Obsah (9)
§§ 38§ 45§ 64§ 25a§ 9§§ 28§ 2§ 3§ 5RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum16.09.2016 Geschäftszahl405-7/128/1/11-2016 TextSchriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER RE
§§ 38und 50 Vw
GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Strafausspruch aufgehoben und stattdessen
§ 45Abs 1 Z 4 i
Vm Abs 1 letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens dem Beschuldigten eine Ermahnung erteilt wird.
Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Strafausspruch aufgehoben und stattdessen
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens dem Beschuldigten eine Ermahnung erteilt wird. II.römisch zwei.
§ 64Abs 1 und 2 VSt
G sowie § 52 Abs 8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens.
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG sowie Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgende Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG zur Last gelegt: "Angaben zur Tat: Zeit der Begehung: 01.07.2015 bis 19.09.2015 Ort der Begehung: Firma Restaurant RPM GesmbH., mit Sitz in O.; ● Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
§ 9Abs 1 VSt
G zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma RPM GmbH., mit Sitz in O. zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeberin nachstehende ausländische Staatsbürgerin beschäftigt wurde, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, wenn diese Ausländerin weder eine für diese Beschäftigung gültige 'Rot-Weiß-Rot - Karte', eine 'Blaue Karte EU', oder eine 'Aufenthaltsbewilligung - Künstler', oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus', eine 'Aufenthaltsberechtigung plus', einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' oder einen 'Daueraufenthalt - EU' besitzt/besitzen.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das
Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma RPM GmbH., mit Sitz in O. zu verantworten, dass von dieser Gesellschaft als Arbeitgeberin nachstehende ausländische Staatsbürgerin beschäftigt wurde, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, wenn diese Ausländerin weder eine für diese Beschäftigung gültige 'Rot-Weiß-Rot - Karte', eine 'Blaue Karte EU', oder eine 'Aufenthaltsbewilligung - Künstler', oder eine 'Rot-Weiß-Rot - Karte plus', eine 'Aufenthaltsberechtigung plus', einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' oder einen 'Daueraufenthalt - EU' besitzt/besitzen. ● Name und Geburtstdatum der Ausländerin: J. C., geb.jjjj; Staatsangehörigkeit KROATIEN ● Beschäftigungszeitraum: vom 01.07.2015 bis 19.09.2015 im Ausmaß von 40 Stunden/Woche Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: ● Übertretung
§§ 28(1) Z.1 lit.a und 3 (1) Ausl
BG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) BGBl I Nr. 218/1975 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 72/2013.Übertretung
, Paragraphen 28 (, eins,) Ziffer eins, Litera a und 3
(1)AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 218 aus 1975, i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,. Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
: § 28
(1)Z.1 lit.a erster Strafrahmen AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) BGBl I Nr. 218/ 1975 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 72/2013 iVm § 20 VStG.Paragraph 28 (, eins,) Ziffer eins, Litera a, erster Strafrahmen AuslBG (Ausländerbeschäftigungsgesetz) BGBl römisch eins Nr. 218/ 1975 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 20, VStG. Euro 500,00 Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
§ 64
(2)des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64 (, 2,) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet) Euro 50,00 Gesamtbetrag: Euro 550,00" Dagegen brachte der Beschuldigte durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit der das Straferkenntnis zur Gänze angefochten und beantragt wurde das Landesverwaltungsgericht Salzburg wolle nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie nach Aufnahme der beantragten Beweise der Beschwerde stattgeben in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. und führte als Begründung Folgendes aus:
- a)Zunächst betrieb D. T. als Pächter bis 30.6.2015 das Strandbad samt Lokal in O.. Dort beschäftigte er J. C. und war diese im Besitz einer gültigen Beschäftigungserlaubnis während der gesamten Sommersaison 2015. Ab 1.7.2015 übernahm der Beschwerdeführer als Pächter das Strandbad samt Lokal in O.. Zuvor fragte D. T. den Beschwerdeführer, ob er seine Mitarbeiterin J. C. übernehmen wolle. Auf Nachfragen des Beschwerdeführers teilte D. T. dem Beschwerdeführer mit, dass J. C. im Besitz einer gültigen Beschäftigungserlaubnis während der gesamten Sommersaison 2015 sei und entsprach dies auch den Tatsachen. Tatsächlich verfügte J. C. bis jedenfalls 19.9.2015 über eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung. Daraufhin wurde J. C. mit 30.6.2016 bei D. T. abgemeldet und vom Beschwerdeführer mit 1.7.2015 wieder angemeldet. Während der gesamten Dauer ihrer Tätigkeit beim Beschwerdeführer vom 1.7.2015 bis 19.9.2015 war J. C. ordnungsgemäß angemeldet. Der Beschwerdeführer bezahlte sämtliche Steuern und Sozialversicherungsabgaben und war ihm nicht bewusst, dass er durch die Beschäftigung von Frau C. eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung begeht. Dies musste ihm auch nicht bekannt sein, zumal er von keiner Seite her darüber informiert wurde. Die Anmeldung von J. C. führte die Steuer- und Unternehmensberatungs- GmbH U. Z., L., im Auftrag des Beschwerdeführers durch und wurde der Beschwerdeführer auch von dieser Seite her nicht darüber informiert, dass er durch die Beschäftigung von J. C. eine verwaltungsstrafrechtliche Übertretung begeht. Auch seitens der Gebietskrankenkasse und dem AMS wurde dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, dass gegenständlich keine Beschäftigungserlaubnis vorliegt. Der Beschwerdeführer ging deshalb davon aus, dass er J. C. beschäftigen durfte. Dass sich die Beschäftigungsbewilligung von J. C. lediglich auf das Dienstverhältnis zwischen ihr und D. T. bezieht, wurde dem Beschwerdeführer auch vom AMS nicht mitgeteilt, sondern wurde die unerlaubte Beschäftigung von J. C. seitens des AMS erst am 14.10.2015 der Finanzpolizei zur Anzeige gebracht. Wäre dem Beschwerdeführer bewusst gewesen, dass sich die Beschäftigungsbewilligung von J. C. lediglich auf das Dienstverhältnis zwischen ihr und D. T. bezieht und nicht auf ihn übergeht, so hätte der Beschwerdeführer versucht für J. C. ebenfalls eine gültige Beschäftigungsbewilligung zu erhalten bzw. hätte er das Dienstverhältnis nicht übernommen. Zusammenfassend ergibt sich daraus, dass sich der Beschwerdeführer vor Beginn des Dienstverhältnisses bei D. T. erkundigte, ob gegenständlich eine Beschäftigungserlaubnis vorliege und wurde dies von D. T. richtigerweise bejaht. Auch J. C. ging davon aus und konnte davon ausgehen, dass ihre Beschäftigungsbewilligung auch für den Beschwerdeführer gilt und wurde ihr nichts Gegenteiliges mitgeteilt. Sie führte im Betrieb des Beschwerdeführers am selben Betriebsstandort dieselben Tätigkeiten durch, wie zuvor im Betrieb von D. T.. Hätte der Beschwerdeführer J. C. tatsächlich unerlaubt beschäftigen wollen, dann hätte er sie nicht ordnungsgemäß angemeldet und sämtliche Steuern und Sozialversicherungsabgaben bezahlt. Zudem wäre dem Beschwerdeführer mit Sicherheit auch auf entsprechenden Antrag hin die Beschäftigungsbewilligung für J. C. erteilt worden, da sämtliche Voraussetzungen vorlagen. Beweis: Einvernahme des BeschwerdeführersEinvernahme D. T., …Einvernahme J. C., … , als ZeuginEinvernahme des Beschwerdeführers, Einvernahme D. T., …, Einvernahme J. C., … , als Zeugin
- b)Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen gegenständlich von einer Übertretung nach §§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a und 3 Abs. 1 AuslBG ausgeht, so liegt jedenfalls der Schuldausschließungsrund des Tatbildirrtuns vor.Selbst wenn man entgegen den obigen Ausführungen gegenständlich von einer Übertretung nach Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und 3 Absatz eins, AuslBG ausgeht, so liegt jedenfalls der Schuldausschließungsrund des Tatbildirrtuns vor. Beim Tatbildirrtum irrt der Täter über jene Umstände, die zum Tatbild gehören, sohin über die äußere Tatseite. Das bedeutet er irrt darüber, dass der von ihm verwirklichte Sachverhalt einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Wenn der Irrtum eines Beschuldigten nicht auf Fahrlässigkeit beruht, so liegt ein unverschuldeter Tatbildirrtum vor, der einen Schuldausschließungsgrund bildet. Gegenständlich beging der Beschwerdeführer aufgrund eines nicht von ihm verschuldeten Irrtums eine Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, indem er gegen ein Verwaltungsstrafgesetz verstieß, von dem er nicht einmal fahrlässig erkennen konnte, dass er eine Übertretung begeht. Fahrlässiges Verhalten definiert sich im Außerachtlassen der zumutbaren Sorgfalt, wobei beim Ausmaß der objektiven Sorgfaltspflicht auf einen einsichtigen und besonnenen Menschen abzustellen ist. Eine entschuldbare Fehlleistung - also das Fehlen der Fahrlässigkeit - ist dann anzunehmen, wenn die Fehlleistung nicht als nennenswertes Verschulden gewertet werden kann, sohin nur culpa levissima vorliegt. Aus dem gegenständlichen Vorbringen ergibt sich zweifelsfrei, dass gegenständlich kein nennenswertes Verschulden vorliegt.
- c)Das Ausländerbeschäftigungsgesetz erfüllt den Regelungszweck, den Zuzug ausländischer Arbeitnehmer zu regulieren. J. C. war im Besitz einer gültigen Beschäftigungserlaubnis während der gesamten Sommersaison 2015. Nicht einmal ein besonnener und einsichtiger Arbeitgeber hätte gewusst, dass die Beschäftigungserlaubnis von J. C. nicht mehr gültig ist, obwohl diese in derselben Betriebsstätte dieselbe Tätigkeit ausführte. Dies insbesondere deshalb, weil sich an den grundsätzlichen für das Ausländerbeschäftigungsgesetz relevanten Bewertungskriterien über die Ausstellung einer Beschäftigungserlaubnis nichts änderte. Bei J. C. handelte es sich um eine kroatische Staatsbürgerin, die in Österreich an derselben Betriebsstätte mit demselben Aufgabenfeld beschäftigt war. Dem Arbeitsmarktservice war bekannt, dass J. C. nunmehr beim Beschwerdeführer und nicht mehr bei D. T. beschäftigt ist. Der Beschwerdeführer irrte daher darüber, dass die Weiterbeschäftigung der im Besitz einer gültigen Beschäftigungsbewilligung befindlichen Arbeitnehmerin eine Übertretung nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes darstellt. Dieser Irrtum ist ihm nicht einmal fahrlässig vorwerfbar. Für den Beschwerdeführer gab es zu keinem Zeitpunkt einen Grund zur Annahme, dass er durch sein Verhalten einen Verwaltungsstraftatbestand erfüllt. Das AMS wusste von der Beschäftigung der J. C. beim Beschwerdeführer, ihre Anmeldung ließ er von seinem Steuerberater durchführen und bezahlte er sämtliche Steuern und Sozialversicherungsabgaben. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers Einvernahme D. T., … Einvernahme J. C., … , als Zeugin In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg am 15.9. 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der Beschuldigte und dessen Rechtsvertreterin sowie ein Vertreter des Finanzamtes gehört wurden. Die Vertreterin des Beschuldigten verwies in ihrer Eingangsäußerung auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde und führte noch aus, ihres Erachtens liege ein Tatbildirrtum vor. Ihrem Mandanten sei bewusst gewesen, dass für die Beschäftigung von Frau C. eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich ist, er sei davon ausgegangen, dass diese vorliege. Von Seiten des AMS hätte dies mit einem Anruf geklärt werden können. Der Vertreter des Finanzamtes verwies eingangs auf das bisher Vorgebrachte, insbesondere auf die abgegebenen Stellungnahmen im behördlichen Verfahren. Der Beschuldigte gab in der Verhandlung Folgendes an: "Ich habe mitten in der Hauptsaison den Betrieb von Herrn T. übernommen. Herr T. hat mich gebeten, seine Mitarbeiterin J. C. zu übernehmen, er sagte mir, es seien alle Genehmigungen da und sie wäre sonst arbeitslos. Da ich noch jemanden in der Küche brauchen konnte, habe ich daher Frau C. von Herrn T. übernommen. Ich habe von Herrn T. die Beschäftigungsbewilligung bekommen und alle Dokumente meinem Steuerberater gegeben, der Frau C. bei der Gebietskrankenkasse angemeldet hat. Wir haben alles ordnungsgemäß bezahlt und auch Stundenaufzeichnungen geführt. Ich war dann sehr überrascht, als irgendwann die Anzeige von der Finanzpolizei gekommen ist. Dies deshalb, weil ja die Dokumente schon bewilligt worden sind und eine Arbeitserlaubnis für dieses Haus bestanden hat. Ich habe dann mit dem zuständigen Leiter des AMS telefoniert und hat mir dieser gesagt, dass es eine formelle Geschichte sei, ich hätte die Bewilligung ohne Probleme bekommen. Ich bin davon ausgegangen, dass die Beschäftigungsbewilligung gilt, die ich von Herrn T. bekommen habe. Für mich war das keine Sache. Wenn ich gefragt werde, ob ich mir die Beschäftigungsbewilligung genau durchgelesen habe, so sage ich, dass ich davon ausgegangen bin, dass es kein Problem gibt. Es handelt sich bei dem von mir geführten Betrieb um exakt dasselbe Lokal, das von Herrn T. zuvor betrieben worden ist. Über Befragen durch meine Vertreterin gebe ich an, dass Frau C. auch dieselben Tätigkeiten in der Küche ausgeführt hat, die sie schon im Betrieb bei Herrn T. gemacht hat." In der Schlussäußerung verwies der Vertreter des Finanzamtes auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich ein Arbeitgeber nicht auf Angaben und Aussagen von nicht zuständigen Personen bzw Behörden verlassen dürfe und selbst die Erkundigungen einzuziehen habe, und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Die Vertreterin des Beschuldigten verweis in ihrer Schlussäußerung wiederum auf die schriftlich eingebrachte Beschwerde und führte aus, es habe sich um eine entschuldbare Fehlleistung des Beschwerdeführers gehandelt, weshalb die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt werde. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
§ 2Vw
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschuldigte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der RPM GmbH mit Sitz in O.. Diese beschäftigte die kroatische Staatsangehörige J. C., SV-Nr xxx jjjj, von 1.7.2015 bis 19.9.2015 als Arbeiterin (Küchenhilfe). Die Dienstnehmerin war in diesem Zeitraum bei der Salzburger Gebietskrankenkasse als zuständigem Krankenversicherungsträger mit einem Beschäftigungsausmaß von 40 Stunden pro Woche zur Sozialversicherung angemeldet. Die RPM GmbH übernahm am 1.7.2015 den Gastronomiebetrieb im Strandbad O. vom bisherigen Betreiber, Herrn D. T.. Dieser hatte am 1.4.2015 eine Beschäftigungsbewilligung für die kroatische Staatsangehörige J. C. beantragt, welche mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 13.5.2015, GZ 08114/GF 3734292, für die Zeit vom 13.5.2015 bis 31.10.2015 erteilt wurde. Frau C. war daraufhin in der Zeit vom 27.5.2015 bis 30.6.2015 beim Dienstgeber D. T. in O. beschäftigt und zur Sozialversicherung angemeldet. Bei der Übernahme des Gastronomiebetriebes durch das vom Beschuldigten vertretene Unternehmen ersuchte Herr T. den Beschuldigten, die kroatische Arbeitnehmerin, für die die erforderliche Beschäftigungsbewilligung für die gesamte Saison vorliege, zu übernehmen, weil diese ansonsten arbeitslos wäre. Ein Antrag auf Erteilung einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung für die Beschäftigung der ausländischen Arbeitnehmerin durch die Arbeitgeberin RPM GmbH wurde nicht gestellt. Der Beschuldigte ging aufgrund des vorliegenden Bescheides vielmehr davon aus, dass eine aufrechte Beschäftigungsbewilligung für die Arbeitnehmerin vorliege. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich diese Feststellungen auf die im Akt der belangten Behörde befindlichen und insoferne unbedenklichen Unterlagen, den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheid des AMS Salzburg vom 13.5.2015 und die Angaben des Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Vom Beschuldigten wurde nicht bestritten, dass die kroatische Staatsangehörige J. C. von 1.7.2015 bis 19.9.2015 von der RPM GmbH als Arbeitgeberin beschäftigt worden ist. Er rechtfertigte sich im Verfahren zusammengefasst im Wesentlichen damit, es habe sich um einen Tatbildirrtum und somit um eine entschuldbare Fehlleistung gehandelt. Rechtlich ist dazu auszuführen:
§ 2Abs 2 Ausländerbeschäftigungsgesetz – Ausl
BG, BGBl Nr 218/1975 idF BGBl I Nr 72/2013 gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Nach Abs 4 dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.
Paragraph 2, Absatz 2, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 72 aus 2013, gilt als Beschäftigung vor allem die Verwendung in einem Arbeitsverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Nach Absatz 4, dieser Bestimmung ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Absatz 2, vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform maßgeblich.
§ 3
Abs 1 leg cit darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, leg cit darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder eine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt. Nach der Bestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder keine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", keine "Aufenthaltsberechtigung plus", keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis € 20.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000 bis € 20.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000 bis € 50.000.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot – Karte", "Blaue Karte EU" oder "Aufenthaltsbewilligung – Künstler" oder keine "Rot-Weiß-Rot – Karte plus", keine "Aufenthaltsberechtigung plus", keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder "Daueraufenthalt – EU" besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis € 20.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000 bis € 20.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000 bis € 50.000. Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde die kroatische Staatsangehörige J. C. unbestritten in der Zeit vom 1.7.2015 bis 19.9.2015 als vollbeschäftigte Dienstnehmerin von der RPM" GmbH als Arbeitgeberin beschäftigt, ohne dass eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Beschäftigung durch diese Arbeitgeberin vorgelegen ist. Der Tatbestand der dem Beschuldigten als handelsrechtlichem Geschäftsführer dieser Gesellschaft zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht ohne Zweifel erfüllt. Zum Verschulden: Bei der Übertretung
§ 3Abs 1 i
Vm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", bei welchem
§ 5Abs 1 VSt
G ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Bestreitet er das Verschulden, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10/0116, mwN).Bei der Übertretung
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG handelt es sich um ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", bei welchem
Paragraph 5, Absatz eins, VStG ein schuldhaftes (fahrlässiges) Verhalten des Täters ohne weiteres anzunehmen ist, solange er nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche zB VwGH vom 10.3.1999, 97/09/0144; 1.4.2009, 2006/08/0152). Bestreitet er das Verschulden, so hat er nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes initiativ alles darzutun, was für seine Entlastung spricht, insbesondere, dass er solche Maßnahmen getroffen habe, welche unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen. Ansonsten wäre er selbst dann strafbar, wenn der Verstoß ohne sein Wissen und ohne seinen Willen begangen wurde (VwGH vom 6.5.1996, 94/10/0116, mwN). Bei einer GmbH ist der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach außen Berufene strafrechtlich für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich (vgl zB VwGH vom 25.9.1092, 92/09/0161).Bei einer GmbH ist der handelsrechtliche Geschäftsführer als der zur Vertretung nach außen Berufene strafrechtlich für die Einhaltung der Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verantwortlich vergleiche zB VwGH vom 25.9.1092, 92/09/0161). Im verfahrensgegenständlichen Fall bringt der Beschuldigte vor, es liege der Schuldausschließungsgrund des Tatbildirrtums vor. Beim sogenannten Tatirrtum oder Tatbildirrtum irrt der Täter über jene Umstände, die zum Tatbild gehören, also die äußere Tatseite. Irrt der Täter über das Vorliegen eines Tatbildmerkmales – verkennt er also den Sachverhalt – so weiß er nicht, dass er durch sein Verhalten einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt und handelt insoferne nicht vorsätzlich. Ein solcher Tatirrtum kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Täter über das Vorliegen normativer Tatbestandselemente irrt, zB bei laienhafter Betrachtung die gesetzgeberische Bewertung bestimmter Umstände für ihn nicht erkennbar ist. Im Fall eines Tatirrtums kann der Täter zwar nicht wegen vorsätzlicher Tatbegehung, aber sehr wohl wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden, wenn auch die fahrlässige Begehung der Tat strafbar und der Tatirrtum dem Täter vorwerfbar ist (vgl zB VwGH vom 26.4.2001, 2000/07/0039; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 688; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 414). Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter hingegen über eine Verbotsnorm (bzw über einen Erlaubnissatz). Der Täter erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1218; Leukauf/Steininger3 § 7 StGB Rn 10 ff).Im verfahrensgegenständlichen Fall bringt der Beschuldigte vor, es liege der Schuldausschließungsgrund des Tatbildirrtums vor. Beim sogenannten Tatirrtum oder Tatbildirrtum irrt der Täter über jene Umstände, die zum Tatbild gehören, also die äußere Tatseite. Irrt der Täter über das Vorliegen eines Tatbildmerkmales – verkennt er also den Sachverhalt – so weiß er nicht, dass er durch sein Verhalten einen gesetzlichen Tatbestand erfüllt und handelt insoferne nicht vorsätzlich. Ein solcher Tatirrtum kann insbesondere auch dann vorliegen, wenn der Täter über das Vorliegen normativer Tatbestandselemente irrt, zB bei laienhafter Betrachtung die gesetzgeberische Bewertung bestimmter Umstände für ihn nicht erkennbar ist. Im Fall eines Tatirrtums kann der Täter zwar nicht wegen vorsätzlicher Tatbegehung, aber sehr wohl wegen fahrlässiger Tatbegehung bestraft werden, wenn auch die fahrlässige Begehung der Tat strafbar und der Tatirrtum dem Täter vorwerfbar ist vergleiche zB VwGH vom 26.4.2001, 2000/07/0039; Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 688; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4, 414). Beim Rechtsirrtum (Verbotsirrtum) irrt der Täter hingegen über eine Verbotsnorm (bzw über einen Erlaubnissatz). Der Täter erkennt zwar den Sachverhalt, irrt aber über die rechtliche Seite der Tat und erkennt deshalb nicht das Unrecht seines Verhaltens vergleiche Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1218; Leukauf/Steininger3 Paragraph 7, StGB Rn 10 ff). Im verfahrensgegenständlichen Fall war dem Beschuldigten sehr wohl bekannt und auch bewusst, dass für die Beschäftigung der kroatischen Staatsangehörigen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Er ging jedoch davon aus, dass die bereits für den vorhergehenden Betreiber des Lokals als Arbeitgeber erteilte Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarkservice Salzburg vom 13.5.2015 nach Übernahme des Gastronomielokales durch die vom Beschuldigten vertretene GmbH weiter gelten würde. Es lag daher kein Tatbildirrtum, sondern ein Rechtsirrtum vor. Nachdem im Bescheid über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung der Arbeitgeber namentlich angeführt ist – wenn auch noch im Bereich vor der Überschrift "Bescheid" – und am Ende des Bescheides der Hinweis enthalten ist, dass die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung oder, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird, erlischt, ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten beim Lesen dieses Bewilligungsbescheides und bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest Zweifel bestehen hätten müssen, ob diese Bewilligung auch für die Ristorante - Pizzeria "Il Mulino" GmbH als Arbeitgeberin gilt, und hätte er die entsprechenden Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einholen müssen. Dem Beschuldigten ist daher sehr wohl ein – wenn auch geringfügiges – fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf zu machen (vgl zB VwGH vom 19.1.1995, 94/09/0310). Der Beschuldigte kann sich daher mit seinem Vorbringen nicht exkulpieren, ebenso kann er mit dem Vorbringen, weder sein Steuerberater noch die Gebietskrankenkasse oder das AMS hätten ihm mitgeteilt, dass gegenständlich keine Beschäftigungserlaubnis vorliege, nichts für seinen Standpunkt gewinnen, zumal es an ihm gelegen wäre, sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen; unterlässt er dies, so vermag ihn die Unkenntnis der Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (VwGH vom 27.2.2003, 2000/09/0188; 21.9.2005, 2004/09/0101; 24.3.2009, 2007/09/0254).Im verfahrensgegenständlichen Fall war dem Beschuldigten sehr wohl bekannt und auch bewusst, dass für die Beschäftigung der kroatischen Staatsangehörigen eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erforderlich ist. Er ging jedoch davon aus, dass die bereits für den vorhergehenden Betreiber des Lokals als Arbeitgeber erteilte Beschäftigungsbewilligung des Arbeitsmarkservice Salzburg vom 13.5.2015 nach Übernahme des Gastronomielokales durch die vom Beschuldigten vertretene GmbH weiter gelten würde. Es lag daher kein Tatbildirrtum, sondern ein Rechtsirrtum vor. Nachdem im Bescheid über die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung der Arbeitgeber namentlich angeführt ist – wenn auch noch im Bereich vor der Überschrift "Bescheid" – und am Ende des Bescheides der Hinweis enthalten ist, dass die Beschäftigungsbewilligung mit Beendigung der bewilligten Beschäftigung oder, wenn binnen sechs Wochen ab Beginn der Laufzeit eine Beschäftigung nicht aufgenommen wird, erlischt, ist davon auszugehen, dass für den Beschuldigten beim Lesen dieses Bewilligungsbescheides und bei gehöriger Aufmerksamkeit zumindest Zweifel bestehen hätten müssen, ob diese Bewilligung auch für die Ristorante - Pizzeria "Il Mulino" GmbH als Arbeitgeberin gilt, und hätte er die entsprechenden Erkundigungen bei der zuständigen Behörde einholen müssen. Dem Beschuldigten ist daher sehr wohl ein – wenn auch geringfügiges – fahrlässiges Verhalten zum Vorwurf zu machen vergleiche zB VwGH vom 19.1.1995, 94/09/0310). Der Beschuldigte kann sich daher mit seinem Vorbringen nicht exkulpieren, ebenso kann er mit dem Vorbringen, weder sein Steuerberater noch die Gebietskrankenkasse oder das AMS hätten ihm mitgeteilt, dass gegenständlich keine Beschäftigungserlaubnis vorliege, nichts für seinen Standpunkt gewinnen, zumal es an ihm gelegen wäre, sich bei der zuständigen Behörde zu erkundigen; unterlässt er dies, so vermag ihn die Unkenntnis der Vorschrift nicht von seiner Schuld zu befreien (VwGH vom 27.2.2003, 2000/09/0188; 21.9.2005, 2004/09/0101; 24.3.2009, 2007/09/0254). Zusammengefasst ist somit festzustellen, dass der Schuldspruch durch die belangte Behörde somit zu Recht erfolgt ist. Der Beschwerde des Beschuldigten war diesbezüglich daher keine Folge zu geben. Zum Absehen von der Strafe ist Folgendes auszuführen:
§ 45Abs 1 Z 4 VSt
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
- GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe – bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten – vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen in Bezug auf die nunmehrige Bestimmung der § 45 Abs 1 Z 4 VStG zu lösen sind (vgl Beschluss des VwGH vom 5.5.2014, Ro 2014/03/0052).In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR
- GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten Paragraph 45, Absatz eins, VStG insbesondere die bisher in Paragraph 21, Absatz eins, VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen Paragraph 21, Absatz eins, VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe – bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten – vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, anhand derer auch die Rechtsfragen in Bezug auf die nunmehrige Bestimmung der Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG zu lösen sind vergleiche Beschluss des VwGH vom 5.5.2014, Ro 2014/03/0052). Grundsätzlich ist im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowohl die außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG als auch das Absehen von der Strafe möglich (vgl zB die Entscheidung des VwGH vom 30.8.1991, 91/09/0095, die auf Grundlage der früheren Bestimmung des § 21 VStG ergangen ist).Grundsätzlich ist im Bereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sowohl die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG als auch das Absehen von der Strafe möglich vergleiche zB die Entscheidung des VwGH vom 30.8.1991, 91/09/0095, die auf Grundlage der früheren Bestimmung des Paragraph 21, VStG ergangen ist). Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung – demnach generalpräventive Gründe – anzusehen (vgl zB VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264). Übertretungen des § 3 AuslBG sind daher grundsätzlich mit einem gravierenden Unrechtsgehalt behaftet. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um keinen typischen Fall von "Schwarzarbeit" und ist davon auszugehen, dass derartige volkswirtschaftliche Schäden auf Grund der erfolgten Anmeldung der ausländischen Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung nicht vorliegen.Als nachteilige Folgen illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit) und die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung – demnach generalpräventive Gründe – anzusehen vergleiche zB VwGH vom 19.9.2001, 99/09/0264). Übertretungen des Paragraph 3, AuslBG sind daher grundsätzlich mit einem gravierenden Unrechtsgehalt behaftet. Im vorliegenden Fall handelte es sich jedoch um keinen typischen Fall von "Schwarzarbeit" und ist davon auszugehen, dass derartige volkswirtschaftliche Schäden auf Grund der erfolgten Anmeldung der ausländischen Arbeitnehmerin zur Sozialversicherung nicht vorliegen. Dennoch konterkariert die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte entgegen den Be-stimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes grundsätzlich die Bemühungen zur Ordnung und Bewirtschaftung des heimischen Arbeitsmarktes. Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausführte, scheiterte die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG – nach dieser Bestimmung konnte die Behörde bei geringfügigem Verschulden des Beschuldigten und unbedeutenden Folgen der Übertretung ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und, sofern dies erforderlich war, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen – selbst dann, wenn man dem Arbeitgeber in Ansehung der Beschäftigung von Ausländern ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ein relativ geringes Verschulden zugestünde, daran, dass die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend sind. Ausgehend vom Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum Anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sicher zu stellen, könne nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretungen ausgegangen werden (vgl zB VwGH vom 10.2.1999, 98/09/0298; 21.12.2009, 2008/09/0055).Dennoch konterkariert die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte entgegen den Be-stimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes grundsätzlich die Bemühungen zur Ordnung und Bewirtschaftung des heimischen Arbeitsmarktes. Wie der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen ausführte, scheiterte die Anwendung des Paragraph 21, Absatz eins, VStG – nach dieser Bestimmung konnte die Behörde bei geringfügigem Verschulden des Beschuldigten und unbedeutenden Folgen der Übertretung ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen und, sofern dies erforderlich war, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen – selbst dann, wenn man dem Arbeitgeber in Ansehung der Beschäftigung von Ausländern ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung ein relativ geringes Verschulden zugestünde, daran, dass die Folgen der Übertretungen nicht unbedeutend sind. Ausgehend vom Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, einerseits inländische Arbeit Suchende vor einem ungehemmten, wettbewerbsverzerrenden Einströmen ausländischer Arbeitskräfte zu schützen, zum Anderen den Interessen der heimischen Wirtschaft dadurch Rechnung zu tragen, dass unter Vorgabe von Kontingentierungen und staatlichen Kontrollen eine Deckung des Arbeitskräftebedarfs insbesondere in jenen Branchen, in welchen erfahrungsgemäß inländische Arbeitskräfte schwer zu vermitteln sind, sicher zu stellen, könne nicht von unbedeutenden Folgen der Übertretungen ausgegangen werden vergleiche zB VwGH vom 10.2.1999, 98/09/0298; 21.12.2009, 2008/09/0055). Im verfahrensgegenständlichen Fall ist jedoch auch nicht davon auszugehen, dass die Bemühungen zur Ordnung und Bewirtschaftung des heimischen Arbeitsmarktes konterkariert worden sind, zumal im Zuge der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für den vorhergehenden Betreiber des Gastronomielokales eine Arbeitsmarktprüfung durchgeführt wurde und eine Beschäftigungsbewilligung für die gesamte Saison (von 13.5.2015 bis 31.10.2015) erteilt worden ist. Die verfahrensgegenständliche Beschäftigung der kroatischen Staatsangehörigen innerhalb des vom Bewilligungsbescheid umfassten Zeitraumes durch die RPM GmbH stellt daher nur eine sehr geringe Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes dar, weshalb hier noch von unbedeutenden Folgen der Übertretung auszugehen ist. Von einem geringfügigen Verschulden kann nach der Judikatur nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl zB VwGH vom 12.9.1986, 86/18/0059; 20.10.1987, 87/04/0070; 14.1.1988, 86/08/0073; 26.3.1993, 92/03/0113 bis 0117). Im gegenständlich zu beurteilenden Fall ist deshalb noch von einem geringen Verschulden auszugehen.Von einem geringfügigen Verschulden kann nach der Judikatur nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche zB VwGH vom 12.9.1986, 86/18/0059; 20.10.1987, 87/04/0070; 14.1.1988, 86/08/0073; 26.3.1993, 92/03/0113 bis 0117). Im gegenständlich zu beurteilenden Fall ist deshalb noch von einem geringen Verschulden auszugehen. Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (der inländische Arbeitsmarkt) sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen sind und daher die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen war (vgl zB VwGH vom 28.10.1980, 263, 264/80; 21.10.1998, 96/09/0163; 19.9.2001, 99/09/0264) Gleichzeitig erschien es erforderlich, eine Ermahnung auszusprechen, um den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.Zusammengefasst ist daher festzustellen, dass im gegenständlichen Fall die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (der inländische Arbeitsmarkt) sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten als gering anzusehen sind und daher die Voraussetzungen für eine Anwendung der Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vorliegen, weshalb von der Verhängung einer Strafe abzusehen war vergleiche zB VwGH vom 28.10.1980, 263, 264/80; 21.10.1998, 96/09/0163; 19.9.2001, 99/09/0264) Gleichzeitig erschien es erforderlich, eine Ermahnung auszusprechen, um den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens von strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.7.128.1.11.2016