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{'item': 'LVwG-7/517/13-2016'}

Obsah (8)§§ 38§ 33§ 111§ 64§ 25a§ 45§ 2§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum19.09.2016 GeschäftszahlLVwG-7/517/13-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter

§§ 38und 50 Vw

GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides an Stelle der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu lauten hat wie folgt:

Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides an Stelle der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu lauten hat wie folgt: "Sie haben als Dienstgeber Herrn A. B., SV-Nr. xxxx yyyyyy, als eine in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person (Teilversicherter) in Ihrem Einzelunternehmen mit Sitz in C. beschäftigt, ohne diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr A. B. wurde am 30.9.2014 ab 08:00 Uhr auf der Baustelle Hotel E., Bauvorhaben F., G., beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte jedoch erst am 30.9.2014 um 13:52 Uhr. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung

§ 33Abs 1 und 2 i

Vm § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 idF BGBI I Nr 150/2009Übertretung

Paragraph 33, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines , Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 in der Fassung BGBI römisch eins Nr 150/2009 Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe

§ 111

Abs 1 und 2 ASVG: € 730, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden.Strafe

Paragraph 111, Absatz eins und 2 ASVG: € 730, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden.

§ 64Abs 1 und 2 VSt

G beträgt der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren € 73."

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren € 73." II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau wurde das gegen den Beschuldigten aufgrund des Strafantrages des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 19.12.2014, FA-GZ 090/10713/11/5014, geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Übertretung nach § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG

§ 45Abs 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz eingestellt.

In diesem Verwaltungsstrafverfahren war dem Beschuldigten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.1.2015 zur Last gelegt worden, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass er Herrn A. B., geb. am yyyy, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in seinem Betrieb beschäftigte, ohne diese vor Arbeitsantritt (am 29.9.2014) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr A. B. sei am 30.9.2014 mit 30.9.2014 als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet worden, laut eigenen Aussagen arbeite er seit 29.9.2014 an 5 Tagen pro Woche jeweils von 07:00 bis 17:30 Uhr (auf der Baustelle Hotel E., Bauvorhaben F., G.). In der Begründung des Einstellungsbescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es habe nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass der Beschuldigte den Arbeitnehmer bereits am 29.9.2014 beschäftigt hatte; für die Beschäftigung ab 30.9.2014 sei die Anmeldung als geringfügig beschäftigter Arbeiter rechtzeitig durchgeführt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau wurde das gegen den Beschuldigten aufgrund des Strafantrages des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 19.12.2014, FA-GZ 090/10713/11/5014, geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Übertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz eingestellt. In diesem Verwaltungsstrafverfahren war dem Beschuldigten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.1.2015 zur Last gelegt worden, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass er Herrn A. B., geb. am yyyy, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in seinem Betrieb beschäftigte, ohne diese vor Arbeitsantritt (am 29.9.2014) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr A. B. sei am 30.9.2014 mit 30.9.2014 als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet worden, laut eigenen Aussagen arbeite er seit 29.9.2014 an 5 Tagen pro Woche jeweils von 07:00 bis 17:30 Uhr (auf der Baustelle Hotel E., Bauvorhaben F., G.). In der Begründung des Einstellungsbescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es habe nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass der Beschuldigte den Arbeitnehmer bereits am 29.9.2014 beschäftigt hatte; für die Beschäftigung ab 30.9.2014 sei die Anmeldung als geringfügig beschäftigter Arbeiter rechtzeitig durchgeführt worden. Gegen diesen Bescheid brachte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei Team 50, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, machte als Beschwerdegründe unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung namhaft und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Einstellungsbescheid aufzuheben und eine Bestrafung in der Sache wie beantragt auszusprechen. In der Begründung verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen im Strafantrag samt angefügten Unterlagen und führte des Weiteren aus wie folgt: "Herr A. B. gab bei der Kontrolle an, ab 29.09.2014 für den Betrieb des Beschuldigten tätig gewesen zu sein, er wurde jedoch am 30.09.2014 per 30.09.2014, somit zu spät, zur Sozialversicherung angemeldet. Weiters wurde der Dienstnehmer nur geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet. Herr A. B. gab bei der Kontrolle erst mündlich (siehe Notizen auf dem Kontrollblatt) und in weiterer Folge auch niederschriftlich an, dass er seit 29.09.2014 - hier wurde noch extra hinzugefügt, dass es sich um einen Montag handelte – für ca. 6 - 8 Stunden pro Tag als Bauhelfer tätig gewesen war. Weiters wurde in der Niederschrift noch die exakte Uhrzeit des Beschäftigungsbeginnes mit 07:00 Uhr angegeben. Die zuvor getätigten mündlichen Angaben wurden von Herrn A. B. in der Niederschrift wiederholt Die Niederschrift wurde Herrn A. B. vorgelesen und dieser unterschrieb seine Angaben. Herr A. B. wurde vor Beginn der Niederschrift rechtsbelehrt und zur Wahrheit ermahnt. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, die Baustelle wurde am Montag von seinem Schwiegervater, der dort Hilfsarbeiten verrichtete, nur besichtigt, bzw. Herr A. B. hätte die allgemeinen Arbeitszeiten auf der Baustelle als seine Arbeitszeiten angegeben, erscheinen als Schutzbehauptungen, um einer Bestrafung zu entgehen. Im Übrigen steht Herr P. als Beschuldigter natürlich auch nicht unter Wahrheitspflicht, was ihm die Verteidigung gegen die erhobenen Anschuldigungen erleichtert, auf der anderen Seite allerdings auch die Glaubwürdigkeit dieser Angaben naturgemäß herabsetzt." In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Salzburg verlesen, der Beschuldigte sowie ein Vertreter des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, gehört und die Zeugen L. N. sowie A. B. einvernommen wurden. Der Beschuldigte führte in seiner Eingangsäußerung aus, er habe von der Wirtschaftskammer die Information erhalten, dass die Anmeldung von Familienangehörigen überhaupt nicht erforderlich sei, weshalb er seinen zukünftigen Schwiegervater, Herrn Alfred A. B., gar nicht anmelden hätte müssen. Er habe es aber trotzdem gemacht. Darüber hinaus gab der Beschuldigte über Befragen Folgendes an: "Ich bestreite nicht, dass mein Schwiegervater, Herr Alfred A. B., am 6.10.2014 auf der Baustelle im Hotel E. für mich gearbeitet hat. Mein Schwiegervater befindet sich im Vorruhestand und war es damals so, dass wir uns am Sonntag gesehen haben. Ich habe ihn am Sonntag gefragt, ob er auf dieser Baustelle mitarbeiten kann. Ich habe ihn für Säuberungen und für Aufräumarbeiten benötigt. Es war das erste Mal, dass er für mich gearbeitet hat. Ich hatte vor, am nächsten Tag die Baustelle zu besichtigen, um festzustellen, ob wir bereits mit den Arbeiten anfangen können. Ich habe meinem Schwiegervater angeboten, dass er mit mir auf die Baustelle geht und diese mit mir gemeinsam besichtigt. Er ist dann am Montag mit mir auf die Baustelle gefahren und hat er mir dann gesagt, dass er die Arbeiten übernimmt. Wir haben nicht besprochen, was er für die Tätigkeit bekommt. Bei uns in der Familie ist es so, dass wir uns gegenseitig aushelfen. Mein Schwiegervater wohnt in I., ich selbst wohne in C. und befindet sich dort auch der Betrieb. Mit meiner Lebensgefährtin – also der Tochter von Herrn A. B. – bin ich seit 13 oder 14 Jahren zusammen. Wir leben zusammen in C.. Wir haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von fünf und zehn Jahren."Ich bestreite nicht, dass mein Schwiegervater, Herr Alfred A. B., am 6.10.2014 auf der Baustelle im Hotel E. für mich gearbeitet hat. Mein Schwiegervater befindet sich im Vorruhestand und war es damals so, dass wir uns am Sonntag gesehen haben. Ich habe ihn am Sonntag gefragt, ob er auf dieser Baustelle mitarbeiten kann. Ich habe ihn für Säuberungen und für Aufräumarbeiten benötigt. Es war das erste Mal, dass er für mich gearbeitet hat. Ich hatte vor, am nächsten Tag die Baustelle zu besichtigen, um festzustellen, ob wir bereits mit den Arbeiten anfangen können. Ich habe meinem Schwiegervater angeboten, dass er mit mir auf die Baustelle geht und diese mit mir gemeinsam besichtigt. Er ist dann am Montag mit mir auf die Baustelle gefahren und hat er mir dann gesagt, dass er die Arbeiten übernimmt. Wir haben nicht besprochen, was er für die Tätigkeit bekommt. Bei uns in der Familie ist es so, dass wir uns gegenseitig aushelfen. Mein Schwiegervater wohnt in römisch eins., ich selbst wohne in C. und befindet sich dort auch der Betrieb. Mit meiner Lebensgefährtin – also der Tochter von Herrn A. B. – bin ich seit 13 oder 14 Jahren zusammen. Wir leben zusammen in C.. Wir haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von fünf und zehn Jahren. Ich nehme an, mein Schwiegervater hat deshalb bei der Kontrolle angegeben, dass er bereits seit Montag arbeite, weil er durch die Kontrolle perplex gewesen ist. Es war so, dass mein Schwiegervater nicht laufend und dauernd auf der Baustelle anwesend gewesen ist, es war vereinbart, dass er kommt, wenn er gebraucht wird. Er ist selbst mit dem Fahrzeug zur Baustelle gekommen und konnte auch jederzeit wieder wegfahren. Die Tätigkeit meines Unternehmens bestand darin, die Bodenlegearbeiten auf dieser Baustelle durchzuführen. Dabei ist es erforderlich, dass zB beim Schneiden von Leisten oder beim Schleifen der Böden zwischendurch gesäubert wird. Die Anmeldung als geringfügig Beschäftigter habe ich deshalb durchgeführt, damit er, wenn etwas ist, abgesichert ist. Mir ist bewusst, dass auf diesen Baustellen auch immer wieder Kontrollen stattfinden. Es war zur Absicherung gedacht. Wie lange die Baustelle gedauert hat, kann ich nicht mehr sagen, es war etwas länger als zwei Wochen. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich bei meiner Aussage bleibe, die ich vor der Bezirkshauptmannschaft getätigt habe. Ich kann mich zwar nicht mehr im Detail daran erinnern, doch habe ich damals die Wahrheit gesagt. Wenn ich gefragt werde zu den in der Niederschrift festgehaltenen Zeiten, nämlich 7:00 Uhr bis 17:30 Uhr so sage ich, dass es sich dabei um meine Zeiten handelt. Wenn ich gefragt werde, wann die Besichtigung am 29.9.2014 stattgefunden hat, so sage ich, dass war am Vormittag. Am darauffolgenden Tag, dem Dienstag, wurde in der Früh mit den Arbeiten angefangen, das war zirka um 8:00 Uhr. Die Anmeldung von Herrn A. B. erfolgte durch meinen Steuerberater auf meine Veranlassung. Zum Entgelt war nichts ausgemacht, ich habe meinem Steuerberater gesagt, er solle eine geringfügige Anmeldung durchführen." Der Zeuge L. N. von der Finanzpolizei gab Folgendes an: "Ich kann mich grundsätzlich noch an die Kontrolle am 6.10.2014 auf der Baustelle Hotel E. in G. erinnern. Wir haben damals Herrn Alfred A. B. angetroffen, er war mit Arbeiten in Bezug auf die Böden beschäftigt. Glaublich hat er staubgesaugt. Zunächst wurde das Kontrollblatt ausgefüllt, hier werden grundsätzliche Fragen gestellt und werden die Angaben des Befragten festgehalten. Herr A. B. hat damals gesagt, dass er bei P. in C. beschäftigt sei, als Beschäftigungsbeginn hat er den 29.9.2014 angegeben. Er hat gesagt, dass er am Montag zu arbeiten begonnen hat. Als Arbeitsstunden gab er sechs bis acht Stunden pro Tag an. Seine Tätigkeit besteht als Helfer. Ob wir gemeinsam auf einem Kalender nachgeschaut haben, das kann ich nicht mehr sagen. Zu den Arbeitszeiten gab er an, Montag bis Freitag ca 7:00 bis 17:30 Uhr, heute – also am Tag der Kontrolle – ab 7:00 Uhr. Weiters gab er an, dass er mit 350 bis 370 Euro pro Monat angemeldet sei. Wir haben daraufhin die Angaben von Herrn A. B. überprüft und hier Diskrepanzen festgestellt, insbesondere zumal er angegeben hat, dass er am 29.9., am Montag, zu arbeiten begonnen hat, während die Anmeldung jedoch erst am 30.9.2014 erfolgt ist. Deshalb haben wir dann Herrn Harald P. befragt und gab dieser die Auskunft, dass Herr A. B. mit zehn Stunden pro Woche angemeldet sei. Am 6.10.2014 sei nach Angaben von Herrn P. ein Arbeiter krank geworden, weshalb er Herrn A. B. gefragt habe, ob er heute auch arbeiten kann. Laut Angaben von Herrn P. bekomme Herr A. B. das Minimum bezahlt, Herr P. hat angegeben, er habe Herrn A. B. am Dienstag angemeldet. Aufgrund der festgestellten Diskrepanzen wurde dann mit Herrn A. B. eine Niederschrift aufgenommen, welche als Beilage zum Strafantrag der Behörde vorgelegt worden ist. Ich war der Leiter dieser Amtshandlung. Im Zuge der Aufnahme dieser Niederschrift hat Herr A. B. nochmals gesagt, dass er am 29.

  1. um ca 7:00 Uhr zu arbeiten begonnen hat. Er hat das zwei Mal so gesagt. Er hat auch angegeben, dass er glaube, nicht gleich am Montag angemeldet worden zu sein. Gefragt nach der Entlohnung der Tätigkeit hat er angegeben, dass er kriege, was er kriegt. Er sagte auch, dass es für ihn nicht interessant sei, mehr als geringfügig angemeldet zu sein. Was er genau damit gemeint hat, kann ich nicht sagen, ich vermute, dass dies aufgrund seines Pensionsbezuges gemeint gewesen ist. Es war schon bei der Kontrolle klar, dass es sich bei Herrn A. B. um den Schwiegervater des Beschuldigten handelt. Herr A. B. wurde im Zuge der Niederschrift konkret gefragt, welche Arbeitszeiten er selbst hat. Er gab damals an, von Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:30 Uhr zirka zu arbeiten. Befragt habe ich Herrn A. B., mein Kollege hat seine Aussagen in der Niederschrift festgehalten. Die festgehaltenen Angaben in der Niederschrift wurden Herrn A. B. jedenfalls vorgelesen, ob er sie selbst auch noch einmal gelesen hat, das weiß ich nicht mehr. Er hat die Niederschrift selbst unterschrieben. Ich habe noch im Kopf, dass Herr A. B. irgendetwas in der Richtung gesagt hat, dass Herr P. ihm allfällige Nachzahlungen ersetzen würde, nach meiner Erinnerung meinte er damit Lohnsteuernachzahlungen." Der Beschuldigte gab daraufhin an, dass es richtig sei, dass er seinem Schwiegervater angeboten habe, ihm allfällige Kosten zu ersetzen; es sollte nicht sein, dass er für seine Hilfe auch noch etwas bezahlen müsse. Der Zeuge A. B. machte nach Zeugenbelehrung, Wahrheitserinnerung sowie Hinweis auf sein Zeugnisverweigerungsrecht folgende Angaben: "Ich will aussagen. Es war damals so, dass mich mein Schwiegersohn gefragt hat, ob ich ihm auf der Baustelle beim Hotel E. in G. helfen würde. Da ich genug Zeit habe, habe ich zugesagt, ihm zu helfen. Ich habe das erste Mal auf dieser Baustelle geholfen. Meine Tätigkeit bestand in Helferarbeit, zB Staub saugen und Dreck verräumen, zum Teil auch Material tragen. Ich bin mit meinem eigenen Auto zur Baustelle gekommen. Am ersten Tag habe ich mir die Baustelle angeschaut. Wenn mir vorgehalten wird, dass im Kontrollblatt festgehalten ist, dass ich als Arbeitszeit Montag bis Freitag von 7:00 bis 17:30 Uhr angegeben habe, so sage ich, dass es sich um die normale Arbeitszeit der Firma P. handelt. Ich war bei dieser Befragung durch die Finanzpolizei "von der Rolle". Herr P. hat mir gesagt, dass er mich geringfügig anmelden wird. Gearbeitet habe ich so, wie er mich gebraucht hat. Wenn ich gefragt werde, ob mir bei der Befragung schon bewusst gewesen ist, dass es sich hier um meine Beschäftigung handelt, so sage ich, dass war mir schon klar. Wie gesagt, war ich bei der Befragung von der Rolle. Ich bestreite nicht, dass ich angegeben habe, dass ich am 29.9.2014, Montag, ca 7:00 Uhr zu arbeiten begonnen hätte. Wie gesagt habe ich am ersten Tag die Baustelle nur besichtigt, dies deshalb, weil ich mich in der G. nicht gut auskenne. Wir haben uns ca um 7:00 Uhr oder 7:30 Uhr dort getroffen. Wenn ich zu meiner Entlohnung gefragt werde, so sage ich, dass ich kein Geld bekommen habe. Wenn ich gefragt werde, wie meine Antwort laut Niederschrift vom 6.10.2014 zu verstehen ist, wonach ich bekomme, was ich bekomme, so sage ich, dass diesbezüglich nichts ausgemacht gewesen ist. Wenn mir die Aussage zu meinen Arbeitszeiten aus der Niederschrift vorgehalten wird, so sage ich, dass ich diesbezüglich nicht mehr weiß, was ich hier angegeben habe. Ich habe ein paar Mal pro Woche geholfen, das waren jeweils so ca zwei bis drei Stunden. Ich habe mir die Arbeitszeit nicht aufgeschrieben. Wenn ich gefragt werde, ob neben Herrn P. noch ein weiterer Mitarbeiter der Firma P. auf der Baustelle gearbeitet hat, so sage ich, dass ein gewisser Mani dort gearbeitet hat. Am 6.10.2014, dem Tag der Kontrolle, habe ich ihn jedoch nicht gesehen. Wenn mir die Angabe von Herrn P., welche im Kontrollblatt festgehalten ist, vorgehalten wird, so sage ich, dass ich mich nicht daran erinnern kann, dass er mich gefragt hätte, ob ich aufgrund der Erkrankung von Herrn T. V. heute arbeiten könne. Das Arbeitsmaterial, zB der Staubsauger, waren von der Firma.Wenn ich gefragt werde, ob neben Herrn P. noch ein weiterer Mitarbeiter der Firma P. auf der Baustelle gearbeitet hat, so sage ich, dass ein gewisser Mani dort gearbeitet hat. Am 6.10.2014, dem Tag der Kontrolle, habe ich ihn jedoch nicht gesehen. Wenn mir die Angabe von Herrn P., welche im Kontrollblatt festgehalten ist, vorgehalten wird, so sage ich, dass ich mich nicht daran erinnern kann, dass er mich gefragt hätte, ob ich aufgrund der Erkrankung von Herrn T. römisch fünf. heute arbeiten könne. Das Arbeitsmaterial, zB der Staubsauger, waren von der Firma. Ich wollte nicht mehr als geringfügig arbeiten, warum sollte ich meine Freizeit opfern. Ich habe nur stundenweise ausgeholfen. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass mein Schwiegersohn gesagt hat, er muss mich geringfügig anmelden. Wann das gewesen ist, das weiß ich nicht mehr. Gefragt zum 29.9.2014 gebe ich an, dass ich mit meinem eigenen Auto, einem VW Golf, von I. zur Baustelle nach G. gefahren bin. Wir haben uns die Baustelle angeschaut und hat mein Schwiegersohn gesagt, dass ich hier Hilfsarbeiten durchführen solle.Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass mein Schwiegersohn gesagt hat, er muss mich geringfügig anmelden. Wann das gewesen ist, das weiß ich nicht mehr. Gefragt zum 29.9.2014 gebe ich an, dass ich mit meinem eigenen Auto, einem VW Golf, von römisch eins. zur Baustelle nach G. gefahren bin. Wir haben uns die Baustelle angeschaut und hat mein Schwiegersohn gesagt, dass ich hier Hilfsarbeiten durchführen solle. Es ist richtig, dass ich nach der Befragung und der Aufnahme der Niederschrift eine Kopie der Niederschrift verlangt habe. Ich habe mir die Kopie schon lange nicht mehr angesehen. Ich habe damals die Niederschrift sicherlich gelesen, ob sie mir auch vorgelesen worden ist, das weiß ich nicht mehr. Die Angaben, die ich gemacht habe, stimmen. Es war so, dass mich Herr P. angerufen hat, wenn er mich brauchte. Ich sage nochmals, dass ich beim Verhör durch die Finanzpolizei komplett von der Rolle gewesen bin. Das verwendete Werkzeug stammte von der Firma. Wenn ich vom Verhandlungsleiter nochmals auf meine Wahrheitspflicht hingewiesen werde, so sage ich, dass ich Dienstag zu arbeiten begonnen habe. Wenn mir die Angaben von Herrn P., welche im Kontrollblatt festgehalten worden sind, vorgehalten werden, wonach ich das Minimum bezahlt bekommen hätte, so sage ich, dass ich von meinem Schwiegersohn kein Geld brauche." In der Folgte brachte der Beschuldigte noch vor, die Aussage, sein Schwiegervater bekomme das Minimum bezahlt, beziehe sich darauf, dass mit der Zahlung die Grenze nicht überschritten werde; er habe von ihm kein Geld bekommen. Der Vertreter des Finanzamtes führte in seiner Schlussäußerung aus wie folgt: "Im gegenständlichen Fall ist eine Familienmithilfe ausgeschlossen, weil Herr A. B. als Ersatz für einen erkrankten Arbeitnehmer tätig gewesen ist. Darüber hinaus liegt keine Familienbindung im engeren Sinn vor, weil Herr A. B. nicht direkt der Schwiegervater des Beschuldigten gewesen ist. Dies zumindest zum Kontrollzeitpunkt. Darüber hinaus hat das Beweisverfahren ergeben, dass Herr A. B. am 30.9.2014 zumindest ab 8:00 Uhr tätig gewesen ist. Das Finanzamt vertritt zwar die Ansicht, dass die Tätigkeit bereits am 29.9.2014 um 7:00 Uhr begonnen worden ist, so wie dies vom Zeugen in der Niederschrift angeführt worden ist, jedenfalls ist die Anmeldung am 30.
  2. jedenfalls zu spät erfolgt, zumal die Anmeldung bei der Sozialversicherung erst um 13:52 Uhr durchgeführt worden ist. Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und eine Bestrafung auszusprechen. Ergänzend lege ich noch einen aktuellen Versicherungsdatenauszug für Herrn A. B. vom heutigen Tage vor, aus dem ersichtlich ist, dass Herr A. B. von 29.9.2014 bis 31.12.2014 als geringfügig beschäftigter Arbeiter bei Herrn Harald P. aufscheint." Der Beschuldigte gab zu diesem Versicherungsdatenauszug an, er könne dazu nichts sagen, er habe diese Änderung nicht veranlasst, und verzichtete ausdrücklich auf die Abgabe einer Schlussäußerung. In späterer Folge wurden dem Gericht von der Finanzpolizei noch Elda-Ausdrucke einschließlich des Protokolls der eingegangenen Meldung betreffend die Anmeldung des Dienstnehmers Alfred A. B. vom 30.9.2014 um 13:52:38 Uhr vorgelegt, welche dem Beschuldigten zur Kenntnis mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftliche Stellungnahme und Schlussäußerung weitergeleitet wurden. Mit E-Mail vom 15.9.2016 übermittelte der Beschuldigte ein Schreiben der Salzburger Gebietskrankenkasse an Herrn A. B. vom 3.3.2015, mit dem um Kontaktaufnahme zwecks Klärung offener Fragen ersucht worden war, sowie einen GKK-Prüfbericht der mit dem Ergebnis eines Nachrechnungsbetrages von € 2,24 plus Zinsen in Höhe von € 0,04 und teilte Folgendes mit: "Bezugnehmend auf Ihr mail vom 9.9.2016 haben wir für Sie einige Unterlagen im Anhang zusammengefasst. Diese sind:
  3. Seite: Brief vom 3.3.2015 an meinen Schwiegervater A. B. von der GKK bezügl. seiner Tätigkeit bei mir; daraufhin sind wir gemeinsam nach Salzburg zur GKK gefahren und haben dort vorgesprochen. (Am Montag, 29.9., wurde die Baustelle lediglich besichtigt. A. B. hat am 30.
  4. zu arbeiten begonnen) Die Dame hat entschieden die Anmeldung auf 29.
  5. rückzudatieren, da sie unsere Situation als gerechtfertigt sah.
  6. Seite: Prüfbericht der GKK vom 31.
  7. Wie Ihnen schon bekannt ist, sind meine Lebensgefährtin und ich - auch ohne Trauschein - eine Familie, in der wir alle füreinander da sind. Wir bitten Sie, diese für uns nervlich belastende Situation, zu einem baldigen Ende zu bringen." Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

§ 2Vw

GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer

Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die Beschuldigte betreibt in C. ein Einzelunternehmen (Raumausstattung) und beschäftigte den Vater seiner Lebensgefährtin, Herrn A. B., SV-Nr. 2874 180355, am 30.9.2014 ab 08:00 Uhr auf der Baustelle Hotel E., Bauvorhaben F., G., auf der sein Betrieb einen Auftrag für Bodenlegearbeiten ausführte, mit Säuberungs- und Aufräumarbeiten sowie Hilfstätigkeiten. Die Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter (Aushilfe) mit einem Bruttomonatslohn von € 346,40 und einem Beschäftigungsausmaß von 8,5 Stunden pro Wochen (2 Beschäftigungstage) mit Beschäftigungsbeginn 30.9.2014 erfolgte am 30.9.2014 um 13:52 Uhr. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur Sozialversicherung auf die von der Finanzpolizei vorgelegten und insoferne unbedenklichen Unterlagen (Ausdrucke aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die Salzburger Gebietskrankenkasse sowie Versicherungsdatenauszug für Alfred A. B.) und in Bezug auf den Arbeitsbeginn am 30.9.2014 um 08:00 Uhr auf die Angaben des Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung stützen, welche in der schriftlichen Schlussäußerung vom 15.9.2016 bestätigt wurden. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:

§ 33Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/1955 id

F BGBl I Nr 31/2007, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007,, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33Abs 1a leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

§ 33

Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz 2, leg cit gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Nach § 111 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 idF BGBI I Nr 150/2009, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesNach Paragraph 111, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 in der Fassung BGBI römisch eins Nr 150 aus 2009,, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar  mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 , bis zu € 5.000  bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die Pflichtversicherung in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis beginnt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs 1 ASVG grundsätzlich mit dem tatsächlichen Antritt (der Aufnahme) der Beschäftigung; auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an (zB VwGH vom 7.9.1979, 1104/77; 19.6.1990, 88/08/0199; 24.10.1989, 88/08/0281; 18.2.2004, 2000/08/0180).Die Pflichtversicherung in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis beginnt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, ASVG grundsätzlich mit dem tatsächlichen Antritt (der Aufnahme) der Beschäftigung; auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an (zB VwGH vom 7.9.1979, 1104/77; 19.6.1990, 88/08/0199; 24.10.1989, 88/08/0281; 18.2.2004, 2000/08/0180). Im verfahrensgegenständlichen Fall ist es – wie oben dargestellt – ohne Zweifel als erwiesen anzusehen, dass die Anmeldung des Dienstnehmers Herrn A. B. zur Sozialversicherung nicht vor dessen tatsächlichen Arbeitsantritt am 30.9.2014 um 08:00 Uhr erfolgt ist, sondern die Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger erst am 30.9.2014 um um 13:52 Uhr erstattet wurde. Das gesetzliche Tatbild der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher objektiv zweifellos erfüllt. Daran vermag auch der Umstand, dass es sich beim Beschäftigten um den Vater der Lebensgefährtin des Beschuldigten gehandelt hat, nichts zu ändern, zumal die Tätigkeit nicht nur für den Betrieb des Beschuldigten erfolgt ist, sondern auch ein Entgeltanspruch (zumindest) in Höhe von € 346,40 bestanden hat, welcher bei der Anmeldung zur Sozialversicherung angegeben wurde. Es war daher jedenfalls vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Ob der tatsächliche Arbeitsbeginn – wie von der Finanzpolizei vorgebracht – bereits am 29.9.2014 erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, zumal aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ohne Zweifel und unbestritten die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor dem vom Beschuldigten angegebenen Arbeitsantritt am 30.9.2014 um 08:00 Uhr sondern erst um 13:52 Uhr und damit jedenfalls verspätet erfolgt ist. Zum Beschäftigungsausmaß ist festzuhalten, dass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren angeführten Sicherheit festgestellt werden konnte, dass dieses die Grenzen der Geringfügigkeit überschritten hätte. Zum Verschulden ist anzuführen, dass bei Ungehorsamsdelikten – um ein solches handelt es sich bei der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung – die in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (vgl zB VwGH vom 10.12.1997, 97/03/0215). Ein mangelndes Verschulden konnte der Beschuldigte im Verfahren allerdings nicht darlegen.Zum Verschulden ist anzuführen, dass bei Ungehorsamsdelikten – um ein solches handelt es sich bei der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung – die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat vergleiche zB VwGH vom 10.12.1997, 97/03/0215). Ein mangelndes Verschulden konnte der Beschuldigte im Verfahren allerdings nicht darlegen. Da demnach als erwiesen anzusehen ist, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung des ASVG begangen und zu verantworten hat, war der Beschwerde des Finanzamtes gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Folge zu geben. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Bestimmung des § 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Übertretungen des § 33 ASVG sind grundsätzlich mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Beschäftigung des Dienstnehmers bereits vor der Anmeldung zur Sozialversicherung, der zu beurteilenden Übertretung des ASVG war sohin ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen.Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Übertretungen des Paragraph 33, ASVG sind grundsätzlich mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Beschäftigung des Dienstnehmers bereits vor der Anmeldung zur Sozialversicherung, der zu beurteilenden Übertretung des ASVG war sohin ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheint bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eine Verwaltungsübertretung aus Oktober 2011 auf. Andere strafmildernde oder besondere erschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG bzw der §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheint bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eine Verwaltungsübertretung aus Oktober 2011 auf. Andere strafmildernde oder besondere erschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG bzw der Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, einen Betrag von € 1.300 bis € 1.500 pro Monat ins Verdienen zu bringen, ein Einfamilienhaus zu besitzen und für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein. Es war daher von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die festgesetzte Strafe, die die gesetzliche Mindeststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die festgesetzte Strafe, die die gesetzliche Mindeststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.7.517.13.2016

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