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{'item': '405-9/55/1/11-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum28.07.2016 Geschäftszahl405-9/55/1/11-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Dr. Eva Lackinger-Vogl über die Beschwerde der Frau B. Z.-A., geb xx, C., D., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 01.03.2016, Zahl 30404-BMS / xxxxxx/4-2016, zu Recht e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a VwGG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, VwGG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 1.3.2016 der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, Zahl 30404-BMS/xxxxxx/4-2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 abgewiesen. In der Begründung heißt es dazu, dass die angestellten Ermittlungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin im Oktober, November und Dezember 2015 über genug eigene Mittel verfügt habe, um den Bedarf für den Lebensunterhalt sowie den anrechenbaren Wohnbedarf zu decken. Da der Ehegattenunterhalt nicht festgesetzt worden sei, sei von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.1.2016 eine Aufstellung über die geleisteten Unterhaltszahlungen übermittelt worden. Der angegebene Durchschnittswert sei für die Mindestsicherungsberechnung herangezogen worden. Die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung habe ergeben, dass derzeit kein Anspruch bestehe. Nachdem der Beschwerdeführerin das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden sei, habe diese am 23.2.2016 eine neuerliche Aufstellung übermittelt, welche nunmehr jedoch vom Erstschreiben abweiche. Da das Zweitschreiben nach Zustellung des Parteiengehörs erfolgt sei, könne seitens der Behörde davon ausgegangen werden, dass es sich beim Zweitschreiben um eine reine Schutzbehauptung in Bezug auf das Parteiengehör handle. Für die Behörde sei daher eindeutig das Erstschreiben vor Zustellung des Parteiengehörs für das laufende Ermittlungsverfahren gewichtiger bzw werde diesem mehr Glaube geschenkt als dem Zweitschreiben. Daher sehe die Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Ehegatten-Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 512,- angenommen wurde. Dem Einkommen hinzugerechnet wurde weiters ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 350,- für den Sohn A. F. Z.. Auf Grund des somit anrechenbaren Einkommens in der Höhe von € 1.287,53 und des Mindeststandards gemäß § 10 Abs 1 Z 2 MSG errechnet sich laut Behörde demnach kein Mindestsicherungsanspruch.Mit Bescheid vom 1.3.2016 der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, Zahl 30404-BMS/xxxxxx/4-2016, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2015 abgewiesen. In der Begründung heißt es dazu, dass die angestellten Ermittlungen ergeben hätten, dass die Beschwerdeführerin im Oktober, November und Dezember 2015 über genug eigene Mittel verfügt habe, um den Bedarf für den Lebensunterhalt sowie den anrechenbaren Wohnbedarf zu decken. Da der Ehegattenunterhalt nicht festgesetzt worden sei, sei von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.1.2016 eine Aufstellung über die geleisteten Unterhaltszahlungen übermittelt worden. Der angegebene Durchschnittswert sei für die Mindestsicherungsberechnung herangezogen worden. Die Berechnung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung habe ergeben, dass derzeit kein Anspruch bestehe. Nachdem der Beschwerdeführerin das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht worden sei, habe diese am 23.2.2016 eine neuerliche Aufstellung übermittelt, welche nunmehr jedoch vom Erstschreiben abweiche. Da das Zweitschreiben nach Zustellung des Parteiengehörs erfolgt sei, könne seitens der Behörde davon ausgegangen werden, dass es sich beim Zweitschreiben um eine reine Schutzbehauptung in Bezug auf das Parteiengehör handle. Für die Behörde sei daher eindeutig das Erstschreiben vor Zustellung des Parteiengehörs für das laufende Ermittlungsverfahren gewichtiger bzw werde diesem mehr Glaube geschenkt als dem Zweitschreiben. Daher sehe die Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt als erwiesen an. Aus dem beiliegenden Berechnungsbogen ist ersichtlich, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin ein Ehegatten-Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 512,- angenommen wurde. Dem Einkommen hinzugerechnet wurde weiters ein Unterhaltsbeitrag in der Höhe von € 350,- für den Sohn A. F. Z.. Auf Grund des somit anrechenbaren Einkommens in der Höhe von € 1.287,53 und des Mindeststandards gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, MSG errechnet sich laut Behörde demnach kein Mindestsicherungsanspruch. Gegen diesen Bescheid wurde mit Mail vom 15.03.2016 Beschwerde erhoben. Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwar sehr wohl materielle Unterstützung erhalten habe, allerdings dies ihre finanzielle Lage (Bezahlung der Kredite, Strom, Gemeinde, Fernwärme, Versicherung) nicht mit einschließe. Sie sei gezwungen gewesen sich von Freunden Geld zu leihen und habe inzwischen zumindest an die € 500,- (seit sie in Pension sei) zurückzahlen können. Sie habe vier Monate nicht die finanziellen Mittel erhalten, um ihre Miete und die Kreditraten bezahlen zu können. Sie sei froh, dass die Kinder, in den vier Wochen, wo sie nicht zu Hause sein habe können, soweit versorgt gewesen sind. Allerdings sei sie, als sie nach ihrem Krankenstand wieder nach Hause gekommen war, komplett auf fremde Hilfe angewiesen gewesen, was auch dem Heilungsprozess nicht förderlich gewesen sei. Sie beeinspruche den gegenständlichen Bescheid mit dem Ersuchen, für drei Monate September bis November Mindestsicherung zu erhalten, auch wenn es nur € 500,- monatlich seien. Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Salzburg zur Entscheidung vorgelegt. In der Beschwerdevorlage führt die belangte Behörde aus, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht getroffen worden sei, da laut Ansicht der erstinstanzlichen Behörde durch das Beschwerdeschreiben keine neuen relevanten Entscheidungssachverhalte bekannt geworden seien. In dieser Angelegenheit fand am 6. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg statt, an der die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen haben. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin Herr Z. A. wurde als Zeuge unter Wahrheitspflicht vernommen. I. Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin Frau B. A. lebt seit 2012 von ihrem Mann Z. A. getrennt, sie sind allerdings nicht geschieden. Die beiden Kinder E. Z. (geb.

  1. zz)und F. A. (
  2. yy)wohnen bei der Beschwerdeführerin im Haus in der C. 211 in D., das im Eigentum der Beschwerdeführerin steht. Für die Kinder wurde kein Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt, sondern nur für die Beschwerdeführerin alleine. Zum Zeitpunkt der Trennung wurde zwischen den Ehegatten vereinbart, dass Herr Z. A. nach wie vor für die Kinder bezahlt. Da sich die Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt selbst erhalten konnte, wurde keine Unterhaltsleistung an sich sondern eine allgemeine Unterstützung des Ehegatten vereinbart. Dies umfasste insbesondere Reparaturarbeiten oder ähnliches. Im Mai 2014 wurde zwischen den Ehegatten eine Unterhaltsvereinbarung abgeschlossen: "Ich Z. A. leiste, für meinen Sohn F., monatlichen Unterhalt in Höhe von 350,- Euro mit Mai 2014. Ich B. Z., bin mit der vereinbarten Höhe von 350,- Euro einverstanden. Weiters verzichte ich, B. Z., auf Unterhaltsleistungen seitens meines von mir getrennt lebenden Gatten Z. A., da ich derzeit selbsterhaltungsfähig bin, voraussichtlich mit Juli in einem fixen Arbeitsverhältnis stehe und für mich selbst sorgen kann. Sämtliche Sonderleistungen meines Gatten (sowohl handwerkliche als auch materielle Hilfen) an mich, sind auf freiwilliger Basis." Laut übereinstimmendem Vorbringen der Ehegatten in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ist diese Vereinbarung nach wie vor aufrecht. Die Beschwerdeführerin hat dazu ausgeführt, dass sie grundsätzlich mit der Vereinbarung zufrieden ist und diese auch nicht ändern möchte, da ihr ihr Mann auf andere Weise hilft und für die Kinder Zahlungen leistet. Sie ist froh, dass zwischen den Ehegatten ein gutes Einvernehmen gefunden wurde. Diese Vereinbarung wurde trotz der Tatsache, dass sich die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin durch einen Unfall im Juni 2015 verschlechtert hat, weiter aufrechterhalten. Die Beschwerdeführerin war in weiterer Folge im Krankenstand und hat daher Krankengeld bezogen. Für Oktober 2015 hat sie € 434,-, im November 2015 € 644,- und im Dezember 2015 € 280,- von der Gebietskrankenkasse überwiesen bekommen. Seit Dezember 2015 bezieht sie Pension, die erste Pensionszahlung hat sie im Jänner 2016 erhalten. Im November 2015 wurde ihr eine Gutschrift des Finanzamtes in der Höhe von € 194,60 ausbezahlt. Trotzdem die Beschwerdeführerin im zweiten Halbjahr 2015 in einer finanziell schwierigen Situation war, hat sie von ihrem Gatten keine finanzielle Unterstützung bekommen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin hat sich der Ehegatte in dem Zeitraum, in dem die Beschwerdeführerin im Krankenhaus war, um die Einrichtung der Küche gekümmert und dabei ein Ceran-Kochfeld, Backofen und Mikrowelle im Wert von insgesamt ca € 600 gekauft. Auch sonst wurden von ihrem Ehegatten freiwillige Zuwendungen, insbesondere hinsichtlich der Kinder F. und E. geleistet, wie beispielsweise Saisonkarten für die Kinder, ein Rückenprotektor, Leihschi, eine Schijacke oder eine Winterjacke für die Beschwerdeführer selbst. Einen regelmäßigen Unterhaltsbetrag in Geld hat es jedoch nicht gegeben. Dazu hat die Beschwerdeführerin am 29.01.2016 der Behörde eine Auflistung vorgelegt, in der die einzelnen Zuwendungen angeführt sind. Die Richtigkeit dieser Auflistung wurde auch vom Ehegatten der Beschwerdeführerin bestätigt. Allerdings wurde dazu angegeben, dass der Großteil der Anschaffungen (Küchenausstattung) bereits im Sommer, als sich die Beschwerdeführerin im Krankenhaus befunden hat, getätigt wurde. Darüber hinaus handelte es sich abgesehen von der Winterjacke um Sachen für die Kinder. Vor Bescheiderlassung durch die belangte Behörde wurde am 23.02.2016 noch eine weitere Auflistung durch die Beschwerdeführerin vorgelegt, in der ihre monatlichen Ausgaben den jeweiligen Einnahmen gegenübergestellt wurden. In der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht konnte geklärt werden, dass diese Auflistung zur ersten Auflistung hinzutritt und beide somit als Gesamtes ihre finanzielle Situation aufzeigen. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass Leistungen mit einem Wert von ca. € 100,- pro Monat von ihm an die Familie übermittelt werden. Dabei handelt es sich wie bereits erwähnt um Anschaffungen für die Kinder, aber auch Lebensmittel oder auch um Reparaturarbeiten am Haus. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin hat dem Landesverwaltungsgericht seinen Gehaltszettel vorgelegt, woraus ersichtlich ist, dass er im November 2015 einen Betrag von netto € 2.020,52 erhalten hat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist als G. Vollzeit beschäftigt. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass sie monatlich € 350,- an Unterhaltsbeitrag für ihren Sohn F. erhält. Die Leistungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum erschöpfen sich somit in Unterhaltsleistungen für den Sohn F. und sonstigen finanziellen Zuwendungen hinsichtlich der Kinder. Ein Ehegattenunterhalt oder eine ähnliche finanzielle Leistung seitens des Ehegatten der Beschwerdeführerin an die Beschwerdeführerin ist aus den Kontoauszügen und auch aus dem diesbezüglich übereinstimmenden Vorbringen der Ehegatten nicht zu entnehmen. Es ist aus den Kontoauszügen allerdings ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin auch von anderer Seite Zahlungen erhalten hat, wie beispielsweise "Überbrückungshilfe Romana 15.10.2015". Die Beschwerdeführerin hat dazu ausgeführt, dass sie sich von Freunden Geld ausgeliehen hat, um die finanzielle Notlage in diesem Zeitraum zu überbrücken. Der vorliegende Sachverhalt hat sich weitgehend unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht in Zusammenhang mit den noch eingeholten Unterlagen, wie Gehaltsbestätigung und Kontoauszüge ergeben. Diese Unterlagen wurden der belangten Behörde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Die belangte Behörde hat im Mail vom 28.07.2016 auf eine ergänzende Stellungnahme verzichtet. II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen in vorliegender Angelegenheit lauten wie folgt: § 94 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF – sonstige Wirkungen der EheParagraph 94, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF – sonstige Wirkungen der Ehe

(1)Die Ehegatten haben nach ihren Kräften und gemäß der Gestaltung ihrer ehelichen Lebensgemeinschaft zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse gemeinsam beizutragen.
(2)Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Abs. 1; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Abs. 1 nicht zu leisten vermag.
(2)Der Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt, leistet dadurch seinen Beitrag im Sinn des Absatz eins,; er hat an den anderen einen Anspruch auf Unterhalt, wobei eigene Einkünfte angemessen zu berücksichtigen sind. Dies gilt nach der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zugunsten des bisher Unterhaltsberechtigten weiter, sofern nicht die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs, besonders wegen der Gründe, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, ein Mißbrauch des Rechtes wäre. Ein Unterhaltsanspruch steht einem Ehegatten auch zu, soweit er seinen Beitrag nach Absatz eins, nicht zu leisten vermag.
(3)Auf Verlangen des unterhaltsberechtigten Ehegatten ist der Unterhalt auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft ganz oder zum Teil in Geld zu leisten, soweit nicht ein solches Verlangen, insbesondere im Hinblick auf die zur Deckung der Bedürfnisse zur Verfügung stehenden Mittel, unbillig wäre. Auf den Unterhaltsanspruch an sich kann im vorhinein nicht verzichtet werden. § 231 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF Paragraph 231, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF
(1)Die Eltern haben zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes unter Berücksichtigung seiner Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten nach ihren Kräften anteilig beizutragen.
(2)Der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, leistet dadurch seinen Beitrag. Darüber hinaus hat er zum Unterhalt des Kindes beizutragen, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist oder mehr leisten müsste, als es seinen eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre.
(3)Der Anspruch auf Unterhalt mindert sich insoweit, als das Kind eigene Einkünfte hat oder unter Berücksichtigung seiner Lebensverhältnisse selbsterhaltungsfähig ist.
(4)Vereinbarungen, wonach sich ein Elternteil dem anderen gegenüber verpflichtet, für den Unterhalt des Kindes allein oder überwiegend aufzukommen und den anderen für den Fall der Inanspruchnahme mit der Unterhaltspflicht schad- und klaglos zu halten, sind unwirksam, sofern sie nicht im Rahmen einer umfassenden Regelung der Folgen einer Scheidung vor Gericht geschlossen werden. § 1424 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF Paragraph 1424, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) idgF Der Schuldbetrag muß dem Gläubiger oder dessen zum Empfange geeigneten Machthaber, oder demjenigen geleistet werden, den das Gericht als Eigenthümer der Forderung erkannt hat. Was jemand an eine Person bezahlt hat, die ihr Vermögen nicht selbst verwalten darf, ist er in so weit wieder zu zahlen verbunden, als das Bezahlte nicht wirklich vorhanden, oder zum Nutzen des Empfängers verwendet worden ist. § 2 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - GrundsätzeParagraph 2, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF - Grundsätze
(1)Auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung besteht ein Rechtsanspruch, soweit im
  1. Abschnitt nicht Anderes bestimmt ist; auf die Zusatzleistungen nach dem
  2. Abschnitt besteht kein solcher Anspruch.
(2)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(3)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind in der Form zu erbringen, die die zu erzielende Wirkung auf die kostengünstigste, wirtschaftlichste und zweckmäßigste Weise erreichen lässt.
(4)Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind so zu wählen, dass sie den Hilfesuchenden so weit wie möglich befähigen, von weiterer Hilfe unabhängig zu werden oder zumindest zur Beseitigung seiner Armut oder sozialen Ausschließung beizutragen.
(5)Bei der Planung von Maßnahmen nach diesem Gesetz sind die gesellschaftlichen Entwicklungen und örtlichen Gegebenheiten sowie die unterschiedlichen Bedürfnisse von Frauen und Männern zu berücksichtigen. § 5 Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Berücksichtigung von Leistungen DritterParagraph 5, Salzburger Mindestsicherungsgesetz (MSG) idgF – Berücksichtigung von Leistungen Dritter
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(1)Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld- oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Absatz 2, anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.
(2)Zu den Leistungen Dritter zählt auch das Einkommen der Personen, die mit der Hilfe suchenden Person in Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder, soweit es den für diese Personen nach diesem Gesetz maßgeblichen Bedarf übersteigt. Bei Hilfesuchenden, die mit anderen Personen im gemeinsamen Haushalt leben, wird das Vorliegen einer Wirtschaftsgemeinschaft vermutet; das Nicht-Vorliegen einer solchen ist von der Hilfe suchenden Person glaubhaft zu machen.
(3)Hilfesuchende haben Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die Hilfe suchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. III. Erwägungenrömisch drei. Erwägungen Bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um subsidiäre Leistungen, die vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig sind. § 5 MSG konkretisiert dazu, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der Bedarf der hilfesuchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind. Bei den Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung handelt es sich um subsidiäre Leistungen, die vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfes durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig sind. Paragraph 5, MSG konkretisiert dazu, dass die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur soweit zu erbringen sind, als der Bedarf der hilfesuchenden Person für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn sie sind nach Absatz 2, anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind. Darüber hinaus ist gemäß § 6 MSG bei der Bemessung von Leistungen das Einkommen der Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen unter der Einschränkung des § 6 Abs 2 MSG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Darüber hinaus ist gemäß Paragraph 6, MSG bei der Bemessung von Leistungen das Einkommen der Hilfesuchenden zu berücksichtigen. Zum Einkommen zählen unter der Einschränkung des Paragraph 6, Absatz 2, MSG alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Bei der Unterhaltszahlung für den gemeinsamen Sohn F. handelt es sich jedoch um eine Geldzahlung für das Kind selbst (soweit übereinstimmend die Beschwerdeführerin und auch der Zeuge Z. A.), welche völlig rechtsrichtig (vgl § 1424 ABGB) an die Mutter ausbezahlt wird. Diese hat diesen Unterhalt allerdings für den Sohn F. zu verwenden, sein Bedarf soll damit gedeckt werden. Laut glaubwürdigem Vorbringen der Beschwerdeführerin werden davon der Internatsbeitrag und Zahlungen wie Klassenkasse und ähnliches getätigt. Dabei handelt es sich somit nicht um Einkommen der Beschwerdeführerin, welches ihr zur Deckung ihres Lebensunterhaltes oder Wohnbedarfes zur Verfügung steht. § 5 Abs 2 MSG legt dazu fest, dass zu den Leistungen Dritter auch das Einkommen von Personen zählt, die mit der Hilfe suchenden Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder. Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn F. war daher nicht als Einkommen für die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Bei der Unterhaltszahlung für den gemeinsamen Sohn F. handelt es sich jedoch um eine Geldzahlung für das Kind selbst (soweit übereinstimmend die Beschwerdeführerin und auch der Zeuge Z. A.), welche völlig rechtsrichtig vergleiche Paragraph 1424, ABGB) an die Mutter ausbezahlt wird. Diese hat diesen Unterhalt allerdings für den Sohn F. zu verwenden, sein Bedarf soll damit gedeckt werden. Laut glaubwürdigem Vorbringen der Beschwerdeführerin werden davon der Internatsbeitrag und Zahlungen wie Klassenkasse und ähnliches getätigt. Dabei handelt es sich somit nicht um Einkommen der Beschwerdeführerin, welches ihr zur Deckung ihres Lebensunterhaltes oder Wohnbedarfes zur Verfügung steht. Paragraph 5, Absatz 2, MSG legt dazu fest, dass zu den Leistungen Dritter auch das Einkommen von Personen zählt, die mit der Hilfe suchenden Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ausgenommen Kinder. Der Unterhaltsbeitrag für den Sohn F. war daher nicht als Einkommen für die Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hat zu Recht die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auflistungen herangezogen und daraus einen Durchschnittswert an Leistungen errechnet, den die Beschwerdeführerin von ihrem Mann erhält bzw erhalten hat. Allerdings hat sich in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht herausgestellt, dass insbesondere die Anschaffungen für die Küche, nicht im Bedarfszeitraum erfolgt sind. Zum überwiegenden Teil handelte es sich dabei auch um Leitungen für die Kinder. Daher konnte diese Durchschnittsberechnung nicht aufrechterhalten werden. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zeigt sich für die Monate Oktober, November und Dezember somit vorläufig folgendes Bild: Oktober: unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes gemäß § 10 Abs 1 Z 2 unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, € 465,65 zuzüglich aliquoter Wohngrundbetrag € 54,41 abzüglich Krankengeld in der Höhe von - € 434,- abzüglich Unterstützung Z. A. - € 100,- ergibt sich für den Monat Oktober - € 13,94 kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung November: Für den Monat November ist aus den vorgelegten Kontoauszügen eine Zahlung der Gebietskrankenkasse in der Höhe von € 644,- zu entnehmen. unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes gemäß § 10 Abs 1 Z 2 unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, € 465,65 zuzüglich aliquoter Wohngrundbetrag € 54,41 abzüglich Krankengeld in der Höhe von - € 644,- abzüglich Unterstützung Z. A. - € 100,- ergibt sich für den Monat November - € 223,94 kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung Dezember: Für den Monat Dezember ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen eine Gutschrift des Finanzamtes in der Höhe von € 194,60 und eine Gutschrift der Gebietskrankenkasse in der Höhe von € 280,- woraus sich ein Einkommen von € 474,60 ergibt. unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes gemäß § 10 Abs 1 Z 2 unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlagen des Salzburger Mindestsicherungsgesetzes gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, € 465,65 zuzüglich aliquoter Wohngrundbetrag € 54,41 abzüglich Krankengeld/Finanzamt in der Höhe von - € 474,60 abzüglich Unterstützung Z. A. - € 100,- ergibt sich daher für den Monat Dezember - € 54,54 kein Anspruch auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung Daher war schon allein nach einer überschlagsmäßigen Berechnung, bei der beispielsweise die Gutschrift des Finanzamtes nicht näher hinterfragt wurde, auf Grund des ausreichenden Einkommens keine Zuerkennung von Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für den genannten Zeitraum möglich. Fraglich bleibt auch, inwieweit der Betrag von € 100,- tatsächlich der Beschwerdeführerin für ihren Lebensunterhalt und Wohnbedarf zur Verfügung steht. Schlussendlich entscheidungserheblich im konkreten Fall ist allerdings, dass Hilfesuchende gemäß § 5 Abs 3 MSG Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen haben, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die hilfesuchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. Diese Bestimmung würde einer Unterhaltsvereinbarung, mit der die Ansprüche der Beschwerdeführerin weitgehend abgedeckt sind, an sich nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin verzichtet jedoch durch die bestehende Vereinbarung auf finanzielle Leistung seitens des Ehegatten an sie selbst. Es fließen lediglich materielle Leistungen in erster Linie für die Kinder in einem Umfang von € 100,-. Nach Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin erfolgt die Unterstützung auch je nachdem, ob es für notwendig befunden wird. Schlussendlich entscheidungserheblich im konkreten Fall ist allerdings, dass Hilfesuchende gemäß Paragraph 5, Absatz 3, MSG Ansprüche, bei deren Erfüllung Leistungen nach diesem Gesetz nicht oder nicht im erhaltenen Ausmaß erforderlich wären, zu verfolgen haben, soweit dies nicht offensichtlich unmöglich oder unzumutbar ist. Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind abzulehnen, zu kürzen oder einzustellen, wenn die hilfesuchende Person nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung solcher Ansprüche unternimmt. Diese Bestimmung würde einer Unterhaltsvereinbarung, mit der die Ansprüche der Beschwerdeführerin weitgehend abgedeckt sind, an sich nicht entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin verzichtet jedoch durch die bestehende Vereinbarung auf finanzielle Leistung seitens des Ehegatten an sie selbst. Es fließen lediglich materielle Leistungen in erster Linie für die Kinder in einem Umfang von € 100,-. Nach Angaben des Ehegatten der Beschwerdeführerin erfolgt die Unterstützung auch je nachdem, ob es für notwendig befunden wird. Gemäß § 94 Abs 2 letzter Satz ABGBG hat die Beschwerdeführerin jedoch Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dazu sei nur allgemein ausgeführt, dass sich der Unterhalt des schlechterverdienenden Ehegatten mit 40% des Familieneinkommens, vermindert um je 4 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten, abzüglich des Einkommens des berechtigten Ehegatten bemisst (vgl. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, S 193 bzw. VwGH vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0247). Der monatliche Verdienst des Ehegatten der Beschwerdeführerin lag im November 2015 bei € 2.030,96 netto, der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Gatten daher auch bei nur grober Berechnung jedenfalls bei weit über 100,-. Dabei wären die handwerklichen Tätigkeiten des Ehegatten allenfalls als Naturalunterhalt zu bewerten, wobei dabei auch zu berücksichtigen ist, dass diese laut Wortlaut der Vereinbarung "auf freiwilliger Basis" erfolgen. Hinsichtlich des Umfangs wird der der Beschwerdeführerin zustehende Ehegattenunterhalt dadurch jedoch in keiner Weise erreicht. Dass die Durchsetzung der der Beschwerdeführerin zustehenden Ansprüche unzumutbar oder unmöglich wäre, dafür gab es keinerlei Hinweise im Verfahren. Im Gegensatz dazu hat die Beschwerdeführerin dezidiert ausgeführt, dass sie an der aktuellen Vereinbarung eigentlich gar nichts ändern möchte. Gemäß Paragraph 94, Absatz 2, letzter Satz ABGBG hat die Beschwerdeführerin jedoch Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Dazu sei nur allgemein ausgeführt, dass sich der Unterhalt des schlechterverdienenden Ehegatten mit 40% des Familieneinkommens, vermindert um je 4 % für jedes unterhaltsberechtigte Kind des Verpflichteten, abzüglich des Einkommens des berechtigten Ehegatten bemisst vergleiche Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht, S 193 bzw. VwGH vom 14.07.2011, Zl 2010/10/0247). Der monatliche Verdienst des Ehegatten der Beschwerdeführerin lag im November 2015 bei € 2.030,96 netto, der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Beschwerdeführerin gegenüber ihrem Gatten daher auch bei nur grober Berechnung jedenfalls bei weit über 100,-. Dabei wären die handwerklichen Tätigkeiten des Ehegatten allenfalls als Naturalunterhalt zu bewerten, wobei dabei auch zu berücksichtigen ist, dass diese laut Wortlaut der Vereinbarung "auf freiwilliger Basis" erfolgen. Hinsichtlich des Umfangs wird der der Beschwerdeführerin zustehende Ehegattenunterhalt dadurch jedoch in keiner Weise erreicht. Dass die Durchsetzung der der Beschwerdeführerin zustehenden Ansprüche unzumutbar oder unmöglich wäre, dafür gab es keinerlei Hinweise im Verfahren. Im Gegensatz dazu hat die Beschwerdeführerin dezidiert ausgeführt, dass sie an der aktuellen Vereinbarung eigentlich gar nichts ändern möchte. In diesem Zusammenhang ist auch ganz grundsätzlich auf die Judikatur des VwGH zu Hilfsbedürftigkeit in der Sozialhilfe zu verweisen: Bei Bestehen eines Unterhaltsanspruches kann Hilfsbedürftigkeit (Anmerkung: im damaligen Fall gemäß § 9 Abs 1 NÖ SHG) grundsätzlich erst dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Lebensunterhaltes aufgefordert hat, dieser aber, aus welchem Grund immer, die ihm obliegende Leistung nicht erbringt (VwGH vom 14.06.1988, Zl 87/11/0244). Dem Hilfesuchenden ist dabei sehr wohl zuzumuten, einen Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Unterhalts zumindest aufzufordern und gegebenenfalls auch von bereits vorhandenen und realisierbaren Exekutionstiteln Gebrauch zu machen (VwGH vom 17.09.1991, Zl 91/08/0004). In diesem Zusammenhang ist auch ganz grundsätzlich auf die Judikatur des VwGH zu Hilfsbedürftigkeit in der Sozialhilfe zu verweisen: Bei Bestehen eines Unterhaltsanspruches kann Hilfsbedürftigkeit (Anmerkung: im damaligen Fall gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ SHG) grundsätzlich erst dann angenommen werden, wenn der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Lebensunterhaltes aufgefordert hat, dieser aber, aus welchem Grund immer, die ihm obliegende Leistung nicht erbringt (VwGH vom 14.06.1988, Zl 87/11/0244). Dem Hilfesuchenden ist dabei sehr wohl zuzumuten, einen Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Unterhalts zumindest aufzufordern und gegebenenfalls auch von bereits vorhandenen und realisierbaren Exekutionstiteln Gebrauch zu machen (VwGH vom 17.09.1991, Zl 91/08/0004). Eine Vereinbarung, mit der seit Jahren auf vollumfänglichen Ehegattenunterhalt von vorneherein verzichtet wird, erfüllt folglich in keiner Weise die Voraussetzungen des § 5 Abs 3 MSG hinsichtlich der gebotenen Durchsetzung von an sich zustehenden Ansprüchen. Da es sich bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung überdies um eine subsidiäre Leistung handelt, war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine Vereinbarung, mit der seit Jahren auf vollumfänglichen Ehegattenunterhalt von vorneherein verzichtet wird, erfüllt folglich in keiner Weise die Voraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 3, MSG hinsichtlich der gebotenen Durchsetzung von an sich zustehenden Ansprüchen. Da es sich bei der Bedarfsorientierten Mindestsicherung überdies um eine subsidiäre Leistung handelt, war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die vorliegende Judikatur zur Frage der Hilfsbedürftigkeit und der gebotene Verfolgung von bestehenden Ansprüchen wurde im Erkenntnis verwiesen. Von dieser Rechtsprechung wurde durch die erkennende Richterin nicht abgewichen, weshalb nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die vorliegende Judikatur zur Frage der Hilfsbedürftigkeit und der gebotene Verfolgung von bestehenden Ansprüchen wurde im Erkenntnis verwiesen. Von dieser Rechtsprechung wurde durch die erkennende Richterin nicht abgewichen, weshalb nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auszugehen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.9.55.1.11.2016

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