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{'item': 'LVwG-3/312/4-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum29.07.2016 GeschäftszahlLVwG-3/312/4-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Ing.Mag.Dr. Beatrix Lechner über die Beschwerde der Ehegatten E. und A. B., beide wohnhaft F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. C. G., L., gegen den Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde F. vom 21.10.2015, Zl: xxxxx/2015, zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 7 BauPolG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, BauPolG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

  1. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde F. vom 21.10.2015, Zl: xxxxx/2015, wurde die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde F. vom 31.7.2014, Zl bbbbb, bezüglich der Erteilung der Baubewilligung für die Sanierung und den Umbau des bestehenden Objektes auf Grundstück Nr QQ und ZZ der KG D. (EZ YY), aufgrund fehlender Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von den nunmehrigen Beschwerdegegnern, M. N. und O. P., das Ansuchen um Baubewilligung im vereinfachten Verfahren gemäß § 10 BauPolG am 25.7.2014 gestellt worden sei. Mit obzitiertem Bescheid vom 31.7.2014 sei die baubehördliche Bewilligung erteilt worden. Am 11.8.2014 sei von den Bauherrn der Baubeginn gem § 12 Abs 3 BauPolG angezeigt worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass von den nunmehrigen Beschwerdegegnern, M. N. und O. P., das Ansuchen um Baubewilligung im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 10, BauPolG am 25.7.2014 gestellt worden sei. Mit obzitiertem Bescheid vom 31.7.2014 sei die baubehördliche Bewilligung erteilt worden. Am 11.8.2014 sei von den Bauherrn der Baubeginn gem Paragraph 12, Absatz 3, BauPolG angezeigt worden. Am 22.8.2014 sei von den Beschwerdeführern – Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft zum bewilligten Bauvorhaben – ein Antrag gem § 45 Abs 3 ROG auf Nichtigerklärung des Baubescheides, wegen der behaupteten Widersprüchlichkeit zum Flächenwidmungsplan, an die Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung gestellt worden. Der bautechnische Sachverständige der Gemeinde F. habe mit Stellungnahme vom 24.9.2014 zum beabsichtigten Bauvorhaben festgestellt, dass es sich um reine Sanierungs- und Umbaumaßnahmen im Bereich des Haupthauses handle.Am 22.8.2014 sei von den Beschwerdeführern – Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Liegenschaft zum bewilligten Bauvorhaben – ein Antrag gem Paragraph 45, Absatz 3, ROG auf Nichtigerklärung des Baubescheides, wegen der behaupteten Widersprüchlichkeit zum Flächenwidmungsplan, an die Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung gestellt worden. Der bautechnische Sachverständige der Gemeinde F. habe mit Stellungnahme vom 24.9.2014 zum beabsichtigten Bauvorhaben festgestellt, dass es sich um reine Sanierungs- und Umbaumaßnahmen im Bereich des Haupthauses handle. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9.1.2015, Zl zzzzz, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund fehlender Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dies insbesondere deshalb, weil gem § 68 Abs 7 AVG niemandem ein Recht auf Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen zustehe. Obwohl die Beschwerdeführer iSd § 7 BauPolG nicht als Nachbarn qualifiziert wurden und deshalb gem § 8 AVG nicht am Verfahren beteiligt worden seien, sei die beantragte Nichtigerklärung geprüft worden und festgestellt worden, dass keine Missstände, welche eine Aufhebung rechtfertigen würden, festzustellen gewesen seien. Der vorgebrachte § 47 Abs 3 ROG gelte nur für die Wiedererrichtung von Bauten und sei im ggst Bauprojekt von Sanierungs- und Umbauarbeiten auszugehen.Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9.1.2015, Zl zzzzz, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund fehlender Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Dies insbesondere deshalb, weil gem Paragraph 68, Absatz 7, AVG niemandem ein Recht auf Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen zustehe. Obwohl die Beschwerdeführer iSd Paragraph 7, BauPolG nicht als Nachbarn qualifiziert wurden und deshalb gem Paragraph 8, AVG nicht am Verfahren beteiligt worden seien, sei die beantragte Nichtigerklärung geprüft worden und festgestellt worden, dass keine Missstände, welche eine Aufhebung rechtfertigen würden, festzustellen gewesen seien. Der vorgebrachte Paragraph 47, Absatz 3, ROG gelte nur für die Wiedererrichtung von Bauten und sei im ggst Bauprojekt von Sanierungs- und Umbauarbeiten auszugehen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch deren Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde. Damit wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit der Erteilung der Baubewilligung für die Sanierung und den Umbau des bestehenden Objektes die Beschwerdeführer insoferne in ihren Rechten verletzt worden seien, als ihnen im ggst Bewilligungsverfahren die Parteistellung nicht zuerkannt worden sei und ihre Berufung vom 28.7.2015 gegen den Baubewilligungsbescheid inhaltlich zu behandeln und in Stattgebung der Berufung der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte Baubewilligung versagt werden solle. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde beantragt. In eventu werde beantragt, dass zufolge Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführer auf Sachentscheidung und inhaltliche Behandlung der ggst eingebrachten Berufung, der zu Unrecht ergangene Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben sei. In eventu wolle der angefochtene Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte gem § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer durch deren Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde. Damit wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass mit der Erteilung der Baubewilligung für die Sanierung und den Umbau des bestehenden Objektes die Beschwerdeführer insoferne in ihren Rechten verletzt worden seien, als ihnen im ggst Bewilligungsverfahren die Parteistellung nicht zuerkannt worden sei und ihre Berufung vom 28.7.2015 gegen den Baubewilligungsbescheid inhaltlich zu behandeln und in Stattgebung der Berufung der angefochtene Bescheid aufgehoben und die beantragte Baubewilligung versagt werden solle. Die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung werde beantragt. In eventu werde beantragt, dass zufolge Verletzung des Rechtes der Beschwerdeführer auf Sachentscheidung und inhaltliche Behandlung der ggst eingebrachten Berufung, der zu Unrecht ergangene Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben sei. In eventu wolle der angefochtene Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte gem Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen werden. Vorsorglich werde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides zufolge Nichtigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Verwaltungsbehörde (Infrastrukturausschuss der Gemeinde F. für die Gemeindevertretung der Gemeinde F.) beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid den Anforderungen des § 60 AVG hinsichtlich der Begründung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht werde. Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid den Anforderungen des Paragraph 60, AVG hinsichtlich der Begründung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht werde. Es werde nicht abgeleitet, aus welchen Rechtsnormen und Beschlüssen des bescheiderlassenden Verwaltungskörpers „Infrastrukturausschuss der Gemeindevertretung der Gemeinde F.“ eine Zuständigkeit zur Behandlung und Entscheidung der Berufung abgeleitet worden sei. Die Rechtsgrundlagen im Spruch des Bescheides seien nicht ausreichend konkret genannt. Die angewendete in Rede stehende gesetzliche Fassung sei nicht angeführt worden. Auch in Ansehung der Beweiswürdigung bestünden derartige Begründungsmängel. Es werde im Bescheid lediglich in kursorischer Form auf eine Stellungnahme des bautechnischen Sachverständigen vom 1.10.2015 und auf einen nicht näher konkretisierten Befund und ein Gutachten des gleichen bautechnischen Sachverständigen verwiesen. Bezüglich der Außenwände werde in der Beweiswürdigung des Bescheides lediglich ausgeführt: „Die Außenwände dürfen nicht neu errichtet werden, müssen aber saniert werden, um die Standfestigkeit zu gewährleisten.“ Dagegen sei von den Beschwerdeführern bereits in der Berufung als übergangene Nachbarn vorgebracht worden, dass es bautechnisch unmöglich sei das abbruchfällige Altgebäude zu sanieren und besonders die tragenden Gebäudeteile, die Außenmauern und die für die Baustatik relevanten Gebäudeteile wie Decken davon betroffen seien; es sich bei den beantragten Arbeiten um einen sogenannten „kaschierten Neubau“ handle. Weiters finde sich auf Seite 6 unter Pkt
  2. zum Inhalt des baupolizeilichen Sanierungsauftrages vom 5.7.2006 die Anordnung: „die tragenden Bauteile seien von einem hiezu befugten Statiker auf ihre weitere Standfestigkeit zu überprüfen und das Prüfergebnis der bescheiderlassenden Behörde zu übermitteln“. In der Eingabe werde argumentativ vorgebracht, dass die Baubeschreibung Pkt. 5 des baupolizeilichen Auftrages widersprechen würde. Weiters sei unter Pkt
  3. der Eingabe detailliert vorgebracht worden, dass die verbale Konkretisierung der einzelnen, im Rahmen des sogenannten Sanierungsvorhabens geplanten baulichen Tätigkeiten in der Baubeschreibung derart vage und unbestimmt sei, dass schon daraus erkennbar wäre, dass in Wahrheit ein Neubau geplant sei. Damit habe sich die belangte Behörde weder auf Beweis- noch auf rechtlicher Ebene auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführer erblicken eine inhaltliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung sowie eine Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung gelangen hätte müssen. Entgegen der Auslegung der belangten Behörde, dass dem Bewilligungstatbestand nach dem Wortlaut der Beschreibung und dem formalen Inhalt des eingereichten Projektes nach zu entscheiden sei, komme es auf den tatsächlichen, bautechnischen Gehalt der vorgesehenen, baulichen Maßnahme, welche dann unter § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG zu subsumieren sei, an.Entgegen der Auslegung der belangten Behörde, dass dem Bewilligungstatbestand nach dem Wortlaut der Beschreibung und dem formalen Inhalt des eingereichten Projektes nach zu entscheiden sei, komme es auf den tatsächlichen, bautechnischen Gehalt der vorgesehenen, baulichen Maßnahme, welche dann unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG zu subsumieren sei, an. Zur Verdeutlichung des Rechtsstandpunktes der Beschwerdeführer werde die Rsp des VwGH angeführt: Mit dem Erkenntnis vom 20.10.1994, 91/06/0103, werde vom VwGH ausgeführt, dass auch das Erhalten-Bleiben von Außenwänden in der Funktion einer Verschalung zufolge des hier vorliegenden „Funktionsverlustes der bisherigen Außenwände“ als „funktionell errichtungsgleiche Bauführung“, sohin als Neubau anzusehen sei. Mit dem Erkenntnis vom 29.8.1996, 96/06/0080, über die Erlassung eines Abbruchbescheides für ein desolates Bauwerk, bei welchem die Baubehörde verpflichtet gewesen sei, aufgrund der offensichtlichen Unbehebbarkeit der dortigen Baugebrechen iSd § 20 Abs 5 BauPolG, einen Abbruchauftrag zu erlassen. In diesem Verfahren sei vom Sachverständigen genauestens untersucht worden, welche Baugebrechen und Mängel das Gebäude tatsächlich aufweise und welche Art der Sanierung notwendig sei. Die belangte Behörde hätte im ggst Bewilligungsverfahren diese Ermittlungspflicht nicht mit dem Hinweis auf das Einreichprojekt weglassen dürfen.Mit dem Erkenntnis vom 29.8.1996, 96/06/0080, über die Erlassung eines Abbruchbescheides für ein desolates Bauwerk, bei welchem die Baubehörde verpflichtet gewesen sei, aufgrund der offensichtlichen Unbehebbarkeit der dortigen Baugebrechen iSd Paragraph 20, Absatz 5, BauPolG, einen Abbruchauftrag zu erlassen. In diesem Verfahren sei vom Sachverständigen genauestens untersucht worden, welche Baugebrechen und Mängel das Gebäude tatsächlich aufweise und welche Art der Sanierung notwendig sei. Die belangte Behörde hätte im ggst Bewilligungsverfahren diese Ermittlungspflicht nicht mit dem Hinweis auf das Einreichprojekt weglassen dürfen. Mit dem Erkenntnis vom 18.12.2003, 2002/06/0110, sei vom VwGH begründend ausgeführt worden, dass mit dem Abbruch wesentlicher Teile eines alten Gebäudes eine bis dahin bestandene Baubewilligung untergehe (Untergang des seinerzeitigen Baukonsenses). Daraus könne für den ggst Fall abgeleitet werden, dass die belangte Behörde zu überprüfen gehabt hätte, ob tatsächlich ein „Abbruch wesentlicher Teile des alten Gebäudes“ und damit ein Untergang der alten Baubewilligung vorliege. Zusammenfassend handle es sich beim ggst Bewilligungsvorhaben um ein widmungswidriges Bestandsgebäude iSd § 47 S.ROG 2009 (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009). Es gehe darum, ob dieses Bestandsgebäude durch bloße Änderungsarbeiten iSd § 2 Abs 1 BauPolG noch zu sanieren sei oder diese Sanierung bereits Arbeiten in solchem Ausmaß, solcher Art und von solchem bautechnischen Funktionsgehalt notwendig mache, dass nicht mehr von bloßen Änderungsarbeiten iSd § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG, sondern bereits von Arbeiten zur „Errichtung“ eines Gebäudes gesprochen werden könne oder müsse.Zusammenfassend handle es sich beim ggst Bewilligungsvorhaben um ein widmungswidriges Bestandsgebäude iSd Paragraph 47, S.ROG 2009 (Salzburger Raumordnungsgesetz 2009). Es gehe darum, ob dieses Bestandsgebäude durch bloße Änderungsarbeiten iSd Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG noch zu sanieren sei oder diese Sanierung bereits Arbeiten in solchem Ausmaß, solcher Art und von solchem bautechnischen Funktionsgehalt notwendig mache, dass nicht mehr von bloßen Änderungsarbeiten iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG, sondern bereits von Arbeiten zur „Errichtung“ eines Gebäudes gesprochen werden könne oder müsse. Daher laute die zentrale Frage, ob sich das sogenannte Sanierungsprojekt baulich nur verwirklichen lasse, wenn wesentliche Teile des alten Gebäudes abgebrochen werden, was dann zu einem Untergang des seinerzeitigen Baukonsenses führe. Die Ausgangssituation sei besonders aus raumordnungs- und baupolizeilicher Sicht problematisch, weil es sich um ein bestandswidriges Altgebäude der besonderen Art handle, für welches bereits ein baupolizeilicher Sanierungsauftrag zur Behebung von Baugebrechen am 5.7.2006 erteilt worden sei. Sollte sich aufgrund eines baustatischen Gutachtens herausstellen, dass die tragenden Bauteile nicht mehr standfest seien und wesentliche Teile des Altgebäudes abgetragen werden müssten, so wäre der Untergang des seinerzeitigen Baukonsenses die Folge. Aus diesem leiten die Beschwerdeführer ab, dass die Baubehörde
  4. Instanz vor Bewilligung des Sanierungsantrages auf die Erfüllung des Auflagenpunktes des Sanierungsbescheides vom 5.7.2006 drängen hätte müssen. Sowie auch zu prüfen gewesen wäre, ob die Baugebrechen derart massiv seien, dass von einer offensichtlichen Unbehebbarkeit iSd § 20 Abs 5 BauPolG auszugehen sei und demgemäß ein Abbruchauftrag zu erteilen gewesen sei.Aus diesem leiten die Beschwerdeführer ab, dass die Baubehörde
  5. Instanz vor Bewilligung des Sanierungsantrages auf die Erfüllung des Auflagenpunktes des Sanierungsbescheides vom 5.7.2006 drängen hätte müssen. Sowie auch zu prüfen gewesen wäre, ob die Baugebrechen derart massiv seien, dass von einer offensichtlichen Unbehebbarkeit iSd Paragraph 20, Absatz 5, BauPolG auszugehen sei und demgemäß ein Abbruchauftrag zu erteilen gewesen sei. Die baustatische Qualität der für die Standfestigkeit des Gebäudes relevanten „tragenden Bauteile“ sei für die Abgrenzung der Anwendung zwischen § 2 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG wesentlich.Die baustatische Qualität der für die Standfestigkeit des Gebäudes relevanten „tragenden Bauteile“ sei für die Abgrenzung der Anwendung zwischen Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG wesentlich. Es erscheine denkunmöglich, ohne die Prüfung der hinreichenden baustatischen Standfestigkeit der tragenden Bauwerksteile, wie auch Außenwände, zu beurteilen ob die wesentlichen Bauteile erhalten bleiben würden. Es erweise sich daher die von der Baubehörde durchgeführte Ermittlungstätigkeit zur Erforschung des rechtlich entscheidungswesentlichen Sachverhalts als mangelhaft und keinesfalls ausreichend. Das Einreichprojekt sei in Bezug auf die rechtlich ausschlaggebenden Belange nicht eindeutig. Es seien trotz der Färbelungen für die abzubrechenden und zu erhaltenden Gebäudeteile die notwendigen Schlüsse nicht zu gewinnen. Ausschlaggebend sei die verbale Beschreibung. In den zentralen und ausschlaggebenden Fragen sei die Baubeschreibung vage und in hohem Maße unbestimmt. Es werde zu „tragende Wände/Zwischenwände“ ausgeführt, „nach dem Entfernen des Innenputzes werden die nötigen Abbruch-/ Sanierung-/Adaptierungsarbeiten der tragenden Wände sowie Zwischenwände vorgenommen.“ Deshalb stelle die erteilte Bewilligung eine auf § 2 Abs 1 Z 3 BauPolG gestützte Blankett-Bewilligung für den Abbruch von tragenden Teilen des Altgebäudes einschließlich der Außenwände dar. Dies sei eindeutig unzulässig.Das Einreichprojekt sei in Bezug auf die rechtlich ausschlaggebenden Belange nicht eindeutig. Es seien trotz der Färbelungen für die abzubrechenden und zu erhaltenden Gebäudeteile die notwendigen Schlüsse nicht zu gewinnen. Ausschlaggebend sei die verbale Beschreibung. In den zentralen und ausschlaggebenden Fragen sei die Baubeschreibung vage und in hohem Maße unbestimmt. Es werde zu „tragende Wände/Zwischenwände“ ausgeführt, „nach dem Entfernen des Innenputzes werden die nötigen Abbruch-/ Sanierung-/Adaptierungsarbeiten der tragenden Wände sowie Zwischenwände vorgenommen.“ Deshalb stelle die erteilte Bewilligung eine auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, BauPolG gestützte Blankett-Bewilligung für den Abbruch von tragenden Teilen des Altgebäudes einschließlich der Außenwände dar. Dies sei eindeutig unzulässig. Es müsse vor Erteilung einer Bewilligung als Vorfrage geklärt werden, ob der ggst Antrag zwangsläufig zum Untergang des seinerzeitigen Baukonsenses führe, weil wesentliche Bauteile des bestehenden Gebäudes abgetragen werden müssten. Auch sei es rechtlich nicht möglich, den Sanierungsbescheid vom 5.7.2006 erst im Zuge der Sanierungsarbeiten zu erfüllen. Die Stellungnahme der Bewilligungswerber zu diesem Punkt habe gelautet: „ Die tragenden Bauteile werden während der Sanierungsarbeiten begutachtet. Sollte die Standsicherheit gefährdet sein, so werden dies die ersten Sanierungsarbeiten sein“. Für die Beschwerdeführer sei völlig unverständlich, dass die Baubehörde den Bewilligungswerbern überlasse, zu beurteilen, ob im Zuge der Sanierungsarbeiten Abbrucharbeiten vorgenommen werden, welche zum Untergang des Baukonsenses für das widmungswidrige Altgebäude führen könnten. Das bautechnische Gutachten des Amtssachverständigen DI R. sei ohne Lokalaugenschein und ordnungsgemäße Befundaufnahme erfolgt. Drei Tage nach Antragstellung am 25.7.2014 habe die Baubehörde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ohne auf die Erfüllung des baupolizeilichen Sanierungsauftrages zu drängen. Die Niederschrift vom 30.7.2014 über die Verhandlung bestätige, dass die Verhandlung im Amt stattgefunden habe und von 17.10 bis 17.30 Uhr gedauert habe. Eine Befundaufnahme habe nicht stattgefunden. Daher handle es sich in Wahrheit um eine begründungslose, am Kernthema „Abbruch tragender Wände“ vorbeigehende, bautechnische Beurteilung. Der belangte Infrastrukturausschuss hätte einen anderen Sachverständigen beiziehen müssen. Dies wäre im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen. Es sei nicht rechtmäßig, wenn Feststellungen zu Tatsachenfragen aufgrund einer gemeinsamen Stellungnahme des Planverfassers und Bauführers mit dem bautechnischen Sachverständigen getroffen werden. Diese Stellungnahme entbehre jedenfalls der gebotenen Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit. Es fehle an der Auseinandersetzung mit den entscheidungswesentlichen, bautechnischen Tatsachenfragen. Diese Stellungnahme könne nicht als Gutachten eingestuft werden, zumal diese nicht vom Sachverständigen alleine erstellt worden sei und keine Untergliederung in Befund und Gutachten aufweise. Diese gemeinsame Feststellung von Sachverständigen, Planverfasser und Bauführer, wonach „die Außenwände nicht neu errichtet werden dürfen, sondern sehr wohl saniert werden müssen, um die Standfestigkeit zu gewährleisten und zumindest den einfachsten bauphysikalischen Voraussetzungen zu entsprechen“, stehe mit den Angaben in der Baubeschreibung nicht in Einklang, zumal dort offen bleibe, in welchem Ausmaß Außenwände abgebrochen werden und die zeichnerischen Angaben in den Einreichplänen, welche keinesfalls eindeutig festlegen, wonach die Außenwände nicht neu errichtet werden dürften. Auch sei iSd Jud des VwGH zu klären, in welcher Funktion die Außenwände erhalten bleiben und ob die Funktion von tragenden Außenwänden oder bloßer funktionsloser Schalung bliebe. Es scheine als wisse der Planverfasser selbst nicht, in welchem Ausmaß tragende Bauteile saniert werden müssen und ob dafür ein Abbruch der tragenden Bauteile erforderlich sei. Vom Ausmaß und Umfang der Abbrucharbeiten hänge in rechtlicher Hinsicht ab, ob der Baukonsens des ggst Bestandsbaus untergehe und sich dadurch ein Bauvorhaben, welches nach § 1 Abs 1 Z 1 BauPolG zu beurteilen wäre, ergäbe.Vom Ausmaß und Umfang der Abbrucharbeiten hänge in rechtlicher Hinsicht ab, ob der Baukonsens des ggst Bestandsbaus untergehe und sich dadurch ein Bauvorhaben, welches nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG zu beurteilen wäre, ergäbe. Sohin bestünden wesentliche Feststellungmängel in Bezug auf Tatsachenfragen für die rechtliche Beurteilung. Die Feststellungsmängel und Mängel der Begutachtung durch den bautechnischen Amtssachverständigen seien entscheidungswesentlich. Durch den angefochtenen Bescheid seien subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer berührt, weil unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten das ggst Sanierungsprojekt ein Bauvorhaben zur Neuerrichtung iSd § 2 Abs 1 Z 1 BauPolG sei, wonach den Beschwerdeführern eine Parteistellung gemäß § 7 Abs 1 Z 1 lit a BauPolG zukomme.Durch den angefochtenen Bescheid seien subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführer berührt, weil unter Zugrundelegung des oben Ausgeführten das ggst Sanierungsprojekt ein Bauvorhaben zur Neuerrichtung iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG sei, wonach den Beschwerdeführern eine Parteistellung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BauPolG zukomme. Einer neuerlichen Baubewilligung nach Untergang des Baukonsenses des Bestandsbaus stehe die Wirkung des gültigen Flächenwidmungsplans „Grünland, ländliches Gebiet, § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG iVm § 45 Abs 1 und Abs 3 S.ROG 2009“ entgegen.Einer neuerlichen Baubewilligung nach Untergang des Baukonsenses des Bestandsbaus stehe die Wirkung des gültigen Flächenwidmungsplans „Grünland, ländliches Gebiet, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins und Absatz 3, S.ROG 2009“ entgegen. Aufgrund § 10 Abs 4 letzter Satz iVm § 10 Abs 9 BauPolG entfalte die Baubewilligung in Widerspruch zu § 2 Abs 1 Z 1, § 9 Abs 1 Z 1 und Z 2a BauPolG keine rechtliche Wirkung. Der Planverfasser dürfe nicht bestätigen, dass alle im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Aufgrund Paragraph 10, Absatz 4, letzter Satz in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 9, BauPolG entfalte die Baubewilligung in Widerspruch zu Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2 a, BauPolG keine rechtliche Wirkung. Der Planverfasser dürfe nicht bestätigen, dass alle im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen Anforderungen eingehalten werden. Die Baubehörde hätte aufgrund des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom 28.7.2015 von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob das eingereichte Bauansuchen den spezifischen raum-ordnungsrechtlichen Anforderungen, wie sie sich aus dem gültigen Flächenwidmungsplan ergeben, entspreche. Am 20.4.2016 fand beim Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Zur Verhandlung waren der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und die Bewilligungswerberin samt Rechtsvertreter erschienen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen erneut vor, dass beim ggst Sanierungsprojekt eine derartig schlechte Substanz vorliege, dass das ausständige statische Gutachten einen Abbruchbescheid der Gemeinde nach sich ziehen müsse. Zumindest hätte die Gemeinde vor Erteilung der Baubewilligung als Vorfrage klären müssen, ob die schwerwiegenden Baugebrechen sanierungsfähig seien. Unter Vorlage von acht Lichtbildern und Bezugnahme auf die umfangreichen schriftlichen Beschwerdeausführungen werde darauf verwiesen, dass in der Baubeschreibung Widersprüche im Hinblick auf das Material der Außenwände bestehen würden. Diese sollen im Bestand aus Ziegelvollmauern bestehen. Der rechtsfreundliche Vertreter der Bewilligungswerber brachte dazu vor, dass die zentrale Frage des Verfahrens die Beurteilung des eingereichten Projektes und nicht eines unter-stellten geheimen sei. Die vorgebrachten Verwaltungsgerichtshofentscheidungen seien auf das ggst Verfahren nicht anwendbar. Zu den vorgelegten Lichtbildern werde vorgebracht, dass sich aus den Bildern ON 1 bis 5 nicht ergäbe, dass das Mauerwerk in desolatem Zustand sei und auch nicht das Material der Außenwände. Aus den Bildern ON 6 und 7 gehe nicht hervor, wo sich die darauf abgebildete Stelle befinde. Auf Bild ON 8 sei ohnedies eine Vollziegelmauer ersichtlich. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erläuterte daraufhin erneut, dass mit diesem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht entschieden werde, ob seiner Mandantschaft Parteistellung zukomme, weil die belangte Behörde von Amtswegen eine Prüfpflicht mit entsprechender bautechnischer Überprüfung gehabt hätte, ob das Bestandsobjekt derartig gravierende Mängel aufweise, sodass zumindest Zweifel daran bestünden, ob das Sanierungsprojekt wie beantragt durchführbar sei. Es werde vom Beschwerdeführervertreter darauf hingewiesen, dass mit Bescheid der Salzburger Landesregierung darauf verwiesen worden sei, dass für den Fall, dass die tragenden Elemente des Bestandsbaues bei der Sanierung einstürzen, der Baukonsens des Bestandsbaues untergehe. Der Bescheid der belangten Behörde vom 5.7.2006, mit welchem die tragenden Bauteile von einem Statiker auf die weitere Standfestigkeit zu überprüfen waren, sei bis dato nicht umgesetzt worden und ergäbe sich auch daraus die Parteistellung der Beschwerdeführer. Der Rechtsvertreter der Bewilligungswerber brachte hiezu vor, dass in der Begründung dieses Bescheides erläutert worden sei, dass es sich um die Statik der Decken und Dachkonstruktion handle und nicht um die verfahrensgegenständlich monierte Statik der Außenwände. Abschließend brachte der Beschwerdeführervertreter vor, dass die bloße Möglichkeit des Einstürzens von tragenden Bauteilen die Parteistellung der Beschwerdeführer begründe.
  6. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg stellt folgenden verfahrensrelevanten Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführer, E. und A. B. sen., wohnhaft in F., sind unstrittig Nachbarn des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens auf der Liegenschaft EZ YY, Gst QQ und ZZ KG D. mit der Adresse in F.. Mit Antrag der M. N. und O. P., wurde am 25.7.2014 das Ansuchen um Baubewilligung im vereinfachten Verfahren gemäß § 10 BauPolG gestellt. Mit Bescheid vom 31.7.2014, Zl: bbbbb, wurde von der belangten Behörde die baubehördliche Bewilligung für das Sanierungs- und Umbauprojekt erteilt. Am 11.8.2014 wurde von den Bewilligungswerbern der Baubeginn gem § 12 Abs 3 BauPolG angezeigt.Mit Antrag der M. N. und O. P., wurde am 25.7.2014 das Ansuchen um Baubewilligung im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 10, BauPolG gestellt. Mit Bescheid vom 31.7.2014, Zl: bbbbb, wurde von der belangten Behörde die baubehördliche Bewilligung für das Sanierungs- und Umbauprojekt erteilt. Am 11.8.2014 wurde von den Bewilligungswerbern der Baubeginn gem Paragraph 12, Absatz 3, BauPolG angezeigt. Der Baubeschreibung zufolge wird mit dem Bauvorhaben die Sanierung und der Umbau des Haupthauses in F., derart beschrieben, dass eine Bodenplatte hergestellt wird, die Bestandsdecken gehoben werden, die thermische Sanierung durch das Dämmen der Außenwände und Böden und der Tausch der Fenster erfolgt, sowie eine Heizung und ein Brunnen hergestellt werden. Auch werden die baulich erforderlichen Adaptierungsarbeiten des baupolizeilichen Auftrages erfüllt. Die verfahrensrelevanten baulichen Maßnahmen werden in der Baubeschreibung auszugsweise folgendermaßen ausgeführt: „Die Dachdeckung in den zerstörten Bereichen und die darunter zerstörte Holzkonstruktion werden erneuert um weiteren Wassereintritt zu verhindern; es werden die bestehenden Holzdecken gehoben und Holz-Betonverbunddecken hergestellt; für den Fall, dass die vorhandenen Holzdecken nicht verwendet werden können bzw die Statik nicht entspricht, werden neue Rippendecken im Ober- und Dachgeschoss eingebaut; eine neue Bodenplatte mit einem Unterbau aus Frostkoffer, Dämmung u Heizung wird hergestellt. Nach dem Entfernen des Innenputzes werden die nötigen Abbruch-/Sanierungs-/Adaptierungsarbeiten der tragenden Wände, sowie Zwischenwände vorgenommen.“ Dem Einreichplan war zu entnehmen, dass im Erdgeschoss eine bestehende Zwischenwand zwischen der künftigen Küche und dem Essraum abgetragen werden soll, sowie im Obergeschoss eine Zwischenwand beim Stiegenhaus um 1 m versetzt werden soll. Am 22.8.2014 wurde von den Beschwerdeführern ein Antrag gem § 45 Abs 3 ROG auf Nichtigerklärung des Baubescheides, wegen der behaupteten Widersprüchlichkeit zum Flächenwidmungsplan, an die Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung gestellt.Am 22.8.2014 wurde von den Beschwerdeführern ein Antrag gem Paragraph 45, Absatz 3, ROG auf Nichtigerklärung des Baubescheides, wegen der behaupteten Widersprüchlichkeit zum Flächenwidmungsplan, an die Salzburger Landesregierung als Aufsichtsbehörde in Angelegenheiten der örtlichen Raumplanung gestellt. Der bautechnische Sachverständige der Gemeinde F. hat mit Stellungnahme vom 24.9.2014 zum beabsichtigten Bauvorhaben festgestellt, dass es sich um reine Sanierungs- und Umbaumaßnahmen im Bereich des Haupthauses handelt. Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9.1.2015, Zl: zzzzz, wurde der Antrag auf Nichtigerklärung aufgrund fehlender Parteistellung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Aufgrund der vorgelegten Pläne samt technischer Beschreibung und den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen der Stadtgemeinde ist beim beantragten Bauvorhaben von Sanierungs- und Umbauarbeiten auszugehen. Die Beschwerdeführer brachten am 28.7.2015 Berufung gegen den Bewilligungsbescheid vom 31.7.2014 bei der belangten Behörde ein und monierten damit, dass infolge falscher rechtlicher Beurteilung des Bewilligungsgegenstandes die Beschwerdeführer übergangene Nachbarn sind. Die Liegenschaft befindet sich im Grünland und daher kann ein neu zu errichtendes Objekt nicht bewilligt werden. Durch die Nutzung als Wohnobjekt würde es zu ortsunüblichen Immissionen für die Beschwerdeführer kommen. Mit Bescheid des Infrastrukturausschusses der Gemeindevertretung der Gemeinde F. am Wallersee vom 21.10.2015, Zl xxxxx/2015, wurde die Berufung der Beschwerdeführer als unzulässig zurückgewiesen. Dem Bescheid liegt die Protokollierung einer Befragung vom 1.10.2015 des technischen Sachverständigen zu den im Verfahren vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführer zugrunde. Dagegen wurde die im Verfahrensgang ausgeführte Beschwerde rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebracht und von dieser dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  7. Der festgestellte Sachverhalt basiert auf nachstehender Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt war aufgrund des dargestellten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der vollständig vorgelegten Verfahrensakten, der wechselseitigen Schriftsätze und der jeweiligen Vorbringen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung festzustellen. Die vom Beschwerdeführervertreter vorgelegten Lichtbilder in der mündlichen Verhandlung brachten für die behaupteten „irreparablen Schäden“ an den Außenwänden und die behaupteten falschen Ausführungen in der Baubeschreibung über das vorhandene Material der Außenwände – nämlich Vollziegel – gerade keinen Beweis. Ein Bild zeigt – wo auch immer dieses aufgenommen wurde – einen Mauerverbund mit Vollziegeln. Der Zustand des Fassadenverputzes lässt keinesfalls Rückschlüsse auf die behauptete fehlende Standfestigkeit des dahinterliegenden Mauerwerks zu. Die von der Baubehörde monierten statischen Probleme betrafen die Holzdecken und das Dach, welches durch den nunmehrigen Eigentümer bereits provisorisch saniert wurde. Die Stellungnahmen und Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen zum eingereichten Bauprojekt scheinen dem LVwG keinesfalls als zweifelhaft oder fahrlässig. Überdies verfügt der im ggst Verfahren herangezogene Amtssachverständige aufgrund langjähriger Tätigkeit als bautechnischer Sachverständiger in mehreren Gemeinden des Salzburger Flachgaues über einschlägige Erfahrung im Bauwesen, weshalb von der belangten Behörde zu Recht keine Notwendigkeit für die Konsultation eines weiteren Sachverständigen gesehen wurde.
  8. Die maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar: Insbesondere folgende Bestimmungen sind für die Beurteilung des obigen Sachverhaltes maßgebend, im Übrigen darf auf die im Rahmen des angefochtenen Bescheides wiedergegebenen Normen verwiesen werden: Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (kurz BauPolG 1997) LGBl Nr 40/1997 idF LGBl 60/2015:Salzburger Baupolizeigesetz 1997 (kurz BauPolG 1997) Landesgesetzblatt Nr 40 aus 1997, in der Fassung LGBl 60/2015: § 2 BauPolG: Bewilligungspflichtige MaßnahmenParagraph 2, BauPolG: Bewilligungspflichtige Maßnahmen Abs 1: Soweit sich aus den Abs 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde: Absatz eins :, Soweit sich aus den Absatz 2 und 3 nicht anderes ergibt, bedürfen folgende Maßnahmen unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligungen udgl einer Bewilligung der Baubehörde: […] Z 3: die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen;Ziffer 3 :, die Änderung oberirdischer Bauten, die sich erheblich auf ihre äußere Gestalt oder ihr Ansehen auswirkt, insbesondere auch die Anbringung von Werbeanlagen; […] § 7 Abs 1 BauPolG: Parteien, Paragraph 7, Absatz eins, BauPolG: Parteien Abs 1: Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdemAbsatz eins :, Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber und außerdem Z 1 als NachbarnZiffer eins, als Nachbarn lit a)Litera a,) bei den im § 2 Abs 1 Z 1 angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind;bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach Paragraph 25, Absatz 3, BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 m3 haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung. Bei unterirdischen Bauten oder solchen Teilen von Bauten haben die Eigentümer jener Grundstücke Parteistellung, die von den Außenwänden weniger als zwei Meter entfernt sind; lit b) Litera b,) bei den im § 2 Abs 1 Z 5 angeführten baulichen Maßnahmen die in lit a angeführten Personen, so-ferne die Zweckänderung die im § 9 Abs 1 Z 1 und 2 angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann;[…]bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, angeführten baulichen Maßnahmen die in Litera a, angeführten Personen, so-ferne die Zweckänderung die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten raumordnungs- und baurechtlichen Voraussetzungen berühren kann;, […] § 10 BauPolG: Vereinfachtes VerfahrenAbs 1: Die in den Abs. 3 bis 9 getroffenen Sonderbestimmungen gelten vorbehaltlich Abs. 2 für das Verfahren über folgende bauliche Maßnahmen:Paragraph 10, BauPolG: Vereinfachtes Verfahren, Absatz eins :, Die in den Absatz 3 bis 9 getroffenen Sonderbestimmungen gelten vorbehaltlich Absatz 2, für das Verfahren über folgende bauliche Maßnahmen: Z 1: die Errichtung von Bauten mit einem umbauten Raum von nicht mehr als 4.000 m³ und höchstens drei oberirdischen Geschoßen einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe und Höhe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 von solchen Bauten;Ziffer eins :, die Errichtung von Bauten mit einem umbauten Raum von nicht mehr als 4.000 m³ und höchstens drei oberirdischen Geschoßen einschließlich solcher Zu- und Aufbauten, durch die diese Größe und Höhe nicht überschritten wird, sowie die Errichtung von technischen Einrichtungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, von solchen Bauten; Z 2: die erhebliche Änderung im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 3 und 4 von unter Z 1 fallenden Bauten und technischen Einrichtungen;Ziffer 2 :, die erhebliche Änderung im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 von unter Ziffer eins, fallenden Bauten und technischen Einrichtungen; Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (kurz AVG) BGBl Nr 51/1991 idF 161/2013:, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (kurz AVG) Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, in der Fassung 161/2013: § 8: ParteienParagraph 8 :, Parteien Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Salzburger Gemeindeordnung 1994, LGBl 107/1994 idgF:Salzburger Gemeindeordnung 1994, Landesgesetzblatt 107 aus 1994, idgF: § 33 AusschüsseParagraph 33, Ausschüsse Abs 1: Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Aufgaben nach dem Verhältniswahlrecht aus ihrer Mitte Ausschüsse mit derselben Zahl an Mitgliedern wie die Gemeindevorstehung (§ 34 Abs. 1) bilden. …Absatz eins :, Die Gemeindevertretung kann für bestimmte Aufgaben nach dem Verhältniswahlrecht aus ihrer Mitte Ausschüsse mit derselben Zahl an Mitgliedern wie die Gemeindevorstehung (Paragraph 34, Absatz eins,) bilden. … Abs 2: Solchen Ausschüssen obliegt die Vorberatung und Antragstellung an die Gemeindevertretung; sie können auch, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens und der Kostenersparnis gelegen ist, von der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung in bestimmtem Rahmen ermächtigt werden, wobei jedoch die Gemeindevertretung in jeder Lage des Verfahrens die Beschlußfassung wieder an sich ziehen kann.Absatz 2 :, Solchen Ausschüssen obliegt die Vorberatung und Antragstellung an die Gemeindevertretung; sie können auch, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit des Verfahrens und der Kostenersparnis gelegen ist, von der Gemeindevertretung zur Beschlußfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung in bestimmtem Rahmen ermächtigt werden, wobei jedoch die Gemeindevertretung in jeder Lage des Verfahrens die Beschlußfassung wieder an sich ziehen kann. Der entsprechende Beschluss der Gemeindevertretung über die Bildung von Ausschüssen, deren Wirkungskreise und Ermächtigung zur Beschlussfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung vom 25.4.2014 wurde am 12.6.2014 mit Zl AV/045/2014 kundgemacht.
  9. In rechtlicher Erwägung des festgestellten Sachverhaltes ist auszuführen: Unstrittig handelt es sich beim ggst beantragten Bauvorhaben um eine bewilligungspflichtige Maßnahme iSd § 2 Abs 1 BauPolG. Die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens unterliegt nicht den subjektiv öffentlichen Nachbarrechten. Vielmehr kann auch der Bewilligungswerber das Verfahren, welches die Baubehörde wählt, nicht beanstanden. Unstrittig handelt es sich beim ggst beantragten Bauvorhaben um eine bewilligungspflichtige Maßnahme iSd Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG. Die Wahl des vereinfachten Genehmigungsverfahrens unterliegt nicht den subjektiv öffentlichen Nachbarrechten. Vielmehr kann auch der Bewilligungswerber das Verfahren, welches die Baubehörde wählt, nicht beanstanden. Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren hat der Bewilligungswerber im Bauansuchen zu erklären (§ 10 Abs 3 BauPolG). Entsprechend den Ausführungen in RV 2004/1 ist die Baubehörde daran nicht gebunden. Eine Wahlmöglichkeit besteht weder für die Baubehörde noch für den Bewilligungswerber. Wenn die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen, ist ein solches durchzuführen und hat die bauliche Maßnahme nur im Umfang der baubehördlichen Prüfung entsprechend § 10 Abs 6 BauPolG zu erfolgen. Der wesentliche Kern des vereinfachten Verfahrens ist die in § 10 Abs 6 BauPolG taxativ aufgelistete bautechnische Prüfung, welche durch die Baubehörde vorzunehmen ist (vgl Salzburger Baurecht, Landesinnung der Baugewerbe (Hrsg), FN 7, 9 und 10 zu § 10 BauPolG). Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren hat der Bewilligungswerber im Bauansuchen zu erklären (Paragraph 10, Absatz 3, BauPolG). Entsprechend den Ausführungen in Regierungsvorlage 2004/1 ist die Baubehörde daran nicht gebunden. Eine Wahlmöglichkeit besteht weder für die Baubehörde noch für den Bewilligungswerber. Wenn die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegen, ist ein solches durchzuführen und hat die bauliche Maßnahme nur im Umfang der baubehördlichen Prüfung entsprechend Paragraph 10, Absatz 6, BauPolG zu erfolgen. Der wesentliche Kern des vereinfachten Verfahrens ist die in Paragraph 10, Absatz 6, BauPolG taxativ aufgelistete bautechnische Prüfung, welche durch die Baubehörde vorzunehmen ist vergleiche Salzburger Baurecht, Landesinnung der Baugewerbe (Hrsg), FN 7, 9 und 10 zu Paragraph 10, BauPolG). Von den Beschwerdeführern wurde moniert, dass der Infrastrukturausschuss im Namen der Gemeindevertretung entschieden hat und aufgrund dieser Unzuständigkeit der belangten Verwaltungsbehörde den angefochtenen Bescheid mit Nichtigkeit bedroht. Die Zuständigkeit des Infrastrukturausschusses der Gemeindevertretung der Gemeinde F. wurde gemäß § 33 Salzburger Gemeindeordnung aufgrund des Beschlusses vom 25.4.2014 der Gemeindevertretung über die Bildung von Ausschüssen, deren Wirkungskreise und Ermächtigung zur Beschlussfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung am 12.6.2014 kundgemacht und erfolgte daher rechtswirksam und wurde bis dato diese Zuständigkeit nicht widerrufen.Von den Beschwerdeführern wurde moniert, dass der Infrastrukturausschuss im Namen der Gemeindevertretung entschieden hat und aufgrund dieser Unzuständigkeit der belangten Verwaltungsbehörde den angefochtenen Bescheid mit Nichtigkeit bedroht. Die Zuständigkeit des Infrastrukturausschusses der Gemeindevertretung der Gemeinde F. wurde gemäß Paragraph 33, Salzburger Gemeindeordnung aufgrund des Beschlusses vom 25.4.2014 der Gemeindevertretung über die Bildung von Ausschüssen, deren Wirkungskreise und Ermächtigung zur Beschlussfassung an Stelle und im Namen der Gemeindevertretung am 12.6.2014 kundgemacht und erfolgte daher rechtswirksam und wurde bis dato diese Zuständigkeit nicht widerrufen. Den Bestimmungen § 9 Abs 1 Z 6 und Abs 4 BauPolG zufolge kann die Baubehörde einen Sachverständigen vorschreiben. Von der belangten Behörde wurde der bautechnische Sachverständige im Verfahren einbezogen.Den Bestimmungen Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 4, BauPolG zufolge kann die Baubehörde einen Sachverständigen vorschreiben. Von der belangten Behörde wurde der bautechnische Sachverständige im Verfahren einbezogen. Dass vom bautechnischen Sachverständigen in dessen Stellungnahme inhaltlich nicht näheres zu den Außenwänden ausgeführt wurde, als dass „die Außenwände nicht neu errichtet werden dürfen, aber saniert werden müssen um die Standfestigkeit zu gewährleisten“, beschränkt kein subjektiv öffentliches Recht der Nachbarn. Auch dass die Beschwerdeführer bereits in der Berufung als übergangene Nachbarn vorgebracht haben, dass es technisch unmöglich sei das abbruchfällige Altgebäude zu sanieren, bewirkt keine Parteistellung iSd BauPolG. Die von den Beschwerdeführern monierte fehlende Überprüfung durch einen befugten Statiker auf die Standfestigkeit der tragenden Bauteile sowie, dass die Angaben in der Baubeschreibung widersprüchlich, insbesondere vage und unbestimmt seien und deshalb ein Hinweis auf einen „kaschierten Neubau“ darstellen, konnte insbesondere im Hinblick auf die Beiziehung des bautechnischen Sachverständigen nicht als gegeben erachtet werden. Auch dass die belangte Behörde sich weder auf Beweis- noch rechtlicher Ebene damit auseinandergesetzt habe, ist dem nachvollziehbaren behördlichen Vorgehen nicht zu bestätigen. Zu den Ausführungen der Beschwerde, mit welchen zur statischen Standfestigkeit des Bestandsbaues das Gegenteil der Ausführungen des technischen Sachverständigen behauptet wird, ist dem LVwG kein Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene vorgelegt worden. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass es sich um ein widmungswidriges Bestandsgebäude iSd § 47 ROG 2009 handelt, ist keinesfalls als subjektiv öffentliches Nachbarrecht zu bewerten. Der Bescheid der Salzburger Landesregierung bestätigte ebenfalls die fehlende Parteistellung der Nachbarn im Hinblick auf die beantragte Nichtigerklärung. Insbesondere sei der vorgebrachte § 47 ROG nur für die Wiedererrichtung von Bauten und nicht für die ggst Sanierungs- und Umbauarbeiten anwendbar. Der ursprüngliche Baukonsens des Bestandsbaues wurde im ggst Verfahren nicht bestritten. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass es sich um ein widmungswidriges Bestandsgebäude iSd Paragraph 47, ROG 2009 handelt, ist keinesfalls als subjektiv öffentliches Nachbarrecht zu bewerten. Der Bescheid der Salzburger Landesregierung bestätigte ebenfalls die fehlende Parteistellung der Nachbarn im Hinblick auf die beantragte Nichtigerklärung. Insbesondere sei der vorgebrachte Paragraph 47, ROG nur für die Wiedererrichtung von Bauten und nicht für die ggst Sanierungs- und Umbauarbeiten anwendbar. Der ursprüngliche Baukonsens des Bestandsbaues wurde im ggst Verfahren nicht bestritten. Die von der belangten Behörde vorgebrachte Judikatur, VwGH vom 24.6.2014, 2013/05/ 0148, mwN und 3.5.2011, 2009/05/0241 soll begründen, dass die von den Bewilligungswerbern beantragte Baumaßnahme von der Baubehörde zu beurteilen und gegebenenfalls zu bewilligen war und nicht die von den Beschwerdeführern vermuteten Unmöglichkeiten. Die Conclusio, dass für den Fall, dass das Projekt nicht antragsgemäß realisierbar wäre, die bestehende Baubewilligung nicht mehr besteht, belegt, dass der Baubehörde sehr wohl die Bedeutung und der Gegenstand der Bewilligung für die Sanierung und den Umbau des bestehenden Objektes im vereinfachen Verfahren klar gewesen ist. Der Gegenstand der Bewilligung ist im Spruch des ggst bekämpften Bescheides deutlich erkennbar und dass sich die belangte Behörde auf die Einreichunterlagen als wesentliche Entscheidungsunterlagen bezieht (vgl VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159), zeigt dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass es in diesem Projektgenehmigungsverfahren nicht darauf ankommt, wie die Bauausführung tatsächlich erfolgt (vgl VwGH 28.5.2013, 2012/05/0208, mwN).Die von der belangten Behörde vorgebrachte Judikatur, VwGH vom 24.6.2014, 2013/05/ 0148, mwN und 3.5.2011, 2009/05/0241 soll begründen, dass die von den Bewilligungswerbern beantragte Baumaßnahme von der Baubehörde zu beurteilen und gegebenenfalls zu bewilligen war und nicht die von den Beschwerdeführern vermuteten Unmöglichkeiten. Die Conclusio, dass für den Fall, dass das Projekt nicht antragsgemäß realisierbar wäre, die bestehende Baubewilligung nicht mehr besteht, belegt, dass der Baubehörde sehr wohl die Bedeutung und der Gegenstand der Bewilligung für die Sanierung und den Umbau des bestehenden Objektes im vereinfachen Verfahren klar gewesen ist. , Der Gegenstand der Bewilligung ist im Spruch des ggst bekämpften Bescheides deutlich erkennbar und dass sich die belangte Behörde auf die Einreichunterlagen als wesentliche Entscheidungsunterlagen bezieht vergleiche VwGH vom 9.10.2014, 2011/05/0159), zeigt dass die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass es in diesem Projektgenehmigungsverfahren nicht darauf ankommt, wie die Bauausführung tatsächlich erfolgt vergleiche VwGH 28.5.2013, 2012/05/0208, mwN). Die von den Beschwerdeführern monierte kurze Dauer und Vorgangsweise bei der bautechnischen Beurteilung durch den Sachverständigen lässt keine Rückschlüsse auf die tatsächliche inhaltliche Auseinandersetzung des bautechnischen Sachverständigen mit dem zu beurteilenden Projekt zu. Mit der Feststellung, dass Außenwände nicht neu errichtet werden dürfen, wurde aus Sicht des LVwG jedenfalls eindeutig festgelegt, dass diese nicht abgetragen und neu errichtet werden dürfen. Dies erfolgte offenbar im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebene Konsequenz, dass dies für die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Baukonsenses unabdingbar ist. Die vorgebrachte „offensichtliche Unbehebbarkeit iSd § 20 Abs 5 BauPolG“ wonach ein Abbruchauftrag von der belangten Behörde zu erteilen gewesen wäre, ist jedenfalls aufgrund der Akten und den Vorbringen in der Verhandlung nicht offensichtlich und auch nicht nachvollziehbares Nachbarschaftsrecht, welches die ggst begehrte Parteistellung der Nachbarschaft begründet. Die vorgebrachte „offensichtliche Unbehebbarkeit iSd Paragraph 20, Absatz 5, BauPolG“ wonach ein Abbruchauftrag von der belangten Behörde zu erteilen gewesen wäre, ist jedenfalls aufgrund der Akten und den Vorbringen in der Verhandlung nicht offensichtlich und auch nicht nachvollziehbares Nachbarschaftsrecht, welches die ggst begehrte Parteistellung der Nachbarschaft begründet. Die monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit der ggst angefochtenen Entscheidung sowie die Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einer günstigeren Entscheidung für die Beschwerdeführer gelangen hätte müssen, also im vereinfachten Verfahren den Nachbarn ohne jegliche Geltendmachung von subjektiv öffentlichen Rechten die Parteistellung zuerkennen hätte müssen, wurde zurecht von der belangten Behörde als unzulässig zurückgewiesen. Dass es nach Meinung der Beschwerdeführer nicht auf den Wortlaut des Projektes ankomme, sondern auf den tatsächlichen, bautechnischen Gehalt der vorgesehenen, baulichen Maßnahme war insoferne zu bewerten bzw der belangten Behörde zu folgen, dass die Baubehörde den eingelangten Antrag zu erledigen und dabei von Amts wegen etwaige Unmöglichkeiten wahrzunehmen hatte. Die vorgeworfene bauliche Unmöglichkeit der Sanierung des Bestandsbaus war den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen nicht zu entnehmen, weshalb auch die Baubehörde zu Recht von der technischen Umsetzbarkeit der beantragten Maßnahmen ausgegangen ist. Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer zitierte Judikatur des VwGH ist beim ggst Projekt deshalb nicht anwendbar, weil allein aufgrund der vorgebrachten optischen Eindrücke der Nachbarn die statische Beschaffenheit des Bestandsbaues nicht in Zweifel zu ziehen ist und den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen zufolge diese nicht zu Recht bestehen. Dass bei Abbruch wesentlicher Teile eines alten Gebäudes vom Untergang des seinerzeitigen Baukonsenses auszugehen ist, blieb im Verfahren unbestritten (vgl VwGH 18.12.2003, 2002/06/0110). Die vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer zitierte Judikatur des VwGH ist beim ggst Projekt deshalb nicht anwendbar, weil allein aufgrund der vorgebrachten optischen Eindrücke der Nachbarn die statische Beschaffenheit des Bestandsbaues nicht in Zweifel zu ziehen ist und den Ausführungen des bautechnischen Sachverständigen zufolge diese nicht zu Recht bestehen. Dass bei Abbruch wesentlicher Teile eines alten Gebäudes vom Untergang des seinerzeitigen Baukonsenses auszugehen ist, blieb im Verfahren unbestritten vergleiche VwGH 18.12.2003, 2002/06/0110). Die von den beschwerdeführenden Nachbarn vorgebrachte Verletzung ihrer Rechte, weil diesen im ggst Verfahren die Parteistellung nicht zuerkannt wurde, kann jedenfalls nach Abhaltung der beantragten mündlichen Verhandlung und den im Akt vorhandenen Unter-lagen nicht als gegeben erachtet werden. Dem in eventu beantragten, ersatzlosen Beheben des ggst Zurückweisungsbescheides, war aus den angeführten Gründen nicht stattzugeben, zumal die geforderte inhaltliche Behandlung sowie die Sachentscheidung für die Beschwerdeführer durch die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der Parteistellung durch die belangte Behörde nicht erforderlich war. Ebenso war aus der Begründung der Beschwerdeführer eindeutig erkennbar, dass die Geltendmachung der „subjektiv-öffentlichen Rechte“ darauf abzielt, dass bei Untergang des Baukonsenses eine aufgrund der gültigen Flächenwidmung „Grünland/ländliches Gebiet“ beantragte Wiedererrichtung jedenfalls im Sinne der Nachbarschaft nicht bewilligt werden könnte. Abschließend ist, wie oben bereits ausgeführt, festzuhalten, dass eine etwaige auch nur geringfügige Abweichung (Abriss von tragenden Bauteilen,…) vom Baukonsens eine sofortige Baueinstellung zur Folge haben würde. Eine konsenslose Baumaßnahme ist mit den gesetzlich determinierten Rechtsfolgen bedroht, welche sich sodann nach dem Untergang des Baukonsenses zwangsweise ergeben. Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass dieser Umstand unbekannt ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.3.312.4.2016

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