GVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat:
Paragraph 50, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wie folgt zu lauten hat: „Sie haben am 09.05.2015 um 00:45 Uhr in Salzburg, ..., Kreuzung ...-straße – ..., wie anlässlich einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, vorsätzlich der rumänischen Straßenprostituierten L. M. die Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich die Anbahnung einer Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erleichtert, in dem Sie ihren PKW anhielten, die Prostituierte einsteigen ließen und mit Ihr ein Anbahnungsgespräch führten. Sie haben dadurch der genannten Straßenprostituierten vorsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen das in § 2 Abs 1 Z 2 LSG normierte Anbahnungsverbot von Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle
Abs 1 Z 2 erleichtert.“„Sie haben am 09.05.2015 um 00:45 Uhr in Salzburg, ..., Kreuzung ...-straße – ..., wie anlässlich einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, vorsätzlich der rumänischen Straßenprostituierten L. M. die Begehung einer Verwaltungsübertretung, nämlich die Anbahnung einer Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erleichtert, in dem Sie ihren PKW anhielten, die Prostituierte einsteigen ließen und mit Ihr ein Anbahnungsgespräch führten. Sie haben dadurch der genannten Straßenprostituierten vorsätzlich ein Zuwiderhandeln gegen das in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, LSG normierte Anbahnungsverbot von Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, erleichtert.“ Bei der verletzten Rechtsvorschrift wird vor dem Gesetzeszitat „Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF“ die Wortfolge „iwVm § 11 Abs 1 Z 2“ ergänzt, bei der angewandten Strafbestimmung wird anstelle „§ 11 Abs 1 Z 2“ ersetzt durch „§ 11 Abs 4“.Bei der verletzten Rechtsvorschrift wird vor dem Gesetzeszitat „Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF“ die Wortfolge „iwVm Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, ergänzt, bei der angewandten Strafbestimmung wird anstelle „§ 11 Absatz eins, Ziffer 2, ersetzt durch „§ 11 Absatz 4, II.römisch zwei.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 zu leisten.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,00 zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer nachstehender Tatvorwurf gemacht: „1. Sie haben am 09.05.2015 um 00:45 Uhr in Salzburg, ..., Kreuzung ...-straße –..., wie anlässlich einer sicherheitspolizeilichen Kontrolle festgestellt wurde, vorsätzlich einer Straßenprostituierten, die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, wobei diese die Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten Bordellen ausübt, indem Sie ein Anbahnungsgespräch führten, wobei die angeführte Prostituierte szenetypisch gekleidet war und sie in weiterer Folge in den PKW stieg. In der ...straße auf Höhe der Firma BZ wurden Sie dann von den Polizeibeamten aufgehalten. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 7 VStG iVm § 1 Ziffer 2 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz idgF Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Freiheitsstrafe von
€ 365,00 5 Tage(
G zu zahlen:Ferner hat der Beschuldigte
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: € 36,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet). € als Ersatz der Barauslagen für Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 401,50.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Aufgrund des Verbesserungsauftrages durch das Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 18.04.2016 hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde wie folgt begründet: „
Abs 1 Z 3 ist folgendes zu sagen:„
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, ist folgendes zu sagen: Es wird unterstellt, dass ich laut § 7 VStG iVm § 1 Ziffer 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Dies trifft nicht zu. Die Verwaltungsstrafe wurde willkürlich durch die LPD Salzburg ausgesprochen.Es wird unterstellt, dass ich laut Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Salzburger Landessicherheitsgesetz eine Verwaltungsübertretung begangen habe. Dies trifft nicht zu. Die Verwaltungsstrafe wurde willkürlich durch die LPD Salzburg ausgesprochen.
Abs 1 Z 4 ist folgendes zu sagen:
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, ist folgendes zu sagen: Ich begehre, dass die Beschwerde dem LVWG zur Entscheidung vorgelegt wird und eine öffentliche mündliche Verhandlung wegen der mir in § 7 VStG iVm § 1 Ziffer 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 2 Salzburger Landessicherheitsgesetz unterstellte Verwaltungsübertretung durchgeführt wird.“Ich begehre, dass die Beschwerde dem LVWG zur Entscheidung vorgelegt wird und eine öffentliche mündliche Verhandlung wegen der mir in Paragraph 7, VStG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Salzburger Landessicherheitsgesetz unterstellte Verwaltungsübertretung durchgeführt wird.“ Am 16.06.2016 wurde eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer wurde als Partei gehört. Der Beschwerdeführer bestritt, ein Anbahnungsgespräch mit der gegenständlichen Straßenprostituierten geführt zu haben. Er habe vielmehr nach einem Besuch in einem Wettlokal Hunger verspürt und habe dann in der ...-straße sein Fahrzeug angehalten und eine Dame, die am Gehsteig gestanden sei, gefragt, ob sie Hunger habe und mit ihm zum ZZ gehen möge. Sie habe gesagt, dass sie keinen Hunger habe und auf dem Nachhauseweg sei. Er habe sich dann bereit erklärt, sie nach Hause in ihre Pension in N. zu fahren. Erst im Laufe des Gesprächs sei ihm der Verdacht gekommen, dass es sich vorliegend um eine Prostituierte handle. In einer weiteren Verhandlung am 05.09.2016 wurde der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt. Dieser gab Folgendes zu Protokoll: „Ich bin damals mit meinem Kollegen O. Streife gefahren. Wir hatten den Auftrag unter anderem in der ...-straße wegen Straßenprostitution zu kontrollieren. Wir sind mehrmals die ...-straße auf und ab gefahren und ist uns die gegenständliche Prostituierte gleich aufgefallen. Als sie unserer ansichtig wurde, ist sie zunächst einmal weggelaufen. Wir haben weiters ein Fahrzeug mit einem xx-Kennzeichen wahrgenommen, welches mehrmals die ...-straße langsam auf und ab gefahren ist. Wir haben dann wahrgenommen, wie die gegenständliche Prostituierte sich zu dem am Fahrbahnrand im Bereich der Kreuzung .../...-straße stehenden Fahrzeug gebeugt hat und durch das geöffnete Beifahrerfenster mit dem Lenker gesprochen hat. In weiterer Folge ist diese dann in den PKW eingestiegen und wir sind dem Fahrzeug nachgefahren und haben es dann zur Anhaltung gebracht auf Höhe der Firma BZ in der ... Straße. Ich habe dann eine normale Verkehrskontrolle beim Lenker durchgeführt bzw die Ausweispapiere der betreffenden Prostituierten kontrolliert. Der Lenker gab auf Befragen an, dass er sie nach Hause fahren würde. Er konnte dazu zunächst nichts Näheres sagen und gab in weiterer Folge an, sie nach N. zu fahren. Auf meinen Hinweis hin, dass es sich um eine Straßenprostituierte handle, hat er nur geschmunzelt. Ein Gespräch mit der Prostituierten war schwierig, da sie nicht gut Deutsch und nur gebrochen Englisch gesprochen hat. Sie wusste aber eindeutig, worum es geht. Wir haben dann bei der PI ... angefragt und erfahren, dass die Dame betreffend vier RSa-Briefe und eine Vorführung zum Strafantritt aufliegen. Ich habe dann den Beschuldigten aufgefordert, uns zur PI ... nachzufahren und ihn in weiterer Folge auch darauf hingewiesen, dass es zu einer Anzeige nach dem Salzburger Landessicherheitsgesetz kommen würde. Die Dame wurde dann festgenommen und ins PAZ verbracht. Dort wurde sie nach einer Stunde als haftunfähig wegen Schwangerschaft im dritten Monat entlassen. Zum Gespräch mit ihr ist zu sagen, dass sie auf meine Fragen hin eigentlich nur gelächelt hat. Sie war mit einem ziemlich kurzen Rock bekleidet, hatte einen großen Ausschnitt und trug High-Heels. Sie war aufgrund ihres Erscheinungsbildes eindeutig als Straßenprostituierte erkennbar. Der Journalbeamte hat sodann auf Anfrage um 02:30 Uhr mitgeteilt, dass sie auf freiem Fuß anzuzeigen sei. Im Rahmen der Amtshandlung hat der Beschuldigte mir gegenüber jedenfalls nicht angegeben, dass er die Dame nur deshalb habe einsteigen lassen, um sie ursprünglich nur zum Essen zu ZZ einzuladen.“ Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
GVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer
Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Im Rahmen einer Streifenfahrt mit dem Motorrad zur Kontrolle der illegalen Straßenprostitution befuhr der Zeuge GI PA P. gemeinsam mit einem Kollegen die ...-straße. Sie fuhren mehrmals die ...-straße auf und ab und nahmen am Gehsteig die amtsbekannte Straßenprostituierte L. M. wahr, die beim erstmaligen ansichtig werden der Motorradstreife zunächst weglief. Weiters nahmen sie ein Fahrzeug mit einem xx-Kennzeichen wahr, welches mehrmals die ...-straße langsam auf und ab fuhr. Es handelt sich dabei um das Fahrzeug des Beschwerdeführers. In weiterer Folge wurde die gegenständliche Prostituierte an der Kreuzung .../...-straße erneut angetroffen, als diese sich zum gegenständlichen Fahrzeug beugte und durch das geöffnete Beifahrerfenster mit dem Lenker sprach. Diese stieg in weiterer Folge in den PKW ein und wurde das Fahrzeug seitens der Motorradstreife auf Höhe der Firma BZ in der ...straße zur Anhaltung gebracht. Über Vorhalt des Zeugen, dass es sich um eine illegale Straßenprostituierte handle, schmunzelte der Beschuldigte und gab an, er habe sie nur nach Hause fahren wollen. Die Prostituierte war mit einem ziemlich kurzen Rock bekleidet, hatte einen großen Ausschnitt und trug High-Heels. Der Inhalt des Gesprächs zwischen ihr und dem Beschwerdeführer konnte nicht festgestellt werden. Diese Sachverhaltsfeststellungen waren aufgrund der schlüssigen wie nachvollziehbaren Zeugenaussage des Zeugen GI PA P. zu treffen. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe zunächst nicht erkannt, dass es sich um eine Prostituierte gehandelt habe und er lediglich eine Begleitung für ein Essen bei ZZ gesucht habe, wird als Schutzbehauptung gewertet. Die gegenständliche Straßenprostituierte war aufgrund ihrer Kleidung laut glaubwürdigen Angaben des Zeugen P. eindeutig als Prostituierte erkennbar. Zudem scheint es äußerst unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer die Problematik betreffend Straßenprostitution gerade im Bereich der ...-straße entgangen ist, zumal diese seit Jahren in sämtlichen Medien präsent ist. Der Zeuge P. hat glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer mehrmals die ...-straße langsam auf und ab gefahren ist. Dieser hat damit offensichtlich nach einer „passenden“ Prostituierten Ausschau gehalten. Im übrigen wäre es in keinster Weise nachvollziehbar, dass jemand nach Mitternacht eine ihm vollkommen fremde Frau, die er für eine normale Passantin hält, auf der Straße anspricht, um sie zum Essen einzuladen, wobei in diesem Zusammenhang –wie bereits ausgeführt- die Rechtfertigung des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, dass er eine um 00:45 Uhr am Fahrbahnrand einer für die Straßenprostitution allgemein bekannten Straße stehende Frau aufgrund ihres Erscheinungsbildes nicht als Straßenprostituierte erkannt haben will. Sein Vorbringen, er habe diese lediglich zum Essen einladen wollen und nachdem diese abgelehnt habe, er sie lediglich nach Hause fahren haben wollen, wird somit als völlig unglaubwürdig und lebensfremd eingestuft. Im Hinblick auf die Tatsache, dass laut glaubhaften Angaben des Meldungslegers ein Gespräch mit der Prostituierten mangels ihrer unzureichenden Deutsch- bzw. Englischkenntnisse nahezu unmöglich war, erscheint die Schilderung des Beschwerdeführers zum Inhalt seines Gespräches (Einladung zum Essen, Angebot ,sie nach Hause zu fahren) mit ihr auch aus diesem Grund nicht glaubwürdig, wobei es durchaus möglich ist, dass der Beschwerdeführer mit ihr nach N. in ihre Pension zu fahren beabsichtigte. Eine zeugenschaftliche Befragung der rumänischen Prostituierten war nicht möglich, da diese trotz Ladung nicht zur Verhandlung erschienen ist. Das Landesverwaltungsgericht folgt daher den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen P., welcher unter strafrechtlicher und disziplinarrechtlicher Wahrheitspflicht steht und ist darüber hinaus kein Anlass ersichtlich, warum er den ihm unbekannten Beschuldigten falsch belasten sollte. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu nachstehenden Erwägungen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Landessicherheitsgesetzes (LSG) lauten wie folgt: § 1Paragraph einsIm Sinn dieses Gesetzes gelten als: ... 2. Anbahnung der Prostitution: ein Verhalten, das die Absicht erkennen lässt, die Prostitution ausüben zu wollen. ... § 2Paragraph 2
Abs 1 sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen
Abs 1 Z 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote
Abs 1 Z 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Absatz eins, sind mit Geldstrafe bis 10.000 € oder, ausgenommen Übertretungen
Absatz eins, Ziffer 4 und Zuwiderhandlungen gegen die Verbote
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und 4, mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis 20.000 € oder, ausgenommen die bezeichneten Übertretungen, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Die weiter maßgebliche Bestimmung des § 7 VStG lautet wie folgt:Die weiter maßgebliche Bestimmung des Paragraph 7, VStG lautet wie folgt: § 7Paragraph 7 Wer vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Die Behörde macht dem Beschwerdeführer zum Vorwurf, der rumänischen Straßenprostituierten L. M. die Anbahnung der Prostitution außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells dadurch erleichtert zu haben, dass er die Prostituierte in seinen Wagen habe steigen lassen und ein Anbahnungsgespräch geführt habe. § 2 Abs 2 Z 1 LSG verbietet die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Dies bedeutet, dass eine Anbahnungshandlung immer dann strafbar ist, wenn sie außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erfolgt, also unabhängig davon, ob dies noch vor dem Einsteigen in das Fahrzeug oder erst danach geschieht. Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, LSG verbietet die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle. Dies bedeutet, dass eine Anbahnungshandlung immer dann strafbar ist, wenn sie außerhalb eines behördlich bewilligten Bordells erfolgt, also unabhängig davon, ob dies noch vor dem Einsteigen in das Fahrzeug oder erst danach geschieht. Unter "Anbahnung" der Prostitution ist jedes erkennbare sich Anbieten zur Ausführung eines entgeltlichen Geschlechtsverkehrs in der Absicht zu verstehen, sich hiedurch eine Einnahmequelle zu verschaffen (VwGH 9.11.2010, 2008/09/0212). Sie umfasst auch das Herumstehen in der erkennbaren Absicht, "Kunden" anzulocken, die Kontaktaufnahme oder das Treffen von Preisabsprachen für den Vollzug eines Geschlechtsverkehrs. Die Subsumtion eines konkreten Verhaltens unter dem Begriff der "Anbahnung" setzt voraus, dass das jeweilige Verhalten die Absicht, sich gegen Entgelt fremden Personen hinzugeben, allgemein erkennbar zum Ausdruck bringt (VwGH 29.5.2006, 2005/09/0033, 7.9.1998, 98/10/0018). Unter Beihilfe im Sinne des § 7 VStG 1950 ist also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184, und die dort zitierte Vorjudikatur).Unter Beihilfe im Sinne des Paragraph 7, VStG 1950 ist also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen rechtswidrigen Verhaltens eines anderen zu verstehen, ohne dass dabei Ausführungshandlungen gesetzt werden; die Tätigkeit des Gehilfen besteht somit in einem ursächlichen Beitrag zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen, der auf jede andere Weise als durch unmittelbare Täterschaft erbracht werden kann (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184, und die dort zitierte Vorjudikatur).
G 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass
G 1950 verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem § 44a lit a VStG 1950 betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatbestände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184).Ein wegen Beihilfe
Paragraph 7, VStG 1950 verurteilendes Straferkenntnis hat somit in seinem Paragraph 44 a, Litera a, VStG 1950 betreffenden Spruchteil unter anderem sowohl jene Tatbestände in konkretisierter Form zu umschreiben, welche eine Zuordnung der Tat des Haupttäters zu der durch seine Tat verletzten Verwaltungsvorschriften ermöglichen, als auch jenes konkrete Verhalten des Beschuldigten darzustellen, durch welches der Tatbestand der Beihilfe hiezu verwirklicht wird; dazu gehört der konkrete Tatvorwurf, der die Annahme rechtfertigt, der Beschuldigte habe die Tat vorsätzlich begangen (VwGH vom 6. Februar 1990, Zl. 89/04/0184). Vorliegend ist die Straßenprostituierte in der erkennbaren Absicht herumgestanden, „Kunden“ anzulocken und lässt der gegenständliche Ablauf nur den Schluss zu, dass im Auto ein Gespräch über das Anbieten geschlechtlicher Handlungen für die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durchgeführt wurde und dies unstrittig eine Anbahnung der Prostitution (im vorliegenden Fall außerhalb behördlich bewilligter Bordelle) darstellt. Das vom Beschwerdeführer angeführte Motiv, warum er die Frau angesprochen hat, erscheint wie bereits ausgeführt völlig unglaubwürdig und als Schutzbehauptung. Die für die Strafbarkeit als Beitrag Täter nach obiger Rechtsprechung erforderliche Kausalität des Beschuldigten als Beitragstäter für das Verhalten der Haupttäterin ist durch das Anbahnungsgespräch gegeben. Das Tatbild der Beihilfe ist jedenfalls erfüllt, wobei ein Verschulden von dolus eventualis auszugehen ist, musste dem Beschuldigten doch bekannt sein, dass in Salzburg die Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle verboten ist und hat es sohin den tatbildmäßigen Erfolg als möglich angenommen und hingenommen. Die Spruchkorrektur war geboten und zulässig, wurden dem Beschuldigten doch innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist sämtliche Tatbestandsmerkmale vorgeworfen. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist erheblich, da das Verbot der Anbahnung der Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle neben der Aufrechterhaltung des öffentlichen Anstandes auch der Moral und dem Schutz der Öffentlichkeit vor gesundheitlicher und sittlicher Gefährdung dient. Diesen Interessen hat der Beschuldigte in einem nicht unerheblichen Ausmaß zuwidergehandelt. Strafmildernd ist die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Sonstige Milderungs- oder Straferschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Selbst unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit erweist sich unter Berücksichtigung des im konkreten Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens bis zu € 10.000 die verhängte Geldstrafe auch unter Zugrundelegung von durchschnittlichen Verhältnissen (€ 1.550, kein Vermögen, Sorgepflicht für ein Kind) als keineswegs unangemessen. Die verhängte Geldstrafe ist schuld- und tatangemessen und war deren Verhängung in dieser Höhe insbesondere aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Beschwerdeführer künftig von derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.76.1.16.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.