RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum17.08.2016 Geschäftszahl405-4/464/1/9-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg fasst durch den Richter Mag. Thomas Thaller im Rechtsmittelverfahren über die Beschwerde von Frau C.S., …, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 11.5.2016, Zahl 30306-1380-2015, folgenden B E S C H L U S S: I. Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG) wird Frau C.S. aufgefordert, folgenden zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen aktuellen Befund (Beurteilungshilfe), der zum Vorlagezeitpunkt nicht älter als ein Monat sein darf, römisch eins. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG) wird Frau C.S. aufgefordert, folgenden zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen aktuellen Befund (Beurteilungshilfe), der zum Vorlagezeitpunkt nicht älter als ein Monat sein darf, bis spätestens
- November 2016 dem ärztlichen Amtssachverständigen bei der Landessanitätsdirektion beim Amt der Salzburger Landesregierung in 5020 Salzburg, Sebastian-Stief-Gasse 2, Dr. K., vorzulegen: Aktuelle verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV. Aktuelle verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß Paragraph 17, FSG-GV. Frau C.S. hat sich dazu bis spätestens
- Oktober 2016 mit dem ärztlichen Amtssachverständigen Dr. K. in Verbindung zu setzen, um einen Termin bzw. die näheren Einzelheiten zur Durchführung der verkehrspsychologischen Untersuchung (VPU) festzulegen. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.5.2016 entzog die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) Frau C.S. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge im gesamten Berechtigungsumfang für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung und schloss gemäß 13 VwGVG gleichzeitig die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aus. Die belangte Behörde stützte sich in ihrer Entscheidung auf das von ihr eingeholte amtsärztliche Gutachten vom 10.5.2016, welches unter Verweis auf eine im Verfahren eingeholte verkehrspsychologische Stellungnahme eine mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin feststellte. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine fristgerechte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie nie unter Einnahme von Suchtmitteln ein Kfz gelenkt habe. Sie nehme täglich Antidepressiva in geringer Dosis und sei in ständiger ärztlicher Behandlung und regelmäßiger Psychotherapie. Sie fahre seit 32 Jahren unfallfrei und sei im Verkehr niemals auffällig gewesen. Bei ihrer amtsärztlichen Untersuchung sei nie die Rede von einer "MPU" (gemeint wohl: "verkehrspsychologische Untersuchung") gewesen und würden bei einer MPU 90 % scheitern. Sie sei im Besitz eines Behindertenausweises, aber geistig nicht eingeschränkt. Ihre körperliche Einschränkung bestehe darin, dass sie keine bestimmten Arbeiten machen dürfe und ihr das Gehen weiterer Strecken unmöglich sei. Auch sei ihr das Heben oder Tragen von mehr als vier kg nicht zumutbar. Sie bestreite die ihr vorgeworfenen Anschuldigungen und begehre die sofortige Aufhebung des Bescheides. Das Verwaltungsgericht hat nach Einlangen der Beschwerde unter Übermittlung des Verfahrensaktes beim amtsärztlichen Sachverständigendienst der Landessanitätsdirektion um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin für die Lenkberechtigung Klasse B im Sinne des § 8 FSG ersucht.Das Verwaltungsgericht hat nach Einlangen der Beschwerde unter Übermittlung des Verfahrensaktes beim amtsärztlichen Sachverständigendienst der Landessanitätsdirektion um Erstattung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin für die Lenkberechtigung Klasse B im Sinne des Paragraph 8, FSG ersucht. Die Beschwerdeführerin fand sich dazu am 6.7.2016 in den Räumen der Landessanitätsdirektion zur amtsärztlichen Untersuchung ein. Der Amtsarzt Dr. K. teilte am 10.8.2016 dem Verwaltungsgericht mit, dass die Beschwerdeführerin laut Mitteilung der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle INFAR den vereinbarten Untersuchungstermin bereits zweimal verschoben habe und den Termin nunmehr auf November 2016 verschieben wolle. Da eine verkehrspsychologische Stellungnahme zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens notwendig sei, könne ohne diese Untersuchung das Gutachten nicht erstellt werden. Aufgrund der langen Zeit bis zur nächsten Möglichkeit der Probandin die Untersuchung durchführen zu lassen, werde der Akt daher unerledigt retourniert, mit der Bitte um Mitteilung, wenn noch andere oder weitere Schritte notwendig sein sollten. Die Beschwerdeführerin wurde daraufhin vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des Amtsarztes ersucht, mitzuteilen, ob sie ihre Beschwerde noch aufrechterhalten wolle. Die Beschwerdeführerin teilte dazu dem Verwaltungsgericht mit, die Beschwerde aufrecht zu erhalten. Sie habe den Termin lediglich aus finanziellen Gründen verschieben müssen, da es ihr als Bezieherin einer geringen Invaliditätspension nicht möglich sei, die Kosten für die Untersuchung aufzubringen. Im Monat November müsse sie ihr Weihnachtsgeld dafür verwenden. Sie betone nochmals, dass sie sich nichts zu Schulden kommen habe lassen und es eine Schikane sei, was man ihr hier antue. Sie sei bei der "MPU" durchgefallen, da diese ihrer Meinung nach nicht sachgerecht durchgeführt worden sei. Sie ersuche ihr die Zeit bis Anfang November zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat dazu erwogen: Die in gegenständlicher Angelegenheit maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes BGBl. I Nr. 120/1997 idgF (FSG) lauten (auszugsweise): Die in gegenständlicher Angelegenheit maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, idgF (FSG) lauten (auszugsweise): FSG: "§ 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit "§ 24.
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. … . . . .
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. … Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen …, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. … Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen …, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“ "§ 8. …
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen. …" Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid (bzw. Aufforderungsbeschluss) nach § 24 Abs 4 FSG – zu dessen Erlassung auch die Rechtsmittelinstanz im Rahmen ihres Verfahrens ermächtigt ist (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/11/0052 mwN) – nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (zB VwGH 24.4.2012, 2008/11/0066 mwN). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid (bzw. Aufforderungsbeschluss) nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG – zu dessen Erlassung auch die Rechtsmittelinstanz im Rahmen ihres Verfahrens ermächtigt ist vergleiche VwGH 23.5.2013, 2013/11/0052 mwN) – nur dann zulässig, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hierbei geht zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (zB VwGH 24.4.2012, 2008/11/0066 mwN). Solche gesundheitliche Bedenken ergeben sich aus dem vorliegenden von der belangten Behörde eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 10.5.2016 und der aktenkundigen verkehrspsychologischen Stellungnahme vom 9.4.2016, wonach bei der Testung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit hochgradige eignungsausschließende Leistungsdefizite bei der Beschwerdeführerin festgestellt wurden. Zur Prüfung ihres Beschwerdevorbringens, insbesondere, ob ihre kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit noch im ausreichenden Maß vorhanden ist, ist daher jedenfalls eine aktuelle verkehrspsychologische Untersuchung (VPU) geboten. Der vom Verwaltungsgericht beigezogene ärztliche Amtssachverständige konnte mangels Vorliegens einer entsprechend verwertbaren Befundlage ein schlüssig begründetes und nachvollziehbares Gutachten nicht erstatten, sodass das Verwaltungsgericht gehalten ist, die hiezu erforderliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin durch Erlassung eines Aufforderungsbeschlusses gemäß § 24 Abs 4,
- Satz FSG sicherzustellen.Der vom Verwaltungsgericht beigezogene ärztliche Amtssachverständige konnte mangels Vorliegens einer entsprechend verwertbaren Befundlage ein schlüssig begründetes und nachvollziehbares Gutachten nicht erstatten, sodass das Verwaltungsgericht gehalten ist, die hiezu erforderliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin durch Erlassung eines Aufforderungsbeschlusses gemäß Paragraph 24, Absatz 4, 3, Satz FSG sicherzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt die Tragung der Kosten der Erstellung des vom Inhaber einer Lenkerberechtigung über Aufforderung durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 FSG beizubringenden Befundes dem Aufgeforderten. Es ist dabei ohne Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt. Wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens nach § 24 Abs 4 FSG besondere Befunde erforderlich sind, sind - im Sinne des § 8 Abs 2 leg cit - durch den zu Untersuchenden die für das amtsärztliche Gutachten notwendigen Befunde (oder Stellungnahmen) - auf eigene Kosten - zu erbringen (VwGH 23.1.2001, 2000/11/0217 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs obliegt die Tragung der Kosten der Erstellung des vom Inhaber einer Lenkerberechtigung über Aufforderung durch die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG beizubringenden Befundes dem Aufgeforderten. Es ist dabei ohne Belang, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls eine unzumutbare finanzielle Belastung darstellt. Wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens nach Paragraph 24, Absatz 4, FSG besondere Befunde erforderlich sind, sind - im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, leg cit - durch den zu Untersuchenden die für das amtsärztliche Gutachten notwendigen Befunde (oder Stellungnahmen) - auf eigene Kosten - zu erbringen (VwGH 23.1.2001, 2000/11/0217 mwN). Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte ungünstige finanzielle Situation ist demnach bei der Fristsetzung für die Vorlage der erforderlichen Befunde grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Da nach Auskunft des Amtsarztes einer Vorlage des verkehrspsychologischen Befundes zum gewünschten Termin Anfang November aus medizinischer Sicht nichts entgegenspricht konnte - auch im Hinblick auf den im angefochtenen Bescheid erfolgten Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde - dem Ersuchen der Beschwerdeführerin entgegengekommen und die Frist zur Beibringung mit
- November 2016 festgelegt werden. Vor dem Hintergrund dieser Sachlage und deren rechtlichen Beurteilung war spruchgemäß zu entscheiden. Abschließend wird noch einmal darauf hingewiesen, dass im Fall der Nichtbefolgung der Aufforderung durch die Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Aufforderung zu entziehen ist. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab (siehe die oben zitierte Jud.). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab (siehe die oben zitierte Jud.). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.464.1.9.2016