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§ 28§ 25a§§ 17§ 19§ 16§ 2§ 3§ 13§ 24Art 151Art 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum31.08.2016 Geschäftszahl405-3/27/1/22-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch den Ric
§ 28Abs 1 Vw
GVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Die Frist zur Erfüllung des Beseitigungsauftrages wird mit fünf Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 1.9.2009, Zahl yyyyy/2009, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der baulichen Anlage auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) aaa/1, KG F., gem. § 16 Abs 3 Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) aufgetragen, das Wohnhaus Gebäude A laut Plan des Dipl.-Ing. M. N. vom 11.8.1998, GZ zzzz, binnen fünf Monaten zu beseitigen. Die bauliche Anlage wurde dabei im Spruch des Bescheides wie folgt beschrieben:Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 1.9.2009, Zahl yyyyy/2009, wurde der Beschwerdeführerin als Eigentümerin der baulichen Anlage auf Grundstück-Nummer (GSt-Nr) aaa/1, KG F., gem. Paragraph 16, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997 (BauPolG 1997) aufgetragen, das Wohnhaus Gebäude A laut Plan des Dipl.-Ing. M. N. vom 11.8.1998, GZ zzzz, binnen fünf Monaten zu beseitigen. Die bauliche Anlage wurde dabei im Spruch des Bescheides wie folgt beschrieben: „Das Gebäude ist nicht unterkellert und weist Abmessungen von 11,95 x 6,10 m auf. Die Fundierung besteht aus Beton-Streifenfundamenten. Die verbaute Fläche beträgt 56,12 m2 und der umbaute Raum beträgt 290 m
- Die Traufenhöhe an der Südseite beträgt 3,30 m und an der Nordseite 4,20 m über Geländeoberkante. Die Traufenhöhe des nördlichen Zubaues beträgt 2,10 m. Die Firsthöhe beträgt 6,00 m. Das Gebäude wurde in Holzblockbauweise errichtet. Ein Teil an der Südseite besteht aus Ziegel bzw. Natursteinmauerwerk. Die Dachkonstruktion besteht aus einem 18˚ geneigneten Satteldach mit Firstrichtung SO-NW. Die Dacheindeckung erfolgte in Holzschindeln. Das Erdgeschoß kann über zwei Zugänge betreten werden. Ein Zugang führt in den 22,10 m² großen Aufenthaltsraum, in welchem sich ein Kachelofen befindet. Durch den zweiten Zugang an der Südseite betritt man die Kochnische mit 9,55 m² und in weiterer Folge gelangt man in einen Lagerraum mit 1,95 m² und ein WC mit 1,60 m². An der Südseite befinde[t] sich außerdem ein überdachter Vorplatz mit einem Kamin. An der Nordseite ist ein ebenerdiger Abstellraum mit 5,10 m² angebaut. Ein gewendelter Treppenaufgang im Aufenthaltsraum führt in das Obergeschoß in einen Vorraum mit 1,20 m². Von diesem Podest gelangt man in ein Schlafzimmer mit 13,67 m² und einen Lagerraum mit 11,69 m² und in weiterer Folge in ein Bad/WC mit 2,86 m². Ein Balkon mit 8,45 m² befindet sich an der Ostseite des Gebäudes und ein weiterer an der Nordseite.“ Begründend wurde im Bescheid vom 1.9.2009 ausgeführt, dass auf dem ursprünglichen GSt-Nr aaa, KG H. (gemeint: KG F.), zwei Gebäude ohne Bewilligung errichtet worden seien. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10.5.1976 sei für beide Objekte ein Abbruchbescheid erteilt worden. Das GSt-Nr aaa sei in der Folge in die GSt-Nr aaa/1 und aaa/2, je KG F., geteilt worden. Am 3.6.2009 sei bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau die Vollstreckung des Beseitigungsauftrages beantragt worden. Die Bezirkshauptmannschaft habe am 10.6.2009 mitgeteilt, dass sich der Beseitigungsauftrag vom 10.5.1976 auf beide Objekte beziehe und ein Beseitigungsauftrag eingeschränkt auf das Gebäude der Beschwerdeführerin nicht vollstreckbar sei, weshalb ein gesonderter Beseitigungsauftrag für das Gebäude der Beschwerdeführerin auf GSt-Nr aaa/1 zu erlassen sei. Im Gegensatz zum Objekt auf GSt-Nr aaa/2 habe das Gebäude der Beschwerdeführerin baurechtlich nicht saniert werden können. Es sei somit der Beseitigungsauftrag zu erlassen gewesen. Der dagegen mit Eingabe vom 8.9.2009 erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.11.2009 keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin für das Objekt weder eine Baubewilligung erteilt noch eine Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden sei. Selbst ein anhängiges Baubewilligungsverfahren hindere die Baubehörde nicht, einen baupolizeilichen Auftrag im Sinne des § 16 Abs 3 BauPolG 1997 zu erlassen, lediglich die Einleitung bzw. Fortsetzung eines Vollstreckungsverfahrens sei unzulässig. Auch die Anhängigkeit eines Verfahrens nach dem Raumordnungsgesetz 1998 würde die Baubehörde nicht hindern, einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen. Beim verfahrensgegenständlichen Bau handle es sich um eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme. Ob sich das Objekt auf einer zur Bebauung geeigneten Grundfläche befinde oder nicht, habe die Behörde bei Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht zu prüfen. Ebenso wenig seien im baupolizeilichen Auftragsverfahren die Voraussetzungen für eine allfällige Bewilligungsfähigkeit der baulichen Anlage zu prüfen. Der dagegen mit Eingabe vom 8.9.2009 erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 5.11.2009 keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Begründend hat die belangte Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin für das Objekt weder eine Baubewilligung erteilt noch eine Bauanzeige zur Kenntnis genommen worden sei. Selbst ein anhängiges Baubewilligungsverfahren hindere die Baubehörde nicht, einen baupolizeilichen Auftrag im Sinne des Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 zu erlassen, lediglich die Einleitung bzw. Fortsetzung eines Vollstreckungsverfahrens sei unzulässig. Auch die Anhängigkeit eines Verfahrens nach dem Raumordnungsgesetz 1998 würde die Baubehörde nicht hindern, einen baupolizeilichen Auftrag zu erlassen. Beim verfahrensgegenständlichen Bau handle es sich um eine baubehördlich bewilligungspflichtige Maßnahme. Ob sich das Objekt auf einer zur Bebauung geeigneten Grundfläche befinde oder nicht, habe die Behörde bei Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages nicht zu prüfen. Ebenso wenig seien im baupolizeilichen Auftragsverfahren die Voraussetzungen für eine allfällige Bewilligungsfähigkeit der baulichen Anlage zu prüfen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung vom 19.11.2009 hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid v. 19.12.2013, Zahl vvvvv-2013, als unbegründet abgewiesen. Über die Revision der Beschwerdeführerin vom 12.2.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.1.2016, Zahl Ro 2014/06/0033, den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19.12.2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt wie folgt: „(…) In der Revision wird im Wesentlichen ausgeführt, es stehe nicht fest, wann das verfahrensgegenständliche Gebäude errichtet worden sei. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 27.
- 1964 sei hinsichtlich eines 1.500 m2 großen Teiles der Stammparzelle Nr. aaa eine Baureiferklärung erfolgt. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sich diese Bauplatzerklärung nicht auf jene Fläche beziehen solle, auf der sich das verfahrensgegenständliche Objekt befinde. Auch im Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom
- Mai 1976 fehlten maßgebliche Feststellungen betreffend das Nichtvorhandensein einer Baubewilligung. Der Beseitigungsauftrag aus dem Jahr 1976 beziehe sich auf zwei Ferienhäuser im Ausmaß von je 5 m x 6 m, während der Beseitigungsauftrag laut verfahrensgegenständlichem Bescheid ein Gebäude mit einer bebauten Fläche von 56,12 m2 betreffe. Ein lückenloser Aktenbestand in der mitbeteiligten Gemeinde bezüglich des verfahrensgegenständlichen Gebäudes sei nicht ersichtlich. In einem Schreiben der Salzburger Landesregierung aus dem Jahr 1984 sei eine Sanierung allfälliger Schwarzbauten empfohlen worden. Es sei nicht festgestellt, ob nicht bereits im Zusammenhang damit eine Sanierung erfolgt sei. Immerhin sei das Nachbargebäude saniert worden. Zur Frage eines konsenslosen Baubestandes sei ausschließlich auf früher ergangene Bescheide, insbesondere jenen aus dem Jahr 1976, bei dem jedoch seinerseits gar nicht klar sei, ob er überhaupt das verfahrensgegenständliche Objekt erfasse, und ebenso nicht, weshalb es sich um einen konsenslosen Baubestand handeln solle, verwiesen worden. Es wäre festzustellen gewesen, wann das gegenständliche Gebäude errichtet worden sei, ob zum Errichtungszeitpunkt eine Baubewilligungspflicht bestanden habe und weshalb es als sichergestellt gelte, dass keine Baubewilligung oder auch Kenntnisnahme einer Bauanzeige vorliege. Welchen Grund sollte es geben, betreffend das Gebäude auf dem Grundstück Nr. aaa/2 von einer Konsensgemäßheit auszugehen, nicht jedoch betreffend das Gebäude auf dem Grundstück Nr. aaa/1? Außerdem bestünden Anhaltspunkte für einen zu vermutenden Konsens, da von der Konsensmäßigkeit des Gebäudes auf dem Grundstück Nr. aaa/2 ausgegangen worden sei, insoweit durch den dafür nachträglichen Baubescheid nämlich nur die Aufstockung des Hauptgebäudes genehmigt worden sei. Außerdem dürfte das verfahrensgegenständliche Gebäude schon fast 50 Jahre bestehen, wobei für wesentliche Zeiträume keine Unterlagen vorhanden seien. Der Revisionswerberin sei nicht anzulasten, dass sie selbst keine Baubewilligung vorweisen könne. Sie habe das Gebäude durch Schenkung erworben, wobei das seit ca. 50 Jahren bestehende Gebäude im Eigentum mehrerer Rechtsvorgänger gestanden sei. Soweit von den Behörden nur auf den Bescheid aus dem Jahr 1976 Bezug genommen worden sei, würde entschiedene Sache vorliegen. Anderenfalls, also wenn keine entschiedene Sache vorliege, könne sich die Behörde nicht mit einer Verweisung auf den früheren Bescheid begnügen, sondern müsse ermitteln und feststellen, ob tatsächlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages vorlägen. Von der belangten Behörde sei offensichtlich lediglich auf Grund einer nicht vollständigen Aktenvorlage durch die mitbeteiligte Gemeinde entschieden worden. Soweit sich die belangte Behörde auf ein eingebrachtes Bauansuchen und ein anhängiges Einzelbewilligungsverfahren stütze, sei dies keine ausreichende Feststellung über das Fehlen eines Konsenses. Diese Ansuchen seien lediglich zur Sanierung des offenkundig strittigen Konsenses eingebracht worden und entbänden die Behörde nicht davon, die Sachlage zu den Voraussetzungen für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages darzulegen. § 16 des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG), LGBl. Nr. 40/1997 idF Nr. 31/2009, lautet auszugsweise:Paragraph 16, des Salzburger Baupolizeigesetzes 1997 (BauPolG), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1997, in der Fassung Nr. 31 aus 2009,, lautet auszugsweise: "Folgen der bescheidwidrigen oder nicht bewilligten Ausführung baulicher Maßnahmen § 16Paragraph 16 ...
(3)Ist eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ist ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden, so hat die Baubehörde dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen. Wird ein Ansuchen um nachträgliche Baubewilligung gestellt, darf eine Vollstreckung des Beseitigungsauftrages nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden. Bei Versagung der nachträglichen Bewilligung beginnt die Frist zur Beseitigung ab Rechtskraft des Versagungsbescheides neu zu laufen. ..." Wurde ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag bereits an den Voreigentümer erlassen, kann das Vollstreckungsverfahren auch gegen den Rechtsnachfolger im Eigentum durchgeführt werden, weil einem baupolizeilichen Auftrag grundsätzlich dingliche Wirkung zukommt; einem neuerlichen baupolizeilichen Auftrag an den Rechtsnachfolger steht diesfalls die entschiedene Sache entgegen (vgl. die bei Giese, Salzburger Baurecht, S. 421 unter Z 28 zitierte hg. Rechtsprechung).Wurde ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag bereits an den Voreigentümer erlassen, kann das Vollstreckungsverfahren auch gegen den Rechtsnachfolger im Eigentum durchgeführt werden, weil einem baupolizeilichen Auftrag grundsätzlich dingliche Wirkung zukommt; einem neuerlichen baupolizeilichen Auftrag an den Rechtsnachfolger steht diesfalls die entschiedene Sache entgegen vergleiche die bei Giese, Salzburger Baurecht, S. 421 unter Ziffer 28, zitierte hg. Rechtsprechung). Ausgehend davon führt bereits das Revisionsvorbringen zur mangelhaften Bescheidbegründung im Hinblick auf den Beseitigungsauftrag vom
- Mai 1976 zum Erfolg: Angesichts der gegebenen Aktenlage hätte sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen müssen, weshalb trotz des Beseitigungsauftrages vom
- Mai 1976 bzw. des oben zitierten Berufungsbescheides vom
- August 1999, in dem der Beseitigungsauftrag auf das Grundstück Nr. aaa/1 reduziert wurde, keine entschiedene Sache vorliegen sollte. Die belangte Behörde hätte insbesondere darlegen müssen, weshalb dieser seinerzeitige Beseitigungsauftrag - etwa wegen Änderungen der Rechts- oder Sachlage (so weist die Revisionswerberin auf unterschiedliche Größenangaben zum gegenständlichen Objekt hin) oder mangelnder Dinglichkeit, vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2014, Zl. 2013/05/0106, mwN - für den vorliegenden Fall keine entschiedene Sache begründe. Abgesehen davon, dass mit dem Berufungsbescheid vom
- August 1999 eine Einschränkung auf das Grundstück Nr. aaa/1 erfolgt ist, wäre im gegebenen Zusammenhang, wenn man von einem einheitlichen Beseitigungsauftrag für mehrere Objekte auf nunmehr verschiedenen Grundstücken ausginge, darzulegen gewesen, weshalb eine untrennbare Einheit der Objekte vorliegen sollte, die eine Vollstreckung hinsichtlich nur eines der vom Beseitigungsauftrag erfassten Objekte unmöglich machte (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. 2012/05/0171, mwN).Ausgehend davon führt bereits das Revisionsvorbringen zur mangelhaften Bescheidbegründung im Hinblick auf den Beseitigungsauftrag vom
- Mai 1976 zum Erfolg: Angesichts der gegebenen Aktenlage hätte sich die belangte Behörde damit auseinandersetzen müssen, weshalb trotz des Beseitigungsauftrages vom
- Mai 1976 bzw. des oben zitierten Berufungsbescheides vom
- August 1999, in dem der Beseitigungsauftrag auf das Grundstück Nr. aaa/1 reduziert wurde, keine entschiedene Sache vorliegen sollte. Die belangte Behörde hätte insbesondere darlegen müssen, weshalb dieser seinerzeitige Beseitigungsauftrag - etwa wegen Änderungen der Rechts- oder Sachlage (so weist die Revisionswerberin auf unterschiedliche Größenangaben zum gegenständlichen Objekt hin) oder mangelnder Dinglichkeit, vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 2014, Zl. 2013/05/0106, mwN - für den vorliegenden Fall keine entschiedene Sache begründe. Abgesehen davon, dass mit dem Berufungsbescheid vom
- August 1999 eine Einschränkung auf das Grundstück Nr. aaa/1 erfolgt ist, wäre im gegebenen Zusammenhang, wenn man von einem einheitlichen Beseitigungsauftrag für mehrere Objekte auf nunmehr verschiedenen Grundstücken ausginge, darzulegen gewesen, weshalb eine untrennbare Einheit der Objekte vorliegen sollte, die eine Vollstreckung hinsichtlich nur eines der vom Beseitigungsauftrag erfassten Objekte unmöglich machte vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 2014, Zl. 2012/05/0171, mwN). Sollte von keiner entschiedenen Sache auszugehen sein, dann ist der Revisionswerberin auch insofern Recht zu geben, als der Errichtungszeitpunkt der baulichen Anlage festzustellen gewesen wäre, wobei sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages eine Bewilligungspflicht bestehen müsste (vgl. dazu Giese, aaO, S. 416, Z 21; zur Frage der behördlichen Ermittlungspflicht dazu, ob eine Baubewilligung vorhanden ist, vgl. weiters Giese, aaO, S. 416 ff, Z 22).Sollte von keiner entschiedenen Sache auszugehen sein, dann ist der Revisionswerberin auch insofern Recht zu geben, als der Errichtungszeitpunkt der baulichen Anlage festzustellen gewesen wäre, wobei sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages eine Bewilligungspflicht bestehen müsste vergleiche dazu Giese, aaO, S. 416, Ziffer 21,; zur Frage der behördlichen Ermittlungspflicht dazu, ob eine Baubewilligung vorhanden ist, vergleiche weiters Giese, aaO, S. 416 ff, Ziffer 22,). (…)“ Vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in der Folge am 7.4.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der die Akten der belangten Behörde und der Akt der Salzburger Landesregierung verlesen sowie die Beschwerdeführerin und die Vertreter der belangten Behörde angehört wurden. Am 24.5.2016 hat die belangte Behörde über Auftrag des Verwaltungsgerichtes noch weitere Verfahrensakten vorgelegt, zu denen die Beschwerdeführerin Akteneinsicht genommen und hiezu eine inhaltliche Stellungnahme abgegeben hat. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu Folgendes festgestellt und erwogen: Ergänzend zum dargestellten Verfahrensgang nimmt das Verwaltungsgericht den nachstehenden Sachverhalt als erwiesen an:
- Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der EZ QQ, KG F., in der unter anderem das verfahrensgegenständliche GSt-Nr aaa/1 vorgetragen ist. Die Beschwerdeführerin ist seit 2005 Eigentümerin der Liegenschaft. Sie hat diese im Wege der Schenkung von ihrem Vater, Herrn O. P., erworben, der die Liegenschaft 1994 käuflich erworben hat. Bis 1994 war (auf der Grundlage der Einantwortungsurkunde vom 9.1.1992) Herr R. S., und zwar seit 1992, Eigentümer der Liegenschaft EZ QQ. Rechtsvorgängerin des R. S. bis 1992 war Frau T. U.. Im Jahr 1978 wurde das vormalige GSt-Nr aaa (Gutsbestand der EZ QQ, KG F., Alleineigentümerin T. U.; in den Verwaltungsakten wird das GSt-Nr aaa offensichtlich irrtümlich mehrfach der Katastralgemeinde H. zugerechnet) in die GSt-Nr aaa/1 und aaa/2, je KG F., geteilt. Das GSt-Nr aaa/1 ist in der EZ QQ verblieben; für das GSt-Nr aaa/2 wurde die EZ YY neu eröffnet und das Grundstück in diese EZ YY übertragen. Das GSt-Nr aaa/2 (bzw. die EZ YY) wurde von Frau T. U. verkauft; dieses (bzw. diese) befindet sich seit 1990 im Eigentum der Ehegatten V. (seit 1998 im Alleineigentum der Frau W. V., vormals Aa.). Seit der Teilung im Jahr 1978 hat das GSt-Nr aaa/1 eine Fläche von 15.071 m² und das GSt-Nr aaa/2 eine Fläche von 1.913 m².Im Jahr 1978 wurde das vormalige GSt-Nr aaa (Gutsbestand der EZ QQ, KG F., Alleineigentümerin T. U.; in den Verwaltungsakten wird das GSt-Nr aaa offensichtlich irrtümlich mehrfach der Katastralgemeinde H. zugerechnet) in die GSt-Nr aaa/1 und aaa/2, je KG F., geteilt. Das GSt-Nr aaa/1 ist in der EZ QQ verblieben; für das GSt-Nr aaa/2 wurde die EZ YY neu eröffnet und das Grundstück in diese EZ YY übertragen. Das GSt-Nr aaa/2 (bzw. die EZ YY) wurde von Frau T. U. verkauft; dieses (bzw. diese) befindet sich seit 1990 im Eigentum der Ehegatten römisch fünf. (seit 1998 im Alleineigentum der Frau W. römisch fünf., vormals Aa.). Seit der Teilung im Jahr 1978 hat das GSt-Nr aaa/1 eine Fläche von 15.071 m² und das GSt-Nr aaa/2 eine Fläche von 1.913 m². 2.
- Mit Datum 4.5.1962 hat Frau T. U. ein handschriftlich verfasstes Schreiben „an das Bauamt Ee.“ mit nachstehendem Inhalt gerichtet: „Ich beabsichtige auf meinem Gst: „Bb.-Wiese Cc.-Tal, H.“ ein Wohnhaus zu errichten und ersuche höflichst bald möglichst um eine Kommissionierung. Herr Notar Dd., Ee. wird Ihnen eine schriftliche Bestätigung überweisen, dass ich die rechtmäßige Besitzerin dieser käuflich erworbenen Liegenschaft bin! Hochachtungsvoll T. U. Ff./H.“ Mit Schreiben vom 11.5.1962 hat der Bürgermeister der Gemeinde H. auf das Schreiben der Frau T. U. vom 4.5.1962 wie folgt reagiert: „Ihr per 4.5.1962 an das Bauamt St. Johann i.P. gerichtete Ansuchen um Kommissionierung wurde zuständigkeitshalber an die Gemeinde H. rückgemittelt. Hierauf wird mitgeteilt, dass
- eine Bewilligung zur Bebauung des betreffenden Grundstückes von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eingeholt werden muss. Dieses Ansuchen ist mit einem Grundbuchsauszug oder einem sonstigen Besitznachweis (notarielle Bescheinigung) und einem Situationsplan in zweifacher Ausfertigung zu belegen. Alle diese Unterlagen sind ordnungsgemäß zu stempeln, und zwar das Ansuchen mit S 6,--, die Beilagen mit S 3,00 bzw. S 1,5, je nach Größe. Das Ansuchen ist bei der Gemeinde H. einzureichen, damit es, ergänzt durch eine Stellungnahme der Gemeinde, von Amts wegen an die Bezirkshauptmannschaft weitergeleitet werden kann.
- Eine Baubewilligung kann erst erteilt werden, wenn ein Bauansuchen, belegt mit Plänen und Baubeschreibung in zweifacher Ausfertigung, beim Bürgermeister der Gemeinde H. eingereicht wird. Diese Einreichung ist wie folgt zu stempeln: Ansuchen … S 6,-- Baupläne je nach Größe mit … S 3,-- oder S 1,5 Baubeschreibung … S 1,5 je Blatt. Sie werden daher eingeladen, vorstehend angeführte Unterlagen beizubringen, damit Ihrem Ansuchen nähergetreten werden kann.“ 2.
- Mit Datum 6.5.1963 hat der Bürgermeister mit Betreff „Ansuchen um Baureiferklärung der GP aaa, KG F.“ an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt gerichtet:Mit Datum 6.5.1963 hat der Bürgermeister mit Betreff „Ansuchen um Baureiferklärung der Gesetzgebungsperiode aaa, KG F.“ an die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt gerichtet: „Zum Ansuchen der Frau T. U. bezüglich Baureiferklärung der GP. aaa KG F. wird bemerkt:„Zum Ansuchen der Frau T. U. bezüglich Baureiferklärung der Gesetzgebungsperiode aaa KG F. wird bemerkt: Die GP aaa liegt in der Nähe der Gg., also weit oberhalb des Naturschutzgebietes Cc.-Tal, nach dem Flächenwidmungsplan im Grünland, in einer sehr feuchten Wiese und solange die Mm.ache nicht entsprechend reguliert ist, in deren Inundationsgebiet. Sie ist über den Ff.-Weg zu erreichen. Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist wohl möglich, jedoch etwas schwierig.“Die Gesetzgebungsperiode aaa liegt in der Nähe der Gg., also weit oberhalb des Naturschutzgebietes Cc.-Tal, nach dem Flächenwidmungsplan im Grünland, in einer sehr feuchten Wiese und solange die Mm.ache nicht entsprechend reguliert ist, in deren Inundationsgebiet. Sie ist über den Ff.-Weg zu erreichen. Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist wohl möglich, jedoch etwas schwierig.“ Am 27.1.1964 hat – abgehalten von der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau – über die Baureiferklärung der Grundparzelle aaa, KG F., eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.2.1964, Zahl wwwww, wurde Frau T. U. die Genehmigung zur Bebauung einer ca. 1.500 m² großen Teilfläche der ihr gehörigen Stammparzelle aaa, KG F., die im Grundbuch nicht als Bauaria bezeichnet ist, mit der Maßgabe ereilt, dass die von Baumeister Hh. verfassten Parzellierungspläne einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden und unter anderem mit der Bedingung, dass mit dem Bau auf dem Grundstück erst nach ordnungsgemäßer Baubewilligung durch die zuständige Baubehörde begonnen werden darf. Die Bezirkshauptmannschaft ist dabei unter anderem auf Sachverhaltsebene davon ausgegangen, dass sich das gegenständliche Grundstück in lawinensicherer und vollkommen ebener Lage befinde. Darauf solle ein Objekt errichtet werden, das in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bearbeitung der umliegenden landwirtschaftlichen Grundstücke stehe. Mit dem Bescheid vom 27.2.1964 wurde der Lageplan der Bauunternehmung Hh. vom 10.1.1964, in dem die Teilfläche von ca. 1.500 m² des GSt-Nr aaa dargestellt ist, vidiert. Gegen den Bescheid vom 27.2.1964 wurde kein Rechtsmittel erhoben. 2.
- Bereits mit Datum 24.10.1963 hat Frau T. U. handschriftlich an den Bürgermeister der Gemeinde H. ein Schreiben mit nachstehendem Inhalt gerichtet: „Betreff: Baugenehmigung auf Parzelle F. Einlagezahl zzz Unter Anschluss eines gegenständlichen Bauplanes ersuche ich um Baugenehmigung auf oben angeführter Parzelle.“ Mit Schreiben der Bauunternehmung Hh. vom 29.10.1963 wurde für Frau T. U. betreffend die Errichtung eines Pavillions in F. auf GSt-Nr aaa, KG F., unter Beischluss von Plänen und Baubeschreibungen die Gemeinde H. um Erteilung der Baubewilligung ersucht. Mit Schreiben vom 23.12.1963 hat der Bürgermeister Frau T. U. unter dem Betreff „Errichtung eines Pavillions“ wie folgt mitgeteilt: „Ihr gegenständliche[s] Bauansuchen wurde vom Bauausschuss der Gemeinde H. geprüft und festgestellt, dass die GP aaa, KG F., nicht baureif erklärt wurde und voraussichtlich auch nicht baureif erklärt werden kann, weil sie im Überschwemmungsgebiet der Mm.ache liegt. Außerdem liegt dieses Grundstück laut Flächenwidmungsplan im Grünland. Es kann daher dem Ansuchen nicht stattgegeben werden, weshalb es mit allen Beilagen angeschlossen rückgemittelt wird.“„Ihr gegenständliche[s] Bauansuchen wurde vom Bauausschuss der Gemeinde H. geprüft und festgestellt, dass die Gesetzgebungsperiode aaa, KG F., nicht baureif erklärt wurde und voraussichtlich auch nicht baureif erklärt werden kann, weil sie im Überschwemmungsgebiet der Mm.ache liegt. Außerdem liegt dieses Grundstück laut Flächenwidmungsplan im Grünland. Es kann daher dem Ansuchen nicht stattgegeben werden, weshalb es mit allen Beilagen angeschlossen rückgemittelt wird.“ Zu diesem Schreiben hat Frau T. U., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jj. Kk., am 20.1.1964 mitgeteilt, dass das Schreiben vom 23.12.1963 keinen Bescheid im Sinne des AVG darstelle, der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung wiederholt und um bescheidmäßige Erledigung ersucht werde, damit allenfalls dagegen ein Rechtsmittel ergriffen werden könne. Datiert mit 20.4.1964 wurden die Pläne und die Baubeschreibung beim Bauamt der Gemeinde H. erneut vorgelegt. Am 15.6.1964 hat über die beantragte Errichtung eines Pavillions eine mündliche Verhandlung stattgefunden, in der unter anderem festgehalten wurde, dass die Bauplatzgenehmigung (Parzellierungsgenehmigung) mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 17.1.1964 (Datum der mündlichen Verhandlung im Baureiferklärungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), Zahl uuuuu, erteilt worden ist. Des Weiteren wurde laut Protokoll folgender Befund erhoben: „Im nördlichen Teil der GP aaa KG F. wird ein etwa 1.500 m² großer Teil abgetrennt, auf dem ein Pavillion errichtet werden soll, der später zur landwirtschaftlichen Betreuung des ganzen Grundstückes erweitert werden wird. Der Pavillion besteht aus einem 8,00 x 5,00 m großem Massivbau, in dem Küche, Vorraum und Klo-Anlagen untergebracht werden, an den ein 8,00 x 6,00 m großer Gastraum in Riegelbauweise angebaut wird. Der massive Bauteil soll unterkellert werden, der Zugang zum Keller erfolgt außerhalb des Hauses über eine Treppe. Vor dem Gastraum wird eine überdachte Terrasse angeordnet. Das ganze Bauwerk wird so situiert, dass die straßenseitige Bauflucht etwa 8,00 bis 10,00 m vom bestehenden Zaun entfernt ist. Die Raumheizung erfolgt mittels Öfen, für die zwei zweizügige Kamingruppen angeordnet werden. Die Decken werden als Holztrammdecken ausgebildet, wobei die Trämme im Gastraum sichtbar ausgeführt werden. Die baulichen Einzelheiten können den Plänen und der Baubeschreibung entnommen werden. „Im nördlichen Teil der Gesetzgebungsperiode aaa KG F. wird ein etwa 1.500 m² großer Teil abgetrennt, auf dem ein Pavillion errichtet werden soll, der später zur landwirtschaftlichen Betreuung des ganzen Grundstückes erweitert werden wird. Der Pavillion besteht aus einem 8,00 x 5,00 m großem Massivbau, in dem Küche, Vorraum und Klo-Anlagen untergebracht werden, an den ein 8,00 x 6,00 m großer Gastraum in Riegelbauweise angebaut wird. Der massive Bauteil soll unterkellert werden, der Zugang zum Keller erfolgt außerhalb des Hauses über eine Treppe. Vor dem Gastraum wird eine überdachte Terrasse angeordnet. Das ganze Bauwerk wird so situiert, dass die straßenseitige Bauflucht etwa 8,00 bis 10,00 m vom bestehenden Zaun entfernt ist. Die Raumheizung erfolgt mittels Öfen, für die zwei zweizügige Kamingruppen angeordnet werden. Die Decken werden als Holztrammdecken ausgebildet, wobei die Trämme im Gastraum sichtbar ausgeführt werden. Die baulichen Einzelheiten können den Plänen und der Baubeschreibung entnommen werden. (…)“ Mit am 15.6.1964 mündlich verkündetem Bescheid wurde Frau T. U. nach Maßgabe der vorliegenden Pläne und bei Einhaltung von Bedingungen die Baubewilligung zur Errichtung des Pavillions auf GSt-Nr aaa, KG F., erteilt. Auf ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid hat Frau T. U. verzichtet. 2.
- Mit in der mündlichen Verhandlung vom 7.12.1966 verkündetem Bescheid hat der Bürgermeister der Gemeinde H. über Ersuchen von Frau T. U. die Benützungsbewilligung für das ausgeführte Bauwerk unter gleichzeitiger Bewilligung für die geänderte Ausführung des Objektes nach den vorgelegten Auswechslungsplänen im Nachhinein erteilt. Auf eine Berufung hat Frau U. wiederum verzichtet. 3.
- Mit Eingabe vom 1.9.1971 hat Frau T. U. bei der Gemeinde H. um die Ausnahme vom Bauverbot im Grünland und Erklärung zum Bauland für eine Fläche von 4.100 m² des GSt-Nr aaa angesucht. In der Eingabe ist ausgeführt, dass auf dem künftigen Bauplatz ein Wohn- und Gasthaus und zwei Ferien-Wohnhäuser zur Errichtung gekommen seien, um deren nachträgliche Genehmigung ersucht werde. In der über das Ansuchen abgehaltenen mündlichen Verhandlung vom 29.9.1971 hat Frau T. U. ihr Ansuchen dahingehend eingeschränkt, dass „die Umwidmung von Grünland in Bauland lediglich die im Situationsplan GZ. tttttt/71 des Dipl.-Ing. M. N., L., rot angelegten Flächenteile im Gesamtausmaß von ca 60 m² erfolgen soll“. Der Verhandlungsleiter hat laut Protokoll der Verhandlung zum Sachverhalt wie folgt festgehalten: „(…) Die gegenständlichen Grundflächen, die einer Ausnahmegenehmigung von Grünland in Bauland zugeführt werden sollen, liegen nach dem genehmigten Flächenwidmungsplan der Gemeinde H. im Grünland. Die Grundstücksflächen liegen ungefähr in der Mitte des Talbodens in einer vollkommen ebenen Lage. Die Situation dieser Flächen sowie die Zufahrt, Verlauf der vorbeifließenden Bäche, wurden im Lageplan M 1 : 500, GZ. tttttt/71 des Dipl.-Ing. N. eingezeichnet. Inmitten des Grundstückes liegt ein Wohn- und Gasthaus. Für dieses Objekt besteht ein rechtskräftiger Baubewilligungs- und Benützungsbewilligungsbescheid. In der Zwischenzeit wurden in einer mittleren Entfernung von 7,00 bzw 10,00 Metern nördlich und südlich davon je ein Ferienwohnaus in einem Ausmaß von 5,00 mal 6,00 Meter errichtet. Diese Objekte haben ein Erd- und erstes Obergeschoß. Die Situation ist aus dem vorliegenden Lageplan M 1 : 500 ersichtlich. Nach Aussage der Konsenswerberin sollen beide Objekte als Kleinappartements geführt werden. Die nächste Wohnsiedlung befindet sich ungefähr 1,5 km westlich. Es handelt sich hiebei um eine ausgesprochene Streulage. (…)“ Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.7.1972 wurde dem Antrag der Frau T. U. vom 1.9.1971, modifiziert am 29.9.1971,
§§ 17ff, 19 Abs 3 Raumordnungsgesetz 1959 nicht stattgegeben.
Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass das gegenständliche Gebiet im Überschwemmungsbereich der Mm.ache liege und die in den Wohnobjekten befindlichen Bewohner durch eventuelles Hochwasser gefährdet wären. Die Grundfläche könne ohne weiteres bei mittleren Hochwässern überschwemmt werden. Durch die Bautätigkeit wäre zweifelsohne die Ww.quelle sowie auch die Quelle gefährdet, die als Reservewasserversorgung für das Gemeindegebiet H. in nächster Zukunft noch vorhanden seien. Außerdem weise die Aufschließungsstraße nur eine Durchschnittsbreite von drei Metern auf und würde bei zusätzlichen Bauten sich das Verkehrsaufkommen erhöhen, sodass diese Straßenbreite nicht mehr ausreichen würde. Die Aufschließung der Grundflächen mache unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiet des Verkehrs, der Energieversorgung, des Polizei- und Feuerschutzes erforderlich. Das Grundstück liege 800 Meter westlich des Landschaftsschutzgebiets Cc.-Tal, welches es für die Gemeindebewohner und Kurgäste als Grünland und Erholungslandschaft zu erhalten gelte. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.7.1972 wurde dem Antrag der Frau T. U. vom 1.9.1971, modifiziert am 29.9.1971,
Paragraphen 17, ff, 19 Absatz 3, Raumordnungsgesetz 1959 nicht stattgegeben. Begründend hat die belangte Behörde ausgeführt, dass das gegenständliche Gebiet im Überschwemmungsbereich der Mm.ache liege und die in den Wohnobjekten befindlichen Bewohner durch eventuelles Hochwasser gefährdet wären. Die Grundfläche könne ohne weiteres bei mittleren Hochwässern überschwemmt werden. Durch die Bautätigkeit wäre zweifelsohne die Ww.quelle sowie auch die Quelle gefährdet, die als Reservewasserversorgung für das Gemeindegebiet H. in nächster Zukunft noch vorhanden seien. Außerdem weise die Aufschließungsstraße nur eine Durchschnittsbreite von drei Metern auf und würde bei zusätzlichen Bauten sich das Verkehrsaufkommen erhöhen, sodass diese Straßenbreite nicht mehr ausreichen würde. Die Aufschließung der Grundflächen mache unwirtschaftliche Aufwendungen für öffentliche Einrichtungen auf dem Gebiet des Verkehrs, der Energieversorgung, des Polizei- und Feuerschutzes erforderlich. Das Grundstück liege 800 Meter westlich des Landschaftsschutzgebiets Cc.-Tal, welches es für die Gemeindebewohner und Kurgäste als Grünland und Erholungslandschaft zu erhalten gelte. Gegen den Bescheid vom 14.7.1972 wurde kein Rechtsmittel erhoben. 3.
- Gleichzeitig mit der obgenannten Eingabe vom 1.9.1971 (Punkt 3.1.) hat Frau T. U. mit Eingabe ebenfalls vom 1.9.1971 um Bauplatzerklärung für eine Fläche von 4.100 m² des GSt-Nr aaa, KG F., bei der Gemeinde H. angesucht. In der Eingabe ist ausgeführt, dass das gegenständliche Grundstück derzeit noch im Grünland liege und um die Ausnahme und um die Erklärung zum Bauland gleichzeitig angesucht werde. Auf dem künftigen Bauplatz seien ein Wohn- und Gasthaus und zwei Ferienhäuser errichtet worden, um deren nachträgliche Genehmigung angesucht werde. In der darüber am 13.9.1972 abgehaltenen mündlichen Verhandlung wurde laut Protokoll wie folgt festgehalten: „Das Ansuchen um Bauplatzerklärung wird vorläufig zurückgezogen. (Ferienwohnhaus).“ 4.
- Am 24.6.1975 wurde von der Gemeinde H. in der Angelegenheit „T. U., Errichtung von baulichen Anlagen (zwei Ferienhäuser) auf GP. aaa, KG H., ohne Baubewilligung“ eine mündliche Verhandlung für den 15.7.1975 anberaumt. Bei dieser Verhandlung am 15.7.1975 wurde laut Protokoll Folgendes festgestellt:Am 24.6.1975 wurde von der Gemeinde H. in der Angelegenheit „T. U., Errichtung von baulichen Anlagen (zwei Ferienhäuser) auf Gesetzgebungsperiode aaa, KG H., ohne Baubewilligung“ eine mündliche Verhandlung für den 15.7.1975 anberaumt. Bei dieser Verhandlung am 15.7.1975 wurde laut Protokoll Folgendes festgestellt: „Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 14.7.1972 wurde das Ansuchen der Frau T. U. um Ausnahmegenehmigung aus dem Grünland in Bauland für ein 60 m² großes Teilstück aus der GP aaa KG F. nicht genehmigt. „Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 14.7.1972 wurde das Ansuchen der Frau T. U. um Ausnahmegenehmigung aus dem Grünland in Bauland für ein 60 m² großes Teilstück aus der Gesetzgebungsperiode aaa KG F. nicht genehmigt. Auf dem gegenständlichen Grundstück laut vorliegendem Lageplan vom Vermessungsbüro N. wurden zwei kleine Wohnhäuser mit einer verbauten Fläche von ca. 6,00 x 8,00 m errichtet. Diese Kleinhäuser weisen Erdgeschoß und ein ausgebautes Dachgeschoß auf. Nach Aussage der Konsenswerberin sind diese Objekte derzeit an ein Reisebüro vermietet und werden bewohnt. In unmittelbarer Nähe davon wurde wiederum ein hölzernes Gebäude so ausgebaut, dass es notdürftig bewohnt werden kann. In den damaligen Verfahren um Ausnahmegenehmigung wurde ausdrücklich von der Wildbachverbauung festgestellt, dass in diesem Bereich mit Überschwemmungen bei mittleren Hochwässern mit Sicherheit zu rechnen ist. Weiters wird darauf hingewiesen, dass es sich eindeutig um eine Streulage handelt. Die Objekte liegen rund 800 m westlich des Landschaftsschutzgebietes Cc.-Tal völlig isoliert inmitten einer Grünfläche. (…) Eine nachträgliche Baubewilligung kann derzeit nicht erteilt werden, da die Voraussetzungen wie
- Ausnahmegenehmigung
§ 19
Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 78/1968Ausnahmegenehmigung
Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 78/1968 2. die hiefür erforderliche Bauplatzerklärung fehlen. Wie aus dem Sachverhalt zu ersehen ist, werden die drei Objekte die ohne Bewilligung errichtet wurden, derzeit bewohnt obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. Die angeführten Objekte dürfen aus den vorgenannten Gründen nicht bewohnt werden.“ T. U. hat dazu in der Verhandlung folgende Stellungnahme abgegeben: „Ich nehme das Verhandlungsergebnis grundsätzlich zur Kenntnis und erkläre mich bereit innerhalb der gestellten Frist ein Ansuchen um Ausnahme von Grünland in Bauland
§ 19
Abs 3 ROG für landwirtschaftlich genutzte Gebäude anzusuchen.“„Ich nehme das Verhandlungsergebnis grundsätzlich zur Kenntnis und erkläre mich bereit innerhalb der gestellten Frist ein Ansuchen um Ausnahme von Grünland in Bauland
Paragraph 19, Absatz 3, ROG für landwirtschaftlich genutzte Gebäude anzusuchen.“ Mit Bescheid vom 23.7.1975 hat der Bürgermeister der Gemeinde H. Frau T. U.
§ 16
Abs 3 und § 22 Baupolizeigesetz 1973 aufgetragen, innerhalb einer Frist bis längstens 31.12.1975 einen entsprechenden Antrag um Ausnahmegenehmigung vom Flächenwidmungsplan
§ 19
Abs 3 ROG zu stellen; für den Fall, dass diesem baupolizeilichem Auftrag nicht entsprochen wird, wurde die Beseitigung der gegenständlichen Objekte verfügt, wobei dieser Auftrag 14 Tage nach Ablauf des 31.12.1975 rechtswirksam wird. Begründend hat der Bürgermeister im Bescheid vom 23.7.1975 im Wesentlichen auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 15.7.1975 verwiesen.Mit Bescheid vom 23.7.1975 hat der Bürgermeister der Gemeinde H. Frau T. U.
Paragraph 16, Absatz 3 und Paragraph 22, Baupolizeigesetz 1973 aufgetragen, innerhalb einer Frist bis längstens 31.12.1975 einen entsprechenden Antrag um Ausnahmegenehmigung vom Flächenwidmungsplan
Paragraph 19, Absatz 3, ROG zu stellen; für den Fall, dass diesem baupolizeilichem Auftrag nicht entsprochen wird, wurde die Beseitigung der gegenständlichen Objekte verfügt, wobei dieser Auftrag 14 Tage nach Ablauf des 31.12.1975 rechtswirksam wird. Begründend hat der Bürgermeister im Bescheid vom 23.7.1975 im Wesentlichen auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 15.7.1975 verwiesen. 4.
- Mit Eingabe vom 14.8.1975 hat Frau T. U. in der Folge bei der Gemeinde H. um Ausnahmegenehmigung für die Errichtung von Ferienhäusern auf GSt-Nr aaa, KG F., angesucht. In der über das Ansuchen stattgefundenen mündlichen Verhandlung vom 24.9.1975 hat der Verhandlungsleiter wie folgt festgehalten: „(…) Mit Bescheid der Gemeindevertretung H. vom 14.7.1972 wurde ein Ansuchen von Frau T. U. um Ausnahmegenehmigung aus dem Grünland in Bauland nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz für ein 60 m² großes Teilstück aus der GP aaa KG F. versagt. Am
- Juli 1975 fand an Ort und Stelle eine Überprüfung durch die Baubehörde erster Instanz statt wobei festgestellt wurde, dass auf diesem Teilstück zwei Ferienhäuser ohne Baubewilligung errichtet wurden. Der Eigentümerin wurde mit Bescheid vom 23.7.1975 aufgetragen, innerhalb einer Frist bis 31.12.1975 nochmals einen Antrag um Ausnahmegenehmigung vom Flächenwidmungsplan
§ 19Abs 3 ROG zu stellen.
Nunmehr liegt dieses Ansuchen vor bei der Gemeinde H. eingelangt am 20.8.
- Aus dem vorliegenden Lageplan M 1 : 500 ist die Lage der Ferienwohnhäuser 1 und 2 mit roter Farbe gekennzeichnet. Für das Wohn- und Gasthaus wurde die Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15.6.1964 erteilt. Mit Bescheid der Gemeindevertretung H. vom 14.7.1972 wurde ein Ansuchen von Frau T. U. um Ausnahmegenehmigung aus dem Grünland in Bauland nach dem Salzburger Raumordnungsgesetz für ein 60 m² großes Teilstück aus der Gesetzgebungsperiode aaa KG F. versagt. Am
- Juli 1975 fand an Ort und Stelle eine Überprüfung durch die Baubehörde erster Instanz statt wobei festgestellt wurde, dass auf diesem Teilstück zwei Ferienhäuser ohne Baubewilligung errichtet wurden. Der Eigentümerin wurde mit Bescheid vom 23.7.1975 aufgetragen, innerhalb einer Frist bis 31.12.1975 nochmals einen Antrag um Ausnahmegenehmigung vom Flächenwidmungsplan
Paragraph 19, Absatz 3, ROG zu stellen. Nunmehr liegt dieses Ansuchen vor bei der Gemeinde H. eingelangt am 20.8.
- Aus dem vorliegenden Lageplan M 1 : 500 ist die Lage der Ferienwohnhäuser 1 und 2 mit roter Farbe gekennzeichnet. Für das Wohn- und Gasthaus wurde die Baubewilligung mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15.6.1964 erteilt. Aus den vorliegenden Bestandsplänen ist zu ersehen, dass das Ferienhaus mit der Nr 1 eine verbaute Fläche von 6,20 x 7,80 Metern aufweist. Das Haus Nr 2 hat eine verbaute Fläche von 6,10 x 4,85 Metern. Im Erdgeschoß sind in beiden Häusern jeweils die Stube, eine kleine Küche, Bad und WC untergebracht, im Obergeschoß die Schlafstelle. Die Häuser sind gänzlich aus Holz (Blockbauweise) errichtet und mit einem flachen Satteldach abgedeckt. (…)“ Mit Bescheid vom 2.2.1976 hat die belangte Behörde dem Ansuchen der Frau T. U. vom 14.8.1975 keine Folge gegeben. Begründend hat die Gemeindevertretung im Wesentlichen ausgeführt wie im Bescheid vom 14.7.
- Unter Berücksichtigung der bestehenden permanenten Überschwemmungsgefahr, des Fehlens einer ungehinderten Zufahrt sowie im Hinblick auf das besondere Interesse der Gemeinde auf Erhaltung eines entsprechenden Erholungsraumes sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Die gegen den Bescheid vom 2.2.1976 mit Eingabe vom 17.2.1976 von Frau T. U. erhobene Vorstellung hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 20.4.1976 als unbegründet abgewiesen. Gegen diese Vorstellungsentscheidung wurde kein weiteres Rechtsmittel erhoben. 4.
- Mit Bescheid vom 10.5.1976 hat der Bürgermeister Frau T. U.
§ 16Abs 3 i
Vm § 20 Baupolizeigesetz 1973 aufgetragen, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die auf GSt-Nr aaa, KG H., ohne baubehördliche Bewilligung errichteten beiden Ferienhäuser zu beseitigen (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde für den Fall, dass diesem baupolizeilichen Auftrag nicht innerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Frist entsprochen werde, die Ersatzvornahme durch die Baubehörde angedroht (Spruchpunkt 2.). Begründend wird im Bescheid vom 10.5.1976 ausgeführt, dass bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.7.1972 dem Ansuchen um Ausnahmegenehmigung vom bestehenden Flächenwidmungsplan hinsichtlich eines 60 m² großen Teilstückes des GSt-Nr aaa keine Folge gegeben worden sei. Bereits zum Zeitpunkt der am 29.9.1971 anberaumten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle seien auf der genannten Grundparzelle zwei Ferienwohnhäuser in einem Ausmaß von je 5,00 x 6,00 m ohne Bewilligung errichtet worden. Am 15.7.1975 sei seitens der Baubehörde eine Überprüfung an Ort und Stelle durchgeführt worden. In der Folge sei entsprechend dem Bescheid vom 23.7.1975 von Frau T. U. am 20.8.1975 ein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung vom bestehenden Flächenwidmungsplan bei der Baubehörde eingebracht worden. In der daraufhin abgeführten mündlichen Verhandlung vom 24.9.1975 sei neuerlich eindeutig festgestellt worden, dass die begehrte Ausnahmegenehmigung schon im Hinblick auf die in diesem Gebiet bestehende permanente Überschwemmungsgefahr, des Fehlens einer ungehinderten Zufahrt sowie eines berechtigten Interesses der Gemeinde H. auf Erhaltung eines entsprechenden Erholungsraumes nicht erteilt werden könne. Auch in der darüber ergangenen Vorstellungsentscheidung sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die von der Vorstellungswerberin errichteten beiden Ferienhäuser eine krasse Durchbrechung der im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde H. niedergelegten Planungsabsicht darstelle. Mit Bescheid vom 10.5.1976 hat der Bürgermeister Frau T. U.
Paragraph 16, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 20, Baupolizeigesetz 1973 aufgetragen, innerhalb einer Frist von acht Wochen ab Zustellung dieses Bescheides die auf GSt-Nr aaa, KG H., ohne baubehördliche Bewilligung errichteten beiden Ferienhäuser zu beseitigen (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig wurde für den Fall, dass diesem baupolizeilichen Auftrag nicht innerhalb der bescheidmäßig festgesetzten Frist entsprochen werde, die Ersatzvornahme durch die Baubehörde angedroht (Spruchpunkt 2.). Begründend wird im Bescheid vom 10.5.1976 ausgeführt, dass bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.7.1972 dem Ansuchen um Ausnahmegenehmigung vom bestehenden Flächenwidmungsplan hinsichtlich eines 60 m² großen Teilstückes des GSt-Nr aaa keine Folge gegeben worden sei. Bereits zum Zeitpunkt der am 29.9.1971 anberaumten mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle seien auf der genannten Grundparzelle zwei Ferienwohnhäuser in einem Ausmaß von je 5,00 x 6,00 m ohne Bewilligung errichtet worden. Am 15.7.1975 sei seitens der Baubehörde eine Überprüfung an Ort und Stelle durchgeführt worden. In der Folge sei entsprechend dem Bescheid vom 23.7.1975 von Frau T. U. am 20.8.1975 ein Ansuchen um Ausnahmegenehmigung vom bestehenden Flächenwidmungsplan bei der Baubehörde eingebracht worden. In der daraufhin abgeführten mündlichen Verhandlung vom 24.9.1975 sei neuerlich eindeutig festgestellt worden, dass die begehrte Ausnahmegenehmigung schon im Hinblick auf die in diesem Gebiet bestehende permanente Überschwemmungsgefahr, des Fehlens einer ungehinderten Zufahrt sowie eines berechtigten Interesses der Gemeinde H. auf Erhaltung eines entsprechenden Erholungsraumes nicht erteilt werden könne. Auch in der darüber ergangenen Vorstellungsentscheidung sei klar zum Ausdruck gebracht worden, dass die von der Vorstellungswerberin errichteten beiden Ferienhäuser eine krasse Durchbrechung der im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde H. niedergelegten Planungsabsicht darstelle. Gegen den Bescheid vom 10.5.1976 hat Frau T. U. mit am 25.5.1976 bei der Gemeinde H. eingelangter Eingabe Berufung erhoben und darin ausgeführt wie folgt: „Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde H. vom 10.5.1976 erhebe ich innerhalb offener Frist Berufung und begründe diese wie folgt: Es entspricht den Tatsachen, dass ich für die auf der Grundparzelle aaa KG H. errichteten beiden Ferienhäuser keine Ausnahmegenehmigung vom bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde H. habe, vielmehr wurde mir die begehrte Ausnahmegenehmigung mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 14.7.1972 versagt. Völlig unberücksichtigt blieb bisher die Tatsache, dass ich nicht nur Eigentümerin der Grundparzelle aaa der KG H. bin, sondern vielmehr auch in Bereiche meines Gasthauses über land- und forstwirtschaftliche Flächen verfüge. Außerdem bin ich Eigentümerin der Liegenschaft EZ 38 der KG F., welche ein bedeutendes Alp- und Waldgebiet darstellt. Zur Nutzung dieses landwirtschaftlichen Betriebes benötige ich die beiden kleinen Holzhäuser (Personalunterbringung). Die Errichtung der gegenständlichen beiden Objekte bedarf daher überhaupt keiner Ausnahmegenehmigung vom Flächenwidmungsplan. Ich beantrage daher den angefochtenen Bescheid zu beheben. Hochachtungsvoll [Unterschrift von Frau T. U.] PS.: Ergänzend sei noch festgestellt, dass ich von der Tatsache, dass die Errichtung von landwirtschaftlichen Objekten im Grünland eine Ausnahmegenehmigung vom Flächenwidmungsplan nicht notwendig macht, sonst hätte ich um eine solche Ausnahmegenehmigung überhaupt nicht angesucht. Die Tatsache, dass ich die beiden erstellten Objekte vorübergehend an Gäste meines Hauses überlassen habe, ändert nichts am Sachverhalt, nämlich an der Notwendigkeit dieser Objekte für meine Grünlandnutzung. Die Feststellung, dass die Grundparzelle aaa KG H. im Überschwemmungsgebiet liegt, dass es sich um Streulage handelt und die Zufahrt mit einem Fahrverbot belegt ist, geht ins Leere, da ich im unmittelbaren Bereich der beiden Objekte meinen Gastbetrieb habe und diesen seit vielen Jahren ungehindert führe, ohne dass dieser durch ein Hochwasser Schaden genommen hat. Außerdem habe ich das Recht der Zufahrt zu meiner Liegenschaft und zu meinem Gastbetrieb. Es versteht sich von selbst, dass ich landwirtschaftliche Objekte nicht in einer geschlossenen Ortschaft errichten kann, wenn die Flächennutzung 8,00 km und mehr von dieser Ortschaft H. entfernt vorgenommen werden muss. Der Bescheid geht daher von rechtlich unrichtigen Voraussetzungen aus und der angenommene Sachverhalt entspricht in keiner Weise den Tatsachen. Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid zu beheben und mir die nachträgliche Baubewilligung (Bauplatzerklärung) zu erteilen. Es ist bedauerlich, dass mir trotz meines hohen Alters und der Belastung der Führung eines Gastbetriebes in dieser abgelegenen Gegend seitens der Behörde keine Unterstützung zugeteilt wird. Hochachtungsvoll“ 5. In einem Schreiben vom 16.5.1978 an die Ehegatten Rr. hat der Bürgermeister der Gemeinde H. wie folgt ausgeführt: "Mit Freude konnte ich Ihrem Schreiben vom 1.5.1978 entnehmen, dass Sie die Jausenstation Ww. erworben haben und ich erlaube mir, Ihnen für den Betrieb derselben viel Glück und Erfolg zu wünschen! Gleichzeitig muss ich Sie jedoch darauf aufmerksam machen, dass die Nebengebäude (Ferienappartements) nicht bewilligt worden sind. Frau T. U. wurde mit Bescheid vom 23.7.1975 der baupolizeiliche Auftrag erteilt, diese Objekte abzutragen. Dieser Auftrag gilt selbstverständlich auch für die Rechtsnachfolger. Ich könnte mir jedoch vorstellen, dass die Objekte an und für sich bestehen bleiben dürfen, wenn die Inneneinrichtungen, die das Bewohnen derselben möglich machten, entfernt werden. Die Bauwerke könnten sodann als Lagerräume für Liegestühle, Leergebinde usw. Verwendung finden. Das Bewohnen der genannten Objekte ist jedenfalls nicht gestattet." In einem Schreiben vom 6.12.1984 an Herrn Dr. Vv., Immobilienmakler, der laut seinem Schreiben vom 5.12.1984 von Frau T. U. beauftragt worden ist, einen Teil ihrer Liegenschaft an Käufer zu vermitteln, hat der Bürgermeister der Gemeinde H. wie folgt ausgeführt:In einem Schreiben vom 6.12.1984 an Herrn Dr. römisch fünf v., Immobilienmakler, der laut seinem Schreiben vom 5.12.1984 von Frau T. U. beauftragt worden ist, einen Teil ihrer Liegenschaft an Käufer zu vermitteln, hat der Bürgermeister der Gemeinde H. wie folgt ausgeführt: "Mit Schreiben vom 5.12.1984 teilten Sie der Gemeinde mit, dass Frau T. U. zwei Ferienhäuser auf oa. GP. besitzt, die jedoch keine Bewilligung haben. Frau U. hat Ihnen nun angeblich mitgeteilt, dass es bezüglich der Erlangung einer Baubewilligung keine Probleme geben wird."Mit Schreiben vom 5.12.1984 teilten Sie der Gemeinde mit, dass Frau T. U. zwei Ferienhäuser auf oa. Gesetzgebungsperiode besitzt, die jedoch keine Bewilligung haben. Frau U. hat Ihnen nun angeblich mitgeteilt, dass es bezüglich der Erlangung einer Baubewilligung keine Probleme geben wird. Als Baubehörde möchten wir Ihnen mitteilen, dass diese Ferienhäuser im Grünland stehen und tatsächlich keine Baubewilligung vorhanden ist. Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 2.2.1976 wurde einem Ausnahmeansuchen
§ 19Abs 3 Raumordnungsgesetz nicht stattgegeben.
Frau T. U. hat daraufhin Vorstellung beim Amt der Salzburger Landesregierung erhoben. Mit Bescheid vom 20.4.1976 wurde diese Vorstellung abgewiesen. Als Baubehörde möchten wir Ihnen mitteilen, dass diese Ferienhäuser im Grünland stehen und tatsächlich keine Baubewilligung vorhanden ist. Mit Bescheid der Gemeindevertretung vom 2.2.1976 wurde einem Ausnahmeansuchen
Paragraph 19, Absatz 3, Raumordnungsgesetz nicht stattgegeben. Frau T. U. hat daraufhin Vorstellung beim Amt der Salzburger Landesregierung erhoben. Mit Bescheid vom 20.4.1976 wurde diese Vorstellung abgewiesen. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 10.5.1976 wurde Frau U. aufgetragen, die ohne baubehördliche Bewilligung errichteten beiden Ferienhäuser zu beseitigen. Für den Fall, dass diesem baupolizeilichen Auftrag nicht entsprochen wird, wurde gleichzeitig die Ersatzvornahme durch die Baubehörde angedroht. Aus verschiedenen Gründen wurde diese Ersatzvornahme jedoch nicht ausgeführt. Abschließend möchten wir noch hinzufügen, dass eine nachträgliche Sanktionierung [gemeint offensichtlich: Sanierung] aus rein rechtlichen Gründen nicht möglich ist, ua spricht auch die Gefährdung dieses Bereiches durch Hochwasser dagegen." In einem Schreiben vom 30.1.1986 an Frau T. U. hat der Bürgermeister wie folgt ausgeführt: "Mit Schreiben vom 21.1.1986 ersuchen Sie die Gemeinde H. um Kollaudierung Ihres Ferienhäuschens Cc.-Tal 51, welches sich in der Nähe der Jausenstation Ww. befindet. Hiezu möchten wir Ihnen mitteilen, dass es nach den derzeitigen Gesetzen den Begriff "Kollaudierung" nicht mehr gibt. Die Behörde hat vielmehr sich davon zu überzeugen und zwar in Form einer Überprüfungsverhandlung, ob das errichtete Objekt den Vorschreibungen der Baubewilligung entspricht. In Ihrem Fall kann dieses Verfahren nicht durchgeführt werden, da es sich bei Ihrem Ferienhaus um einen Schwarzbau handelt. Nach Ansicht der Baubehörde kann dieser Schwarzbau aus rechtlichen Gründen nachträglich nicht saniert werden, da vor allem dieses Gebiet als "rote Zone" der Wildbach- und Lawinenverbauung (Bauverbotszone) ausgewiesen ist. Ihre Ansuchen um Ausnahmegenehmigung
§ 19
Abs 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes wurde in den Jahren 1975/76 bereits abgelehnt. Ihre Ansuchen um Ausnahmegenehmigung
Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes wurde in den Jahren 1975/76 bereits abgelehnt. Ihr Bauwerk wurde dem Amt der Salzburger Landesregierung als Schwarzbau zur Kenntnis gebracht." In einem Schreiben des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 9.2.1989 an die Gemeinde H. wird unter anderem wie folgt ausgeführt: "Mit Schreiben vom 4.8.1987 teilten Sie der Aufsichtsbehörde beim Amt der Salzburger Landeregierung mit, dass mit Stichtag 31.7.1987 bis auf zwei Fälle sämtliche gesetzwidrigen Bauführungen im Gemeindegebiet H. saniert worden seien bzw eine Sanierung unmittelbar bevor stehe. Nach ihren Angaben sind sowohl das auf Grundstück aaa/1 KG F. errichtete Einfamilienhaus, Eigentümerin T. U., als auch das auf Grundstück aaa/2 KG F. gelegene Wochenendhaus, der Eigentümerin e Rr., als rechtlich nicht sanierbar anzusehen. Eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung, Gebietsbauleitung Pongau, vom 30.5.1986 legten Sie Ihrem Schreiben vom 4.8.1987 bei, wonach die Wildbach- und Lawinenverbauung unter Anführung von Gründen eine Bebauung des Grundstückes aaa KG F. ablehnt. (…)" In einem Schreiben vom 8.8.1989 an Frau T. U. hat der Bürgermeister wie folgt ausgeführt: "Mit Schreiben vom 30.7.1989 ersuchen Sie die Gemeinde H. um Bewilligung, dass Ihre Objekte an die Trinkwasserleitung, die bis zur Jausenstation Ww. verlegt ist anschließen dürfen. Dazu möchten wir Ihnen mitteilen, dass diese Leitung sich im Privatbesitz von Frau Rr. befindet. Weiters möchten wir zu bedenken geben, dass Ihre Objekte ohne Bewilligung errichtet wurden und hier noch ein Verfahren ausständig ist. Die Gemeinde H. wurde diesbezüglich vom Amt der Salzburger Landesregierung darauf hingewiesen, dass Schwarzbauten, die aus rechtlichen Gründen nicht saniert werden können, abgetragen werden müssen. Im kommenden Herbst wird eine mündliche Verhandlung stattfinden. Ob in diesem Stadium der Trinkwasseranschluss sinnvoll ist, bleibt abzuwarten." In einem Schreiben vom 18.9.1989 an Frau Rr. hat der Bürgermeister der Gemeinde H. unter anderem wie folgt ausgeführt: "(…) Die Jausenstation Ww. wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15.6.1964 bewilligt. In den darauffolgenden Jahren hat die damalige Besitzerin ohne rechtskräftige Baubewilligung verschiedene Bauten errichtet. Damals wurde Frau T. U. von der Behörde aufmerksam gemacht, dass es sich bei diesen Bauten um Schwarzbauten handelt. Als Sie damals das Objekt erworben haben, wurden Sie von der Baubehörde auf diese Tatsache hingewiesen. Es ist richtig, dass ich Ihnen zugesichert habe, nach Möglichkeit, natürlich unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, diese Bauten nachträglich rechtlich zu sanieren. Vor zwei Jahren gab es eine Aktion der Salzburger Landesregierung bezüglich Sanierung von Schwarzbauten. Auch der Bereich Ww. wurde damals von Vertretern der Gemeinde und dem zuständigen Landesrat besichtigt. Eine Sanierung ist deshalb nicht möglich, da sich die Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung dagegen aussprechen. Der Bürgermeister als Baubehörde ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. (…)" In einem Schreiben vom 28.9.1993 an das Amt der Salzburger Landesregierung hat der Bürgermeister der Gemeinde H. unter anderem wie folgt ausgeführt: "(…)
- Das Grundstück aaa KG F. – ursprünglich im Eigentum von Frau T. U. wurde im Besitz geteilt und zwar in GP aaa/1 – bücherlicher Eigentümer R. S. – Erbe nach T. U. – außerbücherlicher Eigentümer B.Gesetzgebungsperiode aaa/1 – bücherlicher Eigentümer R. S. – Erbe nach T. U. – außerbücherlicher Eigentümer B. und GP aaa/2 – wurde von Frau Rr. erworben und an Frau W. und Herrn V. verkauft.Gesetzgebungsperiode aaa/2 – wurde von Frau Rr. erworben und an Frau W. und Herrn römisch fünf. verkauft.
- Das im Lageplan mit Nr 3 versehene Gebäude (Jausenstation Ww.hütte) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 15.6.1964 bewilligt. Die Bauten mit Nr 1, 2, 4, 5, 6, 7 u 8 wurden ohne Baubewilligung errichtet.
- Für jene Bauwerke, die mit der Zahl 1 und 3 gekennzeichnet sind, gibt es einen Abbruchbescheid aus dem Jahr
- Die damalige Eigentümerin, Frau T. U., hat rechtzeitig Berufung erhoben. Die Berufung wurde von der Rechts- und Finanz-Sektion bzw von der Gemeindevertretung nicht behandelt. (…)" In einem Schreiben vom 5.9.1994 an Herrn O. P. hat der Bürgermeister unter anderem wie folgt ausgeführt: "(…) Wir verweisen jedoch darauf, dass in dem Bungalow, in dem Herr Ib. wohnt und auch das Wasser zugeleitet werden sollte, es sich um einen Schwarzbau handelt und in Kürze ein Beseitigungsauftrag ergeht."Wir verweisen jedoch darauf, dass in dem Bungalow, in dem Herr römisch eins b. wohnt und auch das Wasser zugeleitet werden sollte, es sich um einen Schwarzbau handelt und in Kürze ein Beseitigungsauftrag ergeht."
- Am 21.5.1993 wurde die Gemeinde H. davon in Kenntnis gesetzt, dass an dem Wohngebäude auf GSt-Nr. aaa/1, KG F., Umbauarbeiten durchgeführt würden. Mit Bescheid vom 26.5.1993 hat der Bürgermeister gegenüber Herrn B. (Ehegatte der Beschwerdeführerin) die sofortige Einstellung der Ausführung der baulichen Maßnahmen bei der Blockhütte auf GSt-Nr. aaa/1, KG F., südwestlich der Jausenstation Ww., verfügt. Begründend wird darin ausgeführt, dass bei einem Lokalaugenschein am 26.5.1993 festgestellt worden sei, dass die Firma Ok., Or., am gegenständlichen Objekt ohne Baubewilligung Baumaßnahmen durchgeführt habe. Das schadhafte Dach und das Dachgeschoß seien entfernt und neu in Holzblockbauweise aufgezimmert worden. Der neue Dachstuhl sei noch nicht errichtet worden. Beim bestehenden Objekt handle es sich um einen Schwarzbau, dessen Abtragung bereits verfügt, bisher jedoch nie vollzogen worden sei. Seitens der Baubehörde sei mündlich an Ort und Stelle eine Baueinstellung verfügt worden. Die Baueinstellung vom 26.5.1993 wurde Herrn B. am 1.6.1993 zugestellt. Mit Schreiben ebenfalls vom 26.5.1993 hat der Bürgermeister gegen Herrn B. unter Darstellung des Sachverhaltes bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau „Strafantrag“ gestellt. Herr B. hat mit Datum 26.5.1993, beim Gemeindeamt H. am 27.5.1993 eingelangt, ein Schreiben an die Gemeinde H. mit folgendem Inhalt gerichtet: „Bauanzeige Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung der beiden Grundstücke EZ QQ Grundbuch xy F. aaa/1 und bbb ist es unbedingt erforderlich, das durch Schneedruck eingedrückte Dach des Objektes Cc.-Tal Nr. 51 zu reparieren sowie die kaputten Fenster zu erneuern. Die Eindeckung des reparierten Daches erfolgt mittels Lärchenschindel. Des Weiteren werden die ebenfalls baufälligen Heustadl neu errichtet und auch mit Lärchenschindel eingedeckt. Die Einzäunung des Grundstückes mit alten verrosteten Stacheldraht wurde durch einen Lärchenzaun ersetzt. Da für die Baumaßnahmen altes Holz (300 Jahre alt) verwendet wird, stellen diese Reparaturarbeiten eine Bereicherung für das gesamte Cc.-Tal (Nationalpark Hohe Tauern) dar. Ich ersuche um Kenntnisnahme und verbleibe“ Mit Schreiben vom 1.6.1993 hat der Bürgermeister auf das Schreiben des Herrn B. vom 26.5.1993 wie folgt geantwortet: „Mit vorgenanntem Schreiben teilen Sie der Gemeinde H. mit, dass es unbedingt erforderlich ist, das durch Schneedruck eingedrückte Dach zu reparieren und die kaputten Fenster des Objektes Cc.-Tal 51 zu erneuern. Weiters geben Sie bekannt, dass die baufälligen Heustadl neu errichtet werden. Bei dem am Mittwoch, dem 26.5.1993 um 14:10 Uhr stattgefundenen Lokalaugenschein wurde jedoch festgestellt, dass von Reparaturarbeiten nicht gesprochen werden kann; vielmehr wurde das gesamte Dach einschließlich Dachstuhl abgetragen, das Dachgeschoß neu aufgebaut (und zwar höher als der Bestand) und der Dachfirst gedreht. Trotz der anlässlich des Lokalaugenscheines mündlich ausgesprochenen Baueinstellung wurde weitergearbeitet.
§ 2
Salzburger Baupolizeigesetz handelt es sich hier um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme.
Paragraph 2, Salzburger Baupolizeigesetz handelt es sich hier um eine bewilligungspflichtige Baumaßnahme. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für sämtliche auf dem Gst. aaa/1 KG F. befindlichen Objekte keine Baubewilligung vorhanden ist und es sich daher um Schwarzbauten handelt, die außerdem noch im Landschaftsschutzgebiet liegen. Eine rechtliche Sanierung, wie vor Jahren schon angestrebt, war nicht möglich, da die Wildbach- und Lawinenverbauung keine Zustimmung dazu gab. Das gesamte Grundstück liegt im Überschwemmungsbereich des Mm.baches und zwar in der „roten Gefahrenzone“. Wir machen Sie nochmals darauf aufmerksam, dass ohne rechtskräftige Baubewilligung keine Baumaßnahmen, auch keine Sanierungen, durchgeführt werden dürfen. Weiters teilen wir Ihnen mit, dass für das genannte Objekt, für welches keine Baubewilligung vorliegt, von uns auch bisher keine Hausnummer vergeben wurde; das Objekt Cc.-Tal 51 ist ein anderes. Mit der Bitte um Kenntnisnahme verbleiben wir“ Der gegen den Baueinstellungsbescheid vom 26.5.1993 von Herrn B. mit Eingabe vom 3.6.1993 erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 20.10.1993 keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Ein Rechtsmittel dagegen wurde nicht erhoben.
- Die beim Gemeindeamt H. am 25.5.1976 eingelangte Berufung der Frau T. U. gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 10.5.1976 (vgl Punkt 4.3.) hat die belangte Behörde dahingehend erledigt, dass sie die Berufung mit Bescheid vom 10.8.1994 als unbegründet abgewiesen hat. Der Berufungsbescheid wurde an Herrn R. S. zugestellt. Die beim Gemeindeamt H. am 25.5.1976 eingelangte Berufung der Frau T. U. gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 10.5.1976 vergleiche Punkt 4.3.) hat die belangte Behörde dahingehend erledigt, dass sie die Berufung mit Bescheid vom 10.8.1994 als unbegründet abgewiesen hat. Der Berufungsbescheid wurde an Herrn R. S. zugestellt. Über die von Herrn O. P. erhobene Vorstellung vom 29.9.1994 hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 6.2.1996 den Bescheid der belangten Behörde vom 10.8.1994 aufgehoben. In der Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 2.9.1996 die Berufung der T. U. gegen den Bescheid vom 10.5.1976 dahingehend erledigt, dass die Berufung als unbegründet abgewiesen und der Bescheid des Bürgermeisters vom 10.5.1976 bestätigt wurde, gleichzeitig wurde der Spruchteil
- des Bescheides vom 10.5.1976, mit dem die Ersatzvornahme durch die Baubehörde erster Instanz angedroht wurde, ersatzlos behoben. Die Aufnahme des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Herrn DI N., bestätigt durch das Bauamt am 8.9.1993, wurde als integrierender Bestandteil des Spruches des Bescheides zugrunde gelegt. Über die Vorstellung des O. P. vom 19.9.1996 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 2.9.1996 mit dem Bescheid der Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde vom 11.3.1997 wiederum behoben und zwar zusammengefasst mit der Begründung, dass der Spruch des Bescheides nicht mit dem Beschluss der belangten Behörde als Kollegialorgan übereinstimme. Mit Bescheid vom 21.7.1997 hat die belangte Behörde sodann nach entsprechender Beschlussfassung die Berufung gegen den Bescheid vom 10.5.1976 gleichlautend wie mit dem Bescheid vom 2.9.1996 erledigt (Nichtstattgebung der Berufung, Aufhebung des Spruchteiles
- und Vidierung des Planes des DI N.). Über die Vorstellung des Herrn O. P. vom 5.8.1997 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 21.7.1997 von der Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 1.4.1998 erneut behoben, und zwar mit der Begründung, dass der Spruch des Bescheides, der weiterhin auf Entfernung beider Objekte auf GSt-Nr aaa, KG F., laute, in Widerspruch mit der Begründung des Bescheides stehe. Schließlich mit Bescheid vom 2.8.1999 hat die belangte Behörde die Berufung gegen den Bescheid vom 10.5.1976 dahingehend erledigt, dass der Bescheid des Bürgermeisters vom 10.5.1976 mit folgenden Abänderungen bestätigt wurde: „Der hiermit bestätigte, durch den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters vom 10.05.1976, erteilte Beseitigungsauftrag, entfaltet Rechtswirkung ausschließlich für die auf der Gp. aaa/1, KG F., bestehenden Objekte. Der Spruchteil
- des Bescheides des Bürgermeisters vom 10.05.1976 in welchem die Ersatzvornahme durch die Baubehörde in erster Instanz angedroht wurde, wird hiermit ersatzlos aufgehoben. Die diesem Bescheid zugrunde liegende Aufnahme des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen DI N., bestätigt durch das Bauamt der Gemeinde H. am 08.09.1993, bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.“ In dem diesen Bescheid angeschlossenen Lageplan des DI N. ist das verfahrensgegenständliche Haus als Objekt Nr 5 bezeichnet und mit einem Ausmaß von 7,70 m x 6,15 m im nördlichen Bereich des GSt-Nr aaa/1 dargestellt. Die von Herrn O. P. mit Eingabe vom 18.8.1999 gegen den Bescheid vom 2.8.1999 erhobene Vorstellung hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 20.1.2000 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde des Herrn O. P. gegen den Vorstellungsbescheid vom 20.1.2000 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.5.2000, Zahl 2000/06/0034, als unbegründet abgewiesen.
- Mit Eingabe vom 4.1.2001 hat Herr O. P. bei der Gemeinde H. um Kenntnisnahme der Bauanzeige
§ 3Bau
PolG 1997 für die Errichtung eines Stallgebäudes auf GSt-Nr bbb, KG F., angesucht. Mit weiterem Ansuchen, undatiert, bei der Gemeinde am 2.2.2001 eingelangt, hat Herr O. P. um Baubewilligung
§ 2Abs 1 Bau
PolG 1997 für die bestehenden landwirtschaftlichen Bauten auf GSt-Nr aaa/1, KG F., (A=Wohnhaus, B=Nebengebäude, C=Holzlager, D=Remise) angesucht. Die beiden Ansuchen hat der Bürgermeister mit Bescheid vom 30.7.2001
§ 13
Abs 3 AVG zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass der Antragsteller angeforderte Unterlagen, nämlich die Bauplatzerklärung, die naturschutzbehördliche Bewilligung und die wasserrechtliche Bewilligung, nicht beigebracht habe. Mit Eingabe vom 4.1.2001 hat Herr O. P. bei der Gemeinde H. um Kenntnisnahme der Bauanzeige
Paragraph 3, BauPolG 1997 für die Errichtung eines Stallgebäudes auf GSt-Nr bbb, KG F., angesucht. Mit weiterem Ansuchen, undatiert, bei der Gemeinde am 2.2.2001 eingelangt, hat Herr O. P. um Baubewilligung
Paragraph 2, Absatz eins, BauPolG 1997 für die bestehenden landwirtschaftlichen Bauten auf GSt-Nr aaa/1, KG F., (A=Wohnhaus, B=Nebengebäude, C=Holzlager, D=Remise) angesucht. Die beiden Ansuchen hat der Bürgermeister mit Bescheid vom 30.7.2001
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass der Antragsteller angeforderte Unterlagen, nämlich die Bauplatzerklärung, die naturschutzbehördliche Bewilligung und die wasserrechtliche Bewilligung, nicht beigebracht habe. Die gegen den Bescheid vom 30.7.2001 von Herrn O. P. mit Eingabe vom 14.8.2001 erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.8.2003 als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Vorstellung hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 1.10.2003 als unbegründet abgewiesen. Eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde dagegen nicht erhoben. Dem Ansuchen, eingelangt bei der Gemeinde am 2.2.2001, war ein Bestandsplan vom Dezember 2000 beigeschlossen, in dem das verfahrensgegenständliche Wohnhaus A wie folgt beschrieben ist: „EG + DG nicht unterkellert, Holzbauweise, an der Südseite ist ein Zubau in Massivbauweise ausgeführt, das Objekt ist im EG und OG komplett saniert worden. EG - Küche, Nebenräume, Wohnstube OG - Schlafräume, Bad“ Aus den Grundrissen des verfahrensgegenständlichen Objektes ist im Bestandplan ersichtlich, dass das eigentliche Haupthaus (bestehend im EG aus Wohnstube 22,10 m², Küche 9,55 m², WC 1,60 m² sowie Speis 1,95 m² und im OG aus Schlafraum 13,67 m², Schlafraum 9,05 m² sowie Bad/WC mit 5,14 m²) Außenmaße von 7,70 m x 6,10 m hat. Hinzu kommt im nördlichen Bereich einerseits ein unmittelbar angebauter, nur von außen zugänglicher Abstellraum mit 5,10 m² und einer Breite von insgesamt 1,50 m und andererseits südlich unmittelbar an das Gebäude angebaut ein mit dem Dach des Haupthauses mitüberdachter Terrassenvorplatz mit einem Kamin in einer Breite vom 2,75 m. Insgesamt ergibt dies daher das Gesamtausmaß von 11,95 m (7,70 m Haupthaus, 1,50 m Abstellraum im Norden und überdachte Terrasse von 2,75 m im Süden) x 6,10 m. Diese Um- und Zubaumaßnahmen, damit das Gebäude nunmehr im Wesentlichen so wie jetzt ausgeführt vorhanden ist, waren zum Zeitpunkt des Bestandsplanes im Dezember 2000 bereits durchgeführt. 9. Mit Bescheid vom 23.7.2001 hat der Bürgermeister der Gemeinde H. Herrn O. P.
§§ 16
Abs 3 und 22 Abs 1 lit a Baupolizeigesetz 1997 aufgetragen, die als Gebäude B, C und D bezeichneten, auf GSt-Nr aaa/1, KG F., befindlichen Gebäude, dargestellt im dem Bescheid beigeschlossenen Lageplan, zu entfernen. Dabei handelt es sich neben dem verfahrensgegenständlichen, als Gebäude A bezeichneten Objekt um drei weitere auf GSt-Nr aaa/1 errichtete Gebäude.Mit Bescheid vom 23.7.2001 hat der Bürgermeister der Gemeinde H. Herrn O. P.
Paragraphen 16, Absatz 3 und 22 Absatz eins, Litera a, Baupolizeigesetz 1997 aufgetragen, die als Gebäude B, C und D bezeichneten, auf GSt-Nr aaa/1, KG F., befindlichen Gebäude, dargestellt im dem Bescheid beigeschlossenen Lageplan, zu entfernen. Dabei handelt es sich neben dem verfahrensgegenständlichen, als Gebäude A bezeichneten Objekt um drei weitere auf GSt-Nr aaa/1 errichtete Gebäude. Die gegen den Bescheid vom 23.7.2001 von Herrn O. P. mit Eingabe vom 2.8.2001 erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.8.2003 als unbegründet abgewiesen (und die Frist zur Beseitigung neu festgesetzt). Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 5.8.2003 von Herrn O. P. erhobene Vorstellung hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 25.9.2003 als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Vorstellungsbescheid wurde keine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. 10. Mit Eingabe vom 25.10.2004 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die Erteilung der Einzelbewilligung
§ 24
Abs 3 ROG 1998 zur Neugründung einer Landwirtschaft unter anderem für GSt-Nr aaa/1, KG F., bei der Gemeinde H. beantragt. Mit Eingabe vom 25.10.2004 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte die Erteilung der Einzelbewilligung
Paragraph 24, Absatz 3, ROG 1998 zur Neugründung einer Landwirtschaft unter anderem für GSt-Nr aaa/1, KG F., bei der Gemeinde H. beantragt. Dieses Ansuchen vom 25.10.2004 wurde mit Eingabe vom 2.2.2005 zurückgezogen und gleichzeitig (am 2.2.2005) stattdessen ein Antrag um Einzelbewilligung zur Errichtung von Objekten zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Grundstücken eingebracht. Mit Bescheid vom 4.11.2008 hat der Bürgermeister der Gemeinde H. das Ansuchen
§ 13
Abs 3 AVG zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass trotz Aufforderung eine positive naturschutzrechtliche Stellungnahme nicht vorgelegt worden sei. Über Berufung der Beschwerdeführerin vom 27.11.2008 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.2.2009 diesen Bescheid des Bürgermeisters vom 4.11.2008 wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben. Mit Bescheid vom 4.11.2008 hat der Bürgermeister der Gemeinde H. das Ansuchen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, und zwar mit der Begründung, dass trotz Aufforderung eine positive naturschutzrechtliche Stellungnahme nicht vorgelegt worden sei. Über Berufung der Beschwerdeführerin vom 27.11.2008 hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 11.2.2009 diesen Bescheid des Bürgermeisters vom 4.11.2008 wegen sachlicher Unzuständigkeit aufgehoben. Mit Bescheid ebenfalls vom 11.2.2009 hat die belangte Behörde dem Ansuchen vom 2.2.2005 auf Erteilung der Einzelbewilligung
§ 24Abs 2 ROG 1998 nicht stattgegeben.
Mit Bescheid ebenfalls vom 11.2.2009 hat die belangte Behörde dem Ansuchen vom 2.2.2005 auf Erteilung der Einzelbewilligung
Paragraph 24, Absatz 2, ROG 1998 nicht stattgegeben. Über Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 24.2.2009 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 11.2.2009 aufgehoben und zwar mit der Begründung, dass der Beschwerdeführerin das Parteiengehör nicht in ausreichender Weise eingeräumt worden sei. Bis dato wurde ein Ersatzbescheid nicht erlassen. Zuletzt hat die Beschwerdeführerin beantragt, das anhängige Einzelbewilligungsverfahren bis zum Vorliegen der Revisionsentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.
- Mit Eingabe vom 2.2.2005 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bei der Gemeinde um Baubewilligung für die Errichtung von landwirtschaftlichen Betriebsobjekten auf dem GSt-Nr aaa/1, KG F., angesucht. Mit Eingabe vom 5.12.2005 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte bei der Gemeinde des Weiteren die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Pferdestalles auf dem GSt-Nr aaa/1 beantragt. Mit Bescheid vom 31.3.2009 hat der Bürgermeister der Gemeinde H. die am 2.2.2005 beantragte Baubewilligung versagt. Der dagegen erhobenen Berufung hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 5.11.2009 keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid vom 2.4.2009 hat der Bürgermeister auch die am 5.12.2005 beantragte Baubewilligung für die Neuerrichtung eines Pferdestalles versagt. Der dagegen erhobenen Berufung hat die belangte Behörde ebenfalls mit Bescheid vom 5.11.2009 keine Folge gegeben und diese unbegründet abgewiesen. Gegen die beiden Bescheide der belangten Behörde vom 5.11.2009 haben die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte Vorstellung erhoben. Diese Vorstellung hat die Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde mit Bescheid vom 20.12.2013 als unbegründet abgewiesen. Die gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20.12.2013 erhobene Revision vom 12.2.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.1.2016, Zahl Ro 2014/06/0034, als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Baubewilligung nur erteilt werden könne, wenn das Bauvorhaben der Flächenwidmung entspreche, was vorliegend unbestritten nicht der Fall sei. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Einzelbewilligung stelle keine Vorfrage, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung dar, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des § 38 AVG nicht in Betracht komme. Soweit die Revisionswerber eine (vermutete) Baubewilligung annehmen würden, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch in ihren Rechten verletzt worden sein sollten, da diesfalls das Bauansuchen gegebenenfalls wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass für andere Baulichkeiten eine Baubewilligung erteilt worden sei, könne jedenfalls nichts für die Frage gewonnen werden, ob auch die gegenständlichen Baulichkeiten baubewilligungsfähig seien. Unbestritten würden die hier gegenständlichen Baulichkeiten im Grünland liegen, weshalb die Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf § 9 Abs 1 Z 1 BauPolG 1997 ausscheide. Die gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 20.12.2013 erhobene Revision vom 12.2.2014 hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.1.2016, Zahl Ro 2014/06/0034, als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Baubewilligung nur erteilt werden könne, wenn das Bauvorhaben der Flächenwidmung entspreche, was vorliegend unbestritten nicht der Fall sei. Das Vorliegen einer rechtskräftigen Einzelbewilligung stelle keine Vorfrage, sondern eine Tatbestandsvoraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung dar, weshalb eine Aussetzung des Verfahrens im Sinne des Paragraph 38, AVG nicht in Betracht komme. Soweit die Revisionswerber eine (vermutete) Baubewilligung annehmen würden, sei nicht ersichtlich, inwiefern sie dadurch in ihren Rechten verletzt worden sein sollten, da diesfalls das Bauansuchen gegebenenfalls wegen res iudicata zurückzuweisen gewesen wäre. Aus dem Umstand, dass für andere Baulichkeiten eine Baubewilligung erteilt worden sei, könne jedenfalls nichts für die Frage gewonnen werden, ob auch die gegenständlichen Baulichkeiten baubewilligungsfähig seien. Unbestritten würden die hier gegenständlichen Baulichkeiten im Grünland liegen, weshalb die Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, BauPolG 1997 ausscheide.
- Mit Schreiben vom 10.6.2009 und 6.7.2009 hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau zum Ersuchen der Gemeinde H. auf Einleitung des Vollstreckungsverfahrens ausgeführt, dass ein Vollstreckungsverfahren betreffend den Bescheid vom 10.5.1976, mit dem die Beseitigung zweier Ferienhäusern auf GSt-Nr aaa, KG H., aufgetragen worden sei, eingeschränkt auf ein Haus nunmehr auf GSt-Nr aaa/1, KG F., nicht möglich sei. Dieser Bescheid könne nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 nicht vollstreckt werden.
- Der verfahrensgegenständliche Bau wie er nunmehr ausgeführt ist weist – so wie im Bescheid des Bürgermeisters vom 1.9.2009, Zahl yyyyy/2009, dargestellt – Abmessungen von 11,95 m x 6,10 m auf (siehe Punkt 8.). Im Übrigen entspricht der Bau der Darstellung bei der Beschreibung der baulichen Anlage im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters vom 1.9.
- Das Objekt ist situiert wie das Gebäude A laut Plan des DI N. vom 11.8.1998, GZ zzzz, der zum Bescheid vom 1.9.2009 vidiert wurde.
- Das verfahrensgegenständliche Wohngebäude in der ursprünglichen Form wurde von Frau T. U. zwischen Dezember 1966 und September 1971 errichtet. In der Folge wurde das Gebäude unter anderem vom Ehegatten der Beschwerdeführerin noch vor Dezember 2000, beispielsweise im Jahr 1993, so umgebaut, dass es wie nunmehr ausgeführt vorhanden ist.
- Ein baubehördlicher Bewilligungsbescheid oder eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige oder eine unbeantwortet bzw unbehandelt gebliebene Bauanzeige ist für das Objekt (Gebäude A laut Plan des DI M. N. vom 11.8.1998, GZ zzzz) nicht vorhanden. Beweiswürdigend ist zu diesen Sachverhaltsfeststellungen wie folgt auszuführen: Zu den Feststellungen betreffend die Eigentumsverhältnisse und die Teilung des ursprünglichen GSt-Nr aaa, KG F., unter Punkt
- des Sachverhaltes ist auszuführen, dass diese auf die in den Verwaltungsakten befindlichen Grundbuchsauzüge und Teilungspläne gründen. Die Eigentumsverhältnisse und Eigentumsübertragungen sowie die Teilung des GSt-Nr aaa in die GSt-Nr aaa/1 und aaa/2 sind – soweit sie gegenständlich von Bedeutung sind – unstrittig. Die Darstellung der Verfahrensabläufe seit dem Jahr 1962 unter den Punkten
- bis
- des Sachverhaltes und der darin dargestellte Inhalt von Eingaben von Verfahrensparteien und von Schreiben und Erledigungen der Behörden gründen auf den Inhalt der von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakten, die im Hinblick auf den zwischenzeitig verstrichenen Zeitraum neben dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt betreffend den Beseitigungsauftrag sieben weitere Aktenordner umfassen. Diese von der belangten Behörde im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakten beinhalten nicht nur das eigentliche verfahrensgegenständliche baupolizeiliche Beseitigungsverfahren, sondern im Wesentlichen auch die übrigen von der Beschwerdeführerin und ihren Rechtsvorgängern eingeleiteten Verwaltungsverfahren, aber auch diese betreffende (amtswegig eingeleitete) Verwaltungsverfahren. Bei den vorgelegten Verwaltungsakten handelt es sich im Wesentlichen um Originalakten, weshalb sie als unbedenklich zu bezeichnen sind und die darin dargestellten Abläufe und Vorgänge vorliegend dem Sachverhalt zu Grunde gelegt werden konnten. Zur Feststellung (Punkt 13.), dass der verfahrensgegenständliche Bau wie nunmehr ausgeführt der Beschreibung im Bescheid des Bürgermeisters vom 1.9.2009, Zahl yyyyy/2009, entspricht, ist festzuhalten, dass diese Feststellung einerseits auf den Befund des bautechnischen Amtssachverständigen vom 1.8.2009 (beinhaltend eine Lichtbildbeilage vom 3.8.2009), andererseits aber auch auf die Angaben der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 3.5.2016 gründet, wonach das Gebäude zum heutigen Zeitpunkt den Lichtbildern vom 3.8.2009 entspreche. Die Abmessungen des Objektes in der ursprünglichen Form und in der heutigen umgebauten Form ergeben sich zum einen aus den in den Verwaltungsakten befindlichen und zum Teil zu den Bescheiden vidierten Lageplänen und zum anderen aus den Grundrissen des Bestandsplanes aus Dezember 2000, vorgelegt mit dem Ansuchen, das am 2.2.2001 bei der Gemeinde eingelangt ist (Punkt
- des Sachverhaltes). Aus dem Lageplan, der zum Beseitigungsauftrag vom 10.5.1976 vidiert wurde, ist ersichtlich, dass das Objekt in der ursprünglichen Form Abmessungen von 7,70 x 6,15 m hatte. Demgegenüber ist aus dem Bestandsplan aus Dezember 2000 ersichtlich, dass zwar das Haupthaus (jener Gebäudeteil mit den eigentlichen Aufenthaltsräumen) Außenmaße von 7,70 x 6,10 m aufweist, also im Wesentlichen den Abmessungen des ursprünglichen Baus entspricht, jedoch unter Berücksichtigung des unmittelbar angebauten Abstellraumes (1,50 m im Norden) und des mitüberdachten Terrassenvorplatzes mit Kamin (2,75 m im Süden) das Objekt nunmehr ein Gesamtausmaß von 11,95 m x 6,10 m hat. Die Feststellung unter 14., dass das Wohngebäude zwischen Dezember 1966 und September 1971 errichtet worden ist, gründet darauf, dass bei der unter Punkt 2.
- dargestellten Erteilung der Benützungsbewilligung nach Fertigstellung im Jahr 1966 für den mit Bescheid vom 5.6.1964 genehmigten Neubau eines Pavillions lediglich davon ausgegangen wurde, dass dieses eine Gebäude – entsprechend der baubehördlichen Bewilligung aus dem Jahr 1964 – tatsächlich errichtet wurde. Dies entspricht auch dem mit dem Ersuchen um Benützungsbewilligung vorgelegten Lageplan, in dem lediglich dieses eine Gebäude eingezeichnet ist. Es war daher betreffend das gegenständliche Objekt von einem frühesten Errichtungszeitpunkt jedenfalls nach Dezember 1966 auszugehen. Erstmals „in Erscheinung“ tritt das verfahrensgegenständliche Objekt in den Eingaben der Frau T. U. vom 1.9.1971, die unter 3.
- und 3.
- des Sachverhaltes dargestellt sind. Darin wird ausgeführt, dass neben dem Wohn- und Gasthaus zwei Ferienhäuser errichtet worden sind. Dazu wird auch in der mündlichen Verhandlung vom 29.9.1971 ausgeführt, dass neben dem Wohn- und Gasthaus, für das ein rechtskräftiger Baubewilligungs- und Benützungsbewilligungsbescheid vorliegt, in der Zwischenzeit nördlich und südlich von diesem Objekt je ein Ferienhaus in einem Ausmaß von 5,00 x 6,00 m errichtet worden ist. In dem den Ansuchen vom 1.9.1971 (Punkt 3.
- und 3.2.) beigeschlossenen Lageplan des DI N. (vermessen am 20.7.1971, gezeichnet am 5.8.1971) sind diese beiden Ferien-Wohnhäuser auch bereits einzeichnet. Insofern war davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Objekt auf dem damaligen GSt-Nr aaa – neben dem Pavillion, der zwischen 1964 und 1966 errichtet worden ist, und dem weiteren als Ferienwohnhaus bezeichneten, nördlich des Pavillion errichteten Objekt – spätestens im September 1971 tatsächlich bereits errichtet war. Dass das Objekt in der Folge vom Ehegatten der Beschwerdeführerin (etwa im Jahr 1993) umgebaut wurde, ergibt sich insbesondere aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Baueinstellungsbescheid (vgl Punkt
- des Sachverhaltes). Die Feststellung unter 14., dass das Wohngebäude zwischen Dezember 1966 und September 1971 errichtet worden ist, gründet darauf, dass bei der unter Punkt 2.
- dargestellten Erteilung der Benützungsbewilligung nach Fertigstellung im Jahr 1966 für den mit Bescheid vom 5.6.1964 genehmigten Neubau eines Pavillions lediglich davon ausgegangen wurde, dass dieses eine Gebäude – entsprechend der baubehördlichen Bewilligung aus dem Jahr 1964 – tatsächlich errichtet wurde. Dies entspricht auch dem mit dem Ersuchen um Benützungsbewilligung vorgelegten Lageplan, in dem lediglich dieses eine Gebäude eingezeichnet ist. Es war daher betreffend das gegenständliche Objekt von einem frühesten Errichtungszeitpunkt jedenfalls nach Dezember 1966 auszugehen. Erstmals „in Erscheinung“ tritt das verfahrensgegenständliche Objekt in den Eingaben der Frau T. U. vom 1.9.1971, die unter 3.
- und 3.
- des Sachverhaltes dargestellt sind. Darin wird ausgeführt, dass neben dem Wohn- und Gasthaus zwei Ferienhäuser errichtet worden sind. Dazu wird auch in der mündlichen Verhandlung vom 29.9.1971 ausgeführt, dass neben dem Wohn- und Gasthaus, für das ein rechtskräftiger Baubewilligungs- und Benützungsbewilligungsbescheid vorliegt, in der Zwischenzeit nördlich und südlich von diesem Objekt je ein Ferienhaus in einem Ausmaß von 5,00 x 6,00 m errichtet worden ist. In dem den Ansuchen vom 1.9.1971 (Punkt 3.
- und 3.2.) beigeschlossenen Lageplan des DI N. (vermessen am 20.7.1971, gezeichnet am 5.8.1971) sind diese beiden Ferien-Wohnhäuser auch bereits einzeichnet. Insofern war davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Objekt auf dem damaligen GSt-Nr aaa – neben dem Pavillion, der zwischen 1964 und 1966 errichtet worden ist, und dem weiteren als Ferienwohnhaus bezeichneten, nördlich des Pavillion errichteten Objekt – spätestens im September 1971 tatsächlich bereits errichtet war. Dass das Objekt in der Folge vom Ehegatten der Beschwerdeführerin (etwa im Jahr 1993) umgebaut wurde, ergibt sich insbesondere aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Baueinstellungsbescheid vergleiche Punkt
- des Sachverhaltes). Die Feststellung unter
- des Sachverhaltes, dass das Objekt nicht konsentiert ist, gründet auf die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, in denen zwar ein baubehördlicher Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1964 für die Jausenstation Ww. (Pavillion) aufliegt, jedoch weder ein baubehördlicher Bewilligungsbescheid noch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige für das gegenständliche Objekt vorhanden ist. Die Feststellung gründet aber auch darauf, dass – wie unter
- des Sachverhaltes dargelegt – in mehreren Schreiben der Gemeinde H. immer wieder gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft, aber auch gegenüber Dritten darauf hingewiesen wurde, dass für das Objekt der Baukonsens fehlt. Zum Teil wurde auf den fehlenden Baukonsens in den Eingaben der jeweiligen Eigentümer bzw Bewilligungswerber selbst Bezug genommen, zum Teil wurde auch in den Rechtsmitteln die Konsenslosigkeit zugestanden. Auch fehlt jeder Widerspruch der jeweiligen Eigentümer zu den Erledigungen und Schreiben der Behörden (insbesondere der jeweiligen Bürgermeister), wenn darin angenommen wird, dass eine Baubewilligung für das gegenständliche Objekt nicht vorliegt. Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde von der Gemeinde H. seit dem Jahr 1971 immer wieder in Abständen von wenigen Jahren mehr oder weniger regelmäßig festgehalten und dies auch gegenüber den jeweiligen Eigentümern kommuniziert (vgl die unter Punkt
- des Sachverhaltes dargestellten Schreiben), dass ein Baukonsens für das Objekt nicht vorhanden ist. In keiner der in den Verwaltungsakten befindlichen Eingaben der jeweiligen Eigentümer des Objektes ist demgegenüber unter Bezugnahme oder Verweis auf eine Bauanzeige oder ein Bewilligungsansuchen oder eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige oder einen Baubewilligungsbescheid konkret dargelegt, dass das Objekt konsentiert wäre (lediglich von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wird in jüngeren Eingaben vermutet, dass doch vor dem Hintergrund der langen verstrichenen Zeitdauer eine Baubewilligung vorliegen müsste). Im Gegenteil wird die Konsenslosigkeit ohne Widerspruch hingenommen und selbst versucht, den Baukonsens mithilfe mehrfacher Beantragung von Baubewilligungen und Einzelbewilligungen zu erlangen. Dieses Verhalten der jeweiligen Eigentümer (widerspruchsloses Hinnehmen der Ausführungen der Gemeinde zur Konsenslosigkeit; mehrfacher Bezug auf die Konsenslosigkeit in den eigenen Eingaben; mehrfache Versuche zur Erlangung des Baukonsenses durch Ansuchen um Bauplatzerklärung, um Einzelbewilligung und Baubewilligung; keine konkrete Bezugnahme auf eine angeblich erfolgte Kenntnisnahme einer Bauanzeige oder eine Baubewilligung über mehrere Jahrzehnte) lassen nur den Schluss zu, dass eine baubehördliche Bewilligung oder eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige für das gegenständliche Objekt nicht vorhanden sind.Die Feststellung unter
- des Sachverhaltes, dass das Objekt nicht konsentiert ist, gründet auf die von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten, in denen zwar ein baubehördlicher Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 1964 für die Jausenstation Ww. (Pavillion) aufliegt, jedoch weder ein baubehördlicher Bewilligungsbescheid noch eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige für das gegenständliche Objekt vorhanden ist. Die Feststellung gründet aber auch darauf, dass – wie unter
- des Sachverhaltes dargelegt – in mehreren Schreiben der Gemeinde H. immer wieder gegenüber den Eigentümern der Liegenschaft, aber auch gegenüber Dritten darauf hingewiesen wurde, dass für das Objekt der Baukonsens fehlt. Zum Teil wurde auf den fehlenden Baukonsens in den Eingaben der jeweiligen Eigentümer bzw Bewilligungswerber selbst Bezug genommen, zum Teil wurde auch in den Rechtsmitteln die Konsenslosigkeit zugestanden. Auch fehlt jeder Widerspruch der jeweiligen Eigentümer zu den Erledigungen und Schreiben der Behörden (insbesondere der jeweiligen Bürgermeister), wenn darin angenommen wird, dass eine Baubewilligung für das gegenständliche Objekt nicht vorliegt. Wie im Sachverhalt dargelegt, wurde von der Gemeinde H. seit dem Jahr 1971 immer wieder in Abständen von wenigen Jahren mehr oder weniger regelmäßig festgehalten und dies auch gegenüber den jeweiligen Eigentümern kommuniziert vergleiche die unter Punkt
- des Sachverhaltes dargestellten Schreiben), dass ein Baukonsens für das Objekt nicht vorhanden ist. In keiner der in den Verwaltungsakten befindlichen Eingaben der jeweiligen Eigentümer des Objektes ist demgegenüber unter Bezugnahme oder Verweis auf eine Bauanzeige oder ein Bewilligungsansuchen oder eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige oder einen Baubewilligungsbescheid konkret dargelegt, dass das Objekt konsentiert wäre (lediglich von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten wird in jüngeren Eingaben vermutet, dass doch vor dem Hintergrund der langen verstrichenen Zeitdauer eine Baubewilligung vorliegen müsste). Im Gegenteil wird die Konsenslosigkeit ohne Widerspruch hingenommen und selbst versucht, den Baukonsens mithilfe mehrfacher Beantragung von Baubewilligungen und Einzelbewilligungen zu erlangen. Dieses Verhalten der jeweiligen Eigentümer (widerspruchsloses Hinnehmen der Ausführungen der Gemeinde zur Konsenslosigkeit; mehrfacher Bezug auf die Konsenslosigkeit in den eigenen Eingaben; mehrfache Versuche zur Erlangung des Baukonsenses durch Ansuchen um Bauplatzerklärung, um Einzelbewilligung und Baubewilligung; keine konkrete Bezugnahme auf eine angeblich erfolgte Kenntnisnahme einer Bauanzeige oder eine Baubewilligung über mehrere Jahrzehnte) lassen nur den Schluss zu, dass eine baubehördliche Bewilligung oder eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige für das gegenständliche Objekt nicht vorhanden sind. Soweit die Beschwerdeführerin damit argumentiert, dass auch hinsichtlich des Pavillions auf GSt-Nr aaa/2, KG F., eine Baubewilligung erteilt worden sei und nicht einzusehen sei bzw nicht nachvollziehbar sei, weshalb für dieses Objekt eine Bewilligung erteilt worden sein soll und für das Objekt der Beschwerdeführerin demgegenüber nicht (die Baubewilligung für den Pavillion lege den Baukonsens auch für das gegenständliche Objekt nahe), ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.1.2016, Zahl Ro 2014/06/0034, bereits festgehalten hat, dass aus dem Umstand, dass für eine andere Baulichkeit eine Baubewilligung erteilt worden ist, daraus jedenfalls nichts für die Frage gewonnen werden kann, ob auch die gegenständlichen Baulichkeiten baubewilligungsfähig sind. Außerdem wurde die Ww.hütte im Jahr 1964 baubehördlich bewilligt und von Frau T. U. zwischen 1964 und 1966 errichtet. Erst danach (zwischen Dezember 1966 und September 1971) wurden zwei weitere Bauten (darunter das verfahrensgegenständliche Objekt) errichtet. Wenn somit zunächst ein Objekt baubehördlich bewilligt wird, kann deshalb nicht vermutet werden, dass der Baukonsens auch hinsichtlich weiterer später errichteter Objekte vorliegt bzw vorliegen muss. Die Frage, weshalb für die Ww.hütte 1964 die Baubewilligung erteilt und in den Folgejahren für die beiden weiteren Objekte (darunter das gegenständliche Objekt) die nachträgliche baubehördliche Bewilligung nicht erteilt worden ist, ist vorliegend unmaßgebend; auch die Bewilligung der Ww.hütte kann von der Beschwerdeführerin nicht ins Treffen für eine vermutete, tatsächlich aber nicht vorliegende Baubewilligung für das verfahrensgegenständliche Objekt geführt werden. Aus der Bauplatzerklärung aus 1964, mit der Frau T. U. für eine ca. 1.500 m2 große Teilfläche des ursprünglichen GSt-Nr aaa die Genehmigung zur Bebauung erteilt wurde (Punkt 2.2.), kann ebenfalls nicht abgeleitet werden, dass vorliegend eine Baubewilligung vorliegt bzw vorliegen müsste. Auch in Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass die Verwaltungsakten der Gemeinde H. unvollständig und lückenhaft seien und es ihr nicht anzulasten sei, dass sie selbst keine Baubewilligung vorweisen könne, ist sie darauf zu verweisen, dass über die Jahre die jeweiligen Eigentümer – so wie im Sachverhalt dargestellt – auf die Konsenslosigkeit des Objektes mehrfach hingewiesen worden sind, ohne dass diesbezüglich Widerspruch erhoben worden wäre. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht nicht davon ausgeht, dass die Bezug habenden Verwaltungsakten der Gemeinde H. wie letzten Endes vorgelegt in den entscheidungswesentlichen Punkten unvollständig wären, ergibt sich aus dem Inhalt der Verwaltungsakten schlüssig, dass keiner der Beteiligten konkret je davon ausgegangen ist, dass das verfahrensgegenständliche Objekt konsentiert ist. Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die Berufung der Frau T. U. gegen den Beseitigungsauftrag aus 1976 circa 18 Jahre, und zwar bis 1994, unerledigt geblieben ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits dazu ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass die Berufungsbehörde in einem baupolizeilichen Verfahren erst 18 Jahre nach Erhebung der Berufung entscheidet, sich nichts zu der Frage der allfälligen Rechtmäßigkeit eines Baubestandes ergibt (vgl VwGH 2000/06/0034, ergangen im Verfahren über die Berufung gegen den Beseitigungsauftrag aus 1976). Zwar weist die Beschwerdeführerin zutreffend darauf hin, dass die Berufung der Frau T. U. gegen den Beseitigungsauftrag aus 1976 circa 18 Jahre, und zwar bis 1994, unerledigt geblieben ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits dazu ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass die Berufungsbehörde in einem baupolizeilichen Verfahren erst 18 Jahre nach Erhebung der Berufung entscheidet, sich nichts zu der Frage der allfälligen Rechtmäßigkeit eines Baubestandes ergibt vergleiche VwGH 2000/06/0034, ergangen im Verfahren über die Berufung gegen den Beseitigungsauftrag aus 1976). Vor dem Hintergrund dieser Aktenlage (siehe insbesondere die Schreiben unter
- des Sachverhaltes) kann auch nicht – wie von der Beschwerdeführerin ausgeführt – von einer „Einzementierung einer Schwarzbau-Theorie“ gesprochen werden, ebenso wenig wie von der bloßen Vermutung eines Schwarzbaues „auf der Grundlage einer vorhandenen Meinung laut Überlieferung oder vom Hörensagen“. Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der Bürgermeister, der Amtsleiter und Bauamtsleiter der Gemeinde H., des Gewerbe- und Baureferenten der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und des Herrn DI Lö. der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau ist auszuführen, dass dem diesbezüglichen Antrag nicht näherzutreten war, weil etwa aus den Schreiben des Bürgermeisters vom 16.5.1978, vom 6.12.1984 und vom 30.1.1986 sowie den Schreiben aus den Jahren 1989, 1993 und 1994 ohnedies hinlänglich deutlich abzuleiten ist, dass die Gemeinde im Wesentlichen durchgehend von der Konsenslosigkeit des Objektes ausgegangen ist, die jeweiligen Eigentümer (insbesondere Frau U.) dieser Ansicht auch nie substantiiert entgegen getreten sind und sogar selbst in Eingaben die Konsenslosigkeit (zum Teil unstrittig) vorausgesetzt bzw zugestanden haben. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Einvernahme einer der von der Beschwerdeführerin genannten Personen dazu führen würde, dass eine Bauanzeige, eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige oder ein Baubewilligungsbescheid – gleichsam im Nachhinein – hervorkommen würde (die Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Baubewilligung darf nicht überspannt werden, vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 16 BauPolG Rn 22). Vor dem Hintergrund der Erledigungen in den Verwaltungsakten, in denen im Wesentlichen über Jahre bzw. Jahrzehnte widerspruchslos und unstrittig stets von einer Konsenslosigkeit des Objektes ausgegangen wird, konnte die Einvernahme von Bürgermeistern und anderen Personen zu diesem Thema unterbleiben.Zum Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme der Bürgermeister, der Amtsleiter und Bauamtsleiter der Gemeinde H., des Gewerbe- und Baureferenten der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau und des Herrn DI Lö. der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau ist auszuführen, dass dem diesbezüglichen Antrag nicht näherzutreten war, weil etwa aus den Schreiben des Bürgermeisters vom 16.5.1978, vom 6.12.1984 und vom 30.1.1986 sowie den Schreiben aus den Jahren 1989, 1993 und 1994 ohnedies hinlänglich deutlich abzuleiten ist, dass die Gemeinde im Wesentlichen durchgehend von der Konsenslosigkeit des Objektes ausgegangen ist, die jeweiligen Eigentümer (insbesondere Frau U.) dieser Ansicht auch nie substantiiert entgegen getreten sind und sogar selbst in Eingaben die Konsenslosigkeit (zum Teil unstrittig) vorausgesetzt bzw zugestanden haben. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Einvernahme einer der von der Beschwerdeführerin genannten Personen dazu führen würde, dass eine Bauanzeige, eine Kenntnisnahme einer Bauanzeige oder ein Baubewilligungsbescheid – gleichsam im Nachhinein – hervorkommen würde (die Ermittlungspflicht im Zusammenhang mit der Frage des Vorliegens einer Baubewilligung darf nicht überspannt werden, vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 16, BauPolG Rn 22). Vor dem Hintergrund der Erledigungen in den Verwaltungsakten, in denen im Wesentlichen über Jahre bzw. Jahrzehnte widerspruchslos und unstrittig stets von einer Konsenslosigkeit des Objektes ausgegangen wird, konnte die Einvernahme von Bürgermeistern und anderen Personen zu diesem Thema unterbleiben. Rechtlich ist auszuführen wie folgt:
- Zunächst ist festzuhalten, dass
Art 151
Abs 51 Z 8 B-VG mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5 B-VG) auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist.
§ 3Abs 1 zweiter Satz i
Vm Abs 4 erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hat eine bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Vorstellung als Beschwerde
Art 130Abs 1 Z 1 B-VG zu gelten.
Die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 19.11.2009, über die nach Aufhebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde vom 19.12.2013 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.2016 zu entscheiden ist, ist daher vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerde zu behandeln.Zunächst ist festzuhalten, dass
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG mit Ablauf des 31.12.2013 die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) auf die Verwaltungsgerichte übergegangen ist.
Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 4, erster Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz hat eine bis zum Ablauf des 31.12.2013 erhobene Vorstellung als Beschwerde
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu gelten.
Die Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 19.11.2009, über die nach Aufhebung des Bescheides der Salzburger Landesregierung als Gemeindeaufsichtsbehörde vom 19.12.2013 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.1.2016 zu entscheiden ist, ist daher vom Landesverwaltungsgericht Salzburg als Beschwerde zu behandeln. 2.
§ 16
Abs 3 Baupolizeigesetz 1997 hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Paragraph 16, Absatz 3, Baupolizeigesetz 1997 hat die Baubehörde, wenn eine bauliche Anlage ohne Bewilligung ausgeführt oder ihre Bewilligung nachträglich aufgehoben worden ist, dem Eigentümer und allenfalls auch dem Veranlasser aufzutragen, die bauliche Anlage binnen einer angemessenen Frist zu beseitigen.
- Zunächst ist im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 29.1.2016, Zahl Ro 2014/06/0033, zu prüfen, ob der Erlassung des von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Beseitigungsauftrages vom 1.9.2009 im Hinblick auf den mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.8.1999 bestätigten und modifizierten Beseitigungsauftrag vom 10.5.1976 res iudicata entgegensteht. Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 68 AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu Grunde lag, nicht geändert hat (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 68 Rz 24 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Judikaturhinweisen). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur § 68 Abs 1 AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz § 66 Abs 4 AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, aaO). Identität der Sache als eine der Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 68, AVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zu Grunde lag, nicht geändert hat (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 68, Rz 24 [Stand 1.1.2014, rdb.at] mit Judikaturhinweisen). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Maßgeblich für die Entscheidung der Behörde ist dabei nicht nur Paragraph 68, Absatz eins, AVG und für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidungskompetenz Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Vielmehr hat die Behörde die Identität der Sache im Vergleich mit dem im Vorbescheid angenommenen Sachverhalt im Lichte der darauf angewendeten (insbesondere materiell rechtlichen) Rechtsvorschriften zu beurteilen und sich damit auseinanderzusetzen, ob sich an diesem Sachverhalt oder seiner „rechtlichen Beurteilung“ (an der Rechtslage) im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den neuen Antrag eine wesentliche Änderung ergeben hat (Hengstschläger/Leeb, aaO). Grundsätzlich kommt für den Fall, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag bereits an den Voreigentümer erlassen wurde, diesem Auftrag dingliche Wirkung zu. Das Vollstreckungsverfahren kann daher auch gegen den Rechtsnachfolger (und neuen Eigentümer) durchgeführt werden. Einem neuerlichen baupolizeilichen Auftrag an den Rechtsnachfolger steht in diesem Fall die entschiedene Sache („res iudicata“) entgegen (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 16 BauPolG Rn 28). Grundsätzlich kommt für den Fall, dass ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag bereits an den Voreigentümer erlassen wurde, diesem Auftrag dingliche Wirkung zu. Das Vollstreckungsverfahren kann daher auch gegen den Rechtsnachfolger (und neuen Eigentümer) durchgeführt werden. Einem neuerlichen baupolizeilichen Auftrag an den Rechtsnachfolger steht in diesem Fall die entschiedene Sache („res iudicata“) entgegen vergleiche , Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 16, BauPolG Rn 28). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten – Ersatzvornahme ergehen kann (vgl VwGH 2012/07/0074; 2006/05/0057). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Spruch eines Bescheides, mit dem eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefasst zu sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, und andererseits ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen – ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten – Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche VwGH 2012/07/0074; 2006/05/0057). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit „res iudicata“ bereits ausgesprochen, dass für den Fall, dass vor Jahren hinsichtlich einer 3 x 3,50 x 3 m großen Holzhütte der Abbruch verfügt, aber nicht vollzogen wurde und der Eigentümer nunmehr das Satteldach durch ein neues Pultdach – Ausmaß der Hütte jetzt 3 x 3,50 x 2,40 m – ersetzt hat, ein neues Gebäude entstanden ist, das durch den seinerzeitigen Auftrag nicht erfasst wird. Einem neuen Abbruch kann nicht entschiedene Sache (§ 68 AVG) entgegengebracht werden (vgl VwGH 88/06/0173). Der Verwaltungsgerichtshof hat in Zusammenhang mit „res iudicata“ bereits ausgesprochen, dass für den Fall, dass vor Jahren hinsichtlich einer 3 x 3,50 x 3 m großen Holzhütte der Abbruch verfügt, aber nicht vollzogen wurde und der Eigentümer nunmehr das Satteldach durch ein neues Pultdach – Ausmaß der Hütte jetzt 3 x 3,50 x 2,40 m – ersetzt hat, ein neues Gebäude entstanden ist, das durch den seinerzeitigen Auftrag nicht erfasst wird. Einem neuen Abbruch kann nicht entschiedene Sache (Paragraph 68, AVG) entgegengebracht werden vergleiche VwGH 88/06/0173). Dass die alte „Sache“ Teil der neuen ist, spielt schon deswegen keine Rolle, weil ein Abbruchsauftrag, der sich lediglich auf den vom früheren Abbruchsauftrag nicht erfassten Teil bezöge, nicht vollstreckbar wäre. Einem neuen Abbruchauftrag kann jedenfalls nicht res iudicata entgegengehalten werden, wenn der alte Auftrag nicht genau dieselbe Sache betraf (vgl VwGH 92/05/0267). Dass die alte „Sache“ Teil der neuen ist, spielt schon deswegen keine Rolle, weil ein Abbruchsauftrag, der sich lediglich auf den vom früheren Abbruchsauftrag nicht erfassten Teil bezöge, nicht vollstreckbar wäre. Einem neuen Abbruchauftrag kann jedenfalls nicht res iudicata entgegengehalten werden, wenn der alte Auftrag nicht genau dieselbe Sache betraf vergleiche VwGH 92/05/0267). In seinem Erkenntnis vom 30.4.1998, Zahl 93/06/0192, hat der Verwaltungsgerichtshof etwa wie folgt ausgeführt: „(…) Die Erstbeschwerdeführerin hat auf einen Bescheid aus dem Jahre 1962 hingewiesen, mit dem für Teile der vorliegenden Objekte bereits ein Bauauftrag erteilt worden sei. Das gegenständliche Bauauftragsverfahren sei daher wegen entschiedener Sache unzulässig. Dazu ist auszuführen, dass der Abbruchauftrag vom
- Mai 1993 nicht nur das seinerzeit bestehende Wohnhaus, sondern auch den westlichen Anbau, der als Abstellraum dient, sowie den östlichen Anbau, der als Holzschuppen verwendet wird, umfasst. Der nunmehr erteilte Bauauftrag erfasst das Gebäude in seiner Gesamtheit, wie es sich derzeit aufgrund der (nichtbewilligten) Zu- und Umbauten darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1994, Zl. 92/05/0267). Aufgrund des somit geänderten Sachverhalts war die Erteilung eines Bauauftrages für das nunmehr bestehende Gebäude jedenfalls zulässig. Es ist im Beschwerdefall somit nicht zu untersuchen, inwiefern auch aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Rechtsänderungen (es ist die Tiroler Bauordnung anzuwenden und nicht mehr die im Jahre 1962 geltende Bauordnung für Innsbruck) selbst bei unverändertem Gebäude die Erteilung eines neuerlichen Bauauftrages zulässig oder aber sogar geboten war.Dazu ist auszuführen, dass der Abbruchauftrag vom
- Mai 1993 nicht nur das seinerzeit bestehende Wohnhaus, sondern auch den westlichen Anbau, der als Abstellraum dient, sowie den östlichen Anbau, der als Holzschuppen verwendet wird, umfasst. Der nunmehr erteilte Bauauftrag erfasst das Gebäude in seiner Gesamtheit, wie es sich derzeit aufgrund der (nichtbewilligten) Zu- und Umbauten darstellt vergleiche in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom
- Oktober 1994, Zl. 92/05/0267). Aufgrund des somit geänderten Sachverhalts war die Erteilung eines Bauauftrages für das nunmehr bestehende Gebäude jedenfalls zulässig. Es ist im Beschwerdefall somit nicht zu untersuchen, inwiefern auch aufgrund der zwischenzeitig eingetretenen Rechtsänderungen (es ist die Tiroler Bauordnung anzuwenden und nicht mehr die im Jahre 1962 geltende Bauordnung für Innsbruck) selbst bei unverändertem Gebäude die Erteilung eines neuerlichen Bauauftrages zulässig oder aber sogar geboten war. (…)“ Vorliegend wurde Frau T. U. mit Bescheid vom 10.5.1976 die Beseitigung der auf GSt-Nr aaa errichteten beiden Ferienhäuser aufgetragen. In der Begründung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass es sich um zwei Ferienhäuser in einem Ausmaß von je 5 x 6 m handle. Nach der mündlichen Überprüfungsverhandlung seien zwei kleine Wohnhäuser mit einer verbauten Fläche von circa 6 x 8 m errichtet worden. Die belangte Behörde hat diesen Bescheid vom 10.5.1976 letztlich mit dem Berufungsbescheid vom 2.8.1999 dahingehend konkretisiert, dass sich der Beseitigungsauftrag ausschließlich auf die auf GSt-Nr aaa/1, KG F., bestehenden Objekte beziehe; außerdem wurde ein Lageplan zum Berufungsbescheid vidiert, in dem die Außenabmessungen des Objektes mit 7,70 x 6,15 m dargestellt sind. Zum nunmehrigen Zeitpunkt hat das gegenständliche Objekt nach den Sachverhaltsfeststellungen jedoch aufgrund der erfolgten Zubauten Außenmaße – so wie im Bescheid vom 1.9.2009 zu Grunde gelegt – von 11,95 m x 6,10 m. Vor dem Hintergrund dieser Änderung des dem Beseitigungsauftrag vom 2.8.1999 zu Grunde liegenden Sachverhaltes kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs 1 AVG nicht gesprochen werden. Vor dem Hintergrund dieser Änderung des dem Beseitigungsauftrag vom 2.8.1999 zu Grunde liegenden Sachverhaltes kann unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht gesprochen werden. Der Erlassung des neuen Beseitigungsauftrages, der nunmehr das Gebäude in seiner heutigen, geänderten Form erfasst, steht res iudicata somit nicht entgegen.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem obgenannten Erkenntnis vom 29.1.2016 des Weiteren festgehalten, dass der Errichtungszeitpunkt der baulichen Anlage festzustellen ist. Für einen Beseitigungsauftrag muss sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages eine Bewilligungspflicht bestehen. Die Bewilligungspflicht der baulichen Maßnahme stellt im Verfahren zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages
§ 16Abs 3 Bau
PolG 1997 eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (vgl Giese, Salzburger Baurecht, § 16 BauPolG Rn 21). Sie muss – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages gegeben sein (Giese, aaO). Die Bewilligungspflicht der baulichen Maßnahme stellt im Verfahren zur Erlassung eines Beseitigungsauftrages
Paragraph 16, Absatz 3, BauPolG 1997 eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar vergleiche Giese, Salzburger Baurecht, Paragraph 16, BauPolG Rn 21). Sie muss – nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – sowohl im Zeitpunkt der Errichtung als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages gegeben sein (Giese, aaO). Nach den Sachverhaltsfeststellungen wurde das Gebäude zwischen Dezember 1966 und September 1971 errichtet. Nach der Salzburger Landbauordnung 1952 (LBO 1952), LGBl Nr 55/1952, ist zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Umänderungen an bestehenden Gebäuden in der Regel die Bewilligung des Bürgermeisters und in den durch diese Bauordnung festgesetzten Ausnahmefällen jene der Bezirkshauptmannschaft erforderlich (§ 1 Abs 1 LBO 1952). Nach der Salzburger Landbauordnung 1952 (LBO 1952), Landesgesetzblatt Nr 55 aus 1952,, ist zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Umänderungen an bestehenden Gebäuden in der Regel die Bewilligung des Bürgermeisters und in den durch diese Bauordnung festgesetzten Ausnahmefällen jene der Bezirkshauptmannschaft erforderlich (Paragraph eins, Absatz eins, LBO 1952). Nach § 1 Abs 1 der Salzburger Landbauordnung 1968 (LBO 1968), LGBl Nr 84/1968, die mit 1.1.1969 in Kraft getreten ist (Art IV leg cit), ist zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Umänderungen an bestehenden Gebäuden in der Regel die Bewilligung der Baubehörde erforderlich. Nach Paragraph eins, Absatz eins, der Salzburger Landbauordnung 1968 (LBO 1968), Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1968,, die mit 1.1.1969 in Kraft getreten ist (Artikel römisch vier, leg cit), ist zur Führung von Neu-, Zu- und Umbauten, sowie zur Vornahme wesentlicher Ausbesserungen und Umänderungen an bestehenden Gebäuden in der Regel die Bewilligung der Baubehörde erforderlich. Liegt nun der Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Objektes zwischen Dezember 1966 und September 1971, ist dazu festzuhalten, dass sowohl nach § 1 Abs 1 LBO 1952 als auch nach § 1 Abs 1 LBO 1968 zum Zeitpunkt der Errichtung das gegenständliche Objekt baubehördlich bewilligungspflichtig gewesen wäre. Liegt nun der Errichtungszeitpunkt des gegenständlichen Objektes zwischen Dezember 1966 und September 1971, ist dazu festzuhalten, dass sowohl nach Paragraph eins, Absatz eins, LBO 1952 als auch nach Paragraph eins, Absatz eins, LBO 1968 zum Zeitpunkt der Errichtung das gegenständliche Objekt baubehördlich bewilligungspflichtig gewesen wäre. Nach § 2 Abs 1 Z 1 Baupolizeigesetz 1997 ist die Errichtung von oberirdischen oder unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten baubehördlich bewilligungspflichtig. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Baupolizeigesetz 1997 ist die Errichtung von oberirdischen oder unterirdischen Bauten einschließlich der Zu- und Aufbauten baubehördlich bewilligungspflichtig. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes besteht bzw. bestand somit sowohl im Zeitpunkt der Errichtung zwischen Dezember 1966 und September 1971 nach der LBO 1952 und nach der LBO 1968 als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages nach dem BauPolG 1997 (maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes, vgl VwGH Ra 2015/05/0045; Ra 2015/05/0017) eine baubehördliche Bewilligungspflicht. Hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Objektes besteht bzw. bestand somit sowohl im Zeitpunkt der Errichtung zwischen Dezember 1966 und September 1971 nach der LBO 1952 und nach der LBO 1968 als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages nach dem BauPolG 1997 (maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des vorliegenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtes