RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum08.09.2016 Geschäftszahl405-1/76/1/15-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerde des A. B. (Erstbeschwerdeführer), der C. B. (Zweit-beschwerdeführerin) und des A. B. jun (Drittbeschwerdeführer), alle wohnhaft E., alle vertreten durch RA Mag. Dr. F. G., H., gegen den Bescheid der Grundverkehrs-kommission für den politischen Bezirk Hallein vom 24.5.2016, Zahl 30202-106/4156/17-2016, zu Recht e r k a n n t : I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 28 Abs 1 GVG 2001 wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Einschreitens der unzuständigen Behörde behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, GVG 2001 wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wegen Einschreitens der unzuständigen Behörde behoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde gestützt auf §§ 29 Abs 8, 28 Abs 1, 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 Z 5 GVG 2001 die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Übergabsvertrag, abgeschlossen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin einerseits sowie dem Drittbeschwerdeführer andererseits, betreffend die Übergabe der Liegenschaft EZ XX KG YY mit Aus-nahme des darin vorgetragenen Grundstückes Nr QQ im Ausmaß von 2,4216 ha unter Beitritt der weiteren Vertragsparteien I. B. und J. B. zum Zwecke der Einräumung von – unter anderem - Wohnungsgebrauchsrechten für diese. Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde gestützt auf Paragraphen 29, Absatz 8, 28, Absatz eins, 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer 5, GVG 2001 die Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Übergabsvertrag, abgeschlossen zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin einerseits sowie dem Drittbeschwerdeführer andererseits, betreffend die Übergabe der Liegenschaft EZ römisch zwanzig KG YY mit Aus-nahme des darin vorgetragenen Grundstückes Nr QQ im Ausmaß von 2,4216 ha unter Beitritt der weiteren Vertragsparteien römisch eins. B. und J. B. zum Zwecke der Einräumung von – unter anderem - Wohnungsgebrauchsrechten für diese. Begründend erblickte die Verwaltungsbehörde einerseits eine nachteilige Agrarstruktur in der konkreten Vertragsgestaltung des Übergabsvertrages, andererseits ging sie davon aus, dass für die Zurückbehaltung eines 2,4 ha großen Grundstückes, auf dem eine Bienenzucht mit 100 Völkern betrieben werde, kein zureichender Grund bestehe. Gegen diesen Bescheid erhoben die Rechtsmittelwerber fristgerecht Beschwerde, die sie zusammengefasst damit begründeten, die Vertragsgestaltung, insbesondere das für die Geschwister des Übernehmers eingeplante Wohnrecht, sei unproblematisch; die von der Behörde ins Treffen geführten vermeintlichen Konflikte seien eine reine Vermutung. Der zurückbehaltene Teil schwäche die Lebensfähigkeit des bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes nicht; einerseits sei er erst vor kurzem dazu erworben worden, andererseits nur von geringem Ertragswert und schwer bewirtschaftbar. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, insbesondere nach Beischaffung von Bild- und Planmaterial sowie baubehördlichen Unterlagen und nach Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.09.2016, in der die Parteien sowie deren Vertreter gehört wurden, in einer gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren, insbesondere nach Beischaffung von Bild- und Planmaterial sowie baubehördlichen Unterlagen und nach Abführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.09.2016, in der die Parteien sowie deren Vertreter gehört wurden, in einer gemäß Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die Übergeber sind Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft K.-Gut, vorgetragen in EZ XX KG YY, einem seit Jahren im Nebenerwerb geführten landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Flächenausmaß von 18,6672 ha.Die Übergeber sind Eigentümer der landwirtschaftlichen Liegenschaft K.-Gut, vorgetragen in EZ römisch zwanzig KG YY, einem seit Jahren im Nebenerwerb geführten landwirtschaftlichen Betrieb mit einem Flächenausmaß von 18,6672 ha. Gegenstand des Übergabsvertrages ist die Übergabe der gesamten Liegenschaft mit Ausnahme des Grundstückes QQ im Ausmaß von 2,4216 ha, das von den Übergebern zurückbehalten werden soll. Weitere Vertragsbestandteile beinhalten Wohnungsgebrauchsrechte für die beiden, nicht landwirtschaftlichen Berufen nachgehenden, weichenden Geschwister sowie diverse Nutzungsrechte an den bestehenden Objekten durch die Über-geber bzw durch die weichenden Geschwister (Parkplatznutzung, Remisennutzung etc). Das nach dem Vertragswillen zurückzubehaltende Grundstück Nr QQ ist laut Grundbuch mit Ausnahme einer 76 m² großen Baufläche als Wald ausgewiesen. In der Natur ist es teilweise bestockt. Der Erstbeschwerdeführer betreibt darauf eine Bienenzucht mit 100 Völkern mit einer Bienenhütte, für die eine Baubewilligung und eine Bauplatzerklärung vorliegen. Pro Volk erzielte er in den letzten Jahren etwa drei bis fünf Kilo Honig, seinen Angaben nach ist ein Maximalertrag von zehn Kilo Honig pro Volk möglich, wobei ein Kilo um etwa € 10 verkauft werden kann. Auch die übrige Nutzung des (teilweise) bestockten Grundstücks will der Erstbeschwerdeführer weiterhin selbst vornehmen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beabsichtigen für den Fall der rechtlichen Umsetzbarkeit, auf diesem Grundstück ein zusätzliches Wohnhaus zu errichten, welches entweder den Übergebern selbst oder einem der weichenden Kinder, also der Mitbeteiligten I. B. oder dem Mitbeteiligten J. B., dienen soll.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin beabsichtigen für den Fall der rechtlichen Umsetzbarkeit, auf diesem Grundstück ein zusätzliches Wohnhaus zu errichten, welches entweder den Übergebern selbst oder einem der weichenden Kinder, also der Mitbeteiligten römisch eins. B. oder dem Mitbeteiligten J. B., dienen soll. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf die vorgelegten bzw zusätzlich beigeschafften Akten und Unterlagen in Zusammenhalt mit den Angaben der Beschwerdeführer bzw der Mitbeteiligten, die dem Gericht nicht unplausibel erschienen und welchen die Behörde nicht entgegentrat. In rechtlicher Hinsicht führen sie zu folgenden Erwägungen: Gemäß § 28 Abs 1 GVG 2001 besteht die Grundverkehrskommission aus dem Bezirkshauptmann als Vorsitzendem oder einem von ihm aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter sowie zwei im politischen Bezirk wohnhaften land- oder forstwirtschaftlichen Fachleuten und einem Vertreter der Ge-meinde, in der das Grundstück oder dessen größter Teil gelegen ist, als Beisitzer.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GVG 2001 besteht die Grundverkehrskommission aus dem Bezirkshauptmann als Vorsitzendem oder einem von ihm aus dem Stand der rechtskundigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft bestellten Vertreter sowie zwei im politischen Bezirk wohnhaften land- oder forstwirtschaftlichen Fachleuten und einem Vertreter der Ge-meinde, in der das Grundstück oder dessen größter Teil gelegen ist, als Beisitzer. In den Fällen, in denen es sich um ein Rechtsgeschäft handelt, das dazu abgeschlossen werden soll, ein Grundstück anderen als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken zu widmen sowie bei Rechtserwerben von Todes wegen gehören der Grundverkehrskommission als Beisitzer zusätzlich je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Salzburg, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Salzburg und der Salzburger Landarbeiterkammer an. Vorliegend hat die Behörde in "kleiner“ Kommissionszusammensetzung entschieden, da sie nach dem durchgeführten Behördenverfahren – vertretbar - davon ausging, dass auch das zurückbehaltene Grundstück weiterhin – uneingeschränkt – land- bzw forst-wirtschaftlichen Zwecken dienen solle. Gerade diese Voraussetzung liegt nach dem Ergebnis des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht vor: Der Erstbeschwerdeführer hat zunächst dargelegt, das Grundstück durch Bienenzucht sowie auch im Übrigen weiterhin selbst zu nutzen, wobei die Bienenzucht den oben geschilderten Umsatz brächte und die Nutzung der Restfläche aufgrund der Steilheit des Geländes nicht als ertragreich zu erachten sei. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dieser Nutzung überhaupt um eine zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken handelt, oder, ob der zu erzielende Ertrag bloß dem Bereich der "Hobbylandwirtschaft" zuzurechnen ist, weil ein nicht näher beschriebener Teil dieser Grundfläche, geht es nach dem in der verwaltungsgerichtlichen Verhandlung deklarierten Willen der Übergeber - die rechtliche Machbarkeit vorausgesetzt - der land-wirtschaftlichen Nutzung entzogen werden soll, da diese beabsichtigen, auf dem zurückbehaltenen Grundstück ein – weiteres - Wohnhaus zum Zwecke der Nutzung durch Nichtlandwirte, nämlich entweder durch sie selbst oder durch eines der weichenden Kinder, die ebenfalls nichtlandwirtschaftlichen Berufen nachgehen, zu errichten. Ausgehend von dieser beabsichtigten Nutzung, die zumindest betreffend das Wohnhaus (wohl mit den üblichen Nebenflächen – Anmerkung des Gerichts) in Zukunft nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienen soll, war für die beantragte Zustimmungserteilung die Zuständigkeit der "großen“ Kommission gemäß § 28 Abs 1 GVG 2001 gegeben. Dies trifft selbst für den Fall zu, dass man – was, wie dargestellt, dahinstehen kann – der Nutzung der übrigen Fläche des Grundstückes QQ durch Bienenzucht und durch die Bewirtschaftung der Wald- bzw der Grünlandfläche aufgrund des zu erzielenden Vertrages noch landwirtschaftlichen Charakter zugestehen sollte, weil ausgehend vom Prinzip der "Vertragseinheit" eine unterschiedliche Beurteilung einzelner Vertragsteile durch unterschiedlich zusammengesetzte Kommissionen nicht denkbar ist.Ausgehend von dieser beabsichtigten Nutzung, die zumindest betreffend das Wohnhaus (wohl mit den üblichen Nebenflächen – Anmerkung des Gerichts) in Zukunft nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienen soll, war für die beantragte Zustimmungserteilung die Zuständigkeit der "großen“ Kommission gemäß Paragraph 28, Absatz eins, GVG 2001 gegeben. Dies trifft selbst für den Fall zu, dass man – was, wie dargestellt, dahinstehen kann – der Nutzung der übrigen Fläche des Grundstückes QQ durch Bienenzucht und durch die Bewirtschaftung der Wald- bzw der Grünlandfläche aufgrund des zu erzielenden Vertrages noch landwirtschaftlichen Charakter zugestehen sollte, weil ausgehend vom Prinzip der "Vertragseinheit" eine unterschiedliche Beurteilung einzelner Vertragsteile durch unterschiedlich zusammengesetzte Kommissionen nicht denkbar ist. Demzufolge ist für die Beurteilung des ganzen Rechtsgeschäftes die Grundverkehrs-kommission gemäß § 28 Abs 1 leg cit in "großer Besetzung" zuständig, weil das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, um zumindest einen Teil eines Grundstückes, das bisher gemeinsam mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu land- und forstwirtschaft-lichen Zwecken genutzt wurde, nicht mehr zu diesem Behufe zu verwenden.Demzufolge ist für die Beurteilung des ganzen Rechtsgeschäftes die Grundverkehrs-kommission gemäß Paragraph 28, Absatz eins, leg cit in "großer Besetzung" zuständig, weil das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll, um zumindest einen Teil eines Grundstückes, das bisher gemeinsam mit einem landwirtschaftlichen Betrieb zu land- und forstwirtschaft-lichen Zwecken genutzt wurde, nicht mehr zu diesem Behufe zu verwenden. Nach höchstgerichtlicher Judikatur (VwGH vom 14.10.2011, zahl 2008/09/0125 ua) ist ein Bescheid eines Kollegialorgans mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet, wenn das Kollegialorgan in unrichtiger oder unvollständiger Besetzung entscheidet. Dies ist gegenständlich der Fall, da die Erstbehörde in "kleiner" statt in "großer" Kommissionszusammensetzung entschieden hat. Da die Behördenzuständigkeit jeweils von Amts wegen aufzugreifen ist, war der angefochtene Bescheid ohne die Notwendigkeit eines Eingehens auf das Beschwerdevor-bringens bereits aus diesem Grund zu beheben. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da betreffend die ordnungsgemäße Zusammensetzung eines Kollegialorgans hinlänglich höchstgerichtliche Judikatur existiert und sich die Lösung der übrigen Rechtsfragen aus dem Gesetzestext ableiten ließ. Abgesehen davon konnte keine Rechtsfrage erkannt werden, deren Lösung eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.76.1.15.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.