RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum11.10.2016 Geschäftszahl405-9/122/1/3-2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau A. T., geb. xxx, V.-Straße 1, U., Deutschland, gegen den Mängelbehebungsauftrag bzw. die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.06.2016, Zahl 30404-BMS/xxx402/6-2016, denDas Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Mag. Rainer Scheffenacker über die Beschwerde von Frau A. T., geb. xxx, römisch fünf.-Straße 1, U., Deutschland, gegen den Mängelbehebungsauftrag bzw. die Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27.06.2016, Zahl 30404-BMS/xxx402/6-2016, den B E S C H L U S S gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässigGegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
- Verfahrensrechtlich maßgeblicher Sachverhalt: Der bis 17.06.2016 in W. 49/3, Y., und in der Folge in V.-Straße 1, U., Deutschland, wohnhaften Beschwerdeführerin wurde nach Einbringung eines Antrages auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung am 08.06.2016 mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2016, Zahl 30404-BMS/xxx402/6-2016, ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) erteilt.Der bis 17.06.2016 in W. 49/3, Y., und in der Folge in römisch fünf.-Straße 1, U., Deutschland, wohnhaften Beschwerdeführerin wurde nach Einbringung eines Antrages auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung am 08.06.2016 mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.06.2016, Zahl 30404-BMS/xxx402/6-2016, ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) erteilt. Konkret wurde diese mit Verfahrensanordnung aufgefordert, längstens bis 13.07.2016 folgende Unterlagen vorzulegen, ansonsten der Antrag zurückgewiesen würde: "
- Nachweis (Kontoauszug) über Mietzahlung im Juni 2016,
- aktuelle AMS-Betreuungsvereinbarung (Letzte nur gültig bis 18.06.2016),
- Scheidungsurteil/-beschluss." Die Rechtsmittelwerberin erhob mit Eingabe vom 11.08.2016 unter Anführung der Bezeichnung "30404-BMS/xxx402/6-2016" "Widerspruch [richtig Beschwerde, Anm] gegen Bescheid über bedarfsorientierte Mindestsicherung für April 2016 und Mai 2016". Die Rechtsmittelschrift sowie der Bezug habende Originalakt wurden dem Landesverwaltungsgericht Salzburg von der belangten Behörde eingehend am 22.08.2016 vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.08.2016, nachweislich zugestellt am spätestens 09.09.2016, darauf hin, dass es sich bei dem Schriftstück der belangten Behörde mit der zahlenmäßigen Bezeichnung "30404-BMS/xxx402/6-2016" um einen gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilten Mängelbehebungsauftrag handelt, welcher einer (richtig) Beschwerde nicht zugänglich ist. Nach inhaltlichem Vorhalt des § 9 Abs 1 VwGVG sowie § 13 Abs 3 AVG erging an die Beschwerdeführerin seitens des Landesverwaltungsgerichtes einhergehend der Auftrag, den maßgeblichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, gegen welchen sich ihre Beschwerde richtet, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen ab Zustellung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht zur eindeutigen Zuordnung zu bezeichnen, ansonsten die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre. Das Landesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.08.2016, nachweislich zugestellt am spätestens 09.09.2016, darauf hin, dass es sich bei dem Schriftstück der belangten Behörde mit der zahlenmäßigen Bezeichnung "30404-BMS/xxx402/6-2016" um einen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Mängelbehebungsauftrag handelt, welcher einer (richtig) Beschwerde nicht zugänglich ist. Nach inhaltlichem Vorhalt des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG sowie Paragraph 13, Absatz 3, AVG erging an die Beschwerdeführerin seitens des Landesverwaltungsgerichtes einhergehend der Auftrag, den maßgeblichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, gegen welchen sich ihre Beschwerde richtet, innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen ab Zustellung gegenüber dem Landesverwaltungsgericht zur eindeutigen Zuordnung zu bezeichnen, ansonsten die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen wäre. Diesem Mängelbehebungsauftrag ist die Beschwerdeführerin weder fristgerecht noch bis dato nachgekommen.
- Beweiswürdigung: Der aufgezeigte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage. Zur Zustellung des Mängelbehebungsauftrages des Landesverwaltungsgerichtes vom 29.08.2016 am "spätestens 09.09.2016" ist auszuführen, dass dem in elektronischer Form über den Zustelldienst vorgelegten Rückschein selbst kein Zustelldatum zu entnehmen ist. Das maßgebliche Zustelldatum in der elektronisch geführten Zustellevidenz jedoch mit 09.09.2016 ausgewiesen ist. Wobei in diesem Zusammenhang eine allenfalls bereits wenige Tage vor dem 09.09.2016 erfolgte Zustellung nicht auszuschließen ist. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG verzichtet werden.Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche im Übrigen auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG verzichtet werden.
- Rechtsgrundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten:
- HauptstückVerfahren
- AbschnittBeschwerdeBeschwerderecht und Beschwerdefrist§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2)Absatz 2,Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3)Absatz 3,Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4)Absatz 4,Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginntDie Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, gegen Weisungen gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt 1.Ziffer eins in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung, 2.Ziffer 2 ………….…………., Inhalt der Beschwerde§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Beschwerde hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung, 2.Ziffer 2 die Bezeichnung der belangten Behörde, 3.Ziffer 3 die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4.Ziffer 4 das Begehren und 5.Ziffer 5 die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
(2)Absatz 2,Belangte Behörde ist 1.Ziffer eins in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat,in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, 2.Ziffer 2 …………… 3. AbschnittVerfahren vor dem VerwaltungsgerichtAnzuwendendes Recht§ 17.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Verhandlung§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Absatz 3,Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Absatz 4,Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Absatz 5,Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. 4. AbschnittErkenntnisse und BeschlüsseErkenntnisse§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Absatz 2,………… Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) lauten: 3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und BeteiligtenAnbringen§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
(3)Absatz 3,Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
(4)Absatz 4,Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Abs. 3 mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.Bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens gilt Absatz 3, mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
(5)Absatz 5,Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
(6)Absatz 6,Die Behörde ist nicht verpflichtet, Anbringen, die sich auf keine bestimmte Angelegenheit beziehen, in Behandlung zu nehmen.
(7)Absatz 7,Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
(8)Absatz 8,Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Inhalt und Form der Bescheide§ 58.Paragraph 58,
(1)Absatz eins,Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Absatz 3,Im übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4.Im übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 59.Paragraph 59,
(1)Absatz eins,Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Absatz 2,Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. § 60.Paragraph 60, In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. § 61.Paragraph 61,
(1)Absatz eins,Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.
(2)Absatz 2,Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, daß kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.
(3)Absatz 3,Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.
(4)Absatz 4,Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde. IV. Teil: Rechtsschutzrömisch vier. Teil: Rechtsschutz1. Abschnitt: Berufung§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz eins,Der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der Berufung richten sich nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Gegen Verfahrensanordnungen ist eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(3)Absatz 3,Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
(4)Absatz 4,Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.
(5)Absatz 5,Die Berufung ist von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
- Erwägungen: Gemäß § 17 VwGVG finden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter anderem die §§ 13 sowie 58 und 59 ff AVG Anwendung.Gemäß Paragraph 17, VwGVG finden im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unter anderem die Paragraphen 13, sowie 58 und 59 ff AVG Anwendung. Bei dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen, dieser gemäß § 13 Abs 3 AVG erteilten Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 27.06.2016, Zahl 30404-BMS/xxx402/6-2016, handelt es sich zweifelsfrei um eine ("bloße") Verfahrensanordnung (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0281; 06.09.2001, 2000/03/0230). Dieser mangelt es bereits an der für einen Bescheid gemäß den §§ 58 und 59 ff AVG vorgeschriebenen Form (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Diese stellt – dem unmissverständlichen Willen der belangten Behörde entsprechend - gegenüber der Beschwerdeführerin keine normative Erledigung dar (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007; 01.09.2015, Ra 2015/03/0060).Bei dem von der Beschwerdeführerin angefochtenen, dieser gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilten Mängelbehebungsauftrag der belangten Behörde vom 27.06.2016, Zahl 30404-BMS/xxx402/6-2016, handelt es sich zweifelsfrei um eine ("bloße") Verfahrensanordnung (VwGH 01.04.2008, 2007/06/0281; 06.09.2001, 2000/03/0230). Dieser mangelt es bereits an der für einen Bescheid gemäß den Paragraphen 58 und 59 ff AVG vorgeschriebenen Form (VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). Diese stellt – dem unmissverständlichen Willen der belangten Behörde entsprechend - gegenüber der Beschwerdeführerin keine normative Erledigung dar (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007; 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Gemäß § 7 Abs 1 VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Diese können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. § 7 Abs 1 VwGVG entspricht hierbei inhaltlich der Regelung des § 63 Abs 2 AVG und findet die diesbezügliche Judikatur Anwendung (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007; 21.01.2016, Ra 2015/12/0048).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG ist gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Diese können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden. Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG entspricht hierbei inhaltlich der Regelung des Paragraph 63, Absatz 2, AVG und findet die diesbezügliche Judikatur Anwendung (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/19/0007; 21.01.2016, Ra 2015/12/0048). Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte im Sinn des § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG die Bezeichnung des von ihr angefochtenen "Bescheides über Bedarfsorientierte Mindestsicherung für April 2016 und Mai 2016“ unter Anführung der Aktenzahl "30404-BMS/xxx402/6-2016". Eine Beschwerde gegen diese Verfahrensanordnung ist jedoch unzulässig. Zudem wurde der Verbesserungsauftrag seitens der belangten Behörde ausgehend vom Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 08.06.2016 erteilt. Dieser Antrag ist demnach als für die Bedarfsmonate April 2016 und Mai 2016 (so die Beschwerde) gar nicht (mehr) relevant anzusehen. Auch vor diesem Hintergrund war es zum Zweck der Erforschung des Willens und weiteren Begehrens der Beschwerdeführerin für das Landesverwaltungsgericht geboten, dieser wie oben dargestellt einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Dies zumal fallgegenständlich ausgehend von einem Mangel bei der Bezeichnung im Sinn des § 9 Abs 1 Z 1 VwGVG dieser das Landesverwaltungsgericht ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG nicht zur Zurückweisung der Beschwerde ermächtigt hätte. Der Beschwerdeführerin war daher mit hier angemessener Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung im Sinn des § 13 Abs 3 AVG seitens des Landesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008; 17.12.2015, 2013/07/0068).Seitens der Beschwerdeführerin erfolgte im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG die Bezeichnung des von ihr angefochtenen "Bescheides über Bedarfsorientierte Mindestsicherung für April 2016 und Mai 2016“ unter Anführung der Aktenzahl "30404-BMS/xxx402/6-2016". Eine Beschwerde gegen diese Verfahrensanordnung ist jedoch unzulässig. Zudem wurde der Verbesserungsauftrag seitens der belangten Behörde ausgehend vom Antrag auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung vom 08.06.2016 erteilt. Dieser Antrag ist demnach als für die Bedarfsmonate April 2016 und Mai 2016 (so die Beschwerde) gar nicht (mehr) relevant anzusehen. Auch vor diesem Hintergrund war es zum Zweck der Erforschung des Willens und weiteren Begehrens der Beschwerdeführerin für das Landesverwaltungsgericht geboten, dieser wie oben dargestellt einen Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Dies zumal fallgegenständlich ausgehend von einem Mangel bei der Bezeichnung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG dieser das Landesverwaltungsgericht ohne Erteilung eines Verbesserungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung der Beschwerde ermächtigt hätte. Der Beschwerdeführerin war daher mit hier angemessener Fristsetzung von zwei Wochen ab Zustellung im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG seitens des Landesverwaltungsgerichtes ein Verbesserungsauftrag zu erteilen (VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008; 17.12.2015, 2013/07/0068). Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin jedoch weder fristgerecht noch bis dato nachgekommen. Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unter Punkt "
- Erwägungen" angeführten Judikate verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unter Punkt "
- Erwägungen" angeführten Judikate verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.9.122.1.3.2016