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{'item': '405-1/106/1/2-2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.10.2016 Geschäftszahl405-1/106/1/2-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Ursula Bergmüller-Hannak über die Beschwerde des CC A., C. 29, B., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 04.08.2016, Zahl zzzzz, den B E S C H L U S S gefasst:

  1. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid versagte die Verwaltungsbehörde Herrn DD A., D. 20, E., die von ihm mit Eingabe vom 19.4.2016 beantragte Rodungsbewilligung zur Errichtung einer Bienenhütte auf einer Teilfläche des Grundstückes aa/13 KG xxx F. Gegen diesen Bescheid erhob CC A. im eigenen Namen fristgerecht Beschwerde und begehrte, die beantragte Rodungsbewilligung zu erteilen, wobei die Wiedergabe des Beschwerdevorbringens entbehrlich ist. Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat, ohne dass es dazu gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, in einer gemäß § 2 leg cit durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat, ohne dass es dazu gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte, in einer gemäß Paragraph 2, leg cit durch einen Einzelrichter zu treffenden Entscheidung Folgendes festgestellt und erwogen: Der Beschwerdeführer, geboren am yyy, und der Antragsteller, DD A., geboren am zzz, sind je zur Hälfte Eigentümer der mit Kaufvertrag vom 9.9.2014 erworbenen Liegenschaft EZ x KG xxx F., in der das Grundstück aa/13 (LN, Wald) im Gesamtausmaß von 3,5859 Hektar vorgetragen ist. Der Miteigentümer DD A. beantragte mit Schreiben vom 19.4.2016 bei der belangten Behörde die Erteilung einer Rodungsbewilligung zur Errichtung einer Bienenhütte im Ausmaß von ca 6 m x 4,60 m für 12 Bienenvölker auf dem Grundstück aa/13 KG F., welchen Antrag er näher begründete. Als Beilagen waren ein Lageplan, ein Plan und eine Stellungnahme des "Imkervereins" (gemeint: Bienenzucht-Verein ZZ und Umgebung) angeführt. Sonstige Beilagen waren dem Antrag nicht angeschlossen. Mit Schreiben vom 22.4.2016 ersuchte die belangte Behörde das Referat Almwirtschaft, Bodenschutz und Almen, eingerichtet beim Amt der Salzburger Landesregierung, um Beurteilung, ob ein öffentliches Interesse an der Errichtung dieser Bienenhütte bestehe. In Entsprechung dieses Ersuchens äußerte sich die Agrarbehörde Salzburg mit Schreiben vom 6.7.2016 fachkundig, welche Äußerung dem Antragsteller, DD A., mit Note der Behörde vom 12.7.2016 zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser reagierte in der Weise, dass seitens des Bürgermeisters von BZ ein die Rodung befürwortendes Schreiben an die Verwaltungsbehörde in Vorlage gebracht wurde. Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. In beweiswürdigender Hinsicht stützen sich die getroffenen Feststellungen auf den von der Behörde vorgelegten Akt, ausgehend wovon sie bedenkenlos als erwiesen angenommen werden konnten. In rechtlicher Hinsicht führen diese Feststellungen zu folgenden Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass gegenständlich die Rodung für eine Fläche im Ausmaß von 6 m x 4,6 m, also für eine unter 1.000 m2 liegende Fläche, beantragt wurde, wobei der Antrag nicht vollständig den Kriterien des § 19 Abs 2 ForstG entspricht.Zunächst ist festzuhalten, dass gegenständlich die Rodung für eine Fläche im Ausmaß von 6 m x 4,6 m, also für eine unter 1.000 m2 liegende Fläche, beantragt wurde, wobei der Antrag nicht vollständig den Kriterien des Paragraph 19, Absatz 2, ForstG entspricht. Hinweise darauf, warum § 17a Abs 1 leg cit, der in seiner Z 2 ausdrücklich auf Hinweise darauf, warum Paragraph 17 a, Absatz eins, leg cit, der in seiner Ziffer 2, ausdrücklich auf § 19 Abs 2 leg cit verweist, vorliegend vor der Behörde ganz offensichtlich als nicht zur Anwendung kommend erachtet wurde, sind dem Akt ebenso wenig zu entnehmen wie Hinweise darauf, warum die Behörde von der Erteilung eines Verbesserungsauftrages bezogen auf die vollständige Vorlage der in § 19 Abs 2 geforderten Unterlagen Abstand nahm; eine Auseinandersetzung mit diesen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes offenen Rechtsfragen konnte jedoch aus den nachstehenden Erwägungen unterbleiben:Paragraph 19, Absatz 2, leg cit verweist, vorliegend vor der Behörde ganz offensichtlich als nicht zur Anwendung kommend erachtet wurde, sind dem Akt ebenso wenig zu entnehmen wie Hinweise darauf, warum die Behörde von der Erteilung eines Verbesserungsauftrages bezogen auf die vollständige Vorlage der in Paragraph 19, Absatz 2, geforderten Unterlagen Abstand nahm; eine Auseinandersetzung mit diesen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes offenen Rechtsfragen konnte jedoch aus den nachstehenden Erwägungen unterbleiben: Ausschließlicher Antragsteller zur Erlangung der Rodungsbewilligung ist der Hälfteeigentümer DD A.; ausschließlicher Beschwerdeführer ist der weitere Hälfteeigentümer CC A. – unzweifelhaft – im eigenen Namen. Ungeachtet der Parteistellung eines Miteigentümers im Rodungsverfahren kann diese Parteistellung niemals über einen gestellten Antrag hinausgehen. Dies bedeutet, dass ein Miteigentümer, der keinen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gestellt hat, auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Bewilligung für sich ableiten kann, ein Rechtsmittel, das ausschließlich die Erteilung einer nicht von ihm beantragten Bewilligung begehrt, ist folglich von vornherein unzulässig (VwGH vom 28.1.1985, Zahl 84/10/0270) und war folglich die Beschwerde zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung entweder von allen Eigentümern oder, wenn es sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB handelt, zumindest von der Mehrheit aller Miteigentümer zu stellen ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor, da der Antrag lediglich vom Hälfteeigentümer DD A. gestellt wurde, dieser also unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne der zitierten Bestimmung des ABGB handelt oder nicht, nicht über die notwendige Mehrheit für eine rechtswirksame Antragstellung verfügte (VwGH vom 19.12.1988, Zahl 88/10/0153, VwGH vom 3.10.2008, Zahl 2007/10/0264). Daraus resultiert, dass der Antragsteller und der Beschwerdeführer gemeinsam die neuerliche Durchführung eines Rodungsverfahrens – sei es im Anmeldungs- oder im Bewilligungswege – bei der Behörde zu begehren befugt sind. Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass ein Antrag auf Erteilung einer forstrechtlichen Bewilligung entweder von allen Eigentümern oder, wenn es sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, ABGB handelt, zumindest von der Mehrheit aller Miteigentümer zu stellen ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt hier vor, da der Antrag lediglich vom Hälfteeigentümer DD A. gestellt wurde, dieser also unabhängig von der Frage, ob es sich um eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung im Sinne der zitierten Bestimmung des ABGB handelt oder nicht, nicht über die notwendige Mehrheit für eine rechtswirksame Antragstellung verfügte (VwGH vom 19.12.1988, Zahl 88/10/0153, VwGH vom 3.10.2008, Zahl 2007/10/0264). Daraus resultiert, dass der Antragsteller und der Beschwerdeführer gemeinsam die neuerliche Durchführung eines Rodungsverfahrens – sei es im Anmeldungs- oder im Bewilligungswege – bei der Behörde zu begehren befugt sind. Die ordentliche Revision war nicht für zulässig zu erklären, da alle hier zu klärenden Rechtsfragen höchstgerichtlich judiziert sind und abgesehen davon vorliegend keine Rechtsfrage zu untersuchen war, der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.1.106.1.2.2016

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.