GVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides an Stelle der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu lauten hat wie folgt:
Paragraphen 38 und 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides an Stelle der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu lauten hat wie folgt: "Sie haben als Dienstgeber Herrn A. B., SV-Nr. xxxx yyyyyy, als eine in der Unfallversicherung pflichtversicherte Person (Teilversicherter) in Ihrem Einzelunternehmen mit Sitz in C. beschäftigt, ohne diesen vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr A. B. wurde am 30.9.2014 ab 08:00 Uhr auf der Baustelle Hotel E., Bauvorhaben F., G., beschäftigt, die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte jedoch erst am 30.9.2014 um 13:52 Uhr. Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: Übertretung
Vm § 111 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 idF BGBI I Nr 150/2009Übertretung
Paragraph 33, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Allgemeines , Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 in der Fassung BGBI römisch eins Nr 150/2009 Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt: Strafe
Abs 1 und 2 ASVG: € 730, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden.Strafe
Paragraph 111, Absatz eins und 2 ASVG: € 730, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden.
G beträgt der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren € 73."
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren € 73." II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau wurde das gegen den Beschuldigten aufgrund des Strafantrages des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 19.12.2014, FA-GZ 090/10713/11/5014, geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Übertretung nach § 33 Abs 1 iVm § 111 Abs 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG
In diesem Verwaltungsstrafverfahren war dem Beschuldigten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.1.2015 zur Last gelegt worden, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass er Herrn A. B., geb. am yyyy, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in seinem Betrieb beschäftigte, ohne diese vor Arbeitsantritt (am 29.9.2014) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr A. B. sei am 30.9.2014 mit 30.9.2014 als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet worden, laut eigenen Aussagen arbeite er seit 29.9.2014 an 5 Tagen pro Woche jeweils von 07:00 bis 17:30 Uhr (auf der Baustelle Hotel E., Bauvorhaben F., G.). In der Begründung des Einstellungsbescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es habe nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass der Beschuldigte den Arbeitnehmer bereits am 29.9.2014 beschäftigt hatte; für die Beschäftigung ab 30.9.2014 sei die Anmeldung als geringfügig beschäftigter Arbeiter rechtzeitig durchgeführt worden.Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau wurde das gegen den Beschuldigten aufgrund des Strafantrages des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom 19.12.2014, FA-GZ 090/10713/11/5014, geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen des Vorwurfs der Übertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz eingestellt. In diesem Verwaltungsstrafverfahren war dem Beschuldigten mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.1.2015 zur Last gelegt worden, er habe es als Arbeitgeber zu verantworten, dass er Herrn A. B., geb. am yyyy, als eine in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) in seinem Betrieb beschäftigte, ohne diese vor Arbeitsantritt (am 29.9.2014) beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben. Herr A. B. sei am 30.9.2014 mit 30.9.2014 als geringfügig Beschäftigter zur Sozialversicherung angemeldet worden, laut eigenen Aussagen arbeite er seit 29.9.2014 an 5 Tagen pro Woche jeweils von 07:00 bis 17:30 Uhr (auf der Baustelle Hotel E., Bauvorhaben F., G.). In der Begründung des Einstellungsbescheides führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es habe nicht mit einer für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass der Beschuldigte den Arbeitnehmer bereits am 29.9.2014 beschäftigt hatte; für die Beschäftigung ab 30.9.2014 sei die Anmeldung als geringfügig beschäftigter Arbeiter rechtzeitig durchgeführt worden. Gegen diesen Bescheid brachte das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei Team 50, innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein, machte als Beschwerdegründe unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige Beweiswürdigung namhaft und beantragte, der Beschwerde Folge zu geben, den bekämpften Einstellungsbescheid aufzuheben und eine Bestrafung in der Sache wie beantragt auszusprechen. In der Begründung verwies die Beschwerdeführerin auf die Ausführungen im Strafantrag samt angefügten Unterlagen und führte des Weiteren aus wie folgt: "Herr A. B. gab bei der Kontrolle an, ab 29.09.2014 für den Betrieb des Beschuldigten tätig gewesen zu sein, er wurde jedoch am 30.09.2014 per 30.09.2014, somit zu spät, zur Sozialversicherung angemeldet. Weiters wurde der Dienstnehmer nur geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet. Herr A. B. gab bei der Kontrolle erst mündlich (siehe Notizen auf dem Kontrollblatt) und in weiterer Folge auch niederschriftlich an, dass er seit 29.09.2014 - hier wurde noch extra hinzugefügt, dass es sich um einen Montag handelte – für ca. 6 - 8 Stunden pro Tag als Bauhelfer tätig gewesen war. Weiters wurde in der Niederschrift noch die exakte Uhrzeit des Beschäftigungsbeginnes mit 07:00 Uhr angegeben. Die zuvor getätigten mündlichen Angaben wurden von Herrn A. B. in der Niederschrift wiederholt Die Niederschrift wurde Herrn A. B. vorgelesen und dieser unterschrieb seine Angaben. Herr A. B. wurde vor Beginn der Niederschrift rechtsbelehrt und zur Wahrheit ermahnt. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, die Baustelle wurde am Montag von seinem Schwiegervater, der dort Hilfsarbeiten verrichtete, nur besichtigt, bzw. Herr A. B. hätte die allgemeinen Arbeitszeiten auf der Baustelle als seine Arbeitszeiten angegeben, erscheinen als Schutzbehauptungen, um einer Bestrafung zu entgehen. Im Übrigen steht Herr P. als Beschuldigter natürlich auch nicht unter Wahrheitspflicht, was ihm die Verteidigung gegen die erhobenen Anschuldigungen erleichtert, auf der anderen Seite allerdings auch die Glaubwürdigkeit dieser Angaben naturgemäß herabsetzt." In dieser Angelegenheit führte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Salzburg verlesen, der Beschuldigte sowie ein Vertreter des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See, Finanzpolizei, gehört und die Zeugen L. N. sowie A. B. einvernommen wurden. Der Beschuldigte führte in seiner Eingangsäußerung aus, er habe von der Wirtschaftskammer die Information erhalten, dass die Anmeldung von Familienangehörigen überhaupt nicht erforderlich sei, weshalb er seinen zukünftigen Schwiegervater, Herrn Alfred A. B., gar nicht anmelden hätte müssen. Er habe es aber trotzdem gemacht. Darüber hinaus gab der Beschuldigte über Befragen Folgendes an: "Ich bestreite nicht, dass mein Schwiegervater, Herr Alfred A. B., am 6.10.2014 auf der Baustelle im Hotel E. für mich gearbeitet hat. Mein Schwiegervater befindet sich im Vorruhestand und war es damals so, dass wir uns am Sonntag gesehen haben. Ich habe ihn am Sonntag gefragt, ob er auf dieser Baustelle mitarbeiten kann. Ich habe ihn für Säuberungen und für Aufräumarbeiten benötigt. Es war das erste Mal, dass er für mich gearbeitet hat. Ich hatte vor, am nächsten Tag die Baustelle zu besichtigen, um festzustellen, ob wir bereits mit den Arbeiten anfangen können. Ich habe meinem Schwiegervater angeboten, dass er mit mir auf die Baustelle geht und diese mit mir gemeinsam besichtigt. Er ist dann am Montag mit mir auf die Baustelle gefahren und hat er mir dann gesagt, dass er die Arbeiten übernimmt. Wir haben nicht besprochen, was er für die Tätigkeit bekommt. Bei uns in der Familie ist es so, dass wir uns gegenseitig aushelfen. Mein Schwiegervater wohnt in I., ich selbst wohne in C. und befindet sich dort auch der Betrieb. Mit meiner Lebensgefährtin – also der Tochter von Herrn A. B. – bin ich seit 13 oder 14 Jahren zusammen. Wir leben zusammen in C.. Wir haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von fünf und zehn Jahren."Ich bestreite nicht, dass mein Schwiegervater, Herr Alfred A. B., am 6.10.2014 auf der Baustelle im Hotel E. für mich gearbeitet hat. Mein Schwiegervater befindet sich im Vorruhestand und war es damals so, dass wir uns am Sonntag gesehen haben. Ich habe ihn am Sonntag gefragt, ob er auf dieser Baustelle mitarbeiten kann. Ich habe ihn für Säuberungen und für Aufräumarbeiten benötigt. Es war das erste Mal, dass er für mich gearbeitet hat. Ich hatte vor, am nächsten Tag die Baustelle zu besichtigen, um festzustellen, ob wir bereits mit den Arbeiten anfangen können. Ich habe meinem Schwiegervater angeboten, dass er mit mir auf die Baustelle geht und diese mit mir gemeinsam besichtigt. Er ist dann am Montag mit mir auf die Baustelle gefahren und hat er mir dann gesagt, dass er die Arbeiten übernimmt. Wir haben nicht besprochen, was er für die Tätigkeit bekommt. Bei uns in der Familie ist es so, dass wir uns gegenseitig aushelfen. Mein Schwiegervater wohnt in römisch eins., ich selbst wohne in C. und befindet sich dort auch der Betrieb. Mit meiner Lebensgefährtin – also der Tochter von Herrn A. B. – bin ich seit 13 oder 14 Jahren zusammen. Wir leben zusammen in C.. Wir haben zwei gemeinsame Kinder im Alter von fünf und zehn Jahren. Ich nehme an, mein Schwiegervater hat deshalb bei der Kontrolle angegeben, dass er bereits seit Montag arbeite, weil er durch die Kontrolle perplex gewesen ist. Es war so, dass mein Schwiegervater nicht laufend und dauernd auf der Baustelle anwesend gewesen ist, es war vereinbart, dass er kommt, wenn er gebraucht wird. Er ist selbst mit dem Fahrzeug zur Baustelle gekommen und konnte auch jederzeit wieder wegfahren. Die Tätigkeit meines Unternehmens bestand darin, die Bodenlegearbeiten auf dieser Baustelle durchzuführen. Dabei ist es erforderlich, dass zB beim Schneiden von Leisten oder beim Schleifen der Böden zwischendurch gesäubert wird. Die Anmeldung als geringfügig Beschäftigter habe ich deshalb durchgeführt, damit er, wenn etwas ist, abgesichert ist. Mir ist bewusst, dass auf diesen Baustellen auch immer wieder Kontrollen stattfinden. Es war zur Absicherung gedacht. Wie lange die Baustelle gedauert hat, kann ich nicht mehr sagen, es war etwas länger als zwei Wochen. Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes gebe ich an, dass ich bei meiner Aussage bleibe, die ich vor der Bezirkshauptmannschaft getätigt habe. Ich kann mich zwar nicht mehr im Detail daran erinnern, doch habe ich damals die Wahrheit gesagt. Wenn ich gefragt werde zu den in der Niederschrift festgehaltenen Zeiten, nämlich 7:00 Uhr bis 17:30 Uhr so sage ich, dass es sich dabei um meine Zeiten handelt. Wenn ich gefragt werde, wann die Besichtigung am 29.9.2014 stattgefunden hat, so sage ich, dass war am Vormittag. Am darauffolgenden Tag, dem Dienstag, wurde in der Früh mit den Arbeiten angefangen, das war zirka um 8:00 Uhr. Die Anmeldung von Herrn A. B. erfolgte durch meinen Steuerberater auf meine Veranlassung. Zum Entgelt war nichts ausgemacht, ich habe meinem Steuerberater gesagt, er solle eine geringfügige Anmeldung durchführen." Der Zeuge L. N. von der Finanzpolizei gab Folgendes an: "Ich kann mich grundsätzlich noch an die Kontrolle am 6.10.2014 auf der Baustelle Hotel E. in G. erinnern. Wir haben damals Herrn Alfred A. B. angetroffen, er war mit Arbeiten in Bezug auf die Böden beschäftigt. Glaublich hat er staubgesaugt. Zunächst wurde das Kontrollblatt ausgefüllt, hier werden grundsätzliche Fragen gestellt und werden die Angaben des Befragten festgehalten. Herr A. B. hat damals gesagt, dass er bei P. in C. beschäftigt sei, als Beschäftigungsbeginn hat er den 29.9.2014 angegeben. Er hat gesagt, dass er am Montag zu arbeiten begonnen hat. Als Arbeitsstunden gab er sechs bis acht Stunden pro Tag an. Seine Tätigkeit besteht als Helfer. Ob wir gemeinsam auf einem Kalender nachgeschaut haben, das kann ich nicht mehr sagen. Zu den Arbeitszeiten gab er an, Montag bis Freitag ca 7:00 bis 17:30 Uhr, heute – also am Tag der Kontrolle – ab 7:00 Uhr. Weiters gab er an, dass er mit 350 bis 370 Euro pro Monat angemeldet sei. Wir haben daraufhin die Angaben von Herrn A. B. überprüft und hier Diskrepanzen festgestellt, insbesondere zumal er angegeben hat, dass er am 29.9., am Montag, zu arbeiten begonnen hat, während die Anmeldung jedoch erst am 30.9.2014 erfolgt ist. Deshalb haben wir dann Herrn Harald P. befragt und gab dieser die Auskunft, dass Herr A. B. mit zehn Stunden pro Woche angemeldet sei. Am 6.10.2014 sei nach Angaben von Herrn P. ein Arbeiter krank geworden, weshalb er Herrn A. B. gefragt habe, ob er heute auch arbeiten kann. Laut Angaben von Herrn P. bekomme Herr A. B. das Minimum bezahlt, Herr P. hat angegeben, er habe Herrn A. B. am Dienstag angemeldet. Aufgrund der festgestellten Diskrepanzen wurde dann mit Herrn A. B. eine Niederschrift aufgenommen, welche als Beilage zum Strafantrag der Behörde vorgelegt worden ist. Ich war der Leiter dieser Amtshandlung. Im Zuge der Aufnahme dieser Niederschrift hat Herr A. B. nochmals gesagt, dass er am 29.
GVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu in einer
Paragraph 2, VwGVG durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Die Beschuldigte betreibt in C. ein Einzelunternehmen (Raumausstattung) und beschäftigte den Vater seiner Lebensgefährtin, Herrn A. B., SV-Nr. 2874 180355, am 30.9.2014 ab 08:00 Uhr auf der Baustelle Hotel E., Bauvorhaben F., G., auf der sein Betrieb einen Auftrag für Bodenlegearbeiten ausführte, mit Säuberungs- und Aufräumarbeiten sowie Hilfstätigkeiten. Die Anmeldung zur Sozialversicherung als geringfügig beschäftigter Arbeiter (Aushilfe) mit einem Bruttomonatslohn von € 346,40 und einem Beschäftigungsausmaß von 8,5 Stunden pro Wochen (2 Beschäftigungstage) mit Beschäftigungsbeginn 30.9.2014 erfolgte am 30.9.2014 um 13:52 Uhr. Dieser Sachverhalt war aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich die Feststellungen in Bezug auf den Zeitpunkt der Anmeldung zur Sozialversicherung auf die von der Finanzpolizei vorgelegten und insoferne unbedenklichen Unterlagen (Ausdrucke aus dem elektronischen Datensammelsystem der Sozialversicherungsträger für die Salzburger Gebietskrankenkasse sowie Versicherungsdatenauszug für Alfred A. B.) und in Bezug auf den Arbeitsbeginn am 30.9.2014 um 08:00 Uhr auf die Angaben des Beschuldigten in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung stützen, welche in der schriftlichen Schlussäußerung vom 15.9.2016 bestätigt wurden. Rechtlich ist dazu Folgendes auszuführen:
F BGBl I Nr 31/2007, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 31 aus 2007,, haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An (Ab-) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Personenversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Gemäß Paragraph 33, Absatz eins a, leg cit kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
Abs 2 leg cit gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, leg cit gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. Nach § 111 Abs 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 idF BGBI I Nr 150/2009, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesNach Paragraph 111, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl Nr 189/ 1955 in der Fassung BGBI römisch eins Nr 150 aus 2009,, handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Absatz 2 dieser Bestimmung ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 , bis zu € 5.000 bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs 1 die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365 herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die Pflichtversicherung in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis beginnt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend der Bestimmung des § 10 Abs 1 ASVG grundsätzlich mit dem tatsächlichen Antritt (der Aufnahme) der Beschäftigung; auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an (zB VwGH vom 7.9.1979, 1104/77; 19.6.1990, 88/08/0199; 24.10.1989, 88/08/0281; 18.2.2004, 2000/08/0180).Die Pflichtversicherung in einem neubegründeten Beschäftigungsverhältnis beginnt nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, ASVG grundsätzlich mit dem tatsächlichen Antritt (der Aufnahme) der Beschäftigung; auf den vereinbarten Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an (zB VwGH vom 7.9.1979, 1104/77; 19.6.1990, 88/08/0199; 24.10.1989, 88/08/0281; 18.2.2004, 2000/08/0180). Im verfahrensgegenständlichen Fall ist es – wie oben dargestellt – ohne Zweifel als erwiesen anzusehen, dass die Anmeldung des Dienstnehmers Herrn A. B. zur Sozialversicherung nicht vor dessen tatsächlichen Arbeitsantritt am 30.9.2014 um 08:00 Uhr erfolgt ist, sondern die Meldung beim zuständigen Krankenversicherungsträger erst am 30.9.2014 um um 13:52 Uhr erstattet wurde. Das gesetzliche Tatbild der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist daher objektiv zweifellos erfüllt. Daran vermag auch der Umstand, dass es sich beim Beschäftigten um den Vater der Lebensgefährtin des Beschuldigten gehandelt hat, nichts zu ändern, zumal die Tätigkeit nicht nur für den Betrieb des Beschuldigten erfolgt ist, sondern auch ein Entgeltanspruch (zumindest) in Höhe von € 346,40 bestanden hat, welcher bei der Anmeldung zur Sozialversicherung angegeben wurde. Es war daher jedenfalls vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Ob der tatsächliche Arbeitsbeginn – wie von der Finanzpolizei vorgebracht – bereits am 29.9.2014 erfolgt ist, kann dahingestellt bleiben, zumal aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens ohne Zweifel und unbestritten die Anmeldung zur Sozialversicherung nicht vor dem vom Beschuldigten angegebenen Arbeitsantritt am 30.9.2014 um 08:00 Uhr sondern erst um 13:52 Uhr und damit jedenfalls verspätet erfolgt ist. Zum Beschäftigungsausmaß ist festzuhalten, dass nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren angeführten Sicherheit festgestellt werden konnte, dass dieses die Grenzen der Geringfügigkeit überschritten hätte. Zum Verschulden ist anzuführen, dass bei Ungehorsamsdelikten – um ein solches handelt es sich bei der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung – die in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat (vgl zB VwGH vom 10.12.1997, 97/03/0215). Ein mangelndes Verschulden konnte der Beschuldigte im Verfahren allerdings nicht darlegen.Zum Verschulden ist anzuführen, dass bei Ungehorsamsdelikten – um ein solches handelt es sich bei der gegenständlich vorgeworfenen Verwaltungsübertretung – die in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG verankerte widerlegliche Schuldvermutung zu Lasten des Täters verlangt, dass dieser von sich aus sein mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen hat vergleiche zB VwGH vom 10.12.1997, 97/03/0215). Ein mangelndes Verschulden konnte der Beschuldigte im Verfahren allerdings nicht darlegen. Da demnach als erwiesen anzusehen ist, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Übertretung des ASVG begangen und zu verantworten hat, war der Beschwerde des Finanzamtes gegen die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens Folge zu geben. Zur Strafhöhe ist auszuführen:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, dieser Norm sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und ist auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach der Bestimmung des § 111 Abs 2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs 1 dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Nach der Bestimmung des Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, dieser Bestimmung von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Übertretungen des § 33 ASVG sind grundsätzlich mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Beschäftigung des Dienstnehmers bereits vor der Anmeldung zur Sozialversicherung, der zu beurteilenden Übertretung des ASVG war sohin ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen.Die gesetzliche Verpflichtung zur Anmeldung von Dienstnehmern schon vor Beginn der Arbeitsleistung soll sicherstellen, dass eine das österreichische Sozialversicherungssystem aushöhlende Schwarzarbeit leichter erkennbar und diese damit erschwert wird. Übertretungen des Paragraph 33, ASVG sind grundsätzlich mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet, gehen sie doch regelmäßig einher mit erheblichen sozialschädlichen Folgen (Hinterziehung von Sozialabgaben, Beschäftigung von Arbeitnehmern ohne sozialversicherungsrechtliche Absicherung, unlautere Konkurrenzierung anderer Gewerbetreibender). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Beschäftigung des Dienstnehmers bereits vor der Anmeldung zur Sozialversicherung, der zu beurteilenden Übertretung des ASVG war sohin ein erheblicher Unrechtsgehalt beizumessen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheint bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eine Verwaltungsübertretung aus Oktober 2011 auf. Andere strafmildernde oder besondere erschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen des § 111 Abs 2 letzter Satz ASVG bzw der §§ 20 und 45 Abs 1 Z 4 VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben.Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit liegt nicht vor, gegen den Beschuldigten scheint bei der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau eine Verwaltungsübertretung aus Oktober 2011 auf. Andere strafmildernde oder besondere erschwerende Gründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Ansatzpunkte für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz ASVG bzw der Paragraphen 20 und 45 Absatz eins, Ziffer 4, VStG haben sich im Verfahren nicht ergeben. Zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gab der Beschuldigte an, einen Betrag von € 1.300 bis € 1.500 pro Monat ins Verdienen zu bringen, ein Einfamilienhaus zu besitzen und für zwei Kinder sorgepflichtig zu sein. Es war daher von geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die festgesetzte Strafe, die die gesetzliche Mindeststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, sohin den Strafbemessungskriterien des § 19 VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten.Unter Berücksichtigung der angeführten Kriterien entspricht die festgesetzte Strafe, die die gesetzliche Mindeststrafe für die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, sohin den Strafbemessungskriterien des Paragraph 19, VStG. Sie erscheint aus spezialpräventiven Gründen erforderlich, um dem Beschuldigten das Unrecht der Tat vor Augen zu führen und ihn in Zukunft von weiteren ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Darüber hinaus ist die Strafe auch aus Gründen der Generalprävention geboten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der dargestellten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.7.517.13.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.