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LVwG-16/18/21-2016

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum04.08.2016 GeschäftszahlLVwG-16/18/21-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Mag. Manuela Flir über die Beschwerde der F.-Straßen AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A. C., E., gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.04.2015, Zahl: xxxxx, zu Recht e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 hat die rechtsfreundlich vertretene B. Ölleitung Gesellschaft m.b.H. (D.) gemäß §§ 45ff Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) die Bewilligung für eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie (Energierückgewinnungsanlage) auf GP ZZ, KG G., im Bereich der H.-Alm im Gemeindegebiet von I. beantragt. In den rechtlichen Ausführungen dieses Antrages legte die Antragstellerin dar, dass durch das Projekt keine Zwangsrechte in Anspruch genommen werden und abgesehen von der 30 kV-Erdkabelleitung der R. Netz GmbH keine fremden Anlagen berührt werden würden. Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 hat die rechtsfreundlich vertretene B. Ölleitung Gesellschaft m.b.H. (D.) gemäß Paragraphen 45 f, f, Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999 (LEG) die Bewilligung für eine Anlage zur Erzeugung elektrischer Energie (Energierückgewinnungsanlage) auf Gesetzgebungsperiode ZZ, KG G., im Bereich der H.-Alm im Gemeindegebiet von römisch eins. beantragt. In den rechtlichen Ausführungen dieses Antrages legte die Antragstellerin dar, dass durch das Projekt keine Zwangsrechte in Anspruch genommen werden und abgesehen von der 30 kV-Erdkabelleitung der R. Netz GmbH keine fremden Anlagen berührt werden würden. Mit Verständigung vom 03.04.2014 beraumte die belangte Behörde in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung für den 07.05.2014 an. Die F.-Straßen AG (J.) und nunmehrige Beschwerdeführerin wurde zu dieser Verhandlung nicht geladen. Mit Bescheid vom 21.08.2014, Zahl yyyyy, erteilte die belangte Behörde gemäß §§ 45, 46, 47, 48 und 49 LEG die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die Energierückgewinnungsstation H.-Alm nach Maßgabe der näher angeführten Projektunterlagen.Mit Bescheid vom 21.08.2014, Zahl yyyyy, erteilte die belangte Behörde gemäß Paragraphen 45, 46, 47, 48 und 49 LEG die elektrizitätsrechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für die Energierückgewinnungsstation H.-Alm nach Maßgabe der näher angeführten Projektunterlagen. Mit Eingabe vom 23.03.2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Zustellung dieses Bescheides. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass ihr im energierechtlichen Verfahren als grundbücherliche Eigentümerin der GP QQ, KG G., welche sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Grundstück ZZ befinde, auf welchem die Errichtung der Energierückgewinnungsanlage geplant sei, Parteistellung zukomme.Mit Eingabe vom 23.03.2015 beantragte die nunmehrige Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Zustellung dieses Bescheides. Die Beschwerdeführerin legte dar, dass ihr im energierechtlichen Verfahren als grundbücherliche Eigentümerin der Gesetzgebungsperiode QQ, KG G., welche sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Grundstück ZZ befinde, auf welchem die Errichtung der Energierückgewinnungsanlage geplant sei, Parteistellung zukomme. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2015, Zahl zzzzz, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 21.08.2014 gemäß § 47 Abs 1 LEG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde auf die einschlägige Regelung im LEG hingewiesen und festgehalten, dass Nachbarn während der Kundmachung des Projektes eine schriftliche Stellungnahme vom Standpunkt ihrer nachbarlichen Interessen abgeben können, seitens der Beschwerdeführerin jedoch weder innerhalb der Kundmachungsfrist noch während der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Projekt abgegeben worden sei. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2015, Zahl zzzzz, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zustellung des elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 21.08.2014 gemäß Paragraph 47, Absatz eins, LEG mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde auf die einschlägige Regelung im LEG hingewiesen und festgehalten, dass Nachbarn während der Kundmachung des Projektes eine schriftliche Stellungnahme vom Standpunkt ihrer nachbarlichen Interessen abgeben können, seitens der Beschwerdeführerin jedoch weder innerhalb der Kundmachungsfrist noch während der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme zum verfahrensgegenständlichen Projekt abgegeben worden sei. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin als Straßenerhalterin der F.-Privatstraße fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und den Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit seinem gesamten Inhalt nach angefochten. Begründend führte sie aus, dass Netze wie das von der Stromeinspeisung durch die Energierückgewinnungsanlage der D. betroffene Stromnetz der R. Netz GmbH seinerzeit für einen Lastfluss von der übergeordneten Netzebene über den Transformator zum Verbraucher geplant und dimensioniert worden seien. Bei der Planung und beim Bau dieses Netzes sei man für die Auslegung der Betriebsmittel im Allgemeinen von passiven Lasten mit sinusförmigen Strömen ausgegangen. Die Betriebsmittel seien so dimensioniert worden, dass bei der maximal zu erwartenden Last unter Berücksichtigung der Schwankungen im überlagerten Netz das zulässige Spannungsband von minus 10 % eingehalten werde. Durch die geplante Energierückgewinnungsanlage bzw des aus dieser Anlage eingespeisten Stromes in das Netz der R. Netz GmbH sei zu befürchten, dass die Erzeugungsleistung die Last zum Teil deutlich übertreffe, wodurch es insbesondere in Zeiten geringer Last zu einer Invertierung des Lastflusses und einer Rückspeisung in das überlagerte Netz kommen könne. Aufgrund dieser geänderten Lastflussrichtung befinde sich der Ort der maximalen Spannung nicht mehr am Transformator sondern am Ende des Netzstranges. Die Stromübergabestation des F.-Tunnels befinde sich am Ende jenes Netzstranges, welcher bei der in Rede stehenden Trafostation im S.-Tal seinen Ausgang nimmt, wodurch die im F.-Tunnel verbauten elektrotechnischen Anlagen, insbesondere die Steuer- und Regelungstechnik, gegenüber den zu erwartenden Spannungsschwankungen, welche aus der Einspeisung der aus der Energierückgewinnungsanlage gewonnenen elektrischen Energie resultieren und welche technisch unvermeidlich und unbeherrschbar seien, besonders empfindlich seien. Durch die häufig fluktuierende Stromerzeugung durch die Energierückgewinnungsanlage werde es unvermeidlich zu Spannungsschwankungen kommen. Dies könne eine Beschädigung und einen Ausfall der hochempfindlichen Steuerungs- und Regelungstechnik, welche im F.-Tunnel verbaut ist, zur Folge haben, womit wiederum eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs auf der F.-Straße verbunden sein könne. Die Beschwerdeführerin beantragte die Einvernahme ihres Vorstandsdirektors sowie ihres technischen Leiters. Überdies wurde die Einholung eines elektrotechnischen Sachverständigengutachtens beantragt, zum Beweis dafür, dass die gegenständliche Energierückgewinnungsanlage der D. durch ihre Stromeinspeisungen ins Netz der R. Netz GmbH, Spannungsschwankungen im F.-Tunnel verursache werde, die zu einem Ausfall der Steuer- und Regelungstechnik im F.-Tunnel führen können. Die Beschwerdeführerin beantragte im Weiteren das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in der Sache selbst entscheiden und der Beschwerde Folge geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde zusammen mit dem Verfahrensakt zuständigkeitshalber dem Landesverwaltungsgericht Salzburg übermittelt. Mit Schreiben vom 23.11.2015 wurde dem Beschwerdeverfahren ein elektrotechnischer Amtssachverständiger des Amtes der Salzburger Landesregierung beigezogen. Zur Fragestellung, ob durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Energierückgewinnungsstation der F.-Tunnel berührt werde, führte der Amtssachverständige Folgendes aus: "Mit Schreiben vom 23.11.2015 wird um Stellungnahme dahingehend ersucht, ob durch die Er-richtung und den Betrieb der Energierückgewinnungsstation „H.-Alm" der F.-Tunnel berührt wird. Der B. Ölleitung Gesellschaft m.b.H. wurde mit Bescheid vom 21.8.2014 die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für den Bau und Betrieb der Energierückgewinnungsstation H.-Alm erteilt. Dieser Bewilligung liegt das Einreichprojekt von U. vom November 2013 zugrunde. Die Stromerzeugungsanlage weist die elektrische Leistung von 3000 kVA auf und die erzeugte Energie wird in das bereits am geplanten Standort vorbeiführende 30 kV-Kabel der R. Netz GmbH eingespeist. Dazu wird von der R. Netz GmbH das Hochspannungskabel in die Energierückgewinnungsstation H.-Alm über die beiden geplanten Kabelzellen „F. Kirche" und „F.-Alm" eingebunden. Im Einlinienschaltplan in den Einreichunterlagen ist diese Einschleifung dargestellt. In elektrotechnischer Hinsicht ist von dieser Energieeinspeisung nur die R. Netz GmbH als Betreiber des 30 kV Netzes als "durch das Projekt berührte fremde Anlage" anzusehen. Im Einreichprojekt ist im Technischen Bericht auf S 29 festgehalten, dass über die Energieabteilung Abstimmungen mit der R. Netz GmbH durchgeführt wurden. Bei der elektrizitätsrechtlichen Verhandlung am 7.5.2014 wurde vom Vertreter der R. Netz GmbH festgehalten, dass hinsichtlich Bau- und Betrieb der Energierückgewinnungsstation H.-Alm die Zustimmung vorliegt. Im Netzzugangsvertrag für die Einspeisung des Kraftwerkes wird von der R. Netz GmbH grundsätzlich die Einhaltung der "allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilnetz der R. Netz GmbH" sowie der technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Übertragungs- und Verteilnetzen (TOR Teil D2 "Richtlinie für die Beurteilung von Netzrückwirkungen", TOR Teil D3 "Tonfrequenz-Rundsteuerung", TOR Teil D4 "Parallelbetrieb von Erzeugungsanlagen mit Verteilnetzen") gefordert. In den technischen Vorgaben und Bedingungen werden von der R. Netz GmbH die entsprechenden Einstellungen des Netzentkupplungsschutzes gefordert, um die zulässigen Grenzen (Spannung, Frequenz ...) im Netzbetrieb sicherzustellen und andere Kunden nicht durch den Betrieb der Er-zeugungsanlage zu beeinträchtigen. In der "ÖVE/ÖNORM EN 50160 - Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen" werden die wesentlichen Merkmale an der Übergabestelle zum öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetz definiert und es sind daher die dort definierten Spannungsgrenzen als Stand der Technik einzuhalten. Im Niederspannungsnetz sind seit 2009 die Spannungsgrenzen mit 400/230 V +/- 10 % festgelegt. Für Betriebsmittel, die der Niederspannungsgeräteverordnung sowie der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung entsprechen, ist innerhalb dieser Spannungs-grenzen eine ordnungsgemäße Funktion zu erwarten.In der "ÖVE/ÖNORM EN 50160 - Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen" werden die wesentlichen Merkmale an der Übergabestelle zum öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetz definiert und es sind daher die dort definierten Spannungsgrenzen als Stand der Technik einzuhalten. Im Niederspannungsnetz sind seit 2009 die Spannungsgrenzen mit 400/230 römisch fünf +/- 10 % festgelegt. Für Betriebsmittel, die der Niederspannungsgeräteverordnung sowie der Elektromagnetischen Verträglichkeitsverordnung entsprechen, ist innerhalb dieser Spannungs-grenzen eine ordnungsgemäße Funktion zu erwarten. Die Energierückgewinnungsanlage "H.-Alm" weist die Leistung von 3000 kVA auf und speist in das 30 kV-Netz ein; das 30 kV-Kabel ist für die Übertragung von ca. 12000 kVA geeignet, sodass durch diese Kraftwerkseinspeisung mit keiner unzulässigen Spannungsschwankung im Niederspannungsnetz von Verbrauchern, die über Trafostationen aus dieser 30 kV-Leitung versorgt werden, zu rechnen ist. Dies trifft somit auch für die elektrischen Anlagen des F.-Tunnels zu. Die Rückfrage bei der R. Netz GmbH, Ing. W. V., ergab, dass von der R. Netz GmbH Lastflussuntersuchungen durchgeführt wurden und dass im 30 kV-Netz auch bei Betrieb der Energierückgewinnungsstation die nach ÖVE/ÖNORM EN 50160 zulässigen Spannungsschwankungen bei der Trafostation der F.-Straßen eingehalten werden.Die Rückfrage bei der R. Netz GmbH, Ing. W. römisch fünf., ergab, dass von der R. Netz GmbH Lastflussuntersuchungen durchgeführt wurden und dass im 30 kV-Netz auch bei Betrieb der Energierückgewinnungsstation die nach ÖVE/ÖNORM EN 50160 zulässigen Spannungsschwankungen bei der Trafostation der F.-Straßen eingehalten werden. Im UW I. ist ein Regelumspanner eingebaut und für den Generator in der Energierückgewinnungsstation wird von der R. Netz GmbH zur Spannungshaltung die Installation einer Blindleistungsregelung gefordert, womit Spannungsschwankungen am Einspeisepunkt verringert werden.Im UW römisch eins. ist ein Regelumspanner eingebaut und für den Generator in der Energierückgewinnungsstation wird von der R. Netz GmbH zur Spannungshaltung die Installation einer Blindleistungsregelung gefordert, womit Spannungsschwankungen am Einspeisepunkt verringert werden. Aus elektrotechnischer Sicht ist zusammenfassend festzustellen, dass bei fachgemäßem Betrieb der Energierückgewinnungsanlage "H.-Alm" keine unzulässige Rückwirkung auf das 30-kV-Netz der R. AG und damit auch keine unzulässige Rückwirkung auf die elektrischen Anlagen der F.-Straßen AG zu erwarten ist. Die elektrischen Anlagen der F.-Straßen AG werden durch die Energierückgewinnungsanlage H.-Alm nicht als "berührte fremde Anlagen" im Sinne des LEG 1999 beurteilt." Zu dieser Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin, der D., sowie der belangten Behörde als Parteien des Verfahrens Parteiengehör eingeräumt. Während die Beschwerdegegnerin die Ausführungen des Amtssachverständigen zustimmend zur Kenntnis nahm und die belangte Behörde keine Stellungnahme abgab, beantragte die Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäußerung die Einholung eines elektrotechnischen Sachverständigengutachtens eines allgemein gerichtlich beeideten und zertifizierten elektrotechnischen Sachverständigen aus den Fachgebieten 65.01 elektrische Kraftwerke, 65.05 Hochspannungsanlagen (Schaltanlagen, Trafostationen, Freileitungen, Kabel) und 65.10 elektrische Maschinen: Generatoren, Motoren, Transformatoren sowie 65.20 Niederspannungsanlagen: Verteilnetze, elektrische Anlagen, Elektroinstallationen, Schaltgeräte, Schutzmaßnahmen. Erläuternd dazu wurde vorgebracht, dass die Versorgung der hochsensiblen elektrotechnischen Einrichtungen im F.-Tunnel sowohl aus dem Netz der GA. (25 kV) als auch aus dem Netz der R. AG (30 kV) erfolge und der Amtssachverständige unberücksichtigt gelassen habe, dass der F.-Tunnel jeweils am Ende der Energieversorgungsleitungen situiert sei, beide Netze äußerst "weich" seien und nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen würden. Es sei daher davon auszugehen, dass Laststöße, erzeugt durch unkontrolliertes, nicht planmäßiges Zu- bzw Abschalten der Ölkraftwerkseinspeisung in die 30 kV-Versorgungsleitung der R. AG, Netzrückwirkungen erzeugen können, welche die sicherheitstechnischen Anlagen im F.-Tunnel negativ beeinflussen und dadurch zu nicht planmäßigen Netzdurchschaltungen führen könne, wodurch es im Worst-Case-Fall zu Ausfällen elektrotechnischer Anlagen kommen könne. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass mit jeder Netzdurchschaltung die elektrotechnischen Anlagen im F.-Tunnel entsprechend stark beansprucht werden und insbesondere die Lebensdauer der Leitungsschalter sowie die von der Netzdurchschaltung betroffenen technischen Anlagen nicht nur hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit negativ beeinflusst werden, sondern auch hinsichtlich ihrer technischen Lebensdauer. Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin wurde dem elektrotechnischen Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um ergänzende Ausführungen übermittelt. Der Amtssachverständige legte sodann Folgendes dar: "Mit Schreiben vom 24.3.2016 wird um Stellungnahme zur Gegenäußerung der F.-Straßen AG vom 23.3.2016 ersucht. Herr Rechtsanwalt Dr. A. C. bestreitet meine zusammenfassende Stellungnahme vom 15.2.2016, dass aus elektrotechnischer Sicht bei fachgemäßem Betrieb der Energierückgewinnungsanlage „H.-Alm" keine unzulässige Rückwirkung auf das 30 kV-Netz der R. AG und damit auch keine unzulässige Rückwirkung auf die elektrischen Anlagen der F.-Straßen AG zu erwarten ist. Recherchen bei der R. Netz GmbH haben ergeben, dass der Technische Anschlusspunkt des 30 kV-Kabels der F.-Straßen AG bei der D.station "Kirche" liegt. Diese Übergabestation liegt am Ende der 30 kV-Leitung im G. und es liegt die Kurzschlussleistung an der Übergabestelle bei 84 MVA (84000 kVA). Von dieser Übergabestelle führt nach Angabe von Ing. Ug., R. Netz GmbH, das 30 kV-Kabel der F.-Straßen AG über eine Länge von ca. 2700 m zur Umspannstation 30/10 kV UST Nordportal; dieses Privatkabel weist den Leiterquerschnitt von 35 mm² Cu pro Phase auf. Die 30 kV-Leitung der R. Netz GmbH weist in den Kabelabschnitten den Leiterquerschnitt 120 mm² Al und in Freileitungsabschnitten 70 mm² Aldrey auf. Die Lastflussberechnungen der R. Netz GmbH zeigen, dass jedenfalls bei der Übergabestelle an der 30 kV-Trafostation "Kirche" die nach ÖVE/ÖNORMEN 50160 zulässigen Spannungsänderungen von +/-10% Un sowohl bei Betrieb sowie auch ohne Betrieb der Energierückgewinnungsstation „H.-Alm" eingehalten werden. Nach den Angaben der R. Netz GmbH im Mail vom 11.5.2016 sind definitiv keine negativen Auswirkungen auf die Kundenanlage gegeben. Aus den vorgelegten Berechnungen werden für die 30-kV-Übergabestelle die Spannungswerte für verschiedene Lastzustände mit und ohne Einspeisung durch die Energierückgewinnungsstation "H.-Alm" angeführt: Bezug von 339 kW ohne KW-Betrieb U=29,36 kV Bezug von 339 kW mit KW-Betrieb U=29,46 kV Bezug von 170 kW ohne KW U=29,54 kV Bezug von 170 kW mit KW U=29,25 kV Bezug von 35 kW ohne KW U=29,11 kV Bezug von 35 kW mit KW U=29,26 kV Beim Anlauf des Brandlüfters errechnet sich der Spannungseinbruch an der Übergabestelle "Kirche" mit 480 V von 29,59 V auf 29,090 kV; dies stellt eine Spannungsänderung von -1,6% dar und ist aus technischer Sicht jedenfalls als zulässig nach dem Stand der Technik (ÖVE/ÖNORMEN 50160) zu beurteilen.Beim Anlauf des Brandlüfters errechnet sich der Spannungseinbruch an der Übergabestelle "Kirche" mit 480 römisch fünf von 29,59 römisch fünf auf 29,090 kV; dies stellt eine Spannungsänderung von -1,6% dar und ist aus technischer Sicht jedenfalls als zulässig nach dem Stand der Technik (ÖVE/ÖNORMEN 50160) zu beurteilen. Wesentlich größere Spannungsschwankungen bei Belastungsänderungen sind auf der 10 kV-Seite des 30/10 kV Umspanners der F.-Straßen AG bei der Umspannstation UST Nordportal gegeben. Die Berechnung der R. Netz GmbH zeigt, dass im internen 10 kV-Netz der F.-Straßen AG bei Anlauf des Brandlüfters mit einem Spannungseinbruch im internen 10 kV-Netz von 10,33 kV auf 9,43 kV zu rechnen ist; dies stellt eine Spannungsänderung von -8,7% dar. Der Umspanner des Netzbetreibers im UW I. weist zur Spannungshaltung im 30 kV-Netz eine stromabhängige Spannungsregelung auf, womit in Abhängigkeit der Belastung im Netz die Versorgungsspannung im UW reguliert wird. Damit ist auch die gute Spannungshaltung bei der Übergabestelle "Kirche" aus elektrotechnischer Sicht zu erklären.Der Umspanner des Netzbetreibers im UW römisch eins. weist zur Spannungshaltung im 30 kV-Netz eine stromabhängige Spannungsregelung auf, womit in Abhängigkeit der Belastung im Netz die Versorgungsspannung im UW reguliert wird. Damit ist auch die gute Spannungshaltung bei der Übergabestelle "Kirche" aus elektrotechnischer Sicht zu erklären. Abschließend wird noch zu der Feststellung in der Gegenäußerung von Rechtsanwalt Dr. C., dass das Versorgungsnetz äußerst "weich" ist, festgehalten: • die Kurzschlussleistung liegt bei der Übergabestelle bei 84 MVA und an der 10 kV-Seite der UST Nordportal nur mehr bei 18 MVA • die belastungsabhängige Spannungsschwankung bei der Übergabestelle liegt bei weniger als +/-2% • die "Weichheit" der Niederspannungsversorgung für den F.-Tunnel ist vorrangig durch den Umspanner des Tunnelbetreibers mit der Kurzschlussspannung UK=6%verursacht. Zusammenfassend wird festgehalten, dass bei projekt- und bescheidgemäßem Betrieb der Energierückgewinnungsstation „H.-Alm" keine unzulässigen Netzrückwirkungen auf das 30 kV-Netz des Netzbetreibers und somit auch auf die elektrischen Anlagen der F.-Straßen AG bei der Übergabestelle 30 kV-Station "Kirche" zu erwarten sind." Den Parteien wurde wiederum Parteiengehör eingeräumt. Seitens der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass ihre Bedenken hinsichtlich unzulässiger Rückwirkungen durch die Energierückgewinnungsanlage in elektrotechnischer Sicht weitgehend ausgeräumt seien, nichtsdestotrotz aber davon auszugehen sei, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Parteistellung in rechtswidriger Weise vorenthalten habe. Am 07.07.2016 wurde über Antrag der Beschwerdeführerin eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchgeführt. An der Verhandlung haben der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin vertreten durch ihren Prokuristen, zwei weiteren Mitarbeitern sowie durch ihre Rechtsvertreterin und Ing. BA CA als Sachverständiger für Elektrotechnik des Amtes der Salzburger Landesregierung teilgenommen. Der Amtssachverständige erläuterte fußend auf den im Vorfeld eingeholten elektrotechnischen Ausführungen die Auswirkungen der geplanten Energierückgewinnungsanlage. Nach Erörterung der Sachlage beantragte die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass die elektrotechnischen Anlagenteile im F.-Tunnel erhoben hätten werden müssen, die Ergänzung des elektrotechnischen Sachverständigengutachtens. Diesem Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht mit in der Verhandlung gefassten Beschluss nicht stattgegeben. Das Landesverwaltungsgericht hat folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die D. beabsichtigt auf der H.-Alm auf GPZZ, KG G., die Errichtung und den Betrieb einer Energierückgewinnungsanlage mit einer elektrischen Leistung von 3000 kVA. Die erzeugte Energie soll in das am geplanten Standort vorbeiführende 30 kV-Kabel der R. Netz GmbH eingespeist werden, welches bis zur Übergabestation "Kirche" führt. Die J. ist Grundeigentümerin der EZ YYY, KG G., zu welcher der F.-Tunnel gehört. Sie verfügt ab der Übergabestation "Kirche" über ein eigenes 30 kV Kabel, welches über eine Länge von 2,7 km bis zur Umspannstation Nordportal führt, wo eine Transformation von 30 kV auf 10 kV erfolgt. Im Verfahren hat sich gezeigt, dass sowohl bei Betrieb als auch bei Nichtbetrieb der Energierückgewinnungsanlage "H.-Alm" bei der Übergabestation "Kirche", die nach ÖVE/ÖNORM EN 50160 - Merkmale der Spannung in öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetzen zulässigen Spannungsänderungen +/- 10% eingehalten werden. Beweiswürdigung: Die oben angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem verwaltungsbehördlichen Akt sowie aus den Stellungnahmen der dem Beschwerdeverfahren beigezogenen elektrotechnischen Amtssachverständigen. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geäußerten Bedenken in Bezug auf Spannungsschwankungen wurde sachverständigenseits zunächst darauf hingewiesen, dass es im Stromnetz generell zu Spannungsschwankungen komme. Gestützt auf Berechnungen wurde von den Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es bei der Übergabestation "Kirche" sowohl bei Ein- als auch bei Nichteinspeisung durch die Energierückgewinnungsstation "H.-Alm" zu keinen unzulässigen Spannungsschwankungen im Sinne der ÖVE/ÖNORM EN 50160 kommen wird. Am Beispiel eines leistungsstarken Brandlüfters wurde an der Übergabestation "Kirche" ein Spannungseinbruch von 480 V errechnet. Von den Amtssachverständigen wurde diese Spannungsänderung von -1,6% als nach dem Stand der Technik zulässig beurteilt und festgehalten, dass innerhalb der Spannungsgrenzen von +/- 10 % für Betriebsmittel, die den einschlägigen Regelwerken (Niederspannungsverordnung, Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung) entsprechen, eine ordnungsgemäße Funktionsweise zu erwarten ist. Gestützt auf Berechnungen wurde von den Amtssachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es bei der Übergabestation "Kirche" sowohl bei Ein- als auch bei Nichteinspeisung durch die Energierückgewinnungsstation "H.-Alm" zu keinen unzulässigen Spannungsschwankungen im Sinne der ÖVE/ÖNORM EN 50160 kommen wird. Am Beispiel eines leistungsstarken Brandlüfters wurde an der Übergabestation "Kirche" ein Spannungseinbruch von 480 römisch fünf errechnet. Von den Amtssachverständigen wurde diese Spannungsänderung von -1,6% als nach dem Stand der Technik zulässig beurteilt und festgehalten, dass innerhalb der Spannungsgrenzen von +/- 10 % für Betriebsmittel, die den einschlägigen Regelwerken (Niederspannungsverordnung, Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung) entsprechen, eine ordnungsgemäße Funktionsweise zu erwarten ist. Rechtliche Grundlagen: Die maßgeblichen Grundlagen des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 (LEG) lauten wie folgt: § 46 LEG - BewilligungsansuchenParagraph 46, LEG - Bewilligungsansuchen

(1)Dem Ansuchen um Erteilung der Bewilligung sind folgende Beilagen anzuschließen: a)Litera a ein technischer Bericht mit Angaben über Bezeichnung, Standort, Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage, insbesondere über Antriebsart, Leistungsausmaß, Stromart, Frequenz und Maschinenspannung; b)Litera b die entsprechenden Bau- und Schaltpläne; c)Litera c eine Kopie der Katastralmappe, aus der ersichtlich sind aa)Sub-Litera, a, a der Standort der Erzeugungsanlage einschließlich den Nebenanlagen, bb)Sub-Litera, b, b die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern, cc)Sub-Litera, c, c die Ausweisungen für das betreffende Gebiet im Flächenwidmungsplan und nach den Verhältnissen in der Natur die Bau-, Wald-, Gewässer- und Verkehrsflächen (Straßen, Wege, Eisenbahnen einschließlich Seilbahnen, Seilwege udgl); d)Litera d ein Verzeichnis der durch das Projekt berührten fremden Anlagen mit Namen und An-schriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen; e)Litera e ein Verzeichnis der in Anspruch zu nehmenden Zwangsrechte sowie der davon betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung samt Einlagezahl, Namen und Anschriften der grundbücherlichen Eigentümer und der daran sonst dinglich Berechtigten unter kurzer Angabe ihrer Berechtigung sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter An-gabe der zuständigen Verwaltungen.
(2)Die im Abs 1 bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorgenommen werden kann.
(2)Die im Absatz eins, bezeichneten Beilagen sind grundsätzlich dreifach vorzulegen. Wird jedoch durch das Bauvorhaben das Gebiet von mehr als einer Gemeinde berührt, ist für jede weitere Gemeinde eine weitere Ausfertigung der Unterlagen vorzulegen, wobei eine Beschränkung auf die für die jeweils in Betracht kommende Gemeinde bedeutungsvollen Unterlagen (zB Planausschnitte, Teilverzeichnisse) vorgenommen werden kann.
(3)Im Einzelfall kann die Landesregierung die Vorlage weiterer Unterlagen, wie zB von Grundbuchsauszügen, Detailplänen bzw - zeichnungen, anordnen, wenn dies zur einwandfreien Beurteilung des Projektes notwendig erscheint. Gleichzeitig wird die Zahl der erforderlichen Ausfertigungen dieser Unterlagen bestimmt.
(4)Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Abs 1 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.
(4)Die Landesregierung kann von der Beibringung einzelner im Absatz eins, angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind. § 47 LEG - BewilligungsverfahrenParagraph 47, LEG - Bewilligungsverfahren
(1)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung nach § 45 Abs 1 haben außer dem Antragsteller die Eigentümer der im § 46 Abs 1 lit d genannten Anlagen sowie die Personen, gegenüber denen ein Zwangsrecht in Anspruch zu nehmen erforderlich ist, Parteistellung.
(1)Im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung nach Paragraph 45, Absatz eins, haben außer dem Antragsteller die Eigentümer der im Paragraph 46, Absatz eins, Litera d, genannten Anlagen sowie die Personen, gegenüber denen ein Zwangsrecht in Anspruch zu nehmen erforderlich ist, Parteistellung.
(2)Die Landesregierung hat das Vorhaben durch die davon betroffenen Gemeinden auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise durch drei Wochen kundzumachen und die für die nachbarlichen Interessen (§ 48 Abs 1 Z 3) bedeutsamen Teile des Projektentwurfes währenddessen zur allgemeinen Einsicht auflegen zu lassen, worauf in der Kundmachung hinzuweisen ist.
(2)Die Landesregierung hat das Vorhaben durch die davon betroffenen Gemeinden auf die für deren allgemein verbindliche Anordnungen vorgesehene Art und Weise durch drei Wochen kundzumachen und die für die nachbarlichen Interessen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3,) bedeutsamen Teile des Projektentwurfes währenddessen zur allgemeinen Einsicht auflegen zu lassen, worauf in der Kundmachung hinzuweisen ist.
(3)Innerhalb der genannten Kundmachungsfrist steht es jedermann frei, vom Standpunkt seiner nachbarlichen Interessen (§ 48 Abs 1 Z 3) eine Stellungnahme schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist sind diese Stellungnahmen gesammelt der Landes-regierung zu übermitteln. Sie sind in die Beurteilung der im § 48 Abs 1 Z 3 angeführten Tatbestände einzubeziehen.
(3)Innerhalb der genannten Kundmachungsfrist steht es jedermann frei, vom Standpunkt seiner nachbarlichen Interessen (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3,) eine Stellungnahme schriftlich bei der Gemeinde einzubringen. Nach Ablauf der Kundmachungsfrist sind diese Stellungnahmen gesammelt der Landes-regierung zu übermitteln. Sie sind in die Beurteilung der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 3, angeführten Tatbestände einzubeziehen.
(4)Im Bewilligungsverfahren sind die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer, die von der geplanten Erzeugungsanlage betroffenen Gemeinden sowie die zur Wahrung der im § 48 Abs 1 Z 2 genannten Interessen berufenen Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören.
(4)Im Bewilligungsverfahren sind die Wirtschaftskammer Salzburg, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer, die von der geplanten Erzeugungsanlage betroffenen Gemeinden sowie die zur Wahrung der im Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, genannten Interessen berufenen Behörden, Ämter und öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu hören. Erwägungen und Ergebnis: Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß § 45 Abs 1 LEG haben gemäß § 47 Abs 1 LEG außer dem Antragsteller, die Eigentümer der im § 46 Abs 1 lit d LEG genannten Anlagen sowie jene Personen, gegenüber denen ein Zwangsrecht in Anspruch zu nehmen erforderlich ist, Parteistellung. Gemäß dem verfahrensgegenständlich relevanten § 46 Abs 1 lit d LEG hat Parteistellung sohin derjenige, dessen Anlage durch das Projekt berührt wird. Im konkreten Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, vom geplanten Betrieb der Energierückgewinnungsanlage auf der H.-Alm insoweit berührt zu sein, als es zu Spannungsschwankungen im Stromnetz kommen werde und dies in weiterer Folge zu Beschädigungen und Ausfällen der im F.-Tunnel verbauten Steuer- und Regelungstechnik führen werde. Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, LEG haben gemäß Paragraph 47, Absatz eins, LEG außer dem Antragsteller, die Eigentümer der im Paragraph 46, Absatz eins, Litera d, LEG genannten Anlagen sowie jene Personen, gegenüber denen ein Zwangsrecht in Anspruch zu nehmen erforderlich ist, Parteistellung. Gemäß dem verfahrensgegenständlich relevanten Paragraph 46, Absatz eins, Litera d, LEG hat Parteistellung sohin derjenige, dessen Anlage durch das Projekt berührt wird. Im konkreten Fall bringt die Beschwerdeführerin vor, vom geplanten Betrieb der Energierückgewinnungsanlage auf der H.-Alm insoweit berührt zu sein, als es zu Spannungsschwankungen im Stromnetz kommen werde und dies in weiterer Folge zu Beschädigungen und Ausfällen der im F.-Tunnel verbauten Steuer- und Regelungstechnik führen werde. Zur Beurteilung der verfahrensrelevanten Frage, inwieweit der F.-Tunnel vom geplanten Betrieb der Energierückgewinnungsanlage "H.-Alm" und der damit verbundenen Energieeinspeisung in das Stromnetz der R. Netz GmbH berührt wird, wurden dem Beschwerdeverfahren Amtssachverständige aus dem Fachbereich Elektrotechnik beigezogen. Diese legten übereinstimmend dar, dass es infolge der Einspeisung durch die Energierückgewinnungsstation zu Spannungsschwankungen bei der Übergabestation "Kirche" kommen könne, sich diese aber in einem nach dem Stand der Technik zulässigen Bereich bewegen würden. Dazu wurde auf die nicht verbindlich erklärte ÖVE/ÖNORM EN 50160 verwiesen, wonach an Übergabestellen zum öffentlichen Elektrizitätsversorgungsnetz Spannungsschwankungen im Bereich von +/- 10 % zulässig sind. Bei einer ÖNORM handelt es sich um eine unverbindliche Empfehlung des Normungsinstitutes, der nur dann normative Wirkung zukommt, wenn sie der Gesetzgeber (unter Umständen mittels Verordnungserlassung) als verbindlich erklärt. Das Fehlen einer solchen normativen Wirkung einer ÖNORM hindert jedoch nicht, dass diese als einschlägiges Regelwerk und objektiviertes, generelles Gutachten von einem Sachverständigen als Grundlage in seinem Gutachten etwa für die Beurteilung des Standes der Technik herangezogen werden kann (VwGH 24.07.2014, 2013/07/0154). Dieser Judikatur und den Ausführungen der Amtssachverständigen folgend ist daher davon auszugehen, dass es bereits bisher an der Übergabestelle "Kirche" zu nach dem Stand der Technik zulässigen Spannungsschwankungen gekommen ist und sich diese auch zukünftig bei Einspeisung der Energierückgewinnungsanlage "H.-Alm" im Bereich der Zulässigkeit bewegen werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass eine Parteistellung, die davon abhängt, ob Rechte berührt werden, so zu verstehen ist, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0032) bzw Parteistellung immer dann zukommt, wenn Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0037; VwGH 29.1.2009, 2008/07/0040). Demnach bedarf es jedenfalls der Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen geht hervor, dass die geplante Einspeisung der durch die Energierückgewinnungsanlage H.-Alm erzeugten Energie in das Netz der R. Netz GmbH zu nach dem Stand der Technik zulässigen Spannungsschwankungen führen kann. Als Netzbetreiberin ist der R. Netz GmbH im Verfahren vor der belangten Behörde Parteistellung zugekommen und hat diese im Zuge der Verhandlung vor der Behörde ihre Zustimmung zum beantragten Projekt erteilt. In der Verantwortlichkeit der Netzbetreiberin liegt es dafür Gewähr zu bieten, dass es im Niederspannungsnetz zu keinen über den Stand der Technik hinausgehenden Spannungsschwankungen kommt. Dieser Verpflichtung hat die Netzbetreiberin gegenüber ihren Kunden, mit welchen sie in einer Vertragsbeziehung steht, nachzukommen. Es ist sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts in erster Linie in der Sphäre der Netzbetreiberin gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass die geplante Einspeisung der in der Energiegewinnungsanlage "H.-Alm" erzeugten Energie keine nachteiligen Folgen, insbesondere keine über den Stand der Technik hinausgehende Spannungsschwankungen, für ihre Endabnehmer nach sich zieht. Die Netzbetreiberin teilte auf Anfrage des Amtssachverständigen mit, dass "definitiv keine negativen Auswirkungen auf die Kundenanlage" gegeben seien und die in den Berechnungen erkennbare gute Spannungshaltung auf die im Umspannwerk I. vorhandenen stromabhängige Spannungsregelung zurückzuführen sei. Neben jenen Voraussetzungen, die von der Netzbetreiberin zu schaffen sind und in deren Verantwortungsbereich gelegen sind, setzt eine ordnungsgemäße Funktionsweise der eingesetzten Betriebsmittel aber auch voraus, dass diese den einschlägigen Regelwerken (Niederspannungsverordnung, Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung) entsprechen. Es ist daher in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass ihr ab der Übergabestation "Kirche" beginnendes Eigennetz mit zulässigen Spannungsänderungen umgehen kann. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass eine Parteistellung, die davon abhängt, ob Rechte berührt werden, so zu verstehen ist, dass es auf die Möglichkeit einer Rechtsverletzung ankommt (VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0032) bzw Parteistellung immer dann zukommt, wenn Beeinträchtigungen nicht auszuschließen sind (VwGH 15.11.2007, 2006/07/0037; VwGH 29.1.2009, 2008/07/0040). Demnach bedarf es jedenfalls der Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Aus den Ausführungen der Amtssachverständigen geht hervor, dass die geplante Einspeisung der durch die Energierückgewinnungsanlage H.-Alm erzeugten Energie in das Netz der R. Netz GmbH zu nach dem Stand der Technik zulässigen Spannungsschwankungen führen kann. Als Netzbetreiberin ist der R. Netz GmbH im Verfahren vor der belangten Behörde Parteistellung zugekommen und hat diese im Zuge der Verhandlung vor der Behörde ihre Zustimmung zum beantragten Projekt erteilt. In der Verantwortlichkeit der Netzbetreiberin liegt es dafür Gewähr zu bieten, dass es im Niederspannungsnetz zu keinen über den Stand der Technik hinausgehenden Spannungsschwankungen kommt. Dieser Verpflichtung hat die Netzbetreiberin gegenüber ihren Kunden, mit welchen sie in einer Vertragsbeziehung steht, nachzukommen. Es ist sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts in erster Linie in der Sphäre der Netzbetreiberin gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass die geplante Einspeisung der in der Energiegewinnungsanlage "H.-Alm" erzeugten Energie keine nachteiligen Folgen, insbesondere keine über den Stand der Technik hinausgehende Spannungsschwankungen, für ihre Endabnehmer nach sich zieht. Die Netzbetreiberin teilte auf Anfrage des Amtssachverständigen mit, dass "definitiv keine negativen Auswirkungen auf die Kundenanlage" gegeben seien und die in den Berechnungen erkennbare gute Spannungshaltung auf die im Umspannwerk römisch eins. vorhandenen stromabhängige Spannungsregelung zurückzuführen sei. Neben jenen Voraussetzungen, die von der Netzbetreiberin zu schaffen sind und in deren Verantwortungsbereich gelegen sind, setzt eine ordnungsgemäße Funktionsweise der eingesetzten Betriebsmittel aber auch voraus, dass diese den einschlägigen Regelwerken (Niederspannungsverordnung, Elektromagnetische Verträglichkeitsverordnung) entsprechen. Es ist daher in der Sphäre der Beschwerdeführerin gelegen, dafür Sorge zu tragen, dass ihr ab der Übergabestation "Kirche" beginnendes Eigennetz mit zulässigen Spannungsänderungen umgehen kann. Im Beschwerdeverfahren haben sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Anlagen der Beschwerdeführerin durch die Inbetriebnahme der geplanten Energierückgewinnungsanlage unmittelbar beeinträchtigt werden könnten. Unter der Bedingung, dass die Beschwerdeführerin, die in ihrer Sphäre gelegenen Voraussetzungen erfüllt, ist davon auszugehen, dass mit den bei Betrieb der Energierückgewinnungsanlage möglichen und nach dem Stand der Technik zulässigen Spannungsschwankungen keine Beeinträchtigung der Anlagen der Beschwerdeführerin verbunden ist. Zusammengefasst ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin als Endverbraucherin im gegenständlichen Verfahren keine Parteistellung und damit auch kein Recht auf Zustellung des elektrizitätsrechtlichen Bescheides vom 21.8.2014, Zl yyyyy, zukommt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Zu dem in der Verhandlung vom 7.7.2016 gefassten Beschluss ist auszuführen, dass das erkennende Gericht keine Notwendigkeit erkennen konnte, die eingeholten Gutachten hinsichtlich der Beschaffenheit der elektrotechnischen Anlagenteile des F.-Tunnels ergänzen zu lassen, weshalb dem diesbezüglichen Beweisantrag nicht stattgegeben worden ist. Ausgehend vom oben dargestellten Verfahrensergebnis und dem Umstand, dass es in der Sphäre des einzelnen Stromabnehmers gelegen ist, solche Geräte zu verwenden, die mit im Netzbetrieb auftretenden zulässigen Spannungsschwankungen zurechtkommen, waren die beantragten Erhebungen aus hiergerichtlicher Sicht nicht erforderlich. Von den ebenfalls beantragten Einvernahmen des Vorstandsdirektors sowie des Technischen Leiters der Beschwerdeführerin wurde mangels zu erwartendem Erkenntnisgewinn ebenso abgesehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war. Obgleich der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Frage der Parteistellung gemäß § 47 Abs 1 iVm § 46 Abs 1 lit d LEG noch nicht auseinandergesetzt hat, konnte angesichts der vergleichbaren Formulierung beispielsweise im Wasserrechtsgesetz (WRG) auf die diesbezügliche Judikatur zurückgegriffen werden. Im Übrigen handelt es sich gegenständlich um eine einzelfallbezogene Entscheidung, der keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war. Obgleich der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Frage der Parteistellung gemäß Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Litera d, LEG noch nicht auseinandergesetzt hat, konnte angesichts der vergleichbaren Formulierung beispielsweise im Wasserrechtsgesetz (WRG) auf die diesbezügliche Judikatur zurückgegriffen werden. Im Übrigen handelt es sich gegenständlich um eine einzelfallbezogene Entscheidung, der keine über den konkreten Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.16.18.21.2016

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