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{'item': '405-4/146/1/15-2016'}

Obsah (9)§ 28§ 25a§ 45§§ 50Art. 5§§ 24§ 52Art 130§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.07.2016 Geschäftszahl405-4/146/1/15-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch Richter Dr

§ 28Abs 1 Vw

GVG wird die ausschließlich den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bekämpfende Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die ausschließlich den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bekämpfende Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Eingabe vom 10.8.2015 hat die Beschwerdeführerin die Verlängerung der straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung

§ 45Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO 1960) für die Einfahrt in die Altstadt Salzburg betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX bei der belangten Behörde beantragt. Verwiesen hat sie in ihrer Eingabe auf den mit Geschäftszahl bezeichneten Akt, zu dem ihr bereits 2011 und 2013 die Ausnahmebewilligung verlängert wurde. Verlängert werden soll mit der Eingabe vom 10.8.2015 die Ausnahme vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge (§ 52 lit a Z 6c StVO 1960) am Kajetanerplatz und die Ausnahme von den Bestimmungen der Fußgängerzone (§ 53 Abs 1 Z 9a StVO 1960) in der Kaigasse, in der Krotachgasse, am Papagenoplatz und in der Chiemseegasse, und zwar für die Zufahrt zu einem von der Beschwerdeführerin privat angemieteten PKW-Abstellplatz beim Objekt L., Q. Mit Eingabe vom 10.8.2015 hat die Beschwerdeführerin die Verlängerung der straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 2, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) für die Einfahrt in die Altstadt Salzburg betreffend das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen römisch zwanzig bei der belangten Behörde beantragt. Verwiesen hat sie in ihrer Eingabe auf den mit Geschäftszahl bezeichneten Akt, zu dem ihr bereits 2011 und 2013 die Ausnahmebewilligung verlängert wurde. Verlängert werden soll mit der Eingabe vom 10.8.2015 die Ausnahme vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, StVO 1960) am Kajetanerplatz und die Ausnahme von den Bestimmungen der Fußgängerzone (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 a, StVO 1960) in der Kaigasse, in der Krotachgasse, am Papagenoplatz und in der Chiemseegasse, und zwar für die Zufahrt zu einem von der Beschwerdeführerin privat angemieteten PKW-Abstellplatz beim Objekt L., Q. Im Zuge des von der belangten Behörde über das Ansuchen der Beschwerdeführerin vom 10.8.2015 durchgeführten Ermittlungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin mehrere Stellungnahmen abgegeben. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.1.2016 hat die belangte Behörde

§ 45Abs 2 St

VO 1960 den Antrag der Beschwerdeführerin um straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung einerseits vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge (§ 52 lit a Z 6c StVO 1960) am Kajetanerplatz im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt Salzburg (Spruchpunkt I.) und andererseits von den Bestimmungen der Fußgängerzone (§ 53 Abs 1 Z 9a StVO 1960) in der Kaigasse, in der Chiemseegasse und in der Krotachgasse im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Salzburg (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Inhaltes der Regelung des § 45 Abs 2 StVO 1960 aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob die nach § 45 Abs 2 StVO 1960 erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem vom Gesetzgeber angeführten Beispiel dafür, welches Ausmaß ein persönliches Interesse haben müsse, um erheblich zu sein (nämlich das einer schweren Körperbehinderung). Ähnlich gravierende Gründe müssten daher vorliegen, um zu bewirken, dass wirtschaftliche Interessen im Sinne der vorstehenden Gesetzesstelle „erheblich“ oder Erschwernisse „besonders“ seien. Die Erheblichkeit eines persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers müsse einerseits anhand der allgemein üblichen Bedeutung des Wortes „erheblich“, nämlich „schwerwiegend, gravierend, bedeutend“ gemessen werden, andererseits an der vom Gesetzgeber selbst vorgegebenen Situation einer Person mit einer schweren Körperbehinderung. Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse sei jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller außergewöhnlich harte wirtschaftliche und finanzielle Nachteile im Falle der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung erwachsen würden. Die von der Behörde vorgeschlagenen Parkmöglichkeiten seien vom Betriebsstandort K. in einem Umkreis von 300 Meter bis 600 Meter erreichbar. Wenn man von einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit von 5 km/h ausgehe, würde die Gehzeit zu diesen Parkplätzen pro Strecke circa 3,5 Minuten bis maximal 7 Minuten betragen. Der von der Beschwerdeführerin angemietete Parkplatz in der Q. befinde sich vom Betriebsstandort circa 330 Meter entfernt, dies entspreche einer Wegzeit von circa 4 Minuten. Der Mehraufwand, der durch die Benützung der von der Behörde vorgeschlagenen Parkmöglichkeiten in der Altstadtgarage oder der Parkgarage bei den Barmherzigen Brüdern oder dem Parkplatz in der Basteigasse im Vergleich zur Wegstrecke in die Q. entstehe, entspreche nicht dem vom Gesetzgeber geforderten „besonderen“ Erschwernis. Auch die von der Beschwerdeführerin geäußerte Behauptung, dass der finanzielle Aufwand bei der Anmietung eines Dauerplatzes zum Beispiel in der Altstadtgarage unzumutbar wäre oder nicht ganzjährig zur Verfügung stünde, entspreche nicht den Tatsachen. Laut Auskunft des Altstadt-Garagenbetreibers (O. GmbH) könne man ganzjährig einen Dauerparkplatz anmieten. Nur bei Arbeitnehmernutzungsverträgen gebe es die von der Beschwerdeführerin behauptete Einschränkung der Anmietung für 10 Monate. Betriebe/Firmen könnten für 12 Monate einen Abstellplatz in der Altstadtgarage anmieten. Die Kosten für die Anmietung eines derartigen „Betriebsabstellplatzes“ würden € 130,00 pro Monat betragen. Die derzeitigen Kosten der Beschwerdeführerin für die Anmietung des Privatparkplatzes in der Q. würden laut Mietvertrag € 144,00, also um € 14,00 mehr als in der öffentlichen Garage, betragen. Daraus könne die Behörde ableiten, dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse durch entstehende Kosten für die Anmietung eines Garagenparkplatzes in der Altstadtgarage nicht gegeben sei. Bezüglich der entstehenden Kosten sei auch anzumerken, dass bei täglichen Geschäftsterminen die Abstellung des Fahrzeuges in der Altstadtgarage aus Sicht der belangten Behörde nicht nur die kostengünstigste – auch im Vergleich zur Kostenhöhe für die private Abstellung in der Q. – sondern auch flexibelste Variante, hinsichtlich des Zeitfaktors und Verfügbarkeit, darstelle. Sofern die Beschwerdeführerin jedoch nicht täglich Geschäfts- oder Kundentermine wahrnehmen müsste, könne eine stundenweise Abstellung auf den eingangs erwähnten Parkplätzen, zB Basteigasse, gebührenpflichtige Kurzparkzonen, Parkgarage der Barmherzigen Brüder, erfolgen und eine eventuell noch günstigere Variante darstellen. Die Häufigkeit der auswärtigen Geschäfts- und Kundentermine sei von der Antragstellerin weder im Antrag noch in den ergänzenden Schreiben verifiziert bzw. nachgewiesen worden, sodass die Behörde nicht beurteilen könne, welche der beiden Abstellmöglichkeiten die günstigste für die Antragstellerin darstelle. Durch die beschriebenen alternativen Parkmöglichkeiten und der Tatsache, dass mit Bescheid vom 15.7.2015, Zahl 05/04/47137/2015/002, der Beschwerdeführerin eine bis 31.8.2017 erteilte Ausnahmebewilligung zur jederzeitigen Zufahrt zur I. zum Zwecke der Ladetätigkeit erteilt worden sei, könne weder ein erhebliches wirtschaftliches Interesse noch ein besonderes Interesse im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle erkannt werden. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des Eigentumsrechtes sei nicht gegeben, da die Antragstellerin nicht Eigentümerin des privaten Abstellplatzes in der Q., sondern nur Mieterin der gegenständlichen Fläche sei und somit kein persönliches erhebliches Interesse im Vergleich zu Eigentümern bestehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 StVO 1960 würden nicht vorliegen, weshalb die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, nämlich ob durch die Erteilung der beantragten straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, oder ob wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder Umwelt durch Lärm, Schadstoffe oder Geruch zu erwarten wären, entfallen könne. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21.1.2016 hat die belangte Behörde

Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 den Antrag der Beschwerdeführerin um straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung einerseits vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, StVO 1960) am Kajetanerplatz im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt Salzburg (Spruchpunkt römisch eins.) und andererseits von den Bestimmungen der Fußgängerzone (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 9 a, StVO 1960) in der Kaigasse, in der Chiemseegasse und in der Krotachgasse im eigenen Wirkungsbereich der Stadt Salzburg (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und Wiedergabe des Inhaltes der Regelung des Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 aus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Prüfung, ob die nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen, ein strenger Maßstab anzulegen sei. Dies ergebe sich insbesondere aus dem vom Gesetzgeber angeführten Beispiel dafür, welches Ausmaß ein persönliches Interesse haben müsse, um erheblich zu sein (nämlich das einer schweren Körperbehinderung). Ähnlich gravierende Gründe müssten daher vorliegen, um zu bewirken, dass wirtschaftliche Interessen im Sinne der vorstehenden Gesetzesstelle „erheblich“ oder Erschwernisse „besonders“ seien. Die Erheblichkeit eines persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers müsse einerseits anhand der allgemein üblichen Bedeutung des Wortes „erheblich“, nämlich „schwerwiegend, gravierend, bedeutend“ gemessen werden, andererseits an der vom Gesetzgeber selbst vorgegebenen Situation einer Person mit einer schweren Körperbehinderung. Ein erhebliches wirtschaftliches Interesse sei jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller außergewöhnlich harte wirtschaftliche und finanzielle Nachteile im Falle der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung erwachsen würden. Die von der Behörde vorgeschlagenen Parkmöglichkeiten seien vom Betriebsstandort K. in einem Umkreis von 300 Meter bis 600 Meter erreichbar. Wenn man von einer durchschnittlichen Gehgeschwindigkeit von 5 km/h ausgehe, würde die Gehzeit zu diesen Parkplätzen pro Strecke circa 3,5 Minuten bis maximal 7 Minuten betragen. Der von der Beschwerdeführerin angemietete Parkplatz in der Q. befinde sich vom Betriebsstandort circa 330 Meter entfernt, dies entspreche einer Wegzeit von circa 4 Minuten. Der Mehraufwand, der durch die Benützung der von der Behörde vorgeschlagenen Parkmöglichkeiten in der Altstadtgarage oder der Parkgarage bei den Barmherzigen Brüdern oder dem Parkplatz in der Basteigasse im Vergleich zur Wegstrecke in die Q. entstehe, entspreche nicht dem vom Gesetzgeber geforderten „besonderen“ Erschwernis. Auch die von der Beschwerdeführerin geäußerte Behauptung, dass der finanzielle Aufwand bei der Anmietung eines Dauerplatzes zum Beispiel in der Altstadtgarage unzumutbar wäre oder nicht ganzjährig zur Verfügung stünde, entspreche nicht den Tatsachen. Laut Auskunft des Altstadt-Garagenbetreibers (O. GmbH) könne man ganzjährig einen Dauerparkplatz anmieten. Nur bei Arbeitnehmernutzungsverträgen gebe es die von der Beschwerdeführerin behauptete Einschränkung der Anmietung für 10 Monate. Betriebe/Firmen könnten für 12 Monate einen Abstellplatz in der Altstadtgarage anmieten. Die Kosten für die Anmietung eines derartigen „Betriebsabstellplatzes“ würden € 130,00 pro Monat betragen. Die derzeitigen Kosten der Beschwerdeführerin für die Anmietung des Privatparkplatzes in der Q. würden laut Mietvertrag € 144,00, also um € 14,00 mehr als in der öffentlichen Garage, betragen. Daraus könne die Behörde ableiten, dass ein erhebliches wirtschaftliches Interesse durch entstehende Kosten für die Anmietung eines Garagenparkplatzes in der Altstadtgarage nicht gegeben sei. Bezüglich der entstehenden Kosten sei auch anzumerken, dass bei täglichen Geschäftsterminen die Abstellung des Fahrzeuges in der Altstadtgarage aus Sicht der belangten Behörde nicht nur die kostengünstigste – auch im Vergleich zur Kostenhöhe für die private Abstellung in der Q. – sondern auch flexibelste Variante, hinsichtlich des Zeitfaktors und Verfügbarkeit, darstelle. Sofern die Beschwerdeführerin jedoch nicht täglich Geschäfts- oder Kundentermine wahrnehmen müsste, könne eine stundenweise Abstellung auf den eingangs erwähnten Parkplätzen, zB Basteigasse, gebührenpflichtige Kurzparkzonen, Parkgarage der Barmherzigen Brüder, erfolgen und eine eventuell noch günstigere Variante darstellen. Die Häufigkeit der auswärtigen Geschäfts- und Kundentermine sei von der Antragstellerin weder im Antrag noch in den ergänzenden Schreiben verifiziert bzw. nachgewiesen worden, sodass die Behörde nicht beurteilen könne, welche der beiden Abstellmöglichkeiten die günstigste für die Antragstellerin darstelle. Durch die beschriebenen alternativen Parkmöglichkeiten und der Tatsache, dass mit Bescheid vom 15.7.2015, Zahl 05/04/47137/2015/002, der Beschwerdeführerin eine bis 31.8.2017 erteilte Ausnahmebewilligung zur jederzeitigen Zufahrt zur römisch eins. zum Zwecke der Ladetätigkeit erteilt worden sei, könne weder ein erhebliches wirtschaftliches Interesse noch ein besonderes Interesse im Sinne der vorzitierten Gesetzesstelle erkannt werden. Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Verletzung des Eigentumsrechtes sei nicht gegeben, da die Antragstellerin nicht Eigentümerin des privaten Abstellplatzes in der Q., sondern nur Mieterin der gegenständlichen Fläche sei und somit kein persönliches erhebliches Interesse im Vergleich zu Eigentümern bestehe. Die gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 würden nicht vorliegen, weshalb die Prüfung der weiteren Voraussetzungen, nämlich ob durch die Erteilung der beantragten straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, oder ob wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder Umwelt durch Lärm, Schadstoffe oder Geruch zu erwarten wären, entfallen könne. Die Beschwerdeführerin hat zunächst mit Eingabe vom 9.2.2016 hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§§ 50

, 53 Salzburger Stadtrecht 1966 Berufung an die Allgemeine Berufungskommission erhoben. Die Beschwerdeführerin hat zunächst mit Eingabe vom 9.2.2016 hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 50, 53, Salzburger Stadtrecht 1966 Berufung an die Allgemeine Berufungskommission erhoben. Mit Eingabe vom 19.2.2016 hat die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes I. Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt:Mit Eingabe vom 19.2.2016 hat die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid im Umfang des Spruchpunktes römisch eins. Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: "Mit Spruch I. des bekämpften Bescheides wurde der Antrag vom 10.8.2015 um straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge am Kajetanerplatz

§ 45Abs. 2 St

VO im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt Salzburg abgewiesen. Der Antragsteller als nunmehr Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid in diesem Umfang mit vorliegender Beschwerde aus dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt:"Mit Spruch römisch eins. des bekämpften Bescheides wurde der Antrag vom 10.8.2015 um straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge am Kajetanerplatz

Paragraph 45, Absatz 2, StVO im übertragenen Wirkungsbereich der Stadt Salzburg abgewiesen. Der Antragsteller als nunmehr Beschwerdeführer bekämpft den Bescheid in diesem Umfang mit vorliegender Beschwerde aus dem Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache. Im Einzelnen wird hierzu ausgeführt wie folgt: Wie die belangte Behörde die gesetzliche Grundlage für Ausnahmen in Einzelfällen nach § 45 Abs. 2 StVO richtig wiedergibt, kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, welche für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.Wie die belangte Behörde die gesetzliche Grundlage für Ausnahmen in Einzelfällen nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO richtig wiedergibt, kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, welche für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind. Wenn die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO anzieht und ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Antragstellers verneint, da ihm keine „außergewöhnlich harten wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile“ im Falle der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung erwüchsen, lässt sie außer Acht, dass die zitierte gesetzliche Bestimmung die Ausnahmebewilligung auch dann gewährt, wenn sich die dem Antragsteller gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen. Neben der finanziellen Belastung durch Inanspruchnahme öffentlicher Parkgelegenheiten stutzte der Antragsteller seinen Antrag in der Stellungnahme vom 22.10.2015 auf die besonderen Erschwernisse der Durchführung seiner beruflichen Tätigkeit. Dort wurde bereits ausgeführt, dass schon aus Sicherheitsgründen eine Beförderung von Kunstgegenständen von der Betriebsstätte gewissermaßen „unter dem Arm“ zu einem entfernt gelegenen und bei nicht dauerhafter Anmietung zwang[s]läufig wechselnden Abstellplatz ausgeschlossen ist und die Gefährdung durch die Witterung, welche zu allenfalls irreparablen Beschädigungen führen kann, hinzukommt.Wenn die belangte Behörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO anzieht und ein erhebliches wirtschaftliches Interesse des Antragstellers verneint, da ihm keine „außergewöhnlich harten wirtschaftlichen und finanziellen Nachteile“ im Falle der Nichterteilung der Ausnahmebewilligung erwüchsen, lässt sie außer Acht, dass die zitierte gesetzliche Bestimmung die Ausnahmebewilligung auch dann gewährt, wenn sich die dem Antragsteller gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen. Neben der finanziellen Belastung durch Inanspruchnahme öffentlicher Parkgelegenheiten stutzte der Antragsteller seinen Antrag in der Stellungnahme vom 22.10.2015 auf die besonderen Erschwernisse der Durchführung seiner beruflichen Tätigkeit. Dort wurde bereits ausgeführt, dass schon aus Sicherheitsgründen eine Beförderung von Kunstgegenständen von der Betriebsstätte gewissermaßen „unter dem Arm“ zu einem entfernt gelegenen und bei nicht dauerhafter Anmietung zwang[s]läufig wechselnden Abstellplatz ausgeschlossen ist und die Gefährdung durch die Witterung, welche zu allenfalls irreparablen Beschädigungen führen kann, hinzukommt. Mit diesen Argumenten hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt, sondern ihre ablehnende Entscheidung ausschließlich auf einen Vergleich der Gehzeiten und die Betrachtung der monatlichen Belastung für die Anmietung eines Dauerparkplatzes beschränkt. Die Argumente des Antragstellers in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.12.2015 dafür, dass durch einen ablehnenden Bescheid ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gegeben wäre, geht die belangte Behörde nur mit dem Hinweis ein, der Antragsteller als Mieter habe kein persönliches erhebliches Interesse im Vergleich zum Eigentümer. Diese Rechtsansicht übersieht, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff weit verstanden wird und nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und des Obersten Gerichtshofes jedes vermögenswerte Privatrecht, wozu auch konkrete vermögenswerte Interessen gehören, umfasst (RIS-Justiz RS0113323). Dem Eigentumsschutz

Art. 5St

GG unterliegen damit nicht nur Rechte an körperlichen Sachen, sondern er erfasst auch Rechte, wie etwa Immaterialgüterrechte, Miet-, Pacht- oder Fischereirechte oder die Rechte aus einem Kaufvertrag (OGH 22.10.2001, 1 Ob 219/01i = SZ 74/180),Die Argumente des Antragstellers in der ergänzenden Stellungnahme vom 18.12.2015 dafür, dass durch einen ablehnenden Bescheid ein Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gegeben wäre, geht die belangte Behörde nur mit dem Hinweis ein, der Antragsteller als Mieter habe kein persönliches erhebliches Interesse im Vergleich zum Eigentümer. Diese Rechtsansicht übersieht, dass der verfassungsrechtliche Eigentumsbegriff weit verstanden wird und nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts und des Obersten Gerichtshofes jedes vermögenswerte Privatrecht, wozu auch konkrete vermögenswerte Interessen gehören, umfasst (RIS-Justiz RS0113323). Dem Eigentumsschutz

Artikel 5, St

GG unterliegen damit nicht nur Rechte an körperlichen Sachen, sondern er erfasst auch Rechte, wie etwa Immaterialgüterrechte, Miet-, Pacht- oder Fischereirechte oder die Rechte aus einem Kaufvertrag (OGH 22.10.2001, 1 Ob 219/01i = SZ 74/180), Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums, der nach Art. 5 StGG auch Eigentumsbeschränkungen umfasst, kommt natürlichen und juristischen Personen zu (VfSlg 5513, 5531). Eine derartige Eigentumsbeschränkung ist auch anzunehmen, wenn dem Mieter einer privaten Garage die Zufahrt zu dieser dadurch verweigert wird, dass er keine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO erhält. Eine solche wäre allerdings nötig, um den betreffenden Bereich Kajetanerplatz befahren zu können, um zur angemieteten Garage in der Q. zu gelangen. Gesetzliche Bestimmungen, die Eigentumsbeschränkungen vorsehen, dürfen von den Verwaltungsbehörden im Hinblick auf Art. 5 StGG und Art. 1 Abs. 2,

  1. ZPEMRK nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden, wenn die Bestimmung im Wortlaut nicht ausdrücklich eine derartige Einschränkung enthält (VwGH 20.2.1997, 93/06/0230). Die Unverhältnismäßigkeit der Nichtbewilligung der beantragten Ausnahme liegt insbesondere darin, dass durch die weitgehende Absperrung des Altstadtbereiches – und damit einhergehend durch die Nicht-Bewilligung der beantragten Ausnahme – möglichst wenige Flächen durch Kraftfahrzeuge „verparkt“ werden sollen. Diese Gefahr besteht allerdings beim Antragsteller nicht, da er sein Fahrzeug in der privat angemieteten Garage in der Q. abstellt. Durch die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung ist so hin keine Maßnahme zugunsten der eigentlichen Intention der Verkehrsberuhigung des Altstadtbereiches gewonnen; der Antragsteller müsste allerdings einen Eingriff in sein Eigentumsrecht dadurch hinnehmen, dass er die Rechte aus dem Mietvertrag in Form der Nutzung der Privatgarage nicht mehr ausüben könnte, ohne hierfür entschädigt zu werden.Der verfassungsrechtliche Schutz des Eigentums, der nach Artikel 5, StGG auch Eigentumsbeschränkungen umfasst, kommt natürlichen und juristischen Personen zu (VfSlg 5513, 5531). Eine derartige Eigentumsbeschränkung ist auch anzunehmen, wenn dem Mieter einer privaten Garage die Zufahrt zu dieser dadurch verweigert wird, dass er keine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO erhält. Eine solche wäre allerdings nötig, um den betreffenden Bereich Kajetanerplatz befahren zu können, um zur angemieteten Garage in der Q. zu gelangen. Gesetzliche Bestimmungen, die Eigentumsbeschränkungen vorsehen, dürfen von den Verwaltungsbehörden im Hinblick auf Artikel 5, StGG und Artikel eins, Absatz 2, eins, ZPEMRK nur unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angewendet werden, wenn die Bestimmung im Wortlaut nicht ausdrücklich eine derartige Einschränkung enthält (VwGH 20.2.1997, 93/06/0230). Die Unverhältnismäßigkeit der Nichtbewilligung der beantragten Ausnahme liegt insbesondere darin, dass durch die weitgehende Absperrung des Altstadtbereiches – und damit einhergehend durch die Nicht-Bewilligung der beantragten Ausnahme – möglichst wenige Flächen durch Kraftfahrzeuge „verparkt“ werden sollen. Diese Gefahr besteht allerdings beim Antragsteller nicht, da er sein Fahrzeug in der privat angemieteten Garage in der Q. abstellt. Durch die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung ist so hin keine Maßnahme zugunsten der eigentlichen Intention der Verkehrsberuhigung des Altstadtbereiches gewonnen; der Antragsteller müsste allerdings einen Eingriff in sein Eigentumsrecht dadurch hinnehmen, dass er die Rechte aus dem Mietvertrag in Form der Nutzung der Privatgarage nicht mehr ausüben könnte, ohne hierfür entschädigt zu werden. Ein Eingriff in den Schutz des Art. 5 StGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 8776/1980, 9014/1981) verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte (VfSlg 10.322/1985). Weder ist der bekämpfte Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen noch ist diese Rechtsgrundlage als verfassungswidrig anzusehen; die Behörde wendet aber die Bestimmung des § 45 Abs. 2 StVO dahingehend denkunmöglich an, dass durch Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung der Mietvertrag des Antragstellers betreffend die private Garage in der Q. nicht mehr „gelebt“ werden kann. Dies bedeutet eine faktische Enteignung des Antragstellers. Dadurch wird gegen die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstoßen, welcher zum Schutz des Art. 1
  2. ZPEMRK entwickelt wurde, wonach jeder Eigentumseingriff einen billigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und demjenigen des Grundrechtsschutzes des Einzelnen herstellen muss.Ein Eingriff in den Schutz des Artikel 5, StGG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 8776 aus 1980,, 9014 aus 1981,) verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, oder auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhte, oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte (VfSlg 10.322 aus 1985,). Weder ist der bekämpfte Bescheid ohne Rechtsgrundlage ergangen noch ist diese Rechtsgrundlage als verfassungswidrig anzusehen; die Behörde wendet aber die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, StVO dahingehend denkunmöglich an, dass durch Nichterteilung der Ausnahmegenehmigung der Mietvertrag des Antragstellers betreffend die private Garage in der Q. nicht mehr „gelebt“ werden kann. Dies bedeutet eine faktische Enteignung des Antragstellers. Dadurch wird gegen die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verstoßen, welcher zum Schutz des Artikel eins,
  3. ZPEMRK entwickelt wurde, wonach jeder Eigentumseingriff einen billigen Ausgleich zwischen den Erfordernissen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und demjenigen des Grundrechtsschutzes des Einzelnen herstellen muss. Der Antragsteller hat starke Zweifel daran, dass bei sämtlichen im betreffenden Bereich der Salzburger Altstadt erteilten Ausnahmebewilligungen iSd § 45 Abs. 2 StVO die strengen Voraussetzungen der erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen oder der sonstigen besonderen Erschwernisse erfüllt sind, zB bei Bewilligung der Zu- und Abfahrt zum Abstellen von Fahrzeugen in diversen Gebietskörperschaften gehörigen Höfen, weswegen auch eine Ungleichbehandlung sachlich gleichgelagerter Sachverhalte vorliegt.Der Antragsteller hat starke Zweifel daran, dass bei sämtlichen im betreffenden Bereich der Salzburger Altstadt erteilten Ausnahmebewilligungen iSd Paragraph 45, Absatz 2, StVO die strengen Voraussetzungen der erheblichen persönlichen und wirtschaftlichen Interessen oder der sonstigen besonderen Erschwernisse erfüllt sind, zB bei Bewilligung der Zu- und Abfahrt zum Abstellen von Fahrzeugen in diversen Gebietskörperschaften gehörigen Höfen, weswegen auch eine Ungleichbehandlung sachlich gleichgelagerter Sachverhalte vorliegt. Beweis: Einvernahme des Geschäftsführers des Beschwerdeführers, P. J., p.A. des Beschwerdeführers, als Partei. Auf Grund dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung im bekämpften Bescheid, welcher zu einer denkunmöglichen Anwendung des § 45 Abs. 2 StVO führt, leidet dieser an der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und stellt der Antragsteller daher nachstehendeAuf Grund dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung im bekämpften Bescheid, welcher zu einer denkunmöglichen Anwendung des Paragraph 45, Absatz 2, StVO führt, leidet dieser an der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und stellt der Antragsteller daher nachstehende Anträge: Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge den Bescheid des Salzburger Magistrates, Verkehrs- und Straßenrechtsamtes vom 21.1.2016 zu Zl. 05/04/52569/2015/007

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG dahingehend abändern, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.8.2015 auf Erteilung der Ausnahmebewilligung

§ 45Abs. 2 St

VO vollinhaltlich stattgegeben wird;Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge den Bescheid des Salzburger Magistrates, Verkehrs- und Straßenrechtsamtes vom 21.1.2016 zu Zl. 05/04/52569/2015/007

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend abändern, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 10.8.2015 auf Erteilung der Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 2, StVO vollinhaltlich stattgegeben wird; in eventu Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge den Bescheid des Magistrates Salzburg, Verkehrs- und Straßenrechtsamt vom 21.2.[2016] zu Zl. 05/04/52569/2015/007

§ 28Abs. 3 Vw

GVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat Salzburg, Verkehrs- und Straßenrechtsamt, zurückverweisen.Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge den Bescheid des Magistrates Salzburg, Verkehrs- und Straßenrechtsamt vom 21.2.[2016] zu Zl. 05/04/52569/2015/007

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat Salzburg, Verkehrs- und Straßenrechtsamt, zurückverweisen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge eine öffentliche, mündliche Verhandlung

§§ 24ff. Vw

GVG durchführen und hierzu den Geschäftsführer des Beschwerdeführers, P. J., laden und einvernehmen."Das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge eine öffentliche, mündliche Verhandlung

Paragraphen 24, ff. VwGVG durchführen und hierzu den Geschäftsführer des Beschwerdeführers, P. J., laden und einvernehmen." Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zunächst die Beschwerdeführerin über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes eine Kopie des Mietvertrages vom 12.8.2003, abgeschlossen zwischen der Miteigentümergemeinschaft Q. und der J. & R. GmbH über den Mietgegenstand PKW-Abstellplatz Nr 101 im Haus Salzburg, Q., sowie eine Kopie des Mietvertrages vom 24.6.2014, abgeschlossen zwischen der Miteigentümergemeinschaft Q. und der Beschwerdeführerin über den Mietgegenstand Garagenabstellplatz Nr 101 im Haus L., Q., vorgelegt. Die belangte Behörde hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes noch die Vorakten betreffend die Ausnahmebewilligung für die Zufahrt zum Laden bzw. Halten zur von der Beschwerdeführerin geführten I. am K. (vormals S.) sowie die Vorakten betreffend die Ausnahmebewilligung für die Zufahrt zum Haus Q. in Vorlage gebracht.Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat zunächst die Beschwerdeführerin über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes eine Kopie des Mietvertrages vom 12.8.2003, abgeschlossen zwischen der Miteigentümergemeinschaft Q. und der J. & R. GmbH über den Mietgegenstand PKW-Abstellplatz Nr 101 im Haus Salzburg, Q., sowie eine Kopie des Mietvertrages vom 24.6.2014, abgeschlossen zwischen der Miteigentümergemeinschaft Q. und der Beschwerdeführerin über den Mietgegenstand Garagenabstellplatz Nr 101 im Haus L., Q., vorgelegt. Die belangte Behörde hat über Aufforderung des Verwaltungsgerichtes noch die Vorakten betreffend die Ausnahmebewilligung für die Zufahrt zum Laden bzw. Halten zur von der Beschwerdeführerin geführten römisch eins. am K. (vormals S.) sowie die Vorakten betreffend die Ausnahmebewilligung für die Zufahrt zum Haus Q. in Vorlage gebracht. Am 11.5.2016 hat vor dem Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Akten der belangten Behörde sowie der Akt des Verwaltungsgerichtes verlesen und der Geschäftsführer und der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie die Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Ergänzend zum oben dargestellten Verfahrensgang stellt das Verwaltungsgericht folgenden Sachverhalt fest: Mit Eingabe vom 9.7.2003 hat die J. & R. GmbH, FN xxxxxx, für die von ihr betriebene I. in L., S., bei der belangten Behörde um Erteilung einer dauerhaften Zufahrtsgenehmigung zur I. für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen yy angesucht. Mit Bescheid vom 3.5.2004, Zahl 9/01/41588/2003/005, hat die belangte Behörde der J. & R. GmbH die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge in der Kaigasse und von den Bestimmungen der Fußgängerzone am Alten Markt und am Residenzplatz erteilt. Die Bewilligung hat nur zur Zu- und Abfahrt zum Halten beim bzw. im Bereich des Hauses S. gegolten und war bis 30.4.2006 befristet.Mit Eingabe vom 9.7.2003 hat die J. & R. GmbH, FN xxxxxx, für die von ihr betriebene römisch eins. in L., S., bei der belangten Behörde um Erteilung einer dauerhaften Zufahrtsgenehmigung zur römisch eins. für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen yy angesucht. Mit Bescheid vom 3.5.2004, Zahl 9/01/41588/2003/005, hat die belangte Behörde der J. & R. GmbH die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge in der Kaigasse und von den Bestimmungen der Fußgängerzone am Alten Markt und am Residenzplatz erteilt. Die Bewilligung hat nur zur Zu- und Abfahrt zum Halten beim bzw. im Bereich des Hauses S. gegolten und war bis 30.4.2006 befristet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2004 wurde diese Ausnahmebewilligung dahingehend modifiziert, dass sie für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx gegolten hat. Die Bewilligung wurde bis 30.9.2006 verlängert. Mit Bescheid vom 10.10.2006, Zahl 05/04/41588/2003/011, hat die belangte Behörde die Ausnahmebewilligung bis 30.9.2008 verlängert. Mit Bescheid vom 21.6.2007, Zahl 05/04/41588/2003/016, wurde die Ausnahmebewilligung dahingehend geändert, dass sie zur Zu- und Abfahrt zum Halten beim bzw. im Nahebereich des Hauses K. – die I. wurde zu diesem Haus verlegt – gegolten hat. Die Ausnahmebewilligung wurde mit dem 31.5.2009 befristet. Mit Bescheid vom 21.6.2007, Zahl 05/04/41588/2003/016, wurde die Ausnahmebewilligung dahingehend geändert, dass sie zur Zu- und Abfahrt zum Halten beim bzw. im Nahebereich des Hauses K. – die römisch eins. wurde zu diesem Haus verlegt – gegolten hat. Die Ausnahmebewilligung wurde mit dem 31.5.2009 befristet. Mit Bescheid vom 28.9.2009, Zahl 05/04/52745/2009/002, wurde die Ausnahmebewilligung bis 31.8.2011 verlängert. Mit Bescheid vom 30.8.2011 hat die belangte Behörde die Ausnahmebewilligung wiederum verlängert und zwar bis zum 31.8.

  1. Zwischenzeitig hat die Ausnahmebewilligung das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx betroffen. Mit Bescheid vom 21.8.2013 wurde die Ausnahmebewilligung bis zum 31.8.2015 verlängert. Die Ausnahmebewilligung wurde schließlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.7.2015, Zahl 05/04/47137/2015/002, dahingehend verlängert, dass sie nunmehr auf die Beschwerdeführerin, die I. J. Gesellschaft m.b.H., FN zzzzzz, lautet und die Ausnahmebewilligung nicht mehr zum Halten, sondern zur Durchführung von Ladetätigkeiten bei bzw. im Nahebereich des Hauses K. erteilt wurde. Diese Ausnahmebewilligung wurde bis 31.8.2017 befristet und gilt weiterhin für das Fahrzeug (Volvo V70) mit dem amtlichen Kennzeichen xx, das zwischenzeitig von der J. & R. GmbH auf die Beschwerdeführerin als neue Zulassungsbesitzerin umgemeldet wurde. Die Ausnahmebewilligung wurde schließlich mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.7.2015, Zahl 05/04/47137/2015/002, dahingehend verlängert, dass sie nunmehr auf die Beschwerdeführerin, die römisch eins. J. Gesellschaft m.b.H., FN zzzzzz, lautet und die Ausnahmebewilligung nicht mehr zum Halten, sondern zur Durchführung von Ladetätigkeiten bei bzw. im Nahebereich des Hauses K. erteilt wurde. Diese Ausnahmebewilligung wurde bis 31.8.2017 befristet und gilt weiterhin für das Fahrzeug (Volvo V70) mit dem amtlichen Kennzeichen xx, das zwischenzeitig von der J. & R. GmbH auf die Beschwerdeführerin als neue Zulassungsbesitzerin umgemeldet wurde. Die Beschwerdeführerin ist die Nachfolgebetreiberin der zunächst von der J. & R. GmbH betriebenen I. in den Räumlichkeiten im Objekt L., K. Die Beschwerdeführerin ist die Nachfolgebetreiberin der zunächst von der J. & R. GmbH betriebenen römisch eins. in den Räumlichkeiten im Objekt L., K. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.8.2003, Zahl 9/01/44893/2003/002, wurde Herrn Mag. P. J. (Geschäftsführer der Beschwerdeführerin) aufgrund seines Antrages vom 25.8.2003 die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge in der Kaigasse sowie von den Bestimmungen der Fußgängerzone in der Krotachgasse von der belangten Behörde erteilt. Die Ausnahmebewilligung hat nur für das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen yy sowie zur Zu- und Abfahrt zum privaten Abstellplatz beim Haus Q. gegolten; sie war bis 31.7.2005 befristet. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.10.2004 wurde die Ausnahmebewilligung dahingehend geändert, dass diese für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx und bis zum 30.9.2006 gegolten hat. Mit Bescheid vom 10.10.2006 hat die belangte Behörde die Ausnahmebewilligung bis 30.9.2008 verlängert. Mit Bescheid vom 1.6.2007 wurde die Ausnahmebewilligung dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung für die Ausnahme vom Fahrverbot am Kajetanerplatz und von den Bestimmungen der Fußgängerzone in der Kaigasse und der Krotachgasse gegolten hat. Mit Bescheid vom 30.9.2008 wurde die Ausnahmebewilligung bis 30.9.2010 verlängert. Mit Bescheid vom 19.5.2011 wurde die Ausnahmebewilligung bis 30.4.2013 verlängert. Die Ausnahmebewilligung hat nunmehr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen xx betroffen. Letztmalig hat die belangte Behörde über Antrag des Herrn Mag. P. J. mit Bescheid vom 21.8.2013, Zahl 05/04/28752/2011/005, die Bewilligung der Ausnahme vom Fahrverbot am Kajetanerplatz und von den Bestimmungen der Fußgängerzone nunmehr in der Kaigasse, in der Krotachgasse, am Papagenoplatz und in der Chiemseegasse bis 31.7.2015 verlängert. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 10.8.2015 hat nunmehr die Beschwerdeführerin um Verlängerung der Ausnahmebewilligung bei der belangten Behörde angesucht. Mit Mietvertrag vom 12.8.2003 hat die (Mit-)Eigentümergemeinschaft L., Q., als Vermieterin einerseits und die J. & R. GmbH als Mieterin andererseits einen Mietvertrag über den PKW-Abstellplatz Nr 101 im Haus L., Q., abgeschlossen, welcher zum Abstellen des Fahrzeuges, Marke Porsche/Volvo V70, mit dem Kennzeichen yy berechtigen soll. Vereinbart war, dass das Mietverhältnis am 5.8.2003 beginnt und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird. Als monatlicher Mietzins wurden netto € 120,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer wertgesichert vereinbart. Für auf den Mietgegenstand entfallende Bewirtschaftungskosten und Verwaltungsauslagen war ein monatlicher Pauschalbetrag von brutto € 6,00 von der J. & R. GmbH zu entrichten. Mit Mietvertrag vom 24.6.2014 hat die Beschwerdeführerin den Mietvertrag zwischen der (Mit-)Eigentümergemeinschaft Q. und der J. & R. GmbH insofern übernommen, als mit dieser Vereinbarung zwischen der (Mit-)Eigentümergemeinschaft L., Q., als Vermieterin einerseits und der Beschwerdeführerin als Mieterin andererseits ein Mietvertrag über den Mietgegenstand Garagenabstellplatz Nr 101 im Haus L., Q., und zwar zum Einstellen des Fahrzeuges der Marke Porsche/Volvo mit dem amtlichen Kennzeichen yy abgeschlossen wurde. Vereinbart war, dass das Mietverhältnis am 1.7.2014 beginnt und auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird. Als monatlicher Mietzins sind netto € 148,63 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, brutto sohin € 178,36, wertgesichert vereinbart. Wiederum ist vorgesehen, dass für auf den Mietgegenstand entfallende Bewirtschaftungskosten und Verwaltungsauslagen ein monatlicher Pauschalbetrag von brutto € 6,00 von der Mieterin zu entrichten ist. Im Mietvertrag vom 12.8.2003 war vorgesehen, dass das Mietverhältnis von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendervierteljahres aufgekündigt werden konnte, wobei der Mieter für die Dauer von einem Jahr (ab Beginn des Mietverhältnisses) auf die Ausübung seines Kündigungsrechtes verzichtet hat. Im Mietvertrag vom 24.6.2014 ist nunmehr vorgesehen, dass das Mietverhältnis von beiden Teilen unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalendermonates aufgekündigt werden kann (ein zeitlich befristeter Kündigungsverzicht ist nicht mehr vorgesehen). Der Fußweg vom Objekt Q. zum Objekt K. beträgt circa 300 Meter, wofür man circa 4 Minuten benötigt. Der Fußweg vom Toscaninihof in der Altstadt Salzburg als nächstgelegener Eingang zu den Altstadtgaragen im Mönchsberg zum Objekt K. beträgt circa 600 Meter, wofür man circa 7 Minuten benötigt. Die Kosten für die Anmietung eines Dauerparkplatzes in der Altstadtgarage im Mönchsberg betragen monatlich brutto € 130,
  2. Die Dauerparkplätze werden von der Parkgesellschaft unbefristet zur Verfügung gestellt; derzeit besteht hiefür eine Warteliste von ca sechs Monaten. Beim KFZ-Abstellplatz beim Objekt Q. handelt es sich um einen nicht überdachten KFZ-Abstellplatz. Der Fußgängerzone im Bereich der Salzburger Altstadt, in der auch das Objekt L., Q., liegt, ist am Kajetanerplatz ein „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“

§ 52lit a Z 6c St

VO 1960 vorgelagert. Aufgrund dieses Fahrverbotes ist die Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug zur Fußgängerzone und somit zum Objekt L., Q., ohne Ausnahmebewilligung

§ 45Abs 2 St

VO 1960 nicht möglich bzw. zulässig.Der Fußgängerzone im Bereich der Salzburger Altstadt, in der auch das Objekt L., Q., liegt, ist am Kajetanerplatz ein „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, StVO 1960 vorgelagert. Aufgrund dieses Fahrverbotes ist die Zufahrt mit einem Kraftfahrzeug zur Fußgängerzone und somit zum Objekt L., Q., ohne Ausnahmebewilligung

Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 nicht möglich bzw. zulässig. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen auszuführen, dass diese auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, auf die vorgelegten Mietverträge, auf die von der belangten Behörde noch übermittelten Verwaltungsakten betreffend die ursprünglichen Ausnahmebewilligungen und auf das Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gründen. Zu Widersprüchen auf Sachverhaltsebene, die beweiswürdigend aufzulösen wären, ist es nicht gekommen. Hinsichtlich der von einem Mitarbeiter der Parkhaus-Betreibergesellschaft telefonisch erteilten Auskunft, dass Dauerparker in der Altstadtgarage nur im Juli und August jeweils € 130,00 und in den übrigen Monaten € 72,00 zu bezahlen hätten, ist auszuführen, dass die in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, dass Dauerparker monatlich brutto € 130,00 zu entrichten haben, einerseits auf die Begründung im angefochtenen Bescheid sowie auf die Auskunft des Vertreters der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 11.5.2016 und andererseits auch auf den Ausdruck der Webseite der Parkhaus-Betreibergesellschaft gründen. Letztlich ist die Feststellung, dass jährlich 12 mal brutto € 130,00, und nicht 2 mal € 130,00 und 10 mal € 72,00 für das Dauerparken zu bezahlen sind, aber für die Beschwerdeführerin nicht nachteilig, da ohnedies – im Sinne ihres Standpunktes – die höheren Kosten für einen Dauerparkplatz angenommen wurden. Die Feststellungen betreffend die Distanzen zum Betriebsstandort der Beschwerdeführerin und betreffend die Zeiträume für die fußläufige Bewältigung dieser Distanzen gründen auf Abfragen beim Online-Kartendienst „Google Maps“, zu denen Ausdrucke in der mündlichen Verhandlung zum Akt genommen wurden. Die darin angeführten Angaben sind naturgemäß nicht auf den Meter und auf die Sekunde genau, weshalb diesbezüglich jeweils „Circa-Angaben“ angenommen wurden. Rechtlich ist hiezu auszuführen wie folgt: 1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg: Mit der vorliegenden Beschwerde vom 19.2.2016 wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides vom 21.1.2016 (Abweisung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung der Ausnahme vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge). Gegen Spruchpunkt II. dieses Bescheides (Abweisung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung der Ausnahme von den Bestimmungen der Fußgängerzone) hat sie Berufung an die Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg erhoben. Mit der vorliegenden Beschwerde vom 19.2.2016 wendet sich die Beschwerdeführerin ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides vom 21.1.2016 (Abweisung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung der Ausnahme vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge). Gegen Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides (Abweisung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung der Ausnahme von den Bestimmungen der Fußgängerzone) hat sie Berufung an die Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg erhoben.

Art 130

Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit. Nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit. Nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann nach Art 132 Abs 6 B-VG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde kann nach Artikel 132, Absatz 6, B-VG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden. Nach § 94d Z 8 StVO 1960 sind die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a leg cit) von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Nach Paragraph 94 d, Ziffer 8, StVO 1960 sind die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 76 a, leg cit) von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 50

Salzburger Stadtrecht 1966 obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheides des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, der Allgemeinen Berufungskommission (vgl auch § 53 erster Satz Salzburger Stadtrecht 1966).

Paragraph 50, Salzburger Stadtrecht 1966 obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheides des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes fallen, der Allgemeinen Berufungskommission vergleiche auch Paragraph 53, erster Satz Salzburger Stadtrecht 1966). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zutreffend Berufung an die Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg erhoben.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zutreffend Berufung an die Allgemeine Berufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg erhoben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 87/18/0016) stellen weder grundsätzlich die Erlassung von Fahrverboten

§ 43St

VO 1960 noch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Fahrverboten

§ 45Abs 2 St

VO 1960 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar. Da somit gegenständlich die Erteilung einer Bewilligung der Ausnahme vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegen ist und insofern kein Fall des Art 132 Abs 6 B-VG iVm §§ 50, 53 Salzburger Stadtrecht 1966 vorliegt, ist die vorliegende sich ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtende Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zulässig.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 87/18/0016) stellen weder grundsätzlich die Erlassung von Fahrverboten

Paragraph 43, StVO 1960 noch die Erteilung von Ausnahmebewilligungen von Fahrverboten

Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar. Da somit gegenständlich die Erteilung einer Bewilligung der Ausnahme vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge nicht im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gelegen ist und insofern kein Fall des Artikel 132, Absatz 6, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 50, 53, Salzburger Stadtrecht 1966 vorliegt, ist die vorliegende sich ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtende Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zulässig. 2. Zur Beschwerde selbst: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche ist daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (vgl zuletzt VwGH 2013/02/0022).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Prüfung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 ein strenger Maßstab anzulegen; eine solche ist daher nur bei Vorliegen von gravierenden, die antragstellende Partei außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen vergleiche zuletzt VwGH 2013/02/0022). Eine Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 ist nur bei Vorliegen von gravierenden, die Person des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (VwGH 94/02/0071).Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 ist nur bei Vorliegen von gravierenden, die Person des Antragstellers außergewöhnlich hart treffenden Gründen zu erteilen (VwGH 94/02/0071). Als wirtschaftliche Interessen kommen nach der Rechtsprechung nur jene in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Dies ergibt sich aus der Überschrift des § 45 StVO 1960 und auch aus der Wortfolge „wirtschaftliches Interesse DES ANTRAGSTELLERS“; dasselbe gilt für das persönliche Interesse sowie die Erschwernis bei der Erfüllung von Aufgaben. Bei der Frage, ob sich diese Aufgaben „nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen“ durchführen lassen, handelt es sich um in der Person der antragstellenden Partei gelegene Voraussetzungen (vgl VwGH 2013/02/0084).Als wirtschaftliche Interessen kommen nach der Rechtsprechung nur jene in Betracht, die den Antragsteller in besonderer Weise betreffen. Dies ergibt sich aus der Überschrift des Paragraph 45, StVO 1960 und auch aus der Wortfolge „wirtschaftliches Interesse DES ANTRAGSTELLERS“; dasselbe gilt für das persönliche Interesse sowie die Erschwernis bei der Erfüllung von Aufgaben. Bei der Frage, ob sich diese Aufgaben „nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen“ durchführen lassen, handelt es sich um in der Person der antragstellenden Partei gelegene Voraussetzungen vergleiche VwGH 2013/02/0084). Nach der Judikatur vermag das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses im Sinne des § 45 Abs 2 StVO 1960 mit dem bloß allgemeinen Vorbringen, das Aufsuchen von Parkgaragen in der Umgebung sei aufgrund der Entfernung, der hohen Kosten und des Umstandes, dass in den Parkgaragen häufig keine Plätze frei sind, nicht zumutbar, nicht aufgezeigt zu werden (vgl VwGH 95/03/0175).Nach der Judikatur vermag das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 mit dem bloß allgemeinen Vorbringen, das Aufsuchen von Parkgaragen in der Umgebung sei aufgrund der Entfernung, der hohen Kosten und des Umstandes, dass in den Parkgaragen häufig keine Plätze frei sind, nicht zumutbar, nicht aufgezeigt zu werden vergleiche VwGH 95/03/0175). Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.7.2015, Zahl 05/04/47137/2015/002,

§ 45Abs 2 St

VO 1960 die Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge und die Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Fußgängerzone am Mozartplatz zur Durchführung von Ladetätigkeit beim bzw. im Nahbereich des Hauses K. rechtskräftig erteilt. In diesem Haus befinden sich die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin, zu denen die Beschwerdeführerin bzw ihre Vertreter daher berechtigt sind, zur Durchführung von Ladetätigkeiten zuzufahren. Wenn die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde nun ausführt, dass schon aus Sicherheitsgründen eine Beförderung von Kunstgegenständen von der Betriebsstätte gewissermaßen „unter dem Arm“ zu einem entfernt gelegenen und bei nicht dauerhafter Anmietung zwangsläufig wechselnden Abstellplatz ausgeschlossen sei und die Gefährdung durch Witterung, welche zu allenfalls irreparablen Beschädigungen führen könne, hinzukomme, ist sie darauf zu verweisen, dass gerade zum Transport von Kunstgegenständen ihr mit dem genannten Bescheid vom 15.7.2015 rechtskräftig die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Ladetätigkeit beim bzw. im Nahbereich ihrer I.räume erteilt wurde. Bereits im Zuge dieser Ausnahmebewilligung kann daher der Transport von Kunstgegenständen sichergestellt werden, ohne dass es dazu zusätzlich eines privaten Abstellplatzes bedürfen würde. Im Übrigen liegt dieser Abstellplatz in der Salzburger Altstadt etwa 300 m von den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin entfernt, womit auch von dem in Rede stehenden privat angemieteten Abstellplatz erst recht der Transport von Kunstgegenständen am Fußweg gleichsam „unter dem Arm“ erfolgen müsste. Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.7.2015, Zahl 05/04/47137/2015/002,

Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 die Ausnahmebewilligung vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge und die Ausnahmebewilligung von den Bestimmungen der Fußgängerzone am Mozartplatz zur Durchführung von Ladetätigkeit beim bzw. im Nahbereich des Hauses K. rechtskräftig erteilt. In diesem Haus befinden sich die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin, zu denen die Beschwerdeführerin bzw ihre Vertreter daher berechtigt sind, zur Durchführung von Ladetätigkeiten zuzufahren. Wenn die Beschwerdeführerin in der vorliegenden Beschwerde nun ausführt, dass schon aus Sicherheitsgründen eine Beförderung von Kunstgegenständen von der Betriebsstätte gewissermaßen „unter dem Arm“ zu einem entfernt gelegenen und bei nicht dauerhafter Anmietung zwangsläufig wechselnden Abstellplatz ausgeschlossen sei und die Gefährdung durch Witterung, welche zu allenfalls irreparablen Beschädigungen führen könne, hinzukomme, ist sie darauf zu verweisen, dass gerade zum Transport von Kunstgegenständen ihr mit dem genannten Bescheid vom 15.7.2015 rechtskräftig die straßenpolizeiliche Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Ladetätigkeit beim bzw. im Nahbereich ihrer römisch eins.räume erteilt wurde. Bereits im Zuge dieser Ausnahmebewilligung kann daher der Transport von Kunstgegenständen sichergestellt werden, ohne dass es dazu zusätzlich eines privaten Abstellplatzes bedürfen würde. Im Übrigen liegt dieser Abstellplatz in der Salzburger Altstadt etwa 300 m von den Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdeführerin entfernt, womit auch von dem in Rede stehenden privat angemieteten Abstellplatz erst recht der Transport von Kunstgegenständen am Fußweg gleichsam „unter dem Arm“ erfolgen müsste. Die Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960, dass sich die der Beschwerdeführerin gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, liegt somit nicht vor, da gerade für den Transport von Kunstgegenständen in die I. der Beschwerdeführerin die Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Ladetätigkeiten beim bzw. im Nahbereich des Hauses K. erteilt wurde. Die Voraussetzung für die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960, dass sich die der Beschwerdeführerin gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen, liegt somit nicht vor, da gerade für den Transport von Kunstgegenständen in die römisch eins. der Beschwerdeführerin die Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Ladetätigkeiten beim bzw. im Nahbereich des Hauses K. erteilt wurde. Ein die Beschwerdeführerin in besonderer Weise betreffendes wirtschaftliches Interesse, das eine Ausnahme von Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge erfordere, hat die Beschwerdeführerin weder in ihren Eingaben vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkret dargelegt und behauptet. Vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Nutzung der Altstadtgaragen und der sonstigen öffentlichen KFZ-Abstellflächen ist ein erhebliches wirtschaftliches, die Beschwerdeführerin in besonderer Weise betreffendes Interesse, das eine Ausnahmebewilligung erforderlich machen würde, aber auch nicht erkennbar. Wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang ausführt, die Anmietung eines Dauerparkplatzes in der Altstadtgarage im Mönchsberg komme für ihn nicht in Frage, weil er zu Stoßzeiten (etwa während der Festspielzeit) bei der Zufahrt in die Mönchsberggarage (etwa in der Maxglaner Hauptstraße) im Stau stehen würde und somit seinen Parkplatz nicht erreichen könne, ist er darauf zu verweisen, dass er damit nicht dartut, weshalb ihn bzw die Beschwerdeführerin dies speziell treffen würde. Tatsächlich ist hievon jeder Inhaber von Geschäftsräumlichkeiten in der Altstadt Salzburg in gleicher Weise betroffen, genauso wie für eine Vielzahl der Betriebe in der Salzburger Altstadt die Festspielzeit (neben vielleicht der Vorweihnachtszeit) unter Umständen die umsatzstärkste Zeit im Jahr darstellt. Dass somit womöglich an wenigen Tagen im Jahr vor der Einfahrt in die Altstadtgaragen Stau herrscht, stellt weder für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin noch für die Beschwerdeführerin ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse dar, das eine Ausnahmebewilligung erfordert. Ebenso wenig würde ein womöglich an wenigen Tagen herrschender Stau vor der Zufahrt in die Altstadtgarage dazu führen, dass sich die der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben nur mit besonderen Erschwernissen durchführen lassen würden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb in diesem Fall nicht auch andere öffentliche Parkplatzflächen oder allenfalls ein Taxi – freilich mit einer den Staubereich meidenden Fahrtroute – benützt werden könnten oder etwa die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre (vgl in diesem Zusammenhang auch VwGH 96/03/0361).Wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang ausführt, die Anmietung eines Dauerparkplatzes in der Altstadtgarage im Mönchsberg komme für ihn nicht in Frage, weil er zu Stoßzeiten (etwa während der Festspielzeit) bei der Zufahrt in die Mönchsberggarage (etwa in der Maxglaner Hauptstraße) im Stau stehen würde und somit seinen Parkplatz nicht erreichen könne, ist er darauf zu verweisen, dass er damit nicht dartut, weshalb ihn bzw die Beschwerdeführerin dies speziell treffen würde. Tatsächlich ist hievon jeder Inhaber von Geschäftsräumlichkeiten in der Altstadt Salzburg in gleicher Weise betroffen, genauso wie für eine Vielzahl der Betriebe in der Salzburger Altstadt die Festspielzeit (neben vielleicht der Vorweihnachtszeit) unter Umständen die umsatzstärkste Zeit im Jahr darstellt. Dass somit womöglich an wenigen Tagen im Jahr vor der Einfahrt in die Altstadtgaragen Stau herrscht, stellt weder für den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin noch für die Beschwerdeführerin ein erhebliches persönliches oder wirtschaftliches Interesse dar, das eine Ausnahmebewilligung erfordert. Ebenso wenig würde ein womöglich an wenigen Tagen herrschender Stau vor der Zufahrt in die Altstadtgarage dazu führen, dass sich die der Beschwerdeführerin obliegenden Aufgaben nur mit besonderen Erschwernissen durchführen lassen würden, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb in diesem Fall nicht auch andere öffentliche Parkplatzflächen oder allenfalls ein Taxi – freilich mit einer den Staubereich meidenden Fahrtroute – benützt werden könnten oder etwa die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 96/03/0361). Zusammengefasst liegt somit bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation weder ein erhebliches persönliches noch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Ausnahmebewilligung vor und fehlt es auch an der Voraussetzung, dass sich die der Beschwerdeführerin gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen. Da bereits diese Bewilligungsvoraussetzungen zu verneinen sind, war auf die Prüfung einer allfälligen wesentlichen Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und eine allfällige wesentliche schädliche Einwirkung auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch und Schadstoffe nicht mehr einzugehen (vgl VwGH 93/02/0310; 93/02/0292).Zusammengefasst liegt somit bei der vorliegenden Sachverhaltskonstellation weder ein erhebliches persönliches noch ein erhebliches wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführerin an einer Ausnahmebewilligung vor und fehlt es auch an der Voraussetzung, dass sich die der Beschwerdeführerin gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen. Da bereits diese Bewilligungsvoraussetzungen zu verneinen sind, war auf die Prüfung einer allfälligen wesentlichen Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und eine allfällige wesentliche schädliche Einwirkung auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch und Schadstoffe nicht mehr einzugehen vergleiche VwGH 93/02/0310; 93/02/0292).

  1. Zur behaupteten denkunmöglichen Anwendung des § 45 Abs 2 StVO 1960:Zur behaupteten denkunmöglichen Anwendung des Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960: Soweit der Beschwerdeführer mit einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums argumentiert, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich zutrifft, dass neben dem Eigentum an körperlichen Sachen auch das Mietrecht unter den verfassungsgesetzlichen Eigentumsbegriff im Sinne des Art 5 Staatsgrundgesetz und Art 1
  2. ZP-EMRK fällt (vgl Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, Rz 868).Soweit der Beschwerdeführer mit einem unzulässigen Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums argumentiert, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich zutrifft, dass neben dem Eigentum an körperlichen Sachen auch das Mietrecht unter den verfassungsgesetzlichen Eigentumsbegriff im Sinne des Artikel 5, Staatsgrundgesetz und Artikel eins,
  3. ZP-EMRK fällt vergleiche Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht10, Rz 868). Im vorliegenden Fall liegt aber durch die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung der Ausnahme zum Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge eine unzulässige Verletzung des Eigentumsrechts nicht vor, da die Verweigerung der Ausnahmebewilligung weder gesetzlos ergeht noch sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt noch das Gesetz denkunmöglich angewendet wird noch sich nur zum Schein auf ein Gesetz stützt. Durch die vorliegende Verweigerung der Ausnahmebewilligung wird auch nicht fälschlich § 45 Abs 2 StVO 1960 ein verfassungswidriger, insbesondere dem Eigentumsrecht widersprechender, grundrechtswidriger Inhalt unterstellt (vgl Öhlinger/Eberhard, aaO, Rz 730). Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation in der Beschwerde, dass der Zweck der Fußgängerzone in der Salzburger Altstadt nicht (nur) darin liegt, dass möglichst wenige Flächen durch Kraftfahrzeuge „verparkt“ werden, sondern mit der Bestimmung als Fußgängerzone erkennbar – soweit wie möglich – der (Kraft-)Fahrzeugverkehr im Altstadtbereich generell (zugunsten des Fußgängerverkehrs) zurückgedrängt werden soll. Nicht nur das Verhindern des „Verparkens“ der öffentlichen Verkehrsflächen in der Altstadt Salzburg, sondern insbesondere auch das Verhindern des Befahrens der Altstadtbereiche durch Kraftfahrzeuge an sich stellt somit die Intention der Verkehrsberuhigung des Altstadtbereiches dar. Vor diesem Hintergrund ist auch die Verweigerung von Ausnahmebewilligungen vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge grundsätzlich erforderlich, um das Ziel der Verkehrsberuhigung der Salzburger Altstadt zu erreichen. Im vorliegenden Fall liegt aber durch die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Bewilligung der Ausnahme zum Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge eine unzulässige Verletzung des Eigentumsrechts nicht vor, da die Verweigerung der Ausnahmebewilligung weder gesetzlos ergeht noch sich auf ein verfassungswidriges Gesetz stützt noch das Gesetz denkunmöglich angewendet wird noch sich nur zum Schein auf ein Gesetz stützt. Durch die vorliegende Verweigerung der Ausnahmebewilligung wird auch nicht fälschlich Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 ein verfassungswidriger, insbesondere dem Eigentumsrecht widersprechender, grundrechtswidriger Inhalt unterstellt vergleiche Öhlinger/Eberhard, aaO, Rz 730). Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Argumentation in der Beschwerde, dass der Zweck der Fußgängerzone in der Salzburger Altstadt nicht (nur) darin liegt, dass möglichst wenige Flächen durch Kraftfahrzeuge „verparkt“ werden, sondern mit der Bestimmung als Fußgängerzone erkennbar – soweit wie möglich – der (Kraft-)Fahrzeugverkehr im Altstadtbereich generell (zugunsten des Fußgängerverkehrs) zurückgedrängt werden soll. Nicht nur das Verhindern des „Verparkens“ der öffentlichen Verkehrsflächen in der Altstadt Salzburg, sondern insbesondere auch das Verhindern des Befahrens der Altstadtbereiche durch Kraftfahrzeuge an sich stellt somit die Intention der Verkehrsberuhigung des Altstadtbereiches dar. Vor diesem Hintergrund ist auch die Verweigerung von Ausnahmebewilligungen vom Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge grundsätzlich erforderlich, um das Ziel der Verkehrsberuhigung der Salzburger Altstadt zu erreichen. In Anbetracht des Umstandes, dass eine Anmietung eines Dauerparkplatzes in der Altstadtgarage letztlich kostengünstiger ist als die gegenständliche Anmietung eines Privatparkplatzes, ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, weshalb die Verweigerung der Ausnahmebewilligung einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums darstellen würde. Das öffentliche Interesse an der mit der Fußgängerzone im Sinne des § 76a StVO 1960 in der Salzburger Altstadt verbundenen Verkehrsberuhigung und Förderung des Fußgängerverkehrs ist durchaus als wesentlich zu bezeichnen; demgegenüber steht der Beschwerdeführerin bzw. ihren Vertretern auch die Verwendung von anderen öffentlichen Parkplatzflächen, von Taxis oder auch von öffentlichen Verkehrsmitteln offen und verfügt die Beschwerdeführerin darüber hinaus zum Zwecke des Transportes von Kunstgegenständen über eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Ladetätigkeiten beim bzw. im Nahebereich ihrer Geschäftsräumlichkeiten.In Anbetracht des Umstandes, dass eine Anmietung eines Dauerparkplatzes in der Altstadtgarage letztlich kostengünstiger ist als die gegenständliche Anmietung eines Privatparkplatzes, ist für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, weshalb die Verweigerung der Ausnahmebewilligung einen unzulässigen Eingriff in das verfassungsgesetzlich geschützte Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums darstellen würde. Das öffentliche Interesse an der mit der Fußgängerzone im Sinne des Paragraph 76 a, StVO 1960 in der Salzburger Altstadt verbundenen Verkehrsberuhigung und Förderung des Fußgängerverkehrs ist durchaus als wesentlich zu bezeichnen; demgegenüber steht der Beschwerdeführerin bzw. ihren Vertretern auch die Verwendung von anderen öffentlichen Parkplatzflächen, von Taxis oder auch von öffentlichen Verkehrsmitteln offen und verfügt die Beschwerdeführerin darüber hinaus zum Zwecke des Transportes von Kunstgegenständen über eine rechtskräftige Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Ladetätigkeiten beim bzw. im Nahebereich ihrer Geschäftsräumlichkeiten. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie würde „starke Zweifel“ daran haben, dass bei sämtlichen in der Altstadt Salzburg erteilten Ausnahmebewilligungen, etwa bei Bewilligungen der Zu- und Abfahrt zum Abstellen von Fahrzeugen in diversen Gebietskörperschaften gehörigen Höfen, die strengen Voraussetzungen des § 45 Abs 2 StVO 1960 erfüllt seien, ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erteilung einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs 2 StVO 1960 nicht im Ermessen der Behörde liegt (vgl VwGH 2004/02/0389; 93/02/0202). Selbst für den Fall, dass anderen Personen eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sein sollte, würde der Beschwerdeführerin kein Recht auf ein allfälliges „gleiches behördliches Fehlverhalten“ (vgl Öhlinger/Eberhard aaO Rz 796) zukommen.Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, sie würde „starke Zweifel“ daran haben, dass bei sämtlichen in der Altstadt Salzburg erteilten Ausnahmebewilligungen, etwa bei Bewilligungen der Zu- und Abfahrt zum Abstellen von Fahrzeugen in diversen Gebietskörperschaften gehörigen Höfen, die strengen Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 erfüllt seien, ist darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Erteilung einer straßenpolizeilichen Ausnahmebewilligung nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 nicht im Ermessen der Behörde liegt vergleiche VwGH 2004/02/0389; 93/02/0202). Selbst für den Fall, dass anderen Personen eine Ausnahmebewilligung erteilt worden sein sollte, würde der Beschwerdeführerin kein Recht auf ein allfälliges „gleiches behördliches Fehlverhalten“ vergleiche Öhlinger/Eberhard aaO Rz 796) zukommen. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht von der vorhandenen und nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 45 Abs 2 StVO 1960 nicht ab. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung weicht von der vorhandenen und nicht als uneinheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 45, Absatz 2, StVO 1960 nicht ab. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.146.1.15.2016

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