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{'item': '405-1/21/1/11-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum14.07.2016 Geschäftszahl405-1/21/1/11-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Siegfried Brandstätter über die Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 8.2.2016, Zahl xxx (mitbeteiligte Partei: B.A.- C.), zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Sachverhalt: Zur Vorgeschichte wird festgehalten, dass die Errichtung und der Betrieb des beschwerdegegenständlichen Winterfahrparks der B.A. - C. bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 12.11.2004 sowie Änderungsbescheid vom 18.1.2006 bis zum 31.1.2014 befristet bewilligt war. Nach Ablauf dieser Bewilligung stellte die B.A. - C. am 20.1.2015 einen neuen Antrag um naturschutzrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Winterfahrtrainingsstrecke in D. Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde von der Behörde ein Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen eingeholt. Der Amtssachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen aufgrund der Einbringung landschaftsfremder technischer Elemente (Schrankenanlage, Kleinzelte, Werbeeinrichtungen, Einrichtungen zur Kennzeichnung und Absicherung der Fahrbahnen etc.) schwere Beeinträchtigungen des Charakters der geschützten Landschaft zu erwarten seien. Aufgrund nachhaltiger Veränderungen kleinklimatischer Verhältnisse und mechanischer Beschädigung der Vegetation sei auch von einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes auszugehen. Der Amtssachverständige führte weiters aus, dass es aufgrund der landschaftlichen Beeinträchtigungen und der intensiven winterlichen Erholungsnutzung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes "D." kommen werde. Aufgrund der negativen Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde von der Bewilligungswerberin durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens von Dkfm. DDr. E. F., gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Raumplanung, vom 29.9.2015 nachweislich unmittelbar besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des § 3a Abs 2 Salzburger Naturschutzgesetz geltend gemacht. Weiters wurden mit dem Gutachten eine Unterstützungserklärung der Ferienregion A. vom 28.9.2015 sowie der Wirtschaftskammer A. vom 28.9.2015 vorgelegt. In Wahrung seiner Parteienrechte wurde vom zuständigen Naturschutzbeauftragten, dessen Agenden ebenfalls vom bereits von der Behörde beauftragten naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wahrgenommen wurden, ebenfalls eine negative Stellungnahme aus naturschutzfachlicher Sicht abgegeben. Der Naturschutzbeauftragte führte zusammenfassend aus, dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des durch ein Landschaftsschutzgebiet besonders geschützten Naturraumes jedenfalls der Vorzug gegenüber den anderen Interessen zu geben sei. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg führte in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2015 aus, dass aus ihrer Sicht gegenständlich kein überwiegendes, besonders wichtiges öffentliches Interesse vorliege, und auch nicht nachgewiesen sei, zu dessen Erfüllung das Vorhaben unmittelbar dienen könnte. Ebenfalls seien keine Alternativlösungen nachgewiesen worden. Aufgrund des Überwiegens des Naturschutzinteresses gegenüber den geltend gemachten Interessen sei das Vorhaben abzulehnen. Der Amtssachverständige führte weiters aus, dass es aufgrund der landschaftlichen Beeinträchtigungen und der intensiven winterlichen Erholungsnutzung zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes "D." kommen werde. Aufgrund der negativen Stellungnahme des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wurde von der Bewilligungswerberin durch Vorlage eines entsprechenden Gutachtens von Dkfm. DDr. E. F., gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für das Fachgebiet Raumplanung, vom 29.9.2015 nachweislich unmittelbar besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, Salzburger Naturschutzgesetz geltend gemacht. Weiters wurden mit dem Gutachten eine Unterstützungserklärung der Ferienregion A. vom 28.9.2015 sowie der Wirtschaftskammer A. vom 28.9.2015 vorgelegt. In Wahrung seiner Parteienrechte wurde vom zuständigen Naturschutzbeauftragten, dessen Agenden ebenfalls vom bereits von der Behörde beauftragten naturschutzfachlichen Amtssachverständigen wahrgenommen wurden, ebenfalls eine negative Stellungnahme aus naturschutzfachlicher Sicht abgegeben. Der Naturschutzbeauftragte führte zusammenfassend aus, dass im gegenständlichen Fall das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des durch ein Landschaftsschutzgebiet besonders geschützten Naturraumes jedenfalls der Vorzug gegenüber den anderen Interessen zu geben sei. Die Landesumweltanwaltschaft Salzburg führte in ihrer Stellungnahme vom 18.12.2015 aus, dass aus ihrer Sicht gegenständlich kein überwiegendes, besonders wichtiges öffentliches Interesse vorliege, und auch nicht nachgewiesen sei, zu dessen Erfüllung das Vorhaben unmittelbar dienen könnte. Ebenfalls seien keine Alternativlösungen nachgewiesen worden. Aufgrund des Überwiegens des Naturschutzinteresses gegenüber den geltend gemachten Interessen sei das Vorhaben abzulehnen. Mit Schreiben der Gemeinde D. vom 16.11.2015 sowie Ergänzungsschreiben vom 22.12.2015 wurde zu den angefragten alternativen Lösungen ausgeführt, dass nach eingehender Prüfung der Gemeinde keine geeigneten Alternativflächen im Gemeindegebiet D. gegeben seien. Weiters wurde von der Gemeinde D. hingewiesen, dass die von der B. beanspruchte Fläche des H. Gutes nur in Randbereichen an die Fläche "D. Au" angrenze und diese Fläche seit Jahrzehnten gleich, wenn nicht intensiver wie andere landwirtschaftliche Flächen, in der Gemeinde bewirtschaftet werde. Mit Bescheid vom 22.12.2015, Zahl xxx, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Tamsweg als zuständige Naturschutzbehörde dem Verein "B.A. - C." die naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung und Betreibung einer Winterfahrtrainingsstrecke in D. auf Grundstücks Nr aa, bb, cc, dd und ee, KG D., mit Schrankenanlage auf der Zufahrt, zwei Behelfsüberfahrten über den J. Graben, Aufstellung von mobilen Zelten im Bereich der Zufahrt, veranstaltungsbezogene Werbeanlagen, Einrichtungen zur Kennzeichnung und Absicherung der Fahrbahnen inkl. einer Wasserentnahme aus der K. auf LN ff, KG D., im Bereich der Zufahrtsbrücke mit einem Druckfass ohne fixe Einbauten im Gewässer in der Zeit von 15.
  2. bis 15.3 des Folgejahres gemäß der Projektdarstellung im Lageplan der L. GmbH vom 17.12.2015 unter Vorschreibung einer „Ausgleichsmaßnahme“ entsprechend dem Ersatzleistungsprojekt D. der ÖBF AG vom 6.10.2015 mit Ergänzung vom 17.12.
  3. Die naturschutzrechtliche Bewilligung wurde unter Vorschreibung von insgesamt 17 Auflagenpunkten sowie unter Vorschreibung eines Ersatzleistungsprojektes sowie einer ökologischen Bauaufsicht sowie einer 3-jährigen Befristung für diese Bewilligung bis zum 30.4.2018 erteilt. Die belangte Behörde kam im Zuge ihrer Interessensabwägung im Sinne des § 3a Abs 2 Salzburger Naturschutzgesetz zum Ergebnis, dass den von der Bewilligungswerberin nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen im gegenständlichen Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukomme. Insbesondere stützte sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung auf das Ergebnis des vorgelegten Gutachtens von Herrn DDr. F. womit belegt werden konnte, dass der Weiterbetrieb der Winterfahrtrainingsstrecke in D. einem nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interesse diene, da damit in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen verwirklicht werden. Überdies würden auch keine verfügbaren Flächen für eine Alternativlösung im Gemeindegebiet von D. zur Verfügung stehen. Die belangte Behörde kam im Zuge ihrer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 2, Salzburger Naturschutzgesetz zum Ergebnis, dass den von der Bewilligungswerberin nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen im gegenständlichen Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukomme. Insbesondere stützte sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung auf das Ergebnis des vorgelegten Gutachtens von Herrn DDr. F. womit belegt werden konnte, dass der Weiterbetrieb der Winterfahrtrainingsstrecke in D. einem nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interesse diene, da damit in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen verwirklicht werden. Überdies würden auch keine verfügbaren Flächen für eine Alternativlösung im Gemeindegebiet von D. zur Verfügung stehen. In der gegen diese naturschutzrechtliche Bewilligung fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Landesumweltanwaltschaft Salzburg zusammengefasst aus, dass die Entscheidung der belangten Behörde sowohl auf einem mangelhaften Verfahren sowie insbesondere auf einer mangelhaften Interessensabwägung beruhe und deshalb rechtswidrig ergangen sei. Unter Hinweis auf das negative Gutachten des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen sowie Zitierung von Auszügen aus dem Kommentar nach Loos zum Salzburger Naturschutzrecht zur Thematik der Interessensabwägung wurde von der Landesumweltanwaltschaft Salzburg abschließend dargelegt, dass es sich bei der von der Behörde wiedergegebenen Subsumtion des Sachverhaltes in den Abwägungsprozess um faktisch leere Worthülsen handle, da es die Behörde unterlassen habe all diese Interessen und deren Voraussetzungen und Gewicht zu prüfen. Abschließend wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und die beantragte Genehmigung versagen. In Wahrung des Parteiengehörs wurde der Antragstellerin als mitbeteiligte Partei die Beschwerdeschrift zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 17.3.2016 brachte die Antragstellerin durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter eine schriftliche Stellungnahme ein in der zusammengefasst ausgeführt wurde, dass entgegen der Ansicht der Landesumweltanwaltschaft sehr wohl ein - unter näherer Konkretisierung - öffentliches Interesse am Weiterbetrieb der Winterfahrtrainingsstrecke in D. bestehe und zudem kein geeigneter Alternativstandort im Gemeindegebiet von D. verfügbar sei. Am 28.06.2016 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der der die Bewilligungswerberin, vertreten durch ihren Vereinsverwalter Herr K. M. sowie RA Dr. N., angehört wurde. Weiters nahmen Herr Dr. O. und Mag. Q. für die Salzburger Landesumweltanwaltschaft als Beschwerdeführerin und Herr Dr. R. als Vertreter der belangten Behörde sowie Herr DI S. als naturschutzfachlicher Amtssachverständiger an der Verhandlung teil. Als Vertreter für die Gemeinde D. war Bürgermeister U. T. anwesend. In der mündlichen Verhandlung wurden von den Verfahrensparteien deren bisherigen Standpunkte im Wesentlichen bekräftigt. Vom naturschutzfachlichen Sachverständigen wurde auf die bereits in seinem fachlichen Gutachten erstatteten Ausführungen bezüglich der Beeinträchtigungen des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes sowie Beeinträchtigung der beiden Schutzzwecke der betreffenden Landschaftsschutzverordnung (Erhaltung der landschaftlichen Schönheit, Erhaltung des Erholungs- und Erlebniswertes) hingewiesen. Vom Bürgermeister der Gemeinde D. wurden Ausführungen zur hohen Bedeutung des Winterfahrparks für die Gemeinde sowie Erläuterungen bezüglich der Prüfung von Alternativstandorten vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu festgestellt und erwogen: Der Verein "B.A. - C." betreibt in der Gemeinde D. auf den Grundstücks-Nr gg, aa, bb, cc, dd und ee, jeweils KG D., eine Winterfahrtrainingsstrecke. Erstmals wurde diese Winterfahrtrainingsstrecke mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 12.11.2004 sowie Änderungsbescheid vom 18.1.2006 bis zum 31.1.2014 befristet naturschutzrechtlich bewilligt. Nach Ablauf dieser 10-jährigen Bewilligung wurde vom Verein am 20.1.2015 ein neuer Antrag um naturschutzrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Winterfahrtrainingsstrecke in D. gestellt. Mit Ausnahme der Grundparzelle gg und einer Teilfläche der Grundparzelle aa befindet sich das Projektsgebiet im Landschaftsschutzgebiet „D.“. Die für das Projekt relevanten Grundstücksflächen weisen eine Gesamtfläche von ca. 19, 81 ha auf wovon ca. 16,6 ha im Landschaftsschutzgebiet liegen. Lageplan aus Datenschutzgründen entfernt Im Zuge des behördlichen Ermittlungsverfahrens wurde der naturschutzfachliche Amtssachverständige DI A. S. von der Behörde mit der Erstellung eines naturschutzfachlichen Gutachtens beauftragt. Nach einer Darstellung des fachlich relevanten rechtlichen Rahmens, insbesondere des Schutzzweckes des Gebietes und Darlegung der naturräumlichen Verhältnisse wurde als Ergebnis vom Sachverständigen festgestellt: Bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen sind wegen der Einbringung landschaftsfremder technischer Elemente (Schrankenanlage, Kleinzelte, Werbeeinrichtungen, Einrichtungen zur Kennzeichnung und Absicherung der Fahrbahnen etc) schwere Beeinträchtigungen des Charakters der geschützten Landschaft zu erwarten. Aufgrund nachhaltiger Veränderungen, kleinklimatischer Verhältnisse und mechanischer Beschädigung der Vegetation ist von einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes auszugehen. Insbesondere aufgrund der landschaftlichen Beeinträchtigungen und der intensiven winterlichen Erholungsnutzung wird es zu einer erheblichen Beeinträchtigung beider Punkte des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes (Erhaltung der landschaftlichen Schönheit, Erhaltung des Erholungs- und Erlebniswertes) führen. Der Amtssachverständige kam letztlich zum Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht der Behörde eine Bewilligung der beantragten Maßnahme nicht empfohlen werden könne. Der Sachverständige merkte auch an, dass aus fachlicher Sicht nicht von einer Ausgleichsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs 3 Naturschutzgesetz ausgegangen werden könne. Insbesondere aufgrund der landschaftlichen Beeinträchtigungen und der intensiven winterlichen Erholungsnutzung wird es zu einer erheblichen Beeinträchtigung beider Punkte des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes (Erhaltung der landschaftlichen Schönheit, Erhaltung des Erholungs- und Erlebniswertes) führen. Der Amtssachverständige kam letztlich zum Ergebnis, dass aus fachlicher Sicht der Behörde eine Bewilligung der beantragten Maßnahme nicht empfohlen werden könne. Der Sachverständige merkte auch an, dass aus fachlicher Sicht nicht von einer Ausgleichsfähigkeit im Sinne des Paragraph 51, Absatz 3, Naturschutzgesetz ausgegangen werden könne. Aufgrund der negativen naturschutzfachlichen Beurteilung wurde vom Bürgermeister der Gemeinde D. der Gutachter DDr. E. F. als allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachbereich Raumplanung mit einer Untersuchung der vom Verein B.A. – C. für den Betrieb des Winterfahrparks am H. Gut gemäß § 3a NSchG geltend gemachten öffentlichen Interesse, sowie deren Gewichtung zu ermitteln, beauftragt. Vom Verein wurden entsprechende öffentliche Interessen aus Sicht des Tourismus und der regionalen Volkswirtschaft geltend gemacht. Nach Befundung und Darlegung der direkten und indirekten Wirkung des Betriebes des Winterfahrparks für Tourismus und Regionalwirtschaft in der Wintersaison 2013/2014 und 2014/2015 sowie Ermittlung der Wertschöpfungseffekte des Betriebes kam der Gutachter bei der Ermittlung und Gewichtung der öffentlichen Interessen aus Sicht des Tourismus und der Regionalwirtschaft am Betrieb des Winterfahrparks zu folgendem Ergebnis:Aufgrund der negativen naturschutzfachlichen Beurteilung wurde vom Bürgermeister der Gemeinde D. der Gutachter DDr. E. F. als allgemein beeideter gerichtlich zertifizierter Sachverständiger im Fachbereich Raumplanung mit einer Untersuchung der vom Verein B.A. – C. für den Betrieb des Winterfahrparks am H. Gut gemäß Paragraph 3 a, NSchG geltend gemachten öffentlichen Interesse, sowie deren Gewichtung zu ermitteln, beauftragt. Vom Verein wurden entsprechende öffentliche Interessen aus Sicht des Tourismus und der regionalen Volkswirtschaft geltend gemacht. Nach Befundung und Darlegung der direkten und indirekten Wirkung des Betriebes des Winterfahrparks für Tourismus und Regionalwirtschaft in der Wintersaison 2013 aus 2014, und 2014 aus 2015, sowie Ermittlung der Wertschöpfungseffekte des Betriebes kam der Gutachter bei der Ermittlung und Gewichtung der öffentlichen Interessen aus Sicht des Tourismus und der Regionalwirtschaft am Betrieb des Winterfahrparks zu folgendem Ergebnis:
  4. Das Vorhaben entspricht nicht nur den Zielen des "Strategieplan Tourismus 2020" des Landes Salzburg, sondern stellt eine sehr innovative und kreative Umsetzung der Vorgaben hinsichtlich des Ausbaus von alternativen Angeboten im Wintertourismus dar.
  5. Wie auch die regionale Tourismusorganisation Ferienregion A./Salzburger A. bestätigt, entspricht das Vorhaben in geradezu idealer Weise den Anforderungen des 2010 verabschiedeten "Tourismus-Masterplan A. 1.0" und ist geeignet, die dort geforderte Vernetzung von Winterfahrparks mit Beherbergungsbetrieben, Bergbahnen, Restaurants und Schischulen herbeizuführen.
  6. Mit den dargestellten und auch nachvollziehbaren Marketingaktivitäten des V. W. gelingt es europaweit und international, eine neue Gästeschicht auf die Wintersportdestination W., aber auch auf die Ferienregion A. als landschaftlich einzigartigen Biosphärenpark und Angebot für den Sommerurlaub aufmerksam zu machen.Mit den dargestellten und auch nachvollziehbaren Marketingaktivitäten des römisch fünf. W. gelingt es europaweit und international, eine neue Gästeschicht auf die Wintersportdestination W., aber auch auf die Ferienregion A. als landschaftlich einzigartigen Biosphärenpark und Angebot für den Sommerurlaub aufmerksam zu machen.
  7. Die in der Wintersaison 2014/2015 erreichten Besucherzahlen mit 2.130 Gästen bzw Fahrern und knapp 3.300 Übernachtungen sowie der gesamthaft erreichten Wertschöpfung von 1 Mio Euro sind beachtlich. Viele der internationalen Gäste/Fahrer kommen erstmals in den Raum A./W. Anzunehmen und in der Stellungnahme der Wirtschaftskammer bestätigt ist, dass die Region auch von Gästen/Fahrern für zukünftige, nicht motorsportliche Urlaubsaufenthalte im Winter oder Sommer gewählt wird.Die in der Wintersaison 2014 aus 2015, erreichten Besucherzahlen mit 2.130 Gästen bzw Fahrern und knapp 3.300 Übernachtungen sowie der gesamthaft erreichten Wertschöpfung von 1 Mio Euro sind beachtlich. Viele der internationalen Gäste/Fahrer kommen erstmals in den Raum A./W. Anzunehmen und in der Stellungnahme der Wirtschaftskammer bestätigt ist, dass die Region auch von Gästen/Fahrern für zukünftige, nicht motorsportliche Urlaubsaufenthalte im Winter oder Sommer gewählt wird.
  8. Die Gemeinde D. sieht – wie aus den Aussagen von Bürgermeister U. T. ersichtlich – das Angebot des Winterfahrparks als wichtigen Teil eines touristischen Infrastrukturangebotes für Wintersportgäste, dass die gesamte Region W. (Gemeinden D. und X.) von der Y.alm bis zum Talboden in D. umfasst. Aus fachgutachterlicher Sicht ist festzustellen, dass Zusatzangebote für Wintersportdestinationen eine immer größere Bedeutung gewinnen, sie liegen im Trend der Gästewünsche. Ein Wegfall des Winterfahrparks bzw ein Verzicht auf die erst geplante Zusammenarbeit mit Beherbergungsbetrieben, Bergbahnen und Schischulen mindert die Attraktivität der Destination W. um ein kreatives Segment.Die Gemeinde D. sieht – wie aus den Aussagen von Bürgermeister U. T. ersichtlich – das Angebot des Winterfahrparks als wichtigen Teil eines touristischen Infrastrukturangebotes für Wintersportgäste, dass die gesamte Region W. (Gemeinden D. und römisch zehn.) von der Y.alm bis zum Talboden in D. umfasst. Aus fachgutachterlicher Sicht ist festzustellen, dass Zusatzangebote für Wintersportdestinationen eine immer größere Bedeutung gewinnen, sie liegen im Trend der Gästewünsche. Ein Wegfall des Winterfahrparks bzw ein Verzicht auf die erst geplante Zusammenarbeit mit Beherbergungsbetrieben, Bergbahnen und Schischulen mindert die Attraktivität der Destination W. um ein kreatives Segment.
  9. Aus regionalwirtschaftlicher Sicht ist auch bedeutend, dass – wie die Wirtschaftskammer in ihrer Stellungnahme anführt – namhafte Unternehmen der Automobil- und Reifenindustrie den Winterfahrpark ebenso nutzen wie Hochschulen (zB TU Wien). Damit bieten sich für die regionale Wirtschaft neue Möglichkeiten, Entwicklungs- und Versuchsreihen im A. nicht nur auszuführen, sondern allenfalls in neue Fahrtechnik-Entwicklungsbüros auch auszuwerten und zu untersuchen.
  10. Mit der Firma Z. AG wurde offensichtlich für den Winterfahrpark ein dynamischer Betreiber gefunden, der sehr gute Kontakte zur Industrie und zu den internationalen Medien besitzt. Diese Feststellung beruht nicht nur auf Annahmen, sondern hat sich in den beiden letzten Jahren schon gezeigt. Zusammenfassend stellte der Gutachter deshalb fest, dass der Betrieb des Winterfahrparks "B.A. – C." am H. Gut in der Gemeinde D. aus Sicht des Tourismus als im besonders hohen öffentlichen Interesse einzustufen ist. Auch aus Sicht der Regionalwirtschaft des A. ist der Betrieb des Winterfahrparks als im hohen Interesse der Region einzustufen, da er nicht nur die Region über den Tourismus hinaus bekannt macht, sondern zahlreiche Entwicklungschancen bietet. In Wahrung seiner Parteienrechte wurde dem Naturschutzbeauftragten von der Behörde die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Nach Zitierung der wesentlichen einschlägigen Rechtsvorschriften, in denen ein öffentliches Interesse am Schutz der Natur und Landschaft normiert wird, führte der Naturschutzbeauftragte aus, dass im konkreten Fall das betroffene Schutzgebiet höchstwertige Einstufungen von Schutzgütern im Naturschutzbuch aufweise und aufgrund der für ein Landschaftsschutzgebiet relativ geringen Größe eine hohe Eingriffsempfindlichkeit bestehe. Die Forderung nach einer unbeeinträchtigten Erhaltung des Schutzgebietes steht in Übereinstimmung mit relevanten Bestimmungen aus den Protokollen "Naturschutz- und Landschaftspflege" sowie "Verkehr" der Alpenkonvention, mit den Raumordnungszielen und –grundsätzen sowie den Festlegungen betreffend den Natur- und Landschaftsschutz im Landesentwicklungsprogramm
  11. Das aktuelle Regionalprogramm A. aus dem Jahr 2000 weist die D. als Vorrangfläche für Ökologie aus und im gültigen räumlichen Entwicklungskonzept der Gemeinde D. aus 1997 wird die besondere Bedeutung des Projektraumes als Erholungsgebiet betont. Auf einer Skala von 1 bis 10 wird daher im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund der naturschutzfachlichen Bedeutung des Schutzobjektes das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des durch ein Landschaftsschutzgebiet besonders geschützten Naturraumes mit 10 eingestuft. Von der Antragstellerin wurde ein Ersatzleistungsprojekt D. der ÖBf AG vorgelegt. Der naturschutzfachliche Amtssachverständige wurde von der Behörde mit der Beurteilung des vorliegenden Projektes beauftragt. Der Sachverständige führte aus, dass aus fachlicher Sicht insbesondere auf eine weitgehende Minimierung der Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes im Sinne des verordneten Schutzzweckes (etwa durch Einschränkung der Betriebszeiten, Unterlassung vermeidbarer Lärmbelästigung, Vermeidung der beantragten Beschneiung, Minimierung der Veränderungen des Charakters der Landschaft etc) und eine maximale Schonung der geschützten Fließgewässer (Minimierung der Beeinträchtigung durch die Wasserentnahme, Entfernung der Behelfsüberfahrten etc) zu achten sei. Des Weiteren sind die bisherigen Beeinträchtigungen des Vegetationsbestandes im Zuge des laufenden Betriebes soweit als möglich zu minimieren. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen Vorgangsweise ist daher aus fachlicher Sicht in Anlehnung an vergleichbare Bewilligungen die Vorschreibung von Auflagen und Befristungen erforderlich. In der Folge wurden vom naturschutzfachlichen Amtssachverständigen die im Bewilligungsbescheid angeführten Vorschreibungen vorgeschlagen: II. Vorschreibungen: römisch zwei. Vorschreibungen:
  12. Die Maßnahmen sind – soweit im Folgenden nicht abgeändert – grundsätzlich gemäß den Angaben im eingereichten Projekt durchzuführen.
  13. Die zur Überquerung des Fließgewässers notwendigen Behelfsüberfahrten sind außerhalb des Gewässers zu fundieren und nur während des Betriebs der Anlage zulässig.
  14. Allfällige nicht landwirtschaftliche Abzäunungen und Schranken dürfen nur während des Betriebs errichtet werden. Außerhalb der genehmigten Betriebszeit sind sie abzubauen und aus der freien Landschaft zu entfernen.
  15. Anlagen, welche nicht unbedingt für den unmittelbaren Fahrbetrieb erforderlich sind (Zelte, Werbeanlagen, Container etc.) dürfen innerhalb der Grenzen des Landschaftsschutzgebietes nicht aufgestellt werden.
  16. Eine technische Beschneiung des Geländes darf nicht erfolgen. Dem Wasser für die Vereisung dürfen keinerlei Zusätze beigegeben werden.
  17. Die Fahrbahnen dürfen nur bei mindestens 20 cm Schneelage und Frost hergestellt werden. Der Beginn der Vereisung ist der Behörde jährlich rechtzeitig schriftlich zu melden.
  18. Im laufenden Betrieb ist eine Beeinträchtigung der Vegetation in jedem Fall zu vermeiden, erforderlichenfalls ist der Betrieb bis zur Wiederherstellung geeigneter Fahrbahnen gemäß vorstehendem Auflagepunkt einzustellen.
  19. Der Betrieb der Anlage darf nur in einem Zeitraum von
  20. November bis
  21. März jeden Jahres durchgeführt werden. Mobile Einrichtungen zur Kennzeichnung und Absicherung der Fahrbahnen (Strohballen und dgl.) sind so zu wählen, dass sie, je nach sicherheitstechnischen Erfordernissen eine möglichst geringe Auffälligkeit aufweisen.
  22. Von biotopkartierten Flächen bzw. dem Waldrand ist bei der Präparierung ein solcher Abstand einzuhalten, dass eine Beeinträchtigung durch den Betrieb bzw. durch von der Fahrbahn abkommende Fahrzeuge sicher vermieden wird, mindestens ist ein Abstand von 5 m einzuhalten.
  23. Auf der Anlage dürfen keine Motorsportveranstaltungen durchgeführt werden.
  24. Jeweils nach Einstellung des Betriebs sind sämtliche Anlagen und Geräte bis spätestens 30.
  25. aus der freien Landschaft zu entfernen.
  26. Das Wasser zur Präparierung der Fahrbahnen ist mittels Druckfass aus der K. zu entnehmen. Dazu dürfen keine fixen Einrichtungen eingebaut werden.
  27. Eine Beleuchtung des Trainingskurses bzw. sonstige Beleuchtungen dürfen nicht erfolgen.
  28. Zur Minimierung der Umweltbelastung dürfen nur für den Straßenverkehr zugelassene bzw. typengenehmigte PKW in verkehrssicherem Zustand verwendet werden.
  29. Es ist durch geeignete Mittel vorzusorgen, dass keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes durch austretende Kraft- oder Schmierstoffe eintreten kann.
  30. Der Behörde ist eine geeignete Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der Auflagen verantwortlich ist. Diese hat jährlich am Ende der Betriebszeit bis 10.
  31. der Behörde den bescheidgemäßen Betrieb und Zustand der Anlage zu dokumentieren und zu bestätigen.
  32. Da sämtliche Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere des Betriebes der Anlage und der Wirksamkeit der Ersatzmaßnahmen zum jetzigen Zeitpunkt nicht abzuschätzen sind, behält sich die Behörde die Vorschreibung weiterer Auflagen vor. Weiters wurde nach Beurteilung des eingereichten Ersatzleistungsprojektes vom Amtssachverständigen die im Bewilligungsbescheid unter dem Ersatzleistungsprojekt angeführten Auflagenpunkte aufgezählt: IV. Ausgleichsmaßnahme: römisch vier. Ausgleichsmaßnahme:
  33. Auf dem Grundstück Nr. hh, KG D. ist das „Ersatzleistungsprojekt D.“ gemäß Konzept der ÖBF AG vom 6.10.2015, insbesondere gemäß Punkt 4 des Konzeptes, einschließlich der Abänderungen des Konzeptes vom 17.12.2015 und nachfolgender Punkte umzusetzen.
  34. Die Einbringung von Belebungssteinen, Wurzelstöcken und verankertem Totholz zur angestrebten Verbesserung der Gewässerdynamik sowie die Maßnahmen zur Entfernung der Ufersicherung und der Wiederanbindung der Gewässerarme dürfen nur bei ausreichend tragfähigem (gefrorenem) Boden erfolgen. Bei der Auswahl und Anzahl der Strukturelemente ist auf einen möglichst naturnahen Eindruck Wert zu legen.
  35. Für die Entfernung der Ufersicherung an der K. ist eine mit der gewässerbetreuenden Dienststelle abgestimmte Detailplanung vorzulegen, mit der Naturschutzbehörde abzustimmen und nach deren Vorgaben umzusetzen.
  36. Für die Anlage der standortstypischen Ufergehölzsäume ist eine Detailplanung in Form eines Bepflanzungsplanes samt Darstellung der Größe der Bepflanzungsflächen, Angaben der Art, Zahl und Größe der zu verpflanzenden Gehölze samt Kultursicherungs- und Pflegemaßnahmen vorzulegen, mit der Naturschutzbehörde abzustimmen und nach deren Vorgaben umzusetzen.
  37. Für die Aussetzung der Steinkrebse ist ein detaillierteres Projekt einer fachlich qualifizierten Person mit Nachweis der Gebietseignung, der Zahl der Besatztiere, der Tragfähigkeit der Spenderpopulation und der Orte der geplanten Aussetzung vorzulegen.
  38. Zur Erfolgskontrolle ist ein jährliches Monitoring samt Berichtslegung an die Naturschutzbehörde erforderlich. Die Erhebungsmethodik und die Modalitäten der Berichtslegung sind rechtzeitig mit der Naturschutzbehörde abzustimmen. Sollten auf Grund der Ergebnisse des Monitorings zur Bestanderhaltung der Steinkrebse weitere Maßnahmen erforderlich sein, sind diese in Projektform bei der Behörde vorzulegen, mit dieser abzustimmen und nach deren Vorgaben umzusetzen.
  39. Die Detailplanungen sind vor Baubeginn, jedenfalls bis spätestens 2 Monate nach Rechtskraft des Bescheides vorzulegen. Die Aussetzung der Steinkrebse hat zum frühest-möglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Die Ersatzmaßnahmen sind bis spätestens 1 Jahr nach Rechtskraft des Bescheides fertigzustellen.
  40. Zur Durchführung der Ersatzmaßnahmen ist spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides eine fachlich geeignete Person als ökologische Bauaufsicht zu beauftragen. Diese hat erforderlichenfalls weitere Spezialisten hinzuzuziehen. Rechtzeitig vor deren Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen.
  41. Die ökologische Bauaufsicht muss nachweislich Fachkenntnisse/Erfahrungen in den Bereichen ökologische Gewässergestaltung, Anlage von naturnahen Kleingewässern und Ansiedelung von Steinkrebsen besitzen. Diese sind auf Verlangen der Behörde durch Referenzprojekte nachzuweisen.
  42. Die ökologische Bauaufsicht muss eine einschlägige (universitäre) Ausbildung und ausreichende Gebietskenntnisse aufweisen.
  43. Die ökologische Bauaufsicht ist vertraglich zur Wahrnehmung folgender Aufgaben zu verpflichten: a) Die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Naturschutzbehörde, Richtlinien, Normen und der Stand der Technik bzw. die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten werden; b) Die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens; c) Die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (lit.b) nicht fristgerecht entsprochen wird; d) Die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen, insbesondere die Interpretation vor Ort bei der Ausführung nicht exakt definier- bzw. darstellbarer ökologisch relevanter Vorgaben.
  44. Die ökologische Bauaufsicht ist vertraglich zur Wahrnehmung folgender Aufgaben zu verpflichten: a) Die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Naturschutzbehörde, Richtlinien, Normen und der Stand der Technik bzw. die Regeln der guten fachlichen Praxis eingehalten werden; b) Die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens; c) Die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (Litera b,) nicht fristgerecht entsprochen wird; d) Die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen, insbesondere die Interpretation vor Ort bei der Ausführung nicht exakt definier- bzw. darstellbarer ökologisch relevanter Vorgaben.
  45. Binnen einem Monat nach Fertigstellung des Projektes ist ein Endbericht über die bescheidgemäße Ausführung mit Fotodokumentation zu erstellen und der Behörde vorzulegen. In diesem Endbericht ist detailliert auf die einzelnen Auflagenpunkte einzugehen, allfällige Abweichungen sind darzustellen und zu begründen.
  46. Für die Wiederanbindung der Gewässerarme an die K. ist eine mit der gewässerbetreuenden Dienststelle abgestimmte Detailplanung vorzulegen, mit der Naturschutzbehörde abzustimmen und nach deren Vorgaben umzusetzen. Durch die Gemeinde D. wurde mit Schreiben vom 16.11.2015 sowie Ergänzungsschreiben vom 22.12.2015 ausgeführt, dass gemäß § 3a Abs 2 Naturschutzgesetz keine geeigneten, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigenden Alternativlösungen zu den beantragten "Maly-Grundstücken" bestehen. Im Ergänzungsschreiben wurden zu den einzelnen möglichen Grundstücksflächen Ausführungen über die Bezeichnung und Art der Grundstücke sowie Darlegung der Gründe, welche bei den einzelnen Alternativflächen dagegensprechen, ausgeführt.Durch die Gemeinde D. wurde mit Schreiben vom 16.11.2015 sowie Ergänzungsschreiben vom 22.12.2015 ausgeführt, dass gemäß Paragraph 3 a, Absatz 2, Naturschutzgesetz keine geeigneten, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigenden Alternativlösungen zu den beantragten "Maly-Grundstücken" bestehen. Im Ergänzungsschreiben wurden zu den einzelnen möglichen Grundstücksflächen Ausführungen über die Bezeichnung und Art der Grundstücke sowie Darlegung der Gründe, welche bei den einzelnen Alternativflächen dagegensprechen, ausgeführt. Vorangeführter Sachverhalt war aufgrund der unstrittigen Aktenlage sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung festzustellen. In beweiswürdigender Hinsicht, ist festzuhalten, dass sowohl die Ausführungen in den Gutachten des Amtssachverständigen für Naturschutz DI S. als auch des nichtamtlichen Sachverständigen für Raumplanung DDr. F. in sich schlüssig und widerspruchsfrei waren und diese daher als Basis für die zu treffende Entscheidung herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund war obiger Sachverhalt festzustellen, wobei der Verfahrensgang und der Sachverhalt nur insofern wiedergegeben wurden, als es für die gegenständliche Entscheidung relevant ist. Die rechtlich maßgeblichen Bestimmungen lauten: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) 1999, LGBl Nr 73/1999 idF LGBl Nr 106/2013 (NSchG) lautet (auszugsweise):Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) 1999, Landesgesetzblatt Nr 73 aus 1999, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 106 aus 2013, (NSchG) lautet (auszugsweise): § 3a

(1)Paragraph 3 a,
(1)Bei der Anwendung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse am Naturschutz der Vorrang gegenüber allen anderen Interessen eingeräumt werden kann.
(2)Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlich Interessen dienen, sind unter weitergehender Wahrung der Interessen des Naturschutzes zu bewilligen oder zur Kenntnis zu nehmen, wenn 1) den anderen öffentlichen Interessen im Einzelfall der Vorrang gegenüber den Interessen des Naturschutzes zukommt und 2) zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht. …
(4)Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Abs 2 oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Abs 6 - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben.
(4)Kommt nach einer Interessensabwägung gemäß Absatz 2, oder 3 den Interessen des Naturschutzes nicht der Vorrang zu, ist - außer im Fall des Absatz 6, - die durch den Eingriff zu erwartende Beeinträchtigung durch entsprechende Ersatzleistungen auszugleichen. Der Ausgleich ist durch Bescheid vorzuschreiben. Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen kommt als Ersatzleistung vor allem die Schaffung von Ersatzlebensräumen in Frage. Diese Ersatzlebensräume sind möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Wenn keine Ersatzlebensräume geschaffen werden können, ist dem Antragsteller durch Bescheid die Entrichtung eines Geldbetrages in einer Höhe vorzuschreiben, die annähernd den Kosten einer angemessenen Ersatzleistung entspricht. Wenn die Schaffung von Ersatzlebensräumen nur unzureichend möglich ist, ist ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag vorzuschreiben. Landschaftsschutzgebiete § 16Paragraph 16 Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
  1. Sie weisen eine besondere landschaftliche Schönheit auf.
  2. Sie sind für die Erholung als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend. Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach § 17 Abs. 1 iVm § 13 Abs. 1 ist auf den Schutzzweck (Z 1 oder 2) hinzuweisen.Die für den Bestand des schutzwürdigen Gebietes notwendigen Flächen können in den Schutzbereich einbezogen werden. Bei der Erklärung eines Gebietes zum Landschaftsschutzgebiet ist auf Gesichtspunkte der Raumordnung Bedacht zu nehmen. In der Verordnung und in der Kundmachung nach Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, ist auf den Schutzzweck (Ziffer eins, oder 2) hinzuweisen. Bewilligungsvorbehalt § 18Paragraph 18
(1)In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer natur-schutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.
(2)Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.
(2)Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (Paragraph 5, Ziffer 7,), der Naturhaushalt (Paragraph 5, Ziffer 21,) und der Schutzzweck des Gebietes (Paragraph 16,) nicht beeinträchtigt werden. Schutz von Lebensräumen § 24Paragraph 24
(1)Nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 3 bis 6 sind geschützt:
(1)Nach Maßgabe der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 sind geschützt:
  1. a)Moore, Sümpfe, Quellfluren, Bruch- und Galeriewälder und sonstige Begleitgehölze an fließenden und stehenden Gewässern;
  2. b)oberirdische fließende Gewässer einschließlich ihrer gestauten Bereiche und Hochwasserabflussgebiete;
  3. c)mindestens 20 und höchstens 2.000 m2 große oberirdische, natürliche oder naturnahe stehende Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche und der Schilf- und Röhrichtzonen;
  4. d)Feuchtwiesen sowie Trocken- und Magerstandorte, wenn deren Fläche jeweils 2.000 m² übersteigt; bei der Flächenberechnung sind solche Teilflächen, die nur durch schmale lineare Strukturen wie zB Gräben, Wege, Bäche geteilt sind, als ein Lebensraum zu werten;
  5. e)das alpine Ödland einschließlich der Gletscher und deren Umfeld.
(2)Die gemäß Abs. 1 geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (§ 46) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.
(2)Die gemäß Absatz eins, geschützten Lebensräume sind von der Landesregierung im Rahmen des Landschaftsinventars in einem Biotopkataster in Form von Lageplänen darzustellen. Diese Pläne sind in jenen Gemeinden, in denen sich geschützte Lebensräume befinden, zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden (Paragraph 13, Absatz 5, AVG) aufzulegen. Gebiete, deren Schutzwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, ohne dass die Möglichkeit einer Wiederherstellung (Paragraph 46,) besteht, sind aus dem Biotopkataster zu entfernen.
(2a)Die Landesregierung hat den Eigentümern von solchen geschützten Lebensräumen, die zur Erhaltung der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung bedürfen, den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherstellung dieser Pflege bzw Bewirtschaftung anzubieten. Als solche Lebensräume gelten jedenfalls die im Abs. 1 lit. d genannten Gebiete. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Werden solche Vereinbarungsangebote vom Eigentümer angenommen, besteht ein Rechtsanspruch auf die darin angebotenen finanziellen Leistungen.
(2a)Die Landesregierung hat den Eigentümern von solchen geschützten Lebensräumen, die zur Erhaltung der Pflege oder naturnahen Bewirtschaftung bedürfen, den Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Sicherstellung dieser Pflege bzw Bewirtschaftung anzubieten. Als solche Lebensräume gelten jedenfalls die im Absatz eins, Litera d, genannten Gebiete. Die Angebote sind nach Richtlinien zu erstellen, die von der Landesregierung nach Anhörung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg festgelegt werden. Werden solche Vereinbarungsangebote vom Eigentümer angenommen, besteht ein Rechtsanspruch auf die darin angebotenen finanziellen Leistungen.
(3)Maßnahmen, die Eingriffe in diese Lebensräume bewirken können, sind nur mit na-turschutzbehördlicher Bewilligung zulässig.
(4)Nicht als Eingriffe gelten:
  1. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 5 verbunden ist;
  2. Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung einschließlich der dafür notwendigen Einfriedungen, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Absatz 5, verbunden ist;
  3. Maßnahmen im Rahmen der waidgerechten Jagd und Fischerei, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Abs. 5 verbunden ist;
  4. Maßnahmen im Rahmen der waidgerechten Jagd und Fischerei, wenn damit keine länger dauernde Beeinträchtigung im Sinn des Absatz 5, verbunden ist;
  5. der Betrieb und die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen;
  6. die nicht bestandesgefährdende periodische Ausholzung des Bewuchses entlang von fließenden oder stehenden Gewässern;
  7. das Errichten von kleineren Stein-, Holz- und anderen Verkleidungen zum Schutz und zur Sicherung des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern;
  8. die Räumung des Bettes und des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern gemäß § 41 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959;
  9. die Räumung des Bettes und des Ufers von fließenden oder stehenden Gewässern gemäß Paragraph 41, Absatz 3, des Wasserrechtsgesetzes 1959;
  10. Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach § 47 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959;
  11. Maßnahmen in Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraph 47, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959;
  12. Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen nach den §§ 9 und 10 des Landesgesetzes, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden;
  13. Maßnahmen auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen nach den Paragraphen 9 und 10 des Landesgesetzes, mit dem Ausführungsbestimmungen zum Forstgesetz 1975 erlassen werden;
  14. Gewässerquerungen gemäß § 1 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (§ 2 der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden.
  15. Gewässerquerungen gemäß Paragraph eins, der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen, wenn sie entsprechend der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Paragraph 2, der Bewilligungsfreistellungsverordnung für Gewässerquerungen) ausgeführt werden.
(5)Eine Ausnahmebewilligung gemäß Abs. 3 ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.
(5)Eine Ausnahmebewilligung gemäß Absatz 3, ist dann zu erteilen, wenn die geplanten Maßnahmen nur unbedeutende abträgliche Auswirkungen auf die Eigenart oder ökologischen Verhältnisse des Lebensraumes oder auf Teile desselben, auf das Landschaftsbild, den Charakter der Landschaft, den Naturhaushalt oder den Wert der Landschaft für die Erholung bewirken können oder die Voraussetzungen des Paragraph 3 a, Absatz 2, zutreffen. Eine solche Bewilligung ersetzt auch alle anderen naturschutzbehördlichen Bewilligungen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, die dasselbe Vorhaben betreffen, wobei jedoch allfällige weiter gehende Anforderungen nach diesen Bestimmungen im Verfahren wahrzunehmen sind.
(6)Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Abs. 1 geschützte Gebiete von der Anwendung des Abs. 3 ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der lit. b insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist.
(6)Die Landesregierung kann auf Antrag und nach Anhörung der betreffenden Gemeinde durch Verordnung bestimmte gemäß Absatz eins, geschützte Gebiete von der Anwendung des Absatz 3, ausnehmen oder die mitgeschützten Bereiche einschränken, soweit auf Grund der örtlichen Verhältnisse, im Fall der Litera b, insbesondere der Verbauung oder Bebauung in diesem Gebiet, eine Verletzung von Interessen des Naturschutzes nicht zu erwarten ist. Bewilligungen und Kenntnisnahmen § 50Paragraph 50
(1)Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen nach den §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 1 zweiter Satz, 11 Abs. 4, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2, 18 Abs. 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 1 sowie aufrechte rechtskräftige Kenntnisnahmen nach § 26 haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
(1)Aufrechte rechtskräftige Bewilligungen nach den Paragraphen 8, Absatz 2, 10, Absatz eins, zweiter Satz, 11 Absatz 4, 14, Absatz eins, 15, Absatz 2, 18, Absatz 2, 21, 22 a, 22 b, 24, Absatz 5 und 25 Absatz eins, sowie aufrechte rechtskräftige Kenntnisnahmen nach Paragraph 26, haben dingliche Wirkung. Die damit verbundenen Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über.
(2)Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme können auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. Ist eine endgültige Beurteilung einzelner Auswirkungen des beantragten Vorhabens zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung nicht möglich, das Vorhaben jedoch grundsätzlich nicht in Frage gestellt, kann die Behörde die Bewilligung oder Kenntnisnahme auch unter dem Vorbehalt späterer Vorschreibungen erteilen.
(3)Wenn mit dem bewilligten oder dem gemäß § 46 zu beseitigendem Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, kann die Naturschutzbehörde in Bewilligungsbescheiden oder Bescheiden nach § 46 auch anordnen, dass der Ansuchensteller oder der zur Wiederherstellung Verpflichtete fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht zu beauftragen hat. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
(3)Wenn mit dem bewilligten oder dem gemäß Paragraph 46, zu beseitigendem Vorhaben schwerwiegende Eingriffe in die Natur verbunden sind, kann die Naturschutzbehörde in Bewilligungsbescheiden oder Bescheiden nach Paragraph 46, auch anordnen, dass der Ansuchensteller oder der zur Wiederherstellung Verpflichtete fachlich geeignete Personen mit der Wahrnehmung der ökologischen Bauaufsicht zu beauftragen hat. Vor der Beauftragung ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Die mit der ökologischen Bauaufsicht beauftragten Personen haben folgende Aufgaben wahrzunehmen:
  1. die laufende Überprüfung der Ausführung des Vorhabens dahingehend, ob die Vorschreibungen der Naturschutzbehörde eingehalten werden;
  2. die Beanstandung festgestellter Abweichungen unter Setzung einer angemessenen Frist für die der Bewilligung entsprechende Ausführung des Vorhabens;
  3. die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (Z 2) nicht fristgerecht entsprochen wird;
  4. die Mitteilung an die Naturschutzbehörde, wenn einer Beanstandung (Ziffer 2,) nicht fristgerecht entsprochen wird;
  5. die fachliche Beratung bei der Erfüllung behördlicher Vorschreibungen.
(4)Amtshandlungen betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme von Vorhaben, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden, unterliegen keinen landesrechtlich geregelten Verwaltungsabgaben. Kommissionsgebühren sind im Zug solcher Verfahren nur in den Fällen des § 76 Abs. 2 AVG einzuheben.
(4)Amtshandlungen betreffend die naturschutzbehördliche Bewilligung oder Kenntnisnahme von Vorhaben, die im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft vorgenommen werden, unterliegen keinen landesrechtlich geregelten Verwaltungsabgaben. Kommissionsgebühren sind im Zug solcher Verfahren nur in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, AVG einzuheben. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
  1. Juni 1995 über Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten (Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 - ALV) StF: LGBl. Nr. 89/1995, idF LGBl. Nr. 32/2001Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2001, Bewilligungspflichtige Maßnahmen § 2Paragraph 2 Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des § 3 zutrifft:Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine der Ausnahmen des Paragraph 3, zutrifft:
  2. die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;
  3. die Errichtung, die nicht nur kurzfristige Aufstellung oder Verankerung oder die wesentliche Änderung von nicht unter Z. 1 fallenden Anlagen;Ziffer eins, fallenden Anlagen;
  4. die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder wesentliche Änderung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken sowie von besonders auffälligen privaten Verbotsschildern u. dgl.;
  5. die Einrichtung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen durch Verankerung am Gewässergrund, Setzen von Bojen oder Piloten oder deren längerdauernde oder mehrfach wiederholte Befestigung bzw. Lagerung am Ufer;
  6. die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen;
  7. jede Veränderung oberirdischer stehender Gewässer, die größer als 2.000 m2 sind, einschließlich eines 50 m breiten Uferbereiches. Für die Berechnung des 50 m breiten Uferbereiches ist, wenn das stehende Gewässer als eigene Grundparzelle ausgeschieden ist, die Parzellengrenze, ansonsten die durch die Höhe des mittleren Wasserstandes gebildete Uferlinie maßgeblich;
  8. die Anlage, besondere Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen; ….. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom
  9. Dezember 1981, mit der Teile der Marktgemeinde BB und der Gemeinde D. zu einem Landschaftsschutzgebiet erklärt werden (D.-Landschaftsschutzverordnung) StF: LGBl. Nr. 19/1982, idF. LGBl. Nr. 83/2003Stammfassung, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 1982,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2003, § 1aParagraph eins a Diese Verordnung dient der Erhaltung:
  10. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im § 1 festgelegten Gebietes (naturnahe Fließgewässerstrecke mit intaktem Uferwald entlang der K., Wechsel unterschiedlich gefärbter Gesteinspartien);
  11. der besonderen landschaftlichen Schönheit des im Paragraph eins, festgelegten Gebietes (naturnahe Fließgewässerstrecke mit intaktem Uferwald entlang der K., Wechsel unterschiedlich gefärbter Gesteinspartien);
  12. des hohen Erholungs- und Erlebniswertes als seltenes Augebiet, das auf Grund der Beweidung tundrenartigen Landschaftscharakter aufweist. Erwägungen: Wie schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zu Recht ausgeführt hat, besteht an der naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht für das gegenständliche Vorhaben entsprechend der angeführten Bestimmungen kein Zweifel. Dies wird auch von den Verfahrensparteien nicht bestritten und war diese Frage daher auch vom Landesverwaltungsgericht nicht weiter zu thematisieren. Da auch von der Antragstellerin nicht grundsätzlich bestritten wird, dass das beantragte Vorhaben die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt und deshalb keine Bewilligung nach §§ 18, 24, 50 SNSchG 1999 in Frage kommt, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Sinn des § 3a Abs 2 SNSchG 1999 andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten Interessen des Naturschutzes überwiegen.Da auch von der Antragstellerin nicht grundsätzlich bestritten wird, dass das beantragte Vorhaben die Interessen des Naturschutzes beeinträchtigt und deshalb keine Bewilligung nach Paragraphen 18, 24, 50, SNSchG 1999 in Frage kommt, war vom Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu prüfen, ob im Sinn des Paragraph 3 a, Absatz 2, SNSchG 1999 andere öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die durch das Vorhaben beeinträchtigten Interessen des Naturschutzes überwiegen. Diesbezüglich kommt das Landesverwaltungsgericht aufgrund der folgenden Erwägungen zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu beanstanden ist. Zunächst waren im vorliegenden Fall zu prüfen, inwieweit die Interessen des Naturschutzes durch das vorliegende Vorhaben beeinträchtigt werden. Die Interessen des Naturschutzes sind in § 1 des Salzburger Naturschutzgesetzes geregelt und dieser lautet:Die Interessen des Naturschutzes sind in Paragraph eins, des Salzburger Naturschutzgesetzes geregelt und dieser lautet: Dieses Gesetz dient dem Schutz und der Pflege der heimatlichen Natur und der vom Menschen gestalteten Kulturlandschaft. Durch Schutz- und Pflegemaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sollen erhalten, nachhaltig gesichert, verbessert und nach Möglichkeit wiederhergestellt werden: - die Vielfalt, Eigenart und Schönheit und der Erholungswert der Natur, - natürliche oder überlieferte Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen, - der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und - die Leistungsfähigkeit und das Selbstregulierungsvermögen der Natur sowie ein weitgehend ungestörter Naturhaushalt. Gegenständliches Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet D.. Der Schutzzweck dieser Verordnung wurde in der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28.12.1981 LGBL. Nr. 19/1982 idgF. wie folgt festgehalten: Gegenständliches Vorhaben befindet sich im Landschaftsschutzgebiet D.. Der Schutzzweck dieser Verordnung wurde in der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 28.12.1981 LGBL. Nr. 19 aus 1982, idgF. wie folgt festgehalten: Diese Verordnung dient der Erhaltung:
  13. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes (naturnahe Fließgewässerstrecke mit intaktem Uferwald entlang der K., Wechsel unterschiedlich gefärbter Gesteinspartien)
  14. des hohen Erholungs- und Erlebniswertes als seltenes Augebiet, das aufgrund der Beweidung tundrenartigen Landschaftscharakter aufweist. Vom Amtssachverständigen für Naturschutz wurde in seiner Beurteilung des beantragten Projektes als Ergebnis festgestellt, dass bei Umsetzung der geplanten Maßnahmen wegen der Einbringung landschaftsfremder technischer Elemente (Schrankenanlage, Kleinzelte, Werbeeinrichtungen, Einrichtungen zur Kennzeichnung und Absicherung der Fahrbahnen etc.) schwere Beeinträchtigungen des Charakters der geschützten Landschaft zu erwarten sind. Auf Grund nachhaltiger Veränderung kleinklimatischer Verhältnisse und mechanischer Beschädigung der Vegetation ist von einer Beeinträchtigung des Naturhaushaltes auszugehen. Insbesondere auf Grund der landschaftlichen Beeinträchtigungen und der intensiven winterlichen Erholungsnutzung wird es zu einer erheblichen Beeinträchtigung beider Punkte des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes (Erhaltung der landschaftlichen Schönheit, Erhaltung des Erholungs- und Erlebniswertes) führen. Zum Interesse des Naturschutzes wurde in der Stellungnahme des Naturschutz-beauftragten, dessen Agenden ebenfalls vom Amtssachverständigen für Naturschutz wahrgenommen wurden, ausgeführt, dass lt. Ansicht des Naturschutzbeauftragten im Falle der Durchführung des gegenständlichen Projektes nicht nur mit einer bloßen Beeinträchtigung des Schutzzweckes des Landschaftsschutzgebietes zu rechnen, sondern aufgrund der anhaltenden Beeinträchtigung eines großen Anteils des gesamten Schutzgebietes und der intensiven winterlichen Erholungsnutzung grundsätzlich den Zielsetzungen des Schutzgebietes wesentlich widersprochen wird. Weiters weist er darauf hin, dass im Naturschutzbuch das gegenständliche Schutzgebiet in den Kategorien "Naturhaushalt " Ökologie in die höchste Wertstufe und in den Kategorien Artenschutz, Landschaftsästhetik und Erholung in die zweithöchste Wertstufe eingereiht wurde. Auf einer 10-stufigen Skala wurde das öffentliche Interesse an der unversehrten Erhaltung des durch ein Landschaftsschutzgebiet besonders geschützten Naturraumes vom Naturschutzbeauftragten mit 10 eingestuft. Voraussetzung für die Durchführung der in § 3a Abs 2 NSchG normierten Interessenabwägung ist das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, welchen durch die Verwirklichung der Maßnahme (im konkreten Fall der verfahrensgegenständlichen Winterfahrtrainingsstrecke) unmittelbar gedient wird. Erst nach der Ermittlung sämtlicher dieser eben genannten besonders wichtigen öffentlichen Interessen kommt die Durchführung der in § 3a Abs 2 leg. cit normierten Interessenabwägung in Betracht, weswegen zunächst zu klären ist, welchen besonders wichtigen öffentlichen Interessen die Errichtung und der Betrieb einer Winterfahrtrainingsstrecke unmittelbar dient.Voraussetzung für die Durchführung der in Paragraph 3 a, Absatz 2, NSchG normierten Interessenabwägung ist das Vorliegen von besonders wichtigen öffentlichen Interessen, welchen durch die Verwirklichung der Maßnahme (im konkreten Fall der verfahrensgegenständlichen Winterfahrtrainingsstrecke) unmittelbar gedient wird. Erst nach der Ermittlung sämtlicher dieser eben genannten besonders wichtigen öffentlichen Interessen kommt die Durchführung der in Paragraph 3 a, Absatz 2, leg. cit normierten Interessenabwägung in Betracht, weswegen zunächst zu klären ist, welchen besonders wichtigen öffentlichen Interessen die Errichtung und der Betrieb einer Winterfahrtrainingsstrecke unmittelbar dient. Die bis zur Novelle LGBl Nr 1/2002 in § 3 Abs 3 NSchG normierte Interessenabwägung wurde durch die genannte Novelle in § 3a Abs 2 NSchG transferiert, zumal aus den Materialien zu dieser Novelle (Nr 920 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (
  15. Session der
  16. Gesetzgebungsperiode)) ersichtlich ist, dass § 3a in der Fassung der Novelle LGBl Nr 1/2002 im Wesentlichen die Abs 3, 4 und 6 des § 3 in der Fassung vor der Novelle LGBl Nr 1/2002 enthält. Damit kann zur Auslegung des § 3a Abs 2 auch auf die Judikatur zu § 3 Abs 3 NSchG in der Fassung vor der eben genannten Novelle, sowie auf die Materialien zu dessen Vorgängerbestimmung, nämlich § 3 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, LGBl Nr 86/1977, wiederverlautbart durch LGBl Nr 1/1993 als Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, zurückgegriffen werden. Die bis zur Novelle Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2002, in Paragraph 3, Absatz 3, NSchG normierte Interessenabwägung wurde durch die genannte Novelle in Paragraph 3 a, Absatz 2, NSchG transferiert, zumal aus den Materialien zu dieser Novelle (Nr 920 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (
  17. Session der
  18. Gesetzgebungsperiode)) ersichtlich ist, dass Paragraph 3 a, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2002, im Wesentlichen die Absatz 3, 4 und 6 des Paragraph 3, in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2002, enthält. Damit kann zur Auslegung des Paragraph 3 a, Absatz 2, auch auf die Judikatur zu Paragraph 3, Absatz 3, NSchG in der Fassung vor der eben genannten Novelle, sowie auf die Materialien zu dessen Vorgängerbestimmung, nämlich Paragraph 3, Absatz 3, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977, Landesgesetzblatt Nr 86 aus 1977,, wiederverlautbart durch Landesgesetzblatt Nr 1 aus 1993, als Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, zurückgegriffen werden. In den Materialien zu § 3 Abs 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 (Nr 180 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
  19. Session der
  20. Wahlperiode) wird zur Frage, was unter "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist, Folgendes festgehalten: In den Materialien zu Paragraph 3, Absatz 3, des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 (Nr 180 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages,
  21. Session der
  22. Wahlperiode) wird zur Frage, was unter "besonders wichtigen öffentlichen Interessen" im Sinne der genannten Bestimmung zu verstehen ist, Folgendes festgehalten: "Als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 3 kommen auch volkswirtschaftliche und sonstige zusammengefasste wirtschaftliche Interessen in Betracht.""Als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des Absatz 3, kommen auch volkswirtschaftliche und sonstige zusammengefasste wirtschaftliche Interessen in Betracht." Aus diesen Materialien ergibt sich daher, dass als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des § 3a NSchG auch volks-bzw. regionalwirtschaftliche Interessen (etwa solche der Fremdenverkehrswirtschaft) in Betracht kommen können, wobei insbesondere zu beachten ist, ob im Hinblick auf die (aktuellen) Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens einem langfristigen volks- und regionalwirtschaftlichem Interesse dient (vgl in diesem Sinne VwGH vom
  23. April 1994, 93/10/0079).Aus diesen Materialien ergibt sich daher, dass als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, NSchG auch volks-bzw. regionalwirtschaftliche Interessen (etwa solche der Fremdenverkehrswirtschaft) in Betracht kommen können, wobei insbesondere zu beachten ist, ob im Hinblick auf die (aktuellen) Gegebenheiten der Fremdenverkehrswirtschaft die Verwirklichung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens einem langfristigen volks- und regionalwirtschaftlichem Interesse dient vergleiche , in diesem Sinne VwGH vom
  24. April 1994, 93/10/0079). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zu der hier in Rede stehenden Bestimmung des § 3a NSchG und deren Vorgängerbestimmungen schon ausgeführt, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. wenn bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (VwGH vom
  25. April 1994, 93/10/0079, VwGH vom
  26. September 1999, 96/10/0106, VwGH vom
  27. Mai 2012, 2010/10/0147, VwGH vom 21.10.2014, 2012/03/0112).Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zu der hier in Rede stehenden Bestimmung des Paragraph 3 a, NSchG und deren Vorgängerbestimmungen schon ausgeführt, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen an einem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen, wenn ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. wenn bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne (VwGH vom
  28. April 1994, 93/10/0079, VwGH vom
  29. September 1999, 96/10/0106, VwGH vom
  30. Mai 2012, 2010/10/0147, VwGH vom 21.10.2014, 2012/03/0112). Ausgehend davon kann daher gesagt werden, dass es sich bei Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft um "besonders wichtige öffentliche Interessen" im Sinne des § 3a NSchG handeln kann, wobei es jedoch Aufgabe des jeweiligen Antragstellers (im konkreten Fall der Bewilligungswerberin) ist, das Vorliegen von in Betracht kommenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen nachzuweisen (vgl VwGH vom
  31. April 1995, 94/10/0139).Ausgehend davon kann daher gesagt werden, dass es sich bei Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft um "besonders wichtige öffentliche Interessen" im Sinne des Paragraph 3 a, NSchG handeln kann, wobei es jedoch Aufgabe des jeweiligen Antragstellers (im konkreten Fall der Bewilligungswerberin) ist, das Vorliegen von in Betracht kommenden besonders wichtigen öffentlichen Interessen nachzuweisen vergleiche , VwGH vom
  32. April 1995, 94/10/0139). Die beschwerdeführende Partei hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass das vorliegende Projekt (zB. durch die Schaffung von Arbeitsplätzen) lediglich „mittelbare“ öffentliche Interessen darstellen würden jedoch der mit dem Vorhaben verbundene Zweck „unmittelbar“ einem öffentlichen Interesse dienen müsse, nicht aber seine Begleiterscheinungen. Damit hat die beschwerdeführende Partei aber verkannt, dass im vorliegenden Fall - wie dargestellt - auch Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft (als regional- bzw. volkswirtschaftliche Interessen) als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des § 3a NSchG in Betracht kommen.Die beschwerdeführende Partei hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass das vorliegende Projekt (zB. durch die Schaffung von Arbeitsplätzen) lediglich „mittelbare“ öffentliche Interessen darstellen würden jedoch der mit dem Vorhaben verbundene Zweck „unmittelbar“ einem öffentlichen Interesse dienen müsse, nicht aber seine Begleiterscheinungen. Damit hat die beschwerdeführende Partei aber verkannt, dass im vorliegenden Fall - wie dargestellt - auch Interessen der Fremdenverkehrswirtschaft (als regional- bzw. volkswirtschaftliche Interessen) als besonders wichtige öffentliche Interessen im Sinne des Paragraph 3 a, NSchG in Betracht kommen. Das Gutachten von Herrn DDR. F. – auf das sich die belangte Behörde zurecht stützen konnte - legt nachvollziehbar und schlüssig dar, dass der Betrieb des Winterfahrparks "B.A.-C." am H.gut in der Gemeinde D. aus der Sicht des Tourismus im besonders hohem öffentlichen Interesse und aus der Sicht der Regionalwirtschaft in hohem öffentlichen Interesse ist. Durch das gegenständliche Gutachten wird auch dargelegt, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen diesem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen und dass ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne. Die Steigerung der Nächtigungszahlen für die Wintersaison 2014/2015 durch den Betrieb der Winterfahrtrainingsstrecke wurde nachweislich mit 3.278 Nächtigungen beziffert, wobei die Nächtigungszahlen für den gesamten Bezirk A. im selben Zeitraum um 1.300 Nächtigungen rückläufig waren. Alleine aus diesen Zahlen ist entnehmbar, dass ohne den Betrieb der Winterfahrtrainingsstrecke der Verlust der Nächtigungen und die damit verbundene Wertschöpfungskette noch wesentlich höher ausgefallen wäre und somit auch ein wesentlicher Nachteil für die Fremdenverkehrswirtschaft zu befürchten wäre. Wie wichtig der Betrieb der Winterfahrtrainingsstrecke tatsächlich für diesen Regionalraum ist, wurde im Gutachten auch durch die konkrete Ermittlung der Wertschöpfungseffekte des Betriebs und der Darlegung der direkten und indirekten Gesamtwertschöpfung von ca. € 1.000.000.- für die Wintersaison 2014/15 aufgezeigt.Durch das gegenständliche Gutachten wird auch dargelegt, dass in der Fremdenverkehrswirtschaft begründete Interessen diesem Vorhaben öffentliche Interessen darstellen und dass ohne Verwirklichung des Vorhabens wesentliche Nachteile für den Fremdenverkehr zu befürchten wären bzw. bei Projektverwirklichung eine wesentliche Verbesserung für die Belange des Fremdenverkehrs erzielt werden könne. Die Steigerung der Nächtigungszahlen für die Wintersaison 2014 aus 2015, durch den Betrieb der Winterfahrtrainingsstrecke wurde nachweislich mit 3.278 Nächtigungen beziffert, wobei die Nächtigungszahlen für den gesamten Bezirk A. im selben Zeitraum um 1.300 Nächtigungen rückläufig waren. Alleine aus diesen Zahlen ist entnehmbar, dass ohne den Betrieb der Winterfahrtrainingsstrecke der Verlust der Nächtigungen und die damit verbundene Wertschöpfungskette noch wesentlich höher ausgefallen wäre und somit auch ein wesentlicher Nachteil für die Fremdenverkehrswirtschaft zu befürchten wäre. Wie wichtig der Betrieb der Winterfahrtrainingsstrecke tatsächlich für diesen Regionalraum ist, wurde im Gutachten auch durch die konkrete Ermittlung der Wertschöpfungseffekte des Betriebs und der Darlegung der direkten und indirekten Gesamtwertschöpfung von ca. € 1.000.000.- für die Wintersaison 2014/15 aufgezeigt. Der Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass das Vorhaben laut den Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht den Zielsetzungen des Tourismus Masterplans 2.0 aus 2015 entspreche, wir dadurch entkräftet, dass der Gutachter festgestellt hat, dass das Vorhaben in geradezu idealer Weise den Anforderungen den 2010 verabschiedeten „Tourismus Masterplan 1.0“ entspricht und die dort geforderte Vernetzung von Winterfahrparks mit Beherbergungsbetrieben, Bergbahnen, Restaurants und Schischulen herbeizuführen; eine Schlussfolgerung dahingehend, dass das Vorhaben den Zielsetzungen des Masterplanes 2.0 entspreche, lässt sich daher dem Gutachten nicht entnehmen, weshalb das Gericht bezüglich in diesem kritisierten Punkt auch keine Unschlüssigkeit erblicken konnte. Überdies haben die Vertreter der Ferienregion A. in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass im Zuge der Erstellung des Tourismus Masterplans 1.0 und 2.0 festgehalten wurde, dass solche Winterfahrzentren große Bedeutung für den A.er Tourismus haben. Der Tourismus Masterplan A. 2.0 ist die überarbeitete bzw. evaluierte Version des Tourismus Masterplan A. 1.0 und die Ausführungen im Masterplan 2.0 zur Projektidee „Größtes Winterfahrzentrum Mitteleuropas“ beziehen sich in erster Linie auf die Kernaufgabe der Werbegemeinschaft Ferienregion A., sprich auf die interne sowie externe Kommunikation von diesen Angeboten im Salzburger A. und sind lt. Ausführungen der Vertreter der Ferienregion A. keinesfalls als Zusammenführung auf Betriebsebene zu verstehen. Somit ist es als Ziel die Winterfahrzentren im A. als „Größtes Winterfahrzentrum Mitteleuropas“ zu positionieren, wobei dahingehend mind. 4 Standorte im A. gegeben sein sollten bzw. ggf. auch ein zusätzlicher Standort begrüßenswert wäre, um die unterschiedlichen Anforderungen bzw. Kundenwünsche abdecken zu können. Auch hat der Vereinsverwalter des B.-A. in der mündlichen Verhandlung diese Aussagen der Ferienregion als Verantwortliche für den Tourismus Masterplan A. 1.0 und 2.0 bestätigt und ergänzt, dass bisher auch nie angedacht oder auch keine Planungen dahingehend unternommen wurden, die bisherigen 4 Winterfahrzentren an einem einzigen Standort zu bündeln. Abgesehen davon – wenn man der engen Auslegung der beschwerdeführenden Partei zum Masterplan 2.0 folgen würde, dass langfristig nur mehr ein einziger Standort für den A. vorgesehen wäre, dass es – auch wenn einige Fakten dagegensprechen würden - in diesem Fall auch nicht denkunmöglich wäre, dass dieses Zentrum möglicherweise gerade an diesem Standort in D. eingerichtet werden könnte. Selbige Ausführungen gelten auch hinsichtlich des Einwandes, dass das Vorhaben nicht den Zielsetzungen der Ferienregion A. hinsichtlich des UNESCO Biosphärenparks im Punkt Tourismus entspreche, da im Tourismus Masterplan 2.0 unter der Rubrik Biosphäre/Bergsportsphäre ebenfalls die Synergienutzung und Zusammenführung der der Winterfahrzentren als mögliches langfristiges Ziel genannt wird. Weiters hat der Bürgermeister der Gemeinde D. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Gemeinde beabsichtigt im Zuge der Überarbeitung des REK – trotz Abgabe einer negativen naturschutzfachlichen Stellungnahme - eine entsprechende Festlegung für die Flächen des Winterfahrzentrums und für den Erhalt und weiteren Betrieb des B.-Winterfahrparks vorzunehmen; derzeit besteht im REK der Gemeinde D. keine derartige Festlegung. Zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass das Gutachten geeignet ist, die besondere Wichtigkeit der geltend gemachten öffentlichen Interessen im Hinblick auf die volks- bzw. regionalwirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens und die damit verbundenen struktur- und arbeitsmarktpolitischen Interessen sowie die regionalwirtschaftlich ins Gewicht fallende Bedeutung der Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Fremdenverkehrs aufzuzeigen. Es ist somit schlüssig, wenn der Betrieb als Alternative zum Skisport angesehen wird und dem weiteren Betrieb des Winterfahrparks eine besondere Bedeutung im Hinblick auf Tourismus und Wirtschaft zuerkannt wird. Generell darf angemerkt werden, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann (vgl VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Die Beschwerdeführerin vermag daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten. Die Möglichkeit ein „Gegengutachten“ vorzulegen, wurde nicht ergriffen.Generell darf angemerkt werden, dass ein schlüssiges und vollständiges Gutachten in seiner Beweiskraft nur durch ein gleichwertiges, fachlich fundiertes Gutachten in Zweifel gezogen werden kann vergleiche VwGH 8.7.1988, 06/18/0127). Die Beschwerdeführerin vermag daher grundsätzlich mit ihren bloßen Behauptungen den inhaltlichen Aussagen dieses Gutachtens nicht in tauglicher Art und Weise entgegenzutreten. Die Möglichkeit ein „Gegengutachten“ vorzulegen, wurde nicht ergriffen. Das Gericht sieht es weiters auch als zulässig an, wenn die belangte Behörde in ihrer Beurteilung der Eingriffsintensität in die genannten gewichtigen Naturschutzinteressen berücksichtigt hat, dass der Winterfahrpark nicht ganzjährig, sondern jeweils nur vom 15.
  33. bis 15.3 jeden Jahres, während der Wintermonate betrieben wird. Auch handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um eine neue Anlage, sondern wird diese Winterfahrtrainingsstrecke bereits seit mehr als 10 Jahren an diesem Standort betrieben. Der Umstand, dass eine technische Beschneiung der Strecke nicht zulässig ist, wirkt sich wiederum positiv zur Verringerung der Eingriffsintensität auf den Naturhaushalt aus, weil damit auch eine künstliche zeitliche Verlängerung des Schneebelages auf der Strecke unterbunden wird. Auch war zu berücksichtigen, dass die Bewilligungswerberin für die durch den Eingriff zu erwartenden Beeinträchtigungen neben strengen zahlreichen Auflagen auch eine entsprechende Ersatzleistung in Form des Ersatzleistungsprojektes D. (erstellt durch die ÖBF) vorgelegt hatte und dieses Ersatzleistungsprojekt von naturschutzfachlichen Amtssachverständigen als geeignet beurteilt wurde. Zu berücksichtigen war auch der Umstand, dass die naturschutzbehördliche Bewilligung auch nur befristet bis zum 30.4.2018 erteilt wurde und die Behörde vor Erteilung einer Verlängerung die Vereinbarkeit mit den Interessen des Naturschutzes sowie die Wirksamkeit der vorgeschriebenen Ersatzleistungen zu prüfen hat. Das Gericht teilt auch nicht die Ansicht des Landesumweltanwaltes, dass die belangte Behörde eine eigene und abweichende fachliche Beurteilung der Naturschutzinteressen durchgeführt habe; vielmehr hat die belangte Behörde Aussagen und Feststellungen aus dem naturschutzfachlichen Gutachten, die einen Eingriff in die Naturschutzinteressen zum Teil relativieren, wiedergegeben und so zu einem Gesamtbild der Eingriffsintensität zu gelangen. Die Feststellungen, dass im gegenständlichen Gebiet kaum Ufergehölze vorhanden sind und dort Vorbelastungen bestehen und dass die Flächen landwirtschaftlich intensiv als Mehrschnittwiesen mit hohem Düngemitteleinsatz und als Wechselwiesen genutzt werden sowie die Aussage, dass durch das Vorhaben keine geschützten Pflanzenarten betroffen sind und im relevanten Gebiet der tundrenartige Landschaftscharakter im Wesentlichen verloren gegangen ist, stammten aus dem schlüssigen Gutachten des amtlichen Sachverständigen und stellen keine eigenen fachlichen abweichenden Beurteilungen der belangten Behörde dar. Insoferne ist auch die Feststellung der belangten Behörde, dass der Bereich des Augebiets mit dem tundrenartigen Landschaftscharakter durch den Winterfahrpark nicht berührt wird, zumal der Amtssachverständige selbst festgestellt hatte, dass im relevanten Gebiet der tundrenartige Landschaftscharakter im Wesentlichen verloren gegangen ist, weshalb auch die Beeinträchtigung des Schutzzwecks der konkret anzuwendenden Landschaftsschutzverordnung, der darauf abzielt den intakten Uferwald entlang der K. und den aufgrund der Beweidung tundrenartigen Landschaftscharakter zumindest für das Gebiet des Vorhabens zu relevieren ist. Die Bewilligungswerberin konnte auch darlegen, dass die Winterfahrtrainingsstrecke eine Randfläche des Gebietes der Landschaftsschutzverordnung betrifft und knapp 90 % des Schutzgebietes unbeeinträchtigt bleiben. Der Beschwerdeführerin ist es auch nicht gelungen einen Nachweis zu erbringen, dass durch die Errichtung und den Betrieb des Winterfahrparks auch der weitere Schutzzweck der Landschaftsschutzverordnung, nämlich Erhaltung des hohen Erholungs- und Erlebniswertes durch die erschwerte Nutzung der Langlaufloipe, ebenfalls beeinträchtigt werde; die Betreiber des B.-A. sowie der Bürgermeister der Gemeinde D. als Erhalter der Loipe berichteten in der mündlichen Verhandlung, dass die Langlaufloipe nur sehr schlecht angenommen und frequentiert werde und es sogar Überlegungen in Richtung einer Auflassung dieser Loipe gibt. Insofern ist auch die Beurteilung des Naturschutzbeauftragten, dass „durch die intensive winterliche Erholungsnutzung grundsätzlich den Zielsetzungen des Schutzgebietes wesentlich widersprochen wird“, im Lichte der Ausführungen des Bürgermeisters der Gemeinde D. hinsichtlich der intensiven winterlichen Erholungsnutzung in Zweifel zu ziehen. Was die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Lärmbelästigung durch die Fahrzeuge auf der Winterfahrtrainingsstrecke betrifft, so konnte der naturschutzfachliche Amtssachverständige in der Verhandlung lediglich die Vermutung aufstellen, dass sich der Verkehrslärm – ohne sich auf konkrete lärmtechnische Messungen zu berufen - vermutlich auch über die Projektsfläche hinaus erstrecken werde, jedoch konnten auch diese Bedenken hinsichtlich des Verkehrslärms relativiert werden, zumal sich die Winterfahrtrainingsstrecke unweit der Landesstraße B99 befindet und das Gebiet daher ohnehin durch den herrschenden Verkehrslärm der Bundesstraße beeinträchtigt ist. Weiters handelt es sich bei der Winterfahrtrainingsstrecke auch nicht um eine neue Lärmquelle, da der Betrieb bereits seit dem Jahr 2004 läuft und zudem sind auf dem Winterfahrpark nur Fahrzeuge mit Straßenzulassung erlaubt; zudem ist es dem Betreiber - wie in den Auflagen vorgeschrieben - auch nicht erlaubt, Motorsportveranstaltungen auf der Anlage durchzuführen. Dem entsprechend war auch die von der belangten Behörde durchgeführten Interessensabwägung mit dem Ergebnis, dass den geltend gemachten und konkret nachgewiesenen besonders wichtigen öffentlichen Interessen der Vorzug gegenüber den Interessen des Naturschutzes zu geben war, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Alternativenprüfung gem. § 3a Abs 2 NSchG 1999 und zur Feststellung der Behörde, dass zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht, stützte sich die Behörde auf die schriftlichen Stellungnahmen der Gemeinde D. vom 16.11.2015 sowie vom 22.12.
  34. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht führte der Bürgermeister der Gemeinde D. ergänzend dazu aus, dass zuerst aus Sicht der Gemeinde eruiert wurde, welche Flächen grundsätzlich für den benötigten Zweck zur Verfügung stehen und geeignet sind und in Abstimmung mit dem Betreiber diese Flächen letztlich festgelegt wurden. Weiters wurde, wie in dieser Stellungnahme angeführt betreffend die unter lit a) bis e) aufgezählten Flächen auch persönlich Kontakt mit den Grundeigentümern hergestellt. In einem Fall wurde die Zustimmung sogar dezidiert ausgeschlossen, zumal es hier bereits wegen geringer Anlässe (Wegeanlage) Auseinandersetzungen mit der Gemeinde und der Grundeigentümerin gibt. Hinsichtlich der Alternativenprüfung gem. Paragraph 3 a, Absatz 2, NSchG 1999 und zur Feststellung der Behörde, dass zur Maßnahme nachweislich keine geeignete, die Naturschutzinteressen weniger beeinträchtigende Alternativlösung besteht, stützte sich die Behörde auf die schriftlichen Stellungnahmen der Gemeinde D. vom 16.11.2015 sowie vom 22.12.
  35. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht führte der Bürgermeister der Gemeinde D. ergänzend dazu aus, dass zuerst aus Sicht der Gemeinde eruiert wurde, welche Flächen grundsätzlich für den benötigten Zweck zur Verfügung stehen und geeignet sind und in Abstimmung mit dem Betreiber diese Flächen letztlich festgelegt wurden. Weiters wurde, wie in dieser Stellungnahme angeführt betreffend die unter Litera a,) bis e) aufgezählten Flächen auch persönlich Kontakt mit den Grundeigentümern hergestellt. In einem Fall wurde die Zustimmung sogar dezidiert ausgeschlossen, zumal es hier bereits wegen geringer Anlässe (Wegeanlage) Auseinandersetzungen mit der Gemeinde und der Grundeigentümerin gibt. Weiters wurde verwiesen, dass die einzelnen zur Verfügung und geeignet stehenden Flächen auch einer Beurteilung dahingehend unterzogen wurden, ob sie für den beabsichtigten Zweck auch entsprechend geeignet sind. Dazu führte der Vereinsverwalter des B.A. aus, dass nicht nur im Gemeindegebiet selbst, sondern bereits hinsichtlich alternativer Standorte - insbesondere so wie der frühere Betrieb der Anlage auf dem AZ. im Gemeindegebiet von BC. - Überlegungen bzw Beurteilungen dahingehend vorgenommen wurden, ob es für die betreffende Anlage eine entsprechende Zufahrt gibt, ob die Sonneneinstrahlung, die für den Winterbetrieb und die Aufrechterhaltung der Schneedecke entsprechend wichtig ist, stimmt, ob eine Nutzung der bereits geschaffenen Infrastruktur möglich ist; auch die Nähe zu bestehenden Hotelanlagen sowie Prüfung, ob klimatischen Verhältnisse für den betreffenden Ort entsprechend geeignet sind, war ausschlaggebend. Auch wurde die Lage der Grundstücke in Bezug auf die Lawinengefährdung beurteilt. Weiters wurde auf die Eignung des Geländes, dh die Geländeneigung und auch die Bodenbeschaffenheit entsprechend bewertet. Weiters ist auch für den Standort der Sicherheitsaspekt wesentlich, da dieser Betrieb nicht direkt an der Bundesstraße, sondern in sicherem Abstand, stattfinden kann. Bei dem Gemeindegebiet von D. wird ausgeführt, dass es sich hier um ein sehr enges Tal handelt und dementsprechend die zur Verfügung stehenden Flächen sehr beschränkt sind. Letztlich hatten die Erhebungen samt Gesprächen mit den Grundeigentümern der Gemeinde D. ergeben, dass keine geeigneten Flächen als Alternativstandort für den Betrieb der Winterfahrtrainingsstrecke verfügbar sind. Dem beschwerdeführenden Landesumweltanwalt ist es demnach im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht gelungen, die zutreffende Interessenabwägung der belangten Behörde zu erschüttern. Alternativen iSd § 3a Abs 2 NSchG sind nicht hervorgekommen.Alternativen iSd Paragraph 3 a, Absatz 2, NSchG sind nicht hervorgekommen. Insgesamt erweist sich folglich die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung als rechtsrichtig und war demgemäß die dagegen erhobene Beschwerde des Landesumweltanwaltes als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung bezüglich der Interessensabwägung in naturschutzrechtlichen Verfahren, weshalb auch auf die oa. zit. Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung bezüglich der Interessensabwägung in naturschutzrechtlichen Verfahren, weshalb auch auf die oa. zit. Judikatur verwiesen werden darf. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.21.1.11.2016

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