GVG wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass anstelle der verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden)
G unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit eine E r m a h n u n g ausgesprochen wird.
Paragraph 50, VwGVG wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben, dass anstelle der verhängten Geldstrafe in der Höhe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden)
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit , eine E r m a h n u n g ausgesprochen wird. II.römisch zwei.
G und § 52 Abs 8 VwGVG entfallen die Kostenbeiträge für das Verfahren vor der belangten Behörde und für das Beschwerdeverfahren.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG und Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG entfallen die Kostenbeiträge für das Verfahren vor der belangten Behörde und für das Beschwerdeverfahren. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Vm § 30 Abs 1 Z 4 IG-L begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) zuzüglich Verfahrenskosten somit gesamt € 60,- festgesetzt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 13.04.2016 wurde Herrn A. B. zur Last gelegt, dass er als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ (A) am 20.10.2015, 10:24 Uhr in Wals-Siezenheim auf der A1 bei Str-KM 297,000 Fahrtrichtung Wien die für das Sanierungsgebiet nach dem Immissionsschutzgesetz-Luft festgesetzte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h überschritten habe, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz zu seinem Gunsten bereits abgezogen worden sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung
Paragraph 5, der Verordnung der Landeshauptmannes von Salzburg vom 03.
Abs 3 AVG (Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse) nicht binnen der gesetzten Frist entsprochen wurde.Mit Beschluss des Landesverwaltungsgericht Salzburg vom 15.07.2016, Zl. 405-4/457/2/3-2016 wurde der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers als unzulässig zurückgewiesen, da einem Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG (Bekanntgabe der Vermögensverhältnisse) nicht binnen der gesetzten Frist entsprochen wurde. Am 22.09.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie ein Sachverständiger für Immissionsschutz teilnahmen. Der Beschwerdeführer gab zu seinen persönlichen Verhältnissen an, dass er seit 17.06.2016 arbeitslos sei und ein Arbeitslosengeld in der Höhe von € 42,-/Tag derzeit beziehe. Sorgepflichten bestünden keine. In inhaltlicher Hinsicht wurde auf das schriftliche Beschwerdevorbringen und zusammengefasst darauf verwiesen, dass eine Bestrafung für ihn nicht nachvollziehbar sei, wenn mit dem Elektroauto kein Stickstoffdioxidaustoß erfolge. Es wäre aus seiner Sicht gerechter, wenn für alle Fahrzeuge eine 80 km/h Beschränkung aber nicht basierend auf dem Immissionsschutzgesetz-Luft verordnet wäre. Die Nicht-Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkung werde nicht bestritten. Hinsichtlich der Strafe wurde der Ausspruch einer Ermahnung beantragt. Vom Sachverständigen wurde auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2011 verwiesen, wonach bei einer Differenzierung der Fahrzeuge nicht nur die Verkehrssicherheit, sondern auch der Verkehrsfluss beeinträchtigt würden und letzteres auch zu einer Erhöhung der Stickoxidbelastung führen könne. 2. Sachverhalt, Beweiswürdigung Der Beschwerdeführer lenkte am 20.10.2015 um 10:24 Uhr den mit einem Elektromotor angetriebenen Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen ZZ (A) auf der A1 Str.-km 297,000 in Wals-Siezenheim in Fahrtrichtung Wien wobei mit einem stationären Radargerät der Type Multaradar 6F eine Geschwindigkeit von 103 km/h gemessen und dem Beschwerdeführer nach Abzug des entsprechenden Toleranzabzuges eine Überschreitung der zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt verordneten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 17 km/h vorgeworfen wurde. Der Beschwerdeführer ist seit 17.06.2016 arbeitslos und bezieht ein Arbeitslosengeld in der Höhe von € 42,-/Tag, was einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. € 1.200,- entspricht. Sorgepflichten bestehen keine. Der Beschwerdeführer ist verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten. In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass die Lenkereigenschaft als auch die Tatzeit und der Tatort vom Beschwerdeführer unbestritten geblieben sind. Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radargerät (ein stationäres Radargerät der Type Multaradar 6F) festgestellt und handelt es sich dabei um ein taugliches Gerät zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit. Hinweise auf eine fehlerhafte Auswertung, Bedienung oder Einstellung des Gerätes haben sich nicht gezeigt, an der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit besteht daher kein Zweifel. An der rechtswirksamen Verordnung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
IG-L iVm mit der West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015 zur fraglichen Zeit und am beschriebenen Ort war ebenfalls nicht zu zweifeln.Die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mittels Radargerät (ein stationäres Radargerät der Type Multaradar 6F) festgestellt und handelt es sich dabei um ein taugliches Gerät zur Ermittlung der gefahrenen Geschwindigkeit. Hinweise auf eine fehlerhafte Auswertung, Bedienung oder Einstellung des Gerätes haben sich nicht gezeigt, an der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit besteht daher kein Zweifel. An der rechtswirksamen Verordnung der Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
IG-L in Verbindung mit mit der West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015 zur fraglichen Zeit und am beschriebenen Ort war ebenfalls nicht zu zweifeln. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen: I.römisch eins. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
GVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF, das Verwaltungsgericht
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, das Verwaltungsgericht
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl Nr 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
F begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,- zu bestrafen, wer einer
und 16 Abs 1 Z 4 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
zuwider handelt.
Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 4, Immissionsschutzgesetz-Luft - IG-L, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 115 aus 1997, idgF begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,- zu bestrafen, wer einer
Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4, erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung
Paragraph 10, zuwider handelt.
Abs 1 erster Satz IG-L können für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 KFG 1967 oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. § 14 Abs 2 IG-L enthält einen Katalog jener Fahrzeuge, auf die zeitliche oder räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind, ua
Z 5 leg cit auf Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb.
Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz IG-L können für Kraftfahrzeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG 1967 oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen Geschwindigkeitsbeschränkungen und zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs angeordnet werden. Paragraph 14, Absatz 2, IG-L enthält einen Katalog jener Fahrzeuge, auf die zeitliche oder räumliche Beschränkungen nicht anzuwenden sind, ua
Ziffer 5, leg cit auf Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb. Mit der „West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015“ des Landeshauptmannes von Salzburg LGBL Nr. 25/2015 wurde eine solche Verordnung basierend auf den gesetzlichen Grundalgen der §§ 10 und 14 IG-L erlassen und (am 03.März 2015) kundgemacht.Mit der „West Autobahn-Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung 2015“ des Landeshauptmannes von Salzburg LGBL Nr. 25 aus 2015, wurde eine solche Verordnung basierend auf den gesetzlichen Grundalgen der Paragraphen 10 und 14 IG-L erlassen und (am 03.März 2015) kundgemacht.
Abs 1 der zitierten Verordnung wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Sanierungsgebiet mit 80 km/h festgesetzt. Eine Differenzierung in Bezug auf die von dieser Geschwindigkeitsbeschränkung betroffenen Fahrzeuge hinsichtlich deren Antriebstechnologie (Benzin, Diesel, Gas, Elektro, Hybrid etc) oder eine Ausnahmeregelung für Elektrofahrzeuge gibt es in der Verordnung nicht.
Paragraph 5, Absatz eins, der zitierten Verordnung wird die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Sanierungsgebiet mit 80 km/h festgesetzt. Eine Differenzierung in Bezug auf die von dieser Geschwindigkeitsbeschränkung betroffenen Fahrzeuge hinsichtlich deren Antriebstechnologie (Benzin, Diesel, Gas, Elektro, Hybrid etc) oder eine Ausnahmeregelung für Elektrofahrzeuge gibt es in der Verordnung nicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ebenfalls zur West Autobahn-Geschwindigkeits-verordnung ergangenen Entscheidung vom 29.07.2015, Zl. Ra 2015/07/0078 ausgesprochen hat, bezieht sich die Verordnungsermächtigung des § 14 Abs 1 IG-L auch auf Elektrofahrzeuge, da diese unter die Begriffsbestimmung des § 2 Abs 1 Z 1 KFG fallen. Es wurde gesetzlich eine Ausnahme für diese Fahrzeugart lediglich für zeitliche und räumliche Beschränkungen, jedoch nicht für Geschwindigkeitsbeschränkungen verfügt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ebenfalls zur West Autobahn-Geschwindigkeits-verordnung ergangenen Entscheidung vom 29.07.2015, Zl. Ra 2015/07/0078 ausgesprochen hat, bezieht sich die Verordnungsermächtigung des Paragraph 14, Absatz eins, IG-L auch auf Elektrofahrzeuge, da diese unter die Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, KFG fallen. Es wurde gesetzlich eine Ausnahme für diese Fahrzeugart lediglich für zeitliche und räumliche Beschränkungen, jedoch nicht für Geschwindigkeitsbeschränkungen verfügt. Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur IG-L Novelle BGBL I Nr. 77/2010 (782 Bgl XXIV.GP.8), wonach eine ex-lege Ausnahme für Fahrzeuge mit Alternativantrieb es deswegen nicht gibt, da der Anwendungsbereich sehr gering ist, dies sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde und mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten für die Kontrolle und Beweisführung verbunden wäre, ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Einschränkung der West Autobahn-Geschwindigkeitsverordnung dahingehend, dass Elektrofahrzeuge von dieser ausgenommen sind, unzulässig ist, zumal der Wortlaut der Verordnung eindeutig ist.Aus den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur IG-L Novelle BGBL römisch eins Nr. 77 aus 2010, (782 Bgl römisch 24 .GP.8), wonach eine ex-lege Ausnahme für Fahrzeuge mit Alternativantrieb es deswegen nicht gibt, da der Anwendungsbereich sehr gering ist, dies sich negativ auf die Verkehrssicherheit auswirken würde und mit unverhältnismäßigem Aufwand und Kosten für die Kontrolle und Beweisführung verbunden wäre, ergibt sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Einschränkung der West Autobahn-Geschwindigkeitsverordnung dahingehend, dass Elektrofahrzeuge von dieser ausgenommen sind, unzulässig ist, zumal der Wortlaut der Verordnung eindeutig ist. Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 26.09.2011, Zl. B165/11 - allerdings hinsichtlich einer Differenzierung zwischen Dieselfahrzeugen und Fahrzeugen mit Benzinmotoren und deren unterschiedlichen Ausstoßes von Feinstaubpartikel und Stickstoffoxiden - keinen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot gesehen, „da eine Gleichbehandlung im Hinblick auf das erhöhte Sicherheitsrisiko, welches mit unterschiedlichen Tempolimits verbunden wäre, zulässig ist. Außerdem ist davon auszugehen, dass unterschiedliche Tempolimits für Personenkraftwagen (etwa auch für Hybrid-, Erdgas- oder Elektrofahrzeuge) nicht nur den Verkehrsfluss beeinträchtigen und damit die Verkehrssicherheit gefährden, sondern auch zu einem ungleichmäßigen Geschwindigkeitsverlauf führen würden. Dadurch würde die Geschwindigkeitsbeschränkung aber ihren emissionsreduzierenden Effekt wenigstens teilweise verlieren.“ Unter Zugrundelegung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung erging das angefochtene Straferkenntnis daher zur Recht, zumal der Beschwerdeführer die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h gar nicht bestritten hat und damit der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt wurde. Als Verschulden ist dem Beschwerdeführer zumindest die leicht fahrlässige Begehung dieser Übertretung vorzuwerfen. Zur Strafbemessung: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
G die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind
Paragraph 19, Absatz eins, VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe). Nach Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß an-zuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).Nach Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß an-zuwenden. Die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten“ des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe). Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Norm ist nach dem in § 1 der Verordnung definierten Ziel die Verringerung der durch den Verkehr im Salzburger Zentralraum verursachten Immissionsbelastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid im Interesse eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit des Menschen-, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechsel-beziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Durch die überhöhte Fahr-geschwindigkeit hat der Beschwerdeführer zwar durch die Fahrt mit einem Elektroauto keine Immissionsbelastung verursacht, jedoch durch die Nicht-Beachtung der für alle Fahrzeuge geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung in Folge die Verkehrssicherheit gefährdet. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher nicht völlig unbeachtlich.Schutzzweck der vom Beschwerdeführer übertretenen Norm ist nach dem in Paragraph eins, der Verordnung definierten Ziel die Verringerung der durch den Verkehr im Salzburger Zentralraum verursachten Immissionsbelastung durch den Luftschadstoff Stickstoffdioxid im Interesse eines dauerhaften Schutzes der Gesundheit des Menschen-, des Tier- und Pflanzenbestandes, ihrer Lebensgemeinschaften, Lebensräume und deren Wechsel-beziehungen sowie der Kultur- und Sachgüter vor schädlichen Luftschadstoffen sowie des Menschen vor unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen. Durch die überhöhte Fahr-geschwindigkeit hat der Beschwerdeführer zwar durch die Fahrt mit einem Elektroauto keine Immissionsbelastung verursacht, jedoch durch die Nicht-Beachtung der für alle Fahrzeuge geltenden Geschwindigkeitsbegrenzung in Folge die Verkehrssicherheit gefährdet. Der Unrechtsgehalt der Tat ist daher nicht völlig unbeachtlich. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
G zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dem Beschwerdeführer war zumindest leichte Fahrlässigkeit bei der Nicht-Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung vorzuwerfen und wurden von ihm keine Gründe dargelegt, warum er die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einhalten hätte können.Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt
Paragraph 5, Absatz eins, VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Dem Beschwerdeführer war zumindest leichte Fahrlässigkeit bei der Nicht-Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung vorzuwerfen und wurden von ihm keine Gründe dargelegt, warum er die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht einhalten hätte können. Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von § 19 Abs 2 VStG wurde die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwer-deführers von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Die bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind bedingt durch die Arbeitslosigkeit als leicht unterdurchschnittlich, aber als so weit geregelt zu bewerten. Bei der Berücksichtigung der subjektiven Strafbemessungskriterien im Sinne von Paragraph 19, Absatz 2, VStG wurde die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwer-deführers von der belangten Behörde nicht berücksichtigt. Die bekanntgegebenen persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind bedingt durch die Arbeitslosigkeit als leicht unterdurchschnittlich, aber als so weit geregelt zu bewerten.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und dessen Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
G kann die Behörde anstatt die Einstellung zu ver-fügen, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Paragraph 45, Absatz eins, letztem Absatz VStG kann die Behörde anstatt die Einstellung zu ver-fügen, den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Voraussetzung für die von dem Beschwerdeführer begehrte Ermahnung ist, dass das Ver-schulden als geringfügig anzusehen ist und die Folgen der Übertretung als unbedeutend einzuschätzen sind. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Von einem geringen Verschulden ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Ver-halten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Un-rechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (VwGH 10.04.2013, 2011/08/0218). Da die kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung vorlagen, war dem Beschwerdeführer jedoch zur Vermeidung weiterer, gleichartiger Ver-waltungsübertretungen eine Ermahnung mit dem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens zu erteilen und spruchgemäß zu entscheiden. II. Kostenentscheidungrömisch zwei. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt II. basiert auf den angegebenen Gesetzesvorschriften.
G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.Die Kostenentscheidung zu Spruchpunkt römisch zwei. basiert auf den angegebenen Gesetzesvorschriften.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Da es sich bei einer Ermahnung um keine Strafe handelt (siehe Lewisch/Fister/ Weilguni, Kommentar Verwaltungsstrafgesetz, Wien 2013, § 45 RZ 3) entfallen die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde. Da es sich bei einer Ermahnung um keine Strafe handelt (siehe Lewisch/Fister/ Weilguni, Kommentar Verwaltungsstrafgesetz, Wien 2013, Paragraph 45, RZ 3) entfallen die Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revisionrömisch drei. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung wie in der Begründung dargelegt. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.457.1.4.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.