Obsah (6)
§ 28§ 13§ 25aArt 130§ 8§ 39RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.10.2016 Geschäftszahl405-4/581/1/2-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter
§ 28Abs 1 i
Vm § 8 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben und über den genannten Antrag folgende Entscheidung getroffen:
§ 13Abs 1 AVG i
Vm § 39 Abs 3 FSG wird der Hauptantrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2014 auf umgehende Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins und Übermittlung "der Anzeige der Landesverkehrsabteilung" an seinen Verteidiger als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, VwGVG wird der Säumnisbeschwerde stattgegeben und über den genannten Antrag folgende Entscheidung getroffen:,
Paragraph 13, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 3, FSG wird der Hauptantrag des Beschwerdeführers vom 21.10.2014 auf umgehende Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins und Übermittlung "der Anzeige der Landesverkehrsabteilung" an seinen Verteidiger als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.10.2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag, die Behörde möge ihm seinen am 11.10.2014 wegen einer vermeintlich qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung vorläufig abgenommenen Führerschein umgehend wieder ausfolgen und "die Anzeige der Landesverkehrsabteilung" seinem Verteidiger übermitteln. Sofern diesem Begehren nicht stattgegeben werde, beantrage er den bescheidmäßigen Abspruch über diesen Antrag. Die Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins erfolgte am 27.10.2014; eine Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte nicht. Über den Eventualantrag auf bescheidmäßige Absprache über den Hauptantrag (Ausfolgungsantrag), welcher für den Fall gestellt wurde, dass von der Behörde dem Antrag auf umgehende Wiederausfolgung nicht entsprochen werde, sprach die Behörde nicht mittels Bescheid ab. Somit blieb dieser Eventualantrag unerledigt.
- Am 10.11.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein und beantragte die Erlassung des ausstehenden Bescheides. Der beantragte Bescheid wurde von der Behörde auch nach Vorliegen der Säumnisbeschwerde nicht erlassen; eine Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht iSd § 16 Abs 2 VwGVG erfolgte ebenfalls nicht.
- Am 10.11.2015 brachte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein und beantragte die Erlassung des ausstehenden Bescheides. Der beantragte Bescheid wurde von der Behörde auch nach Vorliegen der Säumnisbeschwerde nicht erlassen; eine Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht iSd Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG erfolgte ebenfalls nicht.
- Am 07.03.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Landesverwaltungsgericht Salzburg, das Gericht möge der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auftragen, über den nicht erledigten Antrag auf umgehende Wiederausfolgung des vorläufig abgenommenen Führerscheins innerhalb einer Frist von zwei Monaten den Bescheid zu erlassen. Dieser Antrag wurde vom Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.07.2016, Zahl 405-4/168/1/2-2016, wegen Unzuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, dieser Antrag sei außerhalb eines beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens gestellt worden, zumal eine Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht von der Bezirkshauptmannschaft nicht vorgelegt worden sei. Zur Entscheidung über den nicht in einem anhängigen Verfahren gestellten Antrag sei das Verwaltungsgericht nicht zuständig.
- Erst mit Eingabe vom 22.07.2016 legte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung sodann die verfahrensgegenständliche, bei der do. Behörde am 10.11.2015 eingebrachte Säumnisbeschwerde vor. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Behörde mit der Zahl 30306-1302-2014 und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg mit der Zahl 405-4/168-
- III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: 1.
Art 130Abs 1 B-VG, BGBl Nr 1/1930 id
F BGBl I Nr 101/2014, erkennen die Verwaltungsgerichte über die Beschwerden1.
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 101 aus 2014,, erkennen die Verwaltungsgerichte über die Beschwerden … 3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
§ 8Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Art 130
Abs 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 2. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde am 21.10.2014 den Antrag auf umgehende Wiederausfolgung seines vorläufig abgenommenen Führerscheins gestellt (Hauptantrag). Für den Fall, dass diesem Antrag nicht entsprochen werde, hat der Beschwerdeführer den Antrag auf bescheidmäßige Absprache über den genannten Ausfolgungsantrag gestellt (Eventualantrag). Da der Antrag auf umgehende Ausfolgung des Führerscheins am 21.10.2014 (Dienstag) gestellt und der Führerschein laut Mitteilung der Behörde am 27.10.2014 (Montag der Folgewoche) ausgefolgt wurde - und die Behörde keine Gründe für das Verstreichenlassen von drei Werktagen anführte - wurde dem Antrag auf umgehende Wiederausfolgung nicht entsprochen. Das Wort "umgehend“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl Duden, Bedeutungswörterbuch online) „sofort, so schnell wie möglich, ohne jede Verzögerung erfolgend“.Da der Antrag auf umgehende Ausfolgung des Führerscheins am 21.10.2014 (Dienstag) gestellt und der Führerschein laut Mitteilung der Behörde am 27.10.2014 (Montag der Folgewoche) ausgefolgt wurde - und die Behörde keine Gründe für das Verstreichenlassen von drei Werktagen anführte - wurde dem Antrag auf umgehende Wiederausfolgung nicht entsprochen. Das Wort "umgehend“ bedeutet im allgemeinen Sprachgebrauch vergleiche Duden, Bedeutungswörterbuch online) „sofort, so schnell wie möglich, ohne jede Verzögerung erfolgend“. Da eine umgehende Ausfolgung des Führerscheines vor diesem Hintergrund nicht erfolgte, ist die im Eventualantrag formulierte aufschiebende Bedingung erfüllt und wäre die Behörde daher verpflichtet gewesen, über den Eventualantrag mit Bescheid abzusprechen. Dass sie das bis dato nicht getan hat, steht außer Streit. Somit liegen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde vor. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereich ein Führerschein vorläufig
§ 39
Abs 1 FSG abgenommen wurde, diesen Führerschein dem Besitzer
§ 39
Abs 3 FSG auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen hat, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass die Behörde in deren örtlichem Wirkungsbereich ein Führerschein vorläufig
Paragraph 39, Absatz eins, FSG abgenommen wurde, diesen Führerschein dem Besitzer
Paragraph 39, Absatz 3, FSG auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tage der vorläufigen Abnahme, auszufolgen hat, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet wird.
- Gegenstand des Säumnisbeschwerdeverfahrens ist nun der (von der Behörde unterlassene) bescheidmäßige Abspruch über den Antrag auf umgehende Wiederausfolgung des Führerscheins vom 21.10.
- Aufgrund des Kompetenzübergangs hat nunmehr das Landesverwaltungsgericht über diesen Antrag abzusprechen. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt anzuwenden; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen (vgl VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022). Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt anzuwenden; allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind also zu berücksichtigen vergleiche VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).
- Zumal der Hauptantrag auf umgehende Wiederausfolgung des Führerscheins zum Zeitpunkt seiner Einbringung zulässig war, ist über diesen Antrag inhaltlich abzusprechen. Da der Führerschein bereits am 27.10.2014 ausgefolgt wurde, hat der verfahrensgegenständliche Antrag - aufgrund der mittlerweile geänderten Sachlage - nunmehr ein beantragtes faktisches Handeln der Behörde (Wiederausfolgung eines Führerscheins) zum Gegenstand, das in der Vergangenheit bereits vollzogen wurde. Somit kann dem (ursprünglich zulässigen) Antrag faktisch nicht mehr entsprochen werden, weshalb der Antrag spruchgemäß abzuweisen war.
- Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die zum entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist, nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
- Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die zum entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist, nicht ab. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.4.581.1.2.2016