GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei.
GVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 100,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 24.05.2016, Zahl xxxxx, wurde der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last gelegt: "
2 Z. 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden;zu a) 100,00 Euro
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, Salzburger Landessicherheitsgesetz; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden; zu b) 400,00 Euro
2 Z. 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.zu b) 400,00 Euro
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Salzburger Landessicherheitsgesetz - S.LSG; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. Weitere Verfügungen (z. B.: Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft) : keine Ferner haben Sie
G 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.Ferner haben Sie
Paragraph 64, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Im gegenständlichen Fall beträgt somit der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 50,00 Euro. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher: 550,00 Euro. Die bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe verhängte Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 2 Tage und 20 Stunden Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54 d VStG)."Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (Paragraph 54, d VStG)." Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass es sich bei ihren Hunden um Therapiehunde handle, die
der Hundehalteverordnung bzw
Abs 2 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes von der Leinen- oder Maulkorbpflicht ausgenommen seien. Sie verwies dazu auf die vorgelegte Urkunde hinsichtlich des einen Hundes. Hinsichtlich des zweiten Hundes, welcher zu jung für die Eignungsprüfung sei, lege sie den Werkvertrag des Magistrates vom 13.05.2015 sowie ein Dienstzeugnis der …-Klinik vor. Zum Vorwurf, sie habe ihren Labrador mit dem Rufnamen "J." nicht ausreichend beaufsichtigt, führte sie aus, dass ihr Hund dem Radfahrer keineswegs direkt in das Vorderrad gelaufen sei. In einem solchen Fall wäre ihr Hund verletzt worden, was nicht der Fall gewesen sei. Tatsächlich habe der Hund eine plötzliche Bewegung in die Fahrtrichtung des Fahrrades gemacht, die den Radfahrer zu einer Vollbremsung veranlasst habe. Der Radfahrer sei mit seinem E-Bike für die örtlichen Verhältnisse viel zu schnell unterwegs gewesen und sei er aufgrund seiner eigenen Vollbremsung zu Sturz gekommen. Ihre beiden Hunde hätten sich in unmittelbarer Nähe ihrer Person befunden, das heißt sie seien nicht weiter weg gewesen, als dies wäre, wenn sie an der Zugleine gewesen wären. Der Unfall hätte sich genauso zugetragen, wenn die beiden Hunde angeleint gewesen wären. Ursache der Verletzung des Radfahrers sei nicht eine mangelhafte Beaufsichtigung, sondern dessen weit überhöhte Fahrgeschwindigkeit. Der Weg, auf dem das Unglück geschehen sei, sei nur circa einen Meter breit. Wer auf einem derart schmalen Weg so schnell fahre, dass er sich bei einem Bremsvorgang überschlage, könne sich nicht überzeugend auf eine angeblich fehlende Hundeleine berufen. In diesem Zusammenhang wurde die Einholung eines unfalltechnischen Sachverständigengutachtens beantragt. Abschließend wurde vorsichtshalber beantragt, die Strafe der Höhe nach zu reduzieren bzw es bei einer bloßen Ermahnung zu belassen. Sie habe nur ein unterdurchschnittliches Einkommen in Höhe von netto € 1.249,63. Abschließend wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und in eventu die Strafe zu reduzieren bzw lediglich eine Ermahnung auszusprechen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass es sich bei ihren Hunden um Therapiehunde handle, die
Paragraph 2, der Hundehalteverordnung bzw
Paragraph 17, Absatz 2, des Salzburger Landessicherheitsgesetzes von der Leinen- oder Maulkorbpflicht ausgenommen seien. Sie verwies dazu auf die vorgelegte Urkunde hinsichtlich des einen Hundes. Hinsichtlich des zweiten Hundes, welcher zu jung für die Eignungsprüfung sei, lege sie den Werkvertrag des Magistrates vom 13.05.2015 sowie ein Dienstzeugnis der …-Klinik vor. Zum Vorwurf, sie habe ihren Labrador mit dem Rufnamen "J." nicht ausreichend beaufsichtigt, führte sie aus, dass ihr Hund dem Radfahrer keineswegs direkt in das Vorderrad gelaufen sei. In einem solchen Fall wäre ihr Hund verletzt worden, was nicht der Fall gewesen sei. Tatsächlich habe der Hund eine plötzliche Bewegung in die Fahrtrichtung des Fahrrades gemacht, die den Radfahrer zu einer Vollbremsung veranlasst habe. Der Radfahrer sei mit seinem E-Bike für die örtlichen Verhältnisse viel zu schnell unterwegs gewesen und sei er aufgrund seiner eigenen Vollbremsung zu Sturz gekommen. Ihre beiden Hunde hätten sich in unmittelbarer Nähe ihrer Person befunden, das heißt sie seien nicht weiter weg gewesen, als dies wäre, wenn sie an der Zugleine gewesen wären. Der Unfall hätte sich genauso zugetragen, wenn die beiden Hunde angeleint gewesen wären. Ursache der Verletzung des Radfahrers sei nicht eine mangelhafte Beaufsichtigung, sondern dessen weit überhöhte Fahrgeschwindigkeit. Der Weg, auf dem das Unglück geschehen sei, sei nur circa einen Meter breit. Wer auf einem derart schmalen Weg so schnell fahre, dass er sich bei einem Bremsvorgang überschlage, könne sich nicht überzeugend auf eine angeblich fehlende Hundeleine berufen. In diesem Zusammenhang wurde die Einholung eines unfalltechnischen Sachverständigengutachtens beantragt. Abschließend wurde vorsichtshalber beantragt, die Strafe der Höhe nach zu reduzieren bzw es bei einer bloßen Ermahnung zu belassen. Sie habe nur ein unterdurchschnittliches Einkommen in Höhe von netto € 1.249,63. Abschließend wurde beantragt, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und in eventu die Strafe zu reduzieren bzw lediglich eine Ermahnung auszusprechen. Am 22.08.2016 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Die Beschwerdeführerin war anwaltlich vertreten und wurde als Partei gehört. Zeugenschaftlich befragt wurden KB K. und KA K. Diese gaben Folgendes zu Protokoll: KB K.: "Ich bin damals gemeinsam mit meiner Frau mit dem Fahrrad gefahren. Wir sind aus Richtung …straße gekommen und sind die …gasse entlang Richtung … gefahren. Meine Frau hat ein normales Fahrrad, ich habe ein E-Bike. Meine Frau ist vor mir gefahren und habe ich einen Abstand von rund vier Meter zu ihr eingehalten. Wir sind wie gesagt den Radweg gefahren und haben sich zunächst vor uns zwei Fußgänger befunden. Nachdem diese, obwohl wir geklingelt haben, uns nicht ausgewichen sind, sind wir links an ihnen vorbeigefahren. Nachdem die Wiese relativ nass war, mussten wir langsam über die Wiese ausweichen. Ich habe dann zwei Hunde gesehen, die in der Wiese herumgelaufen sind. Einer der Hunde ist zunächst knapp vor meiner Frau über den Weg gelaufen. Der zweite Hund ist mir dann direkt ins Rad gelaufen. Dieses wurde dadurch blockiert und bin ich zu Sturz gekommen. Ich glaube, es hat sich damals um den schwarzen Hund gehandelt, ich habe das damals in der Anzeige entsprechend angegeben. Es ist dann eine Dame zu uns hergekommen und hat diese gleich gesagt, wir seien zu schnell unterwegs gewesen. Sie hat mich gar nicht gefragt, wie es mir geht. Ich habe dann gesagt, sie solle mir ihre Telefonnummer geben. Sie wollte aber zunächst meine Nummer haben. Ich habe dann letztlich die Polizei verständigt, diese hat dann die Daten aufgenommen bzw. hat meine Frau die Polizei verständigt. Ich kann jetzt nicht angeben, wie weit sich die Hundehalterin von den Hunden entfernt aufgehalten hat. Ich habe wie gesagt zunächst nur die beiden Hunde registriert, die offensichtlich miteinander Fangen gespielt haben. Der Unfall ist ungefähr dort passiert, wo im SAGIS-Ausdruck ein Kreis eingezeichnet wird." KA K.: "Ich war damals mit meinem Mann Radfahren und sind wir die ...gasse entlang Richtung ... gefahren. Ich bin vor meinem Mann gefahren. Es haben sich dann vor uns zwei Fußgänger befunden. Diese haben wir dann links überholt. Ich konnte dann zwei Hunde wahrnehmen, die hin und her gelaufen sind. Eine Frau, die sich später als die Hundehalterin erwiesen hat, habe ich in einiger Entfernung wahrgenommen. Ich tue mich beim Schätzen von Entfernungen schwer. Es waren aber sicher mehr als ein bis zwei Meter, ich würde sagen, sie war rund zehn Meter entfernt. Einer der beiden Hunde, ich weiß jetzt nicht, ob es der helle oder der dunkle war, ist unmittelbar vor mir über den Weg gelaufen und musste ich abbremsen. Ich habe unmittelbar darauf gehört, wie mein Mann zu Sturz gekommen ist. Näheres kann ich dazu aber nicht angeben. Ich habe dies nicht beobachtet, da ich wie gesagt, vor ihm gefahren bin. Der Unfall hat sich ungefähr dort ereignet, wo auf dem SAGIS-Ausdruck ein Kreis eingezeichnet ist. Die Dame, die sich später als Hundehalterin herausgestellt hat, hat sich ungefähr im Kreuzungsbereich, aber bereits auf dem Weg in unsere Richtung, befunden." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die Beschwerdeführerin ist Halterin von zwei Hunden der Rasse Labrador. Der helle Labrador mit Namen "L." ist als Therapiehund ausgebildet, der zweite Labrador mit Namen "J." hat sich zum Tatzeitpunkt in Ausbildung zum Therapiehund befunden. Die Beschwerdeführerin joggte am 13.3.2016 um ca. 16.15 Uhr mit den beiden Hunden vom … kommend über die ......gasse in die ...gasse. In der ......gasse ließ sie die zunächst angeleinten Hunde frei und lief mit ihnen weiter Richtung ...gasse. Aus Richtung …straße kommend fuhren die Zeugen KA und KB K. mit ihren Fahrrädern die ...gasse entlang Richtung .... Frau K. fuhr mit ihrem Fahrrad vor ihrem Mann, welcher ein Elektrofahrrad fuhr. Die beiden Radfahrer überholten zunächst zwei in ihre Richtung gehende Fußgänger und mussten dabei in die Wiese ausweichen. Nachdem die Zeugin KA K. an den Fußgängern vorbeigefahren war, lief der Labrador mit hellem Fell ("L.") unmittelbar vor der Zeugin über den Weg und musste diese abbremsen. Der Labrador mit Namen "J." lief so knapp vor dem Fahrrad des Zeugen KB K. über den Weg, dass dieser das Fahrrad des Zeugen touchierte. Dieser kam in weiterer Folge zu Sturz und verletzte sich dabei. Die Beschwerdeführerin befand sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Meter entfernt von der Unfallstelle. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die vorliegende Aktenlage sowie das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere die Zeugeneinvernahme des Privatanzeigers KB K. und der Zeugin KA K. Der Privatanzeiger hat im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht glaubhaft die damalige Situation geschildert und ist in diesem Zusammenhang auch keine Widersprüchlichkeit zwischen seiner Anzeige, seiner Zeugenaussage vor der belangten Behörde sowie seinen Ausführungen vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hervorgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg sieht keine Veranlassung, dieser Zeugenaussage nicht volle Beweiskraft beizumessen, hat der Zeuge in der Verhandlung doch einen besonnenen und glaubwürdigen Eindruck vermittelt und ist kein Grund ersichtlich geworden, warum der Zeuge die Beschuldigte fälschlich einer Verwaltungsübertretung bezichtigen sollte. Der Zeuge, der bei seiner Aussage unter Wahrheitspflicht bei sonstiger strafgerichtlicher Sanktion stand, konnte dem Landesverwaltungsgericht Salzburg ein in sich schlüssiges Bild der damaligen Geschehnisse geben. Seine Angaben wurden im Wesentlichen von der Zeugin KA K. bestätigt, wobei diese den Vorfall selbst, das heißt die Kollision des Hundes mit dem Fahrrad, nicht wahrgenommen hat. Die Beschwerdeführerin selbst ließ unbestritten, dass die beiden Hunde nicht angeleint waren. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es sei zu keiner Berührung des Hundes mit dem Fahrrad gekommen, ist festzuhalten, dass hier den glaubwürdigen Angaben des Privatanzeigers gefolgt wird. Einerseits war die Beschwerdeführerin selbst mehrere Meter entfernt, andererseits muss eine derartige Kollision nicht –wie von ihr vorgebracht- mit einer Verletzung des Hundes verbunden sein. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Zeuge K. sei zu schnell mit dem Fahrrad unterwegs gewesen, hat dieser glaubwürdig dargelegt und blieb dies auch von der Beschwerdeführerin unbestritten, dass er zunächst zwei Fußgängern durch Befahren der Wiese ausweichen musste. Es erscheint in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar, dass er unmittelbar danach eine derart überhöhte Geschwindigkeit gefahren sei, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass seine vor ihm fahrende Ehefrau unmittelbar zuvor abbremsen musste, da der andere Hund vor ihr den Weg querte. Die Beschwerdeführerin bestritt zwar eine Kollision des Hundes mit dem Fahrrad, gestand aber insoweit ein, dass der Hund unmittelbar vor dem Rad des Zeugen den Weg querte. Der Antrag auf Einholung eines unfalltechnischen Sachverständigengutachtens war daher in diesem Zusammenhang als unzulässig abzuweisen. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu nachstehenden Erwägungen:
Abs 1 Z 4 Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht der Hunde
Abs 1 leg cit und die dazu erlassenen Verordnungen verstößt.
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 4, Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer gegen die Leinen- oder Maulkorbpflicht der Hunde
Paragraph 17, Absatz eins, leg cit und die dazu erlassenen Verordnungen verstößt.
Abs 2 Z 2 Landessicherheitsgesetz sind Verwaltungsübertretungen
Abs 1 Z 4 mit Geldstrafe bis € 5.000,00 und Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, Landessicherheitsgesetz sind Verwaltungsübertretungen
Absatz eins, Ziffer 4, mit Geldstrafe bis € 5.000,00 und Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu ahnden.
Abs 1 der Ersten Hundehalteverordnung vom 14.11.1990 (Amtsblatt Nummer 22/1990) idF des Beschlusses vom 04.11.2009 (Amtsblatt Nummer 22/2009) müssen Hunde im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.
gilt die Bestimmung des § 1 nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dergleichen) dies ausschließt.
Absatz eins, der Ersten Hundehalteverordnung vom 14.11.1990 (Amtsblatt Nummer 22 aus 1990,) in der Fassung des Beschlusses vom 04.11.2009 (Amtsblatt Nummer 22 aus 2009,) müssen Hunde im Gebiet der Landeshauptstadt Salzburg außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.
Paragraph 2, gilt die Bestimmung des Paragraph eins, nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dergleichen) dies ausschließt.
Abs 1 Salzburger Landessicherheitsgesetz kann die Gemeinde, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter oder Hundehalterinnen vorsehen, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde (§ 21 Abs 2) entsprechende Ausbildungen absolviert haben.
Paragraph 17, Absatz eins, Salzburger Landessicherheitsgesetz kann die Gemeinde, soweit dies zur Vermeidung von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen anderer Personen erforderlich ist, allgemein oder im Einzelfall anordnen, dass Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen oder an bestimmten Orten an einer Leine geführt zu werden haben oder dass sie einen Maulkorb tragen müssen. Diese Anordnungen können auf Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden oder in bestimmten Zonen oder allgemein Ausnahmen für Hundehalter oder Hundehalterinnen vorsehen, die mit ihren Hunden der erweiterten Sachkunde (Paragraph 21, Absatz 2,) entsprechende Ausbildungen absolviert haben.
Abs 2 Landessicherheitsgesetz gilt die Leinen- oder Maulkorbpflicht nicht, wenn
Paragraph 17, Absatz 2, Landessicherheitsgesetz gilt die Leinen- oder Maulkorbpflicht nicht, wenn 1. das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (zB bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder 2. ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet. Zu Spruchpunkt
Abs 1 Z 1 Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht dem Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden.
Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, Landessicherheitsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht dem Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, wer ein Tier nicht so beaufsichtigt oder verwahrt, dass durch das Tier andere Personen weder gefährdet noch über das zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Nach Abs 2 Z 1 leg. cit. sind derartige Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu € 10.000,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden. Nach Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. sind derartige Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis zu € 10.000,00 oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden. Gegenständlich hat die Beschwerdeführerin ihren Labrador mit schwarzem Fell (Rufname: "J.") insoweit unzureichend verwahrt, dass sie diesen ohne Leine laufen ließ, sodass der Hund unmittelbar vor dem Fahrrad des Zeugen K. den Weg kreuzte, dabei mit dessen Fahrrad kollidierte und der Zeuge in weiterer Folge zu Sturz kam und sich verletzte. Hätte die Beschwerdeführerin den Hund ausreichend verwahrt, wäre dies nicht möglich gewesen. Wenn die Beschuldigte in diesem Zusammenhang vorbringt, der Vorfall wäre genauso passiert, wenn der Hund an der Leine gewesen wäre, ist ihr einerseits entgegenzuhalten, dass ihr vorliegend keine Übertretung wegen Verletzung des Leinenzwanges zum Vorwurf gemacht wurde, andererseits dies auch passieren hätte können, wenn der Hund an der Leine nicht entsprechend beaufsichtigt wird. Selbst das Führen an der Leine stellt nämlich nicht in jedem Fall eine ausreichende Verwahrung des Tieres dar und kann es trotzdem zu einer Gefährdung anderer Personen durch das Tier kommen. Die Beschuldigte hat das ihr zum Vorwurf gemachte Delikt zumindest fahrlässig begangen. Es gehört zu den Obliegenheiten jedes Tierhalters, seinen Hund so zu verwahren, dass er nicht andere Verkehrsteilnehmer (hier: einen Radfahrer) gefährdet. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen befinden sich jeweils im untersten Bereich des hiefür vorgesehenen Strafrahmens. Strafmildernd hat bereits die belangte Behörde die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin gewertet, sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Als nachteilige Folgen der Tat sind die Verletzung des Privatanzeigers durch den Sturz zu werten sowie die Beschädigung des Fahrrades. Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten sind als durchschnittlich einzustufen (€ 1.250,00, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) und rechtfertigen ebenfalls keine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafen, da diese in der ausgesprochenen Höhe jedenfalls erforderlich sind, um die Beschuldigte und die Allgemeinheit in Hinkunft von gleichgelagerten Übertretungen wirksam abzuhalten, zumal aufzuzeigen ist, dass es sich bei der Nichteinhaltung der gegenständlichen Bestimmungen (Leinenzwang, Beaufsichtigung eines Tieres) keinesfalls um Bagatelldelikte handelt. Die verhängten Strafen entsprechen auch in Anbetracht des Verschuldens der Beschuldigten den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Die verhängten Strafen entsprechen auch in Anbetracht des Verschuldens der Beschuldigten den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Ein Vorgehen nach § 45 Abs 1 VStG kam nicht in Betracht. Das Ableinen eines Hundes in einem Bereich, in dem Leinenzwang verordnet ist, stellt geradezu den typischen Fall eines nach der Strafbestimmung des § 17 Salzburger Landessicherheitsgesetz verpönten Verhaltens dar. Gleiches gilt für die nicht ordnungsgemäße Verwahrung des zweiten Hundes. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im konkreten Fall nicht vorliegen, da weder das Verschulden noch die Intensität der Beeinträchtigung als gering anzusehen sind. Ein Vorgehen nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG kam nicht in Betracht. Das Ableinen eines Hundes in einem Bereich, in dem Leinenzwang verordnet ist, stellt geradezu den typischen Fall eines nach der Strafbestimmung des Paragraph 17, Salzburger Landessicherheitsgesetz verpönten Verhaltens dar. Gleiches gilt für die nicht ordnungsgemäße Verwahrung des zweiten Hundes. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung im konkreten Fall nicht vorliegen, da weder das Verschulden noch die Intensität der Beeinträchtigung als gering anzusehen sind. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.125.1.4.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.