GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.1.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 2.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 166,- zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 166,- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 20.10.2015, Zahl xxxxx, wurde dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 31.3.2015 Ort der Begehung: B. Bau GmbH, C. ● Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der B. Bau GmbH mit Sitz in C. zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeberin - wie anlässlich einer Unfallerhebung durch das Arbeitsinspektorat Salzburg am 8.4.2015 auf der Baustelle Kinderhotel G. in M., festgestellt worden ist, am 31.3.2015 um 13:33 folgende Bestimmungen hinsichtlich des ArbeitnehmerInnenschutzes nicht eingehalten hat: Entgegen § 35 Abs. 1 Z. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wurde eine 8-sprossige Alu-Sprossenstehleiter als Anlegeleiter verwendet, obwohl diese Leiter laut Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers nicht als Anlegeleiter zu bnutzten ist, die Bedieungsanleitung des Herstellers wurde damit nicht eingehalten. Der Arbeitnehmer NA NN rutschte um ca. 13:33 Uhr samt der Leiter weg, der betreffende Arbeitnehmer zog sich Verletzungen (Steißbeinbruch, Handverletzung) zu. Entgegen Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz wurde eine 8-sprossige Alu-Sprossenstehleiter als Anlegeleiter verwendet, obwohl diese Leiter laut Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers nicht als Anlegeleiter zu bnutzten ist, die Bedieungsanleitung des Herstellers wurde damit nicht eingehalten. Der Arbeitnehmer NA NN rutschte um ca. 13:33 Uhr samt der Leiter weg, der betreffende Arbeitnehmer zog sich Verletzungen (Steißbeinbruch, Handverletzung) zu. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
130 Abs. 1 Z. 16 iVm § 35 Abs. 1 Z. 2 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994, i.d.g.F.Übertretung
, 130 Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450 aus 1994,, i.d.g.F. Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 130 Abs. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994, i.d.g.F.Paragraph 130, Absatz eins, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450 aus 1994,, i.d.g.F. Euro 830,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 182 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 83,00 Gesamtbetrag: Euro 913,00“ Die belangte Behörde hat dazu in ihrer Begründung vorgebracht, dass sich das Erkenntnis auf den Strafantrag des Arbeitsinspektorates Salzburg vom 22.04.2015 sowie die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stützt. Nach Wiedergabe der Stellungnahme der Parteien führt die belangte Behörde aus, dass zum objektiven Tatbestand festzustellen sei, dass dieser aufgrund der Angaben in der Anzeige als erwiesen angenommen werden könne, dies sei vom Beschuldigten auch nicht bestritten worden, widersprüchliche Beweisergebnisse seien somit keine hervorgekommen. Für den Beschuldigten habe die Verpflichtung bestanden, als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten werden und folglich die Leiter entsprechend ihrer Verwendungsanleitung verwendet wird. Dem Beschuldigten sei es jedoch nicht gelungen, nachzuweisen, dass er ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem eingerichtet habe, das imstande sei, die Begehung von Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Die vorgebrachten Schulungen und Unterweisungen seien jedenfalls nicht als ausreichendes Kontroll- und Maßnahmensystem anzusehen. Es sei dem Beschuldigten daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, weswegen sein Verhalten zumindest als fahrlässig zu bewerten sei. Die verhängte Strafe von jeweils € 830 liege im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und erscheine aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des § 19 entsprechend. Gegen eine niedrigere Straffestsetzung würden auch general- und spezialpräventive Erwägungen sprechen. Es solle nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen vor der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten. Die belangte Behörde hat dazu in ihrer Begründung vorgebracht, dass sich das Erkenntnis auf den Strafantrag des Arbeitsinspektorates Salzburg vom 22.04.2015 sowie die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stützt. Nach Wiedergabe der Stellungnahme der Parteien führt die belangte Behörde aus, dass zum objektiven Tatbestand festzustellen sei, dass dieser aufgrund der Angaben in der Anzeige als erwiesen angenommen werden könne, dies sei vom Beschuldigten auch nicht bestritten worden, widersprüchliche Beweisergebnisse seien somit keine hervorgekommen. Für den Beschuldigten habe die Verpflichtung bestanden, als Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes eingehalten werden und folglich die Leiter entsprechend ihrer Verwendungsanleitung verwendet wird. Dem Beschuldigten sei es jedoch nicht gelungen, nachzuweisen, dass er ein ordnungsgemäßes Kontrollsystem eingerichtet habe, das imstande sei, die Begehung von Verwaltungsübertretungen zu verhindern. Die vorgebrachten Schulungen und Unterweisungen seien jedenfalls nicht als ausreichendes Kontroll- und Maßnahmensystem anzusehen. Es sei dem Beschuldigten daher nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, weswegen sein Verhalten zumindest als fahrlässig zu bewerten sei. Die verhängte Strafe von jeweils € 830 liege im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und erscheine aus den angeführten Gründen dem Erfordernis des Paragraph 19, entsprechend. Gegen eine niedrigere Straffestsetzung würden auch general- und spezialpräventive Erwägungen sprechen. Es solle nämlich die Strafe als spürbares Übel sowohl den Täter als auch andere Personen vor der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen abhalten. Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Beschwerde vom 18.11.2015 durch die Rechtsvertretung des Beschuldigten fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschuldigte vor, dass die belangte Behörde das von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegte Schreiben des Poliers vom 08.09.2015 sowie das Schreiben des verletzten Mitarbeiters vom 08.09.2015 übergangen habe. Darin führe der Polier N. P. selbst aus, dass hier entsprechende Kontrollsysteme gegeben seien und das der Arbeitnehmer ohne Rückfragen, also eigenverantwortlich, diese Stehleiter benutzt habe. Bezüglich des Kontrollsystems sei auf das Schreiben des Beschuldigten vom 09.09.2015 zu verweisen. Dort sei dargelegt worden, welches Maßnahmen und Kontrollsystem das Unternehmen habe. Ergänzend werde ausgeführt, dass nicht nur ein Polier, sondern zum damaligen Zeitpunkt auch ein Bauleiter täglich anwesend sei, welcher jederzeit auf die Sicherheit der Arbeitnehmer und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmung geachtet habe und diese Arbeitnehmer auch kontrolliert habe. Auch der Beschwerdeführer selbst sei diesbezüglich immer wieder auf der Baustelle. Sowohl der Polier als auch der Bauleiter seien direkt dem Beschwerdeführer unterstellt und würden etwaige vom Polier oder Bauleiter wahrgenommenen Verfehlungen oder Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen unmittelbar und direkt dem Beschuldigten gemeldet und auch aufgezeichnet werden. Der Beschwerdeführer könne folglich auch sofort reagieren und persönlich oder durch Weisungen über den Polier und den Bauleiter die Verfehlungen beenden. Aus dem Schreiben des Poliers gehe eindeutig hervor, dass das Kontrollsystem des Beschwerdeführers zusätzlich dadurch bestimmt sei, dass jährliche Schulungen, Unterweisungen und Vorträge für die Arbeitnehmer stattfinden und weiters jeder Arbeitnehmer bzw Angestellte vor Einrichtung einer Baustelle über die entsprechenden zu verwendenden Gerätschaften, wie Leiter etc, eingewiesen werde. Weiters sei für dieses Kontrollsystem auch wichtig, dass jeder Arbeiter/Angestellter, bevor er etwaige Arbeitsmittel verwendet, entsprechende Rückfragen insbesondere bei Polier oder Bauleiter durchzuführen habe, ob diese Arbeitsmittel für die Tätigkeit, die dieser Arbeitnehmer ausführt, geeignet sind oder nicht. Auch der entsprechende Sicherheitsbeauftragte könne nicht jede Sekunde die Tätigkeiten jedes Arbeitnehmers überwachen, sondern könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Schulungen, Unterweisungen und Selbstkenntnisse der Arbeitnehmer diese vor Verwendung von entsprechenden Arbeitsmitteln Rücksprache mit dem Vorgesetzten, hier Polier und Bauleiter, halten. Auch wöchentlich würden Dienstbesprechungen zu verschiedenen Sicherheitsthemen abgehalten werden. Vor Beginn der Arbeiten sei auf der Baustelle vorgesehen, dass Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel vom Arbeitsverantwortlichen, im gegenständlichen Fall vom Polier N. P., überprüft werden. Für jeden Arbeitsbereich würden Schulungsunterlagen und Sicherheitsrichtlinien sowie entsprechende Bedienungsanleitungen zur Einsichtnahme für die Arbeitnehmer aufliegen. Darüber hinaus würden Arbeitnehmer auch schriftlich ermahnt werden, wenn bestimmte Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden. Diese Abmahnungen würden auch entsprechend dokumentiert werden. Ungeachtet dessen würden mehrmals im Jahr unangekündigte Überprüfungen der Baustellen durchgeführt werden. Die dort allfällig festgestellten sicherheitstechnischen Mängel würden in ein Protokoll zusammengefasst werden und die Mängelbeseitigung vom Beschwerdeführer und dem Polier und Bauleiter (hierarchisches System) nachverfolgt und überwacht werden. In diesem Zusammenhang gebe es danach die entsprechenden Schulungen und Einweisungen für alle Mitarbeiter. Sicherheitsschulungen, Schulungen anderer Art sowie Unterweisungen würden auch direkt vor Beginn der Baustelle durchgeführt werden. Daher werde die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in objektiver Sicht zur Gänze bestritten. Der verletzte Mitarbeiter habe zu Beginn seiner Tätigkeit auch eine Anlegeleiter benutzt. Er habe nach der Mittagspause aus Bequemlichkeit eine andere Leiter verwendet. Damit sei jedoch durch die Kontrollorgane, Polier und Bauleiter, nicht zu rechnen gewesen, zumal es sich beim verletzten Mitarbeiter um einen sehr sorgfältigen, aufmerksamen und qualifizierten Arbeitnehmer handle. Aufgrund seiner Ausbildung bzw seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit habe der verletzte Arbeitnehmer ausreichend Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel, hier Leitern, erworben. Es handle sich nach Ansicht des Beschuldigten überdies um den ersten Arbeitsunfall in seinem Unternehmen. Somit läge sehr wohl ein ausreichendes Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers vor, sodass bei richtiger Würdigung der vorgelegten Beweise bzw Berücksichtigung der angebotenen Beweise und richtiger rechtlicher Beurteilung die Behörde zu der eindeutigen Schlussfolgerung gelangen hätte müssen, dass ein ausreichendes Kontroll- und Maßnahmensystem gegeben sei, somit sei dem Beschuldigten kein Verschulden anzulasten und liege die behauptete Verwaltungsübertretung deswegen nicht vor. Die Behörde hätte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen müssen. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Aktenvermerk sei überdies ersichtlich, dass sich die im Verwaltungsstrafakt angeführte Bedienungsanleitung nicht im Akt der belangten Behörde befinde und sie diese daher auch nicht kennen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde in ihrem Spruch feststellen könne, dass eine 8-sprossige Alustehleiter als Anlegeleiter verwendet worden sei, obwohl diese laut Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers nicht als Anlegeleiter zu benutzen sei. Weiters habe die Behörde festgestellt, dass die Bedienungsanleitung des Herstellers daher nicht eingehalten worden sei. Es werde ausdrücklich noch einmal festgehalten, dass nach nochmaliger Nachfrage durch den Vertreter des Beschwerdeführers die Sachbearbeiterin der belangten Behörde dezidiert mitgeteilt habe, dass sie diese Bedienungsanleitung nicht kenne und sich auch nicht sicher sei, ob das Arbeitsinspektorat über diese im Detail verfüge oder ob das Arbeitsinspektorat unter Umständen diese einfach vor Ort überprüft habe und sich sohin diese Bedienungsanleitung auch nicht im Akt des Arbeitsinspektorates befinde. Die Behörde sei verpflichtet sich über sämtliche Beweismittel selbst ein Bild zu verschaffen. Da die gegenständliche Bedienungsanleitung sich nicht im Verwaltungsstrafakt befindet, sei diese auch nicht Aktenbestandteil und könne daher nicht als Beweismittel angeführt werden. Es liege sohin Aktenwidrigkeit sowie eine Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften vor. Weder im Spruch noch in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses sei angeführt, um welche Leiter es sich im Detail handle, sowie werde auch nicht der entsprechende Hersteller genannt. Auch wie diese Leiter zu verwenden sei und welcher genaue Verstoß hier vorläge, sei im Straferkenntnis ebenfalls nicht dargelegt worden, so dass bereits aus diesem Grunde Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorläge und das Verwaltungsstrafverfahren in Folge obiger Ausführungen einzustellen sei. Die Behörde habe sohin die Angaben des Arbeitsinspektorates zu dieser Leiter vollkommen unüberprüft in das Straferkenntnis übernommen. Noch einmal werde vorgebracht, dass diese Bedienungsanleitung sich nicht im Akt befinde und daher auch nicht als Beweis herangezogen werden dürfe und in weiterer Folge auch nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden dürfe. Entgegen der Ausführungen im Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer sehr wohl ein ausreichendes Kontroll- und Maßnahmensystem eingerichtet. Der Beschwerdeführer habe daher keine Übertretung im Sinne von § 130 iVm § 35 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu verantworten. Weiters übergehe die Behörde auch mit Stillschweigen § 5 Abs 3 Arbeitsmittelverordnung. Darüber hinaus sei von der Behörde bis dato auch nicht festgestellt worden, ob die Angaben des Arbeitsinspektorates zur Bedienungsanleitung der gegenständlichen Leiter objektiv korrekt seien. Auch bezüglich der festgesetzten Höhe der Strafe werde ausgeführt, dass diese nicht schuld- und tatangemessen sei. Wenn überhaupt, was ohnehin mit Vehemenz bestritten werde, könne dem Beschuldigten nur leichteste Fahrlässigkeit angelastet werden. Dieser Umstand sei zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt worden. Auch die Unbescholtenheit sowie das überwiegende Mitverschulden des Arbeitnehmers und die lange Verfahrensdauer seien bei der Verhängung der Geldstrafe vollkommen unberücksichtigt geblieben und seien auch hier von der Behörde lediglich die Ausführungen des Arbeitsinspektorates in der Strafanzeige vom 22.04.2015 ungeprüft übernommen worden. Auch dass der Beschuldigte für sein minderjähriges Kind sowie für seine Lebensgefährtin unterhaltspflichtig sei, sei bei der Verhängung der Geldstrafe vollkommen unberücksichtigt geblieben. Daher werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde
GVG eine Verhandlung durchführen und sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren
GVG iVm § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu das Verfahren
GVG iVm § 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.Gegen dieses Straferkenntnis wurde mit Beschwerde vom 18.11.2015 durch die Rechtsvertretung des Beschuldigten fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin bringt der Beschuldigte vor, dass die belangte Behörde das von Seiten des Beschwerdeführers vorgelegte Schreiben des Poliers vom 08.09.2015 sowie das Schreiben des verletzten Mitarbeiters vom 08.09.2015 übergangen habe. Darin führe der Polier N. P. selbst aus, dass hier entsprechende Kontrollsysteme gegeben seien und das der Arbeitnehmer ohne Rückfragen, also eigenverantwortlich, diese Stehleiter benutzt habe. Bezüglich des Kontrollsystems sei auf das Schreiben des Beschuldigten vom 09.09.2015 zu verweisen. Dort sei dargelegt worden, welches Maßnahmen und Kontrollsystem das Unternehmen habe. Ergänzend werde ausgeführt, dass nicht nur ein Polier, sondern zum damaligen Zeitpunkt auch ein Bauleiter täglich anwesend sei, welcher jederzeit auf die Sicherheit der Arbeitnehmer und die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmung geachtet habe und diese Arbeitnehmer auch kontrolliert habe. Auch der Beschwerdeführer selbst sei diesbezüglich immer wieder auf der Baustelle. Sowohl der Polier als auch der Bauleiter seien direkt dem Beschwerdeführer unterstellt und würden etwaige vom Polier oder Bauleiter wahrgenommenen Verfehlungen oder Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen unmittelbar und direkt dem Beschuldigten gemeldet und auch aufgezeichnet werden. Der Beschwerdeführer könne folglich auch sofort reagieren und persönlich oder durch Weisungen über den Polier und den Bauleiter die Verfehlungen beenden. Aus dem Schreiben des Poliers gehe eindeutig hervor, dass das Kontrollsystem des Beschwerdeführers zusätzlich dadurch bestimmt sei, dass jährliche Schulungen, Unterweisungen und Vorträge für die Arbeitnehmer stattfinden und weiters jeder Arbeitnehmer bzw Angestellte vor Einrichtung einer Baustelle über die entsprechenden zu verwendenden Gerätschaften, wie Leiter etc, eingewiesen werde. Weiters sei für dieses Kontrollsystem auch wichtig, dass jeder Arbeiter/Angestellter, bevor er etwaige Arbeitsmittel verwendet, entsprechende Rückfragen insbesondere bei Polier oder Bauleiter durchzuführen habe, ob diese Arbeitsmittel für die Tätigkeit, die dieser Arbeitnehmer ausführt, geeignet sind oder nicht. Auch der entsprechende Sicherheitsbeauftragte könne nicht jede Sekunde die Tätigkeiten jedes Arbeitnehmers überwachen, sondern könne davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Schulungen, Unterweisungen und Selbstkenntnisse der Arbeitnehmer diese vor Verwendung von entsprechenden Arbeitsmitteln Rücksprache mit dem Vorgesetzten, hier Polier und Bauleiter, halten. Auch wöchentlich würden Dienstbesprechungen zu verschiedenen Sicherheitsthemen abgehalten werden. Vor Beginn der Arbeiten sei auf der Baustelle vorgesehen, dass Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel vom Arbeitsverantwortlichen, im gegenständlichen Fall vom Polier N. P., überprüft werden. Für jeden Arbeitsbereich würden Schulungsunterlagen und Sicherheitsrichtlinien sowie entsprechende Bedienungsanleitungen zur Einsichtnahme für die Arbeitnehmer aufliegen. Darüber hinaus würden Arbeitnehmer auch schriftlich ermahnt werden, wenn bestimmte Sicherheitsbestimmungen nicht eingehalten werden. Diese Abmahnungen würden auch entsprechend dokumentiert werden. Ungeachtet dessen würden mehrmals im Jahr unangekündigte Überprüfungen der Baustellen durchgeführt werden. Die dort allfällig festgestellten sicherheitstechnischen Mängel würden in ein Protokoll zusammengefasst werden und die Mängelbeseitigung vom Beschwerdeführer und dem Polier und Bauleiter (hierarchisches System) nachverfolgt und überwacht werden. In diesem Zusammenhang gebe es danach die entsprechenden Schulungen und Einweisungen für alle Mitarbeiter. Sicherheitsschulungen, Schulungen anderer Art sowie Unterweisungen würden auch direkt vor Beginn der Baustelle durchgeführt werden. Daher werde die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in objektiver Sicht zur Gänze bestritten. Der verletzte Mitarbeiter habe zu Beginn seiner Tätigkeit auch eine Anlegeleiter benutzt. Er habe nach der Mittagspause aus Bequemlichkeit eine andere Leiter verwendet. Damit sei jedoch durch die Kontrollorgane, Polier und Bauleiter, nicht zu rechnen gewesen, zumal es sich beim verletzten Mitarbeiter um einen sehr sorgfältigen, aufmerksamen und qualifizierten Arbeitnehmer handle. Aufgrund seiner Ausbildung bzw seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit habe der verletzte Arbeitnehmer ausreichend Kenntnisse über die Arbeitsweise und Verwendung der jeweiligen Arbeitsmittel, hier Leitern, erworben. Es handle sich nach Ansicht des Beschuldigten überdies um den ersten Arbeitsunfall in seinem Unternehmen. Somit läge sehr wohl ein ausreichendes Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers vor, sodass bei richtiger Würdigung der vorgelegten Beweise bzw Berücksichtigung der angebotenen Beweise und richtiger rechtlicher Beurteilung die Behörde zu der eindeutigen Schlussfolgerung gelangen hätte müssen, dass ein ausreichendes Kontroll- und Maßnahmensystem gegeben sei, somit sei dem Beschuldigten kein Verschulden anzulasten und liege die behauptete Verwaltungsübertretung deswegen nicht vor. Die Behörde hätte das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einstellen müssen. Aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Aktenvermerk sei überdies ersichtlich, dass sich die im Verwaltungsstrafakt angeführte Bedienungsanleitung nicht im Akt der belangten Behörde befinde und sie diese daher auch nicht kennen könne. Es sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde in ihrem Spruch feststellen könne, dass eine 8-sprossige Alustehleiter als Anlegeleiter verwendet worden sei, obwohl diese laut Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers nicht als Anlegeleiter zu benutzen sei. Weiters habe die Behörde festgestellt, dass die Bedienungsanleitung des Herstellers daher nicht eingehalten worden sei. Es werde ausdrücklich noch einmal festgehalten, dass nach nochmaliger Nachfrage durch den Vertreter des Beschwerdeführers die Sachbearbeiterin der belangten Behörde dezidiert mitgeteilt habe, dass sie diese Bedienungsanleitung nicht kenne und sich auch nicht sicher sei, ob das Arbeitsinspektorat über diese im Detail verfüge oder ob das Arbeitsinspektorat unter Umständen diese einfach vor Ort überprüft habe und sich sohin diese Bedienungsanleitung auch nicht im Akt des Arbeitsinspektorates befinde. Die Behörde sei verpflichtet sich über sämtliche Beweismittel selbst ein Bild zu verschaffen. Da die gegenständliche Bedienungsanleitung sich nicht im Verwaltungsstrafakt befindet, sei diese auch nicht Aktenbestandteil und könne daher nicht als Beweismittel angeführt werden. Es liege sohin Aktenwidrigkeit sowie eine Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften vor. Weder im Spruch noch in der Begründung des gegenständlichen Straferkenntnisses sei angeführt, um welche Leiter es sich im Detail handle, sowie werde auch nicht der entsprechende Hersteller genannt. Auch wie diese Leiter zu verwenden sei und welcher genaue Verstoß hier vorläge, sei im Straferkenntnis ebenfalls nicht dargelegt worden, so dass bereits aus diesem Grunde Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorläge und das Verwaltungsstrafverfahren in Folge obiger Ausführungen einzustellen sei. Die Behörde habe sohin die Angaben des Arbeitsinspektorates zu dieser Leiter vollkommen unüberprüft in das Straferkenntnis übernommen. Noch einmal werde vorgebracht, dass diese Bedienungsanleitung sich nicht im Akt befinde und daher auch nicht als Beweis herangezogen werden dürfe und in weiterer Folge auch nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden dürfe. Entgegen der Ausführungen im Straferkenntnis habe der Beschwerdeführer sehr wohl ein ausreichendes Kontroll- und Maßnahmensystem eingerichtet. Der Beschwerdeführer habe daher keine Übertretung im Sinne von Paragraph 130, in Verbindung mit Paragraph 35, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz zu verantworten. Weiters übergehe die Behörde auch mit Stillschweigen Paragraph 5, Absatz 3, Arbeitsmittelverordnung. Darüber hinaus sei von der Behörde bis dato auch nicht festgestellt worden, ob die Angaben des Arbeitsinspektorates zur Bedienungsanleitung der gegenständlichen Leiter objektiv korrekt seien. Auch bezüglich der festgesetzten Höhe der Strafe werde ausgeführt, dass diese nicht schuld- und tatangemessen sei. Wenn überhaupt, was ohnehin mit Vehemenz bestritten werde, könne dem Beschuldigten nur leichteste Fahrlässigkeit angelastet werden. Dieser Umstand sei zu keinem Zeitpunkt berücksichtigt worden. Auch die Unbescholtenheit sowie das überwiegende Mitverschulden des Arbeitnehmers und die lange Verfahrensdauer seien bei der Verhängung der Geldstrafe vollkommen unberücksichtigt geblieben und seien auch hier von der Behörde lediglich die Ausführungen des Arbeitsinspektorates in der Strafanzeige vom 22.04.2015 ungeprüft übernommen worden. Auch dass der Beschuldigte für sein minderjähriges Kind sowie für seine Lebensgefährtin unterhaltspflichtig sei, sei bei der Verhängung der Geldstrafe vollkommen unberücksichtigt geblieben. Daher werde der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge in Stattgebung der Beschwerde
Paragraph 44, VwGVG eine Verhandlung durchführen und sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einstellen, in eventu das Verfahren
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Diese Beschwerde wurde am 25.11.2015 dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. Darin bringt die belangte Behörde vor, dass sie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw auf die Teilnahme daran verzichtet. In dieser Angelegenheit fand am 07.06.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsbericht Salzburg statt, an der der Beschuldigte und sein Rechtsvertreter sowie für das Arbeitsinspektorat Herr Ing. W. T. teilgenommen haben. Herr S. B. wurde als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen. I.römisch eins. Sachverhalt Der Beschuldigte Ing. A. B., geb. am xxxx, ist Geschäftsführer der B. Bau GmbH mit Sitz in C.. Mitarbeiter in seinem Unternehmen ist Herr S. B., geb. am bbbb, welcher bei einem Arbeitsunfall am 31.03.2015 auf der Baustelle Kinderhotel G. in M. verletzt worden ist. Herr S. B. hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg als Zeuge zum Unfallhergang ausgesagt, dass er zum damaligen Zeitpunkt mit Abschalungsarbeiten für die Türen und damit im Zusammenhang stehend mit dem Einschlagen eines Höhennagels beschäftigt gewesen war. Er hatte sich vor Mittag bereits die entsprechenden Teile zurechtgeschnitten und nach Mittag die entsprechende Abschalung fertiggestellt. Dazu hätte er den entsprechenden Höhennagel einschlagen müssen. Die Anlegeleitern standen ungefähr 5 m bis 10 m entfernt von ihm. Aus Bequemlichkeit hat er sich allerdings die Stehleiter genommen, diese ist beim Einschlagen des Nagels ins Wackeln gekommen und er ist in weiterer Folge umgefallen. Dabei hat sich der Zeuge das Steißbein gebrochen. Zur vorgelegten Bedienungsanleitung hat der Zeuge ausgesagt, dass er sich diese Unterlage im Zuge der Unterweisung einmal angesehen hat. Der Zeuge hat glaubhaft angegeben, dass er genau gewusst hat, dass die verwendete Leiter nur als Stehleiter zu verwenden gewesen wäre und eben nicht als Anlegeleiter. Nach dem Unfall wurde ein Gespräch mit dem Polier geführt, bei dem ihm nachdrücklich vermittelt wurde, dass er eine Stehleiter nicht als Anlegeleiter verwenden darf. Herr S. B. ist Facharbeiter im Unternehmen des Beschuldigten und hat an Schulungen und Unterweisungen teilgenommen. Diese werden im Unternehmen des Beschuldigten durch die AUVA durchgeführt. Auch der Beschuldigte hat angegeben, dass er der Ansicht ist, dass Herrn S. B. sicher bekannt gewesen ist, dass man die Stehleiter nicht als Anlegeleiter verwenden darf. Herr S. B. hat die gegenständliche Leiter ohne Rückfragen eigenverantwortlich genommen. Im Unternehmen des Beschuldigten werden die Mitarbeiter hinsichtlich der verwendeten Geräte immer unterwiesen. Die Bedienungsanleitungen für die Geräte liegen im Büro auf und deren Kenntnis wird auch im Rahmen einer schriftlichen Bestätigung kontrolliert. Auch Herr S. B. hatte in jedem Fall die fachlichen Kenntnisse in Bezug auf die Verwendung von Leitern. Der Polier ist bei der Baustelle täglich vor Ort, überprüft die Technik und die Sicherheit und wird dabei auch unterstützt durch den Bauleiter, der zwei- bis dreimal pro Woche auf der Baustelle ist. Auch der Beschuldigte persönlich ist hin und wieder auf der Baustelle und führt Gespräche, wenn gewisse Sachen nicht in Ordnung sind. Bei Arbeitsunfällen und Mängel werden schriftliche Aufzeichnungen geführt. Die AUVA Mappe Sicherheit am Bau ist Kernthema der jährlichen Unterweisung und ist auch jedem Mitarbeiter bekannt. Der oben festgestellte Sachverhalt hat sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben. Im Zuge der Verhandlung wurde eine Aufbau- und Verwendungsanleitung für Anlegeleitern, Stehleitern, Mehrzweckleitern, Teleskopleitern, Vielzweckleitern und Arbeitsbühnen vorgelegt. Diese Bedienungsanleitung befand sich bis zur Vorlage durch das Arbeitsinspektorat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht im Akt. Der Beschuldigte hat dazu angegeben, dass diese Bedienungsanleitung bei ihm im Büro aufliegt. Der Vertreter des Arbeitsinspektorates hat wiederum ausgeführt, dass diese Bedienungsanleitung im Internet abrufbar ist und dem für die Unfallerhebung am 08.04.2015 zuständigen Kontrollorgan des Arbeitsinspektorates bekannt ist. Der belangten Behörde ist diese Bedienungsanleitung nicht vorgelegen. In der Aufbau- und Verwendungsanleitung
EN 131-3:2007 ist zu 4. Stehleitern (Seite 11) vermerkt, dass Stehleitern nicht als Arbeitsbühne oder Anlegeleiter verwendet werden dürfen. Unbestritten ist in vorliegender Angelegenheit, dass der Arbeitnehmer S. B. eine Sprossenstehleiter als Anlegeleiter verwendet hat. Dies wurde vom Beschuldigten selbst sowie auch vom Zeugen ausgesagt. Auch ist es durchaus nachvollziehbar, dass dem Kontrollorgan ohne Vorlage der Aufbau- und Verwendungsanleitung bekannt war, dass eine Stehleiter nicht als Anlegeleiter verwendet werden darf. Entscheidungswesentliche Widersprüche sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb der oben festgestellte Sachverhalt folglich in dieser Form der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnte. II.römisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 35 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) - Benutzung von ArbeitsmittelnParagraph 35, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) - Benutzung von Arbeitsmitteln
3 und 4 vorgehen können,nicht dafür sorgt, daß die Arbeitnehmer bei ernster und unmittelbarer Gefahr
Paragraph 3, Absatz 3 und 4 vorgehen können, 2.Ziffer 2 die Verpflichtungen nach § 3 Abs. 5 verletzt,die Verpflichtungen nach Paragraph 3, Absatz 5, verletzt, 3.Ziffer 3 die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person
6 verletzt,die Verpflichtung zur Bestellung einer geeigneten Person
Paragraph 3, Absatz 6, verletzt, 4.Ziffer 4 die Verpflichtungen betreffend Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung verletzt, 5.Ziffer 5 die Verpflichtung zur Ermittlung und Beurteilung der Gefahren verletzt, 6.Ziffer 6 die durchzuführenden Schutzmaßnahmen nicht festlegt oder nicht für deren Einhaltung sorgt, 7.Ziffer 7 die Verpflichtungen betreffend die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente verletzt, 8.Ziffer 8 Arbeitnehmer entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind,Arbeitnehmer entgegen Paragraph 6, Absatz eins bis 3 zu Tätigkeiten heranzieht, zu deren Durchführung sie nicht geeignet sind, 9.Ziffer 9 die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen oder für behinderte Arbeitnehmer verletzt, 10.Ziffer 10 die Koordinationspflichten verletzt, 11.Ziffer 11 die Informations-, Beteiligungs- oder Anhörungspflichten gegenüber den Arbeitnehmern oder die Unterweisungspflicht verletzt, 12.Ziffer 12 die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben
2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten
4, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt,die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen in Betrieben
Paragraph 10, Absatz 2 und 3, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder in Arbeitsstätten
Paragraph 10, Absatz 4,, in denen regelmäßig mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder die Pflichten gegenüber den Sicherheitsvertrauenspersonen verletzt, 13.Ziffer 13 die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 Z 3,die Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Übermittlung von Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle verletzt, ausgenommen die Aufzeichnungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3,, 14.Ziffer 14 die Instandhaltungs-, Reinigungs- oder Prüfpflichten verletzt, 15.Ziffer 15 die Verpflichtungen betreffend die Einrichtung und den Betrieb von Arbeitsstätten oder Baustellen einschließlich der Sozial- und Sanitäreinrichtungen verletzt, 16.Ziffer 16 die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt, (…) § 38 VwGVG - Anzuwendendes RechtParagraph 38, VwGVG - Anzuwendendes Recht Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 9 VStG - Besondere Fälle der VerantwortlichkeitParagraph 9, VStG - Besondere Fälle der Verantwortlichkeit
G ist er daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Verletzungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in seinem Unternehmen. In diesem Sinne wurde ihm als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Unternehmens die Verwaltungsübertretung gem. ASchG zu Recht vorgeworfen.Der Beschuldigte ist Geschäftsführer jenes Unternehmens, welches den verletzten Mitarbeiter Herrn S. B. zum Zeitpunkt des Unfalls beschäftigt hat.
Paragraph 9, VStG ist er daher verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich für die Verletzungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in seinem Unternehmen. In diesem Sinne wurde ihm als nach außen vertretungsbefugtes Organ des Unternehmens die Verwaltungsübertretung gem. ASchG zu Recht vorgeworfen. Wie bereits bei den Sachverhaltsfeststellungen ausgeführt, ist der eigentliche Unfallhergang im Grunde unbestritten. Der Zeuge S. B. hat aus eigenem Antrieb und, wie er selbst sagt, aus Bequemlichkeit die Stehleiter als Anlegeleiter verwendet. Aus der vom Arbeitsinspektorat in der Verhandlung vorgelegten Bedienungsanleitung ist ersichtlich, dass Stehleitern weder als Arbeitsbühne noch als Anlegeleiter verwendet werden dürfen, was dem Tatvorwurf der Behörde im Straferkenntnis bzw. dem Vorbringen des Arbeitsinspektorates im Strafantrag entspricht. Aufgrund der einschlägigen Fachkenntnis ist davon auszugehen, dass dem zuständigen Kontrollorgan bekannt gewesen ist, dass eben eine 8-sprossige Alusprossen-Stehleiter nicht als Anlegeleiter verwendet werden darf. Die belangte Behörde hat sich in ihrem Straferkenntnis auf die Strafanzeige des Arbeitsinspektorates bezogen. Wieso die Tatsache, dass die Bedienungsanleitung erst in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde, das Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belasten soll, erschließt sich der erkennenden Richterin nicht. Dass der Strafantrag aufgrund der einschlägigen Fachkenntnis des zuständigen Kontrollorgans auf die Bedienungsanleitung verweist, und die Behörde diese im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens nicht zum Akt genommen hat, zieht keine entscheidungserheblichen Folgen nach sich. Entscheidend ist, dass die Leiter entgegen der unmissverständlichen Vorgaben der Bedienungsanleitung verwendet wurde. § 35 Abs 2 Z 2 ASchG sieht nun eben vor, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benützung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind. Diese Bedienungsanleitung liegt im Büro des Beschuldigten auf und wurde nach Aussage des Beschuldigten und wie auch des Zeugen diesem bei der Unterweisung zu Beginn seiner Tätigkeit für den Beschuldigten auch gezeigt. Dem Beschuldigten bzw auch dem Zeugen selbst war bekannt, dass die Stehleiter nicht als Anlegeleiter zu verwenden gewesen ist. Zum anderen ist die Bedienungsanleitung hinsichtlich der Leiter im Büro des Beschuldigten aufgelegen und der Zeuge selbst hat angegeben, diesbezüglich informiert und unterwiesen zu sein. Fakt ist, dass das Arbeitsmittel nicht entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet wurde. Der Spruch des Straferkenntnisses ist dementsprechend konkret. Dass die belangte Behörde sich in der Formulierung des Spruches am Strafantrag des Arbeitsinspektorates orientiert, ist in keiner Weise rechtswidrig. Aus der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Aufbau- und Bedienungsanleitung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass diese Sprossenleiter nicht als Anlegeleiter zu verwenden ist. Dies entspricht der völlig richtigen Einschätzung des Kontrollorgans des Arbeitsinspektorates, der Einschätzung des Zeugen S. B. und schlussendlich auch jener des Beschuldigten selbst. Der objektive Tatvorwurf wurde daher völlig zu Recht erhoben.Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, ASchG sieht nun eben vor, dass Arbeitgeber dafür zu sorgen haben, dass bei der Benützung von Arbeitsmitteln die für sie geltenden Bedienungsanleitungen der Hersteller oder Inverkehrbringer sowie die für sie geltenden elektrotechnischen Vorschriften einzuhalten sind. Diese Bedienungsanleitung liegt im Büro des Beschuldigten auf und wurde nach Aussage des Beschuldigten und wie auch des Zeugen diesem bei der Unterweisung zu Beginn seiner Tätigkeit für den Beschuldigten auch gezeigt. Dem Beschuldigten bzw auch dem Zeugen selbst war bekannt, dass die Stehleiter nicht als Anlegeleiter zu verwenden gewesen ist. Zum anderen ist die Bedienungsanleitung hinsichtlich der Leiter im Büro des Beschuldigten aufgelegen und der Zeuge selbst hat angegeben, diesbezüglich informiert und unterwiesen zu sein. Fakt ist, dass das Arbeitsmittel nicht entsprechend der Bedienungsanleitung verwendet wurde. Der Spruch des Straferkenntnisses ist dementsprechend konkret. Dass die belangte Behörde sich in der Formulierung des Spruches am Strafantrag des Arbeitsinspektorates orientiert, ist in keiner Weise rechtswidrig. Aus der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorgelegten Aufbau- und Bedienungsanleitung ist unmissverständlich zu entnehmen, dass diese Sprossenleiter nicht als Anlegeleiter zu verwenden ist. Dies entspricht der völlig richtigen Einschätzung des Kontrollorgans des Arbeitsinspektorates, der Einschätzung des Zeugen S. B. und schlussendlich auch jener des Beschuldigten selbst. Der objektive Tatvorwurf wurde daher völlig zu Recht erhoben. Neben dem Zutreffen des objektiven Tatbestandes ist zu überprüfen, ob dem Beschuldigten die Übertretung von § 35 Abs 1 Z 2 ASchG auch subjektiv zuzurechnen ist. Der Beschuldigte hat zusammengefasst angegeben, dass es umfangreiche Unterweisungen gegeben hat, dass in einem hierarchischen Aufbau die Arbeitsvorgänge im Unternehmen kontrolliert werden und auch nach dem Unfall Gespräche geführt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt allerdings in seiner Rechtsprechung, dass es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich ist, unter anderem initiativ aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystem zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitsnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045). Dieses entsprechende Kontrollsystem hat auch für den Fall von eigenmächtigen Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH v 24.04.2013, Zahl 2012/02/0072). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.05.2015, Zahl Ra 2015/02/0020, ausgeführt, dass sogar das Hinzutreten eines allenfalls auch krassen Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern vermag. Den hohen Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschuldigte daher mit seinem Vorbringen trotz umfangreicher Schulungen, Unterweisungen und hierarchischer Kontrolle im Unternehmen nicht gerecht werden. Folglich ist nach Ansicht der erkennenden Richterin zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen und somit auch vom Zutreffen des subjektiven Tatbestandes auszugehen. Neben dem Zutreffen des objektiven Tatbestandes ist zu überprüfen, ob dem Beschuldigten die Übertretung von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 2, ASchG auch subjektiv zuzurechnen ist. Der Beschuldigte hat zusammengefasst angegeben, dass es umfangreiche Unterweisungen gegeben hat, dass in einem hierarchischen Aufbau die Arbeitsvorgänge im Unternehmen kontrolliert werden und auch nach dem Unfall Gespräche geführt wurden. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt allerdings in seiner Rechtsprechung, dass es für die Darstellung eines wirksamen Kontrollsystems erforderlich ist, unter anderem initiativ aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystem zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten, das heißt, sicherzustellen, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen (Weisungen) zur Einhaltung arbeitsnehmerschutzrechtlicher Vorschriften auch an die jeweils untergeordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort auch tatsächlich befolgt werden (VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045). Dieses entsprechende Kontrollsystem hat auch für den Fall von eigenmächtigen Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH v 24.04.2013, Zahl 2012/02/0072). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 04.05.2015, Zahl Ra 2015/02/0020, ausgeführt, dass sogar das Hinzutreten eines allenfalls auch krassen Fehlverhaltens eines Arbeitnehmers, das in der Folge zu einem Arbeitsunfall geführt hat, am Verschulden des Arbeitgebers an der nicht erfolgten Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems nichts zu ändern vermag. Den hohen Anforderungen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte der Beschuldigte daher mit seinem Vorbringen trotz umfangreicher Schulungen, Unterweisungen und hierarchischer Kontrolle im Unternehmen nicht gerecht werden. Folglich ist nach Ansicht der erkennenden Richterin zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen und somit auch vom Zutreffen des subjektiven Tatbestandes auszugehen. Zur Strafbemessung: Ganz grundsätzlich ist
G Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Das geschützte Rechtsgut ist im Rahmen von § 35 ASchG die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers bei Benützung von Arbeitsmitteln. Die Vorgaben über die Benützung des Arbeitsmittels
Bedienungsanleitung wurden im vorliegenden Fall nicht beachtet, wodurch es zum Unfall des Arbeitnehmers gekommen ist. Der Arbeitnehmer S. B. hat sich dabei erheblich verletzt. Durch die Missachtung der geltenden Bedienungsanleitung bei der Benützung der Leitern wurde somit das geschützte Rechtsgut erheblich beeinträchtigt. Gegen den Beschuldigten wurden bisher noch keine einschlägigen Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt, allerdings zeigt die Übersicht der Vormerkungen andere verwaltungsstrafrechtliche Einträge. Daher kann ihm die absolute Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht zugutegehalten werden.Ganz grundsätzlich ist
Paragraph 19, VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Das geschützte Rechtsgut ist im Rahmen von Paragraph 35, ASchG die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers bei Benützung von Arbeitsmitteln. Die Vorgaben über die Benützung des Arbeitsmittels
Bedienungsanleitung wurden im vorliegenden Fall nicht beachtet, wodurch es zum Unfall des Arbeitnehmers gekommen ist. Der Arbeitnehmer S. B. hat sich dabei erheblich verletzt. Durch die Missachtung der geltenden Bedienungsanleitung bei der Benützung der Leitern wurde somit das geschützte Rechtsgut erheblich beeinträchtigt. Gegen den Beschuldigten wurden bisher noch keine einschlägigen Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt, allerdings zeigt die Übersicht der Vormerkungen andere verwaltungsstrafrechtliche Einträge. Daher kann ihm die absolute Unbescholtenheit als Milderungsgrund nicht zugutegehalten werden. Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde angegeben, dass diese im durchschnittlichen Bereich liegen und der Beschuldigte Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn hat. Auch in Bezug auf dieses Vorbringen ist allerdings anzuführen, dass die verhängte Strafe in der Höhe von € 830,- durchaus als schuld- und tatangemessen einzustufen ist. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Strafrahmen
G € 166,- bis € 8.324,- umfasst. Daher ist die verhängte Strafe im unteren Bereich angesiedelt und eine Herabsetzung der Strafhöhe daher auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht angezeigt.Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen wurde angegeben, dass diese im durchschnittlichen Bereich liegen und der Beschuldigte Sorgepflichten für einen minderjährigen Sohn hat. Auch in Bezug auf dieses Vorbringen ist allerdings anzuführen, dass die verhängte Strafe in der Höhe von € 830,- durchaus als schuld- und tatangemessen einzustufen ist. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Strafrahmen
Paragraph 130, Absatz eins, ASchG € 166,- bis € 8.324,- umfasst. Daher ist die verhängte Strafe im unteren Bereich angesiedelt und eine Herabsetzung der Strafhöhe daher auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht angezeigt. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem mit der Prüfung des Verschuldens des Arbeitgebers im Zusammenhang stehenden Maßnahmen- und Kontrollsystems wurde im Erkenntnis verwiesen. Von dieser Rechtsprechung wurde nicht abgewichen. Daher liegt nach Ansicht der erkennenden Richterin keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.7.608.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.