GVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und werden die zu den Spruchpunkten
G vorgeschriebene Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren verringert sich daher auf insgesamt € 400.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und werden die zu den Spruchpunkten
Paragraph 64, Absatz 2, VStG vorgeschriebene Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren verringert sich daher auf insgesamt € 400. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass die angewendeten Strafbestimmungen jeweils"§ 52 Abs 1 Einleitungssatz iVm § 52 Abs 2 erster Strafrahmen Glücksspielgesetz" zu lauten haben.Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses mit der Maßgabe vollinhaltlich bestätigt, dass die angewendeten Strafbestimmungen jeweils"§ 52 Absatz eins, Einleitungssatz in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafrahmen Glücksspielgesetz" zu lauten haben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 12.1.2015 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Hallein (im Folgenden: belangte Behörde) über Herrn B. K. (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe wegen einer Übertretung des Glücksspielgesetzes (GSpG). Der Spruch lautet: "Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 23.04.2014,13:50 (Kontrolle) Ort der Begehung: … Lokal vormals '… Pub' 1. B. K., geb. am …, wohnhaft in …, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz an der Adresse …, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die A. GmbH, als Unternehmer, zumindest in der Zeit vom 11.04.2014 bis zum 23.04.2014 verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014 (GSpG) in Form von virtuellen Walzenspielen, ohne dass die dafür erforderliche Konzession und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
G gegeben war, entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus, veranstaltet wurden, indem die A. GmbH das in betriebsbereitem Zustand im Lokal mit der Bezeichnung „... Pub“ an der Adresse …, aufgestellte Glücksspielgerät mit der FA Nr. 1, Gehäusebezeichnung WEBAK, Seriennummer 1011 16-7-2-33-50-173, Versiegelungsplaketten-Nr. A 012401 – A012406, auf eigene Rechnung und Risiko mit dem Vorsatz betrieben hat, um fortgesetzte Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen, und deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG gehandelt hat.B. K., geb. am …, wohnhaft in …, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz an der Adresse …, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die A. GmbH, als Unternehmer, zumindest in der Zeit vom 11.04.2014 bis zum 23.04.2014 verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, (GSpG) in Form von virtuellen Walzenspielen, ohne dass die dafür erforderliche Konzession und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG gegeben war, entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus, veranstaltet wurden, indem die A. GmbH das in betriebsbereitem Zustand im Lokal mit der Bezeichnung „... Pub“ an der Adresse …, aufgestellte Glücksspielgerät mit der FA Nr. 1, Gehäusebezeichnung WEBAK, Seriennummer 1011 16-7-2-33-50-173, Versiegelungsplaketten-Nr. A 012401 – A012406, auf eigene Rechnung und Risiko mit dem Vorsatz betrieben hat, um fortgesetzte Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen, und deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG gehandelt hat. Bei dem Glücksspielautomaten mit der FA Nr.1 handelt es sich um ein Gerät mit Geldeinzugs- bzw. -einwurfsvorrichtungen, auf denen jeweils mehrere Spiele, sogenannte virtuelle Walzenspiele wie „Bell Scatter“, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen und mit vorgeschaltetem Würfelspiel, gespielt werden können. Der Spieler hat dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. B. K., geb. am …, wohnhaft in …, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
G) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz an der Adresse …, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die A. GmbH, als Unternehmer, zumindest in der Zeit vom 11.04.2014 bis zum 23.04.2014 verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz BGBl 620/1989 idF BGBl I 13/2014 (GSpG) in Form von virtuellen Walzenspielen, ohne dass die dafür erforderliche Konzession und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
G gegeben war, entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko veranstaltet wurden, indem die A. GmbH das in betriebsbereitem Zustand im Lokal mit der Bezeichnung „... Pub“ an der Adresse …, aufgestellte Glücksspielgerät mit der FA Nr. 2, Gehäusebezeichnung WEBAK Casino Multigame, Versiegelungsplaketten-Nr. A012407 – A012412, auf eigene Rechnung und Risiko mit dem Vorsatz betrieben hat, um fortgesetzte Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen, und deshalb als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 GSpG gehandelt hat.B. K., geb. am …, wohnhaft in …, hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH mit Sitz an der Adresse …, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass durch die A. GmbH, als Unternehmer, zumindest in der Zeit vom 11.04.2014 bis zum 23.04.2014 verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Glücksspielgesetz Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 13 aus 2014, (GSpG) in Form von virtuellen Walzenspielen, ohne dass die dafür erforderliche Konzession und ohne dass eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, GSpG gegeben war, entgegen den Vorschriften des Glücksspielgesetzes zur Teilnahme vom Inland aus, auf eigene Rechnung und eigenes Risiko veranstaltet wurden, indem die A. GmbH das in betriebsbereitem Zustand im Lokal mit der Bezeichnung „... Pub“ an der Adresse …, aufgestellte Glücksspielgerät mit der FA Nr. 2, Gehäusebezeichnung WEBAK Casino Multigame, Versiegelungsplaketten-Nr. A012407 – A012412, auf eigene Rechnung und Risiko mit dem Vorsatz betrieben hat, um fortgesetzte Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen, und deshalb als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, GSpG gehandelt hat. Bei dem Glücksspielautomaten mit der FA Nr. 2 handelt es sich um ein Gerät mit Geldeinzugs- bzw. -einwurfsvorrichtungen, auf denen jeweils mehrere Spiele, sogenannte virtuelle Walzenspiele wie „Bell Scatter“, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen und mit vorgeschaltetem Würfelspiel, gespielt werden können. Der Spieler hat dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. B. K. hat dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen: 1. Übertretung
F BGBl I 33/2013 (VStG) iVm §§ 52 Abs 1 Z 1
F BGBl I 33/2013 (VStG) iVm §§ 52 Abs 1 Z 1
: § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz idgF Euro 3000,001. Strafe
: Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz idgF Euro 3000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden 2. Strafe
: § 52 Abs. 2 Glücksspielgesetz idgF Euro 3000,002. Strafe
: Paragraph 52, Absatz 2, Glücksspielgesetz idgF Euro 3000,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 96 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Euro 600,00§ 64
Euro 600,00, Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, , mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich , € 100,- angerechnet) ______________ Gesamtbetrag: Euro 6600,00" Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 2.2.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte er aus, dass er die ihm angelasteten Taten nicht zu verantworten habe. Die A. GmbH habe keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet und seien auch keine Glücksspiele angeboten worden. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach § 44a VStG. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung in der Sache unzuständig. Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit liege bereits dem Verwaltungsakt folgend auf Grund der vorhandenen Automatik-Starttaste nicht vor. Inwieweit tatsächlich die höchstmöglichen Einsätze an den Geräten sowie die Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen erhoben worden sei, ergebe sich aus dem Verwaltungsakt allerdings in unerklärlicher Weise nicht. Soweit nicht nur bloß um geringe Beträge gespielt werden könne, sei eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Der Fall, dass durch eine Tat sowohl eine Verwaltungsübertretung als auch eine Verwirklichung des § 168 StGB vorliege, sei aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen überhaupt nicht denkbar. Selbst wenn die Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, läge jedenfalls ein Schuldausschließungsgrund nach § 5 Abs 2 VStG vor, da der Beschwerdeführer aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe und aufgrund der Kompetenz der Autoren auch berechtigterweise darauf habe vertrauen dürfen, dass das ihm als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer brachte dazu in weitwendigen Ausführungen vor, dass das Straferkenntnis eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der §§ 52 bis 54 GSpG verstoßende Sanktion darstelle und deshalb aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen wäre.Mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 2.2.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde dagegen eine fristgerechte Beschwerde ein. Er beantragte eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben, die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Begründend führte er aus, dass er die ihm angelasteten Taten nicht zu verantworten habe. Die A. GmbH habe keine verbotenen Ausspielungen veranstaltet und seien auch keine Glücksspiele angeboten worden. Die Tatanlastung sei unschlüssig und genüge nicht den Konkretisierungserfordernissen nach Paragraph 44 a, VStG. Die belangte Behörde sei zur Entscheidung in der Sache unzuständig. Eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit liege bereits dem Verwaltungsakt folgend auf Grund der vorhandenen Automatik-Starttaste nicht vor. Inwieweit tatsächlich die höchstmöglichen Einsätze an den Geräten sowie die Möglichkeit der Durchführung von Serienspielen erhoben worden sei, ergebe sich aus dem Verwaltungsakt allerdings in unerklärlicher Weise nicht. Soweit nicht nur bloß um geringe Beträge gespielt werden könne, sei eine ausschließlich gerichtliche Zuständigkeit gegeben. Der Fall, dass durch eine Tat sowohl eine Verwaltungsübertretung als auch eine Verwirklichung des Paragraph 168, StGB vorliege, sei aufgrund verfassungsrechtlicher Überlegungen überhaupt nicht denkbar. Selbst wenn die Tatbestände in objektiver Hinsicht verwirklicht worden wären, läge jedenfalls ein Schuldausschließungsgrund nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG vor, da der Beschwerdeführer aufgrund der einhelligen Lehrmeinung und Gutachten zum unionsrechtlichen Anwendungsverbot der das Glücksspielmonopol durchsetzenden Strafbestimmungen darauf vertraut habe und aufgrund der Kompetenz der Autoren auch berechtigterweise darauf habe vertrauen dürfen, dass das ihm als Verwaltungsübertretung zur Last gelegte Verhalten weder einen Verstoß gegen das Glücksspielgesetz darstelle, noch sonst rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer brachte dazu in weitwendigen Ausführungen vor, dass das Straferkenntnis eine gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot der Paragraphen 52 bis 54 GSpG verstoßende Sanktion darstelle und deshalb aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen wäre. Das Verwaltungsgericht führte im ersten Rechtsgang am 7.5.2015 mit der parallel anhängigen Beschwerde der A. GmbH im Beschlagnahmeverfahren eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In der Verhandlung wurden die Verfahrensakten verlesen, der Beschwerdeführer befragt und das Organ der Finanzpolizei, welches bei der Glücksspielkontrolle am 23.4.2014 die Testbespielung der gegenständlichen Spielautomaten durchführte, zum Spielablauf als Zeuge einvernommen. Mit Erkenntnis vom 22.6.2015, Zahl LVwG-10/284/10-2015, gab das Verwaltungsgericht im ersten Rechtsgang der Beschwerde teilweise Folge, setzte die beiden Geldstrafen auf je € 2.000 (und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 64 Stunden) herab, wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision für unzulässig. In Stattgebung der dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachten außerordentlichen Revision hob der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Erkenntnis vom 20.6.2016, Zl. Ra 2015/09/0080-5, das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 22.6.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Das Verwaltungsgericht hat im zweiten Rechtsgang erwogen:
GG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG sind, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mittel unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Im Erkenntnis Ra 2015/09/0080-5 führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur zu Ro 2014/17/0049, Ra 2015/17/0090 und Ro 2015/17/0022 begründend aus, dass das Verwaltungsgericht zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall Feststellungen dazu zu treffen habe, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche, und für den Fall der Annahme der Nichtanwendbarkeit von Unionsrecht sich auch mit der Frage verfassungsrechtlicher Bedenken der Anwendung von § 52 GSpG wegen Inländerdiskriminierung auseinandersetzen müsse. Derartige Feststellungen bzw. weitere rechtliche Auseinandersetzungen seien vom Verwaltungsgericht (im ersten Rechtsgang) nicht getroffen bzw. sei eine allenfalls in der Folge erforderliche Auseinandersetzung zur Frage der Inländerdiskriminierung unterlassen worden.Im Erkenntnis Ra 2015/09/0080-5 führte der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Judikatur zu Ro 2014/17/0049, Ra 2015/17/0090 und Ro 2015/17/0022 begründend aus, dass das Verwaltungsgericht zur Ermöglichung der Beurteilung, ob Unionsrecht unmittelbar anwendbar ist, nach den Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union im Einzelfall Feststellungen dazu zu treffen habe, ob die Monopolregelung den unionsrechtlichen Vorgaben entspreche, und für den Fall der Annahme der Nichtanwendbarkeit von Unionsrecht sich auch mit der Frage verfassungsrechtlicher Bedenken der Anwendung von Paragraph 52, GSpG wegen Inländerdiskriminierung auseinandersetzen müsse. Derartige Feststellungen bzw. weitere rechtliche Auseinandersetzungen seien vom Verwaltungsgericht (im ersten Rechtsgang) nicht getroffen bzw. sei eine allenfalls in der Folge erforderliche Auseinandersetzung zur Frage der Inländerdiskriminierung unterlassen worden. Das Verwaltungsgericht hat daher im zweiten Rechtsgang Feststellungen zur Unionsrechtkonformität des Glücksspielgesetzes und zur Frage einer allfälligen Inländerdiskriminierung des Beschwerdeführers zu treffen. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war von 30.7.2011 bis zum 17.6.2015 (Auflösungsbeschluss durch die Generalversammlung) handelsrechtlicher Geschäftsführer der im Firmenbuch im Standort …, eingetragenen A. GmbH, die sich nunmehr in Liquidation befindet. Die A. GmbH wies ein Stammkapital von € 35.000 auf. Sie stellte Anfang 2014 im von Herrn Y. B. im Standort ... betriebenen Gastgewerbelokal mit der Bezeichnung „... Pub“, zwei in ihrem Eigentum stehende WEBAK Walzenspielautomaten auf, die sie in weiterer Folge auch regelmäßig wartete und betreute. Die Spielautomaten wiesen dabei jeweils Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtungen auf und konnten auf ihnen virtuelle Walzenspiele wie „Bell Scatter“, mit unterschiedlichen Einsatzhöhen ab € 0,05 bzw. € 0,45 pro Spiel (mit der Möglichkeit von Einsatzerhöhungen durch ein vorgeschaltetes Würfelspiel) gespielt werden. Der Spieler hatte dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt ein Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen. Je nach Kombination der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen wurden den Spieler je nach Einsatzhöhe gestaffelte Höchstgewinne in Aussicht gestellt. Die aus den Walzenspielgeräten erzielten Einnahmen waren zwischen der A. GmbH und dem Lokalinhaber prozentual aufgeteilt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Am 23.4.2014 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Land im gegenständlichen Lokal in ... eine Kontrolle nach § 50 Abs 4 GSpG durch. Neben den angeführten im Eigentum der A. GmbH stehenden Walzenspielautomaten wurde noch ein weiterer Spielautomat, ein so genannter Fun-Wechsler, im Lokal betriebsbereit vorgefunden. Die vorgefundenen Spielautomaten wurden von der Finanzpolizei mit den internen Nummern FA 01 bis FA 03 (die gegenständlichen Walzenspielgeräte erhielten dabei die Nummern FA 01 und FA 02) versehen und in weiterer Folge probebespielt. Am 23.4.2014 führten Organe der Finanzpolizei des Finanzamtes Salzburg Land im gegenständlichen Lokal in ... eine Kontrolle nach Paragraph 50, Absatz 4, GSpG durch. Neben den angeführten im Eigentum der A. GmbH stehenden Walzenspielautomaten wurde noch ein weiterer Spielautomat, ein so genannter Fun-Wechsler, im Lokal betriebsbereit vorgefunden. Die vorgefundenen Spielautomaten wurden von der Finanzpolizei mit den internen Nummern FA 01 bis FA 03 (die gegenständlichen Walzenspielgeräte erhielten dabei die Nummern FA 01 und FA 02) versehen und in weiterer Folge probebespielt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG wurde für die Ausspielungen nicht erteilt. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G keinen Gebrauch gemacht. Das Land Salzburg hat von der Möglichkeit der Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG keinen Gebrauch gemacht. In Österreich sind rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65 von Glücksspielsucht betroffen, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments weisen ein problematisches Spielverhalten auf und ca. 0,66 % sind pathologisch glücksspielsüchtig. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf. Glücksspielautomaten werden am häufigsten frequentiert, da sie relativ leicht zugänglich sind und ein kurzes Intervall zwischen Einsatz und Spielergebnis haben. In zeitlichem Zusammenhang mit dem seit 1.1.2014 bestehenden Verbot des "Kleinen Glücksspiels" in Wien kam es von 2014 auf 2015 bei der Spielsuchthilfe Wien zu einem Rückgang von über 8 % der Betreuten mit Automatenspielsucht. Für 81,9 % der von der Spielsuchthilfe betreuten Spieler und Spielerinnen war Verschuldung, für 60,8 % waren Konflikte in der Familie, für 18 % Arbeitsplatzverlust und für 12,8 % waren Wohnungsverlust Konsequenzen aus der Spielsucht. 17,3 % der 2013 Betreuten begingen kriminelle Delikte. Das österreichische Glücksspielmonopol hat den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozi-alordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Krimi-nalitätsbekämpfung (Betrugsvorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfi-nanzierung bzw allgemeine Vorbeugung von Straftaten), die Verminderung der Gelegen-heiten zum Spiel bzw Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutz-maßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermei-dung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel. Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungspolitischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte "Einschau"). Den Konzessionären (
GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbeauftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben. Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde. Beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) wurde eine Spielerschutzstelle eingerichtet und wurde durch die Anbindung von Glücksspielautomaten der konzessionierten Unternehmer an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht. Zusätzlich wurden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Spielbanken haben
G Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Spielbanken haben
Paragraph 25, GSpG Maßnahmen zum Schutz ihrer Besucher u.a. gegen Spielsucht zu treffen. Die Konzessionäre müssen ferner ein Jugendschutzkonzept samt Überwachungsmaßnahmen vorlegen. Das BMF hat auf Basis einer Studie "Werbestandards und Leitlinien" erarbeitet, die den Konzessionären mittels Bescheid vorgeschrieben wurden. Diese Standards gelten für sämtliche Werbeauftritte und wurden Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz (als Rahmenbedingung für die Beurteilung von Glücksspielwerbung ist das Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe zu berücksichtigen), verpflichtender Verbraucherinformation (Glücksspielwerbung muss korrekt über Chancen und Risiken des angebotenen Spiels informieren und auf mögliche Gefahren sowie auf mögliche Hilfsangebote aufmerksam machen), Schutz besonders vulnerabler Gruppen (Glücksspielwerbung darf nicht auf Personengruppen mit einem erhöhten Suchtgefährdungspotential abzielen), Botschaft und Inhalt von Glücksspielwerbung (Glücksspielwerbung darf nur moderates, jedoch nicht exzessives oder problembehaftetes Spielen bewerben) sowie Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung (die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung hat derart zu erfolgen, dass Personengruppen mit erhöhtem Suchtgefährdungspotential ein erhöhter Schutz zukommt) vorgeschrieben. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf das Ergebnis der am 7.5.2015 durchgeführten Beschwerdeverhandlung, die verlesenen Verfahrensakten und Einsicht in das Firmenbuch. Außer Streit steht, dass die gegenständlichen Walzenspielautomaten FA 01 und FA 02 im Eigentum der A. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt war, gestanden sind. Der festgestellte Spielablauf der gegenständlichen Spielgeräte gründet sich auf die im Verfahrensakt aufliegende Spieldokumentation der Finanzpolizei, die Zeugeneinvernahme des Bespielorgans und die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer brachte selbst vor, dass der Spielablauf nach Start des Walzenspieles vom Spieler nicht beeinflusst werden konnte. Die Mindestspieleinsätze ergeben sich aus der aufliegenden Spieldokumentation der Finanzpolizei und der Zeugenaussage des Bespielorgans. Der Beschwerdeführer gestand dazu sogar mögliche Spieleinsätze pro Spiel über zehn Euro und eine Serienspielfunktion ein. Die Feststellungen zur Lieferung und Aufstellung der Spielautomaten durch die A. GmbH, sowie zur Beteiligung des Lokalinhabers an den Gewinnen aus den Ausspielungen stützen sich ebenfalls auf die Angaben des Beschwerdeführers. Im Hinblick auf die Höhe der prozentualen Beteiligung des Lokalinhabers an den Gewinnen der Walzenspielgeräte unterscheiden sich die Angaben des Beschwerdeführers (er gab an, dass dieser mit 60 % beteiligt gewesen sei) zwar von den Angaben des Lokalinhabers Y. B. (dieser gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die Finanzpolizei bei der Glücksspielkontrolle am 23.4.2014 an, nur 30 % der Gewinne zu erhalten), außer Streit steht jedenfalls, dass zwischen ihnen eine prozentuale Beteiligung an den durch den Betrieb der gegenständlichen Walzenspielautomaten erzielten Gewinnen vereinbart war. Der Beschwerdeführer stellte überdies nicht in Abrede, dass sein Unternehmen die gegenständlichen Spielgeräte bereits mehrere Monate vor der gegenständlichen Amtshandlung vom 23.4.2014 in das Spiellokal geliefert, dort aufgestellt und in weiterer Folge auch gewartet hat. Das Verwaltungsgericht geht jedenfalls davon aus, dass die Geräte auch tatsächlich betrieben und dabei auch Gewinne erzielt wurden. Dies ergibt sich vor allem auch aus der unbestrittenen Dokumentation der Finanzpolizei zu den vorgefundenen Geldbeträgen in den Geräten. Die Feststellungen zu den Auswirkungen von Glücksspiel und zu den Maßnahmen des BMF gründen sich vor allem auf folgende dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus zahlreichen gleichgelagerten Beschwerdeverfahren bekannte Stellungnahmen und Unterlagen: Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen vom 20.5.2015 (welche der Stellungnahme des BMF an das LVwG OÖ vom 18.9.2014 entspricht), den Glücksspiel-Bericht 2010-2013, die im Internet abrufbaren Jahresberichte und den Festbericht 2013 (zum 30 Jahre Jubiläum) der Spielsuchthilfe Wien (www.spielsuchthilfe.at), die wissenschaftliche Abschlussarbeit "Glücksspiel und Begleitkriminalität"
G erteilt.Dem Verwaltungsgericht ist amtsbekannt, dass das Land Salzburg generell keine Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG erteilt. Rechtliche Würdigung:
F (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Abs 2 leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten.
Paragraph eins, Absatz eins, Glücksspielgesetz idgF (GSpG) ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Absatz 2, leg cit insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Walzenspielgeräten bei der Probebespielung festgestellten Spielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte).Nach den im Sachverhalt festgestellten Spielabläufen handelt es sich bei den auf den gegenständlichen Walzenspielgeräten bei der Probebespielung festgestellten Spielen um Glücksspiele, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/17/0074 - Walzenspielgeräte).
G sind Ausspielungen Glücksspiele,
Paragraph 2, Absatz eins, GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,
G, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.Unternehmer ist
Paragraph 2, Absatz 2, GSpG, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein. Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Ziffer 2 und 3 des Absatz eins, an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind. Verbotene Ausspielungen sind
G Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
ausgenommen sind.Verbotene Ausspielungen sind
Paragraph 2, Absatz 4, GSpG Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes
Paragraph 4, ausgenommen sind.
G begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 2 daran beteiligt;
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, daran beteiligt;
G ist bei Übertretung des Abs 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist bei Übertretung des Absatz eins, Ziffer eins, mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen. Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist
G nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 52, als auch der Tatbestand des Paragraph 168, StGB verwirklicht, so ist
Paragraph 52, Absatz 3, GSpG nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des Paragraph 52, zu bestrafen. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten FA 01 und FA 02 im Spiellokal des Y. B. bereits mehrere Monate vor der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Spielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des § 2 GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs 4 GSpG auszugehen ist. Bei den auf den angeführten Glücksspielgeräten FA 01 und FA 02 im Spiellokal des Y. B. bereits mehrere Monate vor der gegenständlichen Glücksspielkontrolle angebotenen Spielen (Walzenspiele) handelt es sich um Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, GSpG. Unbestritten ist, dass für diese Ausspielungen eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG nicht erteilt worden ist, sodass von verbotenen Ausspielungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG auszugehen ist. Bereits aus den im Sachverhalt festgestellten Mindesteinsätzen der Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten ergeben sich somit jeweils Übertretungen
G. Aufgrund der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des § 52 Abs 3 GSpG ist in diesem Zusammenhang eine Feststellung der möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Selbst bei Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von € 10, wie es der Beschwerdeführer vorbrachte, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des § 52 Abs 2 GSpG idF vor BGBl I Nr. 13/2014 eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
GB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ausschloss (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des § 52 Abs 3 GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen. Der Unzuständigkeitseinwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.Bereits aus den im Sachverhalt festgestellten Mindesteinsätzen der Ausspielungen mit den gegenständlichen Glücksspielgeräten ergeben sich somit jeweils Übertretungen
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. Aufgrund der im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden umgekehrten Subsidiaritätsbestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG ist in diesem Zusammenhang eine Feststellung der möglichen Höchsteinsätze für Ausspielungen an den gegenständlichen Glücksspielgeräten nicht mehr erforderlich. Selbst bei Feststehen der Möglichkeit zur Überschreitung der Spieleinsatzhöhe von € 10, wie es der Beschwerdeführer vorbrachte, welche nach der bis 28.2.2014 in Kraft stehenden Subsidiaritätsregel des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, eine ausschließliche Zuständigkeit der Strafgerichte
Paragraph 168, StGB begründete und nach der zu dieser Rechtslage ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit ausschloss (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249), bleibt nach der nunmehr geltenden Rechtslage des Paragraph 52, Absatz 3, GSpG die alleinige Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bestehen. Der Unzuständigkeitseinwand des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH zu verantworten zu haben, dass dieses Unternehmen zumindest in der Zeit vom 11.4.2014 bis 23.4.2014 verbotenen Ausspielungen als Unternehmer veranstaltet habe, indem es die die näher angeführten Glücksspielgeräte FA 01 und FA 02 auf eigene Rechnung und Risiko betrieben habe, um fortgesetzte Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen. Aus dem Tatvorwurf ergibt sich auch eindeutig und unmissverständlich der Vorwurf einer Übertretung der ersten Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG.Dem Beschwerdeführer wurde im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A. GmbH zu verantworten zu haben, dass dieses Unternehmen zumindest in der Zeit vom 11.4.2014 bis 23.4.2014 verbotenen Ausspielungen als Unternehmer veranstaltet habe, indem es die die näher angeführten Glücksspielgeräte FA 01 und FA 02 auf eigene Rechnung und Risiko betrieben habe, um fortgesetzte Einnahmen aus der Durchführung dieser Glücksspiele zu erzielen. Aus dem Tatvorwurf ergibt sich auch eindeutig und unmissverständlich der Vorwurf einer Übertretung der ersten Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG. In Anbetracht der Sachverhaltsfestellungen (Eigentümerschaft der A. GmbH an den Geräten, von ihr erfolgte Aufstellung und Betreuung im Spiellokal, vereinbarte prozentuale Beteiligung an den durch die Ausspielung erzielten Gewinne) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von § 2 Abs 2 GSpG der Ansicht der belangte Behörde nicht entgegentreten, wenn sie das Verhalten des Unternehmens als Veranstalten im Sinne der ersten Tatvariante des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG subsumiert hat. In Anbetracht der Sachverhaltsfestellungen (Eigentümerschaft der A. GmbH an den Geräten, von ihr erfolgte Aufstellung und Betreuung im Spiellokal, vereinbarte prozentuale Beteiligung an den durch die Ausspielung erzielten Gewinne) kann das Verwaltungsgericht vor allem bei Berücksichtigung von Paragraph 2, Absatz 2, GSpG der Ansicht der belangte Behörde nicht entgegentreten, wenn sie das Verhalten des Unternehmens als Veranstalten im Sinne der ersten Tatvariante des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG subsumiert hat. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass er bei den gegenständlichen Glücksspielgeräten tatsächlich keine Gewinne lukriert habe, geht in diesem Zusammenhang ins Leere, da es im vorliegenden Tatbestand nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer aus der Durchführung von Glücksspielen tatsächliche Einnahmen oder Gewinne erzielt hat. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Tatvorwurf den vom Beschwerdeführer behaupteten - von ihm im Übrigen aber nicht näher ausgeführten - Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse nach § 44a VStG nicht erkennen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu § 44a Z 1 VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Das Verwaltungsgericht kann im vorliegenden Tatvorwurf den vom Beschwerdeführer behaupteten - von ihm im Übrigen aber nicht näher ausgeführten - Verstoß gegen die Konkretisierungserfordernisse nach Paragraph 44 a, VStG nicht erkennen. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat entsprach der ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.3.2010, 2010/17/0017 mwN) zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG. Sie war so präzise, dass der Beschwerdeführer seine Verteidigungsrechte wahren konnte und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt war. Auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, worin er einen Schuldausschließungsgrund
G und damit zusammenhängend die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes behauptet, woraus er ein Anwendungsverbot der nationalen Strafnormen ableiten will, kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Auch mit seinem weiteren Beschwerdevorbringen, worin er einen Schuldausschließungsgrund
Paragraph 5, Absatz 2, VStG und damit zusammenhängend die Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielgesetzes behauptet, woraus er ein Anwendungsverbot der nationalen Strafnormen ableiten will, kann der Beschwerdeführer nichts gewinnen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Nach der Judikatur des VwGH ist zwar von Amts wegen wahrzunehmen, wenn im Einzelfall eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung gegen das Unionsrecht verstoßen sollte und deswegen unangewendet zu bleiben hätte. Allerdings wäre, um zu einer derartigen Beurteilung zu gelangen, zunächst die Frage zu beantworten, ob das Unionsrecht im konkreten Fall überhaupt anzuwenden ist, was auf Sachverhalte ohne Auslandsbezug nicht zutrifft (zuletzt VwGH 24.4.2015, Ro 2014/17/0126 mwN). Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall für sich einen unionsrechtlich relevanten Auslandsbezug nicht näher dargelegt. Ein derartiger den Beschwerdeführerin betreffender Auslandsbezug ist im vorliegenden Sachverhalt auch für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Er hat als verantwortlicher Geschäftsführer einer österreichischen GmbH zu verantworten, dass in einem Standort in Österreich verbotene Ausspielungen im Sinne des GSpG veranstaltet wurden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG wegen Inländerdiskriminierung des Beschwerdeführers liegen für das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus den folgenden Erwägungen nicht erkannt wird, sodass einem Vorbringen zur Inländerdiskriminierung von vornherein der Boden entzogen ist (vgl. VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003; 15.3.2016 Ra 2016/17/0045).Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG wegen Inländerdiskriminierung des Beschwerdeführers liegen für das Verwaltungsgericht schon deshalb nicht vor, da eine für den vorliegenden Sachverhalt maßgebliche Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes aus den folgenden Erwägungen nicht erkannt wird, sodass einem Vorbringen zur Inländerdiskriminierung von vornherein der Boden entzogen ist vergleiche VwGH 26.4.2016, Ro 2016/09/0003; 15.3.2016 Ra 2016/17/0045). Der EuGH hat es bereits in seiner etwas länger zurückliegenden Rechtsprechung (EuGH 24.3.1994, Rs. C-275/92, Schindler, Slg. 1994, I-01039; 21.9.1999, Rs. C-124/97, Läärä, Slg. 1999, I-06067; 21.10.1999, Rs. C-67/98, Zenatti, Slg. 1999, I-07289) als gemeinschaftsrechtskonform angesehen, wenn die Mitgliedstaaten im Bereich des Glücksspiels weitestgehende Beschränkungen bis hin zum gänzlichen Verbot vorsehen, womit auch eine weitestgehende Beschränkung des Wettbewerbes in diesem Bereich zulässig ist (ausführlich dazu VfGH 10.6.2010, B 887/09). Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
G generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
G möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage.Wie bereits ausgeführt hat das Land Salzburg von einer Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten
Paragraph 5, GSpG generell keinen Gebrauch gemacht. Im Bereich des Bundeslandes Salzburg sind somit Ausspielungen mit Glücksspielautomaten legal nur im Wege einer Spielbankkonzession
Paragraph 21, GSpG möglich. Die Rechtslage in Salzburg gleicht der seit 1.1.2014 in Wien geltenden Rechtslage. Für die Erteilung einer Konzession nach § 21 Abs 2 GSpG ist das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals (mindestens 22 Millionen Euro) Grundvoraussetzung. Durch das Erfordernis eines gewissen Stamm- und Grundkapitals für die Erteilung einer Konzession (nach § 21 Abs 2 GSpG) will der Gesetzgeber sicherstellen, dass "das verlangte eingezahlte Eigenkapital dem konzessionierten Spielbetrieb bei Konzessionsantritt als Haftungsstock auch unbelastet zur Verfügung steht" (RV 981 BlgNR
G ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfügt habe. Laut Firmenbuch wies diese ein Stammkapital von € 35.000 auf.Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass die A. GmbH über ein
Paragraph 21, Absatz 2, GSpG ausreichendes Grund- bzw. Stammkapital verfügt habe. Laut Firmenbuch wies diese ein Stammkapital von € 35.000 auf. Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufwies - als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügt habe, welches
G als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach § 21 GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht (vgl. das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen.Es ist somit nicht hervorgekommen, dass sie – unbeschadet davon, dass sie auch nicht die geforderte Rechtsform (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) aufwies - als Veranstalterin der Ausspielungen über jenes Stamm- oder Grundkapital verfügt habe, welches
Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GSpG als zwingendes Erfordernis für die Erteilung einer Konzession nach dem GSpG Voraussetzung ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Erk v. 21.12.2012, 2012/17/0417) ist davon auszugehen, dass sie schon deswegen keine Konzession nach Paragraph 21, GSpG erlangen konnte, weil sie nach EU-Recht vergleiche das Urteil in der Rechtssache C 64/08, Engelmann) grundsätzlich zulässige Rechtsform- und Kapitalerfordernisse nicht erfüllte. Die Beschwerdeführerin kann sich daher schon aus diesem Grund nicht erfolgreich auf ein unionsrechtlich begründetes Anwendungsverbot der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes berufen. Auch sonst geht das Verwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen - es wird hier im Ergebnis der überwiegenden Judikatur des LVwG Oberösterreich (z.B. LVwG-410449/9/ER ua vom 17.6.2015, LVwG-410554/8/Zo vom 22.6.2015, LVwG-410472/19/HW vom 29.6.2015, LVwG-410749/9/ZO vom 24.9.2015) des Verwaltungsgerichts Wien (z.B. VGW-002/032/ 10316/2015-15 vom 11.1.2016; VGW-001/059/28733/2014 vom 11.12.2014), des LVwG Vorarlbergs (z.B. LVwG-1-663/R10-2014 vom 15.12.2015) der ordentlichen Gerichte (z.B. LG Korneuburg vom 28.9.2015, 10 Cg 41/14k-24; HG Wien vom 8.9.2015, 43 Cg 49/14z) und jüngst dem VwGH (sehr ausführlich Erk. 16.3.2016, Ro 2015/17/0022) vollinhaltlich gefolgt – von einer unionsrechtskonformen Ausgestaltung des österreichischen Glücksspielmonopols aus: Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Artikel 56, AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen. Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art 56 AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Artikel 56, AEUV dahin auszulegen, "dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen". Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/ Ömer, C-347/09, vom
G bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
G sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Zur Verhältnismäßigkeit ist auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12. März 2015, G 205 aus 2014, ua, hinzuweisen, in welcher dieser ausführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt: "Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank
Paragraph 21, GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien
Paragraph 14, GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von Paragraph 4, Absatz 2, GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind." Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig. Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das Verwaltungsgericht an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel. Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten: "Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen." Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden. Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann. Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitätsbekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen. Dass in Einzelfällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechts-konformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern vergleiche auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Ferner weist der Bundesminister für Finanzen in der Stellungnahme vom 20.5.2015 unter anderem auch auf mehrere zur Erreichung der durch das GSpG intendierten Zwecke umgesetzte Maßnahmen hin. So ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb eines Konzessionssystems effizient wirken. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken. Zur Werbung: Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden (vgl dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). Mit Recht führt der Bundesminister für Finanzen aus, dass in Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzulässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Aus EuGH Dickinger/Ömer, , C-347/09, geht hervor, dass – um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken zu erreichen – die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen müssen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann. Nach dem EuGH (15.09.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung maßvoll und eng darauf begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussagegehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist. Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, kann vom Gericht dabei ohne Beiziehung eines Sachverständigen beurteilet werden vergleiche dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12). Die Frage, welche Wirkung eine Werbeaussage auf die beteiligten Verkehrskreise hat, ist auch nach dem OGH eine Rechtsfrage, wenn zu ihrer Beurteilung die Erfahrungen des täglichen Lebens ausreichen (OGH 10.11.1998, 4Ob243/98h). In seinem Urteil C-338/04 vom
G die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. (VwGH 27.1.2014, 2011/17/0073 mwN).Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung entschuldigt
Paragraph 5, Absatz 2, VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Gerade dann, wenn bewusst eine Konstruktion gewählt wird, mit der die rechtlichen Möglichkeiten bis zum Äußersten ausgereizt werden sollen, ist eine besondere Sorgfalt hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage an den Tag zu legen. (VwGH 27.1.2014, 2011/17/0073 mwN). Diese besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage ist auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Der Beschwerdeführer durfte nicht nur auf die von ihm vorgetragenen Lehrmeinungen vertrauen, er musste dazu auch die entsprechende Judikatur berücksichtigen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die §§ 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Diese besondere Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Erkundigung über die Rechtslage ist auch auf die vorliegende Konstellation übertragbar. Der Beschwerdeführer durfte nicht nur auf die von ihm vorgetragenen Lehrmeinungen vertrauen, er musste dazu auch die entsprechende Judikatur berücksichtigen. Nach der Judikatur des VwGH trifft nicht zu, dass sich aus den zum Glücksspielmonopol ergangenen EuGH Urteilen ableiten ließe, dass das Gemeinschaftsrecht (Unionsrecht) der Anwendung jeglicher nationaler Vorschrift auf dem Gebiet des Glücksspielwesens entgegen stünde, sobald nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform ist und daher die Schlussfolgerung, dass die Paragraphen 52 bis 54 GSpG jedenfalls und gegenüber jeglichem Wirtschaftsteilnehmer unangewendet zu bleiben hätten, überschießend ist (z.B. VwGH 28.06.2011, 2011/17/0068). Diese Judikatur ist nach wie vor aktuell. Der Beschwerdeführer kann daher schon daraus keinen schuldausschließenden Vertrauensschutz im Hinblick auf eine generelle Nichtanwendbarkeit der Strafbestimmungen des GSpG ableiten. Die dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die näher angeführten beiden Glücksspielgeräten jeweils vorgeworfenen Übertretungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG sind daher als erwiesen anzunehmen, wobei dem Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen bewusst war, dass es sich bei den Ausspielungen um Glücksspiele handelt, sodass ihm vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist.Die dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die näher angeführten beiden Glücksspielgeräten jeweils vorgeworfenen Übertretungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG sind daher als erwiesen anzunehmen, wobei dem Beschwerdeführer nach den Sachverhaltsfeststellungen bewusst war, dass es sich bei den Ausspielungen um Glücksspiele handelt, sodass ihm vorsätzliche Tatbegehung anzulasten ist. Der Schuldspruch war daher (unter Präzisierung der angewendeten Strafbestimmung) zu bestätigen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG mit zwei Glücksspielgeräten zu verantworten, wobei es sich laut Vorstrafenevidenz der belangte Behörde um die erstmalige Übertretung dieser Bestimmung handelt. Es kommt daher der erste Strafrahmen des § 52 Abs 2 GSpG zur Anwendung, der eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis zu € 10.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Im vorliegenden Fall wurden somit jeweils die dreifachen gesetzlichen Mindeststrafen verhängt.Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Sachverhalt eine Übertretung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG mit zwei Glücksspielgeräten zu verantworten, wobei es sich laut Vorstrafenevidenz der belangte Behörde um die erstmalige Übertretung dieser Bestimmung handelt. Es kommt daher der erste Strafrahmen des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG zur Anwendung, der eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.000 bis zu € 10.000 je Glücksspielautomaten bzw. Eingriffsgegenstand vorsieht. Im vorliegenden Fall wurden somit jeweils die dreifachen gesetzlichen Mindeststrafen verhängt. Im Hinblick auf die festgestellte Aufstell- bzw. Betriebsdauer und die vom Beschwerdeführer eingestandenen möglichen Spieleinsätze ist nicht mehr von einem geringfügigen Eingriff in das strafrechtlich geschützte Rechtsgut auszugehen. Das vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers ist als straferschwerend zu werten, während besondere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Insbesondere liegt der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer noch nicht vor, da das gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, welches am 26.11.2014 durch die von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung eingeleitet wurde, mit dem vorliegenden Erkenntnis bereits nach insgesamt 19 ½ Monaten (unter Einrechnung des Revisionsverfahrens vor dem VwGH) durch das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang abgeschlossen wurde (vgl. VwGH 24.9.2010, 2009/02/0329).Das vorsätzliche Verschulden des Beschwerdeführers ist als straferschwerend zu werten, während besondere Milderungsgründe nicht hervorgekommen sind. Insbesondere liegt der Milderungsgrund der überlangen Verfahrensdauer noch nicht vor, da das gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren, welches am 26.11.2014 durch die von der belangten Behörde an den Beschwerdeführer gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung eingeleitet wurde, mit dem vorliegenden Erkenntnis bereits nach insgesamt 19 ½ Monaten (unter Einrechnung des Revisionsverfahrens vor dem VwGH) durch das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang abgeschlossen wurde vergleiche VwGH 24.9.2010, 2009/02/0329). In Anbetracht der angeführten Eingriffsintensität und des Erschwerungsgrundes erachtet das Verwaltungsgericht für die gegenständlichen Glücksspielgeräte jeweils über der Mindeststrafe liegende Geldstrafen grundsätzlich für gerechtfertigt. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen von jeweils € 3.000 (entspricht der Mindeststrafe bei einer Wiederholungstat) sind bei Berücksichtigung der angegebenen noch unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers aber zu hoch bemessen und werden vom Verwaltungsgericht auch im zweiten Rechtsgang Geldstrafen von jeweils € 2.000 pro Glücksspielgerät als angemessen erachtet. Gegen eine weitere Strafherabsetzung sprechen vor allem spezialpräventive Erwägungen um den Beschwerdeführer von gleich gelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige zur alten Rechtslage des § 52 Abs 2 idF vor BGBl I Nr. 13/2014 ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Ermittlungspflicht der möglichen Spielhöchsteinsätze (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249) ist aufgrund der geänderten Rechtslage in § 52 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr. 13/2014 und der dazu ergangenen VfGH-Judikatur zu G 203/2014 ua im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr anwendbar. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glücksspieleigenschaft der gegenständlichen Spielapparate (zB 2011/17/0074), zu § 5 Abs 2 VStG (zB 2011/17/0073) noch zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit (Ro 2015/17/0022) und zur Inländerdiskriminierung (zB Ra 2016/09/0034) ab. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die bisherige zur alten Rechtslage des Paragraph 52, Absatz 2, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Ermittlungspflicht der möglichen Spielhöchsteinsätze (VwGH 23.7.2013, 2012/17/0249) ist aufgrund der geänderten Rechtslage in Paragraph 52, Absatz 3, GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2014, und der dazu ergangenen VfGH-Judikatur zu G 203 aus 2014, ua im vorliegenden Sachverhalt nicht mehr anwendbar. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Glücksspieleigenschaft der gegenständlichen Spielapparate (zB 2011/17/0074), zu Paragraph 5, Absatz 2, VStG (zB 2011/17/0073) noch zur Prüfung der Unionsrechtswidrigkeit (Ro 2015/17/0022) und zur Inländerdiskriminierung (zB Ra 2016/09/0034) ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.131.1.2.2016
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