GVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 30 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 9.5.2016 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung
VO) zur Last. Er habe am 11.09.2015, 09:51 Uhr, auf der A 10 Tauern-Autobahn in Grödig bei Str.Km 4,200, Richtung Villach, als Lenker eines mit Kennzeichen näher angeführten Fahrzeuges mit einer Breite von mehr als 2,37 m die Straße unter Missachtung des Vorschriftszeichens 'Fahrverbot für über 2 m breite Fahrzeuge' befahren. Nähere Angaben: Er habe das Vorschriftszeichen 'Fahrverbot für Fahrzeuge mit einer Gesamtbereite über 2,0 Meter für den linken Fahrstreifen' dadurch missachtet, indem er den linken Fahrstreifen befahren habe. Sie verhängte deshalb
VO gegen ihn eine Geldstrafe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden).Mit Straferkenntnis vom 9.5.2016 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Übertretung
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 a, Straßenverkehrsordnung (StVO) zur Last. Er habe am 11.09.2015, 09:51 Uhr, auf der A 10 Tauern-Autobahn in Grödig bei Str.Km 4,200, Richtung Villach, als Lenker eines mit Kennzeichen näher angeführten Fahrzeuges mit einer Breite von mehr als 2,37 m die Straße unter Missachtung des Vorschriftszeichens 'Fahrverbot für über 2 m breite Fahrzeuge' befahren. Nähere Angaben: Er habe das Vorschriftszeichen 'Fahrverbot für Fahrzeuge mit einer Gesamtbereite über 2,0 Meter für den linken Fahrstreifen' dadurch missachtet, indem er den linken Fahrstreifen befahren habe. Sie verhängte deshalb
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO gegen ihn eine Geldstrafe von € 150 (Ersatzfreiheitsstrafe: 42 Stunden). Der Beschwerdeführer brachte dagegen bei der belangten Behörde mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 31.5.2016 eine fristgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Begründend führte er aus, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargetan habe, dass sich aus dem Zulassungsschein ergebe, dass sein Fahrzeug eine Breite von 1975 mm aufweise. Aus § 52 lit a Z 9a StVO ergebe sich nicht, dass die nach Zulassungsschein geltende Breite, nicht auch jene Breite sei, auf die die Norm Bezug nehme. Er habe sich selbst dann, wenn sich die Norm auf eine Breite zuzüglich Seitenspiegel beziehen würde, im Zeitpunkt der Tatbegehung in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden. Dieser nur leicht fahrlässige Irrtum sei auch bei Ungehorsamsdelikten strafbefreiend. Er sei bis zum Vorfall jedenfalls der Ansicht gewesen, dass sich die Vorschriftszeichen auf die zulässige Breite laut Typenschein beziehen. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des § 45 VStG vor und hätte die Behörde es bei einer Mahnung belassen müssen. Der Vorfall habe zu keiner Gefährdung übriger Verkehrsteilnehmer geführt. Er beantrage eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und es bei einer Mahnung zu belassen.Der Beschwerdeführer brachte dagegen bei der belangten Behörde mit Schriftsatz seiner Rechtsvertreter vom 31.5.2016 eine fristgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Begründend führte er aus, dass er bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargetan habe, dass sich aus dem Zulassungsschein ergebe, dass sein Fahrzeug eine Breite von 1975 mm aufweise. Aus Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 a, StVO ergebe sich nicht, dass die nach Zulassungsschein geltende Breite, nicht auch jene Breite sei, auf die die Norm Bezug nehme. Er habe sich selbst dann, wenn sich die Norm auf eine Breite zuzüglich Seitenspiegel beziehen würde, im Zeitpunkt der Tatbegehung in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befunden. Dieser nur leicht fahrlässige Irrtum sei auch bei Ungehorsamsdelikten strafbefreiend. Er sei bis zum Vorfall jedenfalls der Ansicht gewesen, dass sich die Vorschriftszeichen auf die zulässige Breite laut Typenschein beziehen. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzungen des Paragraph 45, VStG vor und hätte die Behörde es bei einer Mahnung belassen müssen. Der Vorfall habe zu keiner Gefährdung übriger Verkehrsteilnehmer geführt. Er beantrage eine mündliche Verhandlung durchzuführen, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und es bei einer Mahnung zu belassen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde mit dem gegenständlichen Verfahrensakt dem Verwaltungsgericht am 8.6.2016 zur Entscheidung vor. Das Verwaltungsgericht führte in der Sache am 16.8.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch. In der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer gehört. Verlesen wurden die vom Gericht beigeschafften technischen Datenblätter des Fahrzeugherstellers zum vom Beschwerdeführer gelenkten Kraftfahrzeug (Ford Transit), ein Auszug (technische Daten) aus der Betriebsanleitung und die Abfrage aus der Verwaltungsvorstrafenevidenz der belangten Behörde. Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lenkte am 11.9.2015 gegen 9:51 Uhr auf der A 10 Tauernautobahn in Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 4,2 den näher bezeichneten auf ihn zugelassenen Ford Transit Vario Bus (FT280M) auf dem linken Fahrstreifen. Zu diesem Zeitpunkt war im dortigen Bereich aufgrund einer Baustelle für den linken Fahrstreifen mit Verordnung ein Fahrverbot
VO für über 2 m breite Fahrzeuge durch Verkehrszeichen kundgemacht. Der vom Beschwerdeführer gelenkte Ford Transit weist ohne Berücksichtigung der Außenspiegel eine Breite von 1,974 m auf, mit den Außenspiegeln beträgt die Fahrzeugbreite 2,374 m.Der Beschwerdeführer lenkte am 11.9.2015 gegen 9:51 Uhr auf der A 10 Tauernautobahn in Fahrtrichtung Villach bei Straßenkilometer 4,2 den näher bezeichneten auf ihn zugelassenen Ford Transit Vario Bus (FT280M) auf dem linken Fahrstreifen. Zu diesem Zeitpunkt war im dortigen Bereich aufgrund einer Baustelle für den linken Fahrstreifen mit Verordnung ein Fahrverbot
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 a, StVO für über 2 m breite Fahrzeuge durch Verkehrszeichen kundgemacht. Der vom Beschwerdeführer gelenkte Ford Transit weist ohne Berücksichtigung der Außenspiegel eine Breite von 1,974 m auf, mit den Außenspiegeln beträgt die Fahrzeugbreite 2,374 m. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das näher angeführte Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit auf der A 10 im angeführten Bereich am linken Fahrstreifen gelenkt zu haben. Er stellt auch nicht in Abrede, dass zum damaligen Zeitpunkt für den linken Fahrstreifen ein Fahrverbot
VO für über 2 m breite Fahrzeuge verordnet und durch das entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht war. Die festgestellten Fahrzeugbreiten (mit und ohne Außenspiegel) des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht im Internet abgerufenen technischen Datenblättern des Fahrzeugherstellers und der Betriebsanleitung des gegenständlichen Fahrzeuges, welche in der Beschwerdeverhandlung verlesen wurden. Die festgestellten Ausmaße werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt.Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das näher angeführte Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit auf der A 10 im angeführten Bereich am linken Fahrstreifen gelenkt zu haben. Er stellt auch nicht in Abrede, dass zum damaligen Zeitpunkt für den linken Fahrstreifen ein Fahrverbot
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 a, StVO für über 2 m breite Fahrzeuge verordnet und durch das entsprechende Verkehrszeichen kundgemacht war. Die festgestellten Fahrzeugbreiten (mit und ohne Außenspiegel) des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeuges ergeben sich aus den vom Verwaltungsgericht im Internet abgerufenen technischen Datenblättern des Fahrzeugherstellers und der Betriebsanleitung des gegenständlichen Fahrzeuges, welche in der Beschwerdeverhandlung verlesen wurden. Die festgestellten Ausmaße werden vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Rechtliche Beurteilung: Der Beschwerdeführer rechtfertigt sich im Wesentlichen damit, dass er davon ausgegangen sei, dass für ihn die im Typenschein angegebene Fahrzeugbreite (ohne Berücksichtigung der Außenspiegel) maßgeblich gewesen sei und selbst für den Fall, dass bei der Fahrzeugbreite auch die Außenspiegel mit berücksichtigt werden, er kein oder nur sehr geringes Verschulden an der Übertretung trage. Mit diesem Vorbringen kann er für seinen Standpunkt nichts gewinnen: § 52 lit a Z 9a StVO lautet:Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 a, StVO lautet: 9a. „FAHRVERBOT FÜR ÜBER m BREITE FAHRZEUGE“ Dieses Zeichen zeigt an, dass das Fahren mit Fahrzeugen, deren größte Breite die im Zeichen angegebene Breite überschreitet, verboten ist. Bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt sich klar und eindeutig, dass sich das Fahrverbot auf die "größte" Breite des Fahrzeuges bezieht. Darunter kann von einem geschulten und geprüften Kraftfahrzeuglenker nur die Fahrzeugbreite mit Berücksichtigung der Außenspiegel des Fahrzeuges verstanden werden. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die im Typenschein und in der Betriebsanleitung jeweils ohne Berücksichtigung der Außenspiegel eingetragene Fahrzeugbreite berufen. Ein entschuldigenden Rechtsirrtum nach § 5 Abs 2 VStG liegt somit nicht vor (vgl. VwGH 24.5.2013, 2010/02/0120 mwN).Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die im Typenschein und in der Betriebsanleitung jeweils ohne Berücksichtigung der Außenspiegel eingetragene Fahrzeugbreite berufen. Ein entschuldigenden Rechtsirrtum nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG liegt somit nicht vor vergleiche VwGH 24.5.2013, 2010/02/0120 mwN). Die vorgeworfene Übertretung wird daher als erwiesen angenommen, wobei dem Beschwerdeführer nicht nur leicht fahrlässiges Verschulden anzulasten ist. Zur Strafbemessung ist auszuführen.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
VO ist für die vorgeworfene Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 726 vorgesehen. Ein auf Autobahnen im Baustellenbereich für einzelne Fahrstreifen verordnetes Fahrverbot
VO dient der Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Ein Verstoß dagegen stellt schon in Anbetracht der auf Autobahnen auch im Baustellenbereich gefahrenen höheren Geschwindigkeiten und des damit verbundenen erhöhten Gefährdungspotentials (insb. durch zu geringen Seitenabstand beim Überholen) an sich einen gravierenderen Eingriff in das geschützte Rechtsgut dar, auch wenn im Einzelfall konkrete Gefährdungen oder Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteilnehmer nicht nachweisbar sind. Im vorliegenden Fall wurde die zulässige Höchstbreite von 2 m mit 2,37 m nicht bloß geringfügig überschritten.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO ist für die vorgeworfene Übertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 726 vorgesehen. Ein auf Autobahnen im Baustellenbereich für einzelne Fahrstreifen verordnetes Fahrverbot
Paragraph 52, Litera a, Ziffer 9 a, StVO dient der Gewährleistung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs. Ein Verstoß dagegen stellt schon in Anbetracht der auf Autobahnen auch im Baustellenbereich gefahrenen höheren Geschwindigkeiten und des damit verbundenen erhöhten Gefährdungspotentials (insb. durch zu geringen Seitenabstand beim Überholen) an sich einen gravierenderen Eingriff in das geschützte Rechtsgut dar, auch wenn im Einzelfall konkrete Gefährdungen oder Beeinträchtigungen anderer Verkehrsteilnehmer nicht nachweisbar sind. Im vorliegenden Fall wurde die zulässige Höchstbreite von 2 m mit 2,37 m nicht bloß geringfügig überschritten. Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen, während eine auf gleicher schädlicher Neigung beruhende rechtskräftige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung
VO straferschwerend wirkt (vgl VwGH 19.6.1979, 0110/79).Bei der subjektiven Strafbemessung sind keine besonderen Milderungsgründe hervorgekommen, während eine auf gleicher schädlicher Neigung beruhende rechtskräftige noch nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkung des Beschwerdeführers wegen einer Übertretung
Paragraph 20, Absatz 2, StVO straferschwerend wirkt vergleiche VwGH 19.6.1979, 0110/79). Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gab der Beschwerdeführer ein monatliches Einkommen von € 2000 netto und ein Hauseigentum an. Es sind daher jedenfalls durchschnittliche Verhältnisse anzunehmen. Insgesamt erweist sich die mit € 150 ohnehin noch im unteren Bereich des Strafrahmens verhängte Geldstrafe bei Berücksichtigung der angeführten Strafbemessungskriterien nicht unangemessen und erforderlich, um sowohl den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten, als auch um allgemein aufzuzeigen, dass es sich gegenständlich um kein Bagatelldelikt handelt. Eine Anwendung von § 45 Abs 1 Z 4 VStG kommt für das Verwaltungsgericht nicht in Betracht, da im vorliegenden Sachverhalt, wie oben näher ausgeführt, weder von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch von einem bloß geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.Eine Anwendung von Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG kommt für das Verwaltungsgericht nicht in Betracht, da im vorliegenden Sachverhalt, wie oben näher ausgeführt, weder von einer geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch von einem bloß geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen. In diesem Fall waren
GVG für das Beschwerdeverfahren zusätzlich pauschalierte Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.In diesem Fall waren
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG für das Beschwerdeverfahren zusätzlich pauschalierte Verfahrenskosten in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. 2010/02/0120, 0110/79). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision der belangten Behörde und der revisionsberechtigten Formalpartei ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (s. 2010/02/0120, 0110/79). Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.456.1.4.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.