← Österreich

{'item': '405-10/102/1/15-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum08.09.2016 Geschäftszahl405-10/102/1/15-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Edeltraud Stadlhofer über die Beschwerde des Herrn A. D. B., geb. XY, unbekannter Aufenthalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 19.04.2016, GZ: xxxxx, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei der Rechtsgrundlage anstatt "§ 8 Abs 2 Waffengesetz" eingefügt wird "§ 8 Abs 1 Waffengesetz". Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als bei der Rechtsgrundlage anstatt "§ 8 Absatz 2, Waffengesetz" eingefügt wird "§ 8 Absatz eins, Waffengesetz". II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 19.04.2016, GZ: xxxxx, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 gemäß § 25 Abs 3 iVm § 8 Abs 2 und 6 erster Satz Waffengesetz 1996 die ihm von der Bundespolizeidirektion Salzburg, Waffenamt, am 08.03.1984 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr ZZ entzogen. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 19.04.2016, GZ: xxxxx, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 1 gemäß Paragraph 25, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2 und 6 erster Satz Waffengesetz 1996 die ihm von der Bundespolizeidirektion Salzburg, Waffenamt, am 08.03.1984 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr ZZ entzogen. In Spruchpunkt 2 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs 4 Waffengesetz diese Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Landespolizeidirektion Salzburg SVA Referat 3 – Sicherheitsverwaltung, abzuliefern habe. In Spruchpunkt 2 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Waffengesetz diese Waffenbesitzkarte binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides der Landespolizeidirektion Salzburg SVA Referat 3 – Sicherheitsverwaltung, abzuliefern habe. Begründend wurde ausgeführt, dass dem dortigen Waffenamt am 17.09.2015 ein Schriftstück vorgelegt worden sei, aus dem hervorgehe, dass er schon mehrere Anzeigen gegen einen Gerichtsvollzieher, gegen eine Rechtspflegerin, gegen mehrere Staatsanwälte und gegen die Polizeidirektion T. erstattet habe. Es scheine auch eine Eingabe an die Präsidentschaftskanzlei in der Wiener Hofburg auf, in der er den Bundespräsidenten der Unterstützung der Kinderpornographie, des Versicherungsbetruges, der Schwarzarbeit, der Nötigung, der Körperverletzung, des Mordes und noch sehr viel mehr, bezichtigen würde. Da die Eingaben des Beschwerdeführers schwere Vorwürfe enthielten, besonders die nicht nachvollziehbare Eingabe an die Präsidentschaftskanzlei und im Hinblick auf die vom Landesgericht Salzburg geäußerten Bedenken gegen seine Person, sei der Akt dem amtsärztlichen Dienst übermittelt worden, um festzustellen, ob beim Beschwerdeführer die psychische Eignung im Umgang mit Waffen gegeben sei. Er sei für den 03.11.2015 vom amtsärztlichen Dienst vorgeladen worden. Aus den handschriftlichen Vermerken des Amtsarztes Dr. M. gehe unter anderem hervor, dass der Beschwerdeführer nach 26 Jahren zu Unrecht gekündigt worden sei, ein Sachwalterschaftsverfahren nach Einholung eines Gutachtens eingestellt worden sei, er Probleme mit einem Gerichtsvollzieher habe und er sich ungerecht behandelt fühle. Zusammengefasst habe der Amtsarzt festgestellt, dass eine psychiatrische Begutachtung angebracht wäre, was dem Beschwerdeführer auch mit einer schriftlichen Zuweisung, die er dem Facharzt vorzulegen habe, auch bekannt gemacht worden sei. Bis Anfang Dezember sei beim amtsärztlichen Dienst kein psychiatrisches Gutachten eingegangen, weshalb er am 02.12.2015 mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom Vorhaben der Behörde in Kenntnis gesetzt worden sei, ihm die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Diese Verständigung sei ihm durch Hinterlegung am 10.12. 2015 zugestellt worden und habe er am 21.12.2015 eine Stellungnahme eingebracht, die jedoch keinerlei Bezug auf das Schreiben vom 02.12.2015 nehme. Unter anderem seien dem Schreiben Kopien von aktuellen Strafanzeigen gegen die Österreichische Präsidentschaftskanzlei, die Salzburger Staatsanwaltschaft, das Bezirks- und das Landesgericht Salzburg, die Österreichische T. AG usw angeschlossen gewesen. Durch die Nichtvorlage eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens, sei er der Mitwirkungspflicht nach § 8 Abs 6 Waffengesetz nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Bis Anfang Dezember sei beim amtsärztlichen Dienst kein psychiatrisches Gutachten eingegangen, weshalb er am 02.12.2015 mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom Vorhaben der Behörde in Kenntnis gesetzt worden sei, ihm die Waffenbesitzkarte zu entziehen. Diese Verständigung sei ihm durch Hinterlegung am 10.12. 2015 zugestellt worden und habe er am 21.12.2015 eine Stellungnahme eingebracht, die jedoch keinerlei Bezug auf das Schreiben vom 02.12.2015 nehme. Unter anderem seien dem Schreiben Kopien von aktuellen Strafanzeigen gegen die Österreichische Präsidentschaftskanzlei, die Salzburger Staatsanwaltschaft, das Bezirks- und das Landesgericht Salzburg, die Österreichische T. AG usw angeschlossen gewesen. Durch die Nichtvorlage eines entsprechenden fachärztlichen Gutachtens, sei er der Mitwirkungspflicht nach Paragraph 8, Absatz 6, Waffengesetz nicht nachgekommen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre. Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass er gegen die im Bescheid angegebenen Gründe zur Entziehung seiner Waffenbesitzkarte bei der Oberstaatsanwaltschaft Linz am 02.05.2016 eine Anzeige eingebracht habe, die er bereits per Mail übermittelt habe. Gleiches gelte für die Informationen vom 15.03.2016, 18.03.2016, 25.03.2016, 10.05. 2016 und noch diverse Anzeigen. Zur Verlässlichkeit führte er aus, dass er österreichischer Staatsbürger mit einem ordentlichen Stammbaum sei. Er lebe allein und sei seit 1984 aktiver Sportschütze, Wiederlader und Mitglied im Sprengbefugtenverband Österreich. Seine Wohnung sei mit einer Alarmanlage mit Videoüberwachung ausgerüstet, die Eingangstüre mit zwei separaten Schließmöglichkeiten versehen. Die Nachschulungen für den Waffenführerschein seien am 10.03.1999, 14.04.2004, 18.03.2009 und 21.05.2014 erfolgt und seien positiv erledigt worden. Im Hinblick auf die von ihm erstatteten Anzeigen gegen Gerichtsbedienstete, Staatsanwälte, den Bundespräsidenten usw sei das Beweismaterial eindeutig und unantastbar. Im Folgenden dokumentierte er per Lichtbilder den Abtransport und die Verwahrung seiner Waffenschränke durch die LPD Salzburg. Es folgen Ausführungen zu Sachbeschädigungen und Diebstahl "Im Namen der Republik" wegen angeblicher € 750 Mietschulden. Weiters warf er die Frage auf, wo sein Eigentum und die vielen Erbstücke seines verstorbenen Vaters und seiner noch lebenden Mutter seien. Es habe zwei Mal den Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg gegeben, seine Wohnung aufzubrechen. In diesem Zusammenhang fragte er, ob ein terroristischer Anschlag geplant sei. Abschließend stellte er mehrere Fragen im Hinblick auf das "Aufbrechen" der Waffenschränke, sein Wehrdienstbuch, seine Waffenbesitzkarte etc, die diesbezüglichen richterlichen Beschlüsse etc. Im Übrigen werde er aufgefordert etwas abzugeben, was sich nicht in seinem Besitz befinde. Er hoffe aus all diesen Gründen, dass seiner Beschwerde und dem Einspruch stattgegeben werde. Abschließend fügte er hinzu, dass alles versucht werde um ihn mundtot zu machen. Zwangsvorführungen beim Psychiater, Sippenhaftung, Urkundenfälschung, Morddrohung während einer Verhandlung usw. Er lasse sich keine Krankheiten anhängen, die er nicht habe. Auch nicht von einem Amtsarzt. Es gebe keine einzige Unterschrift auf ein Urteil oder einen Beschluss. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2015 delogiert und ist laut Bericht der Polizeiinspektion R. vom 01.08.2016 nach unbekannt verzogen. In einem wurde mitgeteilt, dass weder die im Akt aufliegende Mailadresse noch die Handynummer aktiv sind. Die Ladung für die mündliche Verhandlung wurde daher gemäß § 25 Abs 1 ZustellG beim Landesverwaltungsgericht hinterlegt. Der Beschwerdeführer wurde im Juli 2015 delogiert und ist laut Bericht der Polizeiinspektion R. vom 01.08.2016 nach unbekannt verzogen. In einem wurde mitgeteilt, dass weder die im Akt aufliegende Mailadresse noch die Handynummer aktiv sind. Die Ladung für die mündliche Verhandlung wurde daher gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ZustellG beim Landesverwaltungsgericht hinterlegt. Am 21.07.2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer nicht erschienen ist. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß § 2 VwGVGDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG einzelrichterlich zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber einer am 08.03.1984 von der Bundespolizeidirektion Salzburg ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr ZZ. Im Gutachten vom 02.12.2013 von Professor Dr. med. H. I., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zur Frage der allenfalls vorliegenden Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters für den nunmehrigen Beschwerdeführer, hat dieser u.a. Folgendes ausgeführt: Im Gutachten vom 02.12.2013 von Professor Dr. med. H. römisch eins., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zur Frage der allenfalls vorliegenden Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters für den nunmehrigen Beschwerdeführer, hat dieser u.a. Folgendes ausgeführt: "3.1. Diagnose:

  1. a)Aus neurologischer Sicht: 1. Chronisch rezidivierende vertebragene Neuralgien (immer wieder auftretende Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule), derzeit keine Hinweise für eine akute oder chronische Nervenwurzelläsionssymptomatik
  2. b)Aus psychiatrischer Sicht: 2. Persönlichkeitsstörung (lCD-l 0 F60.0) Es liegt ein eigenes neuropsychiatrisches Gutachten, erstellt iAd Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 03.12.2008 vor. Der objektiv-neurologische Befund zeigt unverändert weder Hinweise für eine Schädigung des zentralen noch des peripheren Nervensystems. Die von Herrn B. angegebenen Schmerzen von Seiten der Wirbelsäule sind – bei fehlenden Hinweisen auf eine Nervenwurzelläsionssymptornatik als vertebragene Neuralgien zu interpretieren. Die intellektuelle Ausstattung ist im Durchschnittsbereich anzusiedeln. Hinweise für eine erworbene Hirnleistungsminderung ergeben sich nicht. Im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik stehen die Symptome einer Persönlichkeitsstörung. Herr B. weist einen deutlich vermehrten Selbstbezug auf. Es besteht eine Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich missgedeutet werden, weiters ist ein situationsunangemessenes Bestehen auf vermeintlich eigenen Rechten gegeben. Es handelt sich dabei um eine sensitiv-paranoide Persönlichkeitsstörung gemäß der internationalen Klassifikation psychischer Störungen. Eine absolute Gewissheit der subjektiven Sichtweisetiegt nicht vor, die Wahnkriterien nach Jaspers sind somit nicht gegeben. Die Entwicklung der Symptomatik ist lebensgeschichtlich erklärbar. Sie resultiert aus Konflikten am früheren Arbeitsplatz (P. Q.), wo Herr B. nach langjähriger Zugehörigkeit im August 2004 gekündigt wurde. Die Kündigung erlebte er als ungerecht und es begann berichteterweise ein Verfahren, welches bis zum Obersten Gerichtshof ging, seine Klage wurde abgewiesen. In weiterer Folge entwickelte Herr B. zunehmend einen vermehrten Selbstbezug, mit einem daraus resultierenden "vermeintlichen" Gerechtigkeitssinn, wodurch die in der Aktenlage beschriebenen Probleme im psychosozialen Bereich nachvollziehbar sind. Eine echte und tiefe Einsicht in die Problematik besteht naturgemäß nicht. Eine Individualprognose über den weiteren Krankheitsverlauf kann nicht abgegeben werden. Zu berücksichtigen ist, dass bei Aufrechterhaltung der subjektiv erlebten Ungerechtigkeiten - durch den vermehrten Selbstbezug - die Ausbildung einer Wahnsymptomatik nicht auszuschließen ist. Familienanamnestisch ergeben sich keine Hinweise für eine endogene Kernbelastung. 3.2. Zur Frage der allenfalls vorliegenden Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters aus neuropsychiatrischer Sicht: Wie unter Punkt 3.1. bereits ausgeführt, kann bei Herrn A. B. eine Erkrankung des Zentralnervensystems ausgeschlossen werden. Die intellektuelle Ausstattung ist im Durchschnittsbereich gelegen. Hinweise für eine erworbene Hirnleistungsminderung ergeben sich nicht, eine geistige Behinderung ist auszuschließen. Zur Frage einer krankheitswertigen psychiatrischen Störung ist auszuführen, dass - wie bereits berichtet - Herr B. eine deutliche Persönlichkeitsstörung aufweist. Das Ausmaß einer Wahnerkrankung, einhergehend mit einer völligen Aufhebung der Realitätskontrolle, besteht allerdings nicht. Bedingt dadurch ist Herr B. derzeit (noch) in der Lage, seine eigene psychosoziale Situation zu erkennen und nach dieser Erkenntnis zu handeln. Er kann sich auch Hilfe durch Dritte besorgen. Zusammenfassend liegen aus neuropsychiatrischer Sicht bei Herrn B. derzeit die Voraussetzungen zur Bestellung eines Sachwalters (noch) nicht vor. Wie unter Punkt 3.1. bereits ausgeführt, kann eine Individualprognose über den weiteren Krankheitsverlauf nicht abgegeben werden, die Entwicklung einer Wahnsymptomatik ist jedoch nicht auszuschließen." In seinem neuropsychiatrischen Gutachten vom 03.12.2008 wurde u.a. Folgendes ausgeführt: "1.8. Auszug aus dem eigenen neuropsychiatrischen Gutachten vom 03.12.2008 (LG Salzburg …): 3.1. Diagnose:
  3. a)Aus orthopädisch-neurologischer Sicht: 1. Chronisch rezidivierende vertebragene Neuralgien mit intermittierender Lumboischialgie rechts (immer wieder auftretende Schmerzen von Seiten der gesamten Wirbelsäule mit Betonung der Lendenwirbelsäule mit zeitweiliger Ausstrahlung in des rechte Bein), ohne Hinweise für eine akute oder chronische Nervenwurzelläsionssymptomatik Berichtete multilokuläre Gelenksschmerzen bei derzeit nicht aktiver Schuppenflechte
  4. b)Aus psychiatrischer Sicht: 3. Persönlichkeitsstörung (ICD-l 0 F60.0)
  5. c)Fachfremde Diagnosen: 4. Schuppenflechte (Psoriasis vulgaris) 5. Diskret erhöhte Gamma-GT 6. Leicht verminderte Thrombozyten Der objektiv-neurologische Befund zeigt Im Bereich des Kopfes und der Hirnnerven keine Auffälligkeiten. Im Bereich des Stammes zeigt sich eine Verspannung rechts paravertebral im Lumbalbereich. Hinweise für das Vorliegen einer Nervenwurzelläsionssymptomatik können weder im Bereich der cervikalen, der thorakalen noch der lumbalen Segmente festgestellt werden. In Kenntnis bildgebender Befunde ist eine intermittierende Nervenwurzelirritation rechts nicht auszuschließen. Die Belastbarkeit der Wirbelsäule ist reduziert. Die intellektuelle Ausstattung ist im Durchschnittsbereich anzusiedeln. Hinweise für eine Erkrankung aus dem endogenen Formenkreis (bipolare affektive Störung, Schizophrenie) ergeben sich nicht. Hinweise für das Vorliegen einer Suchterkrankung können nicht festgestellt werden. Die diskret erhöhte Gamrna-GT verursacht subjektiv keine Beschwerden, diesbezüglich werden hausärztliche Kontrollen empfohlen, dies trifft auch auf das Blutbild zu. Die Persönlichkeitsstruktur von Herrn B. zeigt einen etwas vermehrten Selbstbezug und einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn. Es ist vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu sprechen. Bedingt dadurch wird die Teamfähigkeit beeinträchtigt. Eine nervenfach-ärztliche Behandlung oder psychotherapeutische Betreuung wird nicht durchgeführt." Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Salzburg vom 13.01.2014, Zahl …, wurde das Verfahren betreffend die Bestellung eines Sachwalters betreffend den Beschwerdeführer eingestellt und begründend ausgeführt, dass eine geistige Behinderung auszuschließen sei und die vorliegende Persönlichkeitsstörung das Ausmaß einer Wahnerkrankung, welche die völlige Realitätskontrolle aufheben würde, nicht erreicht. Mit Schreiben vom 28.08.2015 teilte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz, dem Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg sowie den Richtern des Bezirksgerichtes Salzburg, der Leitungseinheit sowie dem Wachdienst des Bezirksgerichtes mit, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund eines beim Bezirksgericht Salzburg aktuell geführten Räumungsexekutionsverfahrens in einer psychischen Stresssituation befinden könnte, wobei eine konkretere Gefährdungsabschätzung derzeit nicht möglich sei. In diesem Schreiben wurde angeregt, hinsichtlich allfälliger Verfahren mit dem Betreffenden besondere Vorsicht walten zu lassen. Weiters solle der Wachdienst vor einer Verhandlung gesondert informiert werden, um besonders genau kontrollieren zu können. Mit Schreiben des Landesgerichtes Salzburg vom 09.09.2015 wurde diese Mitteilung an die Landespolizeidirektion Salzburg mit dem Ersuchen um Vornahme einer Gefahrenanalyse übermittelt. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Mitteilung des zuständigen Gerichtsvollziehers am 22.07.2015 an der Anschrift L. (Wohnadresse des Beschwerdeführers) die Räumungsexekution vollzogen worden sei. Anlässlich des Vollzuges sei ein Waffenschrank mit einer Lang- und zwei Faustfeuerwaffen aufgefunden worden, für die der Beschwerdeführer über eine Waffenbesitzkarte verfüge. Weiters sei eine nicht registrierte Waffe aufgefunden worden, die von der PI R. in Verwahrung genommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe mehrere Anzeigen gegen den Gerichtsvollzieher, gegen die zuständige Rechtspflegerin, gegen mehrere Staatsanwälte und gegen die PI T. gestellt, wobei die Verfahren eingestellt worden seien. Aus diesen Anzeigen sei ein querulatorisches Verhalten erkennbar. Darüber hinaus sei zu 20 P 62/10i des Bezirksgerichtes Salzburg von Amtswegen ein Sachwalterschaftsverfahren angeregt worden, welches 2014 nach Einholung eines Gutachtens eingestellt worden sei. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer vom amtsärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Salzburg für den 03.11.2015 vorgeladen. Aus den handschriftlichen Bemerkungen des Amtsarztes Dr. M. im Rahmen dieser Untersuchung geht ua hervor, dass der Beschwerdeführer seit März 2004 Sportschütze ist. Er wurde nach 26 Jahren vom Arbeitgeber angeblich zu Unrecht gekündigt. Ein entsprechendes Verfahren laufe noch. Der Beschwerdeführer fühle sich ungerecht behandelt. Ein Sachwalterschaftsverfahren sei nach Einholung eines Gutachtens eingestellt worden. Er habe persönliche Probleme mit dem Gerichtsvollzieher und sei eine nicht registrierte Langwaffe sichergestellt worden. Zusammengefasst stellte der Amtsarzt fest, dass eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers erforderlich sei und wurde dem Beschwerdeführer eine Überweisung an den Facharzt für Psychiatrie Dr. Gn. übermittelt mit dem Ersuchen um fachärztliche Stellungnahme, ob der Proband frei von einer psychischen Erkrankung sei, die einen unvorsichtigen oder leichtfertigen Umgang mit Waffen befürchten lasse. Mit Schreiben der Landespolizeidirektion Salzburg vom 02.12.2015 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er bis dato kein psychiatrisches Gutachten wie beauftragt beigebracht habe, welches die waffenrechtlichen Zweifel an seiner Verlässlichkeit beseitigen sollte. Es folgten Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 21.12. 2015, 25.01.2016, 16.03.2016, 18.03.2016 und 25.03.2016, in welchen er in keinster Weise Stellung zum Schreiben der LPD vom 02.12.2015 (Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens) nahm, sondern vielmehr unter Anschluss diverser Anzeigen gegen die Salzburger Staatsanwaltschaft, das Bezirksgericht Salzburg, den Landesgerichtspräsidenten, die Österreichische T. AG, den Schlüsseldienst Re., den Gerichtsvollzieher Ts. Gh., die Ni.-gesellschaft weitschweifige Anschuldigen und Vorwürfe gegen diese erhob. Ebenso übermittelte er Anzeigen gegen die Österreichische Präsidentschaftskanzlei und den Bundespräsidenten wegen NS-Wiederbetätigung, Unterstützung von Terrorismus und Sachbeschädigung. Weiters führte er aus, dass er seit Jahren von der Republik Österreich und der Justiz schikaniert und traktiert werde, wobei sogar seine Mutter in Mitleidenschaft gezogen würde. Es werde versucht ihn mundtot zu machen und würden Morddrohungen gegen ihn selbst in Verhandlungen ausgesprochen. Darüber hinaus seien Urkunden und Unterschriften gefälscht worden. Mit Strafverfügung vom 20.11.2015, Zahl yyyyy, der Landespolizeidirektion Salzburg wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach § 51 Abs 1 Z 9 iVm § 16a sowie § 51 Abs 1 Z 7 iVm § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 rechtskräftig bestraft. Mit Strafverfügung vom 20.11.2015, Zahl yyyyy, der Landespolizeidirektion Salzburg wurde der Beschwerdeführer wegen Übertretungen nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 16 a, sowie Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 rechtskräftig bestraft. In der Folge erging der angefochtene Bescheid. In rechtlicher Hinsicht führen die getroffenen Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Verläßlichkeit § 8.

(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß erParagraph 8,
(1)Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß er
  1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2)Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
  1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
  2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3)Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
  1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffent-lichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
  2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
  3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
  4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.wegen einer in Ziffer eins, genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(4)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Absatz 3, kann ein Mensch verläßlich sein, wenn das ordentliche Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (Paragraph 12, des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, Bundesgesetzblatt Nr. 599); gleiches gilt, wenn das ordentliche Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (Paragraph 13, JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5)Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6)Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verläßlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
  1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
  2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.die sichere Verwahrung der in Ziffer eins, genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen.
(7)Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit des Betroffenen aus einem der in Absatz 2, genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, dem jeweiligen Stand der psychologischen Wissenschaft entsprechende Gutachten zu erstellen, sowie die anzuwendenden Testverfahren und die dabei einzuhaltende Vorgangsweise festzulegen. Überprüfung der Verläßlichkeit § 25.
(1)Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.Paragraph 25,
(1)Die Behörde hat die Verläßlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(2)Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte auf einen der in Paragraph 8, Absatz 2, genannten Gründe oder darauf beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem entsprechenden Vorgehen gemäß Paragraph 8, Absatz 7, ermächtigt.
(3)Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen. Von einer Entziehung auf Grund einer nicht sicheren Verwahrung ist abzusehen, wenn das Verschulden des Berechtigten geringfügig ist, die Folgen unbedeutend sind und der ordnungsgemäße Zustand innerhalb einer von der Behörde festgesetzten, zwei Wochen nicht unterschreitenden Frist hergestellt wird.
(4)Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen Schusswaffen der Kategorie B der Behörde abzuliefern; dies gilt für die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist, daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat.
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Abs. 1 und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
(5)Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen Urkunden gemäß Absatz eins und Schusswaffen der Kategorie B sicherzustellen, wenn
  1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides abgeliefert oder die Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen hat, oder
  2. Gefahr im Verzug besteht (§ 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 13 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013).Gefahr im Verzug besteht (Paragraph 57, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 13, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,).
(6)Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sicher-gestellte Waffen (Abs. 5) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszu-folgen.
(6)Abgelieferte Waffen (Absatz 4,) und - nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides – sicher-gestellte Waffen (Absatz 5,) sind von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer der Waffen auszu-folgen. § 25 Abs 2 WaffG sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde im Fall des Vorliegens von Anhaltspunkten, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, die Verlässlichkeit zu überprüfen hat. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156 ua). Bei der Bewertung der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit einer Person muss " ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart" geprüft werden", weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. § 8 Abs 1 WaffG verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissensstandes der Gegenwart. In diesem Sinn ist von (beweispflichtigen) "Tatsachen" nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Die "Tatsachen", die im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung in Frage kommen, sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. Paragraph 25, Absatz 2, WaffG sieht ausdrücklich vor, dass die Behörde im Fall des Vorliegens von Anhaltspunkten, dass der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, die Verlässlichkeit zu überprüfen hat. Bei der Prüfung der Verlässlichkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH 24.03.2010, 2009/03/0156 ua). Bei der Bewertung der waffenpolizeilichen Verlässlichkeit einer Person muss " ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart" geprüft werden", weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck der Wesenheit und nicht ein Werturteil über ihr Tun und Lassen im Einzelfall ist. Paragraph 8, Absatz eins, WaffG verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissensstandes der Gegenwart. In diesem Sinn ist von (beweispflichtigen) "Tatsachen" nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Die "Tatsachen", die im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung in Frage kommen, sind nicht eingeschränkt; es kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. Im Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1998, Zahl 98/20/0269, wurde in Bezug auf das Eintreten der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs 6 WaffG zwischen dem ersten und dem zweiten Anwendungsfall des § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG unterschieden. Der zweite Anwendungsfall des § 25 Abs 2 zweiter Satz WaffG iVm § 8 Abs 7 leg cit lässt die behördliche Aufforderung zur Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens im Sinne der ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (erste WaffV), BGBl II Nr 164/1997, ausschließlich darüber zu, ob Betroffene dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.Im Erkenntnis des VwGH vom 30.09.1998, Zahl 98/20/0269, wurde in Bezug auf das Eintreten der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 8, Absatz 6, WaffG zwischen dem ersten und dem zweiten Anwendungsfall des Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz WaffG unterschieden. Der zweite Anwendungsfall des Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz WaffG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 7, leg cit lässt die behördliche Aufforderung zur Beibringung eines (psychologischen) Gutachtens im Sinne der ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (erste WaffV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 164 aus 1997,, ausschließlich darüber zu, ob Betroffene dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Nur in einem solchen Fall ist bei Nichtbeibringung des aufgetragenen Gutachtens gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs 6 WaffG davon auszugehen, dass ohne dieses Gutachten die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes nicht möglich und der Betroffene als nicht (mehr) verlässlich anzusehen ist (vgl auch VwGH 23.07.1998, Zahl 97/20/0756). Nur in einem solchen Fall ist bei Nichtbeibringung des aufgetragenen Gutachtens gemäß der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 8, Absatz 6, WaffG davon auszugehen, dass ohne dieses Gutachten die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes nicht möglich und der Betroffene als nicht (mehr) verlässlich anzusehen ist vergleiche auch VwGH 23.07.1998, Zahl 97/20/0756). Somit stellt sich die maßgebliche Frage, ob im gegenständlichen Fall gemäß § 25 Abs 2 zweiter Satz zweiter Fall WaffG "Anhaltspunkte" dafür gegeben waren, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen könnte, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Somit stellt sich die maßgebliche Frage, ob im gegenständlichen Fall gemäß Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz zweiter Fall WaffG "Anhaltspunkte" dafür gegeben waren, dass der Beschwerdeführer insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen könnte, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Die Behörde hat ihre Entscheidung über den Entzug der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers auf den Verlässlichkeitsausschließungsgrund des § 8 Abs 6 Waffengesetz gestützt und dies mit der Weigerung des Beschwerdeführers begründet, das ihm aufgetragene entsprechende fachärztliche Gutachten nicht beigebracht zu haben. Sie hat sich dabei einerseits auf die handschriftlichen Vermerke des Amtsarztes Dr. M. vom 03.11.2015 gestützt, andererseits auf die ihm Verhalten des Beschwerdeführers in seinen Eingaben unter anderem an die Präsidentschaftskanzlei, in welcher völlig haltlose Vorwürfe erhoben wurden, manifestierte Verfolgungsangst durch Behörden. Unter Hinweis auf die mangelnde Mitwirkungspflicht hat die belangte Behörde gemäß § 8 Abs 2 und 6 Waffengesetz die Waffenbesitzkarte dem Beschwerdeführer entzogen. Die Behörde hat ihre Entscheidung über den Entzug der Waffenbesitzkarte des Beschwerdeführers auf den Verlässlichkeitsausschließungsgrund des Paragraph 8, Absatz 6, Waffengesetz gestützt und dies mit der Weigerung des Beschwerdeführers begründet, das ihm aufgetragene entsprechende fachärztliche Gutachten nicht beigebracht zu haben. Sie hat sich dabei einerseits auf die handschriftlichen Vermerke des Amtsarztes Dr. M. vom 03.11.2015 gestützt, andererseits auf die ihm Verhalten des Beschwerdeführers in seinen Eingaben unter anderem an die Präsidentschaftskanzlei, in welcher völlig haltlose Vorwürfe erhoben wurden, manifestierte Verfolgungsangst durch Behörden. Unter Hinweis auf die mangelnde Mitwirkungspflicht hat die belangte Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 6 Waffengesetz die Waffenbesitzkarte dem Beschwerdeführer entzogen. Der Amtsarzt der Landespolizeidirektion Salzburg hat den Beschwerdeführer am 03.11.2015 amtsärztlich untersucht und den Beschwerdeführer zur weiteren Klärung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit zur Beibringung eines psychiatrischen Gutachtens aufgefordert. Bis 02.12.2015 wurde der Landespolizeidirektion Salzburg kein entsprechendes Gutachten vorgelegt. Im neuropsychiatrischen Gutachten vom 03.12.2008 wurde hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser einen etwas vermehrten Selbstbezug und einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn habe und vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu sprechen sein. Der forensische Psychiater, Dr. H. I., stellte in seinem weiteren Gutachten vom 02.12.2013 fest, dass beim Beschwerdeführer eine sensitiv-paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege. Es bestehe die Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich gedeutet werden, weiters sei ein situationsunangemessenes Bestehen auf vermeintlich eigenen Rechten gegeben. Zudem sei die Ausbildung einer Wahnsymptomatik nicht auszuschließen. Im neuropsychiatrischen Gutachten vom 03.12.2008 wurde hinsichtlich der Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers festgestellt, dass dieser einen etwas vermehrten Selbstbezug und einen ausgeprägten Gerechtigkeitssinn habe und vom Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu sprechen sein. Der forensische Psychiater, Dr. H. römisch eins., stellte in seinem weiteren Gutachten vom 02.12.2013 fest, dass beim Beschwerdeführer eine sensitiv-paranoide Persönlichkeitsstörung vorliege. Es bestehe die Neigung, Erlebtes zu verdrehen, indem neutrale oder freundliche Handlungen anderer als feindlich oder verächtlich gedeutet werden, weiters sei ein situationsunangemessenes Bestehen auf vermeintlich eigenen Rechten gegeben. Zudem sei die Ausbildung einer Wahnsymptomatik nicht auszuschließen. Die bloße Feststellung einer paranoiden Persönlichkeitsstörung oder das Vorliegen von Hinweisen, die die Annahme einer solchen Neigung nahelegen, lassen für sich nach den Erkenntnissen der Psychiatrie noch nicht auf psychotisches Geschehen im Sinne einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche schließen. Allerdings rechtfertigt die Feststellung, dass eine Person Anzeichen einer paranoiden Reaktionsbereitschaft aufweist, den Schluss, dass es dem Betreffenden an der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne von § 8 Abs 1 WaffG fehlt.Die bloße Feststellung einer paranoiden Persönlichkeitsstörung oder das Vorliegen von Hinweisen, die die Annahme einer solchen Neigung nahelegen, lassen für sich nach den Erkenntnissen der Psychiatrie noch nicht auf psychotisches Geschehen im Sinne einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche schließen. Allerdings rechtfertigt die Feststellung, dass eine Person Anzeichen einer paranoiden Reaktionsbereitschaft aufweist, den Schluss, dass es dem Betreffenden an der erforderlichen Verlässlichkeit im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, WaffG fehlt. Es kann daher ein Verhalten, aus dem noch nicht auf eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche geschlossen werden kann, sehr wohl auch ein Grund für die mangelnde Verlässlichkeit nach § 8 Abs 1 WaffG sein und liegt im Zusammenhalt mit dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers während der letzten Jahre ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass er insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen könnte, mit Waffen unvorsichtig umzugehen, oder sie leichtfertig zu verwenden.Es kann daher ein Verhalten, aus dem noch nicht auf eine Geisteskrankheit oder Geistesschwäche geschlossen werden kann, sehr wohl auch ein Grund für die mangelnde Verlässlichkeit nach Paragraph 8, Absatz eins, WaffG sein und liegt im Zusammenhalt mit dem Gesamtverhalten des Beschwerdeführers während der letzten Jahre ein weiterer Anhaltspunkt dafür, dass er insbesondere unter psychischer Belastung dazu neigen könnte, mit Waffen unvorsichtig umzugehen, oder sie leichtfertig zu verwenden. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer bereits im Gutachten von Professor Dr. I. vom Jahr 2008 eine Persönlichkeitsstörung attestiert und wurde in dessen Gutachten aus dem Jahr 2013 eine sensitiv-paranoide Persönlichkeitsstörung mit der Gefahr der Ausbildung einer Wahnsymptomatik festgestellt. Diese gutachterlichen Ausführungen werden untermauert durch die Vielzahl im Akt der belangten Behörde aufscheinenden Eingaben bzw Darstellungen angeblich strafrechtlich relevanten Verhaltens der verschiedensten Behörden bzw ihrer Vertreter bis hinauf zu schwerwiegenden Vorwürfen betreffend den Bundespräsidenten. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ist ein massives – völlig aus der Luft gegriffenes – Verfolgungsgefühl ersichtlich, dem sich der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen ständig ausgesetzt fühlt. Der im Gutachten ausgeführte ausgeprägte Gerechtigkeitssinn des Beschwerdeführers mündet in völlig haltlosen Anschuldigungen gegen Polizeibeamte, Gerichtsbedienstete, die Österreichische Präsidentschaftskanzlei, etc. Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer durch weitschweifige Ausführungen unter Vorlage diverser Schriftstücke versucht, Beweise für die angeblich ungerechte Behandlung seitens der Behörden zu erbringen bzw für deren Verfehlungen, die in keinster Weise nachvollzogen werden können. Sein Verhalten bzw sein Umgang mit Verwaltungsbehörden und Gerichten, die bei ihm zu einem Gefühl des Ungerecht-behandelt-Werdens bis hin zu einem Verfolgtsein, rechtfertigen die Annahme, dass er in einer Spannungssituation Waffen missbräuchlich oder leichtfertig begründen werde. Diese Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes war aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat trotz Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte gebotene Gutachten trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer bereits im Gutachten von Professor Dr. römisch eins. vom Jahr 2008 eine Persönlichkeitsstörung attestiert und wurde in dessen Gutachten aus dem Jahr 2013 eine sensitiv-paranoide Persönlichkeitsstörung mit der Gefahr der Ausbildung einer Wahnsymptomatik festgestellt. Diese gutachterlichen Ausführungen werden untermauert durch die Vielzahl im Akt der belangten Behörde aufscheinenden Eingaben bzw Darstellungen angeblich strafrechtlich relevanten Verhaltens der verschiedensten Behörden bzw ihrer Vertreter bis hinauf zu schwerwiegenden Vorwürfen betreffend den Bundespräsidenten. Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers in den letzten Jahren ist ein massives – völlig aus der Luft gegriffenes – Verfolgungsgefühl ersichtlich, dem sich der Beschwerdeführer nach eigenem Vorbringen ständig ausgesetzt fühlt. Der im Gutachten ausgeführte ausgeprägte Gerechtigkeitssinn des Beschwerdeführers mündet in völlig haltlosen Anschuldigungen gegen Polizeibeamte, Gerichtsbedienstete, die Österreichische Präsidentschaftskanzlei, etc. Im Verfahren vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer durch weitschweifige Ausführungen unter Vorlage diverser Schriftstücke versucht, Beweise für die angeblich ungerechte Behandlung seitens der Behörden zu erbringen bzw für deren Verfehlungen, die in keinster Weise nachvollzogen werden können. Sein Verhalten bzw sein Umgang mit Verwaltungsbehörden und Gerichten, die bei ihm zu einem Gefühl des Ungerecht-behandelt-Werdens bis hin zu einem Verfolgtsein, rechtfertigen die Annahme, dass er in einer Spannungssituation Waffen missbräuchlich oder leichtfertig begründen werde. Diese Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes war aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht möglich. Der Beschwerdeführer hat trotz Vorliegens entsprechender Anhaltspunkte gebotene Gutachten trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Da er das aufgetragene psychiatrische Gutachten nicht beigebracht hat, ist gemäß der gesetzlichen Vermutung des § 8 Abs 6 WaffG davon auszugehen, dass ohne dieses Gutachten die Feststellungen des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes nicht möglich sind und der Beschwerdeführer als nicht (mehr) verlässlich anzusehen ist (vgl VwGH 23.07.1998, Zahl 97/20/0756). Es war daher die Waffenbesitzkarte bereits aus dem Grunde des § 25 iVm mit § 8 Abs 1 und 6 WaffG zu entziehen, wobei ungeachtet der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Aufnahme eines ärztlichen Befundes und Gutachtens auf Grund des Vorbringens und Verhaltens des Beschwerdeführers sowie dem vorliegenden neuropsychiatrischen Gutachten davon auszugehen ist, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, da er unter Spannungssituationen Waffen möglicherweise missbräuchlich oder leichtsinnig verwenden könnte. Dies ist vor dem Hintergrund des massiven Verfolgungsszenarios, dem sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen von den Behörden ständig ausgesetzt sieht, ohne dass dessen tatsächliches Vorliegen jedoch vom Landesverwaltungsgericht hätte festgestellt werden können, nicht unschlüssig. Da er das aufgetragene psychiatrische Gutachten nicht beigebracht hat, ist gemäß der gesetzlichen Vermutung des Paragraph 8, Absatz 6, WaffG davon auszugehen, dass ohne dieses Gutachten die Feststellungen des für die Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhaltes nicht möglich sind und der Beschwerdeführer als nicht (mehr) verlässlich anzusehen ist vergleiche VwGH 23.07.1998, Zahl 97/20/0756). Es war daher die Waffenbesitzkarte bereits aus dem Grunde des Paragraph 25, in Verbindung mit mit Paragraph 8, Absatz eins und 6 WaffG zu entziehen, wobei ungeachtet der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Aufnahme eines ärztlichen Befundes und Gutachtens auf Grund des Vorbringens und Verhaltens des Beschwerdeführers sowie dem vorliegenden neuropsychiatrischen Gutachten davon auszugehen ist, dass die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht gegeben ist, da er unter Spannungssituationen Waffen möglicherweise missbräuchlich oder leichtsinnig verwenden könnte. Dies ist vor dem Hintergrund des massiven Verfolgungsszenarios, dem sich der Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vorbringen von den Behörden ständig ausgesetzt sieht, ohne dass dessen tatsächliches Vorliegen jedoch vom Landesverwaltungsgericht hätte festgestellt werden können, nicht unschlüssig. Aufgrund des neuropsychiatrischen Gutachtens von Herrn Professor Dr. I. bestanden medizinisch begründete Zweifel an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und wurde der Beschwerdeführer zu Recht mit der Beibringung eines medizinischen (psychiatrischen) Gutachtens zur Überprüfung seiner Krankheitssymptome beauftragt. Aufgrund des neuropsychiatrischen Gutachtens von Herrn Professor Dr. römisch eins. bestanden medizinisch begründete Zweifel an der Verlässlichkeit des Beschwerdeführers und wurde der Beschwerdeführer zu Recht mit der Beibringung eines medizinischen (psychiatrischen) Gutachtens zur Überprüfung seiner Krankheitssymptome beauftragt. Nachdem der Beschwerdeführer kein entsprechendes Gutachten eingebracht hat, war auch aus diesem Grund, gestützt auf § 8 Abs 6 und 7 Waffengesetz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als nicht verlässlich gilt, da aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Nachdem der Beschwerdeführer kein entsprechendes Gutachten eingebracht hat, war auch aus diesem Grund, gestützt auf Paragraph 8, Absatz 6 und 7 Waffengesetz davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als nicht verlässlich gilt, da aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.10.102.1.15.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.