Eingriffe auszeichne, mithin als Naturzustand bezeichnet werden könne. Es könne das Vorhandensein von Resten einer alten Almütte bzw. eines Viehscherms und die Errichtung einer neuen Jagdhütte in Bezug auf die Wirkung auf die Ursprünglichkeit nicht gleichgesetzt werden. Zu den Ausführungen der Behörde, dass eine Zurückeroberung der Natur in ihren Urzustand nicht möglich sei, werde ausgeführt, dass es nicht auf eine Rückführung in den Urzustand ankomme, sondern dass eine weitgehende Ursprünglichkeit ausreiche. Es könne aus dem gleichen Grund der Höhenlage und der nur langsamen Zurückeroberung der Natur aufgrund des Vorhandenseins von Weidezeigern nicht darauf geschlossen werden, dass vor 5 Jahren noch eine Beweidung stattgefunden habe. Die Beweidung mit 250 Schafen sei kontraproduktiv im Hinblick auf die Erhaltung der Schönheit und weitgehenden Ursprünglichkeit. Die vorhandenen Feucht- und Nassstellen (Niedermoore mit Wollgras) stünden unter dem Lebensraumschutz nach der FFH-Richtlinie. Durch den Nährstoffeintrag und Trittschäden von auch nur 250 Schafen würden diese beeinträchtigt und gefährdet. In dieser Höhenlage sei eine Beweidung zur Erhaltung der Biodiversität und der vielfältigen Lebensraumtypen nicht notwendig (Beschwerdevorbringen unter Pkt. 1.5.).Während die Zielsetzungen des Paragraph 2, Ziffer eins, NPG weitgehend gleichrangig nebeneinander stünden würden in der Kernzone (Paragraph 6,) und in den Außenzonen (Paragraph 7,) jeweils Gewichtungen mittel der Zuweisung öffentlicher Interessen getroffen werden; während in der Außenzone die Erhaltung, Pflege und Gestaltung der Kulturlandschaft sowie die Erhaltung der Biodiversität im öffentlichen Interesse stünde, werde in der Kernzone „der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit als öffentliches Interesse“ hervorgehoben. Es sei daher davon auszugehen, dass in der Kernzone dem Schutz der Natur in ihrer Ganzheit eine Vorrangstellung auch vor der nachhaltigen Sicherung der naturnahen Kulturlandschaft zur Erhaltung der Biodiversität zukomme. In der Kernzone seien zwar Tätigkeiten im Rahmen der zeitgemäßen Almwirtschaft weiterhin zulässig, aber diese Ausnahme beziehe sich auf ohnedies bestehende und nicht darüberhinausgehende Tätigkeiten. Es bestehe daher auch nach dem Ziel der Sicherung der naturnahen Kulturlandschaft

Paragraph 2, NPG kein ableitbarer Anspruch auf eine zeitgemäße Almwirtschaft in der Kernzone. Es seien zwar laut nationalparkfachlichen Amtssachverständigen noch Weidezeiger vorhanden, aber hole sich die Natur bereits das Gebiet zurück und sei die natürliche Sukzession am Laufen. Der Sachverständige sei nicht näher auf die Weidezeiger eingegangen und habe keine Arten und auch kein Ausmaß, in dem sie vorhanden seien, genannt. Das Gebiet sei als weitgehend ursprünglich bezeichnet worden und sei diese im Sinne der Judikatur des VwGH (94/10/0081) für den Schutzzweck der Ursprünglichkeit ausreichend. Dies sei kein Zustand der nie von Änderungen betroffen gewesen sei, sondern ein solcher, der sich durch ein völliges oder weitgehendes Freisein direkter menschlicher Eingriffe auszeichne, mithin als Naturzustand bezeichnet werden könne. Es könne das Vorhandensein von Resten einer alten Almütte bzw. eines Viehscherms und die Errichtung einer neuen Jagdhütte in Bezug auf die Wirkung auf die Ursprünglichkeit nicht gleichgesetzt werden. Zu den Ausführungen der Behörde, dass eine Zurückeroberung der Natur in ihren Urzustand nicht möglich sei, werde ausgeführt, dass es nicht auf eine Rückführung in den Urzustand ankomme, sondern dass eine weitgehende Ursprünglichkeit ausreiche. Es könne aus dem gleichen Grund der Höhenlage und der nur langsamen Zurückeroberung der Natur aufgrund des Vorhandenseins von Weidezeigern nicht darauf geschlossen werden, dass vor 5 Jahren noch eine Beweidung stattgefunden habe. Die Beweidung mit 250 Schafen sei kontraproduktiv im Hinblick auf die Erhaltung der Schönheit und weitgehenden Ursprünglichkeit. Die vorhandenen Feucht- und Nassstellen (Niedermoore mit Wollgras) stünden unter dem Lebensraumschutz nach der FFH-Richtlinie. Durch den Nährstoffeintrag und Trittschäden von auch nur 250 Schafen würden diese beeinträchtigt und gefährdet. In dieser Höhenlage sei eine Beweidung zur Erhaltung der Biodiversität und der vielfältigen Lebensraumtypen nicht notwendig (Beschwerdevorbringen unter Pkt. 1.5.). Zur alpintouristischen Nutzung sei auszuführen, dass die Maßnahme sehr wohl eine abträgliche Wirkung auf das Naturerlebnis habe, auch wenn nur eine geringe Nutzung durch Individualisten, die für ein so abgelegenes Gebiet auch charakteristisch sei, bestünde. Auch für diese Erholungssuchenden solle das Naturerlebnis erhalten bleiben. Im Zuge des Lokalaugenscheins sein sie im Übrigen fünf Wanderern begegnet. Aus all diesen Gründen würde sich eine abträgliche Beeinträchtigung und Gefährdung der Schutzziele ergeben, sodass die Bewilligung zu versagen gewesen wäre. Weiters wurde die Unschlüssigkeit von Gutachtensteilen des nationalparkfachlichen Amtssachverständigen geltend gemacht. Im Befund sei die weitgehende Ursprünglichkeit und Schönheit festgestellt worden, danach sei beschrieben worden, dass die Almbewirtschaftung seit altersher mit nur kurzfristigen Unterbrechungen durchgeführt worden sei und als Nachweis sei die nicht weiter bestimmte vorhandene Vegetation angeführt worden. Weiters sei zum einen auf vorhandene Gebäudereste verwiesen worden, welche jedoch nach den Fotos und dem Flechtenbewuchs schon seit mehreren Jahrzehnten verfallen sein müssen, und zum anderen auf die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen festgestellte Notwendigkeit einer Notunterkunft für die Bewirtschaftung. Dazu sei zu entgegnen, dass trotz unbestrittener Zweckdienlichkeit man mit dieser Argumentation grundsätzlich alle zweckdienlichen Gebäude bewilligen könnte. Die Kernzone des Nationalparks sei jedoch die höchste gesetzliche Schutzkategorie, weshalb ein besonders strenger Maßstab an die Beurteilung und eine Schutzgebietsgefährdung anzulegen sei. Zum Naturerlebnis habe er ausgeführt, dass „diese zu den beeindruckensten Touren im F. gehöre“ und daher einen hohen Erholungs- und Erlebniswert habe. Danach habe er geschrieben, dass die Hintere E.alm touristisch und alpintouristisch nicht genutzt werde und damit keine Beeinträchtigung bestehe. Tatsächlich sei beim Ortsaugenschein eine fünfköpfige Wandergruppe angetroffen worden. Darüber hinaus handle es sich um ein weitgehend ursprüngliches Gebiet, das frei von Bauwerken sei und natürlich durch neue anthropogene Anlagen gestört werde, auch wenn es sich nur um ein kleines Gebäude handle. Schließlich wurde noch die mangelhafte Begründung des Bescheides geltend gemacht, da die Behörde die von der Landesumweltanwaltschaft aufgeworfenen Fragen (1 bis 8) nicht beantwortet und als nicht relevant beurteilt habe, ohne zu erklären, warum diese nicht relevant seien. Sie hätte bei entsprechender Berücksichtigung zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Aufteilung und Nutzung des ideellen Miteigentums noch genauer darzustellen gewesen wäre, um die konkreten Auswirkungen in diesen Teilen feststellen zu können. Es sei weder durch den Einschreiter noch durch den Amtssachverständigen beantwortet worden, wo die genauen Grenzen der Teilung bestünden und fehle noch die Zustimmung des anderen Miteigentümers (Beschwerdevorbringen Punkt 1.6.). Der almwirtschaftliche Amtssachverständige habe von einer Almhütte, die in ca. 1,5 h Gehzeit erreicht werden könne, geschrieben, sodass gegebenenfalls auf dem Gebiet der beiden Miteigentümer noch eine Hütte vorhanden sei, die weiter genutzt werden könne. Die Frage betreffend einen Nachweis über die Beweidung zwischen 1981 und 2011 sei ebenfalls nicht beantwortet worden. Der almwirtschaftliche Sachverständige nehme immer auf die gesamte Alm von 500 ha Bezug. Die Art der früheren Betreuung sei ebenfalls nicht beantwortet worden, welche im Sinne von Alternativen sehr wohl relevant sei. Auch der Standort des früheren und des zukünftigen Auftriebs der Schafe sei relevant um feststellen zu könne, ob für die neue Nutzung des geteilten Miteigentums weitere Beeinträchtigungen wie Auftriebswege, Zäune, Salzlecken etc. zu erwarten seien. Aufgrund der Beschwerdeausführungen werde zu den Hubschrauberflügen der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass für diese der Zweck wegfalle und daher diese zu versagen seien. 1.

  1. Mit Schreiben vom 24.11.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Auf Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts wurde am 14.01.2016 auf die in der Entscheidung Bezug genommenen Richtlinien zur Errichtung von Jagd- und Hirterhütten des Amtes der Salzburger Landesregierung, Naturschutzrecht und –förderung vom 24.06.1998, Zl 13/02-A-13/25-1998 vom zuständigen Naturschutzreferat zur Kenntnis übermittelt. 1.3.
  2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 01.12.2015 wurde die Beschwerde dem Rechtsvertreter des Einschreiters (im Folgenden: Beschwerdegegner) zur Kenntnis und Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist übermittelt. Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 wurde zu dem Beschwerdevorbringen Stellung genommen und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin um keine tauglichen Beschwerdepunkte handle. Es würden entgegen der in Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG normierten Pflicht nicht jene Rechte angeführt, in welchen sie sich durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erachte. Durch das bloße Anführen eines Verstoßes gegen die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen sowie von unrichtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen werde ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Ein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen bestehe nicht (Beschluss 22.12.2011, 2011/16/0218). Durch die Aufzählung in den Beschwerdegründen (Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, unschlüssige Gutachtensbestandteile, mangelhafte Begründung des Bescheides, Hubschrauberflüge) werde jedenfalls weder ein subjektives Recht noch der vom Gesetz vorgeschriebene Beschwerdepunkt klar dargelegt.Mit Schriftsatz vom 22.12.2015 wurde zu dem Beschwerdevorbringen Stellung genommen und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin um keine tauglichen Beschwerdepunkte handle. Es würden entgegen der in Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG normierten Pflicht nicht jene Rechte angeführt, in welchen sie sich durch den angefochtenen Bescheid als verletzt erachte. Durch das bloße Anführen eines Verstoßes gegen die einschlägigen naturschutzrechtlichen Bestimmungen sowie von unrichtiger Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen werde ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Ein abstraktes Recht auf „richtige Anwendung“ von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen bestehe nicht (Beschluss 22.12.2011, 2011/16/0218). Durch die Aufzählung in den Beschwerdegründen (Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes, unschlüssige Gutachtensbestandteile, mangelhafte Begründung des Bescheides, Hubschrauberflüge) werde jedenfalls weder ein subjektives Recht noch der vom Gesetz vorgeschriebene Beschwerdepunkt klar dargelegt. Unrichtig sei weiters, dass der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren Parteistellung zukomme. Es folgt die wörtliche Wiedergabe der Bestimmung des § 8 Abs 1 und Abs 2 Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz. Den Gegenstand des Verfahrens würden die Errichtung eine Notunterkunft im F. sowie die mit der Errichtung verbundenen Hubschraubertransportflüge bilden. Keines dieser Vorhaben sei in § 8 LUA-G angeführt. Auch ergäbe sich aus der Generalklausel für Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern, wonach die Bestimmung des § 52 des Salzburger Naturschutzgesetz 1993 heranzuziehen sei, keine Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen.Unrichtig sei weiters, dass der Beschwerdeführerin in diesem Verfahren Parteistellung zukomme. Es folgt die wörtliche Wiedergabe der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 2, Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz. Den Gegenstand des Verfahrens würden die Errichtung eine Notunterkunft im F. sowie die mit der Errichtung verbundenen Hubschraubertransportflüge bilden. Keines dieser Vorhaben sei in Paragraph 8, LUA-G angeführt. Auch ergäbe sich aus der Generalklausel für Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern, wonach die Bestimmung des Paragraph 52, des Salzburger Naturschutzgesetz 1993 heranzuziehen sei, keine Parteistellung und damit Beschwerdelegitimation für die Beschwerdeführerin. Die Beschwerde sei daher als unzulässig zurückzuweisen. Unrichtig sei, dass sich kein Anspruch auf eine zeitgemäße Almwirtschaft in der Kernzone aus den Bestimmungen des Nationalparkgesetzes ableiten ließe.

§ 6

Abs 3 Z 1 werde die Errichtung von Notunterkünften explizit auch in der Kernzone erlaubt und hervorgehoben. Es sei zwar jeder Eingriff in die Natur untersagt, jedoch normiere § 6 Abs 2, dass Tätigkeiten und Maßnahmen iSd Abs 3 und 4 nach vorangegangener Prüfung durch die Nationalparkbehörde erlaubt seien. Dass keine Gefährdung von Schutzzielen oder Beeinträchtigungen vorlägen habe der almwirtschaftliche Amtssachverständige schlüssig und frei von Widersprüchen dargelegt. Bereits seit dem Jahr 1956 sei Vieh auf die Alm aufgetrieben worden, in den Jahren 1986 bis 2011 seien bestätigt durch die Aussage Gassner ca 600 Schafe aufgetrieben worden. Der Sachverständige habe festgehalten, dass die geplante Bestoßung mit 250 Schafen auf 250 ha nicht über das natürliche Bewirtschaftungspotenzial hinausginge und es wurde auf die Ausführungen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Notunterkunft verwiesen. Es seien keine zumutbaren Alternativen zur Sicherstellung der Betreuung der Schafe abzuleiten. Die Gebäudegröße und die Ausführung seien ortsüblich und würden laut nationalparkfachlichen Sachverständigen die Kriterien der Richtlinie zur Errichtung von Jagd- und Hirterhütten in Salzburger Naturschutzgebieten erfüllen. Zudem habe er bestätigt, dass einen Beweidung der Alm bis 2011 stattgefunden habe, was sich durch die deutlichen Spuren in der Vegetation zeige. Die Behörde habe beide Gutachten richtig gewürdigt. Das Bestehen der Almbewirtschaftung werde durch beide Sachverständige, die Aussage Gassner und durch die wissenschaftliche Arbeit bestätigt, die Beweidung sei lediglich in den letzten vier Jahren nicht erfolgt. Die Standpunkte der Beschwerdeführerin seien daher nicht nachvollziehbar. Unrichtig sei, dass sich kein Anspruch auf eine zeitgemäße Almwirtschaft in der Kernzone aus den Bestimmungen des Nationalparkgesetzes ableiten ließe.

Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins, werde die Errichtung von Notunterkünften explizit auch in der Kernzone erlaubt und hervorgehoben. Es sei zwar jeder Eingriff in die Natur untersagt, jedoch normiere Paragraph 6, Absatz 2,, dass Tätigkeiten und Maßnahmen iSd Absatz 3 und 4 nach vorangegangener Prüfung durch die Nationalparkbehörde erlaubt seien. Dass keine Gefährdung von Schutzzielen oder Beeinträchtigungen vorlägen habe der almwirtschaftliche Amtssachverständige schlüssig und frei von Widersprüchen dargelegt. Bereits seit dem Jahr 1956 sei Vieh auf die Alm aufgetrieben worden, in den Jahren 1986 bis 2011 seien bestätigt durch die Aussage Gassner ca 600 Schafe aufgetrieben worden. Der Sachverständige habe festgehalten, dass die geplante Bestoßung mit 250 Schafen auf 250 ha nicht über das natürliche Bewirtschaftungspotenzial hinausginge und es wurde auf die Ausführungen hinsichtlich der Erforderlichkeit der Notunterkunft verwiesen. Es seien keine zumutbaren Alternativen zur Sicherstellung der Betreuung der Schafe abzuleiten. Die Gebäudegröße und die Ausführung seien ortsüblich und würden laut nationalparkfachlichen Sachverständigen die Kriterien der Richtlinie zur Errichtung von Jagd- und Hirterhütten in Salzburger Naturschutzgebieten erfüllen. Zudem habe er bestätigt, dass einen Beweidung der Alm bis 2011 stattgefunden habe, was sich durch die deutlichen Spuren in der Vegetation zeige. Die Behörde habe beide Gutachten richtig gewürdigt. Das Bestehen der Almbewirtschaftung werde durch beide Sachverständige, die Aussage Gassner und durch die wissenschaftliche Arbeit bestätigt, die Beweidung sei lediglich in den letzten vier Jahren nicht erfolgt. Die Standpunkte der Beschwerdeführerin seien daher nicht nachvollziehbar. Unrichtig sei auch, dass die eingeholten Gutachten unschlüssig wären und seien sämtlich von der Beschwerdeführerin als Unschlüssigkeit bezeichnete Fragen bereits im Gutachten klar begründet. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Ausführungen die eingeholten Gutachten nicht zu erschüttern. Es werde daher beantragt, die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen in eventu als unbegründet abzuweisen. 1.3.2. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016 erging an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ein Verbesserungsauftrag

§ 13

Abs 3 AVG mit dem Ersuchen um Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung der außerbücherlichen Eigentümer H. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts vom 16.02.2016 erging an den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners ein Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG mit dem Ersuchen um Vorlage der schriftlichen Zustimmungserklärung der außerbücherlichen Eigentümer H. Nach Stattgaben eines Firsterstreckungsantrages erfolgte mit Schriftsatz vom 09.03.2016 eine Mitteilung, wobei folgendes zusammengefasst ausgeführt wurde: § 48 Abs 1 lit h Salzburger Naturschutzgesetz idgF sehe vor, dass die schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist, vorzulegen sei. Der Gesetzestext fordere somit entweder die Zustimmung des Grundeigentümers oder jene des sonst Verfügungsberechtigten. Der Beschwerdegegner habe die Zustimmungserklärung des bücherlichen Eigentümers, Herrn J. ordnungsgemäß vorgelegt und damit die Antragsvoraussetzung erfüllt. Es sei daher nicht notwendig auch jene sonstiger Verfügungsberechtigten vorzulegen. Das Gesetz sehe eine alternative und keine kumulative Vorlagepflicht vor. Die Vorlage der Zustimmung des Grundeigentümers sei auch nur dann vorgesehen, wenn dieser nicht selbst Antragsteller sei. Der Beschwerdegegner habe mit Kaufvertrag vom 30.06.2014 einen ideellen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft erworben und sei damit Hälfteeigentümer. Die Zustimmung des weiteren grundbücherlichen Eigentümers sei ordnungsgemäß vorgelegt worden, eine zusätzliche Zustimmung sei aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nicht notwendig, weshalb kein Formgebrechen vorliegen würde, welches eine Zurückweisung des Antrages rechtfertigen würde. Auch eine Interpretation nach Sinn und Zweck würde zu keinem anderen Ergebnis kommen. Es wäre den Eigentümern jegliche Art der Nutzung, die ohnedies nur im Rahmen des Salzburger Nationalparkgesetzes geschehen dürfe, genommen, wären sie stets auf zusätzliche Zustimmungen von sonstigen Verfügungsberechtigten angewiesen.Paragraph 48, Absatz eins, Litera h, Salzburger Naturschutzgesetz idgF sehe vor, dass die schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist, vorzulegen sei. Der Gesetzestext fordere somit entweder die Zustimmung des Grundeigentümers oder jene des sonst Verfügungsberechtigten. Der Beschwerdegegner habe die Zustimmungserklärung des bücherlichen Eigentümers, Herrn J. ordnungsgemäß vorgelegt und damit die Antragsvoraussetzung erfüllt. Es sei daher nicht notwendig auch jene sonstiger Verfügungsberechtigten vorzulegen. Das Gesetz sehe eine alternative und keine kumulative Vorlagepflicht vor. Die Vorlage der Zustimmung des Grundeigentümers sei auch nur dann vorgesehen, wenn dieser nicht selbst Antragsteller sei. Der Beschwerdegegner habe mit Kaufvertrag vom 30.06.2014 einen ideellen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft erworben und sei damit Hälfteeigentümer. Die Zustimmung des weiteren grundbücherlichen Eigentümers sei ordnungsgemäß vorgelegt worden, eine zusätzliche Zustimmung sei aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes nicht notwendig, weshalb kein Formgebrechen vorliegen würde, welches eine Zurückweisung des Antrages rechtfertigen würde. Auch eine Interpretation nach Sinn und Zweck würde zu keinem anderen Ergebnis kommen. Es wäre den Eigentümern jegliche Art der Nutzung, die ohnedies nur im Rahmen des Salzburger Nationalparkgesetzes geschehen dürfe, genommen, wären sie stets auf zusätzliche Zustimmungen von sonstigen Verfügungsberechtigten angewiesen. Desweiteren sei es nicht Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachte Gebrechen eines Ansuchens von amtswegen aufzugreifen und sprenge das Landesverwaltungsgericht die ihm zukommende Entscheidungsbefugnis. Auch aus diesem Grund sei die Zustimmungserklärung der Ehegatten H. nicht vorzulegen.

der ständigen Rechtsprechung des VwGH sei der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis die „Sache“. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges finde noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden nur insoweit zu prüfen seien, als die Frage einer Verletzung von subjektiven Rechten Gegenstand sei (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Die Landesumweltanwaltschaft sei durch die Nichtvorlage der Zustimmungserklärung nicht beschwert, weshalb das Aufgreifen dieses Punktes die Prüfungsbefugnis sprenge. Die Parteistellung der Ehegatten H. sei in diesem Verfahren nicht gegeben, weshalb auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt seien. Das Salzburger Nationalparkgesetz 1983 verweise in seinen §§ 29 Abs 2 lit j eindeutig auf die Bestimmung des § 41 Salzburger Naturschutzgesetz. § 41 Salzburger Naturschutzgesetz 1999 idgF normiere jedoch in der Zwischenzeit gänzlich unterschiedliche Regelungsbereiche, nämlich die Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmales. Da der Verweis somit nicht mehr tunlich bzw. nicht mehr möglich sei, sei auch aus diesem Grund keine Zustimmungserklärung der Ehegatten H. vorzulegen.Das Salzburger Nationalparkgesetz 1983 verweise in seinen Paragraphen 29, Absatz 2, Litera j, eindeutig auf die Bestimmung des Paragraph 41, Salzburger Naturschutzgesetz. Paragraph 41, Salzburger Naturschutzgesetz 1999 idgF normiere jedoch in der Zwischenzeit gänzlich unterschiedliche Regelungsbereiche, nämlich die Sicherung des Bestandes eines Naturdenkmales. Da der Verweis somit nicht mehr tunlich bzw. nicht mehr möglich sei, sei auch aus diesem Grund keine Zustimmungserklärung der Ehegatten H. vorzulegen. Schließlich wurde auf die Bestimmung des § 38 AVG verwiesen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Ehegatten H. überhaupt sonst Verfügungsberechtigte seien, da der Tauschvertrag nicht grundbücherlich durchgeführt worden sei und derzeit vor dem Landesgericht Salzburg zu 1 Cg 135/15t ein Verfahren anhängig sei, mit welchem die Aufhebung des Tauschvertrages begehrt werde. Somit sei nicht eindeutig geklärt, ob es überhaupt weitere bloße Verfügungsberechtigte gebe. Dies gelte insbesondere deshalb als der Tauschvertrag bedingt geschlossen worden sei und es zu klären gelte, ob diese Bedingungen erfüllt worden seien. Die Frage könne erst nach Vorliegen des Urteils 1 Cg 135/15t beantwortet werden, was somit eine präjudizielle Rechtsfrage für das Verfahren darstelle und daher in eventu die Aussetzung des Verfahrens

§ 38AVG beantragt werde.

Beantragt werde, das Verfahren ohne Vorlage der Zustimmungserklärung der Ehegatten H. fortzuführen.Schließlich wurde auf die Bestimmung des Paragraph 38, AVG verwiesen. Ausdrücklich bestritten werde, dass die Ehegatten H. überhaupt sonst Verfügungsberechtigte seien, da der Tauschvertrag nicht grundbücherlich durchgeführt worden sei und derzeit vor dem Landesgericht Salzburg zu 1 Cg 135/15t ein Verfahren anhängig sei, mit welchem die Aufhebung des Tauschvertrages begehrt werde. Somit sei nicht eindeutig geklärt, ob es überhaupt weitere bloße Verfügungsberechtigte gebe. Dies gelte insbesondere deshalb als der Tauschvertrag bedingt geschlossen worden sei und es zu klären gelte, ob diese Bedingungen erfüllt worden seien. Die Frage könne erst nach Vorliegen des Urteils 1 Cg 135/15t beantwortet werden, was somit eine präjudizielle Rechtsfrage für das Verfahren darstelle und daher in eventu die Aussetzung des Verfahrens

Paragraph 38, AVG beantragt werde. Beantragt werde, das Verfahren ohne Vorlage der Zustimmungserklärung der Ehegatten H. fortzuführen. Diese Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.04.2016 zur Kenntnis übermittelt. Einer vom Landesverwaltungsgericht beantragten Akteneinsicht betreffend das beim Landesgericht Salzburg anhängige Zivilrechtsverfahren zu 1 Cg 135/15t wurde nicht stattgegeben, allerdings war aus der übermittelten Äußerung der beklagten Parteien Ulrike und Gotthard H. entnehmbar, dass der Grundeigentümer Bernhard J. jun als Kläger in der Streitsache die Aufhebung des Tauschvertrages, die Aufhebung und Löschung des Dienstbarkeitsvertrages sowie die Räumung und Schlüsselherausgabe fordert. 1.3.3. Am 08.06.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt an der zwei Vertreterinnen der Landesumweltanwaltschaft, der Bewilligungswerber mit seiner Rechtsvertreterin, der nationalparkfachliche Amtssachverständige sowie die Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Zu der zivilrechtlichen Situation wurde festgehalten, dass Gegenstand des anhängigen Zivilrechtsverfahrens beim Landesgericht Salzburg die Aufhebung des Tauschvertrages sei und in absehbarer Zeit mit keiner Änderung der grundbücherlichen Verhältnisse zu rechnen sei. Von der Beschwerdeführerin wurde das Vorliegen der Zustimmung des grundbücherlichen Eigentümers, Herrn Bernhard J. nicht bestritten. In ihrer Eingangsäußerung nahm die Beschwerdeführerin auf die Beschwerdebeantwortung Bezug und brachte vor, dass das Thema der zivilrechtlichen Verhältnisse in der Beschwerde thematisiert worden sei, das Landesverwaltungsgericht als in der Sache entscheidendes Gericht sehr wohl zur Prüfung dieser Frage legitimiert sei und es sich hinsichtlich der subjektiven Rechte bei der Landesumweltanwaltschaft um eine Formalpartei handle, die keine subjektiven Rechte wahrnehme. Auf Vorhalt, dass es um das Ansuchen der Errichtung einer Notunterkunft und nicht um das Ansuchen zur Genehmigung der Beweidung gehe wird von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Notunterkunft zum Zweck der Beweidung errichtet werden solle und dies zusammenhänge. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs 4 NPG alt beziehe sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin nur auf zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte almwirtschaftliche Nutzungen. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde entgegnet, dass der Begriff „weiterhin“ so nie interpretiert worden sei, sondern darauf zu beziehen sei, ob überhaupt eine Almnutzung bzw. eine zeitgemäße Almwirtschaft bestanden habe. Es gäbe als eigenen Bewilligungstatbestand in § 5 Abs 3 NPG die Errichtung und Änderung von Alm- und Schutzhütten und in Abs 4 Z 3 werde darauf Bezug genommen, dass Maßnahmen im Zuge der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten bewilligungsfrei seien. Diese Regelungen würden sich bei der Interpretation der Beschwerdeführerin ad absurdum führen und es gäbe keine Zeitgebundenheit.Auf Vorhalt, dass es um das Ansuchen der Errichtung einer Notunterkunft und nicht um das Ansuchen zur Genehmigung der Beweidung gehe wird von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Notunterkunft zum Zweck der Beweidung errichtet werden solle und dies zusammenhänge. Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, NPG alt beziehe sich nach Auffassung der Beschwerdeführerin nur auf zum Zeitpunkt der Antragstellung aufrechte almwirtschaftliche Nutzungen. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde entgegnet, dass der Begriff „weiterhin“ so nie interpretiert worden sei, sondern darauf zu beziehen sei, ob überhaupt eine Almnutzung bzw. eine zeitgemäße Almwirtschaft bestanden habe. Es gäbe als eigenen Bewilligungstatbestand in Paragraph 5, Absatz 3, NPG die Errichtung und Änderung von Alm- und Schutzhütten und in Absatz 4, Ziffer 3, werde darauf Bezug genommen, dass Maßnahmen im Zuge der Ver- und Entsorgung von Schutz- und Almhütten bewilligungsfrei seien. Diese Regelungen würden sich bei der Interpretation der Beschwerdeführerin ad absurdum führen und es gäbe keine Zeitgebundenheit. Vom nationalparkfachlichen Sachverständigen wurde ergänzt, dass bei der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Interpretation die betroffenen Grundeigentümer nie einer Ausweisung des Nationalparks zugestimmt hätten und dies auch nicht im Sinne des Landesgesetzgebers gewesen wäre. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners fügte noch hinzu, dass man bei dieser Rechtsansicht die Almwirtschaft verhindern würde. Vom Beschwerdegegner wurde auf die Regulierungsurkunde Nr. xxe vom 21.08.1869 verwiesen und dem Gericht vorgelegt (Beilage A), woraus sich das Weide- und Holzungsrecht der Hinter- und Vorder-E.alpe für „immerwährende Zeiten“ ergäbe. Es habe seit jeher immer eine Almwirtschaft im verfahrensgegenständlichen Bereich gegeben, was vom nationalparkfachlichen Amtssachverständigen bestätigt werde, da aus den Almkartierungen entnehmbar sei, dass früher auch mit Galtvieh eine Beweidung im E. stattgefunden habe. Es sei im gegenständlichen Bereich eine Beweidung Usus gewesen. Befragt zum Nachweis einer Beweidung in den Jahren 1986 bis 2011 wird bestätigt, dass sich die diesbezüglichen Angaben auf Aussagen von Herrn J. gründen bzw. sich aus der Biotopkartierung 2006 auch ergeben. Vom Beschwerdegegner wurde bekanntgegeben, dass auch in den Jahren 2011 bis 2015 eine Beweidung stattgefunden habe und zwar durch den Besitzer der Seebachalm mit Schafen zwischen 150 bis 170 Stück, dessen Weiden talauswärts angrenzen. Zudem habe er weitere ca 119 ha Alm- und Weidefläche östlich der verfahrensgegenständlichen Flächen angekauft, sodass auch in diesem Bereich eine Beweidung möglich sei. Von der Vertreterin der Beschwerdeführerin wurde dazu angemerkt, dass diese Schafe in einer geringeren Intensität die Flächen der E.alm beweiden würden, da diese die Flächen nur temporär genützt hätten im Unterschied zur geplanten Beweidung. Von der Beschwerdeführerin wurde weiters vorgebracht, dass es im gegenständlichen Bereich auch FFH-Lebensräume gebe und bei einer Naturverträglichkeitsprüfung nicht nur der unmittelbare Eingriff, sondern auch andere Maßnahmen zu prüfen seien, worunter die Beweidung falle. Auch bei der Alternativprüfung nach § 8 Abs 4 NPG falle man in eine Zweckprüfung hinein. Eine entsprechende Prüfung der FFH-Lebensräume insbesondere betreffend Krummseggenrasen und die Nassstellen (Moorflächen) durch Trittschäden bei der Nutzung als Trinkwasser fehle. Es bedürfe einer Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des günstigen Erhaltungszustandes bzw des Verschlechterungsverbotes. Im gegenständlichen Fall sei die Kumulierung mit der Beweidung nicht geprüft worden. Weiters sei die 500 ha große Fläche durch zwei geteilt worden, wobei nicht auf jeder Hälfte gleich viel Weidefläche durch zB Schutthalden oder Latschen vorhanden sei. Da Schafe selektive Fresser seien, komme es allenfalls zu einer Intensivierung auf wenige Flächen.Von der Beschwerdeführerin wurde weiters vorgebracht, dass es im gegenständlichen Bereich auch FFH-Lebensräume gebe und bei einer Naturverträglichkeitsprüfung nicht nur der unmittelbare Eingriff, sondern auch andere Maßnahmen zu prüfen seien, worunter die Beweidung falle. Auch bei der Alternativprüfung nach Paragraph 8, Absatz 4, NPG falle man in eine Zweckprüfung hinein. Eine entsprechende Prüfung der FFH-Lebensräume insbesondere betreffend Krummseggenrasen und die Nassstellen (Moorflächen) durch Trittschäden bei der Nutzung als Trinkwasser fehle. Es bedürfe einer Verträglichkeitsprüfung hinsichtlich des günstigen Erhaltungszustandes bzw des Verschlechterungsverbotes. Im gegenständlichen Fall sei die Kumulierung mit der Beweidung nicht geprüft worden. Weiters sei die 500 ha große Fläche durch zwei geteilt worden, wobei nicht auf jeder Hälfte gleich viel Weidefläche durch zB Schutthalden oder Latschen vorhanden sei. Da Schafe selektive Fresser seien, komme es allenfalls zu einer Intensivierung auf wenige Flächen. Von der Vertreterin der belangten Behörde wurde darauf hingewiesen, dass eine Prüfung nach der FFH-Richtlinie durchgeführt worden und dieses Thema auch im Gutachten des Sachverständigen behandelt worden sei. Vom Sachverständigen wird auf seine Ausführungen verwiesen. Es sei im Befund aufgenommen worden, welche Vegetationseinheiten betroffen seien. Eine Auflistung jeder einzelnen Pflanze sei nach seiner Ansicht nicht notwendig, wenn im Befund darauf und auf die Biotopkartierung verwiesen worden sei. In der aus dem Jahr 2006 stammenden Biotopkartierung (Biotop Nr. 5702xxxxx und 5702xxxxx – Beilage B) werde explizit angeführt, dass eine Beweidung stattgefunden habe. Der Krummseggenrasen werde in den Hohen Tauern und vielen Bereichen beweidet, was zwar nicht hochproduktiv, aber gerade für eine Schafbeweidung geeignet sei. Dies könne man in der Literatur zB im Almenbuch Hohe Tauern nachlesen. Der Beschwerdegegner habe überzeugt werden können, dass er auf Rinder bzw. eine Galtviehbeweidung verzichte, da Schafe wesentlich geringere Auswirkungen hätten. Wenn das Beweidungspotenzial eingehalten werde, werde es weder zu einer Beeinträchtigung der Krummseggenrasen noch der Nassstellen aufgrund der Größe der Alm, der Anzahl des Viehs und dem vorhandenen Gelände kommen. Durch Auflagen sei eine Intensivierung hintangehalten und würde es bei einer auflagenkonformen Beweidung zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der EU-Schutzgüter kommen. Hinsichtlich der Notwendigkeit und des Zwecks der Notunterkunft wird vom Beschwerdegegner angeführt, dass der Zweck darin bestehe, dass man mehrere Tage hintereinander oben bleiben könne. Die Beweidung befinde sich in einer Höhenlage zwischen 2.100 und 2.500 m und er brauche – angesprochen auf eine Alternative weiter unten – oben für die Behirtung der Schafe die Notunterkunft. Er sei zB nach eu-rechtlichen Bestimmungen verpflichtet binnen drei Tagen ein neugeborenes Lamm entsprechend zu markieren. Die Notunterkunft diene weiters als Schutz vor Wetterumschwüngen und zur Lagerung von Zaunmaterial. Von Sachverständigenseite wird dazu ausgeführt, dass insbesondere die Abzäunung aus Sicht des Nationalparks wichtig sei, da angrenzend ein Wildnisgebiet geplant sei. Zudem werde die Notunterkunft auch zu Jagdzwecken und zu Forschungszwecken genutzt, eine touristische Nutzung sei

Auflage untersagt. Bei der gegenständlichen Anlage handle es sich nicht um eine Jagdhütte im klassischen Sinn, sondern tatsächlich nur um eine Notunterkunft. Beim Ortsaugenschein habe man sehen könne, wie lange es brauche, um hinauf zu kommen. Im Jahr 2011 habe es eine Verhandlung in Sache Gebäudeinstandsetzung des Almgebäudes J. gegeben, schon damals sei das Thema der Teilung durch den Tauschvertrag Thema gewesen. Der Beschwerdegegner sei erst 2014 dazu gekommen. Bei der Beurteilung durch den almwirtschaftlichen Sachverständigen, welche für ihn schlüssig gewesen sei, sei dieses Gebäude berücksichtigt worden, wobei die angegebene Gehentfernung von 1,5 h sehr knapp bemessen sei und eher 2 h betragen dürfte. Es habe aber im hinteren Bereich der E.alm immer einen Stützpunkt sprich Notunterkunft gegeben und keine Almhütte im klassischen Sinn. Bei der E.alm talauswärts bestehe ein Almgebäude. Dazu wird von der Beschwerdeführerin eingeworfen, dass die ehemalige Hütte schon mindestens 50 Jahre nicht mehr existieren dürfte und die Beweidung auch ohne Notunterkunft möglich gewesen sei. Der Almauftrieb sei offenbar früher von der vorderen Alm erfolgt, was nach der Teilung nicht mehr möglich sein werde. Vom Beschwerdegegner wird dazu vorgebracht, dass der Almauftrieb auf bestehenden Wegen, welche aufgrund der Festlegungen in der Regulierungsurkunde zu erhalten seien, erfolge. Der damalige Anmarsch beim Ortsaugenschein sei über die K. Hütte erfolgt, der Viehauftrieb erfolge über andere Wege. Von Sachverständigenseite wird bestätigt, dass es zu keiner anderen Beurteilung des Vorhabens gekommen wäre, wenn Herr J. selbst angesucht hätte. Abschließend wurde vom nationalparkfachlichen Sachverständigen über Frage der Beschwerdeführerin noch ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Gebiet weitgehend ursprünglich sei, da es ansonsten nicht in der Kernzone des Nationalparks wäre. Es sei aber auch im Gutachten ausgeführt worden, dass es sich nicht um eine Urlandschaft handle, sondern es immer schon Nutzungen gegeben habe, welche auch dokumentiert seien zB in der Studie G. (Beilage C Auszug). Aus der Studie ergäbe sich, dass Spuren extensiver Beweidung nachgewiesen seien. Seiner Ansicht nach sei er schlüssig und vollständig auf die einzelnen Punkte eingegangen. Wenn die Errichtung einer Notunterkunft wie der verfahrensgegenständlichen nicht mehr zulässig sein solle, dann müsse der Gesetzgeber dies entsprechend regeln und ausschließen. Von der Beschwerdeführerin wurde dazu auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes wie in der Beschwerde angeführt aus dem Jahr 1994 verwiesen. Abschließend wurde ausgeführt, dass eine Wiedererrichtung und eine Ausdehnung der Nutzung als nicht zulässig erachtet würden und die Errichtung der Hütte nach § 5 Abs 3 Nationalparkgesetz nicht bewilligungsfähig sei, da sie den Schutzzweck der weitgehenden Ursprünglichkeit beeinträchtige.Von der Beschwerdeführerin wurde dazu auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofes wie in der Beschwerde angeführt aus dem Jahr 1994 verwiesen. Abschließend wurde ausgeführt, dass eine Wiedererrichtung und eine Ausdehnung der Nutzung als nicht zulässig erachtet würden und die Errichtung der Hütte nach Paragraph 5, Absatz 3, Nationalparkgesetz nicht bewilligungsfähig sei, da sie den Schutzzweck der weitgehenden Ursprünglichkeit beeinträchtige. 2. Sachverhalt, Beweiswürdigung Mit Schreiben datiert mit 18.09.2014, bei der Behörde am 05.11.2014 eingelangt, sowie mit Email vom 05.11.2014 von der L.M. GmbH namens und im Auftrag von Herrn A. B. wurde um die Erteilung der nationalparkrechtlichen Bewilligung zur Errichtung einer Notunterkunft auf GN .106 KG D. zur beabsichtigten (neuerlichen) Beweidung der E.alm mit Schafen und für die dafür notwendigen Hubschrauberflüge angesucht. Laut (nach wie vor zum Entscheidungszeitpunkt aktuellem) Grundbuchsauszug ist Bernhard J. Alleineigentümer der EZ 83 GB yy D. Dem Antragsschreiben waren die schriftliche Zustimmungserklärung sowie ein Kaufvertrag vom 30.06.2016 zwischen Herrn J. und dem Einschreiter angeschlossen. Aus diesem Kaufvertrag Punkt I „Eigentumsverhältnisse/Grundbuchsstand“ ergibt sich, dass mit Tauschvertrag vom 23.08.2011 die andere Hälfte der EZ 83 GB yy D. an die Ehegatten Ulrike Hermine und Gotthard Franz H. übertragen wurde, jedoch dieser Tauschvertrag nicht grundbücherlich durchgeführt wurde. Vertraglich festgehalten wurde, dass die Ehegatten H. daher zu ½ ideellen Miteigentumsanteil außerbücherliche Eigentümer der EZ 83 GB yy D. sind. Der Einschreiter hat zudem ca. 119 ha Alm- und Waldfläche östlich angrenzend zugekauft.Laut (nach wie vor zum Entscheidungszeitpunkt aktuellem) Grundbuchsauszug ist Bernhard J. Alleineigentümer der EZ 83 GB yy D. Dem Antragsschreiben waren die schriftliche Zustimmungserklärung sowie ein Kaufvertrag vom 30.06.2016 zwischen Herrn J. und dem Einschreiter angeschlossen. Aus diesem Kaufvertrag Punkt römisch eins „Eigentumsverhältnisse/Grundbuchsstand“ ergibt sich, dass mit Tauschvertrag vom 23.08.2011 die andere Hälfte der EZ 83 GB yy D. an die Ehegatten Ulrike Hermine und Gotthard Franz H. übertragen wurde, jedoch dieser Tauschvertrag nicht grundbücherlich durchgeführt wurde. Vertraglich festgehalten wurde, dass die Ehegatten H. daher zu ½ ideellen Miteigentumsanteil außerbücherliche Eigentümer der EZ 83 GB yy D. sind. Der Einschreiter hat zudem ca. 119 ha Alm- und Waldfläche östlich angrenzend zugekauft. Das Vorhaben liegt in der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern, welcher auch Natura 2000-Schutzgebiet ist. Die grundbücherlich als Baufläche ausgewiesene GN .106 KG D. mit einer Fläche von 43 m², auf der die Notunterkunft errichtet werden soll, befindet sich im Bereich der Hinteren E.alm im F., ist nur mit einem Viehtriebweg erschlossen und beträgt der Aufstieg mindestens 2,5 Stunden. Die Beweidungsflächen der Hinteren E.alm liegen im hochalpinen Gelände zwischen 2100 m und 2500 m Seehöhe. Bei der E.alm handelt es sich (nach den Feststellungen des almwirtschaftlichen Amtssachverständigen) um ein rund 500 ha großes zusammenhängendes Almgebiet im F., deren Nutzung bereits im Jahr 1956 bei der Almerhebung (laut Almkataster 1956 und 1986) aufgezeichnet wurde. Die Bewirtschaftung ist seit den 80er Jahren nur mehr mit Schafen erfolgt. Laut Angaben des Grundeigentümers Bernhard Gassner wurden in den Jahren 1986 und 2011 immer ca. 600 bis 800 Schafe aufgetrieben. In den Jahren 2011 bis 2015 hat nach Angaben des Einschreiters eine Beweidung mit Schafen der benachbarten Seebachalm stattgefunden. Aus almwirtschaftlicher Sicht kann bei einem geplanten Auftrieb von 250 Schafen auf 250 ha (0,15 GVE/ha) nicht davon ausgegangen werden, dass eine Beweidung über das natürliche Beweidungspotential hinaus erfolgt. Die Alm eignet sich sehr gut für eine Schafhaltung, was die Erfahrungen der letzten 30 Jahre gezeigt haben. Die Erforderlichkeit der Notunterkunft ergibt sich aus almwirtschaftlicher Sicht daraus, dass das Bestoßen der Alm mit Schafen einer teilweisen Betreuung mit Arbeiten für mehrere Tage bedarf und zudem Zäunungsmaßnahmen (auch im Hinblick auf ein geplantes angrenzendes Wildnisgebiet) in den Sommermonaten notwendig sind. Im hochalpinen Gelände sind schnelle Wetterumschwünge möglich, die nächste Almhütte liegt mindestens 1,5 h Gehzeit entfernt. Im Winter wird das Gebäude als Lager für Zaunmaterial verwendet. Auf dem Standort hat sich bereits einmal eine Hirterhütte befunden, von welcher noch die Grundmauern sichtbar sind. Zumutbare Alternativen um eine entsprechende Betreuung der Schafe sicherzustellen konnten aus almwirtschaftlicher Sicht nicht abgeleitet werden. Der Standort wurde im Gefüge der umgebenden Almflächen als zweckmäßig angesehen, die Hütte wurde auf das unbedingt erforderliche Ausmaß einer Notunterkunft reduziert und ist als nutzungsnotwendig anzusehen.

den Ausführungen des nationalparkfachlichen Sachverständigen wird die Almbewirtschaftung seit altersher durchgeführt, was anhand der vorhandenen Vegetation und der Gebäudereste der alten Notunterkunft sowie durch den Salzburger Almenkataster und durch die katastermäßige Ausweisung einer eigenen Bauparzelle dokumentiert ist. Im Almgebiet und am geplanten Errichtungsort ist nicht von einer Urlandschaft, sondern von einer für extensiv genutzte Hochalmen typischen naturnahen Kulturlandschaft mit hoher landschaftlicher Schönheit auszugehen. Die Vegetation zeigt deutliche Spuren von extensiver Beweidung, was sich auch aus der Beschreibung der von der Biotopkartierung erfassten Flächen (Biotop Nr. 5702xxxxx und Biotop Nr. 5702xxxxx) ergibt. Dieser Bereich zeichnet sich von einer hohen Biodiversität und einer weitgehenden Ursprünglichkeit aus. Das F. zählt zu den charakteristischen und beliebtesten Nationalparktälern bei Wanderern und Bergsteigern, wobei sich zur Hinteren E.alm kein markierter Wanderweg oder Alpinsteig, aber ein seit altersher bekannter Almhöhenwandersteig befindet, welcher nur von Einheimischen und Kennern des Tales begangen wird und eine überaus geringe Besucherfrequenz aufweist. Die Hütte ist vom Tal aus nicht einsehbar. Durch die Dimensionierung und den landschaftsangepassten Bau wird das Erleben einer intakten Natur- und Kulturlandschaft der Besucher des F.es nicht beeinträchtigt. Dadurch dass die Hütte auf einer Steinplatte errichtet wird ist keine Beeinträchtigung von unversiegeltem Boden gegeben. Kurzfristige Beeinflussungen auf die Tierwelt sind durch die Hubschrauberflüge möglich, aber durch Auflagen minierbar. Der Auftransport der Notunterkunft ist nur mit Hubschrauberflügen wirtschaftlich und effizient durchführbar, da die Hochalm nur durch einen Viehtriebweg erschlossen ist. Durch die Lärmentwicklung und Abgasemissionen stellt jeder Hubschrauberflug einen unerwünschten Eingriff dar, welche aber durch die Vorschreibung von Flugzeiten minimierbar ist. Durch die Errichtung der Notunterkunft werden sich die Lebensraumqualitäten für die vorkommenden Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtern, unter der Voraussetzung dass keine Intensivierung der Almwirtschaft erfolgt. Hinsichtlich der Hubschrauberflüge ist wesentlich, dass es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Tierwelt kommt. Die geplante Notunterkunft entspricht den im Jahr 1998 erstellten Richtlinien zur Errichtung von Jagd- und Hirterhütten in Salzburger Naturschutzgebieten und im Nationalpark Hohe Tauern. Es handelt sich weder um eine Jagdhütte oder ein Almgebäude im klassischen Sinn sondern um eine Notunterkunft mit maximal 16 m² Flächeninanspruchnahme. Im hinteren Bereich der E.alm hat es bereits einmal eine Notunterkunft gegeben, deren Reste noch sichtbar sind, jedoch besteht diese schon seit einigen Jahrzehnten nicht mehr (Flechtenbewuchs, Mauerreste aus Stein). In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich die Sachverhaltsfeststellungen auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des almwirtschaftlichen und nationalparkfachlichen Amtssachverständigen gründen. Auch die Angaben des Grundeigentümers sowie des Einschreiters waren als glaubwürdig einzustufen, insbesondere hinsichtlich der Angaben zur Frage des Ausmaßes und des Zeitraumes der Beweidung durch Schafe auf der verfahrensgegenständlichen Almfläche. Der Almkataster, die Biotopkartierung, ein Auszug aus der wissenschaftliche Studie G. (Entwicklung der Almwirtschaft in den Oberpinzgauer Tauerntäler/Salzburg, 1978) sowie die vom Beschwerdegegner vorgelegte Regulierungsurkunde hinsichtlich des Weiderechtes waren als taugliche Beweismittel bzw. zur Feststellung des Sachverhalts heranzuziehen. Der in der Beschwerdeschrift vorgetragene Sachverhalt deckt sich im Wesentlichen mit dem Verfahrensgang und der Aktenlage, hinsichtlich der geltende gemachten Unschlüssigkeit des Gutachtens des nationalparkfachlichen Sachverständigen wird auf die rechtlichen Erwägungen verwiesen. Dass die ehemals bestehende Notunterkunft, von welcher nur mehr Gebäudereste vorhanden sind, schon seit einigen Jahrzehnten nicht mehr existiert, wurde letztlich von keiner Verfahrenspartei bestritten. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Anzuwendende Rechtslage, Rechtsgrundlagen: Mit Wirksamkeit 01.02.2015 ist das neue Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 – S.NPG, LGBL Nr. 3/22015 idgF in Kraft, der Bewilligungsantrag wurde allerdings vor Inkrafttreten am 05.11.2014 bei der belangten Behörde eingebracht.

der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 2 S.NPG 2014 sind die Bestimmungen der §§ 14 bis 20 (2. Unterabschnitt) nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt

§ 45Abs 1 anhängig werden.

Auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt (= 01.02.2015) bereits anhängig sind, finden die §§ 8, 25 und 29 Abs 2 lit j des

§ 45

Abs 2 außer Kraft getretenen Gesetzes (Anm: Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg LGBl 106/1983 idF LGBL Nr. 106/2013 - in der Folge als „NPG 1983 alt“ bezeichnet) weiterhin Anwendung.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, S.NPG 2014 sind die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 20 (2. Unterabschnitt) nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Zeitpunkt

Paragraph 45, Absatz eins, anhängig werden. Auf Verfahren, die zu diesem Zeitpunkt (= 01.02.2015) bereits anhängig sind, finden die Paragraphen 8, 25 und 29 Absatz 2, Litera j, des

Paragraph 45, Absatz 2, außer Kraft getretenen Gesetzes Anmerkung, Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg Landesgesetzblatt 106 aus 1983, in der Fassung LGBL Nr. 106 aus 2013, - in der Folge als „NPG 1983 alt“ bezeichnet) weiterhin Anwendung. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben liegt unstrittig in der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern.

§ 7

Abs 1 S.NPG 2014 umfassen die Kernzonen im Nationalpark gelegene Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit im öffentlichen Interesse liegt.

Paragraph 7, Absatz eins, S.NPG 2014 umfassen die Kernzonen im Nationalpark gelegene Gebiete, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und in denen der Schutz der Natur in ihrer Ganzheit im öffentlichen Interesse liegt.

§ 7

Abs 2 S.NPG 2014 ist abgesehen von den Tätigkeiten und Maßnahmen im Sinne der Abs 3 und Abs 4 jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes untersagt. …

Paragraph 7, Absatz 2, S.NPG 2014 ist abgesehen von den Tätigkeiten und Maßnahmen im Sinne der Absatz 3 und Absatz 4, jeder Eingriff in die Natur und in den Naturhaushalt sowie jede Beeinträchtigung des Landschaftsbildes untersagt. …

§ 7

Abs 3 S.NPG 2014 kann die Nationalparkbehörde auf Ansuchen für die nachstehend angeführten Maßnahmen

§ 14

Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs 2 bewilligen:

Paragraph 7, Absatz 3, S.NPG 2014 kann die Nationalparkbehörde auf Ansuchen für die nachstehend angeführten Maßnahmen

Paragraph 14, Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 2, bewilligen:

  1. Maßnahmen im Zug der Errichtung und Änderung von Alm- und Schutzhütten, Notunterkünften, Alm- und Wanderwegen, alpinen Steigen und Gipfelkreuzen;
  2. die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe, soweit sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dienen. …

§ 8

Abs 1 NPG 1983 alt kann die Behörde Maßnahmen nach § 4 Abs 2 … bewilligen, wenn hiedurch die Zielsetzung des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des § 2 weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

Paragraph 8, Absatz eins, NPG 1983 alt kann die Behörde Maßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 2, … bewilligen, wenn hiedurch die Zielsetzung des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 2, weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

§ 8

Abs 2 NPG 1983 alt kann die Bewilligung auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen oder befristet erteilt werden.

Paragraph 8, Absatz 2, NPG 1983 alt kann die Bewilligung auch entsprechend der Zielsetzung des Nationalparks unter Auflagen oder befristet erteilt werden.

§ 8Abs 4 leg.

cit ist die Bewilligung nicht zu erteilen, wenn der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann und dadurch eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks entweder überhaupt nicht oder nur in geringerem Ausmaß erfolgt.

Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit ist die Bewilligung nicht zu erteilen, wenn der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann und dadurch eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks entweder überhaupt nicht oder nur in geringerem Ausmaß erfolgt. Parteistellung/Zulässigkeit der Einwendungen Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners in seiner Entgegnung vom 22.12.2015 kommen der Landesumweltanwaltschaft im gegenständlichen Verfahren die Parteistellung und damit auch die Beschwerdelegitimation zu. Die Bestimmung des § 20 S.NPG 2014, mit welcher ausdrücklich die Parteistellung geregelt ist, ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es ist zwar richtig, dass das Vorhaben nicht unter einer der in § 8 Abs 1 des Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, LGBl Nr. 67/1998 idgF genannten Ziffern 1 bis 10 fällt, allerdings ergibt sich die Parteistellung aus § 8 Abs 2 LUA-G.

dieser Bestimmung ist die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft folgendermaßen geregelt: Die Bestimmung des Paragraph 20, S.NPG 2014, mit welcher ausdrücklich die Parteistellung geregelt ist, ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es ist zwar richtig, dass das Vorhaben nicht unter einer der in Paragraph 8, Absatz eins, des Salzburger Landesumweltanwaltschafts-Gesetz – LUA-G, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 1998, idgF genannten Ziffern 1 bis 10 fällt, allerdings ergibt sich die Parteistellung aus Paragraph 8, Absatz 2, LUA-G.

dieser Bestimmung ist die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft folgendermaßen geregelt: In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des § 52 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.In Verfahren nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern sind die Bestimmungen des Paragraph 52, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993 über die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft sinngemäß anzuwenden.

§ 52Abs 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1993 id

F 74/1998 kommt der nach § 2 Abs 1 des Landesgesetzes über die Landesumweltanwaltschaft anerkannten Einrichtung Parteistellung des § 8 AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit nicht anderes bestimmt ist. In § 52 Abs 2 NSchG 1993 sind in der Ziffer 1 bis 3 Ausnahmen formuliert, die alle im gegenständlichen Fall nicht zu treffen (Verzicht auf die Parteistellung Z 1; Präklusion Z 2; fruchtloses Verstreichen der Stellungnahmefrist in Verfahren ohne mündlicher Verhandlung Z 3).

Paragraph 52, Absatz eins, Salzburger Naturschutzgesetz 1993 in der Fassung 74 aus 1998, kommt der nach Paragraph 2, Absatz eins, des Landesgesetzes über die Landesumweltanwaltschaft anerkannten Einrichtung Parteistellung des Paragraph 8, AVG in allen Verfahren nach diesem Gesetz zu, soweit nicht anderes bestimmt ist. In Paragraph 52, Absatz 2, NSchG 1993 sind in der Ziffer 1 bis 3 Ausnahmen formuliert, die alle im gegenständlichen Fall nicht zu treffen (Verzicht auf die Parteistellung Ziffer eins,; Präklusion Ziffer 2,; fruchtloses Verstreichen der Stellungnahmefrist in Verfahren ohne mündlicher Verhandlung Ziffer 3,). Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg kommt daher Parteistellung im nationalparkrechtlichen Bewilligungsverfahren

§ 8Abs 2 LUA-G i

Vm § 52 Abs 1 NSchG 1993 idF LGBL 74/1998 zu. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus § 8 Abs 4 LUA-G, wonach die Landesumweltanwaltschaft, soweit ihr nach Abs 1 und 2 in den Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt ist gegen die in diesen Verfahren ergangene Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht … zu erheben.Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg kommt daher Parteistellung im nationalparkrechtlichen Bewilligungsverfahren

Paragraph 8, Absatz 2, LUA-G in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, NSchG 1993 in der Fassung LGBL 74 aus 1998, zu. Die Beschwerdelegitimation ergibt sich aus Paragraph 8, Absatz 4, LUA-G, wonach die Landesumweltanwaltschaft, soweit ihr nach Absatz eins und 2 in den Verwaltungsverfahren Parteistellung zukommt, berechtigt ist gegen die in diesen Verfahren ergangene Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht … zu erheben. Die Landesumweltanwaltschaft besitzt keine eigene, gegen den Staat – als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete – Interessenssphäre, sodass in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht (vgl auch VwGH 04.03.2008, 2008/05/0028; vgl. weiters Hopfgartner, Parteistellung der Umweltanwaltschaft im Verfahren nach dem Sbg. Landeselektrizitätsgesetz, RdU 2013/57).Die Landesumweltanwaltschaft besitzt keine eigene, gegen den Staat – als Träger der Hoheitsgewalt gerichtete – Interessenssphäre, sodass in den betreffenden Verwaltungsverfahren bloß die Stellung einer Formalpartei oder Legalpartei zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben besteht vergleiche auch VwGH 04.03.2008, 2008/05/0028; vergleiche weiters Hopfgartner, Parteistellung der Umweltanwaltschaft im Verfahren nach dem Sbg. Landeselektrizitätsgesetz, RdU 2013/57). Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg als beschwerdelegitimierte Formalpartei oder Legalpartei hat daher in einem Verfahren, in dem sie Parteistellung hat, nicht subjektive Rechte geltend zu machen, sondern die Interessen des Naturschutzes zu wahren. Eine Einwendung der Landesumweltanwaltschaft liegt demnach dann vor, wenn sie ein Vorbringen erstattet, dem die Behauptung zu entnehmen ist, dass das zur Bewilligung beantragte Projekt in der vorliegenden Form nicht den im betreffenden Verfahren anzuwenden Rechtsvorschriften entspricht (VwGH 27.08.2002, 2001/10/0239). Ein Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse an einer bestimmten Entscheidung in der jeweiligen Sache ist der Salzburger Landesumweltanwaltschaft durch das Gesetz nicht eingeräumt (VwGH 23.09.1991, 91/10/0193). Die Landesumweltanwaltschaft kann im Recht auf Versagung der Bewilligung von Maßnahmen nicht verletzt sein, ein (solches) subjektives Recht steht ihr nämlich nicht zu (VwGH 05.07.1993, 92/10/0047). Die sich aus einer ausdrücklich eingeräumten Parteistellung ergebenden prozessualen Rechte stellen allerdings subjektiv-öffentliche Rechte der Organpartei dar. Subjektiv-öffentliche Rechte des materiellen Rechts können hingegen allenfalls nur auf Grund einer entsprechenden Regelung des Materiengesetzgebers zustehen (VwGH 25.04.2013, 2012/10/0096). In inhaltlicher Hinsicht zum Beschwerdevorbringen ist unter Berücksichtigung der Rechtsgrundlagen und der vorangeführten Grundsätze folgendes festzustellen: Hinsichtlich der schriftlichen Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers ist zum einen festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht

§ 28Abs 1 Vw

GVG dazu berufen ist in der Sache selbst zu entscheiden und zum anderen das Vorliegen der von dem Vorhaben betroffenen Grundeigentümer notwendigen Zustimmungserklärung, sofern er nicht selbst Antragsteller ist, jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung vorzuliegen hat. Bei der Zustimmungserklärung handelt es sich nicht nur um ein Formerfordernis, sondern auch um eine materielle Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (sog. Doppelfunktion – siehe Kommentar Loos Teil I Gesetzliche Grundlagen, Schriftenreihe des Landespressebüros, Dokumentation Nr. 115, Seite 155 zu § 48 NSchG, VwGH 05.11.2014, 2013/10/0275 ua). Die Zustimmung des Grundeigentümers/sonstigen Verfügungsberechtigten muss ein „liquider“ Nachweis sein, dh ein Beleg auf Grund dessen keinesfalls fraglich ist, ob die Zustimmung erteilt wurde und dieser Nachweis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung – und dies gilt auch für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts - vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht überschreitet entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdegegners daher seine Prüfungsbefugnis nicht so wie es auch der Aktenlage entspricht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Seite 9f Punkt 1.6. als unbeantwortete Fragen 1-4 angesprochen) das Fehlen der Zustimmung der ideellen Miteigentümer aufgegriffen hat. Hinsichtlich der schriftlichen Zustimmungserklärung des betroffenen Grundeigentümers ist zum einen festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG dazu berufen ist in der Sache selbst zu entscheiden und zum anderen das Vorliegen der von dem Vorhaben betroffenen Grundeigentümer notwendigen Zustimmungserklärung, sofern er nicht selbst Antragsteller ist, jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung vorzuliegen hat. Bei der Zustimmungserklärung handelt es sich nicht nur um ein Formerfordernis, sondern auch um eine materielle Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung (sog. Doppelfunktion – siehe Kommentar Loos Teil römisch eins Gesetzliche Grundlagen, Schriftenreihe des Landespressebüros, Dokumentation Nr. 115, Seite 155 zu Paragraph 48, NSchG, VwGH 05.11.2014, 2013/10/0275 ua). Die Zustimmung des Grundeigentümers/sonstigen Verfügungsberechtigten muss ein „liquider“ Nachweis sein, dh ein Beleg auf Grund dessen keinesfalls fraglich ist, ob die Zustimmung erteilt wurde und dieser Nachweis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch zum Zeitpunkt der Entscheidung – und dies gilt auch für die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts - vorliegen. Das Landesverwaltungsgericht überschreitet entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdegegners daher seine Prüfungsbefugnis nicht so wie es auch der Aktenlage entspricht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Seite 9f Punkt 1.6. als unbeantwortete Fragen 1-4 angesprochen) das Fehlen der Zustimmung der ideellen Miteigentümer aufgegriffen hat. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zu diesem Punkt findet aufgrund der Übergangsbestimmungen des neuen Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 die Bestimmung des § 17 S.NPG 2014 im gegenständlichen Fall keine Anwendung, es ist jedoch

der Übergangsbestimmung des § 46 Abs 2 S.NPG 2014 die Bestimmung des § 29 Abs 2 lit j Salzburger Nationalparkgesetz 1983 relevant, welche wiederum auf das Salzburger Naturschutzgesetz 1977 idgF verweist und gewisse Bestimmungen als für den Bereich des Nationalparks als anwendbares Recht definiert. Unter anderem ist dies die Bestimmung des § 41, welcher der aktuellen Bestimmung des § 48 Abs 1 lit h Salzburger Naturschutzgesetz - NSchG 1999, LGBl 73/1999 idgF entspricht. Hinsichtlich der Rechtsgrundlagen zu diesem Punkt findet aufgrund der Übergangsbestimmungen des neuen Salzburger Nationalparkgesetzes 2014 die Bestimmung des Paragraph 17, S.NPG 2014 im gegenständlichen Fall keine Anwendung, es ist jedoch

der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 2, S.NPG 2014 die Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2, Litera j, Salzburger Nationalparkgesetz 1983 relevant, welche wiederum auf das Salzburger Naturschutzgesetz 1977 idgF verweist und gewisse Bestimmungen als für den Bereich des Nationalparks als anwendbares Recht definiert. Unter anderem ist dies die Bestimmung des Paragraph 41,, welcher der aktuellen Bestimmung des Paragraph 48, Absatz eins, Litera h, Salzburger Naturschutzgesetz - NSchG 1999, Landesgesetzblatt 73 aus 1999, idgF entspricht. Es ist aber letztlich dem Beschwerdegegner Recht zu geben, dass es sich bei der Regelung „Grundeigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten“ um eine alternative und keine kumulative Vorlagepflicht handelt, zumal im gegenständlichen Fall aufgrund des anhängigen Zivilrechtsverfahrens nicht einmal sicher ist, ob es das außerbücherliche (Mit)Eigentum überhaupt (noch) gibt, wobei dies erst durch die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 09.03.2016 mit Bekanntgabe des anhängigen Zivilrechtsverfahrens bekannt geworden ist. Unstrittig ist, dass die schriftliche Zustimmungserklärung des grundbücherlichen Eigentümers vorliegt und es für das Landesverwaltungsgericht auch keinen Anlass zu Zweifel hinsichtlich der Liquidität gab. Das Vorbringen der Landesumweltanwaltschaft zu der Frage des Miteigentums bzw. hinsichtlich der Aufteilung der Miteigentumsanteile war daher letztlich nicht geeignet eine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen. Zur Frage der zeitgemäßen Almwirtschaft durch Beweidung mit Schafen Beantragt wurde laut Ansuchen die Errichtung einer Notunterkunft für die beabsichtigte Beweidung der E.alm mit Schafen sowie die für diese Errichtung notwendigen Hubschrauberflüge.

der Bestimmung des § 6 Abs 4 S.NPG 2014 (vgl. § 5 Abs 4 NPG 1983 alt) sind in der Kernzone folgende Tätigkeiten und Maßnahmen weiterhin zulässig:

der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, S.NPG 2014 vergleiche Paragraph 5, Absatz 4, NPG 1983 alt) sind in der Kernzone folgende Tätigkeiten und Maßnahmen weiterhin zulässig:

  1. Tätigkeiten im Rahmen der zeitgemäßen Almwirtschaft;
  2. … Von der Beschwerdeführerin wird argumentiert, dass sich dieser Ausnahmetatbestand nur auf bestehende und zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung betriebene Almwirtschaft bezieht und es keinen aus dieser Bestimmung ableitbaren Anspruch auf eine zeitgemäße Almwirtschaft in der Kernzone gibt. Da mit diesem Vorbringen die Anwendbarkeit bzw. Auslegung der Bestimmung des § 6 Abs 4 S.NPG 2014 zur Diskussion steht, wird dieses Vorbringen als zulässige Einwendung iSd vorherigen Ausführungen gesehen, wobei der Argumentation aus folgendem Grund nicht gefolgt werden kann:Von der Beschwerdeführerin wird argumentiert, dass sich dieser Ausnahmetatbestand nur auf bestehende und zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung betriebene Almwirtschaft bezieht und es keinen aus dieser Bestimmung ableitbaren Anspruch auf eine zeitgemäße Almwirtschaft in der Kernzone gibt. Da mit diesem Vorbringen die Anwendbarkeit bzw. Auslegung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 4, S.NPG 2014 zur Diskussion steht, wird dieses Vorbringen als zulässige Einwendung iSd vorherigen Ausführungen gesehen, wobei der Argumentation aus folgendem Grund nicht gefolgt werden kann: Aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass die in den Ziffern 1 bis 4 angeführten Maßnahmen „weiterhin“ zulässig sein sollen, sodass sich daraus nach Ansicht des Landesverwaltungsgericht nur zwingend ableiten lässt, dass als maßgeblicher Zeitpunkt der Zeitpunkt der Unterschutzstellung dh des Inkrafttretens des Gesetzes vom 19.Oktober 1983 über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg mit 1.1.1984 gemeint sein kann. Der Zeitpunkt der Antragstellung – sofern es überhaupt zu einer Antragstellung kommt - kann nicht der relevante Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens einer zeitgemäßen Almwirtschaft sein. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass dokumentiert jedenfalls eine Beweidung von den Jahren 1956 bis 1986 stattgefunden, somit zum Zeitpunkt der Ausweisung des Nationalparks diese bestanden hat und somit „weiterhin“ zulässig ist. Aus dem Gesetz ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte, dass diese ununterbrochen bestanden haben muss und zB dieses „Recht auf zeitgemäße Almwirtschaft“ durch eine Unterbrechung der Beweidung über einen Zeitraum von 4 oder mehr Jahren, wobei dies ohnehin durch die Angaben des Beschwerdegegners in der mündlichen Verhandlung relativiert wurde, da eine temporäre Beweidung der Flächen von der Nachbaralm ausgegangen ist, untergeht. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die beabsichtigte Beweidung mit 250 Schafen auf den Flächen der Hinteren E.alm auf den Alpsflächen der EZ 83 KG D. unter den Ausnahmetatbestand des § 6 Abs 4 S.NPG 2014 fällt und damit zulässig ist. Es ist zusammenfassend davon auszugehen, dass die beabsichtigte Beweidung mit 250 Schafen auf den Flächen der Hinteren E.alm auf den Alpsflächen der EZ 83 KG D. unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 6, Absatz 4, S.NPG 2014 fällt und damit zulässig ist. Zur Frage der Bewilligungsfähigkeit der Notunterkunft Unstrittig ist, dass es sich bei der geplanten Notunterkunft in der Kernzone des Nationalparks Hohe Tauern um eine bewilligungspflichtige Maßnahme handelt.

§ 6

Abs 3 S.NPG 2014 kann die Nationalparkbehörde auf Ansuchen für die nachstehend angeführten Maßnahmen … Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs 2 bewilligen:

Paragraph 6, Absatz 3, S.NPG 2014 kann die Nationalparkbehörde auf Ansuchen für die nachstehend angeführten Maßnahmen … Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatz 2, bewilligen:

  1. Maßnahmen im Zuge der Errichtung und Änderung von Alm- und Schutzhütten, Notunterkünften, Alm- und Wanderwegen, alpinen Steigen und Gipfelkreuze;

den im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bewilligungsvoraussetzungen des § 8 Abs 1 NPG 1983 alt kann die Behörde Maßnahmen nach … § 5 Abs 3 (=§ 6 Abs 3 S.NPG 2014) bewilligen, wenn hiedurch die Zielsetzungen des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des § 2 weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

den im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden Bewilligungsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, NPG 1983 alt kann die Behörde Maßnahmen nach … Paragraph 5, Absatz 3, (=§ 6 Absatz 3, S.NPG 2014) bewilligen, wenn hiedurch die Zielsetzungen des Nationalparks im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 2, weder abträglich beeinflusst noch gefährdet wird.

§ 2

NPG 1983 alt dient das Gesetz folgenden Zielen:

Paragraph 2, NPG 1983 alt dient das Gesetz folgenden Zielen:

  1. Das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern ist in seiner Schönheit und Ursprünglichkeit zu erhalten.
  2. Die für das Gebiet des Nationalparks Hohe Tauern charakteristischen Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensräume sind zu bewahren.
  3. Der Nationalpark Hohe Tauern soll einem möglichst großen Kreis von Menschen ein eindrucksvolles Naturerlebnis ermöglichen. Im Bereich der Kernzonen … des Nationalparks Hohe Tauern haben die beiden zuerst genannten Ziele den Vorrang vor den sonstigen Zielsetzungen. … Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Fläche in einem Gebiet liegt, das sich zwar nicht mehr im Urzustand jedoch in einem weitgehend ursprünglichen Zustand befindet. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des nationalparkfachlichen Sachverständigen, welcher darauf hinwies, dass ansonsten diese Fläche nicht in der Kernzone des Nationalparks wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde entsprechen im Wesentlichem den gesetzlichen Vorgaben, und zwar dass die Kernzonen Gebiete umfassen, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit im öffentlichen Interesse liegt (§ 6 Abs 1 S.NPG 2014). Auch vom Sachverständigen wurde das Gebiet als solches beschrieben und eine für extensiv genutzte Hochalmen typische naturnahe Kulturlandschaft mit hoher landschaftlicher Schönheit und eine weitgehende Ursprünglichkeit des Almgebiets festgestellt. Zu dem Vorbringen, dass eine Beweidung mit 250 Schafen zur Erhaltung der Biodiversität und der vielfältigen Lebensraumtypen nicht notwendig, sondern im Hinblick auf die Erhaltung der Schönheit und weitgehenden Ursprünglichkeit kontraproduktiv sei, ist auszuführen, dass sich die Frage der Notwendigkeit einer Almbewirtschaftung mit Schafen gar nicht stelle, sondern die Frage der Bewilligungsfähigkeit der für diese notwendige Unterkunft zu prüfen ist. Grundsätzlich wurde von der Beschwerdeführerin die Zweckdienlichkeit der geplanten Notunterkunft nicht abgestritten, allerdings die – im Sinne der Alternativprüfung - berechtigte Frage gestellt, wie eine Almbewirtschaftung mit Schafen seit Verfall der ehemaligen Notunterkunft in den letzten Jahren/Jahrzehnten bewerkstelligt werden konnte.Unstrittig ist, dass die verfahrensgegenständliche Fläche in einem Gebiet liegt, das sich zwar nicht mehr im Urzustand jedoch in einem weitgehend ursprünglichen Zustand befindet. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen des nationalparkfachlichen Sachverständigen, welcher darauf hinwies, dass ansonsten diese Fläche nicht in der Kernzone des Nationalparks wäre. Die Ausführungen in der Beschwerde entsprechen im Wesentlichem den gesetzlichen Vorgaben, und zwar dass die Kernzonen Gebiete umfassen, die sich durch völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit auszeichnen und der Schutz der Natur in ihrer Gesamtheit im öffentlichen Interesse liegt (Paragraph 6, Absatz eins, S.NPG 2014). Auch vom Sachverständigen wurde das Gebiet als solches beschrieben und eine für extensiv genutzte Hochalmen typische naturnahe Kulturlandschaft mit hoher landschaftlicher Schönheit und eine weitgehende Ursprünglichkeit des Almgebiets festgestellt. Zu dem Vorbringen, dass eine Beweidung mit 250 Schafen zur Erhaltung der Biodiversität und der vielfältigen Lebensraumtypen nicht notwendig, sondern im Hinblick auf die Erhaltung der Schönheit und weitgehenden Ursprünglichkeit kontraproduktiv sei, ist auszuführen, dass sich die Frage der Notwendigkeit einer Almbewirtschaftung mit Schafen gar nicht stelle, sondern die Frage der Bewilligungsfähigkeit der für diese notwendige Unterkunft zu prüfen ist. Grundsätzlich wurde von der Beschwerdeführerin die Zweckdienlichkeit der geplanten Notunterkunft nicht abgestritten, allerdings die – im Sinne der Alternativprüfung - berechtigte Frage gestellt, wie eine Almbewirtschaftung mit Schafen seit Verfall der ehemaligen Notunterkunft in den letzten Jahren/Jahrzehnten bewerkstelligt werden konnte.

§ 8

Abs 4 NPG 1983 alt ist eine Bewilligung im Sinne des Abs 1 nicht zu erteilen, wenn der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann und dadurch eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes entweder überhaupt nicht oder nur in geringerem Ausmaß erfolgt.

Paragraph 8, Absatz 4, NPG 1983 alt ist eine Bewilligung im Sinne des Absatz eins, nicht zu erteilen, wenn der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann und dadurch eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes entweder überhaupt nicht oder nur in geringerem Ausmaß erfolgt. Die zwei wesentlichen Zielsetzungen im gegenständlichen Fall sind die Erhaltung der Schönheit und der Ursprünglichkeit des Gebietes (Z 1) und die Bewahrung der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume (Z 2). Zu letzterem wurde vom Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass durch die Errichtung der Notunterkunft auf einer Steinplatte keine Beeinträchtigung von unversiegeltem Boden gegeben ist. Durch die geringe Flächeninanspruchnahme kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Schutzziel der Bewahrung der Tier- und Pflanzenwelt nicht widersprochen wird. Die zwei wesentlichen Zielsetzungen im gegenständlichen Fall sind die Erhaltung der Schönheit und der Ursprünglichkeit des Gebietes (Ziffer eins,) und die Bewahrung der charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume (Ziffer 2,). Zu letzterem wurde vom Sachverständigen in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass durch die Errichtung der Notunterkunft auf einer Steinplatte keine Beeinträchtigung von unversiegeltem Boden gegeben ist. Durch die geringe Flächeninanspruchnahme kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Schutzziel der Bewahrung der Tier- und Pflanzenwelt nicht widersprochen wird. Hinsichtlich der Erhaltung der Schönheit und der Ursprünglichkeit des Gebiets waren aus Sachverständigensicht wesentliche Kriterien, dass kein neuer unberührter Landschaftsraum beansprucht wird, eine landschaftsgerechte Bauweise erfolgt und keine Intensivierung der Almwirtschaft erfolgt. Durch die Lage und Ausgestaltung der Notunterkunft und durch die vorgeschriebenen Auflagen wird sich diese bestmöglich in das Landschaftsbild einfügen und die Schönheit der Landschaft nicht beeinträchtigen. Sowohl vom almwirtschaftlichen als auch vom nationalparkfachlichen Sachverständigen wurde mit den entsprechenden Belegen begründet dargelegt, dass es seit mehreren Jahrzehnten eine Nutzung der Flächen als Almflächen gegeben hat und nicht mehr von einer Urlandschaft ausgegangen werden kann. Trotz dieser anthropogenen Nutzung hat sich aber eine weitgehende Ursprünglichkeit des Almgebietes erhalten, welche es wiederum zu erhalten gilt. Für das Landesverwaltungsgericht wurde in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass die beabsichtigte Bewirtschaftung mit 250 Schafen, was einem Beweidungspotential von 0,15 GVE entspricht und ohne Bestoßung der Alm mit Rindern diese weitgehende Ursprünglichkeit gewahrt werden kann. Eine entsprechende Auflage zur Sicherstellung wurde vorgeschrieben. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, dass durch die Nicht-Nutzung der Almflächen zur Beweidung, im Ergebnis letztlich ein strengerer Maßstab hinsichtlich des Erhalts der Ursprünglichkeit anzulegen ist, kann nicht gefolgt werden. Da die über Jahrzehnte nachweislich erfolgte Beweidung mit Schafen und zum Teil auch Galtvieh/Jungvieh und Pferden eben diese erhaltenswerte Ursprünglichkeit bewahrt hat kann in einer fortgesetzten Beweidung im extensiven Ausmaß keine Beeinträchtigung oder Gefährdung gesehen werden. Die Ursprünglichkeit des Gebiets wird nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts durch die Errichtung der Notunterkunft, welche im Zusammenhang mit der Beweidung steht, ebenfalls nicht abträglich beeinflusst, da unstrittig zwar schon zu einem früheren Zeitpunkt es bereits einmal im Bereich des gegenständlichen Standortes eine Notunterkunft gegeben hat. Hinsichtlich der Zielsetzung der Ermöglichung eines eindrucksvollen Naturerlebnisses einem möglichst großen Kreis von Menschen ist zum einen darauf zu verweisen, dass diesem Schutzziel nach der gesetzlichen Prioritätenreihung kein Vorrang zukommt und zum anderen die Hintere E.alm in Ermangelung eines markierten Wanderweges bzw alpinen Steiges nur einem kleinen Kreis von Besuchern (Einheimischen und Kennern des Gebiets) über einen Höhenwandersteig zugänglich ist. Zur Alm selbst führt nur ein Viehtriebweg. Aus der Tatsache, dass beim Ortsaugenschein der belangten Behörde fünf Wanderer angetroffen wurden, kann noch auf keinen größerer Kreis von Menschen geschlossen werden. Die Notunterkunft ist vom Talboden aus nicht einsehbar, sowie die Besucher des F. beim Erleben einer intakten Natur- und Kulturlandschaft nicht beeinträchtigt werden. Zudem sind durch die landschaftsangepasste Bauweise und die geringe Dimension keine negativen Auswirkungen feststellbar bzw. zu erwarten gewesen. Zu der von der Beschwerdeführerin befürchteten Beeinträchtigung von FFH-Lebensräumen im gegenständlichen Gebiet (Krummseggenrasen und Nassstellen/Moore) durch Trittschäden bei Nutzung als Trinkwasser und dem in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorwurf des Fehlens einer Verträglichkeitsprüfung nach der FFH-Richtlinie (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie - Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) ist anzumerken, dass es im Gutachten des nationalparkfachlichen Amtssachverständigen einen eigenen Punkt zu dieser Frage gibt (siehe Seite 14 des angefochtenen Bescheides), wobei allerdings nicht explizit auf diese beiden Lebensraumtypen eingegangen wurde. Im Ergebnis wurde festgehalten, dass sich durch die Errichtung der Notunterkunft die Lebensraumqualitäten der vorkommenden Tier- und Pflanzenarten nicht verschlechtern werden, wobei neuerlich als wesentlich erachtet wurde, dass es zu keiner Intensivierung der Almwirtschaft kommt, was durch Auflagen hintangehalten wird. Bei Einhaltung des Beweidungspotentials wurde nach den schlüssigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es aufgrund der Größe der Alm, der Anzahl des Viehs und dem vorhandenen Gelände zu keiner Beeinträchtigung des Krummseggenrasens und der Nassstellen kommen werde. Diesen Ausführungen wurde durch die Beschwerdeführerin nicht (auf fachlicher gleicher Ebene) entgegen getreten. Zusammenfassend kann daher seitens des Landesverwaltungsgerichts zu dem von der belangten Behörde festgestellten Ergebnis, dass es zu keiner abträglichen Beeinflussung oder Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks durch die Errichtung der Notunterkunft im Sinne des § 8 Abs 1 NPG 1983 alt kommt, keine Rechtswidrigkeit dahingehend erkannt werden, dass die zur Bewilligung beantragte Errichtung der Notunterkunft nicht den im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften in concreto der Bestimmung des § 8 Abs 1 NPG 1983 alt entspricht.Zusammenfassend kann daher seitens des Landesverwaltungsgerichts zu dem von der belangten Behörde festgestellten Ergebnis, dass es zu keiner abträglichen Beeinflussung oder Gefährdung der Zielsetzungen des Nationalparks durch die Errichtung der Notunterkunft im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, NPG 1983 alt kommt, keine Rechtswidrigkeit dahingehend erkannt werden, dass die zur Bewilligung beantragte Errichtung der Notunterkunft nicht den im Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften in concreto der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, NPG 1983 alt entspricht. Zu der nach dem Gesetz vorgesehenen Alternativprüfung des § 8 Abs 4 NPG 1983 alt, wonach die Bewilligung nach Abs 1 leg cit nicht zu erteilen ist, wennZu der nach dem Gesetz vorgesehenen Alternativprüfung des Paragraph 8, Absatz 4, NPG 1983 alt, wonach die Bewilligung nach Absatz eins, leg cit nicht zu erteilen ist, wenn - der angestrebte Zweck auf andere, wirtschaftlich vertretbare Art und Weise erreicht werden kann und - dadurch eine Beeinträchtigung des Schutzzweckes entweder überhaupt nicht oder nur im geringfügigerem Ausmaß erfolgt ist folgendes auszuführen: Als erwiesen festgestellt wurde, dass es vor Jahrzehnten eine Hirterhütte im gegenständlichen Bereich gegeben haben muss, da entsprechende Gebäudereste noch ersichtlich sind. In jüngerer Vergangenheit erfolgte die Almwirtschaft durch Beweidung offenkundig ohne Stützpunkt im Hinteren E., ausgehend von der talauswärts liegenden E.alm, im Eigentum von Bernhard J., welche im Jahr 2011 instand gesetzt wurde und schon damals von einer Teilung der Flächen durch einen Tauschvertrag Thema war. Als Argumente für die Notwendigkeit und dem Zweck der Errichtung der Notunterkunft wurde angeführt, dass die nächste Alm in einer Gehzeit von 1,5 bis 2 h erreichbar ist, als Schutz vor Wetterumschwüngen notwendig ist und dem mehrtägigen Aufenthalt zur Behirtung der Schafe sowie im Winter als Lager für Zaunmaterial dient. Durch die Hochlage der Almflächen in Höhen zwischen 2100 m und 2500 m Seehöhe wird dort eine Notunterkunft benötigt und nicht weiter unten talauswärts. Weiters kann die Hütte zu Jagd- und Forschungszwecken genützt werden. Als Alternative käme letztlich nur die Nutzung der bestehenden E.alm in Frage, welche sich aber nicht im Eigentum vom Einschreiter befindet. Es liegt auf der Hand, dass durch die zivilrechtliche Veränderung der Situation und der beabsichtigten Beweidung durch den neuen Eigentümer offenbar die Wiedererrichtung einer Notunterkunft zum Vorhaben wurde. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kann der angestrebte Zweck wie plausibel dargelegt und letztlich nicht bestritten wurde nicht auf andere Art und Weise erreicht werden, wobei festzuhalten gilt, dass die Notunterkunft ohnedies schon

§ 8

Abs 1 NPG 1983 alt als bewilligungsfähig unter Vorschreibung von Auflagen

§ 8Abs 2 NPG 1983 alt angesehen werden kann.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kann der angestrebte Zweck wie plausibel dargelegt und letztlich nicht bestritten wurde nicht auf andere Art und Weise erreicht werden, wobei festzuhalten gilt, dass die Notunterkunft ohnedies schon

Paragraph 8, Absatz eins, NPG 1983 alt als bewilligungsfähig unter Vorschreibung von Auflagen

Paragraph 8, Absatz 2, NPG 1983 alt angesehen werden kann. Zur Frage der Bewilligungsfähigkeit der Hubschrauberflüge

§ 6

Abs 3 S.NPG 2014 kann die Nationalparkbehörde für die nachstehend angeführten Maßnahmen … eine Ausnahme von den Bestimmungen des Abs 2 bewilligen:

Paragraph 6, Absatz 3, S.NPG 2014 kann die Nationalparkbehörde für die nachstehend angeführten Maßnahmen … eine Ausnahme von den Bestimmungen des Absatz 2, bewilligen: … 5. die Verwendung von Luftfahrzeugen, die mit Motorantrieb ausgerüstet sind, in weniger als 5.000 m Seehöhe soweit sie nicht zu sportlichen oder touristischen Zwecken dient; ... Von der Beschwerdeführerin wurde lediglich ausgeführt, dass aufgrund des Beschwerdevorbringens der Zweck wegfalle und diese zu versagen seien. Aus diesem Vorbringen lässt sich keine Einwendung in dem geforderten Sinne erkennen, insbesondere wurde nicht dargelegt, warum die beantragte Maßnahme nicht den anzuwendenden Rechtsvorschriften entspricht. Aus dem Verfahren der belangten Behörde insbesondere dem Gutachten des nationalparkfachlichen Sachverständigen ist entnehmbar, dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit hinsichtlich der zu berücksichtigenden Schutzziele entsprechend geprüft wurde und letztlich die belangte Behörde zum Ergebnis der Bewilligungsfähigkeit unter Vorschreibung von Auflagen gekommen ist. Zum Vorbringen der Unschlüssigkeit von Gutachtensteilen des nationalparkfachlichen Sachverständigen: Die Frage der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung.

§ 60

AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Die Frage der Schlüssigkeit eines Gutachtens ist letztlich eine Frage der Beweiswürdigung.

Paragraph 60, AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Von der Beschwerdeführerin wurde als unschlüssig geltend gemacht, dass der Sachverständige einerseits die verfahrensgegenständlichen Flächen bzw. das Gebiet als weitgehend ursprünglich qualifiziert hat aber andererseits keine Beeinträchtigung letztlich festgestellt habe. Mit dem Verweis auf die Notwendigkeit bzw. Zweckdienlichkeit könnten alle zweckdienlichen Gebäude in der Kernzone des Nationalparks genehmigt werden, es ist jedoch ein besonders strenger Maßstab anzulegen, da man sich in der höchsten gesetzlichen Schutzkategorie befinde. Dazu ist auszuführen, dass jedes Gebiet, das die in der Kernzone liegt, eine völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit aufweisen muss, ansonsten es nach den Vorgaben des § 6 Abs 1 S.NPG 2014 (vgl § 5 Abs 1 NPG 1983 alt) gar nicht in der Kernzone unter Schutz gestellt werden könnte. Desweiteren wurde durch den Landesgesetzgeber die Möglichkeit von „Eingriffen“ durch die Normierung von bewilligungspflichtigen Maßnahmen im ohnedies schon eingeschränkten Rahmen geschaffen, woraus sich kein absolutes Eingriffsverbot in der Kernzone ergibt (§ 6 Abs 2 S.NPG 2014). Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich nun keine Unschlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen, wenn dieser in Befund und Gutachten zum Ergebnis kommt, dass es sich bei dem Gebiet um ein weitgehend ursprüngliches Gebiet handelt und trotzdem letztlich nach Prüfung der Bewilligungskriterien aus fachlicher Sicht zu einer Bewilligungsfähigkeit der Notunterkunft und damit zu keiner Schutzzielgefährdung kommt. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen wäre jeder Bewilligungstatbestand zB die Errichtung und Änderung von Alm- und Schutzhütten von vornherein nicht bewilligungsfähig, da dies anthropogene Anlagen und damit per se Eingriffe in die völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit darstellen. Dazu ist auszuführen, dass jedes Gebiet, das die in der Kernzone liegt, eine völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit aufweisen muss, ansonsten es nach den Vorgaben des Paragraph 6, Absatz eins, S.NPG 2014 vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, NPG 1983 alt) gar nicht in der Kernzone unter Schutz gestellt werden könnte. Desweiteren wurde durch den Landesgesetzgeber die Möglichkeit von „Eingriffen“ durch die Normierung von bewilligungspflichtigen Maßnahmen im ohnedies schon eingeschränkten Rahmen geschaffen, woraus sich kein absolutes Eingriffsverbot in der Kernzone ergibt (Paragraph 6, Absatz 2, S.NPG 2014). Für das Landesverwaltungsgericht ergibt sich nun keine Unschlüssigkeit der Ausführungen des Sachverständigen, wenn dieser in Befund und Gutachten zum Ergebnis kommt, dass es sich bei dem Gebiet um ein weitgehend ursprüngliches Gebiet handelt und trotzdem letztlich nach Prüfung der Bewilligungskriterien aus fachlicher Sicht zu einer Bewilligungsfähigkeit der Notunterkunft und damit zu keiner Schutzzielgefährdung kommt. Würde man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen wäre jeder Bewilligungstatbestand zB die Errichtung und Änderung von Alm- und Schutzhütten von vornherein nicht bewilligungsfähig, da dies anthropogene Anlagen und damit per se Eingriffe in die völlige oder weitgehende Ursprünglichkeit darstellen. Es kann auch kein Widerspruch in den Ausführungen des Sachverständigen zum Naturerlebnis gesehen werden, wenn dieser die Tour als eine der beeindruckendsten Touren im F. zählt, aber gleichzeitig festhält, dass die Hintere E.alm mangels markierten Wanderweg (alpin)touristisch nicht genutzt wird. Aus dem zufälligen Antreffend von fünf Wanderern beim Ortsaugenschein kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts noch nicht zwingend abgeleitet werden, dass das Schutzziel des eindrucksvollen Naturerlebnisses verletzt wird. Es ergibt sich daher, dass die geltend gemachte Unschlüssigkeit nicht vorliegt und jedenfalls auch nicht die erforderliche Wesentlichkeit aufweist, die zu einem anderen Ergebnis in der Entscheidung hätte führen können. Zur mangelhaften Begründung des angefochtenen Bescheides: Von der Beschwerdeführerin wurde als Beschwerdegrund angeführt, dass die in ihrer Stellungnahme vom 21.09.2015 aufgeworfenen Fragen 1 bis 8 unter Pkt 2.3 nicht beantwortet worden sind und die belangte Behörde in ihrer Begründung zum Teil als nicht relevant qualifiziert hat. Die Fragen 1 bis 3 haben sich auf die Frage des ideellen Miteigentums bezogen (Aufteilung/Grenze, Zustimmung) und wurde der Behörde vorgeworfen, dass sie ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Fragen 4 bis 8 beziehen sich auf die bisherige Beweidung mit Schafen (Nachweis 1981 – 2011, frühere Betreuung, Fragen zum Auftrieb). Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen um keine Einwendungen im geforderten Sinne handelt da nicht dargelegt wurde, dass eine Beantwortung der Fragen zu einem anderen Ergebnis führen hätte können bzw. müssen und die behauptete Mangelhaftigkeit der Begründung als wesentlicher Verfahrensfehler die Überprüfung der Entscheidung unmöglich gemacht hat, ist auszuführen, dass hinsichtlich der Fragen 1 bis 3 auf die Ausführungen zur Frage der Zustimmung des Grundeigentümers verwiesen wird. Zu den übrigen Fragen wird zum einen auf die Ausführungen zur Frage der zeitgemäßen Almwirtschaft verwiesen und zum anderen darauf, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Beantwortung aller Fragen zukommt, wenn die belangte Behörde unter Beziehung von Sachverständigen ein entsprechendes Ermittlungsverfahren durchführt und letztlich zum Schluss kommt, dass aufgrund der vorhandenen Ergebnisse eine Entscheidung in der Sache möglich ist. Die Entscheidung der belangten Behörde ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts im Ergebnis richtig. Abschließend ist noch auszuführen, dass der zulässige Zeitraum für die Hubschrauberflüge entsprechend anzupassen war, sowie der Spruchteil V ersatzlos zu entfernen, da § 14 Abs 3 S.NPG 2014 nach den Übergangsbestimmungen des § 46 S.NPG auf Altverfahren nicht anzuwenden ist.Abschließend ist noch auszuführen, dass der zulässige Zeitraum für die Hubschrauberflüge entsprechend anzupassen war, sowie der Spruchteil römisch fünf ersatzlos zu entfernen, da Paragraph 14, Absatz 3, S.NPG 2014 nach den Übergangsbestimmungen des Paragraph 46, S.NPG auf Altverfahren nicht anzuwenden ist. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren war die Bewertung des festgesellten Sachverhaltes in Bezug auf eine Bewilligungsfähigkeit

§ 8

NPG 1983 alt als Einzelfallprüfung relevant.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im gegenständlichen Verfahren war die Bewertung des festgesellten Sachverhaltes in Bezug auf eine Bewilligungsfähigkeit

Paragraph 8, NPG 1983 alt als Einzelfallprüfung relevant. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.379.23.2016

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