einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder Zulassung als Schlüsselkraft (§§ 12 bis 12c) erteilt noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs. 5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine “Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) oder ein Aufenthaltstitel “Daueraufenthalt-EG” (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde, oderentgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (Paragraphen 4 und 4
4 einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen,entgegen Paragraph 3, Absatz 4, einen Ausländer beschäftigt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice anzuzeigen, b)Litera b entgegen dem § 18 Abs. 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen,entgegen dem Paragraph 18, Absatz 5 und 6 die Arbeitsleistungen eines Ausländers in Anspruch nimmt, ohne die Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig anzuzeigen, c)Litera c seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt oderseinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, nicht nachkommt oder d)Litera d entgegen § 26 Abs. 2 den im § 26 Abs. 1 genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt,entgegen Paragraph 26, Absatz 2, den im Paragraph 26, Absatz eins, genannten Behörden und Rechtsträgern den Zutritt zu den Betriebsstätten, Betriebsräumen, auswärtigen Arbeitsstellen und Aufenthaltsräumen der Arbeitnehmer oder das Befahren von Privatstraßen nicht gewährt, e)Litera e entgegen dem § 26 Abs. 3 die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oderentgegen dem Paragraph 26, Absatz 3, die Durchführung der Amtshandlung beeinträchtigt, oder f)Litera f entgegen dem § 26 Abs. 4 und 4a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigtentgegen dem Paragraph 26, Absatz 4 und 4 a die Durchführung der Amtshandlungen beeinträchtigt mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der lit. c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro;mit Geldstrafe von 150 Euro bis 5 000 Euro, im Fall der Litera c bis f mit Geldstrafe von 2 500 Euro bis 8 000 Euro; 3.Ziffer 3 (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2007)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2007,) 4.Ziffer 4 wer a)
6 einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß § 18 Abs. 12 am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oderentgegen Paragraph 3, Absatz 6, einen Ausländer beschäftigt, ohne den Bescheid über die für seine Beschäftigung erteilte Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung oder ohne die Anzeigebestätigung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, oder ohne die EU-Entsendebestätigung gemäß Paragraph 18, Absatz 12, am Arbeitsplatz zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder b)Litera b entgegen § 14f Abs. 3 eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem § 16 Abs. 3 einen Befreiungsschein (§ 15) nicht zurückstellt, oderentgegen Paragraph 14 f, Absatz 3, eine Arbeitserlaubnis oder entgegen dem Paragraph 16, Absatz 3, einen Befreiungsschein (Paragraph 15,) nicht zurückstellt, oder c)Litera c die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,die im Paragraph 26, Absatz 5, vorgesehenen Meldungen nicht erstattet, mit Geldstrafe bis zu 2 000 Euro; 5.Ziffer 5 wer a)
12 als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oderentgegen Paragraph 18, Absatz 12, als Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Ausländer im Inland beschäftigt oder b)Litera b entgegen § 18 Abs. 12 die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt,entgegen Paragraph 18, Absatz 12, die Arbeitsleistungen eines Ausländers, der von einem Unternehmen mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes zur Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, in Anspruch nimmt, obwohl § 18 Abs. 12 Z 1 oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der lit. b – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro;obwohl Paragraph 18, Absatz 12, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt ist und – im Fall der Litera b, – auch keine EU-Entsendebestätigung ausgestellt wurde, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1 000 Euro bis 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2 000 Euro bis 20 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4 000 Euro bis 50 000 Euro; 6.Ziffer 6 wer entgegen dem § 32a Abs. 4 einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß § 32a Abs. 2 oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro.wer entgegen dem Paragraph 32 a, Absatz 4, einen EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Kind ohne Bestätigung gemäß Paragraph 32 a, Absatz 2, oder 3 beschäftigt, mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro. Wie bereits im Vorverfahren mit Erkenntnis des LVwG Salzburg vom 16.03.2016, LVwG-7/589/9-2016 und LVwG-7/590/9-2016, festgestellt, liegt dem gegenständlichen Verfahren der unbestrittene Sachverhalt zugrunde, dass die CC s.r.o die 32 im Tatvorwurf genannten Tunnelbauarbeiter der (nicht ins Firmenbuch eingetragenen) ARGE KW EE (bzw der DD GmbH als deren Gesellschafterin) für Arbeiten auf der Kraftwerksbaustelle in FF während der angeführten Tatzeiten überlassen hat, ohne dass hierfür geeignete arbeitsmarktrechtliche Dokumente vorlagen. Der Verwaltungsgerichtshof führte im Erkenntnis vom 07.07.2016, Ro 2016/09/0006-4, aus, dass ist im vorliegenden Fall einer innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung, bei dem die Haupttätigkeit der Arbeitskräfte nicht im entsendenden Staat lag, sondern eine solche dort überhaupt nicht vorliegt (lediglich in zwei Fällen gab es eine vorherige Überlassung nach Deutschland), auch unter Berücksichtigung des Urteils des EuGH "Essent" vom 11.09.2014, C-91/13, sehr wohl von der Zulässigkeit des Erfordernisses einer arbeitsmarktrechtlichen Bewilligung und der Bestrafung diesbezüglicher Zuwiderhandlungen auszugehen sei. Bei dieser Rechtlage sei zudem von der Begehung der Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs 1 AuslBG durch die gemäß § 9 VStG Verantwortlichen des inkriminierten slowakischen Unternehmens im Inland auszugehen. Bei dieser Rechtlage sei zudem von der Begehung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG durch die gemäß Paragraph 9, VStG Verantwortlichen des inkriminierten slowakischen Unternehmens im Inland auszugehen. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschuldigten, wonach der Verwaltungsgerichtshof nur deshalb einen inländischen Tatort annahm, weil das LVwG annahm, dass die CC s.r.o in der Slowakei de facto keine Geschäftstätigkeit entfaltete und somit der tatsächliche Ort der Firmenleitung als Tatort anzusehen sei (eine Feststellung zu einer faktischen Unternehmensleitung in Österreich gab es im behobenen LVwG-Erkenntnis nicht), sondern deshalb, weil der ausländische Arbeitgeber nach § 19 Abs 3 AuslBG nicht zur Antragstellung bezüglich einer Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung berechtigt ist. Die Anträge hätten deshalb entweder der inländische Beschäftiger (also die DD GmbH mit Sitz in Graz) oder die Ausländer selbst zu stellen gehabt. In diesem Fall sind für den Überlasser folglich die Orte der Beschäftigung der einzelnen Ausländer als Tatort anzusehen, zumal sich auch danach die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet (vgl VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033).Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Beschuldigten, wonach der Verwaltungsgerichtshof nur deshalb einen inländischen Tatort annahm, weil das LVwG annahm, dass die CC s.r.o in der Slowakei de facto keine Geschäftstätigkeit entfaltete und somit der tatsächliche Ort der Firmenleitung als Tatort anzusehen sei (eine Feststellung zu einer faktischen Unternehmensleitung in Österreich gab es im behobenen LVwG-Erkenntnis nicht), sondern deshalb, weil der ausländische Arbeitgeber nach Paragraph 19, Absatz 3, AuslBG nicht zur Antragstellung bezüglich einer Beschäftigungs- oder Entsendebewilligung berechtigt ist. Die Anträge hätten deshalb entweder der inländische Beschäftiger (also die DD GmbH mit Sitz in Graz) oder die Ausländer selbst zu stellen gehabt. In diesem Fall sind für den Überlasser folglich die Orte der Beschäftigung der einzelnen Ausländer als Tatort anzusehen, zumal sich auch danach die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice richtet vergleiche VwGH 20.05.2015, Ra 2014/09/0033). Auch die Rechtfertigung, dass die slowakische Überlasserin nicht inländische Beschäftigerin der verliehenen Arbeitskräfte gewesen sei, geht ins Leere, weil deren rechtliche Stellung als Arbeitgeberin (nämlich als Person, die sie im Inland in einem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs 2 lit a AuslBG verwendet hat) aus dem Erkenntnis des VwGH vom 07.07.2016 zweifelsfrei ableitbar ist, nachdem der Sachverhalt aus dem Tatbild einer Entsendung iS des § 18 AuslBG herausfällt (vgl VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0026).Auch die Rechtfertigung, dass die slowakische Überlasserin nicht inländische Beschäftigerin der verliehenen Arbeitskräfte gewesen sei, geht ins Leere, weil deren rechtliche Stellung als Arbeitgeberin (nämlich als Person, die sie im Inland in einem Arbeitsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG verwendet hat) aus dem Erkenntnis des VwGH vom 07.07.2016 zweifelsfrei ableitbar ist, nachdem der Sachverhalt aus dem Tatbild einer Entsendung iS des Paragraph 18, AuslBG herausfällt vergleiche VwGH 19.05.2014, Ro 2014/09/0026). Die Einstellung der beiden Verwaltungsstrafverfahren war sohin für jeden Beschuldigten in eine Bestrafung nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG umzuwandeln. Die Einstellung der beiden Verwaltungsstrafverfahren war sohin für jeden Beschuldigten in eine Bestrafung nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG umzuwandeln. Im Unterschied zu den Erkenntnissen des LVwG Steiermark gegen die Verantwortlichen der inländischen Beschäftigerin geht das LVwG Salzburg bezüglich der Tatzeiten ab 01.07.2013 nicht von einer "legalen" Beschäftigung der überlassenen Kroaten in der Slowakei aus. Auch wenn für Kroaten dort seither keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung mehr erforderlich ist, können diese Beschäftigungszeiten nicht anders beurteilt werden als jene, für die bereits rechtskräftige Bestrafungen erfolgten, obwohl nach offenkundiger Aktenlage bereits ab dem Frühjahr 2013 slowakische Beschäftigungsbewilligungen vorlagen. Ein allfälliger arbeitsmarktrechtlicher Konsens in der Slowakei wäre im Sinne des EuGH-Urteils "Essent" nur dann relevant, wenn die Beschäftigungen auch überwiegend dort erfolgt wären. Zum Verschulden war darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt gemäß § 5 Abs 1 VStG handelt. In diesem Fall ist ein Verschulden der Täter (im vorliegenden Fall als nach § 9 Abs 1 VStG verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer) solange anzunehmen, bis diese glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl VwGH 29.04.2011, 2009/09/037). Die Beschuldigten haben im gegenständlichen Zusammenhang keine Umstände vorgebracht, welche mangelndes Verschulden im Sinne dieser Bestimmung belegen. Zum Verschulden war darauf hinzuweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt. In diesem Fall ist ein Verschulden der Täter (im vorliegenden Fall als nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortliche handelsrechtliche Geschäftsführer) solange anzunehmen, bis diese glaubhaft machen, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 29.04.2011, 2009/09/037). Die Beschuldigten haben im gegenständlichen Zusammenhang keine Umstände vorgebracht, welche mangelndes Verschulden im Sinne dieser Bestimmung belegen. Peter BB hat als für die rechtlichen Belange zuständiger Geschäftsführer offensichtlich gewusst, dass Kroaten in Österreich (bis zum 01.07.2013 auch in der Slowakei) nicht ohne Bewilligung arbeiten durften (siehe dessen Einvernahme beim LVwG Steiermark am 29.09.2015 bzw dessen Äußerung gegenüber der Zeugin KP anlässlich der Übergabe von Dokument im Finanzamt am 26.07.2013). Deshalb hat er veranlasst, dass die kroatischen Staatsangehörigen mit gefälschten slowenischen Dokumenten in der Slowakei als Slowenen zur Sozialversicherung angemeldet und gleichzeitig unter Angabe der richtigen Staatsangehörigkeit Beschäftigungsbewilligungen für die Slowakei beantragt werden. Auch wenn er glaubte, nicht selbst als Geschäftsführer der slowakischen Überlasserin in Österreich nach dem AuslBG bestraft werden zu können, hat er jedenfalls die Unzulässigkeit dieser Überlassungen einkalkuliert und die Möglichkeit von Strafverfahren gegen die Geschäftsführer der österreichischen Auftraggeberin oder einer Untersagung der Weiterbeschäftigung der Leiharbeiter gesehen. Er hat die vorliegende Konstruktion der Überlassung aus der Slowakei somit wissentlich gewählt, um die inländischen Arbeitsmarktvorschriften zu umgehen. Zu glauben, dass diese Vorgangsweise rechtskonform ist, hat er keinen Anlass, da er nicht behauptete, eine auch nur einigermaßen fundierte Rechtsauskunft in diesem Sinne erhalten zu haben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der ein Gewerbe betreibt, sich über die für die Ausübung des Gewerbes betreffenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Im Zweifelsfall hat er eine Anfrage bei der zuständigen Behörde zu tätigen (vgl VwGH 24.03.2011, 2008/09/0030).Peter BB hat als für die rechtlichen Belange zuständiger Geschäftsführer offensichtlich gewusst, dass Kroaten in Österreich (bis zum 01.07.2013 auch in der Slowakei) nicht ohne Bewilligung arbeiten durften (siehe dessen Einvernahme beim LVwG Steiermark am 29.09.2015 bzw dessen Äußerung gegenüber der Zeugin KP anlässlich der Übergabe von Dokument im Finanzamt am 26.07.2013). Deshalb hat er veranlasst, dass die kroatischen Staatsangehörigen mit gefälschten slowenischen Dokumenten in der Slowakei als Slowenen zur Sozialversicherung angemeldet und gleichzeitig unter Angabe der richtigen Staatsangehörigkeit Beschäftigungsbewilligungen für die Slowakei beantragt werden. Auch wenn er glaubte, nicht selbst als Geschäftsführer der slowakischen Überlasserin in Österreich nach dem AuslBG bestraft werden zu können, hat er jedenfalls die Unzulässigkeit dieser Überlassungen einkalkuliert und die Möglichkeit von Strafverfahren gegen die Geschäftsführer der österreichischen Auftraggeberin oder einer Untersagung der Weiterbeschäftigung der Leiharbeiter gesehen. Er hat die vorliegende Konstruktion der Überlassung aus der Slowakei somit wissentlich gewählt, um die inländischen Arbeitsmarktvorschriften zu umgehen. Zu glauben, dass diese Vorgangsweise rechtskonform ist, hat er keinen Anlass, da er nicht behauptete, eine auch nur einigermaßen fundierte Rechtsauskunft in diesem Sinne erhalten zu haben. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat derjenige, der ein Gewerbe betreibt, sich über die für die Ausübung des Gewerbes betreffenden Rechtsvorschriften zu unterrichten. Im Zweifelsfall hat er eine Anfrage bei der zuständigen Behörde zu tätigen vergleiche VwGH 24.03.2011, 2008/09/0030). Eine solche Auskunft wurde jedenfalls nicht eingeholt. Bezüglich Friedrich AA, der im Unternehmen nur die kaufmännischen Aufgaben führte, war zumindest Fahrlässigkeit anzulasten. Er hätte sich jedenfalls nicht darauf verlassen dürfen, dass sein Kollege in der Geschäftsführung sich über die Zulässigkeit der grenzüberschreitenden Überlassungen ausreichend informiert haben wird. Zur Strafhöhe: Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Absatz 2, leg cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als nachteilige Folge illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit), der Vereitelung einer georderten Bewirtschaftung des Arbeitsmarktes und von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Gewerbetreiben anzuführen. Übertretungen des § 3 AuslBG sind daher mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0188). Als nachteilige Folge illegaler Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften sind insbesondere die Gefahr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden (vor allem durch den Entfall von Steuern, Abgaben sowie Beiträgen zu den Systemen der sozialen Sicherheit), der Vereitelung einer georderten Bewirtschaftung des Arbeitsmarktes und von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Gewerbetreiben anzuführen. Übertretungen des Paragraph 3, AuslBG sind daher mit einem schweren Unrechtsgehalt behaftet (VwGH 22.03.2012, 2011/09/0188). Im vorliegenden Fall handelt es sich zwar um keine typischen Fälle von "Schwarzarbeit", da die Ausländer in der Slowakei zur Sozialversicherung gemeldet waren. Der Unrechtsgehalt ist dennoch keinesfalls geringer als bei vergleichbaren derartigen Tatbeständen. Die gegenständliche Form der "Entsendung" wurde offensichtlich bewusst gewählt, um die österreichischen Bestimmungen zum Schutze des Arbeitsmarktes zu umgehen. Auch die Tatsache, dass die Arbeitskräfte in der Slowakei zur Sozialversicherung gemeldet waren, kann nicht als mildernd gewertet werden. Einerseits hatte eine Anmeldung zur Sozialversicherung in der Slowakei nicht zwangsweise die Folge, dass die unrechtmäßigen Beschäftigungen aufkommen mussten, weil anders als bei einer Anmeldung bei einem österreichischen Sozialversicherungsträger kein Abgleich mit den Arbeitsmarktdaten stattfinden kann. Andererseits bewirkten diese Anmeldungen, die ohne tatsächliche Beschäftigung in der Slowakei vorgenommen wurde, jedenfalls eine rechtlich nicht gedeckte Entziehung der entsprechenden Beiträge aus dem inländischen System der sozialen Sicherheit. Als mildernd ist die jeweilige Unbescholtenheit zu werten. Erschwerend wirkt die lange Beschäftigungsdauer. Mildernd ist zudem die bisher lange Verfahrensdauer, weshalb die Strafen vom Verwaltungsgericht jeweils ca. um ein Viertel gegenüber dem ursprünglich angedachten Betrag reduziert wurden. An Verschulden wurde von Fahrlässigkeit ausgegangen. Anzuwenden war vorliegend der 3. Strafrahmen des § 28 Abs 1 Z 1 AuslBG mit Geldstrafe von € 2.000 bis 20.000 je unberechtigt beschäftigten Ausländer. Anzuwenden war vorliegend der 3. Strafrahmen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG mit Geldstrafe von € 2.000 bis 20.000 je unberechtigt beschäftigten Ausländer. Die Strafhöhen wurden entsprechend der Beschäftigungsdauer wie folgt festgesetzt: Beschäftigungsdauer: Geldstrafe in €: Ersatzfreiheitstrafe in Tagen: 1,5 bis 2 Monate 2.000,- 2 über 2 bis 3 Monate 2.500,- 2,5 über 3 bis 4 Monate 3.000,- 3 über 4 bis 6 Monate 3.500,- 3,5 über 6 Monate 4.000,- 4 Hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse haben die Beschuldigten keine konkreten Angaben gemacht, sodass diesbezüglich von durchschnittlichen Umständen eines Geschäftsführers mit entsprechender Einkommens- und Vermögenssituation auszugehen war. Angesichts sämtlicher Strafbemessungskriterien scheinen die nunmehr verhängten Strafen als tat- und schuldangemessen. Diese waren auch aus dem Grund der General- und Spezialprävention geboten. Eine Vorschreibung von Kosten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bzw der Behörde entfiel mangels Rechtsgrundlage (VwGH 30.6.2015, Ra 2014/07/0034). Der Hinweis auf die Eintragung in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz hatte gemäß § 28b Abs 4 letzter Satz AuslBG zu erfolgen. Der Hinweis auf die Eintragung in die Zentrale Verwaltungsstrafevidenz hatte gemäß Paragraph 28 b, Absatz 4, letzter Satz AuslBG zu erfolgen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der Verwaltungsgerichtshof im oben angesprochenen Erkenntnis die maßgeblichen Rechtsfragen geklärt hat. Auch sonst sind keine Rechtsfragen aufgekommen, die in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht oder uneinheitlich beantwortet wurden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.7.167.und.168.1.6.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.