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{'item': '405-6/19/1/2-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.08.2016 Geschäftszahl405-6/19/1/2-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Walter Oberascher über die Beschwerde von Herrn VOL A B, C, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D E, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 9.2.2016, Zahl 20203-L/4636073/151 -2015, z u R e c h t e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.2.2016 wies die Salzburger Landesregierung gemäß § 2 Salzburger Landeslehrerpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 (LDHG 2015), LGBl Nr 69/2015, iVm § 50 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl Nr 302/1984, und § 16 Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl Nr 54/1956, in der jeweils geltenden Fassung, das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23.11.2015 um Abgeltung von Mehrdienstleistungen aus dem Anlass der Gewährung einer Dienstfreistellung nach § 25 Abs 4 PVG für die Funktionsperiode 2014 – 2019 ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9.2.2016 wies die Salzburger Landesregierung gemäß Paragraph 2, Salzburger Landeslehrerpersonen-Diensthoheitsgesetz 2015 (LDHG 2015), Landesgesetzblatt Nr 69 aus 2015,, in Verbindung mit Paragraph 50, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), Bundesgesetzblatt Nr 302 aus 1984,, und Paragraph 16, Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1956,, in der jeweils geltenden Fassung, das Ersuchen des Beschwerdeführers vom 23.11.2015 um Abgeltung von Mehrdienstleistungen aus dem Anlass der Gewährung einer Dienstfreistellung nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG für die Funktionsperiode 2014 – 2019 ab. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dem Antragsteller stehe eine Abgeltung von Mehrdienstleistungen für den Zeitraum von 8.4.2015 bis 25.9.2015 nicht zu, zumal das Recht auf Gewährung einer Dienstfreistellung erst im Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsgestaltungsbescheides (hier: 29.9.2015) eingeräumt werde und im Umkehrschluss bis zu diesem Zeitpunkt eine Dienstfreistellung nicht vorgelegen habe bzw eine solche auch nicht nachträglich gewährt werden könne. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist eine Beschwerde ein, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten, als Beschwerdegrund Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht und beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid dahin abzuändern, dass seinem Antrag Folge gegeben und eine Abgeltung für die erbrachten Mehrleistungen zugesprochen und bemessen werde. Als Begründung führte er Folgendes aus: "Ich stehe als Volkschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Ich bin im Rahmen dieses Dienstverhältnisses teilweise dienstfreigestellter Personalvertreter. Diese - volle - Freistellung ist allerdings mit erheblicher Zeitverschiebung verfügt worden. Mit Bescheid vom 25.9.2015 wurde ich 'für die Funktionsperiode 2014 – 2019' iSd § 25 Abs. 4 PVG dienstfrei gestellt."Ich stehe als Volkschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Ich bin im Rahmen dieses Dienstverhältnisses teilweise dienstfreigestellter Personalvertreter. Diese - volle - Freistellung ist allerdings mit erheblicher Zeitverschiebung verfügt worden. Mit Bescheid vom 25.9.2015 wurde ich 'für die Funktionsperiode 2014 – 2019' iSd Paragraph 25, Absatz 4, PVG dienstfrei gestellt. Die Ursache dafür war darin gelegen, dass die Landesregierung zunächst zum Thema der Freistellung rechtswidrige Entscheidungen getroffen hatte. Erst zufolge einer verbindlichen Vorgabe durch eine landesverwaltungsgerichtliche Entscheidung ist der vorgenannte Bescheid im rechtskonformen Sinne erlassen worden. Was die Abläufe im Einzelnen betrifft, enthält die Begründung des angefochtenen Bescheides eine richtige Darstellung. Wie dort ebenfalls richtig ausgeführt wurde, habe ich nach Ergehen des vorbezeichneten Bescheides (sinngemäß) den Anspruch auf Abgeltung jener dienstlichen Leistungen geltend gemacht, die ich trotz der Dienstfreistellung weisungsgemäß erbringen hatte müssen, obgleich sie unter deren Berücksichtigung nicht zu erbringen gewesen wären (im Folgenden als dienstfreistellungsaliquote Mehrdienstleistungen bezeichnet). Darüber ist mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid abschlägig entschieden worden. Beschwerdeausführungen:Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung zwar jene Gesetzesbestimmungen zugrunde gelegt - und in der Entscheidungsbegründung zitiert - welche effektiv maßgeblich sind, ihre Interpretation dieser Gesetzesbestimmungen ist jedoch krass fehlerhaft. Ich verstehe ihre Ausführungen dahingehend, dass sie nicht in Abrede stellt, dass im Falle von Dienstleistungen nach Beginn einer vollen Dienstfreistellung eine dennoch - weisungsgemäß - durchgeführte dienstliche Tätigkeit eine Mehrleistung darstellt, die abzugelten ist. Dass in concreto ein Anspruch dieser Art nicht gegeben sei, leitet sie daraus ab, dass der Beginn der Dienstfreistellung auf den Zeitpunkt der diesbezüglichen Bescheiderlassung fällt - also auf den Tag der Zustellung des Freistellungsbescheides vom 25.9.2015, das war der 29.9.

  1. Das sei deshalb so, weil eine Dienstfreistellung nicht rückwirkend stattfinden könne. Das ist verfehlt.Beschwerdeausführungen:, Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung zwar jene Gesetzesbestimmungen zugrunde gelegt - und in der Entscheidungsbegründung zitiert - welche effektiv maßgeblich sind, ihre Interpretation dieser Gesetzesbestimmungen ist jedoch krass fehlerhaft. Ich verstehe ihre Ausführungen dahingehend, dass sie nicht in Abrede stellt, dass im Falle von Dienstleistungen nach Beginn einer vollen Dienstfreistellung eine dennoch - weisungsgemäß - durchgeführte dienstliche Tätigkeit eine Mehrleistung darstellt, die abzugelten ist. Dass in concreto ein Anspruch dieser Art nicht gegeben sei, leitet sie daraus ab, dass der Beginn der Dienstfreistellung auf den Zeitpunkt der diesbezüglichen Bescheiderlassung fällt - also auf den Tag der Zustellung des Freistellungsbescheides vom 25.9.2015, das war der 29.9.
  2. Das sei deshalb so, weil eine Dienstfreistellung nicht rückwirkend stattfinden könne. Das ist verfehlt. Zunächst ist der Wortlaut des Freistellungsbescheides völlig eindeutig, im Sinne der obigen Zitierung bringt er die Freistellung für die gesamte Funktionsperiode 2014- 2019 zum Ausdruck und diese Funktionsperiode ist selbstverständlich objektiv eindeutig definierbar, sie begann am
  3. Jänner
  4. Selbst wenn eine Dienstfreistellung von Rechts wegen nur für die Zukunft stattfinden dürfte, wäre diese Entscheidung gültig, da auch rechtswidrige Entscheidungen die ihrem Inhalt entsprechende Rechtswirkung entfalten. Das muss in concreto umso mehr gelten, als das inhaltliche Ergebnis dem Rechtlichkeitsgedanken voll entspricht, jede Abweichung davon schwerwiegende rechtliche Bedenken gegen sich hätte. Der behördliche Standpunkt nämlich läuft auf nichts Anderes hinaus, als dass durch behördliche Fehler die inhaltliche Entscheidungsart und die Zeitdauer betreffend ein Mehrwert für das Land zu Lasten des Dienstnehmers geschaffen würde. Das Land (die Landesorgane) können durch solche rechtswidrige Verhaltensformen den 'Erfolg' herbeiführen, dass dem Land Leistungen zugewendet wurden, auf die es keinen Rechtsanspruch hatte und die eben wegen des mangelnden Rechtsanspruches nun auch noch unabgegolten bleiben sollen. All dies ist unter dem Gesichtspunkt zu sehen, dass eine rechtliche oder logische Rückwirkung der Freistellung keineswegs unmöglich ist. Es kann ein Urlaub rückwirkend gewährt werden und dem Wesen der Sache nach geht es hier grundsätzlich um etwas Entsprechendes (VwGH vom 25.1.2013, Zl. 2012/09/0145). Die Art der technischen Umsetzung liegt auf der Hand, sie hat eben darin zu bestehen, dass eine (weisungsgemäß) dennoch erbrachte dienstliche Leistung als über die Normalleistungspflicht hinausgehend zu qualifizieren und zu entlohnen ist. Gemäß § 50 LDG 1984 gebührt dem Landeslehrer für dauernde Unterrichtserteilung, mit welcher das Ausmaß einer Lehrverpflichtung iSd § 43 dieses Gesetzes überschritten wird, eine 'besondere Vergütung', welche insoweit die Abgeltung iSd §§ 16 - 18 GehG ersetzt, die allgemein für zeitliche Mehrdienstleistungen von Beamten vorgesehen ist (Überstundenvergütung).Gemäß Paragraph 50, LDG 1984 gebührt dem Landeslehrer für dauernde Unterrichtserteilung, mit welcher das Ausmaß einer Lehrverpflichtung iSd Paragraph 43, dieses Gesetzes überschritten wird, eine 'besondere Vergütung', welche insoweit die Abgeltung iSd Paragraphen 16, - 18 GehG ersetzt, die allgemein für zeitliche Mehrdienstleistungen von Beamten vorgesehen ist (Überstundenvergütung). Es stellt eine rechtsstaatliche Standardregel dar, dass die Rechtsordnung als Einheit zu verstehen ist, einzelne Gesetzesbestimmungen daher in jenem Gefüge zu sehen und zu interpretieren sind, in das sie eingebettet sind. Für den gegebenen Zusammenhang gilt daher für den Lehrer ebenso wie für jeden anderen Beamten, dass er seinen Dienst - der hauptsächlich in der Unterrichtserteilung besteht - in jenem Maße, das durch die für ihn geltenden Regelungen definiert wird, dann nicht zu erbringen hat, wenn ergänzende Gesetzesregelungen für bestimmte Fälle eine Befreiung von dieser Verpflichtung normieren. In concreto kommt in diesem Sinne unstreitig § 25 PVG zum Tragen, durch den die Dienstbefreiungen der Personalvertreter geregelt werden. In Bezug auf mich steht dazu unbestritten fest, dass ich zur Gänze von der Verpflichtung zur Leistung meines Lehrerdienstes befreit war, im Zusammenhang der Bestimmungen des LDG 1984 und des PVG war daher zugrunde zu legen, dass ich während der gegenwärtigen personalvertretungsrechtlichen Funktionsperiode und somit während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums eine um das Freistellungsausmaß verringerte Lehrverpflichtung iSd § 50 LDG 1984 hatte und daher jede mir durch dienstliche Weisung darüber hinaus aufgetragene Dienstverrichtung eine quantitative Mehrleistung darstellte.Es stellt eine rechtsstaatliche Standardregel dar, dass die Rechtsordnung als Einheit zu verstehen ist, einzelne Gesetzesbestimmungen daher in jenem Gefüge zu sehen und zu interpretieren sind, in das sie eingebettet sind. Für den gegebenen Zusammenhang gilt daher für den Lehrer ebenso wie für jeden anderen Beamten, dass er seinen Dienst - der hauptsächlich in der Unterrichtserteilung besteht - in jenem Maße, das durch die für ihn geltenden Regelungen definiert wird, dann nicht zu erbringen hat, wenn ergänzende Gesetzesregelungen für bestimmte Fälle eine Befreiung von dieser Verpflichtung normieren. In concreto kommt in diesem Sinne unstreitig Paragraph 25, PVG zum Tragen, durch den die Dienstbefreiungen der Personalvertreter geregelt werden. In Bezug auf mich steht dazu unbestritten fest, dass ich zur Gänze von der Verpflichtung zur Leistung meines Lehrerdienstes befreit war, im Zusammenhang der Bestimmungen des LDG 1984 und des PVG war daher zugrunde zu legen, dass ich während der gegenwärtigen personalvertretungsrechtlichen Funktionsperiode und somit während des gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraums eine um das Freistellungsausmaß verringerte Lehrverpflichtung iSd Paragraph 50, LDG 1984 hatte und daher jede mir durch dienstliche Weisung darüber hinaus aufgetragene Dienstverrichtung eine quantitative Mehrleistung darstellte. Das ist selbstverständlich in dem Licht zu sehen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Erfüllung der Aufgaben eines Personalvertreters einen zeitlich-quantitativ gleichen Aufwand wie die Ausführung der gesamten dienstlichen Tätigkeit im Sinne einer Normalleistung haben kann. Im Sinne der Wahrung der Unabhängigkeit der Personalvertretung hat der Gesetzgeber hierbei unter anderem auch volle Dienstfreistellungen von Personalvertretern mit der Maßgabe vorgesehen, dass nicht zu prüfen ist, in welchem Ausmaß im Einzelfall (durch den gänzlich vom Dienst freigestellten Personalvertreter) tatsächlich Personalvertretungstätigkeiten entfaltet werden, sodass keinerlei Anhängigkeit davon besteht, ob dieses Ausmaß die Größenordnung erreicht, die einer vollen dienstlichen Tätigkeit entspricht. Das behördliche Argument mit Dienstbefreiungen für bestimmte Personalvertretungstätigkeiten im Einzelfall geht grundsätzlich gänzlich ins Leere. Soweit durch Unterrichtserteilung dienstfreistellungsaliquote Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, sind sie mit der Maßgabe als Mehrleistung abzugelten, dass auch die zugehörigen Tätigkeiten in jenem vollen Umfang erbracht wurden, wie sie durch das Gesetz im Rahmen der Jahresnorm (§§ 43 ffLDG 1984) zugrunde gelegt werden. Rein faktisch habe ich im bezughabenden Zeitraum hauptsächlich meine private Freizeit für Personalvertretungstätigkeiten verwendet und im Gesamtergebnis auf die gegenwärtige Funktionsperiode bezogen wird mein quantitativer, zeitlicher Aufwand für die Personalvertretungstätigkeit ein der Dienstfreistellung entsprechendes Ausmaß erreichen.Das behördliche Argument mit Dienstbefreiungen für bestimmte Personalvertretungstätigkeiten im Einzelfall geht grundsätzlich gänzlich ins Leere. Soweit durch Unterrichtserteilung dienstfreistellungsaliquote Mehrdienstleistungen tatsächlich erbracht wurden, sind sie mit der Maßgabe als Mehrleistung abzugelten, dass auch die zugehörigen Tätigkeiten in jenem vollen Umfang erbracht wurden, wie sie durch das Gesetz im Rahmen der Jahresnorm (Paragraphen 43, ffLDG 1984) zugrunde gelegt werden. Rein faktisch habe ich im bezughabenden Zeitraum hauptsächlich meine private Freizeit für Personalvertretungstätigkeiten verwendet und im Gesamtergebnis auf die gegenwärtige Funktionsperiode bezogen wird mein quantitativer, zeitlicher Aufwand für die Personalvertretungstätigkeit ein der Dienstfreistellung entsprechendes Ausmaß erreichen. Zu betonen ist aber vor allem, dass es völlig unabhängig von diesen konkreten faktischen Gegebenheiten nicht darauf ankommt, ob ich neben der mir aufgetragenen dienstlichen Tätigkeiten (Unterrichtserteilung samt zugehörigen Tätigkeiten) auch noch in einem solchen Ausmaß Personalvertretertätigkeiten ausgeführt habe, die einer dienstlichen Normalleistung im Ausmaß der Dienstfreistellung gleichkommen. Wesentlich ist allein, dass ich von der Verpflichtung zur Ausführung dienstlicher Tätigkeiten gänzlich befreit war und dass daher insoweit dennoch von mir auftragsgemäß ausgeführte dienstliche Tätigkeit eine über das rechtlich Vorgesehene hinausgehende Leistung dargestellt hat. Für mich ist nicht ersichtlich, was gegen eine Berechnung der Abgeltung auf Basis des § 50 LDG 1984 sprechen könnte. Es ist mir unstreitig eine dauernde Unterrichtserteilung im Sinne dieser Gesetzesregelung aufgetragen worden und ich habe diese Leistung erbracht. Würde aus welchen Gründen immer diese Abgeltungsart nicht zum Tragen kommen, so wäre die Konsequenz daraus, dass auch die Gesetzesbestimmung nicht zum Tragen kommt, gemäß welcher die besondere Vergütung nach dieser Norm an die Stelle der allgemeinen Regelung der §§ 16 - 18 GehG tritt. D.h. es wären diese Bestimmungen anzuwenden, wobei es in der grundsätzlichen Berechnungsmethode ebenfalls keine Schwierigkeit geben würde. Es hat immer schon außer Streit gestanden und wird durch die nunmehrige Fassung des LDG 1984 in besonders eindeutiger Weise klargestellt ('Jahresnorm'), dass durch die Unterrichtserteilung im vollen Maße der Lehrverpflichtung samt Erbringung der zugehörigen Tätigkeiten eine Leistung erbracht wird, die jenen vierzig Arbeitsstunden pro Woche entspricht, welche allgemein von den Beamten (und sonstigen öffentlich Bediensteten wie auch den meisten anderen Arbeitnehmern) als Normalleistung zu erbringen ist. Da mir in der verfahrensgegenständlichen Zeit die Unterrichtserteilung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung auferlegt worden ist, wäre die Überstundenvergütung für vierzig Stunden pro Woche zu bemessen. Ich gehe davon aus, dass auch dadurch ein angemessenes und für mich akzeptables Ergebnis erzielt würde, sodass ich es nicht als erforderlich ansehe, die für die eine oder andere Version sprechenden Aspekte noch weiter zu erörtern.Für mich ist nicht ersichtlich, was gegen eine Berechnung der Abgeltung auf Basis des Paragraph 50, LDG 1984 sprechen könnte. Es ist mir unstreitig eine dauernde Unterrichtserteilung im Sinne dieser Gesetzesregelung aufgetragen worden und ich habe diese Leistung erbracht. Würde aus welchen Gründen immer diese Abgeltungsart nicht zum Tragen kommen, so wäre die Konsequenz daraus, dass auch die Gesetzesbestimmung nicht zum Tragen kommt, gemäß welcher die besondere Vergütung nach dieser Norm an die Stelle der allgemeinen Regelung der Paragraphen 16, - 18 GehG tritt. D.h. es wären diese Bestimmungen anzuwenden, wobei es in der grundsätzlichen Berechnungsmethode ebenfalls keine Schwierigkeit geben würde. Es hat immer schon außer Streit gestanden und wird durch die nunmehrige Fassung des LDG 1984 in besonders eindeutiger Weise klargestellt ('Jahresnorm'), dass durch die Unterrichtserteilung im vollen Maße der Lehrverpflichtung samt Erbringung der zugehörigen Tätigkeiten eine Leistung erbracht wird, die jenen vierzig Arbeitsstunden pro Woche entspricht, welche allgemein von den Beamten (und sonstigen öffentlich Bediensteten wie auch den meisten anderen Arbeitnehmern) als Normalleistung zu erbringen ist. Da mir in der verfahrensgegenständlichen Zeit die Unterrichtserteilung im vollen Ausmaß der Lehrverpflichtung auferlegt worden ist, wäre die Überstundenvergütung für vierzig Stunden pro Woche zu bemessen. Ich gehe davon aus, dass auch dadurch ein angemessenes und für mich akzeptables Ergebnis erzielt würde, sodass ich es nicht als erforderlich ansehe, die für die eine oder andere Version sprechenden Aspekte noch weiter zu erörtern. Keine Frage kann es jedenfalls in einem Rechtsstaat sein, dass eine angemessene Entlohnung erfolgen muss. Im Vordergrund steht dabei, das im Sinne der vorstehenden Ausführungen rechtlich - Kraft Gesetz und erlassenen Bescheiden - Gültige, es sei aber hinzugefügt, dass auch nur ein solches Ergebnis den allgemeinen Billigkeitsgrundsätzen entspricht. Ich habe nicht nur im Wesentlichen eine doppelte Leistung erbracht, indem ich einerseits meine Personalvertretungsfunktion nicht vernachlässigte und andererseits den besagten Dienstaufträgen entsprochen habe, sondern es ist dies auch beides im weiteren Sinne im Interesse des Dienstgebers geschehen. Das Institut der Personalvertretung ist von größter Wichtigkeit für den Arbeitsfrieden. Auch die Personalvertretungstätigkeit dient daher den öffentlichen Interessen. D.h. sie stellt zwar keine Dienstverrichtung im Sinne der einschlägigen Gesetzesbestimmungen dar und ist nicht im engeren Sinne auf die 'Interessen des Dienstes' ausgerichtet, in der übergeordneten Betrachtungsweise jedoch ist sie von wesentlicher positiver Bedeutung auch für das Funktionieren des Staatswesens in einer solchen Weise, die den demokratisch-rechtsstaatliehen Werten gemäß ist. Ich habe die gegenständliche Mehrleistung somit auch gemäß dieser ganz grundsätzlichen Betrachtungsweise nicht auf Basis persönlicher Eigenwilligkeit erbracht, sondern im Rahmen eines rechtlichen Systems, zu welchem essentiell auch die Ausgewogenheit von Leistungen und Gegenleistungen gehört und mit welcher es völlig unvereinbar ist, dass, sei es systematisch-absichtlich, sei es aufgrund von rechtswidrigen Vorgängen in der Sphäre des Staates, eine Zwangsverpflichtung zu einer Arbeitsleistung ohne Gegenleistung eintritt. Es liegt auf der Hand, dass es nicht nur im Sinne des österreichischen Verfassungsrechtes gleichheitswidrig wäre, wenn hier eine Entlohnung unterbleiben würde, sondern dass sogar gegen ein durch die EMRK und die Europäische Grundrechtscharta geschütztes Grundrecht verstoßen würde, nämlich gegen das in deren Art. 4 bzw. Art. 5 enthaltene Verbot der Zwangsarbeit.Es liegt auf der Hand, dass es nicht nur im Sinne des österreichischen Verfassungsrechtes gleichheitswidrig wäre, wenn hier eine Entlohnung unterbleiben würde, sondern dass sogar gegen ein durch die EMRK und die Europäische Grundrechtscharta geschütztes Grundrecht verstoßen würde, nämlich gegen das in deren Artikel 4, bzw. Artikel 5, enthaltene Verbot der Zwangsarbeit. Es ist demgemäß im Rahmen des öffentlichen Rechtes den vorstehenden Ausführungen entsprechend die Abgeltung festzulegen. Nur zur Abrundung weise ich auch noch daraufhin, dass mangels einer derartigen Abgeltung im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Rechtes eine Bereicherung gegeben wäre (siehe insbesondere § 1431 ABGB)."Es ist demgemäß im Rahmen des öffentlichen Rechtes den vorstehenden Ausführungen entsprechend die Abgeltung festzulegen. Nur zur Abrundung weise ich auch noch daraufhin, dass mangels einer derartigen Abgeltung im Sinne des allgemeinen bürgerlichen Rechtes eine Bereicherung gegeben wäre (siehe insbesondere Paragraph 1431, ABGB)." Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 18.3.2016 (hg eingelangt am 21.3.2016) vor. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Im Übrigen wurde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Zentralausschuss der Personalvertretung der Pflichtschullehrer/innen beantragte mit Schreiben vom 23.3.2015 u.a. für den Beschwerdeführer als stellvertretenden Vorsitzenden gemäß § 25 Abs 5 Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG eine Dienstfreistellung im Ausmaß von 100 Prozent (22 Stunden). In der Folge setzte die belangte Behörde dieses Verfahren mit Bescheid vom 27.3.2015, Zahl 20203-L/4636073/138-2015, aus. Mit dem Schreiben vom 27.3.2015, Zahl 20203-L/4636073/139-2015, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer "bis auf Weiteres" auf, den Dienst am 8.4.2015 an der VS FF anzutreten, und führte darin weiters aus, die nach § 25 Abs 4 PVG zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter notwendige freie Zeit stehe unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu; die Inanspruchnahme sei dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Laut Dienstantrittsmeldung trat der Beschwerdeführer am 8.4.2015 den Dienst mit dem Beschäftigungsausmaß von 22 Wochenstunden an.Der Zentralausschuss der Personalvertretung der Pflichtschullehrer/innen beantragte mit Schreiben vom 23.3.2015 u.a. für den Beschwerdeführer als stellvertretenden Vorsitzenden gemäß Paragraph 25, Absatz 5, Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG eine Dienstfreistellung im Ausmaß von 100 Prozent (22 Stunden). In der Folge setzte die belangte Behörde dieses Verfahren mit Bescheid vom 27.3.2015, Zahl 20203-L/4636073/138-2015, aus. Mit dem Schreiben vom 27.3.2015, Zahl 20203-L/4636073/139-2015, forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer "bis auf Weiteres" auf, den Dienst am 8.4.2015 an der VS FF anzutreten, und führte darin weiters aus, die nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter notwendige freie Zeit stehe unter Fortzahlung der Dienstbezüge zu; die Inanspruchnahme sei dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Laut Dienstantrittsmeldung trat der Beschwerdeführer am 8.4.2015 den Dienst mit dem Beschäftigungsausmaß von 22 Wochenstunden an. Nachdem der Aussetzungsbescheid durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 22.9.2015, Zahl LVwG-10/349/3-2015, in einem Parallelverfahren aufgehoben worden ist (die außerordentliche Revision der belangten Behörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.2.2016, Zahl Ra 2015/09/0128-3, zurückgewiesen), entsprach die belangte Behörde dem Antrag des Zentralausschusses der Personalvertretung der Pflichtschullehrer/innen und gewährte dem Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25.9.2015, Zahl 20203-L/4636073/146-2015, die nach § 25 Abs 4 PVG beantragte Dienstfreistellung für die Funktionsperiode 2014 – 2019 im Ausmaß von 22 Jahreswochenstunden. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 29.9.2015 zugestellt. Bis dahin bestand für den Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 4 erster Satz PVG die Möglichkeit, die zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter notwendige freie Zeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge in Anspruch zu nehmen.Nachdem der Aussetzungsbescheid durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg mit Erkenntnis vom 22.9.2015, Zahl LVwG-10/349/3-2015, in einem Parallelverfahren aufgehoben worden ist (die außerordentliche Revision der belangten Behörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.2.2016, Zahl Ra 2015/09/0128-3, zurückgewiesen), entsprach die belangte Behörde dem Antrag des Zentralausschusses der Personalvertretung der Pflichtschullehrer/innen und gewährte dem Beschwerdeführer mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 25.9.2015, Zahl 20203-L/4636073/146-2015, die nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG beantragte Dienstfreistellung für die Funktionsperiode 2014 – 2019 im Ausmaß von 22 Jahreswochenstunden. Dieser Bescheid wurde nachweislich am 29.9.2015 zugestellt. Bis dahin bestand für den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz PVG die Möglichkeit, die zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter notwendige freie Zeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge in Anspruch zu nehmen. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 23.11.2015 auf Abgeltung von Mehrleistungen wurde von der Dienstbehörde mit dem hier angefochtenen Bescheid abgewiesen. Dieser Sachverhalt, der sich aufgrund der insoweit unbedenklichen Aktenlage (Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg) ergab, war als erwiesen anzusehen. Dass der Beschwerdeführer die nach § 25 Abs 4 erster Satz PVG zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter notwendige Zeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge in Anspruch nehmen konnte, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 27.3.2015, Zahl 20203-L/4636073/139-2015; der Beschwerdeführer ist diesem letztlich auch entscheidungsgegenständlichen Vorbringen der belangten Behörde nicht entgegengetreten.Dieser Sachverhalt, der sich aufgrund der insoweit unbedenklichen Aktenlage (Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg) ergab, war als erwiesen anzusehen. Dass der Beschwerdeführer die nach Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz PVG zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter notwendige Zeit unter Fortzahlung der Dienstbezüge in Anspruch nehmen konnte, ergibt sich aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 27.3.2015, Zahl 20203-L/4636073/139-2015; der Beschwerdeführer ist diesem letztlich auch entscheidungsgegenständlichen Vorbringen der belangten Behörde nicht entgegengetreten. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen: Die Bestimmung des § 25 Abs 4 Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, BGBl Nr 133/1967 idF BGBl I Nr 77/2009, hat folgenden Wortlaut:Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, Bundes-Personalvertretungsgesetz – PVG, Bundesgesetzblatt Nr 133 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 77 aus 2009,, hat folgenden Wortlaut: "Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen.""Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach Paragraph 22, Absatz 6, beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen." Im Hinblick auf die traditionelle Unterscheidung zwischen (ex tunc wirkenden) deklarativen und (ex nunc wirkenden) konstitutiven Bescheiden hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.5.1976, Zahl 2181/74, im Abgehen von seiner früheren Rechtsprechung (zB VwGH vom 1.3.1973, 1975/72; 22.3.1973, 105/73) ausgeführt, dass ein Rechtssatz, wonach ein rechtsbegründender Akt erst für die Zeit nach seiner Erlassung Rechtswirkungen entfalten kann, in dieser allgemeinen Form der österreichischen Rechtsordnung fremd sei. Hat also der Verwaltungsgerichtshof in den angeführten älteren Entscheidungen noch ausgesprochen, die Festsetzung einer Naturalwohnungsvergütung für die Zeit vor der Erlassung des Festsetzungsbescheides könne keine Wirkung entfalten (in 1975/72 betraf dieser Ausspruch überhaupt die nachträgliche, rückwirkende Erhöhung einer bereits rechtskräftig erfolgten Festsetzung einer Wohnungsvergütung), hielt er diese Rechtsprechung im Erkenntnis vom 13.5.1976, Zahl 2181/74, mit folgender Begründung nicht mehr aufrecht: "Nach § 24 Abs 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in der geltenden Fassung hat der Beamte, wenn ihm neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt werden, hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten. Im Beschwerdefall ist aber völlig unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der Sachbezug einer Naturalwohnung im Schloßgebäude des Bundesgestütes Piber (Wohnung …) ab dem
  5. Juli 1974 überlassen wurde. Demnach trifft ihn nach dem Gesetz auch ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Leistung einer Vergütung."Im Hinblick auf die traditionelle Unterscheidung zwischen (ex tunc wirkenden) deklarativen und (ex nunc wirkenden) konstitutiven Bescheiden hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.5.1976, Zahl 2181/74, im Abgehen von seiner früheren Rechtsprechung (zB VwGH vom 1.3.1973, 1975/72; 22.3.1973, 105/73) ausgeführt, dass ein Rechtssatz, wonach ein rechtsbegründender Akt erst für die Zeit nach seiner Erlassung Rechtswirkungen entfalten kann, in dieser allgemeinen Form der österreichischen Rechtsordnung fremd sei. Hat also der Verwaltungsgerichtshof in den angeführten älteren Entscheidungen noch ausgesprochen, die Festsetzung einer Naturalwohnungsvergütung für die Zeit vor der Erlassung des Festsetzungsbescheides könne keine Wirkung entfalten (in 1975/72 betraf dieser Ausspruch überhaupt die nachträgliche, rückwirkende Erhöhung einer bereits rechtskräftig erfolgten Festsetzung einer Wohnungsvergütung), hielt er diese Rechtsprechung im Erkenntnis vom 13.5.1976, Zahl 2181/74, mit folgender Begründung nicht mehr aufrecht: "Nach Paragraph 24, Absatz eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in der geltenden Fassung hat der Beamte, wenn ihm neben seinem Monatsbezug Sachbezüge gewährt werden, hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten. Im Beschwerdefall ist aber völlig unbestritten, dass dem Beschwerdeführer der Sachbezug einer Naturalwohnung im Schloßgebäude des Bundesgestütes Piber (Wohnung …) ab dem
  6. Juli 1974 überlassen wurde. Demnach trifft ihn nach dem Gesetz auch ab diesem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Leistung einer Vergütung." In seinem Erkenntnis vom 21.4.1999, Zahl 98/12/0517, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: "Ein Rechtsgestaltungsbescheid kann zwar erst nach seiner Erlassung Wirksamkeit entfalten, da von einem Recht erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn es begründet ist. Dies hat aber noch nicht zur Folge, dass durch den rechtsgestaltenden Verwaltungsakt nicht auch Rechte begründet werden können, deren Auswirkungen sich auf die Vergangenheit erstrecken können. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur nach der Rechtslage im Einzelfall beurteilt werden (Hinweis E 13.5.1976, 2181/74 = VwSlg 9054 A/1976; Hinweis EB E 5.3.1987, 85/12/0159)." Die zu klärende Rechtsfrage (ob der Umstand, dass ein Beamter für die Durchführung eines Kuraufenthaltes, für den er zuvor Dienstbefreiung nach § 33 IGBG 1970 beantragt hat, Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat, einer späteren positiven Sachentscheidung nach der genannten Bestimmung entgegensteht) wurde vom Verwaltungsgerichtshof wie folgt beantwortet: "Gewährt die Dienstbehörde nachträglich eine Dienstbefreiung nach § 33 Abs 1 bis 3 IGBG 1970, so ist die Dienstbefreiung im gewährten Ausmaß auf den für diesen Zweck in Anspruch genommenen Erholungsurlaub anzurechnen." Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass § 33 Abs 4 IGBG 1970 die Dienstbefreiung nach § 33 Abs 1 bis 3 IGBG 1970 auf Grund einer Fiktion der durch Krankheit verursachten Abwesenheit gleichstelle, was zur Folge habe, dass die damit verbundenen dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen auch für den Fall der Dienstbefreiung zu gelten haben; dazu zähle aber auch der in § 31 IGBG 1970 normierte Grundsatz, dass Krankheit (unter bestimmten Voraussetzungen, die im Fall des § 33 IGBG 1970 durch den Gewährungsbescheid der Dienstbehörde ersetzt werden) den Erholungsurlaub "unterbricht".In seinem Erkenntnis vom 21.4.1999, Zahl 98/12/0517, führte der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus: "Ein Rechtsgestaltungsbescheid kann zwar erst nach seiner Erlassung Wirksamkeit entfalten, da von einem Recht erst Gebrauch gemacht werden kann, wenn es begründet ist. Dies hat aber noch nicht zur Folge, dass durch den rechtsgestaltenden Verwaltungsakt nicht auch Rechte begründet werden können, deren Auswirkungen sich auf die Vergangenheit erstrecken können. Ob ein solcher Fall vorliegt, kann nur nach der Rechtslage im Einzelfall beurteilt werden (Hinweis E 13.5.1976, 2181/74 = VwSlg 9054 A/1976; Hinweis EB E 5.3.1987, 85/12/0159)." Die zu klärende Rechtsfrage (ob der Umstand, dass ein Beamter für die Durchführung eines Kuraufenthaltes, für den er zuvor Dienstbefreiung nach Paragraph 33, IGBG 1970 beantragt hat, Erholungsurlaub in Anspruch genommen hat, einer späteren positiven Sachentscheidung nach der genannten Bestimmung entgegensteht) wurde vom Verwaltungsgerichtshof wie folgt beantwortet: "Gewährt die Dienstbehörde nachträglich eine Dienstbefreiung nach Paragraph 33, Absatz eins bis 3 IGBG 1970, so ist die Dienstbefreiung im gewährten Ausmaß auf den für diesen Zweck in Anspruch genommenen Erholungsurlaub anzurechnen." Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass Paragraph 33, Absatz 4, IGBG 1970 die Dienstbefreiung nach Paragraph 33, Absatz eins bis 3 IGBG 1970 auf Grund einer Fiktion der durch Krankheit verursachten Abwesenheit gleichstelle, was zur Folge habe, dass die damit verbundenen dienst- und besoldungsrechtlichen Folgen auch für den Fall der Dienstbefreiung zu gelten haben; dazu zähle aber auch der in Paragraph 31, IGBG 1970 normierte Grundsatz, dass Krankheit (unter bestimmten Voraussetzungen, die im Fall des Paragraph 33, IGBG 1970 durch den Gewährungsbescheid der Dienstbehörde ersetzt werden) den Erholungsurlaub "unterbricht". Im verfahrensgegenständlichen Fall stellt sich die Rechtsfrage, ob mit dem rechtsgestaltenden Verwaltungsakt (Bescheid der belangten Behörde vom 25.9.2015, Zahl 20203-L/4636073/146-2015) Rechte begründet wurden, deren Auswirkungen sich auf die Vergangenheit erstrecken konnten. Anders als die in §§ 25 Abs 4
  7. Satz PVG geregelte antragsbedürftige Dienstfreistellung hält § 25 Abs 4 erster Satz leg cit fest, dass den Personalvertretern unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zusteht; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen.Anders als die in Paragraphen 25, Absatz 4,
  8. Satz PVG geregelte antragsbedürftige Dienstfreistellung hält Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz leg cit fest, dass den Personalvertretern unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zusteht; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Wie aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 27.3.2015 hervorgeht, stand dem Beschwerdeführer bis zur Zustellung des über den Dienstfreistellungsantrag des Zentralausschusses erledigenden Bescheides der belangten Behörde (29.9.2015) unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die nach § 25 Abs 4 PVG zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter notwendige freie Zeit zu. Ab dem 29.9.2015 war der Beschwerdeführer sodann im Sinne des § 25 Abs 4
  9. Satz PVG vom Dienst freigestellt; damit regelt der Rechtsgestaltungsbescheid einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie andererseits die Umsetzung des § 25 Abs 4
  10. Satz PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten - der Verwaltungsgerichtshof bezeichnet diese Phase als "Phase b" (vgl VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0233). Für diesen Rechtsgestaltungsbescheid ist kennzeichnend, dass er ein Rechtsverhältnis begründet. Er ist in dem Sinn "konstitutiv", als er eine neue Rechtslage begründet. Die Rechtslage wird dadurch "konstituiert", dass durch den Bescheid andere Rechtsvorschriften anwendbar werden und somit neue Rechte und Pflichten erzeugt werden. Für den Zeitraum vor der bescheidmäßigen Erledigung des Freistellungsantrages gilt § 25 Abs 4 erster Satz PVG.Wie aus dem Schreiben der belangten Behörde vom 27.3.2015 hervorgeht, stand dem Beschwerdeführer bis zur Zustellung des über den Dienstfreistellungsantrag des Zentralausschusses erledigenden Bescheides der belangten Behörde (29.9.2015) unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge die nach Paragraph 25, Absatz 4, PVG zur Erfüllung seiner Obliegenheiten als Personalvertreter notwendige freie Zeit zu. Ab dem 29.9.2015 war der Beschwerdeführer sodann im Sinne des Paragraph 25, Absatz 4,
  11. Satz PVG vom Dienst freigestellt; damit regelt der Rechtsgestaltungsbescheid einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der Personalvertretung und dem Dienstgeber sowie andererseits die Umsetzung des Paragraph 25, Absatz 4,
  12. Satz PVG im Dienstverhältnis gegenüber dem Bediensteten - der Verwaltungsgerichtshof bezeichnet diese Phase als "Phase b" vergleiche VwGH vom 18.10.2000, 2000/12/0233). Für diesen Rechtsgestaltungsbescheid ist kennzeichnend, dass er ein Rechtsverhältnis begründet. Er ist in dem Sinn "konstitutiv", als er eine neue Rechtslage begründet. Die Rechtslage wird dadurch "konstituiert", dass durch den Bescheid andere Rechtsvorschriften anwendbar werden und somit neue Rechte und Pflichten erzeugt werden. Für den Zeitraum vor der bescheidmäßigen Erledigung des Freistellungsantrages gilt Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz PVG. Die Bestimmung des § 25 Abs 4 PVG enthält keine ausdrückliche Ermächtigung für eine nachträgliche (dh rückwirkende) Regelung zur Frage der Fortzahlung der Bezüge; auch in den Gesetzesmaterialien (BGBl Nr 138/1983, 1391 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XV GP; BGBl Nr 133/1967) finden sich dazu keine Anhaltspunkte. Zur Frage der Fortzahlung der Bezüge wird im Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz von Schragel, Wien 1993, S 543 f, ausgeführt: "Die Tätigkeit als Personalvertreter ist zwar ein unbesoldetes Ehrenamt, wird aber doch nicht unentgeltlich ausgeübt, steht dem Personalvertreter doch die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten notwendige freie Zeit unter Fortzahlung der Bezüge zu. Da der Personalvertreter seine Tätigkeit grundsätzlich während der Dienstzeit ausüben kann und entsprechend seiner Belastung von der Erfüllung von Dienstpflichten zu entlasten ist, erhält er damit für seine Personalvertreter-Tätigkeit dasselbe Entgelt wie für die Erfüllung seiner Berufspflichten." Gerade, weil der einer antragsbedürftigen Dienstfreistellung gemäß § 25 Abs 4 zweiter Satz PVG vorgelagerte § 25 Abs 4
  13. Satz PVG Entgelteinbußen verhindert, ist eine Rückwirkung im Hinblick auf den hier ex nunc wirkenden Rechtsgestaltungsbescheid – bei dessen Erlassung die belangte Behörde § 1 Abs 1 DVG iVm § 73 Abs 1 AVG zu beachten hatte – ausgeschlossen.Die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, PVG enthält keine ausdrückliche Ermächtigung für eine nachträgliche (dh rückwirkende) Regelung zur Frage der Fortzahlung der Bezüge; auch in den Gesetzesmaterialien Bundesgesetzblatt Nr 138 aus 1983,, 1391 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch fünfzehn GP; Bundesgesetzblatt Nr 133 aus 1967,) finden sich dazu keine Anhaltspunkte. Zur Frage der Fortzahlung der Bezüge wird im Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz von Schragel, Wien 1993, S 543 f, ausgeführt: "Die Tätigkeit als Personalvertreter ist zwar ein unbesoldetes Ehrenamt, wird aber doch nicht unentgeltlich ausgeübt, steht dem Personalvertreter doch die zur Erfüllung seiner Obliegenheiten notwendige freie Zeit unter Fortzahlung der Bezüge zu. Da der Personalvertreter seine Tätigkeit grundsätzlich während der Dienstzeit ausüben kann und entsprechend seiner Belastung von der Erfüllung von Dienstpflichten zu entlasten ist, erhält er damit für seine Personalvertreter-Tätigkeit dasselbe Entgelt wie für die Erfüllung seiner Berufspflichten." Gerade, weil der einer antragsbedürftigen Dienstfreistellung gemäß Paragraph 25, Absatz 4, zweiter Satz PVG vorgelagerte Paragraph 25, Absatz 4,
  14. Satz PVG Entgelteinbußen verhindert, ist eine Rückwirkung im Hinblick auf den hier ex nunc wirkenden Rechtsgestaltungsbescheid – bei dessen Erlassung die belangte Behörde Paragraph eins, Absatz eins, DVG in Verbindung mit Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu beachten hatte – ausgeschlossen. Nachdem somit davon auszugehen ist, dass der hier angefochtene Rechtsgestaltungsbescheides ex nunc wirkt – konkret ab 29.9.2015 – war die Beschwerde abzuweisen. Dies aufgrund des systematischen Zusammenhanges der eindeutigen Gesetzesbestimmungen in § 25 PVG iVm § 50 LDG auch dann, wenn der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht hätte, in welchem Umfang er Mehrleistungen über die ihm gemäß § 25 Abs 4 erster Satz PVG unter Fortzahlung seiner Bezüge zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter zustehende notwendige freie Zeit hinaus geleistet habe.Nachdem somit davon auszugehen ist, dass der hier angefochtene Rechtsgestaltungsbescheides ex nunc wirkt – konkret ab 29.9.2015 – war die Beschwerde abzuweisen. Dies aufgrund des systematischen Zusammenhanges der eindeutigen Gesetzesbestimmungen in Paragraph 25, PVG in Verbindung mit Paragraph 50, LDG auch dann, wenn der Beschwerdeführer substantiiert vorgebracht hätte, in welchem Umfang er Mehrleistungen über die ihm gemäß Paragraph 25, Absatz 4, erster Satz PVG unter Fortzahlung seiner Bezüge zur Erfüllung der Obliegenheiten als Personalvertreter zustehende notwendige freie Zeit hinaus geleistet habe. Die Bedenken, dass ein Unterbleiben der Entlohnung im Sinne des österreichischen Verfassungsrechtes gleichheitswidrig wäre bzw gemäß Art 4 EMRK sowie Art 5 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit darstelle, teilt das erkennende Gericht nicht.Die Bedenken, dass ein Unterbleiben der Entlohnung im Sinne des österreichischen Verfassungsrechtes gleichheitswidrig wäre bzw gemäß Artikel 4, EMRK sowie Artikel 5, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einen Verstoß gegen das Verbot von Zwangsarbeit darstelle, teilt das erkennende Gericht nicht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche - über den spezifischen Einzelfall hinausgehende Bedeutung - zukommt. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich aus den eindeutigen Gesetzesbestimmungen des § 25 PVG iVm § 50 LDG; einer weiteren Interpretation sind diese Gesetzestexte nicht zugänglich. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist diese nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche - über den spezifischen Einzelfall hinausgehende Bedeutung - zukommt. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich aus den eindeutigen Gesetzesbestimmungen des Paragraph 25, PVG in Verbindung mit Paragraph 50, LDG; einer weiteren Interpretation sind diese Gesetzestexte nicht zugänglich. Im Übrigen weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung und ist diese nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.6.19.1.2.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.